1920 / 74 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 09 Apr 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Rrsowgestelle vertreten

sind, haben Sitz und Stimme im Beirat der

Hauptfürsorgestelle, nsowelt als die Durchführung dieses Gesetzes in

Frage steht. D mungen. Er ist erm Berufsgenossenschaften,

Der Reichsarbeitsminister erläßt die naheren Bestim—

ächtigt. Anordnungen zu treffen, damit die die offentlichen Arbeitsnachweise und die Ver—⸗

einigungen Unfallbeschädigter in einem angemessenen Verhältnis der

Stimmen ie ingnder u

nd zu den Mitgliedern des Beirats stehen.

Die Durchführung dieses Gesetzes hat so zu erfolgen, daß oie Schwerbeschädigten tunlichst ihrem alten Beruf erhalten werden und

daß eine unverhältnismäßig

gruppen oder einzelner

starke Belastung Arbeitgeber vermieden wird.

§ 11.

In allen Betrieben, Verwaltungen und Büros, in denen nach dem Gesetz eine Vertretung der Arbeitnehmer zu errichten ist, hat sie sich um die Durchfslhrung dieses Gesetzes zu bemühen.

In Betrieben, die wenigstens 10) Arheitnehmer beschäftigen, hat die Vertretung der Arbeitnehmer für diese Aufgabe einen Verkraueng—

mann zu bestellen, der

tunlichst ein Schwerbeschädigter sein soll. Die

j Gesetzes ausgesprochen worden sind.

einzelner Berufs⸗

schwerbeschädigten Arbeitnehmer des Betriebs sind vor der Be⸗

stellung des Vertrauensmanns zu hören. YHeauftragten zu bestellen, der mit Arbeitnehmer im Interesse der

wirken hat. diesen Betrieb.

Schwerbeschädigte vier Wochen entlassen

eine längere Frist vorgeschrieben ist.

Schwerbeschädigten zusammenzu⸗

d Beide Personen sind von dem Arbeitgeber der Haupt—⸗ fürsorgestelle zu benennen.

Sie dienen ihr als Vertrauensleute für

§ 12.

Der Arbeitgeber hat einen dem Vertrauensmanne der

dürfen nur mit einer Kündigungsfrist von

y dorr verben,

sofern nicht durch Gesetz oder Vertrag Jede Kündigung, die gegen

einen Schwerbeschädigten ausgesprochen wird, ist der Hauptfürsorge⸗

stelle anzuzeigen. Die

Kündigungsfrist läuft erst von dem Tage, an

dem die Anzeige abgesandt ist.

Die Vorschrift im

Abs. 1 Satz J gilt nicht, wenn ein Schwer—

beschädigter nur zu vorübergehender Aushilfe oder versuchsweise an—

enommen wird, es sei Dochen hinaus pere hg wird. e

Die gesetzlichen werden nicht berührt.

Bei Streitigkeiten

der in der Verordnung vom 253. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl.

S. 1456) vorge

zuftändig ist. Er kann

von dem Vertrauensmanne der Arbeitnehmer (5 11 Abs. 2) und von der Hauyptfürsorgestelle angerufen werden. Die telle kann das Verfahren wie eine Partei durch Anträge und durch

Teilnahme an den Ver muß ein unparteiischer der Arbeitnehmer ein der Hauptfürsor

estelle ka

i denn, daß das Arbeitsverhältnis über vier stimmungen über eine fristlose Kündigung

§ 13. über die Vempflichtungen aus diesem Gesetz ist

chlichtungsausschuß zuständig, soweit er an sich auch von dem beteiligten Schwerbeschädigten,

Hauptfürsorge⸗

handlungen fördern. Bei den Entscheidungen

Vorsitzender und als nichtständiger Vertreter Schwerbeschädigter mitwirken. Der Beirat

3

nn den Schlichtungsausschüssen seines Bezirkes

eine Vorschlagsliste von schwerbeschädigten Arbeitnehmern einreichen.

Im übrigen gelten für

für das Verfahren vor

23. Dezember 1918. Die höhere

chusses für verbindlich

ie re. von Schrvembeschädigten telle die Schwerbeschädigten bestimmen, die der Arbeit⸗

Samptfürsor 1 einzustellen hat.

m Schwerbeschädigten dem Inhalt des Schiedsspruchs und, z de Dienstvertrage gleichartiger Arbeitnehmer ent— richt. Dabei ist die En slohnung nach der Arbeitsfähigkeit des

chwerbeschäkigten zu bemessen.

Richtet sich der Schiedéspruch des r n e r n gegen die Behörde einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes und unler . sich diese ihm nicht, so kann die dt n die Ver⸗

lungen dem zuständigen Reichsministeri 4 im 3 der Landeczentralbehörde zur Ent

nicht vorsieht, dem

han be hörde beteiligt

scheidung über die Verbindli

Ein privater Arbe

keit gegen die Vorschriften dieses Gesetzes . ist von dem auf Antrag der Hauptfürsorge

ö Schlichtun gdausschu einzelnen 64 des Venst

J elegen. Er muß vor der Entscheidung gehörtz werden. * die ntscheldung findet binnen vier Wochen Beschwerde zur h

Verwaltungsbehsrde sta

erklären, wenn die Entscheidung des Schlichtungsqusschusses rechts-

kräftig geworden ist. Gemeindeabgaben beizut aeg die )

ĩ

ist, d , .

beschädigten oder mit P e 16 und 17 dieses Gesetzes gleichstehen, t trieben, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein ver- mehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, die höhere Zahl der Arbeitsplätze

zugrunde zu legen.

15.

Wenn ein merbeschciche ohne berechtigten Grund einen Arbeitsplatz zurückweist oder verläßt oder wenn er . Verhalten die Durchfthrung des Gesetzes schuldhaft vereitelt, kann der Beirat der Hauptfürsorgestelle, in deren Bezirk er seinen Wohnsi hat, beschließen, daß ihm die Vorteile dieses Gesetzes zeitweilig nich er Schwerbeschädigte muß vor der Entscheidung

zugute kommen.

Verwaltungsbehörbe kann, Arbeitgeber beteiligt ist, ben Schiebsspruch ves . i

ie für Zwecke der Schwerbeschädigtenfürsorge verwendet. ne Buße kann nicht festgesetzt werden, wenn der Arbeitgeber er im Durchschnitt der letzten drei Monate vor dem wenigstens 10 vom Hundert seiner Arbeitsplätze mit Schwer

die Bildung des Schlichtungsausschusses und ihm die 15 bis 30 der Verordnung vom

wenn ein privater

erklären. pruch

Sie kann, wenn der S auf Antrag der

betrifft,

Es gilt dann zwischen dem Arbeitgeber und ein Dienstvertrag als abgeschlossen, der soweit dieser eine Regelung

rium, wenn eine Reichs

eit des Schiedszspruchs vorlegen.

5§5 14. itgeber, der vorsätzlich ober in grober Fahr—

telle für jeden oßes mit einer Buße bis zu zehntaufend Mark

öheren tt. Diese kann die Buße für vollstreckbar

Die Buße ist nach den Vorschriften über reiben und an die Hauptfürsorgestelle zu

Sinne der 5S§ 3, 7,

ersonen, die ihnen im Dabei ist in Be

besetzt hat.

sonst durch sein

Der Beschluß kommt nur 8 wenn ihm zwei

E tt werden. ittel des Beirats zustimmen. bestimmt werden, für die er gilt.

In dem eschluffe muß die Frist Sie läuft vom Tage des Be—

chlusses an und darf nicht mehr als drei Monate betragen. Der

eschluß ist dem Schwerbeschädigten mitzuteilen. 1

Die Hauptfürsorgestelle ist ermächtigt, Kriegsbeschädigte, für die

§ 16

eine Rente noch nicht festgesetzt ist, bis zur Festsetzung ihrer Rente

1 ithre Erwerbebeschränkung auf 50 vom Hundert oder mehr be⸗ e

n werden wird.

den Schwerbesckädigten gleichzustellen, wenn bestimmt anzunehmen ist,

1

51. Bis zur Neugestaltung des del seaungencht stehen den Schwer

idigten gleich

a. Persenen, Re auf Grund des s 35 des w,,

vom 31. Mail durch den Krieg

sion hes ehen, der eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit um 50 oder mehr vom Hundert zugtunde liegt

b. die nicht unter

31. Mai 19665 (Reichs- Gesetzs. S. S6) benannten welche infolge einer Dienstbeschädigung nach den Vorschriften

des Gesetzes eine durch die Folgen

. beeinträchtigt ist. Der Hauptfürsorgestelle, die für den ohnsitz diefer Personen zuständi scheiden, ob die bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind.

en Zeitraum

Für d n st ene

06 Meicks⸗Gesetzbl. 6h) infolge ciner herbeigeführten Dienstbeschädigung eine Pen⸗

a fallenden, im Offizienpe 49 * vom dersonen,

3 beziehen und teren Erwerbsfähigkeit der Dienstbeschädigung um mindestens 50 vom

ist, liegt es ob, zu ent

18. von w Mongten nach dem Inkrafttreten Kündigung gegenkber Sckwerbesckädigten na

k Abf. Terst wirksam, wenn die Hauptfürsorgestelle ihr zugestimm

hesch cd Vorschrlften

der Zeit wischen dem 14.

Sie hat ihre Zustimmung u erteilen, wenn dem ein anderer angemęessener Arbeitplatz gesichert sst. zelten auch für

Sckwer⸗ Diese Kündigungen Sckwerbesckädigter, die in Januar 191 und dem Inkrafttreten dieses

griechischer, serbischer, dal matinischer, bosnischer, grinischer, herzegowinischer

§5 12 Abs. 2 und 3 ät ent⸗ sprechend.

Soweit ein Arbeitgeber bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mehr als sechs Schweynbeschädigte auf hundert insgesamt vorhandene Arbeitnehmer ohne Unterschied des Geschlechts beschäftigt, sind Kün—

digungen auch ohne die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle wirksam,

wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind. Die Kündigungen

dürfen nur nach Benehmen mit der Hauptfürsorgestelle, nur in all.

TCC bestimmt.

mählicher Folge und nur in soelchem Umfang ausgesprochen wenden,

daß monatlich höckstens ein Viertel derjenigen Zahl von Schwer⸗ tyvauensausschusse bei der Zulassung zum Ankauf Ausnahmen gestatten.

beschädigten gekündigt wird, um die das Sechs vom Hundert anfänglich übenschritten war. Bei der Berechnung dieser Zahlen werden mehrere Betriebe desselben Arbeitgebens irßoweit zusammengefaßt, als sie sich am gleichen Orte befimden und der gleichen örtlichen Verwaltung unterstehen.

§ 19.

Gegen Anordnungen und Entscheidungen, die die er en, stellen auf Grund der S5 5, g, 5 10 Abs. 2 treffen, kann die Ent— scheidung des Reichsarbestsministers angerufen werden.

Ueber Anträge, die auf Grund der S5 16 und 17 gestellt werden, entscheidet auf Anrufen des Kriegsbeschädigten der Beirat der Haupt- fürsorgestelle endgültig.

58 20

Der Reichsarbeitsminister ist ermächtigt, mit Zustimmung des Reichs rats Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes zu erlassen. 5 21. Die Landesregierungen haben zu bestimmen, welche Behörden als höhere Verwaltungsbehörden zuständig sind. S 7

Dieses Gesetz tritt zwei Wochen nach feiner Verkündung in Kraft. iti die wirtschaftliche Demobilmachung vom g. und 389) und des Reichsarheitsministers vom 14. Juni, 11. Augst und 24. September 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 581, 1382 und 1120) außer Kraft gesetzt. Berlin, den 6. April 1920. Der Reichtzpräsident. Ebert. Der Reichskanzler. Müller.

Verordnung über Kunsthonia. Vom 1. April 1920.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗Ge⸗ setzbl. S. 401) /18. August 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. S233) wird verordnet:

Artikel 1.

In der Verwronung über Kunsthonig vom J. Dezember 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1094 in der a der Verordnungen vom 8. November 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. Lab) und vom 10. Dezember 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 19725) werden folgende Aenderungen vor- genommen: ö

1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Der Preis für Kunsthonig darf beim Verkaufe durch den

Hersteller, weit nicht unmittelbar an Kleinhändler oder Ver⸗ braucher verkauft wird G 3), einschließlich Verpackung für je lo) Kilogramm Reingewicht nicht übersteigen bei Lieferung in Paketen oder Dosen mit einem Inhalt bis nnn 6 bei Lieferung in ältnissen mit einem Inhalt von mehr als 1 Kilogramm . 1180 ,. 2. 5 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Der Preis für Kunsthonig darf beim ö. Klein⸗ ,. (68 H. sowie beim erkaufe durch den Cr r an Ver⸗ . einschlleß ich Verpackung für je 100 Kilogramm Rein gewicht nicht übersteigen . bei Lieferung in Paketen oder Dosen mit einem Inhalt bis e 14 bei Licferung in Behältnissen mit einem Inhalt . * n g. , . K ö . folgende Fassung:

Der Preis für n ; darf beim . an Ver⸗ braucher (leinhandel, abgesehen vom Falle des Verkaufs durch den e fl. (G. 3) für J Pfund Reingewicht nicht übersteigen

bei Lieferung in Paketen oder Dosen .. 7 ;

bei Liefevung ohne Verpackung (im Ausstich .. 720 ,. Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 1. April 1920. . Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. . e

C/ *

ger gro nung,

betreffend Ausführung und Ergänzung der Verordnung über Rohtabak.

Vom 1. April 1920. Auf Grund des 8 3 Abs. 2, 8 8 Abs. 1, Ss 12, 13 der

Bundesratsverordnung über Rohtabak vom 16. Oktober 1916

(GReichs⸗Gesetzbl. S. 1145) und auf Grund des 8 4 der Verord⸗ nung, betreffend die Einrichtung und die Befuanisse des Ver⸗ trauensausschusses des Tabakgewerbes, vom 4. Februar 1920 (Reichs Gesetzbl. S. 144) sowie auf Grund der zie wirtschaftliche Demobilmachung betreffenden Befugnisse nach Maßgabe des

Erlasses, betreffend die Auflösung des Reichsministeriums für

wirtschaftliche Demobilmachung, vom 26. Avril 1919 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 438) bestimme ich was folgt:

51 ;

Als orientalische und ihnen gleichartige Tabakblätter 6 1 Abs. 2, f 2 Abs. 3 der Verordnung über Rohtabah) sind die Blätter der nach tehenden Tabakarten anzusehen: lewantinischer, bürkischer, bulqavischer, ischer, montene rumänischer, russischer, chinesischer, unga⸗ rischer Tabak. Algierlabak, ostafrktanischer Nyassatabak, itastenif Basmatabak.

5 2. ;

Als Tabake, die sowohl zur Heistellung von Zigaretten als auch von anderen . dienen ͤ 12 der Verordnung), sind die nach⸗ tehend aufgeführten Arten anzusehen:

Java,. Vinginia, Maryland, Kentucky, Birma, Rengoon, Ben galen, Paraguay, deutscher Tabak.

83. ;.

Zum Ankauf von Rohtabak zwecks Vergärung sind die Händler

assen, die dor dem 1. August 1914, und 4 Hersteller, die vor dem * ugust 1916 Tabak vergoren haben.

Däe Inlandgesellschaft teilt den Rohtabak den , nn, = sonen nach der durchschnittllichen Menge, die sie in den Kalenderjahren 1911 bis 1915 vergoren haben, und soweit die zur Verteilung vorhandene Menge größer ist als die in den Kalenderjahren 1911 bis 1915 durch=

laubnis der Inlandgesellschaft.

Gleichzeitig werden die Verordnungen des Reichsamts für J. Fanuar, J. Februar, 16. März und 10. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 28, 132, 301

gärun ngen und der gestellten Anträge zu. ĩ landgesellschaft kann in Uebereinstimmung mit dem Ver- ihren Antvag

eg m . Menge, nach Maßgabe der vorhandenen Ver⸗ ni gestatten. den von ibnen

traue chusse Pflangem auf

gezogenen Tabek in demselben Umfang wie 1915 selbst oder durch

nossenschaften der Tabakbauvderbände n. vergäfen. . Zum Ankauf von Grumpen beim Pflanzer sind nur die Händler und Verarbeiter zuzulassen, die innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem 19. Oktober 1916 vom Pflanzer Grumpen gekauft haben und sich im Besitz eines zu ihrer Aufbewahrung geeigneten Privatlagers für un⸗ verstenerten inländischen Tabak befinden. Grumpen sind ausschließlich für die Herstellung von Rauchtabak

Die Inlandgesellschaft kann in Uebereinstimmung mit dem Ver-

DVTer Rohtahak bleibt hiotz des Ankaufs beschlagnahmt. Zu seiner Verarbeitung und zum Weitewerkaufe bedarf es einer besonderen Er—˖ Das gleiche gilt von Tabak, der zu⸗

J.

gunsten der Inlandgesellschaft beschlagnahmt ist und auf ihren Antrag

gemäß 8 4 der Bundesratsverordnung auf eine im Antrag bezeichnete Person übertragen wird.

§ 4.

Auf die Sandblätter, die ungegoren verarbeitet werden, finden die für Grumpen geltenden Vorschriften des § 3 sinngemäße An⸗ wendung.

§5.

Wer zum Ankauf von ungegorenem Tabak einschließlich der Grumpen und Sandblätter beim Pflanzer zugelassen wird, erhält von der Inlandgesellschaft einen Bezugschein. Dieser gibt an, wo und in welcher Menge und Art * Berechtigte Roh tabak auf⸗ kaufen darf.

6.

Die zugelassenen Käufer che den Pflanzern den Tabak sofort beim Verwlegen zu bezahlen. Sie handeln dabei , den Mflanzern als Beauftragte der Inlandgesellschaft. Diese ist den Pflanzern unmittelbar zur Zahlung vemslichtet. .

Die zugelassenen Käufer haben die steueramtlichen Verwiegungẽ⸗˖ listen ohne Verzug der Inlandgesellschaft einzusenden. Die Ver wiegungsgebähr zahlt der Verkäufer.

8 7. Zur Uebertragung von Bedarfsanteilen der nach S5 3 und 4 ugelassenen Vergärer ist die Genehmigung der Inlandgesellschaft in 1j reinstimmung mit dem , , , erforderlich.

5 8.

Die Auslandgesellschaft brlfft in Uebereinftimmung mit dem Ver= trauensausschusse Bestimmungen üher die . des Rehtabaks sowie über die Bezugsgnteile der e,, , äber die Bedarfs. anteile der Hersteller, äber die Abgabe von Rohtabak im Kleinmengen verkauf und von Preßtabak im Kleinhandel.

§ 9.

Als Kleinmengenverkauf gilt bei inländischem Rohtabak der Ver. kauf von nicht mehr als 3 Kilogramm, bei inländisckem und aus— ländischem Rohtabak der ere, von hchstens 60 Kilogramm an den gleichen Abnehmer (Kleinhändler oder Verarbeiter) innerhalb einer Kalenderwoche.

5§5 10. Der Verkauf von Kentucky⸗ und e, ,, n. an Ver⸗ braucher im Wege des Kleinhandels und des dafür zugelassenen Klein= mengenverkaufs ist keiner Beschränkung unterworfen.

§ 11.

Kleinmengenherkäufer dürfen bei Abgabe im Kleinmengemerkehr auf den um den Zoll. und Steuerbetrag erhöhten Einkaufspreis einen

Zuschlag erheben, dessen Höchftgrenze seweiss von der Auslandgesell⸗ fin! . Uebereinstimmung mit Vertrauenzausschusse fest⸗ gesetzt wird.

Die Höchftgrenze des ben lern zweiter und dritter Hand

* durch die Auslandges ellschaft in eberelnstimmun mit dem ertrauensausschusse r , der Genehmigun des Rel h mon schaftsministeriums festgesetzt.

§ 15. Der Verkehr mit Ansichts. und Arbei tsmustern, auch aus pem Zollaugschlußgeblete, bis zu 2 Kilogramm in jeder Sorte bleibt frei.

§ 14. ur Ucbertraqung von Bedarsgantei len der zuge lgssenen Roh tabak · händler und Verarbelter ist die Genehmigung der Auslandgesellschaft in Uebereinstimmung mit dem Vertrauensaus schuß erforderlich. Die Auslandgesellschaft kann in Uebereinstimmung mit dem Ver trauenzausschusse Bedarfsanteile erhöhen oder herabsetzen.

/ § 15. . .

Die der, , , e, . affen können in Uebereinstimmung mit dem Vertrauensauzschusse bestimmen, daß die zugelassenen Bezugs, berechtigten im Rahmen ihrer Bedarfsankeile inläͤndischen Roh labak der Ernte 15919 in bestimmten Mengen beziehen müssen und die Zu— weisung ausländischen Rohtabaks oder inländischen Nohtabaks früherer Ernten von der Erfüllung dieser Bezugspflicht abhängig machen.

3 Geltendmachung der Ansprüche aus Abs. 19m die Tabak⸗ handel ogesellscha ten oder die von ihnen bestimmten Personen befugt.

§ 16. .

Der Paeis für verarbeitungs reife Grumpen sowie für aufgetrockete, nicht gegoreng Seitentriehe (Geize] und Gipfeltriehe (Köpfe) aus dem Erntesahre 1919 bemißt sich nach folgenden Grundsätzen;

Vem Ankaufechrelse ftr 50 Kilogramm steueramtlich verwogene Grumpen, Seitentriebe (Geige) und iw seltriebe (Köpfe) dürfen zur gerechnet werden: . . .

1h big zl 8 für Ginkaufekasten einschließlicher der Makler

gebühren —ĩ

b) die von der Inlandgesellschaft erhobenen Gebühren,

e) bis zu 2 vom Hundert als Entschädigung für Zincverlust.

Hieraus werden unter Berücksichtigung des Gewichtsversustes nach erfolgter Verpackung auf den. 15. Dezember die Einstandskosten des , berechnet. Den Einstandekosten dürfen bis zu M 6 für

erlesen, Behandeln und sonstige Unkosten sowie bis zu 4 vom Hundert für 50 Kilogramm als Händlernutzen zugerechnet werden.

Zu dem sich hiernach ergebenden Gesamtbetrage dürfen Vertn ter⸗ kosten bis za 195 vom Hundert zugeschlagen werden. Die Umsatz⸗ steuer darf gesondert in Rechnung gestellt werden.

Der so ermittelte Verkaufspreis gilt bei Barzahlung und sofortige Abnahme. Bei Zielgewährung kann der Händler 5 vom Hundert für jeden Monat, vom 35. Tage der Berechnung an, himfurechnen

Verpackung kann vom Käufer gestellt oder vom Verkäufer mit 3, 50 für jede angefangenen Kilogramm in Anwrechnung gebracht

Die unter a eingeschlossene Maklergebühr für Grumpen, Seiten. triebe (Geize) und Gpfeltriebe (Köpfe) (150 4 für 0 Kilogramm) darf nur in Ansatz gebracht werden. wenn sie tatsächlich bezahlt womwen ist. Das gleiche gilt für Vertreterkosten (Abs. c.

Die Inlandgesellschaft kann in Uebereinstimmung mit dem Ver— trauen schuß qus besonderen Gründen Zuschläge gewähren.

§5 I.

Der Preis fůr , deutschen Tabak au dem Erntejahre 1919

an . noch folgenden Grund fätzen: . ; m Ankaufswreise für 50 Kilogramm dachreisen Tabak dürfen

zugerechnet werden: . .

3 bis zu s d für Ankaufskosten einschließlich der Maklergebühren,

b) bis zu 25 M für Gärungskosten, .

o] die von der Inlandgesellschaft erbobenen Gebühren.

Hieraus werden unter Berücksichtigung des Gänungsverlustes von e, . vom Hundert die Ginftandskosten für 50 Kilogremm

renen bak berechnet. Den Einstandékosten dürfen bis zu . Hundert als Entschädigung für Zineverlust und bis m 4 vom Hundert als Händlernutzen hinzu aerecknet werden.

Zu dem sich hiernach ergebenden Gesamtbetrage dürfen Vertreter—⸗ kosten his zu 1 dom Hundert zugeschlagen werden. Die Umsatzsteuer berg aelandert in. Rechnung gestellt werden.

Der so ermittelte Verkaufépreis gilt bei Bawmahlung und Frei⸗

r bis zu einem Jahre. Bei Zielgewährung kann der Verkäufer 35 dom Huwmert für jeden Monat, vom Tage der Berechnung an aufschlagen.

Vewockung kann vom Käufer gestellt oder pom Verkäufer mit . für jede angefangenen 50 Kilogwamm in Amechnung gebracht

den.

Die unter a eingeschlossene Maklergebühr (0, d M für b0 Kilo- gramm Sandblatt oder ande ven Tabak] darf mur in Ansatz gebracht erden, wenn sie tatfächlich bexahlt worden ist. Daz gleiche gilt für Vertyeterkosten Abi. H.

Bei Tababen, die vor dem 15. März 1020 von einem Verarbeiter übernommen wurden, ist der Gärunasbenlust mir mit 15 vom Hundert und die Entschädigung für Jinsverlust nur mit höchstens 3 vom Hun- dert einzusetzen.

Die Inlandgesellschaft kann in Uebereinstimmuna mit dem Ver- trauensausschuß aus besonderen Gründen Zuschläge gewähren.

§ 18.

Die Imlandeelelsschaff kann in Uebersinstimmuma mit bem Ver. trauengausschuß ber die Verwertung sowie Verqhiusteruna von Tabak. rippen Id Tabackstengeln (auch gewalzte oder geschnittene oder gewalzte Ind geschnittene Tabakrixvpen und Tabakstengeh, ingbesondere über Preise, Or mdleraufschlägt. Vewackung und Maflergebithren porbehalt- 169 Genehmigung des Reichswir sschaflsmi nisters Bestimmungen

§8 19.

Der mech der Verordnung für überlassene oder enbeigntete Vorräte von Robtabak der zugunsten der Auslandgefe llschaft bescklaamahmt ist. m nölende Preis (Uchernahmewreig] setzt sich nrsammen gus:

I) dem für den Nohtabak gemhlten Ginkaufsvreig als Grunbvreig

und folgenden Zuscklä gen, nämlich: den kesonderen und den allgemesnen Geschäfbzunkosten,

3) der Verzinsfung des Anlagekapitals,

d) einer Risikoprämie,

bz dem Unternehme rgewinne.

Erscheint der auf diese Weise grrechwete Preis mit Rücksicht urf ie Güte und Verwendbarkeit der Ware zu hoch, ist er insbesondere her abs der Marktpreis im Großhandel an dem Tage, an denn der abak auf Grund der Verordnung der Auslandar sellschaft u äberlassen wan so ist er entspnechend berabnusetzen. gz 20.

Die Géellschaften dürfen für Ausstellung von Benmgsscheinen zum Verkauf und zur Vorarbei uma von Tabak zur Deckung Ihrer Unkosten und der Unkosten des Vertrauenzausschusses Gebühren im allgemeinen bis zu 3 vom Hundert des Rechnungswertg erheben.

Gegenisber der Zigavet tem ndarstrie ist die Erbebung ejmer Gebälhr nur mit Zustimmung des Reichswirtschaftsmimpsters zulcsslg.

5 21.

Die Aushandgesellschaft darf außerdem eine Gebühr für die Wer-

arbeitung von Mohtabak mit Ausnahme von orsentzalfschem und ihm leichaztigen Tabak sowie von Tabak, der zur Herstellung zigaretten -

ö Erzeugnisse verwendet worden ist, zur Deckung ihner nkosten erheben.

Die Gehühr wird nicht exhoben fitr Roh tabak. welchen däe Ver⸗ arbe ter, Selbsthersteller der Werbpaucher im Kleinmengge ne kgnf en, worben haben. Die Gebühr wird 3 nicht erhoben fi. NRoh labat den Verbraucher vom Kleinhändler erworben haben.

Gbenso bleiben Kleinhersteller, die nicht mehr als 400 Kilegramm r, im Monat verarbeiten, von der (Cnhtrichtuma der Gebühr vei Die Inlandgesellschafßt bann für die Ausstelluna ven Bezugs.

sccheinen zur Verarbeitung von inländi schem Robtabak zu sogengmnlen chwarzen Rigaretten eine besondere Gäbtthr im Betrage von 36 Mennig

; ) Kilogramm der im Bezugsschein angegebenen Rohtabakmenge erheben.

Verarbeiter von Rohtabak, für dessen Vermbeitung eine dee, . 1 entrichten t haben nach näherer Bestimmung der Ausl andgesell schaft nach Ablauf Fides Monats die in diesem Monat verarbelte en gebüh renpflichtigen

r ohtabake spätestens bis zum zehnten Tage der nächstfolgenden Monate anzugeigen und 9 cl. ei einzuzahlen. a

Angeigepflichtige im Sinne des 8 der Verordnung vom 109. Oktober 1918 haben den Gesellschafhen auf Verlangen die zur Negesung des Verkehrs mit Rohlabak erforderliche Auskunft zu geben, insbesondere über Herkunft, Ewerbspreis, Beschaffenheit, Auf- Fewahrung und Behandlung des Tabaks, bei inländischem Tabak auch über die Anbauflächen, Anbauweise und Düngeart.

§ 23.

Die durch b, 9 der Verordnung vom 10. Oktober 1916 über- tragenen Entscheidungen trifft, soweit Rohtabak in Betracht kommt, der zugunsten der Inlandgesellschaft beschlagnahmt ist, unter Ausschluf des ordenlichen Nechtswegs das bei dieser Gesellschaft errichtete Schieds⸗ gericht. Der Reichswirtschaftsminister ernennt die Vorsitzenden und aus den Kreisen der beteiligten Gruppen in gleicher Zahl Re Beisitzer. Die Inlandgesell chaft erläßt eine Schäedsordnung, die der JZustimmung des Neichswirtschaftsministers bedarf. Das Schiedsgericht entscheidet unter Mitwirkung des Vorsitzenden und zweier Beisittzer.

Das Schiedsgericht entscheidet auch endgültig über alle Streitig keiten zwischen Pflanzern, Vergärern und Verarbeitern oder zwischen diesen und den beiden Tabakhandelsgesellschaften aus allen Anfprüchen die zugunsten der Inlandgesellschaft beschlagnahmte Tabake betreffen.

Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vollstreckbar. Auf die Zwangswollstreckung finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung sinngemäißß Anwendung. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Gerslchtsschreiber des Amtsgerichts oder bei n, . höherem Streitwert des Landgerichts erteilt, in dessen Bezirk der Schuldner . allgemeinen Gerichtsstand hat. Diese chr gelten als

krozeßgerichte im Sinne der S5§ 731, 767 bis 7.0, Wi, 887 bis 890, So3 der Zivilprozeßordnung.

Die durch 3 8 und 9 der Velordnäang vom 10 Okteber 1916 einem Schiedsgericht übertragenen Entscheidungen erfolgen, soweit Roh tabak anderer als inländischer Herkunft in Betracht kommt durch das Reichs— wirtscha tõgericht unter Aus schluß des ordentlichen Rechtswegs. Auf das Verfahren vor dem Reichswirtschaftsgerichte finden die Bestimmungen der Anordnung für dag Verfahren vor dem Reicht wirtschaftsgerichte vom 22. Juli 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 469) in der ihr, durch die Bekanntmachung vom 14. September 1915 (Reichs. Hesetzbl. S. 101) . Fassung sowie die , . der Verordnung über die Bidung der Spruchabteilungen des Fteichéwirt⸗= , vom 23. Januar 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 124) ent nn, nde 9 . ,

ie Beisitzer kännen aus der Vorschlagsliste 6 2 Abs. 4 der Anordnung für das Verfahren vor dem wr, , oder aus den uf Grund der Anordnung vom 3. Mai 1967 (Reiche. Gesetzbl. S. 306) bisher ernannten Beisitzern berufen werden; i Berufenen sollen zur Hälfte der Tabakindustrie, zur anderen Halfte dem Tabakhondel oder der Maklerschaft angehören.

Aus den Beschlüssen des Reicktwsrtschaftsgerichtö findet die Zwangevollstreckung statt. Auf die Zwanggvollstreckung finden die Vorschritten der ,, , n. Anwendung. Für die Erteilung der vollstveckbaren Ausfertigung tritt an die Stelle dez Gerichtsschreibers die Geschäftsstelle des Reichtwirtschaftsgerichts. Die nach § 7327 der Zivisprozeßordnung erforderlichen Entsche dungen sind durch den . Mu treffen Des Neichswirtschaftsgericht 6 Sinne der 85 31. TF7 bis 7fo, Joi, 8&7 bis So, S3 der

wvilprozeßordnung als Prozeßgericht.

26. Weigert sich der Besitzer, 83 ihm enteigneten Tabak heraus- ugeben, so kann die Polizeibehörde auf den Antrag der zuständigen

.

abakhandelsgesellschaft an seiner Stelle und auf seine Kosten die

nötigen Maßnahmen treffen. Die Kesten sind der Polizeibehörde

von der ersuchenden Stelle zu ersetzer bei seiner Festsetzung anzurechnen.

ö § 26.

Gegen Anordnungen und Verfügungen der Gesellschaften und des Vertrauensausschusses ist Beschwerde an den von diesen gemein⸗ sam zusammengesetzten Beschwerdeausschuß zulässig. Der Beschwerde⸗ ausschuß besteht aus der Abteilung Inland in Mannheim für An— gelegenheiten der Inlandgesellschaft und aus der Abteikung AÄugland in Bremen für Angelegenheiten der Auslandgesellschaft. Ueber die Art der Zusammensetzung und das Verfahren der beiden Beschwerde—⸗ Abteilungen treffen die Gesellschaften in Uebereinstimmung mit dem Vertrauensausschusse die näheren Bestimmungen. Diese bedürfen der Genehmigung des Reichswirtschaftsministers.

Die Beschwerde steht allen zu, die durch die Anordnungen und Verfügungen der Gesellschaften und des Vertrauengausschusses unmittelhar beschwert sind. Ueber die Beschwerde wird mündlich

handelt. Beschwerdeführer und Beschwerdegegner sind zur Ver- andlung zu laden. 5§5 N.

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Gleiche lig kreten fo gende Bekanntmachungen außer Kraft: betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über Rohtabak. 2 C *** sS Gi 1 5 Vem 10. Oktober 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 1149); treffend Ergänzungen der Ausführungebestimmungen vom 1h. 8 stober 1515 zu der Verordnung über Rohtabak. Vom 27. Oktoher 1916 Reichs Gesetzbl. S. 1200, vom 21. Ro- bember 1916 Reichs- Gesetzbl. S. 1288) und vom 15. De— zember 1915 (Reichs⸗Gesetzb!l S. 1339) betreffend Aenderung der Ausführungsbestimmungen vom 10, und 2I. Oktober 1916 zu der Verordnung über Roh⸗ tabak. Vom 30. Dezember 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1 en lr) und vom 17. Januar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 84); betreffend weitere Aenderung der Ausführungsbestimmungen dom 109 ktober 1816 zu der Verordnung Über Rohtabak. Vom 2). März 1917 (Reichs-Ge S. 249), vom 12. April 1917 Reichs- Gesetzbl 253) und vom

auf den Uebernahmepreis

8

betreffend Abänderung der Ausführungsbestimmungen vom

Vom

igebestimmungen vom

ber Rohtabak. Vom sbestimmungen vom Vom

Y). i 24. Januar 6 4 24, September 1918 ßbl. S. 1159. Vom 10. Oktoher 1918 bi. S. 1233;

Rei hs ve Reichs Ges

betreffend Ae

und 27. „1916 zu der über Roh tabak. Vom 8. nber 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1296) Anordnung über das Schiedsgericht für Roh tabak anderer al

jnländischer Herkunft. Vom 3. Mai 1917 Reichs Gefetzksf 8 393) * Reichs zesetzbl. Belannt machung wegen Festsetzung der Uebernahmepreise für Rohtahgk anderer als inländ scker Herkunft. Vom 21. Jul 1017 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 640. Den Zettyunkt des Außerkrafttretens dleser Verordnung bestimmt der Meichewirtschaftsminister. Berlin, den 1. April 1920. Der Reichswirtschaftsminister. Schmidt.

Verordnung.

betreffend vorläufige Regelung des Luft— verkehrs.

Vom 31. März 1920.

Auf Grund der Verordnung des Rates der Volksbeauf— tragten, betreffend die vorläufige Regelung der Luftfahrt, vom 26. November 1918 (Reichs Gesetzbl. S. 1337) und des Ge— setzes, betreffend die vorläufige Regelung der Luftfahrt, vom hy. e e, 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 14) wird folgendes ver⸗ ordnet:

§ 1. Der Besitzer eines Grundstücks er einer Wasserfläche ist ver-⸗ pflichtet, den Weiterflug oder die Abbeförderung gelandeter Luft⸗

nachdem die Nersönlichf 1

ahrzeuge zu dulden, d Persönlichtkeit Führers des Luftfahrzeuges festgeftellt worden sst Diese Feststellung erfolgt bei Luftfahrzeugen der Friedensvertrag vom 25. Juni 1919 6 S. 687) Geltung hat, durch Cinsichthahme in die pon der Heimatbehömde des Luftfahrzeugs ausgestellten Ausweise der Besatzung. §52 Bestimmte Gebiete und Grundstücke können für Landung und eberflug verboten werden. Das Verbot tritt mit der Bekanntmachung durch das Reichsamt für Luft- und Kraftfahrwesen in Kraft. § 3. Für die Gewährung von Hilfe an gelandete und an wieder— aufstel gende Luftfahrzeuge ist eine angemessene Vergütung zu leisten. In Lufthäfen sind die ortsüblichen Gebühren und in Ermange— lung solcher angemessene Vergütungen zu zahlen. ö 4. Von jeder dandung eines Luftfahrzeugs hat der Eigentümer oder Besitzer der Vandungsfläche der Polizeibehbrde Mütteilung zu machen. .

.

des Halters und

Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 31. März 1920.

Der Reichsverkehrsminlsster. Dr. Bell.

Bekanntmachung.

Das Reichgaufsichtzamt für Privatversicherung hat L, inner halb seiner durch 5 2 V. A. G. gegebenen Zu⸗ ständig eit

A. folgende Versicherungsunternehmungen zugelassen, und zwar: durch Gtscheidung vom 19. Januar 1920:

1) die Gafterea, Kranken., Invallden⸗,, Alterg. und Hinter bliebenen-Unterstlltzungskasse des Verbandes Gasterea in? Ham— burg (5 4 a. a. S.) unter Anerkennung als kleinerer Wrein im Sinne des 5 53 a. 4. D.;

durch Gntscheidung vom 30. Januar 1920:

9) den Ver icherungeverein deutscher Fischdampfer⸗Reedereien a. G. in Geestemünde (6 4 a. a. D.) un ker Anerkennung als kleinerer Verein im Sinne des § 53 4. a. O.

durch Entscheidungen vom 50. Januar 1920: 83) a. die Allgemeine Versich runge⸗Gesellschaft für See, Fluß— und Landtransport in Dresden, b. die Trantatlantische Güterversicherungs - Gesellschaft in

Berlin, !

die Düsseldorfer Allgemeine Versicherungs⸗ Aktien ⸗Gesell⸗

schaft in Düsseldorf,

. . Sächsische Versicherungs⸗Aktiengesellschaft in Usseldorf,

die Düsseldorfer Rückversicherungs⸗Aktiengesellschaft in

Düsseldorf,

6 eutsche Rückversicherungs⸗Aktien ⸗Gesellschaft in Düssel⸗

d 1 . Sächsische Rückversicherungs⸗-Gesellschaft in Dresden, 1 Mitteleuropäische Versicherungs⸗ Aktien. Gesellschaft in öln, durch Entscheizung vom 39. Januar 28. Februgr 1920: i. die Union. Aktiengesellschafl für Ser⸗ und Fluß⸗Versiche⸗ rung in Stettin, und zwar die unter a bis i bezeichneten Unternehmungen zum Betriebe der Versicherunz gegen Schäden durch Aufruhr.

B. folgende Bestands veränderungen gemäß 8 14 a. a. D.

genehmigt:

N die e, m des gesamten Versicherungsbestands ein⸗ schließlich aller Aftiven und Passiven der Kranken und Be— gräbniskasse des Gewerkvereins der deuischen Töpfer, Ziegler und verwandten Berufe in Bitterfeld auf die Kranken- und Begräbniskasse des Gewerkvereins der deutschen Fabrik- und Handar beiter in Berlin

durch Entscheidung vom 28. August 1919.17. Januar 1920,

2) die mit der Freia. Bremen⸗Hannobersche Lebensversicherungs- 3 Attien ge selschaft in Berlin abgeschlossenen Uebernahme⸗ vertrẽge:

a. der Sterbekasse Der Freundschaftsbund im Leben und Tod“ in Hamburg, b. der Sterbekasse für Frauen, Witwen und Kinder der Mit⸗ lieder der Neuen Kranken⸗ und Sterbekasse, vormals E. H. r. N in Hamburg, . der Sterbekasse Die Bleicher Brüderschaft in ee, d. der Begräbhnis⸗Brüderschaft, genannt Liebet die Gerechtig⸗ keit, vereinigt mit Fortuna und Einigkeit“ in Hamburg, e. der Sterbekasse der freien Genossenschaft der Hauszimmer⸗- leute Hamburgs in Hamburg,

f. der Sterbekasse Die neue Einigkeit' in Hamburg,

g. der St. Pauli⸗Unterstützungs⸗Vereinigung bei vorkommenden Sterbefällen in Hamburg,

h. der Sterbetasse Vereinigung von 1864 in Hamburg,

. der Sterbekasse Der Freundschaftsbund“ in Hamburg,

1

m

n.

Fe T O e

der Sterbekasse von 1839 in Hamburg, . der Sterbekasse Die blühende Rose“ in Hamburg, der Sterbekasse Die Fürsorge von 1786 in Hamburg, der Begrähnig- Brüderschaft, genannt „Die vereinigten Brüder, gestiftet im Jahre 1736, vereint mit: Liebe, Friede, Demut, gestiftet im Jahre 1676. in Hamburg, o. der Sterbetasse Zum goldenen Bienenkorb in Hamburg, p. der Sterbekasse Die brüderliche Einigkeit! in Barmbeck, 4. der Sterbelasse Die neue Hoffnung in Hamburg r. der Sterbekasse Die einzige Gewißhektt in der Zukunft in Hamburg durch Entscheidung vom 19. Januar 1920; *

8) die Uebertragung des g esamten Versicherungsbestandes der Kölnischen Unfall⸗Versicherungs⸗Aktien⸗Gesellschaft in Cöln 4 Kölnische Feuer⸗Versicherungs⸗Gesellschaft Colonia in Cöln

durch Entscheidung vom 30. Januar 1920;

) die Uebernahme der Lokal. Zuschuß. Kranken. und Sterbe—⸗ lasse in Rüsselsheim durch die Allgemeine Kranken- und Skerbekasse der Metallarbeiter in Hamburg,

durch Entscheidung vom 12. November 1919321. Februar 1920.

IH. innerhalb seiner durch 33 Abs. 1 V. A. G. gegebenen Zustãandig leit: . durch Entscheidung vom 19. Januar 1920:

1) der Krankenunterstützungs und Sterbekasse des f n,. in München . . den mn . Win die Erlaubniit zum Geschäftsbetrieb erteilt

a. a. D.);

Y das zwischen der Dieten höfer Leichenkasse in Nürnberg und dem Verband öffentlicher Lebengversicherungsanstalten in Deutsch= land in Berlin abgeschlossene Verschmeljungsübereinkommen , e nm, vom 12. Nodember 1919.14. Februar 1920 genehmigt.

Berlin, den 6. April 1920.

Das anner, är Privatversicherung. Jaup. .

ö

Auf Grund des 3 1850 Reichsverficherungs ordnung wird bekanntgemacht, daß zum Vorsizenden des Vorstands der Landet⸗ versicherungsanstalt Pommern an Stelle des Landeshauptmanns Sarnow, der sein Amt mit dem 31. März 1920 niedergelegt hat, vom 1. April 1920 ab der Landesrat Müller zu Stettin bestellt worden ist.

Stettin, den 1. April 1920.

Der Vorstand der Landes oersicherungs austalt Pommern. Müller.

Sekanntmachung über Höchstpreise für Zement.

Auf Grund des 8 1 der Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1917 (RGBl. S. 74) wird bestimmt:

Infolge der mit Wirkung voin 1. April 1920 eingetretenen weiteren Kohlenpreierhöhung werden die durch Bekanntmachung des Reichskommissars für Zement vom 2. März 1920 (Deutscher Reichs- und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 2 vom 2. März 1920) für lo 00 Kg , n,, ,, Preise vom 1. April

2 uf weiteres um C für 10 000 k ier un , at für g einschließlich

om 1. April 1920 ab gelten somit folgende Zementhöchstpreise:

A. Für Lieferungen an die Staatzverwalt ungen für .

bauen öchstpreis vom 1. März 1820 ab.. . 38330 4 ö. 1 ,

teuer Zuschlags .. wd Höchstpreis vom 1. April 1920 ab. B. Für Lie serungen an alle sonstigen Zementabnehmer: ee, vom 1. März 1920 ab.. . . 3900 4 J Höchstpreig vom 1. April 1920 abb 66 . Zu Bwird bemerkt; Die Zementverbände setzen für ihre Privatkundschaft in den einzelnen Verkaufsstellen Stationsfrankopreise fest, die nach den tat⸗ lächlichen oder den Durchschnittsfrachten bemessen sind. Von der Reichsstelle für Zement werden diese Stationsfcankopreisberechnungen vor ihrem Inkrafttreten auf die Zulässtzkeit der angewandten Berech- nungsart geprüft. Berlin, den 8. April 1920.

Der Reicht kommissar für Zement. Loren j⸗euꝝiees