1920 / 61 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 Mar 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Il. B. R. 569 an das Reichsarbeits ministerium, Berlin, Luisen⸗

verwandier Berufsaenossen Deutschlands,

B. E. 2444 an das Reichgarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 83, zu richten. ch sterium, Berlin, Luisen

Berlin, den 5. März 1920.

Der Reich zarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

BSetanntmachung.

Der Gewerkschafts bund kaufmännischer Ange⸗ stellten verbände, Landesausschuß Thüringen, der Gęewerkschaftgbund der Angestellten, Lan des verband Thüringen, Geichäftsstelle Erfurt, und der Arbeit⸗ ge en n für Sondershausen und Umgegend E V. haben beantragt den zwischen ihnen am 3. Februar 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Ge⸗ halts⸗ und Anstellunge bedingungen der kaufmännischen Ange⸗ stellten gemäß 5 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichg⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Unterherrschaft von Schwarzburg⸗Sondershausen für allgemein verbindlich zu erklären. ; Einwenbungen gegen diesen Antrag können bis zum 25. März 1920 erhoben werden und find unter Nummer J. B. R. 2924 an das Reicht arbeite ministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 383, zu richten.

Berlin, den 5. März 1920.

Der Reichtarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Arbeitgeberverband der chemischen In⸗ dustrie Deutschlands, Sektion Vb, Geschäftsstelle Wolfen, der Arbeitgeberverband der chemischen Industrie Mitteldeutschlands, die Arbeitsgemein⸗

schaft freier Angestelltenverbände, der Bund ange-⸗

stellter Chemiker und Ingenieure, Sitz Berlin, der Gewerkschaftsbund der Angestellten und der Ge— werkschafts bund kaufmännischer Angestelltenver⸗ bände haben beantragt, den zwischen ihnen am 11. Dezember 1919 ahgeschlossenen Tarifoertrag zur Regelung der Ge⸗ halts, und Anstellunge bedingungen der kausmännischen und technischen Angestellten und Meisser in der chemischen Industrie gemäß § 2 der Verordnung vom 25. Tezember 1918 (Reicht⸗ Gesetzhl. S. 1466) für das Gebiet der Provinz Sachsen, des Freistaats Anhalt und der Thüringischen Staaten für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 31. März 1920 erhoben werden und sind unter Nummer J. B. R. 2618 an das Reichtzarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 5. März 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. ffe.

Bekanntmachung.

Der Deutsche Metallarbeiterverband, Ver⸗ waltungsstelle Magdeburg, hat beantragt, den zwischen ihm, dem Christlichen Metallarbeiterverband, Ver— waltungsstelle Magdeburg, und Arbeitgebern der Feilenindustrie am 15. November 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedin⸗ gungen in den Betrieben der Feileninhustrie gemäß 8 2 der Verordnung vom 235. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) 36 den Stadtkreis Magdeburg für allgemein verbindlich zu er⸗ lären.

Einwendungen gegen diesen Antrag lönnen bis zum 25. März 1920 erhohen werden und sind unter Nummer J. B. R. 1953 4 5 Reichsarbeite ministerium, Berlin, Lussenstraße 33, zu richten. Berlin, den 5. März 1920.

Der Reichs arbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Die Südostdeutsche Vereinigung für Chirurgie⸗ Mechanik E. V. in Breslau hat beantragt, den zwischen ihr und dem Deutschen Metallarbeiterverband, Verwaltungsstelle Breslau, am 8. Januar 1920 abge⸗ schlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeite bedingungen in den Werkstatibetrieben der Chirurgie⸗ und Orthopädiemechanik gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 , eth S. 14656) für den Stadt⸗ bezirk Breslau für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag fönnen bis zum 25. März 1920 erhoben werden und sind unter Nummer 1. B. E. i891 an das Reschsarbeits ministerium, Berlin, Lulsen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 5. März 1920.

Der Reicharbeilsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Zentralverband der An gestellten, Sitz Berlin, Bezirk Elberfeld⸗Barmen, hat beantragt, den zwischen ihm und dem Verein der Rechtsanwälte des Landgerichts bezirks Elberfeld am 31. Januar 1920 ab⸗ geschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts- und Anstellungebedingungen für die Bürovorsseher und Angestellten in Anwaltsbüros gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1466) für die Star tbez ke Elberseld und Barmen für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen disesen Antrag können bis zum 25. März 1926 erhohen weiden und sind unter Nummer

straße 39, zu richten. Berlin den 5. März 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Bu sse.

Fekanntmachung.

Der Zentraloerband der Bäcker, Konditoren und Zahl⸗

1919 abgeschlossenen Tarifvertrag nebst Anhang zur Regelung der Lohn- und Arbeits bedingungen im Bäckergewerbe 66 3.2. der Verordnung vom 23. Dezember 1918 Reicha⸗Gesetzbl S. 1456) für den Beresch der zu Limbach i. S. für allgemein verbindli

Einwendungen gegen diesen Antrag können big zum 25. März 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 2341 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 35, zu richten.

Berlin, den 5. März 1920.

Der Reichs arbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

ckerinnung zu erklaren.

Betanntmachung.

Der Deutsche Metallarbeiterverband, Ver⸗ waltungsstelle Magdeburg, hat beantragt, den zwischen ihm, dem Mitteldeutschen Zentralh eizungsweri und

irmen der Zentralheizungsbranche am 1. Januar 9e abgeschlassenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen in der Zentralheizungs branche gemäß S 2 der Verordnung vom 253. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadtkreis Magdeburg sür allgemein ver⸗ bindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum X. mig 19206 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 1953 an das Reichaarbeite ministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten.

Berlin, den 5. März 1920.

Der Reichtarbeite minister. J. A.: Dr. Bu fe.

Bekanntmachung.

Der Deutsche Metallarbeiterverband, Ver— waltungsstelle Magdeburg, hat beantragt, den zwischen ihm und dem Verband der ref e fer, Industrie am 15. November 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen in den elekiro⸗ technischen Installationsbetrieben gemäß §z 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadtkreis Magdeburg für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 25. März 1820 erhoben werden und sind unter Nummer J. B. R. 1951 an das Reichzarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 5. März 1920.

Der Reichsar beittzminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Bund der technischen Angesteklten und Beamten, Ortsverwaltung Chemnitz, hat beantragt, den zwischen ihm, dem Chemnitzer Bezirksverband Deutscher Metallin dustrieller und dem Deu tschen Werkmeister-Verband, Ortsverwaltung Chemnitz, am 7. Dezember 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs bedingungen sür dle technischen Angestellten in den Betrieben der Metallindustrie gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Kreis hauptmannschaft Chemnitz für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 25. März 1929 erhoben werden und sind unter Nummer J. B. R. 2887 an dat Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 5. März 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Bu sse.

Bekanntmachung.

Die in Nr. 8 des Deutschen Reichsanzeigers vom 19. Ja⸗ nuar 1920 bekanntgegebene Verbindlichleltserklärung des am 2. Mai 1919 in Kraft getretenen Tarifvertrags zur Rege⸗ lung der Lohn⸗ und Arhelte bedingungen der gemerblichen Arbeiter im Baugewerbe für die Orte Rue, Elhensf usw. ist auf Verfügung des Reichgarbeitsministerlums vom 1. März 1920 dahin geändert worden, daß an Stelle des . ai .

„Die allgemeine Verbindlichkeit erfaßt nicht das Arbeits⸗ verhältnis solcher Arbeiter, die in einem Betriebe, der nicht Baubetrieb ist, dauernd mit Bauarbeiten beschäftigt sind,“ folgender Zusatz getreten ist:

„Die allgemeine Verbindlichkeit ersaßt nicht das Arbelts⸗ verhältnis von Arbeitern, die in einem Betriebe, der nicht . ist, dauernd mit Ausbesserungsarbeiten beschäftigt in *

Berlin, den 4. März 1920. Der Registerführer: Pfeiff er.

Bekanntmachung.

Unter dem 2. März 1920 ist auf Blatt 657 des Tatif⸗ registers ein . worben: 9

Der f en dem Arbeitgeberverband für das Baugewerbe des Kreises Lauban, dem schlestschen Provinzial⸗Arbeitgeber⸗ verband für das Baugewerbe, dem Zentralverband der Jimmerer Deutschlands. Gau 3, dem Deütschen n , . Beztik Breslau, und dem Zentralverband christlicher Gauarbester Deutschlands am 26 Mai 1919 , ,. Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbellsbedinguungen der geweib— lichen Arbeiter im Baugewerbe wird gemäß § 2 der Ver⸗ ordnung vom 26. Dezember 1918 (Relchs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt und des Kreises Lauban für all— gemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit be⸗ ginnt mit dem 1. Februar 1920. Sie erfaßt nicht das Arbelts⸗ verhältnis von renn, ie in einem Betriebe, der nicht Baubetrieb ist, dauernd mit Ausbesserungzarbeliern beschäftigt

sind. ö Der Reichzarbeilsminister. ; Fiche gef Tarifrel ind die Rertsterakten ichsarbelts. . tster und die Ren isterakten können le,, , 86

Dat vtnis⸗ ö 6 NWaß, Luisenstraße 33 / 34. Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingehen werden.

von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 2. März 1920. Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 2. März 1920 ist auf Blatt 676 des Tartf⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Verein für Handel und Gewerbe in Unna und dem Gewerkschaftsbund kaufmännischer Angestellten⸗ verbände, Ortsausschuß Unna, am 16. November 1919 abge⸗ schlossene Tarifvertrag zur Regelung der Ghalts⸗ und Anstellungsbedingungen der tkaufmännischen Angestellten im Groß⸗ und Kleinhandel wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1466) für das Gebiet des Magistratsbezirks Unng für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Februar 1920. Sie i j sich nicht auf Arbeite verträge, sür die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. . künftig für einen Handelszweig ein besonderer Fachtarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet dieser mit dem Beginn der allgemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungtz— bereich des allgemeinen Tarifvertrages aus.

Der Reichzarbellemhhiister. J. V.: Geib.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits. ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstrgße 33. 34, Zimmer 161, während der the n g gen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteten einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 2. März 1929. Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung. * Unter dem 3. März 1920 ist auf Blatt 689 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Verband der Gastwirtsgehilfen, Ver⸗ waltungsstelle Schneidemühl, und der Interessentengr uppe der Hotel⸗ und Kaffee haushesitzer sowie dem Gastwirtsverein Schneldemühl am 30. Oktober 1919 abgeschlossene Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbejtsbedingungen für Angestellte im Gastwirts gewerbe 66 gemäß § 2 der Verord⸗ nung vom 23. Dezember 1918 (Reichg⸗Gesetzbl. S. 1466) für das Gebiet der Stadt Schneide mühl für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Fe⸗

bruar 1920. Der Reichgarbeitsminister. J. V.: Geib.

Das Tarifregister und die Registergkten können im Reichs. arbeitsministerium, Berlin NW. 6, ,,. 33 34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Diensstunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag kufolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertrageparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 3. März 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 3. März 1920 ist auf Blatt 704 des Tarikregisters eingetragen worden:

Der zwischen dem Arbeitgeberverband für das Baugewerbe zu Eberswalde, dem Zweigverein des Deutschen Bauarbeiter⸗ verbandes zu Eberswalde und der Zahlstelle des Zenträalver⸗ bandes der Zimmerer Deutschlands und verwandter Berufs⸗ genossen für Eberswalde am 13. Mai 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits bedingungen für die , n,, . Arbeiter im Baugewerbe wird gemäß 82 der Verordnung vom 25. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für die Stadt Eberswalde und die Orte Kupfer⸗ hammer, Eisenspalterei, Wolfs winkel, Spechthausen, Ragöser⸗ mühle, Weitlage, Sommerfelde, Heegermühle, Messingwerk, Schöpfurth, Steinfurth und Britz für allgemein verbindlich er⸗ klärt. Die allgemeine Verhindlichkeit beginnt mit dem 15. No⸗ vember 1919. Sie erfaßt nicht die Arbeitsverhältnisse von Arbeitern, die in einem Betriebe, der nicht Baubetrieb ist, dauernd mit Ausbesserungsarbeiten beschäftigt sind.

Der Reichgarbeitsminisier.

J. V.: Geib.

Daz Tarifregister und die Registerakten können im Reiche. arbeitsministerium, Berlin Tw; g, Luisenstraße 3334, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifpertrag infolge der Erklätung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertrags partesen einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Erftattung der Kosten verlangen. Berlin, der 3. März 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Belanntmachung.

Unter dem 3. März 1920 ist auf Blatt 639 des Tarif⸗ team ng eingetragen worden: . . Der zwichen dem Verband von Aibheitgebern der Sächsi⸗ schen Textslin zustrie zu Chemnitz un) dem Deutschen Textll—= arbeiterverband am 19. Oltober 1919 ahgeschlossene Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Lohn und Arhlie bedingungen der in Spitzenwebereien und Gardinen wehereien e en. Eat⸗ werfer und Spitzenzeichner wird für 4 gengn f Beru fe treis gemäß S 2 der Verordnung vom 23. Deze mhe e , eicht⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Freislaats en , allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Januar 1920.

Der Reichtzarheitsministar. J. V.: Geib.

Das Tariftegister und die Regist können im Reich sarbelts- minister lun, Berlin NM. 6, ku r , Flu r l. wähtend det regelmäßigen Diensistunden eingeseben werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reich zar beit min riums verbindlich ist., können von den Vertrageparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

9 ö. 3 92 Berlin, den 3. März 1920. .

Artzeitgeber und. Khbelt nehmer, für die der Tarsherttag infolge

stelle Chemnitz, hat beantragt, den zwischen ihm der . iu i. 6 6 . e n

der Ceflärung des Relchgarbellmintsteriumß verbindlich it., können

Der Registerführer. Pfeiffer.

——

Bekanntmachung.

Unter dem 3. März 1920 ist auf Blatt 698 des Tartf⸗ registers eingetragen worden:

Der zmischen dem Deutschen Textilarbelterverband, dem Dentschen Werkmeisterverband und dem Verband von Arbeit⸗ gebern der Sächsischen Textilindustrie zu Chemnitz am 14. No⸗ vemher 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts- und Anstellungs bedingungen für die Meister in Kammgarnspinnereien, Wollkämmereien, Strickgarnspinnexeien und Drelzylinder⸗LSaumwollspinnereien wird gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Kreishauptmannschaften Chemnitz, Dresden, Leipzig und Zwickau und die Stadt Halle a. S. für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Januar 1920.

Der Reichtzarbeitsminister. J. V.: Geib.

Daß Tartfreglstet und die Registeratten können im Neichs arbeits minifterium, Berlin NW. 6, Linsenstraße 33 34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Diensistunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnekmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 3. März 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 3. März 1820 ist auf Blatt 703 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Zentralverband der Zimmerer Deutsch⸗ lands, Zahlstelle Rendaburg, dem Deuischen Bauarbeiterverband, Zweigverein Rendsburg, dem Arbeitgeberverband für das Bau⸗ gewerbe Schleswig⸗-Holstein, Kreisgruppe Rendsburg, und dem Arbeitgeberverband für das Baugewerbe Schlegwig⸗-Holstein E. V. am 30. Juni 1919 ahgeschlossen? Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der gewerblichen Arbeiter im Baugewerbe wird gemäß 8 2 der Verordnung vom 253 De⸗ zember 1918 (Reichz⸗Gesetzöl. S. 1456) für das Gebiet der Orte Rendsburg, Büdelsdorf. Westerrönfeld, Osterrönfeld, Schacht. Audorf, Schülldorf, Borgstedt, Fockbek, Nübbel, Schüsp und Rickert für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Januar 1920. Sie erfaßt nicht die Arbeits verhältnisse von Arbeilern, die in einem Betrlebe, der nicht Baubetrieb ist, dauernd mit Ausbesserungsarbeiten beschäftigt sind. =

Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Geib.

Das Tarifregsster und die Registerakten können im Reichsarheits⸗ miniflersum, Berlin RW. 6, Lu ssen straße 3334, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er— stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 3. März 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 3. März 1920 ist auf Blatt 702 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Arbeitgeberverband für das Bau⸗ gewerbe E. V. Schneidemühl. dem Zentralverband christlicher Bauarbeiter Deutschlands, Verwaltungsstelle Schneidemühl, dem Zentralverband der Zimmerleute Deutschlands, Zahlstelle Schneldemühl, und dem Deutschen Bauarbeiterverband, Zweig⸗ verein Schneidemühl, am 23. Juni 1919 abgeschlossene

Tarifverirag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits bedingungen

der gewerblichen Arbeiter im Baugewerbe wird gemäß 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Schneidemühl und ein Gebiet, welches durch die Orte Stöwen, Usch, Gertraudenhütte, Erpel, Schmilau, Brodden, Schönfeld, Krameke, Alt Lebehnke, Schrotz, Ringe und Kappe umgrenzt wird und diese rte ein⸗ schließt, für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Januar 1920. Sie erfaßt nicht die Arbeitsverhältnisse von Arbeitern, die in einem Be⸗ triebe, der nicht Baubetrieb ist, bauernd mit Ausbesserungs⸗ arbeiten beschäfligt sind. ; Der Neichsarbeitsminister. J. V.: Geib.

Dag Tarkfreglster und die Negisterakten können im Reichsarbeits= ministerium, Berlin N W. 6, Luisenstraße 83/34 immer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministertums verhindlich ist, können von den Vertraggparteien einen Abdruck des Tartfvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 3. März 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 3. März 1920 ist auf Blatt 701 des Tarif⸗ regifiers eingetragen worden:

Der zwischen dem Zentralverband der Zimmerer Deutsch⸗ lands, Zahlstelle Kiel uad Umgegend, dem Deutschen Bau— arbelterberband, Bezirksverein Kiel, dem Arbeitgeberverband

ür das Baugewerbe Schleswig⸗-Holstein E. V. und dem rbeitgeberverband für das Baugewerbe. Schleswig⸗ Holstein, Ortsgruppe. Bordesholm, ahgeschlossene, vom

J. Juni 1919 ab gültige Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- ugd Arbestsbedingungen für die gewerblichen Arbeiter im Baugewerbe wird gemäß § W der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 1456) für all⸗

emein verbinnlich erklärt für das Gebiet innerhalb der Kreis, üinie, die durch folgende in den Kreis fallende Ote gebildet wird: Blockshagen. Booksee, Gut Bothkamp, Schüls dyrf, Kl. und Gr. Harrie, Cinseld, Leep, Daetgen, Ruhleben, Annenhof und Milkestdorf. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Januar 1920. Ste erfaßt nicht die Arbeits verhãltnisse von Ärbeitern, die in einem Betriebe, der nicht Baubetrieb ist, dauernd mit Äusbesserungsarbeiten beschäftigt sind.

Der Reichsarbeitsminisier. J. V.: Geib.

Das Tarlfregister und die Registerakten i im Reichs⸗ atbeitsministerium, Berlin NW. 6, en 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Krbeltgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reich sarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 3. März 1820.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 3. März 1920 ist auf Blatt 700 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Arbeltgeberverband für das Bau⸗ gewerbe, Srts gruppe Ahrengbök, dem Arbeitgeberverband für das Baugewerbe Schleswig⸗Holstein E V., dem Zentralverband der Zimmerer, Zahlstelle Ahrensböl, und dem Deutschen Bauarbeiterverband, Ortsverein Ahrensbök, am 18. Mai 1919 abgeschlossene Tarifvertag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits bedingungen im Baugewerbe wird gemäß 8 2 der Ver⸗ ordnung vom W. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für allgemein verbindlich erklärt für das Gehiet des Amts— gerichtsbezirks Ahrensbök einschl. des Hofes Kickbusch (ausschl. der Orte Scharbentz und Sackwitz), ferner für die Orte Sarau, Glarau, Neu Glarau, Gutzbezirk Trayenorf, Ortschaft Traven⸗ horst, Gutsbezirk Wensin, Dorfschaft Wulfsfelde, Eilsdorf, Gut Seedorf, adl. Gut Pronstorf, Garhaus und Schürsdorf. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Dezember 1919. Sie erfaßt nicht die Arbeitsverhältnisse von Arbeitern, die in einem Betriebe, der nicht Baubetrieb ist, dauernd mit Ausbesserungtzarbeiten beschäftigt sind.

Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Geib.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs arhe ts ministerium, Berlin NV. 6, ö 33 / 4, Zimmer 161, wahrend der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werd en

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeit sministertums verbindlich ist, können von den Verkragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er— stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 3. März 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 3. März 1920 ist auf Blatt 695 des Taris⸗ registers eingetragen worden: .

Der zwischen dem Arbeitgeberverband der Hamburger Damenkonfeltiongindustrle, Ortsgruppe II Hamhurg und dem

Verband der Schneider, Schneiderinnen und Wäschearbeiter

Deutschlands, Filiale Hamburg und Umgegend, am 25. Ok⸗ sober 1919 abgeschloffene Tarifvertrag, dem nachträglich der Verband christlicher Schneider, Schneiderinnen und verw. Berufe, Ortsgruppe Hamburg, beigetreten ist, zur Regelung der Lohn? und Arbeltsbedingungen der gewerblichen Arbeiter und Arbeiterinnen in den Betrieben der Damenmaßschneiderei und Koafeftiongänderungen wird gemäß 5 Ader Verordnung vom B. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Städte Hamburg, Altona und Wandsbek für all⸗ gemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit be⸗ ginnt mit dem 1. Januar 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Geib.

Das Tarifregister und die Registeralten können im Reichsarbeits · ministerium, Berlin Nw. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag nfolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 3. März 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 3. März 1920 ist auf Blatt 697 des Tarif⸗ registers eingetragen worden: .

Der zwischen dem Deutschen Textilarbeiterverband und dem Verband von Arbeitgebern der Sächsischen Textil⸗Industrie zu Chemnitz unter Zuziehnng des Tarifausschusses des Strickerei⸗ Landesvereins Sachsen E. V. und des Tarifausschusses der Strick! und Wirkfaktoren⸗-Vereinigung, Sitz Frankenberg, am J. November Ilg abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen für bie gewerblichen Arbeiter in den Betrieben der Strickereiindustrie wird gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Freistaates Sachsen für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Januar 1920.

Der Reichs arbeitsminsster. J. V.: Geib.

Das Tarifregister und die Registerakten können in Reicht⸗ arbeitsministersum, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrgg infolge der Erklärung des Reichsarbeltsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragspartelen einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 3. März 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Aichtamtliches. GFortfetzung aus dem Sauylblall. Deutsche Nationaluversamm lung. 154. Sitzung vom 11. März, 1 Uhr Nachmittags.

(Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitunasverleger.) )

e entwurf über die Erhebung der Biersteuer vo ö. ö * auf . verschiedener Bestimmungen des Friedensvertrages zur Einfuhr kommenden Bier wird ohne Erörterung in allen drei Lesungen durch un ver⸗ änderte Annahme erledigt.

ö

2. Mit Autnahme der Reden ber Seren Minister, die im

k

Beratung des Einkommen ; ag fe der außerst schwachen Besetzung des Hauses z ur ü ck⸗ gestellt.

Steuern für das Reich die g ö durch die Länder und Gemeinden ausschließt, erklärt

im Widerspruch mit der Verfassung. um t e Mehrheit in das Gesetz aufzunehmen, würde berfassungswidrig sein, das sei auch von Angehörigen der Mehrheitzsparteien anerkannt worden, er bitte, den Paragraphen abzulehnen.

demzufolge die Steuern vom Grundvermögen 6der

Die noch rückständigen Ab 6 gen zur dritten

Das Haus tritt in die dritte Lesung des Ent⸗

wurfs eines Landessteuergesetzes ein.

Bei 8 2, der besagt, daß die Inanspruchnahms, von . . . gleichartiger Steuern

Abg. Schneide r⸗Franken (Bayer. V). dieser Paragraph stebe . Diese Bestimmung mit Einfacher

.

82 wird nach den Beschlüssen der zweiten Lesung unver⸗

ändert angenommen.

3 8 sagt: Die Länder erheben Steuern vom Grundver⸗

mögen und vom Gewerbebetrieb; die Steuern können nach Merkmalen des Wertes, des Ertrages, der ,, oder des Umfanges des Grundvermögens oder des Gewerbe veranlagt werden; die Länder können die Ertragssteuer den Gemeinden zanz oder teilweise überlassen.

etriebes

Abg. Dr. Becke r⸗Hessen (D. V.) beantragt hierzu einen ung, Ewerbebetriehe für

Länder und Gemeinden zusammen den Ertrag vom Grunddermögen —der vom Gewerbebetriebe mit nicht mehr als 15 3, soweit sie nicht nach dem Ertrage veranlagt sind, den Wert vom Grundvermögen mit nicht mehr als 23 23 belasten dürfen; eine höhere Be hstung bedarf der Genehmigung des Reiches, soweit in Ländern oder Gemeinden be⸗ reits höhere Belastungen bestehen, dürfen sie auch weiter bestehen bleiben.

Der Antrag wird abgelehnt, 8 bleibt unverändert. Cbenso bleibt 5 9 unverändert, desgleichen eine große Reihe weiterer Paragraphen. ; ;

sz 53 gewährleistet den Ländern und Gemeinden ihr Steueraufkommen in der bisherigen Höhe und besonders einen Anteil an der Reichseinkommensteuer in der Höhe des Aufkommens im Jahre 1919 zuzüglich einer Steigerung von 25 e. Dabei sollen Aenderungen in der Steuerhöhe, die von Ländern und Gemeinden nach dem 5. Mãrz 1920 beschlossen sind, außer Ansatz bleiben; der Finanzminister jedoch aus Billigkeits gründen auch spätere Erhöhungen berücksichtigen können.

Die Mehrheitsparteien beantragen Stichtag ö. den 10. März festzusetzen. .

Die Abgg. Dr. Becker-⸗Hessen und Dr. Rießer (D. V) beantragen einen Zusatz, wonach Aenderungen in der Steuerhöhe nur dann außer Ansatz bleiben sollen, wenn sie nach den Bedürfnissen des Landes oder der Gemeinde nicht gerechtfertigt waren; die Entscheidung darüber soll der Reiche sinanzminister treffen, wogegen aber Einspruch an den Reichs- rat zugelassen ist.

Abg. Wurm (M. Soz.): Nach dem z 53 weiden die Gemeinden ihren Kulturaufgaben nicht mehr genügend gerecht werden können, wenn sie nicht einem Defizit verfallen sollen. Wir hatten deshalb beantragt, daß die Gemeinden Zuschläge zur Reichseinkammenstener erheben dürfen, aber der Antrag ist abgelehnt, und wir finden dafür in der ditten Lesung nicht die genügende Unterstützung. Wir müssen aber verlangen, daß die Gemeinden wenigstens bis zum Schluß des Steuerjahres am 31. März ihren Etat cbschließen können. Der An⸗= trag Becker legt mit Recht die Beweislast, daß Steuererhöhungen in den Gemeinden nicht mehr gerechtfertigt seien, dem ö

gemeinsam, den

minister auf. Erst wenn die Gemeinden mit ihrer Freiheit Miß= brauch treiben, darf der Finanzminister eingreifen. Ich bitte deshalb, den Antrag Becker anzunehmen, andernfalls werden wir gegen das ganze Gesetz stimmen. ;

Unterstaatssekretär Moes le spricht sich gegen den Antrag Becker aus, ist aber mit dem Stichtag des 10. März einverstanden und erklärt, daß in den Fällen wo die Gemeindebeschlüsse über Steuer- erhöhungen aus triftigen Gründen hisher noch nicht gefaßt werden konnten, den Gemeinden in weitgehender Weise entgegengekommen werden wird. ö . 1

Abg. Dr. Becke r⸗Hessen (D. V); So dankenswert diese 5 sage ist, können wir uns doch nur auf das Gesetz selbst verlassen. Hie Gemeinden müssen ihre laufenden . aus laufenden Ein⸗ nahmen decken können, das hört aber vom 1. April ab auf, wenn ihnen nicht bestinmte Beträge vom Reich gewährleistet werden. Wieriel den Ländern und Gemeinden künftig zufließen wird, wissen wir noch gar nicht. Wenn die Gemeinden nicht das erhalten, was si⸗ 1919 gehabt haben, dann werden sie noch schleunigst neue Steuern beschließen in einer Höhe die vielleicht gar nicht einmal notwendig ist. Das natürlichste wäre, wenn überhaupt mit dem z1. März, dem Schluß des Steuerjahres, abgeschlossen würde. Wir wollen den Gemelnden geben, was ihnen gehört. Wenn sie mutwilligerweise neue Steuern beschließen, wird ihnen das ja doch abgeschlagen werden.

Abg. Dr. Blunck (Dem): Demgegenüber ann ich nun auf die Zusage er Regierung hinweisen. Ich habe gerade aus Hessen einen Ra, bekommen, wonach in einer Gemeinde erwogen wird, noch ein oder zwei Jehntel Steuern, wie es dort heißt, mehr zu erheben und jetzt riß ausführen zu lassen, nur um Einfluß auf den Anteil an der Reichseinkommensteuer auszuüben. Das zeigt, was, wir zu erwarten haben, wenn wir die Frist noch weiter hinausschieben.“

Abg. Nr. Becke r⸗Hessen De. V): Nach unserm Antrag kann der Reichsfinanzminister ja elt Steuern ablehnen, die nicht gerecht⸗ fertigt find. Ich habe von einem rheinischen Bürger me ster eine Depesche erhalken, worin er um den Stichtag des 15. März bittet, weil sonst seine Gemeinde 3M Millionen jährlich verlieren würde.

Abg. Fal k (Dem); Der Absender dieser Depesche ist gestern sogar hler gewesen und hat sich mit dem, 10. März als Stichtag ein⸗ berstanden erklärt, als er darüber aufgeklärt wurde, daß nur der. Be- schluß der Gemeinde bis zu diesem Dag genen, sein müßte, während er e nn, ö daß . die ehmigung des Bezirksaus⸗

usses bis dahin vorliegen müsse. . . ; ö. g. Dr. Becker Hessen (D. V): So einfach war es nicht, der Bürgermẽelster beruhigte fich nur, nachdem vom Reichofinanzministerium ihm die Berücksichtigung seiner Wünsche fie t war. Andere Bürger⸗ meister haben allerdings nicht das t, hier sein zu können und solche Zusagen zu erhalten. . ;

Der Antrag Becker ⸗R 1 r wird in namentlicher Abstimmung mit 174 gegen 3 Stimmen ab gelehnt. S553 wird mit dem 10. März als Stichtag ange⸗— nommen. ; . .

Im übrigen wird der Entwurf., nach den Beschlũssen zweiter Lesung im wesentlichen unverändert angenommen.

Vor der Gesamtabstimmung erklärt 4

lück ge

das Landessteuergeseß im ganzen ab, weil es in die Steuerhoheit der

en,, ; ir legen ernstliche Verwahrung . e ,

n. sten der bayerischen Regierung dia hrung aller vor.

Abg. Dr. Becke r⸗Hessen (O Vi); Wir haben uns im Aus⸗ k i annehmbar hätte erscheinen Lassen, uns zu m i 9j jeßt veidbschiede . ert

Bedauern nicht gelungen. So wie . 9. tt ö der Länder und Gemeinden vor dem Zusammen noch

ützt es den Steuerzahler vor Ueberlastungen. Wir sind deshalb zu unserem Bedauern nicht in der Lage, fün das ttz

stimmen ö J

teuer gesetzes werden

Abg. Leicht (Bayer. V: Die Bayerische Volkspartei ; lehnt .