Deutscher Reichsanzeiger Preußischer Staatsanzeiger.
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Anje genprris für den Raum einer 3 gespaltruen Einheits eile 1, 5 O0 4, einer 3 gespaltenen Ein geits e 2, 5 O 4. Außerdem wird auf den Ante geupreint ein Ce, ernungs- ul lag uon 80 v. 1. erhohen. ee . nimmt an: die Gesaäftssteur des Reichs und Atanatsanzrigers. Berlin 8W. 18, Wilhelmstraße Nr. 22.
Jer Gezugspreis beträgt vierteljährlich A8 . Alle Postanstaltti nehmen Kestrllung an; füt Gerlin außer den Nostanstallen und Zeitungaue triroen sur Kelbstuliholer auch dir He cafts elle 8W. 48, Wilhelmstraße 2X. Ein ehre Hum mern kosten so Pf.
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Inhalt des amtlichen Teiles: .
Dentsches Reich.
Ernennungen ꝛc.
Exenuaturerteilung.
Einkommensteuergesetz.
Mitteilung über ein weiteres Hinausschleben des Außerkraft⸗ tretens des Handels⸗ und Schissahrts vertrages zwischen dem Deutschen Reich und Schweden
Verordnungen, betreffend I her sellung der öffentlichen Sich rhelt und Ordnung. P
Erlaß betreffend Aufhebung des stolonialministerlums.
Erlaß, beireffend die Errichlung nes Reichsministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.
Bekanntmachung über Druchp .
Verordnung über die Preise für kinstliche Düngemittel.
ö zu der Verordnung Über künstliche Dünge⸗ mittel.
Verordnung über die Bildung ener Preisausgleichstelle für
Superphosphat. Erste Beilage:
Verordnung über die Bildung iner Prelgausgieichstelle für Knochenmehl.
Verordnung über den Verkehr mit Zucker.
Bekanntmachung, betreffend Schlieiung der Büros und Kasse der Reichs hauptbank am 3. d. P.
Bekann machung, betreffend eine Anleihe der Bayerischen Woll⸗ decken fabrik Bruckmühl A⸗ G.
Anzeige, betreffend die Ausgabt ber Nummern 58 bis 56 des JRieichs· Gesetzblan. .
— Preußen Ernennungen und sonstige Per sonalverändernngen.
Bekanntmachung, betreffend die Ziehung der 4. Klasse der 15. Preußisch⸗Süddeutschen (241. Preußischen) Klassenlotterle.
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Amtliches. Deutsches Reich.“
Im Reichtzfir anzministerium ist ber Geheime expedierende Sekresär, Rechnungtz eat Weiß zum Voarsteher * Haupt⸗ buchhalterel ernannt worden.
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Der Geheime Kanzleisekretär beim Reichswehrministeriu . . Heyer ist als ö,, ö Reichs finauzhof berufen worden.
Beim Statlstischen Reichs amt sind zu ständlgen Mit⸗ arbeitern ernarnt worden: Dr. Paul Bram stedt und Dr. Friedland Krause.
Der bisherige Geheime Registrator hel dem Rechnungshofe des Deutschen Reiche Ernst ist zum Geheimen Rechmungt⸗ revisor bei dieser Behörde ernannt.
Dem Königlich großbritannischen Konsul in Munchen, Robert Towntzend Smalibones ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden.
Einkommen steuergesetz.. Vom 29. März 1920.
Die verfa , Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des . rats hiermit verkündet wird:
Von dem Einkommen der dal iglchen rsonen wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine Einkommen teuer erhoben.
Ppersönliche Steuerpflicht. 2 ,
Ginkommensteuerpflichtig sind I. mit ihrem gesamten Einkommen; 1. Deulsche, soweit sie sich nicht längsr als zwei Jahre dauernd m Augland aufhallen, ohne im Inland einen hnsitz zu
oder der Länder und Militär
im Ausland haben,
utschen sind ohne
thalll im Ausland ein ⸗
ᷣ — n ihrem ausländischen
Wohnsitz nicht zu einer entsprechenden dire ken Steuer heran
gelogen ere ,n uln gelten nichl als Beamte im dieser ift; .
. Richtdentsche, wenn sie im Deutschen Rel einen Webnsitz
oder des Erwerbes me er länger afß sechs Monate
ihren oöhnlichen es bbc haben. 16rd die Steuer ⸗ licht datch inen Aufenthall ben meh. lechs Monattn
begründet, so erstveckt sich die Steuerpflicht auch auf die erften sechs Monate;
II, mit ibrem Einkommen aus inländischem Grundbesitz aus in ländischem Gewerbebetrieb, aus einer im Inland ausgeübten Erwerbz.· tätigkeit oder mit solchen n wiederkehrenden 65 oder UÜnterstützungen, die aus inländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf eine gegenwartige oder frühere Dienstleistung oder Berufstätigkeit gewährt werden; ;
Ille natürlichen Personen ohne Rüchsicht auf Staatzangehörig. keit, Wohnsitz oder Aufenthalt.
§ 3.
Von der Cinkemmenstemer sind Personen hefreit, denen unter Wahrung der Gegenseitigkeit nach allgemeinen völkerrechtlichen Grund- e ober denen nach besonderen, mit anderen Staaten getroffenen
ereinbarungen ein Anspruch auf Befreiung von den pexsoönlichen Stꝛuern / zusteht. . Steuerbares Einkommen.
§ 4. Soweit in diesem e g. nichts anderes vorgeschrieben ist C 19, unterflegt der Steuer der Gesamtbetrag der in Geld oder Geldeswert bestehenden Einkünfte nach Abzug ber im 5 13 genannten Beträge lsteuerbares Cinkommen).
§ 5. um steuerbgren Einkommen gebören Einkünfte aug Grundbesik, aus Bewerbeketrieb, cuz Kapitalvermögen und aus Arbeit sowie son. stigg Einnahmen ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einmalige oder 6 Einkünfte handelt oder aus welchem rechtlichen oder 3 ketuchn Grunde sie dem Steræanyflichtigen zugeflossen sind.
. ö 6. Zum Finkommen aus Grundbesitz gehören: . II. zie Cinkünfte aus Miete und Dicht für vermietete oder ver⸗ pachtete Grundstücke und Gebäude oder Gebäudeteile; 2. der Wert der Nutzung einer Wohnung im eigenen Hause od einer dem Steuerpflichtigen . zum Teil unentgelili kberlassenen Wohnung einschließlich der zuge hören sonstigen Räume, Gärten und . ,, . 3. Einkünfte aus dem Vetriebe der Land und Forstwirtschaft und aus der sonstigen Bewirtschaftung von Grundstücken; 4. Ginnahmen aus Grundrechten und Gefällen und aus sol Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürngerl Rechtes über Grundstücke Anwendung finden.
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§ 7. Zum Einkommen aus Gewerbebetrieb gehören: J. Einnahmen aus gewerblichen ober bergbaulichen Unter- nehmungen; ; 2. bei perfonlich haftenden Gesellschaftern einer Kommandit⸗ gesellschaft auf Aktien die Tantiemen und r, , . so · wie die Gewinnanteile dieser Gesellschafter, welche auf ibre nicht auf das Grundkapibal gemachten Einlagen entfallen; bei Gesells 6 einer offenen Handelsgesellschaft, einer Komanditgesellschaft oder einer anderen Erwerbs gesell⸗ schaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer Mit · unternebmer) des Betriebs anzusehen ist, ibr Anteil am Geschäfts gewinne zuzüglich etwaiger besonderer Vergütungen, Hie der Besellschafle? für Mühewaltungen im Interesse der Gefellschaft für deren Rechnung bezogen hat.
8. Zum Einkommen aus a,,. gehören: ;
J. Dividenden, Jinsen, Ausbeuten und sonstige Gewinne welche entfallen auf Aktien, Kuxe, Genußscheine sowie au Anteile an Kolonialgesellschaften an ber gbautreibenden Per⸗ einigungen, welche die Rechte einer juristischen Person haben, an re e en che ten und an Gesellschaften mit beschränkter
ftung;
. ö aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter; . ö
3. Zinsen von AÄnseihen, die in öffentlichen Schuldbüchern ein. etragen oder über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben
ind;
z * aus Kapitalforderungen jeder Art einschließlich der Zinfen aug Einkagen und Guthaben bei Sparkassen, Banken und anderen Kreditanstalten;
ö ginn von Hypotheken und Grundschulden, Renten von
entenschulden. Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden gilt nur der Teil der Zahlung als Einkommen, der auf den , Kapitalrest als Zins entrichtet wird. vererbliche Rentenbezüge; Diskontbeträge von echseln und Anweisungen einschließ- lich 91 Schatzwechsel, soweit es sich um Kapitalanlagen andelt. J s Erträge aus Kapitalanlagen im Sinne des Abs. 1 gelten auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben Ka kali kahn der im Abs. J genannten Art oder an deren Stelle gewährt werden. Soweit Kapitalerträge der in. Abs. 1 und 2 bezeichneten Art in einem land- oder forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder bergbau · lichen Betrieb anfallen, .. ie als Einkommen aut dem Betriebe der Land oder Forstwirlschaft oder aus Gewerbebetrieb.
8. Zum Einkommen aus aut gehören.
1. Gehälter, Besoldungen, Löhne, Tontzemen, Gratifikationen oder unter sonstiger Benennung gewährte bezüge und geld. werte Vorteile der in öffentlichem oder in pndatem Dienste angestellten oder beschäftigten onen (Urbeitslohm;
2. dern Crwerb ans waffen schaftlicher, Kn klersscher jr en, 1rischer, unterrichtender oder erziehender Täh gkeit, aus Ter Berufztätigkeit der Aerrte, Rechtsanwälte, Architekten, In Tnieure und der Ausübung anderer freier Berufe;
3. tegelder, Ruhegehälter, Witwen · und Waisenpensionen
und andere Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistung oder ' det fn f ö „die Einnahmen aus einmgliger oder dauernder Tätigkeit jeder Art, insbesendere Vergütungen für Vermögen wer⸗ waltungen und für Vollstreckung von Testamenten, . Tan⸗ tiemen und andere Vergütungen, welche den Mitgliedem der Verwaltung und des Aufsichtsrats von Attiengesellschaften, . auf Aktien, Gesellschaften mit be— schränkter Haftung, Genossenschaften und sonstigen Persrnen⸗ dere ini ö. gewährt werden, bei denen der Gir ei nn. nicht als Unternehmer (Mitunternehmer anzusehen ist.
S8 10.
Als Einkünfte aus Grundbesitz, Gewerbebetrieb. Rapitalvermöge und Arbeit sind außer den in Ss 6 bis 9 bezeichneten auch , künfte anzuseben, die nach der Verkehrsauffassung der einzel nen Ein kommenzart zuzurechnen sind.
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; 3 den sonstigen Eimahmen im Sinne des § 5 gehören ins
onde re:
1 8 Leibgedinge, Zeitrenten und andere unvererbliche enten;
2. Zuschüsfe und sonstige Vorteile, einerlei ob sie auf einem
echtganspruch oder obne Bestehen eines solchen auf frei-
williger Zuwendung beruhen. Ist die Zuwendung freiwillig oder zur , gesetzlichen Unterhaltspflicht erfolgt, so hat der Empfänger die Einnahme nicht zu versteuern, wenn der . jzu den nach 52 Nr. U steuerpflichtigen onen gehört; 3. Entschädigungen, die als Ersatz für entgehende Einnahmen i werden; . 4. Votferiegewinne und äbnliche gußerordentsiche Einnahmen; 6. durch einzelne Veräußerungsgeschäfte erzielte Gewinne.
S 12.
Als steuerbares Einkommen gelten nicht;
L. ein malige Vermögensanfälle, die unter 55 20, 40 des Erb- Haftssteuergeseßzes vom 10. September 1819 (Reicht⸗ n. S. 1543) fallen. AusstattungLen und Aussteuern;
2. Kapilale an. auf Grund von Lebens-,, Unfall. und
sonstigen Kapitalversicherungen;
3. Kapitalabfindungen, die als Entschädigung für den durch , ober Krankheit zerbeigeführten gänzlichen oder teilweisen Verlust der Erwerbsfähigkeit an den Steuer ⸗ . gezahlt wurden, sowie Kapitalabfindungen au
rund der Reichsversicherung, der Militärversorgung .
1 *. , 2
apitalabfindungen, die auf Grund der 5§ 1298, 1299 13090, 1713, i714, 175, 1I7iz des Bürgerlichen Gefetzbuches be=
z. fenden, vi ben 8
„Kapitalabfindungen, die dem Steuerpflichtigen als Ent. Hädigung für die durch Unfall oder ö eines
ritten n . Tötung eines gegenüber dem Steuer- pflichtigen Unterhaltsperpflichteten gezahlt wurden;
6. die auf Grund der . und versorgungsgesetze bezogenen Verstümmelungs⸗, Kriegs⸗, Lu nnn lters˖ und Tropenzulagen, Pensiong. und Rentenerhöhungen, erner die uf Grund des Kolonialbeamtengesetzeg vom . 1810 (Reichs ˖ Gesetzbl. S. 881) bezogenen Tropen-
en;
7. sonstige Versorgungsgebührnisse, die auf Grund einer infolge eines Krieges erlittenen Dienstbeschädigung bezogen werden, soweit sie zusammen mit den in Nr. I enannten Gebühr⸗ nissen den Betrag von zwritausend meg! nicht übersteigen:
8. die Naturalbezüge der Angehörigen der Wehrmacht (Reichs. wehr und Reichsmarine);
9g. die mit deutschen Kriegsdrkorationen verbundenen Ehren
flichtige aus einer Krankenversicherung:; i. tteln oder aus Helfern;
— durch Veräuße zung von Gegenständen er- . worden sind, die nach S 8&des ger re etzes . Juli 1913 (Reichs- Gesetzbl. G. 524) zum nichtsteuerbaren baren Vermögen gehören, es sei denn, sie in der Ab= sicht der Wiederveräußerung erwoben . sind; Gepinne, die durch die Veräußerdag von Grundstücken er— Rlelt werden sind, es sei denn, J die Grundstücke erft Uanerbalb der letzten zehn Jahre oder zum cke der . wn fr 6 waren. Bei einem rwerbe vor dem 1. Au ih di jähri ĩ ir nnr gu aiR die zehnjahrige Frist . 6 rei e e. 5 . Veräußerung ämtlichen Ante eine vereinigung d, Aktiengesellschaft, e m , f Aktien, Gesellschaft mit beschrönkler Haftung, . ft, offenen Handelsgesellschaft, ellschaß des chaft usw., deren Vermög sofern die sämtlichen
Den u welche die Vorschriften des bürgerlichen Re . stücke Anwendung finden; ausgenommen sind 6 .
ersielt werden aus
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