Lohn⸗ und Arbeitebedingungen für das Fuhrgewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 18518 Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456 für die Stadt Dortmund für allgemein verbindlich zu erklären.
Einmendungen gegen diesen Antrag können big zum 20. April 1920 erhohen werden und sind unter Nummer I. B. B. 3508s an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 28. März 1920.
Der Reichs arhelisminister. J. A.: Dr. Busse.
Betannt machung.
Der Deutsche Metallarbeiter⸗Verband, Bezirks⸗ leitung X. Bezirk, der Ehxistliche Metallarbeiter— Verband, Bezirksleitung Nürnberg, und die Be— zirksleitung des Gewerkvereins Deutscher Metall⸗ arbeiter, H.-D., haben benntragt, das zwischen ihnen, dem Verband Bayerischer Metallindustrieller, Orts⸗ gruppen Nürnberg, Augsburg und München, dem Bayerischen Industriellen Verband, Ortsgruppen Nürnberg, Augsburg und München, der Vereinigung der Spiel⸗ und Metallwarenfabrikanten von Nürn⸗ berg, Fürth und Umgehung und der Vereinigung für Feinmechanik und Optik am 24. November 1915 abgeschlossene Kolle ktivab kom nen zur Regelung der Lohn⸗ und Arheltsbedingungen in der Metallindustrie, ausschließlich des Handwerks, in Fortsetzung des allgemein verbindlich er— klärten, auf Blatt 26 des Tarifregisters eingetragenen Tarif— vertrages vom 14. April 1919 gemäß 5 2 der Verordnung vom 2. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Städte Augsburg, Fürth, München und Nürnberg für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. April 1920 erhoben werben und sind unter Nummer L B. R. 8841 an das Reichtsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 29. März 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. A. Dr. Bu sse.
— —
Bekanntmachung.
Die Arbeitsgemeinschaft der Ratiborer Ange— stellten hat beantragt, den zwischen ihr und dem Ver— ein selbständiger Kaufleute G. V. in Ratibor am XV Januar 1920 abgeschlossenen Nachtrag J zu dem Tarif⸗ vertrag vom 28. April 1919 zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbebingungen der kaufmännischen Angestellten im Groß⸗ und Kleinhandel gemäß 3 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Ge⸗ biet der Stadt Ratibor und der Gemeinde Ostrog für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. April 1920 erhoben werden und sind unter Nummer L. B. R. 32654 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 38, zu richten.
Berlin, den 28. März 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Bu sse.
Bekanntmachung.
Der Reichsverband des Deutschen Tiefban⸗ gewerbes in Berlin-Wilmersdorf hat beantragt, den
Bekanntmachung.
Mãärz 1920 i tragen worden:
von den Vertra,
k ntmachung. Bekan ch 9 Erstattung der R
Unter dem 18. März 1220 ist auf Blatt 306 lfd. Nr. 21 des Tarifregisters eingetragen worden; . .
Der zwischen dem Arbeitgeberverband des Leipziger Groß⸗ handels, Abteilung Lebensmittel Großhandel, dem Gewerkschafts⸗ bund kaufmãännischer Angestellten⸗Verbände, Lande Sachsen, und dem Gewerkschaftsbund der Angestellten, Ge⸗ schäftsstelle Leipzig, am 31. Dezember 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs⸗ bedingungen für die kaufmännsschen Angestellten in den Be⸗ trieben des Lebensmittel⸗Großhandels wird ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. für das Gebiet der Kreishauptmannschaft Leipzig für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Oltober 1919. Mit diesem Zeitpunkt ist die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrags vom 11. April 1919 außer Kraft getreten.
und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten im Textilwaren⸗ECinzelhandel wird gemäß — 2. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stabt Hamburg für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Januar 1920. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls künftig für einen Zweig des Textilwaren⸗-Einzelhandels ein besonderer Fachtarif⸗ vertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet dieser mit dem Beginn der allgemeinen Verhindlichkeit aus dem Geltungsbereich des allgemeinen Tarifvertrages aus.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.
Das Karifregister und die Registeratten können im. Reicht arheitsministerium, Berlin RW. tz, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. .
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertrageparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 12. März 1920.
Der Registerführer.
arteien einen sten verlangen. Berlin, den 18. März 1920.
Der Registerfüũhrer.
zum Handeln gens nur vor der Verle Bestimmung des die für sie infolge Frankreichs uch vor der Ni von eutschen Reglerung begonnenen önlich gegeben worden sind.
Abdruck 561 Abdruck des Tarifvertrags gegen z tigt gewesem an dem Tage, an dem sie sich nicht ⸗ ung einer allgemeinen, alle Alliierten angehenden gs sah, und zwar einer Bestimmung, geographischer Sage besonders wichtig ist sicherungen, die ihr in rhandlungen von dieser
Unter dem 18. des Tarifregisters e
Der zwischen dem Arbeit Großhandel E. V., Sitz Guben, Angestellten, Geschãfts telle G freier Angestelltenverbände, Orts karte wertschaftẽhund kaufmãnnischer gruppe Guben, am 10. Dezember trag zu hein allgemein verbind W. Juni 1919 (Glatt 103 des Gehalts⸗ und Anstellungs bedi tellten im Großhandel und in rufs kreis — ausschließli ordnung vom 25. Dezember 1918 (R für den Stadtbezirk Guhen für allge Die allgemeine Verbindlichteit beginnt 19230. Sie erstreckt sich nicht auf A tarifverträge in Ge
§ 2 der Verordnung st auf Blatt 102 fd. Nr. 2
. riedensvertra geberverband für Industrie und dem Gewerkschaftsbund der Arbeits gemeinschaft urtell Guben, und dem Ge— Angestelltenverbãnde, 1919 abgeschlossene Nach⸗ lichen Tarifvertrag vom Tarifregisters) zur Regelung der ungen der kaufmännischen An⸗ der Industrie wird für die — gemäß 3 2 der Ver⸗ eichet⸗Gesetzhl. S. 1456) bindlich erklärt.
Pfeiffer,
Landes ausschuß den von der d
Bekanntmachung. Mo ist auf Blatt 818 hes Tarif ⸗
jwischen dem Verband von Arbeitgebern filinduftrie zu Chemnitz, den ̃ verband und dem Zentral j II. Dezember
Unter dem T. März 1 registers eingetragen worhen:
——— — 0 —
der Schsi⸗ n Deutschen Textilarbeiter⸗ em Zentralverband christlicher Textilarbeiter am 9YI9 abgeschlossene der Lohn⸗ und Arbeite bedingungen in Scheueriuch⸗ und Decken fabriken gemäß S 2 d at mit dem J. Januar Geseßbl. rbeits verträge, für die be⸗ Falls künstig für besonderer Fach⸗ t wird, scheidet Verbindlichkeit aus Tarifvertrages aus.
emäß 3 2 der Ver⸗ schen Tex
e' Ten g christ keit, weitere Tru arifvertrag zur Regelung die gewerblichen Arbeiter wie in RNeißereien wird 1 26. Dezember 1918 (RNeichs⸗ à Gehiet des Feeistaates Sachsen ahme der Staht Dresden für allge⸗ erk Die allgemeine Verhindlichteit Februar 1920.
Der Neichtzarheitemintfter,
J. V: Geib.
Das Tarifregister und arheitsministerium, B während der regelmäßlgen Dienststun
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Erklärung des Reichsarbeiter von den Vertragsparteien Erstattung der Kosten verlan
Berlin, den 22. März er Regifterführer.
ch der Banken —
er Verordenmmg vom 23. Dez z A456) für das G östlich der Elbe mit Ausn mein verbindlich erklärt. ginnt mit dem 1.
8
Der Reichsarbeitsminister. 8 ü: inen.
ie Registerakten können im Reichsarhetta⸗ ministerilum, Berlin Nw. 6, Luisenstraße 33 / 34 Zimmer 161, während der regelmäßigen Dien sistunden eingesehen werden, . . 3 ; er Erklärung des Reichsarbeitsminister von den K einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er- stattung der Kosten verlangen. Berlin, den 13. März 1970. Der Register führer. Pfe iffer.
sondere Fach einen Großhandelz⸗ tarifvertrag für all dieser mit dem Be dem Geltungsberei
ltung sind. oder Industriezweig ein gemein verbindlich erklär ginn der allgemeinen ch des allgememnen Der Reichs arbeits min ister.
J. A.: Dr. Sitz ler. Das Tarifregister und arbeitsministerium, Berlin während der regelmäßigen Dienststu Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Erklärung des Reichsarbeitsminifleriums von den Vertragsparteien einen Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 18. März 1920. Der Registerführer.
Das Tarifregister und Pfeiffer. ür die der Tarifvertrag infolge
ĩ können im Reichg⸗ isteriums verbindlich ist, können nen im Reicht
Luisenstraße 33/34, Zimmer 161,
den eingesehen werden.
der Tarifvertrag lafolge
us verbindlich ist, können bes Tarifvertrags gegen
0
Betanntmachung.
Unter dem 13. März 1220 ist auf Blatt 185 lfd. Nr. 2 bes Tarifregisters eingetragen worden: ;
Der zwischen der Bäcker⸗Innung freien Innung) Frank⸗ furt a. M., dem Verband deutscher Brotfabrikanten, Orts— gruppe Frankfurt a. M, dem Konsum⸗Verein Frankfurt a. M. ; „der Brot⸗ und Keksfabrik Osihafen G. m. b. H. in Frankfurt 9. M. unh dem Zentralverband der Bäcker, Konditoren und Berufsgenossen Deutschland, Bezitk Frankfurt a. M., am 9. Dezember 1919 abgeschlossene 1. Ab⸗ änderungsnachtrag Tarifvertrag vom 23. Mai 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeltsbedingungen im Bäckereigewerbe und in gemischten Bäckereibetrieben wird gemãß 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Tarif⸗ gebiet des Tarifvertrags vom 23 Mai 1919 ebenfalls für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. November 1919.
Der Reichsarbeitsminister. J n n ner.
die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Vienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reich sarbeitsministeriums verbindlich ist, können einen Abdruck des Tarifvertrags gegen
die Regtsterakten können im Reichs. Luisenstraße 33/364, Zimmer 151 nden eingesehen werden.
der Tarifvertrag infolge verbindlich ist, können
Bekanntmachung. Abdruck des Tarifvertrags gegen
Unter dem 18. März 1920 ist in Fortsetzung von Blatt 180 auf Blatt 810 des Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen den Vertragsparteien des allgemein ver⸗ bindlichen eich starifoertrages vom 15. April 1918 sowie dem Verband der Schuhfabrikanten Weißenfels 1919 am 23. Januar 1920 abgeschlossene Nachtrag zu dem Reichstartf⸗ vertrag für die Zivilschuhindustrie wird gemäß 8 ordnung vom 25. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Deutschen Reichs gleichfalls für allgemein Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit der dritten Lohnwoche des Monats Januar 1920.
Der Reichs arheits minister. Schlicke.
Das Tarifregister und die Registeralten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße S3 / 4, Zimmer 161, enststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag hufolge der Erklärung des Reichsarbeltsminifterlums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 18. März 1920. ;
Der Registerführer. Pfeiffer.
und Umgegend G. m. b. H die fem er , e.
. a er e, 3 ; otwendigkeit einer
9 und ihr zur Ausführun
i n Unter dem? it auf Blatt sig lfd. Nr. 1 2 , dies
XB. März; hatbe
t Vorschlag zur Der Lonboner
—— — 2 —
Betanntmachung.
z 1920 ist auf Blatt 343 lfd. Nr. 2 etragen worden:
der Sãchsischen dem Hentschen Textil⸗Arbeiter⸗ zwerband christlicher Textilarbeiter am schlossene Tarifve
5 2 der Verordnung vom Huter dem 18. Mär
des Tartfregisters eing Der zwischen dem Kaufmännischen Verein Gewerkschafts bund der Angel Arbeits gemeinschaft freier Guben, und dem Gewerk verbände, Ortsgruppe G geschlossene Tarifvertrag vom 24 Se Gehalts ⸗ und Anstellun gestellten im Kleinhand wird gemäß (Reich s⸗Gesetzbl. gemein verbindlich erklart. beginnt mit dem 1. Januar 1920.
Der Reichs arbeitsminister. J. W.: Dr. Sitzler. Das Tarifregisler und die Regi
arheitsminkfterlum, Berlin BMW. 6, Lui
während der regelmäßigen Dienststur
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tari
der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums ver
von den Vertragsparteien einen Abdru Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 18. März 1920.
Der Registerführer. Pf ei ffer.
2 der Ver⸗
n zu Guhen, dem zellten, Geschäfts stelle Guben, der Angestelltenver hände, hafts bund faufmännischer Angestellter⸗ nben, am 18. Dezember 1919 ab— allgemein verbindlichen Pptember 1919 zur Regelung der gsbedingungen der kaufmännischen An⸗ el — in offenen Verkaufggeschäften — W der Verordnung vom 23. Dezember 1918 S. 1456) für den Stadt kreis Guben für all⸗ Die allgemeine
verbindlich erklärt. Orts kartell
k Nachtrag zu dem Vas Tarifregister und Girag Die allgemeine Ver⸗
bindlichkeit beginnt mit dem 1. Februar 1 Der Reichs arl
er,
er deuischen Militärpartei zugeschrieben werden
Herrn Kapps hat diesen Anstoß ist es, die trotz starker, von Mitgliedern der ung selbst gegen die geplante Intervenflon vo. ö be, , g 9 wiederherzuftellen, Maßregel, welche wach je vorheri n den von der gegenüber übernommenen förmlichen
während der regelmäßigen 1 . geben. Die Militär deutschen Regiern
hracfter Einw.
/ / —
von den Vertragtzparteien Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 13. März 1920. Der Registerführer. Pfeiffer.
Das Tarifregtster und mjnisterium, Berlin während der regelmäßigen Dien stst
Arbeitgeber und Arbeltnebmer, für die der Tari der Erklärung des Reichsarbeiteministerium von den Vertragsparteien einen Abdruck stattung der Koslen verlangen.
Berlin, den 22. März 1920.
Ver Registerführer. Pfeiffer.
die Regifterakten können im Reichsark uisenstraße 5 / , Zimmer 161. unden eingesehen werden.
x nde die Unmög im Ruhrbecken die Ou Frankreich stand alfo vor ei stimm gen Meinung der ansgeführt werden konnte, und die nach vung Frankreich niemals ohne dessen Srifilung der Grmächti in keiner Weise Tragweite durch dee sführungen der Besti kich Deutschlandẽ Gntwaff Die frangzösische Regierung hat demnach
weinen wie im frangösts
der Streit⸗ hauptet hat.
— * —
Verbindlichteit
fwertrag infol Alliierten nicht o 8 perhindlich * 2
des Tartvertrags gegen CGr⸗
Ermãchtigung , rer . dern erpflichtungen Erlaubnis ins Werk geletz werden durfte. Die die Umstände des Falles regel gewann hesondere Ten troß ihres Drängens riedensbertrags hinsicht⸗ en durchsetzen können. gleichzeitig im allge- Es war notwendig, aßregel griff, die für war. Die franzõstsche nnern, daß sie ent; die deutschen
4 eräumt haben. . te Haltung der
Bekanntmachung.
Unter dem 18. März 1920 ist auf Blatt 816 des Tartf⸗ registers eingetragen worden; .
Der zwischen den Rechtsanwälten der Amtsgerichte im Landgerichtsbezirk Cottbus, vertreten durch Justizrat Ho zu Finsterwalde, Rechtsanwalt Nehring zu Senftenberg, anwalt Dr. Queenstedt zu Lübbenau, und dem Verband der Rechts anwalts⸗ und Notarialsangestellten, Sitz Leipzig, Orts⸗ gruppe Cotibus, am 6. September 1919 abgeschlofsene Tar if⸗ vertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen für die Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten wird gemäß 5 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. der Amtsgerichtsstädte Calau,
erakten können im Reichs. nstraße 3334, Zimmer 151, aden eingesehen werden.
Bekanntmachung.
Unter dem 18. März 1920 ist auf Blatt 812 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:
Der zwischen dem Deutschen Te Verband von Arbeitgebern der Sächsis ustr Chemnitz und dem Verband von Arbeitgebern der Sächsischen Textil⸗Jndustrie, Ortsgruppe Lengenfeld⸗Rodemis tober 1919 abgeschlossene Tarifvertrag 3 r Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der gewerblichen Arbeiter in und Streichgarnspinnereien, Zwirnereien, Tuch⸗, Filz und Filztuchfahriken wird gemä der Verorbvnung vom 235. Dezember 1918 (Reichs⸗Ge
ung war gber durch ser igt. Dee Mo arisver trag infolge Tat ache, daß die Alllie bindlich ist, können
ilarbeiterverband, dem ck des Tarifvertrags gegen
, , rm Bekanntmachung. Unter dem X. März 1920 Kt auf Blatt 86 Tarif⸗ registers eingetragen . 9. *
Der zwijchen dem Arbeitgeberverband für das Bau⸗ 8 E. V. Sitz Altenburg S. . band, Zweigverein Meuselwitz, tmmerleute und verw. Berufg⸗
— Interesse gehandelt. iedengbertrag zu einer M Sichenheit unentbehrlich cht im übrigen nicht dargn zu eri
besetzten tte Mm räumen, sobng eits vollständt
am I. Dt⸗ 3
. . Frankreichs eigene S Hegigrung b
schlossen ist, f
neutrale Zone ihrer
Durch die Aktien der deutschen
erbe im Altenburger Osttrei Deutschen Bauarbeiterver und dem Zentralverband der
Färbereien, Kunstwoll⸗
Bekanntmachung.
1466) für das Gebiet
zwischen dem Reichsverband des Deutschen Tie fbau⸗ S.
gewerbes, Bezirksgruppe IV Hamburg und Bezirks⸗ ruppe V Hannover, dem Arbeitgeber⸗Bezirksver⸗ 166 für das Unterweser⸗ und Emsgebiet, dem Deutschen Bauarbeiterverband, Bezirk Bremen, und dem Zentralverband der Maschinisten, Heizer und verwandten Berufsgenossen Deutschlands, Ge⸗ schäftsstelle Bremen⸗Bremerhaven, abgeschlossenen, vom 18. Juli 1919 ab gültigen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeilsbedingungen der gewerblichen Arbeiter im Tiefbaugewerbe gemäß 3 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1466) für das Gebiet der Eisenbahnneubaustrecke Verden —Rolenburg für allgemein ver⸗ bindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20 April 1920 erhoben werden und sind unter Nummer J. B. R. 3665 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. Berlin, den 29. März 1920. Der Neichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung.
Der Bahyerische Tonindustrie⸗Verband E. V. in München har beantiagt, im Anschluß an den allgemein ver— hindlichen Tarifvertrag vom 1. August 1919 den zwischen ihm, dem Verband der Fabritardbeiter Deutschlands, Gau 9 und 10, und dem Gewerkverein deutscher Ziegler am 3. März 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits hedingungen in den Ziegeleien, Dachziegel⸗ und Chamottewerken gemäß 5 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Freistaates Bayern rechts des Rheins für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwenhungen gegen diesen Antrag könen bis zum 25. April 1920 erhoben werden und sinb unter Nummer J. B. R. D834 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 35, zu richten.
Berlin, den 29. März 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung.
Unter dem 12. März 1920 ist auf Blatt 80d des Tarkf⸗ registers eingetragen worden:
Der zwischen dem Arbeitgeberverband des Einzelhandels, Sitz Hamburg, Den . Textilwaren, und dem Zentral⸗ verband der Angestellten, Ortsgruppe Hamburg, am 1. Dtiober 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗
Unter dem 18. März 1820 ist au regifters eingetragen worden:
Der zwischen dem Ortsverein Guben im Verband der Rechts anwalts⸗ und Notariats ange stellten (Angestellten⸗Gewerk⸗ schaft, Sitz Leipzig, und den Gubener Rechtzanwälten und Notaren am 12. Dezember 1919 abgeschlossene T r Regelung der Gehalts⸗ und chts anwalts⸗ und
. ( sch F Regieru f Blatt 8s des Tarif⸗ genofsen Beutschlan da, Zahls. 2. X24. April 1919 in Kraft geiret . .
der Lohn⸗ und Arbeits bedin
le Meuse witz, abgeschlossene, am ene Tarifvertrag zur Regelung — gungen für die gewerblichen Arbeiter im Baugewerbe wird gemäß 32 der Verordnung vom X. De⸗ ember 1918 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Orte Buüngurnha, Heukendorf, Kriebitzsch, Leesen, rf, Alt und Nen Poderschau, für alle Orte, welche bis zu ür allgemein verbindlich eit beginnt mit dem L Fe⸗
Sie erfaßt nicht das Arheitsverhältnis von Arbeitern, die in einem Betriebe, der nicht Baubetrieb ist, dauernd mit Aus⸗ besserungsarbeiten beschäftigt sind. Der Neichs arbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.
Das Tarifregister nnd die Registerakten können im R minifterium, Berlin NW. 6, Lulsenstra der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbettgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifh der Erklärung des Reichgarbeitsmintsteriumtz verbindiich it. kön von den Vertragsparteien einen Abdruck stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 22. März 1920.
Der Registerfũhrer.
Franfastschen Regierung beeinfl Absichken hinsickllich Deutsch lande, mit usammenarbeit, gie der Sage
iehungen einzutreten wänscht. März hat sich der franz Minifterpräsident in der diesem Sinne n,, . er n i lehne ich den Gedanken einer Ich erblicke sogar
igen in kelner Weise ihre sie auf Grund iner Guropas nur nützen
Lieberose, Luckau, Lübben, Peitz, Senftenberg und Spremberg für allgemein Verbindlichkeit beginnt mit
1456) für das Gebiet der sächsischen Orte Lengenfelb,
Nodewisch, Eich, Schönbrunn, Wolfsp
litchen ür allgemein verbindlich erklärt.
bindlichleit beginnt mit dem 1. Januar 1920.
Der Reichtzarbeitsminister. J. A.: Sitzler.
obrilugk, Fin sterwalde, Kirchhain, en fe 2 r g. 3 Grün und Wald⸗
übbenau, Lübbenau ie allgemeine Ver⸗
verbindlich erklärt. dem 1. Jannar 1920. Der Neichsarbeits minister. NJ A.: Dr. Gitzler.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeite⸗ ministerium, Berlin NV. 6, Luisenstra der regelmäßigen Dienststunden eingesehen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteten einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 18. März 1920.
Der Registerführer.
ir ischaftlichen Die allgemeine kann, in Handel
arifver trag KRommer in
und Anstellungsbedingungen für die Notariatzangestellten wird gemäß 5 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 S. 1456) für das Gebiet der Stadt Guben Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit
Der Reichs arbeits minister. J. A.: Dr. Sitzler.
Das Tarifregisier und die Registerakten können im Rei ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstra elmäßigen Dlenststunden einges beitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarhh des Reichsarbeitsministeriums verbind von den Vertragsparteien einen Abdruck stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 18. Marz 1920. Der Registerführer. Pfeiffer.
ͤ : „Meinerseits“, äußerte er, irischaftlichzn Zusammenarbes keines e ,,,,
beberrschenden Grundbedingung, nämlich die deutsche che sch wiedenhole es, ber menzuambeiten, zunächst einen Beweis rer Zuver⸗ Herr Mil . 8e ee. Absicht, durch
err Millera ayer seine Absicht, dur sam menarbeit ing Aerg neue *. .
Meuselwitz,.
Mums dorf, Pflichtendo Schnauder⸗
hainichen, Winters dor 116 Wegstunden von Kriebitzsch l Die allgemeine Verbindlicht bruar 1920.
. alles Regierung, schaftlich zusam
25. a, wirtschaftli Deu lschland anzubahnen. der Republik ihre Auslandevertreter von der und ersuchte ste, zum Ausdruck zu bringen, ö . 6 6 olte die Versicherung, da nkreich wünsche, Haftsichen Vereinbarungen bald Deutschland anknüpfen in diesem Sinne gema cher sein werde, und gewissen Umstãnden die ĩ
Von zuständiger Seite wird d büro dazu mitgeteilt:
Aus dieser Note geht hewor, die Zustimmung ihwer Verbündeten e. anferenz auf eine Anfrage Frankreichs am Vesetzung Frankfurts und Darmstad Die Grklärung des charakterisierte Bemerkun daß nn
chier
Das Tarifregtster und die Reghsterakten können im Reichs⸗ arbeitsministertum, Berlin W. 5, Luisenstraße S5 /34, Zimmer 161, enststunden eingesehen werden. ;
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag lufolge der Erklärung des Reichsarbeitsministertums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 18. März 1920.
Der Register führer.
(Reichs Gesetzbl.
e Z5 / 4, Zimmer 161, während är allgemein
eben werden. waͤhrend der regelimüßzigen verbindlich erklärt.
dem 15. Februar 1
ö h Ru . wrlf der fen e, ,,,
offenen Ents sie sich hinsichtlich
quf Grund von wirt-
iehungen mit
Pfeiffer. Pfeiffer. e 33 / 4, Zimmer 161, während swertrag infolge ̃ chindlich ist, können des Tarifvertrags gegen Er⸗
wieder normale Be;
Sie fügte hinzu, 3 26 einer günstigen =. racht ziehe, daß unter dazu won Frankreich ausgehen könne.
em Wolffschen Telegraphen⸗
B;: März erklcfrt hat, die zurzeit inophortun. ird mit keinem
eichgarhetts.· e Z3 / 4. Zimmer 161, wahrend ertrgg infolge
Bekanntmachung.
Unter dem 18. März 1920 ist auf Blatt 814 des Tarif⸗
registers eingetragen worden: . Der zwischen dem Zentralverband der Angestellten, Bezirk Nürnberg, dem Gewerkschafte bund kaufmännischer Angestellten⸗ verbände, Ortsausschuß Nürnberg, dem Gewerkschaftsbund der Angestellten, Ortsverband Nürnberg, dem Deutschen Werk⸗ meister ver band, Geschäfisstelle Nürnberg, Wert verband der dentschen Schuhin dustrie, Bezirts verein Nürnberg⸗ zürth, den Firmen Ehrlich Schuh⸗ Compagnie, Ludwig Heimann Co, S. Schloß u. Cie, Adolf Xieringer u. Cie., der Schuh⸗ in Nürnberg und den Firmen Vereinigte Fränk. Schuhfabriken Max Brust vorm. B. Berneis, A. Stern u. Co. und J. Weil, Schuhfabrik in Fürth, am 2. Oftober 1919 abgeschlofsene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts, und Anstellungs bedingungen für die kaufmännischen und technischen Angestellten in der Schuhindustrie mird gemäß S 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1913 (Reich⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadtbezirke Nürnberg und Fürth für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlich⸗
keit beginnt mit dem 1. Februar 1920. Der Reichsarbeite minister. J. A.: Sitzler.
i die Registerakten können im Reichsarbeits. b . 1 e 385 34, Zimmer ie
Bekanntmachung. der Erklarun
Unter dem 18. März 1920 ist auf Blatt 3813 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:
Der zwischen dem Verband der Metallindustriellen, Bezirk Dresden, E. V., der Arbeitsgemeinschaft freier Angestellten⸗ verbände, Ortskartell Dresden, und dem Gewerkschafts hund kaufmannischer Angestellteaverbände, Ortsausschuß Dres den, am 15. August 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalls⸗ und Anstellungs bedingungen der kaufmännischen und sechnischen Angestellten in der Metallindustrie und Elektrotechnit F 2 der Verordnung vom 28. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Kreishauptwann—⸗ schaft Dresden für allgemein verbindlich erklärt. meine Verbindlichkeit begmnt mit dem 15. November 1919. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. ünfti Zweig der Metallindustrie und Elekfrotechnik ein besonde Fachtarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet dieser mit dem Beginn der allgemeinen Verbhindlichteit aus dem Geltungsbereich des allgemeinen Tarifvertrages aus.
Der Reichsarhe its minister. J A; Stigler.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reicht arbeitsmintsterium, Berlin W. 6, Lutsenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 18. März 1920.
Der Registerführer. Pfeiffer.
—
des Tarifvertrags gegen Er⸗
ffandõsische
dorgegangen ist, ja
Sekanntmachung. Pfeiffer.
Unter dem 18. März 1920 ist auf Blatt 817 des registers eingetragen worden:
Der zwischen dem Arbeitgeberverhand für das Baugewerbe in Lingen a. Ems, dem Arbeitgeber⸗-Bezirks⸗Verband für das Unterweser⸗ und Emsgebiet, hem Deutschen Bauarbeiterver⸗ band, Zweigverein Lingen, und dem Christlichen Bauarbeiter⸗ verband, Verwaltungsstelle Lingen, am schlossene Tarifvertrag zur Regel Arbeitsbedingungen für die gewerblichen Arbeiter im Bau ewerbe wird gemäß 5 2 der Verordnung vom 23. Dezember 918 (Reichg⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Orte Lingen, Laxten, Schapsdorf, Krögbern, Darne und Alten- lingen für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Ver⸗ bindlichkeit beginnt mit dem 1. Februar 1920. nicht das Arbeitsverhältnis von Arbeitern, die in einem Be⸗ triebe, der nicht Bauhetrieb ist, dauernd mit Aushesserungz⸗ arbeiten beschäftigt sind.
Der Reichs arbeits minister. J. A.: Dr. Sitz ler.
Das Taxifregister und die Regiflerakten können bi Reichs arbelte- miniftertum, Berlin Nw. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werben.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der Ertlärung des
dem Werkmeister⸗
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Aichtamtliches. Gortsetzung aus dem Haupthlen] Großbritannien und Irland.
ik C. u. M. Bayersdorfe glaube nicht,
Die allge⸗
24. April 1919 abge⸗ ung der Lohn⸗ und Gesiern wurde ein Mini anläßlich einer Erklãrun ihres Vorgehens die furt usw. zur Sprache kam. De folge wurde eln formeller Be heule dem Obersten
Falls künfti sterrat abgehalten, in dem F ftig g der französischen Regierung über die Besetzung von Frank⸗ m „Evening Standarh“ zu⸗ schluß gefaßt, den Lord Curzon Rat vorlegen soll.
Frankreich.
Die gestern im Auszug veröffentlichte N zung an die Botschafterkonf olffschen Telegraphenbüro in genauer Uebersetzung wie folgt: gösische Regierung hat sich vor Besetzung der Städte rg. Hanau und Dieburg, entsorechend ers angelegen sein lasfen, ihre Allüerten u befragen. Zu wiederholten Malen
hat sie ihren Willen zur ierten dadurch be⸗
reichs anführt
Sie erfaßt
— Der Senator Claville, der vorübergehend mit der Wahrnebmung der Geschafte der französi für die Rheinschiffahrt betraut war, zum Vertreter Frankreichs in der Kommission ernannt worden.
— In Marseille ist vo Maoda ange
ote der Regie⸗
schen Kontrollkommỹiesion e renz lautet nach dem
in gleicher Cigenscha Internatlonalen ie el
ru eine japan ische Mission die den japanischen Bol⸗ die verschiedenen durch g von Versailles vorgesehenen Ausschüsse unter⸗
Berlin 8 n n n — der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
. 1 i 62 . a er een. Keen der lärung des Reichsarbeitsministeriums verbindli h nen d sparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ ten verlangen.
Berlin, den 18. März 1920. . Der Register führer. Pfeiffer.
ministeriun
ö Darmstadt, Hombu ihren Vewflichtungen, besond auf dem laufenden zu erhalten und seit der Inkraf Frhaltung ei
von den Vertra Tarifvertrags gegen
r,. unter Marquis st 9 schafter bei den Arbeiten für
Friedens vertra
tsetzung des Friedenshertrags nes engen Eiwerständnisses mit den
wiesen, daß sie ihne Ansichten denen der Alliierten anpaßte. Sie it Ffiützen soll.
Ir für die der Tarifvertrag infolge Reichtarbeilsministeriums verbindlich ist, köͤmen