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ö . ( . . . ; K kö . K . K w 2 8 3 ö. 22 4 ‚. ö ö 3. ö . 4 ö 4 . 5 . JJ 197 . Hö ö kJ El des Steuerpflichtigen ist unmlässig, wem der Anspruch daf 6 Ein Nechtsmittel kann eingelegk werden, sobald der Bescheid stimmung 9. Stelle, der die Akten gehören ober die die Aeußerung Zur Ermittli des Steuel werts von Aktien ohne Börsenku Den Aufsichtsb jst fede für di ner ö 8 1 ʒ * ; „hlung verjährt ist; im Sinne des 3 1227 Abs. 1 git der Anspruch vorliegt. eingezogen hat. 3 . Zur Grmittlung des Steuetwerts von Aktien ohne Börsen kurz, Den Aufsichtsßeamten ist jere für die Steueraussicht oder zu Die Finanzämter kön Sa⸗ ö zächlung berlagrt in . h . . ö ö 9a Kuxen, Ante slen an einer Bergwerksgesellschaft oder an einer Gesell- statistischen Ziccken ersorderliche Auskunft über den Betrieb zu er— fungẽbeamle ö e, ils mite der Del n, der Uüngewißheit e, , e. 3 hn lee, ge. . i. e eg ich en,, 3 ö 3 ö n mn, n, an,, schast mit heschränkier waftung hagen die Verstände und ri idatoren iekten. auch fund ihnen bei ihren Amtstzandlungen die Hihslstzitiel ich sernet der Hilfe won Vertretern und Angestell ten der Verbende Ab. 1. Gili en prechrrm, wen, en Talbestands mer kmal deslen mittelbhelehrung gder ist sie unrichtig erlelt, fo wird die Rechtsmittel Finangericht zulcissig. 245 die er e, . wenn die Gesell haft . der Vermeégen (Geräte, Beleuchtung usw. zu siellen und die nötigen Hilfsdienste zu und Vertretungen des Betriebs oder Ge cha ts reigs lem der e, f, 2 . nr, n, . ,, frist nicht in Lauf gesetzt. 3 232 Das Finanzamt, dessen 24 Tirung an en ist, hat die Be- im Inland hat, dem Finanzamt am Sitze ihrer Verwaltung oder dem leislen. Steuer yflichtig? angehört, bedienen. Die ] gene, , Firkung für die ergangenhei wegge fa ist wi A ; . . 32. : ! 8 zamt, tntschei igefochten ist, at die Be = . wo sich das Vermögen befindet, auf Verlangen Den Oberbeamten des Aussichtsdienstes sind die Geschäftsbücher sonen 1 haben K 3 . aner letztwilligen Verfügung oder einer Erb schaftsannahme. . Wer ee, , . e wenn e mn gn m 5 . mit den Atti win honftigen Unerlscwden rern k lanen einer Frist von vier Wochen nachzuweisen: wund die Echtiftstücke ber Perflellung und. Absatz von steuer⸗ atigkeit bekannt würd, strengstens zu schweigen und dürsen / die 215 on anderer Seite ein Nechtsmittel einge egth it erden nr . w ; 84 . 1. die Höhe des Grundkapitals oder der Stammeinlagen. pflichtigen Erzeugnissen auf Ersordern zur Einsicht r, . Kenntnisse nicht . K. 6 6 hierauf . Der Reichsminister der Finanzen kann anordnen, 9 Nach⸗ en,, Dies gilt auch rann. wenn für ihn bie Frist für die Gin⸗ Sal der Vorste her des , ee, Hm Berufung eingelegt, 2. 31 Velrag der in den letzten drei Jahren jährlich verteilten . Auf Verlangen des Finanzamts bat der Steueipflichtige für die verpflichten. . sorderungen von Steuern und icht gungen von Sieuerfest se ö legung des Nechtsnnttels ö 69 J 3 Gewinne, . Steucibeamten, Tie sich in seinem Beiriebe dienst'ich aufzuhalten Sören nicht Gefahr im Verzuge liegt, hat das Finanzamt die Erbe en wen, der Vettagn der n , e, l . ; ftsatzen zwei iften die taisächlichen Mittellungen, die sie zur Schätzung deg haben, einen geeigaeten Raum zur Versüngung zu stellen und instand⸗ Person, die es beauftragen will, . Her er ö sie a ehört. Line gewisse Grenze voraussichtlich nicht überschreitet. Auf Ginlegung von Rechtsmitteln kann verzichtet werden. Ein Ichniftsäßen im Serusungstei fahten sellen so viele Abschriften Wer es der Attien, Anteile oder ure beizubrin. en bermögen. zuhallen. dem Steuer pflichtigen mitzuteilen. Vefütchtet 6. Ste nerpffichtige 5 216 trotzdem eingelegtes Nechtsmittel ist als ö u verwersen. beigesiigt werden wie Bereiligte vorhanden sind. . Bei Ter Nachmeisung haben sie zu versichern, daß sie die Angaben § 198 von der Tätigkeil dieser Person die Verletzung eines Geschälts- oder Das Steuerermittlungsverfahren ist außer im Falle des 5 26 Ser Versicht des Stenerzflichtigen ist der Behorde, die den Die Sescheist ftelle . Gerichts hat den Beteiligten Wechri en nach bestem Wissen und Gewissen gemacht haben. Wenn dle Finanzämter befünt sind, zu präfen, ob Bücher, Auf⸗ Betriebs geheimnisses oder Schaden für seine geschaftliche Tatigkeit, A6s. 3, 8 06 Abf. 2. kosten . Cehübren, und stempelfte; im übrigen Ye cheid eriassen hal, schrijtlich einzureichen oder mündlich in er n Schriftsätze eder Erklärungen mitzuteilen. . , . . 3 188 zeichnmenen und Verzeichnisse wie borgzeschrleben geführt und vorge⸗ so ö. 2 sie . if. wenn diesem Antrag 3 stattge leben bestimmt der Reichsminister der Finanzen den . der Gebühren. klären. § 234 e er. 166. ö r, . Als Sachverfsändiger hat auf Verlangen des Finanjamtz ein schticke. Bcstitigunge n us gestellt werden, lönnen lhre Begmmien Pilzen, en. rüfung auf feine Kosten durch besondere Sach; . e R ö tick eingerer a 1 f alle nicergelesh 2. . , , ,,,, ,,, — . . ständ ; 5 ö . s Düie Rechtsmittel können schriftlich eingereicht oder jn tokoll auf der sisstelle niedergelegt Gute ld en leben erer zu! Erstaltung von Gutachten ver gesorderien nbchie von ien krach z 206 beauftragten Personen die Geschä i. verständige vornehmen zu lassen. Er hat Personen, die hierzu bereit IV. Abschnitt. Nechts mittel. . ,,,, a fte e. ö . daß fre zur Cinsicht der Beteiligten auf Geschaf
Ari öffentlich bestellt ist oder die Wissenschaft, die Kunst oder das räume in den üolichen Geschäftsllunden vetreten und diese Prüsun und geeignet sind, zu bezeichnen. Einigt man sich nicht, so entschelket Erster Titel. Zulässigkeit der Nechtõ mittel Nechtsm in inleg durch
Gewembe, deren Kenninis Voraus etzung he. , . ist, offentlich vornehmen. Die Sienerpflichtigen und ihre Angestellten . ö das Lankesfinannmnt endgültig. ö . S 217 3. 6 k n e, n 9 1 hn Im Bentfungwerfahren d n,, Tatsachen und Beweise vor
zum Giwerb ausübt oder ju ihrer Äusübung öffentlich bestellt oder jede Auskunft und Nachmeiung zu erleilen, deren sie für die Prüsung ; 8 20. Gegen Steuerbescheide 38 211, 22M und gegen die im 5 2s be⸗ (. u . en, deten Bescheld angefochten wird. Die Anbringung bei ,, .
'rmächtigt itt. bedürfen, und ihnen alle für die Prüsung in Betracht kommenden Das Finanzamt soll wie Vöͤrlegung von Büchern und Geschäfts⸗ icht i e nr arg JReehtsniüftelberfahren gegeben 9 ur r schtl aun , Stelle (Jeechtsmit te lbehörde) oder 3 210 23. 1ẽu 2 gilt auch für die Berufung
Pie Giünde, aus denen eine Auskunft verweigert werden darf, Schrütslücke zur Einsicht vorzulegen. Die Vorschrijt gilt nicht für papieren in der Negel erst verlangen wenn die Auskunft des Slener⸗ H ᷣ . 6. r. um Jon und Verbrauchsabgaben . Borlnft n, das Rechtsmittel ist uständigen Stelle ⸗ —
berechligen einen Sachverflänr igen zur Verweigerung des Gutachtens. den Fall des 3 164. pflichtigen nicht genügt oder Bedenken gegen ihre Nichtiskeit . ö ten; bern mti 9 r flick Ann bei weren Ve 3 6 6. E66 ; Die s§ 183 und 181 gelten en sprechend. z 5 199 vorliegen. ö 2 . . ö. ,, , handelt: das . , . ö ese. 2. ur Ent⸗ Der Verst 8 3 e, ,. K Beffenliche Blamte sind nich! als Sachverständige zuzuziehen, Unter Aufsicht stehende Betriebe, bei denen eine Steuerhinter⸗ Bücher und Geschäftspapiere sind auf Wunsch des Steuer⸗ 2. . . ; ö scheidung berufenen Steile pber einer Vorinstanz übermittelt wicd. n,, teln md hat riefelben Besumisse
wenn ihre vorgesetzte Behörde ertlärt, daß dietz dem Dienste nach ⸗ ziehung strasrechtlich sesigestellt ist oder in deften mit Wissen des In, pflichtigen tunlichst in seiner Wohnung oder in seinen Geschäfts— A8 nricht ze Berechnung des Nechtsmittels schader rächt. sches Mihslied des Gericht chriftlichen . 1 8 3 2 hrig eich! ᷣ ö . . x x 2 ö . . !. . ftli
Im B sahren si eben: J Gin Nechlsmittek gilt als eingelegt, wenn aus dem Schri ftstũck Gin ebrenamliches Müh ied Gericht? ist mit der sc il tliche
Im Berufung me n, 6 Begutachtung zu besaffen. Tnitt de Versitzen g die lem Gutachten bei,
teilig sein würde. haber . eines er lreters Angestellte oder Arbeiter beschästigt räumen einzusehen. 2s ; werden, die wegen Sleueihinterziehung in diesen Betrieben oder in ö . l Wan. r Ssoster d z Grklärung' hervorgeht, daß sich der Erklärende durch die , 2 z L7I. Anzeigepflichten Betrieben gleicher oder ähnlicher Art mit einer Geldsirase von Bücher und Jufzeichnungen, die den Vorschriften der 55 162 gegen die Cnischei dun de Finanaamts oder ae, ne, , . ,, . a 6. ö. so Kan er ohne Juze hung der Mitgliceer über die Berusurg dor. 5 189 . mindestens sünshundert Mark oder mit Frelheitsstrafe oder ne äderbolt 163 entsprechen, haben die Vermtztung ordnungs mäßiger Führung . 8 Finanzamts: der Ginspruch; über ihn entschei Hei der Einlegung soll die Entscheidung bezeichnet werden, gegen uff etsche lden. Tel Horl aufg Besckeid wirkt wie ein Urteil der Oeffentliche und private Ban ken und Zweigniederlassungen von bestrast sind, können aul Késten des Inhabers besonderen Ausfichts. für sich und sind, wenn nach den Uniständen des Falles kein Anlaß Sine nn, eid res Finan amts: die Be. die das Rechtsmittel gerichtet ist. Es soll angegeben werden, irre, Genchtg, es sei denn daß ein teiligtar binnen wei Wollen nach Banlen haben dem Finanzemt, in dessen Bezirk sich ihre Nieder. maßnah: nen unterworsen werden. sst, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden, der BVesteuerung . gegen die Cinfhruchees ted, fe m n,: weit die Entscheldung angefochten und ihre 2 n beantragt wird. iI. Zuftellum des Urteil wie Entscheidung des Czrichts beantragt. h ng befindet, ein Verzeichnis ihrer Kunden mitzuteilen und die 5 200 . u en . 3969 6. . ö Fingngen be. e. , . die Ferner . ollen die Tat fachen, die zur Begründung dienen, und die . *in . Anttan che n g ef j . ih zuin 30. Juni und 31. Dezemter jches hre eintretenden Zu— Wer geschäftsmmäßig oder gegen Ent zeichnete Sielle bescheinigt, daß sie die Bücher und Au ßzeichnungtn⸗ r , , r el 6 ; nc Bewelsmittel angeführt werden. schebs Als nicht regngen. Ucher ul fegt Antrags gänge des Kundenbestandes anzuz ö. Die 6 J. geschästemäßig oder gegen Entgelt anderen Rat, Ker ertäfi., kt, und haßt die Cinttagungen, für zie sie elit, inn; hechtsbeschterbe; lber sie entschemdet der dieichs sinanzhof 3 5 nach 5 236 m entscheiden,
f ilfe in Sieuerangelegenbeiten erteitt, hat dem Finanz Ver⸗ n . B. mmi . 235 ] ö ; . ährett fich aus. Nu nden. die An Bnland. Alen öl n fie ober s leue he en erteict, hat dem Finanzamt auf Ver e en und vollständig gemacht und formell und sachlich richtig 5 219 Durch 6 eines Rechtsmittels wird die Wirksamkeit des In der Nechtsmittelbelebrummg ift drauf binguweisen daß es ese
! 1
.
langen in die Geschästspapie zie di Tätigk ; = Iin⸗ ; . ; . 5 . . .
dauernden Aufenlhalt, einen Sitz ober eige Niederlassung vaben oder 9 zu gehen. . J ,, ö nd, so darf die Beanstandüng nur mit Genehmigung des Landes Im Anfechtungsverfahren sind geben angefochtenen Bescheids nicht gehemmt insbefondere die Erhebung ken Briweih gten freiste ht, emmeder Rechtebe hren, en den Reichs
Deut che sind. Lellnahme? an en er selchen perurtenst, so tann' ö gane Rsnangamts erfelgen. ; . gegen die Entscheidung des n mtz oder einer Hilfsstelle einer Steuer nicht aufgehalten. Die Behörde, die den Bescheid er= fünamhof einzulenen Oder die Entfcheidung des Gerichte, u beantregen.
Das Kundenverzeichnis ist nach dem Stande vom 30. Juni 131! finanzamt nach, der Rechte kiäh des lrtellg unte sagen, jeine dürf e. . Bilanzen und deren Erläuterungen 2 Finanzamts: die Änfechtung; über sie entscheidet das en Hat, kann die Vollziehung ausseben, geeignetenfalls gegen mn. daß er dorläuff r, ee. 366 26 enamgen gilt, wenn Ert=
,,,, n, , ,, VJ ,,, , wre e ingsentscheidung des Landeessnanzamtg: ie a, n,, ,
1 * . 1 . * e U- Zugangs 6 61 En ich? . 6 J . . (be . schl 2 * ( . 2 . 3 . . ber eis en . 0 J ü ß r , z h *
jedesmal spätestens rer Monate . lauf? Hes . . —̃ dach n , e ein , , . durch den Vorsteher des n,, . oder unter dessen Leitung durch ge rr i cbefchnberde; über ö enlscheidet der Reichs finanzbof. Die Rechtsmittelbebörde hal zu prüfen, ob das Rechksmjttel . Das Gericht kam mündlicke Verhandlung guordnen. Gin An
reichen. In dem Ver eichnis sind anzugeben: Namen (bei nalũrlichen das Lan degfihan; e ms den Bech uß . k di im 8 2r6 Cenannten! 4 zu erheben. Diese haben dem Aus !- 5 2290 sässig und in der vorgeschwiebenen Ferm und Frist eingelegt. ist. trag anf Anberaumung de mündlszen Verhandlung kann mit durh i r über das Ergebnis zu berichten. Wenn schriftlich berichtet wird, Ist ein förmlicher Steuerbescheid nicht zu erteilen, so gilt als Mangelt es an einem dieser Erfordernisse so ist das Rechtsmittel als einstimmi gen 5 zurückgewie sen werden. Die mündliche
Sicherheitsleistung.
*
Perfonen Vor. und Zunamen), Wohnsitz oder Aufenthaltsort, Si Abs. I Satz 1 gilt nicht für Rechisagwälte und Not die 1 2 , n 1m J . ; j oder Ort ter Niederlassung der Kun m. . Vertkteter Jer üicher ger H ,,, ge oll dem Steuerpflichtigen eine Ab schrift mitoeteilt werhen. Sterne bescheid jede Willenskundgebung eines Finanzamis her einer unzu ässig zu Herrrerfen. Ez, s . ; Werhbandläng ist anzuorhnen, wenn es ein Mitglied des Gerichts Kunde im Sinne des Ab. 1, 2 ast, wer bei der Bank Wertsachen des von, ibnen vertrelenen Peronenktelses, fosern sie nicht wiegen ; 9.209 Si sostelle ines Finanzamts, mit der erstmalig ein bestimmtet Bettag Ist die Rechtsmittelbehörde eine Kollegialbehörde, so steht diese verlangt. . (6 165 Abf. I), em verschlofsenes Depot, ein Schli-ßsach, ein Gut⸗ Steucihinleiziehung oder Teilnahme an einer solchen berurleili sind. Wenn ez sich um die Ermittlung von Steueransprüchen gegen be. els Steuer von einer bestimmten Person sofvrt oder innerhalb einet Prüfühng und Entscheidung auch dem Vorsßzenden zu. Wenn die ser - ö 5 23 f — baren oder ein laufen dez Korsto hat. . 5 2ol . ö Ver sonen 6 sollen andere Dersoten erst dann zu einer bestim mien Frist beaasprucht, wiwz. . ö kann der . n. te. ö Wird ö Verhandlung angeordnet, so bestimmt der Vor⸗ 8 Bauten im Sinne dieser Voischrift gelten auch Sparkassen K. ö Auskunft oder zur Vorletzung von Büchern angehallen werden, wenn i g Stenerbescheid' im Sinne des 5 Al? gilt auch eine schriftliche Dochen He Entschel dung der Nechtsmittelbehorde m uchen. n é sitzende den Termin. . . . sowie weiler alle Personen und Unternehmungen, die eschaft ö. 8 9 . . e , , , n. mit Ge chãften e, e. die Verhandlungen mit dem Steuenrpflichtigen nicht zum giele fußt . 6 J über die e,, einer aus- der Mitteilung des Voꝛrfftzenden ist herauf hinzu weisen. Der Termin ist den Beteiligten mitzuteilen. Dabei ist ihnen Bank. oder Bankiergeschafte betrel gen, in sbesondere auch zGerlsachen Inge e genhel len und hei n,, wahr , ,,, Zder keinen Erfolg versprechen. Nur wenn es erforderlich ift, um die estellten Urkunde ober eines vollzogenen Deschäf ts erteilt. Als Steuer, § 237 J eyrõff nen, daß es ihnen freisteht zu erscheinen, und daß bei ihrem 6 165 Abr I) offen der verschlossen veiwahren oder Schließ sächer der Ge ver bor dnung zu n , . . . . . Wahrheit zu ermitteln oder wenn Gefahr im Verzuge fiegzt, soll ver⸗ Aceide gelten serner Freistellungen von Steuern und Feststellur ns Rechtsmittel können bis zur Unterzeichnung der Nechtsmittel⸗ usbleiben nach Lage der Sache entschieden wird. ö vzer ähnliche zur Veiwahtung von Wertlachen geeigneten Bchaltnisse oft nung), tan das Jö ö K ge. . werden, daß der Steuerpflichtige oder ein. Drüitter 6 15. 8 135) besckeide eines Finanzamts oder Landesfinanzamtz, die für die Be, entscheidumg und falls mündlich berhandell wird, bis zum Schlusse der § 24 . andere be te sen, i n , der eusts dib n d röide ber die Uutersa gung ö tsachen boriehi der den Inhall ven Bebäh nisseh ober (nes er, e, en le ige, Stenrensictz erh nn ern felt Felt Rüntkcen Ver handling, Kuß rund deen sn bieden, wird, zurück. Die mihndfiche Werhandlun 7st öffentfiß;. Die Orr r et Diese Vorschristen gelten entsptechend, für Hinterlegungestellen, Wed per Antrag oder die Klage ar gemwicsen, Jo e . Fin 3. eoslenen et herne, das Finanzamt kann alsdann der Bank stellungsbescheid von einem Landessinanzamt erlassen, so ist die Rechts⸗˖ genommen werden. Die Zurücknahme ist scheiftlich einzu ceichen oder ist Mech nen. Menllich m verkünden den Beschiuß aus) usckliefen, hen , ; das Rechtsmittel zu, das der Geirerbetreibende halte J k 44 , ö. e ,, nm, en de Neichef inan boi eeben. . . . 26 * , . * n,, wenn es daz Gerecht aus Gründen des öffentlichen Mohles oder der er Jeichsminister der Finanzen kann Erleichterungen von diesen Betrieb unterlag , . ei , , n,, ,, . . reiben, dem Steuerpflichtigen wahrend angeme H Fo Die Jurücknahme hemmt den Fortgang des Verfahrens . — it fütc angeme erachtet der Steuerpflichti . sowie in besondelen Fällen eine e n mn , . worden wäre; das gleiche gilt är das weitere Nechts= . ö ö ,, bah ü en. ł Außer bei a m e . z o bs. M am ein Steuer- 56. sich An sonst Beteillgler vorher, denm Nechlszuittel, an ö ö n . , n. gewähren. . n ern, liehe nn eurrähtem r, , mm mn Auher be esel ehre rede, win fich ber Sievemmss cg: oeschlossen bat. Gg wird in deu tscher Sprache verhandelt. 5§5 190 VII. Zwangsmittel und Sicherungsgelder ,, z ch in den Fallen d 19) 86 ö . wer wei 3. ö 5 28 das Ne ttel Fur die , , n der Ordnung in der mündlichen Ver- Der Neichsminister der Finanzen kann anordnen daß wer Nechte kö 202 probch übe zeugen, ob d ! . ä. en des s 180 durch Stich Süezerpflicht derneint wer eine zu geringe Steuer festochetzt ist. Der Steuerpflichtige ober wer ö ismittel etngeleg! Handturng man für die Werhandlum möt Personen, die der deutschen die auf selnen Namen lauten, oder Weriscchen, die er besitzt, als Ole Finanzämter können Anordnungen, die sie bei Ermittlung Dim ren, , . zutresen 5 X bat, kann sich im Ntechlsni tel ver kahrten durch lea, , ,,, . wer. Sprache nicht mächtig sind, Lewie mit stummen und tauben Per sonen Treusänder, Verireter elnes anderen oder Pfand lämbiger hat, die von Sleueransprüchen oder Durchsührung der St uergufsich ing halb Aust in fte sollen nur . . 3 g ne, 3. Bei Steuerbescheiden. die frühere Steuerbescheide ãndern, mm Dei; treten lassen. . . e 3 n . gelten die Vorschriften des chisverfasfungsgeseßes. It ein. Be m inn auf. öffentliche Aussorderung unter Bezeichnung des shrer gesstziichen Befugnisse treffen, durch Geldstrafen, Ausführung sorschung der Wahrheit nicht vorhande é find n andere Mittel zur ' wiel n den Fällen des 76 Abß 3 und Fer 38 6, 217 und al. ist 1 dies gilt nicht fur bis im Abf. 1 Satz 3 genan leiligter vom Verbandlungsort entfernt worden, so wird es so angese hen, Berechtigten mitzuteilen hat. auf . der ,, und unmittelbar erzwingen. ; ͤ 3 ind. 66 Der cl sfãndia u sechtbar, scroell die Lendernmg reich. ,,, ö kh fc an wie . sich . 2 6, ; . . ie einzelne Geldstrafe darf fünfhundert Mark nicht über⸗ . ö 38. ‚. ö 6. e . . Berteeter haben Ver. Per Vorstbende kann Mu der Verhandlung inen bes digten . V. Beist andspflicht der Behörden und berufsständischen feigen. Wird die Strafe gegen natürliche Personen festgesetzt, so ist Nach Abschluß feiner Eymttlungen stellt das Finanzamt. Lie r * 2Al9 sind ferner gegeben langen als lolche ussuzweisen, 28 führet mantechen. andernfalls beck er oder ein Mitglied den wesentlichen Vertretungen zugleich die Hauer der Hast festzusetzen, die fär den Fall des Unver⸗ Steuer fest. Soweit es die Besteuerungsgrundlagen nach seinen Er Die Rechtsmittel der S 21. un sind Ferner ö on Behb eden werden du ich Beamte vertreten, där die Behõrde all · Hergang Vechandlung kurz zu vermerken. § 191 mögens an die Stelle der Geldstrafe tüeten soll. Die Haft dar vier il ren 4 lr, a n., . sie zu schäen; Befcheide , , m r, k gemein aber für den einzelaen Fall bestimmt. 5 2565 Dle Relchs, Staatg . und Gemeindebehörden, die Beamten und Wogen nicht überstelgen. Bel der Umwandlung der Geldstrafe ist bei ind al mst nne i ern,, nnn, die für die Schätzung von Küken surge len lin. , m, . - 5 229 Vas beserderen Grůnden Ann das Gericht die mündliche Ver Beden tung sind. Aer es Herre murkchcorrelt werten. Ii h leicht e, de, sFinamerichten lor en Nechtgcnwälte mwelalsen werden. handiarng außerhalb des Gerichte sites abhalten.
tare sor die Verbä Vertretungen Netrle ps. ein Betrag von zehn biz zu fünfzig P er eintägigen He . y ; Ute : i ö Bei den No sowie die Verbände und Vertretungen von Betrlebs oder 9 zeh zu fünfzig Mark einer eintägigen Haftstrafe Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Sheuerpflichtige üer einem Landes finanzamt erlassen, so ist gegen ibn in den Fällen des Do abr besũunnt ein Leiche fcz. .
crufszweitzen haben den Finanzämtern jede zur Durchführung der gleich uachten. Sind mehrere Sirasen nebeneinander zu vo listrecken, , nm,, 4 5 176 . h ; ss J , , , , , ,, , e e, Ti, e ö n r e. 6 , Aufsicht zienliche Hufe zu leisten, insbesondere Ginsicht in ihre Bächer, tt g len in eine Gesanststrafe zusgurinenzujtehen; diese besteht . einer Das gleiche 9 wenn der Glere g, 13 6 ,, . . 27 Nr. 2 die Nechtsbeschwerde an deu . Die Unterlagen der Besteuer ng, die dem angefochlemen Beschede ] tragt Ve Sache vor. Dann hört daz Cent de Re tej sigten. . Verhandlhngen,. Listen und Urkunden zu gewähren. Vie Unver- Erhöhung der verwirkien böchsten Strafe und darf drei Monate nungen, die er nach den a ,, 6 an her ö Aufzei h 3 5 2 . gan, e, olle, fordern die , e, teen ft, Hemm Ve Terre de mlt wabin, daß der Cache n n fgeklärt de, . des Polt, Telegraphen und Fernsprechgeheimnisses bleibt . des . ld gen g 9 zu führen hat, nicht vor gegeben. 3 24 e, T i s. if nta oder, wenn der Inball ver eechtbaittel, und Fechienlich? Anträge gesteili werden, Fedes Mitglied kann unberührt. ö / zicht lich ertennter Vasistrasen zusiah ige Behörde die Hafistrase zu Fenn eine Schä h ; 8 Sten ? we 8 317 bi ten Vensi en Hi u Anlaß gibt, don Amts n mitgeteilt werden. n llen.
ö Schuldhuchberwal tung en, Postscheckãmter Syarkassen und Banken, bollstrecken. Nachtem der An pruch auf die Geldstrafe verjährt ist, fich an , , , , 3 9. Sen won kö . 1 amm . 1 ist 7 ur . Rechtsmittels eine * dran ln § 257 . die die Stellung von Behörden haben, sallen nicht unter diele darf die Haft nicht mehr vollstreckt werden. . ub n nicht Jenügt hat und ies 33 8e, ,, sz ͤ f von mindestens wei Co zu geibähren, dae von Empfang der Beweise können vom Gerichte, von einem oder mehrern Mit⸗
H Bic Kosten der Äusführung durch Tritte und des unmittelbaren gestellt worden ift, ist wegen der Höhe der Schätzung nur die Re Befugt, ain Rechtsmittel , ist der, gegen den der Be Mitteilung an lãuft· edern des Gerichts oder aus besonderen Gründen von mer Cre
§ 192 . . Zwanges können im voraus in einem vorläusig zu veranschlagenden ö ff * , . ; ; 6 Sämtliche Behörden und ,, haben Steuerzuwiderhand⸗ Betrage zwancrerse eingezogen wert en. . ö n . ter r n,. J 6 ,, . . e n g, Wenn Auskunft shersonen er geen r ier im Rechtsmittel · ü, . vor der Verhanzlung lungen, die sie dien stlich erfahren, den Finanzämtern mitzuieilen Die Uninittelbater Zwang ar nur. angewandt werden, wenn die befcheld im übrigen unanfechtbar . is Di, ,, . 8 3. Albs. 2. 58 i bie 9!. Sir amen, de . 666 ge verfahren mündlich gehört werden, kann den Beteiligten Gelegenheit heben. Er kann ein Mitglied des Gerichts oder einen aneren ; Under setzbarteit des Voßt. Leer 2. Can, ein. 5 14. * ö ö Anordnung sonst nichl durchführbar is oder Gefahr im Verzuge liegt. hat i. 6. 4 6. i . . rden 696 nn, Sfinanza Rechtsmittel einzulegen, während elne Nechtsmitte frist 6. wor er ir Teil mihme am Termine gegeben werden. Ist das nicht ge chehen amten des dandesfinanzamts damit beanftragen oder aus besonderen l. en gn és Post⸗, egtap n ern prechge eimniss es Here öffentliche Behörden sind Zwangs miltel nich ul gssig. . el . ung bis zu diesem Zeitpunkt auszusetzen und ent— das Rechtsmittel eingelegt bat, so kann jeder Grhe Nechtsmittel s e, ee , , , ö. ire, m . 99 hren. ö . . a Se . : 2 1 bo . Ji 4 * fas . 2 ö 9 . . ö . ö . — g. ; ⸗ h ? J ⸗ ö VI. Steueraufsicht J kö j Di , . des Abl z gelten nich füt den Fall der Ver . 8 e . ö ö J 6. ö ö . ide das Gericht nach sei . . § 193 ö . Frift zur Vornahme der von ihm geforderten Hand ung auf, eloidert wege rung net Nersith er nn nn ids Statt. . Ist ein Bescheid 'r. jemand erlassen. ber nach 3. 8 AbJ. 2 . § 242 frei 29 e,. ĩ 1 ae,, Ds e. Gäheher bon Heteieher e Uatrachẽmen, g der Ghergfauffsche free, e, ner n, nn, d htabrphung miüssen schristüich ge Steretesce be die wech den Stel rseben schiftlich nm ertls , . ,, ö Hei Jrrthechsiunn des Kekse Hul Ke Grtcher nne e, fen ng g. ö 4 unterliegen, haben die Verpflichtungen, die ihnen gegenü chehen, aufer wenn Gefahr, im Verzuge (iegt. ; . nd. nen de äh . 3 i,. zunehmen, g. wir , nn, ,,. k ee r. äatsächliche umd rechtliche Vorbrinen an die Gere dergebnisse wũr⸗· 839 9 n n, . v ö. , 3, . . Wer meint, zur Chill ung Ter. Üufsgi derung nicht verpflichtet sind, n . ö 6. k enthalten. Stituerpfüchtige Cesugt st. diere Interessen n,. ö. digen. Yinzugefügt werden soll eine Belehrung, welchetãz Rechtsmittel Ist můndsiche ö angeordnet, so dürfen der Ent Betrieb oder das Unternehmen nicht selbst leiten hien sür einen 7 . zu sein. hat dies dem Finanzamt rechtzeitig unter Darlegung der 1. f 9 se 8 6 . en: en; , . . . kann er das Nechts mittel selbstandig einlegen oder m 2 16mitte wei ler Yul cf sig ist und binnen welcher Frist und wo es einzul n ist scher dun nur solche Tatsachen und Be wei se zugrunde gelegt werden, .., Betriebsleiter zu bestellen. Die Bestellung eines Belnele⸗ Gründe mitzuteilen. . e er , e e ö. . . , kö Die Galicheiz wen sind dem Sue w flichtigen verschlo fr nr 2 sic n mu ferm den Beteihtaten ele oenhei Köeben wat. lelters ist dem Finanzamt anzuzeigen. ; 8 205 ,, ifa n, , ,,, gelees hat; die, mite de 1 . z zustellen. ö nügt. daß ihnen freigestanden hat. an dem Termin oder . Wenn das Gesetz dle Gewährung von Steuervergünstigungen ie Grundlagen der Festsctzunghund Veranlagung, soweit sie als Beterligten zugeben. 2. erm, , zu nehme Ve Tats⸗ 5 194 oder Erleichterungen 9 der ,, oder Berechnung . . . . nicht schon mitgeteilt sind, . Auch sonst kann als Beteiligter zugezogen werden. wessen Interesse Somit ein Bedẽrfris . * der Wert des St oe, n , ,,, . wo die Tatsachen vor Wer Gegenstände gewinnen, herstellen oder umsetzen will, an zuläßt, konnen dem Steuerrflichtigen, insbesondere auch zur Uber⸗ hei . kö und wie die Steuer oder Sicher noch den Sieuergess zen dutch di En lscheidung n 5 n standes bei der Emtsch idung äber Kas Rechtsmihtel festzustellen. Di Nrteile oder Beschlüässe, die auf Grund einer mündlichen Ver⸗ deren Gewinnung, Herstellung oder Unsatz eine Steuerpflicht geknüpst wack ung, befenderg. Bedingungen auserlggt und es nn bestinmt. bergan sere bencn von der St ü i . Hescbe neben dem Steuerpflichtigen Hecht liolcehf re bestianmt sctn nsch heim Erme ssen. handlung ergehen können nur von den Mitgliedern erlassen werden, ist, baf dies deni Finanjamt vor Erd snung, des Bet ieks an ummelden. werden, daß bei Nichteinhaitung dieser Beringungen (eldbußgn e worden ist. ö din mn nn,, bal er e, . , , ten ist, kann dieselben W eum, Sache an eine Vyrinstanz sert R die Seht, die sueist die daran bellgenommen ; Das Nãhere über Jeipun it, Form und Inhalt der Anmeldung regein Ungehorsamssolgen veiwirtt sein so en (Sicherungsg der); Soweit Die Steuerbescheide sind verschloss tell Wer als Beteiligte. zugezogen eder beigette en ist, ann iese f. entschtwen bah, zurüchnemwie en. so nnn dieler Srelle die Gntscheldumg § 260 . Aussüh un z6bestimmungen. — kein höherer Betrag zugelassen ist, kann das Sicher un svgeld ar den ‚ 1 ossen zuzuste en. Nechle gel lend machen, die dem Steue mpflich ligen zuste hen; er muß dre ber die Kosten des Verfahrens und din Gestsetzun des Wertes des Mas Gericht beschsießt nach einfacher Stimmenmehrheit. Der Das gleiche gilt für den, der ein Unternehmen betrelben will, Kinzeln n Fall bis auf zebntgulgnd Mart bemessen werden. Das 21 hiechlẽn liielenticheibung gegen sich gcllen lassen eite lc tes lber geen merten. Die Stelle bet ahne (hatscha.- Vorftlende sinmt Miletzi. s zů Abf. Saß à gilt entfsprechend. das einer besonderen Verkehissleuer unierliegt. a. le t das Sicheru gsgeld auf, und bestun mt eine vöhe. Wenn nichts Abweichendes , n. ist, sind Nach 5 X dung Harüber der ¶ Nechtsnnittelbelbande mitzuteilen. Be de Beratung und Abftimmung dürfen außer den zur Ent— g 196 . as Sicherungsgels ist lig, aur fs erlegen, wenn cer Steuer. , nan von Steuern bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zu— In Steuersachen ist der Nechtenveg vor den oibenklichen Gerichten J . cheidung berufenen Mitgliedern nur die beim Landesfinanzamt zur Die Am sführungsbeslimmungen ordnen an, welchen Bedingungen 5 n m . , ö Ie. : 6. jedoch bei Steuern, bei d k 3 6 ausge schlossen. Dies gilt auch süt die Rüchorderung bevahlter Steuern WDeritter Titel. Berufungsver fahren Hlugbildung beschäftigten Per sonen zugegen sein, soweit der Vorsitzende e m , m n ,,, engen hn wales sehftrr n. Angestellien oder Arbeitern ein Ver- hre . . , , e rer , e, ; und anderer Leistungen. ö J L Der Ginsvrach deren Anwe senheit gestattet. öffnung zur Sicherung der Steuer zu genügen haben. Insbesondere l ; , Zweiter Titei
J ; ö verhalts einen besonderen, im Gesetze selber vorgesehenen schriftlichen⸗⸗ J, . ; ö 83 Die mündliche Verhandlung schließt mit, der Verkündung des tönnen sle aner nen 6 Zweiter Titel. Ermittlungs⸗ und Festsetzungsvvmerfahren Bescheld. (erarlagl gs, Frei tellungs. ober ,, . Augemeine Vorschristen ber das Verfahren U Ist ein Ginspruch eingelegt so hat das Finanzamt ie Sache er r estg oder ei 2 S,, s se , , 1. daß bestunmte Gewerbehandlungen nur in angemeldeten oder ; 35 204. erteilt, so ist, sowelt nichts anderes vorgeschrieben ist. ein. Neun. §5 238 ⸗ *in, 1 ber En an aner a. gestelll werden solle. Das Urteil wird durch Verlesung der Formel . olcken Räumen vorgzn en men werden dür sen, deren Be · Das Finanzamt hat die ste eipflichtigen Fälle zu erforschen und deranlagung nur zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel Soweit die Rechtsmittelbehörden m Nachprüfung tatsãchlicher se,, . n,, . J hee. ern, 9M e . perkũndel. ; usung, ur diesen Zweck von dem Finanzamt besonders von Amts wegen die tfächlichen und rechllichen Verhäliniffs zu er— , wenden. die eine höhere Veranlagung rechtfertigen. Verhäã iniffe berufen sind, haben sie den Sachwerhalt von Amts wegen so . iese ihre ( i w nie ⸗ 8 262 2 k , . , . . mitteln, die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer Eine Neuveran ag ung ist ferner zuläcssig, wenn bei einer Nach. zu ermitteln. Sie sind an die Anttäge dessen, der das Nechtemillel dis Seche dem , . n Die Nrleile sind den Beteiligten von Amts wegen zunnstellen. . daß hergestellie Erzeugnisse in bestimmter Weise gelagert, wesentlich sind. Es hat Augaben der Sieuerpflichtigen auch zugunsten rüfung durch die Aufsichtsbehörde Fehler aufgedeckt werden, deren inseln bat, nicht gebunden und können., mit Ausnahme des Reichs. . — 38263 verpackt oder beze chnei werden müsser der Steuerp l erichtigu e höhere V . s alt nicht be ze lg z ü 4 t 82 ,, , ar en,, k Heri nn gn , weilen n, , , , ,,,, , n,, . kene Rtachten änderd, mn un 6216 Die nrteile wehen im Namen des Reichs e, . , . ,,, , 3 205. E e fre, em inkommen und vom Vermögen ausschließlich der soweit neue Tatsachen oder Beweiomittel , ,, sind. . Gegen Entscherdumen der R Die Mitglieder, die enischieden haben, sind anzufũhren; auch ist J ö Das Finanzamt hat die Steuererklärungen (6 188) ü 9 ; . ; eine folche Aenderung rechtfertigen, oder wenn diese Aenderung ann, 9 . . . wachen ist, ö,. , . — ; zu prüfen. Ti ö se. des e iche , g e, . ä genon baben, kam der Vorstebeer der Sißungs tag anzugeben. . ö , Hetrieß und Cben ble getvonnenen, hergeflelllen Soweit noͤlig, hat es tunlichst duich schrütliche Aufforderung zu ver— e ,,,, e n hn . 6 , ,, 2 auf eine Anreichende rechtliche Beurteilung grundet. , . ,, der Die Urteile find. von dem Vorsitzenden und bei dessen Ver⸗ oder in den Ver lehr gebracht . e e . erg . n anlassen, daß Lücken ergänzt und Zweifel beseltigt werden. gründet werden, in der die gn, . ö e. . ofs . . § 239 nr den Siem n pflichtigen laufenden Ginszpruchts hinderung von dem stãndigen Mitglied zu unterzeichnen. Buch zu ihren il un die Be kun , en . . . k , , . früheren, einen gleichen Talbestand ef eee ü ich rien Die Rechtsmtttelbehörden haben die Befugnisse, die den Finanz pflichtige Ein huuch ela, so ist zmächst über 3264 . n, n mn, , e, e n , ae H ue e t Ermittiun orz . he 5 ö. ö 6 y a. Syweit di 3ũ ; z a, mn, j j 6 1 , ,, n. in den Vetrueben, dle für den Steuerpflicht gen, alls ein⸗ kö zu n nn Erd atun Gntscheidung bejaht wird. 21 = . kö / . §8 216 . * ö. ; . * , e n e, ö * . 1 wichtig sind, dem Finanzamt anzu= uicht an ezeigt ist oder keinen Ersolg hat, vortaden und ihn nach Wenn bei einer Nachprüf d e J . ; 3 Ah⸗ 9 . ver. d. amte * mi fern e Berufung find: . Clien tlichen Mert ne 9 6. 5 , . mnnft ö S5 172 ff. zu Auekun!it unn weiteren Nachweisungen anhalten. lauf * Verjäl e . ung durch die Au fsichtsbehörde 21 . dite nn,, , ö Veteiligde im Ver sabren ber die K Sache zu entscheiden, ne Zurũckverwei sung r, n J . Die Kbsten der Ermittlungen trägt der Steuervflichtige, wenn e. er. Verjährungöfrist Fehler au fe kl werden, deren sm. tätig werden. 1. wer die Beru fum eingelegt bat. 1 hebung der angefochtenen Entscheidung ist nur aus besonderen Die Finangämter find, befügt, in Betrieben, die der Steuer⸗ das Endergebnis das feinen Angaben en sprechende Er alben n mn, 6 eine , der Steuer rechtfertigt, so ist die Steuer⸗ 6 5 29 ; 14 ö L bas Funan mt, de ssen Ein spruchsenti che dung ame Gründen, indbesondere zur Grsparung don Kosten, Arbeit oder Zeit, n unterliegen, Nachschau zu g halten. Die Ausführungs. als ein Drittel übersteigt, es sei denn, daß die Abweichung durch die festsetzung zu berichtigen. * M . Frist für die Ginlegung eines Rechtsmittels beträgt einen z wer nach 2 als Beteiligter meehogen wird oder zu lãssig. ac we ben aingg de, nn, d jlent dn . * 1 . ; . , ,, , , / 5 X. h . . ß 2 U j 5 dar n u er. Jan n jn 6 . ö w, . oder sonstigen entschuldbaren Wo das Gesetz wegen n befristeter oder sonst ungewisser . § 231 . fabren beigetreten ist. 8 247 swen e, e r ein gere: er neh dien Te, . 3 ö eitliche Beschränkungen der Nachschau sallen weg, wenn Gẽsahr un . n n , . Verhältnisse die Steuerfestsetzung aussetzt oder eine vorläufige vor. Die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels beginnt mit Ablauf Die Beteiligten können die Akten beim Gericht einse hen and sich 6 und Zwischenentscheidungen über selbstãndige Streitpunkte an , liegt. . dem Steuerr licht gen die ö 9 ie. werden soll, sind seht⸗ ist die Steuerfestsetzung n, oder zu berichtigen, wenn des Tages, an dem der Bescheid dem Berechtigten zugestellt oder, wenn auf ihre Kosten Abschriften Targus geben lassem soweit nickt der Vor sind nur mit Zustimmung der Steueryflichti gen zulãssig. ⸗ 63 . küne Einrichtungen getroffen werden, die die Aut - cc . 6 2 4 ö wesentliche Ab ⸗ die Ungewißheit beseitigt ist. Nach Ablauf des NVhres, das auf die keine Zustellung erfolgt, bekanntgeworden ist oder als bekannt⸗ sitzende aus dringerden dienstlichen Gründen Ausnghmen verfügt, 3 Fur die Einlegung weiterer Rechtsmittel stehen Vor⸗ Teil · führung dẽr Aufsicht hindern oder erschweren. ; eu perung mitzutellen, 8 nt, zur vorherigen Jeseitigung der Ungewißheit folgt, kann der Steuerpflicht ge die gemacht gilt. JJ Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte gilt dies wur mit und Zwischenentlcheidungen Gudentscheidungen gleich, ; J ß J r , nicht mehr Gine Berichti m N . . . P . ö ⸗ . ö ; gung zum ö . . . K