Demobilmachung vom 26. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 438) angeordnet, was folg: Artikel 1.
Die Bekanntmachung des Kriegäministeriums — Kriegs- Roh⸗ stoff · Abteilung — Sektion O IL Nr. To7. I8 K. R. A. betreffend Beschlagnabhme, Bestandserhebung und Höchsspreise von Leichtöl, Roh⸗ be jol, Benzol, Toluol, Benzin und sonftigen benzol⸗ und benzin⸗ artigen Kö pern, vom 1. August 1918 in der Fassung der Bekannt— machung über die Bewirtichaftunrg und den Höchstpreis von Leichtöl, Rohbenzol. Benzol und Toluol vom 17. Mat 18189 (Reicht, Gesetzb!. S. 465) wiro wie folgt geändert:
I. S 10 erhält jolgende Fassung:
Folgende Höchstpreise werden festgesetzt:
a. für die durch Aufarbennng entst⸗henden Benzole (3. B. Benzoworlauf. Benzol, Toluol, Tylol, Lösungsbenzole und sogenanntes Schwerbenzol, nicht aber Reinbenzol, Reintoluol und Reinxvsor,
275 Mark für 19 Kilogramm Reingewicht ab Ge⸗ winnungsanstalt oder Aufarbeltungsstelle, sowert diese Er—= zeagnisse unmittelbar ab Gewinnungsanstalt oder Auf- arbeitungestelle geliefert werden,
31 Mark jär 19 Kilogramm Reinqgewicht ab letzter Lagerstelle, soweit diese Erz ugnisse nicht ah Gewinnungt⸗ austalt oder Aufarbeitungestelle geliefert werden;
b. für Reinbenzol, Reintoluot, Remnrylol 295 Mark für 100 Kilogramm Reingewicht ab Gewinnungsanstalt ober Aufarbeitungastelle,
330 Mark für 100 Klogramm Reingewicht ab letzter Lagerstelle, soweit diese Grzeugnisse nicht ab Gewinnungs⸗ ansialt oder Aufarbeitungestelle geliefert werden.
NUebernimmt der Verkäufer das Zurgllen dieser Stoffe in Fässern und Gefäßen nach einem Lager des Käu ert oder die Versendung nach einem anderen Orte, so kann er nur seine baren Auslagen und bei Verwendung eigenen Fuhmwerts eine Vergütung bis zu 3 Mart für je 100 Kilo⸗ gramm Reingewicht berechnen.
Bei Lieferung in. Verkäufers Kesselwagen darf keine höhere Mietgebühr gls die auf Grund des 5 2 Abs. 2 der Verordnung über Anmeldung und Beschlagnahme von Kesselwagen am 20. November 1919 (heichs. Gesetzbl. S. 1927 festgesetzte gesorbert werken. Vie Mietgebühr ist vom Tage der Füllung cb bis zum Tage des Wieder eintreffens des Kesseinggens an der vom Verkäufer vorge- schriebenen deurlchen Station zu berechnen.
Ferner darf berechnet werden: . . 1. Bei Lieserung in Verkäufers Gisenfässern eine Mietgebühr bis zu 4 Mark sür je 100 Kilogramm Mein ewicht und jeden angesangenen Mongt und, wenn die Rien nicht binnen zwei Mongten, vom Tiefe ungtztage gerechnet, jurückzegeben werden, eine Verglitung für jeden weiteren angefangenen Monat his zu 18 Mark für je 100 Kilogramm.
2. Bei Lieferung in Verkäufers Kannen eine Mietgebühr bis zu 2 Mark für die an zefangenen 100 Kilogramm Reingewicht und jeden angefangenen Monat und, wenn die Kannen nicht binnen zwei Monaten, vom Lieferungstage gerechnet, zurückgegeben werden, eine Vergütung für jeden welteren angefangenen Monat bis zu 8 Mark für die angefangenen 100 Kilogramm.
3. Bei Lieserung in Eisensässern eine Füllgebühr bis zu 1 Mark für die angefangenen 100 Kilogramm Reingewicht, bei Lieferung in Kannen eine Füllgebühr bis ju 1550 Mark für die angefangenen 1060 Kilogramm Reingewicht.
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung vor oder bei Empfang. Wird der Kauspreig gestundet, fo dürfen bitz zu 2 vom Hunderl
Jahres zinsen über Neichsbankdiskent zugeschlagen werden. Diese Preise find n, im Sinne des Höchsspreisgesetzes. urch die vorstehenden Bestimmungen werden die in der Deut n J, ., für Benzol und Xylol festgesetzten Preise nicht erũ
II. Soweit in der genannten Verordnung die Königlich Preußische Inspektion der Kraftfahrtruppen genannt ist, tritt an ihre Stelle die Y gr. Wen , Te ff m. h. H. in Liquidation oder die
für sie vom Reichswirtschaftsminister bestimmte Stelle.
Artikel 2.
Die Mneralöl⸗Versorgungs⸗Gesellschaft m. b. H. in Liquidation der die für sie vom Rei . beslimmte Stelle sst befugt, die Lieferung der Eizeugnisse, für die gemäß Artikel 1 bieser Bekanntmachung zn pre f sestgesezt ind, an von ihr m be— stimmende Stellen von sämtlichen Benzolbesitzen zu verla en.
Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so ist die Mineralöl Ber sorgungs-Gesellschaft zur Enteignung der Grzzugnisse gegen Ge— währung einer angemessenen Entschädigung berechtigt.
Die Enteignung wird wirksam mit dem Zugehen des Ent⸗ eignungsbescheidz an den Veipflichteten. Rechte Dritter erlöschen.
Dle enteigneten Erzeugyisse sind an die von der Mineralöl. Versorgungs. Gejellschaft bejeschteten Stellen zu überbtingen oger zu versenden. Kommt der Verpflichtete dem Verlangen nicht nach, so lann die Polizeibehörde auf Eijuchen der Mineralöl ⸗Versorgungz—« ö an jeiner Stelle die nötigen Maßregeln treffen. Hie Koften find der Polneibehörde von der Wineralz!. Persorgungs - Ge⸗ sellschafi zu ersetzen und bei Festsetzung der Entschädigung dem Ver— pflichteten anzurechnen. . .
Die Entschädigung ist tz Berücksichtigung, der Höchstpreise n. Seit gkelten über die Höhe der Cntschädigung entscheidet das HMeichswirtschaflögericht.
Artikel z. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu
einhunderttau end Mark oder mit einer dieser Stsasen wird hentrgft, nisse, deren Ablieferung nach Artikei 2 verlangt ist, nicht!
wer Er ug r oder fr in der verlangten Weise ableefert.
Die Erzeugnisse, die nicht, entsorechend dem Verlangen der Mineralöl ⸗Verjorguggs-Gesellichatt abgeliefert sind, können einge— zogen werden, ohne Unterschied, ob fie deim Täter a . nicht. Hegen standẽ, auf die sich die strafb are Handlung bezi ht, konnen au von den Demobilmachtungsorganen als verfallen erklärt werden, gleich, gültig, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Artikel 4.
Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 5. Januar 1920.
Der Reichs wir ischaftsminister. S i
GSekanntmachung.
Unter dem X. Dezember 1919 ist auf Blatt 388 des Tarif⸗ registers eingetrogen worden: . Der zwischen dem Zentralverband der Film⸗ und Kino⸗ Angehö igen Deutschlandzs (Deutsche Filmaeme kichafy in Berlin und dem Verein der Lichtbudtheate⸗Besitzer Groß Berlin und Provinz Brandenburg (G. B) am 2. September 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und , der Vomfuhrer in r, nn. wird gemäß 5 2 der Verordnung vom ejember 1918 , . S. 1466) für das Gebiet des Zwecksoerbandes oß Berlin fur allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. November 1919. Der Reichs arbeits m wuster. J. A.: 661 rt.
ministerium,
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichgarbeits« Beilin NW. 6, Luisenstraße 33 34, Zimmer 42,
wührend der regelmäßigen Dienststunden eingejehen werden.
— — —
Aibeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tmrifbertrag infolge der Ertlärung des Reichgarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 22. Dejember 1919.
Der Registerführer. Sarassa.
Bekanntmachung.
Unter dem 23. Dezember 1919 ist auf Blatt 404 des Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen dem Deutichen Bauarbeiterve⸗ band, Zweig⸗
verein Senftenberg, dem Zentramwerband der Zimmerer und verwandten Berufssgenossen Deusschlaads, Zahlnelle Mücken⸗
berg, und den Unernehmern E. Rademacher in Bockwitz He⸗
mann Westfeld 1 Mückenberg, F. C E. Gärtner C Sohn in
Elberfeld, dem Kaufmännischen Verein von 1867 zu Barmen⸗ Elberfeld und dem Verband von Amrbeitgebern im bergiswen Inountiebezirk am 23 Jol 1919 abaeichlossene Tarisoerir ag nebst R chtlmien und E läuterungen zur Regelung der Gehalts⸗ und Aastellunga bedingungen, der käufmännischen Angestellten
in der Jadustrie wid gemäß § 2 der Verordnung vom
Mückenberg, U Jon Baugesellschast auf Aktien Berlin uns dem
Baugischäft Vogt in Gräden am 2 Aoril 1919 adbgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der gewerblichen Lohn⸗ und Arbeits bedingungen im Veroronung vom 23. Dezember 1918 (Reichz⸗Gesetzbl. S. 1456) für die Orts⸗ und Gememdebezn ke Bockw'etz, Mäckenberg, Costebrau, Tettau, Lauchhammer, Ischornegosda, Grünewalde, Leipsch, Dosthaida und Naundorf für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. September 1919. Sie erfaßt nicht das Arbeitaverhältn is solcher Arbeiter, die innerhalb emes Betriebes, der nicht Bau⸗ betrieh ist, dauernd mit auarbeiten beschästigt werden und unter einen für diefen Betrieb abgeschlossenen Tarisve rteag
fallen. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Siefart.
Das Tarlfregister und die Registerakten können im Reichsarbeits.
ministerium, Berlin NW. 6, Luilenstraße 3334, Zimmer 42, während der regelmäß gen Dien sistunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der c des Reichsarbeitsministerium verbindlich ist, können von den Berk agsparte en einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er—⸗
statiung der Kosten verlangen.
Berlin, den 23. Deze mber 1919. Der Re gisterführer. Sarassa.
C
Bekanntmachung. Unter dem 23. Dezember 1919 ist auf Blatt 403 des Tarif egisters eingetragen worden; Der zwischen dem Verein selbständiger Kaufleute zu Neisse,
Hochbaugemerbe wird gemäß z 2 der
——
253. Dezember 1918 (Reichs⸗Gejetzbl. S. 1456) für Die Stadt⸗
treife armen und Elberfeld und die Landgemeinden Vohwi kel und Langerfeld für allgemein verbindlich erklärt. Die all— gemeine Verbndlichkeit beginnt mit dem 1. November 1919.
Die allgemeine Verbindlichkeit erstreckt sich nicht auf Hand⸗
werksbetriebe. Der Reichsarbeits minister. J. A: Siefart.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichtarbeits—⸗
ministerium. Berlin NW. 6, Luisenstraße 35134, Zanmer 42, während
der regelmäßigen Dienstnunden eingeseben wersen.
Arbeugeber und „ibeitnehmer, jür die der Tarifve tra) infolge der Erklärung des Reichsßarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragtparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 23. Dezem er 1919.
Der Registerführer. Sarassa.
Bekanntmachung.
Unter dem 23. Dezember 1919 ist auf Blatt 410 des Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen dem Wirjschafts bund Neumünster und dem Deuischen Trans portarbeiterverband, Verwaltungs stelle Neu⸗ münner, am 5. Juni 1919 abgeschlossene, vom 31. Mai 1919 ab geltend. Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeite bedingungen der Geschästskutscher, Hausdiener und Lagerarbeiter in dem Speditions- und Möbeltransport und Kohlenhandelsgewerbe, im Baumaterialienhandel und im Fuhrwerktzgewerbe wird gemäß 5 2 der Veroronung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗-Gesetzꝗhl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Neumünster für all semein ve bindlich erklärt. Von der Verbindlichkeit ausgenommen bleibt die Be⸗ stimmung des Tarifvertrags, nach der nur organisierte Arberter beschäftigt werden sollen. Die allgemeine Veibindlichkeit be⸗ ginnt mit dem 1. November 1919.
= Der Reichsarbelts minister. J. A.: Siefart.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeitz« ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 3334, Zimmer 42, während
der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Janklbeamtenverein E. Vi, Zweigveresn Nessse, dem Deutschen
Werkmeisterverband, Geschaftastelle Beeslau,
dem Deutsch⸗
nationalen Handlungsgehilfenve band, Gau Schlesien, dem
er ehilfenverein zu Breslau gegr 1774, dem Verhand der weib in 'andels⸗ nd Hücoangestellten C B., Geschäfts⸗ stelle Breslau, dem Verein deutscher Kaufleute C. V., Geschäfts—⸗ stelle für Oberschlesien in Beuthen, und dem Verhand deutscher Handlungsgehilfen zu Leipzig;, Geschafi stelle Breslau, am I. September 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Megelung der Gehalts- und Ansellungsbezingungen der kauf— männischen und techn ischen Angestellten ein schlisß ich der Bank angestelllen wird gemäß 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗HGesetzbl. S. 1456) für den Stadttreis Neisse für allgemein verbindlich erklärt. De allgemeine Verbindlichkeit
Arbeitsverträge in Betrieben, für die besondere Fach⸗ tarifverträge in Geltung sind, fallen nicht unter die allgemeine
Verbindlichkeit. Der Reichs arbeitsminister. J. A.: Siefart.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs arbeitzministerium, Berlin NW K, Luisenstraße 33134, Jimmer 42, während der regelmäßigen Dienststunden eing sehen werden.
Arbeitdeber und Arbeitnehmer, jür die der Tarifhertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsmhnisteriums verb ndlich ist, können von den Vertragspgrtelen einen Äbdruck des Tarifvertrags gegen Gr stattung der Kosten verlangen. i 1
Berlin, den 23. Dezember 1919.
Der Registerführer. Sa rassa.
beginnt mit dem 1. Dezember 1919.
Bekanntmachung.
Unter dem 25. Dezember 1919 ist auf Blatt 406 des Tarif
registers eingerragen worden:
r zwischen dem Reichsverband des Dentschen Tier bau—⸗ sewenr bes, Hezirkügꝛuppe VI. dem Zentralverband der Mo— chini nen, Heiser Und verwandten Beinssgenessen Deutschlands,
Geschästesielle Düsseldorf em Denmschei. Bäncr barten verband,
Bez severein Tüsseldorl, und dem Zentraler hand christlicher
im Tiefbaugermerbe wird gem
—— —
—
23. Dezember 1918 (Reiche⸗Köeseßzb. S. 1456) für das Gebiet
des Stadt⸗ und Landkreises Düsseldor e nschießlich des links⸗
1 heinisch gelgenen Staditziles Obertassel Heerdt und einschlie g= lich Hilden Oh
ligs sär allgemein veroindtich erklärt. Dis all. gememe Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. November 1919.
Der Neichtz arbeit minister. J A.: Sie fart.
Das Tarifregister und die Registergkten konten im Peichsarbeite—
minifterium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33 31, Zimmer 22, ihrend der regelmäß gen Tienststunden eingesehen wenden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifbertrag ge let der Erklärung des Reichsarbeits ministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Koften verlangen.
Berlin, den 23. Tezember 1919.
Der Registerjührer. Sarassa.
Bekanntmachung.
Unter dem 25. Dezember 1819 ist auf Blatt 405 des Tarifregineis e e den e , . 2 ö —
er zwischen dem Jentraloerk r Handlun gs gehilfen,
Sitz ern . E ber feld⸗ La men, e n n nr
der kaufmännischen Angestelltenverbände, Ortskartell Barmen⸗
gewerblichen A
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeittzministeriums verbindlich ist, tönnen von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er—
dem Hund lechnijcher Angestellien und Weamten dem Heutsche6. Fattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 23. Dezember 1919. 9 Der Registerführer. Sarassa.
Bekanntmachung.
Unter dem 23 Dezember 1919 ist auf Blatt 407 des Tarijregisters eingetragen worden:
Der zwischen dem Angestelltenausschuß Zeitz und Um⸗ gegend und dem Arheiigeberverein für Zeitz ünd Umgegend E. V. am 28 Mai 1919 abgeichlessene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalis⸗ und Anstellungs bedingungen der kauf⸗ mäunischen und technischen Angestellten im Handel und Industrie (in den Groß⸗ und Kleinbetrieben und im Baugewerbe, wird gemäß 8 2 ver Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reich z⸗ Gesetzbl. S. 1456) sür das Gebiet des Stadt⸗ und Land⸗ kreises Zeitz für allgemein verbinolich ertläct. Die allgemeine Verhindlichkeit beginnt mit dem 1. November 1919. Sie er⸗ streckt sich nicht auf das Bankgewerbe; die Ausdehnung auf dieses bleibt vorbehalten.
er Reichs arbeils minisley. J. M.: Sie fart.
Das Tarifregister und die Regifterakten können im Reichsarbeitzz . wministerinmn, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33 34, Zimmer 42, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarijvertrag infolge der Erklärung des Reichsarb eisministeriums verbindlich ißt, können
von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertzags gegen EGrstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 23. Dezember 191. Der RNegisterführer. Sarafsa.
—
Bekanntmachung.
Unter dem 23. Dezember 1919 ist auf Blatt 407 des Tari n egiflers eingeiragen worden:
Der zwischen dem Osterländischen Bezirksazbeilgeberoerhaund für das Baugewerbe. Sitz Gera⸗Reuß, dem Deutschen Bau— arbeiter verband, Zweighelle Schlei; dem Zentralverband der Zimmerer Deuischlans, Zahlnelle Schleiz Und Umgegend und
J ] 1 * 1 erve 1 e j 8 her lan nter Rezi Bauarbeiter Deunchlands, Verwalnu4ngstelle Düsseldorf, am Hr fe , w n n ,. f, h 4 September 199 abgesalossene Tarifoertrag zur Regelung Hu au? e, , nennen, . der Lohn⸗ und Arbeite bedingungen der gewerblichen Arbeiter
S 2 der Verorhnung vom
vertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbengbebin gungen der
2 im Baugewerbe wird gemäß 8 2 der Veroronung vom 25. Dezember 1918 (Reichs⸗-Geretzbtl. S. 456 für die Orte Gurgk, Buraknammer, Chrispendof, Ditters „orf, Vör flag. Dragens oorf, Göckwig Göschitz Graßenna th, Goch witz, Heinrichsruh, Kinschkau. Löhmg, Möschtlitz, Möslchgr a, Neundorf, Vperböhmsdorf, Olch tz, Genter dorf, Pahnstan gen, Pö niz, Raila, Roberg darf, Saalburg, Schieiz für all nemein verbimolich erkärt. Hie allgemeine Verbindlichken degmet mit dem 15 November 1919. Sie erfaßt nicht das Arbectsver⸗ häcknis solcher Arbeiter, die inn rralb eines Betriebes, der
nicht Baubetrieb it, dauernd mit Bauarbeiten beschäftigt werden“
umd under einen für diesen Betrieb ahgejchlossenen Tarisoertrag
fallen. Der Reichs arheit zm inister. J. W.: Siefart.
Das Tarifregifler und die Re isterarten können im Reich tz⸗ arbeitsministerium, Berlin NV. 6, geen, 33 33, Zimmer 45, während der regelmäßigen Dienststunden eingeseben werden
Arbeitgeber und Aubeitnebmer, jür die der Tarivertrag u folge ·
der Erklärung des Reichsah beinsministeriums verbindlich 1st, soönn?n von den Vertrggevarteien einen Abdruck des Larispertrags gegen Erftatiung der Kosten verlangen. Berlin, den 23. Dezember 1913. Der Registersührer. Sara ssa.
—
—
Bekanntmachung. Die wirtschaftliche Vereinigung Krawattenfabrikanten in Berlin W. 35, Genthiner⸗
raße 29 hat beantragt, den zwischen ihr, dem Gemwerk⸗ chafts bund der Angestellten, dem Zentralverband
l
deutscher
der Angestellten und dem Gewerkschaftsbund kauf-
männischer Angeselltenverbände am 12 Napember
1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Ge haltzt⸗
und Anstellungsbedingungen für die Angestellten der Krawatten⸗ branche gemäß 5 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Zweckoer ban deß Groß Zei lin für allgemein verbindlich zu erklären
sinwendungen gegen diejen Antrag tönnen bis zum
10. Januar 1920 erhoben werden un sind unter Nummer
J. B. R. 6647 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Lussen⸗
straße 33 zu richten. Berlin, den 23. Dezember 1919. Der Reichs arbeitsminister. J. A.: Dr. Sitz ler.
Bekanntmachung.
Der Arbeitgeberverband der Kamm⸗ und Haar⸗ schmäckindustrie in Groß⸗Berlin e. V. hat beantragt, den zwischen ihm und dem deutschen Holzarbeiter⸗ Verband (Verwaltung Berlin) am 15. Oktober 1919 in Kraft gejretenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitebedingungen der gewerblichen Arbeiter in der Kamm⸗ und Haarschinvckindußtrie gemäß 8 2 der Verge dnung
1
Gebiet des Zweckverbands Groß⸗Berlin für allgemein ver bind zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. Januar 1920 erhoben werden und nd unter Nummer J. B. R. 6749 an das Reich arbeisministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 23. Dezember 1919.
Der Reichs arheitsminister. J. A.: Dr. Sitz ler.
Bekanntmachung. Der Königsberger Drogistenverein E. V. und
ber Verband junger Drogisten Deutschlands, Orts-
verein Königsberg E. V. haben beantragt, den zwischen ihnen am 24. September 1919 abgeschlossenen Zwischen⸗ Tarifvertrag zur Regelung der Gehallt⸗ und Anstellungs⸗ bedingungen der Angestellten im Drogen⸗Groß und⸗Kleinhandel für hdiesen ö der Par fümerie⸗ und Seifen branche
gemäß 5 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reicht⸗
Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt König herg und
eingemeindete Vororte für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag fönnen bis zum 20. Januar 1920 erhoben werden und sind unter Nummer
J. B. R. 6556 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗
straße 33, zu richten. Berlin, den 23. Dezember 1919. Der Reichs arbeits minister. J M: Dr. Sitz ber.
Bekanntmachung.
Der Deutsche Metallarbeiterverband, Ver⸗ waltungastelle Hohenlimburg, der Christ ick Metall— arbeiterverband Deutichlands, der Genertkverein Deutscher Metallarbeiter und der Arbeitgeberverein
u Hohenlimburg und Umgegend haben, beantragt,
9 zwischen ihnen am 22. Oktober 1919 abgeschlossenen, am 1. November 1919 in Kraft getretenen Nachtragsétarif⸗ vertrag zu dem am 10 Oktober 1919 auf Blatt 198 des Tarifregisters eingetragenen und für allcemetn verbindlich er⸗ klärten Tarifvertrag vom 29 März 1919 zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen in der Metglli dustrie gemäß 8 2 der Verordnung vom 35. Dezember 1918 (Reichs -Gesetzbl. S 1456) für den Sitadtbezirk Hohenlimburg i. Westf. für allgemein verbindlich zu erklären. —
Einwendungen gegen diesen * können bis zum 15. Jaguar 1920 erhoben werden und sind unter Nummer J. B. R. 6136 an das Reichtzarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33 zu richten.
Berlin, den 23. Dezember 1919.
Der Reichs arbeitsminister. J M.: Dr. Sitzler.
Bekanntmachung.
Der Deutsche Textilarbeiterverband, der Ver⸗ band vor Arbeiangebern der Sächsischen Textil-In⸗ dustrie zu Chemnitz und die Färberei-Vereinigung von Chemnitz und Umgegend (Gp. m b H.) hahen beantragt, den zwischen dem Deutschen Textilarbeite⸗Ver hand und dem Verband von Arbeitgebern der Sächsischen Textil-Industrie zu Chemnitz am 21 Oftober 1919 ah⸗
esch off nen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und er, . für die. gewerhlichtn Arbeiter in ben Textilver edlun gheirie ben (Farbsreitn, Bleicher eien und Siück⸗ app eiuren) gömäß 8 2 der Verordnung vom 23 Tezember 1918 (Reicht Gesetzbl. S 1456) für dae Gebiet welches durch die Orte Chemniß, Limbach, Burgstäßt Franten berg, Oeder an, Hohenstein - Ern sihal Lichten stein, Annaberg und Buchholz um⸗ grenzt wird, einschließlich der genannten Orte, für allgsmein derbi dlich zu erklären. .
Einwendungen gegen diesen Antrag kännen bis zum 25 JInmnuar 1920 erhoben werden und sind unier Nummer J. B. R. 6599 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 23 Dezember 1919.
Der Reichs arbeit minister. J. L.: Dr. Sitz ler.
Bekannt machung.
Zu dem auf Blatt 53 des Ta rifregisters eingetragenen Tar iiverttag vom 13 April 1819 für die rauf⸗ mannischen Angeselllen in der Stadt Schwerin (Meckl.) und die Vororte Ostarf, Görries und Lantow
vom 23. Dezember 1918 , , S. 1456) für . ( 16
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sist am 1. November 1919 durch Schi dsspruch des Schlichtungs⸗ ausschusses zu Schwerin eine Teuerungszulage festgesetzt worden.
Die Vertragsparieien haben den Schieds pruch anerkannt und beantragt, ihn gemäß 3 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Neichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Tarifgebiet für allgemein verhindlich zu erklären
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Januar 1920 erhoben werden und sind unter Nummer
I. B R 6861 an das Reichs arbeitaministerium, Seilin, Luisen⸗
straße 33 zu richten. Berlin, den 23 Dezember 1919.
Der Reichs arbeilgminiiter. J. A.: Dr. Sitz ler.
Bekanntmachung.
Unter dem 24. Dezember 1919 ist auf Blatt 412 des Tarif⸗ registers eingerra en worden:
Der zwischen dem Ortsverband Berlin der Arbeitgeber in den Transport, Handels⸗ und Verkehrs gewerben, dem Verein Berliner Möbeltransporteure E. V. und dem Deutschen Trans⸗ portorbeiter⸗Verband, Bezirk Groß Berlin, am 29. August 1919
abgeschlossene Tarifoertrag zur Regelung der Lohn und.
Arbe itsbedingungen der Arbeimehmer im Möbeltr ansport⸗ gewerbe wird gemäß § 2 der Verordnung vom 25. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für die Orts⸗ und Gemein de⸗ bezirle Berlin, Charlottenburg, Wilmersdorf, Schmargendorf,
Fiedengu, Stegliz, Schöneberg, Sübende, Tempelhof, Reu⸗
lölln, Treptow, Friedrichsfelde, Lichtenberg, Hohenschnhausen,
We lßen ste, Hein 15dorf, Pan kom, Niederschönhausen, Reinicken⸗
dorf und Pötzensee jür allgemein verbindlich erklärt. Die all⸗ gemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1 Nopember 1919.
Der Reichsarbeitsminister. J. AM.: Sie fart.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbekts- ministerium, Berlin NW. 6, ELuisenstraße 33332, Zimmer 42, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Ärbeitnehmer, für die der Tarisbertigg infolge der Erklärung des Reich sarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarispertrags gegen
Grstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 24 Dezember 1919. Der Register führer. Sarassa.
Bekanntmachung.
Die Arbeits gemeinschaft der Angestellten⸗Per⸗ bände in Herford hat beantragt, die nach hend angeführten Tarifverträge (Rahmen, und Spezigl Ver träge) für die dabei angegebenen Gäbiete gemäß 8 2 der Vero hnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für allgemein ver⸗ bindlich zu erklären:
1. den Rahmen⸗Taxifvertrag vom 28. Juni 1919 und den Sp zial Tarif ertrag vom 2. Juli 1919 sür die kaufmännischen und e . Angestellten in der Schokolaten⸗, Zuckerwaren⸗ und Keksindustrie ür Stadt⸗ und Landkreis Herford.
Vertragsparteien: .
a) der Rahmen Tarifvertrags: Arbeitgeberverband für Handel und Industrie, Herford, Gewertschastsbund kaufmännijcher Angeslelllenverbände, Arbeitẽgememnschaft freier Ange stellien⸗ verbände, Deutscher Gruben. und Fabrit bean ten⸗ Verband,
b) des Spezial⸗Tarisvertrags Aibeitgeberverband der Schoko⸗ laden,, Zuckerwaren. und Keteindustrie, der Gewerkschafts⸗ bund tausmänntscher Angestelltenberhände, die Aibeits- gemeinschaft treier Angestelltenverbände, der Deutsche Griuten- und Fabritbeamten⸗Verband.
2. den Rahmen Tarispertrag vom 3. Juli 1919 und den
Spezial-Tarisvertrag vom 25. Julk 1919 für die kaufmännischen und echnischen Angestellten in der Textilindustrie für die Stadt Heiford.
Vertragsparteien:
a) des Rahmen Tarifvertrags: Arbeitgeberverband für Handel und Industrie, Herford, Gewerkschaf'sbund kaufmännischer Angestell ien verbände, Arbeüsgemeinschaft freier Angestell ten⸗ Verbände, Deutscher Gruben- und Fabritbeamten⸗Verband,
b) des Spezial Tarisverrrags: Arbeitgeber der Texlilindustrie n Herford im Arbeisgeberverband für Handel und Invustrte Her ord der , , er kaufmann ischer Angestellten⸗ Verbände, die Arkeitsgemeinschaft freier Angestellten⸗ a. der Deutsche Gruben. und Fabrikbeamten⸗
erband.
3. den Rahmen -Taxifvertrag vom 3. Juli 1919 und den Spezial-
Tarifvertrag vom 15. Juli 1919 für die kaufmännischen Angestellten
im Einzekhandel für die Stadt Herford. Vertragsparteien: 35
a) des Nahmen⸗-Tarifvertrags: Arheitgeberverhand für Handel
, Industrie, Herford, Gewerkschafte hund kaufmännischer ngeste llten der hände, Arheit gemeimjchaft freier Angestell ten⸗ Verbände, Denticher Gruben, und Fabrikbeamten⸗-Penband,
b) des Spezial Tarisertraeg A beitgeberverband für Handel und Indust rie, Gemenkschasisßund kau finännischer An⸗ gestelltenperbände, Arbeitegemeinschast freier Angestellten, verbände, Deulscher Gruben, und Fabrikbeamten⸗Verband.
4. den Rahmen⸗Larifvertrag vom 28. Juni 1919 und den Spezial- Tarifvertrag vom 11. Juli 1919 für die kaufmänn schen Angestellzen, Wertmeister und Hilssmeister in der Bekleidungsbranche für die Stadt Hersord.
Vertrat parteien: ö
a) des Rahmen Tarifvertrags: Arbeitgeberverband für Handel und Indust te, Herford Gewerkschastsbund kaufmänniicher An=
estell tenderbände, Arbe iägemein chaft freier Angestellt-nver⸗ ände, Deutscher Gruben und Fabritbeamtenverband,
b) des Spezal⸗Tarispertrags: Verein der Fabrikagten der Be⸗ kleidungsbranchegruppé Herford, Gewertschaftshund kauf— männischer Ang stell ienverhände, Aibeitsgemęeinschaft freier * y,. Deuischer Gruben und Fabri lbeamten.
erband.
b. den Rahmen und den Spezial Tarifvertrag vom 29. Jul 1919 für die kaufmännise en und technischen Angestellten in der Möbel- fabrikation für die Stadt Herford. ̃
Veit age parteien ‚deg Rahmen, und Spezi l⸗Tariftzu rtrags:
Verein der Möbelfahrikanten von Hersord, Gewerichaftsbund kaufmännischer Angestelltenperbän e, Urbeitsgemeinschaft freier , reife hnnm Deutscher Gruben, und Fabrikbeamten⸗ erhand. . 6. den Rah men und den Spezial Tarifvertran vom 29. Juli 1919 für die kaufmännischen und technischen Angestellten der Buch., 66 jungs und Steln druck reien, der Paplerperarbeltung und der Kar, tong efabrikation sür die Stadt Herforn.
Ber e fn, Tarihhertzagg. Arbehgeherperhand an, Oandet
a) des Nohmen⸗Tarifvertrags: eitgeberperb ir Hande und Int ustrie, . Ange stellien herb de, Abeitggemeinschaft freier Angestellten⸗ verbände, Deutscher Gruben und Fabrilbeamten⸗;
mohn enden) jemerbermnen bei oerjen igen
b) des Spen al Tarifvertrags: Arbeitgeber der Buch⸗
Zeitungs⸗ Steindruckereien, der Papierverarbeitung und Karlonagen⸗ fabriken in Herford. Gewertschaftsbund taufmännischer An gestellten verbände, Arbei sgemeinschaft freier Ange stell en⸗ verbände, Deut cher Gruben⸗ und Fabrit beamten⸗Verband.
7J. den Rahmen⸗Tarisvertrag vom 28. Juni 1919 und den
Svezial⸗Tarifoertiag vom 21. Juli 1819 für die kaufmännischen und
t echnischen Angestellten in der Metallindustrie für die Stadt Herford.
Vertrageparteien deg Ranmen⸗ und Spezial⸗Tariwertrags: Arbeit eberverhand für Handel und Industr e, Herford. Ge⸗
werkschafis und kaufmännischer Angestelltenverbande, Arbens= gemeinschaft freier Angestellten verbände, Deutscher Gruben⸗ und Fabrikbeamlen Verband.
8. den Rabmen⸗Tarispertiag vom 28 Juni 1919 und den Spezial Tarifvertrag vom 15. September 1919 für die kaufmännischen 3 tecniichen Angestell en der Gemischtindustrie für die Siadt
erford.
Ver ragspäartelen des Rahmen⸗ und Spezial ⸗ Tarifvertrages: Arbeitgeberverband für Handel und Industrie, Herford. Ge⸗ werkjchafis bund kaufmännischer Angestellter verbände, Arbeits⸗ gemeinschaft jreier Angestelltenverbände, Deutscher Gruben⸗ und Fabrikbeam sen⸗Verband.
9. den Rahmen⸗Tarifbertrag vom 28. Juni 1919 und den Spezial⸗Tarifvertrag vom 9. September 1919 sür die kaufmännischen * technischen Angestellten der Korbmöbelindustrie ür die Stadt
erford.
Vertragsparteien des Rahmen⸗ und Spezial⸗Tarifvertraaes: Arbeitgeberverband für Handel und Judustrie, Herford, Ge⸗ wertschaft bund kau smännischer Angestelltenberhände, Arbeits gemeinschaft freier Anlestelltenverhände, Deutscher Gruben⸗
und Fabrikbeamten⸗Verband. .
10. den Tarifvertrag vom 19. Ottober 1919 nebst Anlage A für die taufmännischen und technischen Angestellten der Kreis⸗ verwaltung Herford für Stadt und Kreis Herford.
Vertragsparteien: Kreisverwaltung Herford, Gewerkschaftsbund
kausmännischer Angestellten verbände, Ortsausschuß Herford, Ge⸗ werkschaft der Angestellten, Ortsverband Herford, Arbeitg« gemeinschaft freier Angestelltenverbände, Ort * ch aß Herford.
Einwendungen gegen diesen Antrag 1 biz zum 20 Januar 1920 erhoben werden und sind Ualer Nummer L B. R. 4978 an das Reichaarbeitaministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 31. Dezember 1919.
Der Reichsarbeits m nister. . J:.
GSekannt m ach ung. .
Dem Kaufmann C. W Sdmmet in Meiningen wird der Handel mit Gegenständen des täglichen Be⸗— dars s, she soadere mit Nahrunggs⸗ und Furt ermitteln aller Art emäß S8 1 und 2 der Bekannimachung jur. Fernhaltung unzuyerlässiger Per onen vom Handel vom 23. September 1915 Meichs· Gesetzblatt Seite 603) und gemäß Ziff. J der Aus lührungs⸗ bestimmungen des Stagisministeriums vom 12. Oktober 1915 (Regierungkblatt Nr. 164 für das Gebiet des Deutschen Reichs untersagt. ;
Meiningen, den 4 Januar 1920.
Der Landrat. Dr. Gerlach, k. A.
Preußen.
Die Preußische Staatsregierung hat auf Grund des 3 28 des Lande soer weltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 (6.8. S. 1965) den Oberre gierungsrat Baumann in Stettin zum Stelloertreter des Regierunaspräsidenten im Bezirksausschusse zu Stettin, abgesehen vom Vorsitz, auf die Dauer seines Haupt⸗ amts am Sitze detz e ,. ernannt.
Die Preußische Staatsregierung hat den Polizeidirektor Dr. Melcher in Essen zum Polizeipräsidenten in Essen er⸗ nannt.
Finanzm inister ium.
Die Katasteräm ter Weißenfels, Cassel L und Tempelhof sind zu besetzen.
Ministerium des Innern.
Der Gericht assessor Adolf Oppenheimer in Perlin ist zum Regierungsrat ernannt.
Ministerium für Wissenschaft, Kun st und Volksbildung.
Der bisherige außerordentliche Prosessos Dr. Paul Fried⸗ länder in Bälin i zum ordentlichen Peofessar in der philo⸗ sophischen Fakultät der Univerität in Marourg,
der bie herige auterorden liche Professor in der rechts⸗ und staat⸗ wisfenschaitlichen Fatultät der Universilät Halle⸗ Wittenberg Dr. Gustav Boehmer zum ordentlich n Pe osessor in derselben Fake hät und
der bi her lg 239 h g g Dr. er i zum au, erorden lich'n Professor in der juristischen Fakultät der Un wersität zu rn de. ernannt ö. an
— —
Die nächste Prüfung für Turn⸗, Schwimm⸗ und Ruderlehre rinnen an der Landes tur naunfsast in Spandau be⸗ ginnt am Donnerstag, den 11 März 1920.
Die an mich zu richtenden Meldungen find von den in einem Lehramt stehenden Bewerberinnen bei, der vorgesetzten Dien se behörde, von sonstigen (mit Ausnghme der in Berlin
t R gierung, in deren Vrtirk sie wohnen, bisz zu m 25. Januar 1920 anzubringen. Die in Berlin wohnenden Bemen ben innen, die in keinem Lehr⸗ amt stehen, haben ihre i nn bis zu demjelben Tage bei dem Herrn Polizespräsidenten in Berlin einzure chen.
Die Meldan en können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie den Prüsfun gordnungen vom 22. Januar 1916 und
30. Mai 1919 genau entsprecher, ine heson dere mit den in den
8]? deim. 6 vergeschrieb nen Schrismücken ordnungamäßig versehen find In dem Geuch um ö m e ob die Bewerber ü, sich zum ersten Male zur Prüfung meldet, imm⸗ oder
oder ob und wann sie sich bereils der . od
Nuderlehrer innenmüfung unterzogen hat. Die Anlagen
13 Meldung sind zu einem Heft vereinigt ein zu⸗
reichen. ĩ Berlin, den 20. Dezember 1919.
Der Minister für Wissenschaft, Kunst und A.: Hinze.