1920 / 51 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 01 Mar 1920 18:00:01 GMT) scan diff

ö Vein sichli eh

83 w * xn ddrar fuß

91 9 16 Quadrat Oberleder und 200 g Bodenleder 1 Paar Kinder⸗ stieiel Nr.

. bei Schuhwerk, dessen Oberleder nach Gewich Oberleder .

500 9 500 9

1 475 R

* 19

6

* 10 d re

diejenigen

Dãuten und Fellen sowie Leder, der Reichslederstelle zu melden

. ö er Lege ö eller 3 3iffe ist s

me ber XX rhe steller (P 3 Iisser 1 ist so zu

messe vert Ses ab; fernden Sci kbeBarfeh ö

e. t des abzul tesernden Schuhbedarftzleders gleich

̃ n ] Bertbemess unge Bor Marr i ö. . !

ö „Vertbemessungen der Vorräte an rohen Häuten

U 8 ö K 64

) hieß . 8 9716 * . * . * . 1 3 6 , *I dfele, w 11. J ressey ö 5 . Jtegen⸗, ock, Heberlings⸗ Kitz, und Zickelfelle (trock'm r ber irocken gesalzen 0, 30 oder mehr kg) 220 vom Hundert b. ',. DVebertingss, Kitz und Zickel selle (trocken oder trocken 26 f * 1 . 241y 24 * D ; ĩ ö gesalzen unter O, 30 kg), Schaf und Lammfelle gesalzen 9 9065 kg und nocken oder rocken gesalzen unter ( 6 J z 9 ; 2 JJ 50 vom Hundert C. Und Lammselle (gesalzen 0.75 kg oder mehr), trocken der irecken gesalzen 40 ] der meßr 81 . Hund d. ut; Honytkäute 8 55 . 31 34 5 . 4 re ne. 5 han onvhaute, e hlenfelle. 3 M uultier. und

ö . . . ; 135 vom Hundert

der hei der ite lun in NM hnung gestell ten Beträge. . elt abzuliefernden Schuhbedarfleders haben fol⸗ tze zu gelten: . 18 N e Ser 4nur o * al 56 5 . Hache leder, ganze und halbe Häute, 25 Se 6 h . 1 18 * * * * * 327 . l ; * 1 . . * * * 0 * * . * * 20 *. ö * 7 (. e . ö . 1 1 . U 3 11 15 9 9 2 9 * 7 M6 Chromrof bor, Roßchevreaux schwarz 153 e. ß . J 9 . ö 111 . 9 P . . . 8 »hromkalbleder s hwarz JJ / ö 16 6 . sarbig . * 1 1 . * 2 * 12 *. s 33 hebregdurleder chm rz . I 9 . 64 1 . sarbig . 5 5 ; 4 12 3 Ghrom f hafleper Brus ; 5 5 ue hre] cha leber chan . 3 . Dee J 10 z 775 uUl led 3 9 ? * 9 ö 9 * * 1 * 2 . 40 16 le oh berleder pflanzlicher Gerbung ... 30 1 Kilo⸗ RTatbleder . ; alt eder 5. D , gran m Fur die übrigen Lederarten sind die Sätze von der Reichtleder⸗ 1 129 1* . ] ; . ö. zusetzen ⸗— 6 . , ,, ö 2 ö 2 2. ‚.

. nigen. Le er herst ller, die Vorräte gemäß §z 4 Ziffer 16 geh haben, erhöhen sich die Sätze des Absatz 1 jür diese Mengen um 30 vom Hundert ; . .

zun 1den Mengen ermäßigen sich um 50 vom Hundert,

* 8995 6 j 2 3 18 1 ; ;

; die Lederhersteller von ihren Vorräten (5 4 r I) Leder 31 m 9 9 in 3 R ö he ö zu n Absatz und 5 die les Paragraphen angesetzten Preisen er zu den vom Zentralausschuß der Lederwirtschaft am 2. August 1316 7 f ickhiwro; Kreer s l , 18 . l) sestgesetzten Nichtpreisen nachweislich veräußert und abgelie ert Mb

§ 6. * ö be ,, be, ,,, , . K ͤ Vie Sachabstabe der Schuhn ei khe steller (8 3 Ilffer 2) hat Ablieserung von ledernem Straßenschuhwerk in Höhe von 96 ,,, z 2 . ö R bom Hundert der Ledervorräte (8 4 Ziffer 2) zu erfolgen. Die

ders in Schuhwerk ersolgt nach folgenden Sätzen:

7

uhwerk, dessen Oberleder nach Maß berechnet wird kter- und Garnitnrenleder): Oberleder und 700 g Bodenleder 1 Paar

Herrenstiesel oder Schuhe,

Quadratfuß

Oberleder und 500 g Bodenleder 1 Paar

Damenstiefel oder Schuhe,

Quadrat Knaben⸗ oder Qugabratfuß Oberleder und 350 g Bodenleder 1 Paar einderstie el

rifuß Oberleder und 275 g Bodenleder 1 Paar Kinder-

Oherleder und bo90 g Bodenleder 1 Paar

*

Madchensttefel Nr. Ig 39.

Nr. 31 —35.

. . stiefel Nr. 25 30

ie fel,

zerleder und 600 g Bodenleder 1

18 24

Oberleder und 600 g Bodenleder 1 Paar Damen⸗

Mädchenstiesel Nr. 36 39,

g Dhberleder 31

Irgibt diese

wre: e w ich tgiod

j

35. d Berechnung einen Ueberschuß an Oberleder oder erleder, so ist bei Umrechnung der Ueberschüsse in Straßenschuh⸗

zusetzen:

Ve

und 400 g Bodenleder 1 Paar Klnderstiefel

——

Quadratfuß Oberleder 400 g Bodenleder,

e: 1 kg Oberleder 1 kg Bodenleder.

* ngen ledernen Straßenschuhwerks, welche nach— lich zwischen dem 15. August 1919 und dem Tage des Inkraft— s dieser Becordnung zu Preisen verärßert und abgeliefert sind, uf Grund Le höchstprelse un

von der

5)

r bis zum 15. August 1919 in Geltung gewesenen

der bis zum 27. August 1919 imn Geltung ge—

Gutachterkommission für Schuhwarenpreise für

Straßenschuhwerk estgeseß ten Richtsätze berechnet sind,

Schuhwerkherstellern wird se der R lederstelle oder der von ihr bestimmten en Uüebernahmepreis vergütet, welcher auf Grund der in 5 5 ihrten Lederpreise und der bis zum 27. August 1919 in Geltung

2traßen]

Er ermäßigt

zum 15. Lederwerte

von der Gute

Richt satz.

1

zwischen diese B

k sind,

1915 in Geltung

Die Abgabe ird Hen Rei 6 s ĩ Reih ,, von * eich lederstelle veranlagt. Die eichsleersteltt setzt auch den Uebernahmepreis für ledernes Straßen— schuhwerk (3 ?) sest.

e Gelda gabe für ö her

rtbemessu er. ür Schuhw

dem Werte

8

23 af 13 RI 1Iall ami et

mung im Abs. 2:

rate 58

Werte der Vorräte 1919 in Geltung

erkhersteller: 60 vom Hundert des Unterschiedes der Ledervorräte (8 4 Ziffer 2), gemäß den bis lugust 1919 u ins e zielten Verkaufspreisen unter Berücksichtigung

zu berechnen ist; ür andere Verarbeiter von Leder vorbehaltlich der Bestim—

lb 60 vom Hundert des doppelten Wertes der Vor— Jisfer 2) gemäß den bis zum 15. August 1919 in Geltung gewesenen Vöchstpreisen; für andere Abgabepflichtige: 60 vom Hundert des Unterschiedes dem Werte der Vorräte (5 4 Ziffer 2) gemäß den bis zum 5. August . 1919 in Geltung gewesenen Höchstpreisen und den für rräte tatsächlich erzielten Verkauföpreisen. rbrin den Vexatheiter von Leder, die nicht Hersteller von Schuh— der steichslederstelle den Nachweis, daß sie bei der Be— rechnung der Preise für ihre aus den Ledervorräten (5 4 Ziffer 2) Drgestellten Erzeugnisse andere Lederpreise als die bis zum 15. August Ge gewesenen Höchstpreise zugrunde gelegt haben, so berrigt die Abeabe th vom Hundert des Ünierschiedes zwischen deim (8 4 Ziffer 2, gemäß den bis zum 15. August (in, eltung geresenen Höchstpreisen und dem der Berechnung z Treises für die Erzeugnisse tatsächlich zugrunde gelegten Leder- wert der aus solchen Vorräten hergestellten Erzeugnisse.

§8 9

2495 siefpri no S 8 sp8Ser non Straßen -HRnkhrvar *? abzutiesernde ö enge ledernen Straßenschuhweꝛrks n⸗

5

für das abzuliefernde Straßen—

utachterkommmission für Schuhwarenpreise für

buhwenk fest , esetzten Richisätze berechnet wird. sich im Falle der Enieignung (5 16) um die Hälfte.

8 38. 1 1 z. 69 2 16 2 (F 3 Abs. 1 Ziffer 3, Abs. 2 und 3) beträgt: eller das doppelte der in 5 5 Abs. 1 sestge—⸗ en der Vorräte an rohen Häuten und Fellen

Gellung gewesenen Höchstpreisen und dem solchen Vorräten hergestellten S buhwerts, der

Veranlagung und

pflichligen durch einge

1. soweit sie in

2

Die Abgabepflichtigen haben die gerechnet vom Tage, an dem die die Koösten der Beförderung bis zum nächsten Anlegestelle des e der Verladung zu traf

Das abzultefernde Leder und aal Die Verpackung muß, zu Lasten des zurũckgenomme

r Kahnes

pflichtungen durch Diebstahl Herluste eintreten sind, wird die zu bewirkende Leistung a

aTekarfrafr., ö ö lederstelle entsrrechend ermäßigt.

beschlagnahmen.

4 J 7 * * * nung der heschlagnahmten X

1

Die beschlagnahmten Gegenstände sind von dem Be gemäß zu verwahren und pfleglich zu behandeln.

IZIm Falle nicht fristger können entsprechend der mengen (55 5, 6) dun

1

teder⸗ und Schuh⸗ enteignet werden.

. i, haber zu richten.

st berechnet wird: und 800 g Bodenleder 1 Paar Herren⸗ behandeln und nach Wird diese Verpfl der Reichale Verpflichteten die nöti

den Weisungen der

Paar Knaben⸗ oder

Im Falle nicht fristgerechter anlagung zu zahlenden Beträ— Gemeindeabgaben beigetrieben.

a Die Reichslederstelle kann zur Auskunft gemäß der Verorbnung über Auskun 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. 604) verlangen. 5 ; ö 3

Gegen die auf Grund der troffenen Entscheidun ihrer Beauftrag!

9 14. un und Maßnahmen Reich n steht dem davon Betroffenen de Qin t Wochen nach Zugang Reichs lederstelle bei dieser einzureichen ; Einspruch entscheidet, ittgi das Reichswirtschaftsgericht. Reichs wirtschaftsgerichts ist endgültig und für n ͤ ingesochtene Entscheidung

er

leilweise abgegndert ordnen, daß im Falle der Sachaäͤbgabe Schuhwerk oder der Geldabgab

Der Reichs erlassen die näheren

1) Mit Gefängnis b 10 000 et oder mit einer diese die Erklärung,

Abs. 4 oder 16

wer vorsätzlich und unbefugt einen beschla eigneten Gegenstand beiseite schafft, wendet, vertauft oder kauft oder ein oder Erwerbsgeschäft abschließt.

Der Versuch ist strafbar.

Neben der Strafe kann au sich die strafbare Handl ob sie dem T

ür Schuhwerkhersteller auch die Fest—

wird dem

von ihren Angaben

soweit Bodenleder entrichtet wird, in fünf, 2. soweit sie in Oberleder entrichtet wird, in vier,. soweit sie in Siraßenschuhwerk . . zeld entrichtet wird, von Le . sechs und von allen anderen gleichen aufeinander folgenden Monagtèrater e Reichslederstelle kann die Geld ete Beträge sind mit 5 vH zu pe vorste henden ten

6 Veranlagung bescheides (8 11).

stet wird, in drei,

berbel

nV 2 142 1 52— ihlungspflichtigen in vier

7

2 ö auf Antrag stunden.

7 66 z 7

sten einmonatiger Lagerung, en Lieferungsfrlsten . 6 1 hsten Güterbahnhof oder bis sowie die Kosten

6d ö ordnungsgemäß zu . ; sofern sie unverzüglich (Frachten 1blieferers) zwrückgesandt wird, zu den berechneten Kosten

ohne Verschulden der Raub, Feuer oder oder seit dem

Reichslederstelle kann entsprechend der Veranlagung ab⸗ uliefernde Leder⸗ und Schuhmengen (55 5, Hescheides durch Ke erfolgt durch Kennzei tragten können beschlagnahmten Polizeibehörden haben auf? durchzuführen

Ueber die Beschlagnahme ist eine Verh teiligten aufzunehmen. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß Verfügungen . Den rechtsgeschäftliche

6) nach Zustellung des ie Beschlagnahme garen. Vie Beauf⸗— vorläufige Aufbewahrung der die zuständigen Orts. Antrag der Beauftragten diese Anordnungen

jandlung mit den Be

ꝛ; ihr betroffenen Gegenstände nichtig sind. n Verfügungen stehen Verfügungen gleich, di e der Zwangsvollftreckung oder Arresty Die Beschlagnahme er .

77

; llziebung erfolgen. ii ole det mit der Freigabe durch die Reichslederst mit der Uebertragung des Gigentumtz an die Reichs lederstelle bon ihr bestimmten Stellen

echter oder nicht ordnungsgemäßer Lieferung eranlagung abzuliefernde S en ch die Reicht leyerstelle 5 Die Enteignung erfolgt durch schristliche Anordnung der Reichs= lederstelle. Die Anordnung ist an den Gigentümer oder Gewahrsam. ( . Der Eigen tumgübergang ist vollzogen, sobald die Anordnung dem Eigentümer oder dem Gewahrsaminhaber zugeht. genstände sind von dem Besitzer pfleglich zu ichslederstelle zu versenden. ung nicht erfüllt, so hat die Polizeibehörde auf derstelle an Stelle und auf Kosten der dazu gen Maßregeln zu treffen.

Zahlung werden die nach der Ver— auf Antrag der Reichslederstelle wie

Durchführung dieser Verordnung icht vom 12. Juli

34 36

dirischattsminister und der Reichsminister der Justi las 6 Vorschtisten über die Zusammensetzung des Reichs⸗ wirtschaftegerichts und über das Verfahren.

. 6 66 s 5 11 . e Neichs ederstelle kann nach den Anweisungen des Reichswirt⸗ schatsministers Autnahmen von den Vorschriften dieser V

ts zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu r Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich 1 h zu der er nach 5 10 dieser Verordnung verpflichtet karnmmission für Schuhwarenpreise aufgestellten ist. ncht in der, gesetzten Frist erteilt oder wiffentlich unrichtige oder ; unvollständige Angaben macht. . 3) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 100 000 6 oder mit einer diefer Strafen wird bestrast, a. wer vorsätzlich den auf Grund der Vorschrift des 5 16 Ab— satz 1 getroffenen Anordnungen

z der Beauftragten oder den Vorschriften der S5 15

Abs. 8 zuwider

gnahmten oder ent- beschädigt, zerstört, ver⸗ anderes Veräußerungs⸗

auf Einziehung der Gegenstände, auf die ñ lung bezieht, erkannt werden, ohne Untersch äter gehörten oder nicht.

Mit. Geldstrafe bis zu 3006 6 wird bestraft, wer fahrlässig 1) die Erklärung, zu der er nach § 10 diefer pflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt o unvollständige Angaben macht, 2) den auf Grund der Vorschrift des 5 15 Abs. 1 getroffenen Anordnungen der Beauftragten oder den V oder 16 Abs. 3 uviderhandelt.

Verordnung ver⸗ der unrichtige oder

orschriften der 55 15 Abs. 4

nach Inkrafttreten Feststellung der Ab— zemäß einem von dies

6 * 1 . 3 sich die strasbae Handlung bez sie dem Täter gehörten oder nicht.

schaftsmintsters Ausführungsbes

von Vorschüssen, Beihilfen und Un in den deutschen Schutzgebieten aus 15. Januar 1920 (RGGBl S. 61

beginnen,

ib, in anderer 15. August 1919 eingetreten Antrag durch einen Nach—

—ᷣ—

2

und ebenso der zu 2d grenzt fich wie folgt ab: Hamburg: 1 Kommission Kanerun und Ostafrika,

rechts geschäftliche

elle, ims an die lle oder die gemäß § 12 oder mit der Enteignung

sitzer ordaungtz⸗

Der Leiter der Entschädigungsflelle sann mi des Reichsnerbands der Kolonialdeul Zweckmäßigkeit ausnahmsweise e alz die nach den vorstehenden Be mission zur Behandlung überweisen.

Berlin, den 11. Februar 1920.

15 und 16 ge⸗ lederstelle oder inspruch zu. Der Intscheidung der er hat keine aufschiebende Wirkung. sofern die Reichslederstelle ihm Die Enticheidung die Gerichte bindend.

der Reichslederstelle ganz . eicks wirtichaftsgericht n,. . die Rückeistattung nach Wabl der Reichslederstelle entweder in gleichartigen Mengen Leder oder

eld nach dem entsprechenden. Geldwert im Falle

des

anzu.

erordnung

ied,

Neben der St 15 Cine; 2 eben dei Strase kann auf Einziehung der Gegenstände, auf die erkannt werden, gleichgültig, ob

0 z 8 94 8D 0.

Die Reichslederstelle erläßt

timmungen zu dieser Verordnang. Diese Verordnung tritt nit dem Tage ihrer Berlin, den 26. Februar 1920. Der Reichswirtschaftsminister. . 3 Hirsch.

Betannt machung,

betreffend Sitz un? Geschäftsbereich der Spruch⸗ om m ission zur Entscheidung über die Anträge auf Gewährung von Vorschüssen, Heihil fen und R stützungen für Schäden in den deutschen Schu

gebieten aus Anlaß des Krieges Vom 109. Februar 1920.

8 9 8 3 1 H ichtslsalenm Fe i 57 Auf Grund des 8 A der Richtlinien für die Gewährung terslützungen für Schäden us Anlaß des Krieges“ vom . 90. ff) wird folgendes bestimmt: Zur Entscheidung über die Anträge auf Vorschüsse, Br

. und Unterstützungen werden 11 Spruchkommissionen (e⸗ bildet: J

I 1 Kommission für alle Anträge, die das Schutzgebt

Kiautschou betreffen, mit dem Sitz in Berlin,

2) 10 Kommißssionen für die übrigen Schutz gebiete, und

zwar je nach dem derzeitigen Wohnort des Aatragstellers:

2. 2 in Hamburg sür das Gebiet der Freien und Hanse⸗ stadt Hamburg und die Städte Altona, Wandsbek und Harburg,

b. 1 in Bremen für das Gebiet der Freien Hansestabt Bremen und dez Freiszaats Oldenburg,

e. J in Stuttgart für Barern, Baden, Württemberg und die Hohenzollernschen Lende,

d. 6 in Berlin, Reichskelonialministerium, für alle fangt 8 0 ; sonstigen Anträge.

Der gegenseitige Geschäftsbereich der Kommifsionen zu 24

(

1 Kommission für Südwestafrlka, Togo, Neu Guinea und Samoa,

Berlin: 1 Kommission für Ostafrika, Pflanzer und

Pflanzungs betriebe, 9 1 Kommission für Lstafrika, sonstige Person und Betriebe, P ,,, 7 1 Kommission für Süswestafrika, südliche Bezirke Lüderitzbucht. Maltahßhe, Gibeon, Bethamen, eetmanshoop und Warmbad), V für Eik neu, nördliche Be⸗ zu te, Kommission für Kamerun, 1 Kommission für Togo, Nen Guinea und Samoa. ̃ t Zustimmung schen auß Gründen der nen Untrag an eine andere stimmangen zuständige Kom⸗

Der Reichs kolonielmin ster. Dr. Geßler.

Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 2B. Februar 1920

Auf, G und Der Verordnung über Druckpapier vom 18 April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. Ps wird folgendes bestimmt: ö

2

§5 1. Unter Aufhebung der Bestimmungen des 5 der Bekanntmachung

über Druckvapier vom 24. Beptember 1919 Reschs Gesetzbi. S. 17215 weird, der nach g 10 der Bekanntmachung üler Drackbapfer pom 19. April 1916 (Zentralblatt für das Deutsche Reich Nr. 17 S. 34) von den Beziehern an die Wirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungs- gewerb ͤ 15 de MWefraa am 75 55 1603 . ; 5 . . 6 uführende Betrag auf 5 3 für 160 kg und Jer nach 3 He Reichs- Gesetzbl. S. 745) an sie abzuführende Betrag auf 1,358 M für 100 kg Druckpapier erhöht.

Bekanntmachung über Druckpapier vom 16. Juli 1916

8 9 D

Die Bestimmungen treten am 1. März 1929 in Kraft. erlin, den 28. Februar 19209

Der Neichswirtschaftsminister.

J. V.: Dr. Hirsch.

Auf Grund des Reichsgesetzetz zur Verfolgung von sverbrechen und Friegsvergehen vom 18. De— zember 1919 ersuche ich alle diejenigen Herren, enen hekannt ist, daß ihre Namen auf der Auslieferungszliste stehen, mir umgehend Aufenthaltsort und Wohnung anzuzeigen. Leipzig, den 27. Februar 1920.

Der Oberreichs anwalt. Zweigert.

Auf Grund det S5 2 und 3 der Verorhnung des Reichtz⸗ verkehrsministers vom 7. Nooemher 1919 R. G. Bl. S. 1877) erläßt die Schiffahrtsableilung folgende Ausführungs⸗ bestimmung:

Artikel l.

Die Schiffer der auf deutschen Gewäͤssern beheimateten Fracht- hne haben fich bei dem Beauftragten der Schiffahrtsabteilung in Duisburg, Sonnenwall 77775, zu melden,

a) wenn sie mit ihren Fahrzeugen den Duisburg⸗Ruhrorter

Hafenhezirk leer verlassen, vor dem Verlassen,

b) wenn sie im Duieburg-Ruhrorter Hafenbezirk Ladung ein—

nehmen, vor Einnahme der Ladung.

. Ausgenommen von der unter b festgesetzten Meldepflicht sind die mit Lebensmitteln und Kohlen, welche im Interesse des Deutschen Neichs Verwendung finden, ausschlicß lich beladenen Frachtkãhne.

Artikel 2.

Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 8 4 der Verordnung des Reichs verkehrsministers vom J7. November 1519 mit Gefaͤngnis bis ju einem Jahre und nit Geldstrafe bis zu 15 000 6 oder mit einer dieser Strafen belegt. Auch kann die zwangsweise Löschung, Beladung und Bewegung des Fahrzeuges Fon der Schiffahrts⸗ abteilung verfügt werden.

. .

lußgleises nach ihrem Vetriebsgrundstück am Bahnhof Frankfurt a. M. West das Enteignungsrecht ver⸗ liehen werben. Auf Grund der Verordnung, betreffend ein vereinfachtes Enteignung ver fahren zur Beschaffun gelegenheit und zur Beschäftigung von Kriegsge II. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) und der diese ab⸗ ändernden Verordnungen vom 2. März 1915 (Ge S. 57), vom 25. September 1915 (Gesetzsamml. vom 160. April 1918 (Gese 1918 (Gesetzsamml. S. 14

Artikel 3. eines Privatan se Ausführungsbestimmung tritt mit der Veröffentlichung im h eiger in Krast. Berlin, den 1. März 1920. Schiffahrtsahteilung beim Reichsverkshrsministertum. Ulderup.

das Klein⸗

entralheipungs⸗ und Warm⸗

en in Fuhren nicht unter

entn ern.

se nicht überschritten wer ö . „17,20 je Itr.

preise Kokslieferungen gewerbe sowie für

,

E dürfen folgende Prei Gaskoks, grob

Westfãalische

von Arbeits

mit Zustimmung des Reichswirt⸗ , , .

Verkünd i : k r oder Lichtenb Oberschlesischer Schmelz koks Nlederschlesischer Schmeljkoks. elten für Lieferungen frei Keller. oks von dem auf den Hof des Grundstücks ge⸗ fahrenen Wagen durch den Wagenführer ohne Mitwirkung anderer Arbeiter abgeworfen wird, um 1I5 3 je Zentner, soweit der Koks auf dem Straßendamm vor dem Grundstück des Verhrauchers ab⸗ eworfen wird, um 25 4 le Zentner, bei Selbstabholung durch den erbraucher um 1 A je Zentner, ladungen ab Erze Berlin sowie frei

erer Schmel

amml. S. 41) und vom 16. August wird hierdurch bestimmt, daß das vereinfachte Enteignungtzwerfohren nach den Vorschriften dieser Verorbnungen auf dag vorhezzeichnete Privatanschlußglels An⸗ wendung findet. Berlin, den 31. Januar 1920. Die Preußische Staattregierung.

irsch. Fischbeck. Braun. ö. Heine. am Zehnhoff. Oeser.

w C d

Brennen. Gesetz über die Niederschlagung von Untersuchnngen. Vom 2. Januar 1920.

Die verfossunggebende Preußische Landeg versammlung hat solgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Die Pꝛeise sich, soweit der

Sie ermäßig

ganzer Waggon⸗ zlenverbandg Groß

bel Lieferung ngsstelle im Gebiet des Ko ei Waggon aller Bahnhöfe im Gebiet des Kohlen= verbands Groß Berlin um 1,20 4 je Zentner.

Haenisch. Süde kum. Stegerw ald.

85 1.

Gerichtlich eingeleltete Untersuchungen, die infolge der be⸗ sonkeren Verhältnisse des Krieges seit minbestens dem 1. März 1917 ruhen oder längere Zeit geruht haben, können im Wege ber Gnade niedergeschlagen werden.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Bekannt⸗ unterliegen der Bestrafung gemäß § 17 Ziffer 2 der Bekanntmachung des Bundesrats über die Errichtung von Preis⸗ prüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September und . November 1915.

4. Die Preisfestsetzungen der 8 1 und ?2 L März 1920 ausgeführten Kokelieferungen Berlin, den 28 Februar 1920. Der Kohlenderband Groß Berlin.

Betanntmachung, betreffend die Genehmigung der Notverordnung vom 80. September 1918 über Amtsdauer durch die verfassunggebende Preußische Lan versamm lung.

Vom 8. Januar 1920.

Der auf Grund des Artikels 68 der Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1860 erlassenen Verordnung vom 30. September 1918 (Gesetzsamml. S. 151) er Amtsdauer der Handels kammer⸗ Preußische Landes⸗

z die Verlängerung Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Han dels kam mer mitgl eder Berlin, den 21. Januar 1920.

Die Preußische Staatsregierung. Haenisch. Südekum. am Sehnhofs. Deser. Stegerwald.

nden auf alle seit dem

Hirsch. Braun.

die Verlängerung miiglieder

Geseßgs über Erhebung von guschlägen im Güter⸗ und Tier⸗ verkehre der pr eußisch⸗hessischen Staatseisenbahnen.

Vom B. Februar 1920.

Die verfassunggebende Preußische Landesversammlung hat folgendes Gesetz beschlossen, 45 hiermit verkündet wird:

verfossunggebende versammlung die Genehmigung erteilt.

Berlin, den 8. Januar 1920.

Die Preußische Staatgregierung. Haenisch Südeknm. Stegerwald.

BSekanntm achung über Festsetzung von Brikettpreisen.

Unter Aufhebung der in der Bekanntmachung des Kohlen⸗ verbandes Groß Berlin vom 31. Januar 1920 2X8 / 20 festgesetzten Verkaufspreise für Britetts werden auf Grund der Bekanntmachung des * von Preigprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. Sepiember / . November 1915 (Reichsgesetzbl. S. 60 und 728) in Verbindung mit der Anordnung der Landes zentral⸗ behörden über die Errichtung des Kohlenverbandes Groß Berlin vom 21. August 1917 für die Stadtkreise Berlin, Charlotten⸗ ropp von Mayen nach Berncastel (Kat. Amt 1) burg. Neutölln, Berlin⸗Schöneberg, Berlin⸗Lichtenberg, Berl in= Wilmersdorf sowie die folgenden Orte der Landkreise Teltow und Niederbarnim:

Lim Gebiet des Kreises Niederbarnim: Berlin Reinickendorf, Berlin ⸗Nosenthal, Berlin Stralau,

Berlin ⸗Tegel,

Berlin Weißensee,

Berlin ⸗Wittenau, Gutsbezirk Schönholz,

H. im Gebtet des Kreises Teltow: Berlin Mariendorf, Berlin · Marienfelde, Berlin · Nlederschoneweide, Berlin Johann izthal, Berlin ⸗Britz, Berlin⸗Treptow, Grunewald⸗Forst (Gut), Lichtenrade,

Jisch beck. . ; . am Zehnhoff. zundegrats über Errichtung

Die Staatseisenbahnverwaliung wird ermächtigt, vom 1. März 1920 ab auf den preußisch- hessischen Staatzeisenbahnen im Güter⸗ und Tierverkehre zu 20. März 1918 (Gesetz samml. samml. S. bo) und vom 24. Septem erhöhten Frachtsätzen einen Zuschlag bis zu 100 vom Hundert zu erheben.

der Gesetze . vom 9. März 1919 Geseßz⸗ er 1919 (Gesetzsamml. S. 165)

auf Grund Fin anzministerin m.

Katasterkontrollemme, Berlin⸗Tempelhof,

Versetzt sind: Steuer in spektor Conradi, lnspekior K und Offermann von Neuerburg nach Mayen. Katasterlandmesser Regierungs landmesser in Schneidemühl.

5 Der Zuschlag tritt spätestens gleichzeitig mit den Erböhungen der Frachtsaͤtze des Eüter⸗ und Tiervertehrs außer Kraft, die auf Grund

Gichhorst zum duichgeführt worden sind.

1 angegebenen Gesetze Berlin, den 268. Februar 1920.

Die Preußische Staatsregierung.

Hirsch. Fischbeck. Braun.

Berlin⸗Buchholz, Berlin Friedrichsfelde, Berlin ⸗Heinersdorf, ohenschönhausen, iederschönhausen, Berl in⸗Oberschöneweide, Berlin⸗ Pankow,

Betreffend Beurlaubung von Beamten zur Dien st⸗ leistung bei der Reichswehr.

Nachdem der Bestand der Reichswehr auf 200 000 Mann eingeschränkt worden und nach den Bestimmungen des Friedenz⸗ erabsetzung auf 100 000 Mann zum ist, wird der künftige Personal⸗ bedarf der Reichswehr durch attive Militärpersonen der alten Armee und jetzt zurückkehrende Kriegs gefangene in augreichendem Maße gedeckt werden können. .

Der Runderlaß vom 1. September 19119 I 14187 sw. —, betreffend Beamte im Heeresdienst, wird daher mit ig vom 51. März 1920 aufgehoben.

Alle Beamte, die zurzeit noch Dienst bei der Reichswehr sind aufzufordern, spätestens am 1. April 1 übernehmen unter Hinweis darauf, daß erhaupt nur noch unter völligem Weg⸗ Berlin die Preise wie folgt fest esetzt: fall der Zivildiensibezüge erteilt oder verlängert werden kann.

Berlin, den 21. Februar 1920.

Zugleich im Namen des Ministers des Innern. Der Finanzminister. J. W.: Löhlein.

Haenisch. Südekum.

Stegerw ald.

Cerordnung über die Errichtung eines Landesschätzungsamts. Vom 20. November 1918. Die Preußische Staatsregierung verordnet auf Grund des S 18 des Schätzungs amtsgesetzes vom 8. Juni 1918 (Gesetz⸗ samml. S. 88), was folgt:

vertragtz eine weitere 1. April 1920 durchzuf . . wer Berlin Grunewald, Berlin · Schmargendo Berlin⸗ Dahlem (G

Berlin ⸗Stegli Berlin⸗Lichterfelde, Berlin⸗Zehlendorf, Berlin. Lankwitz Berlin⸗ Tempelhof,

mit Genehmigung der Staailichen Verteilungsslelle für Groß

5 1. ur Unterstützung der zuständigen Minister in der Verwaltung

des Schätzungswesens für Grundstücke wird ein Landesschätzungs amt

visdienst wieder rlaub wenn ü

ine den zuständigen Ministern un—

8 Das Landesschätzungsamt ist e . besteht aus dem Vorsitzenden

mittelbar unterstellte Behörde. und seinem Stellvertreter soroie aus den ordentlichen und außerordent lichen Mitaliedern, die sämtlich von den zuständigen Ministern ernannt Für den Vorsitzenden können auch mehrere Stellvertreter ernannt werden.

Die Büro, Kanzlei, und Unterbeamten werden von dem Minlster für Landwirtschaft, Domänen und Forsten ernannt.

Dieser ist auch befugt, Hilfearbelter zu berufen.

Preise für Küächen⸗ und Ofenbrand. Es dürfen folgende Preise nicht überschritten werden: bei Selbstabholun bei Abwerfen au vor dem Grundstück des Verbrauchers

Erdgeschoß oder Keller ö 18,50

12, 50 je Zentner

dem Siraßendamm ö bel Abwerfen au

Ministerium des Innern. bet Lieferung fre

Die Preußlsche Staatsregierung hat den Regierungsrat Hertz in Allenstein zum Oberregierungsrat ernannt. le des Dirigenten ber Finanzabteilung bei

der Regierung in Allenstein übertragen worden.

Das Landeschätzungsamt hat nach einer von den zuständlgen Ministern zu erlassenden Anweisung der Ausjsührung des Schätzungsamtsgesetzes insbesondere bei der Aufnellung der Schätzungs— grundsä ze, bei der Sammlung der allgemeinen Schätzungs⸗ unterlagen und bei der Beaufsichtigung der Schätzungs⸗ äm er, namentlich auch der Provinzial-(Bezirks⸗) Schätzungs⸗

Grikettlieferungen an 5fas Klein— wie für Zentralbelzungs⸗ und Warm⸗ ttungsanlagen in Fuhren nicht unter Zentnern.

Es dürfen folgende Preise nicht Üüberschritten werden:

bei Selbstabholung ab Lager bei Abwerfen auf vor dem Grundstück des Verbraucher bei Abwerfen au H .

bei Lieferung frei Erdaeschoß oder Keller , 13,45

83. Der Kohlenbändler ist verpflichtet, den Verbrauchern an der- die Kundenliste eingetragen nd, die Briketts auf Verlangen zur Selbstabholung zur Verfügung

als salchem die Stel

S S

Ministerium für Landwirtschaft, Dom nen 12 50 je Zentner

dem Straßendamm

den Ausbau des Schätzungswesentz zu fördern, 13 20 1 . .

Gegenstände des Schätzungswesens auf Ersfochern des Ministers für Landwirtschaft, Vomänen und Forsten zu erstatten.

zuständigen

Die Oberförsterstelle Springe im Reglerungsbezirk Haunoser ist zum 1. Juni 1920 zu besetzen. Bewerbungen müssen bis zum 25. März eingehen. dem Landesschätzungsamte weitere Aufgaben im Schätzungswesen für Grundstücke zuweisen.

Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten kann bei der Verwaltung des Schaͤtzungsrwesens (le Mitglieder des Landes⸗ schätzungsamts zur Erledigung besonderer Aufträge heranziehen.

Ministerium für Wissenschaft, Kun st

und Volksbi

Der Geheime Oberbaurat Baltzer in Berlin⸗Wilmersdorf

ist zum ordentlichen Honorarprofessor in der Awteilung für

Baumngenieurwesen an der Technischen Hochschule Berlin und

der Dozent und Prioatdozent an der Technischen Hoch⸗

schule Berlin Professor Dr. Kalischer zum außerordentlichen

onorarprofessor in der Abteilung für allgemeine Wissen⸗ chaften bei dieser Hochschule ernannt worden.

Abgabestelle,

.

**

36 1 9

§ 4.

Die Kohlenstelle Groß Berlin wird ermächtig biet der Landkreise Teltow und Niederbarnim mit zuständigen Landratsamts für einzelne Stadt. und Landgemeinden auf deren Antrag eine von der Preissestsetzung der 5 1 und 2 dieler Bekanntmachung abweichende Preisfestsetzung zu treffen.

für das Ge⸗ ustimmung des

ö

5 4. Die zäständigen Minister können bei dem Landes schätzungs amt einen Beirat einrichten, in dem wichtige Gegenstände des Schätzungs⸗ wesens erörtert werden.

Diese Verordnung wird von den zuständigen Ministern aus— eityuntt der Grrichtung des eschäftsordnung des Landes⸗

. ihnen wird auch der 3 kan desschäßzungzamitz bestimmt und die schätzungsamts festgestelli.

6. 4 Zuständige Minister sind der Minlster für Landwirtschaft, Forsten, der Justizminister, der Minister für Volks. wohl fahrt, der Minister des Innern und der Finanzminister. Die laufende Aufsicht über das Landesschätzungsamt führt der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Berlin, den 20 November 1919.

; Die Preußische Staats regierung. Hirsch. Fischbeck. Braun. am Zehnhoff. Oe

8. 5. . egen die Bestimmungen dieser Bekannt⸗ nordnungen, welche dle Kohlenstelle Groß 4 dieser Bekanntmachung erläßt, 3 17 Ziffer 2 der Bekannt- von Preisprüfu ptember und 4.

Zuwiderhandlungen machung sowie in Gemäßheit des unterliegen der Bestrafung gemäß machung des Bundesrats über die stellen und die Versorgungsregelung vom vember 1916.

Die Preisfestsetzun

nntmachung mit dem Tage ihrer Verä Berlin, den 28. Februar 1920. Der enn, 36 Berlin.

Betltkanntmachung über Festsetzung von Koks preisen.

Unter Aufhebung der durch die Bekanntmachung des ; Groß Herlin vom 16. Februar 1920 J. Nr. L 642/20 festgesetzten Höchstpreise für Koks werden auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats über Er— richtung von Preigprflfungsstellen und die Versoraungsregel vom 25. September / 6. November 1915 (Reichsgese und 728) in Verbindung mit der Anordnung der behörden über die Errichtung des Kohlenverbandes Groß Berlin vom 21 August 1917 für die Stadtkreise Berlin, Charlotten⸗ burg, Neukölln, Berlin⸗Schöneberg, Berlin⸗Lichtenber Wilmersdorf sowie die Landkreise Teltow und Nie mit Genehmigung der Staatlichen Verteilungsstelle für Groß Berlin die Preise für Koks wie folgt festgesetzt:

Domänen und

Kohle nverbandes

§ 6. en finden auf alle seit dem 1. März 1920 im übrigen tritt die lichung in Kraft. ;

ungen Anwendun

ndeszentral⸗

aenisch. Südekum. tegerwal d.

C rIlaß

der Preußischen Staatsregierung, betreffend An⸗ wendung des vereinfachten Enteignung gzverfahrens beim Bau der Privatanschlußbahn der Gasgesellschaft an den Hahnhoaf Frankfurt a. M. West.

Vom 31. Januar 1920.

Der Frankfurter Gasgesellschaft in Frankfurt a. M. ist auf ihren Antrag durch Erlaß vom 17. Januar 1920 n Bau

Bekanntmachung setzung von Brikettpreisen in den gand⸗ reisen Teltow und Niederbarnim.

Unter Aufhebung der in der Bekanntma stelle Groß Berlin vom 81. Januar 1920 Verkaufs preise

üb er de]

Frankfurter

§ 1. Preise für Küchen und Ofenbrand. Gs dürfen für Koks, Gaskoks, gebrochen, fol Preise nicht überschritten werden: ch en mn 1) bei Selbstabholun 2) bei Lieferung frei

der Kohlen⸗ 262/20 r Briketts wird auf Grund des lannimachung desäz Kohlenver bandes

ab Lager

CG 17,65 . oder Ke 67.

I18b565,

sestgesetzten 5 4 der Be roß Berliu