1920 / 49 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 27 Feb 1920 18:00:01 GMT) scan diff

wenn eine einheitliche V

geboben werden.

können aber auch hier Richtung gefaßt werden.

Die Verwaltung hat die bereitungsdienst für die Abkürzung notwendig ist der Referendare selbst erwünscht, die künftigen

ziehung der Referendare

en der Reserendare

Verwaltu.⸗ Studiun die Ri⸗ sondern

Es sind denn auch erheb

hilfen zu gewähren, Verteilung zu bringen.

diesen Fonds nicht von der bebaute ich lebhaft, sind.

wonnen, denn dann würden

sormell gar nicht überwiese

die Staatsregierung schaftliche Not, welche in

und die dazu erforderlichen schon bestehenden sreien Be

Annahme empfohlen.

beeinträchtigen solle. Es w

. Abg. Woldt (Soz.):

blelben. entgegen.

Maunkoposten darstellen, un wirtschaft kann sich

Wir müssen bei einer solche

leistungsfähiges Arbeltsvolk

die Berufsbergtungsstellen in organische Verbindung mit den Arbels? nachweisen und Arbeiteämtern gebracht werden.

Abg. Menzel-⸗Stettin (dnat.): ber Berufsheratung sind wie einig. hause hat Abg. Hammer die Frage zum Gegenstand eines Antrages gemacht, der damals in der Ausschußeberatung eine Form erhalten bat, mit per der jetzige Ausschußantrag und der Antrag Reineke im Wider— spruch steht. Wir wollen an der bisherigen Regelung, die die Gemeinden

zu Trägern der Eimichtungen

den Antrag Reineke eingehen, würde zu zeit die Weiterentwickelung der Be! zufsberatung nur gehemmt werden, e würde damit auch eine nach unserer Meinung nicht erwünschte Vermehrung der Staatsbeamten eintreten und es würde die Gefahr der , . näherrücken, die gerade hier am allerwenigsten am Platze ist.

trag au Fir ru n, gestellt und verlangen den iinrichtun

Weiteraushau der E Abg. Frau Dönhoff

antrage zu, wünscheg aber die Streichung der Worte auf staatlicher Zu wünschen wäre heim Ausbau der Organisation eine staatliche Zentralstelle, und d

Grundlage.

stellen, oder doch, wo dieses Abg. Klein spehn (

der einzelne für alle einzustehen hat, so haben auch alle für ei nen ein! Es ist bisher für den (inzelnen fast n chts gesckehen. Nun treibt uns die Not des Lebens dazu (twas zu iun, mehr an die Pflichten der Allgemeinheit gegenüber dem einzelnen

zutreten.

denkt. Die Invalidität, die immer mehr, wertvoller werden,

auf welchen Platz nicht immer dapon ausgeben. liche Verhältnisse . gebe kängel gezeigt. Wir

en organischen

den geeigneten

nur desbalb, weil dadurch der sondern ich verspreche mir auch day

Was die Resorm des Vorbereitungsdienstes der betrifft, so wäre es erwünscht, wenn auch bes diefen die Grelusihität beseitigt würde. Das Ven

entschuldigt den verhinderten

möglich in die praklische neuerdings wiederum erhobenen Klage über die zu , e Minister wiederholt bereits abzuhelsen bemüht gewesen. dings erkobenen Klagen weiden näher geprüft werden.

tehen reichègesetzliche Bestimmungen entgegen. auf drei Jahre bedeutet auch eine Verringerung der Aufwendungen Ind, eine Erleichterung für die Angehörigen der minderbemittelten Volksfreife, sich dem juristischen Studim zu widmen. Hürde es begrüßen, wenn der Zugang zum juristffchen D in weiterem Umfange freigemacht werden könnte, damit nicht nur bestimmten Voltsklassen entnommen werden, ndern „Me geeigneten Elemente dazu berangezogen werden können. Das würde ja dadurch erleichtert werden, wenn die Referendare eine Befoldung erhalten könnten. ̃ ziellen Schwierigkeiten ist nicht verkannt worden, daß es zumal in heutiger eit fehr erwünscht ist, den Referendaren auch pekuniär entgegenzukommen.

fügung gestellt worden, um, besonders bedürftigen Referendaren Bei— und wir sind gerade jetzt dabei, diese Mittel zur

Abg. Dr. Rofenfeld: Man soll doch die Zuwendung aus

daß ke . Wenn der Justizminister die Referendare nachdrücklich auf die Bebeutung der Arbettersekretariale hinwiefe, so wäre schon viel ge—=

suchen, sich dort informieren

Die Vorlage wird dem Rechtsautzschuß überwiesen. Den Antrag des Abg.

mit Rücksicht auf die Unkenntnis, welche in weiten Volkskreisen be— täglich der verschiedenen Berufezweige herrscht, die Berussbe« ratung auf staatlicher Grundlage zu organtsieren

hat der Haushaltsaus schuß am 7. Februar zur

Abg. Dr. Re in eke befärwortet die Annahme der in teiner Weise die bereits vorhandenen auf konfessioneller oder anderer Grundlage beruhenden Beratungsstellen in ihrer Wirkfamteit

Träger erhebliche Kosten zu tragen haben würden und da müßte die Zuwendung staatlicher Mittel erfolgen.

Henn er von der neuen Wirtschaft, Maschine darf stillsehen, kein Material unbenutzt, keine Hand müßig Wir gehen einer Zeit des verschärften PVroduttionstemposz n., Bisber war die Beruftwahl meist ein Spiel des Zufalls; der verfehlte Beruf würde aber in der neuen Wurschaft zugleich

untere Zukunftswintschaft nicht mehr leisten. Darum ist eine sachverstandige Berussberatung zwingendes Gebot.

der wir die Arbeiter nicht entbehren können, den Menschen sozial und wirtschaftlich richtig eingliedern können, nur dann werden wir uns als

und so muß auch der einzelne für die Allgemeinheit en, als es bisher der Fall war. so Raubbau mit der Arbeite kraft des einzelnen getrieben werden. Deshalb muß die Berufsberatung in vollkommenster i, geschehen. Bet der steigenden Invalldität kann es uns nicht gle

der einzelne im Leben gestellt wird. Wir dürfen

eignetsten. Platz gestellt werden.

Inn nen deff

öglichteit hat, seiner körperlichen und geistigen Be ei

. Beruf zu ergreifen. en . c , ausging, das Geldkapital möglichst gut anzuwenden, muß man beute dazu übergehen, das organische Kapilal, Ten *

[ Antuwenden. Die Ausheutung der Arbeitekraft dar Grenze der Leistungsfähigkeit gehen, ha senst die früher eintritt. Muß der einzelne der Allgemeinheit sein Leben opfern, dann hat er auch ein Recht auf Lebenserhaltung. iner

orbereitung im ganzen Reich einträͤte, nich

ständnis für die Seele des

Abg. Heilmann (Soz.): Wir werden im Ausschuß gern an dem Eniwürf mitarbeiten Und mit den anderen Parteien prüfen, wie weit den Wünschen der Referendare über die Vorlage hinaus ent— gegengekommen werden kann. Die Frage, ob das juristische Studium nicht mehr ein Monopel ziemlich eng beschränkter Volkskreise bleiben soll, sondern weiteren Nolkeschichten zugänglich gemacht werden kann, l wird ja bei dieser Gelegenheit nicht entschieden werden, immerhin bahnbrechende Entschließungen nach dieser

Der Unterstaatssekretär im Just izministerium Justizminister und führt dann aus: daß drei Jahre Vor—⸗ Referendare ausreichen, daß deshalb eine und daß dieser Schritt auch im Interesse Abg. F

Erfahrung gemacht,

getan werden muß, Es ist dringend Richter und Rechtsanwälte sobald als Tätigkeit einzuführen. Der alten und zur Protokollführung ist der Auch die neuer⸗ Der Heran⸗ Arheitersetretariate Die Herabsetzung

iu den Arbelten der

Auch die

Trotz aller dem entgegenstehenden finan.

liche Summen der Verwaltung zur Ver—

Bedürstigkeit abhängig machen. Nochmals ine Beschaffunge beihllfen bewilligt worden

die Referendare sie in großer Anzahl auf— und dort mitarbeiten, auch wenn sie n worden sind.

Dr. Reineke (Hentr): zu ersuchen, mit Nücksicht auf die wirt verschiedenen Berufen eingetreten ist, und

Mafnahmen im Einvernehmen mit den ratungestellen zu treffen“,

seines Antrags, ürden Berufsämter einzurichten sein, deren

Walter Rathenau wird recht behalten, vor der wir stehen, sagt: Keine

einen

d diesen Luxus der früheren Ueberfluß—

a Verwirklichung der Berußtzbergtung, bei

behaupten. Meine Partei wünscht, daß

lleber die ungeheure Bedeutung Schon im früheren Abgeordneten.

lachte, festgehalten wisseg. Wenn wir auf

r haben deshalb einen An

g auf der bisherigen Grundlage. (Dem.): Wir stimmen dem Ausschuß—

ie. Schaff ung möglichst zahlreicher Orts⸗ nicht durchführbar ist, ron Kreisstellen. J. Soz); Wenn es notwendig ist, daß

daß man künftig Arbeitsunfähigkeit der einzelnen fteigt

Es darf nicht mehr

ichgültig sein,

die Berufe beratung auf privatwirtschaft⸗ Jeder muß auf den für ihn am ge⸗ Die bisherige Verufgberatung hat wollen keine freie Wirtschaft, fondern Wirtsch aft, damit der einzelne die

man bisher darauf

. Menschen,

möglichst gut nicht 39 nvglidität viel

Einheits gedanke gefördert wird, on eine günstige Wirsung auf die

Verwaltungsbegmten

8 Volkes muß

t sehr giter Rechtsanwalt sein, braucht aber deshalb kein guter Minister Der Kürieg mit seiner langen Dauer war ein Verbrechen an

zu sein. der Volksaesundbeit. (Beifall links.)

a Lage der Referendare; da sie in anderen? Staaten beffer ge—= Abg. Dr. Reine cke (Zentr.) : Ich glaube mit unserem Antrage tellt sind als in Preußen, so wird die Verbesserung in den ist alles gesagt. Ich bitte, den A änderungsantrag anzunehmen. einzelnen Gliedstaaten nicht beseitigt werten, sondern auch Abg. Menzel zieht seinen Antrag zurück.

uf ie preußiichen Gerichtstefetendare übertrazen werden. Abg. Frau Pohlmann (d. Vp.): Die Behandlung, die

auszudehnen. (Veiterkeit rechts.)

licher Grundlage“ angenommen.

mäßige Gleichstellung tungen.

keit zugesprochen worden ist. diese Ungleichheit nicht mehr erträglich. übrigens nur auf die deutsche Freimaurerei.

trage aus. e germanischen Logen schließen jede Verhandlun

sonderé die französischen haben sich durch ihre

tragenen Vereine. Es ist nicht zu befürchten, daß sie Mitglieder— ver zeichnisse einreichen müssen.

Nachdem Abg. Ad. Hoffmann (L. Soz. Gleichberechtigung ausgesprochen, tritt Abg. Sommer dein Abg. Dr. Hoffmann entgegen. Dieser habe sich über die nichtpripilegierten

alten Freimaurer die Gleichberechtigung nicht u , g

nicht auch den Ausdruck „Winkellogen“ gebraucht habe. Jedenfalls dürfe man die alten Logen dann als „Dünkellogen“ bezeichnen, die sich auf Grund ihrer veralteten Privilegien immer noch einbildeten, allein berechtigt zu sein. Der Antrag wird dem Rechtsautzschuß überwiesen. Ein Antrag der Deutschnationalen auf Einstellung pon 140 neuen planmäßigen Stellen für Kataster⸗ landmesser in den Etat für 1920 wird vom Abg. Dal lũmer ausführlich begründet. Voin Abg. Twardy (Soz) wird Ausschußberatung bean— tragt. Jedenfalls solle die Reglerung im Etat für 1920 eine An— zahl! neuer derartiger Stellen schaffen, etwa 80. da 60 andere nach der Besoldungsreform in Pensson gehen würden. Auch die Zahl der planmäßigen Katasterassistenten müsse vermehrt werden. VDez— gleichen sei der Katastertarif längst einer Erhöhung bedürftig, damit die Staatsfinanzen in die Höbe gebracht werden; dann werde die Katasterverwaltung sich r bezahlt machen. Abg. Som mer (Dem.) verwendet sich ebenfalls lebhaft für den Antrag. Es liege geradezu ein Notstand vor. Abg. Meyer-Herford (8. Vp.): Mindestens 140 neue Stellen sind nötig. Der Antrag wird an den Haushalttzautzschuß verwiesen.

Nächste Sitzung Freitag 12 Uhr: i n, nn, die Gültigkeit des Mandats des Abg. Hacke; Anträge; Aenderung der Geschäftsordnung.

Schluß Hi Uhr.

Parlamentarische Nachrichten.

ö,, der Deu tschen National versammlung trat gestern zu einer Sitzung zusammen und nabm wle W. T. B. meldet, einn Bericht? dez? Reiche minifters des Innern Koch über die Vorentwürfe der Regterung zu einem Reichstagswahlggãesetz entgegen. Die endgültige Vorlage liegt nach Mitteilung des Ministers dem Kabinett bereitöß vor. Der Autschuß nahm indessen von einer materiellen Beratung der Entwütfe Abstand. Reichsminister Koch teilte ferner mit, daß die Entwürfe von Gesetzen über die Wahl des RKeichspräsidenten und über den Volksentfcheid gleichfalls; dem Kabineit vorliegen und daß der Entwurf eines Gesetzes über den Staatsgerichts« hof ausgearbeitet ist.

——

Der Entwurf einer Verfassung für Preußen

in der vom Staatgministerlum am 24. Februar 1920 be— schlossenen Fassung ist der Preußischen Landesversamm⸗ lung mit dem Eisuchen zugegangen, die Beschlußfassung über ihn nach Mögllchkeit zu beschleunizen. Er lautet, wie folgt:

Abschnitt JI. Der Staat.

8 1. Preußen ist eine Republik und Glied des Deutschen Reichs.

Abschnitt Ill. Die Staatsgewalt.

§ 2. Träger der Staatsgewalt ist die Gesamtheit des Volkes.

83 3. Das Volk gibt seinen Willen über die Staatgangelegenheiten kund durch den von ihm gewählten Landtag.

§ 4. Das Staateministerium führt namens des Volkes die Reglerung.

Abschnitt 1II. Der Landtag.

8 5. Der Landtag besteht aus den Abgeordneten des Preußischen Volke. Die en n n sind Vertreter des gesamten Volkes und werden von diesem gewählt.

§ 6. Die Abgeordneten stimmen nach ihrer freien, nur durch die Rück. 6h auf das Volkswohl bestimmten Ueberzeugung; an Aufträge und eisungen sind sie nicht gebunden.

2

2 6 Der Landtag wird in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und ebeimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. er Wahltag muß ein Sonntag oder öffentlicher Ruhetag sein. Wahlberechtigt sind die üher zwanzig Jabre alten deutschen Männer und Frauen, welche in Preußen ihren Wohnsitz haben. Wählbar sind die Wahlberechtigten, welche das fünfundzwanzigste Leben jahr vollendet haben. ; as Nähere bestimmt das Wahlgesetz.

. . § 8. n Wie Gültigkeit der Wahlen wird durch ein belm Landtag ge— bildetes Wah prüfungsgerscht geprüft. Das Wahlprüfungggericht ent⸗ scheidet auch über die Frage, od ein Abgeordneter die Mügliedschaft

Es kann einer ein

diese Feage durch den Abg. Kleinepehn erfahren hat, beweist., daß es notwendig ist, die Berufeberatung auch auf künftige Volksvertreter

Der Antrag wird unter Streichung der Worte „auf staat—

Hierauf begründet Abg. Sommer (Dem!) den Antrag der Abgg. Dr. Friedberg und Genossen auf ver fafsungs⸗ der freimaurerischen Rich—

r jährt aus, daß über die Rechtzlage in Preußen bisher durch⸗ aus Unklarheit herrsche, daß die Polizeswillkur darüber zu entscheiden gehabt habe, ob Logen gegründet werden dürfen, die nicht Tochterlogen der alten pririlegierten Greßlogen sind, denen allein die giechtsfäbig⸗ In einem demokratischen Stagte Jei Der Antrag beziehe sich

rank Lötzen (Sez) spricht sich zustimmend zu dem An—

Abg. Dr. Hofsm ann (dnat.): Der Hauptunterschied in der wn liegt in der germanischen und der romanischen Richtung. i über volitische und kirchliche Gegenstände aus; die romantichen nehmen seit langer Zeit einen ausgesprochen kirchen teindlichen Stan Lunkt ein, und be— iegsbetzertzi autzge⸗ zeichnet. Die Logen stehen alle unter dem Gesetz, betr. die einge

; Die beiden altpreußischen Großlogen sollen goch wohl nich! etwa gezwungen werden, von ihrem durchaus christlichen Standpunkt abzugeben. Monistischen Logen können wir

sich für die völlige

Logen so abfällig geäußert, daß man sich wundern müsse, warum er

Das Wahlprüfungsgericht bestebt aus Mitaliedern des Landtags, die dieser für die Wahlperiode wählt, und aus Mitgliedern des Ober⸗ vetwaltungsgerichts, die das Staattministerium auf Vorschlag des Praͤsidiums dieses Gerichts bestellt.

Das Wahlprüfungsgericht erkennt auf Grund öffentlicher můnd⸗ licher Verhandlungen duich drei Mitglieder des Landtags und zwei richterliche Mitglieder. .

Außerhalb der Verhandlungen vor dem Wablwiüfungsgericht . das Verfahren von einem Staatebegustragten geführt, den das Staalkministerium ernennt.

Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

§ 8. Der Landtag wird auf vier . gewählt. § JID.

Das Staatsministerium kann den Landtag auflẽsen, vorbehalllich

der Bestimmungen des § 37.

urge t ö ö ö . Naͤch Aßlauf der Wahlvertode oder nach erfolgter Auflösung müssen Neuwahlen innerhalb sech ug, agen stattfinden. X *

; 5 12. Nach erfolgter Neuwabl tritt der Landtag spätesteng am dteißigsten Tage zusammen; er wird vom Präsidenten Ter lepten Tagung berufen. Im Üührigen versanmnelt sich der Londtag in ledem Jahre au ersten Mittwoch deg November am Sitze der Regierung. Der Präsident des Landtags muß ihn früher berufen, wenn! es das Staatsministerium oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtags verlangt. Der Landtag bestimmt den Schluß der Tagung und den Tag des Wiederzusammentritts.

; : § 13.

Der Landtag wählt seinen Präsiden ten, dessen Stellvertteter und die übrigen Mitglieder seines Voistands.

5 14. ͤ

Zwischen zwei Tagungen oder Wahlperioden führen der Präsident und die stellvertretenden Priäsidenten der letzten Tagung ihre (He- schäfte fort. 3

S 15.

Ver Präsident verwaltet die gesamten wirtschaftlichen Augelegen— heiten des Landtagtz nach Maßgabe des Staatshaushallsgesetzes mit den Befugnissen eines Staatsministers. Ikm steht die Ernennung und Entlassung der planmäßssgzen Beamten des Landtäges sowie die Annahme und Entlassung ber Lebnangestellten, fern.r die Dienst⸗— aufsicht über sämtliche Beamte und Angestellte zu. Er vertritt den Staat in allen Rechtsgeschästen und Rechtssteenigkeiten seiner Ver— waltung. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt un Landtags. gebäude aus.

§ 16. Der Landtag ist beschlußfähig, wenn die Mehrzahl der gesetz« lichen n seiner Mitglieder anwesend ist. Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen kann seine Ge— schäftsordnung Ausnahmen zulassen. .

817. Der Landtag faßt seine Beschlüsse, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, mit Stimmenmehrheit.

§ 18. Die Vollsitzungen des Landtags sind öffentlich. Auf Antrag von wenigstens fünfzig Abgeordneten kann der Landtag die Ausschließung der Veffentlichteit für einzelne Gegenstände der Tagegordunng. be— schließen. Die Verhandlung über den Antrag erfolgt tu geheimer Si ung. ö

6 132.

Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenbeit jedes Ministers verlangen. Die Minister und die von ihnen bestellten Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtags und seiner Aus— schüfse Zutritt, Sie können Terzeit, , m, , de, Tages ordnung, das Wort ergreifen. Sie unterstehen der Ordnungegewalt des Vorsitzenden. 6

20.

Der Landtag hat das Necht und auf Antrag ven einem Fünftel elner Mitglieder die Pflicht, Untersuchunggausschüsse ein zusetzen. Diese Ausschüsse erheben in 6ffentlicher Verhandlung die Beweife, die sie oder die Antragseller für erforderlich erachten. Der Unter— suchungsausschuß kann mit einer Zweidrittelmehrhelt die Oeffentlich— leit autschließen. Die Geschäftsorkenung regelt das Verfahren des Auszschusses und bestimmt die Zahl seiner Mitglieder.

Die Gerichte und Veiwaltunge behörden find verpflichtet, dem Ersuchen rieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leiften; die Akten der Behörden sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.

Auf die Erhebungen der Ausschüsse und der pon ihnen ersuchten Behörden finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung sinngemäß Anwendung, doch hleibt das Brief-, Post', Telegraphen. und Fern. sprechgeheimnis unberührt. 464

Der Landtag bestellt zur Wahrung der Rechte der Volksver— tretung gegenüber der Regierung für die Zeit außerhalb der Tagung und zwischen der Beendigüng einer Wahlperiode oder der Auflöf ng des Landtags und dem Zufgmmentritt des neuen Landtags einen ständigen? Ausschuß. Dieser Ausschuß hat die Rechte eines Unter— suchungsausschusses. .

5 9* .

Der Landtag kann an ibn gerichtete Eingaben der Regierung äberweisen und bon dieser Auskunft über eingegangene Bitten und Beschwer nen verlangen. 64 ;

Die Mitglieder des Landtags erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes. Ebenso erhält der Präsident für die Dauer scines Amtes eine Auswandsentschädigung., Ein Verzscht auf diese , ist unstatthaft. Beschlüsse des Land tagtz über Ahände— rungen des Entschädigungsgesetzes haben keine Gültigkeit für die laufende Wahlperiode. .

Ver Landtag beschließt über die Gesetze; er stellt die Einnahmen und Ausgaben des Staatshaushalts fe; er stellt die Grundsätze für die Verwaltung der Staatsangelegenheiten auf und überwacht deren Ausführung. Stgatsvertraͤge, wenn ie sich auf Gegenstände ker Gesetzgebung beziehen, bedürfen seiner Genehmigung.

Er gibt sich im Rahmen dieser Verfaffung seine Geschäfts—

ordnung selbst. Abschnitt 1X. Das Staatsministerium.

§ 25. Das Staatsministerium besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Staatsministern.

§ 26. Der Präsident des Landtags beruft den Ministerpräsidenten und auf dessen Vorschlag die übrigen Staatsminister.

§ 2. „Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungs— politit. Er führt im Ministerrat, dem sämtliche Staatzminister an⸗ gehören, den Vorsitz. Seine Stimme gibt bei Abstimmungen im Falle der Stimmengleichheit den Ausschlag Er bessimmt seinen Ver treter für den Fall der Behinderung. Im übrsgen sind der Minister präsident und Re Staatgminister gleichgestellt. Jeder Staglem inister berwaltet die Angelegenheiten seines Ministeriumz i l mfg die Geschäftevertellung und der Geschästsketrieb des Staa zSministeriums werden durch eine vom Staatsministerium zu erlassende Geschäfis⸗ ordnung geregelt.

; 8 28. Das Staateministerium vertritt den Staat nach außen. 8 29. . Das Staafsministerium bei: Aber Gesetzegvorlagen, die dem

verloren hat.

Landtag zu machen sind.

8 34. Das Staatzministerium verkündet die vom Landtag beschlossenen Gesetze und die von ihm genehmigten Staatarerfräge in der preichischen Gesetzsammlüng.

ü 831.

Das Staattministerium gibt die zur Ausführung der Gesetze eisorderlichen Verordnungen, soweit nicht deren Erlaß den einelnen Staatsministern durch die Gesetze über lassen wind.

2 29

8 32.

Das Staatsminislerium ernennt die Beamten. Es darf das Er nennungörecht durch einzelne Stäatsminister oder andere Behörden ausüben lassen.

§8 33 (

Das Staagtsministerium ernennt die Mitglieder des Neichsrats, soweit sie nicht geinäß Artikel 63 der Verfassung des Deutschen Reiches von den Provinzialverwaltungen bestellt werden.

8 34 5 34. ĩ

Das Staatsministerlum übt namens des Voltez das Recht der Begnadigung aus; es kann dieses Recht einzelnen Staatsministern übertragen.

Zugunsten eines wegen seiner AÄmtsbandlungen verurtellten Ministers kann dieses Reck! nur auf Antrag des Landtags auegeübt werden. , . .

Allgemeine Straferlasse dürsen nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen.

§ Z5. ; ;

Wenn die Auftechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die Beseitiaung elnes ungewöhnlichen Noistandes es dringend ersort ern, kann, sofern der Landtag nicht versammelt ist, das Staate ministerium in Uehereinstinmung mit dem in 8 21 der Verfassung vorgesehenen ständigen Ausschusse Verordnungen, die der Verfassung nicht zu. widersaufen, mit Gesetzeskraft erlassen. Diese Verordnungen sind dem Landtag bei seinem nächsten Zusammentreten zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung versagt, so ist die Verordnung durch Bekanntmachung in der Gesetzsammlung alsbald außer Kraft zu setzen.

8 356.

Die Staatsminister leisten beim Amtsantritt den Eid, daß sie ihre Geschäfte unparteiissch, zum Wohle des Volkes und getreu der Verfassung und den Gesetzen führen wollen.

837. .

Das Staatsministerlum als solches und jeder einzelne lagts⸗ minister bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Volkes, das dieses durch den Landtag bekundet. Der Landtag kann dem Staatsministerium oder einem einzelnen Staatäminister durch aus- drücklichen Beschluß sein Vertrauen entziehen.

Der Antrag auf Stellung der Frage, ob ein Staatsminister das Vertrauen der Landes versammlung besitzt, muß von mindestens dreißig Abgeordneten unterzeichnet sein. Er kann als Urantrag oder bei jeder beliebigen Besprechung eingebracht werden. .

Ueber den Antrag darf frühestens am zweiten Tage nach seiner Besprechung abgestimmt werden. ;

Ueber die Vertrauensfrage muß namentlich abgęstimmt werden.

Der Beschluß auf Entziehung des Vertrauens ist nur wirkigm, wenn ihm minvestens die Hälfte der Abgeordneten zuftimmt, aus denen zur Jeit der Abstimmung der Landtag besteht.

Fird der Beschluß gefaßt, so müssen die Favon betroffenen Minister zurücktreten. Das Recht des S lo fteht dem Staats— ministerium nicht mehr zu. ;

Diese Bestimmungen finden entsprechende Anwendung für den Fall, daß das Staats ministerium in seiner Gesamtheit oder ein Staaks« minister die Vertrauensfrage stellt.

8 35.

Der Landtag ist berechtigt, jeden Minister vor dem Staats. gerichtshof anzuklagen, daß er schuldhafterweise die Verfassung oder die Gesetze verletzt habe. Der Antrag auf Erhebung der Anklage mufs von mindesteng einhundert Mitgliedern des Landtags unter⸗ eichnet sein und bedarf der Zustimmung der für Verfassungs— 1 vorgesehenen Mehrheit. .

Die Zusammenfetzung des Staatsgerichtshofs, das Verfahren vor ihm und die ihm zustehenden Entscheidungen werden durch Gesetz geregelt g g.

Jeder Staattminister lann jederzett von seinem Amte zurücktrefen,

Tritt das Staatsministerkum in seiner Gesamtheit zurück, so führen die zurückgetretenen Minister die laufenden Geschäfte bis zu deren Uebernahme durch die neuen Minister weiter.

Abschnitt V. Die Gesetz gebung.

8 40. Das Recht, Gesetze vorzuschlagen, steht dem Landtage und der Regierung zu.

5 41. a.

Das Staate ministerium hat die vom Landtage orbnungsmäßig

beschlossenen Gesetze binnen Monatsfrist zu verkünden, wenn es nicht von seinem Recht, den Landtag aufzulösen, Gebrauch macht.

42

Ein Gesetz ist verbindlich, wenn es pom Landtag beschlossen und vom Staatsministerium in der vorgeschriebenen Form verkündet

worden ist. Bel der Verkündung muß ausgesprochen sein, daß der kenden 6 Gesetz beschlossen hat. Artikel 13 der Verfassung des Deutschen Reiches wird durch vorstehende Bestimmung nicht berührt.

. ne 5 gie . —— ö . t. und Fundsechen, Fust-lunges M. Hex. 3. . Verpa a, d , ꝛc.

2c. hon Wertpay leren. ö . d rer elf ar re e r sig ier e, itte eseh g er

de RG vom 26. 7

sachen. 18903 geschluß. li ß . 21. 8. 1916 gegen den Rekrut Hermann Zimmermann, geb. am 16. 3. 1893 zu Tausanne (Schwen), b. b. in

ltenberg (Bayern), von Geruf Schlosser, i e e e m töerklärung und Be

en,, gemãß g 62 Landgericht. St. G. BD. au oben. . i. Dre 23 Februar 1920. 1189004

Gericht Aufl. Stab der 29. Division.

11797 Weschluß.

836 den n n. Alfred Beebe strasrt, gehoren den 13. 5. 18575, bia her wohnhaft in Leipzig, dn nch. 381, ift öffentlich Klage erkoben worden, weil m Plängend berkächtig ist, ais Giteur. wn feinen dauernden Aufenthalt im . aufgegeben * haben. ohe die ihm rach 84 des R. Gh. gegen die S ener flucht vom 26. 7. 1918 ir g ene An⸗ zeige ertgttet oder ble ihn nch & z des selben Gesetzes obliegende Veipf 33 ne he , , t n au m BGestz fleueramte in

20 1. 1920 wissentlich unrichtige Angaben

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J 2 rn. —— ———

Tffentũcher Anzeiger

hugw nuit err. für den Otanm einer , ,. Ginheitszeile 1,59 . Mußerdem 16. B e den, Be kanntrwad mir . * ; ;

57 uber seln Vermögen gemacht zu haben. 111 gö⸗ Vergehen na 22 bf J, 25 gb. Il . 9 Untersuchun 53 * 18. Sein Anfent halt ist unb Lannt. Gr ist degalb slu cht. n ; 6 leg eh, laffung Verdachtegründe vor, die die Gr . 6 n,. rechtfeitigen würden. und den Infanterisren Jolef Schättlen, Gemäß 5 332 der Si. P. -O. wird deg⸗ halb dag tm Deutschen Heeiche befi adliche Verwögzen Krajsti mit Beschlag belegt. Leipzig. din 18 Februar 1920. 1. Snaskam mer.

Dle am 13. Marz 191 im Reichs- auhtiger unter NR. 108 069 gegen Leonhard Fieisch mann vom Girlcht der 28. Miylsion erlasfene Fahnen fl uchtgerklärung ist er⸗ ̃ ütharskgazage fl dhe neg ht bent

lust⸗ und Fundsachen, folgendes Aufgebot erlafsen: Dr. med. Georg Wallbach, Berlin So.,, Mugkauer nid

llungenn. dergl. * . e i e U e U 9 3 Kraftlogerklärung der Zwischenscheine jur 4 oO Hamburgichen Staatzanleih⸗ von 1515 Serie B Nr. 39 130 siber 1000 5 H ge , , let g e,, n. d⸗ dörin. Berthold Räeier, geb. den A0 Utz. an der Gerichtastelle, Berlin, Die tesp. Inhah nden 1 are n, g, . rer Neue Friedrichstraße 1315, drltteg Stock, wind. * 1 1 ö * . 1 , 3 hre des alten werden dag in Berlin, Glogauerstr 6e h. ̃ em. Goudpern emen tager ch).

alberstadt, 22. 2. 1920. . 2 der früh. 42. Didision.

Der in der ersien Bella unter Nr. 58410 yam Gericht der 71. mob. Sie brief

Die verbindliche Kraft eines Gesebes tritt, wenn nichts anderes be— stimmt ist, mit dem vierzehnten Tage nach Ausgabe des die Ver⸗ köndung enthaltenden Stückes der Gefetzsammlung ein.

5 43. . Gesetzetzporlagen, die der Landtag abgelehnt bat, können in demselben' Sitzungsabschnitt nicht wieder vorgebracht werden.

Abschnitt VI. Finanzwesen. 8 44. .

Der Landtag sorgt durch Bewilligung der erforderlichen laufenden Mittel sür die Deckung des Staatsbedarfs. .

Alle Einnabmen und Ausgaben des Staats müssen für jedes Rechnungsjahr veranscklagt und auf den Haushaltsplan gebracht erden. . 9 ie Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt; sie können in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden. Im übrigen sind Vorschriften im Haushaltsgesetz unzulässig, die über das Rechnungsjahr hinaugreichen eder sich nicht auf die Cinnahmen und Ausgaben des Staats oder ihre Verwaltung beziehen.

§ 45.

Ist bis zum Schlusse tines Rechnungsjahres der Haushaltsplan ür das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist. Tas Staatsminifierium bis zu seinem Inkrafstreten ermächtigt, alle Aus= gaben zu leisten, die zur Erhaltung gesetzlich besteen der rin richlungen oder jur Duichführung gesetzlich, beschloßsener Maßnahmen er⸗ forderlich sind, serner die rechtlich begründeten Veꝛipflichtungen des Staats zu erfüllen, und endlich Bausen, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Begilligungen flattgefunden haben, sowie

; . Vorxanssetzung Beihilfen zu Bauten und Be— unter der gleichen Voraussetzung Beihilfen zu ; j schaffungen oder sonstigen Leistungen weiter zu gewähren und Schatz— anweisungen auszugeben, soweit die Ginnahmen aus den auf be⸗ sond rem Gesetze beruhenden Szeuern, Abgaben und sonstigen Quellen zur Leistung der vorgenannten Ausgaben nicht ausreichen.

46. .

Im Wege des Kredits dürfen Geldmittel nur bei außerardent⸗ lichem Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben zu werhenden Zwecken beschafft werden. Eine solche Bescha ung sowie die Ueber nahme einer Sicherheits leistung zu Lasten des Staats dürfen nur durch Gesetz erfolgen. .

D 6

Beschlüsse des Landtags, welche Mehrausgaben außerhalb des Staatshaushaltsplans in sich schließken oder für die Zukunft mit sich bringen, müssen zugleich Bestimmung über die Deckung dieser Mehr— ausgaben treffen. n.

5 45. . ;

Zu Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßigen Ausgaben ist die nachträgliche Genehmigung des Landtags erforderlich. Haushantsüberschreitungen und außerplanmaßige Ausgaben ke⸗ dürfen Ter vorherigen Justimmung des Finanzmministers. Sie dart nur im Falle eines unvorbergesehenen und unabweis baren Bedursnisses erteilt werden. 26

3 413.

Die Rechnungen über den Staatsbansaltenlan werden von der Oberrechnungttammer geprüft und feütgestellt. Die allgemeine Rech⸗ nung über den Staatshaushalt jedes Jahres einschließzlich inet her, sicht der Staalsschuhzen wird mit der Bemerkungen der Dhertech. nungskammer zur Entlastung des Finanzministers dem Landtag vorgelegt.

8 v0. z

Zur Mitwirkung bei Gesetzen von finanzieller Bedeutung gemäß §z 56 wird ein en ttt. gebildet.

Dem Finanzrat gebören an; ;

1) hi 5 Artikel 63 der Reichserfassung von den Pro. pinzialverwaltungen bestellien preußischen Mitglieder des Reichsrats, 1 .

2) kraft amtlicher Stellung für die Dauer des von ihnen be—

kleideten Amts der Priäsident der Oberrechnungskammer, der Präsi ent der Preußischen Staatsbank (Seehandlung), der Präsident der Haupiveiwaltung der Staatsschulden und der Präsident der Jentralgenossen schaftskasse, (

3) durch den Landtag zu wählende Mitglieder, die an Zahl zusammen mit den unter 2 genqunten so, viel betragen müssen, wie die unter 1 aufgeführten Mitglieder.

Die zu wählenden Mitglieder werden vom Landtag in geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewahlt. Wãäblbar ist ohne Unterschied des Geschlechts, wer seit mindestens drei Jahren die preußische Staatsangehörigkeit besitzt, mindestens ebensolange in Preußen seinen Wohnsitz hat und das 36. Lebensjahr vollendet hat. Landtagsabgeordnete scheiden mit Annahme der Wahl aus dem Land⸗ tag aus. Die Wabl erfolgt guf sechs Jahre in der Welse, daß alle zwei Jahre ein Drittel der Gewählten gusscheidet und duch Neu⸗ wahl, bei der Wiederwahl zulässig ist, ersetzt wird. Die erstmalig nach zwei beziehungsweise vier Fahren Ausscheidenden werden durch das vom Vorsitzenden zu ziehende Los bestimmt.

§ 51. ö Der Finanzrat tagt am Sitze der Regierung. Er versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern. Er wird vom Vorsitz nden rufen. äälft t ö. anwesend ist. Bie Beschlüsse werden nach Sim mnen mehr heit efaßt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

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an ven WÄuzeigendreit ein Fenerungdzn schlag hun S0 v. O. erhaheun.

Miderrns.

Die vom Feldgerlcht der Viv. am 14.2. 17 erlag fene Fahnenfluchti-˖ erklärung und Seschlaquabmever fügung

ig mn 1. bap. Jaf.

erfle Reaft gegen den Jafan kerlsten Georg Bach. Yilsenitz in ö ö 1. bay. Res.. Ink. Regté. Nr. 5, 1. bay. Nef. Jaf · Reotg. Nr. 6, bekannt gemacht im Dentichen Reicht an zeiger Ni. 45 pom 21. 2. 1917, wird aufge hoben. Würzburg. 17. 2. 1920

Gericht sruüh. bay. 3. Dipision Nr. 262.

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9 Aufgebote, Ver⸗ Iiggis]

1. 18 i7oz 9] Swangsnersteigermng. r ,, Im 69 6 , , ng soll

gegen am 22. April A929, Vgrmittangs

werk, Zimmer Rr. 113 115, versteigent

bercgene, in Grun vbuche vom Gottbns: I οrC

Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mit.

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heir Band 8. Blatt Nr. 2c (einge. tragener Glgentümer am 29. Dejem her 1915, dem Tage der EGintragun , , a,. Dito Berlin · Steglitz) eingetragene rund siüd: a. Vorberwohn haus wit linkem 3 Geitenflůgel. b. Querfabrilgebaude mit n h. ige, sowie 4 unter lot ł e m,

pia . 6 .. und 3a3h / 136, 159 a 43 qm groß, n Art. Zo, Nitzu gz wert ss a0 , Ge; ec ler if ! 306, Grundstũckgzwert e , n, ,. id gn

en 6 = ö 10 . Berlin Mitte. Abteilung 87.

aufgefordert, bre Mech n eee des n, . in Ham⸗ b itg, hteilung für

Dammthoiwall z7, J. Steck, Jimmer

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. Der Finanzrat wäblt seinch Nersitzenden und scinen. Schrift. führer a he en Steslpertreter. Gr regelt fernen Cöeschäftk gang duich eine Geschäͤftsordnung. . 8 353. 2 z rais sind nicht öffnntlich. 19

e Sitzungen des Finanz ; 8 ö finden entsprechende Anwendung.

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Die Bestunmur gen des 8

5 54. : 6

Kein Mitglied des Finanzats darf zu irgendeiner Jrit wegen seiner Abstimmung oder een ker in Ausübung eines kruls ge⸗ janen Ueußernngen gerichtlich oder diensklich verfolgt oder sonst zur Verantwortung gezogen werden.

Die Mitglieder des Finanzrats erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe eines Gesetzes.

8 56.

Die Zustimmmung des Finanztats ist einzuholen: ö wenn der Landtag Ausgaben beschlicßen will. die übel, den von der Staatsregierung vorgeschlagenen orer bewilligten metrag hinausgehen,

2 55 Srerne 3 2. für neue Steuern, . 3. ür die Aufnahme von Anleihen und Uebernahme von Bürg— schaften, . 4. für Ausgaben, für die noch keine Deckung vorhanden ist oder für die die Deckung dutch Anleihen erfelgen soll. 8 57. . w

Beanstandet der Finanzrat ein unter 8 56 3 fer bis fallen Besetz oder einen unter Tiese Vorschriften fallenden Bejchluß, so bat Fesetz oder einen unter . ; e f 31 er dies innerhalb weier Wechen dem Landtag mitzuteikn nd lunch, halb weiterer zwei Wochen schriftlich zu begründen. Die Angeles n⸗ heit unterliegt alsdann erneuter Beschlußfassung des Landtag. Be— schließt der Landtag mit Zweidrittelmehrhbeit, an seinem früheren Bejchluß serstzuhalten, so hat es bei letzterem sein Be venden, sofern nicht die Staatsregierung von dem Recht der Auflösung des Landtags Gebrauch machen will.

Abschnitt VII. Selbst verwaltung. § 68.

Den volitischen Gemeinden urd Gemeind verbänden wird das Recht der Selbstwerwaltung ihrer Angelegenheiten unter der gesetz⸗ lich geregelten Aufsicht des ,,,,

Der Aut bau der Erbe,. wird besonderer Gesetzgebung

vorbehalten. . . Ib schnitt 71II. Staatsbeam ten. —— 21 Die Staotz beam: en können wider ihren ö nur 3 esetzlich vorgeschri en V ssetzungen und Formen entlasseu, esetz lich vorgeschris benen Voraussetzung Fen . 2 oder endgültig in den . 1 in ein anderes Amt i ingerem Gel der R versetzt werden. mit geringerem Gehalt oder Rang ö . Für ihre veimölensrechtlichen Ansprüche sowie die ihrer Hinter= bliebenen steht der Rechtsweg offen. . Ruhegehalt und Hinterbllebenenversorgung werden gesetzlich ge regelt. Die wohletworbenen Rechte der Beamten sind un verletzlich. Abschnitt IX. nebergang s- und Schlußbestim mungen. 36 Die Verfassung vom 31. Januor 1850 und das Gesetz zur vor. läusigen Srdnung der Staätsgewalt in Preußen vom 20. März 1916 ind aufgehoben. 5 62.

Bis zum Erlasse der in dileser Verfassun verbleibt es bei den bestehenden Gesetzen und 8 63. ;

Die Befugnisse, welche nach den früheren Gesetzen, Verorhnungen

und Verträgen dem König zustanden, gehen auf das Staats. ministerium über. Die Frage, auf wen die Rechte übergehen, die dem König als Träger des landesherrlichen Kirchenregiments zustan

Die

J

2 Die

vorgesehenen Gesctze

erordnungen.

den, i s e g i ieĩes Geietzes wird durch b-sonderes Gesetz geregelt. Bis zum Erlaß dieies werden sie von drei durch das Staatt ministerium zu bestimmenden Mmistern evangelischen Bekenntnisses ausgeübt. 8 64. J Die bestehenden Steuern und Abgaben werden bis zu ihrtr Aenderung oder Aufhebung forterhoben. Bis zum Zusammentritt des ersten dandtagẽ gilt die Landes⸗ versammlung als Landtag. . 8 656. Aenderungen der Verfassung können nur beschlossen werden, wenn wenigftens zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags zustimmen.

§ 67. ; ; Alle öffentlichen Beamten sind auf die Verfassung zu vereidigen. Das Nähere bestimmt das Staats ministerium. 8 68. J WVerfassungsstreitigkeiten werden vom Staatsgerichte bof ent⸗ schieden. .

Diese Veifassung tiltt mit dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.

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reitag, den LZ. Nenember 1929, n, . 11F Uhr, anberaumten Aufgebotetermin, Stalbof, Mailer · Wil · helm. Straße Nr. 79, J. Stock (2 3 immer Nr. 24, anzumelden und die M= funden vorzulegen, widrigenfalls die Kraft ; erklärung der Urkunden erfolgen wird. Damßburg. den 309. Januar 18920.

Der Gerichtaschreiber deß Amtsgerichts.

199061 NMufgeboJ. 1 g de e mer Böttger in, Berltn X. 113, Born holmerstraß, 84, bat ie e ne , n eltl f.

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in . r m Mart, ef. stillt ju Bayreuth am 10. Juni 18 beantragt. Der Inhaber dleser U kunde unfgeforderi, sbätestenz in 3 auf iti wu h. 2. * 9 66. . * N miti a 8 4 . x, 28MM, an* 2 ufgebotatermtne seline Rechte r KAnrtagericht Gavreuih 3nmiumelden

bel dem An . ind rkunde widrlgenfall⸗ 9 22 rin 2 derselben erfolgen

1h, ben 23. Sanuar 1920. . Amt h ersĩ.

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