1920 / 1 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 02 Jan 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Rel Ermittlung des Einkommens ist das Einkommen des Ehe⸗ gatten, wenn er sich im gleichen Ha estand mit em Antragste er be⸗ findet, und Tas Einlommen ker im Abi. J genannten Personen hinzu Tabel ist von der Veranlagung zur Ein kemmensteuer aus.

zurechnen. zugehen. Die Verasturg beträgt bei elnem Einkommen

von nicht mehr als 3 60 Mark.... von mehr als 3600 Mark, ͤber nicht mehr als J M6

von mehr als 4000 Mark, aber nicht mehr als 50h09 Mart. . .

Anlaß gebende Person gewähztt.

Hundert.

40 Mark,

Die wetöäge werden dem Antragsteller für jede zur Vergütung

t. Bei, mehr als wei ur Vrnütung

Anlaß gebenden Personen erhöhen sich die Beträge um fünfzig vom 8 olg

Bestreitet der Antragsteller seinen Lebengunterhalt abermiegend

9

aus den Erzeugnissen eines eigenen landwirtschast ichen Betriebs, so

ermätigt sich die Vergütung auf die Lälfte—

Die Vorausfetzuegen für

die Veisütung müssen mindestens

wählend eines Zeittaums von 20 Tagen det Kalenderjahrs bestanden

haben.

Der Antrog ist im Laufe des Monat Januar erangene Kalenderjahr ommensteu r zu siändizen Finanzamt des Wohn sitz s des sfellers oder kei der Gemeindebeherde zu stellen. Gegen lehnung des Aatrags stehen dem Antragsteller die gleichen mittel zu wie gegen eine Steuerveranlagung.

Der Antrag Kalenderjahr 1920 gestellt werden.

Hat im voraus egangene“ Umsatzsteuer weniger als 153 Milliarden Mark bet agen, eine Bergülung nicht statt. Im übrigen beträgt die Vergütung

jür das voraug⸗ bei dem für die Veranlagung rer Ein Anlirag⸗ die Ab⸗

Rechts⸗ kann das eiste Mal im Januar 1921 für das

Kalenderjaßre das Aufkommen an so findet

ein Fünftel der im As. 3. genannten Sätze, wenn das Ge⸗

samia ) als 2 Milliarden beträgt;

sfkommen 1,5 M eliarden und mehr, aber nicht mehr

wei Fünftel, wenn das Gesamtauflommen mehr als 2 Millarden,

aber nicht mehr als 2.5 Milliarden beträgt;

drel Fünftel, wenn das Gesamt m skommen mehr ais 2b Milliarden,

aber nicht mehr als 3 Milliarden beüägt;

vler Fünftel, wenn das Gesamsauskommen mehr als 3 Milliarden

aber nicht mehr als 3.5 Milliarden beträgt.

m. Crhöhte Umsansteuer auf die Lieserung bestimmter xuzxusgegenstünde durch den Hersteller.

S 15.

Mie Steuer erböht sich auf fünfzehn vom Hundert den Entgelltz bei der Léeferung der unter und 11 bezeichneten eg nstänke burch denjenigen, der sie innerhalb seiner genmerblichen Täljgteit herstellt

ober gewinnt (Hersteller). wenn iese Gegenstände ihrer Beschaffenheit Hautwiit chaf , londein 1 . . einer gewerblichen oder beruflicher Tärgtleit bestimmt sind;

nach nicht

Daun richt anzunehmen, wenn die Gesenstände des Beftiedigung von Bedärfniff n zu Fienen geeigner sind, Die sowohl in der Hauswirt⸗ schaft wie bei Gelegenheit der Ausübung einer gemerblichen oder Die erhöhte Steuerpflicht rut ferner, unbeschadet der Vorschriften zu J1 Nr. 9 ha, 11 Nr. 21 und 23, nicht ein, wenn die Gegenstände ihrer Beschaffenhcit nach zur Er—⸗ Von der erhöhten Steuer bestch sind Arzneuntttel, mit Ausnahme der iu 11 Nr. 16 genannlen, Veibanbstoffe, Gegenstände der Kran en-, Säuslings⸗ und Wochen⸗ die zum Autaleich körperlicher Gebrechen

beruflichen Tätigkeit beftebzn.

richtung eines Bauwerks bestimmt sind.

pflege und Vorrich lungen, dienen.

J. Der erhöhten Steuer unterliegen mit Rücksicht auf den Sioff

Bea bertung:

oder die Art der oder in Verbindung

1. Gegenstände aus soweit es sich nicht um pflichtigen Gegenstände Silber schmiedekunst handelt. J . silbe nen Veckel sind nicht erhöht steuenrpflichtig.

2. Gegenssände pärsilbert sind. mit Ausnahme von Chrisibaumsch⸗ und den zu 11 Nr. 17 Uezeid neten Ge enständen. l gllt auch eine Legterung n it nicht mehr als o, οοο! Silbergeralt;

3. Halbedel eine, einschließeich der y thetischen, und Gegenstände

in Veibindung mit ihnen; 4 Nachahmungen aus oder in Epielwaren un) perten gelien nicht Hh. Gegenstände aus oder in (Jet). Korall n,

als Nachahmungen von Perlen;

oder ihren Legierungen belegt platliert) sind. Spielwaren dieler erhöht steuerpflichtig;

J. Gegenstände aus rei nichtschmieddaten feinen Guß soaie Runstich auiedea rberten;

von Spielwaren;

2) a s Steinzeug mit Ausnahme von glatten und einfarbigen und Fußboden⸗

Geichtrren und für Wanbd⸗

bekle cung,

Plauen

5)

für

der ung musterten Spülwaren,

poder mit Meiallmattfarben gemustert (detoriert) oder mit

Luaster. oder Mesallüberzug versehen sind; 0. Gegenstände aug Glas:

A. Höohlgläser, geschliffen, graviert, grätzt, gemustert. mattiert, bemalt, vergoldei, versilbert oder duich Auftragen oder Einbrennen von Farben gemanert;

B. Gegenstände aus Spiegel- oder Täseiglas: a) Verglasun gen von Fenstern einem Flä eninhali von mehrt als 0,7 Quarraimeier,

b) Spiegelglas, b legt oder unbelegt, gefeldert (facettiert) oder

ung feld it (un facettiert) bei ein m Flacheninhalt von mehr ale 798 Quadratmeter; Spiegel aus bemalte, vergoltitem, vpe rsilveriem ober durch Auftragen oder Ginbrennen von Farben oder Jonst ge⸗mustertem Spiegele lase;

c) Au legiplatien für Mobel und 3 mmeranestattun gen;

C. Gegenfstände aus oder in Verbint ung mit optischen

Gläsern;

10. Gegenstände, die ganz oder teilweise aus S melzglas be—⸗ leben, soweit das Sd melt las vergomdet. veisil ert, öl, oder durch Adfriagen oder A fh ennen von Farben gemustert ist;

1I. Gegenstände der In eneingich ung ans Vor);

12. Gegenstände aus oder i Veckindung mit Leder:

a) aut. Ganzleder hergestellte Buche de, Sammel, oder Dwlommepven mit Ausnabme ven Andachtsbüchern. Die erröhte Sieuecpfl cht ersir ckt sich bei gleichzeitiger Li se run auch auf (as Bech und den Inhalt der Mappe,

F) Schure, deren Obertee aus Seide, Brokat oder Samt bergestelt oder dern Schäfte ganz oder teuweise aus gan jen veckoe ätzen oder aus Samtsch eder behelen,

e) Handichuhe, mil Aut nahme soicher, die mit anderen Sioffen als Pen gefürtert find,

Vie erhöhte St ueirpflicht tritt nicht ein, sür die für ren Gebrauch oder Verbranch innerhalb dies ist

mit Edelmetallen, Die nach 5 21 Abs. I Nr. J erhötzt steuer⸗ tes Juwellergen erbes oder der Gold, und Silberne Taschenuhren mit nur einem

aus uncklen Stoffen, eie init Platin, Gold oder Silber belegt (plattiert oder doublieit) oder platmiert, vergoldet oder uck, Taschenubren Als unedler Stoff

der zu 3 genannten St ffe sowie Ge enstände Väahbindung mit diese, Nad ahmungen mit Ausnahme der der zu 11 Nr. 17 bezeichneten Geg uslaände. Glas—˖

Verbindung mit Bernstein, Gagat Elf nbein, Meerschaum, Palmutter oder Schlidpalt; 6. Gegenstände aus Kuyser, Zenn oder Nickel oder aus Legitrungen,

dle diese Metalle enthalten, sowie Gegsnstände, die mit diesen Metallen Taschenuhten und

Art sowie Weckerurren aus Messing sind nicht

nichtschmiedbarem Kunstguß, aus anderem

auz Stemgut mit Ausnahme von Geschirren und Platten Wand. und Fußbo enbekleidung, es Jem denn, daß sie mit Melallmantfaiben gemusteri (dekoriert) oder mit Luster oder Metallüber zug versehen sind, sowie mit Ausnahme

und Türen mit Spiegelglas bei

Violen,, Beuleitrie,, Peck. (Gugjak-, Franzosen), Palmira⸗ Green⸗

saebesende re Aunlilopen⸗, HGrasil⸗, tan disces arsch, Naß Nilpferd⸗

1

.

ferner auch bei bloßer Verb udung mit den zu 1 Nr. 2 und Ne. 8

6 1 .

1.

wenn

sind,

nahme gewohnlicher Dasen. Kanin⸗, Katzen., Hande und Schaffelle, 8. Gegenstände aus Ton (ter. mische Gegenstände) mit Ausnahme sowie Bekleldun gs und Innensinrichtungsaegenstände aus oder in

Katzen-, Hande und Schafpelse;

.

e) aus Poizellan mit Ausnatme der Tafel, und Küchen. geschitre, 8 sei denn, daß sie in künstlerijcher Ausgestaltung

o all übrigen aus L der Lergenellten Gegenstände mil Aus nahme von Akten⸗, Geld⸗ und Geld sche im., Pielfen⸗, Schul⸗, Zigarren- und Zigaret entaschen aus glattem Rind, Voß, Etaf⸗ oter nicht lackieriem Ka bleder sowie mit Ausnahme

den unter 11 Nr. 8 und 9 genannten Gegenständen, von Purpen und Puxpenbälgen, von Thermotflaschen und

Uhrengrmhändern;

; 13. GCeJenstände aus Holz mit Ausnahme der Spielsachen und

der zu 11 Ne. 17 bezeichneten Gegenstände: .

a) aus oder in Vibindung mit poliertem Ahorn,, mit Ama⸗ rantb⸗, mit poliertem Apfelbaum“, poliertem Birnbaum, mit poliertem Buxbaum mit Eten, mit poliertem Eichen, mit elbe, Geenadille, poliertem Hikory., poliertem Kiisch⸗ baum⸗, mit Könt C., Korallen,, Mahag ni. Mora, Pla⸗ lanen⸗, polieréem Ffljumenbaum-, Peck. (Gus jak, Fian⸗ po en) Po nander Pal sander , Po hxander⸗, Jacaranda⸗ Vipleit⸗), Nedword YNiosene Tiek - (geat.), Thrja⸗, Sat m., Schlangen, Tee, Zebra Zecein⸗, Zitronenholz sowie mit so st gen Edelhölzern, wel ve der Rrgel nach bei der Ver— arbeitung poliert, lackiert oder mattiert (gewachst werten; ferner au massioem Nußbaumholz und alle massiv eichenen Kastenmöbel,

Nohne Nücsicht auf die Holzart bei Bildhauer und BVild—⸗ schnitzerarͤbein bei feiner Schuitzarbeit, bei feiner Drechsler⸗ arbeit, bei Nachahmungen sehner Schnitzarbeiten, die durch Peessen, Brenn n, Actzen oder Stanzen oder durch Behand- lung in rem Sandgebläse hergestelli sine, bei eingelegter

Arbeit, bei Bronziernag oder feiner Bemalung,

mit echtem Japanlack lackiert;

Gegenstände aus Korbgeflecht:

Gegenstände aus oder in Verbindung mit Peddigrohr,

b) aug an derem Rohr, wenn es sich um feine Flechtarbelten, insbesondere vergolbere, veisilberte, polierte, bron zierte ober fein bemalte hancelt, oder bei Verbindung mie Glas oder C zeugiassen des Töpfergewerben,

e) ohne Yiücsicht a f die Rohlart: Flaschenscrvierkörhe, 2ndehütten, Nähförbe und Näbständer, Schirmtörbe für Wagen, Stran törbe, Teewagen, Vogel bauer, Vorrichtungen

gur Aufnahme von Blumen und Zei lu / gshalier;

68 16. Ge en inge Her Inneneir ichtung mn Verbindung mit Brokat,

, einschrießlich Balz un Velours, jedoch mit Ausnahine von

. auchester und Genu-Gord uno ein ad en Moquettestoffen; mit

Plüsch, Seide, Gobelusstosf, handgeferligten Stoffen, Metall espinsien,

Ge piasten, bie mit der Hand verziert sind, ocer zugerichtete. Schmud⸗

sedein; in Verbum ung unt Spihen, Spitzen n offen oder Stickereien

in (iger Brite von menr als zwei Z nfmeiern. Diese Voischiift findet auf die zu 11 Nt. 9, 22, 25 Lis 31 genannten Gegenstände teine Annmentung.

II. Der erhöhten

den Verwendunge zwock

Steuer unterliegen ferner mit Räcksicht auf den die jolgenden Gegenstände, soweit sie nicht bereils unter 1 fallen:

J. Schmuck achen cler Art, scwelt sie nicht nach 8 21 Abs. 1 Nr. 1 erhöbt sneucrpflichtig sind;

. 2. Biltwerte somse Zier. und Schmuckgegenstände der Innen⸗ inrich tung, einschließlich von Plast iken und Bildern, abgeseßen von Thotographien, die ledi lich Personen darstellen. Za den Zier. und Schm ckgegenständen gebören auch Gegenstände, die au sich einem Hattisch n Gebrauche zu dienen geeigael sind, hei denen aber die Gebrauckemiglichteit hütter dem Zwecke äußerer Wnkung offensic t= lich zurückt irt. ; Der eihohlen Steuer unterliegen nicht Ansichtepostkarken, Bilder. soweit sie der Unterhaltung und Fortbildung der Irgend dienen, ferner Giabdenkmäler in schlichter Ausführung sowie Ociginalwerke der Hiastik, Malerei und Graphik (6 21 Abi. 1N r. 2). Zu den Origin zin erlen der Graphit gehören auch Radierungen, Holzschnün te, ( Kupferstichf End Kuünsi ter steinzscichnunge!.

z. Ersengrisse des Buchdrucks auf besonderem PVopier mit be⸗ schränkter Kuflage sowie sonstige Papierwaren, die aus handgeschöp tem oder Batten, China, Japan ober Reis papier bergestellt sind; ; 4. pholographische Pandapparate sowte deren Bestandleile und Zubehör; H. Handwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowle die für Hand fe rwaffen besiimmte Munition; . 6. Flügel, Klaviere, Harmonien, Streich⸗ und Zupfinstrumente sowie Vorrichtungen zur nachannchen Wiedergabe imusitahscher Sincke oder deklamaterilck er Vorträge Kapierspelapparate, Spiechapparaie, Phonographey, Dichestrions usw.) sowie deren Bestandteile und Zu- behör; diese Gegenslänke auch dann, wenn sie nicht zum Gebrauch in der Hauswirischaft bestimmt sind; JT. Billarke und deren Zubehör, auch dann, wenn sie nicht zum Gebrau w in der Hauswirtsa aft bestimmt sind;

8. Land⸗, sie mit motorischer Kraft benieben werdeg oder wenn sie nach ihrer Beschaffenheit jür Vergnügunge« oder Sportzwecke bestimmt sowie deren Bestandteile und Zubehör;

g. Kinder, Sport-, Klapp und Fromenadenwagen, wenn sie

halien oder mit weißer oder elsenbeinfarbiger Lack erung verseben sind; 10. zugerichteie Felle zur Herstellung vor Peizwerk, mit Aus—⸗

Verbincung mit Pelzwerk, mit Ausnahme gewöhnlicher Haäsen⸗, Kanin⸗,

11. Fächer;

12. Federboas;

13. Sura, und Samtvogelbälge und Teile hiervon; echte Para- ö. Kronen« und Sitangenteiher, echte Strauße und Marabu edern;

14. aus oder in Verbindung mlt Kautschuk bergestellte Bade- hauben, Badewannen, Fußabstreicher, Renseeinrichlungen, Schwamm · beut l, Tabakbeuiel, Mantel, Umhänge;

15. JRtiech⸗ oder Schönheitsmittel;

15. Geheimmittel;

17. Spazierstöcke, Schirme, Reitgerten und Peitschen aus oder in Verbindung mit Edelkölzern, ine besondere Macessa (Ebenholz), Kokobolo,, Jacara da;, Cel bes-, chlangen⸗. Parnidge⸗, Bera-,

hard⸗, Madagatk re, Satin«, Palmenholz; mit wertvollen Hörnern,

kor, oder werivellen Rohren, intzbejondere Jambie⸗, Nilgtis,, Malakka.,, Palmen, Partie ge,, Dra on-, Jokohamarohr, jeroch mit Aufnahme von Bam cus, Manila⸗ Pfeffer und Tonkin zrohr;

13. Par pen, Puppenbälge oder Tiere aus Sioff aller Art, wenn sie größer oder länger as lunfandsechzig Zentimeter sind;

19. Sta de, Tisch. und Wanduhren aus oder in Verbindung mit Stein oder Kunsistein oder mit Exieugrissen des Töpfergewerbes,

genannten Stoffen; 20. Beleuqh tungsgegenstände sowie deren Bestandteile und Zu⸗

behör: a) bei mehr als vier Lenchtstellen, b) auch ben bloßer Verbindung mit den zu 1 Nr. 2 genannten Sioffen oter Bleiveiglasung, ferner mt Seidenschnmen somie aus vder in Veibindung mit Siem oder Kuustst in

d) Gegenstände der Inneneinrichtung mit Bezügen aus Leder,

Wasser« oder Luft ahr euge zur Personenbeförderung,

Crepe

Breite

die mit

oder Wolle besteht. genannte Tapestry eppich 23. Wim b tleidungen:

24. Koffer und Reisetaschen Pflan zenfasern, sowei sie gin? Lä, von mer als sünfundsechzig Zentimetern haben; Schrankkoffer;

25. Waͤsche:

26. Obertleidung aus grekat., Seldensamt, aus Zelden ˖ Wol plücch, aus seiner Seid (inkbesondere Criffon,

Linenb mit Metallgespinsten aller Urt oder in Handstickereien oder sonstigen handgefertigten

Epißen, Stickeresen oder Verzierungen aller Fünstel der Gesemifläche des Belleidungsgegenstand ausma een; außerdem mit Seide gefütterte Oberbekleidung für Hem, wenn iich das Seidenfutier nicht nur auf das .

a) Net. vnd Wirtwaren aus Seide, aus andes Stoffer

Der sogenanntlrminsterterpich und der so⸗ sind nicht ert steuerpflchtig;

a) aus Porzellan,

p) aus Fap'er, das vergeltet, silbert, broniert oßer gepreßt ist oder Brokat, Gobelinseide, Sam oder Leder nach⸗ ahmt, sowle Kür nleriapet

e) aus anderen Sioff. a mit nahme zon Ton, Steirzz ug,, oder Steinguifliesen (1dr. 8) uind nicht geläseltem Weichholz;

3 Ro'rpktten, aus gepreßten

a) Läibwäische aug Seide, alßseide odr Leinenbatist; aus anderen Stoffen in Vsodena mit Han t spitzen, Hand⸗ stickereien oder anderen an gesertigtn Verzierungen bei einer Böeite von mehr; vier Zentitetern oder in Ver⸗ bindung mit Spinen, (ckereien oder Verzierungen aller Art, wenn sie mehr 8 ein Fünftl der Gesamt flache des Belleidungsgenenstoes ausmachen außerdem Schlaf⸗ anzũge,

Forsertüs aus Brokat, amt, einschließch von Velvet und Velours, Seide, Xeinenmast, Stoffen nit damastähnlichen Gebilden; aus ans eren toffen in Vezindung mit Ha d⸗ spitzen, Vandstickereiemder anderen hndgefertiglen Ver⸗ zierungen bei einer Bie von mehr a] vier Zentimetern oder in Veibindung lit Spitzen, Stiereien oder Ver⸗ zierungen aller Art, eun sie mehr al ein Fünftel der Gesam fläche ausmach,

Beitwäsche ars Sei Halbseide, Leinenbast, Leinendamast oder Sloffen mit daastacnlichen Gebillu; aus anderen Sloffen in Verbindng mit Hand spise Handsticke reien oder an deren hand gerügten Verzierungeibei einer Breite von mehr als vier entimetern oder in Verbindung mit Spitzen, Sticker ien der Verzierungen alr Art, wenn it mebt als ein Fanste der Fläche ausmache, .

d) Tiichwäsche oder Festige Haushallungtwche aus Seid Valbseide, Leinenbast, Leinendamast od, Sioffen mi damastahnlichen Gelden; aut anderen Eoffen in Ver⸗ bindung unt wand sitzen, Hart stickerc ien od anderen band, geferligtin Verzierugen in einer Breite on mehr als d er Jentimetern oder in Verbidung mt Sxitz n, Stickereien „der Vazicrungen aller Art, wei sie meyr alt ein Fünf el der Fiche ausmachen.

Die exhöt te Seuempflicht trirt nicht einwenn lediglich Buchflaben, Nummern oder Monogtammenmt der Hand geslickt sind;

oder

(epe de chine,

Georgette. Stt apzevoile Velleninon Mar isette. Tüll,

alsst oter Leirendamist; aus anteien Stoffen Verbindung

Verbirdung m Handspitz en,

Verziengen in einer

oder in Bhindung mit

von mehr als vic Zentimetern ; Ait, diemehr ais ein

Aermelfulter beschnki; sonstige Bekleidungsstücke:

Verbindung mit Matallgespinsten oder in Abindung , Han slicke reien oder anderen ndge fertigt.

zerzierungen in einer Breite von mehr 9 vier Zenti⸗ metern, oder in Verbindung mit Sritzen, Eckereien oder Verzierungen aller Art, sofern sie mehr a ein Fünftel der Fläche ausmachen,

b) Schleier, Gamgschen, Kopf. und Umschlagetzer, Schale,

Schirme und Sd ürzen aus Brokat. Seiden mt. Seiden und Wollplüsch, Seide oder handgefertigten toffen; aus anderen Sioffen in Veibindung mit Handitzen, Hand stickereien oder anderen handgefertigten Ver ien gen in einer Breite von mehn als vier Zentlimelern; oder Ven bindung mit Spitzen, Stickereien oder sonstigen Berzierungen, sofein sie mehr ais ein Fünftel rer Gesaifläche aus. machen; oder in Verbindung mit Meiallgesnsien;

258. Bettbecken, Gardinen, Vorhänge aus Brota Samt, ein⸗ . Velvet und Ve ours, Plüsch, Seide oder sodgefertigten Steffen; ĩ Zenimebr um Gevient mehr als 12 Ketten aden auswetn; Madras. erze gnisse; sonstige Erzeugnisse, die mu Lockerhich verscn sind, oder

aus anderen Siofsen gewebt, wenn sie auf jweieinkalb

der Maschine ber estellte Ein elzierstücke (Effie, Monve)

mit einem Darchmesser von meht als 0 Zentimetern halten, orer

die in ö , Vazig u. gen in einer Breise von ö. f ; 3 n nttmetern oder in Verdi ) spi ñ

vergoldele, versilber te, veim ssuigte oder vermickelte Eisenteile ent⸗ ln Vertzindung mit Möetallg spinst? ste hen, oder

die nit

lichen bindung

30.

echten *

und Flore ge

das nlpe 14

oder II/ 1 un

oder ml & zengnissen des Töpfergewerbeg oder in Ver- bu dung mil Frensen aus Gejpusten aller Art oter glatten einfarbig n Perifransen von mehr ais je fanfzehn Zenti⸗ melern Länge; oder in Verbindung mit geraden Pohiglas- ste geln, glalt oder geriest, ohne Schiff, von mehr alt fünf mndijwarz g Zenti etern Länge; odet in Ver budung sonstigen Glas- und Glasperienbehängen;

21. Partentafelböden;

22. Teppiche, abgepaßt oder vom Stück, sofern die Decke aug

gehort

pflicht. Brokat, Sami, einschließ iich von Velvet und Velour, Plüsch, Seide 5

verlan

Verbindung mit Hansspitzen, Kandstickereien der anderen . als vier

v rschiedenartig geformten & asperlen oder Gidehängen vei

sehen sind; ö.

29. andere Decken und Kssen aus Brokat, Samt schließlich Velver Samt, Lein nbatist,

ein⸗ . Plüsch, Sed, Haibsei

Leimendamast oder Stoffen mi 2 Gebilden; aus anderen Stoffen in Ver⸗ mit Meiallgespinsten, Tressen, Spitzen, Sückfien aller Art

und Velours.

ober einer sonstigen V rierung, die mit det Hand Rgestent sind. Nicht erböbt steuerpflichlig sind Neisedecken aus . ; * , , die mit Wolle, Watie, Kapot od Seegras ge⸗ üllt sind;

owie Rrise⸗

Gegenslände, die der Aueschmückung von Blleidungktssücken

oder Gegenstancen der Inneneinichtung zu dienen gegnet sind:

a) ab evaßte Bauder aller Ait, b) ab epaßte Hanestickereien, Handspitzen oden sonstige band

geferligie Sincke bei einer Länge oder einm Duichmesser von mehr als 30 Zentimetern; k har gefertigte Spitzen und Spitzen stosse als Menwaore in 23 Breite von meht als dier Zentimetern;

c) Tressenwaren (Flechiwalen aller Art aug deide bei cinem Duichmesser oter einer Breite von mehr us vier Zenti⸗

melern sowie in Verbindung mit Meiansädn,

d) angefangege oder vorgezeichnete Ha, darbeiten in Verbindung

mit Broket, Samt, einschließlich Lelvet der Belouis, Priüsch, Seide, Metallsägen ocer Glasperlen ö

31. Hüse, Hutforme und Mützen aus Brotat, ide, Seiden samt, geklebten Federn; aus anderen Stoffen in Wubindung mit Sprung sedern, g serligh⸗

tu, Vand tzen. Handstickereien oder lederrn band. Sioffen, mit Gura- oder San tvögeln ode Teilen daoon, adies⸗-, Kronen. oder Stangenteih ra, echn Stranußen⸗ abuledern; ferner Panama-, Manila-, 6 ngtok Gader hüte sowie nut der Vand genähte Hüte au Strohgeflecht, z als m ter breit ist; rich raliner, Fonda 18 und mit Marzipan, Tüchten Saft n aller Ait gefüllte Desserlbonbons. 66 ;

5156.

kesichsrat ist ermächt at, nähere Bestimmgen über die der un 8 15 dezeichneien Gen nstäönre zu lassen Waren⸗ Er t befugt, hiertei einerseits bestimne an sich un ter de Gegen stä de mit Rücksicht auf ihre wi schafiriche Ver⸗ on der erböoien St uer zu befreien und abeneits auch im t be eichnele Gegen stande für erhöht steu pflichtig zu er⸗ nn dies zur O rbeiführung einer gle chmöigen Belastung sceint oder der Gegenstand als Zubehör eins erhöht steuer · Gengenstaudes anzu seben ist. .

Zestimmungen treten außer Kraft, soweit er NReichttag es

*

§ T. ie erhöhte Steuerpflicht des 5 15 umfaßt auch L die Entrahme aus dem elgenen Bett ere G61 Nr. Y); 2. die Löeseung auf Grund einer Versteige rung G61 Nr. Y., wenn der Versteigerer vom Hersteller beauftragt ist; 3. das Verbringen von Gegenständen der im §z 15 bezeichneten Art in das Inland. 5 8 Abs. 3 findet enisprechende Anwe dung. Steueipflichtig ist der erste inländische Erwerder oder, wenn ger egenstand nicht aus dem Ausland an einen in län dischen Erwerber geliefert wird, derjenige, der den Gegenstand im Inland in Gewahrsam nimmt. .

§5 18.

Als Hersteller im Sinne des § 15 allt dersenige Unternehmer, der Robstoff⸗ oder Halberzeugnisse zu Gegenständen um zestaltel die ihrer Beschaffenheit nach, ohne einer welteren Bearbeitung oder Ver arbeitung zu bedürfen, zum unmittelbaren Gebrauch oder Verbhrauche fertig sestellt sind Eine Behand ung der Gegenstände durch Putzen, Umpackung und ädbnliche äußer Einwirkung, die nur der Hebung der Vertäuslichkeit dient, gilt nicht als weilere Begtbeilung oder Ver arbeitung.

Elch ein Nnternehmer auf Grund eines Bearbeitungs- oder Verarbellungevertrags einen Gegenstand jür einen Besteller her, der Gewenstände dieser Art innerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit weiter veräußert, so gilt als Herstellet der Besteller.

Per Relchsiat kann für bestimmte Bearbeitungs⸗ und. Ver⸗ arbeilungsverfahren und bestimmte Arten von Gegenstãnden äber die Anwendung der vorstebenden Voischriften nähere Bestimmungen

erlassen.

§5 19.

Wird eln Gegenstand von einem Unternehmer, der ihn nach selner Perstellung oder seiner Einsuhr aus dem Ausland erworhen hat, weiterbearbeitet oder verarbeitet (3 18 Abs. 1), so in die Li serung des infolge der Bearbeitung oder Verarbei rung entstan denen Gegenstandes, wenn auch dieler seinerseiis 4 den im 8 16 bezeichnete gebört, ebensalls erhöht steuernflichtig. Die Sieueistelle vergütet äber dem Bearbeiter oder Verar better den Teil des von ihm bei der Beschaffung des beaibelteren oder verarbeiteten Geaenstandes ent⸗ richteten Entgelig, der dem Unteischiede zwiscken der nach den Sleuei⸗ sätzen des 8 13 und des § 18 berechneten Steuer sür die Lieferung an ihn entspricht; dies gilt auch, wenn der Hersteller die in solge der Bearbeitung oder Verarbeitung entstandenen Gegenstände in. das Ausland ausführt. Der Antrag ist für den Steuerahsch tt 5 33 leichzeitig mit der Sieuererklärung (6 36) ju stellen. 8 18 Abs. 3 4 entsprechende Anwendung.

§ 20. Dem Erwerber von Gegenständen der im 8 10 bezelchneten Art veraüset die Steuerstelle aul Antrag nach näbersr Beslimmung des hteichtralt zehn vom Hundert des von ihm beim Erwerb enirichteten

Gntgeits, wenn er nachwei ; daß er 1. die Gegenstände im offentlichen . insbesondere auch jür kirchliche oder wissen ichafliche Zwecke, erworben

hat oder, . 2. sowelt es sich um Flügel, Klaviere, Harmonien, Streich; diese für Lehr oder beruf

und Zupfinstiumente handelt, liche Zvecke erworben bat, oder ( g. soweid es sich um Orchestrjons oder um selbsttãtige Klavier ·

spielapparate und deren Bestandteile und Zubehör handelt,

diefe ju gewerblichen Zwecken ern orben hal,

4. soweit sich um en . zur Personenbesörderung handelt, diese ausschließlich oder überwiegend der Ausübung detz Gewerbeg oder Berufs des Crwerbert dienen und nicht ihrer Beschassenheit nach die Absicht äußerer Wirtung im Vordergrunde steht. .

m Erhöhte Unsatzsteuer auf die Lleferung hestimmter Luxzusgegeustände im Fieiuhundel.

1. fünfzehn vom Hundert bei der e im Kleinhandel: fände des Juweliergewerbes oder er in Verbindung mit Edel oder einen Cdelstelne,

- der Plastik., Malerei und Graphik; Ra. dieruagen, Holzscht tiche gellen als Drig in alwer ke.

Ränftlerstein zeichnungen bleiben von Fer eihshten Steuer frei, sofern es nicht Vorzugedrucke auf besserem Papier sind;

3. Antiquitäten, einschließlich aller Drücke, und Gegenstände, wie sie aus Liebbaberei von Sauimlein erworben werden, wenn diese Gegenstände nicht vorwiegend zu wissenschafilichen Zwecken ge ainmelt ju werden pflegen;

4. Gebinde oder sonstige Herrichtungen aus Blumen und flanzen, wenn das Entgelt ur die einzelne Lieferung, einchl ießlich er als Behälter oder zur Zusammenfassung oder Aus schmückung ber ·

wen delen Gegenstänze, dreißig Mart überschteitet;

5. Nein und Kutschpferde;

6. lebendes Wild.

§z 16 findet entsprechende Anwendnng.

z 22. Eine Lieferung im Klelnhandel im Sinne des 5 21 liegt nicht vor, wenn die Gegenstände zur ewenrblichen Welten deräußerung sei es in derselben Beich ffenhelt. 69 es nach vorheriger Tearbeunung

pber Veraibeitung, für eigene oder fremde Rechnung eiworben werden

immt der Steuerpflichtige bei der Lieferung, der im § 21 ge⸗ naunten Gegenstänce die esrciung von dem erhöhten ö füt sich in Auspruch, weil die Gegeustände zur gewerblichen Weiter veräußerung geliefert worden seien, so muß er sich von dem Grwerber nachweisen lassen, daz sie in dem Uaternehimen, für das der Erwerb stan ft det, eine solche Verwendun fiaden können. Der Nachweis maß nach näherer estimmung kes Reiche tats duich Vorlegung einer behördlichen Bescheinigung, die gebühren und stempeifrei auszustellen ist, geführt werden. Der Lieferer braucht bei der einzel en Bestellung oder Entnahme die Vorlegung der Besch5iniaung nicht zu verlangen, wein er mit dem Abnehmer in ständinen Geschäf sbezieyungen ließt und ibm Jrhalt und Geltungsdauer der Bescheinigung bekannt sind.

Wird gegen die vorstehenden Vorschristen verstoßen, so sind die Liefern gen ohne Rücksicht darauf, ob eme Lieferung im Kleinbandel Ru Sinne des 5 21 vorliegt oder nicht, mit fünfzehn vom Vundert

uerpflichtig. steuerpflichtig 9

§ 23. . Die erhöhte Steuerpflicht des 8 2 umfaßt auch

F die Entnahme aus dem eigenen Betriebe 81 Nr. Y. Ist für die Steueryfl cht einer Lieferung die Höhe des Ent elttz maß— evend, so ist bei de Schätz ng Les erltes des en nommenen Gegen zandes (5 8 Abs. 3) zur Fe stellung der Steuerpflia tiak it von dem Peesse aue zu gehen, der am Ort und zut Zit der Entnahme von Perionen, welche die Gegenstände nichl zur gewerbuüchen Weiter verä aßerung eirwerben, gezabli zu werd n rflegt Kieinhandelepreis);

die Lieferung auf Grund einer Versteigerung (5 1Nr. 3), es sei enn, daß die versteigerten Gengenstände zur gewerbeichen Weiter peräußerung erworben werden. Weil derjenige, der in einer Ver⸗ steigerung den Zuschlag erhalten hai, ten Veisteigeret in der im §5 22 Abs. 2 vorgeschriebenen Form nach, 33 er zur gewerb ichen Weüerveräußer ang erworben hat, so vat er nspruch auf eme r- mäßidung des Zaschlagprerses uc den Unter sched der Sieuersätze der S5 15 und 21

J. die en geliliche Lieferung im Inland durch Personen, die keine ewerbliche Tätigkeit ausüben. und außerbalb einer Versteigerung, 6 die Lieferung die im 8 16 unter 1 Rr. 1, 2, 8, &, unter II

Nr. J, g, 8, 10, 22 und im § 21 Nr. 1, 2 un Gegmn stände betrifft. St umrpflichtig üöt der 34 der (bnehmer für die Esfüllung der Steuerpflicht;

8 nit r

Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen der Li ferung im J land hat

Llzse er ein Uateraehmer ist oder nicht. inländische E werber des Gegenstandes;

Nr. 2, von Antiquitäten (3 21 Nr. 3) 5 21 Nr. 3 genannten Gegenständen,

Kulturgeschickte oder die Ur eschichte der Pflanzen. Bedeurung sind. in das Ausland, es sei denn,

oder, wenn ein Heisteller nicht bekannt ist,

ohne Rücksicht darauf (iʒn, ob oder nicht und ob das Veibringen gegen Entgelt erfolgt.

In den Fällen der Nr. 3 und 4 ritt ein, wenn der Gegenstand zur gewerblichen worben wird und der Erwerber dies kei. Ni. Nr. 4 dir Steuerstelle in der im nachweist.

24. vergütet die Steuerstelle auf Antrag nach der dem Unterschiede zwischen der Steuer die Lieserung an ihn entspricht, wenn er n ichweist, daß er

für kirchliche ober wissenschaftliche Zacke, erworben hat, oder,

2. soweit es sich um die im § 21 Abs. ö handelt, sie für technische oder at, oder,

3. soweit es sich um die im 21 Nr. h bezeichneten stände handelt, seines Gewertketäz oder Beruis dienen und nicht ihrer nach die Absicht äußerer Wirtung in Vordergrunde stebt.

Wild nachgewiesen, daß die Gegenstä de steh nden Vorschr st zur Lergütung, Anlaß gebenden erden sollen, jo kann Sileuerflelle dem Lieferer gestatten, die Sieuer satze des s 13 in Ansatz zu bringen.

Vie Voischtifien der Abl. 1 und § 23 Abs. 1 Nr. 3 und 4 entsprechende Anwendung, Falle des 8 23 Auf. 1 Nr. 3 auch bei den Musitinstrumenlen ür Lehr- oder berufliche Zwecke erworben werden; sowie bei

Vorantsetzungen erfüllt sind. Sieuerbesre ung (Ab. 2) umfaßt dabei den geamten e

Die Steunnstelle vergütet ferner die nach 8 23 Abs. 1 Nr. jenigen, der die Steuer entrichtet hat, oder das Inland gebracht werden.

bei folgenden Leistungen: 1. der Uebernahme von liche Wahlen bez hen;

enthalte, wenn das Entgelt für ben Tag oder fünf Mark oder mehr beträgt;

3. der Aufbewahrung von Fegenstãnden der im S 21 Abs.

4. der Vermictung von Neittieren.

fritt die Steuerpflicht auch ein, wenn nehmer ist. 26.

anderen Wege ols duich Handschiift. zeichnung oder Hondmalerei. (dmpfehlungen,

Ankündigungen;

3. die die in Nr. 1 und 2 bezeichneie Uurt G. Umhertragen von Tafeln, Uamherfahren von Reklamewagen, tuen).

Steuerpflichtig ist um Druckschriften oder Verleger und, wenn ein soicher nicht oder Vervielsältiger. Ist bei emer

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sonstige Vervrelfältigungen bandelt,

Druckschtift die

dieser steueipflichtig. ausge chlossen, daß bereins die Herstellung der Anzeige nach Nr. der Steuer unterliegt. .

sich bes Zeitungen und Zeitsch eiten von den ersten nãchsten 100 000 100 000 200 000 20000) 100 000 105 060 100 009 Sowelt Anzeigen nicht ermäßigt sich die Steuer auf füns vom Gebt ein Ste erxflichliger mehrere beraus, so ist fur die etwaige Zeit schrift selbstäntig zu behandeln.

in gatungen ü Hunde 1.

Nr. 2 ist ein solcher anzusehen, der nach des Aufenthalts auf nicht länger als auf rechnet ist.

drei

sede Person nach oder ju berechnenden Tagespreise zu bemessen. ssener Teil abges tzt werden.

köstigung ein angem . lebenleistungen dürsen nicht gemacht werden.

dienung und sonstige

Im Falle des § 25 daduich niat berührt, e, , . zu einer

Di E von Schließfachern durch anten, in fällt auch dann unter die erböhte Steueipflicht nach 5

b]. der daselbst genannten Gegenssände handelt.

Die Aufbewabrung ist Verwahrer wie der Hinterleger

daß ter Unternehmer V erwaltungslätigkeit derpflichtet.

Unlernehmen der im AbsJ.

neten Art beiteiben.

eigen haftet

4. die enigeltliche Lieferung in oder aus dem Ausland an eine Aufenthalt zur Zeit De Steuenpfli nt tritt ein, sobald der Gegenstand ins Juland gelangt, ohne Nücksicht darauf, ob der Steuerpflichtig ist der erste

5. das Verbringen von. Ori nnalwerken im Sinne des §S 21 und solchen senstigen im die für die Geschichie, die. . Tierwelt von daß der Versteller am Steuerstelle anzuzeigen, Tage des Verbringens ins Ausland noch nicht fünfzig Jahre tot ist 3 seit der Herstellusg noch nicht iin Jahre perslossen sind; die erhöhte Steuerrflicht tritt der Verbringer ein Unternebmer ist

völl ae Steuerbefreiung Weiterveräußerung er⸗ 3 dem Lieferer, bei 5 22 Abs. 2 vorgeschriebenen Form

5 Dem Erwerber von Gegenständen der im 5 21 berelchneten Art näherer Bestimmung des

Jeichstats den Teil des von ihm beim Eiwerb entrichteten Entgelts, nach § 153 und 5 21 für

1. die Gegenstänte im öffentlichen Inter sse, insbesondere auch

. bezeichneten Heilzwecke erworben

Geaen⸗ diese ausschließlich oder überwiegend der Ausübung Beschaff nheit

in einer nach der vor⸗ Art verwendet nach näherer Beüimmung des Meicherats die nur nach dem Steuer⸗

2 finden in den Fällen des und zwar im die Fahr⸗ engen zur Persce enbe förderung, wenn die in Abs. 1 Nr. 3 genannten Die Vergülung (Abl. ) oder die Steuerbetrag.

entrichtete Steuer, wenn die dort genannten Gegenstände von dem⸗ dessen Erben wieder in

1V. Erhöhte Umsatz steuer auf Leistungen besonderer Art.

5 26. Die Steuer erhöht sich auf zehn vom Hundert des Entgelts Anzeigen, soweit sie sich nicht auf öffent⸗

2. der Gewährung elngerichteter Schlaf und Wohnräume in Gasthöfen, Pensionen oder Priwathäusern zu vorüberge hendem Auf⸗ pie Ucbernachtung

Geld, Wertpop eren, Wer sachen. L Rr. 1 bis 3 bezeichneten Art, Pelzwerk, Belleidungssrücken aus oder unter Verwenonng von Pelzwerl;

Bel Leistun gen der in Abs. 1 Nr. und 2 bezeichneten Art der vLeistende kein Unter⸗

e Als Uebernahme einer Anzeige in Sinne des 5 25 Abs. 1 Nr. 1 gilt: J. die Herstellung von Anzeigen durch Bruck oder auf einem Sch e ibmaschinenschrijt, Oand⸗ Steuerpflichtig. ind auch geschäfiliche tie in den redaktionellen Teil aufgenommen werden; 2 die Ueberlassung von Flächen und Näumen zur Aufnahme von

Vornahme von Ankündigungen auf andere Weise alt B. durch . ub⸗

im Falle ves Abs. 1 Nr. 1, sofern es sich der vorhanden ist, der Drucker Anzeigen · aufnahme von dein Verleger an einen Drüten verpachtet, lo ist

Die Besteuerung nach Abf. 1 Nr. 2 oder 3 wird nicht dadurch

§ A. Dle Steuer für Uebernahme von Anzelgen nach z 25 ermãßigt

100 00 Mark des vereinnahmten Entgelts auf 2 v. H. 5

nd gelnschuͤften rschesnen,

ere Zeilungen und Zeltschriften Ermäßigung jede Zeitung und jede

§ 23. Als vorübergehender Aufenibalt im Sinne des §5 25 Abs. den Uaständen bei Beginn Monate be⸗

Die Steuer ist für jeden Tag oder lere NUebernachtung und sür dem süc das Zimmer oder die Wobnang fest gesetzten Ist für Beherbergung und Vektöstigung ein Gesamtentgelt verernbart, so kann für die Be— Abzüge für Be⸗

5 29. Abs. 1 Nr. 3 wird die erhöhte Steuerpflicht sich neben der Auf⸗

prigegennahme gesch ossener Depols od r bie Vermietung Sparkassen und äbnliche Geld—

1 Nr. 3, wenn nicht feststeht, ob es sich um die Aufbewahrung

icht steuerpflichtig, wenn sowohl der 2 bereich ·

J V. neberwachung der Steuerpflichtigen.

5 30. baben ianerhalb weer Wochen nach dem Beginn ihrer TLätisateit hiervon der Steuerftelle Anzeige zu erstatten. In ihr ist aniugeben, ob die im s 15 bezelchneten Gegenstände her⸗ gestellt oder die im § 21 bezeich eten Genenstände ini K ein handel umgesetzt oder Leistungen der im §z 25 bezeichneten Art ausgefübrt werden. Die Anzeige ist innerhalb zweier Wech en zu ergänzen, wenn der Betrieb an! die Heistellung der . 19 bezeichneten Gegenstände oder auf den Klein handel der im Fz 21 bezeichneten Gegenstände oder auf die im § 25 bezeichneten Leistungen erstreckt wird.

Wer elne steuerpflichtige Tätigkeit bei dem Jakrafttreten die es Gesetzes berei g ausübt, hat inn? rbalb des Monts Januar 1829 der wenn er die im § 15 bezeichneten Gegen—⸗

Die Steueryflichtigen

ssände herstellt oder die im 8 21 bezeichneten Gegen stände im Klein, . umletzt oder die Leistungen der im 25 bezeichneten Art ausführt. Bie vorstehenden Borschriften finden auf Angehörige der frelen Berufe teine Anwendung. . .

§ 31. Die Steuern flichtigen sind derpflichtet, zur Feststellung der Ent⸗ gelte Aufzeichnungen zu inachen, Ber Reichsrat tir fft hierüber nähere Bestiunnungen; sie tieten außer Kraft, wenn ger Neiche tag es ver⸗ langt. Aus den Aufzeichnungen muß zu ersehen sein, wie sich die vereinnahmten Enigelte auf, die, Grup pen, van Umsätzen, für die , mm, nn. Sicuerlätze besteben (68 13, 15, 21, 25, 27, ver- teilen.

Dle zur Entrichtung der erhöhten Steuersätze nach den S5 15 und 71 Verpflichteten haben für die Gegenstände, bei deren Lie ferun die erböhie Steuerpflicht in Belracht kommen kann, ein St 4 und ein Lagerbuch zu führen. Ju das Steuerbuch müssen die Liefe⸗ rungen nach Gegenstand, Betrag des Entaeltß und Tag der Xeserung wund Zahlung eingettagen werden; in den Fällen, in denen die ertöhte Steuer nach den Vorschristen des Gesetzes nicht zu entrichten ist. muß der Grund aus dem Steuerbuche zu eisehen sein; insbesondere ist im Falle des 522 Abf. 2 auf die vom Wiederperäußerer vorgelegle Be⸗ scheinigung zu verweisen. Aus dem Lagerbuche muß der Bestand der Gegenstände bei Beginn jedes Sseuerabichnitts (5 33) und der tägliche

Em, und Uusgan zu eninehn en sein.

Die Voischrifsen des Ibs. 2 fiaden auf die Unternehmer, die Leist ngen der un 5 25 bezeichneten Art aussühren, entsprechende An⸗

wendung.

Jiabere Bestimmungen über die in Abs. 2 und 3 angeo deete Buch fübrung erläßt der Reichsrat; er bestimmt nach An -örung der amnichen Berunsveitietungen, unier welken Vorausetzungen die Bücher mit inander verbunden weiden können und von der Buch⸗ führung ganz oder teilweise entbunden werden kann.

§ 32.

Wer eine gewerbliche oder berufriche Tätigkeit im Sinne des 51 Nr. Lausüht, unterliegt der Steuerauisiczt.

5 Grgeb n sich bei Ausübung der Aufsicht Tatsachen, die die An⸗ nahme zulassen, daß bei einem Unternehmen der Eingang der Steuer für den laufenden Steuerahschnitt gefäbrdet ist, so kann die St uer⸗ stelle die Leistung einer Sicheiheit veriangen. Gegen den Bescheid, ber die Sicherbeit sestsetzt, ist die Verwaltungebeschwerde an die Oberbehoͤrde, die endgultig entscheidet, gegeben.

VI. Steuerberechnung und Veraulagungsver fahren.

§ 33. ͤ

Die Steuer wird in den Fällen des 5 1 Nr. J und 2 nach dem Gesamtbetlage der Entgelte berechnet, die der Steuerr flichtige im Laufe e nes Steuerahschnutz für seine keistungen vereinnahmt hat.

Der Ster erabschnitt beträgt ein Kalenderjahr und, wenn sich die steuerpflichlige Tätgteit nicht auf das ganze Kalenderjahr erstreckt, ben enisptech nden Teil des Kalenderjabrs. Bei der erhoten Sieuer der 55 15, 21 und 25 beträgt, der Sieuerabschnilt ein Kalenter⸗ vierte sahr und, wenn sich die steuerpflichige Tätigkeit nicht auf das ganze Kalender viertellahr erstreckt. dn eutsprechenden Teil de Kalender⸗ pierteljahrs. Nach näherer Vestimmung det Neichsministeis der Finanzen kann (ie Sieuerstelle anordnen, daß die Steuera schnute (Satz 1 und 2) kürzer bemessen werden, und gestatten, daß auch in den Fällen der 5 15, 21 und 28 dle Steuerberechnung nach Kalender⸗

jahren erfolgt.

Für die Fälle des 5 1 Nr. 3 bestimmt der Reichsrat, unter welch'n Voraussetzungen die Besteuerung nach Steuerabschnitten oder für jede einzelne Veisteigerung zu erfolgen hat.

In den Fällen der 5 17 Nr. 3, § 23 abs. Nr. 3 bis 5 und § 25 ubf. 2 Ueird die Stener für jeden einzelnen steuerpfli tigen Jtechts vorgang berechnet. Nach rväherer Bestimmung des Reichs⸗ ministers der Finanzen lann die Sieuenstelle gesiauen, daß in den

alen der 3 17 Nr. 3, 5 23 Abs. 1 Nr. 4 die Sieuer üt die in estimmten Zeitabschnitien eintrelenden steuervpflichtigen Rechte vorgänge gerieisam derechnet wird. Ucht im Falle des §5 23 Abs. 1 Nr. 5 ber Verbringer eine gewerbliche oder bernsliche Täligteit aus, so wird die Steuer gleichzeitig mit derjenigen für die Lieserungen im Jaland nach Abs. 2 berechuet.

5 34.

Hat der Steuerpflichtige Entgelte in dem aleichen Steuer⸗

absd nut, in dem sie vereinnahmt wuct en, zurückgewabrt, so kann er sie von der Gesamsheit der im Sieuerabschnitie vereinnahmten Eat⸗ gelte absetzen. 1 Val der Steuerpflichtige Entgelie in einem späteren Steuer⸗ abschntit, als siec vereinnahmt warden,. zurückgewährt, so kann er den entsprechenden Bettag von dem steuerpflichligen Gesamibetrage der Entzelle des senigen Steuerablchnurt, in dem die Rückgewährung er⸗ folgt, absetzen.

5 35. = Der Steuerpflichtige hat der Steuerstelle innerhalb eines Mo⸗ nat nach Ablauf des Steuerabschnitls (8 35) odet in den Fallen des §z 7 Ri. 2 und z und 8 26 Abs. Yir. 2, 4 und 8 nach Eintritt des steuerrflichtigen Vorganges eine Steuererklã tung abzugeben. Die Steuerstelle kann auf Antrag die Frist verlä gern. sie kann die Frist⸗ perlangerung von einer Sicherheits leinung abhängig machen. Ha! der Steuerpflichtige seine Taͤtigten eingestellt und ind die Entgelte für seine Leinungen noch nicht vollst ndig eingegangen, so haben nach näherer Anordnung der Steuerstelle RNachan meldungen stattzufinden.

Die Sleuecrertiärung bat, wenn sie sich auf einen Steuerabschnitt bezieht (z 33 Abi. 1 und 2), zu entvallen;

1. die Gejamtheit der vereinnahmten Entgelte, einschließlich der für steuersreie veistungen; nach Maßg be der näheren Bestimmangen des Hieichsrats können hiervon Ausnahmen zugelassen werden;

Wie für steuerpflichtige Lesst ingen vereinnahmten Entgelte;

3. die Trennung dieser ;

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Entgelte, je nan dem sie Leitungen be—⸗ treffen, die unter die Sz 13, 18, 21 und 28 fallen; gilt für diese ein kürzerer Steuerabschnül und ist daher über sie eine Steuererklärung bereits ab eg. ben, jo sind ie nochmals in der Steuererklärung für dag ganze Kalenderjabt 5 aufzuführen;

. die nach 5 34 Aof. 2 zurückgewäahrten Entgelte;

5. die nach den 58 a und 19 beantragten Vergütungen.

Der Reichsminister der Finanzen kann nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Steuererklärung erlassen.

§ 36.

Die Steuerstelle setzt die Steuer fest und erteilt dem Steuer⸗ pflichtigen eigen Bescheid.

Jun Falle des 3 zz Abs. 2 Satz 2 kann nach Abschluß eines Kalenderjahis für den geiamten Umfang des abgelée! en Jahres oder, bei vor beriger Einstell ang der Tätigkeit, nach GEinstell ung jür den Ua amg deß verflosseaen Teiles deg Jahre, eine Nach⸗ veranlagung vorgenommen werden.

37. 8 Wochen nach der Bekanntgabe Faͤllen des 5 33 Aos. 2 Satz 1

25

Die Steuer ist innerhalb des Bescheids zn entrichten. In den

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