ry. sess e = 5 . sonen, die an Gesellschaften beteiligt sind, welchen solche Anlagen ] 8 2. ieb s r Anlagen führen. ie Auzkunft kann durch öffentliche Belanutmachung oder durch
1 —
oder Rechte gehören oer wesche den Betrleh solch
Anfragen bei werden.
den einzelnen zur Auskunft Veipflichteten erfordert
. § 14.
Die zuständigen Stellen (86 13 Bea stragten sind befugt. schãft a apiere oder Gejsch fte hlcher einzusehen sow
; 5§ 15. ö. 1, n. kann aus Gründen des öffentlichen Wohles das Recht sta rn, nf, oder Beschränkung von Grundeigentum gegen voll- andige ei, digung für ein Unternehmen verleihen, das zur Er— zeugung, Fortleitung und Verteilung elektrisch r
bereits vor dem Inkrafttreten dieses Ges⸗tzes beteiligt war. Ne Verleihung wird von der Reicht regierung ausgesprochen. Bis zum Erlaß eines besont eren Reichsgeiches gelten für die Durchführung der Enteignung die landes rechtlichen Bestimmungen. 5 16. Wer vorsätz lich die Auskunst, ist, micht in, der gsetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Ar gaben macht oder wer vor säß lich der Voꝛ ich it in 5 14 zuwider die Gin ict in vie Gesckäftepapiere oder Ge dnz- bücher oder die Besichtigung der Betrichnr ir ichtungen und Näume Verweigert, wird mit Gefärgnis bie zu sechs Mynaten und mit Gejb= strafe bis zu zehrtagsend Maik oder nilt ziner dieser Strafen be⸗ straft. 5 1X.
Das Reich kann die ißsm rech diesem Gesetze zustehenden Be— 26 3. s ; ö ö ö 6 3 * fugr sse für das Versergungsgebitt eines oder mehrerer Länder oder Teile von dicsen ken Ländern auf ihren Anlrag übertragen. Das Reich hat vor der Ane führung eigener Leitungganlagen innerhalb eines Landes die Landes beside zu hören.
Der Stromaugg leich inner balb eines Landtg oder Landes teils soll im Rahmen der vom Meiche erlassenen allgemeinen Anordnungen auf Vrlar gn der Land ée behörde unter deren Meitwirfung erfolgen. Die Länder können diese Befugnisse den Previnzen weiter übertragen.
5§5 18.
Die ven Stromerieugungkanlegen der Länder in dos dem Reiche gehörende Srith nge etz ge lieselse e! de Arbeit maß im Rahmen des technisch VM nglichen gegen argen ssene Entschätigung für rie Ucbertragurg auf Verlangen des Siremlieferers an zu vereinbarenden Ste hen zurückgeliefert werden.
Den gleichen Anspruch haben Gemeindeverbände und Gemeinden
r eigenen KBersengun g aus bereits bestehenden eigenen und ihnen. eim Inkiasttreten dieses Gesetzeg zur Strompersorgung dienenden Anlagen.
5 18.
Bet ver Verteilung der elcktrischen Arbeit ist Vorsorge zu treffen, daß in den Landern, aus derrn natürlichen Energicgueil'n Tir lein tat erseugt wird, die jeweilig erfowerliche Kraft dauernd zur Ber. 6 bleibt.
Die vom Reiche oder einer Gesellichaft, an der daß Reich be— teiltgt ist, in einem Lande elerlrisch gusgenutzten Energicquelsen (Messerträfte, Kohlrnlas er, Delquelien) ind derm betrefferden Lande auf Antrag wieder zur Verfügung zu stellen, wenn sie im eigenen Rande benötigt werden und, weilere zur Ausnutzung gleich günstige FGnergiequellen nicht vor banben sind. Von die sem Rechte fann ein Land nur Sch rauch machen, soweit Fi. vem Reiche aus em e-
tre er den Lande außgeführte elelrrische Arbeit größer ist alis bie ein-
geflprte.
Dem Nelche find di, für die Augnußmug der Caergiequellen ver- . Gzestehungelosten abzüglich ciner angeme ssenen Abschreibung zur lickzuvergüten.
§ 20.
Zur beratenden Miswirfung bei ellen Mngelegenbelten der Rescht— Glesrrintäteéwtirtschast errichtet die Reichtregierung einen Betrat, dem je far Vertreter dez Reid siogs, bes Riiche nat und der Arbeiter- und Angtste llsenorgqch isationen somie jwangig Sachverssandige an= 66 von denen je vier von der Neicheregierung, den Läntern, den
Bertresungen der Mocrinzen, Gem(indeverkende und Gemeinden, der Zentralarbeissgemeinschaft, der industriellen und gewerblichen Arbeit- eber und Ardeisnetmer Ceusschlar p unb dem Deutichen Lan dwirt⸗ afterate zu wählr sind, serner je zwei Vertreter der gen erblichen Gry und Rleinverkrercher, die rem Veutschen Int ustrie⸗ und Dandelgtag und vem Tu schen Hondrenlt. imd Gemtibtkammersage tu benennen sind. Der Beirat tagt auf Cinladung und unter em Veisitz des Neiche schatzm inisterß oder seinegz Begnftiagten. Seine Geschäͤsteordnung gibt sich der Beirat selbst. Sie unterliegt der Gent krnigung des gie e. . Der Beiret umnß ven der Reckkregierurg innerhalb zwei Wochen bernsen werden, wenn neun seiner Mülglieder etz beantragen.
Al.
Die ersorderstchn Augsül rungtkestimmungen zu diesem Gese 4 die Reichsregierung unter 3rstimmmng des Reich grais 1 Anhbinng des Beiralz.
22.
Die in den vom Reiche em pribenen ober auf sein Verlangen in Gesellschasten eingebrachten Anlagen und in den zugebörisen Ver. waltungen besd altigt n Arbtiter und Angestellten werden zu den Bedingungen der brfsebenden Eder mit den zustäntigen Berufg— or ganisalionen abzuschließ enden Ten isnenkiäge ühernommmen.
Die mehr als ein Jahr bei einer auf Grund dieses Gesetzet6⸗
durch tat Reih übernommenen oder auf sein Verlangen gen ß 8 8 in eine Gesellschaft einge rachten Anlage und in der zugehörigen
Verwaltung beschäfiigt gewesenen Aibeiter und Angestellten, die nach-
ew esenermeßen insolge dieses Gesetzes innerhalb der nächsten zwei ee nach
entweder voiübergebend oder dauernd arbelstslos werben, ohne ander⸗ weit cntirrechende , zu finden, oder wegen bunch dirses Gesetz nolwendig gewomenen Vernfer ed sels oder
Betriets gelchä ritt werden, erhallen Cntschsdigung
Jahre aut der Neicbala
Die näheren Bestlmimungen, in ebeson dere ker Nmfarg und Be. ch wit der
dingungen der Zumer dungen, eillßt der Neicht nat, sero Maßgabe, daß die Enischädigung im Falle eingetretener Arberg,
losigkeit nicht wenfger betragen darf als Dreiviertel des entgangenen
Arbeile vcrdiensles. 5 28.
Die infolge dirses Gesetzs vorgenommenen Rechthakte sind frri
von öffentlichen Abgaben. Verlin, den 31. Tezember 1919. Der Reicht prãsident. Edert. Der Neichascha tzminifter.
Dr. Mayer.
Betanntmachung ur Aenderung dar Aus sührungtbesim mungen zur erordrung über den Cerkeßr mit Seife, Seifen pu lver urd anderen feiibeltigen & a chwiittein vam 21. Juni 1917 (Reiche Gesetzbl. S. 546).
Vom J. Jannar 19.
Auf Grund detz 8 1 der Bela tm a i 3 . . * achema über den Ver⸗ mineln vom 1 1916 (Neich ⸗Gesegbl. S. wird folgendes benimmt: . e. wi ;
zu der er nach §. 13 verpflichtet
bemohme ober d=, . betreffenden Anlage J
en, des zu einem
Absatz 1) und die von ihnen zur Ermittlung richtiger Angaben Ge. Bet lebs M J . t . Betriebsetnrich⸗
tungen und Räume zu besichtigen, über welche Auskunft verlangt wird.
. : l Arbeit bestimmt ist, und an dem das Reich auf Grund dieses Gesetzes beteiligt ist oder
. J
1 ; nicht übersteigen.
Sciserpalder nnd ar deren , , . bruar 1867) einsch lieg ich 16 Sa 4
Artikel l.
Verkebr mit Serf⸗ Se e s zerlehr mit Serfe, Seisenpulper und anderen fetthaltsgen Wasch⸗
mitteln vom 21. Juni 1917 (NReichs-Gejetzbl. S. Ha6) erkalt fol ende
affang:
zei Abgabe an den Selbstverbraucher dürfen bie Preise
1. bei . A Seise einichließlip Packung ; für ein Stuck von 50 Gramm. O20 Mark, ; s .
2 bei R. A Seifen pulver einschließelich Packung . J do
3. bei Kernseife und sonstiger Seife in schnitifester Form, mit
Autnahme von Feinseife, mit einem Gehalt an Fettfaure bon
a) 98 und mehr vom Hundert 1690 Mart für 1 Kilogramm, 1
3 5 6. c) 40 49 4 30 o e) 20 29 8, * - f) unter 20) . ö . 4. bei Feinseife einschließlich Packung 1500 Mark für gramm, 5. bei Schmierseife
. 24 * 14 *
1 1 1 1
2 * 2 2 1
8 ‚ . — ö 1. 8
Göͤöh ,
b) 30 bis 37 ö 2 ö . 6469 x
) unter 10 ö
Die vorstehend se
Gesegbl. S. 3365).
Der Ueberwachungzauzschuß Lie nach selner Weisung hergestehten und besondere reise festzusetzen, die die im Abs. 1 genannten Höchst— grenzen nicht überschreiten vürfen. ö
Seifen
gesetzten Kieinverkaufepreig auf der Seife selbst — bei Seisenyn ler auf der Packung — in deutlicher Schrift anzugeben.
Mit Gefängnitz bis zu brei Monaten oder Geldstrafe bis zu fünfzehn hundert Mark wird bestraft,
l. wer die nach Weisung deg Ueberwochunggausschusses der
Seifenindustrie hergestellien Seisen und Seifen puer zu
einem kährren als dem auEgezeichneten verkauft, feilhält P
oder anbietet,
wer in gen innsüchtiger Absicht die auf diesen Selfen und
oder Weg seln können durch Ausgabe von Schatzanwelsungen und Wechseln
St fen pulvern ausgezeichnete unkennilich macht.
wer wissentlich Seife oder Seifenpulver, bei denen ble ausgezemchneten Hreieangaben erhöht ober unkenntlich ge— macht sind, verkantt, seilhäl, anbietet oder sonst la den Verkehr hringt.
HreiJ angabe erhẽht
Artikel N. ö Die Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung m vast. Januar 1920. Der Reicht win ischa flaminister. J. V.: Dr. Hirsch.
Bekanntmachung
handel mit Wild. Vom 6. Januar 1920.
21531) wird bestimm: 1
sestge etzt: 1. bei NR hwild je 0,5 Filogramm JJ 2. bei Rot-, Dam. und Schwarzwild je O5 Kilogramm e 4. bei wilden Kaninchen je Stück 5. bei Fasanen a) Hähne je Stück... 14090 b) Hen nen je Stück. . Die Prrise verstchen sich vorkebaltlich einer etwaigen dnderweiter Festsrtzung durch die Reicht fleischsell! gemäß 5 3 Ter Verdi denn äber die Regelung der Wiltpreise einschließlidd Decke Cber Balg.
II.
456 Mark 41060 24.06
5,066
Diese Bekanntmachung tritt mlt dem Tage der Verkündung
in Kraft. Berlin, den ß. Jannar 19 XV.
Der Reichswirtschafttzminister. Schmidt.
Verordnung über die Aufhebung der Beschlagnahme von Weißblech. Vom 23. Dezember 1919.
Auf Grund der die wirtscho fiche Temobilmachung he⸗ frrsfenden Besugyifsse wind nach Maßgabe der ite sseg, be⸗
treffend Auflösurg detz Neiche minsterk ms für wir ie aftliche
Temobilme chung, vom 26. April 1819 (Reichs, Gess g bI. S. 436) solgen des verordnen: Artikel 1.
Dle von den Kriegen inisterien, abteilung oder Militämbe r bie haber aueresricchentu und ben Be— troffenen nan entlich zugeflelen Verjäenngen, betreffend Beschtag⸗ nahme und Melder flicht von Meisklech weiden aufgehoben.
Artikel z.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Dezember 1819 in rast. .
Berl den X. Dezemher 1919.
Der Neiche wir nich a slaminifter Schmidt.
— —
Sektanntm achung zu der Verorbrung über die Verwendung bes Mehr⸗ erlöses ans den Häuten ven Schlachtoieh und Schlachtpꝛ serder vom 2685. Nevem ber 1919. Reicht · Gele z bl. Eecite 1M 3.) Auf Giund des § 2 der Verorbmng über die Verwen⸗
dung. des Mehrerlöses ans ken Käuten von Schlachtvich und
Schlechtryfenden vom 26. New mber 1919 Reid g-Geserbl. Stele 186) werden sim die Zeit vam 19. Januar bis 15. Fe⸗
als Cäutezzischlag. der an den ist, sür den Jeꝛlner Lebend⸗
Tierhalter zu bezah gewicht festge etzt:
— ö . 2. h 2 .
S 5 der Ausführungsbestimmungen zur Vererdnung über den
Kilo⸗ ö mit Ausnahme der nach 8 2 Abs. 3 in Apothelen gbzugebenden Kaliseife, mit einem Gehalt an Fettsäure von . a) 38 und mehr vom Hunbert 600 Mark sür Kilogramm,
folgendes Gesez beschlossen:
mr, , , dieser Seifen unh Seife npulver haben den fi fi. ; i
Verfügung zu kalten.
Falie deg Abs. I die über die Fest setzung von Richtpreisen für den Groß⸗
2 ö * ö = . S 97 Sve se ne 3 1 ⸗ . * Auf Grund des 5 1 der Vero bnung über die Regelung * 1197), des Gesetzesß vom 8. März 1857 betreffend die
Wübprelse vom 20. Deen ber 1919 (Reiche ⸗ He setzi.
Für den Großhandel mit Wild werden folgende Richtrreise
Rrien amt, Rriegers hstoff⸗
ertrag der preußijschen Sin
für Rinder, ausgenommen Kälber 52.20 S. e Schafe mit vollwolligen, halblangen und kurz—
11
— ,
Pferde einschleß ich Fohlen, Esel, Maultiere
. Berlin, den 12. Januar 1920.
Reiche fleischstelle, Verwastungsabteilung. Der Vorsitzende: von Ostertag.
33 20
60, ö
37.20
Preußen.
Gesetz über die Ergänzung der Einnahmen im Staats haug— halt für das Rechnungsjahr 1919.
Vom 17. Dezember 1919. Die verfassur g gebende Prtußijche Landesversammlung hat 51
(I). Die Staalsreglerung wird. ermächtigt, zur Bereitstellung der Geldmittel, die aus Anlaß des Fehlbetrags iim Haushalte der Cisen⸗
srges l 150 Sz hstinra. :; z vbabnvermaltung zur Ergänzung der Einnahmen im Staatshaushalts . stgesctzten Preise sind Höchstpreise im Sinne Eabudéhra tung rar Ergänsung de . ö, Gsseßeer bhieffend Höchstprelse, vom 4. Alugust Igld (Meir. Link för rar sechnungtiabt ll eerf'ndetlich und hunter rapttel z
; , Titel 17 der Cinnabme in den Haut hallsplan der allgemeinen Fingnz= der Seifenindustrie ist berechtigt, fit Etwaltzng in Oöbe von 78618 743 Mark in Ansatz gebracht sind,
Seisenpulver
Staate schalpverjchreibungen aus zugeb n.
(2) An Stelle der Schuldvverschreihungen können vorübergehend Schatzanwelsungen oder Wechsel ausgegeben werden. In den Schatz anweisungen j der Fälligkeinzteimin anzugeben. Die Wechsel werden von der Hauptverwaltung der Staatsschulden mittels Unter—
schrist zweler Mitglieder ausgestellt.
. Schunldver chreibungen, Schatzanwelsungen, etwa zugehörige
int cheine und Wechsel können sämilich oder teilweise guf auß.
ländische oder auch nach ejnem bestimmien Weriverhältnisse gleich⸗ zeitig auf in⸗ und ausländische Währungen sowie im Auslande zahlbar gestellt werden. h Schatzanweisungen unb Wechsel können wiederholt aus gegeben werden.
(5) Die Mittel zur Einlösung von Schatzanweisungen und
deer von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage beschüfft werden. t . (6) Schult verschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel, die
zur Ein ösung fällig, werdender Schatzanweisungen oder Wechsel be— stimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staattschulden auf An—
ordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor der Fälligkeit zur Die Verzinsung oder Umlaufszein der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen., mit dem die Verzinlung oder Umlaufszeit der einzulösenden Schatzanweisungen oder Wechsel aufhört.
7) Wann, durch welche Stelle
; und in welchen Betrãgen, zu welchem Zins⸗ oder Diskontsatz,
zu welchen Bet in gungen der
Kündigung oder mit welcher Umlauftzreit sowie zu welchen Kursen die
ESchnltverschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel aug gegeben Kerpen sollen, bestimmt der Finanzminsster. Gbenso bleib ihm im : l Festsetz ung des Wertverhältnisses sowie der näheren Bedingungen ür Zahlungen im Auslan, Über iassen.
(8) Im übrlger siad we. en Verwaltung und Tilgung ver An- leihe die Voriche iften des GesetztKz vom 15. Dezember 1469, be⸗= treffend die Konsolidation preufnülcher Slaatsanleihen (Gere iamml. gun von Staatsschulden (Gesctzsamml. S. 45), und des Gesetzes . 3. Mai 1963, betreffend die Bildung eins. Aus gleiche sonds für die
Eisenbahnverwallung ae , S. 1h65), anzuwenden. 2 z
Der Finanzminister tst mit der Auęführung dieses Gesetzes be=
auftragt. Berlin, den I7. Dezember 1919. Die Preußische Staalsregierung. Hirsch. Fischbed. Braun. Sü de kum. Heine. am Ieh n hoff. De ser. Ste ge rw ald.
—
Ministerium für Landwirtschaft, Dom änen und For sten.
Die Oberförsterflelle Entenpfuhl im Negiernngs⸗ begrk Koblenz ist zum 1. April 1920 zu besetzen. Bewerbungen mässen bis zum 5. Februar eingehen.
Ministerium für Velkswohlfahrt.
Auf Grund des § 16 Absatz 4 der Prüfung vorschriften für Nahrunee miltelchemiler vom 22. Februar 1894 ist den staatlicͤhen Anstalten zur technischen Untersuchung von Nahrungs- uns Genußmitteln, an denen die nach Absatz 1 Ziffer 4 des genannten Para—⸗ graphen nech uweßende praltische Ausbildung erworben
warten lan n, 4as Organisch chemische Labor uerinm, Abteilung
sür oh nge mittelchemie und lan wirtschafiliche Gewerbe, an der Techtischen Hochschule in Danzig gleichg: sellt wenden.
Ministeri um für Wissenschaft, Kun st und Volksbildung.
Die Kon sißtorialassessorrn Tr. Tröger in Breslau, von Rene sse ? Danke in Magteburg,
s l
in Känige berg Pr., * Dr. Berger in Köaigsberg Pr, Men dlandt in Bretlän nn,, in Breblen find zu Konsister ialräten ernannt worden.
Die Wahl des Rektors der bie herigen slädtischen höheren Mäbchen schüle in Lötzen Gerher zam Pirellor des släbtischen Eyzeumtz in Lötzen M namerz der Preußischen Staattregier ung bestätigt worden.
Bekanntmachung.
Gemäß 5 46 des ommnralabaabengeseßztz vorn 14 Juli 1883 (en tJzsommlung S. JT) wind zur öffernlichen Ken nnz gebracht, datz der im jarfenden Steuer sahre aus dem Betriebe⸗ jahre 1918 zu den Komm unalchgaben einschätz bare Rein⸗ TuöSalzbergen⸗Landes⸗ grenge, soweit zie Almelo Sal ćkergener Eisenbahn⸗ 1 in Almelo in Betracht kennt, WM 353, 14 M
trãg .
Münster (Westf), den 8. Janner 1920.
Der Eier bahnkommissar. FJ. Richard.
1
*
1
1
Bekanntmachung.
Gemäß 5 46 des Kommunal li 5 ,,. Seite . 232 gebre . ö Cam S 21 , , , , . fälischen Lan des-Gisenbahngefeflschaf! in Lippstadt aus dem Ren iehe jahre 1918,19 393 200 S beträgt. Münster (Westf), den 8. Januar 1920. Der Eisenbahnkom missar. F. Rich ard.
; Bekanntmachung.
Denn Ran fmann Otto Hennig, Charlottenstraße 11, ist anf Grued der Verordnung dom 23. September 915, berr. De Fern- haltung nnzuverässiger Personen vom Handel, die Ausübung des Handels mit Lebens. and Futtermitteln unter sagt worden.
Halle, den 3. Januar 1920.
Die Polizelverwaltung. J. A.: Koenem ann.
— —
. Bekanntmachung.
em Milchhändler H. Ram cke in Klein Flottbek ist auf Grund der RBundesratsberord nung vom 23. Eq ien er- 1915 — di G SI. S. 6093 — der Handei mit Lebensmitteln, insbesondere mit Milch, wegen Unzuverlässigkeit un tersag t. —
Die Kosten dieser Bekanntmachung hat ver Genannte zu tragen.
Pinneberg, den 8. Janumr 1920. Der komm. Landrat. J R.: Grotkop.
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage)
Aichlamtsiches. Deutsches Reich.
Der Aueschtsßz des Reichsrats für Volks wirsschaft, die! vereinigten Aut schüsfe für Volkewirfschast und für Rechtt⸗
flege jowie bie vereinigten Ausschüse für Vellswüätschaft, ür Sseuer- und Zollwesen und für Ven kehrswesen hielten heute Sitzu gen. ;
Auf Grund der Errichtung des ersten Protekells über die Nie erltaung von Ratifikationsurkunden zum Friedensvertrag ist der Friedensvertrag gemäß seinen Schlußhestimmungen im Ver tzältnis zwischen Deutschland und den im Protokoll an⸗ gegebenen Sigaatarmächten, die den Vertrag ratifiziert haben, am Sonnabendnach mittag 4 Uhr 15 Minuten westeuropäischer eit in Kraft getreten. Dieser Zettpunkt hat zugleich die deutung, daß mit ihm der Lauf aller nach den Bestim⸗ mungen des Vertrages von seinem Inkrafttreten an zu be⸗ rechnenden Fristen auch mit Birkrng gegenüber denjrnisen Signata; mächten beginnt, die den Vertrag bisher nicht ratl⸗= fie ri haben.
Zu Geschäftsträgern in Berlin find nach einer Me dung des „Wal ffschen Telegraphei bäros“ ernannt worden: Seitens Englands Lord Kilmanrok; seitens Frankreichs err de Marcilly, früher Generalkonsul in Genn; seitens
aliens Graf . di Maregcotti. Die Be⸗
glaubigungtzschreiben sind bereilz in Berlin eingegangen. Die
deutschen Vertzeter in den drei Ländern sind noch nicht er⸗ nannt; doch ist ihre Ernennung in Kürze zu erwarten.
— —
Die Interalliierte Rheinlandkommission hat
einen Auf euf erlassen, worin sie mit dem Tage detz Friedeng⸗ schlusses die oberste Leitung der alliierten Regierungen in den be etzien Gebieten übernimmt. Ja dem Aufguf heißt es dem „Wolfsschen Telegrophenbüro“ zusolge, die olliürte Kommission werde gemäß den Weisungen der alliierten Regierungen be⸗ strebt sein, der rheinischen Bevölkerung die Lasten der Be⸗ setzung so leicht wie möglich zu machen, unter der Voraussetzung, daß es der deutschen
ein Opfer des Krieges geworden seien, die ihnen zustehenben
En tschädigungen zu leisten. Der heinischen Be võ kerung wird die genaue Aussührung „der . . heitlichen Grundsätze“ des Besatzungsstatutö zugesichert. Am derer s itz müösse aber Sorge geirgeemn werten, bie Sicherheit der Truppen in keiner Weise gefäh det werde. Die Koömmission haffe auf das gemeinsame Mitwirken der deutschen Beamsen und Behörden, um in vollem Einvernehmen mit ihnen der B völkerung der besttzten Gebiete Ordnung, Arb und Freih it zu gemähren bei ungehinderter Aug⸗ übung ihrer öffentlichen und privaten Rechte md legitimen Bestrebungen. Die Kommhssion hofft, daß das Zésammen⸗ leben der alliierten Truppen und der iheinischen Bevö le⸗ rung keinen Anlaß zu Neibungen gehe, sondern vielmehr den Vö kern tin Mittel sein werde, sich näher kennen zu lernen und, durch das Band der Arbeit, der Orgnrng und des Feledens geeint, einem bisseren Zeltalter entgegen⸗ zusteuern.
Die Interalliierte Rheinlanbkommisiion hat arund⸗ sätzlich die Anwenhung der deutschen Vorschriften über die Einfuhr rationierter Lebensmittel in die besetzien Gebete genehmigt. Sie hat ferner entschieden, daß die deutschen Vorschriften über die Einfuhr non Biotgetreide,
Mais, Hafer und Erzeugnissen daraus sosert angewendet
werden können. Die Kontrolle der Kartoffeltinsuhr ist be— lanntlich beréilt vor längerer Zelt genehmigt worden.
—
Die Reichszentralstelle für Kriegs⸗ und Zivil gefangene teilt mit, daß der Abtrangpert der deutschen Gefangenen aus Frankreich nunmehr sofo t beginnen und mit möglich ster Heschlean igung durchgeführt wird. Die fran zösische erung beabsichtigt, täglich 6 bis 70600 Kriegsgefangene herauguneben. Be⸗ sprechuugen über die nn,. des Abtranports haben in Paris nter Hinzuziehung denischer Trangmortsachnersiändiger bereits ,. bie Räumung der im französischen Hinter⸗ lande befindlichen Lager ist auch der Seeweg ing Auge gefaßt. Das Eisenbahnmaterial wird in jedem angeforderten Umfange
*
West⸗
öffen lichen
von deufscher Seife gestellt Die in der Pr anfnefauchte Nachricht daß die von Dentschland zu . — — wagen nicht rechtzeitig zur Stelle gewesen wären, entspricht nicht den Tatsachen. Die Wagen stehen hereit, und es ist Kae st Vorforge 6 daß das Eisenbahn material zu jeder Zein sofort wach y forberung seitens der französischen Behörden
Abrollen kaan. Die Zahlen der in die Heimat zurückkehrenben
Kiiegsgefargenen werven laufend bekannt gegeben.
—
Der Deutsche Beam tenbund, die Gewerkschaft deusscher Eisenbataer und der Deu tsche Eisenbahner⸗ verband haben folgenden Aufruf an die deutsche Seamtenschaft erlassen: =
Der unglückliche. Ausgang des Weltkrieges hat dem deutschen Volke die tief len Wurden geschlagen, seine Wirtschast aufs chwerste erschültert. Durch eine langandgurrude Block- de aller Ginfuhr⸗ möglichkeiten beraubt, durch ben Mangel an Rohsoffen an der Er⸗= jengung von Gütern behindert, konnte es bei der Lebensmittel- persorgung und der Beschaffung der zum Leben unentbehrlichen Gedarfsgegenstãnde vor ungeheuren HPreisstrigerungen nicht be⸗ wahrt bleiben. Die große Masse deg Volke maß seit langer Zeit die allergrößten Entbeßrungen auf sich neh men, Not und Sorge sind seine ständigen Begleiter geworden. In ganz besondeier Wesse ist der deutsche Beamten stand . in Mitleidenschaft gezogen. Gr ist über bie allgeme me Not hingus
lichen Bedrückung ausgesetzt.
Für die unaufhalt sam, teüwesse sprunghaft fortschreitende Ver⸗ teuerung der Lebenshaltung konnte durch eine den Teuerungsverhält- nissen entsprechende Erhöhung der Gehälter ein Ausgleich nicht ge⸗= schaffen werden, solange eine Konsolidierung der Wirtschaftslage nicht erreicht war. Das einzige Hilfsmittel, die Gewäbrung von Teuerungszulagen, bermochte zwar vorübergehend und in bescheidenem Umfange Erleichterung zu schaffen, konnte aber nicht verhindern, daß die wirt chaftliche Not der Beamten im ganzen ständig zunahm, bis
ste zum Ichlaß des verflossenen Jahres den Gipfelpunkt erreichte. D nn, m,,
isammenb uch stand vor der Tür.
c ale stunde des Beamtenstandes legten bie anter⸗ nde in Erfüllung ihrer Fflicht den Regierungen die sofortigen namhaften Erhsbung der n Tenerungszulagen vor. Nach wiederbolten nen hat sich die Regierung davon überzeugt, daß die
1 51 Ver von tg! — *
1 924163 Berta
Forderung einer
keiten, die durch die Beschaffung der für die Einkommens verbefserung ber it ustellenden erheblichen Mittel entstehen, hat sie zugesagt, der Netionatversamnmm lung und der Preußischen Lander versammlung un- verzüglich die entsprrchenden Vorsck läge zu unterbreiten.
Auch die Bewilligung der 150 6 igen Erhöhung der Teuernnge⸗ zulagen vermag jwar einen vol fländigen Ausgleich der allgemeinen Yreissteigerung nicht zu schaffen, immerhin aber wird sie der Beamten⸗ sichaft bis zu ver für 1. April d. J. in Aussicht gestellten grundlegenden Besoldungsreform das Duichkommen erleichtern, sosern die Hreieperhält⸗ niss. sich nicht wesentlich ungünstiger gestalten. Um eine derartige Entwick⸗ lung nach Möglickteit zu verhindern ist es nötig, daß dem berr chenden Schieberrum und Schleich händlerrnwesen in der schärfsten Reise ent⸗ gegengetreten wind. An erster Stelle wird es Tusgebe der Regierung setn, mit duichgreifenden Maßnahmen gegen diese Schädltage am Volkstum vorzugehen, die Verordnungen knnen aber nur dann Erfolg hahen, wenn die Beamtenschast ihrerseits alles tut, was in ihrer Kraft steht, um den notwendigen Reinigungeprozcß zur prakrischen Lurch- führung zu bringen. Ohne Verzögerung muß auch von der Beamten« schaft rücksichtslos gegen die im eigenen Lager oder an anderer Stelle bestehende Korruption eingeschritten werden.
In gleichem Maße norm endig ist die Erkenntnis, daß nach Ein⸗ tritt in den langersehnten Frie enszustand das deutsche Volt nur dann wieder emporsteigen kann, wenn von jedem Berufs stande mit
An spannung aller Kräfte an dem Wiederansbau unseres
kegierang Ern st sei, den Völlein, die Mann
daß
1
Sta itzwesens gearbeitet wid. Jeder Beamte und Staats- arbeiter muß wissen, daß obne Erfüllung der Pflicht bis zum äußersten, obne Arteitshöchst leistung nid t dauernd die Mittel beschafft werden können, die zu einer ausreichenden Entlohnung notwendig Lind. Fehlt hier der gute Wille, versagen die Kräfte, dann gibt es keinen Cusbau, sondern ollgemeinen Zusammen. bruch des Ganzen, in dem die Hoffnungen aller, aach die unserigen, auf eine bessere Zutunft begraben werden müßten.
Nachdem die Regierung durch die Bewilligung unserer Forderung ihre Pflicht uns gegenüber erfüllt hat, gebietet une unser Gewissen, auch der Vol ksgesamtheit gegenüber anzere Pflicht zu tun und dafür zu orgen, daß die Staatsbetriebe, insbesondere der Fisenbahn⸗ betrieb, ohne Störung fortgeführt werden können.
An dite Arbeit! das ist jetzt die Parole. Kein darf feiern! Nur wenn dLies
lichkeit einer auskömmsichen Daseine süklung und die Gewißbeit, einen
berechtigten Anteil an den Kultur gätern des deutschen Volkes zu
er halten.
Pren fren.
Die Preußische Staatz regierung veröffe ⸗ilicht lw Meldung bes Walssschen Teleg apher harog*“ Aufruf:
An die aus Preußen aus scheid enden Staatebẽrgerl
Anknüpfend an die Kundgebung, die der Reichepräsiwent und die ö ͤ HMeicht. Hate, für Siam Peinz Chardon, für die Tschechs⸗Slowakei verband ausschetrenden Reichsteile gerichtet haben, wendet sich die 1 Pin, Cha nm Regierung des Freistaates Preußen noch besonderg an ihre von der
Reschsregierung an die deutsche Bevölkerung der aus dem Reichs—
Abtretung an fremde Staaten betroffenen Mirbürger. Der dem
dentschen Volle aufgezwungene Frieren von Versanlles trifft Preußen ganz besonders schwer. Gebiete mit kerweuischer Bey bl erung. die in jahrhundertelanger Zugehörigkeit zu Preußen seine Schlscksale geteilt
und an selnem ruhmpolen Aufstiege A teil genommen haben, Die es durch sorgsame Verwaltung unter Cinsetzung der feönar ziellen Kaäfte
dez gesamten Slaatez quf eine hohe Siure wörtschafilicher Blüte und Kenschlicher Rultur geführt hat, muß es preiggeben.
Das Bend staatlicher Zugehörigkeit wird nun gelöst, das Band der Zusammenge örie leit der 3. und der Macht dieser Erte lösen. Was gemein same Arbeit der Ku tur und und des Wirt schaslslebeng in Jahn hunderten geschaffen hat, ist durch keine äuße e Gewalt zu zerstören. Wir geloben Euch Treue, haltet
sie ung und pflanzt sie in die Herzen Eurer Kinder!
Das Recht der Sclbstbestimmung, das zur Unterlage bez Friedens
werden sollte, ist Euch ver sogt worden. Mit der Reichsregierung setzt
auch die Regiernng ihre Hoffaung darauf, daß dirseg
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rundrecht jedeß freien Menschen sich mit der
sttzen muß. In diesem Sinne gilt auch für Cuch daß
Immer daran den ken, nlem als davon redenl Berlin, den 12. Januar 1920.
Die Preußische Staalgreglerung:
Hirsch. Fischbe ck. Braun. Haenis
Dr. S ndetum. Steger wald. Dr.
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n. Z3ehnhoff.
it seigen unter ganz anters gearteten Verhältuissen sest⸗ gesetzten kärglichen Bezügen der dentbar schwer sten wirtschaft⸗
Ha ole befolgt wird, haten wir ein Recht, zu fordern, doß vie komm ende Broldum. zr form ö Liam. den Beamter dat bringt, wat sie von ihr erwarten dürsen: die Mög⸗ außer genöhnlich frei⸗ ꝛ: amer itanische telegraphisch von der Fölegung des Zeitpunkt Mitteilang
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Derzen kann feine
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J Die Preußische Staatsregierung erläßt folgende Ver⸗ orbnung:
Nachdem der Herr Reichspräsident durch Verordnung bora 11. Januar 1929 auf Grund des Artifels 438 Absatz 2 der Reichz⸗ verfassung für die Regierungsbezir ke Düsseldorf. Arne berg, Münster
mid Minden die nötigen Maßnahmen zur Wiederberstellung der
öffentlichen Sicherbeit und Ordnung getroffen hat, wird der auf Grund des preußischen Gesetesß über den Belagerungezustand vom 4. Juni 1851 verbängte Belagerungszustand, soweit er
innerhalb die ser Gebe eie noch besteht, hiermit a ufgehohen.
Der Reichs- und Staate kemmissar für das Memelgebiet, Graf Lambsdorff, der sich zurzeit in Paris befindet, erläßt eine Bekanntmachung, in der es laut Meldung des „Wolffschen Tele graphenbüros“ heißt:
Der Friedensvertrag ist heute in Kraft getreten. Damit ist im Memelgebiet die Souveränität tat sächlich an die alltierten und assozierten Hauptmächte übergegangen bis zur Uebergabe des Gebietes an den Vertreter der genannten Mächte. Es verwalten alle mili⸗ tärischen und zivilen Behörden, Beamte und Dienststellen ibr Amt nach den bisherigen Gesetzen weiter. Die Dreraufsicht im Memelgebiet ist biz zur Uebergabe des Gebietes an den Ver⸗ treter der Heuptmächte mir übertragen worden. Das Memelgebiet ist von heufé ab aus der Zollwirtschaft Deutschlands ausgeschieden. Die bisherige russische Zollgrenze wird einstweilen aufrechterhalten, eine Zollgrenze mit Deutschland wird zunächst nicht eingerichtet. Alle vorher genannten Behörden, Beamten und Dienststellen werben unter Anerkennung ihrer Ansprüche an die Staatskasse aufgefordert, ihre Tätigkeit in der bisherigen Weise fortzusetzen. Weilere Bekannt- machungen über die Rechtslage ergehen, sobald die Uebergabe des Gebiete staitfin det. .
Die Internationale Kommission in Kopenhagen hat nach einer Meldung der „Sonderburger Zeitung“ in Nordschleswig für die einzelnen Freise bereit Sandräte, und zwar aus der dänisch gesitnten Bevölkerung, ernannt. Diese haben ihren Dienst sofort angetreten. Außerdem hat sie sogenannte Kontrollkommissigren gebtldet, deren Vorsitz der Landrat führt. Diese Komm effionen haben die Abstimmung in den einzelnen Kreisen vorzubereiten. Ihnen gehören sowohl Deutsche aitz auch Dänen aus der einheimischen Bevölkerung an.
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Laut Meldung des Wolffschen Telegraphenbüros“ ist durch Erlaß des Präsidenten bes Stagtaministeriums am 16. De⸗ ember dem RNeichs⸗ und Staatskemmissar für Schlesien und Westposen Hörsing, die nachgesuchte Entlassung aus feinem Amt erteilt worden. Abwicklung ber Geschäfte ist dem Oherprasidenten Philipp übertragen.
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Bayern.
Sachsen.
Der Militärbefehle haber für Sächsen⸗West, Generalmajor Senfft non Pilsach, hit einen Aufruf erlassen, in wie Woelfis Telenraphenlküro“ melde, anier Hinweis auf die geplanten Protestver sammlungen der Ü. S. P. gegen des Be⸗ n iebgrätegt letz an die Hevöllerung, int besondert die rbeiter⸗ schaft, die dringende Mahneng gerichtet wind, sich wen fär die politischen Zwecke einer Minderheit mißb anchen n lagen. Allen Versuchen, dinch Demenstratisnen s8der Gewa la eine Umwälnmg herbeizuführen, werde militärischerseltü nenne mit Waffengewalt entgegengetreten werden.
Frankreich.
Die erste Zusammenkunft des Vslterbr ats ist laut Meldeng des Wolsscheen Tele graphenbüror auß Freitag, den 16. Januar, festgesetzt. Leon Bonrgeris ird die Sigung mit einer kurzen Rede eröffnen. Curzon vertritt Großbritannien, Martino Italien, Hymans Belgien. Der Boꝛrschafter hat den Präsi denten Wilson
gemacht, dermit der Präsident die erste Zusammenkunft ben
. wie im Versailler Vertrag vorgesehen, einberufen . ö ane.
— Das Schlußprotekoll haben folgende Beyoll⸗ mächtigtt unte zeichnei: Für Neu ischland von Sim son unh von Lergner, für Italien Nittt, für Jepan Matsui, für Belgien Hymantz, für Bol wien Artega, für Basijen Fernandez, für Gaatemala Matos Pacheco, für Pein Calberon, für Belen
Suski, ür Uruguay Buero.
— Vorgestern vornitlag berieten die Minislerpräsidenten Clemenceaa, Lloyd George und Nitti, unte . 36 6 inn un 24 r ——
a drialische rage. Jugleich veschü felgten Lord Gurzon, Scial'oja, Bertheltt, Wallace und Matsul sich mit Fragen Südrußlandg und Ungarntz, be⸗ sonders des ehemaligen Königreichs Kroatien und Sla—⸗— wonien, und ber auß dessen Verhälinissen zu Ungarn sich er⸗ benden finanztellen Laslen. Deren Regelung wurde einer k überwiesen. Ferner behandelte man die Frage, ob Ungarn den Südslawen einen Teil seiner Kotzlen förderung aut dem Kohlengebiet von Pecs zukommen lassen soll.
— Der erste Bot chafier FrankreichsZs in Waischau wird der jetzige Gesandte ia Bukareß de Saint⸗Aulaire sein.
— Laut Meldung des „Agence Havatz“ sind bigher 229 Resultate der Senatswahlen aus 240 Wahlkreisen bekennt. Es wurden bie her gewählt: 18 Konservative (Gewinn 3 Sitze, 18 republikanische Liberale (Geminn 4). 19 revu⸗ blikanische Vrogressisten (Berlust 3), 58 Links epublikaner (Ge⸗ winn ö , . ** 4 6 ie. 17, 2 r ilanische Sozialisten (Gewinn ? uni Sagialigen (Gewinn 2. Der Präsident Poin car wurbe
mli 742 von 772 abgegebenen Stimmen gewählt. Der Präsident des Senalg Dub 9 wurde wiedergewählt.
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