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Arbeit, Gas und Leifungswasser vom 1. Februar 1919
(Reichs Hesetzbl S. 135) in der Fassung der Verordnung vom
1I. März 1920 (Reichs⸗Hesetzbl. S. 329) bestimme ich: Artikel 1.
Die Bekanntmachung über die Schiedsgerichte für die Erböhung von Prelsen bei der Lleterung von elektrischer Arbeit, Gas und Leitungswasser vom 5. März 1819 (Reichs Gesetzbl. S. 288) wud wie folgt geändert:
1. Ah schnitt J. Zusammensetzung, Einrichtung und Zuständigkeit
der Schiedsgerichte erhält folgende neue Fassung. §5 1. . Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Zusammen—⸗ setzung des Schiedsgerichts nicht getroffen, so gelten bei Lieferung von elettrischer Arbeit, Gas und Leljungs wasser Tie Bestimmungen der
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SZ§ 2 bis 8, bel Lieferung von mechanischer Arbeit und Dampf die
Bestimmungen der 53 2 und 3 und 6 bis 8.
§ 2. . i Dat Schledsgericht besteht aus einem Obmann und zwei eissitzern.
23. Das Schiedsgericht kann in besonders wichtigen Fällen be— schliehen, daß die Zahl der Beisitzer auf vier erhöht wirs; es hat in biesem Falle anzuordnen, auf welche Welse die weiteren Schiedsrichter bestimmt werden.
5 3.
1. Der Schiedskläger und der Schiedsbeklagte wählen je einen Beisitzer. Der Kläger hat dem Gegner den von ibm gegäbiten Beisißer schriftlich mit der Aufforderung zu bezeichnen, seinerleits binnen einer einn öchigen Frist ein gleiches zu tun. Tie Frist läuft von dem Zeitpunkt des Ing hent der Aufforderung.
2. Nach fruchtlofem Ablauf der Frist wird der Beisiher auf Antrag des Kläger von dem Präsizenten des für den Wohnsitz des
Gegners zuständigen Oberlandesgerichts ernannt. wenn der Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung gegen mehrere Personen gemeinschaftlich gestellt wird und diese sich nicht innerhalb der Frist über die Person des Schiedgrichters einigen. Haben die mehreren Beklagten ihren Wobnsitz in verschtedenen Oberlan es— gerichtsbezirfen, . hat der Kläger die Wahl. Hat die Schiedssache auf den Betrieb eines Unternehmens Bezug, so ist an Stelle des Wohnsitzes des Unternehmers der Ort maßgebend, an dem die un—= mlttelbare Verwaltung des Betriebs geführt wird.
3. Sobald die Bezeichnung des Beisitzers der Gegenseite zu— gegangen ist, ist der bezeichnende Teil daran gebunden.
5§ 4. 1. Die Beisitzer müssen aus Listen ausgewählt werden, die der Reichskommlssar sür die Kohlenverteilung 3 2. Aufzustellen sind je besondere Listen der Lieferer von eleltrischer Arbeit, der Lieferer von Gas, der Lieferer von Leitungswasser, der Vertreter von Gemeinden und Gemelndeverbänden, der gewerblichen Verbraucher von elettrischer Arbeit, Gas und Leitungswasser, der Weiterver an von elektrischer Arbeit, Gas und Leitungs m asser (55 der Verordnung vom ]. Februar 1919). 32. Die Beisitzer können aus jeder Liste ausgewählt werden.
8 5.
1. Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung stellt die Listen (5 4) nach Anhörung der Landetzentralbebörden und der Ocganlsationen der Bete ligten auf, legt sie dem Relchswirtschaftg⸗ . zur Genehmigung vor und veröffentlicht die genehmigten
en.
2. Big zur Veröffentlichung der nach Abs. 1 aufgestellten Listen , Listen maßgebend, die der Reichs kommtssar bekannt⸗ ma
56.
1. Dle beiden Beisitzer wählen den Obmann.
2. Kommt eine Wahl nicht zustande, so wird mangels ander⸗ welter Verständigung der Ohmann von dem Präsibenten des Ober landetgerichtg ernannt, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat. 5 3 Abs. ? Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
3. Der Oberlandesgerichtspräͤsident soll den Obmann gus der Zahl der besonders geeigneten richterlichen Beomlen oder Rechts- anwälte oder der bear eien Techniker seines Beztkes wählen; er kann auch andere geeignete Personen wählen.
— 4 Das voischriftsmäßig gebildete Schiedegericht bleibt für die An⸗ träge auf Aenderung des Schiede spruchs (5 2 Abs. 3 der Verordnung vom 1. Februar 1919) zuständig.
8. 1. Die Vorschriften der 8 1 bis 6 gelten entsprechend, wenn ein Mitglied des Schiedsgerichts stirbt oder aus einem anderen
Grunde wegfällt. 2. Ein Mitglied des Schiedsgerichts kann aus denselben Gründen
Dies gilt auch,
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vom 17. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 394) wird von der
Reichsreglérung mit Zustimmung des Reichsrats und des von
der verfgssungaeben den Deutschen Nationaloersammlung ge⸗
wählten Ausschusses folgendes verordnet:
§ 1.
Unternehmungen, die von den Landeszentralbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen als gemeinnützig anerkannt werden, sowie eingetragene Genossenschaften dürfen, ungeachtet abweichender Rest mmung ker Satzung, in der Bilanz Schuldverschreihungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanwersungen der Kriegsanleibhen des Seutschen Reichs ohne Rüchicht auf elnen geringeren Wert nach dem letzten Bilanzwert, jedoch höchsiens zum Anschaffungspreis an setzen.
*
Unternehmungen und Ger oha kzafter die von der im 5 1 ge—⸗ währten Besugnis Gebrauch machen, sind verpflichtet:
1) in der Bilanz den Bestand an Schu lbverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanwelsungen der Kriegs- anleihen des Deuischen Reichs anzugeben und gesondert von anderen Vermögenegegenständen zu bewer en;
27) hierbei jährlich mindestens 1 vom Hundert des gesamten Nennbetrags dieses Beftandes in Abzug zu bringen und diefe Abschreibung bei der Veröffentlichung der Bilanz erkennbar zu machen;
3) bei der Festsetzung br Gewinnanteile den Satz von h vom Hundert nicht zu überschreiten.
Neicht nach Abjug der im Wb. 1 Nr. 3 zugelassenen Gewinn. anteile der Jahresertrag des Unternehmens zu der im Abs. 1 Nr. 2 vorgeschriebenen Mindestabschreibung in einem Jahre nicht aus, so kann die Landeszentralbehsrde oder die von ihr bestimmte Stelle auf besonde ren Antrag für das einzelne Jahr eine geringere Abschreibung als im Abs. 1 Nr. 2 vorgesehen ist, gestatten. Die Landes zentral= behörde ober die von ihr bestimmte Sielle kann allgemein oder für einzelne Fälle eine höhere Abschreibung, als im ab 1ẽNr. 2 vor⸗ gesehen ist, anordnen. ;
8 789 Der Reiche minister der Jussiß wir ermächtigt, Unternehmungen und Genossenschaften, die den Veipflichtungen des § 2 zuwider⸗ . die im § 1 dieser Verordnung geweéhrte Befugnis zu ent⸗ ziehen.
54.
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit im Sinne des 5 1 sowie die Entziehung der Bilanzerleichterung auf Grund des 83 dieser Ver- ordnung sind öffentlich bekanntzumachen.
§ 5.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 39. Junl 1919 in Kraft. Der Reichsminister der Justiz bestimmt, wann sie außer Kraft tritt.
Berlin, den 24. März 1920.
Die Neichtzregierung. Bauer.
9 Ver ordnung zur Aenderung der Verordnung über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 49. Vom 22. März 1920.
Auf Grund des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergang wirtschaft vom IH. April 10919 (Reichs⸗Gese zb. S 94) wird von der Reichs⸗ regierung mit Zustimmung des Reiche rats und des von der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung gewählten
Ausschusses folgendes verordnet:
1
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und unter denselben Vorau setzungen abgelehnt werden, welcke zur Ablehnung eines Richters (Zwvisprozeßordnung S§ 41 7.) berechtigen.
Die Ablehnurg kann außerdem ersolgen, wenn ein Mitglied die Er⸗ füllung seiner . ungebsbrlich verjögert. Ueber die Ablehnung entscheidet der Oberlandesgerichtspraͤsident endgültig.
§ 9. Das Schiedegericht tritt am Wohnsitz des Obmanns zusammen,
sofern der Obmann über den Zusammentritt nicht anderweitig
bestimmt.
§ 10. ;
1. Wird die Aenderung einer Abmachung beantragt, die die Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas oder Leilungswasser durch den Vemieter an den Mieter für den Gebrauch der Mietraume oder die Tieserung von Dampf durch den Vermieter an den Mister zum aus— schließlichen Zwede der Heizung der Mieträume beirifft, so finden die 55 2 bis 9 keine Anwendung.
2 Als Schiedegericht ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren, die Schiedestelle zuständig, die gemäß § 1 der Ver— ordnung über Sammelheizun gs. und Warmwasserversorgungès⸗ anlagen in Mieträumen vom 2. November 1917 (Meichs- Gesetzbl. S. 39) in der Fassung Ter Bekanntmachung vom 22. Juni 1919
(Reichs⸗Gesetzbl. S. 596 für den Bezirk, in dem sich die Mieträume
6 errichtet ist. Wo elne Schledsstelle nicht besteht, ist das leieinigungsamt, wo auch kein Mieteinigungsamt errichtet ist, der Gemeindevorstand zuständig.
§ 11. Die Mitglieder und Schriftführer der Schiedsgerichte sind jur , ,, derpflichtet. ö ei, .
§ 12. erbält folgende Fassung: In ein Schier sgericht auf Grund der Vereinbarung der Be— teiligten oder vach den S§ U bis 8 zusammengetreten, so gelten für das
Versahren die Vorschriften der 5 13 bis 20 und 2.
; Artikel II. 2 . Verordnung titt mit dem Tage der Verkündung in rast. Berlin, den 18. März 1920. Der Reichs wirtschaftsminister.
J. V.: Di. Hirsch. Verordnung
über die Bilanzierug der Kriegsanleihen. Vom 24 März 1920.
Auf Grund des 1 des Gesetzzes über eine , Form der Gesetzgebung fur die Zwecke der Uevergangswirischaft
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Artikel I.
Die 55 2, 3 und 4 der Vaordnung ber die Regelung der Ein fuhr vom 16. Janugr 1917 (Meichs. Gesetzbl. S. 415 werden durch nachstehende Vorschriften ersetzt:
5§ 2.
Wer Waren obne die im 8 1 vorgesehene Bewilligung einführt oder den Bedingungen, an weiche die KHewilligung geknüpft wurde, zuwiderhandelt, wird mit Gefängnts nicht unter einem Monat, bei mildern den Umständen nit Gefängnis bis zu einem Fahie bestraft.
Neben der Gefängnisstrafe ist auf Geldsirafe zu erkennen, die mindestens dem dreifachen Werte der Waren, auf die sich die straf⸗ bare Handlung e, ,,,, muß; ist dieser Wert nicht zu erminteln, so ist auf Geldstrafe bis zu süafhunderttausend Mark zu erkennen.
Der Verfuch ist strafbar.
Ist die Handlung fahr ässig begangen, so z auf Gefängnis bis zu einem Jahr und auf Geldsirafe bis zu einhunderttausend Mark oder auf eine dieser Strafen zu erkennen.
5 3. Waren, die ohne die im J vorgeschriebene Bewilllgung elnge.
führt werden oder bereits eingeführt sind, oder hinsichtlich deren den an die Bewilligung geknüp ten Bedingungen zuwidergehandelt ist oder wird, sind ohae Rücsicht auf das Vorliegen einer strafbaren Handlung ö. des Reichs ohne Entgelt für verfallen zu erklären. Die
erfallerklärung wird durch den Reichsbeauftragten ür die Ueber wachung der Ein- und Ausfuhr oder seine Bevollmächtigten oder durch die Zolleiwaltung dem Geweohisamsinhaber gegenüber ab- gegeben. Bas Cigentum geht auf das Reich über, sobald die Verfall⸗ eiklärung dem Gewahrsamsinhaber zugeht. Weist der von der Beschlagnahme Betnoffene nech, daß er das Feblen der im S J vor⸗ esch iebenen Bewilligung oder die Zuwiderhandlung gegen die an die Ce err. getnüpsten Bedingungen w der gekannt hat, noch bei
Ginzie bung sorgfämliger Erkundigungen hätte kennen müssen, jo st
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die Veifallerllärung nur gegen an gemessene Entschävigung zulässig.
Bestebt Grund zu der Ann bine, daß Waren ohne die im 51 vorgeschriebene Bewilligung eingeführt werden oder bereits eingeführt sind, oder daß hansichtlich derselben den an die Bewilligung ge= nüpften Bet ingungen zuwidergebandelt ist oder wird, so tönnen sie von den zur Abgabe der Verfalleiklärung befugten Siellen sowie von den Behörden und Beamten des Poliz'i⸗ und Sicherheitsdienstes vorläufig sichergestellt werden. Die volläufig sichergestellten Waren
elten ai in Beschlag genommen im Sinne des z 137 des Reichs- trafge etz buchs.
Dle Verfügung über die für verfallen erklärten Waren zum Zwecke ihrer Verwertung erfolgt durch den Reichsbeauftragten für die Ueber⸗ wachung der Ein und Ausfubr.
Ueber die Rechtmäßigkeit der , . und 1 einer Entschädigung entscheidet auf Beschwerde des Betroffenen end⸗ gültig das Reichswütschaitsgericht. Die Beschwerde ist binnen eines Monats seit dem Tage der Verfallerklärung bei dem Reichs beaurtragten für die Ueberwachung der En- und Ausfuhr oder bei der Stelle, welche die Gntscheidung ausgesprochen hat, anzubringen. Sie hat keine aufschiebende Wirlung. Wird in dem Beschwerde⸗ verfahren die Unrechtmäßigkeit der Verfallerklärung festgestellt, so ist dem Betroff nen die Ware zurückzugeben. In die Ware bereits ver wertet, so tritt an ibre Stelle der erzielte Erlös. Weitere An- sprüche des Betroffenen auf Grund der bestehenden Gesetze bleiben unberührt. ‚
a
§ 3a.
Die Vorschriften der 55 2 und 3 gelten auch dann, wenn die Waren bei dem Grenzzellamte von Gewerbeireibenten ausdrücklich angezesgt oder von anderen Personen vorschriftsmäßig zur Reviston
gestellt worden sind.
8 4. Der Reiche beauftragte für die Ueberwachung der Ein und Aus fuhr ist eine Behörde und untersteht dem Reichswirtschafisminister.
ministeriums beigeoronet. t . — Reicht wirtschastsminister im Einveraehmen mit dem Reichsminise
Dem Relchebeauftragten wird ein Beauftragter des Reichs finan Die näheren Bestimmungen trifft der
der Finanzen. . 1 Weist der Eigentümer der Ware nach, daß diese bereits vor zn z. Februar 1920 eingeführt war, so unterliegt sie nicht den r stimmungen des 5 3 dieser Verordnung, falls die Freigabe bei de jzuständigen Stelle innerhalb einer vom Reichswirtschaftsminister bestin menden Frist nackgesucht wird und die Ware nicht bereits vn der Freigabe für verfallen erklärt ist. ( Der Reich- wirtschaftsmininer erläßt die Bestimmungen zur Aut. führung dieser Verordnung; er ist ermächtigt, Ausnahmen von dein Vorschrift des F§ 1, insbesondere im Wege nachträgliche Einfuhr erlaubnis für bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein ⸗ gekaufte Waren, zu gestatten. ‚
Artikel II. . Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Krat Berlin, den 22. März 1920. Der Reichs wirtschafts minister. k
t —
Bekanntmachung ur Ausführung der Verordaung über die Regelung
zur der Einfuhr vom 16 Januar 1917 (Reichs-Gesenn blatl S. 41 in der Fassung der Verordnung von
22. März 1920 (Reichs⸗Gesetzblatt S. 334.
Auf Grund des 5 4 Abs. 3 der Verordnung über di Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reichsz⸗G setzblat S. 41) in der Fassung der Verordnung vom 22. März 191 (Reich‘ Hesetzblait S. 334) wird bestim mt:
Die Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung vom 16. Januar 1917 Reichs⸗Gesetzblatt S. 41) über di Regelung ber Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reichs- Gese tzblat S. 42) wird durch folgende Vorschriften ersetzt: e
51. U
Die Bewilligung zur Einfuhr von Waren über die Grenzen dd Deutschen Reichs erteilt der Reichgkommissar für Aus. und Ein fuhn bewilligung in Berlin; er ertellt auch die nachträgliche EGinfuhn, erlaubnis für bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung in Aenderung der Verordnung über die Regelung der Einfuhr von 16. Januar 1917 (Reichs⸗Gesetzblatt S. 41) vom 22. März 191 (Reichg⸗Gesetzblatt S. S384) eingekaufte Waren.
ö
Der Antrag auf Festslellung, daß eine Ware nicht den Befs im mungen des 3 3 der Verordnung über die Regelung der Einfuhr ven 16. Fanuar 1517 (Reichz.-Gesetzblatt S. 41) in der Fassung der Ven ordnung vom 22. März 1920 (Reichs Gesetzblatt S. 334 un terliegß ist innerhalb drei Wochen nach Inkrafttreten dieser Ausfübrunags bestim mungen bei dem Reichebeguftragt en für die Ueberwachung der Ein um Ausfuhr zu Berlin, für Waren, die im besetzten Gebiei lagern, bei den Delegserten des Reichsbeauftragten für die Ueberwachung der Cin und Ausfuhr zu Cöln, schrestlich einzureichen. Diese St Nen ent— scheiden über den Feststellungs antrag im Beschlußverfabren endgültig Die Entscheidung kann in der Form einer Abstempelung der d Ware begleitenden ne, g, erfolgen.
Die Feststellung ist unwirksem, falls die Ware bereits für wer fallen erklärt ist. 83
Kelner Einfuhrbewllligung des Reichskommissars für Aus. ut Ein fuhrbewilligung bedarf:
IJ die Ginfuhr der auf Grund dee 8 6 Ziffer 1 bis 10 1 und 14 des Zolliarifgesetzes vom 25. Dezember 160 kö S. 5055 vom Zolle befreiten Gegen stände, soweil es sich nicht um Edelsteine oder echte Perlen sowie mit Edelsteinen eder echten Perlen besetzte odet sonst verbundene Gegenstände im Werte von mehr c zweihundert Mark handelt, auch wenn sie als angelegstt Schmuck auf der Person getragen werden. Der Me cht, lommissar für Aus⸗ und Einfuhibewilligung kann weiten
Beschränkungen vorschreiben; 2) die Ginfuhr von Gegenständen im kleinen Grenzverkehth
für die Bewohner des Grenzbezirks;
3) die Einfuhr von Gegenständen bei einem bestehenden Ver edelungsverkehre sowie im Ausbesserurgs. und Rück waren, verkehre, soweit es sich nicht um Edelsteine oder echt Perlen oder mit Edelsteinen oder echten Perlen besetzt oder sonst verhundene Gegenstände handelt und soweit nich . bestimmte Gegenstände durch den Reichskommissat ür Aus, und Elnsuübrbewilligung hiervon ausgenommen
verden;
c die Einfuhr von Dienstaegenständen für die dlplomatische Vertreter fremder Regierungen und von Gesandtschastsgut im Sinne von Teil 1 Ziffer 9 und 22 der Anleitung füt die Zollabfertigung;
6) die Cinsubr von Lebensmitteln, Kleidungsstücken ind sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs für die im Deutschen Reiche zugelassenen Berufskonsuln fremder Re— e . ihre Familienaagehörigen oder ihr aus ländischeh Per sonal;
6) die Einfuhr von Postpaketsendungen auf Grund kon
sularischer Ausnahmescheine;
7) die Einfuhr nachweislich unentgeltlicher Sendungen ah inländische Empfänger zu ihrem persön ichen Bedarst , we. die Einfuhr von Leb asmitteln und Bedarfegegen— tänden in Postpaketen nach näherer Anweisung des Reichs= tom missars für Aus und Ein fuhrbewilligung;
E) die Einfuhr voa Schiffeproviant jür den eigenen Bede des Schlffes. z
4.
Der Reichtbeauftragte für die Ueberwachung der Ein⸗ und L fuhr in Berlin und seine Bev ellmächtigten sowte die Behörden un Beamten der Zollverwaltung und des Polizei, und Sicherheits oienste sind bei Durchfübcung ibrer Aufgaben befugt:
1) Bahn. und 1 Eisenbahnzüge, Eisenbahnwagen und Schiffe jederzeit zu betreten;
7 die Oeffnung von Räumen und Behältnlssen, in denen verbotswidrig eingeführte Waren enthalten sind oder her— mutet werden, zu verlangen oder selbst vorzunehmen;
3) die Vorlage von Fracht, Schiff g und Zollpapieren sowie ur Ermittlung ichtiger Angaben über die Herkunft vob
aren vie Vorlage von Rechnungen, Geschäfie brie fen und Geschäftsbüchern zur Einsichtnah me zu verlangen.
§ 5. . Bekanntmachung trlit mit dem Tage der Nerkündung rast.
Rerlin, den XW. März 1920. Der Reichs wirtschafts minister. J. : Dr. Hirf ch Bekanntmachung,
betreffend das Strafoerfahren auf dem Geblete der Zölle und Verbrauch sabgahen.
Auf Grund de g 444 Abs. 3 der Reichsabgabenordnun! dom 13. Derember 1919 (Reichs Gesetzbl. S. 1903) benimmt ich, daß für die bis zum J. Apr 1920 auf dem Gebiete der
Zölle uns Nerbeauchsabgaben noch von den Landessinanzämtern
im ersten Rechtszuge entschiebe nen Strafsälle hinsichtlich des Strafverfahrens das frühere Recht Geltung hat. . Berlin, den 23. März 1920.
Der Reiche minister der Flnanzen. Moes le.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnung über die Verarheitung von Gemüsse und Obst vom B. Januar 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 46) wird bestlmmt:
1
Beim Absatz von ungestreckter Inlandmarm elade dürfen folgende Preise nicht überschritten werden: 1. Beim Absatz durch den Hersteller einschließlich Verpackung , nente, aa, Zu diesem Preise ist die Ware frachtfrei
Empfangestation zu liefern. 2. Beim Absotz an die Klein händler (Großhandels-.
*
preis) einschließ lich Verpackung je Zentner netto, hoo, — Zu diesem Preise ist die Maimelade frei Haus des Kleinhändlers zu liefern. 3. Beim Absatz durch die Kleinbhändler an die Verbraucher (Kleinhandelspreis) je Pfund. w
— 5 2.
Wer ungestreckte Inlankmarmelade ohne die erforderliche Ge⸗ nehmigung oder zu höheren als den oben festgesetzten Preisen absetzt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Æ oder mit einer dieser Strafen bestraft.
§ 3. Die Preise dieser Bekanntmachung treten für alle Lieferungen die ab 1. r 1920 durch den Hersteller erfolgen, in 6 3 Für die bereits früher in den Handel gelangten ungestreckten Inlandmarmeladenmengen bleiben die Preise der Bekanntmachun r Februar 1920 (Reichtzanzeiger Nr. 29 vom 4. Februar 1920 estehen.
5 4.
Die Bekanntmochung vom 20. Dezember 1919 (Reichsanzeiger Nr. 295 und 297) für ungestreckte Inlandmarmelade und die Be—⸗ kanntmachung vom 1. April 1919 (Reichsanzeiger Nr. 78) für ge⸗ streckte Inland marmelade werden hierdurch aufgehoben.
Berlin, den 25. März 1920.
Reichs gesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen m. b. H. Klein. ppa. Tavernier.
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GSekanntmachung,
betreffend die Aus gabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber.
Mit Ministerialentschließung von heute ist genehmigt worden, daß die Stadtgemeinde Nürnberg 40 ige Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesamtbetrage von 20 Millionen Mark, und zwar Stücke zu 100, 200, 500,
1000, 2000 und 5000 S, in den Verkehr bringt.
München, 23. März 1920. Staatsministerium des Innern. J. A.: Völk. GSekanntm achun g.“ Die Ministerlen des Innern und der Finanzen haben auf Grund von § 796 des Bürgerlichen Gesetzbuches genehmigt, daß die Stadt Dresden für eine Anleihe im Nenn—⸗
werte von 120 Milllonen Mark Schuldverschreibungen auf den Inhaber in Abschnitten von hb000, 2000, 1000 und 500 F nach Maßgabe der Haupischuld⸗ verschreibung ausgibt. Dresden, am 24. März 1920. Die Ministerien
des Innern und der Finanzen. Uhlig. Für den Minister: Loren.
Bekanntmachung.
Unter Beziehung auf die Bekanntmachung des unterzeichneten Stadtrat vom 17. November 18619 wird hierdurch bekanntgegeben, daß der Frau Stanislgwa verehel. Zemisch, geb. Psipsinka, Thlemestraße 26 hier wohnhaft, der Handel mit Lebens, und Genußmitteln einschließlich Tabak und Tabakwaren soöowie Seifen und Waschmittel wieder gestattet worden ist.
Crin mitschau, den 13. März 1920.
Der Stadtrat. Gewerbeamt.
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Sekanntmachung.
Die Verfügung des Landesversorgungkamts in Lübeck, nach welcher dem am 72. Februar 18379 zu Krempele dorf geborenen Viehbhbändler Johannes Foachim August Schiering, wohnhaft in Lübeck, Marquardstraße 13 der Handel mit Vieh jeder Art un tersfagt worden ist, wird hierwit zu rück⸗ genommen.
Lübeck den 17. März 1920.
Das Landes bersorgungamt.
Dr. Schäffer.
J. A.: Fahrenberg.
Bekanntmachung.
Die gegen den Roßschlächter Stto 3immer⸗ mann, hier, Wegeberg 8, am 27 September 1919 auf Grund der Bu dezzt at verordnung vom 23. September 1810 (RGB. S. 603) verfügte Entziehung der Handelserlaubnis mit Pse defleisch ist mit dem heutis en Tage aufgehoben.
Zeibst, den 26. März 1920.
Der Magistrat. J. V.: Calsier.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesrateperordnung vom 23. Si vtember 1919 (RGBl. S. 603 ff.) über die Fernhaliung unzuyperlä siger, Personen vom Handel ist dem Flei schermeister Richard Härtel in Gößnitz S.. A. durch Verfügung vom heutigen Tage der Handel mit Vieh, Fleisch und Fleisch waren sowie jede mittel- bare oder unmitkelbare Beleiligung daran bis auf weiteres unter- sagt worden.
Ronneburg S.A., den 20. Februar 1920.
Das Landratsamt. Lem ke.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer h des Reichs-Gesetzblatts enthält unter
Rr. 7355 eine Verordnung über dle Aufhebung von Krlegs maßnahmen, vom 10. März 1920, unter
Nr. 7356 eine Verordnung über die Prelse für landwirt⸗ schafiliche Erzeugnisse aus der Ernte 1220, vom 13. März 1920, unter
Nr. 7357 eine Verordnung über weitere Ermäßigungen der Tabaksteuer, vom 10. März 1920, unter
Nr. 7358 eine Bekanntmachung zur Verordnung über weitere Ermäßigungen der Tabaksteuer vom 10. März 1920, vom 12. März 1920, und unter
Nr. 7359 eine Verordnung über die Aufhebung der Ver⸗
ordnung über Bierhefe, vom 19. März 1920.
Berlin, den 27. März 1920. Postzeigsamt. Krüer.
Preußen.
Ministerium für Handel und e werd
Dem Bergwerkadirektor des Preußischen und Braun—⸗ schweigischen Gemeinschaftsbergwerks am Kgammelsberge bei Goslar, Oherbergrat Wolff, ist die Stelle des Direklors der Saline zu Dürrenberg übertragen worden.
Ministeri nm der offentlichen Arbeiten. Bekanntmachung.
Mit Rücksicht auf die politischen Verhältnisse werden die
bisherigen Oberversicherungsämter für die Eisenbahn⸗ dire ktions bezirke Bromberg, Danzig und Pesen hier⸗ mit aufgehoben. Die Befagnisse der bis herigen Oberversicherun gs⸗
ämter für die Eienbahndirektionsbezirke Danzig und Posen gehen
auf die Oberversicherungt ämter für die Bezirke derjenigen Eäen⸗ bohndirektionen über, denen die außerhalb des abgetretenen Ge⸗ biets liegenden Strecken der bie herigen Direktion bezirke Danzig und Posen zugeteilt worden sind. Für den Bezirk der Eisenbahndirektson Osten in Berlin, die an die Stelle der Eisenbahndireklion in Bromberg getreten ist, wird ein be⸗ sonderes Oberversicherungsamt bei dem Oberversicherungsamt in Fronkfurt a. O. errichtet.
Gleichzeitig bestimme ich, der Mnister der öffentlichen Arbeiten, in teilweiser Nen derung meines Erlasses vom 16. Juli 1914 — IV. 43. 149. 309/III. P. 8. C. —, daß ausnahme weise nicht der Ort des Unfall, sondern der Wohnort des Verletzten für die Zuständigkeit des besonderen Oberversicherungtz amtes maßgebend ist wenn sich der Betriebsunfall eines im Deuischen Resche wohnenden Rentenempfängers seinerzeit an einem nun⸗ mihr an Polen abgetret nen Orte ereignet hat. In gleicher Weise richtet sich die Zuständ gkeit des besonderen Oberv'rsiche⸗ rung amtes nach dem Wohnorte des Rentenempfängers in den unter Ziffer 3 meiner Betanntmachung vom 22. April 1916 (Elsenbahn⸗Verordnungablatt Seile 41) bezeichn⸗ ten Angelegen⸗
Sekanntmachung. Dem Metzgermeister Adolf Rei in Mülheim
habe ich auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver⸗
heiten der Invaliden“ und Hinterhli⸗benenverfichernng, wenn
der Bezüksausschuß der Pensionskasse für die Arbeiter der Preußisch⸗Hessischen Eisenbahn gemeinschast, der bei der Vor⸗ bereisung einer derartigen Sache mitgewirkt hat, feinen Sitz in dem setzt an Polen abgeiretenen Gebiete gehabt hat. Berlin, den 12. März 1920.
Zuglelch im Nemen des Finenzministers, des Ministers des
Innern mid des Ministers für Volkswohlfahrt.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten. J. V.: Boden stein.
Mintsterium für Wissenschaft. Lunst und Volk abildung.
Der big herige P ofessor Berlin Dr. Prion ist zum ordenilicken Professer in der Wirtschafts⸗ und so ialwissenschafilichen Fakultät der Universität in Cöln ernannt worden.
Bekanntmachung.
Der Karoline Reining. geb. Schleiß, geboren am 25. August 1891 in Griesheim a. M., wohnhaft in Frankfurt a. M., Gutle n tstraße 15, Geschästslokal „Schwarzer Kater *. Gutleut⸗ straße 16, wird hierdurch der unterm 27. Januar 1920 - 1 1806 — untersagte Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungsmitteln aller Art, sowie jegliche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einem solchen Handel wieder ge⸗— stattet. —
Frankfurt a. M., den 22. März 1920.
Der Polizeipräsident. J. V.: Hamm ach er.
n= ——
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernbaltung unsuverlässiger Perschen vom Handel vom 25. September 1915 (RGBl. S. 693) habe ich dem Kaufmann Erns Seifert, Landsbergeistr. 106, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit allen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Un⸗ zuver äfsigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Gleichzeitig ist auf Grund des § 8 der Bekanntmachung zur Ein⸗ schränkung des Fleisch⸗ und Fetiverbrauchs vom 28. Oktober 1915 (RG Bi. S 714) vie dingliche Schließung der Schank⸗ wirtschaft Cafs Derby angeordnet worden.
Berlin, den 18. März 19820.
Der Polizeipräͤsinent zu Berlin. Abteilung W. J. V.: Dr. Welt.
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Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger ersonen vom Handel vom 13 September 1915 (RoGBl. 603) habe ich dem Schankwlrt Eich Kraffel, Schöne
berg, Neue Win terfeldtstr. 0, Restaurant . Sr vretta⸗ Die ls«“, durch Verfügung vom beutigen Tage den Handel mit GSegenständen des täglichen Bedanfs, wegen Unzuver⸗ lässt. it in bejug auf diesen Handelt betrieb un tersagt.
Berlin O. 27, den 22. März 1920.
Der Poltzeipräsident. Abteilung M. J. V.: Dr. Weiß.
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Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger . vom e vom 23. September 1915 ö. S. 663)
habe i dem Schankwirt errn Adolf Borbet, , Thorwaldsenstr. 37, k Mohren Bufett?“ düich Verfügung vem beutigen Tage den Handel
mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Un⸗ r e d s? n bezug auf die en Handelsbetrieb un terlagt.
Berlin O. 27, den 22. März 1920. Der Polijeipräsident. Abtellung W. J. V.: Dr. Weiß.
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an der Handelshochschule in
läfsiger Personen M Handel vom 73. September 1915 wegen wiederholter Schwarz chlachtung den Weiterbetrieb der Metzgerei untersagt. Berncastel ⸗Cues, den 3. März 1920. Der Landrat. Dr. von Nasse.
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Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. 9. 1515 habe ich dem Schank⸗ wirt Johann Zeilinger, wohnhaft in Cassel, Giesberg⸗ straße Nr. 23, den Handel mit Nahrungs⸗ und Genußmitteln, d. h. die Fortsetzung des Schantbetriebes, wegen Unzuver⸗ lässigkeit unt ersagt.
Cassel, den 22. März 1920.
Der Polizeipräsident. Ha a ck.
Sekannt machung.
Gemäß 5 1 der Bekanntmachung des Bundesrats zur Fern— 1. unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs- Gesetzb . Seite 603) ist dem Arthur Kaufmann, Cö5ln, Roonstraße 6, der Handel mit sämtlichen Gegen ständen des taglichen Bedarfs, insbesondere mit Lebens- und Futtermitteln, untersagt worden. — Vie Kosten
ieser Veröffentlichung hat Kaufmann zu tragen.
Cöln, den 10. März 1920.
Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Billste in.
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Bekanntmachung.
Dem Kaufmann Christian Schnell, Crefeld, Kanalstraße 101, habe ich heute den Handel mit Lebens mitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit un tersag t. Die Kosten fallen dem Be⸗ schuldigten zur Last.
Crefeld, 14. März 1920.
Dle Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Printzen.
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Sekanntmachnng.
Auf Anordnung des Herrn Regierungspräsidenten in Liegnitz habe ich die Mühle des Mülteęrmeiste gs Wilbelm Walter 1 J wegen Unzuverlaäͤssigkeit des Betriebsinhabers schließen
a ssen. ;
Lüben i. Schles., den 23. März 1920.
Der Landrat. Frhr. v. Stosch.
BSekanntmachung.
Dem Händler Wilhelm Spielker in Rettel⸗ stedt Nr. b ist wegen Unzuverlässigteit der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nabrungs und Futtermitteln sowie rohen Natur- erjengnissen, auf Grund der Bundesrats verordnung vom 23. September 1915 (Ré Bl. S. 6039) untersagt worden.
Lübbecke, den 19. März 1920.
Der Landrat. von Borries.
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GSekanntmachung.
Dem O sterfe ld, Sterkraderstraße 86, ist auf Grund der Bundesrats«
verotbnung vom 23. September igll (RGGBl. S. 603) und der
Ausführungtzanweisung vom 27. September 1915 der Handel mit Lebensmitteln und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässig'eit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt worden. Der Josef Grzaukowski hat vie dutch das Verfahren verursachten baren Auslagen, insbesondere die Gebühren für die im § 1 der obengenannten Verordnung vor—⸗ geschriebene öffentliche Bekanntmachung, zu erstatten. Reck inghausen, den 159. März 1920.
Der Landrat. Dr. Klau sen er.
Bekanntmachung. Auf Grund des 5 1 der Verordnung zur Fernhaltung unzuver⸗
läfsiget Personen vom Handel vom 283. September 1915 (Reichs-
Vesetzbl. S. 603) ist dem Fleischermeist er Ernst Freuden ⸗ . hier, Gustav⸗Abolf⸗ Straße 19, vom Montag, den 12. März
d. I, ab der Handel mit Gegenständen des täglichen
Bedarfs unter sagt worden.
Stetthu, den 6. März 1920. Der Polizelpräsident. FJ V.: Hölker.
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GSekanntmachung. Auf Grund des § 1 der Verordnung zur Fernhaltung un—⸗ zuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1916
(Meichs Gesetzbi. S. 603) ist dem leischermeister tte Rinkewitz, hüer, Louisenstraße 18. vom Montag, den
I5. März d. J, ab der Handel mit Fleisch, Fleisch⸗ waren aller Art und Vieh untersagt. Stettin, den 6. März 1920. Der Pollzeiprãsident. J. V.: Hölker.
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Bekanntmachung. .
und des 5 1 der Verordnung zur Fernhallung unzuvher⸗ a kr 6 . Handel vom 3. September 1915 (Reichs Gesetzbl. S. 603) ist dem leischermeister Paul3Zielke, h ier, Klosterstraße 2, der Handel mit Vieh, Fleisch und Fleischwaren aller Art vom 16. März d. J. ab unter⸗ sagt worden.
Stettin, den 9. März 1920.
Der Polürelptäsitent. J. V.: Hölker.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 11 ber Preußischen Gesetzsamm lung enthält unter
Nr. 11 8658 ein Gesetz, betreffend steuerliche Vorrechte in eingemeindeten Ortsteilen, vom 265. Februar 1920, und unter
Nr. 11 8659 eine Verordnung, betreffend vorläufige Aende⸗ rungen von Gerichtsbeztrken anläßlich der Ausführung des Friedensvertrags, vom 4. März 1920.
Berlin, den 26. März 1220.
Gesetzsammlungsamt. Kr üer.
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(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
Fosef Grzankowski und dessen Ebefrau hn