1920 / 74 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 09 Apr 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Dieses Wahlsystem, das ohne weiteres fsir die Wahl der preußischen Landesversammlung und anderer verfassunggebender Parla⸗ mente der Länder übernommen wurde, hat nicht durchweg befriedigt. Die Hauptangriffe richten sich gegen die Zulassung der Verbindung von Wahlvorschlägen, unt'r der naturgemäß diejenigen Parteien leiden, die sich einer Verbindung enthalten. Man wirft der Listen⸗ verbindung vor, daß sie für die politische Moral verdeiblich sei und die Reinheit der Wahlergebnisse träbe. ̃

Ferner wird dem Wahlspstem vorgeworfen, die Verteilung der

Abgeordnetensitze nach sem Höchstzahlensystem begünstige trotz jeiner

rechnerijchen Nichtigkeit die großen Parteien und schaffe die Möglich— keit der Ueberstimmung kleiner Wählergruppen. . ;

Als besonzerer Mangel des bisherigen Systems wird die nicht volle Ausnutzung der in den einzelnen Wahlkreisen, namentlich für die kleineren Parteien sich ergebenden Reststimmen empfunden.

Auch die Einteilung der Wahlkreise und ihre Verteilung auf das Reichsgebiet hat nicht allenthalben befriedigt. Auf die Wahlkreise zur Nationalversammiung entfallen durchschnittlich 11 Ahgeordnete. Diese Zahl ist nach den bei den Wahlen zur Nationalversammlung gemachten Erfahrungen so groß, daß die Abgeordneten nicht mehr in der Lage sind, ihren Wahlkreis genau kennen zu lernen und dauernd in Fühlung mit ihren Wählern zu bleiben.

Wie sehr bel der Wahl zur Nationalversammlung noch Ab⸗ weichungen von wirklich proportionaler Vertretung vorkamen, jeigt die folgende Zusammenstellung, die einen vergleichenden Ueberblick aibt über die Zahl der den Parteien zugefallenen Abgeordneten und über die duichschnittliche Stimmenzahl für je einen Abgeordneten:

a) bei der Verteilung unter Berücksichtigung der verbundenen Wahlvorschläge (tatsächlich erfolgte Verteilung),

b) bei der Verteilung ohne Listenverbindung und .

c) bei der Verteilung der Gesamtzahl der Abgeordneten im

Verhältnis zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen. Zahl der Abgeordneten s 93 23 / & . Art der 1363 . 5 . * übe 8 8 . 8 * 3 Ver⸗ Uber⸗ 2 69 5 / 2* 5 5 5 65 . 8 teil haupt w 3 , eilung h 2 3 5 3 *. 2 87 * 36 * 22 . D 283 28 23 . ö 3 35 6 58 2 6 9 83 * ; dd 25 1863 22 7 6 . 42 17 87 75 174 . * ö 135 84 . . urchschnittliche Stimmenzahl für je Abgeordneten . 72 209 70 942 70 823 65 716 765 224 70 607 105 331 64 891 b. . . 72 209 74 320 79 155 68 738 75 224 66 143 195 3351 68 947 . 72 209 72 592 74 757 71 193 71 415 71 043 72415 91 709

Um den Mängeln dieses Wahlsystems abzuhelfen, ist eine Reihe von Abänderungsborschlägen gemacht worden (ͤ9l. Drucksachen Nr. 125, 208 und 379 des 8. Ausschusses der Nationalversammlung). Diese waren Gegenstand eingehender Prüfung innerhalb des Verfassung?⸗ ausschusses der Nationalversammlung und seines zu diesem Zwecke besonders eingesetzten Unterausschusses. Zu ihnen ist neuerdings in der von Oberbürgermeister 4. D. Dr. Dullo im Auftrag des Reichs ministeriums des Innern ausgearbeiteten Dentschrist „Zur Kritik des Reichstagswahlsystems“ Stellung genommen worden.

Der Unterausschuß des Versassungsausschusses hat schließlich in der Sitzung vom 24. November 1919 sein Einverständnis damit er⸗ tlärt, daß das neue Reichtwahlrecht nach dem Vorbild des badischen aulomatischen Systems mit ö. vom Reichsminister des Innern vor—

eschlagenen Ergänzungen gestaltet werde. ;

! lage Han ee, an a künftige Reichswahlrecht bildet Artikel 22

der Reichsverfassung, der lautet: ;

„Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, un= mittelbarer und gebeimer Wahl von den über zwanzig Jahre alten Männern und Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Der Wahltag muß ein Sonntag oder öffentlicher Ruhetag sein. .

Das Nähere bestimmt das Reichswahlgesetz.

Der Grundgedanke des n , , j im §24 der neuen badischen Verfassung wie folgt zum Ausdruck gekommen:

. e . Partei 5. Wählergruppe erhält auf je 10 000 der für ihren Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen je einen Abgeordneten. Die hiernach in den Wahltreisen unberücksichtigt gebliebenen Stimmen werden durch das ganze Land zusammengezählt und nach dem vorgehenden Satze bewertet. Der alsdann noch verbleibende Stimmen⸗

rest von mehr als 7500 Stimmen erhält einen weiteren,

Abgeordneten. . .

Der Ergänzungsvorschlag des Reichsministers des Innern ging dahln, Reicht wahlvorschlaglisten einzuführen, die von den Daupt⸗ leitungen der Parteien eingereicht werden. Sie enthalten die Namen der Bewerber, denen vie in den einzelnen Wahlkrefsen übriggebliebenen, sür das ganze Reich zusammengezäblten Reststimmen nach der gleichen Verteilungszahl wie für die Wahlkreise zugerechnet werden sollen. . . Das badische automatische System gewährleistet, daß jede Partei gleichmäßig so viele Abgeordnete erhalten würde, als der auf sie im ganzen Reichsgebiet entfallenen Stimmenzahl entspricht. . Die Mandatszahlen der einzelnen Parteien stehen in demselben Verhältnis zueinander wie die Stimmenzahlen. Jede Möglichkeit einer Wahl⸗ kreisgeometrie wird ausgeschaltet und Zufallsmöglichkeiten auf, ein Mindestmaß herabgesetzt. Dem Verfassungsgrundsatze des gleichen Wahlrechts wird durch dieses Spstem von allen bisher gemachten Vorschlägen zweisellos am besten Rechnung getragen. Es macht die vListeuperbindung entbehrlich, da auch tseine Wählergruppen ent— sprechend ihrer Stimmenzahl Berücksichtigung finden. Gleichzeitig hat es den ganz besonderen Vorteil, daß das Wahlergebnis keiner langwierigen, dem Wähler schwer veiständlichen mathematischen Berechnung bedarf, sondern mit großer Einfachheit fesigestellt werden kann. . ö

Die Einführung einer Reichsliste dürfte einen wesentlichen Fort— schritt bedeuten. Abgesehen von ihrem unmittelbaren Zweck dor Ver⸗ rechnung der Neststimmen ist damit den Parteien auch die Möglich⸗ teit gegeben, Kand daten von bejonderer varlamentarischer Erfahrung und hervorragender politijscher Bedeutung in das Parlament zu bringen, ohne sie dem Kamp mit den öitltchen Inleressen auszusetzen, der bei Aufstellung der Wahlkandidaten sich vielfach unliebsam be⸗ merkbar macht und zum Schaden des Gesamtniveaus des Parlaments in den Vordergrund geschoben zu weiden pflegt. Durch die Ein⸗ führung der Reichsliste kommt jeder Wähler in die Lage, durch seine Stimme gleichzeitig seinem örtlichen Vertrauensmann, der die Bedürf— nisse seinetz Bezirkes und Voltsstammes kennt, und den berufenen Fuͤhrern seiner politischen Anschauung zur Wahl zu verhelfen. Das automatische System mit einer Reichsliste läßt sich wiederum in verschiedener Form anwenden. Um weiteren Kreisen Gelegenheit zu geben, zu den verschiedenen Anwendungsmöglichkeiten Stellung zu nehmen, hat das Reichsministerium des Innern im Januar 1929 zu— nächst drei Vorentwürfe jür ein neues Reichswahlgesetz aufgestellt und der Oeffentlichkeit zur Kritik übergeben. .

Vorentwurf A verwirklicht das badische System in reiner Form. Er sieht Wahlkreise mit einer regelmäßig zur Wahl von sechs Ab— geordneten ausreichenden Stimmenzahl vor. Die in den Wabltreisen nicht berücksichtigten Stimmen werden unmittelbar auf die Meichsliste übertragen und dort nach der gesetzlichen Verteilungszahl wie in den Wahlkreisen verrechnet. ö .

Vorentwurf B sieht Wahlkreise für regelinäßig vier Abgeordnete vor. Zwischen Wahlkreis und Reichsliste wird eine dritte Stimmen—

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verteilungsstufe eingeschoben. Mehrere örtlich zusammenhängende Wahltreise werden zu einem Wahlverband (Verhandswahlkreis) zu— sammengefaßt, in dem besondere Wahlvorschläge (Verbandswahlpgn— schläge) einzureichen sind. Die Wahlkreisreststimmen werden zunächst innerhalb der Verbandswahltreise zusammengezählt und auf die Ver— bandswahlliste verrechnet. Erst die in den Verbandswahlkreisen übriggebliebenen Neststimmen werden auf die Reichswahlvorschläge perrechnet. ö Vorentwurf O sieht Wahlkreise in gleicher Größe und deren Zusammenfassung zu Verband wahlkieisen wie Vorentwurf B vor. Die Einreichung von Verbandswarlvorschlägen ist hier in dos Er— messen der Parteien gestellt und nur an Stelle von Kreiswahlyvor—

schlägen zugelassen. Dadurch soll erreicht werden, daß Wähler gruppen, die in dem einen oder anderen Wahlkreis nicht wenigstens

so viel Stimmen auf ihre Wahlvorschläge erhalten würden, als die gesetzliche Verteilangszahl beträgt, sich mit Wählergruppen ihrer Partei eines benachbarten Wahlkreises verbinden und einen gemein— samen Wahlvorschlag (Verbandswahlvorschlag) einreichen können der für mehrere oder alle zum gleichen Wahlverbande gehörigen Wahl⸗ kreise gilt. Während demnach große Parteien, um die Schatten— seite einer langen Liste zu vermeiden, in der Regel Kandidaten isten für die einzelnen Wahlkreise aufstellen wercen, würde auf diese Weise den kleineren Parteien die Möglichkeit gegeben, ihren örtlichen Kan— didaten auch in solchen Wahlkreisen zum Erfolge zu verhelsen. und sie und ihre Bewerber für eine rege Wahlarbeit zu interessieren, in denen sie an sich weniger stark vertreten sind. Die Parte en werden dadurch in die Lage gesetzt, sich ihren Wahlbezirk sozufagen nach ihren eigenen Bedürfnissen zu gestalten. ö

Die Reichsregierugg hat ihrer Vorlage an die Nationalversamm⸗ lung den Vorschlag G zugrunde gelegt. Sie hält diesen, der auch in ter Oeffemlichkeit offenbar am meisten Anklang gefunden hat, für die günstigste Lösung des Problems, indem er allen dabei zu berück— sichtigenden Gesichtspunkten am besten Rechnung trägt. .

Nur bei kleinen Wahltkreisen wird die dringend erforderl che engere Fühlung zwischen dem Abgeordneten und einen Wählern her⸗ gestellt. Zugleich werden Fabei lange. Wahllisten vermiꝑeden, deren Autstellung zu den unenfxeulichsten Erscheinungen jeder Verhältn!s= wahl führt. Werden die Wahlkremse so verkleinert, daß in der Regel nur 4 Abgeordnete auf den Wahltreis treffen, wie dies der vorliegende Entwurf vorsieht, so wird im allgemeinen nur der erste Kand dat jeder Liste gute Erfolgsaussichten haben, was Lie Tüchtigsten es Wahlkreises in den Vordergiund drängt. Geeichzeitig werden Be— iufsbefehdungen und Wünsche einzelner Juteressentenvertre ungen zurück⸗ treten. .

Das Bedenken, das gegen die Reichsliste vereinzelt erbeben wurde, daß damit eine Anzahl von Abgeordneten in das Parlament einzieht, die nicht vom Volke unmittelbar gewählt, sondern von den Parteileitungen ernannt sind, wird im Vorschlag C gegenüber Vor⸗ schlag A auf ein Mindestmaß zurückgeführt. Durch die Möglichkeit der Wahl in Wahlverhänden wird der Zusammenhang zwischen Wählern und Abgeordneten verstärkt, die Zahl der Abgeordneten, die aus dem Reichswahlvorschlag hervorgehen, vermindert, und. so der Einfluß der Hauptleitungen der Parteien zugunsten des Einflusses der örtlichen Wählerschaft auf die Auswahl der Bewerber auf ein entsprechendes Maß herabgesetzt. .

Der Verwirklichung des Vorschlags B stehen namentlich wahl⸗ technische Bedenken entgegen. Aufstellung, Prüfung und. Veröffent⸗ lichung der Wahlvorschläge für die drei Stimmenverteilunesstufen würden bei der Kürze der für die Wahlvorbereitungen zur Verfügung stehenden Zeit besondere Schwierigkeiten bereiten. Muß doch nach Arttfel 25 Abs. 1. Satz 2 der Verfassung die Neuwahl spätestens am 60. Tage nach Ablauf der Wahlperiode ot er der Auflösung des eich tags stattfinden. Da der Wahltag zudem ein Sonntag oder öffent⸗ licher Ruhetag sein muß, kann sich bei Reichs tagsdaflösung die 60tägige Frist unter Umständen auf 4 Tage verkürzen. Nur wenn die Parteiorganisationen und die Wahlbehörden zuverlässigst und raschest arbeiten, wäre die Wahlvorbereitung für drei Stimmen verteilungsstufen gesichert. Außerdem hat dieser Vorschlag den Nachteil, daß in den drei Instanzen eine Unmasse von Kandidaten auftreten müßten und es dabei im Verhältnis zwischen Wahltreis und Verbandswahlkreis ganz zweifelhaft bleibt, ob die Kandidaten der einen oder der anderen Seite gewählt werden. Vorschlag B würde außerdem die auf Tie Reichsliste fallenden Mandate auf ein Minimum xreduzieren und da⸗ mit die mit der Einführung einer Reichsliste verbundenen Vorteile größtenteils wieder aufheben. . . 3 3 es in das Ermessen der Wẽhlen gruppe stellt, ob sie einen Wahltreisvorschlag aufstellen oder sich mit Wählergruppen benachbarter Wahltreise zur Einreichung eines gemejnschaftlichen Wahlvorschlags verbinden wollen, wird ein elastisches Versahren er⸗ möglicht und den Bedürfnissen der Parteien nach ihren verschiedenen Stärkeverhältnissen in den einzelnen Wahlkreisen am besten Nechnung etragen. ; ; ! ö gesetzliche Verteilungs ahl wird die Zahl 60 000 vorgeschlagen. Hierfür waren folgende Erwägungen maßgebend: ö

Die Zahl der Abgeordnekensitze der Nationglversammlung beträgt 423 (421 4 2 Soldatenvertreter. An der Wahl beteiligten sich 30 524 8348 Wähler, also ungefähr 83 vom Pundert der Wahl⸗ berechtigten oder weniger als die Hälfte (48 vom Hundert) der Ein—⸗ wohner nach der Volkszählung vom 1. Dezember 1919. Berücksichtigt man die infolge des Friedenspertrags abgetretenen Gebiete gone den Umstand, daß im Saargebiete nach 8 28 der Anlage zu Artike! Z0 des Friedensvertrags Reichstagsͥ wahlen in den nächsten Jahren nicht in Betracht kommen, nimmt man ferner an, daß die, Abhim⸗ mungsgebiete Deutschland erhalten bleiben, und legt man die so auf 58 860 044 verringerte Bevölkerungszahl des Jahres 1919 zugrunde, so würden bei gleicher Wahlbeteiligung wie bei der Nationalver⸗ sammlungswabl 28 252 282 Stimmen abgegeben werden. Judessen ist wobl mit der Möglichkeit zu rechnen, daß den tünftigen Reichs⸗ tagswahlen im allgemeinen nicht ganz das gleiche Interesse wie der Wahl zur Nationalversam nlung entgegengebracht werden wird, und daß infolgedessen auch die Wahlbeteiligung nicht unwesentlich hinter der bei der Nationalversammlungswahl beobachteten regen Beteiligung zurückstehen wird. Man wird daher wohl nicht sehlgehen, wenn man bei einer Zuteilung eines Abgeordneten auf je 60 900 abgegebene Stimmen die Abgeordnetenzahl auf etwa 450 annimmt.

Bet den einzelnen Reichstagswahlen betrug die Wahlbeteiligung in Hundertteilen der wahlberechtigten Bevöllerung

, J

G,, 60 . 80

ö J, 60,30 J i d 1551. . 66 3

w K, 1 686

* 11 35 ö. JJ 9 wd . , 1907 . . . . . . . 84, a5

ö. w

Die rom Reichsministerium des Innern veröffentlichten Vor⸗ entwürfe A und B werden im Anhang! beigefügt.

Bemerkt sei, daß die preußische Landes versammlung für die Wahlen der Stadtverordneten in der neu zu bi denden, Gemeinde Groß Berlin gleichfalls das automatische System in Verbindung mit Stadtlisten vorgeschen hat. . ; (

Von dem Wahlspstem abgesehen, enthält der Entwurf auch sonst Neuerungen gegenüber dem bisherigen Wahlrecht. Besonders sucht er dem wiederholt laut gewordenen Wunsche, den Auslanddeutschen das Recht zur Teilnahme an den Reichstagswahlen zu gewähren. Niechnung zu tragen und damit das Bang, das die Auslanddeutschen an Tas Reich fesselt, fester zu knüpfen. Im Hinblick auf die beronderen Be⸗— dürfnisse der großen Stadtgemeinden wird an dem Spstem der obli⸗

gatorischen Wählerliste nicht mehr festgehalten, vielmehr auch das

Karteispstem, das sich bereits in zahlreichen Gemeinden ,, ö zugelassen. Daneben läßt der Entwur zu, für bestimmite Persone Wahlscheine auszustellen, die zur Aus ühung. des Wahlnechis n einem beliebigen Orte berechtigen. Auch die Verteilung der Wahlkosten wird den veränderten Verhältnissen angepaßt.

Im einzelnen ist zu den Vorschriften des Entwurfs folgendes zu bemerken:

Zu §1.

Die Vorschrift des 3 1 Abs. ! über die Wahlberechttgung ent⸗ spricht den im Artikel 23 der Reichsperfassung niedergelegten Grund sätzen. In Uebereinstimmung mit Attikel 110 der eich eper fa ssing spricht 8 1 von „Reichsangehörigen“ als den wahlberechtigten. An gehörigen des deutschen Volkes. Der Begriff der Reichsangehörigleit im Sinne des 1 umfaßt daher nicht allein diejenigen, welche die unmittelbare Reichsangehörigkeit auf Grund des vorerst nech geltenden Reichs- und Stagtsaagehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 besitzen, sondern auch die Staatsangehörigen der einzelnen k

Im Abs. 2 wird der Verfassungsgrundssatz der Gleichheit Wahlrechtz zum Ausdruck gebracht.

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des

§z 2 regelt die Wahlausschließungsgründe. K

Nach dem bisherigen Rechte waren wegen mangelnder Delbst: ständiakeit nur die entmündigten oder unter por lãufiger Vormnneschast gestellten Personen vom Wahlrecht ausgeschlossen. Ihnen sollen. 1un⸗ mehr diejenigen Personen gleichgeachtet werden, die wegen geistigen Gebrechens unter Pfl gschast gestellt sind.

Bei Anlage der Wählerlisten zur Wahl der Nation alversammlung haben sich Schwierigkeiten insofern ergeben, als Zweifel! ent anden. ob die in Anstalten untergeb achten, nicht entmündigten Geisteskranken in die Wählerlisten ein utranen sind oder nicht, Tatsächlich werden solche Personen von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch haben machen fönnen oder wollen. Von der Anordnung einer Vormundschalt wird aber meist, namentlich wenn kein größeres Vermögen vorhanden ist, zur Er varnis von Kosten Abstand genommen. Et eischeint. daher zweckmäßig, solche Personen als in der Autübung ihres Wahlrechts behindert zu erklären. ; ö

Straf und Untersuchungsgefangene waren bisher, rechtlich ge n Wahlrecht nicht aus eschlossen. Tatsächlich kam bei ihnen eine Aus— übung des Wahlrechts schog bisher nicht in Berracht— Auch bezüglich dieser Personen entstand die Frage, ob gie in die Wählerlisten ein, getragen werden sollen oder nicht. Ein Recht auf Unterbrechung der Straf- oder Untersuchungshaft stebt den Gefangenen nach der Straf⸗ prozeßordnung nicht zu. Es dürste sich daher auch hier die aus drückliche Vorschrijt empfehsen, daß solche Personen in der Ausübung ihres Wahlrechts behindert sind. ö . J ö k müssen hinsichtlich der Ausübung des politischen Wahlrechts die auf gerichtliche oder Polizeiliche Anord⸗ nung in Verwahrung genommenen Personen gleichgeachtet werden. In Betracht kommen vor allem die Personen, die der Laudespolizei— behörde überwiesen worden sind, sowohl für die Zeit der Sicherungs—⸗ hast zwischen der Entlassung, aus der Sirafhast einerseits und der Beschlußfassung der Polizeibehönde üher die Vollstreckung des

; . 65 . Nollzu gz ; Strafurteils anderseits, als auch für die Zeit des Vollzugs des Polizeibeschlusses, alfo für die Dauer der Unterbringung in

einem Arbeitshaus oder einem Asyl oder der Verwendung in einer

Arbeitertolonie (8 362 Abs. 3 des Reichs⸗-Strafgesetzbuchs). Weiter kommen hier in Frage die Fälle, in denen ein Schulkner wegen

Verweigerung des Osfenbarungseids (z 90 der Zipilprozeßordnung) oder ein Gemeinschuldner wegen Pflichtverletzung oder zur Sicherung der Masse (85 101 und 166 der Konturtzordnung) in Haft genommen wird, sowie die Haftmaßnahmen zum Zwecks der Präventippoligzei.

Der Entwurf eines Reichswehngesetzes sieht im 8 32 Abs: 2 por, daß für die Soldaten das Recht zum Wählen oder zur eilnahme an Abstimmungen im Reiche, in den Ländern und in den ch n en ruht. Wegen der hierfür maßgebenden Gründe wird auf die Be⸗ gründung zum Reichswehrgesetze Bezug genommen. Gntsprechend der Vorschrift des Reichswehrgesetzes empfiehlt es sich, das Ruhen des Wahlrechts der Soldaten auch im Reichswahlgesetze zum Ausdruck zu hringen.

) Zu 5 3.

Für die Durchführung von Wahlen sind einwandfreie Unterlagen zur Prüfung der Wahlberechtigung der Wähler erforderlich.

Durch die Herabsetzung der Altersgrenze für die Wahlberechtigung auf das 20. Lebensjahr und die Aesdehnung der Wahlberechtigung auf die Frauen hat sich die Zahl der Wähler mehr als verdoppelt. Auch die Wahlmöglichkeiten sind gegenüber früher vermehrt. Neben den jetzt mindestens alle 4 Ighre stattfindenden Reichstage wahlen tritt die Wahl des RNeichspräsidenten. Auch bei Durchführung von Volksbegehren und Volisentscheiden sowie Volk abstimmungen über Gebietsveränderungen müssen gleichwie bei den Wahlen Unter⸗ lagen zur Prüfung der Stimmberechtigung vorhanden sein. Zu den Wahlen und Abstimmungen auf Grund der gleich sber assung. und ihrer Aussührungsgesetze kommen in den einzelnen Ländern die and tagswahlen und Abstimmungen bei Volksbegehren und Volks⸗ entscheiden sowie die Wahlen zu den gemeindlichen Vertretungs— körpern hinzu. . ö

an e t, dieser Häufung von Wahlen und Abstimmungen ist der Vorschlag gemacht worden, das bisherige System der Wähler listen aufzugeben und zu einem listenlosen Verfahren überzugehen. Von der einen Seite ist die Einsührung eines Wablpasses, von anderer Seite die Einführung eines Reichsbürgerscheins vorgeschlaͤgen worden. w

Der Wahlpaß ist etwa in der Form des bisherigen Deilit ar- passes gedacht mit genauer Angabe der Personalien und einem Licht⸗ bild des Inhabers sowse mit Spalten zur Emtrggung amtlicher Vermerke besonders zur Eintragung von Wahlausschließungsgründen. Auf weiteren Seiten folgen numerierte Felder, in welchen die Stimmabgabe durch Stempeiabdruck bescheinigt wird. Hierauf olgen so viele numerierfe Einzelblätter, als Felder vorgesehen sind. Jedes einzelne dieser Blätter enthält die Personalien des Paßinbabert und die Wohnungsangab?e. Die Stimmabgabe wird in einem Felde des Wahlpasses bescheinigt und das mit gleicher Nummer versehene Blatt aus dem Wahlpaß entfernt mit laufender Abstimmungs nummer versehen und als Zettelwählerliste vom Wahl vorsteher zurückbehalten.

In ähnlicher Weise wie der Wahlpaß ist der vorgeschlagene Reichsbürgerschein eingerichtet der als allgemein gültiger Personalaue weis gedacht und an Stelle der jetzt üblichen Staarsangehörigkeitsurkunden aller Art zu treten hätte. Im Gegensatze zum Wahlpaß soll aber beim Gebrauche des Reichsbürgerscheins ein Nachwels über die Pe son des Wählers nicht zu den Wahlakten genommen, sondern nur Alter und Geschlecht der Wähler statistisch aufgenommen werden.

Wahlpaß oder Reichsbürgerschein sollen jedem Deutschen bei Vollendung des 20. Lebensjahrs ausgestellt werden. Als besonderer Vorteil des listenlosen Wahlverfahrens wird die Ersparnis an Zeit— und Kostenaufwand bezeichnet, der für die jedesmalige Herstellung von Wählerlisten entsteht. ö . .

Neben dem Uebergange zum listenlosen Wahlverfahren ist auch die Einführung von Wählerlisten in Form von Kartenwabllisten (Karteien) vorgeschlagen worden. Der Grundgedanke der Wah kartei hesteht darin, daß an Stelle der von der Behörde ausgestellten Wahlliste eine solche tritt, die vom Wähler selbst hergestellt wird. Zu diesem Zwecke werden mehrteilige Karten von der Gemeindebehörde ausgegeben. Der Wähler füllt diese Karte in ihren Teilen übereinstimmend mit seinen Personalien aus und gibt sie der Gemeindebehörde zurück, die die Angaben prüft. und ergänjt. Dann werden die Karten nach Wablbezirken gelegt in den Bezirken numeriert und in ihre Teile zerlegt. Teil 1 bildet die, Wählerliste, Teil 2 wird Bestandteil eines Doppelstücks der Wäblerliste, Teit 3 gelangt an den Wähler zurück und bildet fär ihn den Nachweis, daß er in die Kartei auigenommen worden ist, gleickzeitig den Ausweis gegenüber dem Wahivorsteber über seine Person und die Nummer, die er in der Kartei hat. Die Vereinfachung dieses Systems besteht darin, daß die Führung lausen—

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der Unterlagen und die Arbeit tragen wird.

Schließlich käme noch die Einführung einer Dauerwählerliste in gehalten und zu jeder Wahl

Frage, die ständig auf dem laufenden und Abstimmung herangezogen wird.

Alle diese verschiedenen Verfahrentarten waren Gegenstand ein⸗ zu denen erfahrene Wahl⸗ Landgemeinden zugezogen

gehender Erwägungen und Beratungen, praltiker und Vertreter von Stadt, und wurden.

Gegen einen Reichswahlpaß oder einen Reichsbürgerschein sprechen so erhebliche Bedenfen, daß nächsten Wahlen nicht in Frage tommen kann.

Eine solche Ein⸗

richtung würde ganz erhebliche einmalige und nicht unwesentliche

laufende Kosten verursachen. müßten, um sie einigermaßen einem von Zeit zu Zeit zu erneuernden guten Lichtbilo versehen werden. Ob es technisch sich ermöglichen läßt, für die gesamte wahl— berechtigte Bepölkerung ein einwandfreies Lichlbild herzustellen, wurde enn ifelt. Auch würde die Nachprüfung, der Legitimation des Wählers. zum Wahlvaß und Reichsbürgerschein so kompliziert sein, daß zu viel Zeit verloren ginge und die Arbeit für die Wahlvorsteher nicht zu bewältigen wärs. Wollte man die Ausferkigung eines Zweitstücks für verlorene Stücke gebührenpflichtig machen, was vor— geschlagen wurde, um unberechtigte Ausstellung von Doppelstücken auszuschließen, so würde dies wohl allgemein als eine Einschräntung und Erschwerung des Wahlrechts empfunden werden. Denn die Ge— bähr würde ihren Zweck, Mißbräuche und Verluste möglichst auszu— schalten, erst erreichen, wenn sie in entsprechender Höhe vorgesehen wird. Wahlpaß und Reichsbürgerschein würden in' großen Stadt— gemeinden, wo dem Wablvorsteher und den übrigen Mitgliedern des Wahlvorstandes die persönliche Kenntnis der Wähler abgeht. Wahl— betrügereien Tür und Tor öffnen nnd die Zahl der Waͤhler in kurzer Zeit vermehren.

Die rechtzeitige und richtige Ausstellung der Wahlpässe oder Staatsbürgerscheine würde eine Art von Stammrolleneinrichtung voraussetzen, die etwa vom Geburtsort ausgehend dit, Ausfertigung des Ausweises sicherstellt. Soll das Papler gleichzeitig für Landtags- und Gemeindewahlen dienen, so muß es auch polizeiliche Einträge über die Wohnungsanmeldungen enthalten. Aus diefen Gränden wäre elne Ergänzung des Personenstandsgefetzes und die Einführung ein— heitlicher Vorschriften über das Wohnungsmeldewesen erforderlich. Weiter kommt in Betracht, daß bei Volksgentscheiden und Volksab— stimmungen zur Feststellung des Atstimmungsergebnisses unter Um— ständen die Kenntnis der Zahl der Stimmberechtigten erforderlich ift, nämlich in solchen Fällen, in denen die Gültigkeit der Abstimmung an eine qualifizierte Mehrheit geknüpft ist (Art. 13 Abt. 4, 5 Satz J, Art. 75, 76 Abs. J Satz 4 der Reichsverfassung)]' Die Zahl der Stimmbenechtigten läßt sich bei Wählerlisten oder Wahlkarteien ohne weiteres statistisch erfassen, nicht aber beim listenlosen Wahlverfahren.

Bei diesem müßten also von Fall zu Fall besondere statistüche Erhebungen gepflogen werden, waz wiederum einen großen Arbeits— und Kostenaufwand bedeutet.

Auch von der Einführung einer Dauerwählerliste muß Abstand genommen werden. Eine Dauerwählerliste wäre nur in ganz kleinen Gemeinden möglich. Schon in größeren Gemeinden würden sie nach längerem Gebrauch infolge häufiger Berichtigungen so unübersichtlich, daß der einzelne Wähler schwer auffindbar wird und zur Anlage einer neuen xListe geschritten werden müßte. Für größere S'adt— gemeinden wäre eine Dauerwählerliste überhaupt nicht einpfehlenswert. Als Unterlage für die Wählerliste oder Wahlkartei kann aber die Dauerliste von den Gemeinden geführt werden.

Dagegen soll neben der bisherigen Wäͤhlerliste, die von Fall zu Fall auf Grund der von der Gemeinde zu führenden Einwohner— meldeliste oder der Liste über die mit Nahrungsmitteln zu versorgenge Bevölkerung oder sonstiger Unterlagen angelegt wird, auch das Karlei— system wahlweise zugelassen werden. Das Karteifystem ist bei den im vorigen Jahre durchgeführten politischen Wahlen bereits mit gutem Erfolg in verschiedenen Städten angewandt worden und hat sich dabei bewährt. Es erspart den Gemeinden eine Fülle von Arbeit und Kosten, da die Mitarbeit des Wählers hinzutritt.

Die wahlweise Zulassung des Systems der bisherigen Wähler— liste und des Karteisystems ermöglicht den Gemeinden, das nach ihren Verhältnissen und Bedürfnissen seweilig am praktischsten erscheinende Wählerlistensystem zu gebrauchen.

Neben dem Eintrag in eine Wählerliste oder Wahlkartei soll auch der Besitz eines Wahlscheins zur Ausübung des Wahlrechts be— fähigen. Bisher sind viele Wähler dadurch um ihr Wahlrecht ge— kommen, daß sie am Tage der Wahl von ihrem Wohnort abwesend waren und daher von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch machen konnten. Es kommen namentlich Personen in Betracht, die in Aus— übung ihres Berufs am Wahltag außerhalb ihres Wohnorts sich aufhalten, wie Geschäftsreisende, Bahn- und Postbedienstete, Binnen— schiffer und Flößer. Diese sollen künftig einen Wahlschein sich be— schaffen können, d. h. eine Bescheinigung, wonach der Inhaber, der in die Wählerliste oder Wahlkartei seines Wohnorts eingetragen war und dort wegen Antritts der Reise gestrichen worden ist, an einem beliebigen Orte wählen kann. Die Kontrolle wird dadurch ausgeübt werden, daß der Schein bei der Stimmabgabe abgenommen wird. Auch Kröegsbeschädigten, die in ihrer Bewegungsfreiheit gehindert sind, soll die Beschaffung eines Wahlscheins eröffnet werden, um ihnen die Möglichkeit zu geben, in jedem beliebigen, ihnen leicht erreichbaren Wahlraum abzustimmen. Ferner soll durch den Wahl— schein Seeschiffern und Auslanddeutschen, die sich am Wahltag im m eh aufhalten, die Ausübung ihres Wahlrechts ermöglicht werden.

Reichswahlpaß und Neichshürgerschein

Zu § 4.

4 regelt die Voraussetzungen der Wählbarkeit. Nach dem Neichswahlgesetze vom 30. Nobember 1918 bestand hinsichtlich des Alters bei der Wählbarkeit keine Abweichung von den Vorausfetzungen für die Wahlberechtigung. Tatsächlich ist aber kein Abgeordneter unter 25 Jahren gewählt worden. Der jüngste Abgeordnete war am Wahltag über 27 Jahre alt. In Uebereinstimmung mit dem alten Reichstage wahlgesetze setzt daher der Entwurf die Wählbarkeit auf das 25. Lebensjahr fest. Auch der dem bayerischen Landtag kürzlich vorgelegte Entwurf eines Landtagswahlgesetzes sieht für die Wahl- barkeit die Vollendung des 25. Lebensjahres vor.

. ö Zu § 5. §z 5 zählt die verschiedenen Möglichkeiten des Ausscheidens aus dem Reichstag auf, Der Mandateverlust infolge Todes bedarf als selbssperständlich keiner besonderen gesetzlichen Festlegung.

Zu §8.

Infolge Einführung einer Reichsliste ist die Einrichtung eines Organs erforderlich, das dem Wahlausschuß in den Wablkreisen ent— spricht. Als solches kommt ein Reichtwahlausschuß in Frage. Für die Leitung des Reichswahlausschusses und seiner Geschäfte wird daber ein Reichkwahlleiter vorgesehen. Bei ihm sind die Reichswahl⸗ vorschläge einzureichen und von ihm nach Prüfung durch den Reichs— wahlausschuß zu veröffensl lichen. Er sammelt die Wahlergebnisse aus sämtlichen Wahlkreisen, eine Arbeit, die bisher im i e ern des Innern besorgt wurde. Der Reichswahlleiter bereitet die für die Verteilung der Abgeordnetensitze auf die Reichsliste durch den Reichs- wahlausschuß erforderlichen Maßnahmen vor. Auch kommt ihm die Votprüfung des Wahlergebnisses zu. Desgleichen werden ihm zweck— mäßig die Verhandlungen über die Einberufung von Eisatzmännern überwiesen. .

Zu § 8.

Für die Bezeichnung der einzelnen Teile des Wahlkreises ge— braucht der Entwurf gleich dem alten Reichstagswablgesetz den Aus= druck „Wahlbezirk“, zum Unterschied von den Stimmbezirken, die sich im Vollzuge des Gesetzes über den Volksentscheid als Teile eines

und die Aufstellung buchmäßiger Listen vermieden der Listenaufstellung größtenteils dem Wähler über—

ihre Einführung mindeftens für die

gegen Wahlfälschungen zu sichern, mit

daß nicht nur ganze Gemeinden,

bezirk vereinigt werden können.

* 5

wiesen.

gelegenen Ortes genommen werden.

anpassen und damit die Stimmabgabe möglichst erleichtern. Zu 5 11.

Die in ausländischen Eisenbahngrenzorten (. B. in Kusstein, Gaer, Salzburg) stationierten deutschen Bahnbeamten haben hisher von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch machen können. Um ihnen künstig die Ausübung des Wahlrechts zu ermöglichen, soll ihnen und den Angehörigen ihres Hausstands das Recht eingeräumt werden, sich in die Wählerliste oder Wahlkartei der nächstgelegenen deuischen Gemeinde eintragen zu lassen.

Zu § 12.

Die Wählerlisten mußten bisher spätestens vier Wochen vor dem Wahltag öffentlich ausgelegt werden. Es ist angeregt worden, den letzten Termin für die Auslage der Wählerlisten etwa um eine Woche hinauszuschieben, um für die Herstellung der Wählerlisten tunlichst Zeit zu lassen und sie dadurch zuperlässjger zu gestalten. Bei einer Hinausschiebung des Auslage ermins um eine Wache müßte die bisherige bierzehntägige Frist zur Erledigung der Einsprüche gekürzt werden. Gegen eine solche Kürzung haren große Stadtgemeinden Bedenken eiboben, da die vierzehntägtge Frist zur Erledigung der in den Groß— stäßten vorkommenden hohen Zahl der Einsprüche schon bisher kaum ausgereicht hat. Der Entwurf läßt es daber hinsichtlich der Fristen für die Auslegung und die Erl digung der Einsprüche bei den bis herigen Vorschriften.

Zu §5§ 14 bis 17.

Hinsichtlich der Cinreichung der Wahlvorschläge erhebt sich die Frage, ob zungchst die Reichswahlvorsch läge eingereicht und veröffent- licht sein müssen, und dann erst Kreiswahlvorschläge und Verbands— wahlvorjchläge eingereicht werden können, oder umgekehrt. Der Ent— wurf läßt die Einreichung und Veröffentlichung der Reichslisten der Einreichung und Veröffentlichung der Kreis- und Veibandswahlvor schläge vorangehen. Für dlese Regelung war der Gesichtspunkt maß⸗ gebend, daß mit der Einreichung der Kreis- und Verbandswahlvor— schläge regelmäßig bereits die Erklärung abgegeben werken soll, welchem Neichswahlvorschlage die Ressstimmen zuzurechnen sind. Es muß also die Reichsliste in diesem Zeitvunkt bereits feststehen und veröfftuntlicht sein.

Das Reichswahlgesetz vom 30. November 1918 hat schriften bei der Einreichung der Wablvorschläge gefordert. Der Ent— wurf sjeht vor, daß die Wahlvorschläge die Unterschriften von 50 Wählern tragen müssen. Diese Zahl dürfte ausreichend sein, da— mit nur ernstlich gemeinte Wahlvorschläge eingereicht werden. Der Eigenbrödelei läßt sich durch Forderung hoher Unterschriftenzahlen nicht begegnen, da gerade Sondergruppen mit besonderer Energie zu arbeiten pflegen und erfahrungsgemäß auch hohe Unterschriftenzablen aufzubringen wissen. Ueberdies gestatten die kurzen Fristen für die Einreichung der Wahlporschläge nicht die Sammlung von Untei— schriften in sehr großer Zahl.

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100 Unter⸗

Zu §S§ 21 und 22. In Uehereinstimmung mit dem Reichsgesetz über die Zusammen— setzung des Reichstags und die Verhältniswahlen in großen Reichs— tatswahlkreisen vom 24. August 1918 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 1079) und dem Reichsmahlgesetze vom 30. November 1918 gist für die Stimm— abgabe das System der mehrnamigen Stimmgebung und der streng gebundenen Listen. Dagegen soll dem Wähler in der Bezeichnung des Wahlwvor— schlags, dem er seine Stimme geben will, möglichste Freiheit gelassen werden, um das Ungültigwerden von Stimmjeiteln tunlichst zu ver— meiden. Der Entwurf erklärt es daher für ausreichend, wenn ein Stimmzettel lediglich die amtliche Bezeichnung des Wahlporschlags, also z. B. . Wahlkreis vorschlag Nr. 1“ oder ‚„Verbandswahlvorschlag , tragt. Bei der Wahl zur Nationalversammlung wurden im 3. Wabl⸗ freis für den Wahsvorschlag Scheidemann Stimmzettel mit der Ueberschrift „Liste der sozialdemokratischen Partei! verwandt. Diese Ueberschrift wurde von vielen Seiten als unzulässige Kennzeichnung des Stimmzettels angesehen. Tie Nationalversammlung dagegen hat in Uebereinstimmung mit der Auffassung der Reichsregierung in einer solchen Ueberschrift kein Kennzeichen erblickt und diefe Stimmzettel für gültig erachtet. Auch in Württemberg sind bei der Wabl zur Nationalversammlung allgemein Stimmiettel mit der Bezeichnung der betreffenden Parteien verwandt worden (vgl. Drucksache der ver— fassunggebenden Deutschen Nationalversammlung Nr. 59 und Nieder— schrift über die 56. Sitzung vom 14. Juli igl9 S. 15260 bis 1528 D und S. 18531 C). Um künftig Zweifel auszuschließen, sieht daher der Eniwurf im Einklang mit der bisherigen Praxis vor, daß die Angabe einer Partei auf dem Stimmzettel nicht beachtet wird, weitete Angaben jedoch den Stimmzettel ungültig machen.

Zu 23 bis 31.

Die Vorschriften der S5 23 bis 31 entsprechen zum Teil den bis— herigen Vorschriften, zum Teil enthalten sie die Grundsätze des neuen automatischen Verteilungssystems, das in der allgemeinen Begründung bereits erläutert ist. Bemerkt sei, daß bei Verteilung der Resistimmen nur volle 60 000 Srimmen ein Anrecht auf einen Abgeordnetensitz geben sollen. Die badische Verfassung stellt einen nach Verteilung der Reststimmen noch verbleibenden Stimmenrest von drei Viertel der gesetzlichen Verteilungszahl der vollen Verteilungszahl gleich. Der Entwurf weicht hier von dem hadischen Systeme bewußt ab und läßt solche Stimmenreste unberücksichtigt, von dem Gedanken ausgehend, daß nur volle 60 000 Stimmen ein Anrecht auf einen Abgeordnetensitz geben sollen. Damit dürfte einer Zersplittexung der großen Parteien und der Bildung von Zwergparteien entgegengewirkt werden.

Zu § 32. Das in der Wahlordnung vem 30. November 1918 eingesübrte Verfahren der Einberufung von Ersatzleuten beim Ausscheiden eines Abgeordneten hat sich wenig bewährt und die Einberufung der Ersatz⸗ männer oft wochenlang verzögert. Bei dem neuen automatischen System, wo unter Umständen auch auf die Reichslisten zurück- gegriffen werden muß, läßt sich das bisherige Verfahren noch weniger beibehalten. Der Entwurf sieht daher vor, daß die Feststellung, wer als Eisatzmann einzutreten hat, von einer Stelle aus erfolgt. Diese Stelle kann bei dem neuen Wabhlsystem nur der Reichswahlausschuß sein. Sachliche Bedenken hiergegen dürften nicht bestehen, da von den Kreis- und Verbandswahlausschüssen unmittelbar nach Beendigung der Wahl das Wahlergebnis festgestellt und hierbei auch die Reiben— folge der Ersatzmänner festgeleat wird. Bei der Tätigkeit des Reichs— wahlausschusses handelt es sich also lediglich um die formale Fest⸗ stellung, wer im einzelnen Falle als Erfatzmann berufen ist, sowie darum, daß der Reichswahblausichuß den Ersatzmann zu einer Er— klärung über die Annahme des Mandats veranlaßt. Zu 8 33.

Bei dem automatischen System mit Verrechnung der Rest— stimmen auf eine RMeichsliste kann sich durch Nachwahlen die Zahl der aus den Kreis⸗ und Verbandswahlsvorschlägen hervorgegangenen Abgeordneten verschieben zugunsten der Zahl der Abgeordneten, die auf Grund der Reichsliste in das Parlament gewählt sind, und um— gekehrt. Infolge größerer oder geringerer Wahlbeteiligung oder Parteienverschiebungen innerhalb der Wahlkreise und Wahlverbände können mehr oder weniger Resistimmen auf die Reichsliste zur Ver— rechnung gelangen als bet der Hauptwahl Die Vorteile des am lo— matischen Systems würden verloren geben, wenn diesen Verhältnissen nicht Rechnung getragen würde. Sz 33 fieht daher vor, daß ent— sprechend dem Wahlergebnisse der Nachwahlen unter Umständen Pe—

Stimmkreises ergeben werden.

In Abweichung vom bisherigen Recht sieht der Entwurf vor, ondern auch Teile von Gemeinden mit benachbarten Gemeinden oder Gemelndeteilen zu einem Wahl— Die Fassung des 3 7 des Reichs— wahlgesetzes vom 30. November 1918 hat sich nämlich als zu eng er— Es koennten beispielsmeise vereinzelt liegende Wohngebäude, Ne einer Ortschaft einer benachbarten Gemeinde näherlagen als der Otrtschaft der eigenen Gemeinde, nicht jum Wahlbezirk des näher— Die neue Fassung soll die Bildung von Wahlbezirken den örtlichen Bedürfnissen zweckmäßiger

und arbeiter

u ). r Die Wahlen zur ch , . konnten im 23. Wahl bezirk in 48 Stimmbezirken wegen schwerer Unruhen nicht vollzogen werden. Bis Mittag verliefen die Wahlen ordnungsmäßig. In den Nachmittagsstunden drangen plötzlich Spartakisten in die Wahllokale, nahmen die Wahlbehälter, Stimmlisten und Stimmzettel an sich und verbrannten das gesamte Mailerial auf der Straße. In plelen Bezirken konntén die Wähler von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch machen, und so sind ungefähr 58 000 Wähler um ihr Wahlrecht ge—⸗ kommen. Der Ausschuß für die Wahlprütungen hat seinerzeit den Antrag gestellt, die Nationalversammlung wolle beschließen; „Die Reichsregierung zu ersuchen, zu veranlassen, daß im 23. Wahltreis in den Stimmbezirken, in denen die Wahlen zur Nationalversammlung wegen schwerer Unruhen und Bedrohungen am 19. Januar nicht vollzogen werden konnten, schleunigst nachträglich unter Benutzung derselben Wähler⸗ und Vorschlagslisten gewählt sowie daß das Er⸗ gebnis dem Wahlprüfungsausschusse mitgeteilt wird.“ Dagegen hat die Reichsregierung die Auffassung vertreten, daß solche Tellnachwahlen nach dem geltenden Rente nicht zulässin seien. Die Nationalversammlung könne nur die ganze Wahl füt gültig oder für ungültig erkl irön. Die Naͤtionaloersammlung hat sic schließlich diese! Ausfcssung angeschlossen und unter Ablehnung dis Antrags det Wahlvrüfungsaueschusses die An elegenh it an di sen zurückoerwiesen (vgl. Drucksache der Nationalversammlung Nr. 259 und Nieder chrijt über die 5h. und 57. Sitzung vom 14. und 15. Juli 1919 S. 1517 A bis 152406 und S. 1556. Der §z 34 des Entwurss soll nunmehr die Lücke im b eherigen Rechte ausfüllen und die Möglichkeit eröffnen, in einzelnen Stimm— bezirken, in denen durch besondere Ereignisse das Wahlergebnis wesentlich beeinflußt wurde, eine Wiederbolung wahl innerhal' kurzer Frist vorzunehmen. Die Frist wind auf 3 Monate hemessen Eine län— gere Frist vorzusehen, dürfte sich nicht empfehlen, da sich sonst die Woeder⸗ holun 3wahl in eine Nachwahl verwandelt. Durch die Wiederholungs— vahl soll nur das Wahlergebnis so, wie es am Wahltag bei ord— nungsmäßigem Verlauf der Wahlhandlung ausgefallen wäre, nach— träglich festgestellt werden. Wird die Wiederholungswahl weit hinausgeschoben, so ändert sich auch das Wahlergebnis duich Partei— verschiebungen, Wegfall Wahlberechtigter usw', und das Bild, wie es sich ursprünglich gezeigt hätte, wird mehr und mehr verwischt. Eine Wiederholungswahl soll daher nicht allein auf Antrag des Wabl— prüsungsgerichts, sondern auch auf Antrag eines Kreis- oder Verbands— wahlleiters angeordnet werden, jobald eben ein Grund zur Anordnung einer Wiederholungswahl gegeben ist. 3. §§ 35 bis 38.

Bei der Gestaltung des Auslandwahlrechts war der Gesichtspunkt tend, die Auslandwahlgeschäfte soweit als irgend möglich in das Inland zu verlegen. Denn eigentliche Wahlhandlungen im Ausland, wie Einrichtung von Wahlbüros, Stimmabgabe vor Wahlvorständen, Stimmzählung durch Wahlausschüsse usw. müssen aus pölker- und siaatstechtlichen Rücksichten auf das Ausland unterbleiben. Das Ausland würde in der Ausübung des heimatlichen Wahlrechts auf fremdem Boten einen Eingriff in seine Staatssouveränttät erblicken. Nach dem Vorbild des norwegischen Wahlrechts wird daher den Auslanddeutschen nur gestattet, ihren Stimmzettel nach dem Inland einzusenden.

Wie groß die Zah Auslanddeutschen ist auf die verschiedenen E e und Länder verteilen, läßt sich zurzeit nicht feststellen. Die genaue Zahl der Auslanddeutschen zu ermitteln, stieß schon in Vorkrxiegszeiten auf Schwierigkeiten, da die Statistit

A den verschiedenen Ländern nicht gleichmäßig gehandhabt wurde.

und wie sich diese

Nur in einem Teil der ausländischen Staaten waren die Ausland. deutschen einwandfrei statistisch erfaßt, wahrend andere Staaten, 35.

nie. Vereinigten Staaten von Nordamerika und Australien, alle Neichsgebürtigen, d. bh. in Deutschland Geborenen, ohne Rücksicht auf Staate angehöͤrigkeit zählten.

Durch den Küieg haben sich die Zahlenverhältnisse aber voll. kommen verschoben. Tie Reichsangehörigen in den Ländern der ehe. maligen eurcpäischen Feindmächte sind, joweit sie nicht zu Beginn des Krieges neutrales Ausland aufgesucht haben, größten eils nach Deutschland abgeschoben worden. Neue Auswanderungen nach über— eeischen Landern haben noch nicht in größerem Umsang stattgesunden. Die Zahl der gegenwärtig im Ausland sich aujhaltenden Neichs⸗ deuischen zu schätzen, ist daher kaum möglich. Sachkundige Kenner des Auslanddeutschtums haben unter Zugrundelegung der Zahl der Aus landdeutschen vor dem Kriege angenommen, daß bei dem auto— matischen Spystem mit einer Verleilungszahl von 60 090 etwa 6 bis 7 Abgeordnete auf die Auslanddeutichen entfallen würden. Indessen wird die Zahl der Auslanddeutschen vor dem Kriege so schnell nicht wiede erreicht werden.

Mangels näherer Kenntnis über die gegenwärtige Verteilung der Auslanddeutschen auf die einzelnen Länder erscheint es geboten, das gelamte Ausland zunächst als einen Wahllreis zu behandeln.

Als Kreiswahlleiter für diesen Ausland wahlkreis wird am zweck mäßigsten der Reichswahlleiter aufzustellen sein. Bei ihm wird die Sammlung der Stimmen zentralisiert. Dem Reichswablausschusse fall, die Feststellung des Wahlergebnisses im Auslandwahlkreis obli gen.

. In Abweichung von dem für das Inland gelle iden Verfahren wird von der Einreichtng von Wahlvorschlägen durch Auslanddeu sche abgesehen. Maßgebend dafür war der Geranke, daß init Wahlvor— schlägen vorerst ein befriedigendes Ergebnis in der Ausübung des Auslandwahlrechts schwer zu erzielen sein dürfte. Jetzt, wo es gin, das neue Instilut des Auslandwahlrechts sich zunächst erproben und einleben zu lassen und die Auslanddeutschen zu entsprechenden Organt— sationen zusammienzuführen, dürfte einem möglichst einfachen Wahl⸗ verfahren der Vorzug zu geben sein. .

Auf der anderen Seite verbietet es der Verfassungsgrundsatz der allgemeinen und gleichen Wahl, den Auslanddeutschen mehr Nechte einzuräumen als den Inlanddeutschen. Es könnte daher nicht etwa in Frage kommen, den Auslanddeutschen eine b'stimmte Zahl von Abgéeordnetensitzen im Reichstag einzuräumen ohne Rücksicht darauf, wiepiel Stlimmen von Auslanddeutschen abgegeben werden. Denn

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sonst würden unter Ümständen auf einen Abgeordneten aus dem Aus andwahlkreis weniger Stimmen fallen als auf einen Abgeord neten aus inländischen Wahlkreisen oder Nieichslisten. Der Entwurf bält daher daran sest, daß auf 60 O00 guͤltig abgegebener Stimmen ein Abgeordneter fällt. Zur Einser dung der Stimmzettel sollen sich die Auslanddeutschen der Konsuln bedienen. Um den Auslanddeutschen die Teilnahme an den Reichstagswahlen zu eimöglichen, müffen weite Fristen für die Stimmabgabe gesetzt werden, weil die Auslanddeutschen von der Tat= sache einer Reichstagswahl meist erst viele Wochen nach ihrer Aus« chr bung Kenntnis erhalten. Sie müssen fich dann erst über die Aufstellung von Kandidaten einsgen und ihte Stimmjetfel an den Reichswahileiter einsenden. Die ven Auslanddeutschen abgegebenen Stimmen sollen daher noch gültig sein, wenn sie bei Aufenthalt in Gurcpa spätestens am 30. Tage. bei üufenthalt außerhalb Eunbpas vãtesnens am 60. Tage nach dem allgemeinen Wahltag bei einem deutschen Konsul abgegeben worden sind. Zu 8 39.

„Die, Koflen der Reichstagswahlen und der Wahl zur National- versammlung wurden bisher in der Hauptsache von den Gemeinden getragen. Lediglich die Kosten für die Vordrucke zu den Wahl. niederschriften und für die Ermittlung des Wahlergebnisses in den Wahltreisen fielen den Ländern zur Last (5 16 des Meichstagswabl. gesetzes und 5 23 des Reichswahlgesetzes vom 30. November 1918). Infolge der veränderten Steueraufbringung durch das neue Senerprogramm kann den Gemeinden die Tragung der nicht unerbeb— lichen Kosten für die )ieichttagswahlen, die eine reine Reichssache sind, in geeicher Weise wie bisher nicht zugemutet werden. Eg erscheint vielmehr angebracht, daß die Konten für die Reichstagswahlen grund—

richtigungen des Gigennisses der Hauptwahl vorzunehmen sind! .

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äplich vom Reiche seibst getragen werden. Um indesfen die Ge—