1920 / 65 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 27 Mar 1920 18:00:01 GMT) scan diff

K

k . 4 9 1 2 . 1 1 . 1 . 1 1 . V1 * z J 4 4 . 231 . ö

Im Durchscknitt der Jahre 1914 1918 erreichte der Streit“ wert vor den Gewerbegerichten eine Höhe bis zu 20 M in 3683 vo aller Fälle, eine Höhe von 20 bis 50 S in 27 vH, eine Höbe von mehr als 50 bis 100 M in 17,35 vH und eine Höhe von inchr ais 100 ½ς in 13,9 PH; in 5.3 vn der Fälle wurde er nicht ermittelt.

Berufung wurde gegen die Endurteile der Gewerbegerichte in 1824 Fällen eingelegt, woben nicht zu übersehen ist, daß die Beru erst zulässig ist gegen Urlelle, deren Streitwert 100 * überfteigt.

Die Prozeßführung hat sich während der Kriegsjahre etwas verlangsamt. Vie Zahk der nach einer Dauer von weniger als einer Woche gefällten Endurteile ist von 23. v im Jahre 15135 auf 13,6 vo im Jahre 1918 gefallen. Auf ein GSewerbegericht kamen im Durchschnitt im Jahre 1961 225 anhängige Streitsachen. Diese Durchschnittszahl stieg auf 280 im Jahre 1606, fiel dann allmählich wieder his 1913 auf 229 und ging während des Krieges sogar cuf 72 zurück. z

Kriegoiahrfünfts vor H arf Klage der Kauf⸗ seute und der Rest, 93 s v, auf Klage der Handlungsae hilfen und Lehr— linge anhängig. Sie wurden erledigt in 41,2 v der Fille durch Ver— gleich, in Ie vH durch kontradiktorische Endurte . in vH durch einen Verzicht im Sinne des 5 366 der Zwil⸗ prozeßordnung *), in 0s vy durch Anerkenntnis, in 173 vy durch Zurücknahme der Klage, in 66 vH durch Ver? säumnisurtetl, in 120 vp auf andere Weise, und in s vH der Fälle blieben sie unerledigt. Die Prozer führung hat sich ebenso wie bei den Gewerbegerichten infolge der allgemeinen Kriegs— verhältnisse verlangsamt. .

Waß den Wert des Streitgegenstandes in den Kriege jahren betrifft, so erreichte dieser bei den Kaufmannsgerichten eine Sèhe von 20 „M bei 6,1 vH, eine Höhe von 20 bis 56 ις bei 11, DH, eine Höhe von mehr als 50 bis 100 S bei 177 vYh, eine Höhe von mehr

ls 1090 bis 300 6 bei 35, vH, eine Höhe von mehr als 306 7 bei 21, vn der Rechtsstreitigketten; bei 81 vy der Fälle wurde er nicht ermittelt. Im Kriegsjahrfünft wurde in 1258 Fällen Be— rufung eingelegt, die nur zulässig ist gegen Urteile, deren Streit— wert 300 M übersteigt.

Die einigung samtliche Tätigkeit der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte hat während des Kriege jahrfünfts 1914, 1918 keine große Blüte gezeigt. Die einigungsamtliche Tätigkeit der Ge werbegerichte spiegelt sich am besten in nachfolgender Zu— samm enstellung: .

lola 1oih 1916 isi7 i9is 1 . J. Zahl der Anrufungen der Gewerbe⸗ / gerichte als Einigungsämter: c / ö e, 2 12 25 28 4 b. nur seitens der Arbeitgeber. . 19. 4 . C. nur seitens der Arbeiter... 106 25 57 93 105 II. 1) Es lamen zustande: / . 165 15 41 64 99 . e,, srnche 33 8 11 12 29 C. weder Vereinbarung noch Schieds⸗ U JJ 4 2) Es blieben unerledigtt .... 14 4 8 6 III. Zahl der Fälle der Unte: werfung unter den Schiebsspruch: n il 838 89 19 26 b. nur seitens der Arbeitgeber.. 5 —m e. nur seitens der Arbeiter.. 2— 2— 83 k —— JV. Zahl der abgegebenen Gutachten.. 27 J V. Zahl der gestellten Anträge... 35 2 2

Von dei Gesamtzahl aller Gewerbegerichte waren im Jahre 1914: 66, 1915: 20, 1916: 25, 1917: 265 und 1918: 26 einigungsamtlich tätig. Im Durchschnitt fielen demnach auf ein Gewerbegezicht im Jahre 1914: 8, 19: 2, 1916: 4, 1917; 5, 1918: 6 Anrufungen. Ven Rekord an einigungsamtlicher Tätigleit hält das Gewerbegericht München: Ven der Gesamtzahl aller Anrufungen entfielen auf det R löl; zl 1b dan, 1916 di, 19i7?; 6683 und 19518 gar g9, vh. Im Jahre 1914 folgten nach Mñnchen mit 43 An— rufungen: Dresden mit 1, Berlin mit 14, Cöln mit 12, Nürnberg mit 7, Amberg, Halle a. d. Saale und Stettin mit je 5 und Hamburg mit 4; im Jahre 1915 reihten sich an München mit 19 Anrufungen Berlin mit 5 und Cöln mit 3 an; 1916 folgte nach München mit 49 Berlin mit 9 Anrufungen, 1917 nach München mit 89 Anrufungen Berlin mit 9 und Leipzig mit 6; 1918 endlich hatte München 198, Berlin 9 Anrufungen zu verzeichnen. .

Wie weit die Gewerbegerichte als Einigungsämter streik— verhütend und wie weit sie streikbeendend gewirkt haben, läßt sich leider aus der Statistik der Gewerbe⸗ und Kaufmanns— gerichte nicht ersehen. Nach der Statistik der Streiks sind im Fan , . 19i5; g, old h, lot, . lol, B Gtreikt durch die Tätigkeit der Gewerbegerichte als Einigungsämter beendet worden.

Was die Tätigkeit der Karfmannsgerichte als Einigungs⸗ ämter anlangt, so erfolgten Anrufungen im Jahre 1914: 3, 1915: 1, 1917: 3 und 1918: 4; das Jahr 1916 hat überhaupt keine An—⸗ rufungen zu verzeichnen.

Gutachten wurden im Kriegsjahrfünft 191451918 von den Ge— werbegerichlen 54, von den Kaufmannsgerichten 39 abgegeben. An— träge haben während dieses Zeitraumes die Gewerbe und Kauf— mannsgerichle je 7 an die Regierung gerichtet.

Die hler mitgeteilten Ergebnisse der Statistik zeigen für das Kriegsjahrfünft eine bedeutende Abnahme der Tätigkeit der Gewerbe- und NKaufmannsgerichte. Gegenüber dem Jahre 1914 ist die Tätigkeit der Geweibegerichte auf ein Drittel und die der Kaufmannsgerichte auf ein Viertel zurückgegangen. Die Gründe hierfür Uegen einmal darin, daß infolge des Krieges die Streitlust im allgemeinen gering war, was sich in noch stärkerem Maße bei der Tätigkeit der ordent. lichen Gerichte feststellen läßt. Sodann boten die hohen Kriegslöhne auf seiten der Arbeiter und die Kriegsgewinne auf sesten der Arbeit— geber weniger Anlaß, wegen geringfügiger Lohnforderungen Streitig= eiten vom Zaun zu brechen. Endlich hat die Entsiehung und An— erkennung neuer Organisationen, wie die der Arbeiterausschüsse in den , viel dazu beigetragen, die gewerblichen Streitigkeiten zu mindern.

) 85 306 3.. O. lautet: Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Ansprüch, so ist er auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt.

Arbeitsstreitigkeiten.

Aus London wird dem „W. T. B.“ gemeldet, daß eine Konferenz von Vertretern des Grubenarbeiterbundes einstimmig dat Anerbtieten der Regierung, eine Lohn

erhöhung von 20 vn zu gewähren, abgelehnt hat. Der Aus«— stand der Eisenbahnarbeiter der Lanecashire und VYorkshirebahn ist beigelegt. n Ref j Igpasmelrun- 1 Buenos . In Bestätigung der gestrigen Havofmeldung aus Buenos Aires teilt 6 T. B.“ mit, daß dort der allgemeine Aus⸗ st and verkündet wurde. Technik.

Das in Berlin Lichterfelde (West) befindliche Material- vrüfungsamt, das der Technischen Hochschule in Berlin an— n, ist, aber unter der Leitung eines Direktors selbftändig arbeitet, hat seinen Jahresbericht für die Zeit vom J. Aprk 1918 bis zum 3. März 1919 veröffentlicht (Rerlag von Julius Springer in Berlin). Er enthält wiederum nähere Mitteilungen äber eine Reihe von lehrreichen Versuchen in den beiden verfuchs—

technischen Betriebszweigen, dem mechanischen und dem chemischen,

die neben dem allgemeinen technischen und dem Verwaltungsbetriebe bei

dem Amt befehen und sich in je drei, zusammen sechs Abteilungen

gliebern: für Melallprüfung, Baumaterialprüäfung, rapier- und texiil⸗

technische Prüfungen, Metallographie Ehemie und sür

DOelprüfung. Die Arbeiten des Amtes f 8 17

noch stark unter dem Einfluß des Kri erscheinungen. Besonders fühltar berufung des technischen Personols r Inanspruchnahme des Amtes mit Arbeiten für die 5 und die Marine In Ersatz Folge hiervon war, daß im Interesse schleuniger Erled tringenden Prüfungsaufträge die umfangreichen Forschungsarbeiten völlig uh n maßten. Auch andere Arbeiten haben nicht in der gewünschten Weije gefördert werden können; besonders betroffen wurden hiervon rie Aaträge auf Untersuchungen von Kohlen und Brennstoffen überhaupt, für die bei ihrer großen Zahl derart lange Fristen gefordert werden mußten, daß nicht alle AUntragsteller befriedigt werden konnten. Nach— dem der Personalbestand wieder auf die frühere Höhe gebracht ist, wird im Jahresbericht der Hoffnung Ausdruck verliehen, daß es dem

Amte und seinen Abteilungen gelingen werde, die Wünsche der An—

dle vermehrte Esn— Fahne bei unverminderter e Heeresverwaltung

Die

*

litzuarbeiten. Bei dem heutigen Mangel letzteren zur Erzielung möglichst weit— das vollkommenste ausgenützt Kenntnisse von den Cigenschaften

irden die

an Mohstoffen w

8

n * 83 s hatte, mögen die folgenden

Der Mangel an Leder und Spinnfasern nöligte dazu, Ersgtz sür die üblichen Treibriemen Hanf, Haumwolle und Haaren zu beschaffen. Gemeinsam mit der Riemenfresgabestelle, der Riemen ersatzprüfstelle sowie den Versuchsfeidern für Werkzeugmaschinen und

as Amt Versuche mit Riemen aus rstrecklen sich auf die Ermittlung der Riemen sowie auf deren Verhalten praktische auf Grund zahlreichen ift die Ueber⸗

aus Leder

8 is M y, fe zam Ton er gleichen Aufgabe dienten

en die Riemen esselle von

bei der Kraftübertragung. Der l Ven suche im Dreschmaschinen betriebe, in eines Preisausschreibens d : Firmen geliefert worden sind. J

wachung der Versuche in den dar Betrieben übertragen. Leider haben die Versu an Kohlen im abgelaufenen Jahre noch nicht zu

r . Riemenfreig⸗

* 75.5. . . Den Preisrichtern an beteiligten landwirtschaftlichen

1 [

43 22 Ia grISο [. vegen Mangels

z 6 . nde geführt werden

können, indessen steht nach den vorliegenden Ergebnissen bereits zu erwarten, daß Papiergarnriemen bestimmter Fertigungen brauchbaren Ersatz liefern. Der Mangel an Kupfer

6 =. 6 * oro Lagermetallen, deren

und Zinn nötigte zur Anwendung von ; , . ' ö möglichst gering war.

Gehalt an den genannten Sparmetallen

Verein deutscher Maschinenbauanslalten Versuche zur Erprobung der für den Gebrauch empfohlenen Lagermetalle ein, an deren Erledigung auch das Amt beteiligt ist. Gelegentlich der Mitarbeit an der

Erforschung der Unterschiede in den Festigkeitseigenschasten gerade

I EI. rr heztischer MorkerHræ 21r Hrüfing vnn zan snfto 2719 bildung einheitlicher Verfahren zur Prüfung von Ballonstoffen zutage.

förmigen Stoffscheiben sich beim Zerplatzversuch unter dem ein seitigen Luit—

nach der Beꝛiehung zwischen den Bruchdehnungen von Zerreißproben gleichen Durchmessers d, aber von verschiedenen Längen und zwar der jekt neinglen Länge! 19 4 und der kleinerem Länge 1 5 d, deren Einführung in die Lieferungsbedingungen zurzeit wieder ange⸗ Friebt wird, nachzugehen. Der Direftor des Materiaiprüsungsamts Rudeloff hat seine auf mehrere hundert Versuche gestützten An— schauungen hierüber in den vom Verein deutscher Ingenieure heraus—

gegebenen Forschurgearbeiten', Heft Nr. 2165, niedergelegt.

Mannigfnulti ges.

Ueber die Wasserstands⸗ Eis verhältnisse der norddeurtschen Ströme im Monat Februnar 1920 berichtet die Landesanstalt für Gewässerkunde im preußischen Ministerium der öffentlichen Arbeiten: Nach

umd

unter

ganzen 3 82 * —— R sy5 1 Das Monatsmittel der Wasser—

st⸗ liegt wieder allen Strömen über dem entsprechenden * 6 23199 1 Der Memelstrom blieb durch Eisstand

gesperrt. Die

7. Februar ab nur noch geringfügig war und um die

Weichsel hatte anfangs Eisieiben, das aber vom ch ger . Monatẽ mitte Die Oder war im wesentlichen eisfrei. Nur am

h

1 fast ganz aufhörte.

*

Die Gereralversammlung der Tellus, Aktiengesell., schaft für Bergbau und Hüttenindustrie echt laut Meldung des „W. T. B.“ aus Frankfurt a. M. 12 vH Dividende gegen 11 YH im Vorjahr zu verteilen und außerdem auf jede Aktie auf der freigewordenen Kriegs- bezw. Gewinnantellrücklage 30, 89 auszuzahlen

—— 4

Der Bruttogewinn der Baverischen Hypotheken- und Wechselbank, München, für 1919 beträgt nach Ab— gleichung der Pfandbriefzinsen und der Hppothekenzinsen 26 630 160 4, d. i. um 4 S802 376 2 mehr als im Vorjahre. Dagegen stiegen die Lasten um 8 195 030 ½ö, so daß bei einem um 254 381 1 niedrigeren Vortrag aus 1918 der Reingewinn 7 802 246 46 gegen 11294 901 im Vorjahre beträgt. Der Außsichtsrat beschloß, der Generalver— sammlung 10 vo (im Vorjahre 14 vH) zur Verteilung an die Aktio. näre vorzuschlagen.

Landon, 25. März. (W. T. B.) Auswets der Bank von Gngland. Gesamtrüclage 33 0697 00 (gegen die Vorwoche Abn. 2 451 000) Pfd. Sterl., Notenumlauf 101 137 600 (Abn. 35 00 Pfd. Sterl., Barvorrat 115 783 0900 (Abn. 2 487 000) Pfd. Sterl., Wechselbestand 91 143 000 (Abn. 811 000) Pfd. Sterk, , . der Privaten 131 757 000 (Abn. 1 274 000) Pfd. Sterl,. Guthaben des Staates 198763 000 (3un. 1 344 000) Pfd. Sterl., Notenrũclag: 32 523 900 (Abn. 2 415 900) Pfd. Sterl.,, Regterungssicherheiten 45 395 000 (Zun. 3 335 000) Pfd. Sterl. Verhältniß der Pück⸗ lagen zu den Verpflichtungen 21,84 gegen 23,50 vH in der Vor— woche. Clegringhoujeumfatz 67 Millionen, gegen die entsprechende Woche des Vorjahres 260 Millicnen mehr.

Berlin. 26. März. (SW. T. B.) Elektrolytktupftr, (Jiotierung d. Ver. f. d. dt. Clektro. Noti 35 08 .

e Wagengestellung für Kohle, Koks und Brikeits. am 214. März 1920.

——

——

*

Ruhrrevier Anzahl der Wagen

, 17 710 5 3h Nicht gestellt.. . 52539 Beladen zurslck⸗

gestesit .. 16 836 6 obs

.

3 3 * Berichte

von auswärtigen Wertpapier märkten.

Hamburg, 26. März. (W. T. B.) (Großverkehr.) Deutsch⸗ Austral. Dampfschiffahrts⸗Gesellschaft 2241 228 - 224, Hamburger Paketfahrt 1731 - 1690 - 1703 —- 167, Hamburg⸗Südamerik. Dampfsch. 314 278, Norddeutscher Lloyd 18031 1814 —180, Baltimore and Ohio —, Canada Pageific 1310, Lombarden 590 —= 48, Schantung—⸗ bahn 621 606, A. EG. G. 423— 415, Bochumer Gußstahl 350 340, eutsch⸗ Luxemburger Bergwerk 330— 332— 329 330, Gelsenkirchener ergwerk 845 340, Harpener 365 355, Phönix Bergbau 10 0, hwest Afrika 589 520 610, Neu Guinea 1125, Otavi 1095 bis 11501140, Otapi Genußsch. 591 589.

Wien, 26. März. (W. T. B.) Die Börse wurde durch

günstigere Beurteilung der Lage in Deutschland, die Widerstande—⸗ äh keit des Berliner Effektenmarktes und die Besserung der jokalen e

ö Gel varhältnisse scwie durch Käufe für ausländische Rechnung freund— lich beeinflußt. Der Verkehr gestaltete sich zwar nur , lebhafter, doch war die Aufwärtsbewegung der Kurse trotzdem fast durchweg kräftig. Eine nachhaltige namhafte Steigerung erzielten in der Kusisse insbesondere die leitenden Banlpapiere, ferner Staate— bahn Montan und Maschinenwerte sowie Elektrtzitätsaktien und Türkische Lose. Im Schranken stiegen Schiffahrts⸗, Petroleum- und Bergwenksaltien. Ter Anlagemarkt war fest; Goldrenten waren ge— fragt, die erste Kriegsanleihe crreichte den Parikurs.

Am sterdam, 26. März. (W. X. B.) Wechsel auf London 10,58, Wechsel auf Berlin 3,60 Woechsel auf Partz 1900, Wechsel auf Schweiz 47,60, Wechsel auf Wien 1,371. Wechfen auf Koxenhagen 9, 15. Wechsel auf Stockholm bs, 00. Wechsel auf Christiania 50, rh, Wöechsej anf New Pork 272,50, Wechsel auf Brüssel 19,70. Wechsei auf Madrid 7,50, Wechsel auf Italien 15,7. Ho /g Riederlkund. Staatsanleihe von 1915 Sn is, 3 oso Niederländ. Staattanleihe hz, Könlgl. Niederländ. Petroleum S514, Holland Amerika Linke 469, Nieder ländisch⸗Judische Handelsband 2793. Atchifon, Topeka & Santa 921516 Rock Island —, Southern Paeifie —, Southern Rail⸗ way —, Union Pacifle 132, Anaconda 1373, United States Steel Tory. 11116, Französisch⸗Englische Anlelhe ——, Hamburg ⸗Amertka⸗

endenz: Fest.

inie —.

Berichte von auswärtigen Warenmärkten.

Hamburg, 265. März. (W. T. B.) Notierungen des Metall⸗Vereins in Hamburg. Herausgegeben von der Metgllabteillung der Maklerbank. Silber 960 fein loco / ngo 1560. 152063, 1546 - I1560bez., Zink (Hüttenroh) prompt 1175 B., 11006,

für März —, —— für April 1200B., 1200 6., 1200bez.

. ves Monat? ö. w 86 J , ; ,, . ö. Ar ang Tes Deongta mar z 8 In den Schleusenkanälen und im U do. (umg. schmolzen) 900 B. 75G. , 900bcz., Blei (Driginalhüttenweichblei

Mündungsgebiet des Stromes Eis vorhanden, das den Betrieb der Schiffahrt nicht verhinderte. Auch die wesilichen Ströme waren

eid frei.

Strom. . ..... Memel Weichsel Oder Elbe Weser Rhein ,, Tilsit Thorn Steinau Barby Minden Cöln Mitt lwasser Fe⸗

bier le 665 257 266 345 356 305 em Unterschied gegen

Mittelwasser Fe⸗ bruar 1856̃ 1915 430 4 86 4 65 114 4 21 4 23 . Rom, 26. März. (W. T. B.) In Florenz veranstalteten die Arbeiter eine Kundgebung gegen die Erhöhung der Straßen bahnfahrpreise. Es wurden einige Wagen gestürmt und umgestürzt. Nach der „Tribuna“ wird Nitti in der Karimer eine nene Erklärung abgeben, die den Versuch darstellen würde, die konstitutzonellen Parteien einschließlich der katholischen

Partei zu sammeln, um die Sicherheit aufrecht zu erhalten.

2

R aitdel nud Gewerke,

. Die geshige Generalversammlung der A. E. G. Schnellbahn⸗-Aktiengeicllschaft genehmigte laut Mel— dung des W. T. B.‘ die Bilanz und Gewinn- und Verlust—

rechnung, ebenso die Verteilung der 43 r Bauzinsen. Ueber die Prozeßlage berichtete der Vorstand? Die Gesellschaft hat dem Verband Groß Berlin und dem Magistrat im Oktober 1918 an— gezeigt, daß der Gesellschaft die Fertigstellung und der Be⸗— trieb des Unterneh urens durch die Zeitverhältnifse

unmöglich wird. Als Antwort hierauf bahen Stadt und Verband eine einstweilige Verfügung herbeigefährt, durch die das Westerbauen angeordnet wurde. Diese einstweilige

Verfügunz ist indessen vom Kammergericht am 15. Marz aufgehoben, und die Kosten sind der Stadt und der Verband auf— erlegt, die auch nach den gesetzlichen Bestimmungen der Gesellschaft schadenersatzuflichtig sind. Der Hauptprozeß über den gleichen Gegen— stand sa webt vor dem Landger'cht. Ein Altionär teilt mit, daß sich eine Schutz vereinigung gebüdet hat zur Wahrnehmung der Rechte der Vorzugsaktiionäre, die deren Interessen auch gegenüber der

dopp. raff. Lager 12008. 11256. do. (Weichblei dopp. raff. 117658. LI006., Zinn (Banka Straits) 1908. 95 G., do. (deutsches, mind. 99M Kupfer (greifß. Cathoden) 353., Jo G. do. (Rarfinade) ——, —, do. (Wirebars) 36 B., 32 G., Quecksilber 2158, Antimon 2065., —, Nickel —, 606.

/ / 1. Aluminium —, —, —.

So ndon, 265. März (R . 237 Bei der Fortsetzung der Wollguttion wurden heute 14077 Ballen angehoten, von denen der größte Teil verkauft wurde. YPrimasorten erreichten Höchstpreise, die Notierungen für mittlere Sorten und geringere Qualitäten machten die Inieressenten zu Anschaffungen geneigt.

Liverpool, 25. März. [B. E. B.) Baumwolle. Umsetz 4000 Ballen. Einfuhr 15 820 Ballen, dahon amerlkantsch⸗ Baum woll Ballen. Für März 26,37, für April 25,53, für Mal 25.29.

Amerlkanische und Brasiltanische 48, Aegyptische 220 Punkte

niedriger.

Aeronantisches Observatorium. Lindenberg, Kreis Beeskow. 25. März 1950. Drachenaufstieg von Sz a biz 88 a.

. Nelatipe Wind Seehöhe duftdruck 6 00 Senchtig,. r n. / ö it Richtun rund. H oben unten k h 9 Meter , 8 i , 88164 309 16 34 5 S688 [ bod 73 370 35 2868 J 1900 56530 0,0 65 SSO 12 1309 635 144 20 S888 1 29000 . 6,0 35 . S8 1 * , , 3 88 15 J, 3330 505 8,5 30 SO 15

Wolkenlos. Inversion zwischen 2360 und 500 m von 25 auf 5,7. Zwischen 2850 und 2970 m überall 6,3. Zwischen 3100 und 3170 im überall 7, 3 5.

Stadt und dem Verband wahrnehmen wolle, und forderte um Beitritt der Schutzvereinigung auf. .

Zweite Beilage

zum Deutschen Neichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger.

n G5.

Berlin, Sonnabend, den 27. März

1926.

m -/ -, de

*

Aichtamlliches.

(Fortsetzung aus der Ersten Beilage.

Parlamentarische Nachrichten.

Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend den Staats⸗ vertrag zwischen Preußen und dem Deutschen Reich über die Uebertragung der preußischen Staatsz⸗ bahnen auf das Reich,

ist nebst einem Schlußprotokoll, einer Beilage zu 8 3 des Staatsvertrags, enthaltend Grundsätze für die Berechnung des Anlagekapitals und des Ertragswerts, und vom preußischen Ministerium der öffentlichen Arbeiten beigegebener Begründung zum Entwurf des Staatsvertrags der preußischen Landes— ö. zugegangen. Der Gesetzentwurf lautet, wie solgt:

ö . nachfolgende Staatsvertrag tritt am 1. April 1920 in rat.

.

Staatsvertrag.

Die Reichsregierung und die Regierungen von Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin und Oldenburg schließen unter Vorbehalt der Zustimmung der gesetz—⸗ gebenden Versammlungen den nachstehenden Vertrag:

51. Vertragsgegenstand. Rechtsnachfolge.

1) Die Staatseisenbahnen der vertragschließenden Länder (im solgenden Länder“ genannt) gehen am 1. April 1920 in das Eigen⸗ tum des Reichs über.

2) Das Reich übernimmt das Gisenbahnunternehmen jedes Landes als ganzes mit allem Zubehör und allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Der Eintrilt des Reichs in die laufenden Verträge hat Rechtswirkung auch gegenüber den bisherigen Vertrags⸗ gegnern der Länder.

3) Mit den Eisenbahnen geben auch ihre Nebenbetriebe, soweit sie nicht schon als Zubehör anzusehen sind, insbesondere die Fähren, die Bodenseedampfschiffahrt, die Häfen und die Kraftwagenbetriebe auf das Reich über. Den Regierungen der Länder bleibt vorbehalten, einzelne solcher Nebenbetriebe von dem Uebergang auf das Reich aus⸗ zuschließen.

32. Grundeigentum.

I) Alle Grundstücke der Länder, die Eisenbahnzwecken gewidmet oder für solche bestimmt sind, gehen in das Eigentum des Reichs über, gleichbiel ob und unter welcher Bezeichnung das Land als Eigen⸗ tümer im Grundbuch eingetragen ist. Das Gleiche gilt von Grund— slücken, die Eisenbahnzwecken gewidmet waren und von Eisenbahn⸗ behörden verwaltet werden. Ferner gehen alle der Eisenbahnvper⸗ valtung eines Landes zustehenden Rechte an Grundstücken auf das Reich über, auch solche, die durch Rechtsgeschäft nicht übertraghar sind. Grundstücke, die für die Cisenbahnverwaltang eingetragen, aber als für Eisenbahnzwecke dauernd entbehrlich anderen Staatsverwal⸗ tungen überwiesen sind, können auf Verlangen eines der Vertrag— schließenden vom Uebergang auf das Reich ausgeschlossen werden.

2) Das Reich kann die Uebertragung des Eigentums an Grund

stäücken, die von der Eisenbahnverwaltung und anderen Staats ver⸗ waltungen gemeinschaftlich benutzt werden und nicht schon nach Abs. 1

auf das Reich übergehen, gegen Entschädigung beanspruchen, wenn sie porwiegend Gisenbahnzwecken gewidmet sind. Ueberwiegt die Benutzung durch die Eiseabahnverwaltung nicht, so kann das Reich die Weiter— benutzung gegen eine angemessene jährliche Vergütung, im übrigen iter den bisherigen Bedingungen beanspruchen.

3) Das Eigentum und die Rechte an Grundstücken gehen auf das Reich über, ohne daß es dabei der Beobachtung der für die Ueber⸗— srragung des Eigentums oder des Rechts vorgeschriebene Form bedarf. Die Reich seisenbahnbehörden und die mit der Abwicklung der bisherigen

Verwaltung in den Ländern beauftragten Stellen werden in gemein sam ausgeftellten öffentlichen Urkunden den Grundbuchämtern die Grund⸗

stücke und die Rechte an Grundstücken bezeichnen. Auf Grund dieser Urkunden ist das Grundbuch zu berichtigen.

4) Steuern, Gebühren, Kosten und Auslagen dürfen aus Anlaß des Eigentumswechsels weder durch das Reich, noch durch die Länder oder andere Steuenrberechtigte in den Ländern erhoben werden.

Abfindung. .

I) Als Abfindung für die Uebertragung des gesamten Eisenbahn— ö,, gewährt das Reich den Ländern nach Wahl jedes Landes ent weder

a. den Betrag des Anlagekapitals nach dem Stande vom 31. März 1920 oder

b. den Betrag des Anlagekapitals nach dem Stande vom 31. März 1920 erhöht um die Hälfte des Betrages, um den der nach den Ergebnissen der Rechnungsjahre 1909 bis 1913 ermittelte Eriragswert diefes Anlagekapital über steigt, sowie

c. in beiden Fällen Ersatz der Fehlbeträge, die bei den Eisen— bahnverwaltungen der Länder in der Zeit vom Beginn des Rechnungö jahres 1914 bis zum 31. März 1920 entstanden sind, abzüglich der in diesen Fehlbeträgeg enthaltenen Aus⸗ gaben, die auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschrift den Ländern vom Reiche erstattet werden.

2) Das Anlagekapital und der Ertragswert sind nach den in der Beilage“) dargelegten Grundsätzen zu berechnen.

3 Als Fehlbeträge gelten die Beträge, um die im einzelnen Rechnungsjahte die Betriebsausgaben und der Antell der Eisenbahn— verwaltung an den Aufwendungen für Verzinsung, Tilgung und Ver— baltung der Staatsschulden die Betriebseinnahmen überstiegen haben. usgahen, die dem Anlagekapital zugerechnet werden, sind aus den Betriebsausgaben auszuscheiden.

4.

Zahlung und Stundung der ß 1) In Anrechnung auf die Abfindung übernimmt das Reich die schwebenden Schulden der Länder zum Rennwert nach dem Stande dom 31. Marz 1920 mit Wirkung vom 1. April 1920. Nähere Vereinbarungen bleiben vorbehalten. Die für die Zeit nach dem 31. März 1920 gezahlten Zinsen werden vom Reich erstattet.

2) Auf Verlangen eines, Landes wird das Reich in Anrechnung uf die Abfindung durch Reichsgesetz die fundierten Schulden dieses Landes in der Weise übernehmen, daß nach Wahl des Landes ent⸗ veder das Reich alleiniger Schuldner wird oder neben dem als

sauptschuldner haftenden Reich das Land als selbstschuldnerischer

Vürge haftet. In beiten Fällen wird das Reich die Tilgung nach den bisherigen Bestimmungen der Länder vornehmen.

Die Schulden 2s Landes werden a. wenn die Abfindung nach § 3 Abs. La festgesetzt worden ist, zu dem mit 222, . b. wenn die Abfindung nach 5 3 Abs. 16 festgesetzt worden ist, zu dem mit 20 ; bervselfältigsen Betrage der Jahreszinsen nach dem Stande vom 51. Marz igz0 angerechnet.

) Siehe Seite 3.

3) Der durch die Uebernahme schwebender oder fundierter Schulden nicht gedeckte Rest der Abfindung wird gestundet und vom Reich den Ländern, deren Abfindung nach 5 3 Abs. La festgesetzt worden ist, mit 41/7 v. H., den Ländern, deren Abfindung 14 83 Abs. Ib festgesetzt worden ist, mit 4 v. H. verzinst. Die Zin sen sind bis a f anderweite Vereinbarung am Schlusse jedes Kalender⸗ vierteljahres zu zahlen. Ueber die Tilgung bleibt nähere Verein⸗ barung vorbehalten.

4) Ein Land, das von dem ihm nach Abs. 2 zustehenden Rechte der Uebertragung fundierter Schulden auf das Reich nicht Gebrauch macht, kann verlangen, daß für seine am 31. März 1920 bestehenden Schulden vom Reich durch Reichsgesetz die selöstschuldnerische Bürg⸗ schaft übernommen wird.

5) In den Fällen des Abs. 2 wird bis auf weitere Vereinbarung die Verwaltung der auf das Reich übergehenden Schulden der Länder von diesen auf Kosten des Reiches geführt. Schulbuchforde⸗ rungen werden nach näherer Vereinbarung in solche gegen das Reich umgewandelt.

6) Ueber den nicht durch Uebernahme von Schulden gedeckten Rest der Abfindung erteilt das Reich den Ländern Schuldscheine.

§ 5. Sicherung.

1) Das Reich verpflichtet sich, die Zinsen und Til⸗ gungsbeträge für die übernommenen fundierten Schulden und für den nicht durch Uebernahme von Schulden der Länder gedeckten Teil der Abfindung an erster Stelle aus den Rohüberschüͤssen der Reichs eisenbahnverwaltung (Ueberschüsse der ordentlichen Einnahmen über die fortdauernden Ausgaben) zu bezahlen. Als ordentliche Ein⸗ nahmen und fortdauernde Ausgaben sind die in Kap. 3 und 87 des Haushalts der Reichseisenbahnen für das Rechnungsjahr 1918 ent— haltenen Einnahme- und Ausgabeposten anzusehen. Hierdurch wird an der Haftung des Reichs in dem Falle nichis geändert, daß ein Robüberschuß nicht erzielt wird, oder daß der RNohüberschuß zur Deckung der Zinsen und Tilgungsbeträge nicht ausreicht.

2) Das Vermögen und die Einkünfte der Reichseisenbahnverwal⸗ tung haften nicht für die vor dem 1. April 1920 entstandenen Schulden des Reich.

3) Auf Verlangen eines Landes wird das Reich zur Sicherung des gestundeten Teils der Abfindung den Ländern ein Pfandrecht an den zum Eisenbahnunternehmen des Reiches gehörenden Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen einräumen.

§ 6. Feststellung der Abfindung.

1) Die für die endgültige Abfindung maßgebenden Beträge werden gemeinsam festgestellt werden, wenn die Rechnungsergebnisse für die Zeit bis zum 31. März 1920 vorliegen. Vorläufig werden sie durch gemeinsame Schätzung ermittelt.

2) Die Länder haben alsbald nach Abschluß dieses Vertrages zu erklären, ob sie die Abfindung nach 5 3 Abs. La oder b wählen und ob sie gemäß § 4 Abs. 2 die Uebernahme der fundierten Schulden durch das Reich verlangen. Die Wall der Abfindung nach § 3 Abs. La oder b kann innerhalb einer vom Reichs verkehrsminister zu bestimmenden Frist von mindestens einem Monat nach endgültiger e r. der für die Abfindung maßgebenden Beträge geändert werden.

3) Bis zur endgültigen Feststellung der Abfindung verzinst das Reich den Ländern den Berrag, um den die um 10 v. H. verminderte geschätzte Abfindung die Summe der vom Reich uͤbexnommenen Schulden übersteigt. Nach endgültiger Feststellung der Abfindung werden die zu viel oder zu wenig gezahlten Zinsen ausgeglichen.

897. Befreiung von Reichssteuern.

1) Die nach diesem Vertrage an die Länder zu zahlenden Zinsen und Tilgungsbetiäge sind frei von Steuern und Abgaben des Reiches.

2) Das Reich wird aus der Uebernahme der Eisenbahnen keinen Anlaß zur Kürzung der den Ländern gewährleisteten Anteile an den Steuereinnahmen entnehmen.

Veräußerung. Verpfändung.

Zu einer Veräußerugg oder Verpfändung der durch diesen Ver— trag erworbenen Eisenbahnen bedarf das Reich der Zustimmung der Landes regierungen.

§ 9

Einnahmen und Ausgaben. Vom 1. April 1920 an fließen alle Emnahmer und werden alle Ausgaben vom Reiche bestritten.

S 10. Geltung der Landesgesetze.

1) Die Gesetze und Verordnungen der Länder über das Eisen⸗ bahnwesen bleiben, unbeschadet der Bestimmungen der Reicheverfassung, bis zu einer anderweitigen reichsgesetzlichen Regelung insoweit in Kraft, als die Voraussetzungen für ihre Anwendung nach dem Ueber⸗ gange der Eisenbahnen auf das Reich noch gegeben sind.

2) Die Länder werden gesetzliche oder sonstige Bestimmungen, die Eisenbahnen des allgemeinen Verkehrs betreffen, nur im Benehmen mit der Reichsregierung erlassen.

§ 11. Eintritt in Staatsverträge.

Das Reich tritt in die Staatsverträge der Länder ein, soweit sie Rechte und Pflichten für die Cisenbahnverwaltung begründen.

dem Reiche zu

§ 12. Rechtsstellung der Reichseisenbahnbehörden. Den Reichseisenbahnbehörden stehen alle Befugnisse öffentlich⸗ rechtlicher Art zu, die bisher den Eisenbahnbehörden der Länder zu⸗ gestanden haben.

§ 13. Aufsicht über Privateisenbahnen.

Die dem Reiche zustehende Aufsicht über die Privateisenbahnen (Artikel 9h der Reichsverfassung) wird gemäß den Gesetzen (vergl. 5 1g Genehmigungsurkunden und Staatsverträgen der Länder aus⸗ geübt.

§ 14. Bahnen des allgemeinen Verkehrs. Entscheidung über diese Eigenschaft.

1) Der Reichsverkehrsminister kann erklären, daß eine private Nebeneisenbahn, deren Verkehrs bedeutung so gering ist, daß sie nicht als Teil des allgemeinen deutschen Eisenbahnnetzes gelten kann, keine Eisenbahn des allgemeinen Verkehrs ist.

2) Haben Bahnen, die nicht als Bahnen deß allgemeinen Ver⸗ kehrs gebaut sind, nach der Entscheidung des Reichsverkehrsministers eine solche Verkehrs bedeutung gewonnen, daß sie als Bahnen des all⸗ gemeinen Verkehrs anzusehen sind, so verpflichten sich die Länder, ein ihnen zustehendes Erwerbsrecht dem Reiche zu übertragen.

3) Vor der Entscheidung sind in beiden Fällen die Landesbehörden

zu hören.

816 Besteuerung der Reichseisenbahnen. Die Länder werden von den Reichseisenbahnen Staakksteuern

16. Einheitliche Verwaltung. Verwaltungsgrundsatz der gleichmäßigen Behandlung.

1) Das Reich wird die Reichseisenbahnen als einheitliche Verkehrt⸗ anstalt verwalten.

2) Die Reichseisenbahnperwaltung wind das ganze Reichseisen⸗ bahnnetz nach gleichen Gesichtspunkten behandeln, insbesondere die Interesfen des Eisenbahnpersonais und die Verkehrs⸗ und volkswirt⸗ schastlichen Interessen aller Länder unter Abwägung der verschiedenen Verhältnisse gleichmäßig berücksichtigen und bet widerstreitenden In— teressen auf einen gerechten Ausgleich bedacht sein.

8 17. Begonnene Bauten.

1] Das Reich ist verpflichtet, die von den Ländern begonnenen Bauten fortzuführen, soweit das Bedürfnis in unveränderter Weise fortbesteht und nicht Rücksichten auf die wirtschaftliche Lage der Reichseisenbahnen entgegenstehen. Entstehen hierüber Meinungs—⸗ verschiedenheiten zwischen den Vertragschließenden, so entscheidet auf Antrag der Staatsgerichtshof. 2 Die beim Übergang der Bahnen auf das Reich durch den Haushalt oder durch Gefetze der Länder bewilligten Mittel gelten als vom Reich bewilligt. 6.

518.

Neue Bauten.

Das Reich wird den Bau neuer, dem allgemeinen Verkehr dienender Bahnen, den Bau zweiter und weiterer Gleise sowie den Um⸗ und Ausbau der bestehenden Anlagen nach Maßgabe der Ver-

kehrs- und wirtschaftlichen Bedürsnisse der Länder und der verfügbaren Mittel ausführen. 5§519.

Baupläne. Die Pläne für größere Eisenbahnbauten sind rechtjeitig den Regierungen der Länder zur Stellungnahme zu übermittein.

§ 20. Unterstützung des Baues von Kleinbahnen. Das Reich wird den Bau von Eisenbahnen, die nicht dem all gemeinen Verkehr dienen (Kleinbahnen und Bahnen, die den Klein bahnen gleich zu achten sind, dem Umfang entsprechend unterstützen, in dem bisher die Kleinbahnen in Preußen unterstuüͤtzt worden . Die Unterstützung ist davon abhängig, daß die Länder für das Unter⸗ nehmen mindestens den gleichen Staatsbeitrag zur Verfügung stellen wie das Reich. Für Straßenbahnen und straßenbahnähnliche Unter⸗ nehmungen gilt diese Bestimmung nicht.

§ 21.

Personenzugfahrpläne. Vierte Klasse. 1 Die Entwürfe des Personenzugfahrplans sind regelmäßig als⸗ bald nach Fertigstellung den beteiligten Ländern zur Mitteilung etwaiger Wünsche zu übersenden. 2) Die unterste Klasse der Personenzüge muß zum mindesten entsprechend der bisherigen Uebung in den einzelnen Ländern mit Sitzplätzen ausgestattet sein. Neue Wagen dieser Klasse sollen, so⸗ weit nicht für Reisende mit Traglasten Vorsorge zu treffen ist, voll—⸗ ständig mit Sitzplätzen ausgerüstet werden. 8 22 ; Tarife.

Die Reichseisenbahnverwastung wird die Tarife unter Wahrung der Einheit und mit tunlichster Schonung bestehender Verhaäͤltnisse fortbilden und den Verkehrsbedürfnissen der Länder namentlich auf dem Gebiete der Rohstoffversorgung nach Möglichkeit Rechnung

tragen. § 23.

Vergebung von Lieferungen.

Das Reich wird bei der Vergebung von Lieferungen und Arbeiten für die Reichseisenbahnen die Unternehmer im gesamten Reichsgebiet nach gleichen Grundsätzen berücksichtigen und dafür Sorge tragen, daß Industrie, Handwerk und Handel in der gleichen Weise, wie es bisher die Verwaltungen der Länder getan haben, herangezogen und in ihrer Entwicklung gefördert werden.

3 24. Neugestaltung des Gisenbahnwesens.

Das Reich wird sich bei der Neugestaltung des Elsenbahnwesens von dem Gesichtspunkt leiten lassen, daß die Verwaltung nur inso⸗ weit zentralisiert werden soll, als es zur Erfüllung der Aufgaben der Reichseisenbahnen als einer einheitlichen Verkehrsanstalt unbedingt geboten ist.

§ 25.

Uebernahme des Personals in den Reichsdienst.

I). Das Reich übernimmt zum 1. April 1920 alle planmäßigen und nicht planmäßigen (diätarsschen) Eisenbahnbeamten sowie alle Angestellten und Arbeiter der Länder in seinen Dienst. Das Gleiche ilt für die ausschließlich oder überwiegend in Eisenbahnangelegen—⸗ arr. tätigen Beamten der Landesministerien.

2) Die Beamten im Sinne der Beamtengesetze der Länder werden mit der Uebernahme der Staatseisenbahnen Reichsbeamte im Sinne des Art. 129 der Reichsverfassung und des Reichsbeamten—⸗ gesetzes vom 18. Mai 1907. 8 96

Beamte. Rücktrittsrecht.

1) Die Beamten sind berechtigt, binnen 3 Monaten nach der Uebernahme der Eisenbahnen durch das Reich schriftlich oder zu Protokoll gegenüber der vorgesetzten Dienststelle ihren Rücktritt in den Landesdienst zu erklären. Der Rücktritt wird mit dem Tage der ki eng wirksam.

2) Bie Länder verpflichten sich, auch diese Beamten gegen Er—⸗ stattung ihres Disnstelnkom mens durch das Reich solange auf ihren Dienstposten zu belassen, bis sie nach der Entscheidung der Reichs- eisenbahnverwaltung abkömmlich sind. Soll ein Beamter länger als 6 Monate gegen seinen Willen auf seinem Dienstposten belassen werden, so entscheidet auf einen Antrag ein Schiedsgericht über seine Abkömmlichkeit. Das Schiedsgericht besteht aus einem von der Reichseisenbahnverwaltung ernannten Mitglied, einem Angehörigen einer Organisation, die der Beamte bezeichnet, und aus einem von diesen zu wählenden Obmann. Einigen sich die Schiedsrichter nicht über 7 Obmgnn, so wird dieser von dem Präsidenten des für den Dienstort des Beamten zuständigen Landgerichts ernannt.

3) Sollte die neue Reichsbesoldungsordnung nach, dem 1. April 1920 verkündet werden, so beginnt die Rücktrittsfrist mit dem Tage der Verkündung. 62

Restab wicklung von Landesgeschäften.

1) Auf Antrag der Länder sind in den Reichsdienst übernommene Beamte, die für Zwecke der Restabwicklung in den Ländern benötigt werden, für die Dauer dieser Geschäfte in Dienst der Lägder zu be lassen. In diesem Falle verlängert sich die im s 25 Abs. 1 vorge= sehene Frist. für die Ausübung des Rücktrittsrechts um die Dauer dieser Beschäfligung.

nicht erheben.

2) Die Besoldungen dieser Beamten trägt das Reich.