1920 / 2 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 03 Jan 1920 18:00:01 GMT) scan diff

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7. die zur Bestreitung der laufenden Ausgaben nicht geschäftlicher oder beiuflicher Art für dzei Monate erforderlicken Beträge an Geld, Bank- oder sonstigen Guthaben, soweit sie aus den laufenden Jahres

einkünften stammen:

S bei den Abgabepflichtigen mit einem steuerbaren Vermögen von nicht mehr als 150 000 Mark, die keinen Anspruch auf Pension oder

Hinterbliebenenfürsorge haben: a) im Alter von 45 bis 50 Jahren ein Viertel, b) im Alter über 60 Jahre ein Drittel

des steuerbaren Vermögens bs zu 50 009 Mark.

Für das überschießende Vermögen bis zu weiteren 50 000 Mark

ist zu a ein Fünftel zu bm ein Viertel abzuziehen. Diese Vergünstigung tritt nicht ein . die ganze Abgabe zinglos gestundet wird. Nicht abzugsfähig sind.

1 Schulden, die zur Bestreitung der laufenden Haushaltungs⸗

kosten eingegangen sind (Hausbaltungsschulden);

2. Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zu

nicht abgabepflicht gen Vermögensteilen stehen.

Wird die Abgabe nur von dem inländischen Grund⸗ und Be— triebsvermogen erhoben (5 3) se sind nur die in einer würschaft— lichen Beziehung zu diesen Vermögensteilen stehenden Schulden

und Lasten abzugsfähig. 1

Für die Veranlagung der Nermögen gab gabe wird das Ver⸗ mögen der Ehegatten zusammengerechnet, sofern sie nicht dauernd

voneinander getrennt leben

Für die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten unter- einander gilt jeder Ehegatte als Schuldner des Abgabeteils, der nach den Verhältniszahlen berechnet wird, die sich ergeben, wenn jeder Ehegatte getrennt mit seinem Vermögen veranlagt worden

wäre. 17.

5 Als abgabeyflichtiges Vermögen der im 5 2 Abs. 1 Nr. 4 be- ichneten Gesellschaften gilt das gesamte bewegliche und unbeweg- iche Vermögen, von dem außer den Schulden und Lasten (515)

abzuziehen sind:

1. der Betrag des eingezahlten Grund oder Stammkapitals; 2. die Rücklagen für ausschließlich gemeinnützige oder Wohl—⸗ . deren Verwendung zu solchen Zwecken als ge⸗

ichert anzusehen ist:

Versicherungsgesellschaften und Versicherungsverei nen die Rücklagen für die Versicherungssummen und für, die den Versicherten selbst als sogenannte Dividende zurückzu

gewährenden Prämienüberschüsse. An die Stelle des Grund oder Stammkapitals tritt

bei Beragewerkschaften oder Bergbau treibenden Vereini⸗ ungen ein Betrag der aus dem Erwerbspreis und den nlage. und Erweirerungskosten abzüglich des durch Schuldaufnahme gedeckten Aufwandes hierfür zu be rechnen ist. wobes mit Genehmigung des Finanzamts seitens me . Berggewerkschaften oder Bergbau Vereinigungen die ein Kapitalkonto in ihren

Bilanzen führen, statt des vorstehenden Betrags der Be⸗

treibenden

trag des Kapitalkontos zugrunte gelegt werden kann;

bei eingetragenen . owie den in g, rere

er Genossenschaften wirkenden Gesellschaflen mit beschränktet Haftung und Aktiengesell⸗ schaften die doppelte Summe der Geschäftsguthaben der Genossen oder deg Stammkapitals der Gesellschaften sowie bei den Revisions« und ähnlichen Hauptverbänden

bestimmung als Zentralen

das Verbands vermögen;

bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der e, e lichen und ähnli Kreditanstalten dag ursprünglich bei der

Gründungsfons s, bei den land en, ritter scha

Gründang und später zugewiesene Vermögen.

§5 18. ;

Für die Bewertung der Grundstäcke gilt der 152 der Reichs. abgabenork nung mit der Maßgabe, daß als Ertragswert nicht das Fünfundzwanzigfache sondern das Iwan i gfache des Reinertrags gilt. Veräußert der Abgabepflichtige ein nach dem Ertragswert der= anlagtes Grundstück vor dem 1. Januar 1930 und ist der Verkaqufs⸗ preis um ein Viertel höher als der bei der Veranlagung der Ver⸗ mödensaboabe angenommene Steuerwert so ist der Abgabepflichtige 6 das Grundstück neu zu veranlagen. Der Neuperanlagung jst als ert des Grunostücks der Verkaussprteis abzüglich der nach dem 31. Dezember 1919 gemachten besonderen Aufwendungen zugrunde zu legen, jedoch nichl über den gemeinen Wert am 31. mber

gig hinaus. § 19

Das Betriebsvermögen wird nach 1 der Betriebsschulden Si, ichtigen nur mit 8 vom

bei den nicht unter 3 25 nden Abgabepf Hundert seines Wertes angesetzt.

§ 20. Der Wert des im Ausland außerhalb der allen Grenzen des Deutschen Reichs liegenden Grund und Betrieb svermögens ist in der Wäbrung des Landes zu schätzen in dem es sich befindet. und aj

Antrag des Abgabepflichtigen für zie Feststellung der Abgabe na

dem Vorkriegskurs in deutsche rn. umzurechnen, falls der Ab⸗

bepflichtige oder sein Erblasser dieses Vermögen bereits am z uli 1914 besessen hat.

Noch nicht fällige Ansprüche aue nach dem 31. Juli 1914 ein— gegangenen Lebens- Kapital- und Rentenversicherungen sind bei

56 des Vermögens mit der vollen Summe der 366

rämlen oder Kapitalbeträge anzusetzen falls die lährliche ämien- zahlung den Betrag von eintausend Mark oder die einmalige Kapital zahlung ten Betrag ven dreitausend Mark übersteigt. k Erfolgt die Auszahlung vertrags mäßig in Kriegsanleihe, so ist die Einzablung zu berechnen nach dem Steuerkurse der Kriegsanleihe vom 31. Dezember 1919. . ö Als Kapitalversickerung im Sinne des Abs. 1 gilt jede Ver⸗ sicherung. auf Grund deren dem Versicherten unter allen Umständen eine Kapitalauszahlung gewährleistet ist.

8. 22.

Für die versönlice und sachliche Steuerpflicht sowie für die Er—⸗ mittlung des Vermögenewerts ist der 31 Dezember 1919 als Stich⸗ 6 6 Die 147, 151 der Reichsabgabenordnung finden

ine Anwendung.

Die im Artikel 2971 des Friedensvertrags vorgesehenen Ent⸗ sckädigungen werden dem ermittellen Vermögen erst nach Feststellung ibrer Höhe hinzugerechnet; der * gilt mit der Maßgabe. daß die Frist für die Berichtigung und Neuperanlagung von der Feststellung der Fi Ner Entschädigung ab läuft. ‚.

ür Betriebe, bei denen regel 9 jährliche Abschlüsse statt finden, kann der Vermõgensstand am E uc desen gen Wirtschafts, oder Rechnungsjabs zugrunde gelegt werden, dessen Ende in die Zeit 6 1. April 1919 und 31. März 1920 fällt. Die zwaschen dem Scklusse dieses Wirtschafts. oder Rechnung jabrs und dem gesetz. lichen St cktgg eingetretenen Verschiebungen wischen dem im Betrieb gelegten Vermögen, und dem sonstigen Vermögen des Abgabe pflicht oen sind zu berücksichtigen.

Für Gescllschaften. die auf Grund der Verordnung vom 25. Fe- bruar 1915 Reichs Gesetzhl. S. 129) für das laufende Geschäftejabr von der Aufstellung einet Bilanz befreit sind ist der Vermögensstand am Sclusse degjenigen Geschäftzjahrg zugrunde zu legen. für welches die Vetrejung micht mehr ailt. . ö

Bei der Veranlagung Fer Vermögengaboabe wird das Vermögen des Aboabeyflcktigen nach Vornahme der Abzüge und Hinzurechnungen auf volle Tausende nach unten abgerundet.

23. Abaabepfsicktig ist nur 2 Betrag von fünfwarsend Mark Werft gende Teil des Vermögens. Soweit das Vermögen von Gbe⸗ gatten zusammenzurechnen ist (6 16, ermäßigt sich das abgabepflichtige

Vermögen um weitere fünftausend Mark. Das abgabepflichtige Ver- Die Tilgungsrente ist ohne Verkürzung der Rentenfrist neu zu s

mögen ermäßigt sich weitet um die nach § 26 Abs. 1 freizustellenden

Dies gilt nicht für die im 52 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 bezeichneten Abaaherflicktigen fowie für die Personen und Abgabepflicht nur auf 5 3 beruht.

5

Im Falle der Teilung eines mit dem Reichsnotzins belasteten Grurestücks wird der Reichsnotzins entsprechend dem von dem Finanz- für den Zeitpunkt der Teilung festzustellenden Werte der Teils stücke auf diese verteilt. Finanzamt kann genehmigen, daß Grundstücke frei vom Reichsnotzins abgeschrieben werden. , Die Eintragungen im Grundbuch sind auf Antrag des Eigen tümers gegen Beibringung einer Bescheinigung des Finanzamts ent sprechend abzuändern.

Vermögensmassen, deren

Die Abgabe beträgt, unbeschadet der Vorschrift im § 26, angefangenen oder vollen 50 000 S des abgabe⸗ , r,, für die nächsten angefangenen oder vollen 50 000 6

*

ls gemäß § 27 Abs. 1

§ 36. . Falls ein Abgabepflichtiger, um den dem Reichsnotzins zugrunde bar zu zahlen, ein in höchstens 50 Jabren j arlehn bei der öffentlichen oder unter Staats- aufsicht stebenden Kreditanstalt aufnimmt, welche das Grundstück an erster Stelle belijehen hat, so geht die dafür zu bestellende Hypothek, deren Eintragung kosten⸗ stempel- und gebührenfrei zu erfolgen hat, allen anderen Lasten im Range vor. Der Reichsminister der Finanzen bestimmt, welche Anstalten im Sinne dieser Vorschrift als öffentliche oder unter Staatsaufsicht stehende anzusehen sind.

liegenden Abgabebetra rückzahlbares Tilgungs

2 2 2 2 2 a 2 2 n 2 2 2 2

V2 2 2 2 2 2 g 2

X n d 2 2 7 J G Q a 8

8 , ,

weiteren Beträge.

8 Die Abgabe beträgt für die im s 2 Abs. 1 Nr. 4 bis Abgabepflichtigen sowie für die juristischen Personen und Vermögens. massen, deren Abgabepflicht nur auf 3 beruht, 10 vom Hundert des der Abgabe unterliegenden Vermögens.

5 genannten

37.

Auf Antrag des Az abersf c en ist der Teil der Abgabe, welcher auf Vermögenswerte in ausländischer Währung entfällt, auch in der jeweils in Betracht kommenden ausländischen Währung fest⸗ abe sowie jeder einzelne im Falle des entenbetrag kann von dem A betreftenden ausländischen Währung ur Ausführung dieser Vor

Dieser Teil der A 31 auf ihn zu pflichtigen in der Die näheren Bestimmungen schriften erläßt der Reichsminister der

§ 38. Stirbt der Abgabeyflichtige, so ist der durch die im 5 31 be⸗ ö nicht getilgte Betrag der Vermögensabzabe in boller Höhe als Nachlaßverbindlichkeit fällig.

Das Finanzamt kann den Erben die Fortzahlung der Rente ge⸗ Dies muß geschehen wenn die Sicherheit der Rente nicht . Die Erben konnen gemäß 5 33 die Ein— tragung eines Reichsnotzinses auf den Nachlaßgrundstücken verlangen.

8 26.

Hat der Abgabepflichtige oder haben im Falle der Zusammen⸗ rechnung des Vermögens der Ehegatten (6 16) beide Ehegatten ins gesamt zwei oder mehr Kinder, so wird außer der im S 23 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Abgabefreiheit für das zweite und jedes weitere Kind ein Betrag von je fünftausend Mark von der Abgabe freigestellt.

Zugleich wird von dem der Zahl der Kinder entsprechenden Viel—

chen von fünfzgtausend Mark des abgabepflichtigen Vermögens die n. Höhe von 19 vom Hundert erhoben. des abgabepflichtigen Vermögens wird die Abgabe nach dem Hundert— satz erhoben, der sich nach 5 24 für das gesamte abgabepflichtige Ver⸗ mogen (z 23) ergibt.

. Ist eins der Kinder bereits unter Henterlassung von Abkömm— lingen gestorben, so zählt das verstorbene Kind mit.

In. den Fällen in denen das Vermögen von Ehegatten, die gemein⸗ schaftliche Kender haben, nicht zusammenzurechnen ist, bestimmt der Reichsminister der Fznanzen, inwieweit, die Vergünstigung der Abs. 1 und 2 den einzelnen Ehegatten zuzubilligen ist.

zeichnete Rente no

bgabe nur in Von dem Reste

als gefährdet anzu sehen ist.

.

Gibt der Abgabepflichtige seinen dauernden Aufenthalt im In⸗ land auf, so wird die noch geschuldete Vermögensabgabe, soweit sie nicht als Reichsnotzins im Grundbuch eingetragen ist, sofort fällig, . .. der Abgabepflichtige für den geschuldeten Betrag Sicher⸗ eit leistet.

Diese Vorschrift findet im Falle der Liquidation,. Auflösung oder Aufhebung einer abgahepflichsigen juristischen Person, Gesell⸗ schaft oder Vermögensmasse entsprechende Anwendung.

06.

n steuerbares Vermögen nicht über und Jahreseinkommen nicht über fün ist die Abgahe auf Antrag ganz oder teilweise ninklts zu stunden, falls er ohne Gefährdung des Lebensunterhalts zur Entrichtung der Abgabe nicht imstande ist. Im übrigen kann einem Abgabepflichtigen die Abgabe stundet werden, falls sich bei billiger lichen Verhältnisse die Einziehung und Verzinsung als eine besondere Ueber den Stundungsanspruch wird im Beschwerde⸗

8582 Einem Abgabeyflichtigen, desse einhunderttausend Mark und dessen tausend Mark beträgt,

8 40. es stehen die rückständigen und die für eträge der Tilgungs⸗

nz oder teil weise zinslos

icksthetigu ng elner nf r fsch , b, f,.

Jahr der Konkurseröf rente den im S 61 Ziffer 2 der Konkursordnung vom 20. Mal 1898 S. 612) bezeichneten Forderungen der Reichskasse

nung laufenden

Härte erweist. verfahren entschieden.

Die zinslose Stundung kann im Falle des nachgewiesenen Be— sses auch nach dem Tode des Abgabepflichtigen bis zum Ableben zerlebenden Ehegatten ganz oder zum Teil fortgewährt werden.

Die Stundung kann aufgehoben oder nach Art, Umfang und Dauer verändert werden, wenn und soweit nachträglich in den Ver hältnissen des Abgabepflichtigen eine Änderung eintritt oder wenn sich ein Fehler ergibt, dessen Berichtigung eine ver—

oder teilweise enten entfällt.

§ 41.

Der Abgabepflichtige ist berechtigt, Vorauszahlungen auf dis noch nicht veranlagte Abgabe zu leisten. zahlten Betrage sind sechs vom Einzahlung bis zum 1.

Von dem im voraus de- Hundert Jahreszinsen vom Tage oer ten des Abgabepflichtigen

anuar 1920 zugun volle Mark nach unten

e , hen,, ie Zinsbeträge werden au

änderte Stellungnahme rechtfertigt. In den Fällen des Abs. 1 kann die Abgabe ga erlassen werden, soweit sie auf den Kapitalwert von

abgerundet. ; : Die Vorauszahlungen müssen durch hundert Mark teilbar sein. Für die bis zum 30. Juni 1920 in bar

acht vom Hundert für diet in der Zeit vom ö

1920 bar gezahlten Beträge vier vom Hundert als Vergütung

zahlten Beträge werden Juli bis 31.

28. Jeder Abgabepflichtige hat eine Steuererklärung abzugeben, die nur dann, wenn das steuerbare Vermögen no Mark oder darüber betrug.

Das Finanzamt ist berechtigt, von jedem Abgabepflichtigen die Abgabe einer Steuererklärung binnen einer Frist von mindestens vier Wochen zu verlangen. Erschwert oder vereitelt ein im Ausland sich Abgabepflichtiger

Der vor dem 1. Januar 1929 auf die Abgabe vorausgezablte Betrag tritt dem auf den 31. Dezember 1919 festgestellten Ver⸗ mögen hinzu.

natürlichen Personen jedo am Suschtag fünftausenn

§ 42.

Die Abgabe kann außer in bar durch Hingabe anderer Ver⸗

mögenswerte nach Maßgave der Vorschriften in 5s§ 43 bis 46 ent- richtet werden.

Als bare Zahlung

Schatzanweisungen (Schahwechseln).

§ 43. Nachweislich selbstgezeichnete Schuldverschreibungen, Schuld- tzanweisungen der Kriegsanleihen im 31. Dezember 1920, und zwar Schuldbuchforderungen ungen mit Zinsenlauf vom 1. Januar 1920 zum Nennwert, die viereinhalbyrczentigen Schatzanweisungen unter Zu⸗ grundelegung des gleichen Zinsenlaufs zu einem vom Reichsminister der Finanzen festzusetzenden und bekanntzumachenden Kurse an Zah⸗ lungs Statt angenommen. ;

Als selbstgezeichnet gelten die Schuldverschreibungen, Schuld— buchforderungen und Schatzanweisungen, die der Abgabepflichtige oder im Falle des 5 16 seine Ehefrau infolge einer Zeichnung von Friegs⸗ oder für oen Bedachten ( 13) erworben hat oder die der Abgabepflichtige oder seine Ehefrau aus dem Nachlaß eines Ver⸗ storbenen von Todes wegen erworben oder von einer offenen Handels- esellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haf⸗ , Genossenschaft oder von einem Syndikat als deren Gesell⸗ Genosse oder Mitglied empfangen und der Erblasser die Gesellschaft. Genossenschaft oder das Syndikat diese Schuldverschrei⸗ hungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen infolge einer Zeichnung von Kriegsanleihe erworben hat oder die Zeichnung für t erfolgt ist, an der der Abgabepflichtige oder

Die Vorschrift des Abs. 2. findet entsprechende Anwendung, wenn der Abgabepflichtige von einer Genossenschaft, deren Mitalie er mindestens seit dem 1. Juli 1919 ist, die Schuldverschreibungen, Schuldbuchforrerungen oder Schatzanweisungen käufli sofern der dafür entrichtete Erwerbspreis nicht den 31. Dezember 1919 vorhandenen Guthahens des Abgabepflichtigen Ge nessen) überstiegen und die Genossenschaft die Schuldverschzeibungen, Schatzanweisungen infolge einer Zeichnung

ferner die Schusdwerschreibungen, mweisungen, die ein Abgabe licher Vewflichtung beruhenden Aus euernde die Schuld berschreibungen. Schuld- e, n e und Schatzanweisungen infolge einer Zeichnung er⸗

n hat.

Es bleibt dem Reichsminister der spätere Zeiten Anleihestücke vo: genannter bestimmenden Kurse in Zahlung zu gehmen.

Andere Schulkwerschteihnngen. Schult huchforderungen und Schatz. amweisnnden des Deutschen Reichs werden bis zum 31. Dezember 1930 unter Zugrundelegung eines Zinsenlaufs vom 1. Januar 1920 ab zum ahlungs Statt angenommen.

aufhaltender abgabe dadurch, d so kann sein im

tiger Veranlagung er seine Steuererklärung nicht rechtzeitig abgibt, nland befindliches Vermögen mit Beschlag belegt

Vermõgens⸗ ilt auch die Hingabe von unverzinslichen

nanzamt Bedenken

Richtigkeit d o hat es den Abgab Mr in

l lichtigen unter Mitteilung fordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu

dieser Aufforderung nicht nach—= darf bei der Fest⸗ euererklärung ab-

Steuererklärung der Bedenken au

Nur wenn der Abgabepflichti kommt oder die Bedenken nicht zu stellung des Vermögens von den Angaben in der gewichen werden.

6M Die Vermögensabgabe ist vom 1. Januar 1920 ab mit 5. vom Hundert zu verzinsen.

§ 31.

Soweit der Abgabepflichtige nicht die Betrag entrichtet ist det Lurch fün Abgabe bis zum 1. bescheid erst nach dem einem Monat nach der Zustellung zu zahlen. Vermögensabgabe einschließlich der nach s 30 zu entrichtenden Hinsen durch eine jährliche Tilgungstente in Höhe von 6z vom Hundert der

ge sind je nach Wahl des Abgabepflichtigen rlich oder jährlich zu entrichten. Rentenbetrag ist zusammen mit dem im Satz 1 bezeichneten Teil betrage zu zahlen.

Sicherheitsleistung für die 2 gestundete Abgabe 6 27) kann Einziehung der Abgabe durch die ung keine erhebliche

buchforderungen und S tschen Reichs werden bis en Schuldverschreibungen,

Schatzanwei

seitigen verm

. ganze Abgabe in einem anleihe für si fhundert Mark nicht keilbare Betrag Oktober 1920 oder, falls der Veranlagungs' 1. September 1920 zugestellt wird. binnen

Im übrigen ist die

Abgahe zu zahlen. vierteljährlich, halbjäh eine Erbengemeinscha dessen Ehegatte betei

erworben hat,

verlangt werden, wenn die spätere t des etrag des am

Stundung gefährdet wird und die Sicherheitsleist Härte für die Abgabepflichtigen darstelt. Sicherheit für noch nicht fälli nur verlangt werden, wenn die Til bezahlt sind und aus Rückicht auf mögensstand des Abgabepflichtigen der eischeint oder wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme recht. fertigen, daß der Ahgabepflichtige die Gefährdung der in seinem Ver. mögen enthaltenen Sicherheit beabsicktigt.

Das Finanzamt bestimmt die Höhe der Sicherheit.

ge Tilqungäzrenten (6 31) kann gungsraten wiederholt unpünktlich ersönlichkeit oder den Ver—⸗ ngang der Rente gefährdet

Schu ldbuchferderungen oder

hat. selbstgezeicknet Schuldbuchforderungen und an Stelle einer auf erhalten hat, falls der

T

8 zz. inanzen vorbehalten, für Auf Antrag des Abgabepflicbtigen ist für den Teil der Abgabe, rt ju einem von im zu der auf den Grundbesitz nach Abzug der den Grundbesitz betreffenden dinglichen Schulden und Lasten entfällt, eine sährliche Tilgungsrente in Höhe von 5.5 vom Hundert der Abgabe als öffentliche Laft in das Grundbuch einzutragen Reicksnotzing). wertg des Reichsnotzinses mindert ür die Berechnung und die orschriften im 5 Die Eintragung des Löschungen erfolgen kosten«

Um den Betrag des Kapital- ch die Abgabe.

antrichtung der Tilgungsrente sind nngemäß anzuwenden.

eichsnolzinses sowie Abänderungen und stempel · und gebührenfrei.

sestgestelllen Steuerkurse an

44. Der Reichs minister der i . ist ermäch ünstiaungen des 8 43 Abs. 2 und 3 auch denjenigen rsonenvereiniqun obne die rechtliche

t, die Ver⸗

uch nstalten und

Mitgliedern zu aewäbren, die, ch Art ibres Geschaftebetriebg wi ,,, * ag

na rt ihre escha riebg wir ich de

. 6.

45. Um dem Abagabeyfsichtigen 6 Entzichtung der Abgabe zu er ne Anstalt mit eigener Rechtcpersõnlichkei 2

sowie deren 24 5 34 orm der eingetra Die in Ss 31 33 bezeichne en Tilqungsrenten können zum ersten

alendervierteljahres ganz oder in Teilbeträgen ab-

Die Teilbeträge dürfen nickt weniger als zweihundert Mark be=

Weiner Teilzahlung verbleibende Abgabebetrag muß Mark teilbar sein.

Tage eines jeden gelöst werden.

Der nach ein durch einhunder!

leichtern, kann werden.

Die Rechteverhãltnisse diefer Anstalt werden durch eine Satzung

st, die von der Reichsregierung mit Zustimmung eines don der slatonalversammlung aus hren Mitgliedern gewahllen Ausschusses von zehn Personen festgestellt wird.

§ 46. . .

Wenn die Anstalt Vermögenswerte annimmt, wird der Abgabe flichlige in Höhe des Annahmewerts von der Abgabe befteit. 3. zeiem Falle tritt die Anstalt dem Reiche gegenüber an die Sielle des Abgabeschult ners. Die Anstalt ist verpflichtet, unte den gleichen Bedingungen, unter denen sie Vermögenswerte für das Neichs note fer annimmt, diese auch für die Entrichlung der Kriegsabgabe vom Ver⸗ mögenszuwachs entgegenzunehmen.

§ 47. . ; .

Emirbt ein Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, eine emeinnützi g; Siedlungsgesellschaft oder Baugenossenschaft ein Grund. tück eines Abgabepflichn gen, so kann der Ciwerber bis zur Höhe des bar zu enmichtenden Kaufpreises die vom Veräußerer noch nicht entricktete Abgabe übernehmen. In Höhe der übernommenen Schuld wird der Veräufferer von der Abgabeschuld befreit.

Ter Yrnwerber ü etm Reiche gegenuber an die Stelle des Abgabepflis ngen.

§ 48. . .

Verlegt ein nach 52 Abs. 1 Nr. 3 abgabepflichtiger Ausländer seinen dauernden Ausenthalt nach zem Ausland, so erlischt seine Ver⸗ fliktung zur Zahlung der im 8 31 bezeichneten Rente am Ende des . in dem er seinen dauernden Ausenihalt verlegt. Kehrt der Aut lãnder zu dauerndem Aufenthalte des Erwerbes wegen wieder ins niand zurkck, so lebt die Verpflichtung zur Zahlung des Teiles der ö wieder auf. den er beim ununterbrochenen Verbleib im

Inkants vem Jeilpunkt der Rückkehr at noch zu zahlen hätte, Die Vorschtift im 66. gl. nicht für den Teil der Rente. der auf den verhälmismäßlgen Teil der Abgabe für das am 31. Tezember i919 vorhanden gewesene inländische Grund und Vetriebspermögen

des Abgabepflichtigen entfällt. ö

Ist der Nachlaß eines vor dem 31. Dejember 1919 verstorbenen inländischen Erblasfers am Stichtag noch unverteilt, weil noch nicht ermitielt ist, wer der Berechligte ist, so ist die Vermögensabgabe zu⸗ nächst aus dem Nachlaß nach dein Steuersatze zu zahlen, der maßgebend wäre, wenn der Nachlaß einem einzigen Abgabepflichtigen angefallen

äre. . . Wird später ermittelt, wer der Berechtigte ist, und stellt sich dabei deraus daß er nicht abgabepflichtig ist, well er, nicht zu den der Abgabe unterliegenden Personen gehört oder weil sein Vermögen zu— züglich des Anteils am Nachlaß die abgabepflichtige, Höhe n echt er⸗ teicht, oder daß er ven seinem Anteil am . unter Berück sichtigung seines eigenen Vermögens eine niedn gere Abgabe zu zahlen gehabt hätte als auf seinen Anteil aus dem Nachlaß verhältnismäßig ezahlt ist, so ist ihm die Abgabe ganz oder teilweise zu erstetten. oder ö Tilgungsrente oder der Neichsnotlzins entsprechend zu ermäßigen. RCM

Der Inhaber eines Hausguts, Familienfideikommisses, Lehens. oder Stammguts oder eines sonstigen auf Grund von Voꝛnschriften ge· bundenen Vermögens, die nach den Artikeln 57. 58. 58 des Ein: fübrungsgesetzes zum Bürgerlichen SGesetzbuch vom 18. August 1896 HMeicht-Gefetzbl. S. 6645 unberührt geblieben sind ist, mit Ge.

nehmigung der Aufsichtsbehörde befugt, den Betrag der Abgabe aus bem gebundenen Vermögen zu entnehmen und zu diesem Zwecke über

ie zu dem Vermögen gehörenden Gegenstände zu verfügen. ö tur die . des Abs. J wird die . des Inhabers nicht berührt, auf Grund solcher gesetzlichet oder stiftungsmäßiger Vor⸗ 41 welche die Verfügung unter anderen Voraussetzungen zu lassen, über das gebundene Vermögen zu verfügen. . Fehlt eine Aufsichtobehörde oder ist ungewiß, welche Behörde zur Aufsicht berufen ist, so gilt als Aufsicktsbehoͤrde im Sinne des Abs. ] das Oberlandesgericht in dessen Bezirk das gebundene Vermögen sich einem Hauptbestande nach besindet. Ist die Genehmigung bon einem berlandesgericht erteilt, so kann nig geltend gemacht werden, daß das Oberlandesgericht für die Geneß migung nicht zuständig gewesen E Die Landeszentralbehörde kann bestimmen, daß an Stelle des berlandesgerichts eine andere Behörde tritt. Im Falle der Gesamtweranlagung gemäß 8 8 der Reichsabgaben⸗ ordnung gilt für die vermögensrechtlichen Beziehungen und die Aus.

einandersetzung zwischen dem gebundenen Vermögen und dem Inhaber

jeder Teil als Schuldner des Abagabeanleils, der nach den Verhältnis— jahlen berechnet wiro, die sich eigeben wenn gebundenes Vermögen und Inhaber getrennt veranlagt worden wären. Nach diesen Zahlen ist auch die Befugnigz gemäß Abs. 1 zu bemessen.

§ 51.

Die Abgabe wird von Renten und anderen wiederkehrenden

Nutzungen und Leistungen in der Form der Tilgungsrente bei den Berechtigten erhoben. Fällt die wiederkehrende Nutzung oder Leistung fort, so erlischt die Tilgungsrente.

Bei demjenigen, zu dessen Gunsten die wiederkehrende Nutzung oder Leistung fortfällt, ist eine Neuveranlagung zum Reichsnotopfer vorzunehmen; dabei ist seinem nach dem Sticktag für das Reichs—⸗ notopfer ermitielten Vermögen der Betrag hinzuzurechnen, der bei der Veranlagung des früher Bezugsberechtiglen für die wiederkehrende Nutzung oder Leistung als Kapitalwert festgestellt ist. Auf den Mehr betrag der Abgabe ist die von dem Berechtigten auf den Kapitalwert der wiederkehrenden Nutzung oder Leistung entrichtete Abgabe an—⸗ zurechnen.

.

Hat der Erblasser vor dem gr ftireten dieses Gesetzes ein Ver mächtnis angeordnet, ohne dabei die durch die Abgabepflicht zum Reicksnotopfer entstehende Verminderung seines Vermögens zu be— rücksichtigen so kann der Erbe die Erfüllung des ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern, daß die b0 6 bei einer Be⸗ schrän rng der Recon agung guf dieses Vermören don ihm und vom Vermächtnisnebmer verhältnismäßig getragen wird.

Tas gleiche gilt von einer Auflage.

Wird die einem Vermächtnisnehmer gebührende Leistung auf Grund der Absätze J oder 2 gekürzt. so kann der Vermächtnisnehmer die ihm auferlegten Beschwerungen verhältnismäßig kürzen.

Die Vorschrift des 5 51 bleibt unberührt.

853.

Der an einer fortgesetzten Güteigemeinschaft beteiligte Abkömm— lina kann von dem üherlebenden Ehegatten verlangen, daß der auf 16 Anteil am in,, entfallende Abgabebetrag aus seinem

nteil am Gesamtgut gezablt oder ihm erjetzt wird.

Der überlebende Ehegatte ist neben dem Abkömmlinge für den auf dessen Anteil am Gesamtgut entfallenden Abgabebettag der Staats. kasse als Gesamtschuldner vewflichtet.

5 54.

Der Vorerbe ist berechtigt., den auf die Vorerbschaft entfallenden Teil der Abgabe aus. dem Vermögen der Voꝛerbschaft nach dem auf sein Sesamwermögen entfallenden Abgabesatze zu entnehmen.

§ 16 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

8 55.

Die Aktiengesellschaften, Kemmanditgesellschaften auf Aktien und Gesęellschaften mit beschränkier Hattung sowie eingetragene Genossen— schaften dürfen die zur Barzahlung der Ahaahe oder eines Teiles der. . erforderlichen Mittel aus dem gesetzlichen Resewesonds ent⸗ nehmen.

Im Falle einer zu hohen eder zu niedrigen Veranlagung zur NVermögensaboabe könen innerbalb dreier Jabre BerichtigungLen und Neuveranlagungen erfolgen, und zwar auch ohne daß neue Tatsachen , Beweismittel, die eine Neuveranlagung rechtfertigen ermittelt werden.

Die auf den 31. Dezember 1919 , , , und veröffentlichten Steuerkurse unt Steuerwerte gelten nur als einstweilige. Inner. halb des im Abs. 1 bexichneten dreijährigen Zeitraums werden die

Steuerkurfe und Spenerwerte nach näberer Bestimmmg hes Reichs. rais nachgeprüft und festgesetzt. Soweit die erneute e re bun von der einstweiligen abweicht, ist sie alsbald bekanntzu

. . Auf Antrag des Abgabepflichtigen ist die Vermögentza nach

dem auf den 3I. Dezember 820, 1921 oder 1922 neu . tellenden Vermögen zu bemessen, wenn er nachweist. daß sein ?

gegenüber dem Stande vom 31. Dezember 1919 infolge entgeltliche: Veräußerung von Vermögensteilen oder infolge , oder Ent wertung von Vermögengzteilen oder infolge ,,,

fälle um mehr als den fünften Teil vermindert hat.

zermögen sich

icher Unglücks ˖

F 8. . Wer die nach diesem Gesetze zu entrichtende Abgabe hinterzieht,

wird mit einer Gehtstrafe vom einfachen bis zum dreifachen Betrage der hinter zogenen Abgabe best aft. Neben der Geldstrafe kann auf Gefängnis erkannt werden.

§ 59. ö Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, in Ausnahme

fällen, in denen die Ermittlung des Vermögenswerts besynde en Schwierigkeiten begegnet, durch Vereinbarung mit dem pflichtigen die Abgabe in einem Pau schbetrage ,, und auf diese Weise auch die Bindung des Vermögens aus

öffentlichen Wohles angemessen zu berücksichtigen.

Abgabe⸗

ründen des

8 60. . Bei allen Abgabepflichtigen, die infolge des Krieges Kleidungs,

stücke oder , n, verloren haben, bleibt, soweit noch keine sin ĩ

des Wertes der J , und Haushaltungsgegen ˖ ftände, jedoch nicht über fünfzigtausend Mark abgabefrei.

euanschaffüungen erfolgt sind das Vermögen in Höhe

Sind diese Gegenstände oder ein Teil derselben unter einem

feindlichen Zwange veräußert so gilt der . um den ihr Wert d

höher ift als der Ezios. als verloren. Der Erlös bleibt abgabefrei.

Neben ihm darf aber eine Abgabefreiheit für den Wert ver⸗

sorenen Gegenftände nur insowest eintreten, als dieser einschließlich

des Erlöses fünfzigtausend Mark nicht übersteigt.

861. ꝛ; . Die Einnahme aus dem Reichsnotopfer ist nach näherer Be⸗ stimmung des Neichshaushalts zu verwenden. S 62. . ö. Die Ausführungsbestimmungen st diesem eg erläßt der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsratzs. Berlin, den 31. Dezember 1919. Der Neichsoräsident. Ebert.

Der Neichsminister der Finanzen. Erzberger.

Verordnung

zur Ergänzung der Verordnung über die Errichtung von Fachausschüssen für Hausarbeit vom 13. Januar 1919 (Reichs⸗Gesetz bl. S. 85).

Vom 29. Dezember 1919.

Auf Grund des 8 18 des Hausarbeitgesetzes vom 20 De⸗ zember 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 976) wird mit Zustimmung des Reichsrate bestimmt:

1. In dem der Veiordnung vom 13. Januar 1919 Reicht Gesetzbl. S. 85) anliegenden Verzeichnis der gemäß § 18 des Hautz— arbeingesetzes vonn 209. Dezember 1911 (Reichs- Gesetzbl. S. 976) er⸗ richte en Fachausschüsse für Hausarbei wird unter Nr. 11 in Spalte 4 unter Eisetzung des Wories und“ hinter Sachsen⸗Corurg⸗Gotha“ durch ein Lomma am Schlusse hinzugefügt:

und Sachsen Weimar mit dem Berk Apolda (nur für dle Abteilung für Damen und Kinderkonfektion, die Abteilung für Wäschekonfettion und die Abteilung für wollene und seidene Phantasie⸗ und Wirtwaren)

2. Es wird ein Fächausschuß für Hausarbeit errichtet, der ju⸗ ständig ist für die Stiohhumäberei und »garniererei im bayerischen Allgäu, mit der Bezeichnung „Fachaus chuß für Strohhutnäherei und »garniererei? und dem Sitze in Lindenberg (Allgou⸗. Der Beztek dieses Fachausschusses üt der der bar r en, Bezir koämter Lindau und Sonthofen.

Berlin, den 29 Dezember 1919.

Der Re chzarbeitsminister. J. V.: Geib.

Ver ordnung

über Mitwirkung von Ausschüssen bei der Ver⸗

anlagung der Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs

und der außerordentlichen Kriegsabaabe a das

Rechnungsjahr 1919 nach den Gesetzen vom 10. Sep⸗ tember 1919.

Vom 20. Dezember 1919.

Auf Grund des 8 444 Abs. 3 der Reichs abgabenordnung bestimme ich:

Solange keine Ausschüsse nach 8 25 der Reichsabaaben⸗ ordnung gebildet sind, haben bei der Veranlagung der Kriegs⸗ abgabe vom Vermögenszuwachse die Ausschüsse mitzuwirken, die nach den Vorschriften des Londesrechts bei der Emkommen⸗ steuerveranlagung der Länder bisher mitzuwirken hatten. Bei

der Veranlaaung der außerordentlichen Kriegsabgabe für das Nechnungsz jahr om? bedarf es der Mitwirkung dieser Aus⸗

schüsse nicht. Berlin, den 20. Dezember 1919.

Der Reichs minister der Finanzen. Erzberger.

——

Bekanntmachung.

Durch Entschlie ung der Handelsstelle des Oberamts Waiblingen hom 18. d. M. wurde dem Fried nich Haag, Landesvrodukien⸗ bändler in Winnenden, auf Grund der Bekanntmachung des Siellvertreters des Neichskanzlers zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 in Verbindung mit der Verordnung des Stellvertreters des Reichskannlers über den

andel mil Lebens. und Futtermitteln und zur Bekämpfung des , vom 24. Juni 1916 16. Juli 1917 und der Ver⸗ süägung des württembergiichen Ministeriums des Innern, betreffend die Burchfübrung dieser Verordnung vom 15. Jult 1916. der

andel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, mnsbesondere Nahrung und Futtermitteln aller Art, namentlich aber mit Obst, Trauben, Branntwein und Traubenwein, sowie mit Toben Naturerzeugnissen, Heiz und Leuchtst offen mit sofortiger Riükung un tersagt.

Waiblingen, den 23. Deje ber 1919. Oberamt. J. V.: Baumann, L. V.

Dle von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 260 und 252 des Reichs ⸗Gesetzblatts enthalten:

Num mer 250 unter Nr. 7215 das Umsatzsteuergesetz, vom 24. Dezember 1919,

Nummer 2652 unter Nr. 7219 das Gesetz über das Reichsnotopfer, vom 31. De⸗ zember 1919. Berlin, den 31. Dezember 1919. Postzeitungsamt. Krü er.

Prenßen. Die Preußische Staatsregierung hat den Stadtrat Müller

in Quedlinburg zum Landrat ernannt.

Der Archivassistent Tr. Bell ge ist von Münster 8 Slaatsarchio in Breslau versetzt worden. .

Den Archiohllfsarbeltern Dr. Rand und Dr. Thim me in Berlin und Dr. Spieß in Marburg ist der Amtstüel Archidassistent beigelegt worden.

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Sekanntmachung,

betreffend die Genehmigung der Notverordnung vom 15. August 1918 (Gesetzsamml. S. 144) über Abänderung der Verordnung vom 11. Sepiember 1914, betreffend ein vereinfachtes Enteignungs⸗ verfahren, vom 30. November 1919.

Der auf Grund des Artikels 63 der Verfassungurkunde für den P eußischen Staat vom 31. Januar 1850 (Gesetzsamml S 17) erlassenen Verordnung vom 15. August 1918 (Gesetz⸗ samml. S. 144) über Abänderung der Verordnung vom 11. September 1914, betreffend ein vereinfachtes Et ignunatz⸗ verfahren, hat rie verfassunggebende Preußische Lan des⸗ versammlung die Genehmigung erteilt.

Berlin, ben 360. November 1919.

Das Staatsministerium. Hirsch. Fischbeck. Braun. Haenisch. Dr. Süde kum. Heine. Dr. am Zehnhoff. Oeser. Stegerwald.

Finanzministerium.

Der bisherige Regierungssekretär Triebel ist zum Ge—⸗ heknen expedierenden Sekrelär und Kalkulator im Finanz ministerium ernannt worden.

Der bisherige Kanzleidiätar Lipowski ist zum Geheimen Kanzleisekretär im Finanzminlsterium ernannt worden.

Mintsterium des Innern. *

Der Amtgrichter Dr. Karl Mayer in Potsdam ist zum Negierungsrat ernannt worden.

Dem Landrat Müller ist das Landratsamt im Kreise Quedlinburg übertragen worden.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Der Professor Dr. Kappen in Tetschen ist zum ordent⸗ lichen Professor für Chemie und Technologie an der Land⸗ wirischastlichen Hochschute in Bonn⸗Poppels dorf ernannt worden.

Ministertum der 65ffentlichen Arbeiten.

Versetzt sind: die Reglerungsräte Dr. i Tiebert, bigt⸗ her in Eifurt, als Mitglied der Eisenbahndirektion nach Han⸗ nover, und Schwedler, bisher in Hannover, als Mitglied der Eisendahndirektion nach Erfurt, die Regierungs⸗ und Bau⸗ räte Fritz Neubert, bisher in Bromberg, als Vorstand des Eisendahnbetriebsamts 1 nach Cassel, Schloe, hisher in Tilsit, als Muglied (auftrw) der Eisnbahndirektion nach , n. Prie ter, bisher in Elberfeld, als Mitglied der Eisen bahn irekiton nach Frankfurt (Main), Engelhardt, bisher in Fulda alt Miialied nen, der Eisenbahndirektion nach Elberfeld, Ryssel, bisher in Oppeln, als Vorstand des Ese bahn⸗ maschinenamts nach Fulda und Ahlf, bisher in Glücknadt, nach Jna als Vorstan des Weikstättenamts bei der Eisen⸗ bahnhauptwer kstäte daselbst, die Regierungsbaumeister des Eisenbahnbaufachs Augun Sauer, bisher in Dirschau, als Vorstand des Eisenbahnbetriebsamts nach Limburg (Lahn) Walter Loycke, bisher in Posen, zum Ei enbahnbetriebe ami nach Eberswalde, Rohde, bisher in Posen, zuc Eisenbahn⸗ direknon nach Berlin, unter Belassung in seiner b sher igen Beschättigung als Hilfsarbeitar in den Eisenbahnabteilungen des Ministeriums der öffentlichen Arbei en, Schanze. bis ver in Danzig, zum Eisenbahnbetriebsamt 2 nach Leipsia und Frantenberg, bisher in , n, , zum CGijenbahn⸗

beirlebgam 17 nach Hagen (Westf),

Regierungs bau⸗