1920 / 69 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Apr 1920 18:00:01 GMT) scan diff

.

, , r , , m ö m

Dies gilt auch, soweit es sich vm die Erflllung bereits abgeschlossener

Lteserun gäverträge handelt. Die Festsegung geschieht nach folgenden

Grund ätzen:

L Zeitungen, die im Jahre 1915 eine Fläche

1. bis 290 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 11 vom Hundert

5 * 3 * 2. von 201 bis 200 Quadraimeter eingenommen hatten, 57 erfahren eine Ginichräntung von 155 vom Hundert * 3. von 261 be 300 Quabraimeter eingenommen hatten, erfahren eine Einichränkung von 18 vom Hundert . 4. von 301 his 359 Quadratmeter eingenommen hatten, J 3 erfahren eine Ginschränkung von 22.5 vom Hunderi 3 5. von 351 bis 400 Quadratmeter eingenommen hatten, 2355 erfahren eine Einschränkung von 27 vom Hundert 3 * ? 6. von 401 bis 5909 Quadiatmeter eingenommen hatten, 1661 erfahren eine Einichränkung von 30 vom Hundert 5 3*R I. von 50l bis 60 Quadigtmeter eingenommen hatten, 8 * erfahren eine Cinschränkung von 31 vom Hundert 285 8. von 601 bis 790 Quadiatmeter eingenommen batten, S 3 3 erfahren eine Emschränkung von 32 vom Hundert 133 98. von 701 bis S0 Quadratmeter eingenommen baten, 85 3 erfahren eine Einschtänkung von 33 vom Hundert en 87 10. von 801 bis gö0 Quad atmeter eingenommen hatten, 33* erfahren eine Ginschtänkung von 36 vom Hundert 636 11. von hol bis 1100 Quadrarmeter eingenommen hatten, 9 23 erfahren eine Einschränkung von 37 vom Hundert 5 12. von 1101 bis 1250 Quadratmeter eingenommen hatten, 373 erfahren eine Einschränkung von 38 vom Hundert 6 5 13. von 1251 big 1400 Quadratmeter eingenommen hatten, S ER erfahren eine Ginschränkung von 39 vom Hundert * 3 14. von 1401 big 15600 Quadratmeter eingenommen hatten, * erfahren eine Einschränkung von 47 vom Hundert 35 15. über 1600 Quarratmęeter einger ommen hatten, er— 8 fahren eine Ginschränkung von 445 vom Hundert ! 2

Die Quadratmeterflaͤche wird errechnet durch Feststellung der Papier seiten . Tdße und der Gesamtzahl der Seiten (Umfang), die die Zeltung im Jahrt 1915 gehabt hat.

Zeitungen, deren Quadratmeter fläcke sich im Jahre 1915 gegen über dem Jabre 1913 verringert bat, erhalten, wenn die Minderung

1. big zu 300 Quadratmeter beträgt,

4 vom Hundert

2. von 3M bis 450 Quadratmeter be. über diejenige Menge

trägt, 5H vom Hundert hinaus, zu deren Bezug

3. von 451 bis 590 Quadratmeter be. sie gemäß Ziffer 1 be⸗

irägt, G vom Hundert rechtigt sind.

4 über 509 Quadratmeter beträgt,

7 vom Hundert

Zeitungen, deren Quadratmeterfläche sich im Jahre 1915 gegen über dem Jahle 1913 vermehrt hat, erhalten, wenn die Vermehrung

l. big zu 50 Quadratmeter beträgt,

4 vom Hundert

2. von 51 bis 75 Quadratmeter be⸗

tiägt, 6 vem Hundert

3. von 76 bit 109 Quadratmeter he-

trägt, S vom Hundert .

4. von 101 bis 125 Quadratmeter he⸗

trägt, 10 vom Hundert

b. über 125 Quadratmeter beträgt,

12,5 vom Hundert .

Verleger und Drucker en Tagesteilungen, deren Bezugs und Verbrauchtrecht in der Zeit vom J. April 1920 bis zum 30. Juni 1920 mehr altz o 0 Ktlogranmm. Druchpapier beträgt und deren ge— druckte und g gen Entgelt abgesetzte Auflage am 1. April 1920 oder zu einem späteren Inu . der Duichschntttsauflage des

unter derjenigen Menge, zu deren Bezug sie gemäß

Ziffer 1 berechtigt sind.

Jahres 1915 zurückgegangen ist, sind rerrflichtet, der Wirischafisstelle Fär daz Deutsche Zessungsgewerbe his- von unverzüglich Anzeige zu erftatten. Dte Wirlschastöstelle kürzt das Bezugs und Verbrauchzrecht dem Rückgang der Auflage entsprechend. Ausnahmen hieivon bedürfen der ,, des Resche wirtschastsministers. ;

Verleger und Dracker von Togeezeltungen haben der Wirtschafts.« stelle jede von ihr zur Ermittlung der jewelligen Auflage geforderte Augkanft wahrheitsgemäß zu erteilen. ;

Für Tagetzeifun gen, die im Jahre 1915 nicht erschienen sind, kann die Wirtschkaftsstelle ein Bezugs⸗ und Verbrauchstecht festsetzen.

2. Verleger und Drucker solcher auf maschinenglattem, holz— haltigem Druckpapier gedruckten Zeitungen, deren Ausgaben in einer Woche nicht mehr als 6 Bogen zu je 4 Seiten umfassen, unterliegen, owelt sie vor dem 20. Jun 1917 V sind tein er Ginschrä; n ö. Verbrauche von Drückpapier der genannten Art; sie Lürfen jedo in der Zeit vom 1. Apiil 1920 bis zum 30. Junk 1920 nicht mehr moschinenglattes, hol )baltiges Druckpavier bezichen als der dreifachen Menge dez Verbrauchg im Monat März 1819 entspꝛicht. ;

Kis Verleger dieser Jeitungen baben der Wirischaftsstelle für das Deutsche . auf ihre Kosten ein Pflichtexemplar jeder Aufgabe durch die Post regelmäßig bestellgeldfrei zu überwessen.

Die Bestimmungen nach . 2 Abse 1 und 2. finden keine Anwendung auf Verleger und Brucker, in deren . auch Zei- tungen erscheinen, die den Vorschriften der Ziffer 1 unterliegen.

g. Verlegern und Druckein von Zeitungen darf in den Mongten April, Mal und Junk 1920 nur je eln Mittel der von der Wirt- schaftéstelle fär daz Deunsche Zeltungsg weibe für das zwe te Viertel e 1920 sestgesetzten Gesaustmenge Druckpapier geliefert werden.

ußgenommen hievon sind Bezüg“, deren , m, für das zwelle Vierteljahr 1920 be00 Kilogramm nicht ü erschreitet.

4. Zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke Jugendschriften usw.) Mu ict Zeltschriflen und sonstigen periodtich erscheinenden Druckschriflen dürfen deren , und Diucker in der

eit vom J. April 1920 bis zum 309. Juni 1920 die gleiche Menge 6 beziehen und verbrauchen, die errechnet auf einen Jeltraum von drel Monaten im Jahre 1916 zu deren Herstellung verwendet wor !en ist.

. Bei Festsetzung der Menge nach Ziffer 1 bis 4 werden vor— handene Bestände angerechnet. .

6. Falls Verleger und Drucker von Druckwerlen (Bücher, Sammelwerke, Ein zelwerke, Jugen dschriften usw.), Musilalien. Zeit schristen und sonstigen periodisch eischeinenden Druckschriften das ihnen nach Ziffer 4 zustehende Bezugörecht in der Zeit vom 1. April 1920 bis zum 30. Junl 1920 nicht oder nicht vollständig augnutzen, erhöht sich bei gef ehm, eineg Be ugerechts für ,. nach dem 1. Juli 19230 dieses Bezugsrecht m die im zweiten Vierteljabr 1820 nicht bejogene Menge. Sie können die len Anspruch bis zum 10. Jull 1820 bel ber Wirtschaftestelle fur das Deutsche Zeitungktgewerbe in Berlin

geltend machen.

§ 2. Der 5 3 der Bekanntmackung über Druckvepier vom 24. Sep⸗ tember 1919 (Reiche Gesctzbl. S. 1721 sowie die Bekanntmachun äber Druckpapler vom X68. Februar 1820 (Reicht. Gesetzdöl. S. 274

bleiben unberührt.

5 3. Mit Gefängnis bis 9. ö. Monaten oder mit Geldstrafe bis d k wird bestraft,

. 1 ö 91 an cl Druckpapier der im 8 1 bezeichneten Art in größeren Mengen bezieht oder verhrauchtz als für ihn von der . sür das Deutsche Zeltungsgewer be

tgesetzt wird,

2. 9 h,, der im l bezeichneten Art ohne 5 der Wirtschafteslelle für das Deuische Zeitungsgzwerbe verkqust oder efert oder ven von der Wirhschaftestelle sär das Xeutsche k an die Lieferung geknüpftien Bedingungen zu⸗ wider handelt,

3. wer der AÄnzelge⸗ und Auskunftspflicht nach 8 1 Jiffer 1 ju wider handelt.

4. Die Bestimmungen treten 4 I. April 1920 in Kraft. Berlin, dan . März 192. Der Neichawertschaftsminister. 8 w rc

Verordnung ; über die Preise für künstliche Düngemittel. Vom WB. März 1920.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur 22. Mai

Gesetzbl. S. 401) ů . gesrbt =S. 83) und auf Grund des § 10 der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918 (Reichsz⸗ Gesetzbl. S. 996) wird verord et: Artikel 1 Artikel J der Verordnung über die Preise für Phosphorsäure—⸗

düngemittel vom 9 August 1919 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 1421) in der Sssunß der Verordnungen vom 9. Dezember 1919 (Reiche⸗Ges tzbl. S.

1982) und 16. Februar 1920 (Reicha⸗Gesetzbl. S. 243) wird da⸗ hin geändert, daß die Pieise bei Superphosphaten für 1 Kilogramm prozent zitratlöslsche Photzphorsäure betragen im

J eꝛ und daß für die Zahlung gilt: Barzahlung ohne Abzug. Artikel II

Die der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 999) beigefügte Liste der Düngemiütel und Preise wird wie folgt abgeändert:

Abs. O erhält folgende Fassung:

C. Knochenmehl (aus entfeiteten Käochen hergestellt, siehe 6).

Unentleimtes, n,, . sowie entleimtes, ferner Stampfmehl, Trommelmehl, Fleischdungemehl, Fischdüngemehl, Fleischknochenmebl, Kadaverdüangemehl und ähnliches, in handemsüblicher feiner Mahlung:

Preise für 1 Kilogrammprozent GesamtstickstofsffJ 60 Pfennig, Gesamtyhosphorsäure 309 ö Beso udere Lieferungsbedingungen

racht: frei . Station des Lieferwerkes. ahlung: Barzahlung ohne Abzug.

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den W März 192.

Der Neichs wirtschaftzminister. Schmidt.

Bekanntmachung

zu der Verordnung des Bundesrats über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 909).

Vom 29. März 1920.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur 3. ; 22 Mal 1916 (Reichz⸗ Sicherung der Volkssernährung vom js Angus o/ Gieicht⸗

ee , sowie auf Grund der 857 und 10 der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918 (Relchs⸗Gesetzbl. S. 969) wird veroronet: Artikel 1

Die gewerbamäßige Heistellung von Mischungen aus schweftlsaurem Ammonlak mit Sun eiphopbat, chweselsau em Ammoniak mit Suverphosohat und Kali,

atrium Ammontum⸗Sulfat mit Superpbosphat,

Natrium ⸗Ammonium⸗Sulfat mit Superphosphat und Kali, Amn onsulsatsalpeter mit Supeiphosphat, Ammonsulfatsalpeter mit Superphosphat und Kali wird mit der Maßgabe eng daß die sertige Mischung mindestens 4 vom Hundert ziirailösliche Phosphorsäure enthält.

Artikel ? Die gewerbsmäßige Herstellung dieser Mischungen ist nur den ersonen gestattet, die schon vor dem 1. August 1814 gewerbt mäßig Mischungen der im Artitel 1 zu 1 und 2 genannten Arten hergestellt

haben. Artikel 3

Der Preis der Mischung berechnet sich nach dem Höchstpreis für Stickstoff und Phosphorsäure. Der Kalipreis im Mischtünger darf den jeweiligen Preiß sür 20 prozentiges Kalldüngesalz ab Frachi= ausgängestatlon um böchstens 28 Plennig für Beförderungskosten für das Kilogramm Kali (Ez) übersteigen.

Als Zuschläge einschließlich Mischlohn dürfen außer dem Höchst preis 9 Mark für 100 Kilogramm berechnet werden.

Artikel 4 Diese Bekanntmackung tiltt mit dem Tage der Verkündung

S O se- Ro -

in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt trelen die Bekanntmachungen

zu der Verordnung des Bondezrats über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 999), vem 9 Dezember 1919 (Reichs. Gesetzbl. S. 1983) und vom 16. Februar 1920 (Reichs; Gesetzbl. S. 241) außer Kraft.

Berlin, den 29. März 1920.

Der Reichs wirtschaftsminister. Schmidt.

Ver ordnung, Bildung einer Preis ausgleichstelle für Superphosphat. Vom 29. März 1920.

Auf Grund der Verordnung über Kriegs masinahmen zur . 2X2. Nai 15165 (Reim s Sicherung der Vollsernährung vom 18 Nugust j / Iieichs⸗

Gesetzbl S. 401) . Gesetzbl. S. 823) wird .

81. Zur Regelung der Preisverhältnisse des Superphogphats wird eine Preizausqitichftelkt für Superphot pbat.! eirichtet. Viese Preisausglelchstelle untersteht dem Reichtwirischaftsministerium.

über die

§ 2. P Das vom Inkrafttreten dieser Verordnung ab seitens der Erzeuger als Düngemittel abgesetzte oder im eigenen Betriebe ver wendete Superphosphat wird init einer Umlage belegt. ur Zahlung der Umlage ist der Erzeuger verpflichtet is auf weiteren werden als Umlagebetreg für 1 Kilogramm zitratĩdeliche Phosphor sãure 130 Pfennig festgesetzt.

3. Wer Su perphosphat hersse d bat der Prelgausgleichstelle oder der or ö in. Stelle big zum 15. jedes Monats, eist⸗

ö 1916 (Reichs Sicherung der Volksernährung vom 18 August 1917 9 3

malig bis zum 15. Mai 1990 für die Zeit vom Inkrafttreten diese Verort nung bis zum 30. April 1820 schriftlich anzumelden, wieviel Saperpbosphat er in vergangenen Monat abgesetzt oder im eigenen Betriebe verwendet hat, unter Angabe des Gehalts an zitratlöslicher Phosphorsäure.

Die Preisausgleichstelle und ihre Beauftragten sind berechtigt, zur Nachprüfung der Angaben die Geschäftsaufjeichnungen der Aus— kunftsnflichtigen einzusehen.

8 4.

Die Preisausgleichstelle berechnet auf Grund der Anmeldungen die Umlage und teilt dem Erzeuger mit, wieviel er als Umlage zu entrichten hat.

Der Erzeuger hat den ihm zur Zablung aufgegebenen Betrag binnen einem Monat nach Emofang der Zahlungsaufforderung bei der Reichshauptkasse in Berlin für k der n ere rr g st fe für Superpbosphal“ einzuzahlen. ö Mückständige Zahlungen werden nach den für die Beitreibung öffentlicher Abgaben geltenden Vorschriften beigetrieben. Die Bei⸗ treibung erfolgt bis auf weiteres nach den für die Beitreibung von Landes bgaben geltenden Vorschiiften.

§ 85.

Beim Verkaufe von Superphospbat darf die Umlage dem Preise zugeschlagen werden, auch wenn dadurch der Höchsipreis über⸗ schritten wird.

Für Superphoephat, das vom Tage des Inkrafttretens dieser Ver⸗ ordnung ab auf Grund eines vorher geschlossenen Vertrags geliefert wird, kann neben dem vereinbarten Preise ein Betrag in Höhe der auf die gelieferte Menge entfallenden Umlage gefordert werden, auch wenn durch den Zuschlag der Höchstpreis überschritten wird.

§ 6. Die Umlagebeträge werden nach Anweisung des Reichswirt⸗ schaftsministerlums verwendet: . L. um jeweile einen Ausgleich für allgemein bei der Herstellung von Sup rphosphat eintretende Verteuerungen zu schaffen, 2. ür Zwecke der einheimischen Pbosphatgewinnung, 3. zur technischen und wirtschaftlichen Förderung der Kunstdünger⸗ anwendung in der Landwirischaft, l 4. zur Deckung der Unkosten der Preisausgleichstelle.

9. Ueber die Verwaltung der geg aualeich tnc ihre Organe und deren Befugnisse sowte über Ausnahmen von den Vorschriften dlaser Verordnung befindet der Reichswirtschaftsminister.

§ 8. Zuwiderhandlungen getz⸗ die Vorschriften im 5 3 Abs. 1 dieser Vero dnung werden mit Gesängnis bis zu einem Jahre und mit . bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen estraft.

Mischungen hergestellte oder abgelieferte Supeiphosphat.

10. Diese Verordnung tritt . Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 29. März 1920. Der Reichs wirtschaftsminister. Schmidt.

(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage)

Nr. II der Verösffentlichun gen des Reichsgesund⸗ beit sgmts“ vom 17. März 1920 hat folgenden Inhalt: Personalnachricht. Gesundheitsstand und Gang der Volkskrankbeiten. Zeitweilige Maßregeln gegen Pest Desgl. g gen Fleckfieber. Gesetzgebung usw. (Preußen.! Kommunalaäͤrzte, Kreis ärzte. Fürsorgerinnen (Braunschweig.) Wohnungen. * (Desterreich). Kinderarbeit. Tierseuchen. Rauschbrandschuͤtzimßfungen in Dester= reich, 1918 Geschen tliste. Wochentabele über die Gehurts—⸗ und Sterblichkettsverhältnisse in deutschen Orten mit 40 000 und mehr Einwohnern. Desgleichen in einigen größeren Städten des Außhlandes. Erkrankungen in Krankenhäusern deutscher Großstädte. Desgleichen in deutschen Stadt und Landbenirken. Witierung.

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten, Zweiten und Dritten Beilage.)

Theater.

Opernhuns. (Unter den Linden) Freitag: Mittags

12 Uhr: Hauptprobe zum Sonderkonzert. Abends 74 Uhr: Sonderkonzert der Kapelle der Staats⸗Oper.

Sonnabend: Mittags 12 Uhr: Symphoniemittagskonzert.

Sonnabend: Wilhelm Tell. Anfang 64 Uhr.

Sonntag: Nachmittags: 36. Volkavorstellung zu ermäßigten reisen. Die Joaurnalisten. Anfang 25 Uhr. Abends: Ce arquis von Keith. Ansang 7 Uhr.

Familiennachrichten.

Gestorben: Hr. Amtsgerichtsrat Max Neumann (Guhrau).

r. R ttmeister 3. Res. Werner Holtzinger Charlot enburgj.

Ir. Kommerzienrat Rudolf Schoner (Charlottenburg). Hr. Geheimrat Hans Heinrich Reclam (Leipzig).

Beim Ausbleiben oder bei verspäteter Lieferung einer Aummer wollen sich die Postbezieher stets nur an den Briefträger oder die zuständige Bestell⸗Po st⸗ anstalt wenden. Erst menn Rachlieferung und Auftlürung nicht in angemefsener Frist erfolgen, wende man sich unter Angabe der bereits unternommenen Schritte au die Geschäfts⸗ stelle des „Reichs und Staatsanzeigers“.

Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol Charlottenbura. Verantwortlich i den Anzeigenteil: Der Dor sietg der Geschaftsstelle.

echnungsrat Mengering in Berlin.

Verlaa der Geschäftsstelle (Menagaerind) in Berlin. Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlaaganstalk, Berlin. Wilhelmstraße 32.

Sechs Beilagen

und Erste Zweite, Dritte und Werte Zentral ⸗Handelsreni ster Beilage. . sowie die Inhaltsangabe Rr. EA zu Nr. G des öffentlichen Anzeigers.

§ 9. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für das in

. 7 Uhr: IX. Symphoniekonzert der Kapelle der Staats⸗ per. . . Die Meisterfinger von Nürnberg. Anfang 4 Uhr.

Sthanspielhaus. (Am Gendarmenmarkt) Freitag: Ge—⸗ schlossen.

der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrals und des von der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung

Verkeht mit Zucker vom 14. Ottober 1819 festgesetzten

62.

——

Amtliches. KFortsetzung aus dem Hauptblalt]

Ver ordnung

über die Bildung einer Preisausgleichstelle für Knochenmehl.

Vom 29. März 1920. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur

Sicherung der Volkgernährung vom 2 Wai 161 Rieichs⸗

16 1. = *. 8 er setzbl S 82 ) .

Zur Regelung der Preisverhältnisse des Knochenmebls wird eine Preisausglelchstelle für Knochenmehl“ errichtet. Ditse Preisaus⸗ gleichstelle untersteht dem Reichswirtschaftsministerium.

§ 2.

Das vom Inkrafttreten dieser Verordnung ab seitens der Er⸗ zeuger als Düngemittel abgesetzte oder im eigenen Betriebe verwendete Knochenmehl wird mit einer Ümlage belegt.

Zur Zahlung der Umlage ist der Erzeuger verpflichtet.

Bls auf weiteres werden folgende Umlagebeträge ret

für 1 Kilogramm Gesamtphosphorsäure. . 5 Pfennig, J

41 =

§ 3.

Wer Knochenmehl herstellt, hat der Preisausgleichstelle oder der onst dazu bestimmten Stelle bis zum 15. jetes Monats, erstmalig is zum 15. Mat 1820 sür die Zeit vom Inkrafttreten der Ver—⸗ ordnung bis zum 30. April 1923, schrutlich anzumelden, wieviel Knochenmehl er im vergangenen Monat abgesetzt oder im eigenen Betriebe verwendet hat, unter Angabe des Gehalts an Gesamt— phosphorsäure und Stickstoff.

Die Pieisausgleichstelle und ihre Beauftragten sind berechtigt, zur Nachprüfung der Angaben die Geschästsaufzeichnungen der Auskunfts— pflichtigen einzusehen.

1

§ 4. Die Preisausgleichstelle berechnet auf Grund der Anmeldungen die Umlage und teilt dem Erjeuger mit, wieviel er als Umlage zu entrichten hat.

Der ö bat den ihm zur Zahlung aufgegebenen Betra binnen einem Monat nach Empfang der Zahlungsaufforderun 6 der Reichshauptkasse in Berlin für Rechnung der , telle für Knochenmehl“ einzuzahlen. . Rückständige Zahlungen werden nach den für die Beitreibung öffentlicher Abgaben gelienden Voischristen beigetrieben. Die Bel— treibung erfolgt bis auf welteres nach den für die Beitreibung von Lande babgaben geltenden Vorschriften.

§ 5.

Beim Verkaufe von Knochenmehl darf die Umlage dem Preise

sugeschlagen werden, auch wenn dadurch der Höchnpreis über⸗ ,. wird. Für Knochenmehl, das vom Tage des Inkrafttretens dieser Ver⸗ ordnung ab auf Grund eines vorher geschlessenen Vertrags gelierert wird, kann neben dem vereinbarten Preise ein Betrag in Höhe der auf die gelieferten Mengen entfallenden . gefordert werden, auch wenn durch den Zuschlag der Höchstpreis überschritten wird.

§ 6

Die Umlagebeträge werden nach Anweisung des Nelchswirt⸗

schaftsministeriums verwendet:

1. zur Förderung der Ein uhr,

2. um jeweils einen Ausgleich für allgemein bei der ö von Knon enmehl eintretende Verteuerungen zu schaffen,

3. zur technischen und wirtschaftlichen Förderung der Kunstdünger⸗ anwendun! in der Landwirtschaft,

4. zur Deckung der Unkosten der Preisausgleichstelle.

3 7 Ueber die Verwaltung der Preisausgleichstelle, ihre Organe und deren Befugnisse sowie über Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung befindet der Reichswirischafteminister.

88. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften im § 3 Abs. J dieser Verordnung werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld— strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer die ser Strafen bestraft.

§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 29. März 1920.

Der Reichs wirtschaftasminister. Schmidt.

Verordnung über den Verkehr mit Zucker.

Vom 31. März 1920.

Auf Grund des 8 1 des Gesetzzes über eine vereinfachte orm der Gesetzgebung für die Zwecke der Uevergange wirt⸗ chaft vom 17. April 1919 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 394) wird von

gewahlten Ausschusses folgendes verordnet:

Artikel l.

1. Der Prels für Verbrauchtzucker (gemablenen Melis) beim Verkaufe durch Verbrauchszuckerfabriken (Artikel 1 Nr. der Verord⸗ nung über den Verkehr mit Zucker vom 14. Ostober 1919 Reichs- Gese bl. S. 1789 in Verbindung mit §51 Abs. 1 der Verordnung zur Förderung der Zuckererzeugung und des Zuckerrübenanbaues vom 18. Dejember 1919 Reichs. Gesetzbl. S. 2133 und mit Ar— tikel ! Nr. 2 der . über den Vertehr mit Zucker vom 29. Januar 1220 Reichs⸗Gesetzbl. S. 130 —) wird für Lieferungen 2. 31. März 1920 auf 135 Mark sür je fünfzig Kilogramm erhöht. 2. Die im Artikel 1 Nr 2 Satz 2 der Verordnung über den ; onatsauf⸗ schlag werden vom 1. April 1929 an auf O 70 Mark eryöht. Der ö, , . trifft über den Frachtausgleich nach Artikel L Nr. 3 der Lerordnung über den Verkehr mit Zucker vom 14. Oktober 1919 auf Grund der veränderten Preise die naheren Bestimmungen.

4. Der Handelszuschlag beim , von Verbrauchszucker (Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung über den Verkehr mit Zucker vom 14. Ottober 1919 in Verbindung mu § 1 Abs. s der Verordnung zur =, , der Zuck erzeugung und des Zuckerrübenanbaues vom 18. Dezember 1919 und mit Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung über den

Verkehr mit Hucker vom 29. Januar 1920) wird für Lieferungen, die

papiere, vom 24. Mäcz 1920;

G r.fste Seilage

Außer dem Preise, der für vie i Verbrauch zuckerfabrik gilt, die für den Bestimmungsort unter Berücksichtigung der Preise am fracht⸗ gůn stigsten liegt, daif eine Vergütung füͤr die Monatsaufsch;äge, Frachtlosten von dieser Fabrik, Rollgeld und ein Zuschlag von CR Mark für fünfzig Kilogramm gefordert und bezahlt werden. Die Reichszuckerstelle kann nähere Bestimmungen über die Berechnung treffen. Bei Zuweisung von Zucker an Kommunalverbände kann sie, falls die Zuweisung nicht im wesentlichen aus der frachtgünstigst gelegenen Fabrik erfolgt, die Einrechnung böberer Frachtunkosten als derjenigen von der frachtgünstigst gelegenen Fabrik zulassen.

Artikel z.

Die Verbrauchgzuckerfabriken haben auf je fünfzig Kilogramm des von ihnen nach dem 31. März 1920 gelieferten Verbrauchszuckerg 58,40 ½ an eine vom Reichswirtschafte minister zu bestimmende Stelle abzuführen. Aus den abzuführenden Beträgen sind auf je fünfzig Kilogramm 250 ½ entsprechend dem 5 1 Abs. I der Verordnung zur Förderung der Zuckererzeugung und des Zäckerrübenar baueg vom 18. Dejember 191. (Reichs⸗Gesetzbl. S. 2133, und den dazu er—⸗

ädigung der rüben bauenden Landwirtschaft und der rüben verarbeitenden Fabriken zu verwenden; im übrigen sind raraug den Verbrauchs— zuckerfabriken nach näherer Bestimmung des Reichswirnschaftsmin isters Entschädigungen zum Ausgleich für die erhöhten Herstellungskosten zu

zahlen. Artikel z. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1920 in

Kraft. Der Reichswirtschafteminister kann nähere Bestimmungen zu ihrer Durchführung treffen.

Berlin, den 31. März 1920. Die Reichsregierung. Müller.

Bekanntmachung.

Die Büros und Kassen der Reichshauptbank werden Sonnabend, den 3. April d. J., den ganzen Tag ge— schlossen sein.

Berlin, den 30. März 1920.

Reichsbankdirektorium. Havenstein. von Glasenapp.

Bekanntmachung,

betreffend Ausgabe von Inhaberschuldver⸗ schreibungen.

Der Bayerischen Wolldeckenfabrik Bruckmühl A.⸗G. in Bruckmühl wurde die Genehmigung erteilt, 1 200 000 MS 4 / 60/9 ige, in Stück. zu 1009 6 und 500 w eingeteilte, hypo⸗ tree * sichen gestellte, halbjährig verzinsliche, vom 2 1925 an durch jährliche Verlosung oder durch Rückkauf inner⸗ halb 80 Jehren zu 1029, heimzahlbare Inhaberschuldver⸗ schreibungen auszugeben.

München, den 10. März 1920.

Staats m inislerium sũr m,. Industrie und Gewerbe. J. A.: Lindner.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 58 bis 56 des Reichs-Gesetzblatts enthalten: Nummer 53 unter

Nummer 7367 ein Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Verso gung von Kriegsverb ecken und Krsegsvergehen vom er 1919 Reichs⸗Gesetzbl. S. 2125), vom 24. März Nr. 7368 eine Verordnung des Reichspräfidenten auf Grund des Arlkel 48 Abs. 2 der Reichs verfassung, betreffend die zur Wie derherstellung der öffentlichen Eicherhẽt und Ord⸗ nung in Sachsen⸗We mar Eisenach, Sachsen⸗Mein ingen, Sachsen⸗ Gotha, Sachsen⸗ Altenburg, Reuß, Schwarz burg Kudolstadt, Schwarzburg⸗Sondershausen und den von ihnen umschlassenen Gebieten nötigen Maßnahmen, vom 22 März 1920,

Nr. 7669 eine Anordnung, betreffend das Verbot der Aug⸗

fuhr, Veräußerung oder Verpfändung aualändischer Wert⸗

Nummer 54 unter Nr. 75370 ein Kapitalertragsteuergesetz, vom W. März 1920;

Nummer 55 unter

Nr. 7871 ein Gesetz zur Aenderung des Gesetzes über die Vergütung von Leinungen für die feindlichen Heere im be⸗ setzten Reichsgebiet und über die vereinfachte Abschäßung von Kriege leistungen für das deutsche Heer vom 2. Marz 1919 (Reich a. Gesetzbl. S. 261), vom 2. März 1920, Nr. 7373 elne Bekanntmachung uher die Verlängerung der Amts oauer bei den Organen des Handwerkerstandes, vom 26. März 1920, Nr. 7373 eine Bekanntmachung, betreffend den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in der Freien Stadt Danzig, vom 27. März 1920, Nr. 7374 eine Bekanntmachung, betreffend den Schutz deutscher Gebrauchsmuster in der Freien Stadt Danzig, vom 27. März 1920, Ne. I375 eine Bekanntmachung, betreffend den Schutz deutscher Gewerbetreiben der gegen unlauteren Wettbewerb in der Freien Stadt Danzig vom N. März 1920

Nr. 7376 eine Bikanntmachung, betreffend Aufhebung der Bekanntmachung über den . mit Bienenwachg vom 4. April 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 306), vom 26. Mainz 1920,

Numm er 56 unter

Nr. 7877 eine Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 43 Abs. 2 der Reichs verfassung, betreffend die zur Wiederherhellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Reiche gebiete mit Ausnahme von Bayern, Würt⸗ temberg und Baden und der von ihnen umschlossenen Gebiete nötigen Maßnahmen, vom 2. März 1920.

Berlin, den 30. März 1920.

lassenen Ausführungsbestimmungen vom 22. Dezember 1919 zur Ent⸗

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger.

Preußen.

Der vortragende Rat bei der Preußischen Staatsregierung, Geheime Oberregierungsrat Ritter und Edler Heir von Berger ist zum außerordentlichen Gesandten und bevoll— mächtigten Minister in Dresden ernannt worden.

Beim „Reicht⸗ und Staatsanzeiger“ ist der Bürohilfsarbeiler Mi . zum expedierenden Sekrelär und Kalkulator ernannt wor

Finanzministerium.

Der bisherige Kommergerichtsrat Grosser, der bisherige Landrat Dr. von Halsern, der dishelige Landrat von Bahr— feldt, der bisherige Regierungsrat Schramm und der bisz— herige Regierungsrat Dr. Daue sind zu Geheimen Finanztäten und vortragenden Räten im preußischen Finanzministerium er⸗ nannt worden.

Preußische Generallotteriedirektion.

Die Neulose und die Freilose zur 4. Klasse der 16. Preußisch⸗Süddeutschen (241. . Klassenlotterie sind nach den ö. 5, 6 und 13 des Lotterie⸗ plans unter Vorlegung der Vorklasfelose bis Mittwoch, den J. April d. J., Abends 6 Uhr, bei Verlust des Anspruchs zu entnehmen.

Die Ziehung der 4. Klasse beginnt Dienstag, den 13 April d. J, Morgeng gi, Uhr, im Ziehungssagle bes Lotter. gebäudes, Hier ner Nr. 6. . .

Berlin V. 56, den 31. März 1920.

Preußische Generallotteriedirektion. Ulrich. Gramm. Dr. Däum ling.

Ministerium des Innern.

Die Preußlsche Staatsregierung hat den Gerichtsassessor Dr. Menzel in Trebnitz und den Redakteur . Pinneberg zu Landräten ernannt.

Dem Landrat Dr Menzel ist das Landratsamt im Kreise Trebnitz, dem Landrat Niendorf das Landratgamt im Kreise Pinneberg übertragen worden.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Dag bisherige Mitglied des Landes kulturamts in Frani— rt a. O. Geheimer Regierungsrat Haack ist zum Geseimen egierungsrat und Mitglied des Oberlandeskulturamts ernannt

worden. Er ist zum 1. April 1920 nach Bertin versetzt worden.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Versetzt sind: die Regierungs⸗ und Bauräte Bode von der Regierung in Danzig an die Regierung in Hannover und Schiffer von der Regierung in Danzig an die Regiermng in Frankfurt a. O. und die Regierungsbaumeister erix Becker vom Hochbauamt in Karihaus nach Geldern als Vorstand des Hochbauamts, Kachel von der Regierung in Düsseldorf nach Essen, Golthard Müller vom Hochbauamt in Grauden) an bas Hochbauamt in Aurich und Rechholtz von Neukölln an das Polizeipräsidium in Gerlin.

In den Rahestand sind getreten die Bauräte Gaedcke in Neuhaldensleben und Eduard Becker in Zeitz.

Ministerium

ür Wissenschaft, Kun st und

olksbildung.

Der Abteilungsvorsteher beim Materialprüfung amt in Berlin⸗Dahlem Professo. Bauer ist zum 6 an der Technischen Hochschule in Breslau und

der auß rordentliche Professor in der rechte⸗ und staats⸗ wissenschaftlichen Fakultät der Universität in Göttingen Dr.

öspfner zum ordentl chen Honorarprofessor in derselben akultät ernannt worden.

Nichtamtliches. ö

Dentsches Reich.

Der Herr Reichs präsident hat auf den nn Mnister Brandensiein überbrachten Antrag des Saataree in Thüringen, und nachdem sich der Staatsr? für ie Auf⸗ rechterhallung von Ruhe und Ordnung veoürgt hat, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, sämtlice Ars nah m e⸗ vorschriften für Groß Thüringen (Sochsa. Wein or Ecsenach, Sachsen Mein sngen, Sachen. Gotha, Sach a- Alte nrg, Neuß Schwarz burg · Rudalsiadt, Schwarzburg⸗ n dershausen und die von ihnen umschloffenen Gebiete) mil Kir kung vom 1. April aufgehoben in der Erwartung, daß Gewaltakte aller Art unterblelben und die verfassunge mäztgen Rhö rden anerkannt und in ihrer Wirksamteit nicht beenträchtigt werden.

Der Reicht kommissar für Aufbauarbellen in den zerstörten Gebieten Dr. Hilben f . „Wolffschen Telegraphenbüro“ gef e, um selne Entlaffung gebeten, die ihm vom Reicht⸗ präsibenten erteilt worden is .

Nach einer jetzt eingegangenen Mitteilung der franzöfischen Regierung hat auch der serbisch⸗kroatisch⸗-slovenisce Staat den Friedensvemrtrag von Versailles ratifi⸗ ziert. Die Niederlegung der Ratffikationgun kunde in Paris ist bereits am 10 Februar erfolgt. Der Friedensvertrag ist damit gemãß seinen en,, . im Verhäitnis zwischen Deutschland und dem serbisch⸗kroauͤsch⸗spovenischen Siaat in

Postzeitungsamt. Krüe r.

c. 1 und 2 erhöhten Preise erfolgen, wie folgt erhöht:

zu dem nach

Kraft getreten.