1920 / 71 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 06 Apr 1920 18:00:01 GMT) scan diff

5. Der bisherige Stempel Frei durch Ablösung“ ist nicht mehr Ministerium für Landwirtschaft, Do mänen

zu verwen den. Die Stempel sind jedoch ausjubewahren.

6. Die mit Dienstmarken fret gemachten Postsendungen und Post⸗ karten, deren Zahl auch mlt Rücksicht auf die ohen Papier preise in jeder irgendwie möglichen Weise einzuschränken ist, müssen mit der Bezeichnung und dem Abdruck des amtlichen Siegels (Stempel, Siegelmarke) der absendenden Dienststelle

versehen sein. Die Angabe des Orts in dem Siegel ist nicht

erforderlich. Auch sind die auf Briefumschlägen und Vor⸗ drucken z. B. den Zustellungsurkunden noch vorhandenen aufgedruckten Vermerke Frei durch Ablösung“ von der

absendenden Stelle vor der Einlieferung der Sendungen zur

Postbeförder ung zu durchstreichen.

7. Die jum Bezuge von Dienstmarken berechtigten Dienststellen Giffer 2) haben ihren Bedarf an diesen Wertzeichen von der zuständigen Postanstalt zu beziehen. Für große Städte kann durch Benehmen mit der Postanstalt eine Bezugsstelle be⸗ stimmt merden. Posthilfsstellen geben Dienstmarken nicht ab. Dienststellen, die ihren Sitz in einem zum Landbestellbezirk einer Postanstalt gehörigen Orte haben, können die erforder⸗ lichen Dienstmarken guch durch Vermittlung des Landbrief— trägers auf vorherige Bestellung bei diese m beziehen.

8. Der erste Bedarf an Dienstmarken ist bei den Bestellpost⸗ anstalten sofort anzumelden. Der weitere Bedarf ist regel mäßig zwischen dem 15. und 20. jeden Monats für einen anzen Monat, von Dienststellen mit kleinerem Verbrauch für 2 3 Monate im voraus zu decken. Hierbei sind die Dienst« marken in ganzen Blättern oder Paketen zu je 100 Stück zu beziehen. Ber Bezug kleinerer Mengen ist auf Fälle dringender Notwendigkeit zu ie .

9. Die Dienstmarken sind nicht am Schalter der Postanstalt, sondern beim Postamtsvorsteher oder bei dem besonderen Kassenführer der Postanstalt zu bestellen und abzuholen.

10. Die Dienstmarken weiden gegen Vorlage einer Empfangs⸗ bescheinigung abgegeben, die von der Dienststelle auszufüllen und mit einem Abdruck des von der bestellenden Behörde

führten Dienstsiegels zu veisehen ist. Eine zweite Aus— get gung (Durchpauschverfahren) behält die Diensistelle als Beleg beim Portobuch zurück. Die Vordrucke zu dieser Be—⸗ scheinigung werden von der Postanstalt unentgeltlich abgegeben. Die Bestellungen sind stetsz so einzurichten, datz der Gesamtgeldbetrag in der Schlußsumme der Bescheinigung sich auf volle Mark berechnet.

Die Bescheinigung der Menststelle gilt zugleich als Aus— * / ö. den Abholer der Wertzeichen gegenüber der Poft⸗ anstalt.

Die Dienststellen haben ihre Bestände an Dienstmarken

sorgfältig zu verwahren und dafür zu . daß ihr Ab⸗ e

bandenkommen oder ihre mißbräuchlich mieden wird.

II. Die bei den Dlenststellen unbrauchbar gewordenen Dienst⸗ marken oder die auf verdorbenen Briefumschlägen, Postkarten, r usw. aufgeklebten Dienstmarken werden bei der

ostanstalt, von der die Dienststelle ibre Dienstmarken bezieht, gegen Dienstmarken gleicher Gattung und gleichen Werts lostenlos umgetauscht. Die für die Zustellung und Rück⸗ sendung von Zustellungsurkunden im voraus durch Dienst marten verrechneten Beträge auf Sendungeu, die nicht zugestellt werden können, werden von der Postanstalt des Aufgabeorts bei Rückgabe der Sendung gutgeschrieben und dem Absender auf Grund eines von ihm auszustellen den Empfangsanerkenntnisses u 5 der Stückzahl und . monatlich ersta

18. Eine Barzahlung beim Bezuge der Dienstmarken durch die Dienststellen findet nicht statt. Die Bescheinigungen (Ziffer 10) über die Lieferung der Dienstmarken werden von den Post—⸗ anstalten monatweise gesammelt und der ,. . die Groß Berliner Polizelbebörden der Polizeihauptkasse,

er

erwendung ver⸗

die übrigen Groß Berliner Orts⸗ und Provinzialbehörden

Kasse der Ministerial. Militär und Baukommission, für die Ministerien der Generalstaaistasse übersandt. Die hier⸗ nach keen Kasse überwelst den der Postverwaltung ge⸗ schuldeten Geldbetrag auf das Postscheckkonto der Oberpost⸗ kasse, in deren Bezirk die die Dienstmarken liefernde Post⸗ anstalt liegt.

Auf die staatlichen Stiftungen finden die Bestimmungen

mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ausgaben auf die eigenen

onds zu übernehmen sind. Der zuständigen Postanstalt ist iervon Mitteilung zu mach en,

15. Die so in Beträge sind für das ,,,. 1920 bei den Geschäftsbedürfnisfonds der einzelnen Dienststellen unter einem bHesonderen Abschnitt ‚Kosten für Portobienst-⸗ marken! als Mehrausgabe zu verrechnen. In den Kassen⸗ abschlüssen der Regierungshauptkafsen für die, Hauptbuch balterei des Finanzministerlums sind die monatlich gejahlten Beträge fuͤr Dienstmarken ersichtlich zu machen.

14. Zum Nachwels des Zuganges und der Verwendung der Dienst⸗ marken ist von den Dienststellen ein Portobuch zu führen, das für die Dauer eines Rechnungsjahres angelegt ist. Auf Seite 2 bezw. 3 ist der Zugang, auf den Seiten 4— 15 je der monat⸗ liche Verbrauch an Dienstmarken nachzuweisen, während die Seite 16 die Uebersicht über das Jahresergebnis enthält. Das am 31. März jeden Jahres abzuschließende Portobuch haben die Ortsbehörden und einzeln e. Beamten bis zum 15. April der al rn Provinzialbehörde vorzulegen. Bei dieser sind die Portobücher sofort durch einen Rechnungsbeamten nachzuprüfen. Sodann sind die aus den einzelnen Portobüchern sich ergebenden Jahresbeträge für die verbrauchten Dien stmarken susammenzustellen. Das aus der Zusammenstellung ersichtliche Eren ebnts des tatsächlich aufgewendeten Portobetrages ist . em Finanzminister, bis zum 15. Mai jeden Jahres an⸗ juzelgen.

15. Tie Herstellung der Portobücher wird die Regierung in Potedam

veranlassen. Der Bedarf an Portobüchern ist binnen acht Tagen dem Kassenbüro der Regierung in Potsdam anzuzeigen. 16. Die vom Staat ministerium über die ,,, Behandlung der Postsendungen in r , . enheiten erlassenen Bestimmungen dom 7, Februar 1894 bleiben big auf die An wendung des Vermerks „Frei durch Ablösung Nr. 21. auch . in Kraft. Inabesondere darf die Post nicht in weiterem Umfange als bisher in Anspruch genommen werden, sondern es ist auf tunlichste Beschränkung der Portoausgaben Bedacht zu nehmen. 17. Dieser Erlaß gilt auch für die allgemeine Verwaltung. Zugleich im Namen des Ministers für Handel und Ge⸗ werbe, des Minlsters für Landwirt chaft, Domqä nen und Forsten, des Mlnisters für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung, des Ministers des Innern, des Ministers der öffentlichen Arbeiten und des Ministers für Volkswohlfahrt.

Berlin, den 2. März 1920. Der , minister. J. W.:— ö An die nachgeorbneten Behörden.

Ministeri um des Innern.

Der Gerichtsassessor Hans Skalw eit in Kiel ist zum Re⸗

aierungsrat ernannt.

und Forsten.

Der bisherige Verwaltungsgerichts direktor Schwerin in Arnsberg ist zum Geheimen Regierungsrat und ständigen Mit—⸗ glied des Landeswasseramts ernannt worden.

Uinisterium der öffentlichen Arbeiten.

Die Preußische Staatsregierung hat die Geheimen Bau⸗ räte und vortragenden Räte im Ministerium der öffentlichen Arbeiten Nakonz, Kickton und Gustav Meyer zu Geheimen Oberbauräten ernannt.

Der Regierungsbaumeister des Maschinenbaufachs Dr. Ing. Heum ann, bisher in Stargard (Bomm.), ist infolge Ernennung zum ordentlichen Professor an der Technischen Hoch⸗ schule in Aachen aus dem Staatseisenbahndienst ausgeschieden.

Ministerium für Volkswohlfahrt. Bekanntmachung.

Einvernehmen mit dem Herrn Minister für Land⸗ wirtschast, Domänen und Forsten, dem Reichsministerium des Innern und dem Reichswehrministerium setze ich die Ver⸗

kaufspreise für Tetanusserum vom 1. April d. J ab

bis auf weiteres anderweit wie folgt fest: Einkaufs Apothekenver⸗

preis für kaufpreis an

. Apotheker. das Publikum. Füllung 15 Antitorin Einheiten 4fach 535, 00 4. 416 . 20 ö. (. . 3,40 , 4,40 , , 100 . * * 13, * 16— * 1 D996 . ö. . 26.50 . 1 ö ö . bo, 56630 1, ö ö 6fach 1, . 21,20 .

Berlin, den 29. März 1920.

Der Preußische Minister für Vollswohlfahrt. J. A.: Gottstein.

G vangelischer Oberkirchenrat.

Der Pfarrer Mertens in Heinrichswalde, Regierungt⸗ bezirk Gumbinnen, ist zum Superintendenten ernannt worden. Ihm ist als solchem das Ephoralamt der Diszese Litauisch Niederung übertragen worden.

Dem Konsistorialassessor Vierthaler in Magdeburg ist die Entlassung aus dem preußischen Staatsdienste ba tritts in den anhaltischen Staatsdienst erteilt worden.

Bekanntmachung.

Der Kaufmann Max Reh, Gemarkerstraße 6 wohnhaft, dem durch Verfügung vom 18. Dezember 1918 wegen Unzuverlässig⸗

keit jeder Handel untersagt worden ist, ist von heute ab zu m

Handel wieder zugelassen. Barmen, den 26. März 1920. Die Polizelverwaltung. Dr. Hartmann. Bekanntmachung.

Der Händler Reinhold Wolf, Weststraße 25, dem durch Verfügung vom 15. Dezember 1919 jeder Handel mit Nah⸗ rungs. und Genußmiiteln und sämtlichen anderen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigleit ,, worden ist, ist von heute ab zum Handel wieder zugelafsen.

Barmen, den 27. März 1920.

Die Polijzeiverwaltung. Dr. Hartm ann.

Bekanntmachung.

Hugo Feller Jen, Schillerstraße 14, hier, wohnhaft, dem durch Verfügung vom 189. Dezember 1918 jeder Handel mit Gegen— ständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit untersagt war, ist zum Handel wieder zugelassen.

Bar men, den 30. März 1920.

Die Polijzeiverwaltung. Dr. Hart m ann.

Bekannt m ach ung.

Der gegen die Firma Ferdinand Waller, Cöln, Hirche ere , . en Inhaber Ferdtnand Waller, Cöln, Lüätticherstraße 54, auf Grund den Bundesrats—⸗ verordnung vom 253. September 1915, betreffend Fernhaltung unzu⸗ verlässiger Personen vom Handel, ergangene Beschluß vom 31. August 1916 auf AUntersagung des Handels mit Seife und deren Ersatzmittlen wird aufgehoben. Die Kosten der Veröffent- lichung hat Waller zu tragen.

Cöln, den 12. Februar 1920.

Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Billste in.

Bekanntmachung. Der gegen den Peter Horatz, Cöln, Rabenstraße 9 auf end 69 Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betr⸗ ernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, ergangene 3 vom 7. Mai 1918 auf Untersagung des Handels mit allen Lebens-, Nahrung und Genußmitteln, namentlich mit Konbditorwaren, wird aufgehoben. Die Kosten dieser Veröffentlichung hat Peter Horatz zu tragen. Cöln, den 23. März 1920. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Billstein.

——

Bekanntmachung.

Gemäß 8 1 der Bekanntmachung des Bundesrats zur Fern⸗ haltung urzuderlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 Hg d S. 5ös) ist der Ehefrau des Franz Klein, Cöln, Triererstraße 51, der Handelmit sämtlichen Gegen⸗ ständen des taz richen Bedarfs, insbesondere mit LSebens⸗ und Futtermiiteln sowie Hefe, unter sagt worden. Die Kosten dieser Veröffentlichung hat die Ehefrau Klein zu tragen.

Cöln, den 29. März 1920. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Billstein.

Bekanntmachung.

Dem Restaurateur Bruno Müller, geboren am 2. Dezember 1890 in Simmenau, Kreis Kreuzburg, wohnhaft in franksurt a. M, Börsenplatz Nr. 9, Geschäftslokal: ‚Börsendiele“, zrsenplatz Nr. 8, wird hierdurch der Handel mit Gegen⸗— standendes täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs- mitteln aller Art, sowie keuch mittelbare oder unmittelbare Be⸗ teiligung an einem solchen Handel wegen Unzuverlässigkeit in

bezug auf diesen Gewerbebetrieb untersagt.

Frankfurt a. M., den 15. März 1920. Der Polizeipraͤsident. J. V.:: Hamm acher.

ufs Ueber⸗

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsbekanntmachung zur Fernhaltung un⸗ zuverlässiger PVersonen vom Handel vom 23. September 1915 nebst Ausführungsanweisung vom 27. September 1915 untersage ich hiermit dem Fischhändler Heinrich Christian Karl Drews in Lockste ter Lager, geboren am 13. Juni 1883 zu Langwedel, Kreis Rendsburg, den Handel mit Nahrungs- mitteln aller Art auf die Dauer eines Jahres im ganzen Reichsgebiet.

Itzehoe, den 9. März 1920.

Der Landrat. Dr. Diefenbach.

Bekanntmachung.

Der Hökereiinhaberin Frau Auguste Otto, geb. Schneidereit, hier, Wiese 5, ist duich Verfügung vom heutigen Tage auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzuvperlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep— tember 1915 (RGBl. S. 603) der Handel mit Lebens⸗ mitteln und sonstigen Gegenständen des täg⸗— lichen Bedarfs wegen Vertaufs von Trinkbranntwein aus Brenn—⸗ spiritus untersagt worden.

Königsberg, den 9. März 1920

Polizeipräsidium. Wucherstelle. Nitsch.

Bekanntmachung

Der Hökereiinhaberin Frau Bertha Rohd, . Böhctke, und ihrem Ehemann, dem Invaliden Fritz Rohd, hier, Bahnstraße 85. ist durch Verfügung vom heutigen Tage auf Grund des 51 der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 603) der Handel mit Lebensmitteln und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Herstellung und Verkauf von Trinkbranntwein aus Brenn⸗ spiritus unter sagt worden.

Königsberg, den 23. März 1920.

Polizeipräsidium, Wucherstelle. Nitsch.

(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

Aeronautisches Observatorinm. Lindenberg, Kreis Beeskow. 2. April 1920. Ballonaufstieg von 6 a bis 7 a.

. . .

9 a Relative Wind . Seehõhe Luftdruck ö der gt Reicht Geschwind. ;. ung Sekund.“ PJ on ö 1, sn 863 8 8s 2 300 728 8, 75 SiO 4 500 711 6,4 75 S 3 1000 6659 3,5 65 C 1600 629 0.8 60 S 1 2000 591 1,9 60 SiO 1 2000 bbb 5,4 66 3000 520 9,0 65 C 3340 493 11,8 65 Sz O I 3600 Sid 1 Is. bedeckt. Dunst. Bodeninversion bis 170 im von 6, 3) auf 9,3 0.

3. April 1920. Drachenaufstieg von 5 a bis 64 a.

Relative Wind Seehbhe Luftdruck Temperatur C er lis Jm, oben unten eit Richtung Selunen— m mm dla Meter 122 746,7 5,4 97 VSWw 6— 300 730 40 100 WͤzS 13 500 713 2.6 100 WzS 14 1000 670 0,9 190 W 6 1060 bbh 1,0 100 W s

Bedeckt, Regen. Inversion . m und 1060 m von O, 59 au ?

(Forfsetzung Fes Nichtamtlichen in der Ersten und Zweiten Beilage.)

///

Theater.

Opernhaus. (Unter den Linden) Mittwoch: J0. Dauer- bezugsvorstellung. Figaros Hochzeit. Anfang 64 Uhr.

Donnerstag: Otello. Anfang 64 Uhr.

Sthauspielhaus. (Im Gendarmenmarkt.) Mittwoch: 73. Dauer bezugsvorstellung. Der Marquis von Keith. Anfang 7 Uhr.

Donnerstag: Friedrich der Große. J. Teil: Der Kronprinz. Anfang 6 Uhr.

Familiennachrichten.

Verlobt: Frl. Marie von Quast mit Hrn. Dr. Christoph Ohly (Radensleben). Frl. Lotte Tecklenburg mit Hin. Oberleutnant Helmuth von Oertzen (Tannenfeld bei Nöbdenitz Königsberg Pr.). Srl. Marianne Palm mit Hrn. Stabs⸗ und Regimentsarzt Dr. med. Heinrich Claus (Rittergut Silmersdorf bei Putlitz=—

Görlitz). Gesft orben: Hr. General der Infanterie a. D. Lothar von Trotha (Bonn). Hr. Oberstleutnant z. D. Franz von Petersdorff

(Voßfeld b. Gr. Varchow i. i Hr. Kammerherr, Major a. D. Bernhard Götz von Olenhusen (Göttingen).

Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol. Charlottenbnura-

Verantwortlich für den In eig fte: l. Der Vorsteher der Geschäftsstelle, Rechnungsrat Mengering in Berlin.

Verlag der Geschäftsstelle (Menaerina) in Berlin. Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlaasanstalt, Berlin. Wilhelmstraße 32. Zehn Beilagen (einschließlich Bbörsenbeilage und Warenzeichenbeilage Nr. 24 A und B)

und Erste, Zweite, Dritte, Vierte, Fünfte und Sechste Zentral. Sandelsregifter · Beilage.

2

ö J .

G r.r fte Beilage

zum Deutschen Neichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger.

W X71.

Amtliches.

Fortsetzung aus dem Haupiblatt.) Deuntsches Meich.

Bekanntmachung.

Der Arbeitgeberverband für das Baugewerhe Schleswig-Holstein E. V, Kreis gruppe Kappeln, der Arbeitgeberverband für das Baugewerbe Schleswig⸗ Holstein E. V.,, der Deutsche Bauarbeiterverband, Zweigverein Kappeln, und der Zentralverband der Zimmerer Deutschlands, Zahlstelle Kappeln a. d. Schlei, haben beantragt, den zwischen ihnen am 30. Juni 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der gewerblichen Arbeiter im Baugewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für allgemein verbindlich zu erklären für das Gebiet, das durch die Ostsee und nachfolgenden Orte begrenzt wird und diese miteinschließt: Steinbergholz, Steinberg, Abneby, 66 Mohrkirch, Rügge, Töstrup, Rabenkitchen, Ekenis, Winnemark und Karby.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. April 1920 erhoben werden und sind unter Nummer L. B. R. 3343 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 338, zu richten.

Berlin, den 17. März 1920.

Der Relchsarbeitsminister. J. A.: Dr. Bu sse.

= Bekanntmachung.

Der gewerbes E. V. hat beantragt, den zwischen dem Reichs⸗ verband des . ö E. V., Be⸗ zirksgruppe VIII, dem Arbeitgeberverband für das Zaugewerbe zu Riesa und Umgegend, dem Deutschen Bauarbeiter⸗Ver band, Bezirksverein Riesa, und dem Zentralverband der Maschinisten, Heizer und verw. Berufsgenossen Deutschlands, Geschäftsstelle Dresden, am 1. Oktober 1919 abgeschlossenen Lohn- und Arbeitstarifvertrag nebst Nachtrag vom 15. September 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits bedingungen für die gewerblichen Arbeiter im Tiefbaugewerbe gemäß §z 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) sür das Gebiet der Orte Riesa, Bobersen, Ferberge mit Ziegelei, Glaubitz mit Rittergut, Gostewitz, Gröba mit Ritter⸗ gut, Gröbel mit Vogelberg, Heyda, Haidehäuser, Jahnishausen mit Rittergut, Böhlen mit Großholz, Kobeln, Langenberg, Lessa, Leutewitz, Mehltheuer, Mergendorf, Nerzdorf mit Ritter= gut, Neritz, Nickritz, Nünchritz mit chemischer her in Vorwerk Oberreußen, Oelsitz, Pahrenz, Pausitz, Pochra mit Neupochra, P ppitz, Prausitz,. Pronnitz mit Rittergut, Röderau, Sageritz, Weida, Zeithain Dorf und Zeithain Truppenübungsplatz, Seer⸗ haufen mit Rittergut, Nantitz mit Rittergut, Calbitz, Groptitz, Canitz, Flur, Leckwitz, Schänitz, Doritz, Bahra, Alt- und Neu⸗ hirschllein, Rittergut Hirschstein, Gosa, Mark⸗Siedlitz, , . mit r gut Radewitz und Gohlis für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. April 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 3047 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 19. März 1920.

Der Reichs arbeitsminister. J. A.: Dr. Bu sse.

Bekanntmachung.

Der Arbeitgeberverband des Einzelhandels

E. V, die Tarifgemeinschaft der Frankfurter Braue⸗ reien, Frankfurter Firmen des Vereins deutscher Schriftgießereien, der Gewerkschafts bund der An— estellten, Ortsverband Frankfurt a. M., der Ver⸗ . der Kunst⸗ und Bauschlossereien und ver⸗ wandter chewerbe E. V. für Frankfurt a. M. und Umgegend, der Verband der Metallindustriellen für GJ und angrenzende Gebiete E. V., rts gruppe Frankfurt a. M, der Verband der Zentral⸗ heizungsindustrie E. V.,, Gruppe Hessen und Hessen⸗ a rn der Verein der Ledergroßhändler, ier. furt a M., der Arbeit geberverband des Frankfurter k der Verband der elektrotechnischen rng lations firmen in Deutschland, Orts gruppe rankfurt a. M., E. V., die Vereinigung der Schuh— ö des Maingaues, Sitz in Frankfurt a. M., die Frantfurter Kohlenhändler-Vereinigung von 1890 E. V., der Arbeitgeberverband für das Schneidergewerbe, Ortsgruppe II, der Bund der technischen Angestellten und Beamten, Frankfurt a. M., der Zentralverband der Angestellten, Orts⸗ gruppe Frankfurt a. M.,., der Angestelltenverband des Buchhandels, Buch- und Zeitungsgewerbes, Ortsgruppe Frankfurt a. M, der deutsche Werk⸗ meisterverband Düsseldorf, Geschäftsstelle Frank⸗ furt a. M.,, der Verband der weiblichen Handels⸗ und Büroangestellten E. V., Ortsgruppe Frankfurt a. M. der Deutschnationale Handlungsgehilfenverband, Ortsgruppe . M., der Reichsverband deut⸗ scher Büroangestellten, Frankfurt a. M., und die Ver⸗ einigung der Exportfirmen in Frankfurt a. M. und Umgebung haben beantragt, in Fortsetzung des für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrags vom 26 Mai 1919 den am 29. Januar 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen und technischen Angestellten gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reicha⸗Gesetzbl. S. 1466) für das Gebiet der Stadt Frankfurt a. M. für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. April 1920 erhoben werden und sind unter Nummer

Reichsverband des Deutschen Tiefbau⸗

Berlin, Dienstag den . April

t

I. B. R. 3144 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33 zu richten. Berlin, den 22. März 1920. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Bu sse.

Bekanntmachung.

Der Arbeitgeberverband leute im Handelskammerbezirk Wiesbaden, GE. V., der Deutsche Transportarbeiterverband, gruppe Wiesbaden, und der Zentralverband christ⸗ licher Fabrik⸗ und Tranzportarbeiter Deutschlands, Sekretariat Wiesbaden, haben beantragt, den zwischen ihnen am 24 Dezember 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag sowie den Zusatzverirag vom 24 Februar 1920 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Haus diener, Packerinnen und Laufmädchen gemäß 5 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Wiesbaden für allgemein verbindlich zu erklären.

Ginwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. April 1920 erhoben werden und sind unter Nummer J. B. R. 3216 an das Reichsarbeits ministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 22. März 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Bu sfe.

Bekanntmachung.

Der Verband der Tapezierer und verwandter Berufsgenossen Dentschlands, Filiale Nürnberg⸗ Fürth, und die Freie Innung der Tapeziermeister

schlofssenen, am 15. Februar 1920 in Kraft getretenen Tarif⸗

Verordnung vom 23 Dezember 1918 (Reichag⸗Gesetzbl. S. 1466) für das Gebiet der Städte Nürnberg⸗Fürth für allgemein ver— bindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können biz zum April 1920 erhoben werden und fund unter Nummer J. B. R. 34651 an das Reichsarhbeiteministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. Berlin, den 23. März 1920. Der Reichs arbeltsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Deutsche Banarbeiterverband, Zweigverein Gera, hat beantragt, lichen Tarifvertrag vom 30. April 1919 und Nachtrag vom 5. Dezember 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits⸗ bedingungen für die gewerblichen Arbeiter im Baugewerbe die zwischen den Tarlfvertragsparteien am 13. Februar 1920 ge⸗ troffene Lohnvereinbarung gemäß z 2 der Verordnung vom 2. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. .

für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag körmen bis zum 15. April 1920 erhoben werden und sind unter Nummer J. B. R. M64 an das Reichgarbeitsmluisterium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 23. März 1920.

Der Reichs arbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

GSekanntmachung.

Der Deutsche LSandarbeiter⸗Verband, Gau Ober⸗ pfalz und Niederbayern, in Regensburg hat bean⸗ tragt, den zwischen ihm, dem Kreis verband land⸗ und forstwirtschaftlicher Arbeitgeber für Niederbayern und dem Zentralverband der Forst⸗, Land- und Weinbergsarbeiter Deutschlands, Gau Nieder— bayern, am 138. Februar 1829 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitabedingungen für die land⸗ und forstwirtschaftlichen Arbeiter (Taglöhner) gemäß 8 2 der Verordnung vom 25. Dezember 1918 (Reichs- Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Kreises Niederbayern für allgemein vei— bindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis, zum 20. April 1920 erhoben werden und find unter Nummer L. B. R. 3352 an das Reichsarbeitsministerlum, Berlin, Luisen⸗ straße 33 zu richten.

Berlin, den B. März 1920.

Der Reichs arbeits minister. J. A.: Dr. Busse.

Sekanntmachung.

Die Bezirksgruppe Südbayern der Reichs⸗ arbeitsgemeinschaft für die Textilindustrie in Auggburg hat beantragt, die zwischen dem Verbande Sübdeutscher Textilarbeitgeber, dem Deutschen Te xtilarbeiterverband und dem Zentralverband christlicher Textilarbeiter am 8. Februur 1920 abge— schlossene k zu dem Tarifvertrage vom 23. Oktober 1919 zur Regelung der Lohn- und Arbellz— bedingungen für die gewerblichen Arbeiter in der Textil indust ie mit Ausnahme ber Nähfadenfabrilation gemäß d 2 der Verordnung vom X. Desember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das rechterheinische Bayern südlich der Vonau ebenfalls für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. April 1920 erhoben werden und find unter .

selbständiger Kauf⸗ Orts

vertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits bedingungen im Polster⸗, Tapezier⸗ und Dekerateurgewerbe gemäß 52 der

Nürnberg-Fürth haben beantragt, den zwischen ihnen abge⸗

I. B. R. 36659 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin,

Luisenstraße 33, zu richten. Berlin, den 28. März 1920.

Der Reichsarbeits minister. J. A.: Dr. Bu sse.

BSekanntm achung.

Der Bayerische Mälzerbund E. V., Sitz Münch en, und der Verband der Brauerei-⸗ und Mühlen⸗ arbeiter und verw. , , hahen beantragt, den zwischen ihnen im Anschluß an den Tarifvertrag vom 2. März 1919 , n, e. Landestarifvertrag vom 30. Dezember 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits⸗ , n im Mälzereigewerbe gemäß § à der Verordinmg vom B. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Freistagtes Bayern rechts des Rheines mit Aus⸗ nahme von Coburg für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. April 1920 erhoben werden und sind unter Nummer J. B. E. 3615 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 36, zu richten.

Berlin, den 23. März 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Sekanntm achung.

Die Privaibeamten⸗Vereinigung E. V., Zella— Mehlis, hat beantragt, den zwischen ihr und dem Ver— band Thüringer Metallindustrieller, Ortsgruppe Zella⸗Mehlis, am 19. Februar 1920 abgeschlossenen Zusatz zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 25. Jun 1919 zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs bedingungen für die kaufmännischen und technischen Angestellten und die

Werkmeister gemäß § 2 der Verorbnung vom 23. Dezember

im Anschluß an den allgemein verbind⸗

. 1456) für bas ,, des Tarifvertrags vom 30. April 1919 gleichfalls;

1918 (Reicht⸗Wesetzbl. S. 1456 für das Gebiet der Stadt Zella Mehlis gleichfalls für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. April 1720 erhoben werden und sind unter Nummer L. B. E. 3328 an das Reichtzzarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 23. März 1920.

Der Reichs arbeits minister J. A.: Dr. Bu sse.

Bekanntmachung.

Die landwirtschaftliche Proninzialarbeits⸗ gemeinschaft Ostpreußens hat durch den Reichs— kommissar für den Ost en beantragt, den zwischen dem landwirtschaftlichen Arbeitgeber- und Wirtschafts— verband der Provinz Ostpreußen, dem Zentralver— band der Land⸗, Forst⸗ und Weinbergsarbeiter Deutschlands und dem Deutschen Landarbeiterver⸗ band am 10. Fehruar 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeits bedingungen der Schweizer i m, geraäß 8 2 der Verordnung vom X38. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Provinz Ost⸗ preußen mit Ausnahme des Kreises Elbing für allgemein ver— bindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum

20. April 1920 erhoben werden und sind unter Nummer

. B. R. 3104 an das Reichtzarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 35, zu richten. Berlin, den 23. März 1920.

Der Reichs arbelts minister. J. A.: Dr. Bu sse.

Bekanntmachung.

Unter dem 10. März 1920 ist auf Blatt 768 in Jer etzuung von Blatt 301 des Tarifregisters eingetragen worben:

Der zwischen den gleichen Vertragsparteien am 15. Oktober 1919 abgeschloffene Nachtrag zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 20. Juni 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitgbebingungen für Maurer und ähnliche gewerbliche Arbeiter in Bau⸗ und Maurerbetrieben Groß Berlins wird , §z 2 der Verordnung vom W. Dezember 1918 (Reichs⸗

g n S. 1466) für das Tarifgebiet des Tarifvertrags vom 20. Juni 1919 für allgemein verbindlich erklärt. Die allge⸗ meine Verbindlichkeit beginnt mit dem 20. Oktober 1919 Sie erfaßt nicht die Arbeitsverhältnisse von Arbeitern, die in einem Betriebe, der nicht Baubetrieb ist, dauernd mit Aus hefferun gz⸗ arbeiten beschãftigt sind.

Der Reichs arbeitsminister. J. V.: Geib.

Dag Tartfregister und die ,. können im Rei arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Lulsenstraße 33 34, Zimmer 161, wahrend der , Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge . . ö. verbindlich ö. können

] agspar einen es Tarify 8 Erstattung der 53. verlangen. J Berlin, den 10. Marz 1920.

Der Negisterführer. Pfeiffer.

Betanntm ach ung.

Unter dem 10. März 1820 ist auf Blatt 782 des Tarif⸗ registers eingetragen worden: Der zwischen dem Arbeitgeberverband 6 das Baugewerbe im Kreise Neustadt a. Rgb., dem Deutschen Bauarbeiter verband, Bezirksverein Hannover, dem Zentralverband der Zimmerltute Deutschlands, Zahlstelle Hannover und Umgegend, und dem Zentralverband christlicher Bauarbeiter Deutschlands, Verwal⸗ tungsstelle Hannover, am 1. April 1919 abgeschlossene Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits bedingungen her