1920 / 69 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Apr 1920 18:00:01 GMT) scan diff

rahmt autzubedingLen. Dadurch ist in gewisser Hinsicht die Lage des Reiche schwieriger, die der Länder eichter geworden. Trotzdem ist es zu begrüßen, daß dieser Weg gegangen wurde. Denn wenn die Ver— worden. veich lichung der Grundidee nach eine Verstärkung des Einheitebewußt⸗ Der Einfluß des Reichsverkehrsministeriums ist . seins des Reichs sein soll, dann war es notwendig, daß die Länder dadurch sichergestellt, daß es den Haus halt aufstellt, die Haushalts⸗

freiwillig zustimmten und nicht zur Zu st immung

In bezug auf die Verhältnisse der Personale ist eine volle Einigung mit deren Vertretung in den Verhandlungen herbeigeführt

S

. mittel verteilt, daß es die Vertretung dem Reichsrat, der National- ( geäwungen werden, weil sonst leicht ein Stachel zurückbleiben versammlung un dem Kinett gegenüber besitzt, daß es eine durch— l konnte, der politisch höchst une wünscht wäre. greifende Anordnungebefugnis hat und daß die Verkehrspolitik, die Nun hat sich das Reich auf dieser Basis kazu verstehen müssen, oberste Verkehrsleitung in den Händen des künftigen Reichsverkehrgz— eine Reihe von Vorbehalten der einzelnen Länder anzunehmen, die ministeriums liegt. Unter der Verkehrspolitik ist selbstverständlich man im Sinne der Reichsverfassung und im Sinne der vollen Ver. auch die Tarifhoheit zu verstehen; denn es wäre ja ausgeschlossen, daß

einheitlichung des Verkehrs lieber nicht gesehen hätte. Aber auch das Reich die ECisenbahnen übernimmt, ohne nicht zugleich die volle hier sprechen politische Gründe von großer Bedeutung dafür, sich Tarifhoheit auszuüben. kiesen Beschlüssen anzuschließen, weil sie nach meinem Dafürhalten Ich möchte es bei diesen Ausführungen belassen, um das Haus durchaus erträglich sind und weis der politische Effekt der Vorlage nicht länger aufzuhal ten. Ich hoffe, wir werden im Ausschuß zu einer dadurch in erweikrtem Maße erreicht wird, daß hier eben eine volle Einigung über die Vorlage kommen. Es lag mir nur daran, Sie auf Einheit aller beteiligten Länder herbeigeführt werden konnte. die große Bedeutung hinzumeisen, und da bitte ich Sie um eins,

Die finanzielle Frage ist, wie man anerkennen muß, vom meine Damen und Herren: beurteilen Sie die Vorlage nicht aus der Reiche mit einer gewissen Großgügigkeit gelöst worden. Es hat Stunde heraus: Sie würden vielleicht ein ganz falsches Bild der Be⸗ langer Verhandlungen bedurft, wobei insbesondere die außerordentlich deutung und der Tragweite erhalten, wenn Sie aus der heutigen Sach⸗ komplizierte Frage hineinspielte, ob die Eisenbahnen nur auf Grund Stunde heraus; Sie würden vielleicht ein ganz falsches Bild der Be⸗ der heutigen Währung zu entschädigen sind, oder ob die Goldwährung sie als eines der großen Mittel auffassen, die geplant sind zum Wieder—⸗ dabei durchschlagend sein soll. Es hat sich im Verlauf der Verhand⸗ aufbau Deutschlandé. (Sehr richtig! bei den Demokraten) Sie lungen ergeben, daß dieser Unterschied um so weniger gemacht werden haben hier ein Stück des neuen Deutschlands, und Sie könne, als es sich hier ja sözusagen um eine Familiengründung handelt. haben hier vor allen Dingen ein kräftiges Mittel, die deutsche Einheit Die Länder, die ihren Eisenbahnbesitz hergeben, bleiben doch auch ihre so fest zu verankern, daß ihre Antastung in Zukunft unmöglich sein Anteil haber, weil die Landesgebiete mit den Eisenbahnen verknüpft wird. (Sehr gut! bei den Demokraten) Ich bitte von diesem großen bleiben und es sehr wesentlich ist, daß die Reichseisenbahnen künftig in Gesichtspunkt aus an die Vorlage heranzutreten. (eebhofter Beifall) ihrer Tarisgestaltung und in ihrer Verkehrspolitik nicht zu sehr be⸗ Abg. Frentze l (Dem): Die nationale Bedeutung dieses lastet werden. Der Gesamtübernahmepreis wird sich auf ungefähr Anternehmens erkennen auch wir an; der Reichsgedanke wird dadurch 40 bis 43 Milliarden Mark belaufen; für Preußen berechnet er sich estärkt. Es ist das größte wirtschaftliche Unternehmen des Reiches.

ee. Ich begrüße es, daß auch die Beamtenfragen in dem Staatsvertrage auf etwa 30 Milliarden, es kann etwas mehr oder weniger werden, befriedigend gelöst worden sind. Ich beuntrage die Wei terberatung

ba ja der Stand vom l. April abzuwarten ist. dieser Vorlage im Haushaltsausschuß, damit nach den Osterferien die

Unser Standpunkt war selbstverständlich derjenige, daß Preußen , ö , ö unter lei nen Umständen schlechter gestellt werden darf, als die übrigen k . ar , k . ö TZänder, und daß die zu findende Regelung dem Inteyesse der ver— macht wie der früher Finanzriinister. Die Zentrastfatson soll be— schierkenen Länder gerecht werden muß.

grenzt sein, d. h. nur insoweit erfolgen, als sie unbedingt geboten ist; So hoch die Kapitalisierung der Eisenbabnen erscheint, so muß ö 9. wohl so J , wie es zweckmäßig und wirtschaftlich man dabei in Betracht ziehen, daß eine Reihe von Posten voraus dor ö . JJ sichtlich cbzuscheiden sind. Ich möchte das insofern hier ernähnen, rielleicht manche Gegenden des ,, Staates mit einem Ge— damit nicht ein falscher Eindruck sich festsetzt. Es ist sebstoerständlich, 6 von Dankbarkelt an die Zeit zurückdenken, wo Preußen noch daß für das nach dem Waffenstillstand abzutretende rollende Material Inhaber seiner Eisenbahnen War Ich fürchte, daß Preußen keinen an Lokomotiven das Reich aus allgemeinen Mitteln Entschädigung zu . ö Die Staaten ver⸗ leisteit, d. h. Lokomotiven und Wagen dafür zu beschaffen hat, so daß . n,. 9 . . . ö. .

die Eisenbahn damit nicht dauernd belastet wird. Es ist weiterhin Die ö wird G überwiesen. selbstverständlich, die Eisenbahnanlagen in den abgetretenen Ge—⸗ di Prãsi nt einert er dittest Und erhãlt die Ermãͤchtiauna, bieten auf den gleichen allgemeinen Reichsfonds zu übernehmen sind ie nächste Sigung und Tagesordnung festzüusetzen, die wahr—

1 . 1 1 1 1 ö 24 J also ebenfalls nicht der Eisenbahnschuld anheimfallen. Die vor⸗

scheinlich am 20. oder 27. April stattfinden wird. 3 handenen Fehlbeträge werden voraussichtlich in der gleichen Weise als Schluß 49s Uhr. Kriezsschulden vom Reiche abzudecken sein, so daß das Anlagekapital und damit die Reichseisenbahnschuld sich dadurch entsprechend ver- mindert. Wesentlich ist auch die Varzinsung, die zum Teil 4 B, zum Teil 4,5 R beträgt. Jm Hinblick auf die großen Summen, um die es sich hier handelt, kann man der Meinung sein, daß die Verzinsung für die künftigen Gisenbahnen die ja als selbständiges wirtschaftliched Unternehmen zu führen sind recht bedeutend werden muß. Berücksichtigt man aber die Ausweitung, die die Etats der verschiedenen Länder erfahren haben, dann wird der Anteil der Verzinsung an den Einnahmen nicht größer, sondern geringer. Im Jahre 1880 hatten die preußischen Eisenbahnen eine Einnahme von 350 Millionen Mark, 1913 von 2757 Millionen Mark, 1920 rechnen wir mit einer Einnahme von 10 967 Millionen Mark. Berechnet man die Verzinsung des Anlagekapitals aller deutschen Eisenbahnen im Jahre 1913 mit 4 &, so beträgt der Anteil an den Einnahmen 21,4 83. Im laufenden Jahre wird der Anteil nur 10,5 8 betragen. Also relativ steigt die Verzinsung nicht, sondern sie sinkt trotz ihrer

Parlamentarische Nachrichten. Entwurf eines Neichsausgleichsgesetzes.

Der Deutschen Nationalversammlung ist nach Zustimmung des Reichsrats der nachstehend abgedruckte Gesetzentwurf zur Beschlußfassung zugegangen:

Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichzrats hier— mit verkündet wird:

Reich sausgleichsgesetz. Uebersicht über die Abschnitte: J. Des Reichdausgleichsamt (C65 1 bis 89. . II. Abwicklung von Geldverbindlichkeiten im Prüfungs⸗ und Aus⸗ gleicht'herfahren (G8 9 bis 43). 1. Allgemeine Vorschriften (65 9 bis 16), 3. Anmeldung und Feststellung der auszugleichenden For— derungen und Schulden (6§ 17 bis 29), 3. Abrechnung des Reichsausgleichsamts gegenüber deutschen Gläubigern und Schuldnern (68 24 bis 43).

ab soluten Höhe. II. ö e n n n m, n, . J ö 36 . Regelung von Geldverbindlichkeiten (85 « is 50. ; Was die 1b o sung des Ver kaufsprei . kw. IV. Re r gte egen die K und Entscheidungen des so ist diese schwierige Frage so gelöst worden, wie sie nach Lage der ö . Dinge nur gelöst werden könnte. Es tritt eine vollständige Ent— V. Aufhebung und Abanderung von Verträgen über Zahlung in

lastung der Länder mit Eisenbahnhesitz von den Schulden oder dem ausländischer Währung oder Lieferung ausländischer Zahlungs⸗ Schuldendienst ein. Das Reich übernimmt die Schulden der Länder unmittelbar oder verzinst sie; es bleibt also den Ländern unbenom— men, ihrerseits die Verzinsung vom Reich entgegenzunehmen und sie an ihre Gläubiger weiterzugeben, in welchem Falle also das Land subsidiär für die Zinsen haftbar bleibt.

Es war ungangbar, meine Damen und Herren, die Eisenbahn⸗ schulden unter Außgabe neuer Schuldtitel etwa zurückzuzahlen. Das würde eine derartige Bewegung auf dem Kapitalmarkt hervorgerufen haben, daß sie unter den heutigen Umständen absolut unerträglich gewesen wäre. So schien es richtig, daß man in die bestehenden Verhältnisse möglichst wenig eingreift, sondern es dem Reich über— läßt, nun Vernnsung und Tilgung der Eisenbahnschulden zu über— nehmen, wobei also die weitere Sicherung für die Staatsgläubiger gegeben werden kann, daß das Land sagt; ich behalte meine Schulden, nehme nur die Verzinsung entgegen und gebe sie weiter. Die Sicherung der Zinsen und Lilgung erfolgt durch die Rohüberschüsse der künftigen Reichseisenbahnen. In dem Falle, wo ein Rohüber— schuß nicht vorhanden ist oder nicht ausreicht, bleibt das Reich ausgleichsamts wird aus Vertretern der von urchführung die ses natürlich haftbar und muß aus anderen Einnahmen die Verzinsung Gesetzes betroffenen Gläubiger und Schuldner ein Beirat gebildet. und Tilgung leisten. Es ist auf diesem Wege ermöglicht, die Gläu— Der Beirat der Hauptstelle wird von dem Präsiden ten des

; ̃ ; ; Reichsausgleichsamts einberufen und tagt unter seinem Vorsitz. Bei biger so sicher zu stellen, als daz nach Lage der Dinge nur sein kann. den 4 a en trätt ö. die Stelle des bil e, . Meine Damen und Herren, in bezug auf die Organisation

der zuständigen Zweigstelle. v wird zwischen dem Uebergangsstadium und dem künftigen Stadium Die Beiräte haben folgende Aufgaben: unterschleden werden müssen. Für den Uebergang ist der Grundsatz aufgestellt worden, daß so wenig wie möglich in die gegenwärtige Organisation einzugreifen ist, daß man nicht den an und für sich schwierigen Zeitpunkt des Uebergangt, der sich ja nun mit einer starken Hast vollziehen wird, noch dadurch kompliziert, daß man nun dag gesamte Eisenbahnwesen auf eine neue Grundlage zu stellen versucht. Dagegen besteht Einstimmig— ĩ keit darüber, daß eine gewisse Umorganisation unter allen

VI. Beteiligung Dritter am Verfahren vor dem Reichsauagleichs- amte, dem Reichswirtschafbogericht und den Schäedsgerichten

rafbestimmungen (G6§5 62 bis 65). VIII. Schlußvorschriften 68 66, 67.

I. Das Reichsausgleichsamt.

8

8.1. . Unter der Bezeichnung „Reichsgusgleichsamt“ wird ein Prü⸗

Der Reichsmiagister fü. Wiederaufbau kann im Benehmen mit den Regierungen der beteiligten Länder an anderen Srten Zweig⸗ stellen errichten.

§ 2. An der Spitze des Reichsausgleichsamts steht ein Präsident, der vom Reichspräsidenten ernannt wirb. ; Der Reichsminister für Wiederaufbau 567 im Rahmen der Vorschriften des Friedensdertrags und dieses Gesetzez Bestimmungen über die Verfassung und das Verfahren des Relchsausgleichsamtz.

8 3. Bei der Hauptstelle sowie bei jeder , des Reichs⸗ 3

b) engere Ausschüsse zu bilden, die der Hauptstelle eite stehen;

c) 69 die Spruchstellen des Amtes (5 Beisitzer vorzu—

Der Reichsminister für Wiederaufbau bestimmt dig Organi- ationen, die Vertreter in die Beiräte senden, und die Zahl der auf ie entfallenden Vertreter; er kann Bestimmungen über die Ge! chäftsordnung der Beiräte if

Bei der Bildung der Aus Hi und bei , von Bei⸗

Bei dem Reichsausgleichsamte werden Spruchstellen errichtet,

. . 1919 (Reichs- Gesetz

assozilerten Staaten nach Maßga Artikel 2965 vereinbart haben, . ; und seiner Anlage auf die im Gebiet eines Staates ansässigen An⸗ fungs, und Ausgleichsamt mit dem Sitze in Berlin errichtet. . des anderen Staates Anwendung finden soll.

Schulden Deut Aufrechnung, das Schuldanerkenntnis, der Crfaß fowie jeder andere auf die Schuldenregelung bezügliche Verkehr zwischen den Beteiligten derboten, es sei denn, daß der Verkehr durch Vermittlung oder mit Zustimmung des Reichsausgleichsamts erfolgt.

gemacht werden. unterbrochen.

lagen der im § 16 Abs. 2 und im

trags vorgesehene

7 Wiederaufbau beauftragtes Miiglied des Amtes, das die Be⸗ fäbigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst be- sitzen muß, den Vorsitz, Als isitzer beruft der Praͤsident des Reichsausgleichsamts Angehörige der beteiligten Wirtschaftskreise nach Anhörung des Beirats. „Die Spruchstellen entscheiden in den ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Angelegenheiken. Weitere Aufgaben können ihnen durch den Reichsminsster für Wiederaufbau zugewiesen werden. Die Anordnungen und , der Spruchstellen gelten im Sinne dieses Gesetzes als Anordnungen und Entscheidungen des Reichsausgleichsamts. „Anordnungen und Entscheidungen der Spruchstellen, die nicht lediglich das Verfahren betreffen, . dem Präsidenten des Reichs—⸗ ausgleichsamts zuzustellen. Die Zustellung kang auch durch Vor⸗ legung der Akten erfolgen; in diesem Falle ist der Tag des Jin⸗ gangs der Akten auf der Urschrift der Anordnung oder Gnischeidung zu vermerken. ö. . Die Mitglieder der Beiräte und die Beisitzer der Spruchstellen sind verpflichtet, über die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse Verschwiegenheit zu beobachten, soweit hnen nicht kraft Gesetzes die Erteilung von Auskünften' an Be— hörden obliegt. . Das gleiche gilt für die Beamten und Angestellten des Reich⸗ ausgleichsamts, vorbehaltlich der dienstlichen erichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidvigkeiten.

§ 6.

„Die an dem Verfahren vor dem Reichsausgleichsamte Be— teiligten sind verpflichtet, dem AÄmte jede von ihm erforderte Aus⸗ kunft zu erteilen und die von ihm bezeichneten Urkunden vor ulegen. Vas Neichsausgleichsamt kann sie zur Erfüllung dieser Ber fr e durch Androhung und lte nn von Ordnungsstrafen bis zur 66 von je zehntausend Mark anhalten. Die Strafandrohung und sestsetzung kann mehrfach erfolgen.

Urkunden über die während des Krieges vorgenommenen An⸗ meldungen Leutscher Auslandsforderungen Und des im Inland be— findlichen Vermögens don Angehörigen feindlicher Staaten sind dem Reichsausgleichsamt auf Verlangen zum Zwecke der Einsichtnahme auszu händigen. Das Reichsausgleichsgmt kann von den mit der Ent— gegennghme oder Bearbeitung diefer Anmeldungen befaßten Personen oder Stellen Auskunft verlangen.

5§5 7.

Das Neichsausgleichsamt kann von Amts wegen Beweis er— heben, insbesondere Jeugen und Sachverständige eidlich herne hmen so⸗ wie Versicherungen an Cides Statt ent gennehmen. Mit der Wahr⸗ nehmung dieser Befugnisse kann ein . des Amtes beauftragt werden, das die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Ver— waltungsdienste hesitzt. . der Beweisaufnahme ist ein Schrift⸗ früher heranzußiehen, der durch Handschlag an Eides Statt zu treuen und gewissenhafter Führung seines Amtes verpflichtet wird.

Auf die Beweisaufnahme, insbesondere auf die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, finden die Vorschriften der . Frozeßordnung entsprechende Anwendung. Ueber Beschwerden egen Enischeidungen im Beweisverfahren entscheidet, soweit sie durch

Spruchstelle des Reichsausgleichsamts endgültig.

Die Görichte und Verwaltungsbehörden haben innerhalb ihrer

Zuständigkeit dem Ersuchen des Reichsausgleichsamts um Amtshilfe

u entsprechen. Auf die von den Gerichten zu leistende Rechtshilfe

. die 55 158 bis 162, J 165 Abs. 2, . 166 des Gerichtsver⸗ n

assungsgesetzes entsprechende Anwendung.

. 83. Für die Tätigkeit des Reichsausgleichsamts werden Gebühren erhoben. Die näheren Bestimmungen werden vom Reichsminister für Wiederaufbau mit ö,, des Reichsrats erlassen.

Ein Teil der erhobenen Gebühren wird in einem besonderen Fonds ,, der zum Ausgleich von Härten bestimmt ist, welche ich im Zusammenhange mit der Regelung der von diesem Gesetze betroffenen Verbinblichkeiten ergeben sollten.

Der Reichsminister für . wird ermächtigt, im Cinvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen Verfügung über diesen Fonds zu treffen.

II. Agwiclung von Geldverbindlichkeitzen im Pvüfungs⸗ umd Au Sgleichs verfahren. l. Albgemeine Vorschriften.

§ 9. Die Vorschriften des Abschnitts 11 dieses Gesetzes finden An wendung auf die im Artikel 296 Nr. J bis 4 und im Artikel 72 des riedengvertrags bezeichneten Forderungen und Schulden Deutscher weit sie nach den Bestimmungen des Artikel 295 8 und durch Vermittlung von Prüfungs- und Ausgleichsämtern zu regeln sind. Die Reichsregierung kann, unter Zustimmung des Reichsrats und ines von der Nationalversammlung gewählten Ausschusses von 15 Mitgliedern. Bestimmungen darüber treffen, welche Rechtsver⸗ hältnisse unter Artikel 296 ö U bis 4 des Friedengvertrags fallen. 10. Der Reichsminister für Wiederaufbau hat im Reichs⸗Gesetz⸗

,, . ö und assoziierten Staaten der ittel (368 59 bis 57. tegelung des Artikel 296 des Friedensvertrags und seiner Anlage ,, . nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikel 396 e ,, sind. Mit dem Ablauf des Tages der Bekanntmachung treten die Por— h S6 biz 55). schriften des Abschnitts II dieses Gesetzes insoweit' an die Stelle des VII.

1 des n een zum Friedensvertrage vom 31. August . G 16530).

In der gleichen Weise ist , welche allijerten und

e der Bestimmungen des

die Regelung des Arlikel 296

nderen uf die orderungen und Schulden Deutscher gegenüber den durch diese ereinbarung betroffenen Personen finden mit dem Ablauf des Tages

der Bekanntmachung die Vorschriften des Abschnitts II dieses Ge⸗ setzes mit der Maßgabe Anwendung, daß diese . den Ange⸗ hörigen des Staates, in dessen Gebiete sie ansässig

ind, gleichstehen.

§ 11. In Ansehung der im 5 9 Abs. 1 bezeichneten Forderungen und . ist die Zahlung, die Zahlungsannahme, die

Die Forderungen und Schulden dürfen gerichtlich nicht geltend Ein schwebendes gerichtliches Verfahren“ wird

Ist ein nach Abs. 2 unterbrochener Rechtastreit im Ausgleichs erfahren durch eine von einem Prüfungs- und Ausgleichsamte be⸗

j ; l pheinigte Ginigung oder Entscheidung in der Hauptsache erledi t, so 9 Gutachten f das Amt oder die Zweigstelle , 1. . Partei zur Herbeiführung einer In er m e über . ö. k weigstelle bei ihrer laufenden Tatigkeit beratend zur ie.

ichsberfahren noch nicht abgegoltenen Kosten den Rechtsstreit en.

ie in Abs. 1, 2 bezeichneten Beschränkungen treten, unbeschadet 25 der Anlage zu Artikel 296 des riedensbertrags enthaltenen Vorschriften ö Kraft, sobald dem säubiger die im 5 25 de Anlage . Arti 296 des Friedengber⸗ Bescheinigung erteilt wird.

S 12. Die Zwangsvollstreckung wegen der im 6 Abs. 1 e, ,.

Umständen erforderlich ist, daß sie aber erst in einem weiteren . ür die Spruchstellen find die Beiräte ni t auf ihre Mit 1 und Schulden ist unzulässig. ine bereits begonnene Zeitpunkt vorgenommen werden kann. Dann werden auch glieder beschränkt. wangsvollstreckung ist einzustellen. Voll streckungsma regeln, die nach 1 die Erfahrungen auß dem Zusammenwirken der verschie denen 5 4 dem II. September 1919 erfolgt sind, sind aufzubchen.

Eisenbahnsysteme, die wir in Deutschland hatten, vorliagen, und man wird aus allem das Baste zu nehmen vermögan.

die in der Beseßbzung von drei Mstgliedern nach Stimmenmehrheit ntscheiden. In jeder Spruchstelle führt ein von dem Reichs minister

( Goꝛtsetzung in der Zweiten Beilage)

einen beauftragten Beamten oder Angestellten getroffen sind, eine

3Zweite Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Stantsanzeiger.

* 69.

Berlin, Doennerstgg, den 1 April 1320

(Fortsetzung aus der Ersten Beilage.)

813. .

Die Eröffnung des Konkursverfahrens wegen einer der im 8 9 Abs. 1 bezeichneten Forderungen oder Schulden ist unzulässig. Wird oder ist eine solche Forderung oder Schuld in einem Konkurs⸗ verfahren angemeldel, so findet ihre Prüfung und Feststellung nicht statt. Bei einer Verteilung ist ein der angemeldeten, Höhe der . oder Schuld entsprechender Anteil an der Teilungsmasse zurüczubehalten oder zu hinterlegen. ;

3 Vorschrift des Abs. 1 Satz 3 findet auf Verteilungs— verfahren anderer Art entsprechende Anwendung.

§ 14.

Die im § 12 Satz 1,2 und im S 13 angeordneten Beschränkungen treten mit dem Zeil unkt außer Kraft, mit dem auf Grund des § 11 Abs. 4 dieses Gesetzes das Verbot der gerichtlichen Geltend⸗ machung der Forderung endet.

Im Falle der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen beginnt mit diesem Zeitpunkt der Lauf der im § 31 Abf. 2 des Ge— setzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsberwaltung be— stimmten Frist.

nspruch auf Entschädigung für die enkägnete Forderung steht dem Berechtigten nicht 7

2. ö 2. J . 8 2. * , . der Auswahl der Person und, sofern er die Ausführung der Verꝛich⸗

§ 16.

Soweit das Deutsche ned im Ausgleichsverfahren eine an— gemeldete Forderung gegen einen deutschen Schusdner befriedigt, geht die Forderung auf das Deutsche Reich über. Der Uebergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

2. Anmeldung und Feststellung der auszugleichend en Forderungen und Schulden. 1. Deutsche haben ihre simlsichn unter 8 9 Abs. 1 fallenden Forde⸗ rungen bei dem Reichsausgleichsamt anzumelden.

Der Reichs minister für Wiederaufb zu kann die Verpflichtung zur Anmeldung auch auf die unter 8 9 Abf. 1 fallenden Schulden Deu lscher ausdehnen.

Die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt und Zeitpunkt der Anmeldung werden vom Reichsminister für Wiederaufbau erlassen und im Reichs-Gesetzblatt bekanntgemacht. ö

18.

Auf Fonderungen, deren m, bei dem Reichsausgleichs— amte nicht innerhalb der vom Reichsminister für Wiedévausbau be— stimmten Frist erfolgt, finden die Vorschriften des 5 15 Abf. J und ? entsprechende Anwendung, es sei denn, daß weder der Gläubiger noch eine anderm Person in Ausführung einer ihr vom Gläubiger über— tragenen Verrichtung der Vorschrift des 8 17 wissentlick zuwider⸗ gehandelt hat oder daß die Anmeldung nach Ablauf der Frist nach— geholt worden ist, bewbor die Forderung zur Kenntnis des Reichs ausgleichsamts gelangt war.

Die Vorschriften des 5 15 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.

§ 19.

Erachtet das Reichsausgleichsamt in Ansehung einer angemeldeten Forderung die Vorschriften des Ahschnitts II dieses Gesetzes nicht für amwpendbar oder die Rechtsverfolgung ohne weiteres für aussichtslos, so hat es won der Mitteilung der Forderung an ein aus ländisches Aus— gleichsamt Abstand zu nehmen und ihre Bearbeitung abzulehnen.

Der ablehnende Bescheid ist dem Anmeldenden zuzustellen. Er hat die angemeldete Forderung nach Grund, Betrag und Schuldner zu bezechnen und einen Hinwels auf die durch 5 11 Abs. 4 bestimmte Rech loo lge zu enthalten.

§ XV.

Das Reichsausgleichsamt hat die von den ausländischen Prüfungs⸗ und. Ausgleschsämtern misgeteilten Forderungen den als Schuldner bezeichneten Deutschen bekanntzugeben und ihnen eine an— genessene Frist zur Aeußemng zu bestünmen.—

Erkennt ein als Schuldner bezeichneter Deutscher die Schuld

nicht an, so hat er zugleich seinen Standpunkt zu begründen sowie die erforderlichen Beweismittel zu bezeichnen oder beizufügen.

8 21.

Erachtet das Reichsausgleichsamt eine bei ihm angemeldete Forde— rung nicht als glaubhaft gemacht oder die von einem Deutschen für die Verweigerung der Anerkennung einer Schuld geltend gemachten Gründe nicht für ausveichend, so kann es der deutschen Partei dae Leistung einer Sicherheit für die Zahlung der im 8 10 der Anlage zl Artikel 296 des Friedensvertrags borgesehenen Strafe auferlegen.

Diese Vorschrift findet kene Amwpendung, wenn der Wætroffene glaubhaft. macht, daß er zur Sicherheitsleistung ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts außerstande fei

8 22

Die Entscheidungen des gemischten Schiedsgerichtshofs 85 15 bis 290 der Anlage zu Artikel 2965 des Friedensvpertrags) sind endgültig. Sie haben zwischen den Parteien somie zwischen dem Rechsausagleichs⸗ amt und der deutschen Partei die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.

Das Neichsausgleichsamt kann der deutschen Partei die Zahlung eines Vorschusses zur Deckung der im s 20 der Anlage zu Arükel 293 des Friedensvertrags vorgesehenen Gebühr für das Verfahren vor dem Femischten Schiedegerichlshof auferlegen.ů Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

8 3.

Wird durch eine übereinstimmende Entscheidung der beteiligten Ausgleichsämter oder durch eine Entfckeidung des gemischten Schieds⸗ gerichtshofs festgestellt, daß eine deutsche Forderung nicht vom Ar— tikel 296 des Friedensvertrags betreffen wird, se hat das Reichsaus— gleichsami dem Gläubiger auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß die in den 11 bis 13 dieses Gesetzes sonm e äm s 1 des Ausführungsgesetzes zum Friedensvertrage vom 31. August El9 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1530) bezeichneten Beschränkungen auf die Forderung keine Anwendung finden.

3. Abrechnung des Reichsausgleichsamts gegen— über deutschen Gkäubigern und Schuldnerrn' 8 24.

Sobald die im § 9 Abs. 1 bezeichne ten Forderungen und Schulden, , . im Verkehre zwischen den beteiligten Ausgleichs imtern fest⸗ gestellt und dem Prüfungs- und Ausgleichsamte des Gläubigerstaats gutgeschrieben sind, hat das Reichsausgleichsamt der dentschen Partei unverzüglich eine Abrechnung über den ihr zustehenden oder von ihr fu zahlenden Betrag zu erteilen.

.

des gemischten Schiedsgerichtshofs erfolgt in Reichswährung unter Umrechnung zum Tages

einstimmende Entscheidungen der Prüfungs- und. Ausgleichsämter

angehörigen zusteht.

als auch in einer ausländischen Währung ausgedrückt war und zur Zeit

Währung ihres Nennbetrags zum Vorkriegskurse.

J Vorschriften des 5 15 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.

Im Falle des § 14 Abs. 3 der Anlage zu Artikel 296 des 2. bei den im 5 29 unter Nr. 4 bezeichneten Entschädigungen, Friedensvertrggs soll die Abrechnung dem Gläubiger erteilt werden, soweit sie auf Grund der im 8 6 des Gesetzes über Ent⸗ sobald eine Forderung durch Anerkennung, gütliche Einigung, über— eignungen und Entschädigungen vom 31. August 1919 (Reichs⸗ ; . Gesetzbll. S. 1527 vorgesehenen Richtlinien in einer aus⸗

ländischen Währung festgestellt und in Reichswährung zum Tageskurswert umgerechnet worden sind: der MUnterschied zwischen dem endgültig errechneten Betrage der Entschädigung

und dem Vorkriegskurswerte des in ausländischer Währung festgestellten Betrags.

Die Vorschriften der Abs. 1, 2 finden auf den Betrag einer Strafe oder Gebühr, die in Ansehung einer unter § 27 fallenden Schuld entstanden und nach 5 28 Abf. 2 zum Vorkriegskurs anzu⸗—

oder ene gemäß § 16 der Anlage zu Artikel 296 ergangene schieds— gerichtlich oder gerichtliche Entscheidüng endgültig festgestellt ist.

Als Deutsche im Sinne des Abschnitts I 3 dieses Gesetzes gelten juristische Persohen und Handelsgesellschaften anderer Art nur dann, wenn ihr Sitz sich im Reichsgebiete befindet, ihre Rechtsbeständigkeit auf Reichsrecht oder dem Rechte eines deu tschen Landes beruht und ihr Kapital, spätestens seit dem 1. Jamiar 1920 überwiegend Reichs—

§ 25. rechnen ist, entsprechende Anwendung. Die Abrechnung über in Reschswährung ausgedrückte Forderungen . und Schulden Deutscher erfolgt in Reichswähning zum Nennbetrag, Soweit sich die im 8 29 unter Nr. 1, 2 uqch 3 bezeichneten Ane NMücksicht mauf, n. walcker Währung nach den. Vorschriften des Forderungen ünd Änsprüche als uneinbringlich erwiesen haben, sind Itiezehskertrags die Albrecknung zwschen den Prüfungs und Aus- fem eile, Perechh ng res Währungsgewinns nicht zu berück— gleichsämtern zu erfolgen hat. . . sichtigen. K Das gleiche gilt, wenn die Forderung ode Schuld somwohl in Stellt sich die Uneinbringlichkeit erst nach Rechtskraft der Ab—= Reichswährung als auch in einer ansländischen Wahrung ausgedrückt rechnung Heraus, so kann der Schuldner binnen drei Jahrem nach

war und zur Zeit des Inkrafttretens des Friedensdertrags gegenüber Rechtskraft der Abrechnung deren Berichtigung bei einer Spruch— dem Staate der Gegenpartei bei unmittelbarer Abrechnung zwischen stell. des Reichsausgleichsamts insoweit beantragen, als die unein⸗ den Parteien die Zahlung in Reichswährung für diejen ige Partei, der Pringlichen Forderungen und Ansprüche bei der Abrechnung berück⸗ die Wahl des Zahlungsmittels zugestanden hätte, vorteilhafter ge— sicht igt worden waren. wesen wäre. § 32. ö . ö Vereinigen sich in der Person eines Schuldners mehrere Ver⸗ Die Abrechnung über in einer ausländischen Währung ausgedückte bindlichkeiten, die nach 5 27 Abf. 1 zum Vorkriegskurs umzurechnen Forderungen Deutscher erfolgt in Reichswährung unter Umrechnung sind, so ift der Währungsgewinn inso weit als er bei der Abrechnung der Währung ihres Nennbetrages zum Tages kur se,. . über eine Verbindlichkeik angerechnet worden ist, bei der Abrechnung Das, gleiche gilt, wenn die Ferdepung sowohl in Reichswährung i ; ; f se

J ä

über die übrigen Verbindlichkeiten außer Betracht zu lassen. de r 5 33. Die d J. 6 ö.

; des Inkrafttretens des Friedens vertrags gegenüber dem (

Mg . d itts II 3 die Höhe der

; r. ; ö f 1 w 6 Sowei ach. 1er s 53 die Vbhe der Hegenpartei bei unmittelbarer Abrechnung zwůischen den . 6 . ? , zu ö Zahlung in ausländiscker Währn ig für diczenie i, de Wahl ron dem Weichs 369 1 M be ru chenden oder, 5 Ze blnngeen aus znziscke: Bährung, ö Beitäge von der Person des Schuldners oder Gläubigers abhängt, des Zahlungsmittels zugestanden hätte, vorteilh we k1 k Verbinb⸗ 8 8h k gelten für Rechnung eines Dritten bestehende Rechte und Verbind⸗

R 21 J ö der

s Dritten. In derselben Hinsicht, gelten im Falle der Ausführung einer Kommission, durch Selbsteintritt Rechte und Verbindlichkeiken des Kommissionärs, die aus Anlaß des Selbsteintritts begründet worden sind oder ihrerseits den Selbsteintritt veranlaßt haben, als Rechte

Die Abrechnung über in einer ausländiscken Währung ausged rückt Schulden Deutscher erfolgt in Reichswährung unter Umrechnung de : l Die Vorschrif

des 5 26 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

. . ; ; , . ; . Erler . n Hat der Schuldner oder eine andere Person in us führung ein r und Verbindlichkel ten des Kommittenten.

ihr vom Schuldner übertragenen Verrichtung in Ansehung der ö 5 34

inem der Verbote des 5 wissentlich zuwidergehandelt, so erfolgt die k ; . . ö Verbote des . 14 wissen lic J . . Für die Berechnung des Tageskurses im Sinne der Bestim— Umrechnung zum Tageskurs, es sei denn, daß der Vorkriegskurswert ungen diefes Abschnitks ift der ann der' Berliner! Borse Khotterke des Nennbetrags der Schuld seinen Tages hurswert übersteigt. Die mungen dieses Abschnitts 1 der M den Berliner Bo notrerte , , Durchschnittsumrechnungskurs folgender Tage maßgebend:

. 1. bei Beträgen, die das Reichsausgleichsamt einem gegnerischen 8 385. . r Prüfungs- und Ausgleichsamte gutgeschrieben hat: der Um—

Dis Abrechnung über Lie in den S8 10 und 2 der Anlage zu rechnungskurs des Tages der Gutschrift; Artikel 295 des Friedensvertrags vorgesehenen Strafen und Gebühren 2. bei Beträgen, die dem Reichs ausgläichsamte von einem

gegnerischen Prüfungs- und Ausgleichsamte gutgeschrieben sind: der Umrechnungskurs des Tages, an welchem dem Reichsaus⸗

S FIst ü Straße cker Gebühr in. Ansehnng ö gleichsam;se die Nachricht von der Gutschrift zugegangen ist; ellenden Schult oder Ferkertng orzr in Anehtng ner Scku ö 3. bei rägen, deren Gutschrift infolge der Bestimmung des tand en. enn ö nech 8 *. 3 , . 8 3 Ter Anlage zu Artikel 256 des Friedensvertrages hat, so ist die Umrechnung der Strafe oder Gebühr zum Vorkriegs⸗ uufgeschohen ift; der Umrechnungskurs des Tages, an dem die ö a ,. . . . . J Forderung in der im 8 24 Abs. 2 dieses Gesetzes bezeichneten »aren Unbilligkeiten erforderlich erscheint. Weise festgestellt worden ist: ö K 2 è ‚— . 7.3 6 . . 92 8 ö ö * 11K n 1 2. . . . . Tie Strafe Fer Gebühr bleibt außer Ansatz, sofern sie nach— 4. bei den im S 29 unter Nr. 3. und 5 bezeichneten Gegenständen:

8 26. in der Verfügung über die Gegenstände durch öffentlich⸗recht⸗

Ein Schuldner, dessen Verbindlichkeit auf Grund des 3 27 zum siche Mschrärtungen nicht mehr becintächtiat ist; nd die

Vorkriegskurs umzurechnen ist, hat, sofern nicht der Vorkriegs⸗ Gegenstände vor diesem Tage vom Schuldner ohne Verstoß

kurswert des Nennhettags seiner Schuld dessen Tageskurswert über— gegen ein gesetzliches Verbot veräußert worden, so ist der Um—⸗ steißt, sich innerhalb e ner ihn vom Meichsausgleichsamt gesetzten rechnungskurs bes Tages der Veräußerung maßgebend.

Frist darüber zu erklären, ob ihm Vermögensgegenstände folgender Soweit sich für die im Abr. J bezeichneten Tage ein on der

Art zustehen:; Berli örne maßgebender Umrechnungskurs nicht ermitteln läßt,

Abf. 1 bezeichneten Art, die nach den 31. Dezember 1919 auf eine

1. in ausländischer Währung ausgedrückte, un fallende Ford ö 36 ö.

2. in ausländischer Währung zu begleichende, nicht unter Nr. 1 1

2 L . l . ker 8 9 Abf. 4 ft der echnungskurs im Einzelfall auf Ersuchen des Reichsaus⸗ eichsamts von der Reichsbank unter Bexrücksichtigung der Weltmarkt—

lage an dem nach Abs. J maßgebenden Tage festzusetzen. Die Fest⸗

fillends. Geld forderungen, in Ansekung derzn fein alltierter se6ang' ist für Eis FReichsaksckär sant kad die Beteiligten bindend. oder assoziierter Staat von dem ihm nach Artikel 297 b des 8 35 Friedensvertrags zustehenden ö si ö ung oder Al Borke rn, , e., der Bestimmungen diet CGefeget Liquidation Gebrauch gemacht hat, sofern die Forderungen A8 Bort ziegsturs im = d a. , ö . K Tes Krickg. gilt der durchschnittliche Umrechnungskurs, der an der Berliner Börse 11 Rechtsverhältnissen , e er ; . Des ö. ; 3 während des Monats maßgebend war, welcher dem Beginne des zustandes zwischen dem Deutschen Reiche und dem in Betracht n ge,, , 6. J ,, Stange entstanden find; Kriegszustandes zwischen dem Deutschen Reiche und dem Staate der 3 P . nrtende Kertraptere ver (An? Gegenpartei vorgusging. Sowätt sich ein solcher Kurs nicht ermitteln '? 9 J and sche Wahrung All 2 1Leklerèe e n 5 6 e. , . s 9 i, 9 Fe, un ĩ J . Ansehung deren läßt, wird der Vorkriegskurs vom Reichsminister für Wieder auf hau 9 —Liosg 119 66 Ver zpapliere, I Un ebnung Cre ĩ . 2. J ö ; ö , m, . ö . ke lf en r vder éassoziierter Staat von dem ihm nach Ar? im. Einvernehmen mit dem Reichsminifter der Finanzen nach An— Ulli lerit DbbL da] gzlierdtetr lun lr bb em 19 Uedn r 8

börung von Sachberständigen, unter Berücksichtigung der Weltmarkt⸗ lage während des im Satze J bezeichneten Monats, festgesetzt. e

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tikel 297 des Friedensvertrags zustehenden Rechte zur Ein⸗ Kokæal ö 6 Gobr -I ny 5 Foy * bebaltung oder Liquidation Gebrauch gemacht hat, sofern der

In 20 I

ö ; . Ta. ö, . ö Deutschen 63 Ilsaß⸗ Erwerb der Wertpapiere oder die Ansprüich auf Rechts:. Für . . . ld 9m . verhältnissen beruhen die vor Beginn des Krie Szustandes Lothringen ansässigen DJ Dnüen EIn an Si 6 es or tiegstur es 3 , 16 ö in Betrar in der Zeit vam 11. Oktober bis 19. Nopember 1918 an der Genfer zwischen dem Deutschen Reiche und dem in Betracht kom⸗ . ,, , nn,, ,,, menden alliierten oder assoziierten Staate entstanden waren; Börse in Gelturg gewesene durchschnittliche Umre hnungskurs. , , 5 4. auf 8 3 des Gesetzes über Enteignungen und Entschädigungen d / ; ] Beträge, die das Reichsausgleichsamt auf Grund der Ve⸗

dom 1. August 1919 (Reichs -Gesetzbl. S. Ih27) beruhende Die das Reichs ausg! der Ansprüche auf Entschädigung wegen Cinehgltung oder Liqui- stimmungen des Abschnitls il 3 beansprucht oder schuldet, sind mit fünf vom Hundert zu verzinsen.

rungen oder Wertpapieren, die zu den im Teil X Abschnitt IV Der Zinslauf beginnt be Ansprüchen des Reichsgusgleichsamts des Fiedensdertracs, bezeichneten Gütern. Rechten oder an dem Tage, an dem es den Bekrag. dem gegnerischen Prüfungs- und Interessen gehören; Ausgleichsamte guigeschrieben hat, bei Schulden des Reichsausgleichs—

5. Eriöss aus Einbehaltungen oder Liquidstionen von auf aus- amts an dem Tage, an dem ihm die Nöchricht von der Gutschrift des ländische Währung lautende Geldforderungen und Wert⸗ Betrags durch das gegnerische Amt zugegangen ist. apieren, die zu den im Teil X. Abschaitt 17 des Friedens⸗ k ertrags bezeichneten Gütern, Nechten oder Interessen ge⸗ Sofern die Endabrechnung über eine Forderung oder Schuld sich döten, sosern, die Erlöse dem, Schuldner unmittelbar vort vorgxsflchtlih rbebkich verzogern wird, kam? da Reichsausgleichsamt einem alliierten oder assozierten Staate zur Verfügung ge⸗ der Partei eine vorläufige Abrechning' erteilen stellt werden. ö ö. 3 Fordern sen und Ansprüche söwie andsze Gegenftünze der in Ein nach 15 auf das Deutsche Reich übergangener Anspruch

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w. 2 J = . 3 p ik j 1m Mijn * s 20m Reichs 59 eie D985 te d ) E 2 andere Person übergegangen sind, sowie Forderungen und Ansprüche, gegenüber einem Bürgen ist vom Reichsäusgleichsamte durch Er

die nach dem 31. Dezember 1919 durch Befriedigung des Gläubigers exloschen sind, gelten im Sinne der 29, 39 dieses Gesetzes als Vermögensgegenstände derjenigen Person, der sie oder, in den unter Nr. 4 ünd 5. bezeichneten Fällen, die einbehaltenen oder liquidierten Gegenstände am 31. Dezember 1919 zugestanden haben.

klärung ein Verzeichnis der Vermögensgegenstände einzureichen und

teilung einer Abrechnung gegenüber dem Bürgen geltend zu machen. Vor Erteilung der Abrechnung ist der als Bürge in Anspruch Genommene zu hören. Erhebt er Einwendungen, die den Bestand oder Umfang der im Ausgleichsberfahren befriedigten Hauptverbind⸗ lichkeit ober seiner Bürgschaftsverpflichtung betreffen, so ist die Ab⸗ rechnung durch Entscheidung einer Spruchstelle des Reichsausgleichs⸗

Der Schuldner hat zugleich mit der im Abs. 1 bezeichneten Er⸗ ,

: 880 . ; fe. s . 1 533 V, 8 39 die Richtigke er Angabe miftlich an Eides Statt zu ver⸗ . . / die Richtigkeit seiner Angaben schriftlich an Eides 3 —ĩ ü J JJ sichern fomie dumch Einrelchung der ihm zur Verfügung stehenden— Der Auf Grund einer , . dem Reichs gu sgh eichsamte . Belege hnachzuweisen. , stehende Betrag ist innerhalb eines Monats nach Zuftellung der Ab— 6 346 *. 9 [ 11.

pflichtungen nicht, so ist seine Schuld zum Tageskurse der Währung ihres Nennbetrags umzurechnen. .

Abf. 1 vom Schuldner zu zahlende Betrag sich um Währungsgewinn, den der Schuldner hinsichtlich der im § 29 be—⸗

rechnung an das Reichsausgleichsamt zu zahlen.

Das Reichsausgleichsamt soll dem Zahlungspflichtigen auf An⸗ trag Verlängerungen der Frist bewilligen, wenn dies mit Rücksicht auf 5 30. We Billigkeit, insbesondere mit Nücksicht auf noch nicht abgerechnete Der auf Grund der Abrechnung über die Schuld nach 8 27 Forderungen des Zahlungepflichtigen, geboten erscheint. Es kann di erhöht sich um den Bewilligung der Zahlungsfrist von der Leistung einer Sicherheit ab— hängig machen.

Erfüllt der Schuldner die im Abs. 1 bis 3 bezeichneten Ver⸗

5 Begenstände erzielt; er darf jedoch den Tageskurswert des S 40.

tennbetrags der Schuld nicht übersteigen.

Die die das Reichsausgleichsamt auf Grund einer Ab— Als Währungsgewinn gift: 61

rechnung schuldet, sind dem Berechtigten auszuzahlen, sobald und so⸗ 1. bei den im 8 29 unter Nr. 1, 2, 3 und 5 bezeichneten Gegen⸗ weit das zuständige Finanzamt hierzu seine Zustimmung erteilt hat. ständen: der Unterschied zwischen dem Tageskurzwert und dem] Die Voraussetzungen für die Ertellung und Verfagung diefer Zu— Vorkriegslursiwerte; stimmung werden durch besonderes Gesetz geregelt.

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