1920 / 46 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 24 Feb 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Etruße Blumeshof elne nlt elnem alten Wascht:sch, Veit und Tiih

Zurzeit liegen die Wohnungsverhältnisse in Deutschland mit am schwierigsten in Preußen. Das liegt daran, daß Preußen die meisten Großstädte und Industriezentren aufweist, weiterhin an der Tatsache, ]

daß die Binnenwanderung infolge der großen Abtretungsgebiete im Osten sehr stark eingesetzt hat.

Während des Krieges trat eine eigentliche Wohnungsnot in

Deutschland weniger stark hervor, weil sich viele Millionen im Felde befanden, neue Haushaltungen nur spärlich gegründet wurden und viele Tausende von Arbeitskräften in den Bezirken der Kriegsindustrie in Massenlagern und Baracken untergebracht waren. Der Mieter⸗ schutz während des Krieges basierte denn auch nicht auf dem eigent⸗ lichen Wohnungsmangel; er ging vielmehr von der Annahme aus, daß es nicht angängig sei, daß Angehörige, solange der Ernährer im Felde ist, bei auftretenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten ohne weiteres auf die Straße gesetzt werden könnten.

Bel solcher Sachlage waren die Mietseinigungsämter durchaus die gegebenen und geeigneten Institutionen für den Mieterschutz. Sie lonnten in der Hauptsache eine vermittelnde Tätigkeit ausüben. Dieses Bild änderte sich nach Beendigung des Krieges. Jetzt trat von Monat zu Monat steigend ein stets größerer Wohnungsmangel ein. Dieser veränderten Lage mußte sich auch aus politischen, wirt⸗ schaftlichen und sozialen Gründen der Mieterschutz anpassen. Der ständig zunehmende Wohnungsmangel führte dahin, daß bei den Mietsveiträgen die Mietseinigungsämter immer mehr umgangen wurden, daß einem großen Teil der Mieter ungebührlich hohe Mieten abverlangt wurden und einer gewissen Einheitlichkeit des Mietspreises selbst an einem und demselben Ort immer mehr der Boden ent— zogen wurde. Es kam vor, daß in einem Haus die Mleten um 150 lo, im Nachbarhans um 1000/0 gesteigert worden waren. (Hört, hört! bei den Sozialdemolraten Diese Beobachtungen haben sowohl die Mieter wie die Vermieter in stets steigendem Maße beunruhigt.

Das Reichsarbeitsministersum, das für den Mieterschutz zunächst zuständig ist, suchte dieser Entwicklung dadurch zu steuern, daß es im Jahre 1919 eine Reihe von Verordnungen erließ. Gin Glied in der Kette dieser Verordnungen ist auch die preußische Höchstmietenverord= nung. Als wir im September vorigen Jahres an die Ausarbeitung dieser Verordnung schritten, haben wir uns durch eine Umfrage nach dem Stande der Mietszinssteigerung in den verschiedensten Tommunen erkundigt. Die Umfrage hat folgendes Ergebnis gezeitigt.

Es sind z. B. Mietsteigerungen bewilligt worden:

140,9 bis dahin in Nordhausen, 3 10 bis 16 0ꝭ in Hildesheim, 15 ½9 in Flensburg, Fürstenwalde, Wilhelmshaven, Wiesbaden,

Frankfurt, Neuß, Insterburg, Brieg, Göttingen, Velbert,

1700 Bonn,

18 0/0 Kiel und Düsseldorf,

10 bis 2000 Hameln, Landsberg,

15 bis 20 υο Torgau, Küstrin, Barmen, Halle a. d. Saale, Wefel,

Stralsund, Magdeburg, Königsberg i. Pr., Frankfurt, Witten,

20 0/00 Neumünster, Northeim, 23 00½ Elberfeld.

Nach dem Bericht des Oberpräsidenten von Brandenburg vom 5. No⸗ vember v. J. haben fich die Mietzinsfteigerungen bei lomfortlosen Wohnungen, d. b. solchen ohne Zentralheizung und Warmwasserver⸗ jorgung, in der Stadtgemeinde Berlin selber ebenfalls im Rahmen von 10 bis 20 0ͤ½ gehalten. Im Kreig Teltow haben eine Reihe von Einigungsämtern eine Steigerung über 20 M ebenfalls grund⸗ sätzlich nicht zugelassen. In den Vororten von Berlin, d. h. in Groß Berlin, snd die Stelgerungen teilwelse allerdings ganz erheblich höher; dort gehen sie bei komsortlosen Wohnungen teilweise bis zu 100 9½0. Es liegen also in Berlin Unterschiede in den Stelgerungen von etwa 80 Cs vor. In den meisten Städten der Provinz Hannover sind Mietsteigerungen ebenfalls nicht mehr als zwischen 15 und 20 zugelassen worden. Auch das Nürnberger statistische Amt rechnet in einer sehr genauen Untersuchung Miet⸗ steigerungen mit rund 20 unter Zustimmung der „Hausbesitzer— zeitung“ als angemessen heraus. (Zuruf: Wann) Im vorigen Jahre im November; unsere Verordnung ist im Dezember erlassen. Ebenso haben bie Städte Bayreuth, Erlangen, Heidelberg, Stutt⸗ gart, München, Ulm über 20 υ in der Regel nicht zugelassen. Auch ist nach der in Nr. 2b der „Zeitschrift für das Wohnungswesen“ gegebenen siatistischen Unterfuchnng der säͤchsischen Zentrale für Wohnungsfürsorge die Mehrzahl der zugestandenen Mietfteigerungen im Freistaat Sachsen zwischen 10 und 20 geblieben. In zahl reichen größeren und mittleren Gemeinden find also durch die Recht⸗ sprechung der Einigungsämter Sätze bis zu dieser Höchstgrenze tatsächlich bereits eingeführt gewesen, bevor die Verordnung des Wohlfahrtsministerlums ergangen ist.

Daß neben diesen Steigerungen auch in einer ganzen Reihe von Gebieten Preußens wesentlich höhere Projentsaͤtze zugestanden worden sind, ist richtig. So j. B. in Dinslaken, Heillgenhafen, Arnsberg, Aachen, Trier, Erfurt, Waldenburg, Hanau, Osterode, Kottbus zwischen 30 und 40 0né, in Aurich, Einbeck 40 bis bo o/ , in Düren bis hoo / , in Osterode a. Harz, Beuthen in Oberschlesien, Oberhausen, Stargard in Ṕmern bis 5h H und darüber, ebenso in Kattowitz, in Melldorf 60 bis 100 ͤ00, bis in 1009/9 in Recklinghausen, Emden usw. In den kleinen Städten des Oftens sind infolge des Zu⸗ sammendrängens der Flüchtlinge die Mieten außerordentlich in die Höhe gegangen, um 100 / und darüber. (Hört, hört! linls.)

Noch großere Mterschiede weisen die Mietverträge, die unter Ausschaltung der Mieteinigungsämter abgeschlossen wurden, auf, vor allem da, wo große Massen zusammengeströmt sind. Mir haben zablreiche Mietverträge aus dem rheinisch⸗westfälischen Induftrie⸗ revier vorgelegen, aus Bochum, Arnsberg, Essen⸗Nuhr, Emscher, Mülheim, Osterfeld, Westerfeld, Wattenscheid, in denen zwischen 100 und V0 0/0 Mietsteigerung vorgesehen war. (Hört, hört! links).

Die angeführten Fälle sind keine Sondererscheinungen. Diese liegen z. B. vor, wenn in Groß Berlin im Westen eine 6 Zim mer⸗ wohnung in der Zeitung für 14 000 Mark angeboten wird dieser Fall ist dem Landeswucheramt übergeben oder wenn für eine kom⸗ fortlose, im alten Berliner Westen belegene Wohnung eine über 100 prozentige Mietsteigerung gefordert und dabei vom Vermieter dem Mieter damit gedroht wird, er werde ihm Zwangseinquartierung verschaffen. wenn er ihm aicht die 100 oso gebe. (Dört, hört! links). Als Sonderfall, aber auch doch charakteristisch far die heutige Wohnungsnot dürfte eg auch noch mu verzeichnen sein, daß in der

ausgestattete 3 Zimmerwohnung für 800 Marl monatlich vermietet worden ist. (Hört, hört h ö Bei einer solchen Sachlage wurde im Herbst v. J. das Wohl⸗ fahrtsministerim von beiden Seiten, vom Vermieter und Mieter, be⸗ drängt, es möge diesen unhaltbaren Zuständen ein Ende machen. In wiederholten Eingaben haben die Hausbesitzer die Ungleichheit der Rechtsprechung der Einigungsämter betont und bindende Richtlinien für die Festsetzung des Mietpreises gefordert. In einer Eingabe des Hausbesitzerverbandes vom September heißt es wörtlich: Es ist notwendig, endlich einmal für sämtliche Mieteinigungs⸗ ämter bindende Richtlinien zu geben, da der gegenwärtige Zustand immer unerträglicher wird und auf die Dauer geradezu zu sparta⸗ listischen Zuständen führen muß. In dieser Eingabe wird also die Rechtsprechung der Einigungsämter in der schärfsten Weise angegriffen. Auch hat Herr Justizrat Bau⸗ mert vom Zentralverband deutscher Grundbesitzervereine in der Ver—⸗ sammlung der deutschen Grundbesitzervereine vom Sonntag, den 8. d. M., erklärt, daß die Rechtsprechung der Einigung ämter zu schwankend sei.

Die organisierten Mieter wiesen ebenfalls im Verlaufe des letzten Herbstes immer mehr auf die Unzuträglichkeit der Recht⸗ sprechung der Cinigungsämter hin, und forderten eine Klärung über die Höhe der zuzulassenden Mietssteigerung. Gegenüber dem Miet⸗ wucher läßt sich strafrechtlich sehr schlecht etwas machen. Weil die Wohnungen nach dem Freiwerden einzeln vermietet werden, fehlt meist das für den Sachwucher notwendige Tatbestandsmerkmal der Gewerbs⸗ und Gewohnheitsmäßigkeit. So hat mir ein Beamter von der Staatsanwaltschaft in Cöln berichtet, daß er aus dem Grunde eine große Anzahl von ihm vorliegenden Mietwucherfällen nicht ver⸗ folgen könne, da der Wucher meist an einer einzelnen freie wordenen Wohnung im Hause begangen sei. Die Abänderung der einschlägigen Wucherverordnungen wird gegenwärtig geprüft.

Die seitherige Mleterschutzberordnung hat also die sehr unter⸗ schiedlichen Mietsstelgerungen nicht verhindert. Das lag in der Hauptsache daran, daß die Mietetnigungsämter die Unterhaltungs⸗ kosten sehr ungleichmäßig bewerteten. Es hat sich aber herausgestellt, daß auch dort, wo hohe Prozentsätze für die Unterhastung der Häuser genehmigt worden sind, die Häuser nicht unterhalten worden sind, einfach aus dem Grunde, weil meist die Materialen für die Repara—⸗ turen nicht vorhanden waren. Darauf bezog sich meine Bemerkung, die Herr Abg. Conradt angegriffen hat, in der ich sagte, daß die eine Seite etwas lelste, die andere nicht; fie bezog sich darauf, daß in einer Reihe von Einigungsämtern Reparaturzuschläge bewilligt und vom Mieter hezahlt, die Reparaturen aber nicht ausgeführt worden sind, weil die Rohftoffe fehlten und die Reparaturen gar nicht aus⸗ geführt werden konnten. Da hat der Mieter tatsächlich etwas ge⸗ leistet, der Vermieter aber für die Reparaturzuschläge nichts geleistet. Von den Haushesitzern wird auch gar nicht bestritten, daß die Hänser bisher nicht unterhalten sind, auß den Gründen, die ich ehen gestreift habe.

So kommt es, daß infolge der Unterschtedfichkeit der Mieten sich ganz verschiedene Boden und Häuserwerte im selben Wirtschafts⸗ gebiet herausbilden müssen. Die Tageszeitungen sind voll von An⸗ zeigen, in denen Hypothekenkapital unter Berücksichtigung der Miet- zinssteigerung in großen Mengen angeboten wird. Auch werden ver⸗ mittels Anzeigen in den Zeitungen Hypotheken zu kanfen gesucht, ganz gleichgültig, ob sie Zinsen bringen oder nicht. So hat auf Grund der Mietzinoͤsteigerung eine recht beträchtliche Verschuldung eingesetzt, wie mir Hypothekenbankdtrektoren vertraulich mitgeteilt haben, und auch sonft von erfahrenen Finanzpolitikern in zahlreichen Sitzungen über diesen Gegenstand mitgeteilt ist. Auch eine Gingabe des Städtetages welst auf die zunehmende Verschuldung hin.

Diese Giundstücksverschuldung ist deshalb so gefährlich, weil sie unproduktiv ist. Das Kapital, zeigt das Bestreben, das aus den Grundstücken herausgezogene Geld wieder in Grundstückserwerbungen anzulegen. Der Grund sür diese Erscheinung ist einmal der, daß das flüsfsige Kapital fich gegenwärtig schent, Anlagen in Papler, abgesehen von Pfandbriefen, zu machen; es zieht vielmehr die Anlage in Haͤusern dem schlechten Gelde vor. Dieser Umstand wird der Eingabe des allgemeinen Verbandes der Haus. und Grundbesitzervereine vom 5. Januar d. Is. als einer der Hauptgründe des gegenwärtigen starken Grundstückswechsels bezeichnet. Das Kapital fließt von der Papiermark fort in die Grundstückswerte, die immer noch ansteigende Wohnungsnot verheißt ihm in Zukunft bestimmt eine gute Ver zinsung der Häuser.

Ist dies einmal der Grund für den gegenwärtigen überaus starken Grundstückswechsel in allen Teilen des Staates, so werden die Preise der Häuser noch weiter durch die Wohnungsnot in die Höhe getrleben.

Häuser mit freier Wohnung werden täglich in den verschiedenen Orten

zum Kaufe angeßoten. Der Käufer bezahlt das Haus teuer, um eine Wohnung in ihm zu erhalten. Nicht bloß durch die Berichte der Gemeinden wird dat bewiesen, sondern auch durch die täg⸗

lichen massenhgften Anzeigen in den Zeitungen, auf die ich

in diesem Zlsammenhange verweise. Je höher die Miete

an einem Orte, desfto höher find die Kaufpreife der

Grnndstůcke. Dag läßt sich genan an den Berichten der einzelnen

Gemeinden nachweisen. Für den großftädtischen Grundbesitz fehlt

augenblicklich der ruhende Pol; er befindet stch gleichsam ftaͤndig am

Rutschen. Eg findet gegenwärtig ein Grundstücksumsatz van ganz

unglaublichem Umfange statt.

Zunächst werden Ankäufe von Ausländern getätigt. Sie wollen

an dem gegenwärtigen deutschen Elend doppelt verdienen; einmal an

der schlechten Valuta und dann an der großen Wohnungsnot, von

der Deutschland noch jahrelang heimgesucht sein wird. Eine Ber

liner Grundstücksmaklerfirma hat kürzlich ein Rundschrelben erlassen,

iu dem u. 4. folgendes ausgeführt wird:

Wir teilen Ihnen ergebenst mit, daß wir von einem ausländischen

Konsortium den alleinigen Auftrag haben, ihm Grundftücke in

guter Stadtlage zum Kauf anzubieten. Wir haben bereits für

mehrere Millionen Abschlüsse mit dem betreffenden Konsortium

getätigt (Hört! hört! links und im Zentrum) und fragen er⸗

gebenst an, ob Sie bereit wären, Ihr Grundstück Leipzigerstraße ...

zu verkaufen. Sollte dieses der Fall sein, so bitten wir, uns maöglichst sofort mitzuteilen, wann Sie zu sprechen sind. Wir be⸗

merken ergebenst, daß wir Ihre Angaben streng vertraulich be⸗

handeln werden.

Berlin berichtet unter dem 3. Februar d. J. über die Grund⸗ stücktankäufe, daß aus dem Namen des Erwerbers, insbesondere bei Gesellschaften, nicht mit Sicherheit erkennbar ist, ob es sich um Aus⸗ länder handelt. In Cöln sind im letzten Jahre eine Reihe von Grundstücken, darunter eine Anzahl Geschäftshäuser, an Aus län der verkauft worden. In Wiesbaden sind 4 Prozent der Grundstücks- verkäufe solche an Ausländer. Auch Crefeld berichtet von Grund— stücksverkäufen an Holländer und Belgier. Vielfach ist der Grund von Grundstücksankäufen durch Ausländer auch der, daß sie hiesige Marktguthaben gut verwenden wollen.

Andere Kommunalverbände berichten, daß gegenwärtig auf dem Grundbesitzmarkt große Schiebungen vorgenommen würden; Verkäufe an auswärtige Banken würden getätigt, die gar keine Verkäufe sind, sondern in Wirklichkeit nur eine indirekte Kapitalflucht ins Ausland dar— stellen. (Zuruf bei den Deutschen Demokraten: Höchstmietenverordnungh Der Gesamtumsatz an Grundstücken an Ausländer läßt sich sehr schlecht feststellen; aber im Inlande läßt er sich genauer feststellen. Und da stellt sich heraus, daß überall da und deshalb haben diese Ausführungen sehr wohl mit der Verordnung zu tun! —, wo hohe Mietssteigerungen ohne weiteres zugelassen werden, der Grundstücks— wechsel sehr groß ist (hört! hört! bel den Sozialdemo raten), und überall da, wo niedrige Mietsstelgerungen eingetreten sind, der Grund— besitzwechsel nicht so stark ist. (Hört! hört!) Die Umsatzsteuer hat an den nachgenannten Orten folgendes Erträgnis gehabt:

n Hamm im Jahre 1913 von 80 000 S, 1918 von 205 000 Landl wverg, . 1 Glogau 8 * * 15 000 , * 94000 , Magdeburg. Donn e

Daneben stellt sich heraus, daß in den Städten ein großer Ketten handel mit Grundstücken getrieben wird, daß ein Grundstück, das einmal verkauft worden ist, in wenigen Monaten zwei⸗ und dreimal zu zwei⸗ und dreifach höheren Preisen weiter verkauft worden ist. (Zuruf bei der Deutschen Volkspartei: Ist das Kettenhandel?) Endlich stellt sich heraus, daß überall da, wo, wie beispielsweise iu Eiberfeld, Frankfurt und Kiel Höͤchstmieten festgesetzt waren, wo die Mieteinigungsämter eine Höchstgrenze nicht überschrelten ließen, hie Wertsteigerungen der Grundstücke in angemessenen Grenzen geblieben sind. (Zuruf bei der Deutschen Volkspartei: Die Kieler Mieter be— haupten das Gegenteil) Auf Einzelhehauptungen in solcher Sache gebe ich nichts (sehr gut! bei den Sozialdemokraten hört, hört rechts), weil ich herausgefunden habe, daß man die Sache so aufzieht, wie man sie gerade braucht. (Lebhafte Zustimmung bei den Sozlal— demokraten und im Zentrum. Zurufe rechts. Abg. Stendel: Sehr objektiy) Einmal sagen die Hausbesitzer, man müßte die Häuser deshalb verkaufen, weil beim Häuserverkauf noch der alte Wer festzusetzen sei, man daher mit dem Reichsnotopfer nsw. billiger wegkomme; und auf der anderen Seite sagen sie, daß diese Mietszinssteigerungen mit dem Umsatz usw. nichts zu tun haben. Ich könnte Ihnen, wenn ich die Zeit dazu hätte, ausenn—= ander sehr widersprechenden Eingaben der Hausbesitzer das, was ich gesagt habe, nachweisen. Ich will selbstverständlich nicht gesagt haben, daß die Hausbesitzer im ganzen eine unglaubwürdigere Gruppe seien als die anderen. Auch an Hand der Berichte der Städte läßt sich das, wat ich bisher ausgeführt habe, im einzelnen nachweisen.

Nun önnen wir gegenwärtig beobachten, wie die breitere Oeffent⸗ lichleit stark beunruhigt ist, wie tagtäglich Notizen über große Häuser verkäufe erscheinen, wie die Valutakommission und andere Körpers

geschlossen, daß man allen diesen Dingen von Staatz wegen ruhig zusteht. Denn die Sache ist ja dieselbe, wie wir sie im Jahre 1870 erlebt haben, wo eine verhältnismäßig kleine Wohnungsnot bestanden hat, aber in den Jahren 1871ñ75 die alten Häuser in Berlin allein mit 700 Millionen Hypotheken bepackt worden sind, während in der gleichen Zeit nur für 25 Millionen Mark Neubauten beliehen sind. Da wir nm in Deutschland noch jahrelang mit einer großen Wohnungsnot zu kãmpfen haben werden, so ist es ganz ausgeschlossen,

daß eine staatliche Stelle die Sache der anderen zuweisen kann. So kann man nicht Politik machen. Mit Bolschewismus, mit Kommunismus, mit Diktaturgelüften usw., wie das auch vorhin zum Teil durchklungen ist, hot die Verordaung des Wohlfahrtsministertums gar nichts z tun. (Sehr richtig) Zahlreiche andere Länder haben die Höchst⸗ mieten und viel schärfere Maßnahmen als Preußen. (Sehr richtig! Hört! hört) Ich habe bis jetzt nicht über alle Länder das Materlal vom Auswärtigen Amt bekommen; aber von den Ländern, über dle ich das Material bekommen habe, ist die preußische Höchstimieten. verordnung die mildeste von allen. (Tebhaftes hört, hört h In Eng⸗ land ist vorgesehen, daß 6 Monate nach Kriegsheendigung überhaupt keinerlei Mietssteigerungen vorgenommen werden dürfen. Weiter sieht die englische Gesetzgebung vor, daß in den darauf folgenden s Monaten nur höͤchstens 106 Mietssteigerungen vorgenommen werden dürfen, aber nur daun, wenn das örtliche Gesundheitsamt bestltigt, daß die Wohnung bewohnbar ist. Auch Frankreich hat eine sehr scharfe Mieterschutzgesetzgebung. Nach dem Art bb des Gesetzes vom 9. März 1918 werden die Mietsverträge, die Anfang August 1914 liefen, auf Wunsch des Mieters, vom Aufhören der Feindseligkeiten ah gerechnet, um 2 Jahre zu den gesamten im alten Miets vertrage bestehenden Bedingungen verlängert. Mieter von kleinen Wohnungen, die mehr als 2 Jabre nnter der Fahne gewesen stud, er⸗ halten eine Vertragsverlängerung für die Zeit, während deren sie mobil gewesen sind. Wenn zum Beispiel einer 5 Jahre im Kriege gewesen ift, dann hat er nach der französischen Gesetzgebung Anspruch darauf, daß er über den festgesetzten Zeitpunkt hinaus noch etwa 5 Jahre lang sich keine Mietszinserhöherung gefallen zu lassen braucht. (Lebhaftes Hört, hört) Dann ist vorhin bemängelt worden, warum man die Geschäftsräume mit in die Verordnung einbezogen hat. In Frankreich ist vorgesehen, daß die Geschäftsgebäude für Handel, für Handwerk usw. viel länger den Mietgschutz genießen als andere, weil man sagt, eine ganze Anzabl selbftändiger Existenzen sind während des Krieges zugrunde gegangen. Wenn diese jetzt von voruhereln

so hohe Mieten bezahlen müssen, wie sie auf Grund der Wohnungt⸗=

knappheit sich ergeben, dann besteht ja gar nicht die Mög ichteit, deß diese Existenzen sich wieder emporarbeiten können. Darum siebt die

franzßsische Gesetzgebung vor, daß für die Geschäftshäͤuser 5 Jahre nach? Beendigung der Feindseligkeiten keinerlei Mietssteigerungen vor⸗

genommen werden durfen. (Hört, hört!)

schaften sich mit den Dingen beschäftigen; und es ist ganz aus.

daß der Staat diesen Dingen ruhig. zufehen kann (sehr richtig!) und

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Auch in Dänemark hat man eine sehr scharfe Mietsgesetzgebung. Ich will im Interesse der Zeit nicht alle Einzelheiten anführen ich werde aber demnächst, sobald ich vom Auswärtigen Amt alles Material habe, die deutsche Oeffentlichkeit darüber aufklären, wie sich die ausländische Mieterschutzgesetzgebung von der unsrigen unter⸗ scheidet (Sehr gut! Zuruf) darauf komme ich gleich zu sprechen. Dem soliden Hausbesitzer soll, wie ich am Schlusse ausführen werde, nichts passieren: Allen Vorschlägen darüber, wie der solide Haus⸗ besitzer vor Erschwerungen geschützt werden soll, bin ich zugänglich. Wogegen wir uns aber wenden, ist, daß man den Hausbesitz hinter dem Rücken der Mietseinigungsämta aus der Wohnungsnot ge⸗ waltiges Kapital schlagen läßt: Das ist es, wogegen ch mich wende. Zurufe.) Wlr sind gar nicht so weit auseinander, wenn die Ver⸗ ordnung richtig gehandhabt wird, und da habe ich bereits porhin gesagt, daß auch der Herr Abg. Ruer in sehr vielen Dingen die Verordnung nicht richtig vorgetragen hat. (Zuruf. ) Bei einer einfachen Materie ist es lelcht, klare und eindeutige Richt⸗ linien aufzustellen, wenn man sich aber bei einer preußischen Verord⸗ nung an das Reichsrecht halten muß und dieses für die Landeszentral⸗ behörden nur einen schmalen gangbaren Weg darstellt und auf der anderen Seite die Schwierigkeit der Materie zu berücksichtigen hat, dann ist es nicht leicht, diese Sachen zur allseitigen Befriedigung herauszuarbeiten. (Sehr richtig!)

Ich sage also, daß von zahlreichen Ländern, so weit ich b sher unterrichtet bin ich habe noch nicht von allen Ländern die Unter⸗ lagen die preußische Höchstmietenverordnung die mildeste von allen ist, die bis jetzt erlassen sind. Ein Mitglied des Kopenhagener Ober⸗ mieteinigungsamtes war kürzlich bei mir und sagte mir, er könnte es gar nicht verstehen, wie in Preußen, daß sich doch mitten in einer großen sozialen Revolution befinde, gegenüber der preußischen Höchst⸗ mietenverordnung ein solcher Entrüstungssturm seitens der Hausbesitzer ein⸗ setzen konnte. (Hört, hört! links.) In anderen Ländern, wo man sieht in welcher Lage sich Preußen befindet, versteht man nicht, wie gegen diese Verordnung, die milder als die ausländischen ist, sich ein solcher Sturm geltend machen kann. (Zuruf.) An ihr geht kein Mensch zugrunde. Die preußische Höchstmietenverorbnung schreibt nicht für den ganzen Staat eine Höchstgrenze vor, wie das dei England, bej Dänemark usw. der Fall ist. Es ist nicht richtig, daß die preußische Verordnung nur 15 bis 200,0 vorsieht. Die preußische Verordnung sieht vor, daß die Gemeinden das Recht haben, die Höchstgrenze festzusetzen. Bei Beschluͤssen über 2000 soll nur Einspruch eingelegt werden, um eine Nachprüfung zu ermöglichen und allzu große Verschiedenheiten zu verhindern. Darum hat man gesagt: zwischen 15 und 2090 können sich die Beschlüsse der Gemeindeverwaltungen bewegen. Im übrigen ist den Kommunalbehörden daß Recht eingeräumt, höhere Sätze zu⸗ zulassen, und höhere Sätze sind auch schon zugelassen worden. Noch in den letzten Tagen habe ich auf Antrag des Regierungspräsidenten für die Stadt Breslau einem Satz von 25 o zugestimmt.

Es ist also nicht richtig, daß die preußische Wohnungsverordnung sich einseitig gegen die Hausbesitzer richtet. Sie läßt grundsätzlich den Gemeinden das Recht, die Mieten innerhalb eines bestimmten Rahmens festzusetzen, und weiterhin hat die Kommunalaufsichtsbehörde das Recht, Beschlüsse, die über diesen Rahmen hinausgehen, zu

üfen. 3. . sieht 83 Abs. 1 der Verordnung vor, daß die Friedend⸗ mleten des Jahres 1914, die sehr niedrig waren, erft auf den damals ortsüblichen Satz gesetzt werden können und daß dann erst die fest⸗ gesetzte Steigerung Anwenbung zu finden hat. Sodann kommen hei Den von mir empfohlenen 2090 die Zuschüsse für größere Re⸗ paraturen usw. hinzu. Diese liegen nicht im Rahmen der 200, sondern für diese Reparaturen soll ein beweglicher Zuschlag gestattet werden, weil, wie der Herr Vorredner gantz. mit Recht sagte, die Baumaterialienprelse derartig hoch und flüssig sind, daß man von einem Monat zum anderen mit festen Zahlen gar nicht rechnen kann. Darum ist ein Zuschlag für Instandsetzungsarbeiten und öffentliche Abgaben im Einzelfalle vorgesehen. Es wird viel darüber geredet. daß die allgemeinen Unkosten so sehr steigen. Das ist auch richtig, aber innerhalb der Gesamtmiete machen Müllabuhr, Wassergeld usw doch nur einen verhältnismäßig kleinen Betrag aus.

Der Wohnungsverband Groß-Berlin hat die Höchstgrenze auf 20 oo festgesetzs und daneben noch generell 18 00 für Repara⸗ turen. Das hätte zur Folge, daß, wenn man diesen Beschluß des Wohnungeverhandeß von Groß⸗Berlin zulleße, der gegen den § 10 der Verordnung verstößt, man damit erreichen würde, daß der⸗ jenige, der etwas machen läßt, mit 15 0/0 nicht auskommt, und der⸗ jenige, der nichts machen läßt, einfach um diese 1590/0 die Sypotheken⸗ lasten erhöhen würde. Es ist vorgesehen, daß für den Einzelfall und nicht generell Reparaturkosten zugesprochen werden können, und zwar dort, wo die Reparaturen wirklich ausgeführt sind oder der Nachwels erbracht ist, daß die Materialien bereit liegen, um sie auszuführen.

Weiterhin ist auch die Verordnung viel beweglicher, als von seiten der Herren Vorredner ausgesprochen worden ist. Erstens wird den Gemeinden und den Kommunalaufsichtsbehörden ein ziemlicher Spielraum gelassen, und zweitens den Mieteinigungsãämtern, so daß es nicht richtig ist, daß damit die Hausbesitzer zugrunde gerichtet werden könnten oder daß die Haäͤuser verfallen müßten oder den Hand⸗ werkern die Arbeit weggenommen würde. Alle diese Dinge sind nicht beabsichtigt, das ist nicht der Sinn der Verordnung. Sie wird im Gegentell durch die Reparaturkostenauffchläge dem Verfall der Häuser entgegenwirken und den Handwerkern Arbeitsgelegenhert bringen.

Wag nun die Rechtsgültigkeit anbelangt, so möchte ich zunãachst im allgemeinen darauf hinweisen, wie ich es bereits in der Einleitung getan habe, daß sowohl das Reichsjustizminlsterium wie das preußische Justtzministerkum bei dem Erlaß der Verordnung, soweit Rechts fragen zu behandeln waren, mitgewirkt haben, und daß das Reicht justizmministerlum die bereits vor Erlaß der Verordnung don den Haus⸗ besitzerorganisat ionen gegen die Gültigkelt vorgebrachten Einwendungen für nichtig erklärt hat. Das Reichssustizministerium hat bei allen Verordnungen über das Wohnunqewesen mitgewirkt und kennt daher sowohl Motive wie den Werdegang der Wohnungsgesetzaebung in Deutschland mindestens ebensogut wie ein Jurist, der im freien Leben steht. Nach dem Uebergangegesetz vom 17. April 1919 kann die Reichtzregierung mit Zustimmung des Reichsrats und des 28 er Aus⸗ schusses gesetzliche Maßnahmen anordnen. Auf Grund dieser Verordnung ist der 5 ha der Verordnung vom 22. Juni 1919 erlassen worden, auf den sich die preußische Höchstmietenanordnung stützt. Daß diese gesetz⸗

besitzerverein in seinem Gutachten nicht bestritten. Rechtsanwalt Munk hält auch die Anordnung einer Höchstgrenze an sich für nicht unbedingt rechtsungültig. Für rechtsungültig hält Munk einmal die Bestimmung des 5 4 der Höchstmietenanordnung über das Einspruchẽ⸗· verfahren und sodann den 5 6 über die Herabsetzung der von dem Einigungsamt festgefetzten Miete und über die Veroflichtung des Mieters zur Vorlegung des alten Mietvertrages. Das sind die Vorschriften, dle Rechtsanwalt Munk für ungültig hält und die auch von den Vorrednern zum Tell für ungültig erklärt worden sind.

Die von dem Rechtsanwalt Munk gegen die Rechts—⸗ gültigkeit vorgebrachten Bedenken sind jedoch nicht zutreffend. Ebenso wie durch die Mieterschutzverordnung andere Reichs⸗ gesetze, insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch, abgeãndert sind, können auch durch die Bestimmung des 5 Ha Gesetze abgeündert werden. So hat z. B. das Reichsjustizministerkum auf Grund des genannten Diktaturparagraphen eine Anordnung für zulässig erklärt, wonach Klagen auf Räumung der Wohnung der Zustimmung des Einigungsamtes bedürfen, ebenso eine Anordnung, nach der die Vurchführung von Räͤumungsurteilen der Zustimmung des Einigungs⸗ amtes bedarf. Ebenso wie das Prozeßrecht, kann auch das materielle Recht auf Grund des 5 Ha der Mieterschutzverordnung vom 22. Juni 1919 abgeändert werden.

Wenn weiter gegen die Anordnung eingewendet wird, daß die

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lässig erklärt, die die Höchstgrenze überschreiten. Auch aus der Stellung des 5 Ha innerhalb der Mieterschutzverordnung läßt sich die Rechtsungültigkeit einer Höchstgrenze nicht herleiten.

J 1 2 . . ; ier. änderung derjenigen Vereinbarungen und Festsetzungen für zu⸗ 1 . Durch die Novelle vom 22. Juni 1919 sind in die Mieterschutzver⸗ .

preußischen Staat, gilt unsere Verordnung. In §5 1 heißt es augdräcklich: daß sie nur gilt für Gemeinden mit über

2000 Einwohnern, in denen „das Vorliegen außergewöhnlicher Mißstände infolge starken Mangels an Wohnungen anerkannt ist oder wird?. (Surufe: Ueberall anerkannt! Dafür kann ich doch nichts, diese Tatsache wird doch nicht durch die Verordnung geschaffen. (Sehr richtig! bei der Sozialdemokratischen Partei) Ich sage, aur für diese Gemelnden, nicht allgemein ist diese Höchstmietenanordnung erlassen worden. An eine solche Höchstmiete haben die Verfasser der Verordnung vom 22. Juni in dem Diktatur paragraphen schon damals gedacht.

Im übrigen darf ich noch besonders darauf hinweisen, daß die preußische Höchstmietenanordnung nicht allein dasteht. Das Neichs⸗ arbeitsministerium hat derselben Anordnung auch für Anhalt · Dessan seine Zustimmung gegeben. Auch andere Länder würden für die Ein führung einer Höchstmiete die Zustimmung des Reichsarbeitsministertums erhalten haben, wenn sich dieses nicht auf Grund der neueren Miß—⸗ stände selbst dazu entschlossen hätte, die Materie von Reichs wegen zu ordnen.

Mir persönlich wäre es natürlich am liebsten gewesen, das Reichtarbeitsministerium hätte von vornherein diese Materie durch Relchsgesetz erledigt. Ich hatte nicht die Möglichkeit, des Relchs⸗ arbeitsminifterlum dahin zu bringen, weil dieses sagte, das würde bedeuten, daß in einigen süddeutschen Staaten höhere Mieten fest—⸗ gesetzt würden, als es jetzt üblich sei. Darum wolle er einstweilen von einer reichsgesetzlichen Regelung absehen.

Da nun die Miß ände am schlimmsten in Preußen hervortraten, wo eine Großstadt neben der andern liegt, wo sehr viele Industrie⸗

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* *

Bis zum 3. März sollen die Berichte einlaufen, und dieses Ergebnis . wird einstweilen abzuwarten sein. .

Punkten erst durch den ergänzenden Erlaß Inhalt bekommt. Wenn anbeabsichtigte Härten hervortreten sollten, können sie durch einen bis ich die erbetenen Berichte von den Kommunalverbänden und den gtommunalaufsichtsbehörden bekommen habe. Dlese Verordnung ist

mal auf die Ursachen hingewiesen, warum sie nicht vollkommen ge⸗ staltet werden konnte. Das lieat daran, daß die Verordnung sich nur in einem engeren Rahmen bewegen konnte, und daß außerdem die

an der Schwierigtett der Materie. Zweitens: die Verordnung ist

von dem Einigungsamt festgesetzten Mieten nicht geändert werden e ; . können, so ist auch das unzutreffend. Die Bestimmungen des nicht als ein dauerndes Gesetz gedacht; sie ist nur als Einigungsamtes gelten nicht als Urteil nach vorangegangenem Rechts. Sperrmaßregel gegenüber der gewaltigen Revolution vor⸗ ö streit, sondern nach 5 7 Abf. 2 der Mieterschutzverordnung als gesehen, die sich gegenwärtig auf dem Haus. und Grund⸗ . Parteivereinbarung. Die Festsetzungen der Einigungsämter unter⸗ besitzmarkt vollzieht. Die Mietzinsfrage befindet sich gegenwãrtig 1 . scheiden sich also rechtlich in keiner Weise von Parteivereinbarungen. einem ganz neuen Stadium. Das Reich ist damit beschäftigt, ene, . . Sodann hat das Reichsjustizministerium auch die Ab— Miets⸗ bezw. Hausrentensteuer durchzuführen, die in kurzer Zeit die .

vorzulegende Gesetz verfolgt einen doppelten Zweck. Einmal sollen ö

ordnung der neue 5 5 und sodann dera ha aufgenommen worden. Mieten der neuerbauten Häuser erstrebt werden. Veiter wird, wie ; . Nach dem neuen 5 5 kann der Mietzins auf Antrag des Mieters ich bereits dargelegt habe, durch das Reich ein Gesetz vorbereitet, das . herabgesetzt werden. Man war sich darüber klar, daß diese Be⸗ die Höchstmietenfrage von Reichs wegen regelt. Mit den Organi⸗ . stimmung auch bei dem weiteren außerordentlichen Ansteigen der sationen wird schon in ganz kurzer Zeit darüber verhandelt werden. . . Wohnungsnot nicht ausreichen würde, um das Ansteigen der Mieten Kommt dieses Gesetz zustande, so wird damlt vor allem zweierlei er⸗ J . infolge der enormen Nachfrage nach Wohnungen zu verhindern. Es zielt. Zunächst wird die preußische Döchstmieteverordnun⸗ von selbt ö. ist deshalb absichtlich unmittelbar hinter dem 8 5 durch den Ha gegenstandslos, wenn die gleiche Materie durch das Reichs gesetz erledigt . bestimmt worden, daß die Landeszentralbehörde mit Zustimmung des wird, und sodann wird endlich der Anz weislung der Rechtsgültigkeit J Reichsarbeitsministeriums noch weitergehende Anordnungen für solche sowohl der preußischen wie einer Reihe Reichsanordnungen der Garaus . Gemeinden treffen kann, in welchen sich wegen starken Mangels an gemacht. Nach den vielen Rechtsgutachten weiß man nicht, ob 8 5a ö Mieträumen außerordentliche Mißstände geltend machen, Nur für der Reichsverordnung, auf die die preußische Anordnung sich stũtzt . diese Gemeinden, Herr Kollege Ruer, nicht allgemein für den oder die preußische Anordnung ungültig sein soll. Wenn diese Sache J

Haben bereits in den Bezirken, über die der Belagerungszustand ver⸗ .

in Kraft ist und zum größten Teil auch schon durchgeführt ist, nicht

7. ob auf Grund der Anordnung vom 9. Dezember d. J. mit de Vornahme der wichtigsten Reparaturen in den Häusern wieder

begonnen wird.

Die Verordnung selbst ist eine Rahmenverordnung, die in vielen

Ergänzungserlaß behoben werden. Jetzt muß ich erst abwarten,

so elastisch, daß bei verständiger Ausführung durch die Gemelnden und die Elnigungsämter Härten vermieden werden können.

Ich resumiere dahin: Erstens die VerorGnung ist nichts Voll⸗ tommenes. (Sehr richtig) Daß sie etwas Völlkommenes sei, habe ich nie behauptet, und ich habe hei meinen Ausführungen schon zwei⸗

Wohnungtmaterie so kompliziert ist, daß man mit dem ersten Schlag nicht etwaz Vollkammenes schaffen kann. Auch die Landes persamm⸗ lung würde, wenn sie sich vier Wochen mit die em Gegenstand be⸗ schäftigte, etwas Vollkommenes nicht schaffen können. Das liegt eben

Nationalversammlung beschäftigen soll. Die ses der Nationalversammlung

die Ueberteuerungskosten für die neuzuerbauenden Häuser von z bis 1 Milliarde Mark durch die Miets⸗ und Renteusteuer aufgebracht werden, und dann soll ein Angleich der Mieten aus den alten Häusern mit den

für sich unbegründeten Zweifel gegen die Rechtsgültigkeit nicht mehr vorgebracht werden. Neber die Art, wie Rechtsgutachten zustande kommen, habe ich ö mir in den letzten Wochen ein eigenes Urteil gebildet. Für mich ist ö. das Urteil des Reichsjustizministeriums und des preußischen Justij- ministeriums mindestens so wertvoll wie das Gutachten privater Kreise. (Sehr richtig h) Sodann möchte ich feststellen, daß die Höchstmieteverordnung grundfätzlich gar kein neues Recht schafft. Die NMilitärbefehlshaber

durch ein Reichsgesetz geordnet wird, dann können auch die an und ö .

hängt war, Höchstmieten elngeführt. Weiterhin haben eine Reihe

von Einigungsämtern Höchstgrenzen für Mietzinssteigerungen durch . jhre Rechtsprechung tatsächlich eingeführt, so daß die preußischen . Höchstmieteverordnungen 1cdiglich bereits bestehende tatsächliche Ver⸗ .

hältnisse weiter ausbauten. .

Ueber die Rechtsgältigkeit der Anordnung können bei . solcher Sachlage im gegenwärtigen Stadium meines Er⸗ achtens nur die ordentlichen Gerichte beschließen. Ich bitte daher, die gekennzeichnete Entwicklung abzuwarten und die Durchführung der jetzigen Anordnung, die schon seit zwei Monaten

durch Annahme der Anträge stören zu wollen.

Die Verordnung ist durch die Organksationen des Hausbesitzes und der Interessenten ganz falsch dargestellt worden. Man hat mir zu Anfang Dezember vorigen Jahres durch ein flußreiche Kreise aus dem Haugbesttz sagen lassen, daß sich dann, wenn ich die Verordnung erlaffen würde, gegen mich ein ganz riesiger Entrüstungssturm erheben würde, der

benirke vorhanden sind, und die Binnenwanderung infolge der bsllichen Abtretungsgebtete besonders stark einsetzte, konnte ich nicht auf süd⸗ deutsche Verhältnisse Rücksicht nehmen, sondern mußte als preußischer

vom 22. Juni v. J. gah, das herausholen, was herauszuholen war. (Bravo! Sehr richtig) Dafür ist die Lage doch zu ernst, daß man, wenn man auf der einen Seite nur diesen engen Rahmen hat

——

Wohnungsminister in dem engen Rahmen, den mir die Verordnung! Wohnungsminister, der die gegenwärtigen Vorgänge auf dem Hausg⸗ und Grundbesitzmarkt rubig treiben lassen würde, würde von min⸗

meine Stellung erschüttern könnte. (Oört! hört) Ich habe darauf geantwortet, darauf ließe ich mich nicht ein (sehr guth; der preußische

destens 950 / der preußischen Bevölkerung in kurzer Zeit verwünscht und verflucht werden. (Sehr wahrh

juristischen Aufbau der Vekordnung Anstoß nehmen darf. Sehr richtig Darüber stolpere ich nicht, wenn ich sehe, daß ich damit

Juristen! Heiterkeit.) Die preußische Höchstmietenordnung ist am 9. Dezember 1919 nach monatelangen sorgfältlgen Porbereitungen erlassen worden. In dem Ausführungserlaß habe ich binnen drei Monaten einen Bericht über folgende Fragen eingefordert:

1. ob und in welchen Gemeinden etwa in einer größeren Anzahl von Fällen die Friedensmicte des Jahres 1914 gemäß 8 3 der Anordnung hinaufgesetzt ist, *

3. in welchem Verhältnis sich die Mieten in den neuen Häusern Abf. 4 5 1 zu den alten Häusern nach Einführung der Miet⸗ höchstgrenze fär letzteren halten,

3. welche Höchstgrenzen von den Gemelnden des Bentrkz beschlossen worden sind, .

4 welche Gemeinden dez Bezirks mit über 200 Einwohnern nicht unter die Anordnung fallen und in welchem Verhältnis die Mieten in diesen Gemeinden sich zu denen in den Gemeinden halten, welche unter die Anordnung fallen,

unter 2000 Einwohnern, für die durch Kreigausschußbeschluß elne Höchstgrenze nicht eingeführt lst, zu den Mieten in den Gemeinden halten, für die eine Höchstgrenze eingeführt ist,

6. welche Kreise für die Gemeinden unter 2000 Ginwohner die

liche Naßnahme auch in einer Ermächtigung der Landes zentralbehörden

bestehen könne, wird auch von dem Rechtsanwalt Munk vom Haus⸗

Ginführung einer Höchstgrenje beschlossen baben, .

und auf der anderen Seite dieses schwierige Problem, dann an dem

eine soziale Gefahr abwende. (Bravo! Zuruf: Nieder mit den

ß. in welchem Verhältnis sich die Mieten in den Gemeinden mit

. f 2

Von dem Syndikus der Cölner Hausbesitze rpereinigung wurde ich kürzlich in einer Hausbesitzerversammlung sehr heftig angegriffen. Einige Wochen später war der gleiche Herr bei mir, und da sagte ich ihm: Was wollen Sie denn eigentlich? In Cöln hat seither nach der Spruchpraxis des Mieteinigungsamts eine böhere als 20 prozentige Steigerung in der Regel nicht durchgeführt werden dürfen; gegenüber der Cölner Praxis bedeutet doch meine Höchstmietenverordnung einen Fortschritt. Sie bringt nämlich dem ständigen und soliden Haus⸗ besitz vier Vorteile.

Erstens kann unter bestlmmten Modalitäten eine höhere alt 200 / dige Steigerung zugelassen werden. Nur kann das eine Gemeinde nicht ohne weiteres und eigenwillig beschließen, da müssen noch andere Instanzen beteiligt werden, und ich habe schon gesagt, daß Gemeinden mit Zustimmung der übergeordneten Instanjen höhere Zuschläge ein⸗ geführt haben.

Zweitens sieht meine Verordnung vor, daß neben den 20 9j0 den Mietern Zuschläge für erhöhte öffentliche Lasten auferlegt werden

können.

Drittens bestimmt der Härteparagraph, daß den einzelnen Haus- besitzern, welche mit der Höchstgrenze nicht auskommen, im einzelnen Höhere Zuschläge für Instandsetzungsarbeiten zugebilligt werden können.

Viertens wird ermöglicht, daß unter bestimmten Voraussetzungen der Mietzins des Jahres 1914 heraufgesetzt werden kann.

Für den spekulativen und unsoliden Hausbesig bedeutet allerdings die Anordnung in zweierlei Hinsicht elne große Erschwerung, einmal dab er Zuschüse zur füär wirklich ausgeführte Reparaturen erhält

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