1920 / 16 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 20 Jan 1920 18:00:01 GMT) scan diff

. 1

Erlebigung der Vepflichtungen aus Vor. setzungen vorhanden sind; diese end gültige derkäufen vor dem 3. eines jeden Monats Iiffer foll an demjenigen 1. April rr

die in dem verflossenen Monat zur Ab⸗ Lieferung gelangten Mengen anzugehen. Diese Angaben unterliegen der Ueber⸗

wachung durch die Aktiengesellschaft hei nisch⸗Westfälisches Kohlen Syndikat“.

J. Dktober in Kraft kreten, welcher auf

den vorbezeichneten Feitpunkt felt. Bis dahin git innerhalb der bewilligten er

Döchstzi als Koks. beniehentlich rikett· Verkaufsbeteiligung nur das jewei⸗

3) Die Mengen, welche auf die Vorver⸗ lige nachweis liche Herstellungs vermögen läufe geliefert werden, kommen auf die mit der Maßgabe, daß * jedes am

Verkaufsbeteiligung in Anrechnung und 1. April und 1. Oltober an

angende Halb⸗

sind im vollen Umfange abgabepflichtig jahr die Beteiligungsziffer nach der zu

(iche 5 360). e , N Die Aktiengesellschaft Rheinisch⸗West⸗

Beginn des Halbjahres vorhandenen Her⸗ sste ungsmöglichkeit festgesetzt wird.

Alle hiernach erforder ichen Feststellumgen

fäsisckes Fohlen Syndikat“ ist berechtigt in erfolgen. durch, den Koks bezebentlich bon ihr zu bestimmenden Fristen von den Brikett Ausschuß.

Mitgliedern Nachweisungen und Auskünfte

. 2 1 über brennstofswirtschaftliche Ber d n f I) Will ein anner filt eine selbst⸗

zu verlangen, es sei denn . es sich um Nachweisungen oder Auskünf fe au ßerhalb des Gebietes der Kohlenförderung und des Brennstoffabsatzes handelt, durch welche k die Ge⸗ heimhaltung von f. verletzt würden.

8 12. Der Aktiengesellschaft Rheinisch⸗West fälisches Kohlen⸗Syndikat“ ist gestattet, für Rechnung der Vereinigung Kohlen, Koks und Briketts anzukaufen und zu ver- kaufen, die von außerhalh dieses Vertrags stehenden Zechen und Werken herrühren. Beteiligung der Mitglieder am Gesamtabsatz.

§ 13.

I) Für die Beteiligung am Gesamt⸗ absFotz in Kohlen, Koks und Briketts gelten die Vereinbarungen, welche für den Syn⸗ dikgläbertrag vom 14. Oktober 1916 ge⸗ troffen worden sind.

Bei den Zechenbesitzern, welche diesem Vertrage bel seinem Abfchluß neu bei⸗ treten, kann die Festsetzung ihrer Beteili⸗ gung am Gesamtabsatz vorbehalten bleiben. Die spätere Beschlußfassung über die Be⸗ teiligungs ziffer 6. mit einer Mehrheit von zwe Dritteln der abgegebenen Stim- men erfolgen. Gegen dieselbe ist die Be⸗ schwerde und weitere Beschwerde gemäß 9 18 der Ausführungsbestimmungen ge—= geben.

in Kohlen werden die Beteiligungen am Gesamiabsatz in Koks unter Berücksichti gung eines Aushringens von 78 vom Hun dert, die Beteiligungen am Gesamtabsatz in Briketts unter Anrechnung von 8 vom Hundert für Bindemittel eingerechnet.

3) Diejenigen Mitglieder, mit. denen über den Selbstverbrauch ihrer Hütten—⸗ werke Vereinbarungen getroffen sind, haben außerdem Anspruch auf die vereinbarte Verbrguch s betei ligung.

4 Die Verbrauchsbeteiligung unterliegt der in S 19 geordneten Verringerung nicht. Sie darf in Koks und Briketts für den eigenen Verbrauch umgewandelt werden. Auch hierbei ist der Verrechnung ein Aus— bangen von 78 vom Hundert für Koks, für Briketts ein Bindemittelzusatz von 8 vom Hundert zugrunde zu .

5) Wenn der Absatz eines Hüttenzechen⸗ besitzers auf seine Verkaufsbeteiligung in einem Monat um mehr als 5. Hundert teile hinter dem Durchschnittsabsatz zurück= geblieben ist, der Hüttenzechenbesitzer aber gleichzeitig im Verhältnis mehr auf seine Verbrauchsbeteiligung als auf seine Ver- kaufsbeteiligung geliefert hat, so soll eine Nichtigstellung eintreten. Die Menge, welche aus der Gesamtleistung des Hütten zechenbesttzzers im Verhältnis zuviel auf die Verbrauchsbeteiligung und zu wenig auf die Verkaufsbeteiligung entfallen ist, wird behandelt, als wenn sie vom Syndi⸗ kat zum Verrechnungepreise der Fettst wer fohle gekauft wäre, jedoch soll die als ge⸗ kauft zu behandelnde Menge im Höchstfalle begrenzt sein auf die Menge, um wellchg die Lelstung des Hüttenzechenbesitzers auf die Verkaufsbeteiligung hinter dem mach der Durchschnintsbeschäftigung sich für ühn er- gebenden Soll zurückgeblieben ist.

6) Die nach Iiffor 5 vorzunehmende Verschiebung soll sich nur auf diejenigen Mengen erstrecken, welche im Rahmen der Verbrauchsbetei ligung bleiben. Hat der Hüttenzechenbesitzer ö Verbrauchsbe tei⸗ ligung im ganzen überschvitzten, so unter= liegen die über 100 v. H. hinausgehenden Mengen den Bestimmungen des 8 23.

7) Die nach Ziffer 5 nachträglich als ge. kauft zu behandelnden Mengen scheiden ben den gemäß § 21 , Fest⸗

auf der Gyundlage noch zu errichtender Anlagen erfolgt sind, gilt nachstehende Be⸗ stimmung: t

Die betreffenden Mitglieder haben inner⸗

halb der ihnen bewilligten Höchstziffer

end- Siüssig nur diejenige Kohs. bexziehentlich

gung in Koks beziehen etzt worden sind.

2 In die Beteiligung am Gesamtabsatz ins che ft? erg ngten willigung des Antrages erfolgen, wid rigen falls der Anspruch auf die beanttagkhe Erst⸗ beteiligung erlischt.

schluß jedes drinten hergestellt ist.

ständige Tiefbauanlage, die bisher Kols beziehentlich Briketts noch nicht hergestellt hat, deren Herstellung aufnehmen, so hat es die verlangte Erstbeteiligung die im Nahmen der Kohlemerkaufsbeteiligung bleiben muß. sechs Monate vorher den Aktiengesellschaft „NRheinisch⸗Westfälisches Kohlen⸗Syndikat“ anzuzeigen.

2) Die Erstbeteiligung ist ihm zu ge⸗

währen, wenn die technischen Voraus⸗ setzungen für die Herstellung vorhanden sind und die Gesamtlage der betreffenden Tief bauanlage es gestattet.

3) Bei densenigen Mitghiedenn, die noch

nicht über eine Ver kaufsbeteiligung in Koks beziebentlich Briketts verfügen, darf

eine Erstbeteiligung nur für eine selb⸗

ständige Tofbaunnlage gewährt werden; jeder etwa gleichzeitig von demselhen Mit- glied gestellte weitere Antrag wird nach Ziffer 4 behandelt.

4 Bei denjenigen Mitgliedern, die schon

siber eine Verkeuffehetejligung in Koks he⸗ ziehentlich Briketts perfügen, ist einem An⸗ rage auf Erstbeteiligung nur stattzuKzeben, wen innerhalb eines halben Jahres vor Stellung des An rages in mindestens drei

mufeinfolgenden Monaten wenigstens 8 vom Hundert der Gesamtverkaufsbeteilli . 6 Brikerts abge

5) Die Aufnahme der n muß aten nach Be⸗

) Die Erftbe teiligung ist zunächst einst⸗

weilig. Ihre Höhe wird endgültig unbe/ schadet der Voꝛschrift des 3 Jiffeʒ 14 dieses Vertrage und des 8 der Mus⸗ führnngsbestimmungen festgesetzt von den zuständlgen Ausschüssen auf. Grund des

Grgebmffos eimer sechsmonatigen ummter=

brockenen , . innerhalb des ersten Vetrvebsiahres, deren Beginn das Mit-

glied zu bestimmen hat. In dieser Vrobe⸗

eit darf Tie Koks. beniekentlick Brie st= herstellung mur aus Kohlen der selb-· ständigen Tiefbavanlage erftsgen, für welche die Erstbeterligung beantragt ist.

7 Bei der Aufnahme einer selbständigen Tiefbaumlage in Fie Zahl der Koks, be- jehentlich Briketthersteller darf zie Erst=

n,, n. 100 006 Tonnen in Kols und

o 000 Tonnen in Bmihetts für das Jahr nicht überschrenten. .

Erstbeteiligungen dürfen nur zum

8 . wn oder J. Oktober beantragt und bewilligt werden. .

S 15.

I). Eine . = , ständig, wenn sie ein eigenes Baufeld mi genlgendem Kohlenborrat und alle Cin und Vorrichtungen unter und über wage umfaßt. die für die Gewinnung, Förderung und Weiterberarbeitung der Kohlen und

für den Versand erforderlich sind.

2) Zwillingsschächle, welche sich gegen⸗

seillg ergänzen, können mit Rüchsicht auf

diese Zweckbestimmung nur als eine s ständige Tiefbauanlage betrachtet werden.

3) Die Errichtung der zu den einzelnen elbständigen Tiefbauanlagen gehörenden

kereien und Brikettfabriken in zentraler Anlage, d. h. nicht in unmittelbarem Su= sammenhange mit der die Erstbeteiligune nachsuchenden Tiefbauanl age, ist zulässig, wenn die Verbindung zwischen der letzteren und der . oder 6. e, , . eigenen Betriebdeinrichtungen un usd⸗ BVetriebẽuntemmehmers

16. ö. 1. Benn die Lage des Marktes die un ·

ver heusgbe en ung aller Mitglieder . der

treffendenfalls den einzelnen zur Verfügung zu stell das während sechs aufeinanderfol

eine Verkau nspruch auf deren

örderung gehabt hat. Dabei si

unzulässig. 3

erkannten Erhöhungen

be teiligu die vorgenannten Vgraus. Brikett Verkaufebeteiligung zu be⸗ e gen ortdauern, 2. treten von Monat anspruchen, für deren Herstellung 3 Jahre zu Monat weitere Erh hach Friedengschluß die fehnischen Voraus. kabel

leg in den jeweilig letzten sechs Monaten. 4 Bei den Mitgliedern, deren Beteili⸗- G A für zus Verkaufsbeteiligung und verbrauchs beträat.

3 Ben Festsctzang der Ueberschreitumg Meiben diejenigen Monate, für welche die Bestimmungen des § Iz in Anwendung gekommen sind, cußer Berechming.

3) Die gelbliche Abrechnung findet nach Schluß des 4 statt.

Die Aktiengesellschaft . Rheinisch⸗West⸗ fälisches Kohllen⸗ Syndikat“ einzelnen Mitgliedern wegen freimi lliger ihrer Beteiligungsanteile auch von den Voraussetzungen und Folgen der S5 N 23 abweichende Vereinbarungen vorbehaltlich ei ner Nachmnrüfung durch den für die Festsetzung der betreffenden Beteiligung zuständigen Ausschuß unter Genehmigung durch die Versammlung der Mitglieder.

Festsetzung der Preise und Liefe⸗ rungsbedingungen.

)*

gung sich Verdrauchsbeteiligung zusammensetzt. gilt als Mebhrleistung im Sinne dieser Be stimmungen nur das, was sie über die zusemmengefaßten Beteiligungen geleistet haben; die ihnen zuzuerkennende Erhöhung wird auf Berkaufsbeteiligung und. Ver—⸗ brauchsbeteiligung in dem Verhältnis ver⸗ teilt, in welchem sie vor der Erhöhung zu

ermitteln, ob und in welcher ungefähren Höhe ein Mehrbedarf , zu⸗

en Mitgliedern die auf sie entfallenden anteiligen Mengen

en. 2) In diesem Falle hat jedes e ne.

Monate aus frischer Förderung mehr als n, abgesetzt hat,

Erhöhung, uch über hae anteiligen Mengen hinaus. Diese Er höhung beträgt das , des Mehrabfatzes, den das Mitghied durch⸗ chnittlich für den Arbeitstag aus ig

rüfungen Auf Ausfälle irgendwelcher Art (Bett ehsstõrungen Wagenmangel u. a.)

G naten U Berũücksichtigun U⸗ 3 Verkaufs

at. öhungen der Ver · gungen ein auf gleicher rund

lege umd nack Maßgabe der Absatzniffern Kleibt, 150 1. in den Fällen, wo die Uckerschreitung 1 vom Humdert über tet. jede Tonne des gesamten Mehr⸗

inander gestanden haben, . ) Die sich eigebenden Mehrbeteiligungen

werden den Mitgliedern von der Aktien- gesellschaft „Rheinisch⸗Westfälisches Kohlen⸗Syndikat“ durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt und außerdem in der nächsten Versammlung der Mitglieder zur Kenntnis gebracht.

6) Dig gleichen Bestimmungen gelten

sinngemäß auch für Koks und Bu ketts; in diesem Falle gelten bei Ermittlung der zusammengefaßten Beteiligungen (Ziffer ) als grundlegende Verbrauchsbeteiligung in Koks und Briketts die Mengen, welche in den letzten 12 Monaten vor der Freigabe der Erzeugung von dem betreffenden Mit⸗— glied aus der Verbrauchsbeteiligung ver⸗ braucht worden sind.

§ 1. ) Jedes Mitglied ist nach Maßgabe

seiner Verkaufsbeteiligung zur Lieferung verpflichtet, falls es nicht mit mindestens vier wöchiger Frist bei der Aktiengesellschaft Rheinisch⸗Westfälisches Kohlen⸗Syndi⸗ kat“ die Herabsetzung seiner Verkaufs⸗ beteiligung beantragt hat. Diesem An⸗ trage hat die Aktiengesellschaft Rheinisch⸗ Westfälisches Kohlen Syndikat“ Folge zu geben. Erwachsen ihr hieraus durch be⸗ reits eingegangene Lieferverpflichtungen Kosten, so fallen sie dem betreffenden Mit⸗ glied zur Last.

2) Die Herabsetzung ist unbeschadet

der Berechtigung, auf Grund des 5 15 eine Erhöhung zu beanspruchen endgül⸗ tig, soweit sie nicht durch Betriebsstörung bebingt ist. Ob nach den vorliegenden Verhälinissen die Herabsetzung endgültig oder vorübergehend ist, entscheidet im Ser tfalle die Versammlung der Mit- glieder.

18. I Mitglieder ond sich zur Bildung

von Verkgufsbereinen in der Weise zu- sammenschließen, daß ihre im Bezirk des

Niederrheinisch⸗westfälischen Steinkohlen⸗

bergbaues belegenen Anlagen hinsichtlich der Verfügung über ihre Brennstoffe als ein Ganzes betrachtet werden.

) Verkaufsvereine zwischen Zechen⸗

besitzern, die, nur über eine Verkaufs- beteiligung verfügen, und Zechenbesitzern, die auch über eine Verbrauchsbeteiligung

verfügen, sind unzulässig.

3) Verkaufsvereine können nur in der ersten Versammlung der Mitglieder eines jeden Geschäftsjahres ,, werden. Einmal anerkannte Verkaufspereine . für die Dauer dieses Vertrages bestehen bleiben.

4 Ein einem Verkaufsverein angehöriges Mitglied scheidet aus diesem aus, wenn sein Zechenbesitz in das Eigentum eines Dritten übergeht.

§ 189. Falls die Lage des Marktes die Auf- nahme der Mengen die sich unter Berück⸗

sichligung der Vorschriften der 58 5 —12

aus der Gesgmtperkaufsbeteiliqung er⸗ geben, nicht gestattet, so muß durch Be⸗ schluß der Versammlung der Mitglieder

eine entsprechende anteilige Verringerung

der Verkaufsbeteiligungen in Kohlen,

Koks oder Briketts vorgenommen werden.

20

Die Aktiengesellschaf „Mheinisch. West⸗

fälisches Kohlen ⸗Syndikat“ ist verpflichtet,

alle Mitglieder im Verhältnis ihrer Be⸗

teiligungen gleichmäßig zu beschäftigen.

Soweit sie hierzu nicht in der Lage ist.

haben diejenigen Mitglieder, welchen

größere Mengen abgenommen werden sind, bon der Mehrahnäahme eine Ahgabg an die Aktiengesellsckatt Rheinisch⸗West

fälisches Krohlen⸗Syndikat. zu zahlen, wäß rend die Mitglieder, wolchen zu geringe Mengen abgenommen worden sind, für die

Minderabnahme lediglich die gemäß 822

festzusetzende Entschädigung von, der Aktiengesellschaft Rheinisch⸗Westfälisches Kohlen Syndikat“ ö haben.

Die Aktiengesell cha ft Rheinisch⸗West⸗

fälisches Kohlen⸗Syndikat“ stellt monatlich die auf die Gesamtverkanfebeteiliqung sich ergebende Minder oder Mehrghnahme fest, berechnet danach den jedem Mitglied zustchenden Beteiligungsanteil und teilt alsdann den Mitaltedern monatlich mit, mit welchen Mengen sie den ibnen. zu⸗ stehenden Beteiliungsanteil überschritten oder nicht erreicht haben. Die gelbliche Abrechnung findet, dagegen erst. nach Schluß des Geschäftsjahres uf Grund⸗

lage der are,, m statt.

I. Abgabe⸗ und Entschädigungesatz für jede Tonne sollen in / jedem Geschäftsiahr in der ersten Versammlung der Mitglieder festgestellt werden. Der Entschärigungs⸗ satz soll mindestens 150 für jede

Tonne betragen.

3) Der Mehrabsgt, soll aber nur inso⸗= weit zur Abgabe herangezogen werden, wie es zur Dechuna der Entschädigungen

für . ö ist.

l Neberschreitet ein Mitalied seine Verbrauchtbetei ligung, so hat eg an die Mtienqe ellschaft Rhe nisch Westfälis ches Kohlen Syndikat. ein? Abgabe zu zahlen, die, sohange die Ueberschrei tung innerhallb de d hrã 1 pom Hundert der Verbrauchebeieiligung ! den Hüt tenzechenbesitzern hinsichtl

auf Verbrauch? beteiligu Mengen 30 vom Hundert trages, der ihnen bei Saz 1 dieses Absatzes erwähnte fahrens zufallen wurde, zugunsten, der Übrigen Mengen weniger vergütet wird,

Mitgliedern, welche Vorverträge abge⸗˖ ein Anspruch auf Be⸗ des in den eberschusses sie sich beim Abschluß dieses Ssjenige, was usland auf

enigen Ber Anwendung des in

e⸗

schlossen haben, steht igung an der Auss Absätzen 3 un! nur zu, wenn Vertrages bereit erklären, da sie aus Lieferungen in das 2 . ge unmittelbar oder mittel. lar über die Verrechnungspreise hi einnehmen, der Vereimfgung zur Verfügung

hre Vorverträ Verringerung

erteilung des Schlusse eines sunsten der zu

Die Berechnung und V Ueberschusses erfolgt zum jeden Geschäftsjahres dieser Zeit vorhandenen Aufbringung der Geschäftskosten.

5 30.

1 Zur Deckung aller Geschäftsko Aufwendungen ger ermeidung einer en Untebilanz der st, soweit sie nicht ge— cht werden, eine an⸗ ) bis zur Höhe von 3 vom undert der Monatsrechnungen e ich des Aufschlages gemäß zu entrichten. Der gleichen liegen die im Landabsatz ( 6 II) auf Grund von Vorperkäufen (8 den Mitgliedern gelieferten M mit ihren Rechnu 5. des folgende schaft „Rheini

jedoch nur

einschließlich der S5 31 und 32 und zu sonst etwa ent Aktꝛengesellschaft Kohlen⸗ Syndikat“, i

Die Versammlung der Miiglieder setzt fest, wesche Vorschläge die Aktiengesell= Rhein sch⸗Westfälisches Syndikat“ dem Reichskohlenverbande für die Brennstoffverkaufewreise und binsicht⸗ lich der Richtlinien für die Preisnachlässe zu machen. hat.

3 eichskohlenverband muß vor- geschlagen werden, daß der Verkaufewreis für Kokskohle mindestens 80 vom Hundert Verkaufspreises JI. Klasse beträgt. ohlenrerband

‚Ibgabe unter⸗

Hochofenkoks Wenn dem Reichs⸗ Vorschlag gemacht wenden soll, den Verkaufspreis für Koks⸗ festzusetzen, so bedarf es ines Beschlusses der Versammlung der Mitglieder mit Zweidrittelmebubeit der abgegebenen Stimmen.

2 O. 4 An Hand der vom Reichskohlenverbande Verkauf ew veise d Aktjengesellschaft „Rheinisch⸗Westfälisches Kohlen⸗Syndikat“ und Sorten für i

ngsbeträgen bis zum onats der Aktiengesell sch⸗Westfälisches K aufzugeben sind. Bei B wird diese Abgabe nur be Betrage, der sich nach Kürzun etrages um den Wert. i Verbrauchs an Bindemitteln ergibt. Dieser Went ist zunäch geschätzter Preise a lig zu verrechnenden em Geschäftsjahr in der Mitglieder eschäftsjahr auf

die vorläu⸗

köhlle niedriger berechnet von dem

es tatsäch⸗

genehmigten

Bindemittel endgült Preise werden in jed der ersten Vers r das zurückliegende zorschlag des 2 und es werden dang figen Verrechnungen berichtigt. 2) Wenn der hiernach einkom nicht genügt d acht werden durch eine e auf die Ge esitzer mit Aus- welche lediglich. zur Grubenbetriebes auch) gedient haben. Die nachweisungen eines jeden Mongts Rhennisch Westfälisches nach einem von der lieder vorzuschrei⸗

Jahres die enumlage erforderlich ? Versammlung der Antrag der Aktiengesell ; sch⸗Westfälisches Kohlen⸗

lnen Monate nach zu leistenden 3 folgenden Monats

beim Jahresabschluß, daß hoben worden sind, als

Qualitãten 3 Mitglied nach dessen Verrechnungspreise fest, die den monatlichen Abrechnungen zu Grunde zu legen sind.

Den Mitaliedern steht das Recht zu, innerhalb von vierzehn urch ei ngeschriebenen Brief erhalbenen Pätteilung dieser Verrechnungspreise An⸗ trag auf Aenderung bei der Versammlung der Mitglieder zu Händen des Vorstandes Rheinisch⸗West⸗

Tagen nach der

zur Deckun Fehlbetrag aufge gleickmäßlge Tonnenumla samtförderun nahme der

Aufrechterhaltung Zechenselbstverbr e für maßgebenden Förder ind bis zum H. Aktiengesellschaft. Kohlen⸗Syndikat“ ng. Versammlung der Mit benden Muster einzureichen.

Sowest schon im Laufe des Erhebung einer Tonn ist, wird sie vo Mitglieder auf schaft „Rhein Syndikat / heschlosse

3) Die für die einze den Ziffern 1 und 2 sind bis zum 20. de zu entrichten.

4 Ergibt sich höhere Umlagen ey erforderlich war zur Defkung d welche für die in Ziffer 1 Zwecke aufgewendet w Mehrbetrag bis zur Tonnenum age aufgebrachten Bet Tie Pitglieder in dem Verhältnis zum zuzahlen, in welchem beigesteuert haben. durch die Rüchvergü nicht erschöpft, so

Aktiengesellschaft fälischef Kohlen⸗Syndikat“ zu stellen. Nach endgültiger Festsetzung kann eine Aenderung der Verrechnungspreise, solange die Preisvorschriften des verbandes umerändert sind, nicht vorge⸗ nommen oder werllangt werden, ĩ denn. daß Qualitäten

Reichs ko bllen . oder Sorten sich

§ N. Jedes Mitglied ist allein für die gute und vorschriftsmäßige Lieferung der an die Aktiengesellschaft . Rheinisch ⸗Westfarli ches Kohllen⸗ Syndikat“ lassenen Mengen und Sorten verantwort, lich: es trägt alle Kosten allein, die durch Lie fe nung schlechter Quglität oder durch ein sonstiges Ver⸗ sehen bei Ausführung der Lieferung seiner⸗ seits verursacht werden. Die Entscheidung darüber, oh ein solches Verschulden vor⸗ liegt, hat die Aktiengesellschaft „Rheinisch⸗ Westfälisches Kohlen⸗Syndikat“, die sich in jedem Falle genau zu untemichten hat, zu freffen. Gegen diese Entscheidung steht dem Min glied Tagen nach der Zustellung Berufung an Versannnlung der Händen des Vorstandes der Aktiengesell⸗ Rheinisch⸗West fäl isches Synhikat“ offen.

Begleichung der Rechnungen. 8 28

zum Vetrieb

ungenügender

. Höhe des durch die

bon vierzehn Mil el ieder sie zur Tonnenumlage Wird der Mehrbetrag tung der Tonnenumlage wird der verbleihende im Verhältnis r Zif 3 r n ,. . entrichteten Abgabe den Mitgliedern zurn Die ven den Mitaliedern monatlich zu erteilenden Rechnungen über die für ihre

Rheinisch⸗Westfäln sches vertriebenen Fohlen. Kols und Briketts sind svätestens am 20. des der Vefernmmg folgenden Monats zu begleichen. Verteilung von k

Was Fie AFtiengesellschweifft „Rheinisch⸗ ; Kohlen ⸗Syndikat ihren Vertrieb von Koble. Briketts der beteiligten Zechen im Inland über die Verrechnungspreise erzielt. wind den Mitgliedern durch einen prozentualen Aufschleg auf den Betrag vergütet. der ihnen nach s§z 25 und 28 monatlich zu bezahlen ist, webei gruppenweise, getrennt nach Kohle, Koks und Briketts, rechnen ist,

Alle sonstigen Einnahmen der Aktien- heinisch We

werden zung

31. Aktien gesellschaft 8 in chaft „Rheinisch⸗

sstet die Afti Koblen⸗Syn⸗ lt st die Afti

Weft al isches Kohlen⸗Syndikat⸗ Abnehmer zur Förd Absatzes Vergü gleicher Vorgussetz ange auch für diejenig währt werden, welche in beteiligung verrechnet werden.

1) Für den Erw

kungen, so sollen diese unter in gleichem Um⸗ en Brennstoffe der Verbrau

estfälisches 32. . erb von Grubenfelpein len sowie für die Her⸗ Anlagen oder die Beteiligung Art, welche auf tung, den Absatz

stellung von an Unternehmungen aller. die Lagerung, die Aufberej und die Beförderung bon Bergwerkserzeug⸗ ist die Genehmigung mmlung der Mitglieder not—

Genehmigung kann für den Erwers von Gruhenfeldern und Bergmerk⸗ anteilen nur mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erteilt werden.

3 Die unterzeichneten Mitalieder ver— pflichten sich der Aktiengesellschaft „Rhei⸗ nisch Westfälisches Kohlen⸗Syndikat / gegen⸗ über zur Aufbringung auch der f Gesellschafts zwecke nach den Bestimmungen des 8 3. Verteilung des Vermögens im der Auflösung.

§ 33.

Im Falle der Auflösung der Vereinigung findet eine Auseinandersetzung wie folgt statt: Das Vermögen der Vereinigung wird an die zur Bit der Auflösung vorhandenen Mitglieder bis zur Höhe der, Beträse— welche dies· Mitglieder als Abgaße ein- lage schließlich Tunnenumlage an die Dese Vorschrift gesellthaft Rheinisch Westfälisches daß en⸗Syndilat“ seit dem Tage der lebten Vermögensauseinandersetzung (3 35 Ab—

nissen gerichtet sind, der Versa

Kohlen ⸗Syndi st. Veckung der Geschäftskosten (6 30 Ziffer 1 Sytz. i vewwendet.

Bleibt danach noch in Ueberschuß Her= fügbat, so steht er zur Verfügung der Ver. einigung und wird der Welse verteilt, daß ihnen unter sinn⸗ Anwendung der

itglieder in Einzelbestim.˖ erforderlichen Ziffer J ein Betrag bis zu 3 vom Hundert der Monats rechnungen einschließlich der Aufschläge gemaß Ab- satz 1 begziehent lich der Re für Landabsatz. und Vorverkaufsmengen vergütet wird.

Ist auch bierdurch der Uehgrschuß noch nicht ecschöpft, fo wird der Rest auf die Mitglieder nach Maßgabe derjenigen För; deymengen verteilt, Ziffer R der Erhebung von Tonnenum grunde zu legen s . gist jcdoch nur mit der Einschränku

mungen in § 30

chnungebeträge

welche na

w

ker gezahlt haben, in dem Verhältnis Summen verteilt, mit denen die ein⸗ zelnen Mitglieder zu diesen Abgaben bei⸗

getragen haben.

Ist das zu verieilende Vermögen größer als die insgesamt geleistete Abgabe, so ist der über letztere hinausgehende Ueberschuß unter Anwendung derjenigen Berechnungs⸗ art abzuführen, welche nach 8 29 . 3

eh

und 4 für die Verteilung von

legen. 9

Ist seit der letzten Vermögenkausein⸗ andersetzung keine Abgabe gezahlt worden, so ist das gesamte Vermögen nach der Vor⸗ schrift auszukehren, welche für den nach

Absatz 2 zu verrechnenden Ueberschuß ge— geben ist. Ueberwachung. 58 34

Der Aktien gesell haft Rheinisch. West⸗ fälisches Kohlen⸗Syndi kat“ steht die Ueber⸗ wachung der Verladung und die Einsicht⸗ nahme der Geschäftsbücher und⸗schriftstücke

der Mitglieder zu. Strafen. 8 35

1) Falls ein Mitglied entgegen den Be⸗ stimmungen dieses Vertrages Steinkohlen, Steinkohlenkoks und Steinkohlenbriketts unter Umgehung der Aktiengesellschaft „Rheinisch⸗Westfälisches Kohlen⸗Syndikat“ verkauft oder verbraucht, so hat es an die Aktiengesellschaft „Rheinisch⸗Westfälisches Kohlen⸗Syndikat“ eine Vertragsstrafe von

50 Mark für jede Tonne zu entrichten.

2) Wer seinen Lieferungsverpflichtungen durch eigen? Schuld nicht nachkommt, kann zu einer, Strafe herangezogen werden, deren Höhe für jede Tonne der nicht gelieferten

Mengen für jedes Geschäftsjahr im voraus von der Versammlung der Mitglieder fest⸗

gestellt wird.

3) Wegen Uebertretung der sonstigen Be⸗ stimmungen dieses Vertrages verpflichtet sich jedes Mitglied an die Aktienässell⸗ schaft „Rheinisch- Westfälisches GFohlen⸗ Syndikat“ eine Vertragsstrafe zu zahlen. Sie soll für jeden Fall des Zuwider⸗ handelns nicht unter 1600 Mark betragen.

4) Alle Strafen werden auf Antrag der Aktiengesellschaft „Rheinisch⸗Westfälisches Kohlen⸗Syndikat“ vom Geschäftsausschuß verhängt. Die Zustellung der Entscheidung

erfolgt durch eingeschriehenen Brief.

5) Gegen die Straffestsetzung ist bingen vierzehn Tagen nach der Zustellung Be— rufung an die Versammlung der Mitglieder

xulässig. Sie ist an deren Vorsitzenden zu Händen des Vorstandes der Aktiengesell—⸗ schaft „Rheinisch⸗Westfälisches Kohlen⸗ syndikat“ durch eingeschriebenen Brief zu

richten.

6) Der Versammlung der Mitglieder steht das Recht zu, unter besonderen Um⸗

ständen die Strafen zu ermäßigen.

7) Die Zahlung der Vertragsstrafen hat

sofort nach Aufforderung zu erfolgen.

8) Im Unterlassungsfalle ist die Aktien⸗ gesellschaft „Rheinisch⸗ Westfälisches Kohlen⸗Syndikat“ berechtigt, die Strafen

an den Rechnungsbeträgen der betreffenden Mitglieder zu kürzen.

) Neben der Vertragsstrafe kann die Aktiengesellschaft „Rheinisch⸗Westfälisches

Kohlen⸗Sypdikgt“ auch Ersatz des ent— standenen Schadens beanspruchen. Aufnahme neuer Beteiligter.

) Bei Aufnahme neuer Mitglieder ers

folgt die Festsetzung ihrer Beteiligungen durch die Versammlung der Mitglieder mit

einer Mehrheit von mindestens rei Drit⸗ teln der abgegebenen Stimmen. Die gleiche

Mehrheit ist erforderlich für die Festsetzung

von Beteiligungen neuer Mitglieder, deren Beitritt nach 5 6 der Ausführungsbestim— mungen durch Verordnung des Reichs⸗ wir tschaftsministers herbeigeführt wind. Neu beitretenden Mitgliedern ist, wenn sie es bei ihrem Beitritte verlangen, eine Anzahl von Aktien der Aktiengesellschaßt „Fheinisch⸗Westfälisches Kohlen⸗Syndikat“ zur Verfügung zu sstellen, welche der Höht ihrer Beteiligung entspricht.

2) Werden neue Mitglieder in die Ver⸗ einigung aufgenommen, so hat die Aktien⸗ gesellschaft „Nheinisch⸗Westfälisches Kohlen⸗Syndikat“ eine Vermögensauf⸗ stellung zum Schlusse des Geschäftsjahres, in welchem die Aufnahme stattgefunden hat,

anzufertigen. Diese Vermögensaufstellung

soll der Auseinandersetzung zwischen den neuen und den alten Mitgliedern! dienen. Die Auseinandersetzung findet in der Weise

statt, daß den alten Mitgliedern diejenigen

Beträge gutgeschrieben werden, die guf sie entfallen würden, wenn zum Schlusse des Geschäftsjahres eine Auseinandersetzung gemäß. S 33 erfolgte und hierbei die neuen Mitglieder nicht beteiligt wären. Dauer . , , ; 35 Dieser Vertrag wird, mit Gültigkeit bis zum 31. März 1922 Sl oflen,

Sollte während der e, Dauer dieses Vertrages über das Vermögen eines der Mitglieder das Konkurgperfahren er⸗ öffmet werden, oder sollte ein Mitglied einen Grund zu vorzeitiger Kündigung dieses

Vertrages mit Erfolg geltend machen, so

sollen für alls übrigen Mitglieder sämtliche

Bestimmungen dieses Vertrages nach wie

vor Geltung behalten.

Fall, paß über sein Vermögen as Konkurs. verfahren eröffnet werden sollte auf An= ordern der Attiengesellschaft Rheinisch⸗

Jedes Mitglied ist ö für den

eh r⸗ einnahmen maßgebend ist, ohne daß jedoch die Kürzung von 30 vom Hundert zu un— gunsten der auf Verbrauchsbeteiligung ge— lieferten Mengen stattfindet. Der Berech- nung ist die Zeit seit der letzten Ver— mögensauseinandersetzung zugrunde zu

! halten hat.

3 39.

Sahlungen abzutreten.

Ausscheidens stattfände. . Sondęrrecht . Bergfis?us. 3 40

umlage.

nannten Bestimmungen. Berlin, den 24. Oktober 1919. Der Reichsmirtsichastsminister. In Vertretung: Dr. Hirsch.

II. CGhelellschaftanrt trag. Satzungen der Atttengesellschaf

Firma, Sitz und Tauer der Gesellscheft. 31

„Rhein sch⸗Westfälickes Kohlen- , Shyndilat,. und hat ihren Sitz in Essen.

bis zum 31. März. Gegenstand des Unternehmens. 5

katen übertragen. Außer Steinkohl und Steinkohllenbri

en, Steinkohl

wie Anlagen betreiben, welche die Lage⸗

teiligen.

keinerlei Geschäfte betreiben. Grundkapital und Aktien.

und ist eingeteilt in fünfundzwanzigtausend

dreihum ert Mark.

gerichtlich oder notariell beglaubigte Er⸗ abhängig.

Organe 9 . chaft.

Drgane der Gesellschaft sind: a. der Vorstard. b. der Aufsichtsrat C. die Generalversammlung. : Vorstand.

5

Der Vorstand . aus zwei oder mehreren Mitgliedern, welche von dem Aufsichtsrat bestellt werden. Außerdem kann der Aufsichtarat stellvertretende Vor⸗ standsmitglieder destellen. Bei der Aus wahl der Vorstandsmitglieder ist 8 10 der Ausfürungsbestimmun gen ver 21. Au-

gust 1919 zum Gesetz über die Regelung

*.

Westfälisches Rohlen⸗Syndikat“ der Ver⸗ einigung unter den Bedingungen, wie sie zur Zeit der Konkurseröffnung bestanden, wieder beizutreten, sobald es die freie Ver- fügung über die Konkursmasse wieder ery=

Scheidet ein / Mitglied vorzeitig aus diesem Vertragsverhältnis aus, so ist es verpflichtet, falls es Aktien der Aktien Jesell⸗ schaft „Rheinisch.Westfälisches Kohlen-! Syndikat“ besitzt, dieselben binnen vier Wochen einer ihm vom Geschäftsausschuß der Vereinigung zu bezeichnenden und zum Erwerbe bereiten Person gegen Erstattung der auf das Aktienkapital geleisteten Ein⸗

Als Anteil am Vermögen der Ver⸗ einigung erhält es dasjenige ausgezahlt, was es erhalten würde, wenn die Aus⸗ einandersetzung nach § Z3 zur Zeit seines Erledigun

Dem Preußischen Bergfiskus, welcher mit den der Bergwerksdirektion in Reck— linghausen amterstellten Gruben mit Aus⸗ WUhme des . Sti nkohlenbergwerks bei sänrtliche Mitglieder geladen sind und gelung Ibbenbüren der Vereinigung beitritt, ist mehr als die Hälfte sämtlicher N ö folgendes Sonderrecht eingeraumt worden:

Der Fiskus hat das Mecht, bis zu

50 099 Tonnen jährlich in Anrechnung auf

seine Verkaufsbeteiligung an Reichs. unde der orchentlichen. Gene reiverfammlung Staatsbetriebe frei don der Abgabe (G 30 seinen Vorsitzenden und dessen Stell—⸗ Ziffer 1) zu liefern, er hat dafür also nur ; 66 die Tonnenumlage zu bezahlen. Cine Ueber schreitung der 450 000 Tonnen ist zulässig, wenn und soweit die Wahrung der öffent⸗ lichen Belange eine unerwarbet starke Be⸗ dienung Ffiskalischer Stellen mit Brenn⸗ af 6 KRaösr dzesn Meß ; Bi ; Hag stoffen erfordert. Für diese Mehrmengen Absatz und die Beförderung von Berg—

bezahlt der Fiskus auch die Rechnungs- ,

Auf Grund des 8 125, der Ausführungs⸗ bestimmungen zum Gesetz über die Nege⸗ lung der Kohlenwirtschaft vom 21. August 1919 (Reichs gesetzbl. S. 1449 genehmige ich den vorstehenden Vertrag im Sinne der Vorschriften der ss 17 und 48 der ge⸗

Rheinisch⸗Weftfälisches Kröohlen⸗ Syndikat vom T5. Oztober IHRES.

Die Aktien gesellschaft Führt die Firma: Das Geschäftéjahr läuft wvom 1. April

Ausschließlich Gegenstand des Unter— nehmens ist es, einer durch Zusammen schluß von Zechenbesitzernn im Bezerk des Niederrheinisch⸗westfälischen Steinkohlen⸗ bergbaues gegründeten Rartellvereinigung als geschäftsführendes Organ zu dienen und in däeser Cigenschaft alle Aufgaben zu

der Koblenmirtfchast vom 23. März 1919

zit beachten.

Die Zeichnung für die Gesellschaft ge⸗ schieht rechtsgültig unter deren Firma mit der Unterschrift zweier Mitglieder des Vorstandes cder eines Vorstands:nitgliedes

. . und eines Prokuristen. AVufsichts vat. 56.

Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens echt und höckstens 18 Mitgliedern und wird in der Generalversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Bei der Auswahl der Außfsichtsratsmitglieder ist § 11 Absatz 2 und 3 der Ausführungs⸗ bestimmungen vom 21. August 1919 zum Gesetz über die Regelung der Kohlen⸗

ö

Mitgliedes vorzunehmen.

Die ausscheidenden Mitglieder sind

wieder wählbar.

.

cnwesend ist.

vertreter.

Die Genehmigung des Aufsichtsrats ist erforderlich den Erwerb von Gruben⸗ feldern und Bergwerksanteilen, für die Herstellung und den Petrieb von Anlagen,

2 8

stnd. ; Generalversamus lung. 8 9

2

Wochen.

erfo pen. . 5 10.

die Ausübung des Stimmrecht Aktienbuch maßgebend.

nicht Aktionär zu sein. 81 /

wersammlung gewählt.

5 12.

erfüllen, welche die Ausführungsbestim⸗ mimgen vom 21. August 19198 zum Gesetz über die Regelung der Kohlenwirtschaft vom 23. März 1919 den Kohlen⸗Syndi⸗

äts aus den Anlagen der Mitglieder der Vereinigung kann die Aktienge ellschaft Rhein ich- Westr ä isches Kohlen ⸗Synkat“ auch Kohlen, Koks und Briketts vertreiben, welche von dußerhalb der Vereinigung stehenden Zechen und Werken herrühren. Sie kann auch Gruben⸗ felder und Bergwerkscnteile erwenben so⸗

rung, die Aufbereitung, den Abfatz und die Beförderung von Kohlen, Koks ums Bri— Fents bezwecken. Sn kann sich an Unter— nehmungen aller Art, welche auf die Er⸗ reichung solcher Zwecke gerichtet sind, be⸗

Die Aktiengesellschaft handelt bei ihrer gesamten Tätigkeit im eigenen Namen und auf Rechnung der Mitglieder der Ver⸗ einigung, dauf also für cigene Rechnung

§ 3. Das Grundkepital beträgt M 7500 000

991 8

nao des Aktienkapitals dies beantragen.

18. Gegenstände der ordentlichen General versammlung sind änsbesrndere:

b. die Boschlußfassung über die Geneh

Gewinn⸗ und Verlustrechnung,

Vorstands und des Aufsichtsrats,

sidh ts mts, e. die Wahl der Rechnungsprüfew.

3

Stimmen.

alf den Namen lautende Aktien von je

Die Uebertragung der Aktien erfordert eine die Person des Erwerbers bezeichnende

klärung und ist von der Zustimmung des Aufsichts rats und der Generalversammlung

Neue Aktien können zu einem höheren, als dem Nennwert ausgegeben werden.

Gegenstandes des Untemehmens. Herab⸗ setz nig des Grundkapitals, Auflösung und Liquit ation der Göesellschaft oder Fusion mit einer andeten Gesellschaft betreffen, ist eine Mehrheit ven drei Vierteilen des Aktienkapitals .

5

Die über die Grnergloersommlung auf zunehmende nofqrielle Niederschrift braucht

nur von dem Vorsitzenden und den beiden

Slimmmzählern umnterschrieben zu werden. Jahre srechnmurtg. § 16.

9 2 2 .* n 2 Der Vorstand ist verpflichtet, für jedes

Geschäf baäahr eine Jahresrechnung sowäe

eine Gewinn⸗ und Verlustrechnung eufzu⸗ stellen, sie mit einem den Vermögensstand und die Verhäéknisse der Gesellschaft ent wickelnden Bericht (Jahresbericht dem Aufsicktsrat und mit dessen Bemerkungen der ordentsschen Generalvensammluna bor⸗ zulegen. Er hat spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung jedem Ak⸗ tionär eine Abschrift der Vorlagen sopwie

der Berichte zer Rehm ngäprser zu er

eilen. ( 21 n , 1 =. 2 . , m

anntmachnnmagen Gefell schaft, welche durch öffentliche Bäätter erfolgen den Deutschen Preußischen anzeiger unter der Auf Rhein isch⸗West i ichs Ryhlen⸗ Sn dirket

ber, Der Aufsichts rat. Auflösnng.

sollen, gesch

, Reich sanzeiger

und mit der „Der Vonst

n Falle der Allem 8 fe, , Im Falle der Auf lösnnng der Gesellsckaft= chtigung der Sd ul den ** gender Weise

verbleibende Vermögen in fol

Zunächst erhält jeder Aktionär die auf wirtschaft vom 23. März 1619 zu beachten. seine Aktien von ihm oder seinen Rechtè⸗

Kommt vor Ablauf der Amtszeit die! Stelle eines Aufsichtsratsmitgliedes zur g, so ist eine Srsatzwahl für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden

Dor Rest ist d Zechenbesitz enn rheinisch⸗westfäischen Ste m oh enbergbaues (8 2) zur Verfügung zu stellen.

r Kartellneveinigung von

Auf Grund des 5 125 der Ausführ ngen zum Gesez über die Re⸗ Rohlenmwirtschaft hs Gz sotzbt. S. 1445 nste henden. Vertrag

iften der S5 7 und

Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn bestimn

inne der Vorschr

. ** 410 64 **ᷓ8211* * en genannten Bestimmumqgen—

40

* . 9 q Der Aufsichte vet wählt unmitte bar nach ** 3

In Vertretung: Dr. Hirsch.

nleibebedingungen ** 8 en Rest der von

kündigen wir hiermit Hypothetar⸗Ow*li⸗

welche die Lagerung, die Aufbereitung, den Fe. on Berg⸗ zahlung am H. Auguft ED2G. werkterzengnissen bezwecken, sowie für die . ne , ö Beteiligung an Unternehmungen, welche! auf die Erreichung dieser Zwecke gerichtet 3691011 2 35 40 42 43 44 46 49 52 52 57 59 62 63 zH 67 70 . . 81 82 83 84 85 87 Die Ge neralberfanmmrlung der Aktionãre 10 wird durch den Vorstand berufen. Auch ö gr , . 9 I M dem Aufsichtsrat steht das Recht zu,

M 9 J 5 ine Gene lber samm ung zu berufen. Die Bernfun der Gene ralversammlung erfolgt gültig durch Bekanntmachung im Yon tf -F Hoy i Fes . ö 9 ö Deutschen Re ichz anzeiger und Preußischen Staglsanzziger mit ciner Frist von zwei

O 83 2

* 2 8

SiS . 8 . 3

ö

38

2 8 2 8 23

Ges Mrz . 49. . Jede Allie gewährt cine Stimme, für 91 39

8 ist das Diell vertretung in der Generalversamm⸗

lung auf (-Gyund pridatschriftlicher Voll⸗ macht ist zulässig. Der Vertreter braucht

8 e o , T r O t So e

Den Vonsitz in der Gerten lbersammilung a 16G. führt der Vorsitzende des Aufsichts rats oder sein Stellvertreter. Sind beide perhindernd, Nr. 401 07 408 409 ai 411 41 jo wird der Vonsitzende von der Goneral⸗ . Der Vorsitze nde eröffnet und schließt die Versammlung, ernennt zwei Stimmzähler 45 und leitet die Verhandlung.

Die ordentliche Generalversammlung findet innsrhelb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres statt. Der Voirstand 5 ist verpflichtet, enk außenordent äche Gene⸗ 54 ralversammlurg mit Angabe der Tages- blenkoks obidnung M berufen, wenn Li Besitzer won 578 5 2 594 597 598

9 *

scheinbrgens am 1. ist, werden die am 1. Zinsen vonn 00 und von

a. die Vorlegung des Jahresberichts,

migung ber Jahresrechnung und der ö (104133 Rrinstram K Pilz, Atztiengesell⸗

allen Ein⸗

c. die Beschlißfassung über die Erteilung J Einlieferung

der Entlostung an die Mitglheder des Talons bezahlt werden.

Die Rückzahlung des Kapitals mit dem Zustlage don 5 schlane der Juli⸗-Zinsen von 6 75 fär eine Obligation von M 10900 und M 1,388 Obliqation Rückgabe der Stücke vom H. Angust S. Is. an.

Auf Wunsch der Obligationsinhaber sind tionen mit dem vollen

d. die Wahl der Mitglieder des Auf⸗ und mit dem Zu⸗

Soweit nicht diese Satzungen oder das Gesstz stren eye Lönfordernisse qufstellen, ge⸗ nügt für alle Wahlen und Beschlüsse der Gene pal vers ammlih g, insbesondere auch für

Bescksüässe, welche Säatzungsändemn ngen und „die Oblig

Art der Bekanntmachungen. 1735 1759 1351 1813 1811 1832 199)

6s 1847 65M dohl 216. 21153 21165 A8 is, As ißt 3 236 Ach, ez 45 sss e We, ‚östz 74? He, Ws d, g..

Serie B zu 1 500, rückzahlbar mit S zy 15. Nr. 3051 3058 3061 3075 3060 3083

3128 3180 3197 3213 3239 3283 3331 33683 3352 3435 3414 3465 3541 3590 3593 3596 3612 3705 3714 3755 375 3801 38335 3841 3850 3911 3964 3985 4001 40658 49073 4163 4157 4193 4213

1225 31 4215 4272 4335 4373 4433 4457 4518 4544 4703 4737

I Ta 175i 1535 4579 4351 4945 6e, , ö ö sog oli z13 dib, dish sis; ei di, , dä,

5637 57365 5775 5785 5839 3894

ö 55 3h ö hs Fro 6h) bh Sön, öh, sh Sig 6135 6s Sell Ser Sze5g 6334 535g oil

521 S521 Götz? 6581 6624 6644 670

680 H8I3 6855 63872 6944 6847.

. Nestanten. Serie A zu d 1000. Nr. 572 715

, d 1 , ir, ien, e. äh 1r3r iszo 2isz 27s ssh 253 26.

Serie B zu s 500. Nr 3117 3819

5 Hsh zi hs 4, Le,

32 5222 55093 5528 5946 5978 61323

21

51.

Chemnitz, den 14. Januar 1920. Der Vorstand.

5 (

103513

NM etie nge sellschasßt Für Montani sdiuftrie.

A235 Teilschuldverschreibungen mit

. EO 3 rückzahlbar. Bei der am 1. Oktober 1919 in Gegen⸗

wart eines Notars erfolgten Ausloszng M unserer A*. Teil schuldverschreibungen 3 sind folgende 120 Nummern ä * RCG 2 zur Rückzahlung auf den A. April E920

gezogen worden:

Nr. 15 29 36 47 87 92 85 185 123

141 14 153 19 20 210 253 35 413 141733 487 505 5435 561 5588 598 Sil 624 55 6235 635 6 566 668 678 675 733 796 Fs S358 835 S48 S' Si8 380 S66z MH? 1511 1625 1052 1065 10975 107 1583 1 1694 113 11865 116 ils 13607 128) 3 13536 1357 1335 1335 1371 138 1141 11443 14e? ahr Kit js? 13360 ich ö 16h jeg! 1835 1553 i6gs i655 1izis z 1857 1858 1895 ii 1845 1959 i5 8 555 20165 3565 26071 2955 2199 2507 ähh S217 Trch T6 eh 3259 2307 8 I5355 2193 og 2130 Ah 3437 360 Hi 26likl B12 5564 2771 2715 2743 2513

28a W5 Te 2505 256.

Restaitten: Nr. 604 u. 2757. Die Einlösung derselben à L020

finder vom E. April A920 an statt:

in Berlin bei der Kasse der Gesell⸗ schaft, An der Spandauer Brücke 2,

in Aachen bei der Dresdner Bank,

in Breälarn bei der Bank für Handel u. Industrie, Fil. Breslau,

in Elberfeld bei dem Bankhause von der Heydt, Kersten n. Söhne, .

in Düsseldorf bei dem Bankhause C. G. Trinkaus,

in Meiningen bei der Bank für Thüringen, vorm. B. M. Strupzy A. ⸗G. ,

in Mainz kei der Dir. der Discguto⸗ Gefell schaft,

in München urd Nürnberg bei der Band für Sandel C Industrie,

in Löln, Wonn und Crefeld bei dem 71. Schaffhansen'schen Bank⸗ verein A. G.

Mit dem 1. April hört die Verzinsung

der vorbezeichneten Stücke auf.

Berlin, den 165. Jenna 1929. Aetiengesellschaft e für Montanindustrie.

schasft, Schwarzenberg i. Sa. Vte nenen SDividandenfeh⸗ n dagen

zu den Aktien Nr. 1 bis 1300 unserer Hesellschaft gelangen gegen Einlieferung ber Erneuerung icheine bel der Cammerg⸗ t Discant g. Gant. Filiale Lerpzia zur

Zuschlage von 5 3 nebst den Halbjahres⸗ Juli 1920 einzulösen.

Es wird auf die Bestimmungen der Ver⸗ ordnung des Reichsministers des Innern vom 24. Oktober 18919 hingewiesen, auch für die oben angegebene Art der Gin—⸗ lösung Anwendung finden.

Danzig, den 15. Januar 1920.

D Wieler

Erhöhung des Grundkapitals betreffen, por die einfache Mehrheit der abgegebenen zinsen bereits am

Für Beschlüsse, welche Abänderung des

& Hardtma nn Act Ges. J. Wieler.

ichsts the Maschinen fabrik vorm. Rich. Gar imann Aktituzefellschast. Bei der anz 12. Januar d. J. statt abien Berlosung der am A. Juli ; zur Rückzahlung kemmenden M* „igen Teilschuldverschreibnungen sind folgende Nummern gezogen worden: Serie A zu S 10909, rückzahlbar mit 1 10290.

Nr. BH 111 158 UI 243 275 354 359 397 405 420 486 464 525 588 606 614 647 661 671 705 707 753 767 803 324 843 899 993 9867 972 9886 989 1915 li? 1910 109*8 1094 1996 10 1108 U36 1194 1185 ole 1218 131ß 1339 144 1456 1497 1980 los 18416 1633

rechnun 94

Ausgabe.

crm arzezberg i. Sa., den 17. Ja⸗ nuar 1920. . Retustrom & Pitz Artiengesenlscha? Ion 8 471

IAuionbrauerei ktien · Gesellschast

in Gießen.

Cinladung u der Gen eralversamm.

lung am 25. Feörwar 1980, Nach⸗ mittaas K Uhr, in den Geschäftastuben tes Eiadliffementtz in Gießen. 36.

Tage sozbnnung:

1) Berichte fsiaitung, Vorlage der Gilan und Gewinn und Verlustrechnung übꝛrr die Ergebnisse des Rechnungf⸗ jahres 1918/19 mit Bericht des Vor⸗ fands über den Verraügenzstand und die Geschcfta lage sor ie Pr fun ge- bericht des Aufsichlsratz und Bericht der Rivisoren .

2) Beschluß über estsetzung der Divlbende

für daz Geschäfig hr 1818 / 19819. 8) Entlestung dez Vorslandg und des Aussich tzrat. J ) Gegäniunggwehl un Aufsichttrat und Wahl der Revisiongkommlssion. Bemerkung: Jahregzberlcht bejw. Jahre. Rilanz und Geschaͤfts bericht om 16. Januar 1920 in unseren häftestuben zur Ginficht der Herren

Ge Aktion re offen.

Dir zn, aut JB. Januar 1920. Der lu sichtõr at.

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