B. R. 80d an das Reichs arbeits ministerium, an. straße 33, zu richten. ! ministerium, Berlin, Luisen
Berlin, den 19. März 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. .: Dr. Busse.
Sekanntm achung.
Der Vorstand des Landesverbandes der Säch— sischen Ziegel elen E. V. hat beantragt, den zwischen ihm und dem Verband der Fabrikarbeiter Deutsch— lands, Gau 7 Sachsen, am 18. Februar 1920 abgeschlossenen Landesarbeitsvertrag zur Regelung der Lohn und Arbelta⸗ bedingungen für die gewerblichen Arbeiter in der Ziegel⸗ industrie gemäß 5 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 MReichs⸗Gesetzbl. S. 1466) für das Gebiet des Freistaates Sachsen für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. April 1920 erhoben werden und sind unter Nummer J. B. E. 2041 on das Reichs arbeits ministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 19. März 1920.
Der Reichsarbeits minister. J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung.
Der Reichsverband des Deutschen Tie fbau⸗— gewerbes E. V. hat beantragt, den zwischen dem Reichs⸗ verband des Deutschen Tiefbaugewerbes E. V., Be⸗ zirksgruppe VIIl, und dem Deutschen Bauarbeiter— verband, Bezirksverein Dres den, am 15. September 1919 abgeschlossenen Nachtrag zu dem Lohn- und Arbeits⸗ tarif vom 15. Ottoher 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeilsbedengungen für die gewerblichen Arbeiter im Tiefbau— gewerbe (vergl. Kekanntmachung in Nr. 47 des Deutschen Reichsanzeigeiß vom 25. Februar 1920) gemäß § 2 der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456)
r das gleiche Tarifgebiet ebenfalls für allgemein verbind⸗ ich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag koͤnnen bis zum 10 April 1920 erhohen werden und sind unter Nummer L B R. 3251 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 19. März 1920.
Der Reichsarbeifsminister. J. A: Dr. Busse.
BSetkannnmachung.
Der Deutsche Trantportarbeiterverband, Bezirk Groß Berlin, hat beantragt, den Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitebedingungen der Pferde⸗ droschkenführer, der zwüchen ihm und der Personen Lohn— fuͤhrwerks-⸗Innung Groß Berlin duich Schier sspruch des Schl chtung g autschussetz Groß Berlin vom 12. Noven ber 1919 estgelegt und durch Spruch des Demolilmechunge kommissars
ür Groß Berlin mit Wirlung vom 1. Januar 1920 für beide
arteien für verbindlich ertlärt worden ist, gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1466) für das Gebiet des Zweckverbandes Groß Berlin für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. April 1920 erboben werden und sind unter Nummer J. B. R 2310 on das Reichtzar beitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33 zu richten.
Berlin, den 20 März 1920.
Ter Reich san beitaminister. J. A.: Dr Busse.
Sekanntmachung.
Unter dem 8. März 1920 ist auf Blatt 753 des Tarif— registers eingetragen worden:
Ter zwischen dem Deutschen Textilarbeiterverband und dem Verband von Arbeitgebern der Sach sischen Textilindnstrie zu Chemnitz am 1. Dezember 1919 obgeischlossene Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeits bedingungen für die gewerblichen Arbeiter in den Tnchfobrken wird gemäß g 2 der Verordnung vom 25. Tezemher 1918 (Reiche Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Freistaates Sachsen östlich der Elbe mü Ausnahme der Stadt Dresden für allgemein ver⸗ bindlich erklärt. Die allgemeine Verhindlichkeit beginnt mit dem 1. Jonuar 1920. An Orten, wo zu dieser Zeit noch Orttz⸗ tarife lausen, beginnt die Verbindlichkeit mit dem Ableuf der Orsstarisverträce. Die allgemeine Verhindhchkeit des Tarif⸗ veitiggtz vom 23. Mai 1919 für den Ort Großenhain tritt mit dem 1. Januar 1920 außer Kraft.
Der Reich arbeite mimister. J. V.: Geib.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeite— ministerium, Berlin NW. 6, ö 33, 34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Diensstunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnebmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeiteminis eriums verbindlich ist, können pon den Vertrage parteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 8. März 1920.
Der Registerführer. Pan se—
—
Bekanntmachung.
Unter dem 9 März 1920 ist auf Blatt 760 des Tarif⸗ registerꝛ eingen agen worden: . ;
Der zwischen dem Deutschen Textil-⸗Arheiterverbond, dem Deutschen Werkmeister Verband und dem Verband von Arheii⸗ gebern der Sächsischen Toextilindustrie zu Chemnitz am 15. No⸗ vember 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehaltz⸗ und Anstellungsbedingungen sür die Meister in Sp tzenwebereien und Gardinen webereien wird gemäß 5 2 der Verordnung vom 236. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) w das Gebiet des Freistaates Sachsen für allgemein verbind⸗
ch erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Januar 1920.
Der Reichs arbeits minister.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs- arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33364, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eing sehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, jür die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeiteministertums verbindlich ist, können von den Vertrageparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 9. März 1920.
Der Registerführer. Panse.
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Bekanntmachung.
Unter dem 9. März 1920 ist auf Blatt 765 des Tarif⸗ registers eingetragen worden: Der zwischen dem Arbeitgeberverband für das Baugewerbe im Bezirk des Amtsgerichis Stollberg, der Bezirksgruppe 8 des Reichs verbandes des Deutschen Tiefbaugewerbes, dem Deutschen Bauarbeiterverband, Bezirkeverein Chemnitz, und dem Zentralverband der Zimmerer Deutschlands, Zahlstelle Stollberg, am 31. Oktober 1919 abgerchlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die gewerblichen Arbeiter im Baugewerbe wird gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für die Orts oder Gemeindebezirke Stollberg, Nlederdorf, Mitteldorf, Oberdorf, Gablenz, Hoheneck, Jahntz⸗ dorf. Lenkersdorf, Pfaffenhain, Lugau, Oelsnitz, Erlbach, Kirchberg, Neuwiese, Niederwürschnitz, Oberwürschnitz, Seifertz⸗ dorf, Uisprung, Lichtensteir-Calluberg, Hohndorf. Rödliz, , . und Gerstdorf für allgemein verbindlich erklärt. ie all'emeine Verbindlichkeit beainnt mit dem 1. Februar 1920. Sie erfaßt nicht die Arbeite verhältnisse von Arbeitern, die in einem Beiriebe, der nicht Baubetrieb ist, dauernd mit Ausbesserungsarbeiten beschästigt sind. Der Reichs arbeitsminister. J. V.: Geib.
Das Tarlfregister und die Registeralten können im Reichs- arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33 34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 9. März 1920.
Der Registerführer. Pan se—⸗
—
Bekanntmachung.
Unter dem 9. März 1920 ist auf Blatt 761 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:
Der zwichen dem Verband von Arbeitgebern der Sächsischen Texlilindustrie zu Chemnitz und dem Deutschen Texiilarbeiter⸗ verband am 4 Dezember 19 9 obgeschlosßsene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die ae⸗ werblichen Arbeiter in den Leinenzwirnereien wird gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 14656) für das Gebiet des Freistaats Sachsen östlich der Elbe mit Ausnahme der Siaot Dresden für allgemein ver⸗ bindlich e tiärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Februar 1920.
Der Neichsarbeitsminister. J. V.: Geib.
Das Tarffrenister und die Registerakten können im Reichsarhekts.
ministerium, Berli! NW. 6, Luisenstraße 35 / 4, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dien stunden eingesehen werden. . Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragtparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 9. März 1920.
Ver Registerfübrer. Panse.
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Fekanntmachunung.
Unter dem 9. März 1920 ist auf Blatt 764 des Tarkf⸗ registers eingetragen worden:
Der zwichen den Firmen Adolf Lindenlaub, Auagust Sauerwein, Wilhelm Zeumer in Karlsruhe und der Filiale Karlsruhe des deutschen Kürschnerver bandes am 29 Juli 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeite bedingungen im Kürschnergewerbe wird gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzhl. S. 1456, für das Gebiet des Stabtbezirks Karlsruhe mit eingemeindeten Vororten für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15 Februar 1920.
Der Reichsarheite minister. J. V.: Geib.
Das Tarifregister und die Registeralten können im Reichsarbeits. ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingeseben werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für dte der Lartfpertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tariwertrags gegen Er— stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 9. März 1820.
Der Registerfübrer. Pan se.
Sekanntmachung.
Unter dem 9 März 1920 ist auf Blatt 763 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:
Der zwüchen dem Aibeitgeberverband für das Baugewerbe für den Kreis Langensalza, dem deutschen Banarbeiterverband, Zweigverein Langensalza, und dem Zentralverband der Zimmerer und verwandten Berusgaenossen Denischlands, Zahlstelle Langen⸗ salza, am 5. Juni 1919 abgeschlossene Tarisvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen für die geweib⸗ lichen Arbeiter im Baugewerbe wird gemäß §z 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Gesetzbt. S. 1456) für das Gebiet der Orte Langensalza, Ufboom und Merxleben für all— gemein verbun dlich erklärt. Die allgemeine Venbindlichkeit be⸗ ginnt mit dem 1 Februar 1920. Sie erfaßt nicht das Arbeits⸗ verhältnis von Arbeitern, die in einem Betriebe, der nicht Bau— betrieb ist, dauernd mit Aushesserungearbeiten beschaͤftigt sind.
Der Reichs arbeitsminister. J. V.: Geib.
Das Tarifregister und die Reagistergkten können im Reichs« arbeitsministertum, Berlin RW. 6 Luisenstraße 33/34, Zimmer 161,
J. V.: Geib.
während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 9. März 1920.
Der Registerführer. Pan se.
Bekanntm achung.
Unter dem 10. März 1920 ist auf Blatt 784 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:
Der zwischen dem Arbeitgeberverband des Großhandels Augsburg E. V., dem Gewerkschastshund kausmännischer Angestellten Verbände, Landesausschuß Bayern, und dem Ge werkschaftsbund der Angestellten, Orte verband Augsburg, am 16. Dezember 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbediagungen für die kaufmännischen Angestellten in Industrie, Groß⸗ und Klein⸗ handel wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs Gesetzbl. S. 1456) für das Stadtgebiet Nörolingen für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beUainnt mit dem 16. Februar 1920. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeits verträge, für die besondere Fachtarif⸗ verträge in Geltung sind. Falls künftig für einen Handels⸗ oder Industriezweig ein besonderer Fachtarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet dieser mit dem Beginn der allgemeinen Verhindlichkeit aus dem Geltungsbereich des all⸗ gemeinen Tarifoertrags aus.
Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Geib.
Das Tarifregister und die Registerakten konnen im Reichsarbeitg-. ministerium. Berlin NW. 6, Luisenstraße 35 34, Ztmmer 1861, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den . einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 10. März 1920.
Der Registerführer. Pan se.
ö
Bekanntmachung.
Unter dem 10. März 1920 ist auf Blatt 785 des Taris⸗ registers eingetragen worden:
Der zwischen dem Deutschen Textilarbeiter⸗Verband und dem Verband von Arbeitgebern der Sächsischen Textil⸗Industrie zu Chemnitz am 21. Ottober 1919 abgeschlossene Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Albeitsbedin nungen für die gewerblichen Arbeiter in den Textilveredlungsbetrieben (Färbereien, Bleichereien und Stückappreturen) wird gemäß 8z 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet, welches durch die Orte Chemnitz, Limbach, Burgstädt, Frankenberg, Oederan, Hohenstein⸗Ernst— thal, Lichtenstein, Annaberg und Buchholz um irenjzt wird, ein— schließlich der genannten Orte fär all emen verbindlich er— klärt. De allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Ja-
nuar 1920. Der Reichsarbeits minister. J. V.: Geib.
Vas Tarifregister und die Registerakten können im Reichgarbeitz. ministerium, Berlin NW. 6, xuisenstraße 33/34. Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeiteministeriums verbindlich ist, können nn Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er— stallung der Kosten verlangen.
Berlin, den 10. März 1920.
Der Registerführer. Panse.
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GSetkanntmachung.
Unter dem 10. März 1920 ist auf Blatt 777 des Tarif⸗ registecs eingetragen worden:
Der zwischen dem Hayerischen Graphitwirtschaftsverband in Pass w, dem Deutschen Bergarbeiteroecband, Bezirk Bayern, und, dein Gewerkoerein christlicher Bergarbeiter Deutschlands, Bezirk Bayern am 6. Dezember 1919 abgeschlossene Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Lohn⸗- und Arbeitsbedingungeg der gewerblichen Arbeiter im Graphitbergbau und in der Graphit— industrie wird gemäß 5 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Freistaats Bayern für all emein verbindlich erklärt. Die allgemeine Ver⸗ bindlichkeit beginnt mit dem 1. Februar 1920.
Der Reichs arbeitsminister. 83 mt Geh
Da Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits. ministerium, Berlin NW. 6, ,,, 33.34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeher und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Ertlärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 10. März 1920. Der Registerführer. Pan se—
Bekanntmachung.
Unter dem 10. März 1920 ist auf Blatt 774 des Tarlf⸗ registers eingetcagen worden:
Der zwischen dem Arbeitgeberverband der Deutischen Papier- Poappen-, Zellstoff⸗c und Holzstoff⸗Jadustrle, Grupp: Sachsen, und dem Deutschen Werkmeisterverband, Geschäftsstelle Mitel⸗ deutschland, am 10. Dezember 1919 abgeschlossene Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Gehaltz⸗ und Anstell ng⸗ bedingungen der Meister in der Papier-, Pappen⸗ Zellstoff— und Holzstoff⸗Industrie wird gemäß 22 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Freistaats Sachsen für allgemein verhindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkelt beginnt mit dem 1. Februar 1920.
Der Reichsarbeitsminister. 5 Genn.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34. Zimmer 161, wahrend der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arheitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarlfvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeltsministeriums verbindlich ist, können
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—
von den Vertrageparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen. Berlin, den 10. Marz 1920. Der Registerführer. Pan se.
2
Bekanntmachung.
Unter dem 10. März 1920 ist auf Blatt 787 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:
Der zwischen der Barbler⸗ F iseur⸗ und Perückenmacher⸗ 1 Mandeburg, dem A beituehmerverband des Friseur⸗ und Haargewerbes, Zahlstelle Maadeburg, und dem Verhand Deuischer Damen friseur⸗ und Perückenmachergehilfen, Zweigverein Magdeburg, am 30. August 1919 aogeschlossene Ta rifoertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeits⸗ bedingungen der Arbeitnehmer im Friseurg werbe wird gemäß X 2 der Verordnung vom 23. Dejember 1618 (Reichs-⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadtkreis Magdeburg für allgemein ver⸗ bindlich erklärt. Die allgemeine Verhindlichkeit beainnt mit dem 1. Februar 1920. Sie bezieht sich nicht auf die im Tarif⸗ . getroffene Regelung über die Verwendung von Straf⸗ geldern.
Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Geib.
Das Tarkfregtster und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33, 34, Zimmer 161, waͤhrend der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragtzwarteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er— stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 10 März 1920.
Der Registerführer. Panse.
Bekanntmachung.
Unter dem 12. März 1920 ist auf Blatt 801 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:
Der zwischen der Vereinigung hessischer Molkereien und der Vereinigung der Molkereiangestellten in Hessen abge⸗ schlossene, am 1 November 1919 in Kraft getretene Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedin⸗ gungen für die Angestellten im Molkereigewerbe wird gemäß F 2 der Verordnung vom 23. De jember 1918 (Reichtz⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Freistaates Hessen für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Dezember 1919.
Der Reicharbeitsminister. J. V.: Geib.
Das Tarifregister und die Renisterakten können im Reichsarbeits. ministerium, Berlin NW; 6, Luisenstraße 33. 34, Zimmer 161, während der regelmäßlgen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichtarbeiteministeriumée verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarlfvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 12. März 120.
Der Registerfũührer Pan se.
Brensen. Gesetz
nber die Unterbeing ung von Staatsbeamten und Lehrpersonen bringungsgesertz).
Vom 30. März 1920.
Die verfassunggebende Preußische Landes versammlung hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
mittelbaren (Unter ⸗
ß (I) Gemeinden und Gemeindeverbände sowie alle sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind verpflichtet, ihre freien, frei werdenden oder neu zu schaffenden Stellen nach Maßgabe der . Vorschriften mit mittelbaren Staatsbeamten . besetzen, ie infolge Abtretung oder Besetzung preußischer Landesteile ihr Amt verlieren oder es aufgeben, weil ihnen nach Lage der Ver hältnisse die Frortsetzung ihrer Amtstätigkeit unter fremder Herrschaft nicht zu= gemütet werden kann. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Religionsgesellschaften, geistliche Gesellschaften und Synagogen gemelnden, ferner die Körperschaften des öffentlichen Rechtes hin⸗ ichtlich derjenigen Stellen, für deren Besetzung infolge reichsrecht icher Vorschriften landesrechtliche Bestimmungen nicht werden können. . (3) Von dem Besetzungszwang ausgenommen sind die Stellen der Vorstandsbeamten, deren Besetzung durch die Vertretung der Körper schaft der durch die Bevölkerung unmittelbar erfolgt. Für die Be⸗ setzung solcker Vorstandsstellen kann das Fürsorgeamt eine Anzahl der dafür in Betracht kommenden Bewerber zur Anstellung vorschlagen. Die Kömperschaften sind an die Vorschläge nicht gebunden. 38 (3) Die Bestimmungen über die Anstellung von Militär- anwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins bleiben unberührt mit der Maßgabe, daß den Militärampwärtern die Kanzleiheamten— stellen nur zur Hälfte, die Unterbeamtenstellen nur zu zwei Dritteln der Gesamtzahl vorbehalten bleiben. ⸗ (4) Das Gesetz findet Anwendung auch auf die mit staatlicher Genehmigung einstweilen in fremde Dienste übergetretenen Beamten. (5) Das Gefsetz findet ferner Anwendung auf diejenigen Beamten aut den ,, und besetzten Gebieten, die vor dem Inkraft⸗ eten dieses Gesetzes - . 1 Stelle unter wesentlich ungünstigeren Bedingungen angenommen haben, als sie ihnen nach den Vorschriften diefes Gesetzes zustehen würde 2. sich um Stellen bei andern Körperschaften beworben haben und mit der Anwartschaft auf feste Anstellung bei ihnen
tätig sind. gs 32
() Als mittelbare Staatsbegmte im Sinne dieses r. gelten die Personen, die von, den Körperschaften C I) nach den für sie geltenden ,, Vorschriften als Beamte im Haupt- mt angestellt worden sind. .
ö (2) 6. mittelbaren Staatsbeamten gleichgestellt werden die jenigen Angestellten, die zur Erfüllung eines dauernden Dienst⸗ beduͤrfnisses angenommen sind, sofern sie zehn Jahre bei einer Körper schaft (6 1) tätig gewesen sind und ihre letzte infolge der Abtretung oder Besetzung aufgegebene Stelle, mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen' bekleidet haben. Kriegsdienst oder früherer Staats⸗ dienst wird auf die Tätigkeitsdauer angerechnet. Eine durch die olitische Umwälzung erzwungene Aufgabe der Stelle gilt nicht als Interbrechung der Tätigkeit im Sinne dieser Vorschriften. Die Körperschaften (5 1) können solchen Angestellten die Stellen während
getroffen
9 Die Besetzung der Stellen wird durch das „Fürsorgeamt für Beamte aus den Grenzgebieten“ vermittelt, das seinen Sitz in Berlin hat.
§5 4.
(). Die Körperschaften 63 I) sind verpflichtet, dem Fürsorge⸗ amte jede nach 5 1 für die Besetzung oder den Vorschlag in Betracht kommende, freie, frei werdende oder neu zu schaffende . unver⸗ züglich anzumelden. Von den angemeldeten Stellen, soweit sie nicht — 64 §z 1 Abs. ? vom Besetzungszwang ausgenommen sind, ist vom; April 1921 ab eine angemessene Anzahl, jedoch nicht mehr als die Hälfte, an Besetzung durch nicht unter dieses Gesetz fallende Be⸗ werber freizugeben. Die Entscheidung über die Freigabe dieser Stellen erfolgt durch das Fürsorgeamt.
E) Das Fürsorgeamt hat mindestens alle zwei Wochen die ange— meldeten Stellen öffentlich bekannt zu machen, mit Ausnahme der Stellen, deren Besetzung gemäß dem Schlußsatz des Abs. 1 frei=
gegeben ist oder deren Besetzung es sich selbst borbehält. (6 6.
. 11
Die Bewerber sind bei Verlust des Anspruchs auf Fürsorge verpflichtet, spätestens unverzüglich nach Aufgabe ihrer bisherigen Stellung bei dem Fürsorgeamte den Antrag auf Eintragung in die von diesem zu führende Bewerberliste zu stellen, hierbei die zur Prüfung der Voraussetzungen der 5§ 1 und 2 notwendigen ö,. u machen und die erforderlichen Nachweise darüber eizubringen. eber di Eintragung ist dem Bewerber eine Bescheinigung zu er. teilen. Wird die Eintragung verweigert, so hat das . hierüber einen mit Gründen versehenen schriftlichen Bescheld zu geben.
6.
I) Das Fürsorgeamt ist . sich die Hälfte aller an⸗ gemeldeten Stellen, soweit sie nicht gemäß 5 1 Abs 2 vom Besetzungs⸗ 66 ausgenommen oder gemäß 4 Abs. 1 freigegeben sind, zur
esetzung durch unmittelbare Zuwelsung eines bestimmten Bewerbers vorzube hal ten. E. Das Fürsorgeamt hat den Anstellungsbe hörden spätestens innerhalb zweier Wochen nach der Anmeldung einer Stelle mitzuteilen, ob es die Stelle freigeben wird oder ob es für den Fall, daß die Stelle nicht freigegeben wird, von seinem Vorbehaltsrechte Gebrauch machen will oder nicht. Big zum Eingange dieser Mitteilung darf die Anm= stellungsbehörde über die Stelle nicht verfügen.
G) Das Fürsorgeamt ist berechtigt, Auswechselungen zwischen vor= behaltenen und nicht vorbehaltenen Stellen vorzunehmen. Dem- entsprechenden Anträgen der Anstellungskörperschaften soll nach Möglich- keit Rechnung getragen werden. *
( Der Vorbehalt einer Stelle darf die Dauer von drei Monaten, vom Fingange der Anmeldung an gerechnet, nicht überschreiten. Erfolgt innerhalb dieser Zeit die Zuweisung eines Bewerbers nicht, so hat das
rsorgeamt der Anstellungsbehörde mitzuteilen, daß fie für die setzung der Stelle freie Hand habe.
8 0.
Die Beamten und Angestelllen haben sich bei Verlust des An- spruchs auf Fürsorge spätestens unverzüglich nach der Eintragung (6 5 um eine ihren Verhältnissen entsprechende freie Stelle zu bewerben und dem Fürsorgeamte davon Mitteilung zu machen. Die Bewerbung ist dem Antragsteller von der Anstellungsbehörde umgehend zu bestätigen. Die Annahme oder Ablehnung eines Berrerbers hat die Anstellungs- behörde dem Fürsorgeamt und dem Bewerber unverzüglich mitzuteilen. Die Ablehnung einer Stelle durch den Bewerber . nur aus zwingen⸗ den Gründen und nur mit Zustimmung des Fürsorgeamts erfolgen.
§ 8.
Ist inerhalb von drei Monaten nach der öffentlichen Bekannt ⸗ machung einer Stelle eine Besetzung im Wege der freien Bewerbung nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erfolgt, so hat die An⸗ stellungsbehörde dies dem Fürsorgeamt unverzüglich mitzuteilen. Inner E von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung muß sich das Fürsorgeamt darüber entscheiden, ob es sich die Stelle für die Zu⸗ weisung eines bestimmten Bewerbers vorbehalten will oder nicht, und der Anstellungsbehörde unverzüglich seine Entschließung mitteilen.
§ 9.
(1) Führt eine Bewerbung um eine Stelle, die der bisherigen Beschäftigung und Besoldung des Bewerbers entspricht, nicht zur An—⸗ stellung, so muß sich der Bewerber bei Verlust des Anspruchs auf Für= sorge unverzüglich um eine andere Stelle bewerben oder den Antrag auf Zuweisung an das Fürsorgeamt richten.
E) Eine Zuweisung ist ausgeschlossen, wenn die Bewerbung, die dem Antrag auf Zuweisung unmittelbar vorhergebt, erst nach Ablauf eines Jahres nach Ablehnung der ersten Bewerbung erfolgt.
(3) Den Bewerbern ist nach Möglichkeit eine ihrer bisherigen Beschäftigung und Besoldung entsprechende Stelle zuzuweisen. Sie sind jedoch bei Verlust des Anspruchs auf Fürsorge vewflichtet, die ihnen zugewiesenen Stellen auch dann anzunehmen, e , . ihrer bisherigen Beschäftigung und Besoldung nicht voll entspre
§ 10. () Die Köwerschaften sind verpflichtet, die nach ,. dieses Gesetzes einzustellenden Bewerber mit dem aus ihrem Anstellungs-⸗ verhältnisse sich ergebenden Besoldungs. und Ruhegehaltsdienstalter ohne eine Probezeit zu übernehmen. J
(2) Wird ein Beamter im Mter von mehr als vierzig Jahren später mit dem gesetzlichen Ruhegehalt in den Ruhestand versetzt, so übernimmt der Staat für die bis zur Einstellung in, den Dienst der aufnehmenden Kömerschaft zurückgelegte Dienstzeit die Zahlung des Ruhegehalts nach dem vor der Einstellung zuletzt bezogenen Gehalt und nach den bis dahin erreichten Ruhegehaltssätzen. In dem gleichen Umfange hat der Staat bei diesen Beamten auch für die Hinter. bliebenenbezüge einzutreten. Das Ruhegehalt ist so zu berechnen, als wenn der Beamte die ganze ruhegehal taͤbe rech tigte Dienstzeit im Dienste der aufnehmenden Könmerschaft zurückgs egt hätte, Die Zahlung des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenbezüge erfolgt durch die An stellungsbehörde, der der Anteil des vom Staate zu tragenden Ruhe gehalts und der Hinterbliebenenbejüge erstattet werden.
G) Wird die übernehmende Köwerschaft mit ihren Beamten ruhegebältern und Hinterbliebenenleistungen durch Rubege halts kassen und Witwen- und Waisenkassen gedeckt, so führt der Slaat den ihm nach Abf. 2 zufallenden Ru hegehaltsanteil unmittelbar an die Ruhe⸗ n,, und Witwen⸗ und Waisenkassen ab.
I Bestimmungen der Satzungen der für einzelne Anstellungs
behörden und Kommunalverbände errichteten Ruhegehalks. und Hinter.
bliebenenkassen, wongch Beamte über ein bestimmtes Lebensalter hinaus
der Kasse nicht zugeführt werden können oder wonach für solche Beamte
höbere Sätze zu zahlen oder Nachzahlungen zu machen sind, finden
e n den auf Grund dieses Gesetzes eingestellten Beamten keine nwendung. .
6) Die nach Maßgabe dieses Gesetzes eingestellten Bewerber erhallen vom Staate Umzugskosten nach staatlichen Grundsätzen Die Anstellungsbebörden sind verpflichtet, dem Staake (inen angemessenen Teil der gezahlten Umzugskosten zu erstatten. Der zu. erstattende Betrag wird unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der An⸗ stellungẽewerbände vom Fürsorgeagmte festgesetzt. Er darf ein Vier tel 7 vom Staate verauslagten Kosten und den Betrag von eintausend
ark nicht übel steigen. ;
6 Das Rückariffsrecht des Staates für zie auf Grund Peses Gesetzes Jemachlen Lesstungen gegenüher den Kömerschaften, Rub gehalsekaffen und Witwen und Wajsenkassen, welchen der Beamte bor seinem Ausscheiden angehörte, bleibt unberührt.
811. .
() Alle über Anwendbarkeit, und Dujchfsibrung dieses Gesebes entstebenden Streitigkeiten entscheidet das Fürsorgeamt.
(2) Das Fürsorgeamt besteht aus dem Vorsitzenden, acht Sei · sitzenn und ebensoviel Stellvertretern, die vom Staatsministerium ernannt werden. Die zentralen Berufs. und Interessenvertretungen der Ansteslunosbehörden, Beamten und Angestellten sind berechtigt,
2
des ersten Jahres nut mit Genehmigung des Fürsorgeamts kündigen. geeignete Personen zur Ernennung als Beisitzer vorzuschlagen.
Staatsregierung muß sechs Beisitzer aus den von den Interessen⸗ vertretungen der Anstellungsbe hörden, der Beamten und der Angestellten eingereichlen Listen c en ür die weiteren zwei Beisitzer hat sie freie Verfügung. Je ein Beisitzer muß den höheren, den mittleren und den unteren mittelbaren Staatsbeamten und den Angestellten (6 2 Abs. Y angehören. Die Beisitzer aus den Kreisen der Beamten und Angestellten müssen aus der Zahl der verdrängten Beamten bestellt werden.
(3) Die gleichen Vorschriften wie für die Beisitzer gelten auch für ihre Stellvertreter.
(ö) Die Bestallungen zum Vorsitzenden, stellvertretenden Vor⸗ sitzenden und zu Beisitzern des Fürsorgeamts gelten für die Dauer der Gültigkeit des Gesetzes. ;
6) Die laufenden Geschäfte des Fürsorgeamts werden von dem Vorsitzenden ehr. Gegen sämtliche Verfügungen. Beschlüsse und Bescheide des n,. steht dem Betroffenen das Recht auf Ent— scheidung des Kollegiums zu. Der Antrag auf Entscheidung des Kollegiums muß binnen eines Monats nach Zustellung oder Eröffnung der angefochtenen Maßnahme bei dem Fürsorgeamt angebracht werden. Er hat aufschiebende Wirkung. .
6) Das Fürsorgeamt ist eine Beschlußbebörde, deren Verfahren sich nach en Vorschriften des Landesverwallungsgesetzes vom 30. Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 195) richtet. Für die Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit des Vorsitzenden sowie von mindestens vier Beisitzern er—⸗ forderlich. Der Vorsitzende ladet die Beisitzet und nach Bedarf die entsprechenden Stellverkveter zu den Sitzungen ein. Auf das Ver⸗ fahren finden im übrigen die Vorschriften über das Beschlußwerfahren vor den Kreisausschüssen in Sachen der allgemeinen Landesverwaltung ,. Amwendung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme de
orsitzenden den Ausschlag.
§ 12. .
(1) Gegen Beschlüsse, welche die Kündigung einer Stelle G 2 Abs. Y, die Anmeldepflicht einer Stelle durch die Anstellungsbehörde (8 c), den Anspruch auf Eintragung eines Bewerbers (5 5), die An—= nahmepflicht einer zugewiesenen Stelle durch den Bewerber sowie den Verlust des Anspruchs auf Fürsorge durch einen Bewerber (685 7 und 9), die Beteiligung der Anstellungs verbände an den Umzugs kosten (5 10) und die Inanspruchnahme einer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes besetzten Stelle C 15) betreffen, findet infoweis die Beschwerde an das Oberfürsorgeamt in Berlin statt. Alle übrigen Entscheidungen des Kollegiums sind endgültig.
() Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung. *
(1) Für hauptamtlich ena e. Leiter und Lehrer an höheren Lehranstal ten, Fach- und Fortbildungsschulen, mittleren Schulen und Volksschulen, soweit diese Anstalten nicht staatlich, aber öffentlich sind, ferner für die Schulamtsbewerber an solchen Schulen gelten die Vor⸗ schriften dieses Gesetzes mit folgender Maßgabe:
(CE) Die Anmeldung der Stellen z ) geschieht durch Vermittlung der Schulaufsichtsbehörde. Von den Stellen ist eine angemessene An⸗ zahl, jedoch nicht mehr als die Hälfte, zur Besetzung durch nicht unter dieses Gesetz fallende Lehrpersonen freizugeben. Die Auswahl dieser Stellen liegt der Schulaufsichtsbehörde oh und hat binren Monats- frist nach Anmeldung der Stelle zu erfolgen. Nur die von der Schul⸗ 2 nicht freigegebenen Stellen sind von dieser zur An meldung zu bringen 6 ). Die Besetzung dieser Stellen geschieht im Wege der Zuweisung durch das Fürsorgeamt mit nachfolgender An⸗ stellung durch die Schulaufsichtsbe hörde. Die Anstellungsbe hörden im Sinne der 55 6 und 8 sind die Schulaufsichtsbe hörden.
(3) An die Stelle des Fürsorgeamts (8 3) tritt ein besonderes „Fürsorgeamt für Lehrpersonen.? mit dem Stze in Berlin. Für diesẽs finden die Vorschriften des 5 11 mit der Maßgabe Anwendung, daß das zur Entscheidung berufene Kollegtum aus dem Vorsitzenden des Fürsorgeamts, acht Beisitzern und ebensoviel Stellvertretern besteht, die vom Minister für Wissenschaft, Kunst und Velksbildung ernannt werden. Zu den Beisitzern müssen ein Lehrer einer höberen Lehranstalt, ein Lehrer an einer mittleren Schule, ein Fach- oder Fortbildungs- schullchrer und ein Volksschullehrer sowie zwei Vertreter von Schul verbänden gehören. Für das siebente und achte Mitglied hat der Minister freie Verfügung.
( Die , n, n des 5 10 Abs. 2 bis 4 finden auf Volks. schullehrer keine Anwendung, auf Lehrkräfte an mittleren Schulen nur bann, wenn vie Schusen, denen sie zugewiefen find, nicht an die Volks. schullehrer⸗Ruhegehaltskasse angeschlossen sind. Die Bestimmungen des 3 6 Abs. 2 des Volksschulunterhaltungsgesetzes vom W. Juli 1906 Gesetzamml. S. 335) gelten für die nach diesem Gesetz unter⸗ zubringenden Lehrkräfte.
(6) Soweit Stellen vor dem Inkraftreten dieses Gesetzes für die nach diesem Gesetze Versorgungsberechtigten in Anspruch genommen sind, ohne daß beim Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Stellen endgültig verfügt ist, fallen sie unter 5 13 Abs. 2.
8 14.
(!) Das Oberfürsorgeam! besteht aus dem Vorsitzenden, vier Bei⸗ sitzern und ebenso vielen Stellvertretern, die vom Staatsministerium ernannt werden. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen Senatspräsidenten des Obewerwaltungsgerichts, zwei Beisitzer müssen ordentliche Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts sein. Ihre Er—⸗ nennung 6. auf Vorschlag des Präsidiums des Oberverwaltungs- gerichts. on den übrigen zwei Beisitzern muß in den Fällen der s8 1 bis 12 je einer den Anstellungsbehörden und der Beamtenschaft an gehören, in den Fällen des § 13 je einer ein Vertreter eines Schul- verbandes und ein Kehrer sein. J
(3) Die Vorschriften des 8 11 Abs. 3 bis 6 finden auf das Ober. fürsorgeamt entsprechende Anwendung, die des Abs. 6 mit der Ma gabe, daß das Oberfürsorgeamt nur in voller Besetzung beschlußfähig ist
15.
(I) Eine Stellenbese die ent den Vorschriften dieses Gesetzes erfolgt, ist e nns eee inn , diese Stelle binnen zwei Jahren wach der Besetzung in Anspruch nimmt.
(3 Die Ansprüche des entgegen den Vorschriften dieses i,.
stellten Beamten gegenüber der anstellenden Körperschaft bleiben 6 kf. sofern ihm ein nachweisbares Verschulden nicht zur
ällt.
16.
() Das Gesetz findet auch — auf die ehemaligen elsaß. lothringiscken mittelbaren Staatsbeamten und Lehrpersonen, soweit . am 10. November 1918 im Besitze ,, Staatsangehörig · eit waren; endlich findet das Gesetz auch Anwendung auf ehemalige a (lothringische mittelbare Staatsbeamte und Lehrpersonen, die am 10. November 1918 keinem anderen deutschen Bundesstaat angehörten und zwar zu . der dem Verhältnisse der Bevöl ke⸗ rung Preußens zum tschen Reiche auf die Gesamtzahl dieser Kate— gorie von mittelbaren elsaß-lotbringischen Staatabeamten entspricht.
69) * Verlangen der Unterrichtsverwaltung kann das Fürsorge⸗— amt für Lehrpersonen eine ihm vorbehaltene Stelle auch einer Lehr person zuweisen, die im Auslands / oder Kolonialschuldienst ihre bis- Fig Stelle hat aufgeben migen oder die an einer aus staatlichen
ifteln laufend unterstützten Privatanstalt der im 5 13 1 ge⸗ nannten Art hauptamtlich beschäftigt war.
. Das Gesetz tritt mit fene Verkündung in Kr Der Zeit. rt m n rkrafttretens wird durch De nn der Landes versamm ·
§ 18.
Die Minister des Innern, der Finanzen, für Wissenschaft. Kunst und Folksbilrung, für Dandel und Gewe ße Und für Lanktwirsschaft, Domänen und Forsten werden mit der Ausführung dieses Gisetzes beauftragt.
Berlin, den 30. März 192.
Die Preußische Staatsregierung. Fischbeck. Haenisch. am Zehnhoff. Stegerwald. Severing. Lüdemann.
Braun. Oese r.