1919 / 298 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 30 Dec 1919 18:00:01 GMT) scan diff

II. Recht sbeschwerde

§ 265

Zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen die Urteile dei

Finanzgerichte ist auch die Finanzbehörde befugt, die den Steuer bescheiv oder den im 5 223 bezeichneten Bescheid erlassen hat.

e e we

5 266

Beteiligte im Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind:

l. wer im Vc ahren über die Berufung Beteiligter war oder nach 5 ß als Beteiligter zugezogen wird oder dem

Verfahren beitritt,

2. der Reichsminister der Finanzen und im Falle des 5 32 Abs. 4 die oberste Landesfinanzbehörde, wenn sie ihre Zu⸗ ziehung beantragen; der Senat kann sie um Beteiligung

ersuchen. § 2657 Die Nechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, l. daß die Entscheidung auf Nichtanwen

wider den klaren Inhalt der Akten beruhe,

daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide. 8 288 Der Beschwerdeführer soll die Rechtsbeschwerde beim Finanz gerichte schriftlich oder zu Protokoll begründen. Die Begründung kann auch zu Protokoll einer Vorinstanz geschehen; diese hat sie

welterzugeben.

Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat. Sie be⸗

ginnt mit, dem Ablauf der Beschwerbefrist und kann auf Antrag vom Vorsitzenden des Gerichts, dessen Entscheidung angefochten wird, verlängert werden.

Ist die Rechtsbeschwerde beim Reichsfinanzhof angebracht (G 234), so kann sie auch bei diesem begründet werden; der Vor— sitzende des Senats kann die Begründungsfrist verlängern.

269

Wenn die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, daß das Ver—

fahren an wesentlichen Mängeln leide, so hat die Begründung die

2

Tatsachen zu enthalten, die den Mangel ergeben.

Mird sonst die Verletzung von Rechtsnormen oder ein Verstoß

wider den klaren Inhalt der Akten gerügt, so soll die BSegrũndung die verletzte Norm oder den Verstoß bezeichnen.

2 97

l Das Finanzgericht hat die Rechtsbeschwerde mit den Akten

frift dem MeichKsfinanzhef einzusenden. c) * 271

SJalls die Yiechtsbeschwerde nicht als unnmlässig zu verwerfen z A6) oder offenbar als unkegründet zurückzuweisen ist, hat der nr, n. die Beschwerdeschrift und die Begründung den übrigen

Sete ngten m schrüßtlicher Ertlärung mitzutejlen. Zur Abgabe der Cacklürung bestimmt er eine Frist. 3 272 CGiner Rechtebeschwerde können sich die übrigen Beschwerde. berechtigten nur bis zum Ablauf der ihnen zur Erklärung gesetz ten Frist anschließen. Die Anschlußbeschwerde soll innerhalb eines

Monats nach der Ginlggung begründet werden. Im übrigen gelten 5

Für die Cinlegung und Begründung der Anschlußbeschwerde die Ror— schriften für die echtebeschwerde. Jedoch ißt die Anschlußbeschwerde, wenn sie nach der im 5 271 vorgesehenen Aufforderung zur Erksaä—= rung eingelegt wird, bei dem Reichsfinanzhof einzulegen. § 273 Ueber die Rechtsbeschwerde ist mündlich zu verhandeln, wenn

es ein Beteiligter beantragt oder wenn es der Vorsitzende des

Senats oder der Sengt für angemessen hält. Auch wenn mündliche Verhandlung beantragt ist, kann vorerst ohne eine solche entschieden werden. Ber Bescheid gilt als Urteil,

wenn ein Beteiligter nicht innerhalb zweier Wochen, vom Tage der Zustellung an gerechnet, die Anberaumung der mündlichen Verhand- lung beantragt. Dies ist den Beteiligten in dem Bescheide zu

eröffnen. 5 274

Der Vorsitzende des Senats oder der Senat kann Beweise

vor der mündlichen Verhandlung erheben.

Beweise können vom Senate, von einem oder mehreren Mit- gliedern bes Senats oder aus besonderen Gründen von einer er— suchten Behörde aufgenommen werden.

§8 275

Das Urteil des Finanzgerichts darf nur aus den im 5 267 be— zeichneten Gründen aufgeheben werden.

Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, daß das Ver⸗ fahren an wesentlichen Mängeln leide, unterliegen nur die geltend ge⸗ machten Gründe der Prüfung des Senats. Im übrigen ist der Senat an die geltend gemachten Gründe nicht gebunden.

Ist das Urteil außuheben, so kann der Senat selbst entscheiden oder die Sache an das Finanzgericht oder das Finanzamt zurückverweisen.

Das Finanzgericht und das Finangamt sind an die rechtliche Be⸗

urteilung gebunden, die der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Rücherweisung zugrunde liegt. § 276

n Tr en i ee, dn d be , e , en,

262 Und 8 bf. 1. 2 finngemäß auch für die Hechtäöseschwe rde

Soweit tatsächliche Verhäl tnisse zu prüfen sind, gilt Tuch 3 26

Der Senat beschließt in geheimer Sitzung mil einfacher Stimmen r en Die Reihenfolge der Abstimmung richtet sich nach dem Dienstal ter; der Jüngste stimmt zuerst. Zuletz! stimmt der Vorsitzende. Ist ein Berichterstalker ernannt, so gib dieser seine Stimme zuerst 3b. Ihm folgt ein etwaiger Mitberichterstattar. Es gilt 30 Abs. 2 Satz 4.

Die Urteile sind von sämtlichen Mitglie bern zu unterzeichnen. Ist eines von ihnen hieran verhindert, so haf dies der Vorsitzende und bei

ö

deüssen Verhinderung sein Vertreter unter dem Urteil zu bemerken. Vierter Titel. Anfechtungsverfahren 277

coer Fie Hilfestelle des Finanzamts, die die Entscheidung erla der Anfechtung abhelfen. Wollen sie ihr nicht abhelfen, so haben sie die Sache dem Landesfinangamte vorzulegen, und zwar die Hilfsstelle durch das Finanzamt, das seinerseits der nfechtung abhelfen kann. 5 278 Beteiligte im Verfahren über die Anfechtung sind: . wer die Anfechtung eingelegt hat, 2. wer nach 5 25 als Beteiligter zugezogen wird oder dem Ver⸗ fahren beigetreten ist.

—ᷣ 82 Ist die Anfechtung (6 Ag) eingelegt, so können das . sen haben,

§ 279 Das Landesfinanzamt entscheidet über die Anfechtung. Wird gegen die Entscheidung des Landesfinanzamtg Rechtabeschwerde eingelegt, so sind Beteiligte im Verfahren über die Rechtäbeschwerde: . die bei der Anfechtung Beteiligten 6 278, 2. das Landesfinargamt, das die Entscheidung erlassen hat, 3. der Reicheminister der Finanzen, wenn er seine Zuziehung be⸗ antragt; der Senat kenn ihn um Beteiligung ersuchen.

3 289 FJär die Rechtsbeschwerd n in Gr . . , bie ans chwerke gelten im übrigen sinngemäß die

Fünfter Titel. Bejchwerdever fahren

; 5 261 Zur Einlegung der Beschwerde ( 22 ist be . . Verfllgung e intrachtigt it. ö 3. Nist befugt, wer durch die

Die Stelle, deren Verfügung angefochten ist, kann der Beschwerde abhelfen. Sie hat hierüber zu beschlleßen. Will sie ihr 3 6

enugung von emer 8 585 * 3 . Mar , wenn sie ihre Bent

uüegen. Dieses hat sie,

ssen. se hat dies 8

nes der Beschwerde nicht abhelfen nzamte vorzulegen. er Verfügung verlangt, ine

inanzhoFf um Erledigung einer Stelle oder die Geschäft: Neichsfinanzhofs erlassen hat i cht abgeholfen wird, das Finanz

me ersuchte oder b 58 Finanzgerichts oder t, falls der Beschwerde oder der Reichsfinanzhof.

Gegen Beschwerdeentscheidun gen de Verfügungen ker

zen der Landesfinanzämier und gegen fügungen Finanzaerichte ist eine Beschwerde nicht zufässig; die Vorschtist des 8 3 bleibt nnberũhrt.

. n. Beschwerdeentscheidungen Finanzgerichte über Anordnungen, die n.

5 2 für anwendbar

Landes lr anpamter ch 5 207 Abs. J und nach den erklären, erzwungen werden

; ung oder umichtiger Anwendung des bestehenden Rechtes oder einem Verstoße

e geber, anden, el. Recht mitte ß

,, 8 n tammensberhäclitnisse des Pflächt

Sechster Titel. Beschluswwerfahren vor dem Reichsfinanzhof

ts anderes vorge schrieben

tabeschwerbe gelten. mbeschräntt geltend gemacht werden.

Siebenter Tital.

. 86 265 Bei der Entscherdung iber in Rechttzmüttel ist über die Kosten des Verfahrens zu befink en. Ist dies unterblieban, so äst die (ont—

, . obe chwerde mi. 1 dung zu ergänzen. und sonstigen Unterlagen spätestens nach Ablauf der Begründungs⸗ sche .

5

Der Steuerpflichtige hat die Kosten eines von ihm eingel— Rechtsmittels zu fragen, wenn es im endgültigen Ergebnis erfo zlo⸗ ift. Hat es um Teil Erfolg. so können ihm die Kosten zum T insbesondere seine eigenen Kosten, zuserl etzt werden. alt, wenn ein Htechtsmittel des Steuerpflichtigen zwar Erfolg hat, ie Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die der Steuerpflichtige früher hätte geltend machen können und müssen. Ferner können ihm Kosten auferlegt werden, die er durch unbegründete Anträge und Einwendungen verschuldet hat.

Sind mehrere Sten Pfůchtel, so haften sie na

kann . Beschwwerde eingelegt hat, die Anordming der Haft bis zur (intschen dung des Sendesst wan zen 6 aussetzen.

erpflichtige zur Tragung der Kosten ver— . . h Kopfteilen; bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung können die Koften nach dem Maße ihrer Beteiligung

28h bis 296 steht eingelegt hat oder

verteilt werden.

Dem Steuerpflichtigen im Sinne der 8 wer sonst als Privatperson ein Rechtsnükte

im Rechtgmittelverfehren beigetreten ist oder zugezogen worden ist.

„Kosten, die nicht dem: Reich zu tragen.

pflichtigen zur Last fallen, hat das

Die Kostenlast umfaßt die Erstattung der notwendigen Auslagen, die den als Gegnern Beteiligten erwachsen sind.

Soweit dem Steuerpflichtigen keine Kosten auferlegt werden sind ihm notwendige Auslagen zu erstatten. Zeitversäumnis hat er keinen Anspruch. Die eines Bevollmächtigten oder Beistands sind nur erstattungsfaͤhig, wenn die Zuziehung notwendig war. anwälte, so nichtet sich Lie Höhe ihrer Gebühren nach der Gebühren⸗ ordnung für d

Lia En schäbigung fit. Kosten der 3

Handelt es sich um Rechts.

techtsanwäl te. Die Erstattung von Auslagen ist bei der Geschäftsftelle der Rechtsmittelbehörde zu beantragen, vor der sie entstan sest und verfügt die Erstattun tsetzung kann inner

sind. Diese g oder veranlg zalb zweier Wochen Trinnerung bei der Rechtsmittelbehörde an- iese entscheidet endgültig.

Ft den Betra Gegen die Fe von der Bekanntgabe an gebracht werden;

5

Gebühren werden erhoben, wenn die Kosten einem Steuer⸗ pflichtigen zur Last fallen.

Die Gebühr wird nach dem Werte des Streiigegenstandes nach etzes berechnet und beträgt: im Cinspruchsberfahren und im Anfechtung verfahren das Cin

fache der dort borgeschriebenen Gebühr,

ian Berufung erfahren das Doppelte, mindestens aber fünf⸗

rdeberfahren das Dreifache, mindestens aber

ällen können die Rechtsmittelbehsrden die Ge⸗ älfte ermäßigen.

§ 8 des Gerichtskostenge

im Rechts

In geeigneten bichren bis auf dae

agen der Rechtsmittel behörden werden erhoben: 1. Schreibgebühren für Aussertigungen und Abschriften, die nur erteilt oder deshalb angefertigt werden, weil es der Beteiligte unterläßt, einem bon Amts wegen

chriftsatz die erforderliche Zahl von Absch

Telegraphengebühren und im Fernverkehre zu entrichtende Fernsprechgebühren, ö koften von Zustellungen und ö

Entschädigungen,

beizufügen,

*

x.

fentlichen Bekanntmachungen, Auskunftsper sonen und

eisekosten der Beamten der Rechtsmittelbehörde bei Ge⸗ ten außerhalb des Dienstsitzes,

Beträge, die an andere Behörden oder Beamte oder an sonst zugezogene Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind.

8 Schneiboebithnen (3 200 Nr. I). werden Für Schriftstücke in füemd orie für Vorzeichmisse, Listen, Rechnungen,

& 9.

Gerichts kosten·

hminnen und der⸗ die Scheib

gesetze berechnet. der Rechtsmrhtelbehörde

moch 8 2o0 zu er. n wird eine Abfindung von hoben soßern der 2 i ragt mindestens

d Zur Deckung der von den Beteill ; sebenden Auslagen 8 Re be em ligten nicht , , , zahlen eina Mark und ö fünfzig Mark.

' (565 290 bis 282) werden won der äaftostell *. bei Ler sie erwwachsen sind. , * hat, eingezogen. Er⸗

nittelbehßrde end-

Die Abfindung

der Nechtsmitte bel der Behörde, die in erster Instanz ensschi , n. gegen die Höhe entscheidet die Rechtsn

4

tisprechend wird bei Cinzehung der Gebühren verfahren. Wenn jemand 9 die Kösten ohne Beeinträchtigung des für ihm und seine Familie notwendigen Untor

sind ihm die Re halts zu zahlen, so

Dem Gesuch die untere Verwaltungs n und Vermögengwerhästnisse des ichteten direkten Steuern das Un⸗

sten zu stunden, bis er hierzu fähig ist. ist eine Bescheinigung beizufügen, in der di behörde unter Angabe der Familien⸗ Antragstellers und der von ihm entr

vermögen beugt. Reichsminister der

so hat sie die Beschwerde der nächstobe ren Behörde zur Entscheidung vorzulegen. .

, renn, enn, r

. . 5 294 Das Rechtsmittel berfahren ist stempelfrei. ö Urkunden, die im Verfahren gebraucht werden, sind mur insowein

stempelpfsichtig, als sie es ohne diesen Gebrauch wären.

5 295 Die Nechtmit telbehörde kann von Grhebung von Kosten, die

urch unrichüige Behandlung der Sache ohne Schuld der Beteiligten

ntstan den sind, ganz oder zum Teil absehen; sie soll auch für Jurück—⸗

ähmme eines Rechtsmittels oder für eine abweisende Entscheidenng

Beh ührenfrei heit gewähren, wem die Tin legung auf emtschuldbarer Unkennenis der Verhältnisse oder auf Unwissenhert beruht. §5 296 Auslagen, die Jadurch entsterden sind, daß ein Termin von Amts wegen verlegt ist, find von den Beteiligten nicht einzuziehen. § 297 Für die Gngschädegung von Auskunftspersonen und Sachwerstan digen gelten S 185 und 5 Bös Xös. 3. Die Entschädigung wird von der Geschäftsstelle der Rechts mittese ßörde festgeseßt. Erinnerungen gegen . Die Festsetzung

kann der ertragen werden, die um die Vernehmung ersuch:

. 1.

Fünfter Mhöschaitt. Beitreibung Erster Titel. Afgemeine BVorschrifsen.

§ 298

Wirt eine Gegdleifpnng, die nach den Sterrgesetzen geschutder Tärd, micht gezahlt, so kann das Finanzamt die Vermögeng. und Ein⸗

Pkhächtigen ermitteln. G6 hat. dabei die hen Rechte, die ihm im Sctuerermittlungworfahren zustehen. Ist

die Erhebeimmg einer anderen Stelle übertragen, so steht diese Befugnis gleich ohr aushschsteßbich dem Finergzamt zu.

Für das Beschlußverfahren vor dem Reichsfinanzhof gelten, so⸗

Reit es sich um Beschwerden handelt und nich ;

emäß die Vorschriften, die für das Verfahren über die

Neue Tatsachen und Beweise können jedoch

Srsckeint die Jwangsvoltftteckng is auckichtslos Ter ist ein

Vollstverltängsveesuch in das bewegliche Vermögen des Mlichtigen er⸗ fergles geblichen, so hat der Pflichtige dem Finanzennt auf Verlangen ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen, bei seinen Forderungen den Gwmd nud die Bewenamicktal zu bezeichnen und den Offenbanungs— le. dahin zu leisten, daß er aach bestem Wissen sein Vermögen so doll st an

dig angegeben habe, Mis er bann in stande sei. Das Fänanzamt nimmt den Göid selbst ab, wenn der Pfsichtige zu

dessen Teisteimg bereit 3. andernfalls erfucht es dad Am behenicht . un, in, dessen Bezirk der

Bez nichtig seinen Wohnsitz oder Aufenthelst has. 26 Verfahren galten 8 0 Nös. 1, , 901 bis 9j der Zivil⸗

e, , ne. jedo⸗ ,, die Bewegen kosten nicht im von-

zahlt zu werden. s Amtsgericht hat nicht zu prüfen, ob der ildner zur Leistung des Offenbarungeeideös berpflicht't ist; es

doch, wenn der Schnwnderec gegen das Verlangen ves Finanzamts

5 5 Leitungen, die mach den Steuevgesetzen geschuedet werden, können

im Berwalltnigreg erzwangen werden.

Vollftreckungsbehöcden im Simne dieses Abschnitts sind die Be-

hörten und Beamten, denen die Beütnelbung zusteht und die zur An ordneizg und Leitung des Jwangcwerfahrens berufen sind,

Vollst neckun ge schudner ist, wer nach den Steuerhesrtzen zur Zah⸗

ing den Schnrnld verpflichtet ift cder neben dem Schuldner persbnslich in Mrspruch genommen wid. Wer nach den Steuergesetzen die Schuld aus Mitteln, die feiner Venraltumg unterlegen, zu entrichten hat, ist ve mflichtet 8e Heng wderf̃n hren in dieses Vermögen zu dulden, und hat insoweit die P

sächten des Vollstreckungsschuldmens. ollstreckung darf erst beginnen, wenn dem Voll⸗ ie Verfügung, kraft deren er zur Zahllung auf⸗ in und seit der Bekanntgabe, soweit nichts t, mindestens eine Woche verstrichen ist. 5 300 (inwendungen gegen Eniftehung oder Höhe des Anspruchs, dessen

Erftillung erzwungen werden soll., sind außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsmitteln zu verfolgen.

Wind geltend gemacht, daß der Anspruch erloschen oder gestundet

oder die Anordnung des Zwangcherfahrens unzulässig sei, so ift vor= äufig zu leisten; der Anspruch auf Erstattung ist nach 5 129 zu ver— olgen. Einreden des Erben aus den 5§5 ld, WMlI5 des Bürgerlichen (Gesetzbuchs stehen dem Zwengsberfahren in den Nachlaß nicht entgegen, wenn es sich um Steuern handelt, die nach Beginn des Kalenderjahrs fällig garorden sind, das der Anownung des Zwangsberfahrens vor= aufgegangen ist.

§ 30 Rohauptet ein Dritter, daß ihm am Gegenstande der Zwangs-

vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, oder warden Finwendungen mach Sf 72 bis 774 der Zivilprozeßordnung erhoben, o ift der Widerspruch gegen die Pfändung erforderlichenfalls durch lage gellend zu machen. Als Dritter gilt auch, wer zur Duldung des Zwäangäderfahrens in ein Vermögen, das von ihm verwaltet wirh, vewf ichter ift, wenn er geltend macht, daß ihm gehörige Gegenstände don der Zwangswoll treckung betroffen .

Wegen Einflellung des Zwangewerfahrens und Aufhebung erfolgter

k gelten die 55 769 und 770 der Ziwilprozeß= or

Umng. Vie Klage jst ausschlieftlich bei dem Gerichte zu erheben, in dessen

Bezirk gepfändet ift. Wird sie gegen das Reich und den Schuldner gerichtet, so sind diese Sir lg e 302

5 Bei Personewwereinigungen. die als solche stenerpflichtig sind, er-

folgt das Zwangsverfahren in das Vermögen der Personenvereinigung. Entsprechendes gilt für Jwackoe ve inigun gen und sonsfige einer jurift chen Person ähnliche steuerpflichtige Gebilde.

303 Das Finanzamt kann das Zwangewerfahren auch gegen Personen

andrdnen, die nach hürgerlichem Rechte kraft Gesetzes verpflichtet sin, äe Schuld zu erfüllen oder die Zrangewollstreckung zu dulden. Der Anordnung ses Zwangsverfahrens muß eine Entscheidung des Finanz⸗ amts vorausgehen, die nur nach vorheri Gehör des Inanspruch— genommenen ergehen kann und als vollftreckbarer Titel gilt. Die , , . darf enst beginnen, wenn die Frist des 5 299

nde, . Bestreiten die im ersten Absatz genannten Personen, zur Erfüllung

der Schuld oder zur Duldung des Zwangsver fahrens verpflichtet zu sein, oder erheben fie Einwendungen nach den 55 781 bis 784, 7865 der Zi ilprozeßordnung, so entscheidek das Finanzamt. Gegen eine Er cheidung, den s

Die Klage ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Monat zu Theben und gegen das Reich iu richten. Wegen Einstellung des Zwangevwersahrens und Aushebing erfolgter Vollstreckungsmaß tegel! gelten die s 769, 770 der Zivilprozeßo nung.

e den Widerspruch zurüchveist, ist gerichtliche Klage gegeben.

Wenn die im ersten Absatz bezeickne len Personen nach 8 297 Abf. 3 Grund der Sleuergesetz- Voll reckungschusöner sind cer die lichten solcher haben, bewendet es bei 5 3060, 5 301 Abf. 1 Satz 2.

5 3041 Soweit eine Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen einer andern Voll⸗

streckungsbehönde die Pfändung und Versteigerung von Sachen Yher die Jwangsrollstreckung in Forderungen und andere Vermögengrechte ausführt, tritt sie an die Selle der Vollstreckungsbehörde. Die Ver⸗ , ne, für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs trägt die ersuchende Behõrde.

„Trägt die ersuchte Behörde Bedenken, das Ersuchen auszuführen,

weil sie . oder die Handlung, um die sie ersucht sei, offenbar unzulẽssig sei, so

Bestehf diese auf Ausführung des Ersuchens und lehnt die ersuchte Be⸗ hörde die Ausführung ab, so entscheidet die Aufsichtsbehsörmge der er= suchten Behorde.

i, so teilt sie ihre Bedenken der ersuchenden Behörde mit.

sortsetzuns in der Dritten Beilage.

Dritte Beilage

nn Deutschen Neichsanzeiger ann Bren slschen Staatsanzeiger.

(Fortsetzung aus der Zweiten Beilage)

6

58 .

Gegen eine Militäwerson, die dem aktiven Herre oder der aktiven Marine angehört, darf die Zwangevollstreckung erst nach Anzeige an die vorgesetzte Miitärbehörde beginnen. Der Empfang der Anzeige ist auf Verlangen zu bescheinigen. . ö

Soll die Jrangevollstreckung gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Person des Soldatenstandes in Kasernen oder anderen militärischen Dienstgebäuden oder auf Kriegs- sahrzeugen erfolgen, so hat die Vollstreckungsbehörde die zuständige WMilitärbehörde um die Zwangsbollstreckung zu ersuchen. Die ge⸗ pfändeten Gegenstände sind dem von der Vollstreckungsbshörde be⸗ kichneten Beamten zu übergeben.

8 306

Die Vollstreckungsbehörde hat das Zwangsberfahren, soweit es ihr nicht selbst zugewiesen ist, durch Vollziehungsbeamte oder durch die Beamten, deren sie sich als solcher zu bedienen hat, auszuführen.

Die Vollziehungsbeamten müssen eidlich verpflichtet werden.

Der Reichsminister der Finanzen kann die Ausführung der Zwangsvollstreckung im Einvernehmen mit, den obersten Landes n n,. Gerichtsvollziehern übertragen.

§ 307

Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Vollziehungs- beamte zur Zwangsvollstreckung durch r . Auftrag der Voll⸗ streckungsbehorde ermächtigt; der Auftrag ist vorzuzeigen.

5 308 .

Der Vollziehungebeamte ist befugt, die Wohnung und die Be⸗ hältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung fordert. ö . .

. Er ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen. .

Wenn er Widerstand findet, kann er Gewalt anwenden und hierzu die Unterstützung der Polizeibeamten nachsuchen.

§ 309 Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in der Wohnung des Schuldners weder der Schuldner noch eine Person, die zu seiner Familie gehört oder in ihr heschäftigt ist, gegenwärtig, so hat der Vollziehungsbeamte zwei Erwachsene oder einen Gemeinde⸗ oder Polizeibeamten als Zeugen zuzugiehen.

5§5 310 . Zur Nachtzeit (65 188 Abs. 1 der w sonfe an Sonntagen und stagtlich anerkannten allgemeinen Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nir mit . Erlaubnis der Voll⸗ streckungsbehörde vorgenommen werden. .

Die Erlaubnis ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.

K ö Der Vollziehungs beannte hat über jede Vollstreckungshandlung ene Dich fe che ft aufem nehmen. Die NViederschri t muß enthalten:

1. Ort und Jeit der Aufnahme

2. den Gegenstand der Vollstreckungs handlung unber kurzer Er- wähnung der Vorgänge, .

3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist,

4. die Unterschriften der Personen und die a , e. nach Vorlesung oder , zur Durchsicht und Ge reh migung unterzeichnet sei

5. die Ünterschrift des Vollziehung sbeamten. .

Hat einem der Erfordernisse unter Ne. 4 nicht genügt werden nnen, so ist der Grund anzugeben. § 312 Die Aufforderung und die sonstigen w. die zu den Vollstreckungsberhandlungen ghöten, find vom Vollziehrnngsbeamten mündlich zu erlassen und vollständig in die Niederschrift aufzunehmen; kann dies nicht gesckehen, so hat die Vollstreckungsbeh rde demjenigen, m den die K oder Mitteilung zu richten ist, eine Abschrift der Niederschrift zu senden.

313 Eine bei einer Zustellung übergebene Abschrift G 210 der Zivil

rn, n, braucht nicht i zu werden. e

Erlaubnis zu einer Zustellung zur Nachtzeit und an Sonn wen oder staatlich anerkannlen allgemel nen Feiertagen (5 1835 der „bilprozeßordnung) erteilt die Vollftrecku Ssbehörde. Im Falle des 183 der Zivilprezeßordnung ist das Schriftstüͤ̊ck bei der Orlsbehörde ber der Postanfta ü des Zustellungsorts meberzulegen.

5 314 Der Vollstreckungsschuldner ist in der Negel vor der Vollstreckung mit Zahlungs ö von . Woche zu mahnen. Schriftliche Mah⸗ wngen sind verschlossen zu behändigen oder zuzusenden; das Landes nanzamt kann zulassen, daß statt der Mahnungen allgemein öffentlich n die Zahlungen erinnert . .

Die Kosten der Mahnung und der Zwangsvollstreckung fallen Im Schuld ner zur Last; ö sind mit dem Anspruch beizutreiben. Der Peichsminifter der Finanzen regelt ihre Höher mil Zustimmumng dez heeich rats.

Zweiter Titel. Zwangsverfahren wegen Geldforderungen

JI. Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen

1. Allgemeine Vorschriften

Di pstrecku ö beweglich V erfolg

ie Zwangsvo mg in dat i ermögen erfolg nch . Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als zur Dellung der belju treibenden H er Kosten der Zwangs dollstreckung wn. ist. Die Pfändung hat zu unterbleiben, enn sich don der Verwertung der zu . tände ein tiberschuß über die Kosten der Jwangsdollstreckung nicht erwarten läßt.

§ 317

Durch die Pfändung erwirbt das Finanzamt ein Pfandrecht am kepfändeten Gegenstande. ö . Das Pfandrecht gewährt ihm im Verhältnis zu anderen Glän⸗ dern dieselben Recht. wie ein Pfandrecht im Sinne des Bürgerlichen Fesetzbuchs; es geht Pfand. und Vorzugtrechten vor, die im Konkurse desem Pfandrecht nicht gleichgestellt find.

Das duch eine früher Pfändum begründete Pfandwecht geht mien en! Oe edu g ee e h , e n wicd.

318 Gegen die Pfändung kann der S nur schützen, wenn

. nochweist, daß i ine Frist bewilligt ist, oder daß er die Ii. ö. daß hen eine Frif igt daß Schauld

Der Schuldner kann den beizttreibenden Betrag an den Voll ˖ tehungsbeamten zahlen. 8 310

8 Ter Pfändung einer Sache kann ein Dwützer, der sich micht im ie der Sache befinde auf Grund eines Pfand oder Vorzugs⸗ ots nicht widersprechen. Er kann jedoch vorzugsweise Befriedigung s. dem Erlöse verlangen ohne Rücksicht darauf, ob feine Forderung lig st der nicht. . z Eine Klage ist ausschließlich bei dem Gerichte . erkeben, in dessen Zirk gepfändet ist. Wird die Klage gegen das Reich und den Schuldner gerichtet, so sind diese Strertgenossen.

Berlin, Dienstag den 30 Dezenßer

8 320 Wer etwas im Zwangséversahren erwirbt, hat keinen Anspruch wegen eines Mangels im Rechte oder wegen eins Mangels der er⸗ worbenen Sache. . 2 Zwangsvollstreckung in Sachen 321 Sachen, die im Gewahrsam des Schuldners sind, pfändet der Vollziehungsbeamte dadurch, daß er sie in Besitz nimmt.

8 4 Grst⸗ en no Yo rkrwemiom 2 ' 6 Radebe Sohn is Gd Kost.tgrteiten und. here, ä, ende Holllrreckungä ihne erserbercck. Wird die lücbhergabe mn

111

im Gewahrsam des Schuldners zu lafsen, wenn die Befriedigung des Reichs hiendurch nicht gefährdet wind. Bleiben die Sachen im Ge⸗ wahrsam des Schuldners, so ist die Pfändung nur wirtsam, wenn

sie durch Anlegung von Siegeln oder in sonstiger Weise ehsicht ich

gemacht ist F ...n. . Der Vollzjehungsbeamte hat dem Schuldner die Pfändung mit⸗ Mmuieilen.

Diese Vorschriften gelten auch für die Pfändung von Sachen im

Gewahrsam eines Duitten, der zu ihwer Herausgabe bereit ist. 5 2

Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, können ge pfändet werden, solange sie rächt durch Zwangsvoll streckung in das unbewegliche Vermögen in Beschlag genommen worden sind, Sie dürfen nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Nei se gey andet werden. . .

Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Gyund= stück hat, kann der Pfändung nach 5 301 widersprechen, wenn nicht für einen Anfpyuch gepfändet ist, der bei der Joangewollstreckung in das Grundstück vorgeht.

Die §5 6M 1 bis 83 der Fiwllprozeßortknung gelten auch für das Zwangs verfahren.

324

Die gehfändeten Sachen sind auf schriftfiche Anordnung der Voll⸗ streckungsbehörde öffentlich zu versteigern, und zwar in der Regel durch den Vollziehungsbeamten; 5 318 gilt entsprechend. Kostbarkenen sind vor der Versteigerung dänrch einen Sachoeiständigen abzuschcitzen. Ge—= pfände tes Geld hat der ,, an die Vollstreckungs⸗ behörde abzuliefern. Die Wegnahme des Geldes dunch ihn gilt als Zahlung des Schuldners. 5

3729

Die gepfändeten Sachen dürfen nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tage der Pfändung versteige nt, werden, sosem sich nicht der

Schuldner mit gmer früheren Vensteigerung einer standen erklärt deer diese er orderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Wertverringe⸗ rung abrumwenden oder umerh al hnismäsßf gde Kosten länge rer Aufbe⸗

wahmrng zu vermeiden. J Zert und Ort der Vensteige rung sind öffentlich bekamtzumachen; dabei sind die Sachen, die versteigert werden sollen, im allgemeinen zn bezeichmen. Auf Grsächen der Vollstreckungsbehörde hat der Orts- dorsteher der Verstengenmng beiguwohnen oder einen Gemeinde oder Polizeibeamten hiermit zu beauftragen. 5§5 325

Bei der Vensteigenung ist nach 5 1237 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des

Bürgerlichen Gesetzbuchetz und nech 3 8I7 Ahs. 1 His 3, § 318 de

Zivilprozeßordnung zu verfahren. Die Empfangnahme des Grlöses darch den deysteigernden Beamten gilt als Zahlung des Schuldners, es

sei denn daß der Erlös hinterlegt wird G 333 Abs. H. 327 Sch md Silbersachen ö. nicht unter ihrem Gold Mer Slberwerte zugeschlogen werden. Wird kein Gebot abgegeben, das den Zuschlag enlaurbt, so kam aus frejer Hand zu dem Preise verkauft werden, der den Gold oder Silbeimnerl erreicht. 5 38

Ger fändete Werihahiere, die einen Bẽnsen⸗ oder Markfhreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurse zu verkaufen; andere

Wertpapiene sind mach den allgemeinen Vorschwiften zu verstej germ.

5§5 329 Geyfändetzh. Früchte, bie vom Boben noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife persteigert werden. Der Voll ziehungsbe⸗= amte hat sie abernten n lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung

veisteigert

§ V0 Lautet ein gepfändetes Wertpapier auf Namen, so ist die Voll= streckungebehörde berechtigt, die Umschrelbunmg auf den Namen des Käufers ober. wenn es sich um in auf Namen umweschtiecbenes Inhaber⸗

pawier handelt, die Rückwerwamluma in ein. Inhaberwapler zu er. wirken umd die hierzu erfordenlichen Erklärungen an Stelle des abzugeben.

Schuldner 5 331

Auf Anbong dez Schul nenz Cder aus besondenm Zwmechmäßigkeitzz. Münden bann die = sbvechumg be hörde anordnen. daß eime geyfãndete Sache in ankerer Weise cder an nem anderen Orte dlz in den vorstehenden PJawgrawhen bostimmt ist, zu verwerlen oder durch eine

ande ve Person als den Vollziehungelbecnmnten zu versteigern sei.

§ 32 bereibs gwfämweter Sarben genügt die Erklärung , rt und zu e. Die Erklärung ist in die Niederschrit aufnmehmen. Dem Schuldner ist die weitere

bes Ti, , n, deß er die Suchen

ng miczzutei len.

Ist die erste Pfändung im Auftrag einer anderen NVollstrechmog. behönde oder dannch Linen Gerichtewollz eher erfolgt. so ist dieser Voll 6. dem Gerichtsvollzieher eine Abschrift der Nieder⸗

schrißtt zuzustellen. Die gleicke Pflicht hat ein Gerichtsollzzeher, der eine Sache vfändet, die boreibz im Auftwoa eimer Vollstveckungebelhsmde

stpeckungobelh be

andert ist. gepfã f 86 *

. õ i b eimer 1 65 und dun ,, gepfändet ist, o begründet ausschlließflich

die erste Pfändama die Zurstämdigkeit zur Versteigerung.

Versteigert mid für alle beteiligten Gläubiger auf Betreiben

jeden von ihnen. . 3e nrg nach der Rechenfolge der Pfindungen oder bei abweichender Vereinbarunn 35 Ble jssgten nach ihrer Vereinbarung

eines

vertei t.

Reicht der Eilös zur Deckung der Fordemmaen nicht Aas und venisangt der Gläubioer, für den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist. ohne Zustimmunag der übrigen beteiligten Gläubiger ene Andere Vente ßuma alls nach der Rezhenolge der Pfändunqen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Eunlöse dem Amtsgericht, in dessen Bogirk gepfändet ist, amjuzeigen. Der Anzeige sin die Schriftstücke, die sich auf des Verfahren bezehen, beinnfügen. Verteilt wind nach

len . 83 s Re der Gre z. . Gbenso ist zu verfahren, wenn für mehrere Gläubiger gleichzeizig gepfãndet ist.

3. Zwangsvoßhst reckumg in Forberungen und andere

Vermögensrechte 8 334

Soll eine Gellbfiordernng gepfändet werden, fo hat die Voll⸗ streckungsbehönde dem Drintschnldner schriftsich zu verbieten, an den

1819.

Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Cinziehung zu

enthalten. In der Verfügung ist auszmusprechen daß das Finanzamt, für das gepfändet ist, die Foiderung einzichen kann. Die, Pfändung sst bewirkt, wenn die Verfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die Zustellung ist dem Schuldner mitzuterlen.

Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ur

außer dem Psändungebeschlusse die Aushändigung des Oyrothekenbriefs

Dor (ix 1 1 gilt die Pfändung

Vorschm

forderung.

§ 336 . Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch In⸗ dossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, daß

igsbeamte die Papiere in Besitz nimmt. . .

Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehallsforderung oder iner ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die Beträge, die später fällig

Den ; . ö. Die Pfändung eines Diensteinkommens trifft auch das Ein- kommen, das der Schuldner bei Versetzung in ein anderes ö tragung eines neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen

der Vollziehur

hat. Das gilt nicht bei Wechsel des Dienstherrn. 5 338

Die Mändung und die Erkläümmng, daß das Finanzamt die Forde⸗ rung einzichen könne, ersetzen die förmlichen Erkläwungen des Schuld⸗ wem, ron denen nach dem bürgerlichen Rechte die Berecktiqung zur Eingiehlng hängt, Sie genügen auch bei einer Fowdemmg, für ö. eine Hhypobhek besteht. Sie gelten, uch wenn sie Unrecht erfolgt find, mugunsten des Drittschulgmers den. Schunldner qeemitker io lange As röch sbe füänm ig, bis sie aufgehrben sind und der Drittschuldner die

als vechts Aufhebung e rt. J ; . . zuülener ist vemflichtet., die nrr Geltendmachung der For— derung nötige Auskunft zu erteilen und die über die ,, hen denen Urkunden herauszugeben. Das Finn mt bann . Fier nn nach 5 262 zwingen; guch kann ihm die Vollstreckun ohe hörde die Urkunden durch einen Vollziehungsbeamten wegnehmen lassen .

Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so hat der Schuldner

auf Verlangen des Finanzamts den Offenbarungseid dahin zu leisten,

daß er die Urkunden nicht besitze, auch nicht wisse, wo sie sich bei den. . Dag Finanzamt kann den Eid der Tage der Sache entspreche nd ändern. Tür die Abnahme des Eides gilt 8 295 en l sprechend. . .

Hat ein Dritter die Urkunde, so kann das Finanzamt den Anspruch des Schusbnerd auf die Herausgabe geltend machen.

. ihm der Drittschusdner bi

Auf Verlangen des Finanzamts hat ö Drirtschuldner binnen zwei Wochen, von der JZustellung der im S 334 bezeichneten Verfügung an gerechnet, zu erklären; 23

ö L ob und imwisreit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei, zu zahlen, 2. ob und welche Ansprůche andere Personen en die Forderung erheben . . . . 3. ob und wegen welcher , die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei. ö .

Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärum kann in den Pfändungsbesckluß aufgenommen werden. Der Drittschu dner haftet dem Finanzamt für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht. ö. ;

Die 8 841 bis 43 der Zivilprozeßordnung gelten auch für das Zwangs verfahren.

3 340

Ist die gepfändete Forderung bedingh wer betagt oder ihre Ein⸗ . n, . so . die Vollstreckungé behörde anordnen, daß sie in anderer Weise zu verwerten sei. 8 338 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 341

Für die Zwangwwollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder . von Sachen gelten außer den 85 34 bis 346 folgende Vor chriften: ; .

Bei der Pfändung eines Anspruchs auf eine bewegliche Sache ordne die Vollstreckungsbohörde an, daß Tie Sache an den Voll⸗ inn n, e e, , sei. Die Sache wird wie eine ge⸗

ändete Sache verwertet. . ; .

3 Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache be- rifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, daß die Sache an einen Treuhänder herauszugeben sei, den das Amtsgericht der belegenen Sache auf ihren Antrag bestellt. Ist der Anspruch auf , , des Figenlums an einer unbeweglichen Sache gerichtet, so ist dem Tren- händer als Vertreter des Schuldners aufzulassen. Mit dem Ueber. gange des Gigentums auf den Schuldner erlangt das Finanzamt eine Sicherungshrpothek für seine Fowderung. Der Treuhänder hat die Fin kragung der Sicherungshypothek zu bewilligen. Die Zwangcwoll⸗ streckung in die herauszugebende Sache geschiehl nach den Vorschriften über die Zwangevollstreckung in unbewegliche Sachen.

§ 342 Die Verbote und Beschränkungen, die für die Pfändarng von . und Ansprũ ben nach der Zivilprozeßordnung (8 S50 is S2) und anderen Reichsgesetzen bestehen, gelten auch für das Zwangsverfahren.

§5 3453

Ist eine Forderung auf Anordnung mehrerer Vollstreckungshe hörden oder 9. Anordnung einer Vollstreckungsbehörde und eines Gerichts gepfändet, so gelten die & Bs bis 6 der Ziwilprozeßordnung.

Fehlt es an einem Amtsgerichte, das nach den § 853 und M der Ziwilvrozeßordnung zuständig wäre, so ist bei der Hinterlegungsstelle deg Amtagerichts zu hinterlegen in dessen Bezirk die Vollstreckungs⸗ behörde ihren Sitz hat, deren Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zuerst zugestellt worden ist. . .

Für die Zwanqwollstrekung in andere Vermögensrechte, die nicht Hegenste nd der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche en sind, gelten, die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

Ist kein Drittschulner vorbanden, so ist die Pfändung bewirkt, wenn dem K. ö Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht enthalten zugestellt ist. ; ; . ö Ein unveräußerliches Recht ist, wenn nichts anderes bestimmt ist. insoweit pfändbar, als die Ausübung einem anderen überlassen werden

kann.

Die Vollstreckungsbehörde kann bei der. Zwangsbollstreckung in unveräußersiche Rechte, deren Ausübung einem andern überlassen

*