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* X XR Der Gemngæeis brträgt vierteljährlich E2 . Ae Postanstalte nehmen Bestellung an; für Gerlin außer du Nostanstaltennd Zeitungs uertr:roen für Selbsta- doler auch die Geschisstelle 8W. 43, Wilhelmstrafte 2. Einzeln nummern kosten sO pf. 2 . — * ks
Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespalteneu Einheils-= zeile L , einer z gespaltenen Einheilszedé 1,30 A. Außeraem mird auf den Anjeigeupreis ein Ceurrungs- zusihlag uon & n. 3. erhobrn. die Grschäftastell⸗
Berlin 8X. 48, Wilhelmstraße Rr. :X.
Anzeigen nimmt au:
es Keichs⸗ und Staatsanzeigers,.
47 1. Reichsbank rrokonto.
,
Juhalt des amtthen Teiles:
Dentsches neich. rnennungen ?. Nliteilung, treffend Ven sängerug des Schiffahrtsvertrags
zw schen dei Deulschen Reich ud Schweden. m atz steuergetz⸗
Welterver leitung von Oost weigh Betanntmachug, betreffend Erhöhng der Kohlenpreise.
Preuszen.
Frnennunge und sonslige Per sonalvränderungen.
Urkunde ür die Verleihung des i teignungtrechts an dle Langensaner Kleinbahn A. G. in zangen salza.
andes oerlle. —
, Amtliches.
Deutsches Reich.
Durchfrlaß des Herrn Reich spräsidenten sst der Marine⸗ rontun Dr. Meyer zum Abmiralitäts rat und fläudigen Mlsgarbeit( in der Admiralilät ernannt worden.
Der a 31. Deiember v. J. abgelaufene Handels⸗ und Ich ffehpven trag zwischen dem Deutschen Reich und 2chweberbom 2 Hiai 1911 ist am 30. Dezember v. J uch Notepichsel zwischen dem deutschen Gesandien und dem ch vedischen Minister des Aeußern bis zum 31. März 1920 erlänger worden.
Um satzsteuergesetz. Vom 24 Dezember 1919.
Die ufassunggeben de Deutsche National versammlung hat as folge . beschlessen, das min Zustimmung des Reichs⸗ ats hiermsv rtünget wirs:
Angenine Vorschriften. Die allgemeine Umsatzstener af Lieferungen und sonstige Leistungen.
5 1 Der Umscsteuer unterliegen: . Lie sernzen und sonstige Leistungen, die jemand innerhalb der n ihm selbäsdig ausgeüblen gewerbl chen oder beruflichen Tätigkeit 4 Iniand ghei Entgelt ausführt. Als gewerbliche Täwiakeit gelten är dieseß Gietz auch die Urerzeugung un? der Handel. Die Sieuer⸗ Pflicht wir : tadurch ausgeschlessen, daß die Absicht, Gewinn zu ielen, fehlt wer ein Verein, eine Gesellschaft oter (ine Genossen⸗ Hhast, die nran die eigenen Mitglieder liefern, die Tätigkeit aus— en, noch dsdych, daß die Leistung auf Grund gesetzucher oder be⸗ ördlicher Ansrhung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Voischrift s bewirkt git; a
2. Entnst ien von Gegenständen aus bem eigenen Betrieb, um le zu Zwecken se außerhalo der gemerbhchen oder berufäichen Tätig= keit liegen zu görauchen oder zu verbiauchen;
3. Lieferunen auf Giund einer Versteigerung, auch wenn der Auftraggeber teie gewerbliche oder berufliche Tatigkeit aut übt, es sei
inn, daß die rn eigerung im Wege der Zwangevollstieckung oder nter Miterben ür Teilung eines Nachlasseg erfo gt oder Grundstücke nd Berechtigynen betriff, auf welche ie Vorschriften des bürger⸗ chen Rechts übt Grundstuͤcke Anwendung finden.
; S 2. Von der Besluerung sind ausgenommen:
1. Umsäß uus dem Ausland und die außerhe b des Kleinhandels
ö Umsatze eingeführter Gegensiänge im Inland sowie Un sätze in dag lus lane, soweil nicht in diesem Gesetz ( 17 Nr 3, ö. 14894 und 5) ein anderetz bestimmt ist und die Be⸗ tünmnn gen de Reichtrate über die Sich rstellung der Herkunft oder er Bestimmulsg der Gegenstände innege halten werden. Der Reicht⸗ it bestimmt, wieweit bei Umsätzen aus dem Ausland die dem ollauglande lia stebenden Gebtete ces Inlandes, der gebundene zerlehr des Illn an des und, soweit es sich um zollfreie Ge enstände indel!!«, a bezeichnete sonsnige inländische Lager wie is Autzw= ind zu bebanll find;
* Keediträhr ngen und Umsätze von Geldforderur n, ins— sondere von Bechseln und Schicken, lopie von Wer wpieren, nteilen von Cerllichasten und so siigen. Vereinigungen, B taolen, Papi,rdeld, Glöocten und von inland schen amilicken W eichen; 3. Umsätz jon Edelmetallen und Eoelmetallegierung außer- i. des Kier sandels (6 22) nach näberer Bestim;. ] des ickgratgs; d 4. Verpackungen und Vermietungen von Grundstücke« d von Berechtigungen auf welche die Vorschriften des bürgerlich) echtes der Gäundstüch Arwendung finden, somse von staatlichec? heitz— rechten, die sichauf die Nutzungen von Grund und Boten (ehen, mit Ausnahme er Verpachtungen und Vermietungen elch hteter Räume; ; * Befördenngen im Stane des Gesetzꝛes über die ei erung Rs. Personen, nd Gütrvarkehrs vom 3. April 181n,. eich
Gesetzb . S. dag mi z ie 1 mit AÜutsnahme der im 8 3 Rr. 4 it selbst
Verlin, Freitag,
anknüpst, liegt eine Lieferung im Sinne dieses
den 2. Januar, Abends.
e- , , , rr.
6. Umsätze der in Tarifnummer 5h. des Reichsstempelgesetzes bom 3. Juli 1913 (Reicht Gesetzol. S. 63) genannten Gegenstände;
7. Leistungen, für wesche Vergütungen im Sinne der Tarif⸗— nummer 9 deg Reiche stempelgesetzes gewährt werden;
3. Versicherungen im Sinne der Tarifnummer 12 des Reichs—⸗
stempelgesetzer;
8. ärzlliche und ähnliche Hilfeleistungen, soweit die Entgelte für
zekanntmachng, betreffend Außen afttreten des Verbots der sie von den r. iche gesetz lichen Kiantenkassen und inappschaftlichen
Kraukenkassen zu zählen sind;
10 Beherbergung, Belöstiguna und die üblichen Naturalleistungen,
die ein Unternehmer den inneibalb seiner gewerblichen Tätigkeit be— schäftigten Angestellten und Arbeitern als Vergütung für die geieisteten
Die nste gewährt, unbeschadet der Steuerpflicht nach 5 1 Nr. 2, wenn
es sich um unterhalisberechtigte Familienangehörige handell;
Verwertung von Eizcugnissen der Genossen oder dem geminjchamt—=
lichen Einkauf von Waten aneschließlich fär die Genossen dienen,
derjenige Teil des Um atzen der als Entgelt für Rücklicserung von Nöckstanden aus der im Betriebe der Genossenschaft erfolgten Ver⸗ arbeitung der von den Genrssen eingelieferten Erzeugnisse oder als Rückvergütung auf den Kaufpreit der von den Genossen bejogenen Waren anzufehen ist. . ;
Nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen ist die gleiche Steuerbeneiung durch das Landesfinanzamt auf Antrag Gesellschaften mit seschränkter Haftung zuzugestehen, die Zwecke der im Abs. J bezeichneten Ar verfolgen, sosern die Gesellichafter sich in ihrer Eigenschaft als Hersteller oder Verbraucher für die gemeinsame Wahrnehmung der von der Gesellschaft mit beschränkter Haftung übernommenen Au gaben im allgemeinen der Rechtsform der einge⸗ tragenen Genossenschaften zu bedienen pflegen. Das gleiche gilt von Gelellschaften im t beschräntter Hastants. bern Gesel schaster aus⸗ schließlich oder doch überwiegend die im hi 1 bereiche en Chen essn Haftung sind. mittels gegen eine Veranlagung zu stellen. Gegen de Emscheicung des Landetfinanzamts über den Antrag ist die B schmerde an den . gegeben; der eiche finanzhof enischeidet im Beschluß⸗— bersfahlen.
583 Von der Steuer sind befreit:
l. Veich und Länder wegen des Pest, Telegrepken und Fern⸗ sprechverkehrs sowie Beförderungsunternehmungen wegen der auf Gesetz beruhenden Leißẽkungen für diesen Bertehr;
3 Reich, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände wegen der Schlach thofe, Gas, Elektrizt ãts- und Wasserweike;
3. Unternehmen, deren Zwecke ausschließlich gemeinnßtzig oder wobllätig sind, son (it es sich um solche Umsätze die er Unternebmen handelt, bei denen die Entgelte binter den duichschnitilich für dleich⸗ artige Leistungen von Eiwerbsenternehmungen vereinnahmten Ent— gelten zurückbleiben. Ob ein Unernhmen als gemeinnützig oder wohltätsg im Sinne dieser Verschrift anzuerkennen ist, bestimmt das Lander finanjamt im Benehmen mit der zusländigen Landesbehörde. Der Reichtminister der Finanzen muß mit Zustimmung des Reichs⸗ rats nähere Bestimmun en ürgcr die Voraussetzungen dieser An— erkennung erlassen. Gegen die Entscheidung des Landesfinanzamts ist die Be chwerde an den Reiche finanzhof gegeben; der Reichsfinanzhof entscheidet im Beschlußbersahren.
§ 4.
Erbringt ein Unternebmer den Nachweis, daß er von ihm aug—⸗ geführte Gegenstände im Inland eiworben oder in dasz Inland ein geführt hat und die Lieftiung an ihn der Steuerrflicht unterlag, so vergütet ihm die Steuerstelle den Teil des emrichteten Entgelts, der der Sieuer für die Lieftrung an ihn entsprlcht. er Antrag int fur einen Steuetabschnitt (8 33) gleichzeitig mit der Sieuererklärung (8 36) zu stellen. 55
In den Fällen, in denen die Steuer n . an die Lieferung
Gesctzes dor, wenn der Lieferer dem Abnehmer die Verfügung über eine Sache veischafft. Alt Lieferung ist auch eine Leistung aus einem Verirag iber die Be—
arbeitung und Veraibeitung einer Sache anzusehen, wonn der Unter.
nehmer Sioffe, die er beschafft, verwendet und es sich hierbei nicht nur um Zutaten oder Nebensachen handelt. Das gilt auch, wenn Sachen in Ausführung eines solchen Vertrags nit dem Grund und Boden fest verbunden werden.
Der Lieserung steht die Uebertragung der mit dem Besitz eines Pfankh scheins verbundenen Rechte gleich.
§ 6.
Ist bei einer Lieferung für die Höhe des Steuersatzes die Be⸗ schafftuheit des Gegenrstande⸗ mal gebene, so enischeidet bei Gegen. ständen, die aus mehreren Steffen zusammengesetz sind, der wert⸗ vollere Bestandieis über den Sleue satz. ö
Die Voischrift findet auf die Sieueipfllcht nach 5 1 Nr. 2 ent⸗ sprechende Anwendung. 861 .
Bel Abwicklung mehrerer von verschiedenen Unt ernekmern über dieselben Gegenstände oder über Gesenstände gleicher Art ab— geschlossenen Umsatz eschäste sind nur die Lieferungen derjenigen Unter nehmer steueipflichtig, die den unmitteltaren r f übertragen. Der Ued itragung des unmittelbaren Besitzes durch einen Unternehmer steht die Uebertragung durch denenigen gleich, der die Gegenstände
auf Grund eines be sonderen, mu dim Unteinel mer ,
Vertrags für diesen besitzt, es sei denn, daß er lediglich die? der G genssände übernoinmen rat. . Betrifft im Falle des Abs. 1 eineß der Umsatzgeschäste eine
esörderung
Lieferung der in den C3 16 und 21 bezeichneten Art, so ist der Besitz
Lcerer auch dann steuerpflichtig, wenn er den un nicht überträgt. —
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. . . ö a. 66 gesche nn ür aaf en oder die lhnen gleichgestelten Sescdlieg ken mit Leschtäutier. Der Antiag ist späsestens mit Cilegung des Rechts ⸗
§ 8.
Die Steuer wird von dem für die steuerpflichtige Leistung ver⸗ einnahmten Entgelte berechnet. Erfolgt, die Besteuerung nach 3 it absch ilten (3 33), so in die Gesamtveit der in den Zeitabschnitten vereinnahmten Eaigelle zuzrunze zu legen. ö
In den Fällen der 5 17 Nr. 3, 5 23 Abs. 1 Nr. 4 ist dem Entgelte der auf den Gegenstand entfallende Eingangszoll binzu⸗ zurechnen, sofern er nicht bereils im Leseiungepreis enthalten ist.
In den Fallen des 5 1. Ne. 2 tritt an die Stelle des Entgelts der 9 meine Wert der entnommenen Gegenstände; dabei ist von ten Preisen autzugeben, die am Orte ung, zur Zeit der Cninabme ür Gegennände der gleichen oder ähnlichen Art von Wiedervertäufern gezahlt zu werden pflegen.
In den Hällen des 5 5 Abs. 2 gilt als Entgelt der Preis des
II. bei eingetragenen Geungssenschaften, die der gemeinschaftlichen Pfandichein) zuzüglich der Pfandsumme.
It für die Steuerpflicht einer einzelnen r,. die Höhe des Enttzeliz maßgebend, so ist vom G tgelte für die Lieferung jeses einzelnen Gegensandes auszugehen, es sei denn, daß m hrere auf einmal entnommene Gegenstäude eine wirtschaftliche Einheit bilten oder nich der Bestimmung des Lieferers nur zu einem Gesamtpreis gemeinsam lieferbar sind. . ;
Beträge, die vom Leistungsverpflichteten für die Beförderung und Veisicherung der Gegenstände, auf die sich die Verpflichtung bezieht, in Rechnung ge ellt werden, sind nur insoweit nicht als Teil des Entgelts anzuseben, als durch sie die Auslagen des Letfrungts⸗= verpflichteten für die Beförderung und Versicherung ersetzt werden.
Die Kosten der Warenumschließung zürfen nur dana vom Entgelt gekürzt werden, wenn die Warenumschließung vom Lieferer zurkck. genommen und daz Entgelt um den auf sie entfalleaden Leil gemindert wird.
Bei Geschäften, deren Abwicklung in einer steuerpflichtigen Leistüng jedetz der Beteilißten an den andern besteht (3. B. Tausch⸗ : ( Wer jeher der Leistugen als Entgelt für die andere, diese Vorschrift findet bei Hingabe an Zahlungs Statt ent⸗ sprechende Anwent ung.
Ausländische Weite sind nach näherer Bestimmung des Reichs⸗ minisleig der Finanzen umzurechnen. .
8 9.
Auf Antrag kann die Steuerstelle gestatten, daß die Steuer nicht nach den vereinnahmten Entzelten sondern nach den Entgelten fär die bewirkten Listungen ohne Rücsicht auf die Vereinnahmung be— rechnet wird. Der Antrag kann auf einen von mehreren gesonderten Betrieben desselben Steuerpflichtigen beschtäs kt werden. Dem Antrag ist nur sattzugeben, wenn Bücher nach taufmännischen Grund ätzen geführt werden. *
In die Besteuerung nach den Entgelten für die bewirkten Listungen gestartet, so finden die Vorscheiften di segs Geietzes mit der Maßgabe Auwendung, daß, soweit in ihnen von den vercinnahmten Entge ten gebandelt wird, an deren Slelle die Entgelte für die bewirkten Lestungen treten.
Einen U bergang von e ner zur andern Versteuerunggart kann die Steuerstelle zur Sicherung des Steucrauskommens an Bedingungen knüpfen, über die der Resichsminister der Finanzen nähere Be⸗ stimm ungen erläßt. .
Eise Festsegung der Verseurungsart auf Grund dis Um satz. steuergesetzes om «6. Juli 1918 (Reichs. Gesetzbl. S. 775) behalt auch füt dieses Gesetz ihre Wirkung.
8 10.
Die Steuerbeträge sind, soweit die Besteuerung nach Zeit⸗ abschnitten erfolgt (5 33), auf volle Mark, in den übrigen Faß en auf volle zehn Pfennig nach unten abzurunden. Kleine Beträge find nicht zu erheben. ,
5 11.
Die Steuer ist in den Fällen des 5 1 Nr. 1 und 2 von dem⸗ jenigen za entrichten, der die g⸗werbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt. Dabei werden die in mehreren Bettieben des selben Steugr⸗ pflichtigen verein ahmtin Enigelte zusammengerechnet.
Im Falle des 31 Nr. 58 lien die Entlichtung der Steuer dem Versteigerer ob, und zwar auch dann, wenn der Austraggeber eine seln ständtge berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt. Er ist be— rechtigt, sich bei seinem Auftraggeber für die entrichteten Steuer beträge schadlos zu halten.
5 12.
Bel Leistungen aug Verträgen, die nach dem Inkrafttreten dieses enn. abgeschlossen sind, ist der Steueipflichlige nicht verechtigt, die Steuer dem Leistungsberechtigten nehen dem Entgelte ganz oser teilweise gesondert in Rechnung zu fiellen, es sei denn, daß alt Entgelt für eine Leistung gesetzlich emessene Gebühren anzesetzt werden. Der Abnehmer aus e nem Lieferungsvertraz ist nicht be⸗ rechtigt, das ihm von seinem Lieferer in Rechnung gesiellte Gutgelt , . bei der Weiterveräußerung des Gegenstandeg fällige Steuer zu kürjen.
Auf eine Vereinbarung, die den vorstehenden Vorschriften ent⸗ gegen steht, tann sich der Steuerpflichtige, im Falle des Ao. 1 Satz 2 der Abnehmer nicht berufen.
5 13. ] Die Steuer beträgt, soweit nicht in den folgenden Vorsckrlften (68 18, 21, 25, 27) höhe e Säße vorgesehen sind, bet jedem sieuer⸗ ichtigen Umsatz einundeinhalb vom Hundert des Entgelis.
5§ 14.
Aus dem Aufkommen der Ümsatzsteuer erhält derjenige, dessen jährliches Gesamteinkommen hoh Mark nicht ürerfteigt, eine VBer⸗ ütung gewährt, wenn er mehr als ein Kind unter 16 Jahren versorgt. ls Kinder gelten Al kömmlinge des Autragstellers oder seineg we« gatten emnschließlich der Adoptiv-, Pflege, und Stieftinde; ihnen geichgestellt werden im Hausstand versorgte Gliern und Voreltern einschließlich der Stief und fl geeltern des Antragstellers oder seines Ehegatten, wenn sie ohne wesenttches Ginkommen sind und einem Erwerbe nicht nachgehen können. 5