1920 / 65 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 27 Mar 1920 18:00:01 GMT) scan diff

§ 28. hebernahme der Ruhegehälter duch das Reich. 1) Das Reich übernimmt vom 1. April 19206 an alle auf gesgh⸗ . Vorschrit odec Verwaltungszanordnung bt ruhenden Bezüge (inschlie lich Sachleistungen) der in den instweiliße n ver dauernden Ruhestand versetzten Beainten sowie der Hinterhlichen en von Beamten

2) Sollte bas Reich die Bezüge seiner vor dem 1. xril 1920

in den Ruhestand getretenen Beamten oder der Hinte rbliebenen der

⸗— r so wird es

den in den

Ländern am II. Yeär; 1820 vorhanden gewesenen Ve rechtigten bei

gleichen Vorautsetzungen in demselben Ausmaß persön liche Zulagen gewährt werden können.

§ 29. Bestimmungen über die nicht in den Reichsdienst übertretenden Beamten.

1) Die Länder verpflichten sich, Beamte, die nicht in den Reichs dlenst übertreten wollen, tunlichst in cin anderes Amt des Landes⸗ dienftez zu versetze . Soweit dies nicht möglich ist ober von Beam len, die bas 60. Leber scjahr vollendet haben, nicht zerpünscht wird, sind sie balpist in den elastweiligen oder dauernden Ruhestand zu versetzen. Bis zum Zeitpunkt des Eintritts in ein anderes Amt des Landes⸗ Ttenste oder in den Ruhestand trägt das Reich das Diensteinkommen. Wegen der Tragung der Bezüge nach Versetzung in den Ruhestand gilt der § 28.

2) Machen auf Kündigung angestellte Beamte, die nicht in den Reichsh ienst übertreten wollen, von ihrem Kündigungsrech; Gehrauch, so trägt dos Reich ihr Dlensteinkommen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

5 30.

Gewährlelstung der Rechte der Beamten.

1) Das Reich tritt gegenüber den in seinen Dienst übernommenen Beamlen in die Verpflichtungen ein, die den Ländern auf Grund ber am 31. Mär; 1920 geltenden Landesgesetze obliegen würden, wenn die Beamten im Landesdienst verblieben wären.

2) Die Poraussetzungen für die Versagung von Diensialterszu⸗ lagen richten sich nach Reichsrecht.

3) Verwaltungsanordnungen, die zugunsten der Beamten eines Landes getroffen find, können bis zur Vurchführung eines Reichs ge⸗ setzes uber Beamtenvertretungen nur im Benehmen mit der Beamten⸗ pertretung bein Yrieichs verkehrsministerium geändert, oder beselttt werben. Ihre gesctzliche Regelung wird hierdurch nicht aus geschloffen.

8 51. Dien steinkommen.

1) An regelmäßigem Diensteinkommen gewährleistet das Reich jebem Beamten den Betrag, den er bezogen haben würde, wenn er in seiner Stelle im Landesdienst verblieben und in diesem nach Maßgabe der am II. März 19730 geltenden Besoldungsgrundsätze in leinem Dienfteinkommen aufgerückt wäre. Hierhei werden jedoch nach dem 31. Dezember 1919 erlassene allgemeine Besoldungsgesetze nicht berück- sichligt. Was als regelmäßiges Diensteinkommen anzusehen ist, richtet sich nach den in den WUncein aun 31. Mär 1920 geltenden Sannd= sätzen. Errelcht das Diensteinkommen im Reichsdienst die Landessätze nicht, so ist der Unterschied als persönliche Zulage zu gewähien. Diefe Zulage ist insoweit für ruhegehaltsfähig zu erklären, als zur Grreichung des nach Landesgrundfaͤtzen ruhegehaltsfähigen Betrage erforderlich ist.

2) Vas Recht des Reiches, unter den relchsgesetzlichen Voraus⸗ setzungen Vienstalterszulagen zu verfagen, wird hierdurch nicht be⸗ rührt. Jnsonest und solange das Resch von diesem Recht Gebrauch macht, werden weitere nach Landesgrundsätzen erreichbar gewesene Be⸗ züge nicht berücksichtigt.

8 32. Ruhegehälter.

Das Neich gewährleistet den Empfängern von Wartegeld, Ruhe⸗ ehalt sowie Witwen, und Waisengeld mindestens das Gesamtein⸗ ommen, daz nab den am 31. März 1920 geltenden Bestimmungen und Befoltungssätzen der Länder zu gewähren wäre, wenn der Be⸗ ine ain Tage der Versetzung in den Ruhestand oder des Todes noch um Lander dienst gessanden hätte. Hierbei werden jedoch nach dem 31. Dezember 1919 in den Ländern erlassene allgemeine Besoldungs⸗ gesetze oder Aenderungen der Bestimmungen über die Ruhegehalts— und Hinterbhiebenenbezüge nicht berücksichtigt.

S 33. Beförderungsaussichten. .

1) Das Reich gewährleistet den Beamtenanwärtern und den Ve— amken die in ihren Ländern erworbenen Anstellungs, und, Besörder ungẽ⸗ aussichten soweit, als es sich um die bei regelmäßiger Gestaltung der bisherigen Laufbahn nach dem higherigen organisatortschen Aushau des Beamtenkörpert erreichbaren Eingang und Beförderungsstellen handelt. . ; 27) Als regelmäßig erreichbare Beförderungsstellen sind nur iolche e, die mindeslens die Hälfte der Beamten der Vorstelle er= reicht hat. . ; ö

3) Der Nachweis der Befähigung für die Beförderungestellen ist, solange und soweit nicht Reichsvorschriften erlassen werden, nach den bisher in den Ländern geltenden Grundsätzen zu führen. ‚.

4) Damit die Wartezelten bis zur ÄAnstellung und Beförderung

gegenüber dem Zustand in den Ländern zur Zeit des Uebergangs auf bas Reich keine Verschlechterung erfahren, sollen durch den jeweils nichsten Reich: haushalt genügend planmäßige Stellen zur Ver sügung gestellt werden, um die bis zu Beginn des Haushaltsjahres nach den Ansiellungs- und Beförderungsverhältnissen, wie sie in den Ländern nach Ausführung des Haushalts am 1. April 1920 liegen, zur Anstellung oder Beförderung herängerückten Anwärter gnstellen oper befördern zu können. Soweit sich dies- nicht ermöglichen lassen sollte, erhält der Beditenstete vom Beginn des bezeichneten Haushaltsjahres an zur Erreichung des Gesansteintommens im Falle seiner Anstellung oder Beförderung eine persönliche Zulage. Die Zulage ist bei Beamten soweit für ruhe⸗ gehalts sähig zu erklären, als zur Erreichung des bei ihrer Beföwerung ruhegehaltssähigen Einkommensbetrages erforderlich ist. Der Beginn pes Befoldungedienstalters wird bei der späteren Stellenverleihung so festgesetzt, wie wenn der Beamte zum bezeichneten Zeitpuntte angestellt oder befördert worden wäre. . .

5. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Reich und. Be⸗ amten oder Beamtengnwärtern über die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkte sie beim Verbleiben im Landesdjenst angestellt oder befördert RForden wären, darf daß Reich die Entscheidung nur im Einver— nehmen mit der Regierung des Landes treffen, in dessen Eisen⸗ bahndienst der Anwärter oder Beamte vor der Uebernahme gestanden hat. Kommt zwischen, dem Reich und dem Anwärter vzer Beamten eine Einigung nicht zustande, so wird die Ent⸗ schelbung durch ein Schiedsgericht getroffen. Dieses besteht aus zwei von der Reichsessenbahnverwallung ernannten Mit⸗ gliedern, einem von der Regierung des Landes bestimmten Hltgliede, einem Angehörigen der von dem Beamten oder Anwärter bezeichneten Organisation und einem von diesen zu wäblenden Obmann. Einigen sich die Schiedsrichter nicht über den Obmann, so wird dieser von dem Präͤsidenten des für den Dienstort des An⸗ wärters oder Beamten zuständigen Landgerichts ernannt.

§ 34. Wiederanstellung von Beamten im Ru hestand.

Soweit Beamte im Ruhestand näch Gesetz oder Verwaltungs⸗ orbnung einen Ans 3 oder eine Anwartschaft auf Wiederanstellurg e, e, 6 das Neich in die den Ländern obliegenden Verpflich⸗

ngen ein.

S 35. Förmliches Disziplinarverfahren. Ein in den Läudemn ann 31. März 1020 anhängiges förmliches Disziplinawerfahren ist nach den Landesgesetzen zu erledigen. . Ausgleich der Wartezeiten.

1) Das Reich wird brei der Regelung des Anstellungs , Beför⸗ derungs. und Besoldungsdie nstalters der Landesbeamten die infolge der virschiedenen Vorbildung sa, Ausbildungs, Anstellungs“ und Be= fördernngsverhältnisse in den einzelnen Ländern bestehenden Ungleichheiten in billiger Weise ausgleichen,

2) Sollten durch die Chinrichtung von Anstellungsbezirken in der Folge sich neue Ungleichheit en der angeführten Art ergeben, so wird das Reich sie nach Möglichkeit ausgleichen.

5 V. Lands mannschaftlicher Charakter.

Soll ein Beamter gegen seinen Willen außerhalb seines Landes verwendet werden, so entscheü det auf setnen Antrag darüber, ob die Vorgussetzungen des Artikels 16 Satz 2 der Reichsverfassung vorltegen, ein Schiedtzgericht. Dieses best eht aus einem von der Reichseisenbahn—⸗ vertaltung ernannten Mitglied, einem Angehörigen einer Organ isation, die der Beamte bezeichnet, und aus einem von diesen zu wählenden Obmann. Einigen sich die Schiedsrichter nicht über den Obmann, so wird diefer von dem Prästdenten des für den Dienstort des Be— amten zuständigen Landgerichts ernannt.

§ 38. Angestellte und Arbeiter. Dien st— he ntr nge.

1) Das Reich tritt gegenüber Len in seinen Tienst übernommenen Angestelllen und Arbeitern in die am 31. März 1929 gültigen Dlenst⸗ und Tarifverträge der Länder ein. Das Reich hat jedoch jederzeit das Recht, die Tarifyerträge der Länder zum Zwecke der Einführung eines einheitlichen Tarifvertrages für die Reichseisenbahn⸗ verwaltung auf den Schluß eines Kalendermonats mit einer Frist von 4 Wochen zu kündigen.

2) Soweit die Dienstrerhér tnisse der Arbeiter nicht in Tarif. verträgen geregelt sind, bleiben die Bestimmungen der Länder solange in Kraft, als sie nicht durch einen einheitlichen Tarifvertrag zwischen dem JYteich und den berufenen Vertretunggn der Arbeitnehmer aller Länder oder durch eine sonstige einheitliche Regelung außer Kraft gesetzt werden.

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Ablehnung des Uebertritts.

Angestellte und Arbeiter, die durch Erklärung por dem 1. April 1920 ihre Uebernahme in den Reichsdienst ablehnen, bleiben imm Dlenste der Länder. Sowelt die Länder diesen Angestellten und Arbeitern keine angemessene Beschäftigung übertragen tönnen, ver Yflichten sie sich, den Dienstvertrag zuin ersten zulässigen Zeitpunkt zu kündigen. In diesem Falle übernimmt das Hieich bis zum Aus— scheiden kes Angestellten oder Arbeiters die den Ländern ihm gegenũber obliegenden Berbindlichkelten für die Zeit, in der von dem Angestellten oder Arbeiter dem Lande keine Dienste geleistet werden.

40. Wohlfahrtseinrichtungen.

1) Das Reich übernimmt die Wohlfahrtseinrichtungen Der Länder und führt sie auf Grund der Gesetze, Satzungen und Be⸗ stimmungen unter Wahrung der Rechte der Beamten, Angestellten und Arbester weiter. Es tritt als Rechtsnachfolger bei den Betriebs⸗ krankenkafsen und Arbeiterpensionskassen an die Stelle der Länder.

3) Datz Reich übernimmt die Verpflichtungen der Länder aus der Bewilligung von Teuerungsbezügen an invalide Arbeiter, die aus dem Fifenbehndienst ausgeschieden sind, und an Hinterbliebene von Ar— bestern. Sollte das Reich die Bezüge seiner vor dem 1. April 1920 ausgeschledenen invaliden Arbeiter oder der Hinterbliebenen von Arbeitern, die vor diesem Zeitpunkt verstorben sind, aufbessern, so wird es die Mittel bereitstellen, die erforderlich sind, damit den in den Ländern am 31. März 1920 vorhanden gewesenen Berechtigten bei gleichen Voraussetzungen in demselben Ausmaß Zulagen gewährt werden können. .

3) Vas Heeich wird an invalide Angestellte und Arbeiter sowie an Hinterbliebene von Angestellten und Arbeitern nach den in den Ländern bisher üblichen Grundsätzen Unterstützungen gewähren.

§ 41. Verwaltung sanordnungen zugunsten der An⸗ gestellten und Arbeiter. Verwaltungsanorbnuntzen zugunsten der Angestellten und Arbeiter eines Landes können bis zur Durchführung des Reichsgesetzes über Betriebsräte nur im Benehmen mit der zuständigen Personalvertretung beim Jieickgverkehrsministerium geändert oder beseltsgt werden. Ihre gesetzliche Regelung wird dadurch nicht ausgesch lossen. § 42. Anwartschaften auf eine Beamtenlaufbahn. Das Reich gewährleistet den Angestellten und Arbeitern der Länder die erworbenen Auwartschaften auf eine Beamtenlaufbahn nach Maßgabe des 8 33. ö

Auslegung des Vertrags.

Die beteiligten Regierungen können zur Auslegung und Er⸗ gänzung dieses Vertrages Fragen, die sich bei seiner Vue uhr ung er⸗ geben sollten, . weitere Vereinbarungen regeln. Soweit eine Ginigung nicht erfolgt, entscheidet der Staatsgerichtshof.

und Ta rif⸗

Schlußprotokoll.

Die Reichsregierung und die Regierungen von Preußen, Bawern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Meckleuburg⸗Schwerin und Sldenburg vereinbaren zu dem Staatsvertrag üher den Uebergang shrer Staatseisenbahnen auf das Reich noch nachstehe ndes:

Zu §1.

Das Reich wird die Bodenseedampfschiffahrt unter den gleichen Gesichtspunkten wie die Gisenbahnen einheitlich betreiben, Falls es die Verwaltung der Bodenseedampfschiffahrt an einer Stelle ver⸗ einigt, wird es vor der Bestimmung des Sitzes dieser Stelle den

beteistgten Regierungen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Zu § 2.

Das Relch wird die Durchführung von Starkstromleitungen für die allgemeine Elektrizitätswirtschaft der Länder durch das Bahn⸗ i . gestatten, sowelt die Betriebsinteressen der Eisenbahnen es zulassen.

Andere Gebühren als Anerkennungsgebühren sollen dafür nicht er— hoben werden.

Zu S 6. Das Reich wird die bisherigen Bankverbindungen der Eisenbahn— stellen in den Ländern bis auf weiteres aufrechterhalten.

Zu 8

8 17

Die in Einrichtung begriffenen Kraftwagenlinien, soweit sie an

die Reichseisenbahnverwaltung übergeh en, sind den begonnenen Bauten gleich zuachten. .

Zu 5§18.

Das Reich wird bei der Auswahl der Nebenbahnlinien im Rahmen der allgemeinen Nebenhahnpollitk auf die, bie he igen Absich⸗ ken der Länder möglichst Rücksicht nehmen. Diese Bestimmungen gelten auch für Kraftwagenlinien.

. Zu 8 22.

1) Das Reich wird den Mirgliedern der gesetzgebenden Körper⸗ schaften der Länder in dem bisherigen Umfange Frleisahrt gewähren.

) Bei der ien en ff des Reichseisenbahnbeirats und der zrölichen Beiräte find die wirtschaftlichen Körperschaften und die Ver— trelungen der Erieuger⸗ und Verbraucherkresse der Länder nach ihrer Bedeutung für das Wirtschaftsleben des Landes zu berücksichtigen.

3) Den Landesregierungen steht das Recht zu, Vertretet Teilnahme an den Verhandlungen dieser Beiräte abzuordnen.

Zu § 24. a. Grundsätze für die Zeit nach der Neugestaltu des Eisenbahnwesens.

1) Es hesteht Einverstäyndnis darüber, daß dem Gesichtspn der einheitlichen Verkehrsanstalt dadurch Rechnung getragen wen, muß, daß die dem Reichsverkehrsminister unmittelbar untersteln Behörden in ihrer Zuständigkeit einander gleichgestellt sind.

2) Die Zaständigkeit des Reichsverkehrsministers ersireckt sich! folgende Angelegenheiten: Aufsicht, oberste Leitung, Fesisetzung Haushalts, Verkeilung der Haushaltsmittel, Regelung der allgemein

Verkehrspolitik, Festsetzung allgemeiner Dienstvorschriften, Erlaß

heitlicher Vorschristen für Rechts- und Dienstverhältnisse des h sonalg. für das Kassen⸗ und Rechnungswesen und für die einz Dienstzweige des Betriebs, Verkehrs und Baues, Vertretung der waltung gegenüber der Reichsregierung, dem Reichsrat und der tionalversammlung. Zur Erfüllung diefer Aufgaben steht dem Net verkehrsminister ein durchgreifendes Anordnungsrecht zu.

3) In jedem Lande wird sich dauernd der Sitz mindestens in höheren Reichscisenkahnbebörde für die Verwaltung eines Eisenhl bezirkes befinden. Die nach Uebernahme der Staatzeisenbahnen d das Reich beabsichtigte Neuordnung der Reichseisenbahnverwah (Verwaltungs ordnung) ist nach verkehrstechnischen und wirtschaftl Grund sätzen vorzunehmen. Sie unterliegt ebenso wie spälere wi Aenderungen grund äßlichr Art der Genehmigung des Reichsrat

4) Bei ihrer Zustimmung zu den organtsagtorischen Bestimmun des Uebernahmevpertrages jetzt die bayerische Regierung das Gimp ständnis des Reiches zu folgendem vorgus:

Auch die Neugestaltung des Eisenbahnwesenß darf nur Sinne einer vollwirtsanten Dezentralisalion der Reichspernt tung nach verkchrstechnischen und wirtschaftlichen Gestht punkien erfolgen, was auch in 8 24 des Vertrags allgem. ausgesprochen it. Diesem Grundsatze wird für Bayern Rechnung getragen werden können, wenn der Sttz der hayersh Landesregierung als Hauptstadt einer größeren politischen! melnschaft und Mittelpunkt eines einheltlichen Wirtsichtz

ehieteßz auch ferner der Sitz einer im wesentlichen ayerische Wirtschaftsgebiet zuscinmenfassenden Reich eisenbt behörde bleibt, deren Zufttändigkeiten nach dem Grund einer vollwirksamen Dezentralisation zu bemessen sind. bayerische Regierung geht daher davon aus, daß eine hier wesentlich abweich nde spätcre Bezirkseinteilung oder einen legung des Sitzes dieser Behörde von München von is Zustimmung abhängig ist.

5) Die vorstehende Erklärung Bayerns gibt den übrigen Länd⸗ Anlaß, ihrerseits folgendes zu erklären:

Sie gehen davon aus, daß, wenn zwischen die in Ziff erwähnte höhere Eisenbahnbehörde und das Reichsherfeh minifterium eine neue Behörde eingeschoben werden soll, Zustimmung der beteiligten Länder einzuholen ist.

b. Grundsätze für die Uebergangszett.

6) Für die Zuständigkeitsregelung und Behördenglie derung Reichseisenbahnverwalsung his zur Neugestaltung des Eisenbz 6. (vergleiche Ziffer 3) vereinbaren dle Vertragschließenp olgendes:

J. Die Vereinbarungen gemäß Ziffer 1 und 2 ju 5 24 des Sith protokolls finden Anwendung.

II. Mit dem 1. April 1920 übernimmt das Reichs verkh ministerium die oberste Leifung der Reichseisenbahnen und! Vertretung der Verwaltung gegenüber der Reichs regiern dem Reichsrat und der Nationalverfammlung. Ihm th

hierzu ein durchgreifendez Anordnungsrecht zu.

III. Das Reichsverkehrsministectum übernimmt die übrigen 1

gaben (vergleiche Ziffer 2 nach und nach für alle Lan

gleichmäßig bis zum 1. April 1821. Eine notwendig werde

Verlängerung dieser . bestimmt der Reichsverkehrsminm

Die vom Neichsverkehrnministerium hiernach zu übernehmen

Geschäfte werden bis zur tarsächlichen Ueberleitung

folgenden Stellen weiter behandelt: .

a. Für den Bereich der bisherigen vereinigten preußischen hefsischen Staatlseifenbahnen von den Cisenbahnabtelln des preußlschen Ministeriums der öffentlichen Arhe unter der Bezeichming „Reichtverkehrbministertum, In stelle Preußen-Hessen'. Die Eisenbahnabteilung des h schen Finanzministeriums wird im Rahmen ihrer Refrg aus dem Staatäbertrage zwischen Preußen und Hessen t die gemeinschaftliche Werwaltung des beiderseitigen 64 hahnbesitzes lpom 23. Juni 1896) an den Geschaften Zweigstell⸗ beteiligt werden.

b. Für den Bereich der bayerlschen Staateisenbahnen bol ür Eisenbahnangelegenheiten zuständigen Teilen dez b rischen Verkehrsministerlums unter der Bezeichnung „it verkehrsministerium, Zweigstelle Bayern“.

a. Für den Bereich der sächsischen Staatseislenbahnen bol kCisenbahnahtesung des sächsischen Fingnzminist?! unter der Bezeichnung „Neichsberkehrsministerinm, ra stelle Sachsen“. R

d. Für den Bezirk der württembergischen Staatzeisenbꝛi bon der Verkehrsabteilung des württem berg Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten unten . Neichs verkehrsministe rium, Zweigstelle Vll emberg“.

6. Für den Bezirk der badischen Staatzeisenhahnen ven . Eifenbahnabteilung des badischen Finarzministerinmt, n! der Bezeschnung „Reichsverkehrsministerium, J veihste Baden“. 61

f. Für die Bezirke der mecklenburgischen und oldenburg Staaiseisenbahnen erfolgt die einstweillge Weilerbehan der Angelegenheiten Lurch die Generaldirektion in S und die Eisenbahndirettion in Oldenburg ohne Bezeichnung. Die Bearbeitung von Eisenbahng eit Fetten durch die Zentralbehörden dieser Länder fällt k 1. April 1920 an weg. . V. Nach der Beendigung der Bildung des Reichẽ dellih

ministertums führen die Zweigstelle Preußen⸗Hessen und Zweigflelle Bayern (1 Va, b) unter einer noch zu bi Ddarenden Bezeichnung diejenigen Geschäfte bis zum Init treten einer Neuorganisation weiter, die nicht ö. das ien verkehrsminifterium übergegangen sind. In Sachsen, Württ berg und Baden (Ve, d, e) sind sie zu diesem Zeityunkt bie Generaldirektionen zu übertragen, soweit dies nicht ber vorher geschehen sein sollte.

c. Für Uebergangszeit und Dauerzu tand.

7) Soweit die Länder zur Vermittlung, eines unmittelbꝰ Verkehrs zwischen dem Reichsverkebrsministerium und ihren glerungen einen Bevollmächtigten bei den Gesandtschaften sonstigen Vertretungen der Länder oder bei sonstigen Organe, Sitze. der Zentralperwaltung bestellen, wird das Rich erl. . ministerium sich diefem zur ständigen Auskunftserteilung zur . fügung halten. . j. Auf Antrag einer Landesregierung wird das Reich den Rein eisenbahnbehörden oder einzelnen Beamten Geschäfte der Lander waltung auf dem Gebiele des Verkehrzwesens äbertragen, n Grledigung dieser Geschäfte sind die Anweisungen der obersten Lan behörden maßgebend.

Zu S 27.

. 1) Dle Länder werden die Stellen bezeichnen, die mit ür wicklung der bisherigen Verwaltung beauftragt werden. Die börden 'der Reichteisenbahnverwaltung werden dem Grsuchen dr Abwicklungsstellen entsprechen. .

2) Die obersten Rechnungehehörden behalten ihre esns gegenllber den Stellen und dem Persfonal der Reschseifenbahnpern

IV

J

1

tung hinsichklich der für die Zeit bis zum 31. März 1920 aufgestellten Rechnungen. Zu 5 36.

1) Für die Beamten des böheren Dienstes ist eine für die ge⸗ samte Reichtelsenbahnverwaltung geltende Anstellungs- und Beförde— rungsliste aufzustellen. Bei den übrigen Beamten werden Listen für engere Bezirke festgestellt.

2) Die Einreihung der Landesbeamten in die Besaldungsgruppen der neuen Reichsbesolbungsordnung wird das Reich mit den Ländern im einzelnen vereinbaren.

Zu § 37.

IM) Entstehen Meinungsberschiedenhelten zwischen dem Reich und den Ländern über die Frage, ob bei Stellenbesetzungen der landsmann⸗ schaftliche Charakler Les Beamtenkörpers im Sinne des Artitels 16 der Reichsverfassung gewahrt wird, so enischeidet auf Antrag der Länder der Neichsrat.

2) Die vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß Artikel 16 Satz 1 der Reichsverfassung auf alle Beamten Anwendung sinden soll. Demgemäß ist der landsmannschaftliche Charakter auch in den einzelnen Gruppen der Beamten zu wahren. Die Mitglieder der Direktionen müssen in der Regel Landesangehörige sein. Ihr Vor— stand soll ein Landesangehöciger sein. Die Vorstände der höheren Reichseisenbahnbehörden« sollen im Einvernehmen mit der Landes⸗ regierung oder der von ihr bestimmten Stelle ernannt werden.

Beilage zu 53 des Staatsvertrag s: Grundsätze für die Berechnung des Anlage⸗ kapitals und des Ertragswerts. Anlagekapital.

Bei der Berechnung des Anlagelapitals auf den 31. März 1920 ist von den Angaben der Stalistik der im Betxiebe besindlichen Eisenbahnen Deulschlands in der Tabelle 20 Spalte 64 und Tabelle 31 Spalte 25 dem statistischen Anlagekapttal auszugehen.

Soweit darin nicht schon enthalten, sind dem statiftischen An— lagekapital zuzurechnen:

1) die Änlagekosten der Nebenanlagen und Nebenbetriebe, die mit

den Eisenbahnen auf das Reich übergehen,

2) 5 b. H. des seit Beginn des Rechnungk jahres 18581 bestrittenen eigenen Bauaufwandes der Länder aus Bau- und außerordent⸗ lichen Fonds als Bauzinsen,

3) die den Ländern bei Begebung von Eisenbahnanleihen erwach⸗ senen Kursverlufte, abzüglich der Kursgewinne,

3) staateseitige Baugufwendungen für Gisenbahnanlagen, die nicht auf Fonds der Eisenbahnverwaltung verrechnet worden sind,

5) die Weitbeträge der der Staatseisenbahnverwaltung von anderen Staatsverwalkungszweigen oder von anderer Seite unentgeltlich überlassenen Grundstücke, berechnet für den Zeitpunkt der Ueber⸗ gabe an die Staatseisenbahnverwaltung,

6) die in der Reichsstatistik vom Anlagekapital abgesetzten Auf⸗ wendungen aus Beiträgen Dritter mit. Ausnahme der aus Reichs sonds und der seit Beginn des Rechnungsjahres 1880 zu sväter verstaatlichten Bahnen geleisteten Zuschüsse,

7) die feit Beginn des Rechnungöjahres 1880 gemachten Aufwen— dungen aus Betrtebseinnahmen für;

a. erhebliche Ergänzungen der Bahnanlagen in Einzelbeträgen von mehr als 20 000 ,

b. ,, des Oberbaus durch schwerere Schienen und Schwellen sowie Verbesserungen der Bettung,

sonstige Verbeffe rungen detz Oberbaus durch Vermehrung der Schwellenzahl, Verwendung von schweren Laschen, Anbringung von Stammlaschen usw., K

d. kleinere Ergänzungen der Bahnanlagen im Einzelbetrage von mehr als 2900 S bis 20 900 ,

e. Verbesserung und Verstärkung der Fahrzeuge,

f. Vermehrung und Verbesserung der mechanischen und maschi—

nellen Anlagen,

g. Vermehrung und Verhesserung der Ausstattungsgegensiände,

n. Ergänzung des Fuhrparks durch Neubeschaffung ode Umbau . Fahrzeugen über den Erfatz ausgemusterter Fahrzeuge

hinaus.

Der Berechnung der Aufwendungen nach Ziffer 7e bis 8 ist das Verhältnis zwischen den wirklichen Aufwendungen der Rechnungs⸗ jahre ihos bis 1313 und den Verkehrseinnahmen dieser Rechnunge— jahre in der Weise zugrunde zu legen, daß die Verkehrseinnahmen der Rechnungssahre 1380 bis 1919 (für Mecklenburg, dessen Privar⸗ bahnen 1890 verstagtlicht sind, der Rechnungsjahre 1850 bis 1919) mit der errechneten Verhältniszahl vervielsältigt werden.

Die Verhältniszahlen betragen für 100 tz Verkehrseinnahmen:

Für Preußen und für Hessen '.... . r * a,,, kJ ö,, . Württemberg JJ ,, ,, Mecklenburg. J , 716161 Als Aufwendung für Ergänzung des Fuhrparks, durch Neu⸗ beschaffung oder Umbau von Fahrzeugen über den Eisatz ausge⸗ musterter Fahrzeuge hinaus gilt der Betrag, um den die fort geschriebenen Beschaffungskosten der am 31. März 1920 vorhandenen

8

Fahrzeuge die aus Bau, und außerordentlichen Fonds bestrittenen

Beschaffungskosten übersteigen. ö Sowelt bisher wie z. B. beim Bau neuer Bahnen die Zu— schreibung der gesamten Bauaufwendungen zum Anlagelapital erst

——— 8

R —— rene, K b , 86 r * F. Untersuchungesachen.

2. Aufgebole, Verlust⸗ und Fundfachen, Zustellungen u. dergl.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ze. ö

4. Verlosung 2c. von Wertpar „ren. Anz eigenpr

5. Kommanditgesellschaften auf Aktien u. Aktiengesellschaften.

2

wird anf den Anzeigen retä ein;

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eis für den Raum eincr s zesnallenen Giuheitszeile 15G 6. Anßerdem Teuerung z nschlag dag So v. G5. erhohen.

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22 1 ; j * *. * ; . 1 nach Fertigstellung der gesamten Bauausführung zu erfolgen hatte, eine Belastung zugemutet würde, die ihm die Erfüllung seinrr be⸗⸗t Herden abweichend hiervon die bis zum 31. März 19829 enistandenen deutsamen Aufgaben zur Befriedigung der wichtigen Verkehrs bedürf t Aufm ndungen für eine Trilausführung bereits zum 31. März 19820 nisse und der berechtigten Anfgrderungen deß ersonols unmöglich dem Anlagekapital hinz hnet. machen. Der Betrag Fer auf Prenßen entfallenden Abfindung kann. Tie für die prénßäsch-ẽessische Gemeinschaft berechneten Auf. erst nach dem Jahreszgbschluß fir das Rechnnngejahr 191 ͤ wendungen nach Ziff. J werden zwischen Preußen und Hessen in der werden. Nach qberschläg lie Hhätzung wird er etwa J0,h ( Weise geteilt, daß Hessen das Mittel zwichen dem nach der Eigen⸗ Mark retragen. Für Preußen wird die Abfindung nach 53 Ziff. I tumslänge der beiderseitigen Rietze am 31. März 1920 und dem nach in Frage kommen. Die Be ng des Faufpreises tann als ge⸗ der Teilungsziffer der Artikel 8 bis 11 des Staatsvertrages zwischen sichert betrachtet werden. Eine Veräußerung oder Verpfändung der Preußen und Hessen vom 23. Juni 1396 berechneten Anteile erhält. Bahnen ist nur mit Zustimmung der änder möglich. J / Bei der Feststellung der Eigentzmelänge werden dem Preakischen Als obersten Verwaltungsgrundfatz stel Netz die aach dem Friedensvertrage abgetretenen Strecken hinzu⸗ die Verwallung der Reichseisenbahnen als einheit iche . gerechnet. hin. Hieraus erseben sich die Bestimmungen über * Ertragswert. Larife und die Vergebung von Leistungen und L ö Der Ertragswert ist in der Weise zu berechnen, daß aus dem bis 295). Die Bestimmungen über das Personal Ez . nach vorsichendem ermittelten Ankagetapital unter Zugrundelegung sind im Ginvernehmrnen wit den Organksationen der Beam; en ind eines Hundertsatzes von Arbeiter cusgearbeitet. Hiernach werden die Beamten am 1. April („E für Preußen und Hessen, 1735) Reich ẽbenmmte und baben das Recht, binnen 3. Monaten nach . ha,, Bayern, die sem Zeitpunkt oder dem etwaigen väl eren Intrafttr ten der Be . 47 , Sachsen, old ung: ordnung ihren Rücktritt zu erklären. Die Bezüge, auch „r, , Württemberg, zien gen der Pensicnäre, und die Begzrderungsaussichten sind ge⸗ ö 431 Baden, sicher; . ae, 3,9 Mecklenburg, Was die Drganisati D nen . . w 23 ung an 5.18 , Oldenburg 1 ö. 36 , . U ö. . 26 . . ö ( D J ue ; . J ö . . 3 and zu unterscheiden. In bezug auf den Le tůter en, jieht . Durchschnittsbetrag berechnet und dieser mit 25 3 241 ene weitgehende Bezentraiisation und da Schluß protokoll zu J 8 242 3 Satz? die Anwendung verkehrstechnischer und wirischaft—⸗ icher Grundsätze, also die Außerachtlassung politischer Grenzen, vor. In der Begründung des preußischen Ministeriums der k ,, 29 ö ö offentlichen Arbeiten zum Entwurf des Staatsvertrages zwischen ständigleit des Meichs verkehr ministeriums Sberfte Leitung und Preußen und dem Deutschen Reich, betreffend die Uebertragung die daraus entspringenden Rechte bestimmt, wobei Einigung be⸗ der preußischen Staatsbahnen auf das Reich, wird ausgeführt: stand, daß eine weitere Ausdehnung derselben unter Zustimmung des ( z Staatsvertrages, der dem Hohen Reich zrats zulässig sei. Was die unter dem Reichs verkehrsministerinnt s ersammlung zur Be⸗ stehenden Behörden anbele s uur vorgesehen, daß in jedem Eschluß von Verhandlungen zwischen Lande (ine, höhere Reichs vorhanden sein sol, daß den Ländern zit Eifenbahnbefitz und der Reichsregierung wegen Ueber. die se Behörden sind, und daß im führung der Staatsbahnen in die Verwaltung des Reiches dar. Durch Fall der Zwischen zwischen diese Be z die Verfassung FDeutschen Reiches vom 11. August 1919 ist in börden und das die Zustimmung der dem Artikel 89 die Uebernahme dayon hetroffenen (Schlußprotokoll zu Gisenbahnen in das in dem Artitel 171 5 242 3, 1 und 5). Die . als spätester Termin hierfür der 1. April 19 Von ver- seine Hauptstadt eine Behörde erhal o! essen de . schiedenen Ländern wurde im November 1919 beantragt, die Staats—⸗ bayerischen Wirtschaftsgebietes zusammenfaßt und deren Zuständigteit ) bahnen bereit e nach dem Grundso . zu übertragen. Maßgebend für diesen Antrag war besonbers die Fi⸗ soll, erschien erträglich und u n . z besteht 6 5, nanzlage einzelner Länder, die durch die Stenerpolitit des Reiches in daß dies keine Ministerialinstanz ist. Das Zugeständnis war d halb . ganz außerordentlickem Maße beeinflußt wird, so daß sie die Ausfälle nicht als Reservat zu betrachten weil Bavern ein so großes wirt⸗ nicht mehr glauben decken zu können. schaftlich zusammenhängendes Gebiet bildet, daß, wie auch die künftige Mit der Uebertragung der Staatsbahnen auf das Reich wird der DOrganisati on beschaffen sein wird, Bayern doch eine Behörde erhalten in den 76 iger Tahren verfolgte Plan Bismarcks, die Eisenbahnen muß, die so gestaltet jein wird, daß sie den geäußerten Wünschen . Deutschlands in Reic rwaltung zu nehmen, verwirklicht. Nachdem entspricht. Im übrigen bleibt die Neuordnung der künftigen Ent⸗ diefer Gedanke an dem Widerstand der Mittelstaaten, die in der wicklung überlassen. . . Uebergabe des Bahubesitzes eine Aufgabe ihrer Souveränität erblickten, Für die ebergangszeit berrschte unter den Ländern . geicheitert war, folgten später, besonders auf Anregung der größten Uebereinstimmung darüber, daß am 1. April und unmittelbar dangch ö inzwischen geschaffenen Staatsbahnverwaltung Preußens, Bestrebungen nit den bisherigen Behörden weitergearbeitet werden müsse, um eine nach Vereinheitlichung. Schließlich war in Jahre 1918 eine so ud das Verkehrswesen verhängnisvolle Erschütterung z vermelden. weltgehende Ausgleichag in den Einrichtungen der Staatsbhahn⸗ Das Recht der Obersten Leitung bleibt dabej dein Reiche von vorn⸗- ö verwaltungen in Aussicht genommen, wie sie mit den Grundsätzen herein gesichert. Hiernach erschien für die hraktische Durchführung der damallgen Reeichsberfassung nur irgend verein bar war. Doch war der Verreichlichung als zreckentspreckende Lesung die vor! ifige Bei . die Blldung einer einheitlichen Veiwaltung erst der nerzeitlichen Ent⸗ behaltung der Ministerialinstanzen der änder als Zweigstellen 33 wicklung vorbehalten. Reichs perkehrsminister u as, allo als Reichs behörden angezeigt. All⸗ Bet dem Vorschlage, den Uebernahmetermin auf den 1. pril ing hich, und für alle Länder gleichmäßig zieht das Reiche verkehrs⸗ 1920 anzusetzen, war zu prüfen, ob die tief eingreifende Maßregel ministeri'n dre ihm grund! tlich gebührenden Zuständigkeiten von bis dabin sich technisch durchühren lasse, und ob der für diesen Fall, Men Zweigstellen, an sich. Als Endtermin hierfür it zu- . unter Aasschließung des Staatsgerichtstofes (Artikel 171 der Reichs⸗ nächst der J. April 1921 vorgeseheg. Ob er in negehalten werde;. verfassung) allein gangbare Weg des Vertrages zu einem befriedigenden kann, mi die Entwicklung zeigen. Nach diesem Zeitrunkt Ergebnis führen würde. ; bleiben bei den Zweig teller noch Geschäste übrig, die an sit Nachdem die meisten Tänder dern Vorschlage zugestimmt hatten Sache der Zentrglinstanz sind, aber zweckmäßig vor der endeähtig und auch Bayern von seinem ursprünglich ablehnenden Standpunkt Neuorznung der Verwaltung nicht n die jetzt beste henden Direktionen abgegangen war, konnte es unter den vorliegenden Verhästniffen auch abgegehen werden, da nicht feststeht, welche Behörden künftig dirse ür Hreußen nicht zweifelhast sein, daß die als baldige Uebertragung Geschäfte führen werden und ein nochmaliger Wechsel zweckmäßig der Staatsbahnen auf das Reich von Vorteil, ja geboten sei. icht bermieden wird, Die Bezeichnung der. bisherlgen Zwei stellen des nur finanzielle Erwägungen führten zu diesem Ergebnis; es erschien Neichs vertehrsministeriums nach lleberleitung ihrer minisferialen Ge⸗ auch dringlich, dem Uebergangszustand ein Ende zu machen. Die ein⸗ schäste an das Reichsverkehrsministerium bleibt der Vere nm atung getretene ünruhe mußte im Inseresse der Stetigkeit der Entwickelung vorbehalten (Ziff. H. zu z 24 des Schluß roklokglls). Für die zhülchen⸗ . und auch deshalb moöglichst bald beseitigt werden, um dem dringend zeit werden auch die Angelegenheiten der befsischen Eisenbahnen von . notwendigen Wöiederausban des Verkehrswesens den Weg zu ebnen. den preußischen Behörden nach Maßgahe des Bertrageg vom 23. Juni ö Auch das Bestreben der Länder, möglichst noc vor dem Uebergang 18965. weiter wie bisher bebandelt. Die Zuständigkeit der hessischen Ser Bahnen Auf das Reich sich Vorteile zu sichern, führte zu Ünzu. Behörden bleibt unberührt. träglichkeiten. Schließlich hätten die Dinge am 1. April 1921 auch J kaum ankers gelegen als jetzt, da die endgültige Neuorganisation auch ; - h ö. ö bis dahin kesnesfalls hätte vorbereitet und durchgeführt werden Der deuischen Nationalodersammlung ist gleich⸗ können. falls der Entwurf eines Gesetzes, betreffend den Staaistz⸗ ö. Wie technische Durchführbarkeit der Uebertreg;ung vertrag über den Uzbergang der Staatgzisenhahnen zum J. April 1920 erscheint gesichert, wenn man sich auf die später auf das Reich, nebst einer Beilage ze 8 3 des Staa ltz⸗ zu , ß w dertrags, enthaliend Grundsätze für die Berechuung des Anlage⸗ . peng? 5 c 6 w . . . lapitals und des Git rag r werke, einem Schlußprotokoll und Be⸗ preußischen Staatsbahnen und dessen Zubehr an das Reich mit allen gründung zur Beschlußfassung zugegangen. * en ur Gr ch e or. Die G 5chaädiai die nach 9 ö. . . . ö * dd sichtigang der Friedensverträge bemessen ist und darüber hinaus die Sutwurf ein es Reichs ausgleich sgesetzes, der Ent⸗ Erstattung der im Kriege entstandenen Fehlbeträge vorsieht, ist für wurf Lines. Ge leß ez über die Besteuerung der alle Lander nach gleichmäßig festgestellten Grund ätzen zu berechtzen. Neichsbank für das Jahr 1917 und der Entwurt eines Sie erscheint ausreichend, aber doch nicht so bemessen, daß dem Reich Besoldungzgesetzes nebst Begründungen vorgelegt worden. . 1 . .

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8. Unfall · und 9g. Bankausweise.

6. Erwerbs. und Wirt chaftt genossenich 3. Niederlaslung ꝛc. von Nechlsampälttn. , Invaliditäts. ꝛc. Versicherung. 32

19. Verschiedene Bekanntmachungen. 11. Privatanzeigen.

aften.

1 ) Un er achun gs. bg e r teh sach en,.

II289bꝰ]

Sẽt geanten o ber i Georg ach, geb. Angeklagte an 3. 3. 1883 in Eherbech, wegen Dleb⸗ Rehls unb Fabnenflucht, wird mige eilt, baß der vom Gericht der rags. Gt appen⸗ kor mgadantur 310 D. F. P. 394. er lassene Steckbrief vom 17. 8. 18 erlezigt ift. Veröffentlicht in Rr. 237 von 1818 (1459. Grandan, ben 16. Mirz ) 920,

Fommandanturgericht. Tgb.⸗N.ꝛ. III. 575.

II 23953]

Ir S954] Bꝛeschluß.

der Handelewisser schasten Peter ir nnnerss unbekannten Aufer nhalt. aus Feiga wigen unerlaubter Ausfuhr 5tlagt erhoben,. hon Jahlungtmitieln bat bas Schöffen.

für Recht erkannt:

gesen 8 ; Über ben Zablungt verkehr wit dem Auß—

blatt Seite 105, und gegen 8 des Gesetzeg bett, den Verkehr mit

.

1915, Reschz,esetzblatt Nr. 62, un tag Geldstrakt von 1009 , . 106 Tagen Gefängnis verurteiit ie beschlagnahmten 1200 6 und S000 Rubel werden dem Staate für per fallen eikläct. Ja der Uatersuchungzsoche gegen den Dt: Kollen des Vrrfahrtnz trägt der

Ven Richte wegen Ackermann. Aastock, ben 13 3, 1320. Ger his schttlevei des Vteckl. Schroer. Anrefeer chi. Abteilung H.

Segen ken am 4 pril 1833 zu Slan zfau geborenen, juleßzt in S put, Fregestraße 3I, wohnhaft gewesenen Kaus= Zn her Strafscche gegen den Kandidaten warn Mar Meyn. Mäh ikerg; znr

zeil er dringend verdä ig it, gemelaschaftlich nit and ü gericht in Giostoc am 31. Oktober i819 naten Ofloher 1919 hitz Jiruar 1929 in zahlreichen Fällen je bewußt unb-fugt zu Der Ängetlagte wied wegen Vergebens Soest nnd Telpzig der Glsenbahn kur Be⸗ 3 J und 16 der Bekanntmachung sörperung aupttire tt wertvolle Waren. 1 seodangen dit ler Gigentümer, nsgesant jande pon 8. Feößruar 1517. Reichsgesetz, eima ho obo M wert, in der Absicht weg. 1, Z und 5] gegomnm en zu haben, sich dlise frim nen

ben a lichen Sachen rechtagwldrlg

vom 185. März aushülfllch

ist öffen liche

eren in den Mo⸗

zuiu⸗

eignen, je Vergehen nach § 242, unt. ain. verb. mit 74 St. G.. B. Aut der den⸗ halb wihtr (hn ber hängten Unter suchunt = haft ist Mühlberg Ende Februar 18320 entmichen und mg Autlau) entflohen. Gen äß 332 S. ⸗P. O. wirb dahrr daß irt Deutschen Rilch? befindliche Vermögen der Angeschuligizn Mex Meyer Mützl« berg mit Beschlag beirgt.

Lriazie, ar 13. März 1930.

Vatz Landgericht. 1. Strastammer.

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2) Aufgehote, Ver⸗

111859 Zwang wertet gerun g.

Jar Wege des Zioangsvolltzreckung soll amn LZ. April 1Bpz3O, Ba rmtt: ag 10 Uhr, an der Gerichtgstelle, Brunnen⸗ platz, Zimmer Nr. 30, 1 Treppe, ver⸗ steigert werden das tm Gꝛundbuche bon Bertin (Rehdint) Band 89 Blatt 2135 (eingetragener Cigent‚mer am 10. November 1317, dem Tac der Eintrag . des Verfteigtrungsbermerkz:; Renkler August

Küter) eingetragene Grunostück in Verlig⸗

Glaegowerstraße 6, CEcke Ofengnstraße 13 Fc wohnhazz mir Selten flägel und Hof, Rartenblatt 21 Parzelle SsS6 32 und 504/32, 6 a 93 dim groß, Grundstener, ir tertolle und Gebäude fteuerrolle Rr. SB, Nutzungszvert 14 200 s Berlin, den 23. Januar 1520. untgerlcht Berlin Wedding. 112615 wan gg errst: gert.

Im Wege der Zweangäboll sreckung soll“ am 12. pril A839, Rorm n te gs EO Utz, an der Gerichlsstelle erm, Brunnen pfatz, Zimmer Rr. 30, 1 Treppe, der seigert werden das im Srun dhucge bon Berlin (Weyding) Band s80 Blatt 1982 leingest agen Gläentümectin an 11. Zul i615, dem Tage der Gintregung des Ver= steigerungzhermerkg: Fren Taler Amihbor⸗ deb. Baunann) eingetragene Genn dstück in Berlia, Ste drnwalben straße 8 enibaztend a. Vor eerwohnkauß mit linkem Seiter flügtl, Quergebäude und Hof, b. 2. Quer- wohngebäure mit 2. Hot, e. Wogen schuppen 2. Hof, Crartenblatt 22 Parzellen 2037/25 und 2010/29 2c., 19 8 66 4am groß, Grundsteuermutterrolle und Geb desteuer⸗ toll⸗ Nr. 4349, Nutzun ggzwert 17 310 .

Kerlin, den 3. Fibrugc 1820.

An lager chi erlin⸗Wehding.

123101 Ni g hᷣoꝛ. . Dte nachgenar nta Beiechtigten haben das Aufgebot der nachste benden, augtbt:ch abhanbhen gekommenen Urkunden bean lragr:

1. Der Apotheker WV Schwabe 11 Neuß, vertreten dar Rechtsanwalt Fraenketl zu Cöln, der 09 Vypothetken- psandbrieft der Welldentschen Boden.: kreditaustalt Göin Seri T Lit. E Mtr. 9248, 9362 zu je 100 t, Seric Lit. G vir. 3028, 2331 zu j⸗ 1060 . ö

II. Die Maria Margareta Bignert, ohn? Freruf, in Saulnv (8othritgetn), der 4 0sJ9 Schuidenverschr iyhnngen der Rheinlsch⸗ . Wen fällschen Bode ndredllbank in Coin Serte XII Lit. G Nr. 01 738 1 10090. *, Srie XIII Lit. D Nr. 0 755 n 500 , Serke XIII Lit. E Nr. 00 h82Z iu 00 .

III. Der Fabrllbesitzer Emll Möller ju Tüm: nlinzbauser, vertzetea duch Rechtaanwalt Rohrbeck zu Hurmerghach, der Akrten der Rheinischen Alrien⸗Geselli⸗ sckaft für Sraun korlenbergbau und zr ik-itfe brltation zu Cölu Nr. 3174, 186 3893. 18 477 und 18 620 zu je 1000 ÆK.

wie Jabber der Urkunden werdin auf- gefordert, spätestenß in dem auf den T. Dezempzey 18620. Bormitte gs; KEA Uhr, hor dem untere lchnesey Gericht m Reichen pergerplaßz, dimmer 240, aun - heraumten Aufgebotgtermine ihre Hecht:

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