584
behörde genügt zur Wahrtzng Ter Frist. Bei Versäumung der Frist
kann nach den 58 E58, 69 Nachsicht gewährt werden. § 417 Ueber die Beschwerde entscheidet das Langdesfinanzanit. Es nach 5 406 Ermittlungen anstellen. Der Beschwerdebescheid
begründen und zuzustellen eder zu verkünden.
5 418 1 Verfügungen der Finanzämter und Landesfinanz ˖ ämter und Beschwerdebescheide kann der Betroffene Be⸗ schwerde an die nächstobere Behörde einlegen. Die Frist zur Ein⸗ ceung der Beschwenme beträgt eine Woche; sie beginnt mit der Zu⸗-
stelltng Ser, Bekanntmachung der Verfligung. Dir Besckwerde ist bei der Behörde einzulegen, deren Ver fügung angefochten wird; die
eniscke det emmgültig. Verfügungen, die
. 1. . gehen und ihn vob
den Beschuldigten oder die Nebenbeteiligten.
III. Gosten des Verfahrens § 419 Im Verwallungsstrafverfahren werden an Kosten erhoben;
a) für Ste
2 242 338 . 2* *** kostengesetzes sind anzuwenden;
b an Auslagen:
211
1. Schreibgebühren für Ausfertigungen und Abschriten nach dem
Gerichtskostengesetze,
2. Telegraphengebühren und im Fernverkehre zu entrichtende
Fernsprechgeb ihren,
3. Losten von Zustellungen und öffentlichen Bekanntmachungen, ! 4. Entschädigungen, die an Auskunftspersonen und Sach⸗
berftändige gezahlt sind,
. H. Auslagen anderer Behörden, 1
. Kosten ber Erhaltung beschlagnahmtrr Sachen und der Be—
förde nung von Persomen oder Sach S8. Haftkosten. 29
Die Kostenvorschtiflen der Strafprozeßordnung gelten sinnremäß fieber Höhe und Nolwendig⸗
guch für das Verwaltungsstrafverfahren. keit bon Auslagen entscheidet das Finanzamt endgühtig.
Wer nur hei der Cinzehung beteillgt ist, hat außer bei Zumück-
weisung unbegründeter Beschwerden keine Kosten zu twagen.
Sind durch das Verfahren gegen den, der für Galbstrafe und Kosten haftet, besondere Kosten entstanden, so sind ihm däcse Kosten
bei Festsetzung seiner Haftpflicht au fzierlegen.
5 421
Zur Sicherung ber Stagtekasse nregen der Cäosten, die den Be⸗ schudigten voraussichtlich heffen werden, kann das Finanzamt nach
§ 351 einen Arvest anordnen und dollzicchen. 5 422
Wenn das Genicht gegen den Beschuldäügten gige Strafe oder gegen den, der für Gesdstrafe und Kosten haftet, die Haftpflicht wochtskräftig
sestgeseßzt hat, so haben diese Personen duch die Kosten des Ver⸗
waltungsstrafoarfahrens zu tragen.
IV. StrafvoOsͤl'lstreckung §5 48
Vollstreckbare Strafbescheide und Beschwerdebescheid? wärken wie . s j . . e Strafe des Ersatzes des Wertes nicht einziehharer Sachen nicht bei⸗
getnieben werden, so hat das Gericht auf Antrag des Finangamts die
ein vechtskräftiges Urteil. 5 424
Die Finanzämter haben die Stwaß⸗ und Beschwerdedeschede sorvie die Rostenemtscheidungen nach den Vorschtiften über das Zwangzsber⸗
fahren zu vollstrecken.
erfolr os soein würde.
Cinen Venweis erteilt das Finanzamt mündlich. Ueber die Er⸗ jeilnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Bleibt der Verurteilte auf Ladung aus, ohne sich genügend zu entschuldigen, so kann ihn das Finanzamt vorführen lassen. Ist cs ihm unmöglich oder besonders er⸗ schwert, zu erscheinen, so kann das Finanzamt ein anderes Finanzamt
ePrsuchen, den Verweis zu erteilen.
Die Einziehung wird dadunch vollstreckt, daß das . die
jedoch kann der Dritte nur geltend machen, daß die Sache nicht durch dig Ein⸗ ziehug getnoffen sei, oder daß er das Recht an ihr nach der Rechts⸗
Sachen dem Befitzer wegnehmen läßt. 5 301 gilt entsprechen
kraft des Shrafbescheids erworben habe.
Dei Gimiehungen kann das Finanzamt die Ersatzstrase (5 365 Abs. 2, 5 412 Abs. 4) vollstrecken, wenn die Sachen nicht in Ver⸗ währung genommen sind und vom Verugteisten nicht binnen ange
messener Frist abgeliefert werden. 53 425
Grldstrafen und Gegenstände, deren Einziehung ausgesprochen ist,
fallen dem Reiche zu.
Dritter Titel. Gerichtliches Verfahren . 5 425 Hal der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter auf gerichtliche Ent⸗
scheidung angetragen, so kann das Finanzamt den Strafbescheid ö e
des Ankragstellers bis zur Uebersendung der Verhandlungen an
fahren einstellen, nach weiteren Ermittlungen einen neuen Bescheid erlassen oder die Sache an die Staatsanwaltschaft zum gevichtlichen
3
Verfahren abgeben. Der Antragsteller ist zu benachrichtigen. 427 Wird der Strasbescheid nicht zurückgenommen, so übersendet das Finanzamt die Verhandlungen der Stagtsanwaltschaft mit dem Antrag, die Entfcheidung des Gerichts herbeizuführen. Die Sl sr der Ft sie dem Gerichte vor; eine Anklageschrift wird nicht eingereicht.
Wegen der örtlichen fer int ü der Staatsanwaltschaft und des
Gerichts gilt 5 411 Abs. 2
Wenn die Sache dem Schöffengericht überwiesen werden kömte,
kann die Staatsanwaltschaft die Zuständigkeit des Schöffengericht
Durch begründen, daß sie die Verhandlungen mit Zustimmung des Finanzamts dem Amtsrichter vorlegt.
; 5 48
Das Gericht hat den Antrag auf gerichtliche Enischeidung als unzulässig zu perwerfen, wenn er nicht rechtzeitig oder nicht in der vor⸗ geschriebenen Form gestellt ist, oder wenn er nach 415 wirkungslos 6. ö. ö s,, . *. be, . der Frist kann den Vorschriften der Strafprozeßordnung Wiederei in de 3 6. ö . ö 9 kö rwirf richt den Antrag nicht als unzulä ist di Haup erhandlung anzuberaumen. . n,, Ist der , n i, . 318 der Strafprozeßordnung), so
. ihn nach den 5 320 bis der Strasprozeßordnung zu ber⸗
Nach Nebersendung der ae , en an die Staatsanwaltschaft kann des Finan amt den Strafbescheid nur mit deren Zustimmung V w Stra bescheid nur mit . 9 9 a en r,
. K ist zu
die dem Straf⸗ der Beschwerdebescheide vormtz⸗ daihn vorbereiten sollen, unterliegen der Heschwerde mus, wenn sie eine Beschlagnahme anordnen oder andere Perfonen betreffen als
. traftesche e mid für PVeschwert cbescheike C 41M eine Gebihr in Höhe der Gebühr des Gerichtskostengesetzes für Urteile in St des ersten Rechtszugs; die 55 61, 843, 93 des Gerichke⸗
5. Reisekosten der Beanrten bei Geschäften außerhalb des Dienft—
finanzhofs, scheidung des Finanzamts oder der Rechtsmittelbehörde abweichen Vill, die Entscheidung des Reichsfinanghofs einzuholen. C8 über- leendet die Akten dem Reichsfinanzhof. Dieser entscheidet im Beschluß⸗ , der Besetzung von fünf Mitgliedern. Seine Entscheidung
ist bindend.
ö ͤ ö z gewesen wäre. Vo Fntscheidung sind die Staatsanwaltf Für Zahlung einer Geldstöoafe kann eine Füst od Abtnagung in . ö
Teilsceträgen bewilligt erden. Teilzahlimgen sind zuläössig und werden zunächst auf die Strafe cngerechmwet. Der Versuch, ine Gesdstrafe beizutreiben, kann unterbleiben, wenn sicher vommsnnse hen ist, daß er
J hören. Gegen den Beschluß ist sefortige Beschwerde zulä
— — —
— — —
Verurteilten bekanntzumachen sei, der Bekanntmachung. =
— —
hören die notwendigen Auslagen des Finanzamts zu den Kosten des Verfahrens.
im gerichtlichen Verfahren zustehen, anderen Beamten übertragen.
oder Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und im Verwaltungsstrafverfahren erkannte Strafen zu erlassen; im übrigen steht das Recht der Begnadigung den Regierungen der Länder zu. Der Reichsminister der Finanzen kann die ihm zustebenden Befugnisse auf die ihm umerstellten Finanzbehbrden fhertrazen. ö .
scheidung angetragen hat, nach Verkündung
j überhaupt nicht mehr zurücknehmen.
! 8 430
/ Der Beschuldigte oder der Nebenbeteiligte kann den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bis ki
Instanz zurücknehmen, nach Beginn der Hauptverhandlung jedoch nur
mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und, falls es als Neben⸗
kläger vertreten ist, auch des Finanzamts.
Der Antrag gilt als zurückgenommen, wenn der Beschuldigte oder der Nebenbetei ligte ohne genügenden Grund in der Hauptverhandlung
ausbleibt und sich nicht durch einen Verteidiger vertreten läßt.
5 431
alten Beschuldigten die gerichtliche Entscheidung beantragt, so ist auch
der Beschuldigte zu laden. Sein Erscheinen kann erzwungen werden. Det gesetzlich Vertreter kann sich durch einen Verteidiger vertreten! lassen, der mit einer ausdrücklich darauf gerichteten schriftlichen Voll⸗
macht bersehen ist.
Bleibt der gesetzliche Vertreter aus und läßt er sich nicht ver⸗
treten, so hat das Gericht gleichwohl zu verhandeln, wenn der Be⸗
schuldigte selbst erscheint. Bleibt auch dieser aus, so gilt 5 430 Abs. 2.
5 432
] Ist gerichtliche Entscheidung beantragt, so hat das Finanzamt fürn
das weitere Verfahren die Rechte eines Nebenklägers. Das Urteil und andere Entscheidungen sind dem Finanzamt zuzu stellen, auch wenn es bei der Verkündung vertreten gewesen Di Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln beginnen für das Fina amt erst mit der Zustellung. Für Revisionsanträge und für Er
klärungen auf solche hat es einen Monat Frist. Berufungsanträge,
e
Revisionsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens
kann es schriftlich selbst stellen. 5 433
Hängt eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung oder Steuer
gesährdung davon ab, ob ein Steueranspruch besteht, oder ob und in welcher Höhe ein Steueranspruch verkürzt oder ein Steuervorteil zu Unrecht gewährt ist, und hat der Reichsfinanzhof über diese Fragen antschieden, so bindet dessen Entscheidung das Gericht. Liegt eins Ent⸗
scheidung bes Reichsfenanzhofs nicht vor, sind die Fragen jedoch von
Finanzbehörden oder Finanzgerichten zu entscheiden, so hat das Gericht das Strafverfahren auszusetzen, bis über die Fragen rechtskräftig ent⸗
schieden worden ist, Entscheidet der Reichsfinanzhof, so bündet dessen . as Gericht. Ergeht keine Entscheidung des Reschs— o hat das Gericht, wenn es von der rechtskräftigen Ent—
Während der Aussetzung des Verfahrens ruht die Verjäh nung, Weicht die Entscheldung des Richsfinanzhofs von der rechts—
kräftigen Entscheidung des Finanzamts oder der Rechtsmitegbehörde abr so ist diese zu berichtigen; 5 212 Abs. 2, 3, 5 213 gelten ent⸗ sprechend.
BVeschwe ide zulchfig. / , Kann eine durch Strafbescheid feftesezte Geldstwafe oder die
——
Stn ase in Freiheitsstrafe umzuwandeln. Das Fingnzamt Übersender die Verhandlungen der Staa lkzanweslsckaft. Die Entscheidung steht dem Gerichte zu, das für die Eröffnung des Hearpteerfahrens zuftändig
at
nn zam 611
ind der, gegen den die Strafe festgesetzt ist, sowie das
sig.
zug der Strafvwollstreckun z sbe hörde vorzuführen.
die ift nommenen Personen so lange in Haft zu behalten; die Haft
§ 437 Eyhebt die Shaabsanwaltschaft wegen einer Steuer uwäderhand—⸗
lung die öffent iche Klage, so hat das Finanzamt die Rechte eines
Nebenklägers ( 452).
Lehnt. die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Verfolgung einer Steuer znwiderhandlung ab, so kann das Finanzamt die öffentliche Klage
selbst erheben. Sein Vertreier hat im weiteren Verfahren dies Stellung wie die Staatsanwaltschaßt im Verfahren auf öffentliche Klage. 8 432 Abs. 2 gilt entsprechend. at das Finanzamt die éffentliche Klage erhoben, so kann d Staatsanwaltschaft in jeder Lage des Verfahrens mitwirken. Sie be⸗ wirkt die Ladungen zur Hauptwerhandlung und muß darin vertreten sein. Die Entscheidungen sind ihr bekann zugeben. Bis zur Rechks⸗ kraft des Urteils kann sie die Verfolgung ubernehmen; legt sie ein
Mechtsmittel ein, so übernimmt sie die Verfolgung. Das Verfahren wind in der Lage fortgesetzt, in der es sich befindet. Das Finanzamt
hat die Rechte eines Rehenklä 8 439). ö ; . — . 8 Mechte ein ehen klägers 37. Slaatsanwaltschaft zurücknehmen. In diesem Falle kann es das Ver⸗
graphen. 5 438
It der Angeklagte in den Fällen des 3 437 hwesend (8 A8 der Strasproze ßord nung), so ist gegen ihn nach den Sd Th bis 25 der Styrasprozeßordnung zu verfahren.
§ 439 Wenn jemand als Nebenbekeiligter für die Geldstrafe haftet, ist
eine Ersatzfreiheitsstrafe nur zu vollstrecken, nachdem das Finanzamt gehört worden ist und soweit ez die Vollstreckung beantragt.
Gegenstände, deren Einziehung ausgesprochen ist, sind dem Finanz⸗ amt auszuhändigen.
Hat das Gericht erkannt, def die Verurteilung auf Kosten des
o bestimmt das Finanzamt die Art
§ 440 § 5 gilt auch bei gerichtlich erkannten Strafen.
. . 5 441 Schließt das gerichtliche Verfahren mit einer Verurteilung, so
8 442 Das Landesfinanzamt kann die . die den Finanzämtern ehörden oder bestimmten
—— —— —— *
Vierter Titel. Niederschlagung ö. . 8 445 Der Reichsminister der Finanzen ist befugt, von der Einleitung
— —
zur Verkündung des Urteils erster
Hat der gesetzliche Vertreter eines noch nicht achtzehn Jahre
— — —
a. w — ———
elbe
.
Die Vorschrift des 5 433 gill auch in den Fällen dieses Para-
. Finanzämier sind befugt, von der Einleitung ober Durch« führung einer Untersuchung abzusehen, wenn eine Hinterziehung nicht n Frage kommt und das Verschulden des Täters geringfügig ist; Uebergangs⸗ und Schluvorschriften . § 441 Reichsabgabenordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
Zugleich tritt das Gesetz über die Reichsfinanzberwaltung vom
10. September 1919 (Rei
ö. A9 ichs⸗Gesetzbl. S. 1591 ff. mit Ausnahme 46 außer Kraf
6 1. . er Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, die zur Durch⸗ führung der Behördenorganisation erforderlichen Maßnahmen zu treffen und bis zu dieser Durchführung abweichende Vestimmungen zu erlassen, Er lann ferner die zur Ueberleitung der Steuergesetz hebung erforderlichen Bestimmungen treffen. §5 445 . Die Befugnisse, die bisher den obersten Landesfinanzbehörden bei
der Verwaltung der Steuern G 1) zustanden, gehen auf den Reichs.
minister der Finanzen über.
§ 446 585 * 107, 108 und § 165 Abs. 3 gelten auch für Fälle, die in der Vergangenheit liegen.
, die
Solange die Zahl der Mitglieder des Reichsfinanzhofs einschließ⸗ Üdenten fünfzehn nicht übersteigt, entscheiden an 5
. 5 448 Die Vorschriften über Verjährung gelten auch für die vor dem Inkvafttreten der Reichsabgabenordnung entstamdenen, noch micht ver—= sährten Anwrüche; das gleiche gist von den Vorschriften über Er— stat tungs. und Vergütungsansprüche, die aus Rechtsgründen zu— gelassen sind. 5 449
Die S5. 459 bis 469 der Strafprozeßordnung teten für den Geltungsbereich der Reichsabgahbenordnung du ßer Kraft. Das gleicht gilt für den Artikel 106 des Einfüthrungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
5 450
Das Geetz über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs und über die Reichsgufsicht für Zölle und Steuern vom 25. Juli i918 (Reichs Gesezhl, S &) und die Neichsfinanzhofordnung vom 21. September 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1119 treten außer Kraft; in Kraft bleiben jedoch 5 14 des Gesetzes und die 55 43 bis 48 der Reichsfinanzhos—
ordnung. . J Die vor dem Inkrafttreten der Reichsabgabenordnung verkün— deten Steuergesetze treten insoweit außer Kraft, als sie mit der Reichs, 1
J
bgabenordnung nicht in Einklang stehen und in den 5§ 453, 451
keine Ausnahmen enthalten find. ; . § 452
sminister der Finanzen hat die im 8 l bezeichneten
abenyordnung anzupassen und sie in neuer Fassung
ĩ dies gilt nicht:
1. für das Vexeinszollgesetz und das Umsatzsteuergeser,
2. für das Gesetz über den Wehrbeitrag, das Befißzsteuergesetz,
dad. Ftriegsstenerge sez om 21. Juni /i7. Dezember 156, bas
setz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das RFech—⸗
ahr 1918, die Gesetze vom 10. September 1919 über
außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr
9 und über eine Kriegsabgabe von dem Vermbgens—
achse, das Gesetz vom 25. Dezember 1915 über vorberei⸗
Maßnghmen zur Besteuerung der Kriegsgeminne, das
5 vom 9. April 1917 über Sicherung der Kriegsft üer
end die Erhehung eines Zuschlags zur Kriegssteuer und die Verordnung über Sicherung der Kriegssteuer vom 15. No⸗ vember 1918,
. für das Gesetz gegen die Steuerflucht vom 26. Juli 1913
die Kapitalabwanderung in das Ausland und die Ver— Verordnung vom 15. Ja⸗
r das Erbschaftssteuergesetz vom 10. September 1919 und ür das Grunderwerbsteuergesetz vom 12. Seplember 1919
. Döe, rehen Fassungen der übrigen Gesetze bedürfen der Zustlzn— mung des Reichsrats und eines vom Reichstag gewählten Ausschufses von zehn Mitgliedern. Sie treten mit dem auf ihre Verkündung fol⸗ genden Tage an die Stelle der alten Fassungen. §8 453 5 5 451 findet unbeschadet des 5 445 auf die eri rafvorschriften und auf die Vorschriften über die Weri⸗ ermittlung der im s 452 Abs 1 unter Nr. 1 bis 3 bezeichneten Gesetze ö gleiche gilt bis zum Inkrafttreten der neuen Gee tzesfassungen. ür die Strafvorschriften der noch z 457 in neuer Fassu ag zu veröffentlichenden Gesetze. Die §5 357, 378, 383, 384 der
6 7FIhyi9 nesten — Q nd 11e
Bo 26
Reicht abgabenordnung gelten jedoch auch für die im 5 453 Abs. 1
unter Nr. 2. 3 aufgeführten Gesetze. Der g 358 tritt für alle Steuer— gesetze sofort in Kraft.
N g deb ;
S„24 Abs. A bis 4 und § 30 des Gesetzes vom 10. September 1919 über eine Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachse, der 8 37 des Gesetzes vom 10. September 1919 über eine außerordentsiche Kriegs⸗ ach für das Rechnungsjahr 1919 und der 5 42 des Gefetzes vom ᷓ2sz. Juli 1918 über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rech—= nungsjahr 191 bleiben unberührt; 5 445 dieses Gesetzes findet in diesen Fällen Anwendung. ö
5 455
5 12 Abs. 1 des Tabaksteuergesetzes vom 12. vlember 197 wird durch 5 105 nicht berührt.
2 dgůlti 2 ch 6 Der endgültige Bescheid über die nach dem Gesetze gegen die Ileuerflucht vom S6. Juli 1918 geschuldete Sicherheit ö. ils Steuerbescheid im Sinne des § 217 der Reichsabgabenordnung. Das
gleiche gilt für den Bescheid, der nach 53 des Gefetzes vom B. Juni
1919 zur Ergänzung des Gesetzes gegen die Steuerflucht zu erlaffen int zung de etzes . j st. Der 521 Abs. 2 des Gesezes gegen die Steuerflucht vom
25. Juli 1918 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
uber den Antrag auf Freistellung entscheidet das Landes—
finanzamt. Gegen dessen Entscheidung steht dem Steuerpflich⸗
tigen die Beschwerde an den Reichsfnanzhof zu; dieser entscheidet
im Beschlußverfahren. Kö § 457
Der § 5 der Verordnung bom 21. Nobember 1918 über Maß
warmen gegen die Kapitalabwanderung in das Ausland und der 8 3 Nr. 3 der zur Ergänzung dieser Verordnung erlassenen Verordnung vom 15. Januar 1919 werden aufgehoben.
1H
§ 4658 Ss 364 der Reichsabgabenorbnung gilt entsprechend bei Vergehen
gegen das Gesetz gegen die Kapitalflucht vom 8. September I916.
*
J 5 8z 47 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 des Erbschaftssteuergesetzes vom
19 September 1919 werden aufgehoben.
Fortsetzung in der Bierten Beilage.)
Rebe s vom ã2. Se een g Geseßes ird durch folgende Vorschrist eisetzt
dom 160. September 1918 und des Grunderwerbsteuergesetzes vom kz. September 1919 vor dem Inkrafttreten der Reichsabgabenordnung eingetreten sind, sind so zu erledigen, als ob die Reichsabgabenordnung schon bei Inkrafttreten di es Staa sgesetzbzuchs bleibt unberührt.
strrafnerfahren gelten auch für das Vergehen des Bannbruchs im Sinne der sS§5 154. 155, 137 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1857.
; Erzberger.
schriften für alle Steuersachen und Stenerstraffachen, soweit nicht in zeser Verordnung etwas Abweichendes bestinmt ist. .
keien der Hebnngse, Kassen. und Beitreibungswesens, sowie für das Verwal⸗
mungen gelten auch für entstzrechende Reichesteugrn, die nach ,
zun Deutschen Reichs
W 298.
Vierte Beilage anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger.
lin, Dienstag, den 30. Dezenher
, ;
(Fortsetzung aus der Dritten Beilage.)
36 8 46 § 11 Set, 2 und 5 18 55.2 Satz 3 Les Grunder erb stener
September 1919 werden aufgehoben. 15 Dieses
Geht ein Grundstuck das mehreren zur gesamten Hand gehört, an einen oder mehrere Mitberechtigte über, so wird die Steuer so Derechnet, als ob die Beteiligten nach Bruchteilen berechtigt wären; der Bruchteil der Erwerber bleibt unberücksichtigt. Die Höhe der Bruchteile ist nach den Anteilen zu bestimmen, zu denen die Be⸗ reiligten an dem Vermögen zur gesamten Hand berechtigt sind, oder nack Verhältnis dessen, was ihnen bei Auslösung der Gemeinschaft zufallen würde.
Abf. 1 gilt insoweit nicht, als die Anteilsberechtigung des 'Frwerberg, ober wenn die Erben eines Mitherechtigten oder Gesell—= schafters Erwerber sind, die Anteilsberechtigung des Erblassers nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch den Erwerb von Anteilen anderer Mitberechtigter oder Gesellschafter mittels Rechts⸗ Leschäfte unter Lebenden begründet worden ist.
Die Wörschrift des Abs. J gilt sinngemäß, wenn eine Gemein⸗ schaft zur gesamten Hand ein Grundstück von einem Mitberechtigten Ex wirbt. Der nach Abs. 1 zu ermittelnde Anteil des Veräußerers
bleibt unberücksich tigt. 8 1
Stenerpflichtige Fälle, die auf Grund des Erbschaftssteuergesetzes
ieser Gesetze in Geltung gewesen wäre; ? Die Vorschriften der Reichsabgabenordnung über das Verval tungs⸗
Gd Berlin, den 13. Dezember 1919.
Der Reichspräsident. Siegel ; Ebert.
Der Reichsminister der Finanzen.
Verordnung zur Einführung der Reichsabgabenordnung. w. Vom 18. Dezember 1919.
Auf Grund des 5 444 der Reichsabgahenordnung vom J. Dezember 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1963) wird folgendes
erorbnet: . Artikel I. Grundsätzliche Regelung
16 4
Mit dem Inkrafttreten der Abgabenordnung gelten ihre. Vor⸗
Artitel 11. Behörden
l 52
. Finanzämter (untere Behörden .
Die ö. Reichs. oher Landesrecht im Jeithunkt des Inkraft⸗ bgabenordnng für die Besteuerung, einschließflich des
lungsstrafberfahren als untere Behörden zuständigen und die zu beren Unterstützung berufenen Amtsstellen gelten bis auf weiteres al Finanzämter im Sinne der Abgabenordnung, soweit sig nicht vom
ichsminister der Finanzen oder von den zuständigen Oherbehsrden deren Amtsstellen (Finanzämtern) als Hilfsstellen zugewiesen worden sind oder zugewiesen werden.
Die Praͤsidenten der Landesfinanzämiter sind ein r gn, die im 2 bezeichneten Geschäfte von den dort bezeichneten Stellen auf die . zu übertragen. Sie bestimmen Jeitpunkt und Um— ang des Ueberganges der Geschäfte. 35 Die Präsidenten der Landesfinanzämter haben jede Uebertragung öffentlich bekanntzumachen. .
Landesfinangämter (Oberbehörden) Die nach Landesrecht den im 3 2 genannten Amtsstellen vorge— bten Oherbehörden der Länder gelten bis auf weiteres als Landes- snanzämter im Sinne der Abgabenordnung.
5 Der Reichsminister der gurl bestimmt, wann und in welchem Umfang die Präsidenten der Landesfinanzämter die ihnen nach der Abgabenordnung zustehenden Geschäfte von den Oberbehörden über, nehmen und in welchem Zeitpunkt die Finanzgerichte als eingerichtet anzusehen sind. —
§ 6.
Die für Reichsstenern vor dem Inkrafttreten der Abgaben⸗ erbnung . die Zuständigkeit von 3 erlassenen Bestim⸗ Zeitpunkt eingeführt werden, soweit nicht die für sie maßgebenden Ge⸗ sebe desonder Vorschriften enthalten. ! ö Im übrigen werden die zuständigen Behörden bei Steuergesetzen 3 ber Abgabenordnung), Lie nach der Abgabenordnung, gber dor küinrichlung der Finanzämter und Landen finanzämter in Ka treten, beson ders bestimmt. 3
; estimmt, fo Hleiben bis zum iörlasse solcher Ausführung dest imma gen. die entsprechenden Gem etzesborschriften und Ver⸗ nraltungebestihunungen des früheren Mer ts amp endhbar,
, nn n 86 3 der A ö cküb und Stundu 3 . e , e , 26 e geenhel iber bie Annend. * in Ten Hachen — el ü Anwen arkest oder die R igkeit der n n, ne des früheren Rechtes, so ist die Enkscheikung des Reichsministers der Finanzen ein-
Tie Finanzämter und die Landesfinanzämter und bis zu deren Ginrichtung die in den 35 2, 4. 6 bezeichneten unteren Behörden und Sberbebßrden können Deuern bäs auf weiteres in demselhen Umfang erlassen, in dem zehörden hierzu nach früherem Recht befugt Die Vorschrift des Abs. J gilt entsprechend für den Erlaß von Sstrafen und für die Niederschlagung von Steuerstre
Verwaltung der Abgabenordnung bleibt unberührt.
sachen; S 13 Abs.
. . en sind bis zum Erlaß einer Justellungsordnung nach echte zu erledigen; sie können in jedem geschriebenen Brief erfolgen.
dem früheren alle durch ein⸗
Von der Erfüllung der Vorschrift des § 102 Abf. A S g. or schwi . y 21 Abgabenordnung kann bis zur Einrichtung der Finanzämter ab
in . nach 8 104 Abs. 1 der Abgabenordnung zu entrichten Zöllen und VerhrauchJzabgaben bis auf weiteres nicht einzufordern. Bei den übrigen Steuern sind sie bis auf weiteres nur ein jufor dern, wenn ihr Betrag fünf Mark übersteigt. ̃
Artikel IV. erfahren abenordnung) und Bescheide
die bei Inkrafttreten der Ab⸗ chten werden können, gelten als un⸗
bei Inkrafttreten der Ab ⸗ übergelei bet.
wären, sind be
8 12 ö 8 s⸗ sę Verfügungen 8 3 Abs. 1 der Abg ausge schlossen. Steuersachen und in Steuerftrafsachen, gabenordnung nicht mehr angefochte anfechtbar im Sinne der Abgabenordnung. Steuersachen und Steuerstrafsachen, gabenordnung anhängig sind, we
Anhängige Steuer fachen
5 896 i5 *
. Steuerfestsetzung erfahren Für die Ueberleitung der anhängigen Steuerfestsetzungẽder fahren gelten die Vorschriften der 8 14, 15.
Die Mitwirkung der inn der Abgabenordnung vorgesehenen Aus schüsfe ist nicht erforderlich, solange sie noch nicht gebildet sind, An ihrer Stelle sind, sowert nicht für die einzelnen Gesetze Abweichendes bestimmt wird, bestehende Ausschüf früheren Rechte entsprechende Aufgaben oblagen.
m
ziehen, denen nach dem
8 lt ö Ist die Steuer bei Inkrafttreten der Abgabenordnung Hereits festgesetzt und die Frist für die Cinlegung deg nach dem früheren Rechte zulassigen Rechtsmittels noch nicht abgelau Anfechtung oder im Falle des 3 25 der Abgabenordnung Be nach der Ahgabenordnung zulässig; die Rechtsmitt dem Inkyafttreten der Abgabengrznung. Rechte zulässige Rechtsmittel unhefristet, so e fechtung nur zulässig, wenn die Steuerfestsetzung innerhalb der letzten beiden Monate vor dem Inkrafttreten der Abgabenordnung bekannt⸗ gegeben ist.
en, so ist Einspruch oder elfrist beginnt mit it Einspruch oder An⸗
Für die eberleitung der Rechtsmittelberfahren, die den Ver fah en auf Einspruch, Berufung, Anfechtung oder Rechtsbeschwerde Abgabenordnung entsprechen, gelten die 58 17 bis 26.
J ; ;
SESinspruch Ald Ginspruch im Sinne der S 18. 18 gilt je im und jeder sonstige Rechtsbehelf, der auf Nachprüfung durch dieselbe Instanz abzielt. Dabei gelten, wie in der Abgabenordnung die Finanz- ämter und ihre Hilfsstellen als dieselbe
des Rechtẽmittel
Ist die Entscheidung im Ginspruchverfahren noch nicht ergangen,
nung den Einspruch zuläßt, da fahren nach der Abgabenordnung weiterzuführen. entsprechend; soweit die Abgaber Sache an das Landesfinanzamt abzugeben. pflichtige ist zu benächwichti gen.
nordnung den Einshruch nicht zuläßt, die . Der Steuer⸗ Das Rechtsmittel gilt. alt Nimmt der Steuerpflichtige das Rechtsmittel
Anfechtung. t . abe mitgeteilt
innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Abgabe n worden ist, zurück, so werden die bei der Behörde ent⸗ Rechtsmittel verfahrens geschlagen. Andernfalls gelten Kosten, die vor der Abgabe entstanden sind, als Kosten des Anfechtungsverfahrens.
mungen bleiben unberührt
standenen Kos—
atsächliche Nachprüfung durch e . ferner Instgns9ꝝ . Ist die Entscheidung im Ein spruchberfghren ergangen, ist ferner inlegung des bisher zulässigen Rechtsmittels noch Rechtsmettel noch nicht eingelegt, so ist Be. Anfechtung nach der Abgabengrdnnng zuläsig;: die Gechts= nabenerdnun, auf tatsächliche N Verwaltungsbe hörde oder Ge⸗ ch eine solche Instanz noch Sache an das Landesfi nanzamt Abzugeben. ttel gilt als Berufung oder Anfechtung im Sinne der 2 bezeichneten Art gegen eine berbehörde bei In- g noch anhängig, so ist die Sache an den ; er Steuerpflichtige ist zu benachrichtigen. ittel aft als Rechtsbeschwerde. 3 185 Satz 4, 5 ist.
entscheidet über die gabenordnung ent⸗
Berufung, Anfechtung (t ine zweite oder
die Frist für die G 6. ,, ö. nicht abgelaufen. und Kas — Inkrafttreten der Abgabenordnung. rufung zer Wh — . mittelfrist beginnt mit dem Inkrafttreten Ist ein Rechtsmittel eingelegt, das durch eine zweite oder fernere Instanz richt) abztelt, und ist eine Entscheidung dur nicht ergangen, ĩ Das Recht omi Abgabenordnung. . . st ein Rechtsmittel der im Abs. nstänz ergangene Ahgabenordnun of abzugeben. D
Entsche dung einer krafttteten der eich sinanzh
entspreckend anzuwenden.
Solange die Fin
Rech smittck. die der ü ; benordnu
sprechen, und über daz Rechtsmittel der Berufung, soweit nicht im 5 20
etwas anderes vorgesehen ist, das Lan Die Berufungẽsachen
diese abzugeben.
⸗
8. der
desfinanzamt.
find nach Cinpichtung der Finanzgerichte an
18912.
5 22 . ‚ J st durch eine zur tatsächlichen Nachprüfung berufene Rechts ˖
mit d rn, eine Entscheidang bereits ergangen, die einer Ent scheidung auf Berufung der A
ae,. ntspricht, und ist
r a) die
nfechtung im Sinne der Abgaben⸗
wist für das bisher zulässige Rechtsmittel noch nicht k das Rechtsmittel noch nicht ,, ist nur die Rechtsbeschwerde an den , , of zu läsig. Die Rechtemittelfrist beginnt mit dem Inkrafttreten der Ab= gabenordnunn ⸗ . ö b) ein Rechtsmittel eingelegt, das auf weitere tatscchliche Nach⸗ prüfung ab zelt, 6 ist die. Sache an den Reichsfinanzhof ab. geben. Der Steuerpflichtige ist zu benachrichtigen. Das echtsmiteel gill als Rechtebeschwerde. 5 18h Satz 4 5 ist entsprechend anzuwenden; . 36 e) Vie erbte eschwer de oder ein anderes seinem Wesen nach bat. wiegend auf rechtliche Nachprüfung abzielendes Rechtsmittel eingelegt, fo ist das Rechtsmittel hach Ksöherigem Rechte an - a Dies gilt nicht, wenn der Rfichsfinanzho nach früherem Rechte in der Sache angerufen werden konnte. In diesem Falle ist die Säche an den Reichs finanzhof ahzu= geben; der Sie n. ist zu benachrichtigen. Pas , , gilt als Recktsbeschwerde. 186 Satz 4, 5 ist entsprechend anzuwenden. J Die ö des Abf. La, b sind in den Fällen des 5 2
32 5 ö * g. 2 Ist gegen die Auskunft eines Lgndesflnanzamts im Zoll tarif⸗
1
sachen, die innerhalb der letzten beiden Mongte vor dem Inkrafttreten der Abgabenordnung erteilt ist, in diesem Zeihyunkt Beschwerde noch nicht eingelegt, so findet 8 20 Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung Anwendung. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit dem Inkrafttreten der Abgabenordnung. Ist die Beschwerde bei Inkrafttreten det Abgabenordnung bereits eingelegt, so ist die Sache an den Reichsfinanzbof abzugeben. Der, Steuenrpflichtige ist zu be— nachrichtigen. Das Rechtsmittel gilt als Rechtsbeoschwerde. S 186 Satz 4. 5 ist entsprechend anzuwenden. ;
ö . Beschwerde* * Für die Ueberleitung des Rechtsmittelverfahrens, das dem Be⸗
schwerdeverfahren gemäß 3 Wl der Abgabenorhnung entspricht, sowie für die Ueberleitung sonstiger Beschwerden gelten n e ngen der Abs. 2 bis 5. 5 *I . ;
Gegen Verfügungen, die innerhalb der letzten beiden Monate dor dem Inkrafttreten der Abgabengrdnung bekanntgegeben, aber noch nicht angefochten sind, länft die Frist zur Einlegung der Beschwerde von
dem Inkrafttreten der Abgabenordnung an, wenn in ziesem Zeitpunkt
früher ergangene Verfügungen ist eine Beschwerde nicht mehr zuläf Ist eine Beschwerde gegen eine in erster Instanz ergangene Ent · scheidung einer Oberbebörde bei Inkrafttreten der Abgabenordnung.
nach bisherigem Rechte eine Beschwerde noch zulässig war. 6 ig.
bereits anhängig, so ist die Sache dem Reichsminister der Finanzen zuzuleiten. r
Ist eine Beschwerde bei Inkrafttreten der Abgabenordnung in dem Verfahren bor dem Reichsfinanzhof oder im Verwaltungͤstreit⸗ verfahten anhängig, so ist sie nach dem früheren Rechte zu 3 Im übrigen sind Beschwerden, die beim Inkrafttreten der Ab. gabenordnung bei einer anderen Behörde als dem Landesfinanzamt oder einer Sberbehörde anhängig sind, an das Landesfinanzamt oder die Oberbehörde bzugeben; hat das Landesfinanzamt oder die Ober- behörde bereits in der Sache entschieden, so ist diese Entscheidung endgültig. ) . er. enn ie a Beitreibung verfahren
Maß tegeln im Beitreibungsverfahren, die vor dent Inkrafttreten der Abgabenordnung begonnen sind, werden gach dem früheren Rechte
durchgeführt. Für die Höhe der Kosten zes Mahn und Beitreibungs« verfahrens gelten bis auf weiteres die früheren Bestimmungen.⸗
§ 25 ü 7
Rechtsmittelverfahren aus der Zeit vor dem . Oktebei 1918
I 6 die Fälle die im 8. 23 Abf. 2. 8 7 des Gesetzes über die rri
tung eines Reichsffnanztofs und über di NReichsaussicht 6 Hölle und. Steuern vom 26. Juli 1918 aufgeführt, sind, gelten die
Borschriften, die vor dem 1. Dktoher 1918 in Kraft gewesen sind.
Die von den Landesregiervngen hierzu erlastenen Uebecgangsbestim⸗
Anhängige . ö
Für die bei Inkrafttreten der Abgaben grdnung im Verwaltungs- afberfahren und im gie g, Verfahren an 3.
ind für das weitere Verfahren die Vorschriften der Abgabenordnung
maßgebend. Für Beschwerdefristen, die bei Inkrafttreten der Ab-
abenordnung laufen, bestimmt sich der Ablauf der Frist nach dem
5 Rechte; sie endigt jedoch frühestens eine Woche nach dem
Die Präsidenten der. an n er können die Obliegen ; heiten der Financämter in Steuerstrafsachen bis auf weiteres be⸗ sonderen Beamten übertragen. .
s Soweit nach dem früheren Rechte gegen die von der Ober
. örde in Steuerstrafsachen erlassenen Straf⸗ und Beschwerde ˖ . eine Beschwerde oder eine weitere Beschwerde fu fn und
kö
bei Inkrafttreten Ler Abgabenordnung die Beschwerdefris Abgelaufen war, ist für die Entscheidung über. die Beschwe
. Relchsminister der Finanzen ten, War die Beschwerde bereits
an r , eingelegt, so ist sie dem Reichsminister der Finanzen zuzuleiten. .
Der 8 443 Abs. 1 der Abgabenordnung findet auf alle Verfahren in Steuerst en Amwendung, die 62 Oktober 1919 noch nicht
rechtsbräftig abgeschlossen waren. ; ö 2Artitel v Schtusßhbestimmungen 1
; ⸗ 28 = ⸗ .
Die Steuerbehördem h * Rechtsmittg behörden können von
Gahebung don Kosten und Einforderung. von Auslagen, die bi zum
J. Juli 1420 durch Verschulden der Beteiligten entstanden sind ab
fehen, wenn das Verschulden geringfügig erscheint oder die Kosten zwanzig Mark nicht übersteigen. 9 .
Dich. Berz tnung küit miss ze. Aaabenrt um in Kraft: ch
k 1 die a, , den, der Reichsf inanzber wal ung dom 25. September 1919 (Reichs Gesetzßpl. S. I766z) außer SKeraft.
Berlin, den 18. Dezember 1919. ; . 4
Der Reichgminister der Finanzen. 2
, e, . rer ,, . . . ö
zuholen
mzgeri cht . Nechtoͤbes
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