1920 / 45 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 23 Feb 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Bekanntmachung, ö hetref fend Zinkbestandsaufnahme.

Auf Grund der mir durch den Herrn Reiche wirtschafts⸗ minlfte erleilten Ermächtigung vom 3. Februar 1920 und auf Gleund der Bekanntmachung über Ausfunftepflicht vom 12 Jul 9I7 (Reichs- Gesetzblait S. 604) sowie der Bekam machung zur Ergänzung der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 1. April 1918 (Reichs⸗Gesetzblatt S. 187) bringe ich nach⸗ sseh nöes zur allgemeinen Kenntnis mit dem Demer ken. daß Zäawiderhandlungen gemäß den in der Anmerkung *) abge⸗ FDruckten Bestimmungen bestraft werden, sosern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind.

§ 1. Ueber die Bestände * ann, aufgeführten Zinksorten wird Maßgabe der solgenden Bestimmungen . ö. 6. Einrichtung und Führung besonderer Lagerbücher vor ; eschrieben, sowie h) n r f durch Bestandsmeldung erfordert: / Klasse 1. Feinjink, unverarbeitet, d. i. Zint mit einem Rein⸗ gehalt an Zink von mindestens 99,7 0/4. ö Klass. 2. Hütten- Rohzin k, unverarbeitet, d. j. Hüttenzink mit einem Reingebalt an Zink von weniger als 99,7 / einschließ lich rafft iertem, Garantie⸗ und Son der⸗Ilnk, auch in Spezialmarken und „Formaten. Klasse 3. nr und Ab fall⸗Zink, ohne Rücksicht auf den Rein⸗ gehalt an Zink, und jwar; a) Umgeschmolzenes Zink (Remelted), 6 in Platten aus neuen Zinkabfällen, e) Altzink, dJ Neue Zinkabfälle, ) Hartzint.

5 2.

Zur Einrichtung und Führung eineg besonderen Lagerbuchets sowi? zur Abgabe einer Bestands meldung ist verpflichtet, wer inner⸗ halb der Zeit vom Beginn des 26. Februar 1920 bit zum Ende des 30. März 19620 eigene oder fremde Bestände der im Sz J genannten

) Bekanntmachung Über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 RG Bl 604) 8 6: ĩ ; ie , , n die Auskunft, zu der er nach S8 1,3 verpflichtet ist, nicht in der gesckten Frist erteilt oder en unrichtige ohen ier sändige Angghen macht, ober wer votsätzich der Kor ch́ife imzs 8 Abi. uwider die Einficht in die Geschäftebriefe oder, Geschäftsbüchey oder die Pesichtigung eder Untersuchung der Betriebse nrichtungen oder Naum ver · weigert, oder wer vorsätzlich die gemäß 8 3 Abs. I vorgeschriebenen Lager bücher einzurichten oder zu führen Inte wird mit Gelcngnis bij zu 6 Monaten und mit Gelkstras big zu. 10 C00. . oder mit eingr die er Zt'afen bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind im Urteil als dem . 6 werden, obne Unterschied. ob sie dem 1 unftspflichtigen gehören oder nicht. ö .

ö ic gf, die Auskunft, zu der er gemäß 55 1,2 n, ist. nicht in der gesetzten Frift erteilt oder unrightige oder unvollständige An ·

ren macht, ode wer sahrlä sig die gemäß 3 Ab. 2 ve geichrie ben n r d lch einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mie Geloöstrafe bis zu 5000 * bestraft.

Melveschein für Zink

gemäß Bekanntmachung vom 23. Februar 1920.

An den Reichskommissar für Metallwirtschaft Berlin W. 9

Art in eigenem Gewahrsam oder eigene derartige Bestãnde in fremdera Gewahrfam hat, falls die Summe dieser Bestände jemals innerba des angegebenen Zeitraumetz für alle im §5 1 genannten Sorten ins⸗ gesamt das Gewicht von boo kg erreicht oder überschreitet.

1 * Das im § 1 vorgeschriebene Lagerbuch ist an , Tage einzurichten, an welchem ersimalig die Vorausetzungen für die Tager⸗ buckpflicht nach 5 2 eintreten, und big auf weitere Bekanntmachung sortzuführen; auß ihm müässen die vorhandenen und hinzutretenden eigenen und' fremden Beslände in eigenem Gewahrsam, sowie die eigenen Bestände in fremdem Gewahrsam, ihre Herkunft und ihr Verbleib, für die eigenen gekauften beim, verkauften Bestände auch der Eimtaustz, bezw. Verkaustzpreis ersichtlich sein. l

Bei fremden Beständen ist der Eigentümer, bei eigenen Be⸗ ständen in fre 22 Gewahrsam der Lagerort und Gewahrsamhalter namhaft zu machen.

gn, welche sich unterweß⸗ befinden, gelten als in fremdem Gewahrsam befindliche eigene Bestände des hestimmunge mäßlgen Gmpfängerg und sind von diesem unter der Bezelchnung „unterwegs befindlich zu verbuchen.

Jede Hestandsveränderung ist sofort in das Lagerhuch einzutragen und die Richtigkeit der Eintragungen durch den nach 5? Verpflichteten an jedem Wochenende unterschriftlich zu bestätigen. .

5 4. Die in 1 vorgeschriebene Bestandgsmeldung ist in der anliegend abgedruckten Tnordnung zunächst nur einmal, und zwar für den jenigen Tag (Meldestichtag) zu eistatten, an welchem erstmalig die Voraus setzungen für die Bestandsmeldepflicht nach S 2 eintreten; sie hat sowohl alle eigenen und fremden Bestände in eigenem Gewahrsam des Meldepflichtigen, als auch dessen eigene Bestände in fremdem Ge⸗ wahrsam zu umfassen. vgn . ift der Eigentümer, bei eigenen Be⸗ ständen in fremdem Gewahisam der Lagerort und der Gen ahrsam—⸗ halter namhaft zu machen. . Restände, welche sich en,, befinden, gelten als in fremdem Gewahrsam befindliche eigene Bestände des bestimmungs mäßigen Empfängers und sind von diesem unter der Bezeichnung „unterwegs beftndlich' zu melden. j

Vie Bestandemeldungen sind mit deutlich lesbarer Unterschrift

unter Bezei 6. 3 Firma 95 ö Art des Geschäfttbetriebs des teldun erpflichteten zu versehen. 6. Xi . h Leer kn eh e ür hat persönlich oder durch eingeschriehenen Brief bitz spätestens zum 10. Tage nach hem Melde⸗ stichtage (stehe Abs. I) an den Neicktkommifsar für Metallwirtschaft, Berlin W. 9, Pete damerstraße 1011, Fernsprecher. Amt Nollendorf Nr. 1163 - 64, lgen. . 13 e hieser Stelle können amtliche Meldevordrucke augtsordert werden. Berlin, den 23. Februar 1920.

Der Relchskommißar für Metallwirischaft. Adler.

Klasse 9. Hůttenrohzint unberarbeitet, d. i. Hüttenzink mit einem Reingehalt von weniger als 99.7 o /o elnschl. raffi⸗ niertem, Garantie

Klasse 3.

Alt⸗ n. Abfallzin ohne Rücksicht auf den Reingebalt an Ilnk, und zwar: a) umgeschmolzeneg (Remelted). b) Zink in Platten

Klasse 1. Feinzinl unverarbeltet, d. i. Zink mit einem Reingehalt an Zink

von mindestens 99, o / 9

Potsdamer Str. 10/11.

d

Bestände an Zink. ! ) Angabe de Meldestichtages gemäß 5 2 der Verordnung. (Die Gewichte sind in ganzen Kg anzugeben ohne Komma.)

A. Eigelle Bestände.

und Sonder zink,

auch in Spezial⸗ marken und formaten.

aus neuen Zink⸗ abfallen,

e) Altzyink, d) neue Zginkabfsälle, ) Hartzint.

insgesamt ina gesamt kg insgesamt Kg

1. In eigenem Gewabrsam

ö,, ,

2. In fremdem Gewabrsam Kw

a) unterwegs befindlich.

. 0 14 2 *. . 1 2 * 1

4

.

P) befrnblich bet Firma: in:

1

(Diese Spalte nicht ausfüllen.)

. an nn nn nn,

B. Fremde Bestände in eigenem Gewahrsam. Rlasse 1. Klasse 2. Klasse 3. igen imer: Firma in: insgesamt Eg insgesamt kg insgesamt kg 4 . . ,, Diese Syalte nicht auzfüllen /) J ./ .

; Art des Geschäftehetriebe: .. ......

(Bti Firmen Flrmenstempel)

Unterschrift: 6. ö

2 2 9 0 9 9 9 2 9 0 9 0 0 9 9 2 296

Bekanntmachung.

Der Verein Berliner Hotelhesltzer E. V. und der Zentralverband der Angestellten, Bezirk Groß Berlin, Settion der Hotel⸗, Kaffee- und ö ratiansangestellten, haben beantragt, den zwischen

ihnen, dem Interessenverband des Gastwirts-Ge⸗

werbes und verwandter Betriebe E. V., der Gast⸗ wirteinnung zu Berlin, der Gastwirteinnung des Kreises Teltow und der ö Schöneberg, Neukölln und Wilmersdorf, dem Provinzialverband Berlin des Deutschen Gastwirtsverbandes e. V, dem Verband der Gast- und Schankwirte für Berlin und die Provinz Brandenburg e. V., dem Verband der

Verband der Hotel- und Restaurations⸗Angestellten, Abteilung für Geschäfsführer und Hotelbegmte, em Beufschen Wertmeister⸗Verband und dem Bund der technischen Angesteliten und Beamten am 19. De⸗ zember 1919 ahgejchlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehaltz⸗ und Anstellungg bedingungen für die kaufmännischen und techn ischen e, , die . und Betriebsbeamten und das Aufsichtsperfongl, soweit die selben in der Gehalte skala vor⸗ esehen 5 und Lehrlinge in den Hotelbetrieben, Wein, und Kiener idr tt und den dlesen Betrieben angeschlossenen Mein⸗ handlungen und in Kaffeehaus betrieben e. 5 X der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezenber 1918 , esetzpkl. S. 1456) für das Gebiet der Orte: Berlin, Adlershof, Briß, Charlotten⸗

Gast⸗ und Schankwirte Dentschlands, dem Genfer

burg, Cäpenick, Friedenau, Friedrichsfelde, Friedrichshagen, Grunewald, Dahlem, Halensee, Hohenschönhausen, Karlstzorst, Kaulsdorf, Lankwitz, Lichtenberg, Lichterfelde, Mariendorf, Nieder schöneweide, Niederschönhausen, Nicolas see, Nowawes, Neukälln, Oberschöngweide, Grünau, Potsdam, Pankom, Süd— enze, Schöneberg, Schlachtensee, Schmargendorf, Steglitz, Spandau, Tegel, Tempelhof, Treytom, Wilmerghorf, Weißen⸗ see, Wütenau. Wannsee und Zehlendorf für allgemein ver⸗ bindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 5. März 1920 erhoben werden und sind unter Nummer . B. R- 1534 an das Reichsarbeitsmänisterium, Berl lu, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 14. Februar 1920.

Der Reichgarheitsminister. J. M: Wulff.

Sekanntmachung.

Die Vereinigung der zugelassenen Installations⸗ fürmen des Ueberlandwerkes Jerichom II E. V. Genthin, und der Deutsche Metallarbeiterverband, Verwaltung Magdeburg, Burg b. Magdeburg, Rathenow und Stendal, haben beantragt, den zwischen ihnen am 26. Januar 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits bedingungen der Monteure im Jastallations gewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23 Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl S. 1456) für das gesamte Wirtschaftsgebiet des Kreises Jerichow II für allgemein ver— bindlich zu erklären.

Ginwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 5. März 1920 erboben werden und sind unter Nr. J. B. RE 1957, 9 . Reichtzarbeitz ministerium, Ber lin, Luisenstraße 33, zu richten. ; Berlin, den 15. Februar 1920.

Der Reichs arbeita minister. J. .: Dr. Si gzler.

w

BSekanntmachung.

Der Gesamtaugsschuß der Angestellten Deutscher Seeschifsswerften hat beantragt, den zwischen den in ihm vertretenen gewerkschaftlichen Berufsorgani— sationen und der Norddeutschen Gruppe des Ge— samtverbandes Deutscher Metallindustrieller, Ab⸗ tellung Seeschifiswerften, am A. Navember 1919 abaeschlessenen Reich starifoertrag zur Regelung der Gehalitz⸗ und Anstellungsbedingungen für die kaufmännischen, technischen und Betriebsangestellten Weutscher Seeschffswerften gemäß 3 2 der ,, . dom 28. . 1918 (Reichs Gesetzbl. S. 1456) für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können biz zum 15. März 1920 erhoben werden und sind unter Nummer J. B. R 15353 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 83, zu richten.

Berlin, ben 16. Februar 1920.

Der Reichs arbeitaminister. J. A.: Wulff.

vel enn eq ang.

Der Zentraloerband der Angestellten, Beziri Groß Berlin, hat beantragt, den zwischen dem Nord— ostdeutschen Textilarbeitgeberverband E. V. und der Arbeits gemeinschaft freier Angestelltenverbände y, der ., und deutscher Wertkmeisterverband) am 27. Ok ober 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehaltg und Anstellungt— bedingungen für die far egen und technischen Angestelllen und bie Werkmeister in den Terktilfabriken, Färbereien und Waschanstalten gemäß 8 2 der Veroldnung vom 238. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzhl. S. 1466) für daß Gebiet der Orte Berlin, Charlottenburg, Neukölln, Plötzensee, Siemens staht hei Berlin, Tegelort bei Berlin, Baumschulenweg Borsigwasde, Britz, Buchholz Friedenau, Friedrichsfelde, Grune wald, Halen—⸗ see, Heinersdorf, Hohenschönhausen, Johannisthal, Karlshorst, Lankwitz, Lichtenberg, Lichterfelde, Mariendorf, Marienfelde, Nlederichöõnewel de, Nlederschönhausen, Oberschöneweide, Pankow, Reinickendorf Qst, Re inicken dar West, Rosenthal, Rum melsburg, Schmargendorf, Schöneberg, Steglitz, Stralau, Südende, Tegel, Tempelhof, Treptom, Weißensee, Wilhelmsberg, Wil meradorf, Wittenau, Grünau, Adlers hof, Cöpenick und Spludlertfeld für allgemein verhindlich zu erklären.

Clnuwendungen gegen diesen Antrag können big zum 10. März 1920 erhoben werden und sinb unter Num met J. B. R. 7651 an das Reichsarbeitsm mister zum, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, ben 17. Februar 1920.

Der Reichsarbeits minlster. J. A.: Wulff.

8vetkanntmachung.

Der Zentralverband der Angestellten, Bezirk Groß Berlin, und der Arbeitgeberverband des Seifenhandels und verwandter Zweige in Groß Berlin haben beantragt, den zwischen ihnen am 17. Januar 1920 , Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts und Anstellungsbedingungen ar dle kaufmännischen Angestellten des Seifeahandels gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl S. 1456) für das Gebiet der Orte Berlin, Britz, Baumschulenweg, Borsigwalde, Buchholz, Charlottenburg 1 ren ge fenrn, Grune⸗ wald, Halen ze, Heinersdorf, Hohen chdnhausen, Johanns hal Karlahorst, Lankwitz, Lichiemberg, Lichierfelde, Marien dorf, Marienfelde, Neukölln, Niederschöneweise, Nieberschönhausen, Pankow, Plötzensee, Reinicken dors⸗Ost, Reinickendorf⸗West, Rosenthal, Rummelsbur , Siemengstadt, Schmargendorf, Schöneberg, Steglitz, Stralau, Südende, Tegel, Tegelert, Tempelhof, Treptow, Weißensee, Wilhelms berg, Wilmersdorf und Wittenau für allgemein verbindlich zu erklären.

Glnwendungen gegen diesen Antrag fönnen hiz zum 10. Märg 1870 erhoben werden und sind unter Nummer J. B. R. 16890 an das Reicht arbelts minlsterium, Berlin, Un isen⸗ straße 36, zu richten.

Berlin, den 17. Februar 1920.

Der Reichs arbeits minlster. J. A.: Wulff.

Sekanntmachnng.

Der Arbeitgeberverband für das Baugewerbe

für Eilenburg und Umgegend und der Heutsche Bauarbeiterverband, Zweigverein Dühen, haben bhe⸗ tragt, den zwischen ihnen, dem Reichsverband des Deutschen Tiefbaugewerbes E. B. Bezirks gruppe VII und dem Zentralverband der Zimmerer und ver— wanbter erusggenosisen Deutschklandz, Zahlste lle Düben, am 10. Juni 1919 abgeschlossenen Tarlfvertrag jur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits bedingungen der gewerb⸗ lichen Arbeiter im Baugewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reich - Gesetzbl. S. 1456) ö. das Gebiet der Orte Düben, Söllichau, Durchwehna, Tornau, Sch wem sal, Rolsa, Hröfa, deri r g orch Tiefen see, Schnaditz, We llaune, Ober⸗ und Niederg Authausen, Cofsa, Pressel, Löbnitz für allgemein ver binbli zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können big zum 10. März 1920 erhoben werden und sind unter Nummer L B. R. 1996 an das Reichsarbeltsministerium, Barlin, Luisen⸗ äiraße 33, zu richten. .

Berlin, den 17. Februar 1920.

Der Reicht arheits m irnstar. J. .: Wulff.

Bekanntmachung.

Der Reichsverband des Deutschen Tiefbau— gewerhes E. V. hat beantragt, den zwischen der Gruppe Bayern E. V. des Reichsver bandes des Dentschen Tiefbaugewerbes E. V. in München und dem Veut—

schen e gen fg , n Zweigverein Augsburg,

am 165. Oktober 1919 abgeschlossenen Lohn⸗ und AÄrbeits⸗ tarif zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedtngungen für Bauarbeiten, die zwischen Dillingen und Lor enn n aut⸗ geführt werden, gemüß 52 der Verordnung vom 23. Dezember . (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen, Antrag können hiz zum 10. März 1920 erhoben werden und ind vnter Numiner J. B. E. 1961 an das Reichsarbeitsministerium, Berlln, Luisen⸗ straße 85, zu richten.

Berlin, den 17. Februar 1920. 4

Der Reichtzar heit zminlster. J. A.: Wulff.

S .

Bekanntm achung.

Der Reichsverband des Deutschen Tiesbau—⸗ ewerbes E V. hat beantragt, den zwischen der Gruppe Bayern E. V. des Reichsverbandes des Deutschen Tiefbaugewerbeßz CG. V. in München, dem aA bd⸗ hayerischen Bezirksverband ver Arbeitgeber für das Baugewerbe, Siß München, und dem Deutschen Bauanrbelterverband, Bezirks ausschuß München, 14 15. Oktober 1919 abgeschlossenen Lohn- und Arbeits⸗ tMif zur Regelung der 4 und Arheitsbedingengen für Bauarbeiten für den Gau der Lokalhahn Kaufbeuren Schongau emäß 5 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ ö S. 1456) für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antia 10. März 1920 erhohen werden und sind unter Nummer J. B. R. 1963 an das Reichgar beiizminislerium, Berlin, QLuisenstraße 33, zu richten.

Berlin, den 17. Februar 1920. Der Reichsarbeltsminlster. J. A.: Wulff.

r

Belanntmachung.

Der Diplomingenleur Fritz Keunecke in Barmen, Allee 248, ist als Patentanwalt in die Liste eingetragen worden.

Berlin, den 17. Februar 1920.

Der Präsident des Relchtzpatentamit. Rohols ki. ;

r

Bekanntmachung.

Durch Gntschließung dez württemberglschen Ministerlums des Innern vom 12. Februar 1920 ist der Stadtgemeinde Rotiweil die staatliche Genehmigung erteilt worden, zu I vom Lunderl velzing liche E chulbrerschreibung en auf den Inhaber im Betrage von 00 000 M, eingeteilt in

130 Stücke Reihe R zu 64606.

1111

169 1 99

1156 ö in den Verkeht zu prlngen.

Stuttgart, den 13. Februar 1920.

Ministerium des Innern. J. V.: Haag.

——

8getannt machung.

Durch Entschlleßung des Württembergischen Ministerlums des Janern vom 18. Februar 1920 ist der Stadtg em ein de Stuttgart die staalltche Genehmigung erteilt worden, zu vom Hun dert verzlugzliche Schuld verschreihungen auf den Jhaber im Gesamtbetrag von 60 090 000 S6, und swar in Stücken zu V0, 500, 1000, 2000 und 6000 A in den r zu bringen. ;

Stuttgart, den 13. Februar 1920.

Ministe rium des Innern. Heym ann.

können hitz zum

Preußen.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Der Bertzwerkodirektor Oberbergrat Bracht ift von dem Steinkohlenbergwert Fühstenhausen bei Saarbrücken an die

Sieinkohlenbergwerke am Deister zu Barsinghausen versetzt worden.

*

aucha, Pilstäblich, Görschlitz,

. Ministerinm des Innern.

Die Preußische Staatgregierung hat den Bezirksleiter des Meiallarbeiterve bandes Fritz Ehrler in Frankfurt (Main) zum Polizeipräsidenten in Frankfurt (Main) ernannt.

Die Preußische Staatsregierung hat auf Grund des 5 28 des Landes verwaltunge gesetzes vom 36. Juli 1883 (G.. S. I95) den Regierungsrat Dr. Koellner in Beslau zum Stellvertreter des ersten Mitglieds des Bezirksçussch fsetz zu Breslau auf die Dauer seines Hauptamts am Sitze des Bezirks ausschusses, den Oberreglerungsrat Volckart in Hildesheim zum Stellvertreter des Regierung präsidenten im Bezirtsausschusse Hildesheim, abgesehen vom Vorstze, auf die

auer seines Hauptamtes am Sitze des Bezirks ausschusses; den Regierung assesor Werra in Arnsberg zum Stell= vertreter des ersten Mitglied der ersten Abteilung des Bezirkg⸗ ausschusses zu Arnsberg und den bei der Regierung in Arna⸗ berg fd af ägien Gerichtgzassessor Jagem ann zum Etell—⸗ vertreter des zweiten Mitglieds der zweiten Abteilung des Pe— zirksausschusses daselbst auf die Dauer ihres Hauptamtes am Sitze des Bezirksausschussesz ernannt.

*

Ministerinm für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Der Bausekretär Kindler aus Berlin ist zum Geheimen bautechnischen Neylsor im Ministerlum für Vandwirtschaft, Domaͤnen und Forsten ernannt worden.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Die Preußische Staataregierung hat dem vortragenden Rat im Minlstertum der 6ffentlichen Arbeiten, Geheimen Regierungsrat Dr. Quaatz die nachge uchte Entlassung aus dem Staatndienste mit dem gesetzlichen Ruhegehalte ertellt.

Min isterium und Volksbildung.

Der higherige außerordentliche r Dr. Erwin Jacobi in Leipzig ist zum ordentlichen Professor in der rechttz⸗ und staatg wissenschaftlichen Fakullät der Univnersität in Greif wald ernannt worden.

Die Wahl der biehßerigen Leiterin des städtischen Oyzeums in Mayen Dr. Sophie Hoeltzenbein zur Direklorin der Anstalt ist namens der Preußischen Staattzregierung bestätigt worden. : =

ür . Kun st

GSekanntm achung.

Dem Händler Josef Wassing in Vreden, welchem auf Grund der Bekanntmachung vom 25. September 1615 (RGB.. S. bos) der Handel mit Lebensmilteln jeglicher Art untersagl werden ist, ist die Wiederaufnahme des Handels gestattet worden

Ahaus, den 17. Februar 1020.

Der Landrat. Frhr. von Schorlemer⸗Alst.

.

Bekanntmachung.

Dem Kaufmann Georg Nunberg in Berlin, Wallner theagterstraße 23, habe ich die Wtederaufnahme ves durch Verfügung vom 8. Jun 1919 R.. A. Nr. 131 1616, Amteblatt Stäck 24,1819) untersagten Handels mit Gegenstäͤnden des täg— lichen Bedarfs auf Grund des 8 2 Abs. ? der Bundetzrats verordnung vom 298. Dezember 1915 (RGBl. S. E08) durch Verfügung vom heutlgen Tage gestattet.

Berlin, den 13. Februar 1920.

Der Pal ueipräsident. Abteilung W. J. V.: Dr. Weiß.

=/ .

Sekanntmachung.

Das auf Grund der Bekanntmachung jur Fernhaltung unzu⸗ e nr Personen vom Handel vom 28. September 1915 iReicht.« Gesetzbl. S. 503) gegen den Händler Willhelm Lammer mann, Lübbeche, Haberland 12, erlas fene Verbot des ö mit Gegenstaͤnden des täglichen Bedarfs, insbesondere

ahrungs und Futtermitteln aller Art sowie rohen Naturerzeugulssen, vom 11. Oftober 1919 wird zurück

Lübbecke, den 14. Februar 1920.

Der Landrat. von Borrieg.

genommen.

ö

Gekanntm achunng.

Dem Händler Chr. Volkmer in Del mern ist auf Grund der Bundetratsverordnung vom 253. September 109165 (RGB. S. 603), betr. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, . Handel mit Gegensilnden des täglichen

edarfsg, insbesondere mit Leben und Fultermitteln, untersagt worden.

Soltau, ben 18. Februat 1920.

Der Landrat. Dr. von Rapparb.

GSekanntmachun g.

Das Lokal des Restaurtateurs Fri e n hler, Dammstraße 2713, haben wir wegen Unzuversässigkeit bis auf weitereg geschlossen, weil in dem Lokal Trinkbranntweln aus- geschaͤnkt worden ist, welcher Miethvlallohol enthalt.

Tilsit, den 16. Februar 1920. . Stadtpolizeiverwaltung. S. A.: B loc.

Aichtamtliches.

Deuntsches Reich.

ö . ; n , . *. ß wehr angelegenhe r Rechtspflege un 9 Utz U , hielten heute . in,

r Q,

Valutakommission ersucht laut Meldung des Wo . Telegraphenburos“ die Regierung, auf Grund des Art. des Friedengvertrags ehestens mit der Wiedergutmachungs kommission in Verblndung zu treten, um aus densenigen Beträgen, die nach Mitteilung des Reichs finanz ministeriumz auf Grund des Frledensvertrags bereits abgeltefert find, die Mittel zu erhalten, die zur Gr⸗ nährung und Wirtschafts führung des deuischen Volks auch bei stärkster Einschrntung det Konsums unbebingt nötig stnd. Das Reich ist durch Abtrennung werwoller Gebiete,

Die et nn g fz

durch Weguahme ber Kalonlen, der Kobel, des gesamten Ver⸗

.

y .

magens in Aug land, der Schlffe, des Gisenbahnmaterials, der landwirtschafilichen Maschinen und durch die Liquidation der Firmen im Ausland so verarmt, daß ihm augreichen de Mittel für Zahlungen im Auslande nicht mehr zur Versügung stehen. Noch nie it nach Niederlegung der Waffen ein Volt wirtschaftlich und finanziell so grausara durch Aushungerung, Var enthaltungen und Uebertretungen der Ab⸗ achungeg kedrückt worden wie jetzt dag deutsche Seit ken Waffenstillstandg verhar dlungen, alf! seit fast Jahren, ist dem Deutschen Reich 46 verständige Finanzierung im Ans⸗ lande unterbunden. ach Hergabe des Goldbestandes bis auf eine Milliarde Mark wurden die aus ländischen Effekten, die in deutschem Besitz maren, zur Verfügun gestellt. Vie Abnahme dieser Effekten wurde in uner hörter Weise verzögert. Gin Teil der Regierungen, die die betreffenden Effekten cusgen enen hatten, benutze die Gelegenhtit, um eine verbrieft? Ver⸗ pflichtung, in auswärtiger Valtita zu zahlen, nicht anzaer— kennen. Durch Etlös dieser ausländischen Gffekten konn teu daher im Auslande bisher nur geringe Zahlungen geleistet werden. Gme Versigung aber den Erlög aus den Liquldasionen und Sequestratlonen war noch nicht möglich, da jede Abrechnung vorenthalten wurde., Zu allerem wurde die Oberhoheit des Deutschen Reiches an den Grenjen auggeschaltet, und die deutsoe Neglerung mußte mil⸗ ansehen, wie gegen ihren Willen Luxuswaren im Werte von Milliarden Mark ins Land strömten. Die Zahlungen jn diesen U/ Jahren mußten zum wesentllchen Teil durch Verkauf von Reichsbanknoten im Ausland und durch große neue Verpflichtungen in fremder Valuta aus geführt werden. Der

Valutamarkt mußte unter solcher Belastung zusammenbrechen.

Wenn Deutschland nicht das gleiche Schicksal beschteben sein soll wie Deutschösterreich, so müssen ihm aus den geleiteten Llefe— rungen ss viel Attioa zur Ver fügung gefellt wer den, daß eg die zur KHezahlung der notwendigsten Nahrungsmittel in den nächsten Menaten erforderlichen Beträge aufbringen kann. Elne Fman⸗ zierung auf anderem Wege ist nicht mehr möglich. Deutschland hat durch eine Ablieferungen seinen festen Willen bewiesen, den Vertrag so weit wie irgend möglich zu erfüllen, und wird dies auch welter tun. traut zuversichtlich darauf, daß die Wiedergutmachungtz⸗ kemmission in Grfüllung des Friedengvertrags der deuischen Regierung die etzt benbtigten Summen, wie im Artikel 235 vorgesehen, freigeben wird. Sie hält sich zu diesem Vertrauen um so mehrt fÜr berechtigt, als sie in der Erfüllung ihres Ver⸗ langeng die Voraussetzung zur Aufrechterhaltung nicht nur des deutschen, sondern auch des Weltwechselmarkts erblickt.

Am 20. Februar traten in Hannover die Vertreter ber Länder, die keine Siaatgeisenbahn besitzen, zusammen, um zu dem Uebergang der Eisenbahnen auf das Reich Stellung zu nehmen. Wie Wolffs Telegraphenbüro“ be⸗ richtet, wurde völlige Uebereinstimmung dahin erztelt, daß die Verhandlungen, die das Reich zurzest über die Uebernahme der Eisenbahnen führt, unbedingt auch die Zuniehung von Ver⸗ tretern der Länder ohne Staaisbahnbesis erfordern. Insbeson dere wurbe einmutig anerkannt, daß es nicht angängig sei, einzelnen Ländern bei diesen Verhandlungen Vorbehalte oder sonftige Sondervortelle einzuräumen, die nicht allen Ländarn, also auch den Ländern ohne Staatz hahnbesttz, gleich⸗ mäßig zugute kommen. Das liege nicht nur im Interesse der Länder ohne Staatebahnbesitz, sondern sei vor allem auch ge⸗ boten durch die Rücksicht auf gesamt dentsche Interessen und auf eine wahrhaft einheitliche und gerechte Nugsgestaltung des künftigen deutschen Gisenhahnweseng. Eg wurde beschlossen, sofort in diesem Sinne beim Reichsverkehrs minlster und den sonstigen beteiligten Reichsstellen vorstelllg zu werden. Die weitere Verfolgung, der Angelegenheit wurde einem Ausschuß übertragen, der sich aus Vertretern von sieben Ländern zu— sammensetzt und dessen Geschäfte führung Hamburg übernahm.

Nach den zwischen der Reichspost und der baye⸗ rischen und württembergischän Post getroffenen Vereinbarungen, bie nach der Genehmigung der verfassungsmäßlg zuständigen Inslanen unterllegen, soll, wie „Wolffs Telegrephenbüro“ mitteilt, die württembergische Post⸗ und Telegraphenverwaltung gegen eine Vergütung von 250 Millonen Mark und die bayerische Pos⸗ und Telegraphenver⸗ waltung gegen elne solche von 620 Milllonen Mark, die das Reich an den Freistaat Württemberg beziehung welse Bayern zahlt, auf das Reich übergehen Mit dem Zeltpunkt 33 eberganges, 1. April 1920, soll in München eine Ahteilöng des Reiche postministeriumg errichtet werden, deren Wieder dashebung der vorherigen Verständigung zwischen den e, en,, nr. Re⸗ gierungea unterliegt. Diese Abteilung wird vom Reichspost⸗ minister mit besonderen Befugnlssen für den inneren bayerischen Verkehr aus gestaitet. Gleiche Befugnifse werden der in Stutt⸗ gart für den Freiftaat Würnemberg zu errichtenden Ober⸗ Postdirektion für den inneren würtiembergischen Verkehr zu= gerviesen werden.

In der Vollzugsanwelsung zum 966. über eine außer⸗ ordentliche Kriegs abgabe vom Lermögenszuwachs ist bestimmt, daß bei der Feststellung des Endvermögens die aus laufenden Ginkünften vorhandenen Bestände an Waren, Geld, Bantnoten, Kassenscheinen sowie Bank und sonstigen Guthaben insowelt außer acht gelassen werden können, als sie zur Hestreitung der laufenden Ausgaben für

die nächsten ö. Monate zu dienen bestimmt sind. e

Wle „Wolffs Telegraphen büro“ mltteili, sind Über die Trag⸗ weite dieses Artikels der Vollzugsanwelsung nun Zweifel entstanden Die Bestinmung wi , , . nicht das Recht einrdumen, in allen Fällen den Abzug eines entsprechen den Betrages i sechs Monate zu machen. Denn nach 8 6 Nr. 4 des , . in Verbindung mit 3 1 Absatz 3 des Geseßzes über die Kriegs ahgabe vom Ver mögenszuwachs ist nur ein Dreimonatgabzug zugelassen. Der Sechsmonatsabsug soll bloß für die Fälle , . werden, in denen es eine besondere Härte sein würde, wenn der Steuerpflichtige nur berechtigt ware, den Unterhalt für drei Monate abzug chen. Diese Voraus setzung ist aber nur dann gegeben, wenn den Steuerpflichtigen in den auf den Stichtag folgenden sechs Monaten ker Bestreltung der laufenden Kosten des Lebengunterhaltes im . andere Mittel als die in Rede stehenden nicht zur fing tehen. Die in diesen 3 nach der Reichs abgabenordnung m Finanzminister zustehende Grlaßbefugnls wird auf die inanjämter Übertragen. Die Jinanzämter können von dieser ie r. barelté bel der Jestsellung des Gndoermgens

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