1920 / 16 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 20 Jan 1920 18:00:01 GMT) scan diff

auf Verbrauchs he tei sigu Mengen 30 vom trages, der ih Saß 1 dieses ̃ fahrens zufallen würde, zugunsten der lbrigen Mengen weniger vergütet wird;,

Mitgliedern, welche Vorderträge ab

150 44. in den Fällen. wo die tung 1 vom Hundert über teigt. 5 t für jede Tonne des gesamten Mehn⸗ verbrauchs beträat. .

Y Bei Festsctzung der Ueberschreitung bleiben dicjenigen Monate. für welche di Bestimmungen des § 16 in Anwendung gekommen sind, cußer Berechnung.

Y) Die gelbliche Abrechnung findet nach Schluß des , . statt.

Die Aktiengesellschaßt . Rbeinisch⸗West fälisches Kohllen⸗ Sv mii einzelnen Mitgliedern wegen freiwilliger ihrer Beteiligungsanteile tzungen und Folgen

lege umd mack Maßanke der Absatz-iffern Cleibt, in den jeweilig letzlen sechs Monaten. 4 Bei den Milgliedern, deren Beteili⸗; aus Verkaufsbeteiligung und, Verdrauchsbeteiligung zusammensetzt. gilt als Mebrleistung im Sinne dieser das, was sie über die zufcmmengefaßten Beteiligungen geleistet haben; die ihnen zuzuerkennende Erhöhung wird auf Verkauföbeteiligung und Ver- brauchsbeteiligung in dem Verhältnis ver⸗ teilt, in welchem sie vor der Erhöhung zu inander gestanden haben, . ) Die sich eigebenden Mehrbeteili werden den Mitgliedern von der AÄktien⸗ „Rheinisch⸗Westfälisches Rohlen⸗Syndikat“ durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt und außerdem in der nächsten Versammlung der Mitglieder zur Kenntnis gebracht. gleichen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Keks und Buketts; in diesem Falle gelten bei Ermittlung der efaßlen Beteiligungen (Ziffer c) Verbrauchsbeteiligung in Koks und Briketts die Mengen, welche in den letzten 12 Monaten vor der Freigabe der Erzeugung von dem hetreffenden glied aus der Verbrauchsbeteiligung ver⸗ braucht worden sind.

1.

I) Jedes Mitglied ist nach Maßgabe seiner Verkaufsbeteiligung zur dieferung verpflichtet, falls es nicht mit mindestens vier wöchiger Frist bei der Aktiengesellschaft Kohlen⸗Syndi⸗ kat“ die Herabsetzung seiner Verkaufs⸗ beteiligung beantragt hat. l trage hat die Akt engesellschaft „Rheinisch⸗ Westfãlisches Kohlen, Syndikat“ Folge zu Erwachsen ihr hieraus durch be⸗ ; re Lieferverpflichtungen Kosten, so fallen sie dem betreffenden Mit⸗

zerabsetzung jst unbeschadet der Berechtigung, auf Grund des 5 15 eine Erhöhung zu beanspruchen endgül⸗ soweit sie nicht durch Betriebs störung Ob nach den vorliegenden Verhältnissen die Herabsetzung endgültig oder vorübergehend ist, entscheidet im Streitfalle die Versammlung der Mit-

gen vorhanden sind; diese endgültige nigen 1. April 9 kreten, welcher auf

Erlebigung der Verpflichtungen au Vor- verkäufen vor dem 5. ei neg jeden Mongts die in dem verflossenen Monat zur Ab- Leferung gelangten Mengen anzugeben. Diese Angaben unterliegen der Ueber dahnn wachung durch die Aktiengesellschat Rhei⸗ Vo Westfälisches Kohlen Syndikat! . Brike 3 Die Mengen, welche auf die Vorver⸗ l Jsäufe geliefert werden, kommen auf di Verkaufsbeteiligung in Anrechnung und Umfange abgabepflichtig

enigen Be⸗ bei Anwendung des in Absatzes erwähnten Ver⸗

soll an demje

J. Dktober in Kraßf den vorbezeichneten Zeitpunkt folgt. der bewilligten als beziehentlich ti Verkaufsbeteiligung nur das jewei⸗ nachweis liche Herstellungs vermögen mit der Maßgabe, 1. April und 1.

stimmungen nur Anspruch auf

des in den eberschusses Abschluß dieses Sjenige, was usland auf

schlossen haben, steht ein teiligung an der ! Absätzen 3 und 4 erwäh nur zu, wenn sie sich beim Vertrages bereit erklären, da erungen in das 2 ; äge unmittelbar oder mittel.

är jedes am Ausschüttun

Oltober anfangende Halb⸗ Beteiligungsziffer nach der Beginn des Halbjahres vorhandenen Her⸗ stellungsmöglichkeit festgesetzt wird.

Alle hiernach erforderf ichen Feststellumgen erfolgen durch den Koks beziebentlich

(siehe 5 30).

11 Die Art emeseldt R heinisch · West⸗ fälisches Kohlen⸗Syndikat“ ist berechtigt in bon, ihr zu bestimmenden Fristen von den Brikett Ausschuß. Mitgliedern Nachwei ungen und Auskünfte äber brennstoffwirtschaftliche Verhältnisse zu verlangen, es sei lachwei sungen oder Aus der Kohlenförderu

sie aus Lief ihre Vorvertr der m ar er die Verrechnungspreise hinaus einneb men, der Verein tgung zur Verfügung

und Verteilung des zum Schlusse eines unsten der zu

Verringerung auch von den Vorau der = 23 abweichende Vereinbarungen vorbehaltlich einer Nachmrüfung durch den für die Festsetzung senden Beteiligung zuständigen Ausschuß unter Genehmigung durch die Versammlung der Mitglieder.

Festsetzung der Preise und Liefe⸗ rungsbedingungen.

Die Berechnu Neberschusses erf jeden Geschäftsjahres dieser Zeit vorhandenen Aufbringung H

1 Zur Deckung aller Geschäftskosten. Aufwendungen gemäß Vermeidung einer tstehenden Uinterbilgnz der Rheinisch⸗Westfälisches ist, soweit sie nicht ge⸗ racht werden, eine an⸗= bis zur Höhe von 3 vom Monats rechnungen eins ich des Aufschlages gemä b zu entrichten. Der liegen die im Land ( auf Grund von Vorverkäufen (8 den Mitgliedern gelieferten M mit ihren Rechnungsbeträgen bis zum 5. des folgenden Monats der Akti schaft Rheinisch⸗ Westfälis aufzugeben sind. wird diese Abgabe nur be Betrage, der sich nach Kürzun nungsbetrages um lichen Verbrauchs an Dieser Wert ist zunäch . Preise anzu Bindemittel endgültig Preise werden in jedem der ersten Ver für das zurückliegende Vorschlag, des B setzt, und es werde figen Verrechnungen 2 Wenn der hiernach e zur Deckun Fehlbetrag aufge gleichmäßige T samtförderun nahme der Aufrechterhaltung Zechenselb hierfür ma ind bis zum H. Aktiengesellschaft, Kohlen⸗Syndikat“ nach Versammlung der Mit benden Muster einzuyei Soweit schon im Tan Erhsbung einer T ist, wird sie von der Mitglieter auf. Ant ta schaff. Nherni ch. Westf Syndikat / heschlossen. 3) Die für d den Ziffern 1 und sind bis zum 20. zu entrichten.

. ; . I Will ein Mitglied für eine selbst= jedoch nur es sich um ständige Viefbauanlage, die bisher Kols

beziehentlich Briketts noch nicht hergestellt hat, deren Herstellung aufnehmen, so hat e es bie verlangte Erstbetciligung die im . Kohle werkaufsbeteiligung bleiben muß. sechs Monate vorher den Aktiengesellschaft „Rheinisch⸗Westfälisches Kohlen Syndikat“ anzuzeigen.

2) Die Erstbeteiligung ist ihm zu ge⸗ währen, wenn die technischen Voraus⸗ setzumgen für die Herstellung vorhanden sind und die Gesamtlage der betteffenden Tief · bauanlage es gestattet .

3) Bei denjenigen Mitghicdern, die noch über eine Ver kaufsbeteiligung in Koks heziebentlich Briketts verfügen, darf eine Erstbeteiligung nur für eine selb⸗ ständige Tofbauanlage gewährt werden; jeder etwa gleichzeitig von demselhen Mit⸗ itere Anttag wird nach

ünfke außerhalb des Gebietes Brennstoffabsatzes hande Betriebsgeheimni heimhaltung von

esondere die Ge en, verletzt würden.

8 12.

Der Akltiengesellschaft Rheinisch⸗West fälisches Kohlen⸗Syndikat“ Für Rechnung der Vereinigung Kohlen, TFoks und Briketts anzukaufen und zu ver. kaufen, die von außerhalb dieses Vertrags stehenden Zechen und Werken herrühren.

Beteiligung der Mitglieder am Gesamtabsatz.

§ 13.

I) Für die Beteiligung am Gesamt . absatz in Kohlen, Koks und Briketts die Vereinbarungen, welche für den dikalävertrag vom 14. Oktober 1916 ge⸗ troffen worden sind.

Bei den Zechenbesitzern, welche diesem Vertrage bei seinem treten, kann die Festsetzung ihrer Beteili⸗ nung am Gesamtabsatz vorbehalten bleihen. Die spätere Beschlußfassung über die Be⸗ teiligung ziffer mu von zwei Dritteln der abgegebenen Stim men erfolgen. Gegen dieselbe ist die Be- schwerde und weitere Beschwerde gemäß z 753 der Ausführungsbestimmungen ge

geben.

In die Beteiliimg am Gesamtabsatz in Kohlen werden die Beteiligungen am Gesamtabsatz in Koks unter Berücksichti gung eines Ausbringens von 78 vom Hun⸗ dert., die Beteiligungen am Gesamtahsatz in Briketts unter Anrechnung von 8 vom Hundert für Bindemittel eingerechnet.

3) Diejenigen Mitglieder, mit denen über den Selbstverbrauch ihrer Hütt werke Vereinbarungen getroffen sind, haben außerdem Anspruch auf die vereinbarte Verbrauch hetei ligung.

4 Die Verbrauchsbeteiligung unterlie der in S 19 geordneten Verringerung nich Sie darf in Koks und Briketts für den eigenen Verhrauch umgewandelt werden. Auch hierbei ist der Verrechnung ein Aus. bringen von 78 vom : für Briketts ein Bindemittel 8 vom Hundert

) Wenn der A

besitzers auf seine Verkauf einem Monat um mehr als 5 teise hinter dem Durchschnittsabsatz zurück= geblieben ist, der Hüttenzechenbesiker aber gleichzeitig im Verhältnis mehr auf seine Verbrauchsbeteiligung als auf seine kaussbeteiligung geliefert hat, so soll eine Richtigstellung eintreten. i welche aus der, Gesamtleistung des Hütten. zechenbesitzers im Verhälinis zuviel auf die Verbrauchsbeteiligung und zu wenig auf Verkaufsbeteiligung entfallen ist, wud behandelt, als wenn sie vom Syndi⸗ kat zum Verrechnung veise der Fetbfbnder⸗ kohle gekauft wäre, jedoch soll die als ge⸗ kauft zu behandelnde Wenge im Höchstfalle begrenzt sein auf, die Menge, um welch die Leistung des Hüttenzechenbesitzers auf die Verkausfsbeteiligung hinter dem nach der Durchschmittsbeschäftigung sich für ihn er= gebenden Soll zurückgeblieben ist.

6) Die nach Ilffer 5 vorzunehmende ich nur auf diejenigen Mengen erstrecken, welche im Rahmen der Verbrauchsbe teil sigun üttenzechenbesitzer

Rahmen einschließlich der S5 31 und 32 sonst etwa en Akt engesellschaft Kohlen⸗ Syndikat“

teilige Abgabe

als grundlegende 25 Die Versammlung der Mingsieder setzt fest, welche Vorschläge die Aktiengesell⸗ ft „Rheinisch⸗Westfälisches Syndikat“ dem Reichskohlenverbande für die Brennftoffperkaufewreise und binsicht⸗ lich der Richtlinien für die Preisnachlässe zu machen. hat.

eichskohlenverband muß vor. geschlagen werden, daß der Verkaufswreis für Korskohle mindestens 80 vom Hundert des Verkaufspreises für JI. Klasse beträgt. kohlenverband

ist gestattet,

atz (56 6 III Sochofenloks Wenn dem Reichs⸗ Vorschlag gemacht weiden soll, den Verkaufspreis für Koks kohle niedriger festzusetzen, so bedarf es eines Beschlusses der Versammlung Der Mitglieder mit. Zweidrittelmebrbeit der abgegebenen Stimmen.

26.

An Hand der vom Reichskohlenverbande genehmigten Ver kennẽw reise Aktjengesellschaft Rheinisch⸗Westfälisches Kohlen⸗ Syndikat“ und Sorten für jedes Mitglied nach dessen Änhörung Verrechnungspreise fest, die den monatlichen Abrechnungen zu Grunde zu legen sind.

Den Mitaliedern steht das Recht zu innerhalb von vierzehn Tagen nach de Durch eingeschriebenen Brief erhalbenen Bitteilung dieser Verrechnungspreise An⸗ trag guf Aenderung bei der Versammlung der Mitglieder zu Händen des Vorstandes Rheinisch⸗West⸗

Rheinisch

glied gestellt Ziffer 4 beha .

c Bei denjenigen Mitgliedern, die siber eine Verkaufébe beisigung in Koks he= ch Briketts verfügen, ist einem An= f Erstbeteiligung nur stattzugeben, wem innerhalb eines halben Jahres vor Stellung des Antrages in mindestens drei qufeinfolgenden Monat vom Hundert der Gesa saufe gung in Koks beziehen fich Brikerts abge setzt worden sind.

5) Die Aufnahme der inmrhalb von 18 Monaten nach willigung des Antrages erfolgen, wid falls der Anspruch alf die beantragte beteiligung erlischt

. Die Erftbetei weilig. Ihre Höhe schadet der Voꝛschri dieses Vertrages und des 8 führungsbestimmungen festg zuständl gen Aussch Grgebni sses brochenen Pro Betriebs iahres, glied zu beftimmen hat. In it darf die Koks⸗ herstellung nur aus

berechnet von dem

es tatsäch Bindemitteln ergibt. t auf Grundlage

eingegangene

glied zur Last.

en wenigstens S5 amtderkaufebeteili-, ,, Geschäftsjahr in der Mitglieder eschäftsjahr auf Brikettausschusses fest die vorläu⸗

Qualãitãten bedingt ist.

inkommende Be⸗ genügt, soll der acht werden durch eine

ller Zechenbesitzer mit Aus⸗ lediglich, zur ubenbetriebes ch) gedient haben. Fgebenden Förder eines jeden Mongts t. Rheinisch⸗Westfälisches

einem von de lieder vorzuschrei⸗

fe des Jahres die lage erforderlich Versammlung der g der Aktiengesell⸗ älisches Kohlen—⸗

Inen Monate nach 2 zu leistenden Ahgaben des folgenden M

ch beim Jahresabschluß, daß ö ö worden sind, als der Kosten, 1ẽ genannten

18.

Mitglieder ond sich zur Bildung von Verkauf sbereinen in der i sammenschließen, daß ihre im Bezirk des Niederrheinisch⸗westfälischen Steinkohlen⸗ zaueß belegenen Anlagen hinsichtlich der Verfügung über ihre Brennstoffe als ein Ganzes betrachtet werden, )BVerkaufsvereine zwischen Zechen⸗ iber eine Verkaufs teiligung verfügen, und Zechenbesitzern, zie auch liber eine Verbrauchsbeteiligung verfügen, sind unzulässig.

3) Verkaufsvereine könnzn nur in der ersten Versammlung der Mit jeden Geschäftsjahres angem Einmal anerkannte Verkaufspereine für die Dauer dieses Vertrages bestehen

H Ein einem Verkaufe verein ange höriges Mitglied scheidet aus diesem aus, wenn sein Zechenbesitz in das Eigentum eines Dritten übergeht.

§ 19. Falls die Lage des Marktes die Auf— der Mengen, die sich unter Berück- zorschriften der 58 5 —12 Gesamtverkaufsbeteiligung er⸗ geben, nicht gestettet, so muß durch Be⸗ schluß der Versammlung den Mitglieder eine entsprechende anteilige Verringerung Verkaufsbeteiligungen Koks oder Briketts vorgenommen werden.

2 20.

Die Aktienges . RNRheinisch · West⸗ fälijches Kohlen ⸗Synzikat, ist verpflichtet. Mitglieder im Verhältnis ihrer Be⸗ leichmäßig zu beschäftigen. Soweit sie bierzu nickt in der Lage ist, Mitglieder, größere Mengen abgenommen worden sind, Mehrabnahme eine Abgabe an Rheinisch⸗West⸗

ligung ist zunächst einst⸗ wird endgüllig unbe, ift dez 8 3 Ziffer 14 8 Der Nuss etzt von den Grund des echsmonatigen ummter⸗ zh innerhalb des ersten enen Beginn das Mit- dieser Probe⸗ f tklich Bu ke . wehe , 63 age erfolgen, fun

g beantragt ist. bständigen ahl der Koks, be

Aktien gesellscheft fälisches Kohsen⸗Syndikat“ zu stellen. Nach endgültiger Festsetzung kann eine Aenderung der Verrechnungshyeise, solange die Preisvorschriften des Reichskoblen⸗ verbandes unverändert sind, nicht vorge⸗ nommen oder weillangt werden, es s denn, daß Qualitäten oder Sorten si

7 nachweisungen die nur über

ieder eines

Hundert für Kok. ct werden.

§ N.

Jedes Mitglied ist allein für die gute und vorschriftsmäßige Lieferung der an die Aktiengesellschaft Nheimisch Westfãlisches Kohlen Syndikat lassenen Mengen und Sorten verantwort lich; es trägt alle Kosten allein, die durch l ungenügender Dualität oder durch ein sonstiges Ver— sehen bei Ausführung der Liefe ung seiner⸗ seits verursacht werden. Die Entscheidung darüber, ob ein solches Verschulden vor⸗ liegt, hat die Aktiengesellschaft „Rheinisch= Westfälisches Kohlen⸗Syndikat“, die sich in jedem Falle genau zu unterrichten hat, zu freffen. Gegen diese Entscheidung steht dem Minglied Tagen nach der Zustellung Berufung an Versammlung der Händen des Vorstandes der Aktiengesell= „Rheinisch⸗Westfälisches Kohlen- Syndikat“ offen.

Begleichung 93 Nechnungen.

welche die Enstbeteiligu Bei der Aufnahm Tiefbauanlage in die 8 jehentlich Briketthersteller darf die Erst eteiligung 100 000 Tonnen 72 000 Tonnen in Byiketbhs nicht überschrenten. Erst beteiligung riUl oder 1. bewilligt werden.

93 1) Eine Tiefbauanl nn sie ein eigene ni Kohlenborrat und alle Gin⸗ unter und über Tage Gewinnung, Förderung mung der Kohlen und

grunde nn satz eines Hüttenzechen sbe teiligung in zum Ventrieb für das Jahr

en dürfen nur zum Oktober beantragt und

höhere Umlagen erhohen erforderlich war zur welche für die in Ziffer ewendet wurden, e Höhe des durch die chten Betrages an Verhältnis zurück⸗ chem sie zur Tonnenumlage Wird der Mehrbetrag er Tonnenumlage o wird der verbleihende stnis der gemäß Ziffer 1 Abgabe den Mitgliedern zu

e gilt als selb-⸗ 8 Bau eld mit

sichligung der

ständig, we genlige

und Vorrichtungen umfaßt, die für die und Weiter verarbei für den Versand erforderlich Y) Znwlllingsschchte, welche ] seitig ergänzen, diese Zweckbestimmung nur als Tiefbauanlage betrachtet werden. ze Errichtung der zu den einzelnen Tiefbauanlagen gehörenden fabriken in zentzaler unmittelbarem Zu⸗ die Erstbeteiligune ist zulässig,

Zwecke aufgen Mehrbetrag bis zur Tonnenumlage aufgebra die Mitglieder zuzahlen, in wel beigesteuert haben. durch die nicht erschöpft, Betrag im V entrichteten erstattet.

Leistet die Ati Wel fal sches Abnehmer zur Absatzes Vergü eicher Voraussetzung in nge auch für diejenigen währt werden, welche in de beteiligung verrechnet werden.

§ 32. . ür den Erwerb von Grubenfeldern sowie für die Her— der die Beteiligung Art, welche auf tung, den Absatz

von vierzehn

talieder

nnen mit Rücksich fvergütung d

teiligungen . § 28. Die von den Mitaliedern monatlich zu erteilenden Rechnumgen über die für ihre

„Rheinisch⸗Westfäli sches⸗ vertriebenen Kohlen. Koks und Brekerts sind spänestens am 20. des der Vefernng folgenden Monats zu begleichen. Verteilung , Mehreinnahmen.

Was ie Abts engefellichaft Rhein sch, Kohlen⸗Syndikai⸗! von Kohle.

kereien und Brikett Anlage, d. h. nicht in samnienhange mit der nachsuchenden Tie sbauanl age, ; wenn die Verbindung zwischen der beßteren und der Kokerei oder der Brikettfabrik mit eigenen Betriebseinri Aus schluß jedes dritten

8 31. . engesellschaft Rheinisch⸗ hlen⸗Syndikat“ an ihre Frderung und Hebung des sollen diese unter gleichem Um⸗ Brennstoffe r Verbrau

Verschiebung soll Aktiengesellschaft

Kohlen⸗Syn⸗ Aktiengesellschaft Kohlen⸗Syndikat r Mitglieder, welchen zu geringe Mengen abgenommen worden sind, für die Minderabnahme lediglich die gemäß 822 Entschädigung . Attiengesellschaft (Rhein isch⸗Westfälisches Kollen⸗Syndi kat“ . beanspyuchen haben.

§ 21.

Die Aktiengesellsch⸗ ft Rheinisch⸗West⸗ fällsches Kohlen- Syndikat. stellt monatlich die auf die Gesamtverkanfsheteiliguma sich ergebende Minder fest, berechnet danach den jedem Mitglied Miffehenden Beteiligungsanteil und teilt alsdann den Mitalledern monatlich mit, mit welchen Mengen sie den ibnen. zu= stehenden Beteillgungsanteil. überschritten oder nicht eyreicht haben. Abrechnung findet, dagegen erst, nach Schluß des Geschäftsjahres auf Grund- lage der ,,, ,, statt.

I) Abgabe und E

bleiben. Hat der eine Verbrauchsbetei⸗ igung im ganzen überschritten, so unter= liegen die über 100 v. H. hinqusgehenden Mengen den Bestimmungen des § 23

) Die nach Ziffer 5 nachträglich als ge kaust zu behandelnden Mengen scheiden hen den gemäß 5 21 vorzunehmenden Fest-⸗ und Abrechnungen aus. und Verbrauchsbe⸗ teiligungen der diesem Vertrage beitreten den Mitglieder sind in einer Liste zur sammengestellt, welche diesem Vertrage als BVestandteil beigeheftet wind und nach Be⸗ dürfnis ergänzt werden soll. Alle Er⸗ gäͤnzungen müssen durch die Aktiengesell Rheinisch Westfälisches Kohlen Syndikat“ allen Mitgliedern unwerz mitge beilt werden. zes beigefügten

während die

ebsunternehmers . festzusetzende Westfälisches ihnen Vertrieb Briketts der beteiligten Zechen im Inland über die Verrechnungspreise erzielt. wird den Mitgliedern durch einen vrozentualen g auf den Betrag vergütet. der ihnen nach 85 25 und 28 monatlich zu bezahlen ist, wrbei gruwpenweise, getrennt nach Kohle, Koks umd Briketts, abzu— rechnen ist. Abe sonstigen Einnahmen der Aktien⸗ Rheinisch Westfälisches Tohlen⸗ Syndikat“ werden zunächst zur Deckung der Geschäftskosten (6 30 Ziffer 1 Setz IJ verwendeat. Bleibt danach noch ein Ueberschuß der. fügbar, so steht er zur Verfügun wird auf die der Welse verteilt, daß ihnen unter sinn⸗ ng Einzelbestim n § 30 Ziffer J ein Betrag bis zu 3 vom Hundert der Monats rechnu einschließlich der Aufschläge gemäß A satz! = beziebentlich der Rechnungsbeträge dabsatz. und Vorverkaufsmengen

der Ueberschuß noch ird der Rest auf die

derjenigen För · che ach 5 30

Lage des Marktes die un⸗ n der Gesamt⸗ r9gwerksanteilen stellung von Anlagen o an Unternehmungen aller. die Lagerung, die Aufbereit und die Beförderung don Bergw ̃ t sind, ist de Genehmigung lung der Mitglieder not—

Genehmigung kann für den und Bere mwerkt⸗

ürzte Abnahme der aus teiligung aller M ergebenden Absatznengen cht. der Aktiengesellschaft R , . ches

lung der Mitglieder .Sie hat gleichzeitig zu ob und in welcher ungefähren

je Ver kaufs⸗

Mehrabnahme nissen gerichte der Versamm

wendig.

2) Diese Erwerb von Gruhenfeldern anteilen nur mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erteilt werden.

3) Die unter lichten sich, der A haft. ch⸗Westfälisches Kohlen⸗Syndikat, gegen. über zur Aufbringung auch der f Gesellschaftszwecke

hiervon der Vers enntnis ge

der diesem Die geldliche ste sind diejenigen Koks,. und Brikettbeteiligungen besonders gekenn zeichnet, welche noch nicht feststehen, weil die Probezeit noch nicht beendet ist. Diese noch nicht endgültigen Beteiligungen unterliegen s ĩ welche sich etwa aus dem guf Gund des Syndikatẽvertrages vom 14. Seytemben 1915 voigeschriebenen Leistungsnachweis

I) Für alle Bewilligungen von Koks und Brikett⸗Verkaufsbeteiligungen, welche auf der Grundlage noch zu errichtender

Anlagen erfolgt sind, gilt nachstehende Be

Die betreffenden Mitglieder haben inner bewilligten Höchst ziffer end jejenige Koks beziehentlich

zeichneten Mitglieder ver=

Monateę aus Ftiengesellschaft „Rhei⸗

nspruch auf deren dae anteiligen Mengen hi naus. höhung beträgt das dreihund, Mehrabsatzes, den das. Mitg schnittlich für den Arbeitstag aus Förderung gehabt hat. ungen Ruf Ausfälle irgendwe etriebsstörungen, Wag

Wlän nach Ablauf von sechs Mo naten unter Berücksichti erkannten Erhöhungen

. der T*⸗ 5 ö ntschädigungssatz für . in jede Tonne sollen in / jedem Geschäftsiahr in der ersten Versammlung der Mitalkeder Der Entschäzigungs ˖ soll mindestens 150 M für iede

bbsatz soll aber mir insoͤ⸗ rangezogen werden,

einigung und

erforderlichen Kosten

Bestimmungen des § 39.

Verteilung des Verm der Auflösung.

Im Falle der Auflösung der Vereinigung findet eine Auseinandersetzung wie folgt statt Daz Vermögen der Vereinigung wind an die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Mitglieder bis zur Höhe der Beträge, welcke dies Mitglieder als Abgaße ein⸗ schließlich Tynnenumlage an die A gesell chat: Rheinisch Westfälisches len-⸗Syndilat“ seit dem Tage der letzten der Vermögensauseinandersetzung 6 35 At

Amrendung

eestellt werden.

ö gens im Falle

Tonne betnagen.

2) Der Mehra weit zur Ahgabe her wie es zur Deckung der Entschädigungen für . ist.

1) Ucbenschrritet ein Mitalied seine Verbrauchte hebe liaung, so hat es an die Whtienqe sellschaft. Rhei nisch Westfälisches Kohlen. Syndikat. ein? Abgabe zu zahlen, die, solange die Nebe rschrei zung innerhalb 1 vom Hundert der

vergütet wird. st auch hierdurch nickt erschöpft, so w Mitglieder nach Maßgabe dermengen werteilt, Ziffer F der Erhebung von Tonnenumla unde zu legen sind. Nese gist jedoch mur mit der Einschränku den Hüt benzechenbesitzern hinsichtl

ker e ane Verkaufs ·

die vorgenannten Voraus- ortdauern, so treten von Monat at, wertere Erhöhungen der Ver igungen ein auf gleicher Csrund ˖

halb der ihnen güältig nur d R Brikett Verkaufebeteili anspruchen,

Mu e⸗ der tellung 3 Jahre ,,

w

* D gezahlt haben, in dem Verhältnis Summen verteilt, mit denen die ein⸗ zelnen Mitglieder zu diesen Abgaben bei⸗ getragen haben.

Ist das zu verteilende Vermögen größer als die insgesamt geleistete Abgabe, so ist der über letztere hinausgehende Ueberschüß unter Anwendung derjenigen Berechnung art abzuführen, welche nach 8 29 Aösgtz 3 und 4 für die Verteilung von .

innahmen maßgebend ist, ohne daß jedoch

die Kürzung von 30 vom Hundert zu un— gunsten der auf Verhrauchsbetęiligung ge— lieferten Mengen stattfindet. Der Berech- nung ist die Zeit seit der letzten Ver— mögensauseinandersetzung zugrunde zu legen. 9

Ist seit der letzten Vermögentausein⸗ andersetzung keine Abgabe gezahlt worden, so ist das gesamte Vermögen nach der Vor⸗ schrift auszukehren, welche für den nach Absatz 2 zu verrechnenden Ueberschuß ge⸗ geben ist.

lieberwachung.

34.

Der Aktiengesellschaft Rheinisch⸗ West⸗ fälisches Kohlen⸗ Syndikat“ steht die Ueber⸗ wachung der Verladung und die Einsicht⸗ nahme der Geschäftsbücher und ⸗schriftstücke der Mitglieder zu.

Strafen. . § 35.

1) Falls ein Mitglied entgegen den Be= stimmungen dieses Vertrages Steinkohlen, Steinkohlenkoks und Steinkohlenbriketts unter nge n, der Aktiengesellschaft „Rheinisch-Westfälisches Kohlen⸗Syndikaßl'

erkauft oder verbraucht, so hat es an die

Aktiengesellschaft „Rheinisch⸗Westfälisches Kohlen⸗Syndikat“ eine Vertragsstrafe von 50 Mark für jede Tonne zu entrichten. 2) Wer einen Lieferungeẽverpflichtungen durch eigen? Schuld nicht nachkommt, kann zu einer Strafe herangezogen werden, deren Höhe für jede Tonne Der nicht gelieferten Mengen für jedes Geschäftsjahr um voraus von der Versammlung der Mitglieder fest⸗ gestellt wird.

3) Wegen Uebertretung der sonstigen Be⸗ stimmungen dieses Vertrages verpflichtet sich jedes Mitglied, an die Aktien fesell⸗ schaft, „Rheinisck. Westfälisches Kohlen⸗ Syndikat eine Vertragsstrafe zu zahlen.. Sie soll für jeden Fall des Zuwider⸗ handelns nicht unter 10600 Mark betragen.

4) Alle Strafen werden auf Antrag der Aktiengesellschaft „Rheinisch⸗Westfälisches Kohlen⸗Syndikat“ vom Geschäf tsausschuß verhängt. Die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch eingeschriebenen Brief.

5) Gegen die Straffestsetzung ist binnen vierzehn Tagen nach der Zustellung Be⸗ rufung an die Versammlung der Mitglieder zuslässig. Sie ist an deren Vorsitzenden zu Händen des Vorstandes der Aktiengesell⸗ schaft „Rheinisch⸗Westfälisches Kohlen⸗ syndikat“ durch eingeschriebenen Brief zu riet;

S6 Der Versammlung der Mitglieder stehr das Recht zu, unter besonderen Um— ständen die Strafen zu ermäßigen.

) Die Zahlung der Vertragsstrafen hat sofort nach Aufforderung zu erfolgen.

8) Im Unterlassungsfalle ist die Aktien⸗ gesellschaft „Rheinisch - Westfälisches Kohlen⸗Syndikat“ berechtigt, die Strafen an den Rechnungsbeträgen der betreffenden Mitglieder zu kürzen.

9) Neben der Vertragsstrafe kann die Aktiengesellschft „Rheinisch⸗Westfälisches Kohlen⸗Syydikat“ auch Ersatz des ent— standenen Schadens beanspruchen.

Aufnahme 3 Beteiligter. 336.

1) Bei Aufnahme neuer Mitglieder er⸗ folgt die Festsetzung ihrer Beteiligungen durch die Versammlung der Mitglieder mit einer Mehrheit don mindestens zwei Drit⸗ teln der abgegebenen Stimmen. Die gleiche Mehrheit ist erforderlich für die Festsetzung von Beteiligungen neuer Mitglieder, deren Beitritt nach 5 6 der Ausführungsbestim— mungen durch, Verordnung des Reichs⸗ win tschaftsministers herbeigeführt wind. Neu beitretenden Mitgliedern ist, wenn sie es bei ihrem Bextritke verlangen, eine Anzahl von Aktien der Aktiengesellschaft „Fheinisch Westfälisches Kohlen⸗ Syndikat zur Verfügung Su sstellen, welche der Höht ihrer Betelligung entspricht.

2) Werden neue Mitglieder in die Ver⸗ einigung aufgenommen, so hat die Aktien⸗ gesellschaft „Mheinisch⸗Westfälisches Kohlen⸗Syndikat“ eine Vermögensauf— stellung zum Schlusse des Geschäftsjahres, in welchem die Aufnahme stattgefunden hat, anzufertigen. Diese Vermögen saufstellung soll der Auseinandersetzung zwischen den neuen und den alten Mitgliedert! dienen. Die Auseinandersetzung findet in der Weise statt, daß den alten Mitgliedern diejenigen Beträge gutgeschrieben werden, die guf sie entfallen würden, wenn zum Schlusse des Geschäftsjahres eine Auseinandersetzung gemäß S 35 erfolgte und hierbei die neuen Mitglieder nicht beteiligt wären.

Dauer 3. eritages. Dieser Vertrag wird mit Gültigkeit bis zum 31. März 1922 C desc sen.

Sollte während der , . Dauer dieses Vertrages über das Vermögen eines der Mitglieder das Kon kurgperfahren er⸗ öffnet werden, oder sollte ein Mitglied einen Grund zu vorzeitiger Kündigung dieses Vertrages mit Erfolg geltend machen, so sollen für alls übrigen Mitglieder sämtliche Bestimmungen dieses Vertrages nach wie vor Geltung behalten.

Jedes Mitglied ist verpflichtet. für den Fall, Voß über sein . Konkurs verfahren erössnet werden. solte auf An⸗ ordern der Attiengesellschaft Rheinisch⸗

32

k . .

1759 1531 1813 1841 1832 1917 2051 Mol 2107 2112 2155 2160 2182 2233 2363 2437 2555 R 2622 2656 2863 2985 2689. Serie B zu M 7300, rückzahlbar mit M 515. 30651 3058 3061 3075

der Kohlenmirtschast vom 25. März 1919

ö für die Gesellschaft ge⸗ schieht rechtsgültig unter deren Firma mit der Unterschrift zweier Mitglieder des Vorstan des cder eine und eines Prokuristen. Aufsichts rat.

Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens acht unb höckstens 18 Mitgliedern und wird in der Generalversanmlung für die Dauer von wier Jahren gewählt. Auswahl der Aufsichtsratsmitglieder ist

Westfälisches Kohlen⸗Syndikat“ der Ver⸗ einigung unter den Bedingungen, wie sie zur Zeit der Konkurseröffnung bestanden, wieder beizutreten, sebald es die freie Ver- fügung über die Konkursmasse wieder ew

Art der Bekanntmachungen. § 17 ;

. 8; 17. Bekanntmachungen der welche duch öffentlicke Mätter erfolgen sollen, geschehen nur durch den Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Steattz, anzeiger unter der Aufschrift: Rheinisc⸗West älisckes Rehlen⸗ Sy dr kat“ r Unlerschrift: onrstand cder Auflösnng.

zu eachten. Die Jeichmmg

ee

Gefell schast, 2

.

orstands:nitgliedes

c

Scheidet ein, Mitglied vorzeitig aus diesem Vertragsberhältnis aus, so ist es verpflichtet, falls es Aktien der Aktien esell⸗ „Rheinisch,⸗Westfälisches -Kohlen— Syndikat“ besitzt, dieselben Wochen einer ihm dom Geschäftsausschuß der Vereinigung zu bezeichnenden und zum Erwerbe bereiten Person gegen Erstattung der auf das Aktienkapital geleisteten Ein⸗ zahlungen abzutreten.

Als Anteil

6

.

„Der Aussichtsrat“.

3 .

binnen vier

n Falle der Auf lösumg der Gesellsckaft * das nach Berichtigung der Sc ulden verbleibende Vermögen in folgender Weise

am Vermögen der einigung erhält es dasjenige ausgezahlt, was es erhalten würde, wenn die Aus⸗ einandersetzung nach § 33 zur Zeit seines Ausscheidens stattfände. Sondęrrecht des

8 49

Dem Preußischen Bergfiskus, welcher mit den der Bergwerksdirektion in Reck linghausen anterstellten Gruben mit Aus⸗ Steinkohlenbergwerks Ibbenbüren der Vereinigung beitritt, ist folgendes Sonderrecht eingeräumt worden:

Der Fiskus hat das Mecht, bis zu 50 009 Tonnen jährlich in Anechnung auf seine Verkaufsbeteiligung an Reichs- und! triebe frei von der Abgabe G 30 sefern, er hat dafilt also nur vertreter. die Tonnenumlage zu bezahlen. Eine Uleber⸗ schreitung der 450 60) Tonnen ist zulässig, . Wahrung der öffent⸗ lichen Belange eine unerwartet starke Be⸗ dienung fiskalischer Stellen mit Brenn⸗ stoffen erfordert. Für diese Mehrmengen bezahlt der Fiskus auch die Rechnungs⸗

S3 g

Se, 6872 6944 6847. Nestanten.

uU u 1000.

1604 1731 1850 2183

6 des ausscheidenden Mitgliedes vorzunehmen.

. ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar.

Zechenbesitze in;

rheinisd-westfäkschen Stein kolhl enbergbanes 6 ö 2 2 s⸗

(8 2) zur Verfügung zu stellen.

Bergfisrus.

Nr. 572 716

Auf Grund des 5 125 der Ausfül ngen zum Geesetz über die Re⸗ Kohlenwintschaft 8 (Rei H5⸗Gesotzbl. S. 1449) gentehmige ich den vorstehenden. Vertrag im Sinne der Vorschriften der sS5 17 und ar nach 48 der genannten Bestimmumnen— Berlin. den 24 8 r Ræictsmirtichaft3tninister. In Vertretung: Dr. Hirsch.

Der Aufsichtsrat ist beschlußfäbig, wenn bostim: sind und gelung

Mitglieder gel—⸗ ; tglieder 21. Augusi

mehr als die Hälf

als di mtlicher Mi cnwesend ist.

O. Der Aufsichtẽ vet wählt unmi ttelb orbent lichen

de General versammlung seinen V

und dessen Stel. Shemnitz, den 14. Januar 1820.

ö

Ziffer I) zu

e

Aetie nge fellscha ft Für Montani duftr ie. Teilschuldverschreibungen mit

E6G2z 3, riückzahlbar.

Bei der am 1. Oktober 1919 in Gegen⸗ wart eines Notars erfolgten Auslosng unserer A* Teilschuldverschreibungen olgende 120 Nummern à 6 RGcπο. ückzahlung auf den 1. April E920 gezogen worden: . Nr. 15 20 36 47 87 92 95 195 123 1144 153 194

Die Genehmigung des Aufsichtsra erforderlich für den Erwerb von G feldern und Bergwenrksanteilen, Herstellung und den Betrieb von Anlagen, eck . zie Aufbereitung. den Absatz und die Beförder von Berg⸗ n lbigtz und Tie Beförderung von Berg⸗ zahlung am J. Auguft E20.

sind die St ücke: sind die Stuck:

36 910 1112 1517 Ig 35 460 4 45 14 465 49 8) 55 57 55 53 563 65 5e 79)

83 81 558

3 ist Ui0zß

Auf nd Anleihe bedingungen kündigen wir hiermit den Rest der von Hnpotherar⸗Dhli⸗

wenn und soweit die ö use gebenen welche die Lagerung ö. zeugnissen bezwecken, sowie für die

g an Unternehmungen, welche Erreichung dieser Zwecke gerichtet

Auf Grund des 8 125. der Ausführungs⸗ bestimnmungen zum Gesetz über die Rege⸗ lig der Kohlenwirtschaft vom 21. August 1919 (Reichs qesetzbl. S. 1449) genehmige ich den vorstehenden im S der Vorschriften der 8c 17 und 48 der ge⸗ nannten Bestimmungen.

Berlin, den 24.

Der Reichswirtschastsminister.

In Vertretung: Dr. Hirsch.

ö

5 *.

Generalversammlung.

Die Generalpersammrlung der Aktionäre wird durch den Vorstand berufen. Aufsich toren . ie Genęeralversammlung Die Berufung der Generalversammlung . gül lig. Durch Bekanntmachung im . u tschen Reichꝛenzeiger und. Preufßischen Staaleamgzeiger mit iner Frist von zwei

zertrag im Sinne or 21 2 561 588 598 611 824 668 678 679 733 796 30 906 M7

2829

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55 625 636 642 665 sc(8 838 866 S848 S563 is 8

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88216 88 3 8 8 2

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Außerdem soll an jeden im Aktienbuche eingetragenen Aktionär mit gleicher Frist 236 eine Einladung durch eingeschrlobenen Brzef

II. CGelellschafta net tran. Aktien gese lschaf

72

Satzungen Rheinisch⸗ We stfälisches Syndikat vom

21

. Oeiober IPDPHEHS. Firma, Sitz und Dauer der Gesell schoft.

D 2 , rer . 28

C8 —2

Jede Allie gewahrt cäne Stimr:e, für 91 39) mnrechts ist das 305 3 2835 2878 551. Restairten: Nr. 604 u. 2357. Die Einlöfung derselben à L020 M findet vom E. April E829 an statt: in Berlin bei der Kasse der Gesell der Spandauer Brücke *, in Aachen bei der DresLdner Bank., in Breälar: bei der Bank für Handel u. Industrie, Fil. Breslau, Clberfeld bei der Heydt,

Düssel dorf bei

Trinkaus, in Meiningen bei der Thürinnen, Strupzy 2I. G.,

die Ausübung des Aktienbuch maßgebend. Stellvertretung in der Generalversamm⸗ 3. lung auf (Kyund Pritenschriftlicher Voll⸗ ö macht ist zulässig. Der Wertreter braucht 3! ionär zu sein.

8 1 Aktienge ell Taft führt dig Firma: „Rhein sch⸗Westfätisches Kohlen⸗

C 2 0 d —— 2 *— 2 O t, . wr

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22

und hat ihren Sitz in Essen.

Das Geschäftsjahr läuft wom 1. April bis zum 31. März.

Gegen stand des unternehmens.

Ausschließlich Gegenstand des Unter— nehmens ist es, einer durch Zusammen⸗ schluß von Zechenbesitzern im Bezirk des Niederrheinisch⸗westfältschen Steinkohlen⸗ bergbaues gegründeten Kartellvereinigung als geschäftsführendes Organ zu dienen und in dae ser Cigenschaft alle Aufgaben zu e die Ausführungsbestim⸗ mungen vom 21. August 1918 zum Gesetz über die Regelung der Kohlenwirtschaft vom 23. März 1919 den Kohlen⸗Syndi⸗ katen übertragen.

1

8

22 8

Den Gere rg lbersamnilung führt der Vorsitzende des Aufsichts rats oder sein Sind beide perhindern, so wird der Vorsitzende von der General bersammlung gewählt.

Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Versammlung, ernennt zwei Stimmzähler und leitet die Ver hand ung. .

Den Voꝛrsitz in

seim Stellver Nr. 401 407 408 409 31

423 425 4265

Bankhause Kersften n.

dem Bankkause . Bank jür

417 419 422 431 432 433

Generalversammlung 06 507 srhelb der ersten sechs siahres stoßt. Der Vorstand 533 t, ein chße ronden t iche Gene⸗ 545 518 547 5 ralversammlurng mit Angabe der Tages. 5. ordnung zu berufen, wenn dig Besitzer von 1sao des Aktienkapitals

ir. der Discznto⸗ Gesellschaft, in München urd Nürnberg bei der Ban für Handel C Indnstrie, in Söln, Wonn und Crefeld bei dem Schaffhausen' schen verein XI. G. Mit dem 1. April hört die Verzinsung der vorbezeichneten Stücke auf. Berlin, den 16. Jenugr 1929. Artie igesellschaft für Montanindustrie.

Reinstrom K Pilz, Aktiengesell˖

schaft, Schwarzenberg i. Sa. Di vi dan denfeh⸗ in bogen zu den Aktien Nr. 1 bis 13090 unserer Hisellschaft gelangen gegen Einlieferung ber Erneuerung icheine bel der Camera C Discanto. Gant. Fillale eꝛtpzig zur

zexöerg i. Sa., den 17. Ja⸗ Netu stron & Pilz Attiengeselsch

Iuionbrtuerei Aktien · Gesellschaft in Gießen.

Cinladnng i der Generalvzr famm- lung am 35. Febrnar 1980, Nach⸗ witgas K Uhr, in den Ge eg Giablifsementt in Gießen.

Tagesnrzbrunkg:

1) Berichler n aitung, Vorlage der Bilanz Gewinn und Verlu strechnung über die Ergebnifse deg Recknungt⸗ jahres 1918/19 mit Bericht des Vor⸗ flands über den Vermägenzstand und die Geschcitalaae sorwte Prufung. bericht deg Aufsichtsretz und Bericht

. R ) Bescluß über Festsetzung d für daz Geschäfiz ehr isis / 1819.

8) Entlaftung det Vorslands und des Vu ssichitzr ag.

) Ergänzungewehl zun Aufsichtzrat und Wahl der Revisiongkommlssion.

Bemerkung: Jahresbericht bejw. Jahreg⸗

Rilan; und Geschäftabericht

om 16. Januer 1920 in unseren

Aftastuben jur Ginsicht der Herren

anuar 1920.

hoh 583 53

389 5927 594 597 598 599 600 zu zusammen 6 316 G00.

Da der letzte Zinsschein des M scheinbrgens am 1. Januar ist, werden die am 1. Juli 192) fäll Zinsen von ( 97 von M 10060 und von Obligation von 46 500 bei allen Ein⸗ lösungsstellen Talons bezahlt werden.

Die Nückzahlung des Kapitals mit dem Zustclage von 5? schlane der Juli⸗Zinsen von 6 3,75 für ligation von M 109090 und M 1388 Obligation folgt gegen Rückgabe der Stücke vom H. Angauft d. Is. an.

Auf Wunsch der Obligationsinhaber sind wir bereit, die Obliqä tionen mit dem vollen Zuschlage von 5 S rebst den Halbjahres⸗ zinsen hereibs am J. Juli 1920 einzulöjen.

Es wird auf dis Bestimmungen der Ver⸗ ordnung des Reichsministers des Innern vom 21. Oktober 1919 hingewiesen, di auch für die oben angegebene Art der Ein⸗ lösung Anwendung finden.

Danzig, den 15. Jannar 1920.

Wieler & Hardtma nn Aet,⸗Ges.

F. Wieler.

üchstsche Malthinen fabrik vorm. Rich. Sar imann Aktie nzefell schalt.

Bei der am 12. Januar d. J. statt⸗ gehablen Berlosung der am 1. Juli zur Rückzahlung kommenden n Rigen Teilschuldverschreibungen sind felgende Nummern gezogen worden:

Serie A zu us 1Oc . rückzahlbar mit M 1020.

Nr. 6 U1 158 Ul 243 275 354 369 397 405 420 436 464 525 588 6065 514 647 651 671 705 707 753 767 803 S824 843 899 03 967 972 988 989 19156 li7 1910 1098 1094 1996 io 1108 Us33 Ugt 11985 1212 1218 131ß 1339 1144 1456 1497 1880 609 146 1688

Steinkohlenkoks und Steinkohllenbrrkeits aus den Anlagen der Mitglieder der Vereinigung kann di Aktiengeellschaft Rhein isck⸗Westrellisches Koöhlen⸗Syndakat“ auch Kohlen, Koks und esche von gußerballb Zechen und

3 beantra s benmnhragen.

Segenstände der ordentlichen General⸗ versnmmlung sind snsbesondere:

A. die Vorlegung des Jahresberichts, b. die Beoschlußfassung über die Geneh⸗ migung Fer Jahnesrechnung und der

Gewinn⸗ und Verlustrechnung, die Beschlußfassung übor die Erteilung der Entlastung an die Mitglkeder des

Vorstands und des Aufsichtsrats, die Wahl der Mitglieder des Auf⸗

Briketts dermeiben. der Vereinigung Werken herrühren. Sie kann auch Gruben⸗ . sgwenkscnteile erwerben so⸗ wie Anlagen betreiben, welche die Lage⸗ rung, die Ausbereiting, den Absatz und die ohlen, Koks un Bri⸗ Febts bezwecken. Sie kann sich an Unter—⸗ nehmungen aller Art, welche auf die Er⸗ reichung solcher Zweck

S 1125 für eine

g Einlieferung Beförderung von

sid tms. . und mit dent Zu= richtet sind, be; e. die Wahl ö Rechnungsprüfer.

Soweit nicht diese Satzungen oder das Gestz strengeye Frsordernisse gurfstellen, ge⸗ mig für alle Wahlen und Beschlüsse der Gene bal versommliong, insbesondere auch für ässe, welche Satzungsändern ngen und Grumd kapitals die einfache Mehrheit der nbgegebenen Beschlüsse, welche Abänderung des Gegenstandes des Untemehmens, Herab⸗ setzung des Grundkapä alt, Auflösung und Liquidation der Gesellschaft oder Fusion mit einer anderen Gesellschaft betreffen, ist eine Mehrheit ven daei Vierteilen des Aktienkapitals erf

Die Aktiengesellschaft handelt bei ihrer gesamten Tätigkeit im eigenen Namen und l Mitglieder der Ver⸗ einigung, darf also für cigene Rechnung keinerlei Geschäfte betreiben. Grundkapital und Aktien.

§ 3.

Das Gyundkepitall beträgt M 7500 000 j lt in fünfundzmnnzigtausend alf den Namen lautende Aktien von je dreihum ert Mark.

Die Uebertragung der Aktien erfordert eine die Person des Erwerbers bezeichnende gerichtlich oder notariell beglaubigte Er⸗ klärung und ist von der Zustimmung Aufsichtsrats und der Generalversammlung

auf Rechnung nuar 1920.

uyd ist ein

schã ftostuben

Die über die Generglyersammlung Muf⸗ zunehmende norm ielle Niederschrift braucht (nur von dem Norsitzenden und den beiden Stimmzählerm unterschrieben zu werden.

Sehr,,

Nene Aktien können zu einem höheren als dem Nennwert ausgegeben werden. Organe der rn chf,

4. Organe der Gesellschaf a. der Vorstard. b. der Aufsichtsrat C. die Generalversammlung. ; Vorstand.

5. Der Vorstand ieh aus zwei oder mehreren Mitgliedern., welche von dem Aufsichtsrat bestellt werden. kann der Aufsichtarat stellvertretende Vor⸗ standsmitglieder destellen. Bei standsmitglieder ist 10 zer Aucführungebestimmm en vert 21. Au= gust 1919 zum Gesetz über die Regelung

Vorstand äst derpfsichtet, für jedes er de CGeschaftsjahr eine Jahresrechnung sowäe , eine Gewinn⸗ und Verlustzechnung gufzu⸗ stellen, sie mit einem den Vermögensstand und die Verhäknisse der Gesellscheft ent⸗ Bericht (Jahreshericht⸗ dem Aufsichtsrat und mit dessen Bemerkungen der ordentlichen Generalversammluna vor⸗ zulegen. Er hat spätestens zwei Wochen vor der General versammlung jedem Ak tionär eine Abschrift der Vorlagen zr Rechmnngop r ser zu er

d . 1 . l m.

Aktion re offen.

dee Herichte Bie ß mn, ant 15. J Der Au