1920 / 57 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 08 Mar 1920 18:00:01 GMT) scan diff

J

Abg. He sse (Dem) beantragt. die Bestimmung einzufügen, und zwar im Interesse kinderreicher Familien, „der bei einem 1000

3 nicht überste zenden Einkommen für rie zweite und jede weitere

rson steuerfrei blelbende Einkommensteil von 0 M ble bt auch von dieser Stuuer frei.“ ;

Dieser Antrag wird ebenso wie der Antrag Becker⸗-Hessen angenommen, der der Unabhängigen abgelehnt.

Nach 8 40 sollen den Gemeinden 5 2 des auf sie ent— fallenden Aufkommens an Umsatzsteuern, soweit sie von Arbeit⸗ zehmern entrichtet werden, aus dem Reichsanteil überwiesen werden. Die Unabhängigen Sozialdemokraten wollen statt 5 * 25 3, die Deutschnationalen 10 * überwiesen wissen.

Mnisterialdireklor von Laer erklärt, der Saß von 5 R sei der äußerste, der bew lligt werden könne. .

Die beiden Anträge werden abgelehnt und die Ausschuß— fassung angenommen. . .

8 52 gelangt in folgender Fassung zur Annahme:

„Die Länder sind gehalten, bis zum 1. April 1921 für einen Lasten autgleich unter ihten Gemeinden und Gemeindeverbänden, insbesondere auf dem Gebiete der (nach einem Anttag der Demokraten) Armen⸗, Schul Und Polizeilasten zu sorgen.“

In den Uebergangs⸗ und Schlußbestimmungen besagt S 53 nach der Ausschußfassung:

Das Reich gewährleistet jedem Lande die Einnahmen aus den durch die Einkommen-, Körperschafts⸗-, Kapitalertrags, und Reichs— erbschaftssteuer ersetzten Steuern des Landes und seiner Ge— me nden in der bisherigen Höhe. Der Anteil an der Einkommensteuer muß mindestens das Aufkommen des Steuersah res 1919 zuzüglich einer Steigerung von jährlich 5 25 erreichen. Aenderungen in der Hähe der Steuern, die von Ländern und Gemeinden nach dem 20. Fe⸗ bruar 1920 beschlossen sind, bleiben außer Ansatz. Soweit das Reich Aufgaben übernimmt, die in den Rechnungsjahren 1917 bis 1919 den Ländern und den Gemeinden oblagen, oder ihnen neue Aufgaben über⸗ 66 erfolgt eine entsprechende Aenderung des gewährleisteten Be⸗

rags.

In der Regierungsvorlage stand „1. Oktober 1919“; nach einem Antrag der Mehrheitsparteien soll „5. März 1920“ gesagt werden.

Zentrum und statt 6 * zu setzen 25 .

Abg. Wurm empfiehlt einen Antrag der U. Sox den An⸗ zeil der Gemeinden an der Einkommensteuet so zu bemessen, daß et mindestens das Aufkommen des Steuerjahres 1918 zuzüglich der durch die erhöhten Ausgaben notwendigen Summe erreicht. Redner ver— weist dabei auf die inzwischen eingetretene und noch anhaltende Ver⸗ teuerung der Lebensmittel, besonders Brot und Kartoffeln.

Abg. Dr. Becke r⸗Hessen (D. V.): Wenn das Reich den Ländern und Gemeinden ihre wesentlichen Einnahmen wegnimmt, so muß es auch eine Garantie geben dafür, daß sie leben können.

Unterstaatesektetär Moesleée wünscht Wiederherstellung der Regierungsvorlage, die Steuergerechtigkeit gegenüber den Gemeinden sei gerade durch die Regierungsborlage gewährleistet.

Abg. Dr. Braun (Soz) tritt für den Antrag auf Erhöhung auf 25 23 ein, obgleich er innerlich nicht ganz damit einveistanden sei.

Abg. Hesse (Dem.): Die Ausgaben der Gemeinden weiden vor—⸗ autsichtlich um mehr als 200 2 steigen, die 25 3 reichen infolgedessen kaum aus. Die Gemeinden werden zu einer starken Kopfsteuer ge— zwungen sein.

Der Antrag des Zentrums und der Demokraten wird an⸗ genommen, ebenso ein handschriftlich eingegangener Antrag, als Stichtag den 5. März 1920 festzulegen. In dieser Fassung wird 8 53 angenommen.

S 57, der lautet: „Aenderungen der Vorschriften über die Beteiligung der Länder und Gemeinden am Entrage von Reichs⸗ steuern dürfen nur unter den Vorxaussetzungen erfolgen, die nach der Reichsverfassung für Verfassungsänderungen vorge⸗ sehen sind“, ist vom Ausschuß gestrichen worden. Anträge auf Wiederherstellung werden zugunsten eines von den Mehr⸗— heitsparteien eingebrachten Antrages auf Abände⸗ rung des z 59 zurückgezogen. J.

59 bestimmt im letzten Absatz, daß datz Doppelsteuergesetz

en 1909, 3 14 des Gesetzes über die Errichtung eines Reichs⸗

nanzhofg von 1918 und S 46 des Gesetzez über die Reichs nanzverwaltung vom 10. September 1919 aufgehoben werden en.

Der Antrag der Mehrheitsparteien geht dahin, vie Worte „und der S 46 des Gesetzes über die Reichsfinanz— verwaltung vom 10. September 1919“ zu streichen.

Abg. Herold Gentrn): Unser Antrag bemweckt den 46, nachdem im Landessteuergesetz § 57 gestrichen weiden soll, aufrecht zu erhalten. Durch diesen in Weimar beschlossenen 5 45 ist das Minimum, das die Gemeinden erhalten sollen, unter den Schutz der Verfassung gestellt worden. Nun ist im § 53 des Landessteuergesetzes den Gemeinden mehr (ugestanden, als in dem Gesetz unter dem Schutz der Be⸗ stimmungen in der Verfassung gestellt worden ist, und was im 8 53 des Landessteuergesetzes über die in 8 485 des Gesetzes von 1919 gegebene Zusicherung hinausgeht, stände dann nicht mehr unter dem Schutz der Verfassung. Immerhin wird das erwähnte Minimum geschützt, und diesen Schutz aufrecht zu erhalten ist eine Pflicht der Loyalität, de der Reichsrat und einzelne Bundesstaaten ihre Zustimmung zur Ueberweisung der Einkommensteuer an das Reich nur unter der Sir bingung erteilt haben, daß dieses Aufkommen dergestalt gesichert wird.

Nach dem Ausschußantrag wird 8 57? gestrichen; 8 59 ge⸗ langt nach dem Antrage der Abgg. Herold und Genossen zur Annahme, ebenso der Rest des Gesetzentwurfs.

Damit ist die Tagesordnung erledigt.

Der Präsident schlägt vor, auf die Tagesordnung der Sitzung am Montag, 295 Uhr, die erste Beratung des Gesetzentwurfs, be— treffend die Gruneschule, die erste Beratung des Besitzsteuergesetzes, die dritte Beratung des Einkommensteuergesetzes und det nr, ertraasek*tenereefepeâ die Rerntung kleinerer Vorlagen und Berichte bes volkswirtschaftlichen Ausschusses zu setzen.

Abg. Sch ultz⸗Bromberg (D. Nat.) widerspricht der Beratung d6 Besitzsteuergesetzes, das noch drei Jahre Zeit babe, da die Mehr— beit die Lebensdauer der Versammlung doch wohl nicht bis 1923 aus— , beabsichtige, so ängstlich die Mehrheit auch an ihrem Dasein änge. ;

Unterstaatssekretär Moes(le verweist demgegenüber darauf, daß das Gesetz auch Uebergangsbestimmungen enthalte, die schon früher in Kraft treten müßten.

Abg. Dr. Rießer (D. V.): Das scheint mir nicht entscheidend. Ohne dringende Not darf die Nationalversammlung nicht von ihrem Mandat abgehen, und als eine dringliche kann man beim besten Willen digse Vorlage nicht ansehen.

Abg. E5cbe (Soz.): Die Herren wollen das Gesetz nicht nur am

Demokraten beantragen,

Montan nicht beraten, sondern überhaupt nicht. Unsere Steuergesetz. Febung soll doch ein einheitliches Steuersystem darstellen, und es wäre

beg wunderbar, wenn das Besitzsteuergesetz von einem vielleicht anders

zusammengesetzten Reichstage gemacht würde. . : 26 'r. Rieß er Es könnten ja vielleicht noch zahlreiche andere , e auf diesem Wege an uns gebracht e, n die

ebenso wenig . . Entscheidend bleibt, daß wir ir. a nicht üher den Auftrag und den Willen unserer Wähßler hinaus erwei lern dürfen

Abg. Schu Ltz Bromberg: Wir dürfen ung nicht ein Mandat enmasen, dag uns vom Volk nicht übertragen ist.

Gegen die Stimmen der Rechten wird der Vorschlag des Präsidenten gebilligt.

Schluß gegen 6 Uhr. Nächste Sitzung Montag 2, Uhr: Erste Lesung des Grundschul- und des Besitzsteuergesetzes, Be⸗ ratung anderer Steuervorlagen.

2

KBarlamentarische Nachrichten.

Der Entwurf eines Besitzsteueraesetzes ist nebst Begründung der Deutschen Nationalver⸗ sammlung zur Beschlußfassung zugegangen. Er lautet wie folgt: 81

Von dem Vermögenszuwachse der natürlichen . wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine Steuer (Besitzsteuer) erhoben. Per sönliche Steuerpflicht.

§8 2

Steuerpflichtig sind:

J. mit dem Zuwachs an dem gesamten steuerbaren Reinvermögen: J. Deutsche, spweit sie sich nicht länger als zwei Jahre dauernd

im Ausland aufhalten, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben. Beamte des Reichs oder der Länder und Militärper— sonen, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben, owie die in ihren Diensten stehenden Deutschen sind ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Aufenthalts im Ausland steuerpflichtig, soweit sie an ihrem ausländischen Wohnsitz nicht zu einer entsprechenden direkten Steuer herangezogen werden; Wahlkonsüln gelten nicht als Beamte im Sinne dieser Vorschrift; .

2. nichtreichsangehörige Personen, die auch eine fremde Staats⸗ angehörigkeit nicht besitzen, sowie Angehörige außerdeutscher Saaten, die die deutsche Staatsangehbrigkeit erst nach dem 31. Jul 1914 verloren haben, sofern sie im Deutschen Reiche einen Wohnsitz oder des Erwerbes wegen oder länger als sechs Monate ihren gewönhlichen Aufenthalt haben. Wird die Steuerpflicht durch einen Aufenthalt von mehr als sechs Monaten begründet, so erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf die ersten sechs Monate; .

II. mit dem Zuwachs an dem gesamten steuerbaren Reinver⸗ mögen mit Ausnahme des ausländischen Grund⸗ und Betriebsvermögens: . 36

nicht unter J, 2 fallende Nichtdeutsche, wenn sie im Deutschen Reiche einen i n oder des Erwerbes wegen oder länger als sechs Monate ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Vorschrift in Nr. I, 2 Satz 2 findet Anwendung;

III. mit dem Zuwachs an dem inländischen Grund- und Betriebs⸗

vermögen: 3 alle natürlichen Personen ohne Rücksicht auf Staatsange⸗ hörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt. Steuerbarer Vermögenszuwachs. 9.

Als Reinvermögen im Sinne des §?2 gilt, soweit in den S5 7. 8 nichts anderes vorgeschrieben ist, das gesamte bewegliche und unbe⸗ wegliche Rohvermögen nach Abzug der Schulden. Das Rohvermögen e,.

1. Grundstücke einschließlich des Zubehörs (Grundvermögen);

2. das dem Betriebe der Land⸗ oder Forstwirtschaft, des Berg—⸗ baues oder eines Gewerbes dienende Vermögen (Betriebs⸗ vermögen); .

3. das gesamte sonstige Vermögen, soweit es nicht nach den S5 7, 8 unberücksichtigt bleibt (Kapitalvermögen).

84. Den Grundstücken (5 3 Nr. I) stehen ö Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstuͤcke An⸗ wendung finden.

Zum Betriebsvermögen (6 3 Nr. 2) gehören alle dem Unternehmen gewidmeten Gegenftände.

Als Betriebsvermögen gelten auch aus dem Betriebe herrührende und andere Vorräte, die zur Weiterveräußerung bestimmt sind.

§ 6.

Als Kapitalvermögen (6 3 Nr. 3) kommen insbesondere, soweit die einzelnen Vermögensgegenstände nicht zum Betriebsbermögen ge— hören oder Zubehör eines Grundstücks sind, in Betracht:

1. selbständige Rechte und Gerechtigkeiten;

2. verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen jeder Art;

3. Aktien oder Anteilscheine, Kuxe, Geschäftsguthaben bei Ge— n, Geschäftsanteile und andere Gesellschaftsein⸗ agen;

4. . Geld deutscher Währung, fremde Geldsorten, Bank— noten und Kassenscheine sowie Gold und Silber in Barren;

5. der Kapitalwert der Rechte auf Renten und andere wieder⸗ kehrende Nutzungen und Leistungen, welche dem Berechtigten auf seine Lebenszeit oder auf die Lebenszeit eines anderen, auf unbestimmte Zeit oder auf die Dauer von mindestens zehn Jahren entweder vertragsmäßig als Gegenleistung für die , von Vermögenswerten oder aus letztwilligen Ver⸗ ügungen, Schenkungen oder Familienstiftungen oder vermöge hausgesetzlicher Bestimmungen zustehen;

6. noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens- und Kapitalversiche⸗

rungen oder Rentenversicherungen, aus denen der Berechtigte—

noch nicht in den Rentenbezug eingetreten ist. Als Kapitalversicherung im Sinne dieses Gesetzes gilt jede Versicherung, auf Grund deren dem Versicherten unter allen Umständen eine Kapitalauszahlung gewährleistet ist; „die nach dem 31. Dezember 1919 entgeltlich erworbenen

Gegenstände aus edlem Metall, Edelsteine, Perlen, Kunst-, Schmuck und Luxusgegenstände und Sammlungen aller Art, sofern der Anschaffungswert für den einzelnen Gegenstand fünfhundert Mark und darüber oder für mehrere gleichartige oder zusammengehörige Gegenstände eintausend Mark und darüber betragen hat.

(

Die Vorschrift im s 6 Nr. 3 gilt nicht:

a) für Ansprüche an Witwen-, Waisen« und Pensionskassen;

6) *r Ansprüche aus einer Kranken- oder Unfallversicherung, der ( ö oder der gesetzlichen Versicherung der An⸗ estellten;

e) für Renten und ähnliche Bezüge, die mit Rücksicht auf ein rüheres Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt werden.

88.

Bei dem Rohvermögen sind ferner nicht zu berücksichtigen be= wegliche Sachen, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstäcks G 3 Nr. , 8 4 sind oder zum Betriebsbermögen (5 3 Nr. 2, 8 5) gehoͤten oder im z 6 besonders aufgezählt sind.

8g. Von dem Vermhgen sind abzuziehen: L. die Rnglichen und , n, Schulden; 2. der Wert der dem i , obliegenden oder auf 1

inem Hausgut, Familienfideikommiß, Leben, Stammgut eder einem sonstigen gebundenen Vermögen ruhenden

kistungen der im 5 3 Nr. 3 bezeichneten Art;

3. die zur Bestreitung der laufenden Ausgaben nicht geschäft⸗ licher oder wet h Art für a Rongte erforderlichen Betrage an Geld. Bank- oder sonstigen Guthaben, seweit sie den laufenden Jahreseinkünften entstammen. 4.

Nicht abzugsfähig sind: . a) Schulden, die zur Bestreitung der laufenden Haushaltungs— kosten eingegangen sind er ai fan, f nen b) Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht steuerbaren Vermögensteilen stehen.

Wird die Abgabe nur von dem inländischen r , Betriebs⸗ vermögen erhoben 182 Nr. Ilh, so sind nur die in eim wirtschaftlichen Beziehnng zu diesen Vermögensteilen stehenten Schulden und Lasten abzugsfähig.

§ 10.

Für die Veranlagung der Besitzsteuer wird das Vermögen der Ehegatten zusammengerechnet, sofern sie nicht dauernd voneinander ge— trennt leben.

S811.

Die Feststellung des Vermögenszuwachses erfolgt erstmals zum 1. April 1923 für den in der Zeit vom 1. Januar 1920 bis zum 31. Dezember 1922 entstandenen Vermögenszuwachs, späterhin in Zeitabständen von drei zu drei Jahren für den in den vorangegan— genen drei Kalenderjahren entstandenen Zuwachs. § 12. Der steuerbare Vermögenszuwachs ergibt sich, soweit in den Sz§ 13 Abs. 2, 14 bis 17 nichts anderes vorgeschrieben ist, aus der Vergleichung des Wertes des steuerbaren Reinvermögens am Ende des Veranlagungszeitraumes (Endbermögen) mit dem Werte, des steuerbaren Reinvermögens am Anfang des Veranlagungszeitraums (Anfangsvermögen). 813.

Hat der Steuerpflichtige am 1. Januar 1920 zu den im § 2 aufgeführten Personen gehört, so gilt als Wert des ersten steuerbaren Anfangsvermoögens das Vermögen, das nach den Vorschriften des Gesetzes über das Reichsnotopfer vom 31. Dezember 1919 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 2189) zugrunde gelegt ist, nach Abzug des Reichsnot— opfers; die nach den 12, 13 des Gesetzes über das Reichsnot⸗ opfer angerechneten Beträge sind abzuziehen. Ist der Steuerpflichtige zum Reichsnotopfer nicht veranlagt, weil die in den S8 23, 26 des Gesetzes über das Reichsnotopfer bezeichneten Freigrenzen nicht über⸗ schritten sind, so ist das steuerbare Vermögen des Steuerpflichtigen am 31. Dezember 1919 gleichzeitig mit der Ermittlung des ersten Endvermögens festzustellen. .

Wird die persönliche Steuerpflicht (6 ?) erst innerhalb eines Veranlagungszeitraumes begründet, so erfolgt die Feststellung des ersten steuerharen Anfangsvermögens auf den Zeitpunkt des Eintritts in die Persönliche Steuerpflicht. Entsprechendes gilt, wenn ein Steuerpflichtiger von der beschränkten in die unbeschränkte Steuer pflicht übergeht. Das für den Zeitpunkt des Eintritts in die Steuer⸗ pflicht festgestellte Vermögen gislt als Anfangsvermögen, es sei denn, daß dies niedriger ist als das früher festgestellte, von der beschränkten Steuerpflicht erfaßte Vermögen.

§ 14. .

Das Reinvermögen an den im § 13 bezeichneten Zeitpunkten bleibt als Anfangsvermögen so lange maßgebend, bis eine Besitz⸗ steuer zu veranlagen ist. Ist es zu einer Besitzsteuerveranlagung lem hien, so ist das hierbei festgestellte Endpermögen nach Abzug der Besitzsteuer später wieder so lange als Anfängsvermögen maßgebend, bis erneut eine Besitzsteuer zu veranlagen ist. .

k

Haben zu Beginn des Veranlagungszeitraums die abzugsfähigen Schulden und Lasten den Gesamtwert des Rohpermögens überstiegen, so gilt das für den Schluß des Veranlggungszeitraums festgestellte

Reinvermögen als steuerbarer Vermögenszuwachs.

§ 16. ö ö Scheidet ein Steuerpflichtiger vor Ahlauf eines Veranlagungs— zeitraums aus der Steuerpflicht aus, so erfolgt die letzte Feststellung des Vermögenszuwachses auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Steuerpflicht. ö Die Vorschrift des Abs. 1 gilt entsprechend, wenn ein Steuer⸗ pflichtiger aus der unbeschtänkten in die beschränkte Steuerpflicht übergeht. J 1.

Ist die Steuerpflicht nur nach 8 2 Nr. III begründet, so werden dem ersten maßgebenden Vermögensstand alle nachweislich aus dem der Besteuerung nicht unterworfenen Vermögen des Steuenpflichtigen gemachten, nicht zu den laufenden Wirtschaftsausgaben, zählenden Aufwendungen für steuerpflichtige Vermögensteile hinzugerechnet.

Die Anrechnung nach Abs.] erfolgt insoweit nicht, als den Auf⸗ wendungen ein Vermögen gegenübersteht, das im maßgebenden Zeit— raum der Besteuerung entzogen worden ist.

. 518.

Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögenszuwachses sind von dem steuerbaren Vermögenszuwachse folgende im maßgebenden Veranlagungszeitraum (8 11 erworbene Beträge abzuziehen:

1. der reine Betrag eines Erwerbes im Sinne der S5 20 40 Erbschaftssteuergesetzes vom 10. September 1919 (Reichs— gesetzbl. S. 1543

2. Kapitalabfindung, die als Entschädigung für den durch Körperverletzung oder Krankheit herbeigeführten gänzlichen oder teilweisen Verlust der Erwerbsfähigkeit an den Steuer⸗ pflichtigen gezahlt worden sind, sowie Kapitalabfindungen auf Grund der Reichsversicherung, der Militärversorgung und des Beamtenpensionsgesetzes;

5. Kapitalabfindungen, die auf Grund der 88 1299, 1300, 1712, 1714, 1715, 171 des Bürgerlichen Gesetzbuches gezahlt worden sind;

4. der Betrag einer Kapitalabfindung, die als Entschädigung für die durch Unfall oder Verschulden eines Dritten er— folgte Tötung deni eng gezahlt worden oder zu zahlen isi, denen gegenüber der Getötete unterhaltspflichtig war—

Steuersatz. 515. Steuerpflichtig ist nur der den Betrag von fünftausend Mark übersteigende Teil des Vermögenszuwachses. Bei der Veranlagung der Besitzsteuer wird der steuerpflichtige Vermögenszuwachs auß volle Tausend nach unten abgerundet. ) 1

Die Besitzsteuer wird nur erhoben, wenn das Endvermögen (8 12) den Gesamtwert von zwanzigtausend Mark übersteigt.

Bei Vermögen, die den Gesamtwert von zwanzigtqusend Mark, aber nicht dreißigtausend Mark, übersteigen, unterliegt der nach Abs. J steuerpflichtige Zuwachs nur insofern der Befltzsteuer, als durch ihn die steuerfreie Grenze (Abs. 2) überschritten wird.

: 8 29.

Die Besitzsteuer beträgt für die

ersten angefangenen oder vollen 10 009 n 3 1 vom Hundert nãchsten ö , 1 5 X ** 10 11 n * n. . 30 609 n ö 3 : 3 . / 1 1 n, t 19 M0 * 1 85 * 4 . . ö . . 0 900 D 5. . = ' . . 5 ö ĩ. ‚. ö 199 og, x 1. n , *. 190 00 1 2. 3 . . * ö J ö 10990060 . 2863 . ĩ weiteren Beträge. ; 63 ö ;

§ 21.

Gewährt der Steuerpflichtige, dessen Vermögen den Betrag von hunderttausend Mark nicht übersteigt, Kindern auf Grund geseglicher Verpflichtung (88 1501 bis 16165 des Hürgerlichen Geseßbucht Unter⸗ halt, so ermäßigt sich die Steuer für das dritte und jedes weitere minderjährige Kind um fünf vom Hundert ihres Betrags. .

Werter m itlung. in, n, . Für pie persönliche und sachhcke Stenerpflicht sawie füt Lie Er— . des Vermögenswertes ist 5 der Ger fi. den in S8 12, 14 bis 17 bezeichneten Zeitpunkten. K

1

1

ö

Für Betriebe, in denen regelmäßige jährliche Abschlüsse statt⸗

inden, kann der Vermögensfeststellung der Vermögensstand am chlusse des letzten Wirtschafts⸗ oder Rechnungsjahrs zugrunde ge⸗ legt werden. Die seit dem Schlusse dieses . oder Rech⸗ mingsjahrs bis zum gesetzlichen Stichtag eingetretenen Verschiebungen swischen dem im Betrieb angelegten Vermögen und dem sonstigen Rermögen des Steuerpflichtigen find zu beruͤcksichtigen. § 23. . .

Bei Grundstücken sind auf Antrag an Stelle des gemeinen Wertes die Gestehungskosten zugrunde zu legen.

Zu den Gestehungskosten sind zu rechnen der Gesamtwert der Gegenleistungen beim Erwerb (Erwerbspreis), sonstige Anschaffungs⸗ kosten sowie alle auf das Grundstück gemachten besonderen Aufwendun⸗ gen während der Besitzzeit, soweit sie nicht zu den laufenden Wirt— schaftsausgaben gehören und soweit die durch die Aufwendungen her— gestellten Bauten und Verbesserungen noch vorhanden sind. Von den Gestehungskosten sind die durch Verschlechterung entstandenen Wertminderungen abzuziehen.

Der Steuerpflichtige bleibt an einen gemäß Abs. 1 gestellten Antrag auch für die künftigen Veranlagungen gebunden.

24. .

Hat der Erwerb vor dem 1. Januar 1920 stattgefunden, so gilt der bei der Veranlagung des Reichsnotopfers zugrunde gelegte Wert eines Grundstücks als Betrag der bis dahin entstandenen Gestehungs⸗ kosten.

8 25.

Hat der Steuerpflichtige Grundstücke nach dem 31. Dezember 1919 von Todes wegen oder durch Schenkung im Sinne der S8 20, 40 des Erbschaftssteuergesetzes vom 10. September 1919 erworben, so ilt der Wert, der bei der Veranlagung zur Erbanfall- oder

schenkungssteuer zugrunde gelegt ist oder zugrunde zu legen gewesen wäre, als Betrag der bis zum Eintritt des Erwerbes entstandenen Gestehungskosten. § 26.

Hat der Steuerpflichtige Grundstücke nach dem 31. Dezember 1919 auf andere Art als nach 5 25 zu einem Preise erworben, der um mehr als zehn vom Hundert hinter dem gemeinen Werte zur 3 des Erwerbes zurückgeblieben ist, so tritt an die Stelle des rwerbspreises 6 235 Abs. 2) der gemeine Wert,

Handelt es sich um Grundstücke, die dauernd land⸗ oder forst⸗ wirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken zu dienen bestimmt sind, oder um bebaute Grundstücke, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind und ortsüblich bebaut und benutzt werden, und ist der vereinbarte Preis (Abs. I) auch hinter dem nach §z 152 der Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1993) berechneten Ertragswert zurückgeblieben, so tritt an die Stelle des Erwerbspreises der Ertragswert.

§ 27.

Die Vorschriften der 85 23 bis 26 finden auf die zum Betriebs⸗

vermögen gehörigen Anlagen und sonstigen Gegenstände, die nicht

ur Weiterberäußerung, vielmehr zum dauernden Geschäftsbetriebe be— enn sind, sinngemäße Anwendung. § 28.

Im Ausland außerhalb der alten Grenzen des Deutschen Reichs liegendes Betriebsvermögen, das der Steuerpflichtige schon am 31. Dezember 1919 besaß, und das zum Reichsnotopfer in der Währung des Landes, in dem es sich befindet, geschätzt und dessen Wert nach dem Vorkriegskurs in deutscher Währung umgerechnet ist, ist nach diesen Grundsätzen auch künftig zu bewerten.

5 29.

Der Kapitalwert von Renten oder anderen auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungen oder Leistungen ist bei Fest⸗ stellung des Endvermögens mit der gleichen Vewvielfältigungszahl wie bei Feststellung des Anfangsvermögens einzusetzen, sofern und soweit das Recht auf die Nutzung oder die Verpflichtung zur Leistung schon bei Beginn des Veranlagungszeitraums bestanden hat.

§ 30.

Noch nicht fällige Ansprüche aus nach dem 31. Juli 1914 ein gegangenen Lebens⸗, Kapital⸗ und Rentenversicherungen sind mit dem zum ichsnotopfer eingesetzten Betrage zuzüglich zwei Drittel der nach dem 31. Dezember 1919 eingezahlten Prämien anzusetzen.

Besitz steuererklärung. 8 31.

Zur Abgabe einer Besitzsteuererklärung sind alle Personen mit einem steuerbaren Vermögen von zwanzigtausend Mark und darüber verpflichtet, wenn sie früher weder zum Reichsnotopfer noch zur Be— sitzsteuer veranlagt worden sind, sowie alle Personen, deren Vermögen sich seit der Veranlagung zum Reichsnotopfer oder gegenüber dem für eine künftige Veranlagung zur Besitzsteuer als maßgebend festge⸗ stelltlen Vermögensstand um mehr als fünftausend Mark erhöht hat. Der Reichsminister der Finanzen bestimmt die Fristen zur Abgahe der Besitzsteuererklärung.

Das Finanzamt ist berechtigt, von jedem Steuerpflichtigen die Abgabe einer Steuererklärung binnen einer Frist von mindestens vier Wochen zu verlangen. Erschwert oder vereitelt ein im Ausland sich aufhaltender Steuerpflichtiger die Veranlagung der Besitzsteuer dadurch, daß er seine Steuererklärung nicht rechtzeitig abgibt, so kann sein im Inland befindliches Vermögen mit Beschlag belegt werden.

Besitzste uer⸗ und Fe ststellungsbescheid. § 32. Das Finanzamt erteilt einen schriftlichen Bescheid über die zu zahlende Besitzsteuer (Steuerbescheid). . Ergibt sich kein oder nur ein steuerfreier Vermögenszuwachs, so ist dem Steuerpflichtigen mit einem Vermögen von mehr als zwanzig— tausend Mark ein Bescheid über den für eine künftige Veranlagung maßgebenden Vermögenstand zu erteilen, sofern dieser nicht bereits rechtskräftig feststeht (Feststellungsbeschecid).

Entrichtung der Steuer. e, . Die Besitzsteuer ist in Teilbeträgen zu entrichten. Im ö. des z tz wird sie einen Monat nach Zustellung des Steuerbescheides fällig.

Ausgleichvorschriften. § 34.

Im Falle der Zusammenrechnung des Vermögens der Ehegatten (8 10 gilt für ihre vermögensrechtlichen Beziehungen untereinander jeder Ehegatte als Schuldner des Steuerteils, der nach den Ver⸗ hältniszahlen berechnet wird, die sich ergeben, wenn jeder Ehegatte zur Besitzsteuer getrennt veranlagt worden wäre.

8 Der an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft beteiligte Abkömm⸗ ling kann von dem überlebenden Ehegatten verlangen, daß der auf seinen Anteil am Gesamtgut entfallende Abgabebetrag aus seinem Anteil am Gesamtgut gezahlt oder ihm ersetzt wird.

Der überlebende Ehegatte ist neben dem Abkömmlinge für den auf dessen Anteil am Gesamtgut entfallenden Abgabebetrag der Staats⸗ kasse als Gesamtschuldner verpflichtet.

8 36.

Der Vorerbe ist berechtigt, den auf die Vorerbschaft entfallenden Teil der Abgabe aus dem Vermögen der Vorerbschaft nach dem auf sein Gesamtvermögen entfallenden Abgabesatze zu entnehmen.

Sz 34 findet entsprechende Anwendung.

Straf-, Uebergangs⸗ und Schlusworschriften. 5 87. ; Wer die nach diesem 56 zu entrichtenden Steuern hinter⸗ zieht, wird mit einer Geldstrafe im . bis zwanzigfachen Be— trage der hinterzogenen Steuer bestraft. Neben der Geldstrafe kann auf Gefängnis erkannt werden.

8 38. Die Feststellung und Veranlagung des in der Zeit vom 1. Januar 1917 bis 31. Dezember 1919 entstandenen Vermögens⸗ zuwächses erfelgt noch nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 (Reichs -Gesetzbl. S 524); jedoch sind von dem besitzsteuerpflichtigen Vermögenszuwachse der Teil dieses Vermögens- zuwachses, der dem Gesetz Über die Kriegs abgabe vom Vermögens⸗ zuwachse vom 19. September 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1579) unter⸗ legen hat., und der reine Betrag eines in dem maßgebenden Zeitraum angefallenen Erwerbes, der dem Erbschaftssteuergesetze vom J6. Sep⸗ tember 1919 unterlegen hat, ab zuziehen. ; 8 39. Die nach zer Vorschrift des 5 38 geschuldete Besitzsteuer ist von dem für das Reichsnotopfer zugrunde gelegten Vermögen abzuziehen. ö § 40. Im Gesetz über das Reichsnotopfer wird hinter 5 18 als § 18a

folgende Vorschrift eingefügt: 18a. Bei der Veranlagung sind deutsche Goldmünzen mit dem Metallwert zu bewerten. 337 * 89 841 s. ; ö 6666 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Besitzsteuer— gesetz vam 3. Juli 1413 unbeschadet der Vorschrift des 5 38 und der Vorschriften der Sd „„ 5 des Gesetzes über die Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachse vom 10. September 1919 außer Kraft. . ö. . § 42. . Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsratè,

Aeaßerungen der Abendpresse vom 5. März zur anderweitigen Umschreibung des. Aufgaben des 3. und 4. Unterausschuffes des parlamentarischen Untersuchungsausschuffes der deut schen Nationalversamm lung haben, wie das Nach— richtenhüro des Vereins deutscher Zeitungsverleger herichet, teilweise den Eindruck hervorgerufen, als ob der Auszschuß gegenüber den Fragen, die er bezünlith Belgiens zu untersuchen hat, von vorshecein auf dem Sandvunkt stehe, daß hier deutscherseits Völkerrechtswidrig⸗ keiten vorlägen. Demgegenüber sei ausdrücklich bemerkt, daß erst durch die Untersuchung festgestellt werden soll, ob das deutsche Ver— halten völkertechtswidrig war oder nicht. Diese Unter suchungen sind noch nicht abgeschlossen.

Danzig.

Der Oberkommissar hat dem ‚„Wolffschen Telegraphen—⸗ büro“ zufolge angeordaet, daß für Waren, die aus Deutsch— land nach Danzig eingeführt werden, der Zoll nach dem deutschen Zolllarif erboben und daß die über die Erhebang des Zolls in Gold erlassenen gesetzlichen Bestimmungen, ins be— sondere das Gesetz vom 21. Juli 1919 nebst Bekanntmachuna, bls auf weiteres bi dem Warenbezug von Deutschland nach Danzig nicht zur Anwendung gelanat. Weitere Anordnung wicd nach Inkrafttreten des Wirtschaftsabkommens erfolgen.

Oe sfterreich.

Zu den Oesterreich betreffenden Beschlüssen des Obersten Rates, wird dem „Neuen Wiener Tageblatt“ von unterrichteter Seite mitgeteilt, England habe zwar das Zustandekommen der Donaufsderalion angestrebt fich aber überzeugt, daß dieser Plan bei der ablehnenden Stellungnahme der Tschecho⸗Ssowakei, Südslawiens und Rumäniens kaum durchführbar sei. Selbst die Einführung gewisser gemeinsamer wirtschaftlicher Einrichtungen wende sich, vicht verwirklichen lassen. Andererseits tönne Oesterreich allein als selbständiger Staat nicht bestehen. Der Oberste Rat könne daher Entscheidungen bezüglich O ssterreichs wohl nur in dem Sinne treffen, daß Oesterreich unter gewissen Be— diagungen wirtschaftlich an das Dentsche Reich angeschlossen und in dieser Wirtschaftsvereinigung am Wiederaufbau Mittel— europas beteiligt werde.

Vorgestern begann vor dem Hauptausschuß der Nationalversammlung die Verhandlung zwischen Ver— tretern der Behörden und Vertretern der öffentlichen An— gestellten über die Neuregelung ihres Besoldungs⸗ pverhältnisses. Wie „Wolffs. Telegraphenbüro“ meldet, betreffen die Forderungen insbesondere die Gewährung des Mindestbezugs von 24 000 Kronen jährlich für ledige Be— dienstete. In Wien Verheiratete sollen außerdem für Frau und Kinder eine Teuerungszulage von je 1200 Kronen jährlich . Der Staatssekretär der Finanzen Dr. Reisch ertläͤrte ierzu:

Die Forderungen würden das Gesamterfordernis für 214000 Staatsangestellte auf jährlich 7 600 000 0900 steigern, während die gesamte Staatseingahme nach Durchführung der neuen Ste erteform nicht einmal 63 Milliarden ergeben würde. Auf Grund eines Be— schlussez des Kabinettsrats teilte Dr. Reisch sodann mit, daß die Regierung zur Behebung des bestehenden Notstandes der An—̊— gestellten äußersten Falles den Gesamib trag von eier Milliarde zur Verfügung stellen könne, wobei vtelleicht durch Erhöhung der Tabakpreise und der Tarife staatlicher Unternehmungen Deckung für diesen Betrag geschafft werden könne. Eine deßigitive Neuregelung der Besoldungsverhältnisse könne derzeit nicht erfolgen. Ver Staats.

sekretär unterbreitete neue Vorschläge, welche eine entsprechende Er-

höhung der Ortszuschläge, ferner eine hundertvrozentige Erhöhung der Teuerungszulagen und Kinderzulagen unter Wefall der gleitenden Zulage gewähren. Da legen müsse die Regterung eine Echöhung der Arbeitszeit der Beamten von derzelt fechs auf acht Stunden fordern.

Der Obmann der Gruppe der Aibeitnehmer in der parltätischen Lohnkommission erklärte, daß die Angestellten auf ihren ursprünglichen Begehren nach Schaffung eines Existen;— minimums beharren; nur über seine Höhe könne verhandelt werden. Der Vorschlag der Regierung entspreche dem nicht. Insbesondere müßten die Angestellten an der Forderung der . Zulagen festhalten. Die Verhandlung wurde darauf vertagt. ;

Gestern fand in Wien eine vom Hilfsverein für Deutsch vöhmen und die Sudetenländer veranstaltete Gedenkfeier für die vor einem Jahre in Deutschböhmen und dem Sudetenlande gefallenen Opfer statt. Nach der Be⸗ grüßungsansprach⸗ des Vorsitzenden ergriff auch der Präsident Dinghofer das Wort, der u. a. erklärte, daß das oberste Ziel aller Deutschea hüben und drüben die Vereinigung zu einem einheill chen Staatsgebilde sein müsse Dle Gedenkfeier wurde mit dem Absingen des Liedes „Deutschland, Deutschland über alles“ geschlossen.

ö Deutsch⸗demakratlsche Gemeinschaft in Tirol ruft in den „Innshrucker Nachrichten“ da. Ttroler Volk unter Hinweig darauf, doß es keinen anderen Ausweg zur Reitung vor vöhiger l art ichtugg gebe, zur Durchführung einer freiwilligen Voltsabstimmung für den Anschluß Tirols an das Deutsche Reich auf.

Tschecho⸗Slowakei.

Der Präsident der Republik hat das Mitglied der National versammlung Zahradnit zum Mitgsied der . machu gtzkommission uad zum bevollmächtigten Mintfler in Wien einannt. .

In Beantwortung einer Ansprache des Präsidenten der Nalio galversammlung hielt der Präslden Mafaryk an seinem gestrigen 70. Geburtstag eine Rede, in der er laut Bericht des Wolffschen Telegraphenbüros“ u. a. sagte:

Die tschecho⸗slowakische Republik könne bezüglich des Zusammen— lebens, der Nattonaliräten ein Muster für (Caroha und die garzs Menschbeit fein. Die Sprache fei ein sehr bedeutender Besland= teil der Nationalität, erschöpfe aber diesen Begrfff nicht. Für einen meder en Staat habe sie hauptsächsich admin istratibe Bedeutung. Wir werden, sagte der Präfident „das Sprachen⸗ und Minoritäten⸗ pioblen richtig löfen, wenn die Sprachenfrage nicht wie in Dester⸗ reich und Ungarn, vor allem Eine polttische, sondecn eine dhmini= strative Frage wird. Ein politisch unterdrücktes Volk ist gleich— zeitig wirtschaftlich und sozial unterdrückt. Daher war das Ideal der Republik den Führern der naijonglen und der sozialistischen Be— wegung geneinsam. Das humanistische Programm legt uns durch⸗ dringen re soziale Reformen auf. Der Präsident wandte sich sodann in. Besp / ech ing der sozialen Verbhältnifse gegen den Radi⸗ kallsmus von rechts und links, und führte das Besspiel von Ruß, land an. welches in seiner alten Form von den Bourgeois, in seiner neuen ssorm von der Linken roman tisch und unkritisch betrachtet werde. Die Note Tschitscherins gebe der Regierung die offizielle Grundl ge für die Lösung der Fraane des künftigen Verhältnisses zu Rußlanb. Der Präsivent bekannte sich als Anhänger einer evolutsven Revolutton. Eine soziale Revolution in ganz kurzer Zeit sei un⸗ möglich. „Die bevorstehenden Wah len“, schloß Masaryk, ‚werden uns Gelegenheit geben, den Grad unserer politischen Bildung zu er— weisen.“

Ungarn.

Der Reichs oerweser Horthy erklört sich in einem Auf⸗

rufe an die ungarische Nation, wie das „Korrespondenz— büro“ meldet, für innere Ordnung, Rechtssicheth it und Kontinustät der Produttion, für die Herrschaft der christlichen Moral, für Duldung und Gerechtigkeit, gegen Partellerdenschaft, Klassenkampf und die Probuküion lähmenbe Hetzerei und gegen den Lebensmittelwucher. Er vertraue auf die taufen djährige ruhmvolle Geschichte und die Eigenschaften der ungarischen Rasse und die Tapferkeit, Diszipiin und Zuverlässigkett der Armee. Mit gesundem sozialem Gefühl sei der Staat autz⸗ zubauen und Versöhnung und Verständigung nach außen, wie im Innern zu pflegen. ö Nach einer Meldung des „Ungarischen Telegraphen⸗ Korrespondenz Büros“ hielt der Ministerpräsizent Huszar in einer Versammlung von christlichen Gewerbetreibenden eine Rede, in der er sagte:

Die Entente hat den Krieg gewonnen. Sie wird aber den Weltfrieden verlieren, wenn sie von, den Besiegten moralisch, historisch und wirtschaftlich Unmögliches verlangt. Die gew graphische Einheit Ungarns kann nicht dauernd zerstört werden.

In den b zetzten Gebieten gehen Unmergen von Wetsen und sonstigen. Lebensmitteln wegen Uanterbinhung ves Verkehrtz

durch die Demarkatlonslinien zugrunde. Eine Volkzabstim mung it die einzige Lösung, die uns zufriedenstellen kinn. Millionen und Abermillionen von Arbetterhänden sind durch die Blockade und die Valutaverhältnisse zur Müßigkeit veroammt. Das muß unvermeidlich zum wirtschafilichen Zusammenbruch Europas und zum Sturze der Gesellschaftsordnung in der ganzen Welt führen. üÜngain will an der Konsolidierungsarbeit und dem Wiederaufbau nach beitem W ssen und Fönnen teilnebmen. Es bezrüßt die Stimme der nüchtergen menschlichen Weisheit und Moral im englischen Parlament und dag Erwachen des menschlichen G wissens in Ftalien sowie die Stellung- nahme der ameritanischen öffentlichen Meinung für elnen gesunden Frieden. ; Großbritannien und Irland.

Laut Meldung des „Daily Tele irap)“ hat die Re gierung angesichis der ernsten Lage beschlossen, Konstanti⸗ nopel durch britische Land⸗ und Seestreitkräfte besetzen zu lassen, und die französische und italienische Regierung aufge⸗ fordert, daran teilzunehmen; Streinkräfte selen hinreichend vor— handen. ] —— Ter „Daily Mail“ zufolge werden die Alliierten Oesterre ich, Bulgarien und Ungarn gestatten, ihre „Kriegsverbrecher? selbst ab zuurteilen. Nur die Türkei müsse ihre Missetäter den Alliierten ausliefern. Die an Deu sschland gerichtete Aufforderung, Enver Pascha aus⸗ zuliesern, bleibe, wenn er sich auf deutschem Boden befinde, auf cecht erhalten.

Frankreich.

Die Botschafterkonferenz hielt gestern vormiltag uner dem Vorsitz von Jules Cambon eine Sitzung ab. Dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge nahm sie zunächst Keantnis vor der Nachricht, daß Japan die Regierung der armenischen Republik als eine wirkliche Regierung anerkennt. Die Konferenz erörterte alsdann die Frage, welche Mächte die Bewohner der Bezirke, die einer Volksabstimmung unter wo sen sin?, diplomatisch vertceten sollen Es wurde beschlossen, den Beschluß, daß der Schutz für ein solches Gebiet der Macht zukomme, die den Vorsitz der Verwaltungskommission fährt, aufrechtzuerhalten. Die Konferenz prüfte alsdann eine Note des Vorsitzenden der deutschen Friedensdelegation, Geheimrats ert betreffend die Vernichtung der deutschen Lufischiff⸗= allen.

Die Antwort des Präsidenten Wilson auf die letzte Note der Alliierten, betreffend die r lle nr ist vorgestern abend im Mnisterium des Aeußern eingegangen. . Die französische Regierung hat ihren Delegierten in London ihre Instrukttonen bezüglich des wirtschaftlichen Memorandums übersandt. Diese Instruktionen, die sich namentlich darauf beziehen, daß es Frankreich unmöglich sel. irgendeine verhüllte Revision des Versatller Vertcages oder eine Verminderung der Befugnisse der Wiedergutmachungt⸗ lemmission anzunehmen, haben laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ zur Folge gehabt, daß an dem ursprüng⸗ lichen Tert des Memoraudums einige Aenderungen vorge⸗ tommen werden Andere kleinere Abänderungen sind von den Delegierten verlangt worden. Die diesbezüglichen Verhanb⸗ lungen werden fortgesetzt. 2 .

In der Sitzung der Kammer am 5 Februar schlu der Ministerpräsitent Milleramd vor, die Se ng ; über die auswärtig- Politik Donnerstag, den 18. Märß,. 6 ö sich der Ministerpräsident mit dem pellanten Barthou im voraus geeinigt hatte, ergriff dieser das Woit und sagte obiger Quelle zafolge: 2. 6 6. if

Es sej eilig, daß die Regierung sich vor der Kammer autspreche und daß diese ihre Wünsche zu erkennen gebe. Die Ausschüffe der tammer verlangten von der Regierung gröktmöglsche ie bel der Auslegung des Vertrags, dessen Revision einen Verzicht auf

t