1920 / 71 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 06 Apr 1920 18:00:01 GMT) scan diff

den Wiederaufbau der Handelsflotte m Benehmen mit dem

Verein deutscher Schiffswerften und dem Kriegsausschuß der

deutschen Reedereien),

Mitglied gemeinsam vom Deutschen Eisenbau⸗Verband und

vom Verband Deutscher Dampfkessel⸗ und Apparate⸗Bau⸗

anstalten,

Mitglied gemeinsam vom Verein deutscher Gisengießereien

und vom Verein deutscher Stahlformgießerelen,

1 Mitglied gemeinsam vom Verband Deutscher Waggonfabriken und vom Verband Deutscher Lokomotiv⸗Bauanstalten,

1 Mitglied gemeinsam vom Verein Deutscher Maschinenbau⸗ Anstalten und vom Zentralverband der deutschen elektwo— technischen Industrie,

1 ö vom Gisen⸗ und Stahlwaren⸗Industriebund Mber⸗ seld,

1 Mitglied gemeinsam vom Verein deutscher Motorfahrzeug—⸗ Industrieller und vom Verband deutscher Fahrrad⸗Fabriken,

1 Mitglied für die Fein⸗ und Weißblech verarbeitende Industrie von der Gesamtvereinigung der Weiß⸗ und Feinblech ver arbeitenden Industrie im Benehmen mit dem Verbande der deutschen Metallwarenindustrie,

2 Mitglieder für die Handwerksinnungen vom Reichsverband des deutschen Handwerks.

Erzeuger ⸗Arbeitaehmerrt 17 Mitglieder für die Arbeitnehmer der Eisen und Stahl er⸗ zeugenden Industrie von der Zentralarbeitsgemeinschaft der industriellen und gewerblichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Deutschlands. Handels⸗Arbeitneh mer: Mitglieder von der Arheitsgemeinschaft freier Angestellten = Verbände, Berlin M 52, Werftstr. 7, 2 Mitglieder vom Gewerkschaftsbund der Angestellten, Berlin SW. Schützenstraße 2 / 30, . 2 Mitglieder vom Gesamtverband deutscher Angestellten⸗Ge⸗ werkschaften (Gewerkschaftsbund kaufmännischer Angestell ten= verbände), Berlin C, Gertraudtenstr. 2021.

Verbraucher Arbeitnehmer:

12 Mitglieder für die Arbeitnehmer der Eisen verbrauchenden Industrie und des Handwerks von der Zentralarbeitsgemein-⸗ schaft der industriellen und gewerblichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Deutschlands.

Bei der Ernennung der Mitglieder ist darauf Bedacht zu nehmen, daß möglichst alle Fachgebiete des betreffenden Wirtschaftszweiges und alle Bezirke Deutschlands entsprechend ihrer Bedeutung vertreten sind.

Die Benennung der Mitglieder hat innerhalb zwei Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung zu erfolgen. Geht sie innerhalb dieser Frist beim Reichswirtschaftsministerium nicht ein, so besetzt dieses die offen gebliebenen Stellen. .

Der Reichswirtschaftsminister ist befugt, nach Verständigung mit dem Eisenwirtschaftsbund eine Aenderung der Gesamtzahl der Stimmen oder der Verteilung vorzunehmen. Erfolgt diese Ver⸗ ständigung nicht, so ist nach 5 2 letzter Absatz, zu verfahren.

§ 6.

Der Gisenwirtschaftsbund gib sich eine Geschäftsorbnung, die der Genehmigung des Reichswirtschaftsministers bedarf. Wird sie nicht innerhalh 4 Wochen nach Erlaß dieser Verordnung borgelegt, so erläßt sie der Reichswirtschaftominister.

D Die Vollversammlung bildet nach Bedarf Arbeihgaugschtsse. Du. nächst werden gebildet: . a) ein Ausschuß für die Regelung des inländischen Verkehrs mit Roheisen, Ferromangan, ben , und Schrott, b) ein Ausschuß für die Regelung des inländischen Verkehrs von Stahl, und Wal nwerkserzeugnissen, ein Außenhandelsqusschuß für die NMegelung ber Gim und Ausfuhr der in 2 genannten Erzeugnisse. werden die für diese Erzeugnisse zurzeit tätigen Zentral stellen für Gin und Ausfuhr eingegliedert; d) für Ginfuhr von Halherzeugnissen und. Walzfabrikaten aus dem Saargebiet und Lothringen ist ein Untewausschuß zu bilden, in dem 5 der Stimmen auf Ssiddeutschland entfallen.

§ 8.

Die Arbeitgausschüsse werden von der Vollversammlung gewählt. In die Ausschüsse können auch Nichtmitglieder der Vollversammlung gewählt werden.

Jede der drei Grupven Erzeugung. Handel und Verbrauch in den Arbeitgausschüssen vertreten sein; keine der drei Gruppen dar Die absolute Mehrheit erhalten. In jedem Arbeitzausschuß müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Anzahl vertreten sein. Mit Zustimmung der Arbejtnehmer der Vellpersammlung kann die Zahl der r fan in den Arbeitsausschüssen bis zu drei vermi werden.

§ 9.

Der Vertrauensmann wird bon der Vollversammfung auf Vor⸗ schlag der Grzeugerunkernchmer gewählt. Für den Vertrauensmann sind einer oder mehrerg Stellvertreter f wählen, die bei seiner Be- hinderung gemäß der Geschäftsordnung in Tätigkeit treten. Der erste

, , n g. ö ist auf Vorschlag der Erzeuger (Arbeitnehmer) zu wählen ;

Der Vertrauensmann sowie seine Stellvertreter stnd die gesetz⸗

lichen Vertreter des Eisenwirtschaftsbundes.

10. ö ;

Die Vollversammlung des Eisenwirtschaflchundes leitet, die Eisenwirtschaft einschließlich der Ein⸗ und Ausfuhr nach wirtschaft⸗ lichen Grundsätzen unter Dberaufsicht des Reiches . der folgenden , Sie stellt allgemeine Richtlinien auf, deren Ausführung den Arbeitsausschüssen und dem Vertrauensmann obliegt. Sie beaufstchtigt die Arbeitsausschüsse und den Vertrauensmann umd kann von diesem jederzeit Bericht erfordern. ; ö

Die Arbeitsausschüsse bearbeiten die in ihr n, gehörigen Angelegenheiten und beschließen im Rahmen der von der Voll- n , . aufgestellten Richtlinien. Sie können von dem Ver- trauens mann jederzeit Bericht einfordern. ‚.

Der Vertrauensmann hat die Richtlinien und die Beschlüsse der Vollversammlung und der Arbeitsausschüsse im einzelnen auszu— fũhren. ö.

Alle inländischen Werke, wah die in 5 2 genannten Erzeugnisse (außer Schrott) herstellen, sind verpflichtet, einen von dem Ejsenwirt⸗ schaftsbund zur Deckung des dringenden Inlandsbedarfs zu bestimmen⸗ den Teil ihrer Erzeugung vor ganzer oder teilweiser Erfüllung ihrer sonstigen Lieferpflichten und vor Deckung ihres Eigenhedarfs zur Her⸗ stellung von in 52 nicht genannten Crzeugnissen dem , . bund zur Verfügung zu stellen. Für die monatlich zu liefernden Mengen des dringenden Inlandebekarfs müssen die Spezifikationen spätestens am 1. des Monats den Werken vorliegen. .

Der Reichswirtschaftsminister bestimmt nach Verständi mit dem Eisenwirtschaftsbund pie festzusetzenden Mengen für jedes dieser EGrzeugnisse und bezeichnet ben Verbrauch, der zum dringenden Bedarf gerechnet wird. Erfolgt diese Verständigung nicht, so ist nach 5 2 uttehe le gr, r werfschean fut gen ghn besen

Zur Durchführung dieser ichtung sind von allen beteilig Werken nach näherer Bestimmung des ,, Tiefe ·

*

do

8

rungsgemeinschaften für die einzelnen im 5 2 genannten rm g

(außer Schrott) zu bilden. Die zuständigen Arbeitsausschüsse regeln die von den Lieferungsgemeinschaften . bewirkenden Lieferungen. Die i D, ler bestimmen die Lieferungspflichten ein- zelnen rke. Die beteiligten Werke haben bei Nichtinnehaltung der vorstehen · den Verpflichtung eine Buße zu entrichten deren Hohe vom Eisen˖ wirtschaf i sbunde et r egen ist, und zwischen dem jeweiligen In— landspreis 6 12) der nichtordnungsgemäß abgelieferten Menge und dem Preise, zu dem diese Menge im Auslande zu beschaffen ist, liegt.

ür die Leistung dieser Buße haben die Werke dem Eisenwirtschafts⸗ hunde innerhalb eines Monats nach Aufforderung ausreichende Sicher⸗ heit zu entrichten. Die näheren Grundsätze über Art und Bemessung der Sicherheitsleistung werden von dem Eisenwirtschaftsbunde auf⸗ gestellt. Auf die Festsetzung der Buße und der Sicherheitsleistung findet 8 343, Abs. J des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende An⸗ wendung. Streitigkeiten werden im ordentlichen Rechtswege ent⸗ schieden.

n die landesrechtlichen Vorschriften üxer die Beitreibung öffent⸗ icher Abgaben entsprechende Anwendung. ;

Sofern es zur Sicherstellung des dringenden Inlandsbedarfs erforderlich erscheint, kann das Eigentum an den im S 2 genannten Erzeugnissen (außer Schrott) durch Anordnung des Reichswirtschaftz— ministers oder einer von ihm bestimmten Stelle gegen eine die jeweils festgesetzten Preise ( 12) nicht übersteigende angemessene Entschädigung entzogen werden. Streitigkeiten über Tie Höhe der Entschadigung entscheidet das Reichswirtschaftsgericht. Im uͤbrigen trifft der Reichs⸗ wirtschaftsminister die näheren Bestimmungen über das Enteignungs⸗ verfahren mit Zustimmung des Reichsrates.

Unter der gleichen Voraussetzung können bezüglich der im §5 2 genannten Erzeugnisse . Schrott) Bestandsaufnahmen, Durch suchungen und ge ag men durch den Reichswirtschaftsminister oder eine von ihm bestimmte Stelle angeordnet werden. Der Reichs⸗ wirtschaftsminister erläßt die näheren Bestimmungen mit Zustimmung des Reichsrates.

Die Vorräte auf den Werken werden bis zur Höhe einer halben Monatserzeugung von vorstehenden Bestimmungen (Ubs. 5 und 7D mcht betroffen.

58 1.

Der Cisenwirtschaftebund regelt die Preise und Verkaufs- bedingungen der unter 8 2 genannten Erzeugnisse (außer Schrott) für den i, Inlande.

Der Reichswirtschaftsminister kann bestimmen, daß Inlandspreise

einheitlich für das e,, festgesetzt werden müssen und daß diese Preise auch für die Nerkäufe an Hersteller von Ausfuhrerzeug⸗ nissen gelten. Die vom Eisenwirtschaftsbund festgesetzten Preise gelten als Höchstpreise im Singe des Höchstpreisgesetzes vom 4. August 1914 Reichs⸗Gesetzbl. S. 2 39) in der Fassung der Bekanntmachungen vom I7. Dezember 1914, vom 22. März 1917 und der Verorbnung vom 17. Januar 1929 Reichs⸗Gesetzbl. für 1914 S. H und 6, für 1917 S. Bz3, 1920 S. gh.

Abreden, die den vom Cisenmirtschaftsbund festgesetzten Verkaufs= bedingungen zuwiderlaufen und solche Abreden, die eine Umgehung der Preise und Verkaufsbedingungen bezwecken, sind nichtig.

§ 13.

Für jedes der in § 2 annten Erzeugnisse kann der Reichs⸗ wirtschaftsminister nach f, des a, e, und unter Beachtung des § 11, Ahsatz 1 eine Höchstmenge festsetzen, für die eine Ausfuhr gestattet werden darf.

Der Reichswirtschaftsminister hat nach Verständigung mit bem Eisenwirtschaftsbund eine Regelung der Ausfuhr von den 9 2 en, Erzeugnissen und von Gisenfertigfabrikaten zu en. we

a) die Deckung des Devisenbedarfes der Eisen⸗ und Stchl⸗

industrie für schmwedisches Erz oder sonstige in Valuta zu zahlende ausländische Rohstoffe und Lebensmittel und

b) einen teilweisen Ausgleich der erhöhten Gestehungskysten

bei der Verwendung ausländischen Erzes ermöglicht.

, m verfahren.

§ 16. e

Der Reichswirtschaftsminister kann nach Anhörung des Gisen⸗ wirtschaftabundes eine Regelung der Einfuhr von Schrott, Roheisen, Stahl und Walzwerksprodukten treffen, welche verhindert, daß das ae, landsmaterial im freien Handel als Auslands mater'al ver. kauf. wind, und welche eine Begünstig der Einfuhr durch Be teil an dem durch die ,,. von Erzeugnissen gemäß § 2 (außer watt) und Gisenfertigfabwika gestet het

§ 15.

e n, irtschaftominister wird ermächtigt, Anhörung des Cisenmwirts . eine Regelung der ö ft. herbei⸗ zuführen, welche die ührung und die Verteilung des 6 ö

ö

ten erzielbaren Mehngewinnen

materials an die verhrauchenden Werte erleichtert und seine Pre auf eine Höhe beschränkt, die für Stahlkernschrott in einem von ihm zu bestimmenden Verhältnis zum Preise des Siegerländer . 8 1 und für die übrigen Schmottsorten entsprechend abgestuft ist. ie don ihm in . dieser Bestimmung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Höchstpreisgeseßes.

Soweit es zur Versorgung der Großeisenindustrie mit Schrott erforderlich erscheint, kann das Cigentum an Schrott durch Anordnung des Reichswirtschaftzministers oder einer von ihm bestimmten Stelle gegen eine die jeweils festgesetzten Preise (Mbsatz 1) nicht übersteigende, an ene Entschädigung entzogen werden. Streitzgkeiten über die Höhe der Entschädigung entscheiketz das Reichswirtschaftsgericht. 8

f der Reichswirtschaftsßminister mit gJustimm ie näheren Bestimmungen über das Enteignungsverfghren. der gleichen Voraussetzung können bezüglich aller Arten von Schrott Bestandsaufnahmen , und Beschlagnahmen durch den Reschswirgschafteminiser an georknef werben. Der Ffeichs. wirtschaftsminister erläßt die näheren Bestimmungen mit Zustimmung des Reichsvates.

§ 16.

Der Weichswirtschaftsminister wird ermächtigt, im Ginbermehmen mit dem Reichsjustizminister zu bestimmen, daß Zuwiderhand lungen Tegen die von ihm in Ausfühtung der 55 1 und 15 zu erlassenden Vorschriften mit Gef is zu einem Jahr und mit Gesdstrafe bis zu fünfhunderttähsend Mark der mit einer dieser Strafen be n e , n, , , nnn n gel, if . die st Handlung bezieht, eingezogen werden können, a = schied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

17

Der Eisemwirtschaftsbund ö ermächtigt, zur Deckung der Un- kosten der Verwaltung und des Büros des Vertrauensmannes und der Kommissare des Reichswirtschaftsministeriums Umlagen von den Werken der Eisen und Stahl , Industrie und von den Händlern sowie Gebühren für die Erteilung don Ein und Ausfuhr⸗ bewilligungen erheben. Die Höhe der Umlagen und Gebühren wird durch die , n, estgesetzt. Sie kann Hiesegs Recht den Ausschüssen übertragen. Ueber die Entlastung, der Geschäftsführung und die Verwendung etwaiger Ueberschüsse sowie der aus den Bußen G 11 Absatz eingehenden Beträge beschließt die Vollversammlung. 8 18. .

Der Gisempirtschaftabund und die ihm zugeteilten Kommissare des Reichswirtschaftsministeriums sind berechtigt, von den Erzeugern ien. e e, de , 2 n n, ei, 8. ö hältnisse der Eisenwirt n J r Verordnung über die Uuskunfteyflicht vom 1. Juli 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 604) zu verlangen.

§5189. .

Das Reich führt die Aufsichl über den ESisenwirtschaftsbund. Seine Befugnisse werden vom Reichswirtschaftsminister ausgeübt. Der Reichswirtschaftgminister erdnet einen oder mehrere Kommissare ab, die zu allen 26. n der Organe des Eisenwirtschaftsbundes ein= zuladen sind. Der Vertrauensmann oder seine Stellvertreter sind ver⸗ pflichtet, den Kommissgren die pon ihm gewünschten Auskünfte und Unterlagen über die Geschäftsführung des Eisenwirtschaftsbundes zu

tri Reichs rates Unter

der Ausführungsbest

6e Auf Verlangen des Reichswirtschaftsministers sind die Organe 8 Eisenwirtschaftsbundes zu Sitzungen zu berufen. .

Soweit nach dieser Verordnung und nach den vom Reichswirt— schaftsminister gemäß Ermächtigung dieser Verordnung zu erlassenden Ausführungsbestimmungen Aufgaben vom Eisenwirtschaftsbund, seinen

nen oder den Lieferungsgemeinschaften zu erfüllen sind, wird der Reichswirtschaftsminister ermächtigt, eine andere Stelle mit ihrer Durchführung zu beauftragen, falls diese Aufgaben innerhalb einer von ihm gestellten Frist nach Aufforderung nicht erfüllt worden sind.

Dem Reichswirtschaftsminister steht bei Beschlüssen und Wahlen, die seiner Ansicht nach öffentliche Interessen gefährden, ein durch seinen Kommissar auszuübendes Einspruchsrecht mik aufschiebender Wirkung zu. Erfolgt zwischen dem Reichswirtschaftsminister und dem Eisen—⸗ wirtschaftsbund binnen 10 Tagen keine Verständigung, so entscheidet der e, , . nach Anhörung des Reichswirischaftsrates oder seines zuständigen Ausschusses endgültig.

Bei Abstimmungen in der Vollversammlung und den Arbeitsaus⸗ schüssen steht einer Minderheit, die bei der Vollversammlung mindestens 6 Stimmen, bei den Arbeitsausschüssen die Mehrheit der Anwesenden einer Gruppe umfassen mi die Berufung an den Reichswirtschafts⸗ v ite zu. Das weitere Verfahren erfolgt nach Maßgabe des vorher⸗ gehenden

§ XV.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1920 in Kraft.

Die Verlängerung des Stahlwerksverbandes (Reichs ⸗Gefetzbl 1919 S. 2187) tritt zu einem vom Reichswirtschaftsminifter u be- stimmenden Zeitpunkt außer Kraft.

Berlin, den 1. April 1920.

Der Reichs wirtschafksmkn ister. Schmidt.

nebersicht

über die in ber Zeit vom 1. April big 80. Jun

1920 voraussichtlich stattfindenden Prüfungen zum Seestenermann und Elfer auf großer Fehr

Zeitpunkt der Prüfung

mm Seesteuerm ann. Hamburg. . April 10 Hamburg. Mai HR k ö Bremen Juni 19. wr . . ü . Wustrow .. Mal 14. Geestemũnde 25.

Schiffer auf großer Fahrt. Hamburg.. April * Stettin... Mal 25.

Mme, . ö damburg . . SJZunt 14. Geestemũnde ö 4 1 Wustrowv ... Mat 14.

Anmerkung:

Die Prüfungen können verschoben werden, Meldungen zu einer Prfifung sind an den Vorsttzenden der Kommisson für die Seeschiffer⸗ und Ser steuermanns prüfungen der betreffenden Seefahrtsschule zu richten.

nebersicht

über die in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni

1920 voraussichtlich ,, en Seedampfschkffs⸗ masch inistenprüfungen prüfungen zum Schiffsingenieur. Termine für die Prüfungen zum Seemaschinisten LI. und III. Klasse.

Bremen . April X. amburg ) Mai A. amburg) .. k lensburg. .. . amhurg *).. ö eestemũnde 8986 eg, . 28. Hamburg).. Jun 17.

Hamburg). Mai 76. Hamburg *). .

II. und L. Klasse. Bremen. April 23. Lübeck.. April 25. Schiffsingenieur.

Vorprüfung: Hauptprü fung: Bremen * ö Riprll 22. Bremen . ö än gi 22. Flensburg... Mai 31.

) Nur Prüfung zum Maschiniften 4. if 3 0 * 0. . 3. Kla C.

Anmerkung:

Alle Termine können um einige Tage verschoben werden. Meldungen . 6 einer Prüfung sind an den Vorsftzenden der betreffenden Prüfungs 9

mmisston zu richten.

Vierte Ausführungsbestim mung

zu der Verordnung über die Preise für Margarine

vom 11. September 1918 (RGBl. S. 1109). Auf Grund des 3 4 der Verordnung über die Preise für

Margarine vom 11. September 1918 wird folgendes bestimmt: *. Herstellerpreis ist der Preis. den die Margarinefabriken für ;

Lleftrung ab Fabrik berechnen dürfen. II.

Von dem nach z 1 3iffer 1 der Verordnung und Ziffer M, 1

mmung festgesetzten Unkostenbetrage darf die empfangende Verteilungsstelle nicht mehr als 2 1 je So kg ir Deckung threr Verwaltungskosten erheben. J

III. Mit Genehmigung der Landeszentralbehößrden oder der von be—⸗

stimmten Stellen können die im 5 1 der Verordnung festgesetzen Zuschläge wie aft erhöht werden:

1) der Zuschlag des Kommunalverbandes oder der Gemeinde, an

welche die Äleferung erfolgt, bis auf insges. 4 bo,

arer 106 6e

2) der H let für den Großhandel: .

bis bob hoh J J 3) der Zuschlag für den Kleinhandel: 63 2 bis 1990 9000 Einwohnern bi auf insges. M 120 . ö über 100 0090 bis 500 000 ö . . OG. . Aber h00 000 *. 5 * . . 150 für je 50 kg.

. Außer den Zuschlägen, die nach 5 1 der Verordnung und nach iffer IUJ dieser Ausführungsbestimmung in den Höchstgrenzen be— timmt sind, innerhalb derer die Festsetzung durch die Kommunal.

verbände erfolgen kann, haben die Kommunalverbände für den Groß und Kleinhandel für jeden Verkauf einen weiteren Zuschlag (Waren⸗ umsatzsteuer) bis zu 15 vom Tausend des Margarineverkausspreises festzufetzen. Beträgt der vom Verkäufer für die durch ihn erfolgende Lieferung zu zahlende Umsatzsteuerbetrag weniger als 15 vom Tausend, so ken

den innerhall verbänden für den Groß, und Kleinhandel festzusetzenden Zuschlägen muß die Warenumsatzsteuer enthalten sein und darf nicht gefondert

igt e n Zuschlag auf den Betrag der Umsatz teuer. In 6 dieser o gezogenen Höchstgrenzen von den Kommunäl—

.

,, , er,.

owie Vor⸗ und Haupt⸗

die im 8 9 Ziffer ] der Verorbnung bejeschneten Ünko stehen oder nicht erhoben werden, insbisondere wenn es ich nicht um Zuweisungen der Reichsstelle für rtr handelt.

/ K

emcknden bis 165 03 Ciuwöhnern bis auf inge. A 16

/

in die Erscheinung treten. (5 12 des n 24. Dezember 6 hege. CGeelsl. S. a a bshen ere ebe .

M.

Die Kommunalberbände sind verpflichtet, Höchstpreise für d Verkauf von Margarine im Groß, und fn ff rf e n 2 nach 5 1 der Verordnung und ie III dieser Ausführungs⸗

erücksichtigung der besonderen

Soweit die Regesung des Verkehrs und Verbrauchs von Speise⸗ fetten nach 3 18 der Bekanntmachung über Speisesette vom 26. Juli 1916 (GBl. S. 766) durch die Gemeinden erfolgt, haben dies?e die

bestimmung bestehenden Grenzen unter örtlichen Verhältnisse festzusetzen.

Preise festzusetzen.

e gandesentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können Kommunalverbaͤnde und Gemeinden zur gemeinsamen Fest⸗ setzung von Groß und Klein handelspreisen vereinigen. Sie können

die Preise selbst festsetzen.

VI. Die Dritte Augführungsbestimmung vom 22. Vezember 1919

Reicht anzelger Nr. Vs) wird aufgehoben.

Diese Ausführungsbestimmung tritt mit dem Tage ihrer Bekannt-

machung in Kraft. Berlin, den 31. Marz 1920.

Reichsstelle für Speisefette. Rothe. a .

.

Fünfte Ausführung sbestim mung

zu ber e ,, die Preise für Butter vom

25. Angust 1917 (Reichg⸗Gesetzbl. S. 731).

Auf Grund des 8 14 der Verordnung über die Preise für

Butter vom 265. August 191 wird folgendes beslimmt:

*

r. 3 der Ausführungsbestimmung vom 31. August 1917 96 sanzeiger Nr. 20 vom 31. r ft 1917) erhält folgende assung:

Der im 5 5 Abs. 2 festgesetzte Unkosten beitrag wird auf ins⸗ gesamt 20 M erhöht; er kann sowohl für Molkeresbutter (8 1) als guch für Landbutter 5 2) erhoben werden. Von diesem UÜUnkosten— beitrage steben dem liefernden Kommunal verhande und der Verteilungt⸗ telle des Ausführungsbezirks zusammen 18 46, der empfangenden

erteilungsstelle 2 M je 50 kg zu. Streitigkeiten über die Ver— teilung der dem liefernden Kommunalverbande und der Vertellungs= stelle des Ausführungsbezickes justehenden 18 6 entscheiden bie

Landeszentralbehörden.

Bei Zuweisungen von Inlandbutter durch die Reichsstelle für Speisefette sind an diese 33 je 50 Eg abzuführen. Diese dienen . Deckung deß im Absatz 1 angefthrten Unkoslenbeitrages

r den liefernden Kommunalverband und die Verteilungsstelle des Ausführunggzbejirks von 6 18, der Fracht und der Abgabe an

die Reichsstelle für Spelsefette.

6. Ziffer 4 der Ausführungsbestimmung vom 31. Auguft 1917 er⸗ hält folgende Fassung: ö Mil Genehmigung der Landeszentralbebörden oder der von ihnen kestimmten Stellen konnen die in 5 9 der Verordnung festgesetzten Zuschlaͤge wie folgt erhöht werden: 1) der 9 g für den Kommunalverband oder die Gemeinde, an welche dle Lieferung erfolgt, bis auf insgesamt. . 4A 74, 2) der Zuschlag für den Großhandel: 2. in Gemeinden his 100 G00 Einwohnern bis auf insges. 45,

b. , 2 über 100 000 is 500 000 ö . ö a. lber hoh o000 ö JI ) der Zuschlag für den Kleinhandel: 2. in Gemeinden bis 1090 000 Einwohnern bis auf insges. M 120, b.. v über 100 000 bis 555 0h w 8 g über hoo 000 . ö 9 150 für je 50 kg.

Holt sich der Kleinhändler die Ware bei dem Großhändler selbst

ab, so hat ihm dieser 2 MS für if 50 kg zu vergüten. 1II

Außer den Zuschlägen, die nach § 9 der Verordnung vom 2b. August 1917 und nach Ziffer 1 Absatz 1 dieser AÄusführungs— bestimmung in ihren Höchstgrenzen bestimmt sind, innerbalb' deren

die Festsetzung durch die Kommunalverbände erfolgen kann, haben die Kommunalverbände für den Groß. und Kleinhandel für jeden Verkauf einen weiteren Zuschlag (Warenumsatzsleuer) bis zu 18 vom Tausend des Butterverkauft preises festzufetzen. Beträgt der vom Verkäufer für die durch ihn erfolgende Lieferung zu jahlende Umsatzsteuerbetrag weniger als 15 vom Tausend. so ermäßigt sich der Zuschlag auf den Betrag der Umfatzsteuer. In den innerhalb dieser so gezogenen Höchstgrenzen von den Kommunalver— bänden für den Groß- und Klein handel festzusetzenden Zuschlägen muß die Warenumsatzsteuer enthalten sein und darf nicht gefondert' in die Erscheinung treten (5 12 des Umsatzsteuergesetzes vom 24. 12. 1919 RGBl. S. 2157).

Der in Ziffer I. 1. bezeichnete Zuschlag . fi grnet en nicht ent⸗

Die vierte Aueführungsbestimmung vom 22. Dezember 1919

(Reichsanzeiger Nr. 295) wird aufgehoben.

Diese Ausführungsbestimmung tritt mit dem Tage ihrer Bekannt

machung in Kraft.

Berlin, den 31. März 1920. Reichsstelle für Speisefette. lh en sef

Bekanntmachung. Auf Grund des Beschlussegz des Reichskohlenverbandes

vom 1. April 1920 wurten die Kohlenverkaufspreise je Tonne einschließlich Kohlen⸗ und Umsatzsteuer mit Wirkung vom 1. April 1920 wie folgt erhöht:

1. Für den Betirt deg Rhein isch-Westfärtschen

Kohlensfyndikats: a) Fettkohlen:

n re, . 4 i . ohlen d ,,,, 24,40 3.

n, . d 26, 90 * Bestmelierte kJ , 26, 60 4 Stückkohlen kJ 28, 80 *. Naßkohlen 1 kJ 29,50 * Nuaßkohlen II d 29, 60 * Nußkohlen m . 29, 60 *. Nußkohlen , JJ 28, 40 . Nußtohlen d 27, 10 * Kokskohlen . * * * . * 8. 1 1 9 1 9. 24,90 .

b) Gas⸗ und Gasflamm kohlen:

Fördergzus . , . 26 6 Flammförderkohlen JJ kn d Generator ohlen J . 26,60 4 Gaskohlen .. , 27,90 *. JJ ,,, 2 Nußkohlen II k . 29, 60 *

Nußkohlen II. Nußkohlen 1IV. Nußkohlen Vn.

2 2 d 2 2 m, w 2 e, n

Gewaschene Fei e) Eßkohlen: Fördergrus 100,0. Förderkohlen 25 0½9 örderkohlen 35 0/0 Bestmelierte 50 o/o

Nußkohlen J. Nußkohlen II. Nußkohlen III. Nußkohlen IV.

d) Magerkohlen, ördergrus 1009 . örderkohlen 2509 . Förderkohlen 35 o/o , n. 50 oo

d 0 2 oa 9 o o 0 0 w m w , , , , a e 2 2 n oe o a 0 . . , m, , , , , ,

. 77202

zstl. Revier:

. , , a

Nußkohlen III.

Nußkohlen II..

Ungewaschene Feinkohlen e) Magerkohlen, westl. ördergrus 10 9,½9 . örderkohlen 265 60 / Förderkohlen Ih o / Melierte 45 .

Anthrazitnußkohlen J. Anthrazitnußkohlen I Anthrazitnußkohlen II. Anthrazitnußkohlen IV. Ungewaschene Feinkohlen Gewaschene Feinkohlen .

Großkoks 1. Großkoks II Großkoks II Gießereikoks. Brechkoks J. Brechkoks II Brechkoks 110. Brechkoks IV). Halb gesiebten und ba Knabhel- und Abfallkoks

2 09 0 0 8 w , , , , , oa. aa , m, , a , , o , . o , ,a, ,, , e, o 0 n n , , a n m

N 2

e, , , . .

a a o o o oe . r , , , , , m w 9 9 9 —— , , r a o o oe, o r 0 9 . ß ,

8

R , , u, n

a n , , a o oa o 0 a

8) Schlamm- undminderw. Fein ko Mittelprodukt⸗ und Nachwaschkohlen 2. Für den Bezirk des Ostelbischen Braun kohlen syndikats: Gruppe: Foͤrderkohlen . ö Siebkohlen Stückkohlen

2 , ,,,

b) Frankfurter Grupp örderkohlen ,

Stuckkohlen ĩ c) Forste Förderkohle n:.

Siebkohlen Stückkohlen

3. Für den Bezirk des Mit kohlensynd

Briketts und Naßpreßsteine örderkohlen. ... ö

Stũckkoblen Grudekoks ..

4. Für den Beiitk de

1 * 21 8

aunkohlen⸗

2

2,

Berlin, den 3. April 1920.

Altiengesellschaft , nn,

Bekanntmachung über die Ausgabe von Schuldverschreibungen.

Mit Ministerialentschließung von heute ist genehmigt worden, daß die Stadtgemeinde München mit 4 vom verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesamtbetrage von 40 Milllonen Mark, und zwar Stücke zu 5090 S, 2000 S, 1000 6, 500 S und 200 , in den Verkehr bringt. München, 29. März 1920. Bayer. Staats ministerium I.: Völk

Hundert

des Innern.

. der BDenkm Bekanntmachung über Ausgahe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber.

Mit Ministerialentschließung von heute ist genehmigt worden, daß die Stadtgemeinde Regensburg mit 4 vom undert verzinsliche Schuldverschreibungen auf den In⸗ ber im Gesamtbetrage von 40090 0900 SP, und zwar Stücke zu 5090 S6, 2000 M6, 1000 M6, 500 M und 200 M, in den Verkehr bringt.

München, 29. März 1920.

Bayer. Staats ministerium des Innern. J. A.: Völk.

Bekanntmachung,

betreffend Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber.

Der Pfälzischen Hypothekenbank in Ludwi hafen wurde die Genehmigung ertellt, innerhalb der ge lichen und satzungsmäßigen Ümlaufsgrenze nachstehende auf den Inhaber lautende, in Stücke zu 10 000, 5o60, 2000, 1000, 500, 200 und 100 6 eingeteilte Schuldverschrelbungen in den Verkehr zu bringen: 6 10 900 0060, 4 o ige in längstens 50 Jahren im Wege der Kündigung oder Verlosung mit min⸗

2

destens dreimonatiger Frist oder durch freihändigen Rückkauf einlös bare Kommunalschuldverschreibungen (Folge 6.

München, den 31. März 1920.

Staatsministerium für Handel, Industrie und Gewerbe. Jß. A.: Lindner.

BSekanntmachung,

betr. die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Stadtgemeinde Freiburg.

Der Stadtgemeinde Freiburg ist durch Entschließung vom Heutigen im Einvernehmen mit den Ministerien der Justiz und der Finanzen die Genehmigung zur Ausgabe von Schuld⸗ verschreibungen auf den Inhaber im Nennwert von 29000000 6 sowie zur Ausgabe der zugehörigen Zinsscheine erteilt worden.

Karltzruhe, den 18. März 1920.

Ministerium des Innern. Ter Ministerialdiceklor. J. A.: Dr. A. Jung.

.

Bekanntmachung.

Dem Händler Georg Ewald Männel in Chemnitz wird hiermit auf Grund der Verordnung vom 23. September 1915. betr. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, det Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs und jede Beteiligung daran wegen Unzuverlãfsigkeit in bezug auf einen derartigen Gewerbebetrieb unter Auferlegung der Kosten des Verfahrens im Reichsgebiet verboten.

Chemnitz, den 1. April 1920. Der Rat der Stadt Chemnitz. Gewerbeamt.

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Dr. Hüppner, Bürgeimeister.

Bekanntmachung. Dem am 23. Juni 1381 in Lübeck geborenen Schlachter

Heinrich Friedrich Karl Kossel, wohnhaft in Lübeck, Brockeg— straße 4, ist auf Grund der Bundetzratsverordnung Über die Fern- haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 der Handel mit Vieh je der Art und mit Fleifch und Fleischwaren jeder Art untersagt. Lübeck, den 31. März 1920. Das Landesversorgungkamt. J. A.: Fahrenberg.

Bekanntmachung.

Dem Bäckermeister Adelbert Gan in Sanger hbausen Ulrichstraße Nr. 12, ist durch Verfügung vom heutigen Tage auf Grund des 3 1 der Bundesrgtsberordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 25. September 1915 (RGBl. Sette gos) der Handel mit Bäckerelwaren auf die Dauer von zwet Monaten untersagt.

Sangerhausen, den 16. März 1920. Der Landrat. von Spaun keren.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 60, 61, 62 des Reichs⸗Gesetzblatts enthallen:

Nummer 60 unter Nr. 7385 ein Körperschafts gesetz vom 30. März 1820. Num mer 61 unter

Nr,. 7390 eine Bekanntmachung siber das Hinausschieben des Zeitpunkts, an dem der Handels⸗ und Schfffahrts vertrag zwischen dem Deutschen Relche und Schweden vom 2. Mai 1911 außer Kraft tritt, vom 31. März 1920,

Nr. 891 eine Verordnung, betreffend Abanderung der Bundesrats bekanntmachung ber den Verkehr mit Leimleder vom 16. Mal 1918 (Reichg⸗Gesetzbl S. 411), nom 26. Mär 1820, ö . ue, . den Wieder⸗ eintritt des Friedenszustandes gemä Kriegs leistungas⸗ gesetzes, vom 31. Maͤrz 1920; an

Nummer 62 unter

Nr. 7393 ein Gesetz, betreffend die . eines dritten Nachtrags zum Reichshaushaltsplane für das Rechnungsjahr 1919, vom 31. März 1920,

Nr. 3094 ein Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für das Rechnungssahr 1920, vom t. Ia, , ge h

. ein Gesetz zur Durchführung des Ginkommen⸗ steuergesetzes, vom 31. März 1920. ee.

Berlin, den 1. April 1920.

Postzeitungsamt. Krüer.

Prens en. Das Staatsministerium hat beschlossen, die Hochbau—

1. April 1920 ab dem Finanzministerlum anzugliedern. Gleich⸗ zeitig gehen damit auch das Technische Oberpräfungs⸗ amt und die Schriftleitung der Fri ch rif⸗ 6. Bau⸗ wesen, des e, nec der Bauverwaltung und (kmalspflege zum Finanzministerium über. Von diesem Zeitpunkt ab ir, somit die gesamte preußische Hochbauverwaltung dem Finanzministerlum.

abteilung des . der ö enllichen Arbeiten vom

Finanzministerium.

Betrifft:

Vorläufige Einstellung des Portoablösungsver⸗ fahrens und Einführung von Dienstmarken.

1. Vom 1. April 1920 ab treten die Bestimmungen über die

Vortoablösung einstweilen außer Kraft. ĩ .

2. Alle bien gn y, Behörden und staatlichen Dienst⸗ stellen, die blsüher zur Anwendung des Vermerks Frei du Ablbfung Nr. 21 berechtigt waren, haben von dem beelchneten Tage ab diesenigen nach Srten im Deutschen Reiche gerichteten rein preußische Angelegenheiten betreffenden dienstlt Post. sendungen, auf denen bisher der Portoablösungevermerk anzu⸗ bringen war, nach Maßgabe der allgemein gültigen Posttarffe mit Dienstmarken frei zu machen. s

3. Von der Postverwaltung werden zunächst nur Dienstmarken in den Werten ju 5, 10, 18, 29, 30, 50 83 und 1 A auß. gegeben. Außerdem werden sesrarten mit dem Dienstwer!⸗ zeichenstempel zu 10 4 hergestellt.

4. Die Dienstmarken werden von den Dienststellen in der gleichen Weise wie , Postwertzeichen verwendet. Telegramm⸗ gebühren dürfen durch Dlenstmarken nicht entrichtet werden. . m ist die Auflieferung von Päckchen bis zu 1 kg

atthaft.