1920 / 9 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 12 Jan 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Betriebe, die in Bayern lirgen, sind diese Meldekarten mit der⸗

n Aufschrist an die Amtliche Verteilungsstelle München (6 67) zu senden. : . ö.

Außerdem ist eine besondere fünfte Meldetarte mit der Aufschrift

Auglandikohle! an den Kohlenausgleich Dresden von denjenigen Verbrauchern zu senden, die nicht in Bayern ihre Verbrauchs stelle haben und böhmische Kohle, sei es allein oder neben deutscher Kohle, vn einem deutschen Lieferer bezieben.

Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen sonstigen (nichtböhmischen) Brennstoffe ist die für den Lieferer bestimmte Meldekarte an die Ein fuhrabteilung, Berlin W. 62, Kurfurstenstr. 117*, zu senden.

II. Außerdem haben Meldepflichtige, deren Verbrauchestelle im Absetzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels. und Reeyereigesen schaft liegt, eine bsondere Meldekarte an den „Koblenausgleich, Mannheim“ (Resor auch S 6, Za zu senden, auch wenn sie keine Produkte der Nöeinischen Kohlenhandels. und Reedereigesellschaft verwenden. Diese besondere, sechste Meldekarte, ist in den Meldetartenheften enthalten,

vie bel den betreffenden süddeutschen Zivilverwaltungsstellen nach

z 5, 1,2 oder ihren Unterstellen erhältlich sind. III. Meldepflichtige Verbraucher des besetzten Gebiets haben außer n in Ziffer J genannten Meldelarten eine 5. Meldekarte an die Amtliche Kohlenverteilungsstelle für das besetzte weslliche Gebiet. Cöln, Unter⸗Sachs⸗nhausen M 7“, zu senden, auch wenn Fe keine Brenn⸗ stoffe aus dem rhei ischen Bezirk verwenden. . . 1V. Melder flichtige, deren Verhrauchsstelle im Freistaat Sachsen liegt, haben, mit Ausnahme der Elettrizitäte⸗“, Gas. und Wasserwerke, an Stelle der in S 5, 1.2 E wähnten einen Meldekarte deren wei an das für ihren Betrieb zuständige Gewerbeaufsichtämt zu senden. Die von dem Sächsischen Landeskohlenamt bezw. durch dessen Unter verleilungestellen ausgegebenen Meltekartenhefte enthalten dement⸗ sprechend 6 Meldekarlen. Elektrizitäts., Gas, und Wasseiwerke melden dem Landeskohlenamt unmittelbar mit einer Meldekarte. V. Sämtliche Meldelarten sind gleichlautend auszufüllen. Auch wenn mehr re Karten an verschiedene Amiliche Verteilungsstellen oder verschiedene Lieferer zu richten sind, mussen sämtliche Karten in allen

Teilen genau gleich lauten. Dies bezieht sich auch auf die Be,

jeichnung der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer. ebenso auf etwaige beigefügte Bemerkungen.

VI. Für Gaekoks ist die unter Absatz 1, Ziffer 3 genannte, an

die Amtlicke Verieilungsnelle zu richtende Meldekarte an die Adresse: Gattoltabteilung, Berlin W. tzf. Kurfürstenstr. 117“, zu sengen.

VII. Für andere als böbmische Auslaudskohle ist die unter Abfatz l, Ziffer 3 genannte, au die Amtliche Verteilungestell, zu richtende Meldekarte an die Einsuhrahieilung Berlin W. 62, Kur⸗ fürstenstr. 117*, zu senden.

ge. Amtliche Berteilungsstellen. Amlliche VBrrteilungsstellen sind:

J. F EGrY Steinkohle) aus Ober und Nieder⸗

chlesien: . . ; 4 Amtliche Verteilungsstelle für schlesische Steinkohle in . ö. d, unter den Linden 32.

2. Für Ruhrkoh!le“): .

ö Amtliche Verteilungsstelle für Ruhrkohle, Essen, Frau— Bertha⸗ Krupp. Straße 4. .

3. Fir Steinkoble“) aus dem Aachener Repier: miliche Verteilungèstelle für die Sieinkohlengruben des achener Revier in Kohlscheid (Bez. Aachen).

Für die Steintohle“) aus dem Saarrevier,

vethringen und dem ba verischen Pfaln , . Amtliche Kohlenverteilungéftelle für das Saarrevier in Saarbrücken 3, Kaiserstr. 27 1.

5. Für die Braunkoble f) aus dem Gebiet rechts ver Elbe mit Ausnahme von sächsischer Braun F ohlec): . Amtliche Verteilungsstelle sär die Braunkohlenwerke rechts der Elbe in Berlin RW. 7, Unter den Linden 39.

6. Für re (mitt eldeuriche Braunkohle h) (Links der Elbe), mit Ausnahme der unter?

enannten: j Amtliche Verteilungästelle für den mitteldeutschen Braun- fohlenber bau in Halle a. S., Magdeburger Str. 66.

7. Für Braunkohle aus den Freistagten Sachsen und Sachsen⸗Altenburg Jowie für böh⸗— mische, nach Deutichlan de (auß et Bager'n) einge⸗ führte Kohle und für sächsische Steinkohle *

Koblenauegleich Dresden, Linienkomwmandantur H, Dresden.

&. Für rbeinische Braunkoble h;.

Amtliche , n. für den rheinischen Braunkohlen⸗ bergbau in Cöln, Üater Sachsenhausen 5/7. )

Sa. Für Braunkobler aus dem Dillgebiet, dem Weßterwald und dem Freistagt Le ssen:

Koblenausgleic Mannheim, Partring 729, Eidgescheß.

g. Für Stein) und Braunkohle f), aus dem rechtsrheinischen Bavern und für böhmische, nach Bayern eingeführte Kohlen t):

Amtliche Perteilungsstelkle für den Kohlenberghau im recht rheinischen Bayern. München, Judwigstraße 15.

lo. Für Steinkohle“ des Deisters und Lziner umgebung (Obernkirchen, Barslingbausen, Ibben⸗ büren usw.: z

. Amtl che Verteilungsstell, für die Steinkohlengruben des

, Deisters und iner un en afin Brühlstr. J.

1. Für Gastkots** siehe 8 5. XI. 3

12. Für andere als böhmische Auslaudebrennstoffe flehe S 5, VII.

§ 7. Art der Meldung.

1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechte RNamenzunterschrift n se, des Meld pflichtigen versehen fein müssen, Tärsen nur aus amtlichen Februarmmeldetarten eistartet werden, die jeder Melderflichtige bei der zu ständig'n Orts oder Bent kokeblensselle, beim Fehlt u einer solchen bei der zuständigen Kreiswirtschastsstelle, wenn auch kiese fehlt, bei der zuslandigen Zivilveiwaltungsstelle vach 8 8. 1,2 (im besstzien Gebiet bei der

mtlichen Koblenverteilungestelle für den äh inischen Brauntgh len bergbau in Cöln, siebe § 6, 8) gegen eine Gebühr von o für ein Hest zu 3 Karten bezieben lann. Für Bezirte gemäß 8 Ä. iI, II umd IV sind Hefte zu 56 Karten gegen eine Gebübr won O. ß0 M vorgesehen. Acch die etwa noch weiter erforderlichen Meldekarten (siehe Sh, 13 und *, 5, Ul, UI und 9 * sind dort für O, 10 S das Stück erhältlich. .

2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an veisch denen Orten oder in verschiedenen Teilen des gleichen Ortes, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert ersolgen. .

3. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbraucher guppe (Vor derseite der Karte) durch Durch kreuzen kenntlich zu macken. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines gewerb— lichen Betriebeg zu mehreren Veibrauchergrurpen gebörgz ist maß. gebend zu welcher Verbrauchergrurpe der wesensnichste Teil eines Betriebes gebört. Ist ihm vom NReichskohlenkommissar eine Ver⸗ brauchergrurpe angewiesen worden, jo bat er diese zu duichtreuzen. Eg ist unzu lässig, mebtere Verbrauachergruppen zu durchkreuzen.

§S 3. Meldung im Falle der Aunabmeverweigerung der Meldekarten durch Lieferer.

Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit findet, so J er neben der für den Reichs komm issar

). Auch Briketts, Schlammkohle und Koks.

) ach Gaskoktgrus, ⸗Lösche und dergleichen Abfallerzenguisse, sowie Kalsarunbrikett..

1) Auch Briketts, Naßpreßteine und Grudelokg.

zm Wegen der Meldepflicht in den besetzten Gehst vergl. J 5 RHI.

rechts verbindlicher

(Verkaufstartell oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Produktion

Bestimmung nicht begünstigt werden.

bestimmten Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte dem Reichskommissar in Berlin mit einem Beagleuschrelben einzusenden, in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nicht an einen Lieferer weitergegeben wurde und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.

§ 9. Weitergabe der Meldungen durch die Lieferer.

1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat in der dazu bestimmten Spalte der Vo derseite der Karte die eigene Firma und die Füma des Vorlieseters einzutragen und die Kante ohne Verzug seinem eigenen Lieierer weiterzug' ben, bis sie zu dem „Hauptlieferer“ gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Zeche, Kokaanstalt, Brikettfabrik) oder, wenn und soweit es einem Druten

überlassen hat, diesler Dritte.

2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte aufge— führten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nicht die urschriftliche Meldetarte weiter, sondein verteilt deren Inhalt auf so viel neue Meldekarten, wie Vorlieferer in Frage kommen. ttztere hat er an die einzelnen Vorliefeier weiterzugeben. Die engen der neuen aufgeteilten Mieldelarten dürfen zusaumen nicht mehr ergeben als die der urschriftlicken Karte. Jede neue Melde⸗ karte hat: .

a. die auf die Karte entfallende Menge,

b. die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der ur⸗ schrisilichen Karte mit Nennung der Lieserer und der von jedem bezogenen Einzelmen en und Sorten zu enthalten. Die neuen Meldetarten sind mit dem Vermerk Aufgeteilt! und dem Namen der aufteilenden Firma zu verseben. Die ursch istliche Karte ist bis zum 1. April 1920 sorgfältig aufzubewahren.

3. Jeder Lieferer (Händler, der von einem im Auslande wohnenden Lieferer böhmische Kohlen be,ieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen Leferer, sondern, falls es sich um Mendekarten handelt, die von in Bayern gelegenen Betrieben herrühren, an die Amiliche Verteilungsstelle München (5 6,“), andern⸗ falls an den Kohlenausglesch Dresden (8 6,) zu senden. Handelt es sih um andere als vohmische Arsland sbrennfioffe, so sind die Karten an die Einfuhrahteilung, Berlin W. 62, Kurfürstenstraße 117“ zu senden. Die Karten für solche aus ländischen Lirferungen sind mit der Aufschrift „Auslande kohle“ zu versehen.

4. Bezieher von amerikanischer Kohle haben den Bezug dieses Brennftoffes nur auf den Meldekarten zu vermerken die dem Reichs—⸗ kommissar für die Kohlenverteilung eingereicht werden.

§S 10. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen.

Meldungen derselben Bedarfemenge bei mehreren Lie ferein sind verboten.

§S11. Ausnahmebestimmungen (Aushilfslieferung.

1. Abgabe und Bezug von Brennstoffen außerhalb der ordnungt⸗ mäßigen Mo atemeldekarte (5 1,,ů 1 und 2) bedürfen der Amwgisung oder der Genehmigung derjenigen Amtlichen Verteilungsstelle (siehe 5 6), autz deren Bezirk dieser Bezug erfolgen soll. Gegen die Entscheidung der Amtlichen Verteilungssielle ist Berufung an den Reichstommissar zulässig. Die Genehmigung wird nur ausnahmsweise beim Vor⸗ liegen eines besonders wichtigen Grundes erteilt. .

Für die Abgabe und den Bezug von Brennftoffen, welche är das ÄUbsatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels« und Reederei⸗Ges. U

m. b. H. (Kohlenkontor Mannheim) bestimmt sind, tritt hinsichtlich der gemäß Absatz erforderlichen Anweisung oder (Genehmigung sür Ruhrkohle an die Stelle der Amtlichen Verte engsstelle in Essen der Kohlenausgleich Mannheim. ͤ

Auf § Za, 1 (letzter Satz und § 10 wird hingewiesen. .

2. Aushilfslieferungen zwischen zwei Verbrauchern sowie Aus. hilfslieferungen eines Plaghaͤndlers aus Mengen, die bereits bei ihm greifbar sind, an einen Verbraucher find auch zuläfsig, wenn, neben dem Einvergändnis der Parteien die Genehmigung der Zivilver⸗ waltungsflelle nach 5, 1, 2 vorliegt. Sollen zu solchen Aushilfs⸗ lieferungen Eisenbahrwagen benutzt werden, se bedarf die Lieferung außerdem der Genehmigung der zuständigen Amtlichen Verteilungs⸗ stelle (siehe § 6). .

3. Ein Hauptlieferer (59, 1) darf ausnahmsweise beim Vorliegen eines , Grundes anstatt durch den Händler, welcher in der .

dem Hauptlleferer gemäß § 9, 1 zugegangenen Meldekarte verzeichnet

ist, durch einen anderen Händler liefern.“ Auf letzteren findet in diesem Falle die Bestimmung, daß ihm die ordnungtzmäßige Melde

karte vorgelegen hahen muß (6 1,ů 1 und 2), feine Anwendung. Es genügt die einschlägige Mitteilung des Hauptlieferers.

4. Die nachträgliche Meldung der gemäß Ziffer 2 und 3 statt⸗ findenden Lieferungen ist in § 3a geregelt.

§ 12. Anfragen und Anträge.

Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, an den Reichskommissar für die Rohlenverteilung, Berlin, zu richten.

§ 13. Verwendung von gewerblichen Kohlen für andere Zwecke.

Es ist verboten, Trennstoffes die für Ren Betrieb eines sewerh lichen Verbrauchers bezogen sind, ohne Genehmigung des Reichs⸗ kommissars in den Handel zu bringen oLer für DVautbrandzwecke ab⸗ zugeben oder zu verwenden. Siehe jedoch 8 3a?

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8 14. ö

Verbraucher, die nicht der Meldepflicht unterliegen, sind zum Ein—⸗ reichen von Meldekarten nicht berechtigt.

§ 15. Stra en.

1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach §z 7 der Belanntmachung vom 28. Februar 191 mit Gefängnis bis ju einem Jahr und mit Geldstrase bis zu jebntausend Mark oder mit einer dieser Strasen, bei Fabrlässigkeit gemäß 8 . Ab. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1914 mit Geldstrafe bis zu 3000 Mank bestrast. .

2. Neben der Strafe konn im Falle des vorsätzlichen Zuwider⸗ handelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werten, au] die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie gem Täter ge—⸗ hören oder nicht.

§ 16. Wirkung unterlafsener Meldung.

Ein Meldepflichtiger, zer seiner Meldepflicht nicht oder nicht fristaerecht Cenüg! oder salsche oder unvollstän dige Angaben macht, hat neben der Bestrafung gemäß 8 14 zu gewärtigen, daß er von der Belieferung ausgeschlossen wird.“

§ 17. Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 1920 in Kraft.

Berlin, 6. Januar 1920.

Der Reichskommissar für die Kohlenverteilune. Stutz.

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) Eine Abänderung bestehender Lieferungbeziehungen soll durch diese

Bekanntmachung. Der Firma Michael Greiner in Knauthain ist auf Grund der Bundesraszverordnung zur Fern haltung unzuperlässiger erfonen vom Handel vom 23. September 1918 der Handel mit r n, , r. untersagt worden. deitig am 165. Dezember 1919. Die Amtsbaupimannschaft. Dr. Oertel.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 4

des Reichs-Gesetzblatts enthält unter

Nr. 7229 eine Bekanntmachung, betreffend die Vergütungen für Vorspann und Spam diensie, vom 20. Dezember 1919. Berlin, den 9. Januar 1820.

Postzeltungsamt. Krüer.

Pr eunße n.

Die Preußische Staalsregierung hat den Oberbürgermesster Schleusener in Brandenburg (Havel) zum Präsidenten der Regierung in Potsdam ernannt.

Ju stizministerium.

Der Geheime Oberreglerungsrat und vortragende Rat im Re iche justizministerium Dronke ist zum Qberlandesgerichts⸗ präsidenten in Frankfurt a. M. eraannt. .

Versetz! sind: der Amisgerichtsrat Wittke in Heringen (Helme) als Landgerichte rat nach Fran ifurt a. O., die Amts⸗ richter Dr. Marx in Hilders urd Bellenberg in Werne nach Fuldo und der Amisrichter Bannenberg in Rheinberg nach Rheydt.

Der Amtsrichter Dr. Mayer in Charlottenburg ist in⸗ folge seiner Uebernahme in die allgemeine Staate verwaltung unter Ernennung zum Regierungsrat aus dem Justizdienste geschieden.

Der Gerichtsassessor Ladewig ist zum Landrichter in Franifurt a. O. ernannt. ;

Zu Amisrichtern sind ernannt: die Gerichtsassessoren Rimbach in Runtel und Dr. Michelsen in Altona.

Der Staatsanwalt Fro böß in Breslau ist in folge seiner Uebernahme in die inntie Verwaltung unter Ernennung zum Regierungsrat aus dem Jastizdienste geschieden.

Dem Staatsanwalt Dr. Jacobi in Duisburg ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Ruhegehalt erleilt. .

Der Amttsitz ist angewiesen: dem No ar Justizrat Plaezek aus Posen innerhalb des Stadtgebiets Char lotlen⸗

Burg und dem Notar Anspach aus Westerburg in Vandsbarg.

Zu Notaren sind ernannt: Re Rechtsanwälte Hans von Bockelberg in Storkow, Dr. Walter Reich in Freystadt in N. Schles, Hans Loebinger, Or. Adelf Süßm ann und Dr. Ernst Tichauer in Kattowitz, Justizräte Reinhard

Frerichs und Konrad Maaß in Aurich, Justizrat Ludwig

Hausmann in Stabe, Di. Lochar Schücking in Do imund, Ainold Heeder in Goldap, Arthur Kurschat in Wischwill, Br. Georg Loewenstein in Graudenz und Oskar Groß in

Delitzsch.

In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht die Rechts⸗

anwälte: Dr. Braunschweig bei dem Oberlaudesgericht in

Tüsseldorf, Miche let bei dem Landgericht II in Berlin, Dr. Bansa bei dem Landgericht in Frantfurt a. M, Justizrat Placzek bei dem Landgericht in Posen, König bei dem Amtzs—⸗ gericht Berlin⸗Tempelhof, Dr. Kem ritz bei dem Amisgenicht in Charlottenburg, Geike bei dem Amtsgericht ia Freystadt

i. N. Schles., Anspach in Wesierburg bei dem Amtggericht in Rennerod und Dr. Scheinhütte bei dem Amtsgericht in Dewisfelde⸗Kaltendorf.

In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen die Rechts⸗

anwälte: Amfaldern aus M. Gladbach und Koscky aus Frankfurt a. G. bei dem Kamme gerichte, Justizrat Placzek aus Posen bei dem Landgerichte III in Berlin, Kexe! aus

Alikuich 6 bei dem Amisgerickt und dem Landgericht in Düsseldor f Thomas aus KRochum bei dem Amis gericht in Harburg,

Geisthoff aus Duis burg⸗Ruhrort bei dem Amtsgericht in Duis⸗ burg, Ans hach aus Weißen burg bei dem Amtsgericht in Vands⸗ burg, der frühere Nechtzanwalt Jastizra Dr Tarlau bei

dem Landgericht J in Berlin, die Gerichte assessoren: Krüse⸗ mann bi dem Ober andesz gericht in Düsseldorf, Heinrich Kirchholtes bei dem Oberlandesgericht in Frankiurt a. M., Dr. Braß hei dem Landgericht Lin Berlin, Traudes bei dem Landhericht in Frankfurt 4. M, Dr. Horowitz bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Breslau,. Dr. Wilhelm Schmitz und Dr. Aithur Ziegler bei dem Amtsgericht und dm Landgericht in Cöin, Clemens Hoffmann bei dem Amts gericht und dem Langericht in Hudenhe m, Georg Reuter bei dem Amtsgerschl ud dem Landaen cht in Altona, Panten bei dem Amisgericht und dem Landgericht in Graudenz, Schlitte bei dem Amisgericht und dem Land⸗ gericht in Naumburg a. S, Dr Gustey Friederich bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Greifswald, Wienecke bei dem Amte dericht in Ten plin, Dr. Gruber bei dem Amiszgericht in Priebus, Arthur Lemme bei dem Amtsgericht in Oebisfelde⸗Kaltendorf, die früheren Gerichte assessoren Dr. Kurt Wieluner hei dim Amtsgericht und dem Landgericht in Breslau und Dr. Fromberg bei dem Amtsgericht in Kontopp.

Dr. Paul Bock im Bezirke des Hberlandesgerichts zu Frank⸗ furt a. M, Reigers, Walter Hof, Trockels, Hortmann, Kochs, Tr. Wientgen im Tezirke des Oberlandesgerichts Hamm, Rietz sch im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Kiel, aber, Trenckmann im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Naumburg a. S. Aus dem Justizdienste sind geschieden: die Gerichtsossessoren Alexander Klinghardt und Ecuard Sträter infolge ihrer

Uebernahme in die allgemeine Staate verwaltung unter Er⸗

nennung zu Regierungsräten, die Gerig tsassessoren Franz Ben der, Heinrich Groß, Dr. Häntzschel, Herbert Kleine, Dr. Mar ren und Dr. Sendler infolge ihrer Uebernahme in die (llgemeine Staaisverwallung unter Einennung zu Re— gierung ossessoren. z

Den Gerichtzassessoren Friedrich Boelling, Grote, Karl Hahn, Dr. Hilbert, Or. Walter Haff mann, Fer⸗ dinand Kern, Ozwig Lüttig, Or. Mallacho w, Dr. Ernst

Moser, Willy Puhlscheider, Richerd Wagner und Dr.

Wein stock ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Jusiiz⸗

dienst erteilt.

Ministerium für Wissenschaft, Kun st und Volksbildung.

Die Wahl des bisherigen Realschuldirektors Lorenz aus

Rapypolts weiler zum Direktor des vädtischen Lyzeums in Neun⸗ kirchen (Saar) ist namens der Preußischen Staats regierung be⸗

stätigt worden.

Bekanntmachung. Gemãß

S 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli

6 für die schwere Aufgabe, die ein berbes Geschick Euch auferlegt. eutsche Herzen verzagen nicht, und deutscher Wille findet den Weg,

sich zu behaupten. Seid gewiß, daß unsere Teilnahme, unsere Sorge

und unsere heiße Liebe Euch unverbrüchlich erhalten bleiben! Stunde der äußeren Trennung uns unserer unlösbaren inneren Ge— meinschast in eihöhtem Maße bewußt werden. Ueber alle Grenz- xfähle hinaus bleibt das deutsche Volkstum ein einziges Ganzes. Seid start mit uns in dem Glauben: das deutsche Volk wird nicht untergehen. Aus der tiefen Trübsal dieser Tage wird es sich en por— arbeiten; von der schwer errungenen freiheitlichen Grundlage au wird es durch Entfaltung aller guten Kräfie den Aufstieg gewinnen zu höchster politischer, wirtschaftlicher und sozialer Kultur! Volksgenossen! Mit der gewaltlamen Trennung ist Euch und uns hartes Unrecht geschehen. Das Richt der Selbstbestimmung ist der deutschen Bevolkerung versagt worden. Wir werden die Hoffnung

18953 (G. S. S. 152) ward hiermit zur öffentlichen Kenrlnis nicht aufgeben, daß auch Euch eines Tages dleses nationale Grund- genracht, daß das im Steuerjahr j9gig kommunalabgaben« recht zigesprecken werden wird;

pflichtige Reineinkommen der im preußischen Staatsgebiet be⸗

legenen Teilstrecke Strasbura (Uckem.) bis zur Landes

grenze Eisenbahn aus dem Betriebsjahr 1918 auf 18500 F 390 3 sestgesetzt worden ist.

Stettin, den 8. Januar 1920.

Der Eisenbahnkommissar. J. V.: Struck.

Bekanntmachung. Das gegen die Bäͤckermeister Konrad Petermeier und Vogler in Dortmund Eving wegen Verstoßes gegen die Anordnung über Herstellung und den Handel mit Backwaren für den

Amtsbezirk Derne erlassene Handelsverbot wird hierdurch

aufgehoben. Derne, den 2. Januar 1920. Der Amtmann. Der Beigeordnete. Fumt.

1

GSekanntmachung.

Die Kartoffelverkaufsstelle des Heinrich Vielhauer, Hamborn, Buschstiaße 10, ist auf Grugd des 5 1 der Bundes ratsverordnung vom 23. September 1915 wegen Unzuverlässiakeil des Inhabertz vom 17. d. M. ab geschlossen. Ferner ist dem Ge—= nannten jeglicher Handel mit Lebens und Futter⸗ mitteln sowie mit Gegenständen des täglichen Be— darfs und jede Vermittlertätigkeit hiersäör unter sagt. Die durch das Verfahren entstandenen Kosten, ins— besondere die Gebühren für die vorgeschrießene öffentliche Bekannt— machung. hat der von der Anordnung Betroffene zu tragen.

Hamborn a. Rhein, den 7. Januar 1920. Die Oberbürgermeisler. Mülhens.

Bekanntmachung.

Dem Jobann Stochausen jr. in Oster feld, Ziegel⸗ ftraße 58 ist auf Grund der Bundesrats verordnung vom 23. September 1915 (RGEl. S. 60s) und der Aussührungsanweisung vom 27. Sep= tember 1915 der Handel mit Lebensmitteln und son« stigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt worden. Der Johann Stockhausen jr. hat die durch das Ver— fahren verursachten baren Auslagen, insoesondere die Gebühren für die im 5 1 der obengenannten Verordnung vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung, zu erstatten.

Recklinghausen, den 5. Januar 1920.

Der Landrat. Dr. Klausener.

*

(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage)

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Niqhtamtliches.

Dentsches Reich.

Der Herr Reichs präsiden und die Reichsregierung haben laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüro“ folgende Kundgebung erlassen:

An die deutsche Bevölkerung der aus dem Reichs- verband ausscheidenden Landesteile.

Der unglückliche n l des Krieges hat uns wehrlos der Willkür der Gegner preisgegeben

aufzwingt, ist der Verzicht auf deutsche Gebietsteile im Osten. Westen und Norden. Unter Nichtachtung ihres Rechtes auf nationale Selbst. bestimmung werden Hunderttausende deutscher Volksgenossen fremder Staatsgewalt untersiellt.

Deutsche Brüder und Schwestern! Nicht nur in der Stunde des Abichinds, sondern immerdar wird die Trauer über diesen Verlust unsere Herzen erfüllen, und wir geloben Guch im Namen des ge— samten deusschen Volkes, daß wir Euch nimmer vergessen werden. 1 Ihr werdet das gemeinsame deunsche Mutterland nicht vergessen. Dessen sind wir gewiß. Ueber die zerrifsene Staatsgemeinschaft hinaus wer en Eure Herzen Treue halten der deuischen Stammeg⸗ und Kalturgemeinschaft, die der Nährquell Gures geistigen Lebens war und jederzeit blelben wird. ;

Seien wir uns in dieser schweren Stunde des Verlustes des Köstlichen bewußt, was uns als gemeinsames Gut bleibt, was keine freunde Macht uns rauben kann. Gemeinslam bleibt urs die Sprache, die uns die Mutter lehrte; gemeinsam die Welt der Gedanken, der

Worte, der Töne, der Bilder, in denen die großen Geister unseres

Volkes nach dem höchsten und edelsten Austzuck deutscher Kullur gerungen haben. Mit allen Fasern unseres Denkens, unseres Liebens und ganzen Seins bleiben wir verbunden.

Was von unserer Seite geschehen kann, um Euch die Mutter—

und legt uns unier dem Titel des

Friedens die schwersten Opfer auf. Das Schwerste aber, das man uns

der Mecklenburgischen Friedrich Wilhelm—

Darum wollen nir uns notz allen Schmerzes voll Hoffnung und Zurersicht in dieser Ab chiede stunde zurufen: Treue um Treue! Für das Recht unseres Volkstums wollen wir miteinander einstehen alle Zeit und mit ganzer Kraft.

; Der Reichspraͤsident. Ebert. Die Reichsreglerung. Bauer. Schiffer Koch. Dr. Bell. Dr. Mayer. Dr. Da vid. Müller. Erzber ger. Nos te. Dr. Geßler. Schlicke. Giesberts. Schmidt.

Die Interalliierte Rheinlandkommission hat in einer Milteilung an den Neiche kommissar für die besetzten Gebiete die Anwendung folgender Landesgesetze und Verordnungen für das besetzte Gebiet genehmigt:

1) Verordnung, betreffend Zusemmensetzung der Kreistage und einige weitere Aenderungen der Freisordnung dem 18. September 1919.

2) Gesetz, betreffend die Erleichterung des Austritteß aus der Kirche und aus den jüdischen Synagogen und Gemeinden vom 13. Dezember 1918.

3) Verordnung, betreffend Anstellung und Entfernung von Aemtern vom 8. September 1919.

4) Gesetz, setreffend Aufhebung der Ortsschulinspektionen vom 18. Juli 1919.

5) Gesetz über das Branrytweinmoropol vom 26. Juli 1918.

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Der Reichskommissar für die besetzten Gebiete meldet dem „Wolfsschen Telegropher büro“ zufolge:

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kanntlich seine Genehmigung dazu erteilt, daß vom 1. Januar de. Is. ob der Goldzolꝛl duich Teutscland wieder erkoben wird. Der praklischen Vuichführung dieser Crlaubnis waren gleichwobl Schwierig keiten in den Weg getreten, weil die Anordnung taisächlich eist dann in Kraft treten konnte, wenn die Befehlskaber der einzelnen Besatzungs— heere die Genehmigung dazu erteilt hatten. Diese Genehmigung war hiszher nicht erteilt. Die interaillierte Kommission in Koblenz bat

gesetzt würden, und daß sie davon die Befehlshaber der Besatzungs- heere verständigt babe. Es ist nunmehr anzunehmen, daß in den einzelnen Heeret bereichen Anordnungen erlassen weren oder schon er⸗ lassen sind, die endlich eine Ausführung der in Paris erteilten Er⸗ iaupnis ermöglichen würden.

Der Minister Loucheur und der Generalsekretär Duta sta haben dem Freiherrn von Lersner auf dessen Anfrage er— klärt, daß alle Vorbereitungen für die Heimschaffung der deutschen Kriegsgefangenen in eingehender Weise ge— troffen seien und daß der Ahtrang port am Tage der Inkraft⸗ setzung des Friedensvertrags sosort beginnen werde. Der ge— samte Heimtrangport aller Gefangenen dürfte ohne Unter— brechung auf das schnellste durchgeführt werden.

—— ———

m.

Nach einem von der Marine kommission eingetroffenen Telegramm ist die Ostseeblockade seit vor gekern naa mittag aufgehoben worden. Vie ersten deutschen Schiffe sind bereits ausgelaufen. 3

Tas „Molffsche Telegraphenbüro“ verbreitet folgende ge⸗ meinsame Kundgebung der Reichsregierung und der

Preußischen Staatsregierung: Der Tag des Friedensschlusses, mit dem die Zeit der schwersten

Lasten und Leistungen für uns anbricht, trifft Teuischland inmitten

einer neuen Streiktewerung. Tie Eisenbahnen stehen in vielen

Teilen des Vaierlandcs still; manche Stedte sind ohne Lebensmittel

————

*

. . I

sprache, die deutsch⸗ Eigenart, den innigen Ceistigen Zulammenhang

mit dem Heimallande zu erhalten, das wird geschchen. Wie es schon,

soweit Verhandlungen nag it waren, unsere vorn hmste Sorge war, Euch trotz der Tiennung Eure nasionalen Lebensrechte zu bemahren, so werden wir nicht aufhören, dafür einzutreten, daß die vertraglich gegebenen Zusagen gehalten werden. Unsere Schulen aber und alle

.

.

unsere Einrichtungen för die Bildung des Geistes, für die Pflege der Wissenschaften und Künste, sollen Euch auch fernerhin wie bisher offen stehen. Herüber und hinüber soll jeglicher Austausch gepflegt

und jedes seelische Ban geschüßt und gestärlt werden. Der uner—⸗

meßliche und ur versiegbare Schatz an geistigen Gütern, den das

deulsche Volk besitzt, gehört Euch mit. wird sich hemähren.

daß zahlreiche Deutiche außerbalb des deutschen Staats verbandes unter fremder Herrschaft gestanden haben. Wo auch immer inmitten fremden Voltstums ihre Siedelungen standen, sie haben die deuische Eigenart und den geistigen Zusammenhang mit dem Mutterlande in den schwersten Zeiten bewabrt und die Kraft ihrer nationalen Kultur

Seine nationale Bindekraft Seit Jahrhunderten schon war es das Schicksal unseres Volkes,

züge, ganze Provinzen ohne Heizung und Beleuchtung. Was wir in dem unglücklichen Wien schaut ernd miterleben, ein Massensterben der Säuglinge und der Greise, kann auch bei uns ausbrechen, wenn kein

Milchzug mehr in die Ktädte kommt. Und warum?

Nigt, weil die Eisenbahnarbeiter jetzt noch unter dem Zwang der Not einen wirtschastlichen Kampf guszufecchten baben. Der von lhnen verlangte Tarn ertiag soll nat Jiück irkung vom 1. Januar gelten; die Tarisoverhandlungen sind im besten Gang und werden von beiden Parteien in voller Einmütigkeit geführt. In neun Direttions⸗

benrke, sind die Stundenlöhne bereits um durchschnittlich 1 A emhöht;

eine ähnliche Erböhung stebn für die übrigen Bejnke in Aussicht. Der Beamtenschaft ist eine Teuerungszulage von 150 vy bereilg zu⸗ gesagt. Aas heißt eine Mehrbelastung von mehreren Milliarden, eine Verseche facung der Friedenstarise für Personen und Guter. Tamit fallt jeder Grund für den wirtschaftlicken Kampf weg. Gewissen lose Elemente außerhalb der Orga ijationen schüren aber den politischen Kampf gegen das Volk auf Kosten des Volke. Sie wollen das Volt zermürben durch Hunger, Kalte und Tod.

Und die Folgen nach außen? Der Friedensschluß stellt uns vor schwere Pflichten. Die Besatzungt tiuppen der Entente find in die Abstim miu gas ebiete zu transporticren, Kohlen, Maschinen, Heeres= en, Mischlkühe und vieles andere find abzuliefern, alleö in be= timm ten, knapp bemessenen Fristen. Bleiben wir mit unseren Ver⸗ lragepflichten im Nucstand, jo droben uns neue Nepressalien und Belestungen. Darf die endlich erreichte Heimtchr unserer kriegs⸗ gesangenen Brüder, die seit gesern abtranportiert werden, auch nur um (ine Stunde verzögert werden, wollen sich die Angehörigen unseier Ki cg af che gen olch frevelhaftes Spie] gefallen lassen?

lein! Die Preußssche und die Reichsregierung rufen dem ganzen Volk zu: Laßt Guch diese tödliche Bedlohung nicht bieten! Stebt zur Regierung, die dieler gewissenlosen Eischüiterung mit allen. auch den sirenestei Maßnahmen entgegentreten wird. Der neue Tarif vertrag ersortert für die Alleéemeinbeit kaum erschwingliche Mütel. Damit ist die Gunze erreschi! All die wilden Forderungen wilder, außerhalb Ter Organlsationsleitur gen stehender Agitatoren, vor allem nach Bezahlung der Streittoge, sind ein für allemal abaelehnt!

Die Préußische und die Reichsregierung fordern di Eisenbahn— arheiter im Nemen und im Interesse des gesamsen Volks dringend auf, ihren Dienst sosort wieder zu beginnen. Jerer weitere Streitlag zieht den Huygerremen der gezwungenermeßen feiernden Arbeiter enger und beschwert (ußen, und innerpolttisches Elend herauf! Laßt nicbt weiter mit Euch spielen! Jagt die Verführer von Cuchi

ö s * acht Eu nicht ̃ 8 über weite Gebiete ausgestrahlt. Ihre Arbeit wird Euch vorbildlich eitgzgenossen ! Den 2* . WM. n,, .

In diesem gegenseitigen Vertrauen wollen wir in der schwersten

Der Oberste Rat der Alliierten in Paris hatte be⸗

nrnmehr dem Reich'fommissar sür die besetzten Gebiete mitgeteilt, daß dem Erheben der Goldzölle ihrerseits keine Bedenken entgegen

; 5 an der Schwelle der Heimat von Frau und Familte ang pwerrt! Wir werden mit aller Macht und allem Nachdruck diese Fergen ju verhindern snchen. Wo es nottut, wird auf Grund des 8 48 der . der Ausnahme ustand verhängt. Es gehr nicht um artei oder Politik! Es geht um das Dasein von uns allen! Wer das Leben seinet Volkes will, kämpfe mit uns gegen die Zersiörung! Berlin, den 11. Januar 1920. Die Reichsregierung. Bauer. Koch. Dr. Bell. Die Preußische Staatsregierung. Oirsch. Heine. Oeser.

Der Herr Reichspräsident hat mit Zustimmung des Reichmin isteriums, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, die nachstehende Verordnung erlassen:

Verordnung

auf Grund des Artikels 48 Abf.? der Reichsver« sassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den Regie⸗ rungsbezirken Düsseldorf, Auns berg, Münster und Minden nötigen Maßnahmen.

Auf Grund des Artikels 48 der Reich-verfassung ordne ich zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Owmnung über die Regierungsbezirke Duüsseldorf, Arnsberg, Münfter und Minden folgendes an: ;

5 1

Die Artikel 14, 115, 117, 118, 123. 124 und 153 der Ver⸗ faffung des Deutschen Reicks werden bis auf weiteres außer Kraft heit, Es sind daher Beschräntungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der sieien Meinungsäußerung einschließlich der Pressefreihen, Les Vereins und Versemmlungs rechts, Ging iffe in das Brief-, Poss⸗, Telegraphen⸗ und Fern sprechgeheimnis, Anordnung von Hang— suchungen und von Beschlagnahmen jowie Beschränkungen des Eigen⸗ 1 außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zu lassig.

2

Mit der Bekanntmachung dieser Verordnung geht die voll— ziebende Gewalt auf den Reichswehrminister über, der sie auf einen Mililärbefehlshaber ütertragen kann. Sie wird von dem Melitär⸗ befehlshaber auf dem Gebiete der Zivilveiwaltung unter Mitrin kung , eines Regierunge kommissars (8 3 ausgeübt, den der Reisch⸗n ehr— minister im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern ernennt.

5 3.

Die Weilungen des Militärbefehlshabers an die Zivilverwaltung. und Gemeindebebörden sowie seine allgemeinen Anordnungen an die Bevölkerung sind, bevor sie ergehen, jur Kenntnis des Regierungz— kommissars zu bringen.

Anordnungen des Militärbefehlshabers, die Beschränkungen nach Fz L enthalten, bedürfen zu ihrer Rechiswirksamkeit der Zustimmung des Re lerungskommissars.

§ 4.

Wer den im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen An⸗ ordnungen des Reichswehrministers oder des Militärbeféehlshaberz zuwideihandelt oder zu solcher Zuwiderhandlung auffordert oder anreizt, wird, sofern nicht die bestebenden Gesctze eine höhere Strafe er mn. mit Gefängnis oder Haft oder Getstrafe bis zu 15 009 4A estrast.

§ 5.

Gegen die Anordnungen des Militärbefehlsbabers im Sinzelsa steht die . an den e,, . ter offen. Some

J 23 um Beschränkungen der persönlicken Freiheit kandelt, ist dea Gesetz, betreffend die Verbaftung und Aufenthaltsbeschräntung auf Grund des Küüegszustandes und des Belagerungszustan des vom 4. ö 1916 (Dieichs Gesetzbl. S. 1328), entsprechend auzu⸗ wenden.

86. Diese Verordnung ist sofort in sämtlichen Gemehnden dez Be zirks in orts blicher Weise betanntzumachen. Berlin, den 11. Januam 1920. Der Reichspräsident. Ebert. Der Reichsminister des Innern. Koch.

y

Der Militärbefehlshaber der Renlermas begkeke Düsseldorf, Arnsberg, Münster und Minden wird laut Meldung des „Wolfsschen Telegraphenbüros“ mit Zu— stimmung des Reichskabineits eine Verordnung folgenden

Inholts erlassen:

Mit Zustemmung des Reriexungskommissars ordne ich auf Grund der Verordnung des Reichspräͤsidenten vom 11. Januar 1920 für . ..... im Inteiesse der öffentlichen Sicherheit fol- gendes an:

Jede Betätzung durch Wort, Schrift oder andere Maßnahmen, die darauf gerwtet is, lebenswichtige Betriebe zur Stillegung zu bringen, wird verboten.

Als lebene wichtige Betriebe gelten die öffentlichen Verkehrsmittel sowie alle Anlagen uad Einrichtungen zur Erzeugung von Gag Wasser, Elektrizität und Kohle. 9.

Zuwiderhandlungen werden nach Maßgabe der Verordnung det Reichepräsidenten vom 11. Januar 1520 benraft.

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

Zum Mil närbefehlshaber für die Regierungsbenbehe Düsseldorf, Arnsherg, Münster und Minden ist vom Reichs⸗ wehrminister der General von Watter einannt worden. Zum

Regieiungskommissar wird der Reichtz- und Staats kommissar Severing ernannt.

In der am 10. Januar 1920 unter dem Vorsitz des Neichs arbeitsministers Schlicke ab ehaltenen Vollsitzung des Reichsrats wurde dem Entwurfe von Bestimmungen über die Gewährung von Darlehn aus Reichs mitteln zur Schaffung neuer Wohnungen die Zustimmung erteilt.

Der Minister sür Wiedergufbau Dr. Geßler, dem zu— gleich das frühere Kolonizglministe um untersiellt ist, empfing vorgestein den Kommandeur der Schutztruppe Kamerun, Qbeisien Zimmermann und eine Abordnung dieser Schuß truppe. Der Minister begrüßte, wie „Wolffs Tele⸗ graphenbüro“ mitteilt, in herzlicher Weise die aus der In— ternierung in Spanien zurückgekommenen Angehörigen der Schutztruppe Kamerun. Er dankte in warmen Worten der Diuppe im Namen des Vaterland sür die großen Ver— dienste um die Verteidigung des Schutzgebiets und betonte hierbei besonderg die ollaemeinen und klämatischen Schwierig⸗ leiten, mit denen die Twuppe zu kämpfen gehabt hätte Trotz dem häut sie in zähem Ausharren, von jeder Außenwelt ad= geschnitten, über eineinhalb Jahr einer wn ,

stan Das Vaterland würde diese Lei der . Kamerun nie verge ssen. l lena

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