1920 / 61 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 Mar 1920 18:00:01 GMT) scan diff

hilfslieferungen eines Pl

waltungsslelle nach S , 1, 2 vorliegt.

genügt die einschlägige Mitteilung des Hauptlieferers.

7a. Füt Braunkohle aus dem DOillgebiet,

dem Westerwald und dem Freistaat Hessen: Kohlenausgleich Mannheim, Partring 27/29, Eidgeschoß.

8. Für Stein) und Braunkoblef) aus dem rechtsrheinischen Bayern und für böhmische, nach Bayern eingesübrre Kobler: .

Amtliche Verteilungsstelle für den Koblenberghau im rechts⸗ roeinischen Bayern, München, Ludwigstraße 16.

9. Für Steintohle des Deisters und Leiner Umgebung (Obernkirchen, Barsinghausen, Ibben— büren u sn.):

Amzl ch Verteilunggstell! für die Steinkohlengruben des Deisterg und seiner Umgebung, Hannover, Brühlstr. 1. 16. Für die Steintohle“ aus dem Saarrevier, Lothringen und de bayerischen Pfalzi- Kohlenausgleich Mannheim, Mannheim, Parkring 27,29. 11. Für Gaskot s“) siehe 5 5, VI. 12. Für andere als böhmische Auslandsbrennstoffe siehe 5 5, VII.

§S 7. Art der Meldung.

1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechtsverbindlicher Namensunterschrift (Firmenumerschrift) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen Aprilmeidekarten erstattet werden, die jeder Meldexrflichtige bei der zuständigen Orts oder Bezi kékohlensselle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kreiswirtschaftsstelle, wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen Zivilverwaltunesstelle nach 8 5, J, 2 (im besetzten Gebiet bei der Amtlichen Kohlenverteilungestelle für den 1hetnischen Braunkokt len⸗ hergbau in Cöln, siebe § 6, 7) gegen eine Gebühr von O50 H. für ein Heft zu 5 Karten bezieben iann. Für Bezirte gemäß § 65, II urd iV sind Heste zu 6 Karten gegen eine Gebühr Ton 660 AM vorgesehen. Auch die etwa noch weiter erforderlichen Meldekarten siehe 55, 13 und , 55 5, U, II und 9 * sind dort für OäI0 M das Stück erhältlich.

2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an versch'edenen Orten oder in verschiedenen Teilen des gleichen Ortes, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.

3. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe (Vorderseite der Karte) durch Durchkreuzen kenntlich u machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines gewerb⸗ ihn Betriebes zu mehreren Verbrauchergrurpen gehört, f maß⸗ gebend zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines Betriebes gebört. Ist ihm vom Reichskohlentommissar eine Ver⸗ brauchergruppe angewiesen worden, so hat er diese zu durchkreuzen. Ge ist unzu lässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.

5 83. Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Melde karten durch Lieferer.

Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit findet, so len er neben der für den Reichstommissar bestimmten Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte dem Reichtzkommissar in Berlin mit einem Begleitschreiben einzulenden, in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte micht an elnen Lieferer weitergegeben wurde und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.

§5 9. Weitergabe der Meldungen durch die Lieferer.

1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat in der dazu bestimmten Spalte der Vorderseite der Karte die eigene Firma und die Firma des Vorlieferers einzutragen und die Karte ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, blitz sie zu dem SHauptlieferer a. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Zeche, Kokaanstalt, Brikettfabrik) oder, wenn und soweit es einem Drüten (Verkauftzkartell oder . den Vertrteb seiner Produktion Überlassen hat, dieser Dritte.

2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte aufge—⸗ fübrten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er

acht die urschriftliche Meldefarte weiter, sondern verteilt deren Inhalt

auf so viel neue Meldekarten, wie Vorlieferer in Frage kommen.

Letztere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die

Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammen nicht

. ge, als die der urschriftlichen Karte. Jede neue Melde⸗ te hat:

a. die auf die Karte entfallende Menge,

p. die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der ur⸗ chriftlichen Karte mit Nennung der Lieserer und der von edem bezogenen Einzelmengen und Sorten zu enthalten.

te neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk Aufgeteilt“ und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die urschriftliche Karte ist bis zum 1. April 1820 sorgfältig aufzubewahren.

3. Jeder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande wohnenden Lieferer böhmische Koblen benieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausläͤndischen Lieferer, sondern, falls es sich um Meidekarten handelt, die von in Bavpern gelegenen Betrieben herrühren, an die Amiliche Verteilungsstelle München (§5 6, 8), andern⸗ falls an den Kohlenausgleich Dresden (5 6, 6) zu senden. Handelt es sich um andere alt böhmische Auslandsbrennstoffe, so sind die

Karten an die „Einfuhrabteilung, Berlin W. 62, K 117*

zu senden. Die Karten für solche ausländischen Lieferungen sind mit der Aufschrift Auslande kohle⸗ zu versehen.

4. Bezieher von amerikanischer Kohle haben den Bezug dieses Brennstoffes nur auf den Meldekarten zu vermerken, die dem Reichs⸗ kommissar für die Kohlenvertellung eingereicht werden,

5 10. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen.

Meldungen derselben Bedarf menge bei mehreren Lieferern fad verboten.

F1I. Ausnahmebestimmungen Aushilfslieferung.

1. Abgabe und Bezug von Brennstoffen außerhalb der ordnungg⸗ mäßigen Monatsmeldekarle (5 1, 1 und 2) bedürfen der Anwetsung oder der Genehmizung derjenigen Amtlichen Verteilungesstelle siehe z G, aus deren Bezirk dieser Bezug erfolgen foll. Gegen die Entscheidung der Amtlichen Verteilungssielle ist Berufung an den Reichstommissar zulässig. Die Genehmigung wird nur ausnahmgweise beim Vor⸗ liegen eines besonders wichtigen Grundes ertetlt.

Für die Abgabe und den Bezug von Brennstoffen, welche für das Absatzgeblei der Rheinischen Kohlenhandels. und Reederti. Gef. m. b. H. (Kohlenkontor n bestimmt sind, tritt hinsichtlich der gemäß Absaß 1 erforderlichen Anweisung oder Genehmigung für Ruhrtohle an die Stelle der Amtlichen Verteilungsstelle in Gssen der

Kohlenausgleich Mannheim.

Auf F Za, 1 (letzter Satz ) und 5 10 wird hingewesen. 2. Aushilfslieferungen zwischen zwei Verbrauchern sowie Aug Hihondlerz aus Mengen, die bereits bei ihm greifbar sind, an einen Verbraucher sind auch zulässig, wenn neben dem Einverständnis der Parteten die Genehmigung der Zivilver— Sollen zu solchen Äushülftz⸗ lieferungen Eisenbabnwagen benutzt werden, s9 bed rf die Lieferung autzercem der Genehmigung der zuständigen Amtlichen Verteiiungt⸗

stelle (siehe 8 6).

3. Ein Hauptlieferer (5 9, 1) darf ausnahmgweise beim Vorliegen eines wichti gen Grundes anstatt durch den Händler, welcher in der dem Hauptlteferer gemäß 3 , 1 zugegangenen Meldekarte verzeichnet ist, durch einen anderen Händler liesern. ff) Auf letzteren findet in diesem Falle die Bestimmung, daß ihm die ordnungsmäßige Melde= karle vorgelegen baben muß (5 1, 1 und 2), leine Anwendung.

, Auch Briketts. Schlammkohle und Kokg. Aich Gaskoksgrue, ⸗Losche und dergleichen Abfallerzeuguisse, sowie Rok z irusb.aitett . H Aach Briketts, Naßvreßsteine und Grudckok;. Fr) Ein- Abänderun! besteben der Lieferung veziehnngen sull durch diese Bestimmung nicht begünstigt werden.

4. Die nachträgliche Meldung der gemäß Ziffer ? und 3 statt⸗ findenden Lieferungen ist in 5 3* geregelt. § 12. Anfragen und Anträge. Anfragen und Anträge, die diese Betanntmachung betreffen, sind, soweit nichts anderes bestammt ist, an den Reicht tommissar für die FKohlenverteilung, Rerlin, zu richten.

§ 13. Verwendung von gewerblichen Kohlen für andere Zwecke.

Es ist verboten, Brennstoffe, die für den Betrieb eines gewerb—= sichen Verbrauchers bezogen sind, ohne Genehmigung des Reichs kommissars in den Handel zu bringen oder für Pausbrandzwecke ab⸗— zugeben oder zu verwenden. Siehe jedoch 5 32,“

§ 14.

Verbraucher, die nicht der Meldepflicht unterliegen, sind zum Ein⸗ reichen von Meldekarien nid t berechtigt.

§ 15. Strafen.

1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach 5 7 der Befanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß S5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu 3060 Mark bestraft.

2. Neben der Strafe kann im Falle des rorsätzlichen Zuwider⸗ handelns auf Einziehung der Breunstoffe erkannt werten, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie cem Täter ge⸗ hören oder nicht.

§ 16. Wirkung unterlassener Meldung.

Ein Meldepflichtiger, ger seiner Meldepflicht nicht oder nicht fristgerecht (enügt oder falsche oder unvollständige Angaben macht, hat neben der Bestrafung gemäß § 15 zu gewärtigen, . er von der Belieferung ausgeschlossen wird.

§ 17. Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 1920 in Kraft. Berlin, 6. März 1920. Der Reichs kommissar für die Kohlenverteilung. Stutz.

1

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1919 (RGBl. S. 6053 ff) über die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel in dem Fleischermeister Karl Fuchs in Friedrichshaide bei Ronneburg, S.A., durch Verfügung vom beutigen Tage der Hande! mit Vieh, Fleisch und Fleischwaren sowie 9 mittelbare oder unmittelbare Be⸗ teiligung daran bis auf weiteres untersagt worden.

Ronnehurg, den 16. Februar 1920. Dag Landratsamt. Lem ke.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 49 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter

Nr. 7344 eine Bekanntmachung zum Tabaksteuergesetz vom; 12. September 1919, vom 6. März 1920,

Nr. 7345 eine Verordnung wegen der Beitreibung von Geldforderungen öffentlicher Kassen, vom 5. März 1920, tr. 7646 eine Bekanntmachung über die Einreihung von Orlen in andere Klassen des Wohnungsgeldzuschußtariftz, vom 3. März 1920,

Nr. 7847 eine Belanntmachung über die Einreihung von Orten in andere Klassen des Wohnungs geldzuschußtarifs, vom 3. März 1920.

Berlin, den 10. März 1920. Postzeitungs amt. Krüer.

Preuß en. Ministerium für Handel und Gewerbe.

Dem Bergwerksdirektor des Steinkohlenbergwerks König bei Saarbrücken, Oberbergrat Dr. Brunzel ist die Stelle des , für das Bergrevier Crefeld übertragen worden.

Ministerium für Velkswohlfahrt. Bekanntmachung.

Am 31. Januar d. J. hat die Neuwahl des Vorstands der preußischen Zahnärztekammer stattgefunden. Es sind für die Dauer der Wahlzeit der Zahnärztekammer, also bis Ende Dezember 1942, gewählt worden:

a seh: zum Drgfse s Zahnarzt Dr. Adolf Scheele in assel;

b. zu Mitgliedern; Zahnarzt Oskar Kalisch in Branden⸗ burg a. H, zugleich Stellvertreter des Vorsitzenden, Zahnarzt Dr. Paul Treuenfels in Breslau, Zahnarzt Konnantin Kaiser in Arnsberg, Zahnarzt Dr. Konrad Cohn in HBerlin⸗ Grunewald; .

C. zu deren Stellvertretern: Zahnarzt Dr. Eduard Lub ows li in Charlottenburg, Zuhnargt Caspar Hüsten in Cöln a. Rhein, . Otto Pape in Nordhausen, Zahnarzt und Arzt Dr. zans Bade in Homburg v. d. H. und Zahnarzt Otto Sawitzky in Königsberg i. Pr.

Berlin, den 17. Februar 1920.

Der Minister für Volkswohlfahrt. J. A.: Gottstein.

WMinisterium sür Wissenschaft, Kun st und Volt sbildung.

Die Wahl des StudienratJ am städtischen Realgymnasium in Duißburg Dr. Feigel zum Direkior des städtischen Lyzeums nebst Oberlyzeum und Studienanstalt in Duisburg ist namens der Preußischen Staatsregierung bestätigt worden.

Evangelischer Oberkirchenrat.

Dem bie herigen Militäroberpfarrer, Geheimen Konsistorialrot Schaumann in Danzig ist die erledigte hauptamt iche geist⸗ liche Raisstelle bei dem Kor sistorium der Pronmz Ostpreußen verliehen worden.

Dem in die erste Pfarrstelle an der Philippus⸗Apostelkirche in Rerlin berufenen bisherigen Mililäroberpfarrer, Geheimen Konsistorialrat D. Rosenfeld in Frantfurt a. M. ijt das Ephotalamt der Diözese Berlin Stadt I übertragen worden.

gehoben.

Bekanntmachung.

Dem Kaufmann Karl Molkenthin, Berlin, TW iower Straße 25, abe ich die Wiederaufnahme des dan Verfügung vom 30. November 1918 (R. A. Nr. 287, Amit bia Stück 90) untersagten Handels mit allen G genstä de des täglichen Bedarfs auf Grund des § 2 Abs. 2 der Bundesratz. verordnung rom 23. September 1915 (RGBl. S. 605, durch Ven fügung vom heutigen Tage gestattet.

Berlin, den 11. Februar 1920.

Der Polizeipräsident. Ableilung W. J. V.: Dr. Weiß.

Bekanntmachung.

Dem Schankwirt Heinrich Keimeyer in Schöne berg, Motzstraße 99, babe ich die Wiederaufnahme deg durch Verfügung vom 3). September 1919 (Reid anzeiger N.. 237. Am blatt 42) untersagten Handels mt Gegenstän den de täglichen Bedarfs auf Grund des s 2 Abs. 2 der Bandesiateberon, nung vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) durch Ve fügung von heutigen Tage gestarttet und die dingliche Schließung leines Lokals Keimtyer Schöneberg, Motzstr. 9, auß gehoben Berlin O 27, den 3. März 1820. Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Dr. Weiß.

. .

Bekanntmachung.

straße 5. habe ich die Wie dergufnahme des duch Versüg ng vom 22. November 1919 (R. M Nr 274, Amtsblat! Stück 45 untersagten Handels mit Gegenständen des läglichen Beratßz auf Grund des 5 2 Abs. 2 der Bundesrats beror nung von 23. September 1915 (RGBl. S. 603) durch Verfügung vom heutigen Tage gestattet. ö

Berlin, den 5. Marz 1920.

Der Pollieiprasident. Abteilung W. J. V.: Dr. Weiß.

GSekanntmachung.

unzu verlässiger Personen vom Handel vom 23. Seytember 195

1919 wird vom 15. März ab aufgehoben. Bolkenhain, den 3. März 1920. Der Landrat. Bothe.

Bekanntmachung.

Die Handels unter sagun den FKaufmann Hugo aufgehoben worden.

Forst (Lausitz, den 109. März 1920.

Die Polizeiverwaltung. Gründer, Oberbürgermeister.

8ekanntm ach mng.

Gesetzblatt S. 603) gegen den Kaufmann Gunav Marsch in Neudieringhausen am 4. März 1919 erlassene Verbot es Handels mit Lebens, und Futtermitteln aller Art wird hiermit anf

Gummersbach, den 4 März 1920. Der Landrat: Haarmann.

ö

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuwer— .

S. 603) babe

Thal in Berlin, Alexandersir. 9,

Restaurant Hölle“, durch Verfügung vom heutigen ?

Tage den Handel mit

lässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb un tersagt. Berlin O. 27, den 6. März 1920. Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Dr. Weiß.

Bekanntmachung.

habe ich dem

mit Gegenständen des täglichen B zuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Berlin O. 27, den 11. März 1820. . Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Dr. Weiß.

Bekanntmachung. Dem Metzgermeister Richard Sonnenschein in

waren wegen Unzuperlässigkeit bis auf weiteres untersagt. Dortmund, den 4. März 1920. .

Der Landrat. J. V.: Frhr. von Puttkamer.

Bekanntmachung.

berg, Lehrerstraße 3, ist auf Grund des § 1 der Bundesrats, verordnung vom 23. September 1918 wegen Unzuverlässigkeit 88 Inhabers vom 13. März 1920 ab geschlossen. Ferner ist diem Genannten jeglicher Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln sowie mit Gegenständen des täglichen

untersagt. Die durch das Verfahren entstandenen Kosten, ins— besondere die Geouhren für die vorgeschriebene öffentliche Bekannt⸗ machung, hat der von der Anordnung Betroffene zu magen. Hamborn am Rhein, den 8. März 1920. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Crull.

Bekanntmachung. Der Händlerin Frau Fohanna Harndt, geb Hoch⸗

heutigen J z n Fernhaltung unzuver lässiger Perfonen vom Handel vom 23. Sicp— fember 1915 (RGöGBi. S. 605) der Handel mit

Bedarfs untersagt worden. Königsberg, den 3. März 1920

Pol izeipräsidium. Wucherstelle. J. A.: Nitsch.

——

Dem Schankwirt Hermann Peltzer, Neue Wilheln

Das auf Grund der Verordnung des Bundesrats zur Fernhastung ö

(Reichs⸗Gesetzblatt S. 608) über den Fleischerwmeister Paul Ritier in Rohnstock verhängte Verbot der usübung des Fleischereibetriebs vom 3. Dezember

vom B. April 1917 gegen Max Weber in For st (Gamsitz it

4

Daz auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unjurer⸗ lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1919 (Reis,.

lässiger Personen vom Handel vom 23. September 19515 (RGB. ich dem Schankwirt Elias Berger in Berlin, Pappel⸗Allee 2, und dem Geschäftsfühner Arthur 3ur

Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuber⸗

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiget Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S 603) chant wirt Bruno Eichfeld, Berlin, Levetzowstr. 19, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel edarfs wegen Un⸗

Nen Asseln habe ich auf Grund der Bundesrate verordnung rom 253. S⸗ptem ber 1918 (RGB. S. 603) den Handel mit Fleisch⸗

Die Kartoffelverkaufsstelle des August Tacken

Bedarfs und jede Vermittlertätigkeit hrer für

feld, hier, Vorst-Hospitalstraße 8, ist durch Verfäqun vom Tage auf Grund des 5 1 der Bundesratsberorenung zur

Lebens⸗J mitteln und Jon stigen Gegenständen des täglichen

Sekanntmachung.

2. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlãssiger ersenen vom Handel vom 23. September 1915 (RGB. S. 63) ö ich dem Schankwirt Albert Gall in Potsdam, Neue Königstraß⸗ Nr. 119, durch Vertügung vom heungen Tage Tao. Nr. II. 3018 den Handel mit Gegen ständen des täglichen Bedarfs wegen AUnzuverlaäͤssigk-it in bezug auf Tiesen Handelsbetrieb bis auf weiteres unterfagt. Potsdam, den 10. März 1920.

Der Polizeipräsident. von Zitzewitz.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer der Breußischen Gesetzsammlung enthält unter ö . 11 857, eine . zur Ausführung des Be⸗ irjel srätegesetzes vom 4. Februar 1920 (Reichts⸗Gesetzbl. S. 147), vom 8. März 1920.

Berlin, den 10. März 1920. Gesetzsammlungsz amt. Krůer.

Bekanntmachung.

Mech Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S 357) sind bekanntgemacht:

1. det Erlaß der Preußischen Staatsregierung vom 6. De⸗ zinber 1919, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Kleinbahnattiengesellschaft Schildau⸗Moktiehna in Schildau für die Anlage einer Kleinbahn von Schildau nach Mokrehna mit Anschluß an die Siaatebahnstrecke Eilenburg Torgau, durch das Amtsblatt der Regierung in Merseburg Nr. 3 S. 19, ausgegeben am 17. Ja⸗ nuar 1920;

2. der Erlaß der Preußischen Staatsregierung vom 19. De. zember 1919, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an dle Langensalzaer Kleinbahnaktiengesellschaft in Langensalza für die An⸗ lage einer Kleinhahn von Kirchheilingen nach Haussömmern, durch das Antsblatt der Regierung in Erfurt Nr. 3 S. 17, ausgegeben am 17. Januar 1920;

3. der Erlaß der Preußischen Staatsregierung vom 19. De⸗ zember 1919, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an den Georgs s.-Marien⸗Bergwerks⸗ und Hüttenverein in Osnabrück für die Ausführung der geplanten Erweiserungsanlagen der Georgs⸗Marien— hütte, durch das Amisblatt der Regierung in Osnabrück Nr. 3 S. 9, ausgegeben am 17. Januar 19209;

4. der Erlaß der Preußischen Staatsregierung vom 8. Januar

920, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Petert⸗ berger Zahnradbahn⸗Gesellschaft, Akttengesellschaft en Königswinter, für eine Eiweiterungsstrecke der ihr gehörigen Zahnradbahn von Königswinter auf den Petersberg, durch das Amtsblatt der Regierung in Cöln Ni. 6 S. 38, ausgegeben am 7. Februar 1920; 5 der Erlaß der Preußischen Staatsregierung vom 12. Januar 1920, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Land—⸗ gemeinde Kaukehmen im Kreise Niederung für die Erweiterung des Friedhofs, durch das Amtsblatt der Regierung in Gumbinnen Nr. 6 S. 42, ausgegeben am 7. Februar 1926.

.

J (Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

Aichtamtliches.

Deuntsches Reich.

In der am 11. d. M. unter dem Vorsitz des Reichs⸗ mir isters Dr. David abgehaltenen Vollsitzung des Reichs⸗ rats wu de dem Entwurf eines Gesetzes, betreffend Aenderung des Gesetzes über Wochenhilfe und Wochenfürforge, dem Ent⸗ wurf einer Verorhnung über die Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus der Ernte 1920 nach den Beschlüssen des 6. Ausschusses der Nationalversammlung, den Entwürfen einer Verordnung über Abweichungen vor den Vorschrifien des Ge⸗ setzes über das Branntweinmonopol und einer Branntweinzähl⸗ oebnung, endlich der Verordnung über die Bilanzierung der Kiiegsanleihen nach den Beschlüssen des 6. n r. der Nationalversammlung zugestimmt.

Die vereinigten Ausschüsse des Reichsrats sür Volks⸗ wirtschaft und für Rechtepflege sowie die vereinigten Ausschüsse für Volhswirtschaft, für Rechtspflege und für Haushalt und Rechnungswesen hielten heute Sitzungen.

Der deutsche Geschäftsträger in London hat am 10. d. M. dem Premierminister Lloyd George als dem Vorsitzenden des Obersten Rats eine Note überreicht, bie laut Meldung des ,,, , in deutscher Uebersetzung wie folgt, lautet;

Im Namen der deutschen Regierung beehre ich mich, Guerer Frzellenz auf das an den Herrn Reichskanzler gerichtete Schreiben vom 15. Februar, betreffend die strafrechtlich: Verfolzung der von Ten alliierten Mächten einer Verletzung der Gesetze und Gebräuche des Krieges beschuldigten Deutschen, folgendes ergebenst mitzuteilen: Nach Empfang des Schreibens des Herrn Vorsitzenden der reden konferenz vom 3. Februgr, hat die Dentsche Regierung die Keser. Note beigefügte Liste dem Oberreichsanwalt beim Reichsgericht n Leipzig als der zuständigen Strafoerfolgungsbehörde übermittelt, Lamit gemäß dem Gesetze zur Verfolgung von Kriegsverbrechen und Kriegsbergehen vom 18. Dezember 1919 das Erforderliche veranlaßt würde. Nachdem sich die alliierten Mächte nunmehr mit dem in Fesem Gesetze vorgesehenen Verfahren vor dem Reichsgericht auch jhrerfeits einberstanden erklärt haben, hat die deutsche Regierung, enfspreckend der von ihr in ihrer Note vom 25. Januar abg sebenen Erklärung, bei den gesetzgebenden Körperschaften den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes vom 18. Dezember eingebracht, der don der Nationalversammlung in der gus der Anlage ersichtlichen Fassung angenommen worden ist. Zunächst beseitigt dieses Gesetz für die Verfolgung der in den Listen ber alliierten Mächte aufgeführten Beschuldigungen alle rechtlichen Hindernisse, die einem neuen Ver⸗ fahlen- elwq, infolge einer Amnestie. einer Verjährung oder eines frübtren Verfahrens entgegenstehen könnten. Darüber hinausgehend schre bl das Gesetz aber vor, daß eine Einstellung des Verfahrens oder die Ablebnung der Wiederaufnahme eines früheren Verfahrens nicht Durch die in gewissem Umfang von den Weisungen der vorgesetzten Teenstftellen abbängige Strafverfolgungsbehörde, sondern nur durch Entscke dung des Reichsgerichts selbst erfolgen kann. . urch das neue Gesetz sind grundlegende Normen des bisher gelterden Rechts geändert worden, damit den Bestimmungen der Artikel 225 bis 250 des Friedensvertrages Genüge geschehen kann, obne die Fetroffenen Deutschen ihrem heimischen Richter zu entziehen. Die bezeickneten Vorschriften geben alle denkbaren gesetzlichen Garan⸗ fen für eine erschöpfende und unvarteiische Untersuchung der von den Allüerten erbobenen Beschuldigungen. Wern die tatsächliche Durch˖ fültung der Strafyerfahren in vielen Fällen noch vom Eingang des Mater als der von den alliierten Regierungen eingesetzten Kommission abhängen wird, so siegt dies daran, daß die überreichten Listen häufig

sowohl die Behauptung bestimmter strafbarer Handlungen als auch die Anaahe von Beweismitteln vermissen lassen. Jedenfalls ist aber mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes die Angelegenheit nunmehr jeder Beeinflussung seitens der deutschen Regierung entzogen. Sie ist in ihrem ganzen Umfang auf den Rechtsweg geleitet und kann nur nach Maßgabe der Gesetze ihren Verlauf nehmen.

Damit ist auch die Stellungnahme der deutschen Regierung zu den von den Alliierten in dem Schreiben vom 13. Februar gemachten Vorbehalten von selbst gegeben. Die Alliierten haben sich vorbehalten, don den Rechten. die ihnen der Friedensvertrag für den Fall der Nichterfüllung von Vertragsverpflichtungen gibt, in dem Maße und in der Form Gehrauch zu machen, die sie für zweckmäßig erachten werden; sie haben ferner erklärt, daß das Verfahren vor dem deutschen Gericht die Bestimmungen der Artikel 28 bis 230 des Friedens— vertrages nicht aufhebe, und daß sie zu prüfen haben würden, ob das deutscherseits vorgeschlagene Verfahren nicht dazu führen werde, alle Beschuldigten der gerechten Sühne zu entziehen; sie haben sich endlich für diesen Fall vorbehalten, ihr Recht in vollem Umfang auszuüben und ihre eigenen Gerichte in Tätigkeit zu setzen. Deutscherfeits müssen derartige Erwägungen für das deutsche Gerichtsverfahren als gegen— standslos angesehen werden. Das Reichsgericht, das die von ihm eröffneten Verfahren nicht auf Grund eines Ersuchens fremder Staaten, sondern auf Grund der deulschen Gesetze durchtu— führen hat, kann und wird sich hierbei, getreu seinen hohen Ueber= lieferungen, durch keine andere Rücksicht leiten lassen, als die, daß dem Rechte Genüge geschieht. Es wird Recht sprechen ohne Ansehen der Person und ohne Rücksicht auf politische Folgen. Es kann daher auch sicher sein, daß seine Entscheidungen die Anerkennung der ge= samten zivilisierten Welt finden werden.

Die deutsche Regierung muß bei dieser Gelegenheit noch zwei weitere Punkte zur Sprache bringen.

Die Alliierten haben in einer Reihe von Fällen in den von ihren Truppen besetzten deutschen Gebieten sowohl zur Zeit des Waffenstillstandes wie nach Eintreten des Friedenszustandes deutsche Reichsangehörige verhaftet und vor ihre Gerichte gestellt. Solche Verhaftungen haben sich namentlich in den letzten Wochen in auf— fallender Weise gehäuft. Die den festgenommenen Personen zur Last gelegten Straftaten sind Handlungen, die während und aus Anlaß des Krieges begangen sein sollen und der vechtlichen Beurteilung nach den in den Listen aufgeführten Beschuldigungen gleichste hen. Die deutsche Regierung ist der Ansicht, daß sich dieses ,. der Be⸗ satzungsbehörden, das unter der Bevölkerung eine starke Erregung hervorgerufen hat, weder nach den e, n nn,, n, noch nach dem Friedensvertrage rechtfertigen läßt, daß es vielmehr eine offenbare Ueberschreitung der den Besatzungstruppen zustehenden Be— fagnisse darstellt. Es soll hier indes von einer näheren Erörterung der Rechtsfrage abgesehen und nur darauf hingewiesen werden, daß es sich mit der in dem Schreiben vom 153. Februar zum Ausdruck gebrachten Entschließung der alliierten Regierungen schwerlich in Einklang bringen läßt, wenn Deutsche lediglich deshalb, weil sie sich im Machtberziche alliierter Truppen befinden, vor ousländischen Ge— richten zur Verantwortung gezogen werden, während die aleichartiger Straftaten beschuldigten übrigen Deutschen der deutschen Gerichts- barkeit überlassen bleiben sollen. Die deutsche Regierung hält sich daher für berechtigt, das Ersuchen zu stellen, daß die allüerten Be— satzungsbehörden weitere Verhaftunnen jener Art nicht mehr vor— nehmen. und daß die alliierten Regierungen die bereits festgenommenen Deutschen, einerlei ob sie in der Liste aufgeführt sind oder nicht, als= bald der deutschen Regierung zur Aburteilung gemäß dem Gesetze vom 18. Dezember 1919 zur Verfügung stellen. In aleicher Weise würden auch diejenigen Deutschen in die Heimat zu entlassen sein, die bisher wegen Beschuldigungen der bezeichneten Art in der Kriegs⸗ gefangenschaft zurückgehalten worden sind. Verzeichnisse der der deutschen Regierung bisher bekanntgewordenen einsallägigen Fälle werden den beteiligten Regierungen unwerzüglich übermittelt wenden. Die deutsche Regierung stellt den alliierten Regierungen anheim, ihr auf Grund dieser Verzeichnisse das in Frage kommende Be⸗ lastungsmaterial mitzuteilen.

us der Note des Herrn Vorsitzenden der Friedenskonferenz an den Vorsitzenden der, deutschen Friedensdelegation in Paris vom 3. Fehruar hat die Deutsche Regierung ferner ersehen, daß die alliierten Regierungen die Deutschen, die in den übermittelten Listen nicht aufgeführt sind, wegen der von ihnen während des Krieges emwa begangenen Verbrechen nicht amnestieren, sondern, falls sie auf allijertem Gebiete betroffen werden, vor ihren Gerichten zur Verantwortung ziehen wollen. Tatsächlich ist aller⸗ dings im Friedensbertrag von Versailles wohl entgegen den meisten Friedensperträgen der neueren Zeit eine gegenseitige Amnestierung nicht erfolgt. Es muß indes gefragt werden, ob der so herbeigeführte Zustand, der jedem der beiden Teile die Freiheit gibt, Angehörige des anderen Teiles wegen vermeintlicher Kriegs= erbrechen zur Rechenschaft zu ziehen, nicht zu Folgen führt, die mit der Anbahnung eines friedlichen Verkehrs zwischen den Völkern un— vereinbar sind. Neben der Forderung einer strafrechtlichen Sühne sollte nunmehr endlich auch einer anderen Forderung Rechnung ge— tragen werden, der Forderung nämlich, alle dieienigen durch die Kriegsverhältnisse bedingten Vorkommnisse, deren Ahndung von dem allgemzinen Rechtsempfinden nicht unbeding gefordert wird, mit dem Eintritt des Friedenszustandes der Vergess beit anhei mzugeben. Die Herstellung normaler Bezizhungen zwischen den beiderseitigen Staats= angehörigen ist kaum denkbar, wenn die Alliierten es endgültig ab= lehnen, ihre Strafgewalt in dieser Hinsicht freiwillig zu begrenzen, und wenn sie dadurch die deutsche Regierung zwingen, auch ihrerseits zur . der von alliierten Staatsangehörigen während des Krieges

gegen Deutsche begangenen strafbaren dlungen men zu treffen. Die interalliierten Kommissionen für

die e , n,, von Oberschlesien, Ostpreußen und Westpreußen haben, wie Wolffs Telegraphenbüro meldet, in den letzten Tagen eine Reihe von Verordnungen erlassen, wodurch in , Umfang in die Gerichtsorganisatian und das Gerichts verfahren eingegriffen wird. So sollen in Oberschlesien und in Westpreußen neue Gerichte an Stelle der zuständigen Oberlandesgerichte und des Reichs- gerichtes eingerichtet werden; in Oberschlesien werden die beiden neuen mn g überdies unter den Vorsitz alliierter Beamten gestellt. Die Im eralliierte , für Allenstein hat 1h bisher auf eine Aenderung der Gerich sbezirke beschränkt, hat si dabei aber die Einrichtung besonderer Gerichte ausdrücklich vor= behalten. Neben diesen or , Aenderungen sind auch wesentliche Aenderungen des Prozeßrechtes vorgesehen. Im Gebiet von Allenstein sollen die von deutschen Gerichten außer—⸗ halb des Gebietes erlassenen Entscheidungen nur mit Genehmi⸗ Jung der Interalliierten Zommission vollstreckt werden. Ferner ist für Oberschlesien eine Verordnung veröffentlicht, wodurch die Berufungs⸗ und , für die von oberschlesischen Berichten gefällten Entscheidun gen unterbrochen werden. Außer⸗ dem will die Interalliiere Kommisston in Oberschlesien und Marienwerder für sich Disziplinargewalt über die richterlichen Beamten ihres Bezirks in Anspruch nehmen. Alle diese Maßnahmen stehen mit den Bestimmun⸗ en des Frieden svertrages in y,, , ies ist berests bei den Pariser Verhandlungen über die Ver⸗ waltung der Abstimmungsgebiete von deutscher Seite wachdr ück⸗ sich beton worden. Für gewisse Fälle, in denen eine Aenderung des gegenwärtigen Rechtszustandes unter Umständen als gerechlfertigt angesehen werden könnte, ist damals von den

deutschen Bevollmächtigten eine loyale Lösung vorgeschlagen worden. Da es indes zu einer Einigung hierüber nicht ge⸗ kommen ist, ist es bei den Bestimmungen des Friedensver vages geblieben. Diese Bestimmungen geben den Interalliierten Kommissionen lediglich die allgemeine Verwaltungsbefugnis, erkennen ihnen aber ausdrücklich das Recht ab, solche Maß— nahmen zu treffen, für die es nach deutschem Recht eines gesetz⸗ geberischen Aktes bedarf. Diese Voraussetzung trifft bei den oben erwähnten Maßnahmen zu. Es ist auch nicht ersich lich, inwiefern solche Maßnahmen durch den Zweck, den die Be⸗ stimmungen des Friedensvertrags über die Verwaltung der Abstimmungsgebiete verfolgen, gerechtfertigt werden könnten. Die Freiheit der Volksabstimmung kann unmöglich dadurch beeinträchtig werden, daß die deutschen Gerichte außerhalb der Abstimmungsgebiete als obere Instanzen für Enischeidungen der innerhalb dieser Gebiete befindlichen Gerichte täng werden.

Die deutsche Regierung hat aus diesem Grunde sowohl bei den interalliierken Kommissionen als auch bei der sriedenskonferenz in Paris auf das nachdrücklich ste zerwahrung egen die gerroffenen Anord⸗ nungen eingelegt. Sie hat dabei zunächst die groten äußeren Schw erigkeiten dargelegt, die sich der Durchführung der Anordnungen in den Weg geiler werden. Außerdem hat sie aber auf die sowohl innerhalb als auch außerhalb der Ab⸗ stimmungsgebiete zweifellos eintretende schwere Erschütterung der Rechtssicherheit hingewiesen. Sie har darauf aufmerksam gemacht, daß aller Voraussicht nach die deutschen Gerichte weder die Zuständigkeir der von den interalliierten Kommissionen ge⸗ schaffenen neuen Gerichte noch die ö der erlassenen Verfahrensvorschrißen anerkennen und daß dadurch Unzuträg⸗ lichkeiten entstehen werden, deren Nachteile gerade die Bewohner der Abstimmungsgebiete zu tragen haben würden. Endlich hat sie keinen . darüber gelassen, daß es keinem deutschen Richter zugemutet werden kann, unter Aufsicht und um er Mit⸗ wirkung von fremden Staatsangehörigen Recht zu sprechen, und daß alle deutsche Gerichtsbeamten es als ihre Pflicht an⸗ sehen werden, jede Miwirkung zur Durchführung ungesetzlicher Maßnahmen abzulehnen.

Die Reichszentralstelle für Kriegs und Zivilgefangene teilt mit, daß über die ausschließlich durch die Reichszentral⸗ stelle über den gegenseitigen Austausch der Ge⸗ fangenen geführten ,, . mit dem hierzu bevollmächtigten Vertrerer der Sowjetregierung geflissentlich unrichtige Mitteilungen verbreitet werden. Die Verhandlungen nehmen einen glatten Verlauf, lediglich die technische Durchführung des Abtransportes bereitet noch Schwierigkeiten. Es wird erneut ersucht, nur amtlichen Nach— richten Glauben zu schenken.

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In dem Prozeß Erzberger⸗Helfferich wurde heute, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, folgendes Urteil gefällt:

Der Angeklagte Dr. Helfferich wurde wegen fortgesetzter Beleidigung im Sinne der 58 1865186 zu 309 M Geldstraäfe verurteilt. Ferner rde die Einziehung der Broschüre „Fort mit Erzberger sowie mehrere Cxemplare der Kreuzzeitung und der zu ihrer Herstellung benutzten Fenn und Formen ausgesprochen. Dem Neben kläger, Reiche finanzminister Erzberger, wird das Recht zuge⸗ sprochen, binnen zwei Wochen das Urteil in der 6, . am Kopfe des Blattes ju veröffentlichen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt.

8 Breu ßen. Die unter dem Vorsitz des preußischen Minister⸗

präsidenten Hirsch und in Anwesenheit des Reichs⸗ kanzlers Bauer sowie der Reichs und Staats- minister Braun, Heine, Koch, Dr. Süde kum

und des Unterstaatssekretärs und Exrnährunaskommissars Peters am Dienstag aufgenommenen Verhandlungen mit der unter Führung des Oberpräsidenten Winnig stehenden o stpreußischen Deputation sind am Donnerstag zum vorläufigen Abschluß gelangt. Wie durch Wolffs Telegraphen⸗ büro amtlicherseits mingeteilt wird, kann das Ergebnis der Besprechungen, wenn auch nicht alle einzelnen Wünsche der ost⸗ reußischen Vertreter erfüllt werden konnten, doch als durchaus . bezeichnet werden. Es wurde zunächst eine Eini-⸗ gung darüber erzielt, daß in Berlin eine besondere Ostpreußen⸗ stelle errichtet wich, die ihre Wejsungen sowohl von der Reichs. als auch von der Preußischen Regierung empfängt. Danehen wird in Berlin ein Vertreter des Oberpräsidenten von Ost⸗ vreußen seinen Sitz nehmen, der seine Instruktionen von diesem empfängt und der Beratung ostpreußischer . im Reichs- kabinett und im preußischen Saatsministerium beiwohnen wird. Es wurde ferner vereinbart, daß in den Reichswirt⸗ haft rat beim Reichswirtschaftsministerium sofort je ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer aus der Provinz Ostpreußen zur Sicherung der engsten Fühlungnahme in allen hier be— handelten Fragen berufen werden sell. Die möglichst um⸗ ehende Berufung eines Bezirkswir schaftsrateg, der alt erster e m fer im Reiche für die noch ausstehende Organisation des Wirtschaftsvates zu betrachten sein würde, ist ebenfalls in Vorbereitung. Der Erlaß eines Reichsgesetzes, das die Reichs- regierung allgemein ermächtigen soll, unter Zustimmung der Bezirkswirtschaftsräte für bestimmte Gebiete in wirtschaftlichen Fragen Verordnungen zu erlassen, die von den Reichsgesetzen abweichen, wurde zugesagt. Falls es die besonderen ost⸗ preußischen Verhältnisse erforderlich erscheinen lassen sollte n. foll diefes Reichsgesetz noch durch ein preußischez Ausführungs“ gefetz ergänzt werden. Endlich soll, soweit die Uebertragung erweiterler Befugnisse auf den Oberpräsidenten von Ost⸗ preußen und ferner zur Erleichterung und Beschleunigung her Kommunikationen zwischen dem abgeschnürten Ostpreußen und dem Mutterland eine Zusammenfassuna der vecrschie⸗ denen Reichs- und Staatsstellen in Ostpreußen erforderlich und moͤnglich ist. das geschehen. Weitere Verhandlungen werden noch folgen. Sie werden sich insbesondere befassen mit dem Wunsch nach Schaffung eines besonderen Referates für Ostpreußen im Auswärtigen Amt, das mit einem Landes- kenner besetzt werden soll. und weiter mit den Verkehrt⸗ d, , und der Frage der militärischen Sicherung Ost⸗ preußens.

Die Verhandlungen wurden mit einem Schlußwort deg preußischen Ministerpräsidenten beendet, in dem betont wurde, wie aus dem einmütigen Willen Ostpreußens zum unbedingten Festhalten an Preußen und dem Reich und aug der starken und hilfsbereiten Anteilnahme des ganzen Mutterlandes an