1920 / 16 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 20 Jan 1920 18:00:01 GMT) scan diff

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; 5 24. .

Bei Bestimmung der Reihenfolge, in welcher die Anträge zu er, ledigen sind, ist auf Bie wirtschaftliche Lage der Geschädigten tunlichst Rücksicht zu nehmen.

5 25. Die C hebung von Beweisen hat sich in den durch die Vor- schrift des 5 11 gesetzten Grenzen ju balten, soweit nicht in den S§§5 13, 1tz und 17 ein anderes bestimmt ist.

5 26. Die Ausschüsse und der Oberausschuß entscheiden in der Besetzung durch den Veisitzenden und zwei nicht beamtete Mitglieder na

Stimmenmehrheit. ; Bei der Entscheidung ist den besonderen Umständen des Einzel⸗

falls nach Billigteit Rechnung zu tragen.

5 27.

Gegen den Bescheid des Oberaus schusses findet binnen swel Wochen seit Zunellung des Beschelds weitere Beschwerde an dos Reichs. wirtschaftsaericht statt; sie stebt nur dem Vertreter des Reichsinter⸗ essez wegen Verletzung des Reichsinteresses zu und wird schrifilich beim Oberausschuß eingelegt.

5 2.

Beruht ein Bescheid oder Vorbescheid eines Ausschuss's oder des Dberaueschusses oder ein Teil von ihm auf einem offensicht lichen Ver= sehen, so ist dieses auf Antrag, oder von Amts wegen zu berichtigen. Per Antrag und die Berichtigung sind an keine Frist gebunden. Gegen den e das gegen den uisprunglichen Bescheid gegeben war. Eine Anfechtung des einen Berichtigungsantrag abweisenden Bescheids findet nicht statt.

§5. 29.

Die Auszahlung der er dijỹ Beihilfen und Unterstũtzungen erfolgt nach Rechtskraft des Bescheibs auf Anweisung des Vorsitzenden des Feststellungsausschusses. ;

Für sän iliche Auszahlungen ist als Stichtag der 1. Januar 2 an zunehmen. Bel späterer Ausjahlung sind 5 vo Zinsen zu⸗ urechnen.

; Auf die Vorschüsse und Beihilfen können die den Empfangs berechtigten von der Darlehngkafse für aus Elsaß Loihringen ver triebene Deutsche ober von einer Ortsgruppe des Hilfsbunds für Gljaß⸗ Lothringer im Reich gewährten Darlehen angerechnet werden.

Berlin, den 9. Januar 1920.

Die Reichsregierung. Bauer.

Richtlinien für die Gewährung von Vorschülslsen, Bei⸗ hilfen und Unterstüätzungen für chäden in den deutschen Schutzgebieten Anlaß des Krieges. Vom 15. Januar 192.

Für Schäden, welche aus Anlaß des Krieges in den deut n , entstanden sind, können vorbehaltlich späterer gefetzlscher Regelung Vorschüsse, Beihilfen und Unter= stützungen nach Maßgabe n. Bestimmungen gewährt werden.

WVoraussetzungen für vie Gewährung von Wor schüffen, Beihilfen und Unterstützungen.

9 A. Vorschüsse guf Entschädigungen 1 für Liquidationsschäden.

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.

Auf Grund des 5 8 des Gesetzes über Enteignungen und Ent⸗ schärigungen aus Anlaß des Frichenghertregs vom 41. August 1919 Reichs- Gesetzll. S. 1327) Fönnen Vorschüsse gewährt werden für He Gntzsehung oder Beeinträchtigung von Gegenständen zugunsten der alliierten und assozierten Regierungen oder einer von ihnen oder ugunsten eines Angehörigen der allüigrten und asoziierten Mächt , fie in dem Frlchendvertrage selbst ausgesprochen oder als wirk. fam anerkannt ist oder auf Grund des Friedensvertrags durch die alfierten und astozülerten Regierungen oder eine von ihnen erfolgt.

9 Die Gewährung eines Vorschusses ist auch dann zulässig, wenn die Entzichung oder Beeinträchtigung des Gegenstandes zwar noch nicht erfolgt . aber auf Grund dei Bestimmungen des Frieden vertrags und von Gesetzen Rsher feindlicher Mächte zu erwarten ist. Die Gewährung von Vorschüssen unterbleibt, sofern damit zu rechnen ist, daß dem Betroffenen der Erlöt aus der Entziehung seines Gigentums oder eine andemoeitige , , n von einer bisher seinhlichen Regierung unmittelbar zur Verfügung gestellt wird. Ist sleichwohl ein Vorschuß gewährt worden, so ist der Empfänger zur gil een det De uff oder eines nach Lage der Verhältnisse angemessenen Teilbetrags verpflichtet. .

§ 3. ; Für Schären, die Eigenjümern deutscher Kauffahrteschiffe ams Anlerß des Krieges erwachsen sind, werden nach diesen Bestim mungen keine Vorschüsse gexahlt. 864

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Ge— jchädigten mitgewirkt, so werden , nur insoweit gezahlt, als der r e unabhängig von dem rschulden eingetreten wäre.

Das gleiche gilt fur das Verschulben des Vertrefers des Ge= schädsgten, sofern er nicht seine Befugnisse in der Geschäftsführung überschritten hat. 3

B. Beihilfen für Kriegs schäd en.

S 5. ; Für die durch den Krieg innerhalb der deutschen Schußzgebiete xen e dn Schäden an beweglichem und unbeweglichem Eigentume können Beihilfen gewährt werden, sofern die Schäden entstanden sind I) durch kriegerische Unternehmungen deut cher, verbündeter oder feindlicher Streitkräfte, durch behördliche Kriegs maß. nahmen oder durch Aufstände der Eingeborenen: Y durch Brand oder sonstige Zerstörungen, durch Raub, Plünde⸗ rung, Diebstahl oder erzwungene Verschleuderung oder durch , oder Wegnahme von Besitztum; 3) durch die Flucht, Abschlebung, Zurückhaltung, Verschleppung oder Gefangennahme. . ; 8 6. Die Bestimmungen der Ss 2 bis 4 finden auf Beihilfen ent swrechende Anwendung.

7. z Für den Verlust von we. und Schecks wird keine Beihilfe . hrt, für den Verlust von anderen . nur, soweit der Geschädigte nicht im e des Aufgebots Grfatz erlangen kann. . 8

Inson eit der Geschädigte 3 auf Grund des Gesetzes über die Wiederherstellung der Handelsflotte vom 7. November 1917 Reichs⸗Gestzb. S. 16363), auf Grund von Bestimmungen über Kriegs istungen, aus einem Versicherungsverhältnis oder gus einem anderen , ,. Ersatz erhalten hat oder erlangen kann, werden keine Beihilfen gezahlt. C. Unter st zungen.

1 . z 5 9. ; . Personen, die vor dem Kröege ihre ĩ Aufenthalt in den eri, . Wahnstk oder dauernden

st ausgeübt haben oder aus A des Krieges in den deusschen , , , , w, w m . Krieg in erhehlicke wirtschaftlicke Berraͤngnis geraten sind, incbeson=

ere auch zur Wiedergufnahme einer Tätigkeit in den Schutzgebiefen, Unterstützungen gewährt werden. ;

richtigungsbescheid ist das gleiche Rechtsmittel zuläfsig,

t oder ihren Beruf

Die hiernack n zahlenden Hnierffüäükungen Bmnrer neben den nach S 1 und 5 zu zahlenden Forschüissen und Beihilfen gewährt werden.

D. Gemeinsame Bestimm ngen.

19. An Personen, welche die Neichsangehörigkeit nicht besitzen oder t ö des Eintritts des Schadens nicht besessen haben, können Vorschüsse, Beihilfen und UnterstützungLen nur mit Zustimmung der Reichsminister der Finanzen und des Auswärtigen gewährt werden.

.

Das gleiche gilt von ausländischen . Personen und Gesell⸗

schaften sowie von deutschen juristischen Personen und Gesellchaften mit überwiegend ausländicher Kapitalbe teiligung.

8 11.

Das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Gewährung von Vorschüssen, Beihilfen oder Unterstützungen sowie die Höhe des Schadens sind glaubhaft zu machen.

8 . .

Die Gewährung von Vorschüssen, Beihilfen und Unterstützungen ist zu versagen, . . .

1. wenn der Geschädigte wissentlich oder grob fahrlässig falsche Angaben über Umfang oder Entstehung des Schadens ge⸗ macht oder veranlaßt hat:

wenn der Geschädigte wegen eines Verbrechens oder Ver. geheng nach 8 bis 3. 140 bis 143 des Strgfgesetzhuchs oder 57 bis 61, 69 bis 75, W,. §l bis 8 des Militärstraf gesetzbuchs oder nach 8S§ 1, 3 5, 4 des Gesetzes über den Ver⸗ rat militärischer Geheimnisse vom 3. Juni 1914 FReichs⸗ Gestzbl. S. 195) rechtskräftig verurteilt worden ist, oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines soschen Straf⸗ verfahrens dlssß anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kam;

„wenn der Geschädigte im Ausland sich aufhält und Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er sich dadurch einer Strafverfolgung, einer Strasvollstreckung oder den durch den Krieg und dessen Folgen den Reichsangehörigen auferlegten öffentlichen Lasten zu entziehen ö

§ 13.

Die aus Kapitel 6 des außerordentlichen Haushalts für das Reich unter den Abschnitten Va Reichs⸗Marineamt und la ö Koloniglamt einem Geschädigten gewährten Darlehen, Vorschüsse pber Beihilfen sind auf die fär ihn festgesetzten Vorschüsse und Bei⸗ hilfen anzurechnen.

II. Bemessung der Vorschüsse, Beihilfen und Unterstützungen.

8 14. ö

Vorschüsft 6 1 und Beihilfen 6 ) können big zur Hälfte des Schadens gewährt werten. Der Berechnung des Schadens ist, der Wert, den der eingebüßte ort beschädigte Gegenstand am 26. Juli 1014 gehabt hat, zugrunde zu legen FFriedenewert).

Entgangener Gewinn wird nicht berücksichtigt. .

Erfolgt die Feststellung des Wertes des Gegenstandes n aus ländischer Währung, so ist der Vetrag in Mark umzurechnen. Für die ÜUmrechnung ist der Kurs der Berliner Börse am 2B. Juli 1914 gu- grunde zu legen. * . 3 66

8 9 . 2 r Soweit der Vorschuß ober die Beihilfe wocweigfih mr. Auf- nahme einer wirtschaftsichen Tätigkeit in den Schutzgebieten oder im Ausland verwandt werden soll. kann eine Erböhung bis n dreiviertel des Schadens erfolgen. ö .

—ö ö .

sst der Schaden einwandfrei nachgewiesen und lÜberstei gt. der nach 3 16 festzusttzende Wert nicht den Betrag. von oo Mark, so kann der Vorschuß oder die Beihilfe in Xi dieses Wertes gewährt werden, sofern der Geschädigte erklärt, daß r bezüglich sämtlicher Forderungen auf den Ersatz von Schäden gus Anlaß des Krieges ab- gefunden fei. Die Abfindungserklärung schließt den Vorbehalt einer Nachforderung auf Gründ einer höheren Bemessung des Wertes bei iner etwaigen späteren Aendemmg der im 5 14 niedergelegten Grund- säbe nicht aus.

§ 1. 2. .

Die Nnterstiluungen G M sollen 1500 z für Hie Person nicht übersteigen .

ö. Leiter der Entschähiqungsstelle des Reichskolonialministe⸗

riumg ist befugt, im Einverständnisss mit dem Reichtzmnister der

inanzen in befonberen Fäslen aus Gründen der Billigkeit, ins

befondere auch zur Ermeglichung der Wiederausreise in die Schutz, gebiete, die ährung höherer Unterstützungen anzuordnen.

II. Verfahren.

§ 18. . Antraͤge auf Gerãhwmng von Vorschüssen, Beihisfen ung Nnter⸗⸗ stützungen sind schriftlich an die Entschädigungsstelle des Kolonial= ministeriums unter Darlegung des Sachverhalts sowie unter Angabe der Beweismittel und tunlichster Beifügung etwaiger Beweisurkunden zu richten. . .

. 5 18. . . Die Entscheidung über die Anträge erfolgt nach Prüfung bes Sachverhalts durch besondere Syruchkommissionen,. . ede Spruchkommission besteht gus drei Mitgliedern, einem Veauftragten der Entschüdigungsstelle des Kolonialministeriums als Vorsitzendem und zwei von dem bande der Koloniabdeutschen

eichsver vorgeschlagenen Beisitzern. Der Beauftragte der Entschädigungsstelle * . erfolgter . des J der Finanzen berufen. Die Beisitzer werden vom Leiter der Entschädigungsstelle auf Grund von Vorschlagslisten bestimmt, die ihm vom Reichs- verbande der Kolonialdeutschen eingereicht werden. Die Bestimmung der Beisitzer erfolgt unter Berücksichtigung der Gigenart der zu ent⸗ (, ,,. Fälle. Der Reichsverband der Kolonialdeutschen kann ie Vorschlagslisten ergänzen. Die Ergänzung hat zu erfolgen, wenn der Leiter der Entschädigungsstelle dies verlangt.

Die Mitglieder können gleichzeitig mehreren Spruchkommissionen angehören. 9

8 V.

Die Mitglieder der Spruchkommissionen werden, fofern sie nicht als Reichs oder Landeebeamte vereidigt sind, vor der ersten Aus- übung ihres Amtes vem Leiter der r e n , durch Hand⸗ schlag an Eides Statt zu treuer und gewissenhafter Führung ihres Amtes verpflichtet. s

z 21.

Der Leiter der Entschädigungsstelle des Kglonialministeriumts bestimmt Sitz und Ges an. der Spruchlommissionen. Die Bestimmung ist öffentlich bekanntzumachen.

; 8 2.

Der Vorsitzende der Spruchkommission prüft im Benehmen mit dem Reichsverbande der Kolonialdeutschen den Antrag vor, veranlaßt den Antragsteller nötigenfalls zu seiner Ergänzung und erhebt die er⸗ forderlich erscheinenden Beweise. Er kann ein anderes Mitglied der Spruchkommission mit der Verprüfung und Beweizerhebung beauf⸗

tragen.

Die Sruchkommissionen körtnen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts Beweis erheben oder eines ihrer Milalieder mit der Beweiserhebung beauftragen. ,

Die Gerichts, und Verwaltungebehörden haben innerhalb ihrer uständigkeit dem Ersuchen der Spruchkommissionen, ihrer Vor— tzenden oder der mit der Beweigerhebung beauftragten Mitglieder der

Spruchkommisstonen um Rechtshilfe zu entsprechen, soweit nicht be

sondere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

8 23.

Die Spruchkommissionen entscheiden im schriftlichen Verfahren. Der Borsiende kann anordnen, daß mündlich verhandelt wird, und daß der Antrggstelle6r zu den Verhandlungen erscheint. Der Antrag⸗ steller kann sich hierbei durch einen mit schriftlicher Vollmacht ver⸗ sehenen Bevollmächtigten vertreten lassen.

Die Beschlũsse ; ke mehrheit gefaßt und sind mit Gründen zu versehen.

M der Antragsteller in dem mr mündlichen Verhandlung an⸗ beraumten Termine nicht erschienen oder gehörig vertreten, so wird aleichwohl zur Sache verhandelt und beschlossen.

5 24. der Spruchkommissionen werden mit Stimmen⸗ 5 198 W. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Bei der Beschlußfassung ist den besonderen Umständen des Einzel⸗ falls nach Billigkeit Rechnung zu tragen.

§ B.

Die Zustellung der Entscheidung der Sprnchkemmission erfolgt an den Antragsteller durch ee ng, mittels eingeschriebenen Briefes gegen Rückschein an den Leiter der Entschädigungsstelle durch Vorlage des- Spruches. Der Leiter der Entschädigungsstelle kann in einzelnen 35 und allgemein für Zustellungen im Ausland eine andere Art der

ustellung anordnen.

268.

Legt der Antragsteller gegen die Entscheidung der Spruchkom— mission binnen zwei Wochen nach der Zustellung Beschwerde ein, so kann die Spruchkommission auf einstimm gen Beschluß ihrer Mitglieder ihre Entscheidung abändern. Andernfalls ist die Prüfung und Ent— scheidung des Antrags durch den Leiter der Entschädigungsstelle einer anderen Spruchkommission zu übertragen.

Cbenso ist zu verfahren, wenn der Leiter der Entschädigungsstelle die Entscheidung der Sruchkommission innerhalb der im Abs. «1 be⸗ zeichneten Frist beanstandet. .

Binnen jwei Wochen seit der , . Entscheidung der zweiten Syruchkammission steht dem Lejter Entschͤdigungostelle wegen Verletzung der Reichsinteressen was Recht des Ginspruche an das Reichswirtschaftsgericht zu.

Die Auszahlung von Vorschüssen, Beihilfen und Unterstützungen erfolgt nach Rechtskraft der Entscheidung auf Anweisung des Leiters der Entschädigungsstelle.

Für die Auszahlung von Vorschüssen und Beihilfen ist als Stich⸗ ag der 1. Januar 1920 anzunehmen. Bei späterer Auszahlung sind fünf vom Hundert Zinsen in Anrechnung zu bringen.

§ 28.

Die Kosten der Spruchkommissionen trägt das Reich. Die dem Reichsverbande der Kolonialdeutschen aus der Mitwirkung im Er- nittlungsverfahren erwachsenden Kosten können durch Abzug eines vom Seiter der Entschädigungsstelle festmwfetzenden Hundertsatzez von den auszuzahlenden Vorschüssen, Beihilfen und Unterstützungen unter Hin zurechnung etwaiger gemäß 5 13 bereits geleisteter Jahlungen auf. gebracht werden. ie anzurechnendes Varlehen 8 14 erschäöpft. so kann der Betr dem Geschädigten eingezogen werden.

5 29.

Die bei dem Verfahren beteiligten Perfonen stnd nr Geheim- haltung der Verhandlungen und der dabei zu ihrer Kenntnis gelangen den Verhältnisse der Antragsteller verpflichtet. : 5 2. Mp.

Beihisfen für auf der Beförderung von oder nach den deutschen Schutzgebie ken entstandene Schäden, die nach den Grundsätzen über die Gewährung von Beihilfen ftr Schäden im Ausland gewährt werden können, sind in dem vorstehend geregelten Verfahren (68 18 bis 29) festzusetzen.

Berlin, den 15. Januar 1920.

Die Reichs regierunn Bauer. 1

ag von

Auf Grund der Verordnung, betreffend Verwendung 8c

Fahrzeuge der Binnenschiffahrt für Lebensmittel und Kohlen, vom 7. November 19198 (RGBl. Jahrg. 1919 S. 1877) . gemäß 2, 3 folgende Ausführung shestim mung erlassen:

§ 1.

Die Besttzer der in Deutschland beheimateten Hafen⸗ und Binnen⸗ eh ene haben sich für s, . außerhalb der deutschen Reichsgrenze owie in den deutschen igewässern außerhalb der Seehäfen und Flußmündungen bei der Schiffahrtsabteilung in Berlin oder bei dem don ihr zu bestimmenden Beauftragten zu melden und der von dieser Stelle getroffenen Entscheidung 7 ukommen. Fahrten ohne schrift⸗

liche Fahrter 6 sind unzulãs

8 2.

Alt Hafen. und Binnenfahrzeuge im Sinne dieser Ausführungs- bestimmung gelten diejenigen Fahrzeuge, welche ihrer Bauart und ihrer n fc fr hen Zwecbestimmung nach im Hafen⸗ oder Binnen⸗ schiff ahrtsdienst Verwendung finden. In Zweifelsfällen entscheidet die Schlffahrts. bteilung.

5 3 widerhandlun en die Verordnung werden gemäß 5 4 der . vom . . 1919 6 S. 53 a Diese Ausführungsbestimmung tritt mit dem Tage der Be⸗ lanntmachung in Kraft. . Berlin, den 15. Jannar 1920. Schiffahrts abteilung beim Neichsverkehrsministerium. Ulderup.

Bekanntm ach nung. ;

Dem Fleischermeister Guido Hoffmann ia Rußdorf, Sa. A., ist die Ausübung des ihm durch Verfügung vom 4 No⸗ vember 1919 untersagten Handels mit Fleisch. und Fleischwaren mit Wirkung vom 19. Januar 1920 wieder gestattet worden.

Altenburg, den 13. Januar 1920.

Landratsamt. J. A.: Klug e.

. Preußen. Ministeri um des Innern.

Die Preußische Staatsregierung hat den Negierungsrat von Detten in 2 Landrat .

Dem Landrat von Detten ist das Landratsamt im Land⸗ kreise Osnabrück übertragen worden.

NMinisterinm für Handel unb Gewer he.

Bei dem Berggewerbegericht zu Dortmund ist der Bergrat eg g. ü 6 , . zum bee, de,, e e r. unter g er Beirauung mit dem Vor mer . dieses Gerichts ernannt worden.

Es sind ernannt: die Berg . Stelling bei der Berginfpeltian in Clauslhal, Dr. Flegel beim Oberbergamt in Beeslan zu Herginspektoren. Suchner bejm Hüttenamt in dn, , O S., zum Hütteninspektor, Paul Sch ul ze

eim , , in Clausthal und Barry bei der Berg⸗ inspektion in Clausthal zu Berginspeltoren.

Ministerium sür , Kun st und Volksbildung.

Der bisherige außerordentliche Professor in der philo=

sophischen Fakultät der Uaiversität in Kiel Dr. Toeplitz ist

zum ordentlichen Professor in derselben Fakultät ernannt worden.

w

Note war laut Mitteilung des

Dem Gymnasialdirektor Dr. Wilhelm Kothe ist die Direktion des Gymnasiums in Oppeln, tem Gymnas ilritektor Or. Max Herrm ann die Direktion Königshütte OD. S., übertragen worden.

Bekanntmachung.

Dem Schanfwirt Anton Grünsfeld und der Anton Grünfelds Wein stub en G. m. b. O. in Berlin, Friedrich⸗ . 246, habe ich die Wiederaufnahme des durch Ver⸗

gung vom 3. Oktober 1919 (R. A. Nr 238 und Amtsblatt Stück 43) untersagten Handels mit allen Gegenfländen des täglichen Bedarf auf Grund des 5 2 Abs. 2 der Bundesratever rönung vom 23. Sep⸗ tember 1915 (RGBl. S. oz) durch Verfügung vom heutigen Tage ge stattet. ö.

Berlin, den 15 Januar 1920.

Der Jolizeipräͤsident. Abteilung WM. J. V.: Dr. Weiß.

Sekanntmachung. Dem Kaufmann Marit Schiftan, hier, brücke zl /s2, babe ich die Abgabe von S tränken jeder Art wieder gestatret.

Breslau, den 15. Januar 1920. Der Polizeipräsident. J. V.: Dr. Bartels.

m ·

Bekanntmachung. Die auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betieffend Fernhaltung unzuverlässtger Personen vom Handel Bl. S. 6903), den Handelsleuten Frau Lehmann -Groß—⸗ orga, C mil und Ernst Wartenberg, Frieda Zwarg, 5 verehelichte Günther⸗Hol;i dorf, Otto Kestin, Franz

Schmiede⸗ peisen und Ge⸗

ecküing und Otto Rauprecht⸗Herzberg entzogene Er⸗

aubniß zum Handel mit Lebensmitteln wird hiermit den oben

Genannten don heute ab wieder erteilt. Die Kosten dieser Bekan tmachung haben die Genannten zu tragen.

Herzberg (E)lster), den 16. Januar 1920. Der Landrat. von Pappenheim.

Bekanntmachung.

Datz auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuw⸗

verlãssiger Personen vom

und seine Ehefrau Bertha, geborene Berner in Huchzen Nr. 8 erlassene Verbot des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, ingbesondere Nahrungs⸗ und Futtemmitteln aller Art sowie rohen Naturerzeugnissen, vom 24. September 1919 wird zurückgenommen.

Lübbecke, den 3. Januar 1920. Der Landrat. von Borrties

Bekanntmachung.

Ich habe heute dem Händler Legros in Wanne, Hlnden⸗ burgstraße, den Handel mit Gegenständen des tägkichen Bedarfs, inebesondere mit Nahrungs- und Futter⸗ mitteln aller Art sowie rohen Nafurerzeugnissen, 9 e iz ö. s 89 e uch t st off i wegen Unzuverlässigkeit auf Grund 6 3.

ö V.O. vom 23. September 19515, RGBl. S. 603, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, untersa Desgleichen habe ich aus gleichem Grunde und auf

. Grund . Bestimmung seiner Ghefiau die Fort führun feines Gewerbebetriebes verboten. un ö

Gelsenkirchen, den 12. Januar 1920. Der Landrat. J. V.: Sch roer.

e · .

CFortzetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

/ /

Aichtamtliches. Dent sches Reich.

Die vereinigten Ausschüsse des Reichs rats für Volls⸗ wirtschaft und für Rechtspflege, die vereinigten Ausschüsse für

Volkswirtschaft und für Verkehre wesen sowie der Ausschuß für Volks wirtschaft hielten heute Sltzun gen.

= · /

Nach dem Rücktritt des Reichsschatzministers Mayer hat der Reichskanzler, wie „Wolffs Telegraphen büro“ meldet, mit

dem Mitglied ber deutsch demokratischen Fraktion der National⸗ versammlung Dr. h. c. Wieland wegen der Nachfolgerschaft verhandelt. Dieser hat aber wegen unlösbarer privater Bindungen den Posten nicht annehmen können.

Um entsprechend den zahlreichen stundgebungen und dringenden Vorstellungen der deutschnämmigen Bevölkerung in

den betroffenen Landesteilen eine Festsetzung der Grenze

zwischen Deutschland und Polen zu erreichen, die über⸗ wiegend deutsche Gebiete beim Deutschen Reich beläßt, hatte die deutsche Regierung im Oktober vorigen Jahres eine Note an die alliierten Hauptmächte gerichtet. In dieser „Wolffschen Telegraphen⸗ büros“ u. a. der Antrag gestellt, der Grenzfestsetzungs⸗ kommission, in der Deutschland und Polen durch je ein Mitglied vertreten sind, erweiterte Besugnisse im Sinne einer Nachprüfung der ethnographischen Verhältnisse zu⸗ zuerkennen. Wie alle anderen Semühungen der deuischen Regierung wegen Beseitigung ethnographischer Ungerechtig⸗

leiten bei der Grenzführung, ist auch diese Note kurz vor Jakrafttreten des Frledensvertrages von den Alliierten mit

der Begründung abgelehnt worden, daß an den Bestimmungen des Vertrages t gerüttelt werden dürfe. Da die deuts ae Re⸗ gierung duich ihre Unterschrist gebunden ist, muß sie sich zunächst mit dieser Stellungnahme abfinden. Es bleibt aber der betroffenen, völkerung unbenommen, auch fernerhin mit allen gesetzlichen Müteln bei der nr n mn allein noch zuständigen Stelle, der ,, Grenzfestsetzungskommission, ihre Wünsche 361

eltung zu bringen. Vie deutsche Regierung wird diese Wünsche mit wärmster Sympathie begleiten und jede sich bietende Gelegenheit ergreifen, um sie nach Kräften zu fördern.

Da in den Transportvorbereitungen der jur Besetzung von Oberschlesien, Allenstein, Marienwerder, Memel und Danzig bestimmten Truppen der Alliierten.

Verzögerungen eingetreten sind, haben die Alliierten be⸗

8

det Gymnasiums in dessen werden die alliiersen Besatzungstrupoen 5. Tage später,

antragt, die Besetzung der genannten Gebiete um 8 Tage roßz der zu erwartenden Schwierigkelten e für soziale Arbeit und Hygiene Breton, Unternaatssekrelär für

inaus zusch eben. t die deutsche Regierung dem Antrag zugestmmt. Infolge⸗ als bisher angegeben, in den Gebieten eintreffen, die deutschen Truppen 5 Tage später die Rdumung ausführen.

9.

& Des / Wolffsche Tel graphenbanro - meldet, daß Rader am 18. d. M., durch deut che Beamte begleitet, an der polnischen

gerechnet werden.

In den Ausführungsbestimmungen der beiden Krieags⸗ abgabegesetze vom 10. September 1919 war als Frist für die Abgabe der Steuererk ärungen die Zeit vom 15. Dezember 1919 bis 5. Januar 1920 bestin mt worden. 6 st hat sich nicht einhalten lassen. Das Reichsfinanzministerlum hat daher in den zu den genannten Gesetzen erlassenen Volljuge⸗ anweisungen die ar en,, ermächtigt, die Frist zur Abgabe der Steuererklärung bis zum 15. Februar 1929 zu verlängern. die ,, von dieser Befugnis Gebrauch machen Wer. 66

Preu ßen.

19. Januar ohne Zwischenfall geräumt. stehen westlich der vorläufigen Grenzlinie.

/

Unsere Truppen

Für alle unter die Bestimmungen der gemäß Art. 48 der Reichs verfassung erlassenen Verordnung des Heirn Reichs⸗ präsidenten vom 13. Januar 1920, betreffend die Wieder⸗ hen stellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, fallenden Angelegenheiten it, sowest Berlin und die Maik Brandenburg

Handel vem 23. Sptember 1915 (Reiche Gesetzbl. S. 603) gegen den Händler Wilhelm Wehrmann

in Betiacht kommen, die zunändige Behörde das O ber⸗ zommands Nos ke. Alle diesbezüglichen Eingaben, Ge⸗ suche nusw. sind aher nur zu richten an die folgen de Adrisse: Dberkommando Noske, Beilin W. 10, Bendlerstraße 138.

Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ von zuständiger Stelle erfährt, ist des Führer des radikalen Fünels der Unabhängigen, Däumig, gestern vormittag durch das Oberkommando in den Marken im Auftrage der Reichsregierung verhaftet worden

DOesterreich.

Die Nationalversammlung erledigte geffern die erste Lefung des Wehrgesetzes, welches dem Ausschuß üben wiesen

wunde. ; . Ungarn.

In dem am Freilag vor dem Fünferrat gehaltenen Exposé führte der Piäsident der Friedensdelegation Graf Apponyi, dem „Ungarischen Telegraphenbüro“ zufolge, noch aus:

Er müsse erklären, daß er den Friedensvertrags⸗ entwurf ohne wesentliche Aenderungen nicht annehmen könne. Er ei sich bewußt, mit welch' gefäbrlichen Folgen dies verbunden sein könne, aber wenn nur zwischen unbedingier Annahme oder Zurück weisung des Fiꝛiedensvertrags zu wählen sei, so ergebe sich für Ungarn nur die Frage, ob es Selbstmord begeben solle, damlt man es nicht töte. Glücklicherwelse sei man noch nicht so welt. Die ungarlsche Delegatlon sei in der Lage, ihre Bemerkungen vor⸗ zubringen, was bedeute, daß noch nicht das letzte Wort gesprochen sei, und daß die Dokumente, welche die Friedensdelegatlon unterbreite, ernster und gewissenhaster Prüfung unterzogen werten würden. „In diesem Falle“ sagte Graf Apponyi, „hoffen wir, Sie überzeugen ju können, um so mehr als wir in unseren Argumenten nicht unsere Gefühle zur Schau stellen, sondern ein Terrain suchen, auf welch m

unbezweifelbare Daien beweisen könne, das

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Apponyi erörterte hierauf d

wir mit Ihnen gehen können. Apponyi erinnerte an das Grund ptinzip der internationalen Gerechtigkeit und Freihelt der Vökker, 2 die Alliierten so hochgemut verkündet härten, sowie der großen Interessen, die sich an einen dauernden Frieden und den Wieder⸗

aufbau Europas knüpften. Er erklärte sodann, daß vor allem die

außerordentliche Schwere der Bedingungen erschütternd wir fe. Sicherlich

seien auch Deutschland, Oesterreich und Bulgarien harte Bedingungen auferlegt worden, aber keiner dieser Staaten würde durch diese Be—⸗ a re, so 66 betroffen als Ungarn durch die vollkommene Zerstückelung seines Gebiets und seiner Bevölkerung. Ungarn würde aber nicht nur vollkommen zerstückelt., sondern es würde, wie er durch Gebiet, das von Ungarn übrig bliebe, jeder Möglichkeit wirtschaftlichen Aufblüheng beraubt werden. Wie lasse sich dies mit den großen Prinzipien und Interessen vereinbaren, von welchen ch die Alliierten leiten lassen müßten?

j e Angelegenheit der Kriegsgefangenen und bat um Milderung der Bestimmung, daß die Gefangenen eist nach Inkrafttreten des Frie denspertrags heimbefördert werden könnten. Er sprach sodann über die geographische und wirtschaftliche Einheit Ungarns und führte Argumente an, welche beweisen sollten, daß Ungarn durch die Friedensbedingungen in eine vollkommen unmögliche Lage gebrachi winde, indem es beisplelsweise Holz und Eisen liefern solle, n . es boch selbst bezüglich dieser Artikel auf Einfuhr an

gewiesen s Großbritannien nnd Irland.

Nach einer Mitteilung des Epening Standard“ hat das Departement sür den Außenhandel einen wichtigen Plan für den Handel mit Rußland ausgearbeitet. Nach diesem Plan wirh die englische Regierung die englischen Kaufleute gegen die Gefahren des Handels mit Rußland versichern. Das

durch den Friedensvertiag vergewaltigten Be⸗

englische Schatzamt hat sür diesen Zweck 17 Millionen Pfund Sterling bereitgestellt. Notigenfalls wird die Genehmigung des Unterhausesz für einen weiteren Kredit von 25 Millionen Pfund nachgesucht werden. Der Plan, so heißt es weiter, er⸗ möglilht es England, seine Verpflichtungen gegenüber dem . Volke in seiner Gesamtheit, abgetremit von der boischewistischen Minderheit zu erfüllen und ist auch ein Mittel zum Wiedetausbau des englischen Handelt.

Frankreich. .

Der Präsident der Republik Deschanel hat Millerand mit der Kabinettsbildung betraut. Dieser hat das Kabinett

laut Meldung der „Agence Havas“, wie folgt, gebildet: Minister⸗

präsident und Minister des Auswärtigen Millerand, Justiz- minister L' Hopiteau, Minister des Innern Honnorat, Kriegsminister Lefevre, Marineminister Landry, Handels⸗ min sster 3 aac, Landwirtschastsminister Henri Picard, Finanz⸗ minister ran gois Mar sal, Kolonialminlster Albert Sarraut,

Grenze eingetroffen sei und von dort aus die Weiterreise nach Sowsenußland angetreten habe. Mit der Rückgabe der für, ihn von Sowsetrußland festgehaltenen Geiseln känne demnächst

dieses Artikels durchzuführen.

erheben, müssen ihnen gemäß Artikel 228 des den gleichen Bedingungen von der deutschen Es darf angenommen werden, daß

Das Generalkommando deg 6. A⸗K. feilt mit: Die

dritte Zone des an Polen abzutretenden Gebietes wurde am tatlonen, an die Entfernung der jungen Mädchen aus Lille, die ihren

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Minister der öffentlichen Arbeiten arg n r, Unterrichts⸗ minister Victor Be rard, Arbeitsminister Jourd ain. Minister

Landwirt chaft Re nil le, für Lebensmittel versorgung Tournire, Finanzen Broufse, Hande lgmarine Paul Bignon, Post, Telephon⸗ und Telegraphenwesen De scham ps, Lufttransporte Flandin, Wassertransporte Borrs.

Die von dem Generalsekretär der ,, am 16. Januar dem Gesandten der Niederlande übergebene Note, betreffend die Auslieferung des früheren Deutschen Kaisers, hat nach der „Agence Havas“ folgenden Wortlaut:

Parts, 16. Januar.

Mit dem vorliegenden Schreiben an die feen ig; niederlãndische Regierung notifiieren die Mächte den Text von Artikel 227 (bei- ned. beglaubigie Kepie) des am 10. Januar in Kraft getretenen Frledensvertrages mit Teutschland. Sie haben gleichzeltig mit⸗ zuteilen, daß sie beschlossen haben, unverzüglich die Verfügungen Fe erf ssen richten die Mächte

das offizielle Ersuchen an die Regierung der Niederlande, ihnen den ehemaligen Deutschen Kaiser Wilhelm von , zur Aburteilung auszuliefern. Die in Deutschland wobnhaften Per fonen, gegen die die alllierten und assoziierten Mächte Anklage riedens vertrags unter degierung ausgeliefert werden. Die niederländische Regierung ist daran interesstert, daß die relflich über legten Verletzungen der internationalen Verträge und die vyst malische Mißachtung der heiligsten völkerrechtlichen Bestimmungen n bezug auf alle, einschließlich der böchststehenden Persönlichkeit, die durch den Friedens vertrag vorgesehene besondere Würdigung erhalten.

Die Mächte erinnern kurz an die unter so vielen Verbrechen er⸗ folgte Verletzung der Neutralität Belgiens und Luxemburgs, an das baibarische und unerbittliche System bon Geiseln und Massendepor⸗

Familien entrissen und ohne Schutz dem schlimmen Zusgmmenleben beider Geschlechter überliefert wurden, an die systematische Verwüstung anzer Gegenden ohne milttärische Notwendigkeit, an den uneinge—⸗ fe iter U. Bootkrieg und an das unmenschliche Im⸗Stiche⸗vassen det Opfer auf hoher See sowie an die Taten gegen die Nöcht⸗ kämpfenden, die von den deutschen Behörden als gegen die Kriegt gesetze veistoßend anerkannt wurden. Für alle diese Taten geht die Verant mortlichkeit, wenigstens die moralische, hinauf bi zu dem obersten Fuhrer, der sie ermöglicht oder seine Befugnisse mißbraucht hat, um das heiligste Empfinden des menschlichen Gewissens zu ver⸗ letzen oder verletzen zu lassen.

Die Mächte nen es sich nicht vorstellen, daß die Regierung der Niederlande daran denken könnte, die von dem ehemaligen Deutschen Kaiser auf sich geladene schwere Verantwortung gquf si h zu nehmen. Holland würde seine internationalen Pflichten ficht er⸗ jüllen, wenn es sich nicht den anderen Mächten anschließen würde, um die begangenen Verbrechen zu verfolgen, oder wenn es ihre

Bestrafung hindern würde. Jedem dieses Ersuchen an die niederländische Regierung gerichtet wird, glauben die Mächte, dessen besonderen Charakter hervorheben zu müssen.

Sie haben die Pflicht, die Ausführung des Astikels 227 sicher⸗ zustellen, ohne sich dabei durch ein Aigument aufhalten zu lassen, well es sich nicht nur um eine persönliche Anklage von gewöhnlichem juristschen Charakter, sondern auch um eine interagtionale Altion hande t, die durch das Volksgewissen gebieterisch gefordert wird. Die vorgesehenen R chtsnormen bieten mehr Garantie als das bisher geltende Recht. Die Mächte hegen die Ueberzeugung, daß Holland, das seine Achtung vor dem Recht und der Gerechtigkeit bewiesen hat und als eine der ersten Mächte im Völkerbund einen Platz forderte, nicht durch seine moralische Autorität die Vergewaltigung der wesentlichsten Gru d⸗ saͤtze der internationalen Solidaritat der Natlonen decken wollen wird, da es wie alle anderen ein Interesse daran hat, die Rückkehr einer solchen Katastrophe zu verhindern. Die bolländische Regierung ist in hohem Maße daran interessiert, nicht den Schein ju erwecken, als ob sie den Haupturheber beschütze, indem sie ihm Zuflucht auf ihrem Gebiet gewähre, sondern den Anschein, daß sie das Gericht, das von Millionen von Stimmen von Opfern verlangt wird, er⸗ leichtert. Clemen ceau.

Der unter dem Vorsitz Clemenceaus versammelte O berste Rat hörte gestern die Friedens dele gierten von Georgien und Asserbeidschan über die Lage in Sæüdrußland an. .

Graf Apponyi und der größte Teil der ungarischen Friedens delegation sind vorgestern abend noch Budapest abge⸗ reist. Ihre Abwesenheit wird voraus sichtlich 106 Tage dauern.

Epanien.

Die republikanische Kammerfraktion hat einen Gesetzentwurf eingebracht, wonach in Madrid eine Konferenz aller unabhängigen Staasen des dmerikanischen Ker linents, die iberischen Ursprtungs sind, einberufen wird, an der auch Portugal und die Vereinigten Staaten teilnehmen sollen. Bezweckt wird die Gründung einer internationalen Bank, welche die Wechselkurse der tellnehmenden Länder regeln soll Die spanische Regierung würd diese Gründung finanziell unterstützen.

Belgien.

Die „Etoile Belge“ dementiert die Nachricht, Provinzen Urundi und Ruanda, die Belgien verwaltet, später an Eagland abgetreten werden würden. Es sei auch unrichtig, daß England einen Teil von Rhodesien an Portugal abtrete, und daß Porlugal Belgien den nördlichen Teil des Portugiesischen Kongos übertragen werde.

Der belgische Finanzminister de la Croix erklärte in der Kammer, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, daß das Defizit des Haushalts 500 Millionen Francs betrage.

Der belgische Minister für Arbeit und Industrie hat die Zulassung von Frauen als Mitglieder des Obersten Arbeitsrats angeordnet. Fünf . von seiten der Arbeitgeber und ö Frauen von seiten der Arbeitnehmer werden demnächst in den Rat berufen werden. .

Schweden.

Anläßlich der Aussprache über die allgemein Politik am Sonnabend im Reichstag wurde auch die * behandelt, wie Schweden sich zum Völkerbund stellen solle. Der Führer der Konservativen in der Zweiten Kammer, Admiral Lind⸗ mann, erklärte, dem „Woiffschen Telegraphenbüro“ zufolge, der Völkerbund scheine hauptsachlich ein Bündnis zwischen den siegreichen Ententemächten und den neutralen europäischen Staaten werden zu sollen. Der Staatsminister Eden süimmte . Redner in . . 5 * ö. —̃ e, w.

egierung wegen des Anschlusse wedens noch ke . scheldung getroffen habe. 9

Tũrtei.

Nach einer Havasmeldung aus Konslantinopel stnd die neuen Deputierten aus Anatolien von Konstantäurcpel wieder abgereist, um in Konja mit der Vertretung des naulo⸗ nalistischen Kongresses Fühlung zu nehmen. .

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