1920 / 70 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 03 Apr 1920 18:00:01 GMT) scan diff

5 15.

Bei ausländischen Erwerbsgesellschaften 6 1 Abs. 2) unterliegt

e ir w e g n, Gewinnanteile, der verhält⸗ auf das inländi rundvermögen und den inländi Gewerbebetrieb entfällt. ; a . ö § 16. Soweit ein Grund oder Slammkwital nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle bei den sonstigen Ewerbsgesellschaften die Summe der Einlagen, bei Berggewerkschaften und sonstigen bergbautreibenden Ver⸗ einigungen die Summe des Erwerbspreres und der Anlage,, Einrichtungs- und Erweiterungskosten des im Betriebe befindlichen Bergwerks, abzüglich des durch Schu ldaufnah me gedeckten Aufwandes oder, soweit diese Summe nicht ngchgewiesen wird, der Anschaffunge wert der betriebsfähigen Anlagen zuzüglich des Ewwerbspreises des Grubenfeldes und abzüglich der zur Anlage, Einrichtung und Erweiterung aufgenommenen. Schulden; wird ein Kapitalkonto geführt, so tritt mit Genehmigung des Reichs⸗ finanzminister ums sein Betrag an die Stelle des Grund oder Stammkapitals.

§ 17.

Im Falle der Auflösung einer Erwerbsgesellschaft ist dem letzten Betriebe rgebnisse der Betrag zuzmrechnen, um den das zur Verteilung kommende Vermögen das Grund oder Stammkapital oder die Summe der Einlagen übersteigt, soweit nicht von diesem Betrage schon Köwer— schafts oder Einkommensteuer erhoben ist oder er nicht aus steuerfreien Vermögenszugängen stammt. Dies gilt entsprechend in dem Falle, da das Vermögen Liner Erwerbsgesellschaft ohne Ausei nandersetzung . einen anderen übergeht, von dem das Grund- oder Stomm kapital oder die Einlagen übersteigenden Werte der Gegenleistung.

Besteht eine Gesellschaft mindestens fünf Jahre, so ist der im Abs. l bezeichnete Betrag gesondert zu versteuern, und zwar nach den Steuersätzen, die sich bei Verteilung des Ueberschusses auf die letzten fünf Jahre ergeben, mindestens aber mit zwölf vom Hundert.

§5 18. Wird der Sitz und der Ort der Leitung einer Erwerbsgesellschaft ins Ausland verlegt, so findet 8 17 sinngemäß Anwendung. An die Stelle des zur Verteilung kommenden X. Wert des vorhandenen Vermögens. Die Steuer bleibt zu dem Be— trag unerhoben, der dem Verhältnis des im Inland verbliebenen Grund. und. Betriebsdermögens zum gesamten Vermögen der Ge— sellschaft entspricht. 56

Für die Steuerberechnung wird das steuerbare Einkommen auf volle hundert Mark nach unten abgerundet.

Veranlagung.

; § 20.

Den Maßstab der Besteuerung hildet das Einkommen des Wirt— schaftsjahrs (Geschäftsjahrs das der Steuerpflichtige angenommen hat, in Ermangelung eines solchen das Einkommen des Kasenderjahrs. Das Geschäftsjahr muß für das gesamte Einkommen einheitlich sein; seine Eraebnisse sind in einheitlicher Rechnung zusammenzufassen.

Die Reihenfolge der Geschäftsjahie darf nicht unterbrochen werden.

§5 21.

Die Veranlagung erfolgt nach Ablauf des maßgebenden Geschäfts. oder Kalenderjahrs. Erlischt die Steuerpflicht, so erfolgt die Ver⸗ anlagung nach ihrem Erlöschen.

§ 22.

Ist das Geschäftsjahr kürzer eder länger als zwölf Monate, so werden seine tatsächlichen Ergebnisse der Besteuerung zugrunde ge⸗

legt. Das gleiche gilt, wenn bei Beendigung der Steuerpflicht ein Geschäftssahr von zwölf Monaten oder das maßgebende Kalender- jahr noch nicht abgelaufen ist.

5

§5 X. zwölf Monaie nach Beginn der Steuerpfsicht oder nach Ab

It lauf des letzten der Besteuerung zugrunde gelegten Geschäftsjahrs ein neues Geschäftsjahr noch nicht abgeschlossen, so können die Ergebnisse des bis dahin abgelaufenen Zeitraums der Besteuerung zugrunde gelegt werden. 6 24

Soweit sich die Steuer naß dein Verhältnis der ven eilen Ge—

winnanteile zum Grund⸗ oder Stammkapital bestimmt, ist zur Fest⸗

stellung dieses Verhältnisses das Ergebnis eines kürzeren oder längeren Zeitraums auf zwölf Monate umzurechnen. 8 6 Fine Veranlagung hat auch stattzufinden 1. bei Umwandlung eines Steuenpflichtigen (86 I) in anderen Steuerpflichtigen; 2. beim Uebergange von der beschränkken zur unbeschkränkten und beim Uebergange von der unbesch änkten zur beschränkten Steuerpflicht.

Steuererklärung. §8 25.

Die Sbeuerpfsichtigen sind nach Anordnung des Reichsministers

der Finanzen zur Abgabe einer Steuererklärung vempflichtet. §5 .

Wenn die Skeuemflicht neu entsteht oder erlischt, so hat der Steuerpflichtige von der eingetretenen Veränderung dem Finanzamt nach näherer Anordnung des Reichsministeys der Finanzen alsbald Anzeige zu machen.

Steuerbescheid und Entrichtung der Steuer.

8 28. Ueber die zu entrichtende Steuer erteilt das Finanzamt dem Steuerpflichtigen einen schriftlichen Steuerbescheid. 9 Die Steuer ist binnen einein Monat nach Empfang des Sleuer⸗ bescheids zu entrichten. Straf⸗ und Schlußvorschriften.

rmögens tritt der gemeine

einen

8 30. Die Hinkerziehung der Körperschaftssteuer wird mit einer Gesd⸗ strafe vom fünf⸗ bis zwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Steuer bestraft. Neben der Geldstrafe kann auf Gefängnis erkannt werden.

§ 31. . . Einnahmen aus Anleihen des Deutschen Reichs sind von der Köwmersckaftssteuer befreit, soweit bei der Begebung Befreiung von der Einkommensteuer zugesichert worden ist. /

§ 32. ; .

Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt der

Reichsminifter der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats. 33.

Im Falle der Auflösung oder des Verngensüberganges einer Erwérbsgefellschaft, die zum Reicksnotopfer veranlagt worden ist, tritt an die Stelle des Grund oder Stammkapitals oder der Sum me der Ginlagen in den Fällen der 17, 18 das Vermögen, dag für das Reichsnotopfer festgestellt wurde.

8 3.

Der Körperschaftesteuer unterllegt erstmasig das Einkommen des nach Tem 31. März 1919 abgelaufenen Geschäftsjahrg, in Ermange ung eines besonde ren Geschäftsjahrs das Einkommen des Kalenderjahrs 1919. Die Steuer wird nur zu dem Teile erhoben, der dem seit J. April 1919 laufenden Teile dieses Jahres entspricht. .

Landegrechlliche ECinkommenfleuern, die aus dem im Abs. ] Satz 1 bezeicknelen Einkommen angesetzt worden sind, dürfen nur erhoben werden, soweit sie auf den bis 51. März 1920 laufenden Zeitraum de landesrechtlichen Rechnungsighrs enffallen. Dasselbe gilt, von der Tinkommensteuer, die an Slelle der Steuer aus diesem Einkommen

erhoben wird. Die nach Abs. J anzusetzende Körperschaftssteuer ist um diese Beträge zu ermäßigen. Berlin, den 30. März 1920 Der Re schspräsident. Der Reichsminister der Finanzen. Ebert. Dr. Wirth.

Landes steuergesetz. Vom 30. März 1920. Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat

das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichs rats hiermit verkündet wird:

. Landessteuern und Gemeindeabaaben.

§1.

Die Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) sind berechtigt, Steuern nach Landesrecht zu erheben, soweit nicht die Reicheverfassung

und die gemäß der Reichsverfassung erlassenen reichsrechtlichen Vor—

schriften entgegenstehen. J

Die Inanspruchnahme von Steuern für das Reich schließt die Erhebung gleichartiger Steuern durch die Länder und Gemeinden (Ge—⸗ meindeverbände) aus, wenn nicht reichsgesetzlich ein anderes vorge⸗ schrieben ist.

Die Erhebung von Zuschlägen zu Reichssteuern ist den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) nur auf Grund reichsgesetzlicher Ermächtigung gestattet. .

3

Landes- und Gemeindesteuern, die die Steuereinnahmen des Reichs zu schädigen geeignet sind, sollen nicht erhoben werden, wenn über-

5 2.

wiegende Interessen der Reichsfinanzen entgegenste hen.

. 34 Steuerliche Bestimmungen der Länder und Gemeinden (Gemeinde verbände), die die Vorschrift des 5 3 verletzen, müssen aufgehoben oder

derart abgeändert werden, daß ein Widerspruch mit den Interessen der Reichsfinanzen nicht mehr besteht.

§5.

Neue Steuerordnungen der Gemeinden (Gemein everbände) sind von den zuständigen Landesbehörden dem Reichsminister der Finanzen oder der von ihm beauftragten Reichsbehörde mitzuteilen. Der Re chs⸗ minister der Finanzen und die von ihm beauftragte Reichsbehörde

können binnen einem Monat Esnspruch erheben, wenn die Ordnungen

mit dem Reichsrecht nicht vereinbar oder wenn sie geeignet sind Reichs- steuereinnahmen zu sckädigen und überwiegende Interessen der Reichs⸗

86. . Im Falle von Meinungeversckiedenheiten zwischen dem Reichs minister dere Finanzen und einer Landesregierung über die Frage, ob

finanzen entgegenstehen.

eine landesrechtl ce Steuervorschrift mit dem Reicksrecht vereinbar ist, entscheidet auf Antrag des Reichsministers der Finanzen oder der

Landesregigrung der Reichsfinanzhof. Zuständig ist der große Senat in der im S 46 Abs. 2 Satz 1 der Reichsabgabenordnung vom 13. De⸗ zember 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1993) vorgesehenen Zusammen⸗ setzung. Die näheren Vorschriften bleiben besonderer gesetzlicher Regelung vorbehalten.

Ueber die Frage, ob Landes oder Gemeindesteuern geeignet sind, die Steuereinnahmen des Reichs zu schät' gen, und ob überwiegende Interessen der Reichsfinanzen der Erhebung der Steuern entgegen—

stehen, entscheidet auf Antrag des Reichsministers der Finanzen oder

der Landesregierung der Reichsrat.

Die Länder und Gemeinden sollen die ihnen zur Verfügung stehen⸗ den Steuern nach Maßgabe ihres Steuerbedarfs ausnutzen. 58. Die Länder erbeben Steuern a) vom Grundwermögen, b) vom Gewerbebetriebe.

Die Steuern können nach Merkmaen des Wertes, des Ertrags, der Ertragsfähigkeit oder des Umfanges des Grunddermögens oder des Gewerbebefrjebs veranlagt werden.

Die Länder können die Ertragsteuern den Gemeinden (Gemeime— verbänden) ganz oder teilweise überlassen.

Die Erkragsteuern dürfen nickt wie Einkommenstenern ausgestaltet werden. Besteucrunes merkmale die auf die Berücksichtigung der per— Fsönlichen Leistungefähigkeit des Steuerpflichtigen abzielen, sollen nicht zugrunde gelegt werden.

8 10.

Steuern vom Grundvermögen und Geyemheßetriebe Fürfen nur in dem Lande erbeken werden, in dessen Gebiet der Grund⸗ und Gebäudebesitz liegt oder eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird.

Aussichtsbehörden und treten in Ermangelung solcher nach Ablauf von

drei Monaten außer Kraft.

8 14. . Die Länder sollen darauf Bedacht nehmen, die Bestimmungen über die Veranlagung und Erhebung der Landes- und Gemeinde. steuern mit den Vorschriften der Reichsabgabenordnung in Einklang zu bringen.

§ 15.

Die Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sind berechtigt Zuschläge zu den Reichssteuern zu erheben, die an die Stelle der bis— herigen Landes- oder Gemeindesteuern getreten sind.

Soweit durch reichsgesezliche Inanspruchngbme von Steuern Gemeindesteuervorrechte hinsichtlich der Diensthezüge und Ruhe⸗ gehälter der nicht im Reichs- oder Staatsdienst stebenden Geistlichen und Kirchenbeamten sowie hinsichtlich der Bezüge ihrer Witwen und Waisen unwirksam werden, bleiben die Anwarsschaften der Berechtigten auf Entschädigung, woe sie im Falle einer landesgesetzlichen Aufhebung begründet gewesen wären, unberührt.

II. Beteiligung der Länder und Gemeinden am Er⸗ trage von Reichssteuern. 1. Allgemeine Bestim mungen. § 16.

Durch Reichsgesetz wird best mmt, ob und in welchem Umfang die Länder einen Anteil an den Einnahmen aus Reichssteuern zu bean— sprucken haben.

Die Beteiligung der Gemeinden (Gemeindeverbände) an den Ueberweisungen aus Reickssteuern bestimmt die Landesgesetzgebung unter Beachtung der nachfolgenden Grundsätze.

2. ö

1R. Die Länder und Gemeinden werden an dem Ertrage der Ein—⸗ kommensteuer und der Köwrperschaftssteuer mit zwei Dritteln des Auf— kommens beteiligt. 818

Der Ansyauch der Länder auf den Steueranteil bemißt sich nach dem örtlichen Aufkommen, das auch den Maßstab für die Beteiligung der Gemeinden an dem ihnen dom Lande überwiesenen Anteil bildet.

Die Länder sind . an ibrem Anteil die Gemeinden unter Beachtung der nachstehenden Grundsätze zu beteiligen.

§ 2. Der Anspruch der Gemeinde erstreckt sich auf einen Anteil an den Steuerbeträgen 1. der Personen, die in der Gemeinde einen Wohnsitz G 62 der Reichsabgabenordnung) haben, 2. der Personen, die in der Gemeinde, ohne dort einen Wohnsitz

Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist jede feste örtliche An⸗ lage oder Einrichtung, die der Ausübung des Betriebs eines stebenden Gowerbes dient. Am ßer dem Haup'sitz eines Betriebs gelten hiernach als Betriebestäslten: Zweigniederlassungen, Fobrikat'onsstätten. Ein⸗ und Verkaufsstellen, Kon tore und sonstige zur Ausübrng des Gewerbes durch den Unternehmer selbst, dessen Geschäftstei eber, Prefkuristen

oder andere ständige Vertreter unterbaltenen Geschäftsein richtungen.

Als Befriebsstälsen gelten auch Bauausführungen, die die Dauer von r i i d ; . gleich, wenn er innerhalb eines Steuerjahrs die Dauer von drei Mo-

zwölf Monaten üherschreiten.

Befinden sich Betriebsstätten desrelßen gewerblichen Unternehmens in meßreren Ländern, so darf die Heranziehung in jedem Lande nur anteilig erfolgen.

Der Gewerbebetrieb im Umberzieben einsckließlich des Wander- sagerbetriebs daif nur in den Ländern besteuert werden, in deren Ge— biete der Betrieb stattfindet oder statefinden soll.

§ 11.

Wird ein Sleueryflicktiger in mehreren Ländern zu gleichartigen Landes, oder Gemeindesteuern von demselben Stenerobjekte heran- zezonen, so stehf ibm der Antrag auf Verteilung des Steuerobiek's zu. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechts. kraft der zweiten oder einer weiteren Veranlagung bei einer der veranlagenen Behörden m stellen. Ueber den Antrag enscheidet das Landesfsnanzamt, zu dessen Bereiche die veranlagenden Bebörden gebören. Wenn die Veranlagungebebörden zum Bereiche verschiedener Landesfinamämler gelören, so bestimmt der Reichsminister der Finanzen das zuständige Londesf nanzamt. In dem Bescheide des Landesfnanzamts jist ein NVerteilungenlan aufzustellen, wenn die Heranzießung des Steuenebjekts in mehreren Ländenn begründet ist. Gegen den Beschfuß des Landesf nanzamts steht den Berzil aten binhen ejner Frist von wei. Wecken die Beschwerde an den Reichsfinanzbof zu, der im Beschluswerfabren unter entspreckender Anwendung der Vorschriften der Reichssbaabenordnung entschtidet. Durch die. Ent— scheidungen des Landesfinanzamts und des RNReichef nambofs können auc die brei fs rechtsfräflig gewordenen Veranlagungen und früheren Verteilung läne aufgehoben werden.

81 p

Die Gemeinden sind verrflichset, eine Vergnsaungssteuer zu erkeßben, falls nickt der Gemeindeverband cher das Land, denen die Gemeinde angehört, eine solche Steuer einführt.

F 19.

Der Reickgrat wird ermächtigt, Bestimmunden über die Ver— anstanngsstener zu erlassen, in denen Art und Umfang der Steuer⸗ pflicht, die Steuersätze und Re sonstigen steuerlichen Befugnisse der Gemeinden geregelt werden. Dese Bestimmungeyn kaben in allen Ge. meinden Geltung als Sleuerordnung soweit die Gemeinden micht mit, Genehmigung der Landegregierung oder der von ihr beguftragten Be— hörden besondere Steuerordnungen im Rahmen der Bestimmungen des Reicksrais ersassen. Steuero-dnungen, die zur Zeit des Inkraft— frelens der Best mungen des Recsrats in Gelfung sind, bedürfen erneuter Beschlußfassung der zuständigen Gemeindevertretungen und

zu haben, Grundvermögen, Handels- oder gewerbliche An⸗ lagen einschließlich der Bergwerke haben, Handel oder Ge⸗ werbe oder außerhalb einer Gewerkschaft Bergbau betreiben, hinsichtlich des ihnen aus diesen Quellen in der Gemeinde uflie ßenden Einkommens,

zer nicht vhysischen Steueyrpflichtigen, sofern sie in der Ge⸗ meinde Grundvermögen, Handels⸗ oder gewerbliche Anlagen einschließlich der Bergwerke haben oder Handel oder Ge⸗ werbe einschließlich des Bergbaues betreiben, hinsichtlich des ihnen aus diesen Quellen in der Gemeinde zufließenden Ein— kommens. Soweit anderes Einkommen von nicht vhysischen Personen der Reichssteuer untersiegt, ist diejenige Gemeinde ö e hechttat. in deren Gebiet sich der Sitz der Verwaltung

inde

8 21.

Der Anspruck auf einen Anterl besteht binsich ' lich des Einkommens aus Hantel und Gewerbe nur in denienigen Gemeinden, in denen sich ene Betriebsstätte im Sinne des S 10 deses Gesetzes befindet. Der Eisenbahnbetr eb begründet einen Anspruch auf einen Anteil für diejenigen Gemeinden, in denen sich der Sitz der Verwaltung oder einer staatlicken E serbabnverwaltungsebörde, eine Station oder eine für sick bestehende Betreebä⸗ oder Werkstätte oder eine senstjoe gewerb- siche Anlage befindet. Die Bestimmung für den Gilenbahnbetrieb findet auf den stagllicken Schiffahrtébetrieb mit der Maßgabe An— wendung, doß an Stelle der Station die Zah'lstelle tritt.

H msichtlich des Einkommens aus dem nicht mit eigenem Betriebe verbundenen Besitze von Handels- und gewerblichen Anlagen einschließ sich der Berchrerke sind dieselben Gemeinden anteilberechtigt wie hin sichtlich des Einkommens aus dem Betriebe.

2

Sind an einem Steuerbetrage aleickgeitia Wohnsitz⸗ und Belegen—⸗ heits. (Betr'ebs) Gemeinden anteilberechtigt, so wird der Steuerbetrag nach dem Verhältnis des der Besteuerung zugrunde gelegten Ein . aus Grundbesitz und Gewerbebetrieb zum Gesamteinkommen zerlegt.

. Der Wohnsitzgemeime verbleibt mindestens ein Viertel des Anteils.

Die Länder können bestemmen, daß die Zerlegung unterbleibt nd der Anspruch der Belegenkeitsgemeinde der Weohnsitzhee meinde zuwächst, sowest die Einkommensbeträge, die dem Anspruch der Belegenheits- gemeinde zugrume liegen, einen Mindestbetrag nicht erreichen.

§ B. Bei mehrfachem Wahrsitz wird der Gemeindeante!! auf die Wohn sitzge meinden nach der Dauer des Aufenthalts verteilt, . Dem Wohnsitz stebt im Sinne dieses Gesetzes der Aufenthalt

naten übersteigt.

Erstreckt sich eine Gewerbe, oder Bergbauunternehmung über mehrere antellberecktigte Gemeinden, so erfolgt die Zerlegung des Ge— meindeanteils derart, daß der Gemeinde, in der die Leitung des Gesamt betrieos stafffindet, der zehnte Teil des Gesamtanteils zugewiesen win und der verbleibende Teil

L bei Versicherungs, Bank-, Kredit⸗ und Warenhandelsuntr⸗ nehmungen nach Verhältnis der in den einzelnen Gemeinen erzielten Roheinnahme, in den übrigen Fällen nach Verhältnis der in den einze nen Gemeinden erwachsenen Ausgaben an Gehältern und Lölnen, jedoch ausschließlich der von dem Gesamtüberschusse blech⸗ neten Tantiemen des Verwaltungs⸗ und Betriebspersmnals, verseilt wird. Bei Eisenbahnen kommen die Gehälter und Löhne desjenigen Personals, das in der allgemeinen Vrrval— fung beschäftigt ist, aur mit der Hälfte, des in der Werk stätkenderwaltung und im Fahrdienst beschäftiate Per- fonals nur mit zwei Dritteln ihrer Beträge in Ansgz. Wenn in einzelnen Fällen aus der Anwendung dießr Ver-

.

e

teilungsgrundsätze besondere Härten für eine beteiligte Gemende oder mehrere Gemeinden sich ergeben, kann dem Verteilungs anderer Maßstab zugrunde gelegt werden.

Erstreckt sich eine Beiriebsstätte im Sinne des § 2A, innerhalb deren Ausgaben an Gehältern und Löhnen erwachsen, übg den Be—⸗ zirk mehrerer Gemeinden, so hat die Verteilung nach do Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Flächenzrhältnisses

an ein

und der in den beteiligten Gemeinden durch das Vorhapensein der

Betriebsstätte erwachsenen Kommunallasten zu erfolgen. S5 25

Für die Ermittlung der Nohelnnahme, und der lusgaben an Löhnen und Gehältern ist das Jahr maßgebend, dessen Ergebnis der Besteuerung zugrunde liegt . .

Die Unternehmer sind vewpflichtet, der anteilbeechtigten Ge— meinde auf Anfordern eine Nachweisung der Roheinmhme und der Ausgaben an Löhnen und Gehältern mitzuteilen.

S 26.

Die Länder können für die Verteilung des Einkormens aus ihrem

Grund⸗ und Gewerbevermögen und Gwerbebetriebe 5 20 Nr. 3) auf

die Gemeinden besondere, von vorstehenden Vorschtften abweichende

Bestimmungen treffen.

.

. ö ö

e, , , .

.

[

§ N. Die Anteile der Länder werden nach denselben Grundsätzen be⸗

rechnet, die für die Gemeinden 566 Steuerbeträge, die nach diesen Grundsätzen nicht von einer Ge—⸗ meinde oder einem Lande in Anspruch genommen werden können, ver⸗ bleiben in voller Höhe dem 3 § 29.

Die Gemeinden (Gemeindeverbände) können für das einzelne Steuerjahr beschließen, daß der ihnen zugewiesene Anteil an der Ein— kommenstener ganz oder teilweise unerhoben bleibt. kann durch Landesgesetz ausgeschlossen oder beschränkt werden. von dem zugewiesenen Anteil nur ein Teilbetrag erhoben wird, muß er in einem gleichmäßigen Prozentsatz für alle Steuerpflichtigen be stehen.

S 30.

Die Wohnsitzgemeinden (68 2, 23) können beschließen, eine Steuer von demjenigen Mindesteinkommen, das von der Cinkommen⸗ steuer nicht erfaßt wird, zu erheben, soweit dies nicht durch Landesgesetz ausgeschlossen wird. Der nach 5 20 Abs. 2 und 4 des Einkommen⸗

Diese Erlaubnis Falls

steuergesetzes bei einem zehntausend Mark nicht übersteigenden Ein kommen für die zweite und jede weitere Person steuerfrei bleibende Ein⸗

kommensteil von siebenhundert Mark bleibt auch von dieser Steuer frei. Die Steuer darf für Personen, die nicht einkommensteuenpflichtig sind, den für die unterste Stufe der Einkommensteuer geltenden Pro- zentsatz, für einkommensteue pflichtige Personen den höchsten Prozentsatz nicht sbersteigen, mit dem sie zur Einkommensteuer herangezogen sind.

Die nach Abs. 1 von der Wohnsitzgemeinde beschlossene Steuer wird von den Reichsbehörden zusammen mit der Cinkommensteuer ver⸗ waltet; das Einkommensteuergesetz und die Reichsabgabenordnung finden Anwendung.

5 31. Die in den S8 29, 30 vorgesehenen Beschlüsse der Gemeinden Gemeinden (Gemeindeverbände) liegen, spälestens bis zum 31. März

jeden Jahres mitzuteilen; wird die Frist nicht eingehalten, so bleibt der Beschluß unberücksichtigt.

Gehört eine Gemeinde (Gemeindeverband) zu den Bezirken meh⸗

rever Finanzämter, so bestimmt das Landesfinanzamt, welchem Finanz= amt der Beschluß mitzuteilen ist. § X.

Haben mehrere an der Einkommensteuer enteilberechtigte Ge⸗ meinden Beschlüsse nach den Ss 29, 30 gefaßt, so trifft der Reichs— minister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats die nähe ren Bestimmungen über das Verfahren.

8 33. Wenn der Anteil eines Landes, auf den Kopf seiner Bevölkerung

berechnet, in einem Steuerjahr um mehr als 20 vom Hundert hinter

dem Durchschnittssatze zurüchbleibt, der von der Summe der Anteile der Länder auf den Kopf der Gesamtbevölkerung entfällt, so ist der Anteil des Landes für dieses Jahr bis zur Erreichung der Grenze von 20 vom Hundert nachträglich aus den dem Reiche verbliebenen Ein— nahmen an Einkommensteuer zu ergänzen. Bei der Durchschnittsberechnung werden die Einnahmen aus der Besteuerung des MWeichsfiskus mit eingerechnet. 3. K

Von dem Steueraufkommen auf Grund des Grbschaftsfteuer- 6 vom 10. September 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1543) erhalten ie Länder 20 vom Hundert. .

Der Anteil jedes Landes wird von den Steuern berecknet, die von

den Finanzämtern im Bereiche des Landes veranlagt sind, soweit diese

Steuern zur Erhebung gelangen.

Erstreckt sich die Zuständigkeit eines Finanzamts über mehrere Länder, so entscheidet der letzte Wohnsitz und in Ermangelung eines solcken der letzte Aufenthalt des Erblassers, bei der Schenkungsteuer der Wohnsitz oder HJ Schenkers zur Zeit der Schenkung.

8 36.

Gehört zur steuerpflichtigen Eibschaftsmasse oder Schenkung Grund- oder Betriebevermögen, so steht der Anteil an der Steuer von diesen Vermögensstücken dem Lande zu, in dem sie belegen sind.

Für die Verteilung des Anteils unter mehrem anteilberechtigte Länder ist der steuerwflichtige Wert des Grund ode: Betriebsvermögens und der sonstigen Steuerobjekte maßgebend.

4. Grunderwerbsteuer.

Von dem Seueraufkommen auf Grund des Grundemrerbfteuer⸗ tesetzes vom IL. September 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1617) erbalten die Länder 5) vom Hundert, mit Ausnahme der gemäß 8 10 des Gesetzes erhobenen Steuern, an denen die Länder Mit 2 vom Hundert beieiligt werden. Ueber die Verwendung des Ankeils der Länder, insbesondere über eine völlige oder teilweise Uebesweisung an die Gemeinden (Ge⸗ meindeverbände), treffen die Länder Bestimmung.

§ 38.

Jedes Land hat den Anteil von der Grunderwerbsteuer der Grund⸗ stücke zu beanspruchen, die innerhalb seines Gebiets belegen sind.

Eistreckt sich ein Grundstück üßer das Gebiet mehrerer Länder. so wird der Anteil auf die Belegenheitsländer nach dem Verhältnisse des Wertes der Grundstücksteise verteilt. Hinsichtlich der steuerpflichtigen Berechtigungen werden die Anteile in gleicher Weise berechnet.

36.

Gemeinden (Gemeindeverbände), die bereits vor dem 1. Januar 1918 Abgaben der im Grunderwerbsteuergesetze geregelten Art erhoben haben, erhalten bis zum 31. März 1923 eine Sonderzuweisung aus dem in der Gemeinde (Gemeindeverbard) aufkommenden Reichsanteil in Höhe von einem Viertel dieses Anteils. Kommen gleicbzeitig Ge⸗ meinden und Gemeindeverbände in Frage, so bestimmt die Landesgesetz⸗ gebung die Unterverteilung.

40.

Die Länder sowie mit deren Genehmiqung die Gemeinden und Gemesndeverbände können Zuschläge zur Grunderwerbsteuer für ihre Recknung erheben. Ste sind befugt, die Zuschläge nach sochlichen Merkmalen der Grundstücke abzustufen, insbesondere unbebaute Grund- stücke vorauszubgasten.

Die Zuschläge dürfen zusammen für Land, Gemeinde und Ge⸗ meindeverband nicht mehr als 2 vom Hundert des steuerpflichtigen Werses betragen, wovon höckstens die Hälfte auf das Lend entfallen darf Diese Höckstsätze dürfen auch in den Fällen der Abstufung der Sätze und der Vorausbelastung von Grundstücken nicht überschritten

rden. e Soreit das Grunderwerbsteuergesetz Ermäßigungen vorsieht, sind die Jufchläge in gleichem Verhältnis zu ermäßigen.

Für die Verwaltung der Zuschläge gelten dieselben Vorschriften wie für die Reichssteuer.

ö. .

Von dem Aufkommen an Üümfatzsteuer auf Grund des Gesetzes vom 24. Dejember 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 2157) erhalten die Tänder 19 vom Hundert.

9 ore der nach Verhältnis der Be er Gesamtbetrag wird auf die Länder na erhältnis ze ,,. verteist' Für die Verteilung ist das Graebnis der je⸗ weils letzten Volkszählung J 43.

Den Gemeinden werden 5 dom Hundert des auf jede Gemeinde entfallenden Auffommens an Umsatzsteuer, soweit sie von den im 8.11 Abf. I des Umsatzsteuergesetzes bezeichneten . entrichtet wird, aus dem Reichsanteil überwiesen. Die nach den 20 und 24 des Umsatzsteuergesetzes gewährten Vergütungen werden von dem auf sede Gemeinde entfallenden Aufkommen nach dem Verhältnis der Bevö kerunoszahl gekürzt; der Reichsrat erläßt hierüber nähere Be⸗ stimmungen. Für die Beteiligung der einzelnen Gemeinden am Auf

1 .

kommen en Umsatzsteuer findet 5 53 der Reichsabgabenordnung ent- sprechende Anwendung. .

Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Um— satzsteuern, die die Monopolberwaltungen des Reichs oder zwangswirt⸗ schaftliche Unternehmungen, deren Aufgaben sich auf das gange Reich erstrecken entrichten. Aus diesen Umsatzsteuern werden 5 vom n, . den Ländern nach Verhältnis der Bevölkerungszahl zugewiesen.

ie sind von den Landesregierungen nach dem gleichen ö auf die Gemeinden zu verteilen oder nach Maßgabe eines Landesgesetzes in anderer Weise zugunsten der Gemeinden zu verwenden. Welche Unter- nehmungen unter diese Vorschrift fallen, entscheidet im Zweifelsfalle der Reichsrat.

e., des 5 X Abs. 2 der Reichsabgabenordnung bleibt

berühr 6. Verteilung sverfahren. § 4. ;

Soweit die Anteile der Länder und Gemeinden in einer Beteili⸗ gung an den Steuerbeträgen nach dem örtlichen Aufkommen bestehen, nimmt das Finanzamt gleichzeitig mit der Veranlagung der Steuer deren Zerlegung in die Anteile der Steuergläubiger vor. Die be—⸗ keiligten Länder und Gemeinden werden von dem Ergebnis der Zer⸗ ö benachrichtigt. Sind mehrere Gemeinden anteilberechtigt. und liegt ein Beschluß gemäß 5 29 oder 8 30 vor, so ist auch der Steuenpflichtige zu benachrichtigen; er gilt als beteiligt.

§ H. ;

Die Zerlegung in die Anteile der Steuergläubiger kann von den Ländern und Gemeinden binnen einer Frist von drei Monaten seit der Bekanntgabe mit Einspruch bei dem Finanzamt angefochten werden. Die Länder und Gemeinden sind berechtigt, Auskunft sowie Einsicht in die Nachweisungen und Akten des Finanzamts zu verlangen.

Gegen den Einspruckbescheid des Finanzamts steht den Beteiligten binnen einem Monat die Besckwerde an Tas Landesf nanzamt zu, das

r,, , , , , , ,

teil ungeplan.

§ 46.

Sind an einem Stenerbetrage nach den Grundsätzen über das ört⸗ liche Auffommen mehrere Länrer oder mehrere Gemeinden zu beteil gen, fo bat das für die Veranfagung zuständige Finanzamt einen Ver— leilungsplan aufzustellen und den Beteiligten mitzuteilen. .

dee. den Verte sungeplan steht den Beteisigten kinnen drei M naten der Einspruch bei dem Finanzamt und gegen den Einspruckbesckeid binnen einem Monat die Besckwerde bei dem Lam esfi nanzamte zu.

Gegen die Entsche dung des Landesf nanzamts findet die weitere Besckwerde bei dem Reichsfinanzhofe statt, der im Beschlußberfahren entscheidet.

§5 HN.

Länder und Gemeinden, die bei der Zersegung des Steuerbetrags nicht berächsicktigt sind, können bei Lem für die Veranlagung zuständigen Finanzamt den Antrag auf Aufstellung eines Verteilungen lans stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, so bleibt das Anteilverbältnis der übrigen beteisigten Länder und Gemeinden untereinander, soweit es berests rechter äflig festgestellt ist. für diese Verteilung maßgebend, Die Ablehnung deg Antrags gilt als Einspruckbescheid im Sinne des

46. . . Nach Abrauf eines Jabres seit dem Zeitpunkt, in dem die Ver · anladung zur Steuer unanfechtbar geworden ist, können neue Ansprũche auf Zuweifung eines Anteils nickt mehr erhoben werden.

§ 48.

Die Verteilungsbe hörden ehe vor jeder Aenderung der Anteile alle Betesfigten hören, deren Anteile durch die Aenderung berũhrt wen en. Im ibrigen finden auf das Ferteilungäperfahren die Ver— schriften der Reicksabgabenord nung entspreckende Anwendung, insbe⸗ sondere auch hbinfichtsich der Verpflichlung zur Auskunft. Einsichtgewãh⸗ rung und Erstattung von Gutachten.

43.

Steueranteslle der Tänder, Be n t. nach dem örksichken Auffommen zu berecknen sind werden vom Neichsminister der Fi namen festaestellt. Im Falle von Meinungeverschiedenheiten wiscken dem Reichsminister nd einer Landesregierung entschesidet der Reichsrat.

8 50. . Neber Antej'sansprücke der Gemeinden, die sich nickt auf das ört⸗ liche Aufkommen gründen, entschelden die Landesbebörden. 8 Anträge auf Ergänxung von Anteilen ans Neichsmitteln unter liegen der Beschlußfassung des Reichsministers Er Fingnzen. ; von Meinungsversckiedenbeiten zwiscken dem Reichsminister und einer Landes vegierung enlscheidet der Neichsrat. III. Lastenverteilung. 52

S 52. .

Wenn das Reich den Ländern oder den Gemeinden Gemeinde

veibähder) neue Aufgaben zuweist, so soll die Beteiligung des RNoichs an den Kosten gesetzlich geregelt werden.

8 63 .

Menn eingelnen Ländern oder Gemeinden Gemeindehe banden) durch Verträge, Gesetze oder Verwal ungsmaßnah men des Reichs be sondere Kosten erwachsen, so wird das Reich entweder die Kosten über⸗ nehmen oder angemessene Zuschüsse leisten.

§ 54. .

Wenn Länder oder Gemeinden Gemeindeverbãnde) Unter nehmüngen auf kunurellem, wirtschaftlichem oder soꝛialem Gebiete be⸗ treiben, deren Bedeutung sich auf das ganze Reichsgebiet oder auf einen größeren Teil Tes Reichs über die Grenze des Landes hingus erst reckt, fo Kir dos Reich im Falle des Bedürfnisses zu den Kosten einen Zuschuß leisten oder die Unternehmung im Cinpyerstãndnisse mit dem Tande und den Gemeinden (G meindeverbänden) übernehmen. Das selbe gilt von sonstigen Einrichtungen, deren Kosten allein zu tragen ein Dand auch bei völliger Ausschöpfung der eigenen Einnahmequellen außer⸗ stande ist. 9885.

Die Länder sind gehalten, bis zum 1. April 19291 fũr ei nen Lasten⸗

ausaleich urter ihren Gemeinden und Gemeinde verbänden, insbesondere auf dem Gebiete der Armem , Schul- und Polizeilasten, zu sorgen.

IV. Uebergang s und k Das Reich gewährleistet zedem Lande die Einnaßme aus den durch

die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer und die Erbschaftsteuer ersetzten Steuern des Landes und seiner Gemeinden

(Gemeint eberbände) in der bisherigen Höhe.

Der Anteil an der Ginkommensteuer muß mindestens das Auf⸗ kommen des Steuerjahrs 1919 an den durch die Ginkommensteuer, die Kömerschaftsteuer und die Romi tolertragsteuer ersetzten Steuer vn des Landes und seiner Gemeinden , , un el 8 Steigerung von 25 vom Hundert erreichen. Underunden in de der nn. die von Ländern und Gemeinden , , lee. dem JI0. März 1920 beschllossen sind, bleiben außen Ansatz. Der Rei minister der y , kann . . Erhöhungen berücksichtigen.

enn besondere Billigkei sgründe vorliegen. . . . Tas Reck Aufaaben übern mimt. die im Rechnung siahr 1819 Ten ändern und den Gemeinden (Gemeinz everbänzen! oblagen, ger neue Aufgaben den Ländern oder den Gene nden (Ge meindeyer⸗· Fanden) überträgt, erfolgf eine enfspreckende Aenderung des gewähr. leisteten Betraas. Das aleicke gilt, weit die seit Beginn des Krieges eingetretenen Fehlbeträge oder Mindereinnabmen be den Erwerbe. unternehmungen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), die in dem genannten Jahre durch Erböhung ger Einkommensteuer aus geglicken werden mußten wieder n Wegfall kommen. k

Soweit bisher in einzelnen Ländern goemeindlickz Aufgaben info ge des R stebens von selbstänzigen Gutshezirken oder ahnlicken Gebilden unmiltelbar von Privatwersgnen erfüllt wurden, ist dies bei der An—

ndung! der vorstehenden Vorschriften in billiger Weise m berũck ·

ö 83 Anteil an er Erbsckaftsteuer muß mindestens das Au Le mmen

erreichen, das im Durchschnitt der Rechnungsiahre 1912 bis Als von

Im Falle

= 6. an der durch die Erbschaftsteuer ersetzten Steuer erzielt wurde.

Das bisherige Aufkommen an den durch die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Kapitalertragsteuer und die Erbschaftsteuer ersetzten Steuern des Landes und seiner Gemeinden (Gemeindeverbände) wird zusammengerechnet den Anteilen an der Einkommensteuer und der Erbschaftsteuer gegenüheraestellt. Diesen Anteilen werden die Ueber- weisungen gus der Umsatzsteuer zugerechnet, soweit sie die Ueberweisung im Steuerjahr 1919 übersteigen.

. § 57. ( Die Grundsäße des 5 56 gelen bis zum 1. April 1921 sinngemäß 6 die Landesgesetzgebung bei der Regelung des Verhältnisses zwischen ndern und Gemeinden. J 58

Wenn die auf Grund der SS 17 bis 3 einem Lande zugewiesenen Anteile den gewährleiste ten Mindestbetrag in einem Rechnungsjahre nicht erreichen, so hat das Land die Ergänzung der Anteile bei dem Reichsminister der Finanzen zu beantragen.

Kommt eine Verständigung nicht zustande, so entscheidet auf An⸗ trag des Landes der Reichsrat. ö.

8 59.

Das Reich übernimmt nackstehende, von den Ländern und Ge⸗ meim en (Gemeiyndeverbänden) bisher geleisteten Ausgaben, soweit sie nicht schon vom Reiche erstattet sind:

1) Lie Mindestsätze der Familienunterstützungen, die von den Ländern, Lieferun m ewerbänden oder Gemeinden auf Grund der Gesetze vom 28 Februar 1888 (Reichs-⸗Gesetzbl. S. 59) und 4 August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 332) sowie der Bundes⸗ ratsverordnungen vom 2. November 1917 (Reichs⸗Gescbl. S. 985) und 28. September 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1223) gezablt sind:

Y die für die Beschaffung der Mittel zur Zahlung der Familien⸗ unterstützungen Mr. 1) aufgewendeten Zinsen, Diskontbeträge und Kosten;

Y die Zuschläge, die von Ländern, Lieferunacwerbänden und Ge— meinden zu den Mindestsätzen der Familienunterstũtzungen gezahlt sind, nebst Zinsen, Diskontßbeträgen und Kosten:

4 die sznstioen Aufwendungen der Gemeinden, Gemeindever⸗ bände und Länder auf dem Gebiete der Kriegswohlfahrts⸗ . scweit sie bisher als beibilfefähig anerkannt sind, nebst Zinsen. Diskoantbeträgen und Kosten;

5) die von den Ländern als Beschaffun abeihilfen für Beamte einschließlich der Lebrer geleisteten Zablungen, soweit sie den Sen der vom Reicke für die Reichsbeamten unter dem 25. Auaust 1919 bewilligten Besckaffunasbeibilfen entsprecen. Die Tänder können diesen Beschaffunssbeibisfen andere Tene— rungculagen zurechnen, soweit der Gesamtbetrag ihrer Be⸗ schaffungsbeihilf⸗n hinter der Summe zurückbleibt, die bei Anwendung der Grundsäke des Reichs über die Beschaffungs— beibisfen zu zoblen gewesen wäre. ;

In den Fällen des Abf. 1 Nr. 2 bis 4 werden die Rinsen, Diskont— beträge und Kosten nur bis zur Höbe von 41 vom Hundert der Beträge erstattet, für die die Zinsen, Diskontbeträge und Kosten auf— gewendet worden sind.

Das Reich kann die Verpfsichtungen aus den vorstebenden Nor—⸗ schrifsen auch dadurch erfüllen, daß es die Länder und Geweinden (Ge⸗ meindererbände) ermächtigt, für Rechnung des Reicks Anleiben bis zur Höbe ihrer Ansprücke aufzunehmen sofern na der jeweisioen Lage des Gesgmarkts auf diesem Wege günstigere Anleihebedingungen zu erzielen sind.

Die von den Ländem und Gemeinden (Gemeindeverbänden) für Rechnung des Reicks zu vereinbarenden Zins. ved fonstigen Anleibe⸗ bedingungen bedürfen der Zustimmung des Rei haministers der Finanten. Die dem Reiche obliegende Tilaung dieser Anseiben soll . 1ẽwvom Hundert jährlich zuzüglich der ersparten Zinsen

traoen.

Kommt eine Nerstärdiaung zwesckon dem Reicksaminster der und der Landesregierung nicht zustande, so entscheidet der

eick rat.

Die vom Reicke nack AM 1 Nr 3 bis 5 sföerneommenen Topres. zinsen werden iedem Lande anf den ihm gewährleisteten Anteil an Reichssteuern G 56) tam n,,

Der Reickemin*ster der Finanzen mn k6e won jim beauftroo te Meicksßebß e sind eff, Kwon den Lanfea. und Gemeirtever Kärnten NMruckunft über die Lande. und (ewmeindestenern sorte mr Duck sßsib rng der Lasserwerteisung Eiysicht in die Haushaltepläne und Jahres rechnungen zu e , 6.

Die in diesem Gesekũe vorgelekenen Meoßst Fe ü die Bete sioung ber Hzrber unt Gemerrken om Ertrag von Reichestewern gelten für die Reckwwwöjahre 120 1921 nyß 17. Kommt eine nene gesetz-⸗ siche Roelumn nicht vor dem J. Apris 1973 nmitende. so bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes bis nir gesetzlichen Aenderung in Kraft.

8 62.

Die Norcschriften der Ss 89 urd 71 des CeeEftestenergesezes vom 19. September 1ong9 Ne qe GesekbJl S 1a 3) werden wit Wirkung vom 1 Schemer 1919 ab durch die Vorschriften der 88 34 bis 36 dieses Gesetes ersetzt.

Die Nawschriffen der ss 20 bis 34 ee Grnebewmwe fstereraefekes vom 12. Seyntemker 199 (Reichs⸗Gesets. S. 1517 werden mit Wirknmna wem . Ofteber 1919 ab durch die Vorschriften der 8 37 bis 40 dieses Gesetzes ersetzt. .

Sowejt diefes Gesetz den Wändern und Gemeinden ((Gemeinde. verbänden) die RBefnonis zur Erhebung von ischsszgen dewörct kann dawon mit räckwirkerßer Kraft vom J. Okieher 1919 6 Gebrauch gement werden. Nack dem J. Okteber 1900 darf der Erbebung der Zusct lzne *ückwirfende Kraft nicht mehr keidelen werden

Das Derwelsteneraesetz vom TRD. Mär 1909 (hear, sel. S 32). s 14 dea Gesetzes siber die Errichtung einen Re? chef von- Faofg vom 23 Qns; 1916 MReichs. Gesel. S os) werden oaufoeheben. Der 8 Bo rfs. J des Cäesetzes siber das Branntwernwenrvol vom 245 QNufs 1018 (Reicka-Gesctzbl. S. D*?) wird mit Wirkung vom 1. April 1920 ab aufgehoben.

S 63. De Anf rum cbestimmnnaen zu diesem Geek erläßt der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats.

§ 64. ie, e, Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Einkommensteuergesetz in Kr Berlin, den 30. März 120. Der Reichspräsident. Der Reichs minister der Finanzen.

Ebert. Dr. Wir th. Gesetz zur Durchführung des Einkommensteuer⸗ gesetzes.

Vom 31. März 1920.

Die verfassunggebende Deutsche Natignalversammlung. hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichs rats hiermit verkündet wird:

84. Im 8 . 2 ,, vom 29. Mär 1920 ichs⸗Gesetzbl. S. 359) wir ; ö er g. z durch folgende Vorschrift ersetzttt.

Der Reschsminister der Finanzen wird ermächtigt, den Tag Tes Inkrafttretens der Vorschriften der 85 45 bis 52

zu bestimmen; . . (

V) als Abf. 7 Folgende neue Verschrift hinnuge fügt.

Der Reichsminister der ö kann anordnen, daß und snwieweit bis zum Empfange des vorläufien Seuer= bescheids für das Rechnungsiahr 1920 die Einkommensteuer

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