1920 / 60 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 11 Mar 1920 18:00:01 GMT) scan diff

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Arbeltgeber und Arbeitneß mer, Kr die der Tartswerirag infolge * , . 26 e, em, ee . verbindlich 70 22 zor den Vertregeparteien einen uck des Tarifvertra Gistallung der Kosten verlangen. a,, m, Berlin, den 2. März 1920.

Der NMegisterführer. P fe if f er.

Bekanntmachung.

Mnter dem 2. März 1820 ist auf Blatt 6862 des Tarif⸗ registers eingetragen worden: Der zwischen dem Voutschen Arbeitgeberbund für das Rau gr werbe, Rezrkarerband Freiburg i. Br. E. V., dem Deutschen Baugrbeiterserband. Zweigverein Freiburg i. Br., und dem Zentralverband christlicher Baubandwerler und Bau— hüft a be iter Deutlchlan de, Verwaltung stelle Freiburg, am 28 Apel 1919 eng schlessene Tarifvertrag jur Regelung zer Lon und Arbei sbedingungen der gewerblichen Arbeiter im Baugewerbe wiüd. gemäß § 2 der Verord ung vom 23. Toten ber 1918 (Reiché-Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stahl Freiburg i. Br., den Vorort Litten weiler und die Orte Leken, St. Georgen, Mer hausen, Eon et, Gundelfingen und Wilttal für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbinglichkeit beginnt mit dem 1. Dezember 1919 Sie er⸗ faßt nicht die Arbeitsverbältnisse von Anbeitern die in einem Berriebe, ver nicht Baubetrieb ist, dauernd mit Aus besserunga⸗ arbeiten beschäftigt sind. Der Reich garhelit min ister. J. V: Geib.

Dag Tarffregisser und die Registerakten können im Reicht. arbelltministerium, Berlin RW. 6, Lussen straße 33134, Zimmer 161, wäl rd der rer eln äßigen Tiensistunden eingeseben werden.

Arbitecher und Aibeiti chmer, für die der Tarisrertrag infolge der Ciklärnng det Reid earheitgmlnisterirms verbindlich ist, können von den Vertragtrarteien einen Abdruck des Larispertragg gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 2 März 1320. Ver Reglsterslhrer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 2. März 1920 ist auf Vlatt 681 des Tarif⸗

reg lsiera ein getragen worden: Ver zwichen dem Arbestgeberverhand für das Baugewerbe

degz Kreises Grrifswald und dem Zweilverein Greifswald des Dutichen Bauarbeiterverbandeß am 26 Mat 1919 abge⸗ schlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und A beits⸗ hedn ungen für die gewerblichen Ärbeiter im Baugewerbe (für Mauren) wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Te⸗ zember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1456) für all emen ver— bindlich erklärt für das Gebiet, das durch eine durch die e. sitehend bezeschnelen Octe gezocene Linie begrenzt wird und die bözeschtéeten Orte selba einschließt: Gahlkow, B ünzow, Kl. Einsihof, Grstebin, Bolten hogen, Karbhow, Gladrow, Kessin, Radlow, Kl. Kiesow, Sanz einschl oll'r Höft, Müssow, Behren⸗ hof, Alt Neger n, Gr. , Pusiow, Kl Zetelvitz Gr. wr Gr. und Kl. Bie dorf, Kreuzmannshagen, Horst, er (6 walde, Jecser, Reinberg, Ober« und Ned r Hinricht⸗ hagen vrd Stehlbrode. Tie allgemeine Verbind ichk it be innt wit dm 1. Januar 1920. Sie erfoßt nicht gie Arbeinsver⸗ hältnisse von Arbeitern, die in inem Betriebe, der nicht Kau— heiriet ist, dauernd mit Ausbesserungsarbellen beschästigt sind.

Der Reichs arheitsminister. J. V.: Geib.

Das Tarfsfregister und die Registerakten können im Reichzarbetttz« minlflerlum, Berlin NW. 6. Luisenstraße 33/34. Zimmer 161, während der regelmäßigen Pienfissunden ein zeseken nerden.

Arbeitgeber und Arbeitn bmer, für die der Tarispertrag infolge der Cikäͤrung des Reichtarbeitminsste iums verbie blich ist, können von ken Vertracspartéien einen Abdruck des Tarisvertiags gegen Er— statiung der Kosten verlangen.

Berlin, den 2. Män 1920.

Der Reglsterführer.

.

Bekanntmachung. Unter dem 2. März 1920 ist auf Blatt 685 des Tarif⸗ regislers eingetragen worden; Ter asschen dem Arbeltgeberverbond für has Baugewerbe des Krieises Gieisswald und der Zahlsielle Greifswald des

Pfeiffer.

den Tierhalter zu bezahlen ist, für den Zerlner Lebendgewicht

k der Zmmerer und verwandter Berufsgenossen Deutschlanks am 25. Mei 1919 abgeschlossene Tarifoertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Aibestsbedingungen für die ge— werblichen Arbeiter im Baugewerbe (für Zimmerer) wid 4emäß § 23 der Verordnung vom 238. Dezember 1918 (Reichs⸗ Geietzhl. S. 1456) sür allg mein verbind ich erklärt für das Gebiet, das durch e ne durch nechßebend bezeichnete Orte ge— zagene Linie begrnzt wird und de Orte selbst mit einsch ießt: Gahlkow, Bünzow, Kl. Ern sthof Guste bin, Bolt nhagen. Karbow, Gladrow, Kessin Rablow, Kl. Kiesow. Sanz einschl, aller Höfe, Müssow, Behren hoff. Alt Ne entin, Gr. Zastrow, Pustow, Kl. Zetel diz, Gr ZJeiel itz, Gr. und Kl. Bisdorf, Kreutzmanntz= hagen, Horst, Gerd swalde, Jeeser, Rein berg, Ober⸗ und N eder⸗ hin rich kagin und Stahlbrode. Die allgemeine Verbindlichkeit

beginnt mit dem 1. Januar 1920 Sie erfaßt nicht die! Arbeilsverhälinisse von Arbeitern, die in einem Betriebe, der ncht Baubetrleb ist, dauernd mit Ausbesserungaarbeiten be— schäfigt sinb. . Der Relchs arbeit minister. J. V.: Geib.

Das Tarlfreglster und die Reglsterakten können im Reicht

arbellsmjnssterlum, Kerlin RW. 6, Luisenslrahe 33754, Zimmer 161, wärend der regeln ß g Diensistunden eingesehen werden. Arbeltgeber und Krbeitnebmer, für die der Tarisvertrag infolge der GErkiärung des Reichdarbeitsministeriumtz verbindlich ist, können von der Vertras parteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen

Grftattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 2. März 18920.

Der Registerfübrer.

BGBSekanntm achung. Unter bem 2. März 1920 ist auf Blatt 678 des Tarif⸗

Pfeiffer.

registers eingetragen worden:

Das zwisch n dem In dustriellen Arbeltgeber-⸗Ven hand für Hildesheim und Umgegend, dem Bund der techn ischen An⸗ gestell en und Beamsen, Ortagruppe Alfeld und Umagegerd, dem Deutschen Werkmeisterverband, Ortsgruppe Aiseid und Umaegend, dem Zentralverband der Angestellten. Ort gruppe

Alfeld und Umgegend, der Gewerkschaft der Angestellten, Orisgruppe Alfeid und Umgegend, dem Gewerlschatia band kaufmannischer Angestelltenverbande, Ortsgruppe Alselo und Umgegend, dem Deutschn tionalen Handlungsgehilfen⸗Verband, Ortsgruppe Alfeld, dem Kauf männischen Verein von 1858, O ta⸗ gruppe Alfeld, und dim Verband Veutscher Ha dlunasgehilfen Leipzia, Orts gruppe Alfeld, am 4. November 1919 vereinbarte Abkommen zur Regelung der Gehalts⸗ und Arbeits⸗ bedingungen der kaufmännischen und technischen Angestellien der Industrie wird gemäß 5 2 der Verordnung vom 23. De⸗

zember 1918 (Reichs-⸗Gesepbl. S. 1456) für das Gebiet der

Stadt und des Kreies Alfeld (Leine) fur allgemein verbindlich ert ärt. Die allgemeine Ve bintlichkeit beginnt mit dem 1. Fe⸗ bruar 1920. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeite verträge, sür die besondere Fachtarifverttäge in Geltung sind. Falls künftig für einen Industriezweig ein besonderer Fechtarifoertrag für allgemein werbindlich erklärt wir? s eidet diese, mit dem Beginn der allgemeinen Verbinelichkeit autz dem Geltungs—⸗ bereich des allgemeinen Tarif sertrages aus.

Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Geib.

Tas Tartfreglster und die Reassterokten können im Reichs, arbeitgministerlum, Berlin NW. tz Luisenstraße 33 34, Zimmer 161, während der regeimäßih en Tiensislunden . werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifpertrag infolge der Eiklärung des Reichsarbeitsmnisterlums veibindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 2. März 1920. Der Registerfühter. Pfeiffer.

Bekanntmachung

zu ber Verordnung über die Verwendung des Mehr⸗ erlöses aus den Häuten von Schlachtoseh und Schlachtpferden vom 26 November 1919 (Reicha⸗Gesetzbl. S. 1903).

Auf Grund des 82 der Verordnung über die Verwendung des Mehreriöses aus den Häuten von Sch lachtoieh und Schacht. pferden vom 26. Nocember 1919 (Reichs Gesetzbl, S. 1908) werden die Zeit vom 15. März bis 18 April 1820 ein— schli ßlich folgende Sätze ols Häusezuschlag, der mindestens an

sestgesetzt:

sür Ninder, autgenommen Kälber... 90, M e „Schafe mit vollwolligen. halblangen und kurz-

ö Schafe mit Rlößen, ,, . n c 121.80. Pfeide, einschließlich Fohlen, Esel, Maultiere und

k

Berlin, den 9. März 1920. Reichs flen chstelle Verwaltungs abteilung. Der Vorsitzende. J. V.: Dr. Klumpp.

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Bekanntmachung.

Auf Grind der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Oost vom 28. Januger 1918 (Reichs⸗Ges tzbl. S. 46) eben wir hiermlt bekanät:

Die Betannimachung über den Absatz und die Preise für Muttersäfte und Fruchtsyrupe vom 4. Februar 1918 (Reichsanzeiger 37 wild aufgehoben und tet mit dem Tage der Ve öffentlichung dieser Bekanntmachung im „Deutschen Reiche anz iger“ außer Kraft.

Berlin, den 28. Februar 1920. Reichz gesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen. Klein. Dr. Lehm ann. .

Bekanntm achung.

Auf Grund des 8 1 der Bekanntmschung des Stell⸗ vertreters des Reichskalzlers vom 7. Juni 1917. bestefsend Ausführunge bestimmungen zu der Verordnung des Hundes ats über den Verkehr mit Sulfat vom 16. Mai 1917, ist mit Zu⸗ stimmung des Reichswirischafltsministeriums folgende Preis—

ö für Sulfat ab 5. März 1920 in Kraft getreten.

Der Sulfatpreis beträgt: in dem Bézirt NO. 162, für 100 Kg ungem. Sulfat, in den Bezirken 8. und W. 100 für 100 kg ungem. Sulfat. Der Au schlag für den Zwischenhandel beträgt für Lieferung fre er det Empfäs geis am Wohnort des Zwischen händlers oder frei Bahnhof am Wohnort des Z3wischnhändlers auf die Eizeug-rpreise „S 5, für 100 kg zu ügl. Rollgeld, doch dürfen nur die orteüblichen, bahnamtlich festgesetzten Säße in Anrechnung gebracht werden.

Berlin, den 5. März 1920. Zentralstelle für Sulfatverteilung. Dr. Kuntze.

Preußen.

Ver o rdnuna zur Ausführung des Betriebzrätegesetze vom 4. Februar 120 (Reichs-Gesetzbl. S. 147).

Vom 8. März 1920.

Die Preußische Staatsregierung verordnet hiermit, was solgt: ; Artikel 1.

1. Für die öffentlichen Behörden und die Betriebe

u 18. des leg der Gemeinden und der Gemeindeverbände und für die

öffentz ich · rechtlichen Korperschaf ten, die hinsichtlich der Dienstverhält⸗

nisse ihrer Beamten der Saal ẽaussicht unterstehen, wird die Befugnis,

Bestimmungen nach Abs. 2 und AÄbs. 4 des 8 13 zu treffen

a) für die öffentlichen Behörden und die Betriebe des Staates dem zuständigen Minister,

b) für die öffentlichen Behörden und die Betriebe der Gemeinden und Gemeindeverbände

dem Vorstande der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes e) für die öffentlich rechtlichen Köwerschaften, die hinsich!li der Dienstverhällnisse ihrer Beamlen der Staatsaussicht un terste hen dem Vorstande der Kömperschaft

lberty gen ,

Für die Anownßbnungen der Vonftände mi b und e sst die vorherige Zustimmung der Staatsaufsichtsbehörde erforderlich. Dabei tritt in der allgemeinen Staatwerwaltung in den Fallen, in welchen eine untere

Verwaltungobehörde Stagtzaufsichtsbe hörde ist, an deren. Stelle der Regierungsorasdent., in Berlin der Obewräsident. Wird die Zu⸗

stimmung versagt, so entscheldet auf Antrag eines der Beteiligten der

uständige Minister endgültig. Dieser ist auch befugt, die betreffenden nord nungen der Vorstände jederzeil außer Kraft zu seßen.

2. In der Rege sind bei der Durchführung des Abs. 2 des 13

nur solche Beamte und Beamtenanwärter den Arbeitern oder Ange⸗

stellten gleichzustellen, welche die gleiche Tätigkeit, ausüben wie in Privatbe trieben derselben Art Privalarbeiter oder Privatangestellte, und ferner solche Beamte und Beamtenanwärter, die als einzelne dauernd

mit einer großen Anzahl von Ambeitnehmern zusamme narbeiten. Artikel 2. Zu 5 61.

Ausführung der Abs. 1 und 3 des § 61 nach Verhandlung mit den bete ligten gewerkschaftlichen oder sonst gen wirtschaftlichen Veieini⸗ ungen der Arbe nehmer gesondert für die (inzelnen Zweige der taatsverwaltung zu treffen Zum Erlasse dieser Bestimmungen ist das Staats ministerium zuständ g, fofern es nicht im Einzelfalle seine Zu— sländigkeit an die Minister für den Bereich ihrer Verwaltung überträgt. Bei den Unternehmungen und Verwaltungen der Gemeinde. verbände, die sich über einen größeren Teil des Stagtsgebiets oder über mehrere Gemeindebezirke erstrecken, wird die Befugnis, Be— stimmungen der bezeichneten Art zu treffen, dem Vorstande des Ge— meindeverbandes übertragen. Die Best mmungen bedürfen nach der Verhandlung mit den betreffenden Vereinigungen der Arbeitnehmer der Zustimmung des zuständigen Ministers.

Artikelz.

sitzenden zu wählen.

2. Hetriebstat und Beamtewertretung treten nur zu gemein- samer Beralung zusammen. Führt . gemeinsame Beratung des Belriebsratz und der Beam tewertretung zu einer Beschluß⸗ fassunmg. so muß getrennt abgestimmt und ein Mehrkelt innerhalb jeder der beiden Vertretungen festgestellt sein. Dr den Beiriebsrateébeschluß gilt 5 32 des Geseßzes. Die weikere Vertretung der Beschlüsse . der Behörde ist Sache der einzelnen Gruppen, wobei für die Arbeitnehmer Das Betriebsrätegesetz und für die Beamten vorbehaltlich ander weit ger Regelung die Verordnung vom 24. Mäta 1919 maß ·

bend ist. 3. . die Geschäftsführung finden die Vorschriften in 8 29 J. 2. 5 30, 3 31, 5 33 des Gesetzes sinngemäße Amvendung. Artikel 4.

Zu § 103. Bis zur Einrichtung eines Landwirtschaftsrats (Satz 2 des S iG) enlsche et für die Fälle des 8 oM Saß 1 des Gese zes der Bez rkeautsckuß. Welcher Besirksgusschuß örtlich zuständig ist, ent⸗ sche det nötigenfalls der zuständige Min sster.

Artikel 5.

gu ß 104 Ziffer I. 1. Für die Veyralkungen des Staates, . stöaalliche Hoheilsrechte ausüben, werden Sonberschlichtungsaus— schüsse errichte. .

2. Die Errichtung erfolgt für jeden Negierungsbezirk (für den

Regierungsbezirk Potsdam Ausschluß der zum Zwechderbande Groß Berlin gehörigen Bezirksteil) und für den Bezirk. des Zweckoerbandes Gioß Berlin (Benrksschlichtungsausschüsse).! Es ist ein unparteiisch er Vorfitzender zu bestellen. Als soscher wird vom zuständigen Regierungs⸗ pPräsidenten. in Berlin vom Oberpräsidenten ein seitens des für den Be= zirk des Bezirksschlichtungsausschusses zuständigen Obe rlandesgerick is⸗ präsidenten 9 bezeichnender richterlicker Beamter berujen. Die beiden ständigen Mitglieder und ihre Stellpertreter werden, von dem Regie rungpräsidenten, für den Zrreckverband Groß Berlin von dem Obeiprästdenten berufen, und zwar suweit möglich auf Grund von Vor— Chiaglilten die für die Vertreter der Verwaltungen des Staates von en Vorständen der Behörden und für die Vertteler der Arbeitnehmer von den bete ligten wirtschaftlichen Verernigungen der Aibennnehmer eingereicht werden können. 3. Neben den Bezirksschlichtungtausschüssen wird, für das Staats, gebiet ein Zentralsch ichtungsausschuß als Sonderschlichtungsausschuß errichtet. Es ist ein unpartelischer Vorsitzender zu bestellen. Als solcher wird, vom Präsidenten des Staatsministeriums ein vom Kammer— gerichtspiäsidenten zu bezeichnender richterlicher Beamter beiujen. Scine beiden ständigen Mitglieder werden Lleickfall- ven dem Pääsi⸗ denten des Staatsministeriums soweit möglich auf Grund von Vor— chlagslisten berufen, die für Lie Vertreter der Staatsbe hörden von en Ministerien und für Lie Vertreter der Arbeitnebmer von den be⸗ teiligten wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitnehmer eingereicht werden können.

Die Bezirksschlichtungsausschüsse sind befugt, jede Streitigkeit, in der sie angerufen sind, dem Zentialschächtungsausschusse zu übenweisen, sinsbesondere wenn die Art der Streitigkeit eine zentrale Negelung er sfowdert, und sie sind dazu verpflichtet

a) wenn in einer gleichen oder ähnlichen Sache eine En scheidung des Zentralschlichtungsausschusses oder eine zentrale Regelung bereils vorliegt, oder

b) wenn eine der Parteien die Ueberweisung spätestens im Laufe . Verhandlung vor dem Bezirksschlichtungsausschusse

angt. . Die Amntsicht üker den Zentralschlichtungsaussckuß bei Beschwerden r §z 30 der Verordnung vom 2. Dezember 1915 führen der iniste für Handel und Gewerbe und der Justizminister. 4. Für die Vewwaltungen des Staates die i er . wirtschaft⸗ liche Zwecke verfolgen und bei denen die Tätigkeit der zur Ausübung ber Staatshoheilsrechte berufenen Stellen und der Betrieb der wirt⸗ schaftlichen Unternehmung ineinandergreifen, gelten die vorsteherden Vorschriften nun, soweit das Stag tsministerium gder mit seiner Zu⸗ stimmung der zuständige Minister keine besonderen Bestimmungen krifft.

Berlin, den s. März 1929.

. Die Peeußische Staalsregleruna. —; Sirsch. Fischbeck. Braun. Haenisch. Südekum.

Heine. am Zehnhoff. Oeser. Steger wald. V öSrschriften über die Prüfung und Ausbildung der 5ffentlich anzustellenden Landmesser.

Vom 253. Februar 1929.

Persenen, die nach 8 35 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in der Fassung vom 26. Juli 1900 (R. G Bl. S. 87) als Landmesser öffentlich angestellt werden wollen, haben sich einer Prüfung und Ausbildung gemäß der nach—

stehenden Vorschriften zu unterziehen.

Oberprũfungsausschuß für Landmesser.

1. Das da admesserprüfungswesen wird dem „Oberprũfungsaug -

schusse für Landme ser“ unterstellt, der insbesonzere 1 zie Geschäftstätigkeit der Prüfungsausschüsse (8 3) bei dem rüfungsoerfahren und der gleichmäßigen Ausübung der rüfungsvorschriften zu regeln, 2. uber die Befähigung der geprüften Kandidaten zum Land—

messer endgültig zu entscheiden.

. Bei den Unternehmungen und Vemaltungen Les Staates die sich über einen größeren Teil des Staatsgebiets oder er mehrere Gemeindebezirke erstrecken, sind die Bestimmungen zur

.

J. die Befãhigungs nachwelse autgnuferti 4. die Ausführungs- und Nebergangs Prüfungsordnung zu erlassen hat.

stimmungen zu diaser

§ 2.

Der Oberprüfungsausschuß (86 I) besteht aus 3 Mitglied In. von denen je eins von dem

a) Finanzminister,

b Minister für Laadwirtschaft, Domänen und Forsten,

c) Minister der öffentlichen Arbeiten ernannk wird, und hat seinen Sitz in Berlin.

Die Geschäfle des Vorsitzenden des Oberprüfungsausschusses werden von dem rangältesten Mitgliede wahrgenommen.

Prüfungsausschüsse für Landmesser.

3. Die Kandidaten der Landmeßkunst werden durch einen a) bei der landwirtschaftlichen zochschule in Berlin, b) bei der landwirkschaftlichen Hochschule in Vonn gebildelen Prüfungsausschuß für Landmesser“ geprüft. Die Mitglieder des Prüͤfungsausschusses werden durch den Ober- zrüfungsausschuß (5 I), der Vorsitzende wird nach Anhörung des Henn g n ü schasseh durch die im 5 2 genannten Minister berufen. Beschlußfassung der Průfungsausschůsse.

4. Die Beschlüsse des Oberprüfungsausschusses (65 1 und Y und der n . (G 3) werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Sümmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Bedingungen der Zulassung zur Prüfung. 8§8 5 58 2. . Wer die Prũßfung zum Lam messer ablegen will, hat sich bei einem Prüfungsausschusse (6 3) zu melden uad folgende nicht stempel ·

pflichtige Nachweise, Zeugnlsse und Probearberken einzureichen: 1. eine selbst r ,. unt selbst geschriebene Darstellung

seines Lebenslaufs, . 2. ein Zeugnis der Ortspolizeibehörde über scholtenheit, . ; 3. als Nachweis der erforderlichen allgemeinen wissenschaft⸗ lichen Bildung, wie sie durch die Exfüllung eines sieben⸗ jährigen Lehrganges, einer, höheren Lehraastalt erworben wird, das Zeugnis über die erlangte Reife zur Versetzung in die Prima eineg Eymnasiums, eines Realgymnasiums oder einet Sberrealschule mit neunstufigem Lehrgange, 4. das Zeugnis eines oder mehrerer in. Preußen geprüfter Landmesser über eine mindestens einjährige ausschließliche raktische Beschäftigung bei Vermessungz⸗ und Nivellements⸗ arbeilen nebst den während dieser Beschäftigung anzu⸗ fertigenden, im 8 8 bezeichneten Probearbei ten 5. den

Uachwweis des mindestens dreijährigen regelmäßigen Be ·⸗ fuchs der bei den landwirtschaftlichen Hochschulen in Berlin und in Bonn eingerichteten geodätischen Studien.

seine Unbe⸗

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86. . ;

Welche nichtpreußischen Lehkanstalten den im 5 unter Nr. 3 nannten Schulen für . zu Trachten sind, entscheidet der inister für Wissenschafl, Kunst und Volksbildung.

7. .

1. Darüber ob und mit welcher Jei kdauer die praktische Be⸗ chäftigung (6 5. Nr. 4) bei nichtpreußischen Landmessern anrechnungs⸗ ähis ist, entscheidet in ledem einzelnen Falle der Oberprüsungs⸗ ausschuß (8 Y. .

2. Fur die praktische Weschäf tigung G 5 Nr. h) kann aufnahm weise eine Dauer von 11 Monaten als genügend , . werden, wenn nachgewiesen wird, daß die Erfullung der vollen einjährigen

eitdauer durch besondere Umstände derhindert worden ist. Die Ent · cheidung über solche Ausnahmen steht dem Prüfungsausschusse

3 . . einjährige Beschäftigung einschließlich der An=

i. 3. Die praktis er fertigung der Probearbeiten (s 5 Nr. c muß dem geodãti schen

Studium (5 5 Nr. 6) vorangehen. . . . 4d. Dc Zeugnis über I praäktische Beschäftigung (6 5 Nr. 45 muß enthalten: . a) die Angabe über den Tag des Beginns und des Endes, sowie üper die Dauer der Beschäftigung, . b) die nähere Bezeichnung der ausgeführten Arbeiten unter Angabe ihres Umfanges, und jwar die Vermessungen, Kar tierungen und Flächenberechnungen in Hektaren, die Ni⸗

vellemente in Metern, insoweit diese Arbeiten über den liesernden Probe⸗

Umfang der von dem Kandidaten zu arbeiten 6 8) hinausgehen, . c) die Bezeichnung der dabei gebrauchten Instrumente,

die Versicherung, daß der glussteller des . . de usfertigungs⸗

k Landmefser ist, unter Angabe

ages der darüber ihm erteillen Urkunde.

preuß schen Hochschule oder Akcdemie auf das geodätische Studium pon dem Oker rüfungsausschusse (6 I) bestimmt.

Prüfungsausschuß G 3) unter Be fügung seines Gutachtens in der

88 1. Die von dem Kandidaten anzuferfigenden, in Urschrift vorzu⸗

legenden Probearbeiten (3 5. Nr. h) bestehen aus:

a) einem Stüchderkmessungsrisse mit den Messungszahsen von

einer in möglichft abge runeter Lage befindlichen Fläche von mindestens 5 Héeklar, worin mindestens 15 Eigentumsstücke enthalten sein müssen, .

b) einer nach diesem Vermessungstiß im Mahßstabe 1: 1000 hergestellten genauen Karte, ö

c) einer doppelten Berechnung des Flächeninhalts der in dem Vermesfüngsriß und der Karte (ju a und b) dargeste l len einzelnen Eigenlumsstücke nebst dazu gehöriger Massen⸗ berechnung der ganzen dargestellten Fläche,

d) dem Höhen und Lageplan (ines in Abständen von nicht über 35) Meter nivellierten Wege oder Wasserlaufs von mindeftens 3 Kilometer Länge mit. Querschnittzeichnungen in Abständen von nicht über 100 Meter nebst zugehörigen Nivellement tabellen.

2. Die Probearbeiten r. I müssen folgenden Bedingungen

en:

1 aj daz Netz der Messungslinien Ler Stückvermessung mu für . unabhängig karterbar sein und die notwendigen Messungemtoben einschließen. Es genügt, das Liniennetz auf zn ber mehrere Drelecke zu gründen, eren Seiten gemessen

werden. Wenn aber der äußere ,. der vermessenen Grundstücksmasse auf polygonometrischem Wege aufge⸗

nommen wird, so sind auf dem e ,, ,, die rechtwinkellgen Koordinaten der Polvgonpunkte anzugeben und ist bie Koordinafenberechnung beizufügen,

b) die Stückdermessung ist nach dem ö der Neu messungsvorschriflen für die ir n ü. alasterverwaltung oder nach einem ähnlichen Verfahren auszuführen,

e) Ka Längennsvellement, muß en werder duch Anschlitß an . deren ot bekannt ist, oder durch Ausführung ei nes

scherungsnivellements gegen unzulässige Fehler gesichert sein,

d) bei Anfertigung der Risse, Karten und Nivellementẽn lane sind die Beftimmungen des Zentraldirektoriuns der Ver⸗

i . im preuß schen Staate vom 20. Dezember 1879

nebst Abänderungen vom I5. Dezember 1682 ff. über die

Anwendung gleichmäß ger Signaturen für topo raphische und geomettische Karten. Pläne und Risse zu beg zten.

3. Auf sämtlichen Probearbeiten Nr. M) ist anzugeben, in welchem Kreife und in welcher Gemeinde usw. die vermessenen Grundstücke liegen, an welchen Tagen die Arbeilen ausgeführt und welche Instru⸗ mente dabei benutzt sind. .

J. Sämtliche Probearbeißen sind mit der Namengunterschrift des Kandidaten zu versehen. . Sie sind ferner von dem Landmesser 5. 5 Rr. I dah n zu bescheinigen, . sie zwar unter feiner Uufsicht, jedoch selbständig von dem Kandidaten auf Grund eigener örllicher

Aufnahme ausgeführt sind, und daß die vorgenemmene Prlffung ihre

Nichtigkeit ergeben hat. . . Die Zulassung des Kandidaten zum Studium der Geodäsie

begründet für ihn nur dann die Anrechnung dieses Studiums auf die . Nr. 5 im S 5 bezeichnete dꝛe jährige Studienzeit und die Aus⸗ sicht auf spätere Julaffung zur Landmessewrüfung, wenn nach dem Ermessen des Prüfungsausschusses aus den Probegrbeiten (Nr. 1 bis 4) heworgeht, daß der Kamidat schon vor Lem Eintritt in das

Studlum der Gecdäsie die erforderlichen prak tischen. Vorkennknisse in dem den vorstehenden Bestimmungen eutsprechenden Umfange er⸗

worben hat.

8 9. . . 1 Ob und mit welcher Jeit der Besuch einer preußischen oder

nichtpreuß schen Universität oder einer anderen preußischen oder nicht⸗

§5 5 Nr. 5) angerechnet we den kann, wird in jchem einzelnen Falle

Die Entscheidung des Obe iprüfungsausschusses ist von dem

Regel erst nach Ablauf von 6 Monaten einzuholen, nacht em der Kandidat in das geodätischke Studium tatfächlich eingetreten ist.

Die Anrecdming ist böchstens mit einem Jabre zulãssig.

3 Dem Nachrene des geodätiscken Stud ums (8 5 Nr. 8) sind die während der Studiengeik angefertigten und als osche von dem Lehrer beglaubiglen Uebungsarbei len geodätischen und kul lurtechnischen

Fnkalts sowie die von dem Kandidaten emwa besonderz verlangte

Probekarte G 10 Rr. Y beizufügen. Darlegung der Fertigkeit im Kartenzeichnen.

§5 10.

1. Der Kandidat hat genügende Fertigkeit im Kartenzeichnen nachzuwe sen. J .

2. Dieser Nackweis wird geführt: ö .

a) durch die Uchungszeichnungen, welche sich unter den gemäß rer Vorfchrift im 8 9 eingureichenden praktischen Arbeiten befinden. ; ; k .

b) falls diese Zeichnungen nicht genügen, durch Ansertigung einer

besonderen Probekarte, —⸗ =

3. Die Entsche dung darüber, ob die Uebungèzeichnungen den

genügenden Nachweis der Fertigkeit im Planzeichnen gewähren oder

vb dies durch eine besondene Probekarte darzutun ist, hat der Kandidat

bei dem Prüfungsautzschusse rechtzeitig nachgusuchen.

81 1. Die besondere Prebekarte 6406 Nr. 2 zu B) ist dusch Kopieren oder Verkleinern der don dem Prüfungsausschusse besonders zu be

stimmenden Karte anzufertigen. . 2 Bei den Uebungsze'chnungen wie be; der Auswahl der Probe

farte ist nicht auf großen Umfang der Zeichnungen, sondern vorzugs . weise darauf zu n, daß der Kandidat seine Fertigkeit im Plan— zeichnen an den Tag segt, ö 3. Vie ferftge Pröbekarte bat der Kandidat mit einer vollen Namenenntersckesft zu bezescknen und nebst. dem Urbild an Ten zrüfunggaussckaiß vor der Meldung zur Prüfung einzureichen. Der , , hat dem Kandidaten moͤglichst bald mitzuteilen, ob ke Probekarle als ausreichend befunken worden ist . 4. Dem Prüfungegusschusse bleibt es überlassen, dem Kandidaten nach Einreichung der Probekarte die Zeichnung eines kleinen Ab- schnitts aus derselben unter Aufsicht aufzugeben. Prüůfungasgegen stän de. § 12. - Die Gegenstãnde der Landmesserprüfung sind folgende: 1 Elementare Mathematik mit Einschluß Ler Anfangagrüme der darstellenden Geometrie ferner der spbäriscken Trigonometrie, soweil diese für die Geodäsie in Be. tracht kommt. g. Analvtische Geometrie a) aus der analvtischen Geometrie der Chene: Onear⸗, Pear, und, kenferme Koordingten. Die gerade Kinie. Die Kegelschnitte. Allgemeine Gleichung der Linien

zwei len Grades; ñ k) aus der analytischen Geometrie des Naumes: Foordinafensysteme. Die ebene Fläche. Gleichungen der

md rebunge flächen, insbesondere derjenigen der Zölinder und Kegel. Von den Flächen zweiten Grades das Ellipsoid. 3. Algebraische und höhege Analysis.

Aus derselben:

) Massennivellement ind Massenberechnung. h Üebertragen von Linien aus den Plänen in das Gelůnde. Fur n⸗

absteckung.

8. In strumentenkunde und Physik.

1. Die zum Landmessen, Nivellieren, Trassieren und zum Kopieren, Verkleinern und Entwerfen der Karten sowie zur Flächenbestimmung dienenden Instrumente nach ihrer Ginrichtung und Handhabung, ihren Mängeln, ihrer Prüfung und Berichtigung. .

2. Physik, soweit fie hinsichtlich der Erschernung der Schaverkraft, der Ausdehnung. des Erdmagnetismus, und auf dem Gebiete der Optik und der ꝛeceni für die Geodäsie in Betracht kommt.

g. Landes kulturtech nik und Schätzung lehre.

Grundzüge über: a) Ent⸗ und Bewässerung des Bodens; b) Entwerfen und Auzführen von Wege⸗ und Grabennetzen; ze Kenntnisse in der Land- landwirtschaftlichen Bau kunde si in der Be—⸗

10. Rechtskunde.

Kenntnis der bestehenden Gesetze und Vorschriften über die jenigen Riechlsverhältnisse, welche bei den Arbeiten der Landmesser hauptsächlich in Betrackl kommen.

Prüfungstermin. . §5 13. . .

Die Landmesserprüfungen finden regelmäßig im Frühjahr und im Herbst am Schlusse des Stuxienhalbjahres statt.

Ladung zur Prüfung. §514 .

Der Prfffungsautz schuß (6 3) ladet den Kandidalen (6 5) zur Prüfung in dem nächsten stattfindenden Prüfungstermine (5 13) vor. Prüfungsgebühr.

Vor der Julassung zur Prufung hat der Kandidat eine Gebühn von vierzig Mark an die ihm zu bezeichnende Kasse einzuzahlen. Kan— didaten, die die Prüfung nicht be haben vor der Wieder⸗ holungsprüfung in allen oder mehreren

ander

g chern (6 21) die Prüfungs⸗ gebllhr von vierzig Mark noch einmal zu entrichten; ebenso Kan⸗ didaten, die sich behufs Erlangung besserer Grade zu einer Nach— prüfung (65 22) in mehreren Fächern melden. Die Prüfungsgebühr wird auf jwanzig Mark ermäßigt, wenn nur in einem Fache wieder⸗ holt gepruft oder nachgeprüft wird.

Prüfung. § 16. 1. Die Prüfung zerfällt in: a) eine schristliche, 3 eine praktische und

e) eine mündliche.

2. Die scheiftliche und die praktische Prüfung gehen der münd lichen voraus. .

3. Die schriftliche Prüfung soll in drei Tagen erledigt sein. Auf die praklische und mündliche Prüfung sind in der Megel je zwei Tage zu verwenden. .

4. Der Hergang und die Eigebnisse der praktischen und der münd⸗ lichen Prüfung sind schristlich niederzulegen.

6

1. Für die schriftliche Prüfung (6 16 Nr. I ju a) sind mindestens drei üluüfgaben aus den Fächern unter Nr. 1 bis 4 im 5 12 und mindeftens drei Aufgaben aus den Fächern unter Nr. b bis 9 a. a. O. zu erleilen. ;

2. Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht mindestens eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses (6 3) statt.

3. Das aufsichtsführende Mitglied des Prüfungtausschusses hat immer nur eine Aufgabe dem Kandikaten zu erteilen, die von dem Prüfungsausschusse zur Lösung festgesetzte Frist zu stellen und erst nach erfolgter Lösung der Au gabe ober nach Ablauf der Frist eine andere Aufgabe folgen zu lassen selbst wenn die vorhergegangene noch gar nicht oder nicht vollständig sollte gelöst worden sein. Die bei der Lösung der einen Aufgabe gegen die gestellte Frist weniger verwendele Zat kann den für die folgenden Aufgaben gestell len Fristen hinzugerechnet werden.

4. Die Jeit der Stellung der Aufgabe und der Ablieferung der Arbeit ist von dem aufsichlsführenden NMätgliede des Prüsungsaus⸗ schusses nach Tag und Stunde auf der Arbeit zu vermerken.

5. Bei der schriftlichen Prüfung darf der Kandidat sich mit

ie ie Lehre von den Kombinationen. Der biromische Lehrsatz für alle Epponenten. Die unendlichen Reihen. Konvergenz und D vergeng derselben. Exponential reihe, logarithmische Reiben. Reiben für Sämus und Kesinus. Einiges von den algebraischen Gleichungen böberen Grabes mit einer, Un bekannten. Auflösung der zweigliedrigen Gleichungen höheren Gradeg. Inte wolat onsrech nung.

2. Grundzüge der Different al⸗ und Integralrechnung, soweit sie in der Geodäsie in Betracht kommen.

Theorie der Sechachtungzfeher und deren Aus- gleichung nach der Met bode de] kleinsten Luadrate, In ihrer Anwendung auf Aufgaben der Land meß und Instrumenlen

kunde. 5. Land meßkunde.

a) Längenmessung. Winkelmessung. Trigonomeklrische und voly⸗

, unt m nung! Berechnung der rechtwinkligen Foordinaken auf der Ebene, desgleichen von sphärischen, sphäroidischen und ,,, Koordinaten. Fluraufnahme in großem und kleinem Umfange. .

b) . , Verkleinern und Entwerfen der Karten, Egen⸗ alten Und Behandlung des Kartenpapiers. Gelãufige An⸗ wendung der allgemeinen Vorschriften Über Kartensignaturen.

c) Flächenberechnung. . . . ĩ

3 Felderbeilung ohne und mit Berücksichtigung der Bodengüte der Grundstücke. =

e) Verseilen Jer unde rmesdsi en Fehler vach Näherungf we reh en. Die am häufigsten sich eigne nden groben Irrtümer im Messen und Rechnen usw. und die Mittel zur Vermeidung und Auf⸗ findung derselben. ;

Kenntnis der in, Preuhen vorhandenen allgemeinen Ver- meffungewwerke, sowie Kenntnis den wesentlichsten für Kataster⸗, Au einandersetzungs , orst⸗ Eisenbahn⸗ i und Stromwermessüngen in Preußen ergangenen Vorschriften.

6. Nivellieren.

a) Geometrische Längen und Flãchenniwellementg. Ausführung derselben im Felke, insbesondere auch das Nivellieren Lon Wafferläufen und das Peilen der Längen. und Querschnitte usw. Auflragen von Längen. und Quesschnitten, Entwerfen der Höäbemnfchichtlinien nach Aufsucken m . Gelände, nach ohen messungen zerstreut liegender Punkte sowie nach Querschnitt⸗ aufnahmen. .

b) nn, ,. Nipellement auf Grund von trigonometzisch kestmmten ober von Planen enlnommenen oder mit dem Eat. Hir e n bestimmten Jielabständen. Einfluß der , 1 33. 46 ö.

e) Baromerr öõhenmessung, ;

3 Renn inis der in Preußen geftenden allgemeinen Bestz nmungen über die Aueführung der gallen en und die Zeichnung der Nivellementepläne.

7. Trassieren oder Vorerhebungen, n, nungen und ÄAbsteckungen zum Erd. und Wasserbau.

a) Anwendung von Längen. und Flächennivellements auf besondere wirtschaftliche Untersuchungen Bestimmung der Wassermengen in kleineren fließenden Gewässern.

b) Ergängung fertiger La epläne durch Flächennivellements, Ver⸗ ö der letzteren u der Horlzontalauf nahme (Tachy metrie).

Ausnahme der von dem Prüfüngecusschuß ausdrücklich zur Benutzung gestatteten Logarithmen: und anderen Nechentafela keiner Hilfs— mittel an Büchern, Heften oder dergleichen bedienen

Bei Zuwiderhandlungen fonn der Kandidat durch Beschluß des Prüfungsausschusseß von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen erden.

518.

Dle praktische Prüfung (6 16 Nr. 1 zu b) erfolgt im Beisein von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsautschusses durch die im 6 Ju bewirkende Ausführung von Aufgaben aus dem Bereiche

andmeßkunde, des Nivellierens und Trassierens (6 12 Nr. 5

der bis * .

Die Lösung der Aufgaben muß die nohwendigen Messungsproben einschließen.

Welden wehrere Kandidaten gleichzeitig gevrüft, so müssen ihnen verschledene Aufgaben zur Ausführung überwiesen werden, die tun. lichst so auszuwählen sind, daß aus ihnen gegenseitige Proben für die Richtigkeit der Lösung gewonnen werden.

Die die Ergebnisse der Messungen nachwei senden Feldbücher müssen, von Ausnahmen abgesehen in Tinte geführt, von dem Kan— didaten und den anwesenden Mißgliedern des Pruͤfungausschusses unterschriftlich vollzogen und nebst den danach etwa angefertigten Zeichnungen usw. zu den Prüfungsverhandlungen gebracht werden.

§ 19. .

Die mündliche Prüfung (6 16 Nr. 1 zu ö umfaßt die im z 12 unter Rr. J bis 9 bezeichneten Fächer und hat die schriftliche Prüfung in geeigneter Weise zu ergänzen.

nrteil über den Ausfall der Prüfung. V. 1. Der . Laus schuß ö) 3 fällt nach dem Ergebnisse der bi

chriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung nach vorheriger eratung sein Urteil über den Ausfall der Prüfung in den einzelnen im 5 12 zeichneten Prüfungsgegenstänbeg und in der dange egen Fertigkeit im Zeichnen sowie über das Gesamtergebnis der Hrüfung. 6. Die verschledenen Befähigungsgrade werden . durch: a) fehr gut (bei ausnahmeweise tüchtigen Leistungen: vor- klich: b) gut;

e) n ,

d zulänglich;

e) ungenügend. .

z. Die Prüfung gilt als „nicht bestanden“, wenn der Kandiden in einem Fache oder in mehreren Fächern den Grad „ungenücend erhalten hat. . 6 4. Ob die Prüfung bestanden ist oder nicht, eröffnet der Prüfung. . durch den Vorsitzenden dem Kandidaten im Anschluß an die

üfung. ö

5. Der Prüfungsousschuß ftellt für jeden Kandidaten ein Zeugnis nach dem von dem Oberprüfungsausschusse (65 I) vorzuschreibenden Muster aus, das von dem Vorsißenden und säm lichen Hin er zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel des Prüfungsausschusses zu versehen ist.

6. Der Prüfungeausschuß stellt den Kandidaten, die die Prüfung bestanden haben, die Reiaschrift des Prüfungsgzeugnisses gegen Eiw riehung des verwende ten Stempels zu.