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7. die zur Bestreitung der laufenden Ausgaben nicht ageschäftlicke: oder beruflicher Art für drei Monate erforderlichen Beträge an Geld, Bank⸗ oder sonstigen Guthaben, soweit sie aus den laufenden Jahres einkünften stammen:
8 bei den Abgabepflichtigen mit einem steuerbaren Vermögen von nicht mehr als 150 00 Mark., die keinen Anspruch auf Pension oder Hinterbliebenenfürsorge haben:
a) im Alter von 45 bis 60 Jahren ein Viertel,
b) im Alter über 60 Jahre ein Drittel des steuerbaren Vermögens bs zu 50 000 Mark. Für das überschießende Vermögen bis zu weiteren 50 000 Mark ist zu a ein Fünftel zu h ein Viertel abzuziehen.
Diese Vergünstigung tritt nicht ein falls gemäß § 27 Abs. 1 die ganze Abgabe zinslos gestundet wird.
Nicht abzugsfähig sind;
1 Schulden, die zur Bestreitung der laufenden Haushaltungs⸗ kosten eingegangen sind (Haushaltungsschulden);
2. Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht abgabepflicht gen Vermögensteilen stehen.
Wird die Abgabe nur von dem inländischen Grund und Be⸗ triebsvermogen erhoben (§5 3). so sind nur die in einer wirtschaft⸗ lichen Beziehung zu diesen Vermögensteilen stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig.
5 16.
Für die Veranlagung der Vermögensabgabe wird das Ver⸗ mögen der Ehegatten zusammengerechnet, sofern sie nicht dauernd voneinander getrennt leben
Für die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten unter- einander gilt jeder Ehegatte als Schuldner des Abgabeteils, der nach den Verhältniszahlen berechnet wird, die sich ergeben, wenn jeder Ehegatte getrennt mit seinem Vermögen veranlagt worden wäre.
§ 17.
Als abgabeyflichtiges Vermögen der im 5 2 Abs. 1 Nr. 4 be- ichneten Gesellschaften gilt das gesamte bewegliche und unbeweg« iche Vermögen, von dem außer den Schulden und Lasten (6 15) abzuziehen sind: ;
1. der Betrag des eingezahlten Grund⸗ oder Stammkapitals;
2. die Rücklagen für ausschließlich gemeinnützige oder Wohl— ahrtszwecke, deren Verwendung zu solchen Zwecken als ge— ichert anzuseben ist:
Versicherungsgesellschaften und Versicherungspvereinen die Rücklagen für die Versicherungssummen und für die den Versicherten selbst als sogenannte Dividende zurückzu⸗ gewährenden Prämienüberschüsse.
An die Stelle des Grund oder Stammkapitals tritt. bei Beragewerkschaften oder Bergbau treibenden Vereini⸗ ungen ein Betrag der aus dem Erwerbspreis und den nlage und Erweirerungskosten abzüglich des durch Schuldaufnahme gedeckten Aufwandes hierfür zu be. rechnen ist. wobes mit Genehmigung des Finanzamts seitens , . Berggewerkschaften oder Bergbau treibenden Vereinigungen die ein Kapitalkonto in ihren Bilanzen führen, statt des vorstehenden Betrags der Be⸗ trag des Kapitalkontos zugrunde gelegt werden kann; bei eingetragenen Genossenschaften *. den in e, ee hestimmung als Zentralen der Genossenschaften wirkenden Gesellschaflen mit beschränkter Haftung und Aktiengesell⸗ schaften die doppelte Summe der Geschäftsguthaben der Genossen oder des Stammkapitals der Gesellschaften sowie tei den Revisions⸗ und ähnlichen Hauptverbänden das Verbandsvermögen; bei Versicherungsvereynen auf Gegenseitigkeit der eingezahlte Gründungsfonds. bei den landschaftlichen. xitterschaftlichen und ähnlichen Kreditanstalten dag ursprünglich bei der Gründang und später zugewiesene Vermögen.
518. ; 3 die Bewertung der Grundstücke gilt der 5 152 der Reichs. abgabenordnung mit der Maßgabe, daß als Ertragswert nicht das Fünfundzwanzigfache sondern das Iwang i gfache des Reinertrags gilt. Veräußert der Abgabepflichtige ein nach dem Ertragswert ver anlagtes Grundstück vor dem 1. Januar 1930 und ist der Verkaufs⸗ preis um ein Viertel höher als der bei der Veranlagung der Ver⸗ mödgensaboabe angenommene Stenerwert so ist der Abgabepflichtige 6 dag Grundstück neu zu veranlagen. Der Neuperanlaaung jst als ert des Grunostücks der Verkausspreis abzüglich der nach dem 31. Dezember 1919 gemachten besonderen Aufwendungen zugrunde zu legen. jedoch micht über den gemeinen Wert am 31. e we 1919 hinaus. § i
Das Betriebsdermögen wird nach Abzug, der Betriebsschulden bei den nicht unter 5 6 Abgabepflichtigen nur mit 89 vom Hundert seines Wertes angesetzt.
§ 20.
Der Wert des im Ausland außerhalb der alten Grenzen des Deutschen Reichs liegenden Grund und Betriehsvermögens ist in der Währung des Landes zu schätzen in dem es sich befindet. und auf Antrag des Abgabepflichtigen für die Feststellung der Abgabe nach dem Vorkriegskurg in deutsche Währung umzurechnen, falls der Ab Se flichtige oder sein Erblasser ieee Vermögen bereits am 50. Juli 1914 besessen hat.
Noch nicht fällige Ansprüche aus nach dem 31. Jusi 1914 ein- gegangenen Lebens- Kapital- und Rentenversicherungen sind bei eststellung des Vermögens mit der vollen Summe der eingezahlten rämien oder Kapitalbeträge anzusetzen falls die lähr liche en zahlung den Betrag von eintausend Mark oder die einmalige sapital. zahlung den Betrag von dreitausend Mark übersteigt. ö Eisolgt die Auszahlung vertrages mäßig in Kriegzanleihe, so ist die Einzablung zu berechmen nach dem Steuerkurse der Kriegsanleihe vom 31. Dezember 1919. . . Als Kapitalversicherung im Sinne des Abs. 1 gilt jede Ver sicherung, aut Grund deren dem Versicherten unter allen Umständen eine Kapitalauszahlung gewährleistet ist.
8. 22.
Für die versönliche und sachlichke Steuerpflicht sowie für die Er mittlung des Vermögenewerts is der 31. Dezember 1919 als Stich⸗ tan maßgebend. Die S5 147, 151 der Reichsabgabenordnung finden keine Anwendung. ö
Die im Artikel 2971 des Friedensvertrags vorgesehenen Ent— schädigungLen werden dem ermittellen Vermögen erst nach Feststellung jbrey Höbe hinzugerechnet; der e gilt mit de: Maßgabe, daß die Frist für die Berichtigung und Neuveranlagung von der Feststellung der Höhe der Entschädigung ab läuft. ö
ür Betriebe bei denen Di n g jährliche Abschlüsse statt finden. kann der Rermögengstand am S uch desjenigen Wirtschafts. oder Rechnungsjabis zuarunde gelegt werden, dessen Ende in die Zeit ischen 1. April 1919 und 31. März 1920 fällt. Die zwischen dem Schlusse dieses Wirtsckafts. oder Recknungéjaßrts und dem gesetz. licken Stichtgg eingetretenen Verschiebungen zwischen dem im Betrseb gelegten Vermögen und dem sonstigen Vermögen des Abgabe⸗ pflicht en sind zu berücksichtigen.
Für Gesellschaften, die auf Grund der Verordnung vom 25. Fe- bruar 1915 e nn S. 123) für das laufende Geschäftsjahr von ger Aufstellung einer Bilanz befreit sind ist der Vermögengstand am Soblusse degjenigen Geschäftzjahrg zugrunde zu legen. für welches die Refresung micht mehr ailt.
Bei der Veranlagung Fer Vermögengaboabe wird das Vermögen des Abeabevflichtigen nach Vornabme der Abzüge und Hinzurechnungen auf volle Tausende nach unten abgerundet.
5 23. Abaaßepfsicktig ist nur der den Be von fünflausend Mark Herstejoende Teil le⸗ Vermögeng. . Vermögen von Ebe⸗
mögen enthaltenen Sicherheit beabsichtigt.
Vermögen um weitere fünftausend Mark. Das abgabepflichtige Ver— mögen ermäßigt sich weiter um die nach 5 26 Abs. 1 freizustellenden
Beträge.
Dies gilt nicht für die im 52 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 bezeichneten Abaaherflicktigen fowie für die Perfonen und Vermögensmaffen, deren Abgabepflicht nur auf 5 3 beruht.
§ 24.
„Die Abgabe beträgt, unbeschadet der Vorschrift im S B, für die ersten angefangenen oder vollen 50 000 „ des abgabe⸗
pflichtigen Ve , , für die nächsten angefangenen oder vollen 50 000 MÆ 12 , , n. nr. , n 2 n. 100 000 . 15 mo, . e . 200 009 „ 206 5, . r. 4 * * 200 09 [ 25 2 . 121 1 2 2 200 000 1 30 12 2 ö [ ö é. 290 * . 2 50M G0 , 49 . 0 r 12 7 1 500 0090) 7 45 21 2 *. 121 2 1 12 * 10900 9900 1 50 2 n) w y n . 2 29009 999 , 55 , 2 16 97 77 1 11 2 000 000 161 60 1 12 weiteren Beträge. J
5 25.
Die Abgabe beträgt für die im 52 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 genannten Abgabepflichtigen sowie für die juristischen Personen und Vermögens. massen, deren Abgabepflicht nur auf S 3 beruht, 10 vom Hundert des der Abgabe unterliegenden Vermögens.
8 26.
Hat der Abgabepflichtige oder haben im Falle der Zusammen⸗ rechnung des Vermögens der Ehegatten (6 16) beide Ehegatten ins gesamt zwei oder mehr Kinder, so wird außer der im 8 23 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Abgabefreibeit für das zweite und jedes weitere Kind ein Betrag von je fünftausend Mark von der Abgabe freigestellt.
Zugleich wird von dem der Zahl der Kinder entsprechenden Viel—
chen von fünfzgtausend Mark des abgabepflichtigen Vermögens die
babe nur in Höhe von 19 vom Hundert erhoben. Von dem Reste des abgabepflichtigen Vermögens wird die Abgabe nach dem Hundert satz erhoben, der sich nach 5 24 für das gesamte abgabepflichtige Ver- moͤgen (Gz 23) ergibt.
Ist eins der Kinder bereits unter Henterlassung von Abkömm— lingen gestorben, so zählt das verstorbene Kind mit.
In. den Fällen in denen das Vermögen von Ehegatten, die gemein— schaftliche Kinder haben, nicht zusammenzurechnen ist, bestimmt der Neichsminister der Finanzen, inwieweit die Vergünstigung der Abs. 1 und 2 den einzelnen Ehegatten zuzubilligen ist.
—
Einem Abgabepflichtigen, dessen steuerbares Vermögen nicht über einhunderttausend Mark und dessen Jahreseinkommen nicht über fünf— tausend Mark beträgt, ist die Abgabe guf Antrag ganz oder 66 zinslos zu stunden, falls er ohne Gefährdung des Lebensunterhalts zur Entrichtung der Abgabe nicht imstande ist. Im übrigen kann einem Abaabepflichtigen die Abgabe ganz oder teilweise zinslos ge— stundet werden, falls sich bei billiger Bez ücksichtigung seiner wirtschaft⸗ lichen Verhältnisse die Einziehung und Verzinsung als eine besondere Härte erweist. Ueber den Stundungsanspruch wird im Beschwerde⸗ verfahren entschieden.
Die zinslose Stundung kann im Falle deg nachgewiesenen Be—⸗ dürfnisses auch nach dem Tode des Abgabepflichtigen bis zum Ableben des überlebenden Ehegatten ganz oder zum Teil fortgewährt werden.
Die Stundung kann aufgehoben oder nach Ark, Umfang und Dauer verändert werden, wenn und soweit nachträglich in den Ver⸗ hältnissen des Abgabepflichtigen eine Änderung eintritt oder wenn sich bei der Nachprüfung ein Fehler ergibt, dessen Berichtigung eine ver⸗ änderte Stellungnahme rechtfertigt.
In den Fällen des Abf. J kann die Abgabe ganz oder teilweise erlassen werden, soweit sie auf den Kapitalwert von Re n entfällt.
5 28.
Jeder Abgabepflichlige hat eine Steuererklärung abzugeben, die natürlichen 1 nur dann, wenn das steuerbare Vermögen am Siichtag fünftausend Mark oder darüber betrug.
Das Finanzamt ist berechtigt, von jedem Abgabepflichtigen die Abgabe einer Steuererklärung binnen einer Frist von mintestens vier Wochen zu verlangen. Erschwert oder vereitelt ein im Ausland sich aufhaltender Abgabepflichtiger die Veranlagung der Vermögent— abgabe dadurch, 2 et seine Steuererklärung nicht rechtzeitig abgibt, so kann sein im Inland befindliches Vermögen mit Beschlag belegt
werden. 3 § 29.
Trägt, das Finanzamt Bedenken gegLen die Richtigkeit der Skeugrerklärung so hal es den Abgabepflichtigen unter Mitteilung * Bedenken aufzufordem, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern.
Nur wenn der Abgabepflichtige dieser Aufforderung nicht nach— kommt oder die Bedenken nicht zu beseitigen vermag, darf bei der Fest⸗ stellung des Vermogens von den Angaben in der Gan e lian ab⸗ gewichen werden.
. . 6 Die Vermögensabgabe ist vom 1. Januar 1920 ab mit 5. vom Hundert zu verzinsen.
§ 31.
Soweit der Abgabepflichtige nicht die ganze Abgabe in einem Betrag entrichtet ist det urch fünfhundert Mark nicht leilbare Betrag der Abgabe bis zum 1. Oktober 1920 oder, falls per Veranlagungs⸗ bescheid erst nach dem 1. September 1920 zugestellt wird, binnen einem Monat nach der Zustellung zu zahlen. Im übrigen ist die Vermögensabgabe einschließlich der nach z 30 zu entrichtenden Zinsen durch eine jährliche Tilgungsrente in Höhe von 6yÿz vom Hundert der Abgabe zu . i . Die Nentenbeträge sind je nach Wahl des Abgabepflichtigen dierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zu entrichten. Der erste Rentenbetrag ist zusammen mit dem im Satz 1 bezeichneten Teil- betrage zu zahlen.
32.
Sicherheitsleistung für die . gestundete Abgabe 6 27) kann verlangt werden. wenn die spätere Einziehung der Abgabe durch die Stundung gefährdet wird und die Sicherheitsleistung keine erhebliche Härte für die Abgabepflichtigen darstellt.
Sicherheit für noch nicht fällige Tilaungtzrenten (6 31) kann nur verlangt werden, wenn die Tilgungsraten wiederholt unpünktlich bejahlt sind und gus Rüchsicht auf y, n,. oder den Ver⸗ mögensstand des Abgabepflichtigen der Cingang der Rente gefährdet erscheint oder wenn Tatsachen vorliegen, welcke die Annahme recht. fertigen, daß der Abgabepflichtige die Gefährdung der in seinem Ver.
Das Finanzamt bestimmt die Höhe der Sicherheit.
8 33.
Auf Antrag des Abgabepflichtigen ist für den Teil der Abgabe, der auf den Grundbesitz nach Abzug der den Grundbefitz betreffenden dinglichen Schulden und Lasten entfällt, eine jährliche Tilgungsrente in Höhe von 5.5 vom Hundert der Abgabe als öffentliche Last in das Grundbuch ginzutragen (Reicksnotzins);. Um den Bettag des Kapital. wert des Reichsnotzinses mindert 64 die Abgabe.
. gr die Berechnung und die Entrichtung der Tilgungsrente sind die Vorschriften im S 31 inn gemäß anzuwenden.
Die Eintragung des Reichsnohzinses sowie Abänderungen und Löschungen erfolgen kosten⸗, stempel⸗ und gebührenfrei.
; §5 34 Die in Ss 31 33 bezeichne sen Tilqungsrenten können um ersten Tage eines jeden Kalendervierteljahres gans oder in Teilbeträgen ab— gelöst werden. Die Teilbeträge dürfen nickt weniger als zweihundert Mark be—
Die Tilgungsrente ist ohne Verkürzung der Rentenfrist neu zu berechnen.
§ 35.
Im Falle der Teilung eines mit dem Reichsnotzins belasteten Grurestücks wird der Reichsnotzins entspreckend dem von dem Finanz- am für den Zeitpunkt der Teilung festzustellenden Werte der Tein⸗ stücke auf diese verteilt.
Das FTnanzamt kann genehmigen, daß Grundstücke frei Reichsnotzins abgeschrieben werden,
Die Eintragungen im Grundbuch sind auf Antrag des Eigen2 tümers gegen Beibringung einer Bescheinigung des Finanzamts ent⸗ sprechend abzuändern.
dom
§ 36. Falls ein Abgabepflichtiger, um den dem Reichsnotzins zugrunde liegenden be, en, bar zu zahlen, ein in höchstens 50 Jabren rückjahlbares Tilgungsdarlehn bei der öffentlichen oder unter Staats- aufsicht stebenden Kreditanstalt aufnimmt, welche das Grundstück an erster Stelle beliehen hat, so geht die dafür zu bestellende Hypothek, deren Eintragung kosten stempel- und gebührenfrei zu erfolgen hat, allen anderen Lasten im Range vor. Der Reichgminister der Finanzen bestimmt, welche Anstalten im Sinne dieser Vorschrift als öffentliche oder unter Staatsaufsicht stehende anzu sehen sind.
37.
Auf Antrag des Ab aabeyfsl cd en ist der Teil der Abgabe, welcher auf Vermögenswerte in ausländischer. Währung entfällt guch in der jeweils in Betracht kommenden ausländischen Währung fest⸗ zusetzen. Dieser Teil der Abgabe sowie jeder einzelne im Falle des Ss 31 auf ihn zu zahlende Rentenbetrag kann von dem Abgabe pflichtigen in der betreftenden ausländischen Währung entrichtet werden. Die näheren Bestimmungen zur Ausführung dieser Vor schriften erläßt der Reichsminister der Finanzen.
§ 38. !
Stirht der Abgabepflichtige, so ist der durch die im § 31 be—⸗
zeichnete Rente noch nicht getilgte Betrag der Vermögensabgzabe in voller Höbe als Nachlaßverbindlichkeit fällig.
Das Finanzamt kann den Erben die Fortzahlung der Rente ge= statten. Dies muß geschehen wenn die Sicherheit der Rente nicht als gefährdet anzusehen ist. Die Erben konnen gemäß § 33 die Ein— tragung eines Reichsnotzinses auf den Nachlaßgrundstücken verlangen.
3 38.
Giht der Abgabepflichtige seinen dauernden Aufenthalt im In—⸗ land auf. so wird die noch geschuldete Vermögensabgabe, soweit sie nicht als Reichsnotzins im Grundbuch eingetragen ist, sofort fällig, . 3 der Abgabepflichtige für den geschuldeten Betrag Sicher⸗ eit leistet. ö
Diese Vorschrift findet im Falle der Liquidation, Auflösung oder Aufhebung einer abgahepflichligen juristischen Person, Gesell⸗ schaft oder We ä em f! entsprechende Anwendung.
S 40. Im Falle Pes , . stehen die rückständigen und die für das Jahr der Konkurseröffnung laufenden Beträge der Tilgungs⸗ rente den im S 61 Ziffer 2 der Konkursordnung vom 20. Mai 1898 . S. 612) bezeichneten Forderungen der Reichskasse gleich.
§ 41. .
Der Abgabepflichtige ist berechtigt, Vorauszahlungen auf die noch nicht , Abgabe zu leisten. Von dem im voraus de— zahlten Betrage sind sechs vom Hundert Jahreszinsen vom Tage der Einzahlung bis zum L. Januar 1920 , . des Abgabepflichtigen zu berechnen. Die Zinsheträge werden auf volle Mark nach unten abgerundet.
Die Vorauszahlungen müssen durch hundert Mark teilbar sein.
Für die bis zum 36. Juni 1920 in bar feigen Beträge werden acht vom Hundert für dit in der Zeit vom L. Juli bis 31. Dezember 1 r gezahlten Beträge vier vom Hundert als Vergütung gewährt.
Der vor dem 1. Januar 192) auf die Abgabe vorausgezablte Betrag tritt dem auf den 31. Dezember 1919 festgestellten Ver⸗ mögen hinzu. .
§ 42.
Die Abgabe kann außer in bar durch Hingabe anderer Ver⸗ mögenswerte nach Maßgave der Vorschriften in 585 43 bis 46 ent— ac ce, gönn, insliche
s bare Zahlung gilt au ie Hingabe von unverzinslichen Schatzanweisungen (Schahwechseln).
S 43.
Nachweislich selbstgezeichnete Schuldverschreibungen, Schuld⸗ buchforderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deut schen . werden bis zum 31. Dezember 1920, und zwar die fünfprozentigen , Schuldbuchforderungen und , , , mit Zinsenlauf vom 1. Januar 1920 zum Nennwert, die viereinhalbprczentigen Schatzanweisungen unter Zu— grundelegung des gleichen . zu einem vom Reichsminister der Finanzen festzusetzenden und bekanntzumachenden Kurse an Zah⸗ lungs Statt angenommen.
Als selbstgezeichnet gelten die Schuldverschreibungen, Schuld buchforderungen und Schatzanweisungen, die der Abgabepflichtige oder im Falle des § 16 seine Ehefrau infolge einer Zeichnung von Friegs⸗ anleihe für sich oder für oiꝛn Bedachten (6 13) erworben hat oder die der Abgabepflichtige oder seine Ehefrau aus dem Nachlaß eines Ver⸗ storbenen von Todes wegen erworben oder von einer offenen Handels- zesellschaft, Tommanditgesellschaft, Gesell schaft mit en , Haf⸗
ung, Genossenschaft oder don einem Syndikat als deren Gesell⸗ schafter Genosse oder Mitglied empfangen und der Erblasser, die Gesellschaft Genossenschaft oder das Syndikat diese Schuldverschrei⸗ bungen, ,, ,, oder Schatzanweisungen infolge einer Zeichnung von Kriegsanleibe erworben hat oder die Zeichnung für eine , erfolgt ist, an der der Abgabepflichtige oder dessen Ehegatte beteiligt war. .
Die Verschrift des Abs. 2 findet entsprechende Anwendung, wenn der Abgabepflichtige von einer Genossenschaft, deren Mitalie er mindestens seit dem 1. Juli 1919 ist, die Schuldverschreibungen, Schuldbuchfor gerungen oder Schatzanwei sungen käuflich erworben hat, sofern der dafür entrichtete Erwerbspreis nicht den Betrag des am 31. Dezember 1919 vorhandenen Guthabens des Abgabepflichtigen e überstiegen und die Genossenschaft die Schuldverschzeibungen, , , ,. oder Schatzanweisungen infolge einer Zeichnung emworben hat.
Als selbstgezeicknet gelten ferner die Schusdverschreibungen, Schu d buchforde rungen und ͤ an Stelle einen auf 6 Verflechtung beruhenden Aussteuer erhalten hat, falls der Aussteuernde die Schuld verschreibungen, Schuld e d, ne, und Schatzanweisungen infolge einer Zeichnung er⸗ worben hat.
Es bleibt dem Reichsminister der , , für spätere Zeiten Anleihestücke vo: genannter Art zu einem von ihm zu bestimmenden Kurse in Zahlung zu vehmen.
Andere Sckuldverschteihn ngen. Schu it buchforde rungen und Sig amveisungen des Deutschen Reichs werden bis zum 31. Dezember 1830 unter Zußrundelegung eines Z3insenlaufs vom 1. Januar 1920 ab zum sestgestellten Steuerkurse an Zahlungs Statt angenommen.
44. Der Reichsminister der w. ist ermächtigt. die Ver⸗ ünstiaungen des 8 43 Abs. 2 und 3 auch denjenigen ine n und Personenvereiniqun sowie deren Mitgliedern zu gewäbren, die, 2 9 6 8. n nn ,. ,, zu 38 na rt ihre eschä riebs wir ich den eingetr nossenschaften gleichzustellen sind. K
5. Um dem Abgabevflichtigen 2 Entrichtung der
gatten zusammenzurechnen ist G6 16, ermäßigt sich das abgabepflichtige
tragen. Der nach einer Teilzahlung verbleibende bebet durch einhunder: Mark teilbar eng Abaabebetraa muß
l — Abgabe zu er leichtern, kann eine Anstalt mit eigener Mechtspersonlichkelt ae n.
tzanweisungen, die ein Abgabepflichtiger
—
Die Rechtsverbastnisse dieser Anstalt werden durch eine Satzung
st, die von der Reichsregierung mit Zustimmung eines von der lationalversammlung aus ihten Mitgliedern gewählten Aus schusses pon zehn Personen festgestellt wird. § 46. ;
Wenn die Anstalt Vermögenswerte annimmt, wird der Abgabe⸗ pflichi ge in Höhe des Annahmewerts von der Abgabe befreit, In tiesem Falle tritt die Anstalt dem Reiche gegenüber an die Stelle des Abgabeschuldners. Die Anstalt ist verpflichtet, unter den gleichen Bedingungen, unter denen sie Vermögenswerte für das Neichs note fer annimmt, diese auch für die Entrichtung der Kriegsabgabe vom Ver⸗ mögenszuwachs entgegenzunehmen.
§ 47. ᷣ ;
Ewirbt ein Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, eine gemeinnützig Siedlungsgesellsckaft oder Baugenossenschaft ein Grund⸗
stück eines Abgabepflichtigen, so kann der Erwerber bis zur Höhe des
D 5 3 3 ö or 20 r cht bar zu ennichtenden Kauspreises die vom Veräußerer nech nich entricktete Abgabe übernehmen,. In Höhe der übernommenen Schuld wird der Veräufferer von der Abgabeschuld befreit.
Ter KLrnerber itt ctm Reiche gegenüber an Abgabepflis tigen. ö § 48
Verlegt ein nach 8 2 Abs. 1 Nr. 3 abgabepflichtiger Ausländer seinen dauernden Aufenthalt nach dem Ausland, so erlischt seine Ver⸗ fliktung zur Zahlung der im 8 31 bezeichneten Rene am Ende des Rr in dem er seinen dauernden Aujenthalt verlegt. Kehrt der Aut landet zu dauemndem Ausenthalte des Eiwerhes wegen wieder ins nland zurück, so lebt die Verpflichtung zur Zahlung des Teiles der ö wieder auf. den er beim ununterbrochenen Verbleib im Inkand' voin Zeispunkt der Rückkehr ab noch zu zahlen hätte, Die Vorsch ift im ö ilt nicht für den Teil der Nente, er auf den verhälmismäßigen Teil der Abgabe für das am 31. Dezember j519 vorhanden gewesene inländische Grund. und Betriebsvermögen
des Abgabepflichtigen entfällt.
Ist der Nachlaß eines vor dem 31. Dezember 1919 versterbenen inläntischen Erblassets am Stichtag noch unverteilt., weil noch nicht ermitielt ist, wer der Berechtigte ist, so ist die Vermögensabgabe zu nächst aus dem Nachlaß nach dem Steuersatze zu zahlen, der maßgebend wäre, wenn der Nachlaß einem einzigen Abgabepflichtigen angefallen
are. . 3 Wird später ermittelt, wer der Berechtigte ist, und stellt sich dabei heraus daß er nicht abgabepflichtig ist, weil er nicht zu den rer Abgabe unterliegenden Personen gehört oder weil sein Vermögen zu⸗ züglich des Anteils am Nachlaß die abgabepflichtige Höhe nicht er⸗
die Stelle des
reicht, oder daß er von seinem Anteil am . unter Berück⸗
fichtigung feines eigenen Vermögens eine niedrigere Abgabe zu zahlen
gehabt hätte als auf seinen Anteil aus dem Nachlaß verhältnismäßig
ezahlt ist, so ist ihm die Abgabe ganz oder teilweise zu erstatten oder
di Tilgungsrente oder der Reichsnotzins entsprechend zu ermétzigen. XM
Der Inhaber eines Hausguis, Familienfideikommisses, Lehens— oder Staminguts oder eines sonstigen auf Grund von Vozschriften ge⸗ bundenen Vermögens, die nach den Artikeln 57. 58. 59 des Ein— fübrungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. August 1896 (Reichs⸗Gefeßbl. S. 604 unberührt geblieben sind, ist mit Ge. nehmigung der Aufsichtsbehörde befugt, den Betrag der Abgabe aus dem gebundenen Vermögen zu entnehmen und zu diesem Zwecke über bie zu dem Vermögen gehörenden Gegenstände zu verfügen.
Durch die Vorschrift des Abs. J wird die Befugnis des Inhabers nicht berührt, auf Grund solcher gesetzlicher oder stitungs mäßiger Vor⸗ schtiften, welcke die Verfügung unter anderen Voraussetzungen zu lassen über das gebundene Vermögen zu verfügen. .
Fehlt eine Aussichtsbehörde oder ist ungewiß, welche Behörde zur Aufsicht berufen ist, so gilt als Aufsichtsbehörde im Sinne des Abs. ] das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das gebundene Vermögen sich einem Hauptbestande nach befindet. . die Genehmigung bon einem
berlandesgericht erteilt, so kann nicht geltend gemacht werden, daß das Oberlandesgericht für die Geneßmigung nicht zuständig gewesen 6 Die Landeszentralbehörde kann bestimmen, daß an Stelle des
berlandesgerichts eine andere Behörde tritt.
Im Falle der Gesam̃tweranlagung gemäß 8. 80 der Reichsabgaben⸗ ordnung gilt für die vermögengrechtlichen Beziehungen und die Aus. einandersetzung zwischen dem gebundenen Vermögen und dem Inhaber jeder Teil als Schuldner des Abgabeanieils, der nach den Verhältnis— jahlen berechnet wird, die sich eigeben wenn gebundenes Vermögen und Inhaber getrennt veranlagt worden wären. Nach diesen Zahlen ist auch die Befugniz gemäß Abs. 1 zu bemessen.
Die Abgabe wird von Renten und anderen wiederkehrenden
Nutzungen und Leistungen in der Form der Tilgungsrente hei den Berechtigten erhoben. Fällt die wiederkehrende Nutzung oder Leistung fort so erlischt die Tilgungsrente.
Bei demjenigen, zu dessen Gunsten die wiederkehrende Nutzung oder Leistung fortfällt, ist eine Neuperanlagung zum Reichsnotopfer vorzunehmen; dabei ist seinem nach dem Sticktag für das Reichs votopfer ermittelten Vermögen der Betrag hinzuzurechnen, der bei der Veranlagung des früher Bezugsberechtiglen für die wiederkehrende Nutzung oder Leistung als Kapitalwert festgestellt ist. Auf den Mehr betrag der Abgabe ist die von dem Berechtigten auf den Kapitalwerl! der wiederkehrenden Nutzung oder Leistung entrichtete Abgabe an—⸗ zurechnen. X52.
Hat der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Ver⸗ mächtnis angeordnet, ohne dabei die durch die Abgabepflicht zum Reicksnotopfer entstehende Verminderung seines Vermögens zu be— rücksichtigen so kann der Erbe die Erfüllung des ihm auferlegten Vermächlnisses seweit verweigern, daß die Abgabe bei einer Be— schrän ng der Veron agung auf dieses Vermögen von ihm und vom Vermächtnisnebmer verhältnismäßig getragen wird.
Tas gleiche gilt von einer Auflage.
Wird die einem Vermächtnisnehmer gebührende Leistung auf Grund der Absätze J oder 2 gekürzt. so kann der Vermächtnisnehmer die ibm auferlegten Beschwerungen verhältnismäßig kürzen.
Die Vorschrift des 51 bleibt unberührt.
853.
Der an einer fortgesetzten Güteigemeinschaft beteiligte Abkömm— lina kann von dem überlebenden Ehegatten verlangen, daß der auf 11 Anteil am ö entfallende Abgabebettag aus seinem
ntejl am, Gesamtgut gezablt oder ihm erietzt wird.
Der überlebende Ehegatte ist neben dem Abkömmlinge für den guf dessen Anteil am Gesamtgut entfallenden Abgabebetrag der Staats. kasse als Gesamtschuldner vewflichtet.
*
§ 54.
Der Vorerbe ist berechtigt, den auf die Vorerbschaft entfallenden Teil der Abgabe aus. dem Vermögen der Voꝛerbschaft nach dem auf sein Gesam vermögen entfallenden , , zu entnehmen.
§ 16 Abs. 2. findet entsprechende Anwendung.
§ 55.
Die Aktiengesellschaften. Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkier Haitung sowie eingetragene Genossen— schaften dürfen die zu Barzahlung der Ahoahe oder eines Teiles der. ö erforderlichen Mittel aus dem gesetzlichen Resewefonds ent⸗ nehmen.
Im Falle einer zu hohen oder zu niedrigen Veranlagung zur Vermögensabgabe können innerbalb dreier Jabre Berichtigungen und Neuveranlagungen erfolgen, und zwar auch ohne daß neue Tatsachen ode: Beweismittel, die eine Neuveranlagung rechtfertigen ermittelt
werden. Die auf den 31. Dezember 1919 festgesetzten , und veröffentlichten Steuerkurse und Steuerwerte gelten nur als einstweilige. Inner
halb des im Abs. 1, bezeichneten dreijährigen Zeitraums werden die
1 0
g — 0
.
n hSerlin den 20. Dezember 1919. * Der Reichs ar being minister. . J. A.: Or. Gi dl er.
n Deutschlan dos haben beantragt, den zwischen ihnen i d, dem Verein bayerischer Holzinteressenten am 21. f, vember 1919 abgeschtosshen Rach
r des in Nr. 214 des „Deutschen Reichsanzeige 8“ vom 19 — n tember 1919 bekanntgemachten Antrags auf alls meine ⸗ bindlichkeitsertlärung des 3 ifverirags rem 24 IJ n 1919 — für das bayerische
. Berlin, den 20. Dezember 1919.
. Der Reichs uarbeitsminister.
ö 5 A.. Dre. Sitz ler.
. s
, . Sekanntm achung. ö — 6 2 — — — M 2 stοlston &a
Steuerkurse und Steuerwerte nach näherer Vestimmma hes Reichs. rats nachgeprüft und festgesetzt. Soweit die erneute e ie bun von der einstweiligen abweicht, ist sie alsbald bekanntzu ö r
Auf An des Abgabey fi n ist die Vermögentabgabe nach dem . ö Dezember 1920, 1921 oder 192 neu ,,,. Vermögen zu bemessen, wenn er nachweist. daß sein Vermögen sich gegenüber dem Stande vom 31. Dezember 1919 infolge entgelt! bert Veräußerung von Vermögensteilen oder infelge . oder Ent- wertung von Vermögenszteilen oder infolge außergewöhnlicher Unglücks⸗ fälle um mehr als den fünften Teil vermindert hat.
Wer die nach diesem Gesetze zu entrichtende Abgabe hinterzieht, wird mit einer Geststrafe vom einfachen bis zum dreifachen Betrage der hinterjogenen Abgabe bestraft. Neben der Geldstrafe kann auf Gefängnis erkannt werden.
§ 59. .
Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, in Ausnahme fällen, in denen die Ermittlung des Vermögentwerts besonde ren Schwierigkeiten begegnet, durch Vereinbarung mit dem Abgabe, pflichtigen die Abgabe in einem Pau schbetrage , ,., und auf diese Weise auch die Bindung des Vermögens aus Gründen des öffentlichen Wohles angemessen zu berücksichtigen.
8 60.
Bei allen Abgabepflichtigen, die infolge des strieges Kleidungs, stücke oder , verloren haben, bleibt, soweit noch keine Neuanschaffungen erfolgt sind das Vermögen in Höhe des Wertes der verlorenen Kleidungsstücke und Haushaltungsgegen⸗ stände jedoch nicht über finn fn Mark abgabefrei. ;
Sind diese Gegenstände oder ein Teil derselben unter einem feindlichen Zwange veräußert so gilt der Betrag, um den ihr Wert höher ist ais der Erlös, als verloren. Der Erlös bleibt e . Neben ihm darf aber eine Abgabefreibeit für den Wert der ver— sorenen Gegenstände nur insowest eintreten, als dieser einschließlich des Erlöses fünfzigtausend Mark nicht übersteigt.
861.
Die Einnahme aus dem Reichsnotopfer ist nach näherer Be⸗
stimmung des Reichshaushalts zu verwenden. S 6ꝛ.
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt der
Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats.
Berlin, den 31. Dezember 1919. Der Neichspräsident. Ebert. Der Neichsminister der Finanzen. Erzberger.
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Bekanntmachung.
Der Deutsche Holzarbeitervey band Gau Münch.
der Zentralverband christ licher Ho zarbeiter Deut; lands, der Deutsche Trang portarbeiterverband u der Christl Fanrit« und Transportarbeiter Verba
trag — zur Ergäunzu
ber Veranlaqung der außerordentlichen Kriegsabgabe für das Rechnung s jahr 1919 bedarf es der Müwirkung dieser Aus⸗
schüsse nicht. Berlin, den 20. Dezember 1919.
Der Reichaminister der Finanzen. Erzberger.
Bekanntmachung.
Durch Entschlie ung der Handelsstelle des Oberamts Waiblingen vom 18. d. M. wuide dem Friedrich Haag, Landesvrodukten⸗ bändler in Winnenden, auf Grund der Befanntmachung des Siellvertreters des Reichskanzlers zur Fernbaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 in Verbindung mit der Verordnung des Stellvertreters des Reichskamnlerg über den
andel mit Lebeng⸗ und Futtermitteln und zur Bekämpfung des . vom 24. Juni 1916 16. Juli 1917 und der Ver⸗ fügung des württembergischen Ministeriums deg Innern, betreffend die Durchführung dieser Verordnung vom 15. Juli 1916. der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, mnsbesondere Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art, namentlich aber mit Obst, Trauben, Branntwein und Trauben wein, sowie mit rohen Naturerzeugnissen, Heli und Leuchtst offen mit sofortiger trkung un tersagt.
Waiblingen, den 23. Dezember 1919. Oberamt. J. V.: Baum ann, L. V.
Dle von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 2650 und 252 des Reichs⸗Gesetzblatts enthalten:
Num mer 250 unter Nr. 7215 das Umsatzsteuergesetz, vom 24 Dezember 1919,
Nummer 252 unter Nr. 7219 das Gesetz über das Reichsnotopfer, vom 31. De⸗ zember 1919. Berlin, den 31. Dezember 1919. Postzeitungsamt. Krü er.
Prenßen.
Die Preußische Staatsregierung hat den Stadtrat Müller in Quedlinburg zum Landrat ernannt.
1— —
. — 1. r
Der Archivassistent Dr. Bell 6e ist von Munster an das Slaatsarchio in Beeslau versetzt worden. Den Archiohllfsarbeltern Dr. Rand und Dr. Thimme
in Berlin und Dr. Spieß in Marburg ist der Amtstuel Archivassistent beigelegt worden. .
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Bekanntmachung,
betreffend die Genehmigung der Notverordnung vom 15. August 1918 (Gesetzsamml. S. 144) über Abänderung der Verordnung vom 11. September
. für das Gebiet des Fieistaats Bayern für allgemein o „ bindlich zu erklären. . J Einwendungen gegen diesen Antrag können bis z „ 20 Januar 1920 erhoben werden und sind unter Num I. B. K. 6159 an das Reichtz arbeitsministerium, Berlin, Luis 1 sraße 35, zu richten.
Ver ordnung
zur Ergänzung der Verordnuna über die Errichtung von Fachausschüssen für Hausarbeit vom 13. Januar 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 85).
Vom 29. Dezember 1919.
Auf Grund des § 18 des Hausarbeitgesetzes vom 20 De⸗ zember 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 976) wird mit Zustimmung des Reichsrate bestimmt: .
1. In dem der Veiordnung von 13. Januar 1919 Reicht Gesetzbl. S. 865) anliegenden Verzeichnis der gemäß § 18 des Haut arbeilgesetzez vo n 209. Dezember 1911 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 976) er⸗ richte en Fachausschüsse für Hausarbei wird unter Rr. A1 in Spalte 4 unter Ersetzung des Worietz und“ hinter „Sachsen⸗Co(urg⸗Gotha“ durch ein Komma am Schlusse hinzugefügt:
und Sachsen Weimar mit dem Beürk Apolda (nur für die Abteilung für Damen und Kinderkonfektion, die Abteilung für Wäschekonfettion und die Abteilung für wollene und seidene Phantasie⸗ und Wirtwaren) ̃
2. Es wird , für Hausarbeit errichtet, der zu⸗ ständig ist für die Stiohhutnäheret und „gainiererei im bayerischen Allgäu, mit der Bezeichnung „Fachaus chuß für Strohhutnäherei und „garniererei? und dem Sitze in Lindenberg (AllgauJ. Der Beztrt dieses Fachausschusses üt der der bayerischen Bezirksämter Lindau und Sonthofen.
Berlln, den 29 Dezember 1919.
Der Re chzarbeits minister. J. V.: Geib.
Ver ordnung
über Mifwirkung von Ausschüssen bei der Ver⸗
anlagung der Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs
und der außerordentlichen Kriegsabaabe * das
Rechnungsjahr 1919 nach den Gesetzen vom 10. Sep⸗ tember 1919. .
Vom 20. Dezember 1919.
Auf Grund des 8 444 Abs. 3 der Reichs abgabenordnung bestimme ich:
Solange keine Ausschüsse nach 8 25 der Reichtabaaben⸗ ordnung gehildet sind, haben bel der Veranlagung der Kriegs⸗ abgabe vom Vermögenszuwachse die Ausschüsse mitzuwirken, die nach den Vorschriften des Londesrechts bei der Einkommen⸗
1914, betreffend ein vereinfachtes Enteignungs— verfahren, vom 30. November 1919.
Der auf Grund des Artikels 63 der Verfassungsurkunde
kae emen be gemäß 3 2 der A für den P (upejchen Siant benU 1. 18650 (6 e ordnung vom 23 Dezember 1918 (Reichs Gesetzbl S. 14 S 2 6 ö Grstiammi
17) erlassenen Verordnung vom 15. August 1918 (Gesetz⸗ samml. S. 144) über Abänderung der Verordnung vom 11. September 1914, betreffend ein verein fachles E t igaunas⸗ verfahren, hat rie verfassunggebende Preußische Las des⸗ versammlung die G nehmigung erteilt. Berlin, den 30. November 1919.
Das Staatsministerium. Hirsch. Fischbeck. Braun. Haenisch. Dr. Süde kum. Heine. Dr. am Zehnhoff. Oeser. Stegerwald.
Finanzministerium.
Der bisherige Reglerungssekretär Triebel ist zum Ge—⸗ helrnen expedierenden Sekrelär und Kalkulator im Finanz winisterium ernannt worden.
Der bisherige Kanzleidiätar Lipowski ist zem Geheimen Kanzleise kretär im Finanzminlsterium ernannt worden.
Ministerium des Innern. e.
Der Amtgrichter Dr. Karl Mayer in Potsdam ist zum Negierungsrat ernannt worden.
Dem Landrat Müller ist das Landratsamt im Kreise Quedlinburg übertragen worden. .
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen J und Forsten.
Der Professor Dr. Kappen in Tetschen ist zum ordent⸗ lichen Professor für Chemie und Technologie an der Land⸗ wirischastlichen Hochschule in Bonn⸗Poppels dorf ernannt worden.
Ministertum der öffentlichen Arbeiten.
Versetzt sind: die n n, . Dr. 2 Tiebert, bit⸗ her in Erfurt, als Mitglied der Eisenbahndirektion nach Han⸗ nover, und Schwedler, bisher in Hannover, als Mitglied der Eisendahndirektion nach Erfurt, die Regierungs⸗ und Bau⸗ räte Fritz Neubert, bisher in Bromberg, als Vorstand des Eisendahnbetriebs amts 1 nach Cassel, Schloe, bisher in Tilsit, als Mitglied (auftrw) der Eisnbahndirettion nach . Prie st er bisher in Elberfeld, als Mitglied der Eisen bahn ireriton nach Frankfurt (Main), Engelhardt, bisher in Fulda, alt Mitalied r,, der Eisenbahndirektion nach Elberfeld, Ryssel, bisher in Oppeln, als Vorstand des Esse bahn⸗ maichinenamts nach Fulda und Ahlf, bisher in Giücknadt, nach Ina als Vorstan des Weikstättenamts bei der Eisen⸗ bahnhauptwerkstätie daselbst, die Regierungsbaumeister des Eisenbahnbaufachs Augun Sauer, bisher in Dirschau, alt Vorstand des Eisenbahnbetriebsamts nach Limburg (Lahm), Walter Loycke, bisher in Posen, zum Eisenbahnbetrtebe amt nach Eberswalde, Rohde, bisher in Posen, zut Eisenbahn⸗ direknon nach Berlin, unter Belassung in feiner b sher aen Beschämtigung als Hilfsarbeitar in den Eisenbahnabteilungen des Ministeriums der öffentlichen Arbei en, Schanze, bisber in Danzig, zum Eisenbahnbetriebsamt 2 nach Leipsia und Franten berg, bisher in Elberfeld, zum Euüenbahn⸗
steuerveranlagung der Länder bisher mitzuwirken hatten. Bei
betrlebz amt 15 nach Hagen (Westf. ), ber Reglerungabau-⸗
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