1920 / 51 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 01 Mar 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Der Bezugsprris hrträgt vierteljährlich 2 „. Alle Nostanstalten neh mrn Kestellnug an; firr Hertin nußer den Nostanstalten und Zeitungs urrtrir hen fiir Kelbstabholer

auch die Geschäftsstelle sw. 48, Wilhelmstraße 32.

Einzelne Uummern kosten SoaU f.

ö

nzciger anzeiger.

R .

Anzeigenpreis für den Raum esner 5, gespalteneu Einheits · zeile L. 50 , einer 3 gespaltenen Einheits eile 2, 5 O 4. Außerdem wird anf den Anzeigenpreis ein Teurrun g-

zuschlan

von 8 v. z. cchoben. Anzeigen nimmt an:

die Geschäftastele des Reichs- und Htaatzanzeiger, Berlin SW. 48, Wilhelmstraßte Nr. 32.

Reichsbankgirohonto.

Inhalt des amtlichen Teiles:

Dentsches Fteich.

Verorbnung zur Ausführung des Ben iebs rätegeseKzes. Verordnun künst iche Dungemittel. Verordnung über ble rtner zufolge der Aufhebung

der Hachstzrele tt Hänie, Felle und Reher zu leiten bein

Abgabe. Bereffffmnachung, betreffend Siß und Geschäfts bereich der Spruchkommisfion zur En scheibung über die Anträge auf Gewährung von Vorschüssen, Beihilfen und Unter⸗ stützungen für Schäden in den deutschen Schutz gebieten aut

, . ö ĩ

zekanntmachung über pier.

Aufforderung des an , . betreffend Anzeige von Aufenthalitzort und Wohnung aller auf der Auslieferungs—⸗ liste Stehenden.

Aus führungsbestimmung der Schiffahrtsabteilung jur. Ver—=

ordnung, betreffend Verwendung der Fahrzeuge schiffahri fur Lebensmittel und Kohle.

Erste Beilage:

Bekanntmachung, betreffend Berichtigung zum Verzeichnis der öffentlichen Vlatter, die für die Bekanntmachungen aus dem andels⸗ und Gen ssenschaftsregister bestimmt sind. Belanntmachungen, ire ssend Tarifverträge.

Preußen.

Ernennungen und sonst he Personalveränderungen. Gesetz über die Niederschlagung von Unter suchungen.

Geseß über Erhebung von Zuschlägen im Güter⸗ und Tier⸗

verfehre der preußischen Staatseisenbahnen - Verordnung über d Errichtung eines Landetzschätzungsamts. Erlaß, betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungs⸗ ver fohren beim Bau der Privatanschlußbahn der Frank urter Gasgesellschast an den Bahnhof Frankfurt a. M West. Belanntmachung, hberreffend die Genehmigung, der Not— verordnung vom 30. September 1918 über die Verlängerung per Amtsdauer der Handelskammermitglieder durch die ver⸗ fassungsgehende Preußische Landesversammlung Erlaß, betreffend Beurlaubung von Beamten zur Dienstleistung dei der Reichswehr. G äber Fesisetzung von Kokspreisen und Brikett⸗ preisen. Bekanntmachung über Festsetzung von Brilettpreisen in den STLandkreisen Niederbarnim und Teltow. Aufhebungen von Handels verboten. Handels verbote.

Amtliches. Deutsches Reich.

Verordnung zur Ausführung des Betriehs rätegesetzes vom 4. Februar 1920 (Reichs-!Gesetzbl. S. 147). Vom 24. Februar 1920.

) Auf Grund des 8 10668 des Betriebzrätegesetzes vom 4. Februar 1920 (Reich s⸗Gesetzbl. S. 147) wird von der Reichtz⸗ regierung bestmmt, was folgt:

Bis zur Errichtung ors Reichswirtschaftsrais werden die im S 94 des Betriebsrätegesetzes dem Neichs wirtschaftgrate zugewiesenen Aufgaben dem vorläufigen Reichs wirtschaftsrat übertragen. Solange der vorläufige Reichswirtschaftgrat nicht besteht, liegen sie dem Wirtschafts rate beim Reichs wirischaftz⸗ miaisterium oh.

Berlin, den 24. Fehruar 1920. Die Reichsregierung. Bauer.

Verordnung über künstliche Düngemittel.

Vom 26. Februar 1920.

; Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur 6. i ber Balls ruht,, „Sicherung der Volksernährung vom 18. August 1917 (Reichs.

Gesetzol S. 401) ; . Generbl S. 833) des § 10 der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 999) wie auf Grund des 3 2 Abs. 2 der Verordnung über Stick⸗

der Binnen

verordnet: Artikel 1.

1920 (Reichs Gesetzbl. 1919 S. 1421, 1425, 1880; 1 227 und A3) wird wie folgt geändert:

Voslbahnstation und das Rangieren. 2. 8 3 erhält folgende Fassung:

a) bis zu 1600 Pfennig, wenn in Mengen von 50060 Kilogramm verkauft wird;

kauft und versandt wird, e) 3 vom Hundert des Rechnungsendbetrags.

dürfen beide Beträge zugeschlagen werden.

Rückbeförderung vom Lager bis zur Station,

bis zur

fangsftation des 6 Zur .

zweimal erhoben werden. llern und Händlern Üblich

in der anltegenden Liste für einzelne Düngem Bestimmungen getroffen sind.“

der Bestimmungen unter B folgende Bestimmungen:

Schwefelsaures Ammoniak: a) für gewöhnliche Ware b) für gedarrte und gemahlene Ware.. Salzsaur es Ammoniak (Chlorammonium) . Natrium ⸗Ammonlumsulfat ,,, Natrammonsalheter, mit 40 bis 45 vom Hundert Stein salz gemischht. Kaliammonsalpeter, hergestellt aus Ammon salpeter und Chlorkaliumw . . Daneben kann der Kaligehalt mit den für Kall in Chlorkaltum geltenden behördlichen reisen in Rechnung gestellt werden. Natonsa hee Knochen mehl⸗Ammonsalpeter, mit mindestens drei vom Hundert Knochenmehl gemischt.. g. Gipsammonsalpeter oder Kalkammonsalpeter mit etwa 40 vom Hundert Gips oder Kalk). 10. Ammonsulfatsalpeter. . 11. Kalkstickstoff .

*

leichsstelle für Stickstoffdüngemittel vom 153. 3 esetzbl. S. 306) in der Fassung des Artikel I die festgesetzten Umlagebeträge zur Hebung. ; Besondere Lieferungsbedingungen für 1 bis 11

bis 11 hat dem Händler einen Preisnachlaß bis zu je 109 Kilogramm Ware zu gewähren. Rinn; Barzahlung ohne Abzug eipackung zu 11:

erechnet werden. für

12. Blutmehl * 2 8 2 2 1 2 * 1 8. 14 , Besondere L ferungsbedingungen für 12 bis 13: 6 Waggon Station ves Lie ferwerks. ahlung: Batjahlung ohne Abzug.“

Artikel I

erhält folgende Fassung:

stoff vom 18. Januar 1917 Reichs⸗Gesetzbl. S.

Die Verordnung über künstliche Düngemittel von 3. August 1913 Reichs. Gesetzbl. S. S969) in der Fassung der Verordnungen vom 9. Auguss und 12. Nobember 1919, 10. 11. und 16. Februar

J. Dem 5 2 wird folgende Vorschrift als Abs. 3 angefügt: Zur Beförderung gehören auch die Ueberführung von der

Beim Weiterverkaufe dürfen den Höchstpreisen für 100 Kilogramm solgende Beträge zugeschlagen werden

b) bis zu o Pfennig, wenn die Ware vom Lager ab ver⸗

Beim Zufammentreffen der Norausfetzungen unter a und b

Der nach H juläsige Juschlag von 110 Pfennig erhöht in den Fällen des 3 2 Nr. I und 2 um die Fracht und

je sonstigen Kosten, die durch die Beförderung der Ware von der Stafion des Lieferwert oder der Frachiausgangsstation bis zum Lager und im Falle ihrer Weiterversendung durch die im Falle des 6. Nr. 3 um die Kossen, die durch die Bel erde ung, are von der Empfangsstation des Tagerorts bis zum und im , Ihrer Wetterversendung durch die Beförderung aufers nachweislich entstanden

efoͤrberung oder Rückbefbrderung gehören auch die eberführung von der Vollbabnstatlon und das Rangieren, Der Juschlag nach Abs. J zu a darf nur einmal berechnet werden, auch wenn bie Ware wiederholt auf Lager genommen wird. In letzterem Falle darf der Zuschlag zu d höchstens

* waren, sind ungeachtet der Vorschriften im Abs. J bis 3 mei eng n rennt soweit nicht

3. In der Liste der Bungemsttel und Preise treten an Stelle

für 1 Kilogramm 0/9 1

ird der Kaltstickstoff in Säcken gelt fert, so erfolgt die Berechnung Brutto für Netto. Bei veriangter 30 lo, a. darf ein Aufschlag von 25 Pfennig für den Papiersack

oo Sti

59) wird

920 S. 203,

weniger als

d der ager

, (Rabatte), vie bisher im Verkehre zwischen Herste

tel besondere

19209.

igers auf 18, Mennk.

2 1

Postscheckkonto: Berlin 41821.

Bis auf weiteres werben folgende Umlageheträge festgesetzt: L. Für 1 Kilogramm Stickstoff (x) im schwefel— sauren Ammoniak. k 2. Fur ] Kilogramm Siickstoff (Y) im salzsauren Ammoniak (Chlorammonium) , Für 1' Kilogramm Stickstoff ) im Nattium⸗ Ammoniumsulfat . Für 1 Kilogramm Stickstoff (N) im Ammon⸗ alvpeter JJ i „Für 1 Kilogramm Stickstoff (X) im Natram— J Für 1 Kilogramm Stickstoff (N) im Kaliammon⸗ salpeter dd 5 Kilogramm Stickstoff (N) im Natron— K Für 1 Kilogramm Stickstoff (N) im Knochen—⸗ meh lammon salpeter w Für 1 Kilogramm Stickstoff (M im Gipgam⸗ monsalpeter oder Kalkammonsalpeter.. 2 ö. 10. Für 1 Kilogramm Stickstoff (NUM im Am mon- r n nee,, 11. Für ] Rllogramm Stickstoff X) im Kalkstickstof 839 . Die Festsetzung von Umlagebeträgen für andere Stickstoff düůnge⸗ mittel bleibt vorbehalten.“ Artikel 11 Diese Verordnung tritt mit dem 1. März 1920 in Kraft.

Berlin, den 26. Februar 1920.

Der Reichs wirtschaftsminifter. J. V.: Dr. Hirsch.

1

Ser ordnung

über die Erhebung einer zufolge Aufhebung der

Höchstpreise für Häute, . und Leder zu leisten den gabe.

Auf Grund des . über eine vereinfachte Form der

250 Pfennig 250 ö. 250

260

Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangswirtschaft vom 17. April 15189 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 394) wird von dem Reichs⸗

ministerium mit Zustimmung des Reichsrates und des von

der Nationolversammlung gewählten Ausschuss's folgendes

verordnet:

„nn. Nach dem Stickstofgehalte gehandelte Düngemittel

Preise

950 Pfennig ö 950 ö 950 ö 1100 ö 100 ö

140

Neben den vorstehend unier 1 bis 11 gendnnten Preisen kommen die besonderen, in der Verordnung über die Bildung einer

Preis aus 1919 (Reicht

er Verordnung

5 1. Von dem infolge Aufhebung der Höchstpreise ür Haute, Felle

und Leder entstandenen Wertzuwachs ist eine Abgabe i entrichten.

Der Ertrag der Abgabe ist nach näherer Bestimmung des Reichs⸗

wirtschaftsministers zur Verbilligung von Schuhwerk für ie minder⸗

bemittelte Bevölkerung zu verwenden

Abgabepflichtig ist, wer art 6. August 1919 Gigentüänier der in §z 4 genannten Vorräte an rohen k Fellen oder Leder war.

Die Abgabe ift zu entrichten. 1) von den Lederherstellern in Schuhbedarfsleder (faufmanns⸗ gute Ware . . ; 2) von Schuhwerkherstellern in ledernem Strgßenschuhwerk kaufmanusgute Ware) gegen die in 5 ? festgesetzte Ver⸗

gütung,

3) bon anderen Abgabepflichtigen in bar.

Lederhersteller, die die Abgabe von Schuhbedarfeleder, und Schuh⸗ werkhersteller, die die Abgabe in ledernem Straßenschut werk nach= welsbar nicht entrichten können, weil ihr Betrieb au die Herstellung 1. ö nicht eingerichtet ist, haben die Abgaben in bar zu entrichten.

Das gleiche gilt für den Fall, daß ein gemäß § 16 gegen Her— steller von Leder oder von Schuhwert eingeleitetes ö verfahren zu keinem . führt.

Die Reichslederstelle ist berechtigt, anzuordnen, daß Lederher⸗ steller, die vordem 15. August 1919 Schuhbedarfsieder bergestellt haben, Schuhbeharfsleder anfertigen und gemäß § 5 dieser Verordnung ab

führen müssen.

Der Höchstpreis gilt bei J bis 11 frachtfrei jeder deutschen Voll= bahn⸗ oder normaglspurigen Kleinbahnstation. Der 8 von 1

Pfennig für

Preise

1 Rleogeamm io

260 Pfenni,

1 Pfennig

33 der Verordnung über die Bildung einer Preigausgleichsstelle für März 1915 e r n el, 306)

5 4. Der Berechnung der Abgabe sind folgende Vorräte zugrunde

zu legen: . 1) für Lederherstelleet a. Diejenigen Mengen an rohen Häuten und Fellen, die nach

den von der Deutschen xeder⸗Attiengesellschaft getroffenen Festsetzun gen onaten

dem Abgabepflichtigen oder seinem Rechtsvorgänger in den April bis einschließlich Jult 1919 zur Herstellung von Boden⸗ und

Treibriemenleder und in den Monaten Mai bis einschließlich n

1919 zur stellung von Oberleder und allen übrigen Lederarten uotenmäßlg zugeteilt werden sollten, wobei jedoch bei denjenigen edxerherstellern, die im Verte . der Deutschen Leder⸗Akttten ; esellichaft der Klasse 1 angehört haben, der Monat Jali 1919 nicht in nrechnung gebracht wird.

b. Diejenigen Mengen von rohen Häuten und Fellen, die dem ö n ar

Abgabepflichtigen bis einschließlich Juli 1919 über di Dentschen Leder ⸗Aktiengefellschaft quotenmäßig ehe er en gengen hinaus zugeteilt oder von ihm bis zum 14. August 1919 einschließlich im freien Verlehr aus inländischen, der Beschlagnahme unterliegenden

Beständen erworben sind.

ebung der am 16. August 1919 vorhandenen Vorräte an rohen

, O , r mr mm, mem mm, m, e mmm, mm,, ern, mem me, mm, ag, n . . 89 h , e 689

d 2) Für alle anderen abepflichtigen: . i . Diejenigen Vorräte, die au a in ; Ztickstoff düngemittel vom 3 Nopember 1919 (Reichs Gesetzbl. S. 1882) ö . 191d Hhieichzanzei ö Nr. 184),

ö /w 3 .

*