1920 / 14 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 17 Jan 1920 18:00:01 GMT) scan diff

—— 2— ——

. vermittelt wird. Hierzu sind ins besondere a

to ber 1d 3 he . er Personen, die durch diese Maßnahmen der

bestehen.

r,, können Erwerbgslose, die den

3. 5 5a fällt fort. *

4. „5 erhält folgende Fassung:

Die Fürsorge soll vorbehaltlich der Vorschriften der §s 122 bis 12f nur arheitsfähigen und arbeitswilligen, über 16 Jahre alten Personen, die sich infolge des Krieges durch gänzliche oder teilweise Erwerhslosigkeit in bedürftiger Lage befinden, gewährt werden. Gine bedürftige Lage ist vorbehaltlich der Bestimmungen in den SF 11, 12 nur insoweit anzunehmen, als die Ginnahmen des zu Untersützenden einschließlich der in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen derart geringe sind, daß er nicht imstande ist, damit den notwendigen Lebentunterhalt zu bestreiten, und als ihm keine familienrechtlichen Unterhaltsansprüche zustehen, deren Erfüllung den notwendigen Lebenzunterhalt ermöglichen würde.

Eiwerbslosigkeit ist nicht als Kriegsfolge anzusehen, wenn sie durch Ausstand oder Aussperrung, überwiegend verursacht ist. Frühestens vier Wochen nach Abschluß des Ausstandes oder der Aus⸗ sperrung können die Gemeinden den Arbeitnehmern beim Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen Erwerbelosenunterstützung gewähren.

Angehörigen eines unterstützten Erwerbslosen, die gegen diesen einen familienrechtlichen Unterha tsanspruch haben, oder im Falle seiner Leistungsfähigkeit haben würden, und his zum Eintrttt der Unter— stũtzungsbedürftigkeit von ihm ganz oder in der Hauptsache unterhalten volden sind, darf keine selbständige Erwerhslosenunterstützung gewährt werden. In solchen Fällen ist vielmehr die Unterstützung angemessen zu erböhen (Familienzuschläge). ;

Die selbständigen Unterstützungen, die mehrere in einem gemein- schaftlichen Hausstand lebende Familienmitglieder erhalten, dürfen in ihrer Summe das Zweinndeinhalbfache der Unterstützung nicht über- ste gen, die dem höchstunten stützten Mitglied der Familie für seine Verson zusteht. Der Vorstand der Familie gilt im Sinne dieser Bestimmung als ihr Mitglied.“

5. An Selle des 5] tritt folgende Vorschrift:

„Ausländern wird die Erwerbslosenfürsorge gewährt, wenn ihr

eimatstaat deutschen Erwerbslofen nachweislich eine gleichwertige ürsorae gewährt.“ :

6. An Stelle des 8 8 Abs. 1 Satz 3 treten folgende Sätze:

Bei Notstandsarbeiten oder anderen Arbeiten, die mit Mitteln der Erwerbslosenfürsorge unterstützt werden, ist der Reichsarbeits⸗ minister oder die von ihm bezeichnete Stelle berechtigt, zu bestimmen, welcher Lohn als e , den. ortsüblicher Lohn zu gelten hat. Die Unterstützung ist auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken, wenn beg ündete Autsicht besteht, daß es dem Erwerbslosen möglich seln wird, sich innerhalb dieses Zeitraums durch eigene Bemübung eine Arbeit zu verschaffen, deren Annahme er nach den vorstehenden Bestimmungen nicht verweigern dürfte.“

ö 6 Aos. 3 Sytz 2 wird gestrichen.

83. Im 5 3 Abs. 2 Satz 1 werden binter dem Worte Kalender⸗ woche die Worte oder Kalenderdoppeiwoche ie et; an Stelle der Worte des verbliebenen Wochenarbeitsverdienstes den Unter⸗ stützun g betrag der Woche“ treten die Worte des Wochenarbeits⸗ verdienstes (Doppelwochenarbeitgverdienstes) den Unterstützungsbetrag der Woche (Doppelwoche). Hinter dem Worte Arbeitszenn werden nach einem Sem kolon die Worte hinzugesetzt: „5 6 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Bedürftigkeit nicht -zu prüfen ist.

24 Satz 3 wird dem § 9 Abs. 2 folgende Bestimmung hinzu⸗ gesuügt: ;

Im Falle eines besonderen Bedü behörde mit Ermächtigung des Reichsarbeitzminifters und des Reichs⸗ mintsters der Finanzen den Hundertsatz von 70 bis auf 60 herabsetzen.“

10 5 9 Abs. K und 5 erhalten folgende Fassung:

. Höchftsätze betragen nn e der Vorschrift im Abf. 1

Satz fũr in den Orten der Ortgklassen 1. männliche Personen A B Oo Du. E 3 über 21 Jahre. 6,909 500 400 350 Mark, b) darunter. 4265 3560 300 250

2. weibliche Personen a) über 21 Jahre, sofern e nicht in dem Haus lt eines anderen leben 5,00 450 3.50 3.990 . b) über 21 Jahie, sofern , sie in dem Haushalt eines onderen leben . 4.25 3.50 300 2350 , e) unter A Jahren.. Fog dd ge, ;,.

Die Familtenzuschläge, die ein Grwerbgloser erhält, dürfen ins⸗ gesamt das Andeitbhalbfache der ihm gewährten Unterstützung, im einzelnen folgende Sätze nicht übersteigen:

in den Orten der Ortsklassen für w 9 den Ehegatten.. 250 2.25 200 1,575 Mark, b) die Kinder und sonstige unterstũtzungsberechtigte Angehörige... 1,75 175 150 125 . 11. Der S 9a fällt fort. 12. 5 12 erhält folgende alen:

Unterstützungen, die der . auf Grund eigener oder fremder Vorsorge bezieht, sowie Rentenbezüge dürfen für die Be—= urteilung der Bedürftigkeit nur zu zwei Dritteln ihres Betrags in Betracht gezogen werden. l

Zinsen von Spargroschen und dergleichen sind voll anzurechnen.“

13. Im 5 124 Abs. 1 werden die Worte dieser Verordnung! durch die Worte der Vereinbarung“ ersetzt. 14. Dem 3 13 wird folgender Abf. 4 hinzugefügt:

„Die Fürsorgeausschüsse sind verpflichtet, in engster Zusammen⸗ arbeit mit den Arbeitsnachweisen darauf binzuwi ken, daß den unter= stützten Erwerbslosen mit tunlichster Beschleunigung m, Arbeit eine längere it , Unterstützten eines bestimmten Bezirkes nach 3

nweisung des Reichgarbeitsmmisters der zuständigen Zentralaut— kunstsstelle oder der entsprechenden Behörde unter Angabe ihrer Ver= wendung sähigkeit namhaft zu machen.“

15. 5 15 fällt fort.

16 5 a erhält die Nu'mmer 15 und folgende inn;

Der Reichsarbeitgminister ist ermächtigt, zur Unterstůtzung bon e, ng! die geeignet sind, den Abbau der Erweibslosenfürsorge zu fordern, ingbesondere zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit fur die Erwerbslosen. Darlehen oder JZuschüsse aus Mitteln der in losenfürsorge zu bewilligen. Die Zujchüsse beslimmen sich in ihrer

e entzogen oder ferngehalten werden. Sie sollen den Grundsäßen des 3 4 Abs. 1 auf das Reich, lein 6 . 3 en n , . er r ister ermãcht diese Befu oder zum Teil auf andere Stellen zu . mf Cam 17. 5 160 fällt fort.

ö. Artikel 2.

e Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikel 1 Nr. 6

165 am 1. Februar 1920 in Kraft. Artikel 1 Nr. 5 tritt 1 k. Aprü 182 Irtitel 1 Ne 18 nach näherer Bestimmung der zu. 2 Landegzentralbehörde, spälesteng aber am 1. April 1830 Artikel 3. ö.

Ansprüche auf Erstattung don Uanterstũtzu 4 des bisherigen 8 8a der Neichg verordnung Kber 2 rsorge fũt die Zen 19 Fan 6 3 Verordnung bleiben 5 166 weiter 7 .

Irtit᷑el .

Ist eine Vereinbarung 120 der Reichs verorbnung Gwerbolosen ũr vot ö der 3 8 mn

isses kann die Landeszentral⸗

können, weil die Gemeinde die Vereinbarung eist nach Ablauf von drei Wochen seit dem Inkrafitreten des § 124 getroffen bat, den Antrag noch binnen drei Wochen nach dem Inkrafttreten der gegen= wärtigen Verordnung stellen. Der Antrag wirkt von seinem Eingang bei der Gemeinde an.

Wird der Antrag nicht binnen der im Abs. 1 Satz 1 bezeichneten

Reicht berordnung über Erwerbslosenfürsorge entsprechend. Artikel 5.

Dan Wortlaut der Reichs verordnung über Erwerbslosenfürsorge, wie er sich aus der Befanntmachung vom 23. April 1919 (Reichs- Gesetzbl. S. 416) und den Aenderungen nach der Verordnung vom

gegenwärtigen Verordnung ergibt, ist durch das Reichs⸗Gesetzblatt neu bekanntzumachen.

Berlin, den 15. Januar 1920. Der Reichsarbeitsminister. Schlicke.

Bekanntmachung

zur Aenderung der Bekanntmachung zum Gesetz über die Zahlung der Zölle in Gold vom 21. Juli igis. Neichs⸗Gesetzbl at S. 1362 vom 14. Januar 1920. Im §z 2 der Bekanntmachmg find die Worte „für jede Kalenderwoche“ zu streichen. Berlin, den 14 Januar 1920.

Der Reichsminlfter der Finanzen. Erzberger.

Bekanntmachung über die Vereinfachung der vierteljährlichen Vieh⸗ zählung en. Vom 14. Januar 1920.

Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegs maßnahmen zur Sicherung der Volksernäh und vom 22 Mai 1916 (Reicha⸗ Gesetzbl⸗ S. 401) bezw. 18. August 1917 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 823) wird folgendes verordnet: ö

5 1.

Bei den anf Grund der Bekanntmachung über die Vornahme kleiner Viebzählungen vom 30. Januar 1917 (Reis 8⸗Gesetzbl. S. 81 und deren Abänderungen vom 8. Mai 1918 (Rei WGesetzbl. S. 387) und 13. Oktober 1919 (Reichs- Gesetzbl. S. 795) an⸗ ger r, . . in den Monaten

rz. Juni un ember die Fragen n der Pf des Federviehs und der Kaninchen a ) J

; 2. , *r Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung n Kra

Berlin, den 14. Januar 1920. Der Reichs wirtschaftsminister. Schmidt.

8

Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Aus führungs⸗ bestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Sulfat vom 7. Juni 1917 (Reichs Gesetzbl. S. 439).

Vom 13. Januar 1920.

Auf Grund der Verordnung über den Verkehr mit Sulfat vom 16. Mai 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 410) ö . bestimmt:

Artikel 1.

Die Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbesti der Verordnung über den Verkehr mit Sulsar . mg gen n (Reichs. Gesetzhl. S. 451), wird wie solgt geändert: JL. S 196 1 * e , : ö. Die Genehmigung ist au ür bas iet ö 86 3 . , . nbieten und den Im iffer 1 werden die Worte hi ; anbietet oder erwirbt,. 1

Arti le 2. e Belanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung

Berlin, den 13. Januar 1920. Der Reichswilrtschaftsmin Schmidt. 6

in

An Stelle des Redakteurs Wilhelm Jansson in Friedrichs . ist das Vorstandasmitglied des n,,

Lichtenberg zum Mitglied des Belrats des Reichs amts

6 deutsche Einwanderung, Rückwanderung und me, (Reichs wanderungs amt) in Berlin ernannt

worden.

Zu Mitgliedern besselben Beirats sind ferner

worden: der Sekretãr im Gesamwerband der ig, 4.

werkschaften in Berlin Wilhesm Knoll in Reinickendorf und

* , , . —ĩ 4 . 85 . in erlin, glied der onalver sammlun r

Südende (Kreis Teltow). ! ö

Berlin, den 12. Januar 1920.

Der Reichsminister des Innern. Koch. 9

Der Neichsminister des nãrtigen. n , ,

Sekanntmachung.

Der Reichsrat hat in Gemäßheit des 8 38 des

vom 9. Juni 1897 (Reiche⸗Gesetzblait S. 2 und 4 . tikels 2 des Regulglios gom 26. Januar 1898 (Reichgz anzeiger vom 21. Februar 1898 Nr. 45) zu Mitgliedern des Bei⸗

rats für das Auswanderungswesen für die laufen de

Wahlyeriode die nachftehenden Per sönlichkeiten hin ugewählt:

Y Dr. Cuno, Generaldtrektor der Hamburg Amerika 3 h eres de g seer dee g lein, erer erbandes der Gewe mne (Hirsch⸗ Duncker) in Berlin; .

trag nach 5 124d

9 3 323 lkonsul der Republik Paraguay

Abs. 1 jener Verordnung deshalb nicht rechtzeitig haben stellen

Feist g stellt, so gelten die Vorschriften des 5 124 Abs. 2 und 5 der

27. Oktober 1919 (Reichs⸗Hesetzbhl. S. 1827) und Artikel i der

Vorstehendes wird auf Grund des Artikels 3 des gedachten Regulativs bekannt gemacht.

Berlin, den 23. Dezember 1919.

Der Neichsminister des Aeußern. J. A.: von Stockhammern.

. Der Reichsminister des Innern. J. .: Dam ni ann.

—C

Bekanntmachung.

Auf Grund des Beschlusses des Reichskohlenverbandes vom 14 Januar 1920 wird die in Nr. 1 des „Deutschen Reichaanzeigers“ vom 2. Januar 1920 veröffentlichte B kaant⸗ machung vom 31. , 1919, betreffend Erhöhung der Kohlenpieise, zu Ziffer dahin berichtiat, daß die Kohlen⸗ ver kauf preise 63 den Bezirk des Niederschlesischen Steintkohlensyndikats mit Wirkung vom 1. Januar 1920 wie folgt erhöht worden sind:

Kohle allgemein (ungewaschen Waschkohle ͤ ö 8 * d

rlid···· / .

; 57 90 Schlamm kohle ö . 7, ö 9. einschlie ßlich Kahlensteuer und ausschließlich Umsatz euer. Berlin, den 16. Januar 1920. Aktiengenellschaft Reichs kohlenverband. Stutz. Keil.

um 21 60 S je Tonne 24830 ,,

BSekanntm achung.

Der Fleischereibetrieb des Franz Eduard S I Markneukirchen ist vom 1. Februar 19.0 ab ö e n Bundesratsverordnung vom 23. September 1515 geschlof 46 n worden.

Markneukirchen, am 14. Jannar 1920.

Der Stadtrat. Kurth.

Die von hente ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 8 des Reichs⸗Gesetz blatt . ; .

Nummer 8 unter

Nr. 7237 eine Verordnung, betreffend die Wiederherstelln 2. e d en. . 1 in e, . ezir ken eldorf, Arnsberg, Münster un . 11. annum 1920, unter ; ̃ ,, Nr. 7238 eine Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Reyublik Haiti zu dem am 6. Juli 1906 in Genf unterzeichneten Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren, vom 10. Januar dend , me, g ; 6 e Verordnung über die Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes in der Seeunfallversi . 12. Januar 1920; i . .

Nummer 9 unter

. Nr. h. . 369 , ,, über * Preise für ommerungssaatgut von Brotgetreide un 12. Januar 1920, unter ; .

Nr. 7241 das Gesetz über Steuernachsicht, vom 3. Januar reg nr, den A

Nr. 7 en Ausnahmezustand für Berlin und die hen,, ö e. ,, . 3 . unter .

Nr. e erbot von Umzügen und Ver unter freiem Himmel, vom 14. ce . 1920. K

Berlin, den 15. Januar 1920. Postzeitunga amt. Krüer.

Preußen

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Dem Baurat Klockow in Greisswald ist unter Ueber— nahme aus dem Reichseisenbah dienst in den preußischen Staatsdienst eine planmäßige Stelle für Vorstände der Eisen⸗ an, ö. . verliehen.

; ersetzi sind: der erregierunasrat Peiffer, bisher in 63 (Saale) zur Eisenbahndirelktion nach ö,. die Dberbamäte Zoache, bisher in Essen, zur Eisen⸗ bahndireltion nach Breslau, und Julius Dorp müller,

bisher in Stettin, zur Eisenbahndirenion nach Essen, die Reg ierungsräte Niem ack, bitzher in Breslau, als finn

ewerlschafigbundes in Berlin Alexander Knoll in Bertin der Eisenbahndireltion nach

ndir Berlin, Kiesner, bieher in Essen, als Mitalied der Eisenbahndirektlon Osten nach . Hellwig, bisher in Frankfurt (Main), als Mitglied ber Ei enbahndirel ion nach Erfurt, Werner Anton, bisher in Eisengch, zur Eisenbahndirekrion nach Stettin, Dr. jur. Johannes Wolff, bisher in Breslau, zur Eisenbahndicektlon nach Altona, und Gerlach, bisher in Halle (Sagle)h, zur Eisen⸗ bahndireltion nach Frankfurt (Main), die Regierungs⸗ und Bauräte Otto Hoffmann, bisher in Cöln, als Ober— baurat (auftrw. ) der Eisenbahndireltlon nach Erfurt, Robert Lie ifers, bisher in. Berlin, als Muglied der Eisenbahndirektion nach Stettin, Fraese, bisher in DOberlahnstein, all Muglied (auftrw der Cisenbahndbirettian nach Saarbrücken, Tschich, bisher in Emden, und Rump, bisher in Siegen, als Mitglieder (auftrm.) der Eisenbahn⸗ direltion Osten nach Berlin, Pontan i, bisher in Frankfurt (Main), als Muglied sauftrw. der Eisenbahndirektion nach Elberfeld, und Ang st, bisher in Magdeburg, als Verstand des Eisen bahnmasch inena mis nach Frantfurt Nain), der Eisenbahbn⸗ direlig Giesecke, bisher in Langenberg (Rhein.), als Mitglted der Eisenbahndirektion nach Münster (Wesis.), der Regierungs⸗ baume ster des Eisen bahn baufachs Sommer, bisher in Anger burg, als Vorstand des Eisenbahnbetriebs amis nach Lüneburg, der Regierungsbaumeister des Maschinenbaufachs Sch lemmer

bieher in Hirschberg (Schlesien), zur Eisenbayndirektion n ch Breslau, die Eisen bahnrechnungs direktoren ö in Saarbrücken, zur n 2

I) F. Baltrusch. Geschafts führer des Gesamiverbandes sfack, bi nach Elberfeld, r,

Eisenbahn di ettian nach Essen, und der Eifer eher rr inspektor Haer tel, bis her in Westf. des Eisenbahnverkehrsamts 2 , . . e, n. ö. . er,. 2 jur. Gau in alam Mitglied, der Regĩ baumeister des Eisenba fachs Due rdoth, ieee e ge.

den Eisenbahnabteilungen des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten, als Vorstand zum Eisenbahnbetriebsamt? in Berlin, und der Renlerungsbaumeiner des Maschinenbaufachs Karl Vogt dem Eisenbahnientralamt als Abnahmebeamter unter Belassung seines amtlichen Wohnsitzes in Breslau.

Der Reaierunasbaumeister des Malchinenbaufachs Gustas

Brecht, zuletzt Hilfsarbeiter im Ministerium der öffentlichen

Arbeiten ist infolge Ernennung zum Geheimen Regierungsrat und vortragenden Rat im Reichswirtschaftsministerium aus dem Staatseisenbahndienst ausgeschieden.

Sauptver waltung der Staatsschukden.

Bei der heute öffentlich in Gegenwart eines Notars bhe⸗ wirkten Verlosung der Aktien der Magde burg⸗Wit teh⸗ bergeschen Eisenbahn, jetzt Magdeburg⸗-Halbersiädter 3 zinsigen Rentenpapiere, sind folgende Nummern gezogen worden:

Nr. 1818, 1319 1822 1824 his 1827 1829, 1830, 1832, 1833 1835 bis 1897, 1840, 1341 7278, 7279, 7281 7282 7284 bis 7292 7294 be 7296, 114066 bis 11470, 1472 bis 11478, 11480, 11481, 11484 11485. 16160, 6451. 16454 bis 16467. 16764 big 16769 16771 bis 16776, 16778 16779 16781, 16782, 18610 bis 18643, 18645, 18646, 18649 bis 18653. 18655 bis 18659, 21089 bis 21101, 21103 bis 21105, 21655, zusammen 113 Stück über je 200 Taler 22 600 Taler oder 67 800 „S6. Diese Siücke werden den Besitzern zum 1. Juli 1920 mit der Aufforderung gekündigt, die in den ausgelosten

Nummern veischriebenen Kapitalbeträge nebst den Stück⸗

6 für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1920 gegen

——

uittung und Rückgabe der Attien sowie der nach dem Rück⸗

ahlungs termine zahlbar zw enn VI Nr. 2 bis 10 nebst Erneuerungsscheinen zur Abhebung der Zinsscheinreihe UI vom 1. Juli 1920 ab bei der Staatsschuldentilgungstafse in Berlin, Tauben⸗ straße 29, zu erheben. Diese Kasse ist werktäglich von 9 Uhr Vormistags bis 1 Uhr Nachmittags geöffaet.

Die Eulösung geschleht auch bei den Regierung haupt⸗ kassen sowie in gar a. M. bei der Kreiskasse J. Zu dielem Zwecke können die Wertpapiere schon vom 1. Jui 1920 ab diesen Kassen eingereicht werden, welche sie der Staats⸗ schuldentilgun gs kasse zur Prüfung vorzulegen und nach Fest⸗ stellung die Auszahlung vom 1. Juli 1929 ab zu bewirken haben. Der Einlösungsbetrag kann bei den Vermittsungestellen außerhalb Berlins nur dann mit Sicherheit am Fälligkeite tage abgehoben werden, wenn die Aktien der Vermittlungsstelle wenigstens 2 Wochen vorher eingereicht werden. Die Einlösung hat nach den Voischriften der Verordnung über Maßtznahmen egen die Kapitalflucht vom 24. Oktober 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. * 1820) zu erfölgen. Nichtbankiers haben daher den Wert⸗ papieren eln vom Fin nzamt bestätigtes Sltückever zeichnis (8 3 der Verordnung) beizufügen.

Der Betrag der etwa sehlenden Zinsscheine wirb vom Kaplial zurückbehalten.

Vom 1. Juli 1920 ab hart die Verzinsung der verlosten Aktien auf.

Zugleich werden die bereits früher ausgelosten noch rück

idigen Attien: . aut der Kündigung:

zum 1. Juli 1906: Nr. 14 832,

zum 1. Juli 1912: Nr. 12 865,

zum 1. Juli 1913: Nr. 2981, 12 573,

zum 1. Juli 1914: Ne. 8095. 90901, 002,

zum 1. Juli 1918: Nr. S849, 91 292, 9200,

zum 1. Juli 1917: Nr. 3518. 6864,

zum 1. . 1918: Nr. 11 686,

zum 1. Juli 1919: Nr. 9091, 9103, 9105, los, B45

und 19400 wiederholt aufgerufen. Vordrucke zu hen Quittungen werden von den obenbezeich⸗

neten Kassen unengeltlich verabfolgzt.

Berlln, den 10. Januar 1920. Hauptoerwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung.

Gemäß § 46 hes Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (G. S S. 132) wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß das im Steuerjahr 1919 kommunalpflichtige Rein⸗ eintommen der Stralsund⸗Tribseer Eisenbahn aus dem

Betriebsjahr 1918 auf 47 115 M 38 festgesetzt worden ist.

Stentin, den 15. Januar 1920. Der Eisenbahnkom missar. J BV.: Schul te.

. Bekanntmachung.

Den Firmen Fritz Koch und Fritz Koch zun in Husum gebe ich unter Aufhebung meiner Verfügungen vom 25. Juni i919, vom 14. Juli 1919 und vom 26. Dezember 1919 den

an del mit Leder, Häuten und Fellen sowie mit Wolle und Lumpen von heute gab wieder frei. Schloß vor Husum, den 12. Januar 1920. Der Landrat. Nasse.

Sekanmnt mach un g—

guf Grund des 5 1 der Bekanntmachung des Bundegzrats zur Fern haltung unzuveiläsiger Personen vem Handel, vom 23. Sep— tember 1915 (RGBl. S. 603) ist dem Kondttor . Berg⸗ mann in Ahlen (Westf., Markt Nr. 5, der Verkauf von Milch und der Betrieb seiner Konditorei bis auf weitereß un tersag t. Der Genannte hat die durch das Ver⸗ sahren verursachten karen Auslagen, insbesondere die Gebühren für bie im 5 1 der obengenannten Verordnung vorgeschtiebenen Bekannt machungen zu erstatten.

Ahlen (Westf.), den 8. Januar 1920.

Die Pollzeiveiwaltung. Corneli, Bürgermeister. Bekanntmachung.

Dem Hausierer Heinrich Münch, Bredderstraße 113 wohn⸗ haft, ist durch Verfugung vom 5. Dezember 19519 wegen Unzuver⸗ lässigkeit jeder Handel mit Nahrungs- und Genuß mitteln und mit sämtlichen anderen Gegenständen des täglichen Bedarfs untersagt worden. Die Kosten dieser Bekanntmachung bat der Betroffene zu tragen.

Barmen, den 13. Januar 19209.

Die Polüeiverwaltung. J. V.: Dr. Mar kul (Jartletzung des Amtlichen in der Ersten Beilage]!

werdenden Zinsscheine

sitzung des Reichsrats wurde der Entwurf eines Körper⸗

Nichtamtliches. .

Dentsches Reich.

In der am 15 Januar 1920 unter dem Vorsitz des Reiche⸗ ministers Dr. David abgehaltenen Vollsitzung des Reichs⸗ rats wurde den solgenden Entwürfen zugestimmt: Ver— ordnung über die Aenterung des Gesetzes über die Höchst⸗ preise vom 4. August i914; Verordnung, betreffend den Betrieb der Anlagen der Großindnstrie; Ver⸗ ordnung, betrefferd die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glashütten, Glasschleifereien usw; Verordnung über die Erhebung von Zaschlägen zu den Sätzen der Cichgebuhrenordnung; Aenderung der Ausführunggbestimmungen usw. zum Gesetze, beir⸗ffend die Stan stik des Warenverkehrs mit dem Ausland, vom 7. Februar 1906 usw.; Verordnung zur Aenderung der Verordnung über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917; Gesetz über den Per onenstan d; Verordnung über die Einttagung von Hypotheten in ausländischer Währung; Gesetz, betreffend die Gewährung von Straffreiheit an Personen aus Jen Abuimmungsgebieten sowie die Abänderung des deutsch⸗ polnischen Vertrags über die vorläufige Regelung von Beamten⸗ fragen vom 9. November 1919.

In der am 16. Januar 1920 unter dem Vorsitz des Reichs ministers der Finanzen Erzberger abgehaltenen Voll⸗

schafis steuergese nes zugestimmt.

Der Reichsrat trat heute wieder zu elner en en, zu⸗ sammen; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Volkt⸗ wirtschast, für Serwesen und für Haushalt und Rechnung wesen sowie die vereinigten Ausschusse für Volkswintschaft und für Verkehre wesen Sitzm gen.

Die Interalliierte Kommission fir das Baltikum unter Führung des Gentials Nirssel ist gesterin vom Reichs⸗ kanzler empfangen worden und Abends nach Paris abgeieist.

.

Das Neichsfinanzministerium aibt zur Frage der Abwälzbarkeit der Umsatzsteuer folgendes bekannt:

Nach § 12 des Umsatzsieuergeset es vom 24. Deiember 1919 Meiche · Gesepbl. S. 2167) ist der Sieuerpslichtige nicht woe⸗ techtigt, bei Lieferungen und sonstigen Leistungen aus Verträgen, die nach dem Inkrasttieten die ses Gesetzes abgeschlessen sind, die Steuer dem LTeistungsberechtigten neben dem Entgelt ganz oder teilweise gesondert in Rechnung zu stellen, es sei denn, daß als Entgelt für eine Leistung wie z. B. bei Rechtsanwälten und Notaren

esetzlich bemessene Gebühren angesttzt werden. Die ses Ver⸗

ot der offenen Abwälßjung der Steuer betrifft auch die Anzeigenst euer. Es ist daher verboten und der

uwiderhandelnde macht sich strafbar die Angaben in den

eitungen oder Zeüschriften über die Höhe der Einrückungsge bühren in einen Grundpreis und einen Steuerzuschlag zu zerlegen. Wie bei allen sonstigen umsatzsteuerpflichtigen wirtschaftlichen Vorcängen muß im Anzeigewesen der Zeitungen und Zeitschriten die Steuer in den Anzeigenpreig eingerechnet sein. Eine Ausnahme besteht nur nach §z 46 Abl. 5 des Gesetzes für Lielerungen und sonsrige Leistungen, sär die feste Prelgvereinbarungen schon vor dem 1. Januar 1920 erfolgt waren.

Pren ßen.

Eine Verordnung des Reichswehrministers Nos ke und des Reichsministers des Janern Kach gibt bekannt:

Gemäß § 2 der Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikels 46 Absatz? der Reichgverfassung vom 13. Januar 1920, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherbeit und Ordnung im Reichsgeblet nötigen Maßnahmen, wird für das preußische Gebiet der preußische Minister des Innern zum GeneralreglierungSskommisfsar ernannt.

6 ;

Das Reglement für die Abstimmung in den . Nordschleswigs ist gestern von den Blättern des Abstimmungsgebietes in deuischer und dänischer Sprache ver⸗ an, worden. Danach findet die Abstimmun erslen Zone am 10. Februar statt. Für die zweite der Termin erst später bekanntgegeben werden.

in der one wird

Die Internationale Kommission in Kopenhagen! bei der Station , . auf der Strecke Glücksburg Kappel, recke

gibt dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge bekannt, daß mfolge eines Abkommens zwischen dem Obersten Rat in Paris und der deutschen Delegation die Räumungsfrist für Nord⸗ schleswig um 8 Tage verlängert worden ist. Infolgedessen irifft die Joternationale Kommission erst am 268. in Flensburg ein. Der Abstimmungstermin für die erste Zone bleibt unver⸗ ändert bestehen.

Die Internationale Kommission für die Abstim⸗ mung in Schleswig hält es für notwendig, während der Besetzung des Abüimmungsgebiets durch die Kommission eine Kontrolle aller Reisenden von und nach dem Gebiete einzuführen. Nach dem „Wolffschen Telegrophenbüro“ sind folgende Vorschriften für solche Reisende und für Personen, die in der Nähe der Sübgrenze des Abstimmungsgebiets wohnen, geltend:

J. VBorschtiften für Reifende, die in das 4b. stimmungsgebiet kommen.

1. Jede uber 11 Jahre alte Peron, die in oder durch das b. stimmungsgebiet reist, muß einen gültigen Pah des Landes, dessen Staatsangehörige 6e ist, besitzen.

2 a) Der Paß muß für das Abstimmungsgebiet ausgestellt sein;

oder

p) der Paß muß für das Abstimmungsgebiet visiert sein von

z . dasjenige Land vertritt, dessen Staat. angehöriger der Paßinhaber ist; und

e) der 2 muß von dem Paßbeamten der Internationalen . sion in Hamburg oder Kopenhagen gehörig vistert ein.

3. Der paß anderer Reisender als Durchreisender muß auch ein

Visum der deuischen oder dänischen Behörden tragen, sodaß sie unbe⸗ hindert nach Deuischland bezw. Dän maik zurückkehren tönnen.

4. a) Reisenden, welche das Abstimmungegebiet passteren sollen, wird nur die Benutzung der durd sahrenden Züge gestattet we den; während des Aufenthaltes der Züge im Ab- stimmungsgebiet dürfen die Uteisenden die Züge nicht

derlassen.

5. a) Nur solchen Personen, die dem Paßbeamten der Inter⸗ nationalen Kommission, gegenüber imstande find be⸗ iedigende Gründe jür ihre Reise anzuführen, wird ein aßvisum für das Abstimmungggebiet zugestanden werden. b) In Betracht der schwierigen förderungs⸗ Wohnungs⸗ und anderer Verhällnisse wird die Internationale Fom- . nur eine sehr begrenzte Anzahl Pässe visteren

nnen. 6. Die Paßbüros der Jnternatlonalen Kommisstion sind in Deuischland: m Norwegischen Generalkonfulat in Hamburg; in

alle Anträge zu richten sind.

7. Schiffoffiziere und ⸗mannschaften können ohne Pihß mit ihren Schiffen nach einen Dafen in dem Abstimmungsgebiet fahren; j boch bedärfen sie der Erlaubnis des wachhabenden Hafenoffiziers oder einer anderen bevollmächtigten Behörde, um an Land gehen zu können. Das gilt jedoch nicht für anerkannte Regierungsschiffe.

H. Vorschriften für Reisende, welche das Abstimmungsgebiet verlassen.

Antertanen des Abstimmungsgebiets.

9 a. Falls der Reisende im Abstimmungsgebtet wohnt und nach einem anderen Land außerhalb des Abstimmungsgebiets als Deutschland zu fahren wänscht und der International Komm ssion gegenüber befriedigende Gründe für. die Not- wendigkeit feiner Reise anführen kann, wird ihm seitens der Internationalen mission eln Paß für die Reise zu⸗ gestanden werden.

R. Bevor der Reisende das Abstimmungggebiet verläßt, muß er Sorge tragen, daß sein Paß ein Visum erhält von dem Kensulatsbeamten in Flensburg welcher das Land oder die Länder, wohin er zu reisen beabsichtigt, vertritt.

land zu begeben wünschen, wird, vorausgesetzt, daß sie der Kommission gegenüber gültige Grände anfahren, ein Paß zugestanden werden unter gewissen Bedingungen, die dem Paßsuchenden bei der Aus- stellung des Passes näher erklärt werden.

3. Alle Mitteilungen wegen obenstehender Vorschrlften ond an die Internationale Kom mission jür die Abstimmung in Schleswig zu richten. Die Umschläge müssen den Vermerk Kontrollen tragen.

Fremde Untertanen.

4. Fremde Untertanen innerhalb des Abstimmungsgebiets, die das Gebiet zu verlassen wünschen, müssen einen gültigen Paß des Landes, dessen Siaaltzangehöriger sie sind, oder Uikunden, die ihre Staatzangehörigkeit und Peisönlichkeit ausreichend beweisen, vorlegen.

HI. Vorschriften für Per sonen, dig außerhalb des Abstim mungsgebiet g . und stimmberechtigt n d.

Personen, die außerhalb des Abstimmungegebietes wohnen und stimmberechtigt sind, kann der Eintritt in das Abstimmungsgebiet nur nach Vorzeigen eines Identitätzeugnisses gestattet werden. Die Formulare für die Zeugnssse werden von der Internationalen Kom- milssion an die Abstimmungsautschüsse übersandt und müssen von

dem Vorsitzenden des Abstimmungausschusses in dem Kreise, wo dem Betreffenden das Stimmrecht zusiebt, unterzeichnet sein.

Gin Identitätzeugnls ist nur gültig, wenn eine Photographie des Inhabers auf demse ben Festgeilebi und mit der Bescheinigu eines dänischen oder deutschen Beamten verst hen ist, welche bestätig daß der Zeugnisinhaber mit der in der Photographie abgebildeten Person identssch ist.

IH. Vorschriften für Persenen, die in der Nähe der Südgrenze des Abstimmungts⸗ gebietes wohnen.

Um den notwendigen Verkehr zwischen Personen, die in der Nähe der Grenze zwischen Deuischland und dem Absiimmungsgebiet wohnen, zu eileichtern, wünscht die Kommission bekanntzumachen, daß Personen, deren Beschäftigung es erforderlich macht, die Grenze bäufig zu passieren, vorautzgesetzt, daß sie der Kommission gegenüber gültige Gründe anführen, eine besondere Grenzverkehrskarte erhalten fäünnen, so daß sie die Grenze an besonderen Stellen zu bestimmten Tages jeiten und jwecks naher zu bezeichnender Besuche passieren können.

Gesuchsformulare für diese Grenzkarten sind bei ber Inter⸗ natlonalen Kommission für die Abstlmmung in Schleswig, in Fleng⸗ burg, zu erhalten.

Die Briefumschläge müssen den Vermerk Kontrolle‘ tragen.

V. Vorschriften für Personen, die von dem Ap stimmungtgebiete auf kürzere Besuche nach Dane⸗ mark reisen.

2 don der danlschen Negierung erlassenen Verordnungen bleiben 41

in Kr VI. K ontrollstattonen.

Daß Passteren der Grenzen des Abstlmmungsgeblets wird nir n folgenden Stellen gestattet werden:

Südgrenze. Mit der Gisenbahn bei der Statlon Tastrup auf der Strecke Tastruh Höruy,

bei Frörup auf der Flensburg = Schleswig

bei Stedesand auf der Strecke Tondern Husum,

bei Tarup auf der Strecke Flensburg Kiel.

9 961 dem en, . gl z der ö aurup auf der Landstraße Flensburg Hu

bei Enge auf der Landstraße Tondern Husum, .

bei Fiͤͤrup auf der Landstraße Flensburg Schlegwig,

bei Taruy auf der Landstroße Flensburg Kappel,

bei Tastrup auf der Landstraße Flensburg Solt.

Nordgrenze.

Mit der Eisenbahn

bei der Station Farris auf der Strecke Kolding Flensburg,

hei der Station Hvidding auf der Strecke Ribe Tondern. Auf dem Landwege

bei Hökelberg auf der Landstraße Koldin ö

bel Hvidding auf der Landstraße Ribe —Tondern.

Oafen an der O st ste.

ensburg. ; . RB. Aenderungen der Kontrollsiatlonen und des Reglements bleiben vorbehalten.

stunst und Wissenschaft.

Die Akademie der Wissenschaften hält am Donners 9g den 22. Januar, um 5 Uhr Nachmittags eine öffentliche Sitzung zur Feier des Jahrestags König Fiiedrichs JI. unter dem Vorsitz von Herrn Rubner, der die Sitzung mit einer Ansprache eröffnen und einen kurzen Jahresbericht erstalten wird. Daian schlleßen sich ausführlichere Berichte über die Forschungen zur neu⸗ böchdenischen Sprach. und Bildungegeschichte von Herrn Hurdach und über das akademische Unternehmen Geschichte des Fixstern himmels“ von Herrn Strube. Es n ein wissenschaftlicher Festvortrag von

rin Stutz Die Schweiz in der dennschen Rechtsgeschichte . Der utritt ist nur gegen Karten gestattet, soweit über diese nicht bereins a ligt ist, weiden sie vom Montag. den 19. Januar ab in der Zeit von 8-35 Uhr im Büro der Akademie (Unter den Linden 38, L Sock Zimmer 19) ausgegeben.

Durchreise, die t 1 ,

Dänemark: im Büro der Kommisston, Peder Skrams gade 5, wohin 3

2 Bewohnern des Abstimmungsgebiets, die sich nach Deutsch⸗ .

2 .