1920 / 21 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 26 Jan 1920 18:00:01 GMT) scan diff

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Bekanntmachung.

Unter dem 21. Januar 1920 ist auf Blatt 488 des Tarif⸗ reglsters eingetragen worden:

Der zwischen dem Zentralverband der Film. und Kin o⸗ angehörigen Deusschlands (Deutsche Filmgewerkschaft) und dem Verein der Lichtbild Theaterbesitzer Groß Berlin und Provinz Brandenburg (E. V.) am 9. Oktober 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelnng der Arbeilsbedingungen für die Angestellten und Arbeiter in Lichtbildtheatein wird gemäß §2 der Verordnung vom 23. Tezmber 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Zwegverbandes Groß Berlin für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Dezember 1919.

Der Reichtarbeitsminister. J. V.: Geib.

Das e , , und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin Nw. 6, Luisenstraße 33 / 34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingssehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarispertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeiteministeriums verbindlich ist, können von den Vertragäparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 22. Januar 1220.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 21. Januar 1920 ist auf Blatt 494 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen der Korporation der Kaufmannschaft in Neu⸗ ruppin, dem Verein Neurvppiner Kaufleute und Gewerbe⸗ treibenden, dem Deuischnationalen Handlungehilfenverhand, Orte gruppe Neuruppin, dem Veiband der weiblichen Handelt⸗ und Büroangestellten E. V., dem Kaufmännischen Verein von 1858 zu Hanburg und dem Verdand Deuticher Handlunge⸗ gehilfen zu Leipzig am 3. November 1919 abgeschlossene Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Gehaltg⸗ und Anstellungs bedingungen der kaufmännischen Angestellten im Handel wird gemäß 5 2 der Verorbnung vom 253. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesezbl S. 1456 für das Gebiet ber Stadt Neuruppin für allgemein verhindli erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. De⸗ zember 1919. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge in Handele zweigen, für die besondere Fachtarisver träge in Geltung sind. Falls künftig für einen Handelszweig ein besor derer Fach⸗ tarifvertrag für allgem in verbindlich erklärt wird, scheidet dieser mit dem Beginn der ellgemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungsbereich des Ortstarifs ausz.

Der Neichgarbeitsminister. J. V.: Geih.

Das Tarifregister und die Regisseralten können im Reichsarbeits-« minisserlum, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33 / 34. Zimmer 161, während der regelmäßigen Dien sistunden eingehen werden.

Arbeitgeber und AÄibeinnehmer, für die der Tartfvertrag infolge der Erklärung des Neichsarbelteministeriumt verbindlich ist, können von den Verktrageparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 27. Januar 1920.

Der Registersührer. Pfeiffer.

GSekanntmachung.

Unter dem 21. Januar 1920 ist auf Blatt 48, des Tarifregisters eingetragen worden Der zwischen der Arbeits gemeinschaft der Privatangestellten zu Cottbus und folgenden Arbeitgeber firmen: der Allgemeinen Eleltri zitõte gesellsche ft, Instellations büro Cottbus. Armin Tenner Nachf., Schulze & Thun, Elcktrizltätsgesellschaft m. h. H. und den Siemen⸗Schuckertwer ken G. m. b. H. techn. Büro Cottbus am 15 Juli 1919 abaeichlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellunsbedingungen für die kaufmännjschen und lechnischen Angestellten der El ktrizitäts branche mird ge⸗ mäß 5 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Orte Cottbus, Sandow und Ströbitz für allgemein verbindlich erkläut Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Januar 1920. Der Reiche arheits minister. J. V.: Geib.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsaybelts. minifleriurr, Berlin NW. 6, Luisenstraße 83/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienß stunden eingesehen werden.

Arbeit geber und Arbeitnehmer, . die der Tarifvertrag infolge der Ertlärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 22. Januar 1929.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 21. Januar 1920 ist auf Blatt 1 des Tarif⸗ registertz eingetragen worden: mne, an!, dem landwirtschastlichen Verein für das Alte Land in Jork und dem Teutichen Landarbeiterverband, Kreis vertrauen zmann für den Kreis Joik in Jork am 24 April 1919 abgeschlossene , , zur Negelung der Lohn⸗ und Arbeite bebingungen für die landwintschastlichen Arbeiter wird gemäß 5 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reicht⸗Gefttzöl. S. 1456) sür das Gehtet des Kreises Jork mit Ausnahme der Orte Kurtehude und Neuland für ollgemein verbindlich erklärt. Die alllemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. September 1919.

Der Neichsarbeits minister. J. V.: Geib.

Das Tarlfregister und die Registerakten können im Reichsarbeitk ministerium, Berlin Ny. 6, Luisenstraße 33 34, Zimmer 161, während der regel mäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbenmnehnier, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reich sarbeintministeriums verbindlich iff, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 22. Januar 1920. ;

Der Register führer. Pfeiffer.

Bekanntmachung. Unter dem 21. Januar 1920 ist auf Blatt 4985 des

Der zwischen dem Drogiftenverein für Essen und Um⸗ gegend und dem Verein junger Drogisten Essen und Umgegend abgeschlossen- Tarifvertrag vom 10 Oktober 1919 zur Regelung ber Arbeiisverhältnisse der Angestellten in der Drogenbranche wird gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) sür das G biet der Stabt Essen und eingemeindejen Vororte für allgemein ver⸗ hindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit bem 15. Dezember 1919. Der Neichsarbeitsminister. J. V.: Geib. Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits. mi nisterium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33 / 34, Zimmer 161. während der regelmäß gen Dien sistunden eingeschen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Verkragsparteren einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Gr⸗ stattung der Kosten verlangen. Berlin, den 22. Januar 1920. Der Registerführer. Pfeiffer.

.

Setkanntmachung.

Unter dem 21. Januar 1920 ist auf Blatt 492 des Tarifregisters eingetragen worden:

Der zwischen dem Gewerkschostabund kausmännischer An⸗ gestelllenverbände, Ortsausichuß Altena, der Arbeitsgemein⸗ schaft freier Angestelltenverbände, Ortsausschuß Altena, und der Altenager Kaufmannschaft des Einzelhandels am 21 August 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehaltsz⸗ und Anstellungshedingungen der kaufmännischen Angtestellten im Einzelhandel wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichtz⸗Gesetzbl. S. 1466) für die Stadt Altena in Westsalen für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. November 1919.

Der Reichs arbeitsminister. J. V.: Geib.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits« ministerium, Berlin NV. 6, Luisenstraße 3334, Zimmer 161. während der regelmäßigen Vienftssunden eingesehen werden.

Arbeltgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragäparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Grstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 22. Januar 1920. Der Registerführer. Pfeiffer. 9

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Bekanntmachung.

Unter dem 21. Januar 1920 ist auf Blatt 495 des Tarifregisters eingetragen worden:

Der jwischen dem Landesverband der Sächsischen Presse und dem Zeitungsvoerlegerverein Sachsen, Kreisverein des Ver⸗ eins Deusscher Zeitungsverleger, am 7. Juli 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts und Anstellungs⸗ bedingungen für Schriftleiter im Zeitungsgewerbe wird gemäß Sz 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) ö. das Gebiet des Freistaates Sachsen für all⸗ gemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichteit be⸗ ginnt mit dem 15 November 1919.

Der Reichtzarbeita minister. J. V.: Geib.

Das Tarifreglster und die Registerakten können im Reichsarbeits- ministerlum. Berlin NW. 6, 6 35/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Relchsarbeitsminislertums verbindlich ist, können von den Veriragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 22. Januar 1920. Der Registerführer. Pfeiffer.

Aichtamtliches. Morfsetzung aus dem Hauptblalt] Parlamentarische Nachrichten.

m Reichsministerium des Innern sind die nachstehend veröffentlichten Vorentwürfe zu Neichsgesetzen ausgearbeitet worden.

Vorentwurf A eines Reichswahlgesetzes.

1. Wahlrecht und Wählbarkeit.

1

Reiche fagswähler sind alle gs mer und Frauen, die am Wahltag

die Reichtangehörigkeit besitzen und das 20. Lebensjahr vollendet haben. Jeder Wähler hat eine Stimme.

82 Ausgesclossen vom Wahlrecht ist: . (. 1. wet entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht, ö. 2. wer infolge von Geisteskrankheit oder von Geistesschwäche seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag. 3. wem dutch rechtskräftiges Urteil die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind. Behindert in der Ausübung ihres Wahlrechts sind Straf- und

Untersuchungsgefangene.

33. Wählen kann nur, wer in eine Wählerliste oder eine Wahlkartei eingetragen ist oder einen , . besitzt.

§ 4. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Tage der Wahl. das 25. Lebensjahr vollendet hat und seilt mindestens einem Jahr Reichs⸗

angehöriger ist.

S 5. Die Eigenschaft als Abgeordneter erlischt 1. durch Verzicht, . 2. durch Eintritt eines Wahlausschließungsgrundes. 3. durch strafgerichtliche Aberkennung der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte, . 4. durch Ungültiger klärung der Wahl oder sonstiges Ausscheiden im Wege des Wahlprüfungsverfahrens, 5. durch nachträgliche Aenderung des Wahlergebnisses. Der Verzicht ist dem Präsidenten des Reichs ans zu erklären; er kann nicht widerrufen werden.

Il. Wahlvorbereitung. § 6.

Die allgemeinen Wahlen sind an dem vom Reich spräsidenten

7 Die Wahlkreiseinteilung ergibt sich aus der Anlage. Die Wahl⸗ kreife sind so bemessen, daß auf ihre Gesamtwählerzahl in der Regel sechs Abgeordnete entfallen.

58. Zur Vorprüfung und Feststellung der Wahlergebnisse im ganzen

Reichsgebiet ernennt der Reichsminifter des Innern einen Reichs wahlleiter.

Jeder Wahlkreis wird zum Zwecke der Stimmabgabe in Wahl⸗ bezirke getei't, die möglichst mit den Gemeinden zusammenfallen. Große Gemeinden können in mehrere Wahlbezirke zerlegt, kleine Gemeinden oder Teile von Gemeinden mit benackbarten Gemeinden oder Ge— meindeteilen zu einem Wahlbezirk vereinigt werden.

§ 10. Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorsteher und ein Stellver⸗ treter von der nach der Wahlordnung zuständigen Behörde ernannt. Der Wahlvorsteher ernennt aus den Wählern des Wahlbezirks drei bis sechs Beisitzer und einen Schriftführer. Wahlvorsteher, Beisitzer und Schriftführer bilden den Wahl— dorstand. 11

§5 1.

Für jeden Wahlbezirk wird eine Wählerliste oder Wahlkartei angelegt, in welche die dort wohnhaften Wähler eingetragen werden.

Wahlberechtigte Reichs⸗ und Staatsbeamte sowie Arbeiter in Reichs⸗ oder Staatsbetrieben, die ihren Wohnsitz im Ausland nahe der Reichsgrenze haben sowie dei wahlberechtigten Angehörigen ihres Hausstandes sind auf Antrag in die Wählerliste oder Wahrkartei der nächstgelegenen deutschen Gemeinde einzutragen.

Die Wahlordnung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Wähler auf ihren Antrag in der Wählerliste oder Wahlkartei zu streichen und mit einem Wahlschein zu versehen sind.

§ 12.

Die Wählerlisten und Wahlkarteien sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltag auf die Dauer von acht Tagen zu jedermanns Ein⸗ sicht auszulegen. Die Gemeindebehörde gibt Ort und Zeit unter Hin— weis auf die Einspruchsfrist öffentlich bekannt.

Einsprüche gegen die Wählerliste oder Wahlkartei sind bis zum Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeindebehörde anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen. Hierauf werden die Listen oder Karteien geschlossen.

§ 13. Der Wähler kann nur in dem Wahlbezirke wählen, in dem er in die Wähserliste oder die Wahlkartei eingetragen ist. Inhaber von Wahlscheinen können in jedem beliebigen Wahlbezirke wählen.

. § 14.

Für jeden Wahlkreis ernennt die nach der Wahlorhnung zuständige Behörde einen Wahlleiter und seinen Stellvertreter.

Beim Wahlleiter sind spätestens am einundzwanzigsten Tage vor dem Wahltag Wahlporschläge einzureichen. . ;

Die Wahlvorschläge müssen von mindestens fünfzig Wählern des Wahlkreises unterzeichnet sein. Sie dürfen höchstens anderthalb⸗ mal soviel Namen enthalten, als die Pil der Abgeordneten beträgt, für die der Wahlkreis hemessen ist. ie Namen müssen in erkenn⸗ barer Reihenfolge aufgeführt sein.

In den , , , darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung zur Aufnahme erklärt hah. Die Erklärung muß

ätestens am einundzwanzigsten Tage vor dem Wahltag beim ahlleiter eingegangen sein; andernfalls wird der Bewerber im en n,, gestrichen. .

In jedem elnzelnen Wahlkreis darf ein Bewerber nur einmal

vorgeschlagen werden.

ö

Beim Reichswahlleiter sind spälestens am fünfunddreißigsten Tage vor der Wahl Reichswahlvorschläge einzureichen. Sie müssen von mindestens hundert Wählern unterzeichnet sein und dürfen be— liebig viel Namen enthalten. Die Namen müssen in erkennbarer Reihenfolge , , sein.

In den Wahlvorschlag darf nur ö werden, wer seine Zustimmung zur Aufnahme erklärt hat. Die Erklärung muß e . am zweiunddreißigsten Tage vor dem Wahltag beim Reichswahlleiter eingegangen sein; andernfalls wird der Bewerber im hlvorschlage gestrichen. . ö.

Ein Bewerber kann nur in einem Reichswahlvorschlage be⸗ nannt werden.

516.

Die Wahlvorschläge nach 8 14 müssen die Erklärung enthalten, welchem Reichswahlvorschlag ihre Reststimmen zuzurechnen sind. Die Erklärung muß spätestens am siebenten Tage vor dem Wahltage beim Wahlleiter eingehen. Ist keine Erklärung abgegeben, so bleiben die Reststimmen des Wahlvorschlags bei dem Zuteilungsver. fahren für das Reich unberücksichtigt.

§ 17.

ur Prüfung der Wahsporschläge wird für jeden Wahlkreis ein

Wah e. gebildet, der aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden

und vier tzern besteht, die der Wahlleiter aus den Wählern be— ruft. Der hlausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit.

Der Wahlleiter veröffentlicht die Wahlvorschläge in der Form, in der sie zugelassen sind, in fortlaufender Nummernfolge spätestens am achtzehnten Tage vor dem Wahltag. Nach der n,, e le ie Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

18.

Für die Prüfung der heeßt cb yorschlse wird ein Reichs⸗ e gl ebildet, der aus dem Reichswahlleiter als Vor⸗ sitzenden un ee Heisitzern besteht, die der Reichswahlleiter aus den Wählern beruft. Der Reichswahlausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. ; . .

Der Reichswahlleiter veröffentlicht die Reichswahlvorschläge in der Form, in der sie zugelassen sind, in fortlaufender Nummernfolge . am achtundzwanzigsten Tage vor dem Wahltag. Nach der

eröffentlichung können die Reichswahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

§ 19.

Die Stimmzettel sind mit dem Namen mindestens eines der Bewerber des Wahlvorschlags, dem der Wähler seine Stimme geben will, han . oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen. Die Angabe der Nummer, die der Wahlvorschlag bei der Veroffent⸗ lichung erhalten hat, genügt. 320

Soll die Stimme zugleich für den zugehörigen Reichswahldor⸗ schlag G 16) abgegeben werden, so muß der Stimmzettel eine Ex: klärung hierüber enthalten. Fehlt eine solche Erklärung, so bleibt der Stimmzettel bei Verteilung der Reststimmen unberücksichtigt.

§ al. Die Angabe einer Partei auf dem Stimmzettel wird nicht be⸗ et. Weitere Angaben darf der Stimmzettel nicht enthalten.

III. Wahlhandlung und Ermittlung des Wabl ergebnisses.

§ X. Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. 3 2

Gewählt wird mit verdeckten Stimmzetteln. Abwesende können sich weder vertreten lassen noch sonst an der Wahl teilnehmen.

1 . Ueber die Gültigkeit der Stimmzettel enischeidet vorbehaltlich der Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren der Wahlvorstand mit Stimmenmehrheit.

Tarifregisters eingetragen worden:

bestimmten Tage vorzunehmen.

Bei Stimmengleichheit gibt der Wahlvorsteher den Ausschlag.

Die ungültigen Stimmzettel sind der Wahlniederschrift beizn-⸗ fügen. ie gultigen übergibt der Wahlyorsteher wersiegelt der Ge— meinde? horde, die sie verwahrt, bis sie für gültig erklärt ist oder Neuwahlen angeordnet sind. 56 -. . § 25. „Zur Ermittlung des Wahlergebnisses ist vom Wahlausschusse fest⸗ zustellen, wie viele gültige Stimmen abgegeben sind, wie viele Hiervon auf jeden Wahr worschlag entfallen und wie diele eine gültige Erklarung ach § 20 enthalten. J . § 25. Jedem Wahlvorschlage, werden so viele Abgeordnetersitze zuge= vie sen, als die Zahl der für ihn abgegebenen Stimmen durch 66 660 teilba . e nicht, verbrauchten Stimmen und die Stimmen eines Wah J der nicht 60 0900 Stimmen erreicht hat, werden soweit is eine gültige Erklärung nach 5 2 enthalten, dem Neichswahl ei ter

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mitgeteilt (Reststimmem).

J

Reime eine slaus cr zählt die in allen Wahlkeisen auf die ; lei Herr ahl vorschl age entfallenden Reststimmen zusammen und ieilt jTem Reichswahlvorschlage so vice Abgeordnetensitze zu., als die Summe der Reststimmen duch volle 50 o teilbar ist.

9n . S 28. Me . s⸗ ,, , n,, 35: 2828 * * „e, Wenn infolge geringer Wahlbeteiligung bei Zuteilung von je k auf 60 000 Stimmen die Zahl der Abgeordneten . m , würde, so 9 der Reichsminister des Innern die Verteilung zahl 69 000 so weit herabzusetzen, daß die Zahl der?

Verte ; 090 it herabzuf die hl der Abge⸗ ordneten 400 erreicht. . ; ;

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w 29. a. Die einem Wahlvorschlag oder Reichswahlvorschlage zugeteilten . ordnetensitze werden den einzelnen Bewerbern nach der Reihen— folge ihrer Benennung auf den Vorschlägen zugewiesen.

. § 30. . 4 Wahlvorschlag weniger Bewerber enfhält, als Abgeodnetensitze auf ihn entfallen, so gehen die übrigen Sitze auf den zuge rigen Reichswahlvorschlag über. 3m Enthält ein Reichswahlvorschlag weniger Bewerber als ihm Abgeordnotensitze zugewiefen sind, so ier, die übrigen Sitze unbesetzt. . 8 31. Wenn ein zum Abgeorkneten Berufener die Wahl ablehnt oder ein Abgöordneter aus dem Reichstag gusscheidet, so stellt der Neichs⸗ wahlausschuß . wer an seine Stelle berufen ist. . Hierbei findet 3s 29 Anwendung. Ist der Wahlworschlag er⸗ schöpft, so ist der Ersatzmann aus dem zugehörigen Reicht wahl⸗

dorschlage zu entnehmen. Ist ein solcher Bewerber im Reichswahl, sein; andernfalls wird der Bewerber im Wahhvorschlage gestrichen.

vorschlage nicht vorhanden, so bleibt der Abgeordnetenfitz unbefetzt.

§ 32.

Wird im Wahlprüfungsverfahren die ganze Wahl in einem Wahlkreis für ungültig erklärt, so hat der Reichswahlausschuß auf Grund der sich bei der Nachwahl ergebenden Reststimmen die bei den allgemeinen Wahlen vorgenommene Zuteslung der Reststimmen auf die Reichswahlvorschläge zu berichtigen.

Ergibt sich hierbei, daß auf einen Reichgwahl vorschlag mehr Sitze als bisher entfallen, so wird dig entsprechende Zahl neuer Abgeordneten. sitf nach dem Grundsatz des 3 25 besetz. Entfallen auf eine Reichs. wah worschlageliste weniger Sitze als bisher, fo erklärt der Reicks- wah laus schuß die entsprechende Zahl von Abgeordnetensitzen für er⸗ digt. Für das Ausscheiden gellen dieselben Grundsäßge wie für das Eintreten von Ersatzmännern mit der Maßgabe, . die zuletzt ein˖ getretenen Abgeordneten zuerst ausscheiden.

§ 33.

Haben in einzel nen Wahlbezirken Personen gewähli, die wählen nicht berechtigt waren, oder sind . . berechtigt waren, an der Ausübung ihres Wahlrechts durch Natur ereignisse oter Gewalt verhindert worden oder zur Wahl nicht zu— gelassen worden und wird dadurch das Wahlergebnis wesentlich bee n= flußt, so ordnet der Reichsministet des Innern auf Antrag des Wahl. leiters oder des Wahlprüfungsgerichts in diesen Wahlbezirken eine Wiederholung der Wahl an.

Die Wiederholungswahl darf nicht später als drei Monate nach der ersten Wahl stattfinden.

Bei der Wiederholungswahl wird nach den gleichen Wahl- vorschlägen und auf Grund derselben Wahllisten ober Wahlkarteien wie bei der ersten Wahl gewählt. Wahlscheine für die Wieder holungswahl werden nur Personen ausgestelll, denen für die erste Wahl ein Wahlschein ausgestellt worden war oder bei denen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Wahlscheins bei der Wicder⸗ holungswahl gegeben sind.

Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis für den ganzen Wahlkreis neu ermittelt. Hierbei finden die Vorschriften der 583 25 bis 27 und 32 entsprechende Anwendung.

Iz. Wahl der Auslandsdeutschen. § 34.

Wahlberechtigt und wählbar sind auch Reichsangehörige, die sich im Ausland ständig aufhalten (Auslandadeutsche. Ihnen steben die Reichsangehörigen gleich. die sich vorübergehend im Ausland aufhalten und im Besitz eines Wahlscheins sind.

Das gesamte Ausland bildet einen Wahlkreis, für den der Reicht wahlleiter zugleich Wahlleiter ist.

§ 35.

Jeder Auslandsdeutsche kann einen Stimmzettel einsenden. der einen Namen enthält. S 35.

Die Auslandsdeutschen erhalten so viele Abgeordnetensitze, als die Summe der von ihnen abgegebenen gültigen Stimmen durch volle bo 009 teilbar ist.

Gewählt sind die Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Wird die Berufung zum Abgeordneten abgelehnt oder scheidet ein so gewählter Abgeordneter aus, so ist der nach det Stimmenzahl nächstfolgende rufen.

Wird die Verteilungszahl 60 000 nach 8 28 herabgesetzt, so werden die den Auslandsdeutschen zufallenden Abgeordnetensitze nach der nzuen Verteilungszahl zugewiesen. Für die Ermittlung einer neuen Ver- 1e lungszahl bleiben die von den Auslandsdeutschen abgegebenen Stimmen und die ihnen zufallenden Abgeordnetensitze unberücksichtigt.

§ 37.

Auslandedeutsche übergeben ihre Stimmzettel zur Einsendung an den Reichswahlleiter dem zuständigen deutschen Konsul, und zwar a) spätestens am dreißigsten Tage nach dem allgemeinen Wahl tag bei Aufenthalt in Europa, b) spätestens am sechzigsten Tage nach dem allgemeinen Wahl tag bei Aufenthalt außerhalb Europas.

V. Sch lußbestim mungen. S 385. Die Kosten für die Vordrucke zu den Wahlniederschriften und für die Ermittlung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen werden von den, Ländern, die beim Reichswahlleiter entstehenden Kosten vom 3 alle übrigen Kosten des Verfahrens von den Gemeinden ge ragen.

Zu den die Gemeinden treffenden Kosten leistet das Reich Zu—⸗ ü in Höhe von khn Pfennig für jeden am Wahltag in die Wählerliste eder Wahlkartzi eingetragenen Wähler und für jeden ausgestellten Wahlschein. Diese Vorschrift findet kein Amwvendung, wenn innerhalb der letzten sechs Mongle vor dem Wahltage eine Reichstagswahl, eine Wahl des Reichspräsidenten oder eine allgemeine Volksabstimmung stattgefunden hat, für die den Gemeinden Zuschüsse

die Reststimmen des Wahlborschlages bei dem Jutleilungs verfahren

§ 39. Die Reichskasse erstatte; den Parteien die zur Herstellung der Stimmzettel erforderlichen Aufwendungen.

3 40. Der Reichsminister des Innern erläßt mit Zustimmung des Reichsrats die Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes (Reichs⸗ wahlordnung).

§5 41.

Das Gesetz tritt mit dem Tage der, Ausschreibung Fer Wahlen zum ersten Reichstag durch den Reichspräsidenten in Kraft.

Vorentwurf B eines Reichswahlgesetzes. L. Wahlrecht und Wählbarkeit. . 855 1 bis 5 wie 1 bis 5 des Vorentwurfs A.-

Il. Wahlvorbereitung.

. 3.6 wie S 6 des Vorentwurfs A.

8 ].

Die Einteilung des Reichs in Wahlkreise und die Zusammen⸗ Helung der Wahlkreise zu Verbandswahlkreisen ergibt sich aus der

nlage. Dig Wahlkreise sind so bemessen, daß auf ihre Gesamtwählerzahl in der Regel vier Abgeordnete entfallen. . Mindestens drei Wahlkreise werden zur Vemrertung der nicht ver— brauchten Reststimmen zu je einem Verbandswahlkreise zusammengefaßt.

8 8 bis 13 wie 8 bis 13 des Vorentwurfs A

—ͤ § 14.

Für jeden Wahlkreis ernennf die nach der Wahlordnung zuständige Behörde einen Wahlleiter und seinen Stellvertreter.

Beim Wahlleiter sind spätestens am neunzehnten Tage vor dem Wahltag Wahlvorschläge einzureichen.

Die Wahlvorschläge müssen von mindestens fünfzig Wähler des Wahlkreises unterzeichnet sein. Sie dürfen höchstens anderhalbmal so viel Namen enthalten, als die Zahl der Abgeordaeten beträgt, für die der Wahlkreis bemessen ist. Die Namen müssen in erkennbarer Reihen-⸗ folge aufgeführt sein.

In den Wahlvonschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung zur Aufnahme erklärt hat. Bie Erklärung muß spätestens am neunzehnten Tage vor dem Wahltag beim Wah leiter eingegangen

In jedem einzelnen Wahlkreis darf ein Bewerber nur einmal dorgeschlagen werden.

18.

Für jeden Verbandswahlktels ernennt die nach der Wahlordnung zuständige Behörde einen Verban swahlleiter und seinen Slellvertreter.

Beim Verbandswahlleiter sind spätestens am achtundzwanzigsten Tage vor der Wahn Verbandswahlvorschläge durch fünfzig Wähler des Verbandswahlkreises eimureichen. Sie dürfen höchstens doppelt so viele Namen enthalten, alö die Zahl der Abgeordneten beträgt, für die die zum Verbandswahlkreise gehörigen Wahlkreise bemessen sind. Die Namen müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein.

In den Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung zur Aufnahme erklärt hat. Die Erklärung muß , . am achtundzwanzigsten Tage vor dem Wahltag beim Ver⸗ andswahlleiter eingegangen sein; anderenfalls wird der Bewerber im Wahlvaorschlage k . Ein Bewerber kann in jedem einzelnen Wahlverbande nur in einem Verbandswahlvorschlage benannt werden.

§ 18.

Die Wahlvorschläge nach 8 14 müssen die Erklärung enthalten, welchem Verbanbswahlvorschlag ihre Reststimmen zuzurechnen sind. Die Erklärung muß spätestens am siebenten Tage vor dem Wahltag beim Wahlleiker eingehen. Ist keine Erklärung abgegeben, so bleiben

für den Verbandswahlkreis unberücsichtigt.

. § 1. Beim Reichswahlleiter sind spätestens am jzweiundvierzi gsten Tage vor der Wahl Reichswahlvorschläge einzureichen. Sie müssen von mindestens hundert Wählern unterzeichnet sein und dürfen be—⸗ liebig viele Namen enthalten. Die Namen miüsssen in erkennbarer Neihenfolge aufgeführt sein. ö. In den Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine ust'mmung zur Aufnahme erklärt hat. Die Erklärung muß . am neununddreißigsten Tage vor dem Wahltag beim Reichswahlleiter eingegangen sein; anderenfalls wird der Bewerber im Wahlvorschlage gestrichen. Ein Bewerber kann nur in einem Reichswahlvorschlage benannt werden.

§ 18

Die 6 ,,, ö. §z 15 müssen die Erklärung entbalten, welchem Reichswahlborschlag ihre Reststimmen zuzu— rechnen sind. Dir Erklärung muß , am siebenten Tage vor dem Wahltag beim Verbandswahlleiter eingehen. Ist keine Er⸗

klärung abgegeben, so bleiben die Reststimmen des Verbandswahl. . i dem Zuteilungsverfahren für das Reich unberück—⸗ ichtig

§ 19.

ur Prüfung der Wahlvorschläge wird für jeden Wahlkreis ein Wehlausschuß gebildet, der aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und vier Beisitzern besteht, die der Wahlleiter aus den Wählern be⸗ ruft. Der Wahlausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. Der Wahlleiter veröffentlicht die Wahsvorschläge in der Form, in der sie zugelassen sind in fortlaufender Nummernsolge spätestens am sechzehnten Tage vor dem Wahltag. Nach der Veroffentlichung . die Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückdgenommen werden.

§ 20. Für die Prüfung der Verbandswahlvorschläge wird ein Ver bandgwahlausschuß gebildet, der aus dem Verbandswahlleiter als Vorsitzenden ünd vier Beisitzern besteht, die der Verbandswahlleiter aus den Wählern beruft. Der Verbandswahlausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. ; . Der Verbandswahlleiter veröffentlicht die Verbandswahlvor⸗ Flag in der Form, in der sie zugelassen sind, in fortlaufender ummernfolge spätestens am dreinndzwanzigsten Tage vor dem Wahltag. Nach der Veröffentlichung konnen die Verbandswahlvor⸗ schläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

§ 21.

Für dis Prüfung der Reich wahlvorschläge wird ein Reichswahl. ausschuß gebildet, der aus dem Reichswahlleiker als Vorsitzenden und sechs Beisitzern besteht, die der Reichemwahlleiter aus den Wählern beruft. Der Neich Hrahlauẽschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. Der Reichswahlleiter veröffentlicht die Reichswah lvorschläge in der 83 in der sie zugelassen sind, in fortlaufem er Num mernfolge Pätestens am fünfunddreißigsten Tage vor dem Wahltag. Nach der Veröffentlichung können die Reichswahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

( 5. * wie § 19 des Vorentwurfg A—

; 25.25. Soll die Stimme zugleich für den zugehörigen Verbandswahl- vorschlag (6 16) abgegeben weiden, so muß der Simmzettel eine Er⸗ klärung hierüber enthalten. Fehlt eine solche Erklärung, so bleibt der Stimmzettel bei Verteilung der Reststimmen unberücksichtigt.

aus der Reichskasse gewährt worden sind,

II. Wahlband lung und Ermittlung des Wahl ergebnisses. J . wie S8 2 bis 24 des Vorentwurfs A. . § 28.

Zur Ermittlung des Wahlergebnisses ist vom Wahlausschusse fest⸗ ustellen. wie viele gültige Stimmen abgegeben sind, wie viele hiervon guf jeden Wahlporschlog entfallen und wie viele eine gültige Er klärung nach § 23 enthalten.

S X. edem Wahlvorschlage werden so viele Abgeordnetensi u⸗ . als die Zahl ö ihn abgegebenen Stimmen 2 5 65 eilbar ist. Die nicht verbrauchten Stimmen und die Stimmen eines Wahñlvorschlags, der nicht 60 000 Stimmen erreicht hat, werden, so= weit sie eine gültige Erklärung nach 5 23 enthalten, dem Verbands wahlleiter mitgeteilt (Wahlkreisstimmen).

§ 30.

Der Verbandewahlausschuß zählt die in dem Verbandswahl⸗ kreis auf die Verbandewahlvorschläge entfallenen Reststimmen zu sammen und teilt jedem Verbandewah l worschlage so viele Abgeordneten. itz zu, als die Summe der Reststimmen durch 60 00 teilbar ist. Die nicht verbrauchten Stimmen und die Stimmen eines Verbands— wahlvorschlags der nicht 69 900 Stimmen erreicht hat, werden, soweit für die Verbandswahlvorschläge eine gültige Erklärung nach 18 ab. een. ö ist, dem Reichswahlleiter mitgeteilt (Verbands rest · immem.

8 31.

Der Reichswahlausschuß zählt die in allen Verbandswahlfreisen auf die Reichzwahlvorschläge entfallenden Reststimmen zusammen und teilt jedem ,,, so viele Abgeordnetensitßze zu, als die Summe der Verbandsreststimmen durch volle 60 000 teilbar ist.

32 wie § 28 des Vorentwurfs A. . . S 33.

Die einem Wahlvorschlage, einem Verbandswahlvorschlage sowie einem Reichswahlvorschlage zugeteilten Abgeordnetensitze werden den einzelnen Bewerbern nach der Reihenfolge ihrer Benennung auf den Vorschlägen zugewiesen.

5 34.

Wenn ein Wahlborschlag weniger Bewerber enthält, als Ab geordnetensitze auf ihn entfallen, so gehen die übrigen Sitze auf den zugehörigen Verbandswahlvorschlag über.

Enthält ein Verbandgwahlvorschlag weniger Bewerber, als Ab⸗ geordnetensitze auf ihn entfallen, so gehen die übrigen Sitze auf den zugehörigen Reichswahlvorschlag über.

Enthält ein Reichswahlvorschlag weniger Bewerber, als Ab⸗ geordnetensitze auf ihn entfallen, so bleiben die übrigen Sitze unbesetzt.

§ 35.

Wenn ein jum Abgeordneten Berufener die Wahl ablehnt oder ein Abgeordneter aus dem Reichstag ausscheidet, so stellt der Reicht wahlausschuß fest, wer an seiner Stelle berufen ist.

Hierbei findet 5 33 Anwendung. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so ist der Ersatzmann aus dem zugehörlgen Verbandswahlvorschlage zu entnehmen. Ist auch dieser erschöpft, so ist der Ersatzmann aus dem zugehörigen Reichswahlvorschlage zu entnehmen. Ist ein solcher Be werber im Reichswahlvorschlage nicht vorhanden, so bleibt der Ab- geordnetensitz unbesetzt.

8 35.

Wird im Wahlprüfungsverfahren die ganze Wahl in einem Wah!“ kreis für ö erklärt, so hat der Reichswahlausschuß auf Grund der sich bei der Nachwahl ergebenden Reststimmen die bei den all- gemeinen Wahlen vorgenommene Zuteilung der Wahl kreisreststimmen auf die Verbandswahlvorschläge und die Zuteilung der Verbandsrest⸗ stimmen auf die Reichswahlvorschläge zu berichtigen. .

Ergibt sich hierbei. daß auf einen Verbandswahlvorschlag oder auf einen Reichswahlvorschlag mehr Sitze als bisher entfallen, so wird die entsprechende Zahl neuer Abgeordnetensitze nach dem Grundsatz des

35 besetzt. Entfallen auf eine Verbands oder Reichswahlvorschlaga⸗ liste wenä ger Sitze als bisher, so erklärt der Reichswahlausschuß die entsprechende Zahl von Abgeordnetensitzen für erledigt. Für das Aus⸗ scheiden gelten dieselben Grundsätze wie für das Gintreten von Ersatz⸗ männern mit der Maßgabe, daß die zuletzt eingetretenen Abgeordneten zuerst ausscheiden. 985

Abs. 1 bis 3 wie § 33 Abs. 1 bis 3 des Voreniwurfs A. Auf Grund det Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis für den Conzen Wahlkreis neu ermittelt. Hierbei finden die Vorschriften der 5 28 bis 31 und 36 entsprechende Anwendung.

IV. Wahlder Auslkandsdeuatschen. SJ 38 bis 4 wie bexiehungsweise entsprechend zs 34 bis 37 des Vorentwurfs 2.

V. Schlußbestimmungen.

S8 K bis 45 wie S5 35 bis 41 des Vorentwurfs A.-

Vorentwurf O eines Reichswahlge setzes.

LWahlrecht und Wählbarkei §S§ 1 bis 5 ; wie 88 1 bis 5 des Vorentwurfß A-

IH. Wahlvorbereitung § 6 wie § 6 des Vorentwurfs A.

S 7. Die Einteilung des Reichs in Wahlkreise und die Zusammen hien der Wahlkteise zu Verbandswahlkreisen ergibt sich aus der

Anlage.

Bie Wahlkreise sind so bemessen, haß auf ihne Gesamtwähler⸗ zahl in der Regel vier Abgeordnete entfallen. Mindestens drei Wahlkreise werden zur Einreichung gemein samer Wahlvorschläge zu je einem Verbandswahlkreise zusammen.

gefaßt. ; . 85 3 bis 14 wie 58 bis 14 des Vorentwurfs A.

15.

Für jeden Der andant söen ernennt die nach der Wahl. ordnung zuständige Behörde einen Verbandswahlleiter und seinen Stellvertreter. Statt beim Wahlleiter können beim Verbandswahxl⸗ leiter spätestens am . Tage vor der Wahl Verbands—⸗ wahlvorschläge durch fünfzig Wähler des Verbandswahlkreises ein⸗ ereicht werden. Sie . höchstens doppelt so viele Namen ent⸗ alten, als die Gesamtzahl der Abgeordneten beträgt, für welche die um rbandswahlvorschlag vereinigten Wahlkreise bemessen sind. Die Namen h in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt fein.

In den Wahlvagrschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine ustimmung zur Aufnahme erklärt hat. Die Erklärung muß pätestens am einundzwanzigsten Tage vor dem Wahltag beim Ver bandswahlleiter eingegangen sein; anderenfalls wird der Bewerber im Wahlvorschlage gestrichen.

Ein Bewerber kann innerhalb der . hi die der Ver⸗ , ,, ,. gelten soll, nur in einem Wahlvorschlag oder Verbandswahlvorschlage benannt werden.

§ 16 wie § 15 des Vorentwurfs A. § 17. Die Wahlvorschläge nach 5 14 und die Verbandswah R nach 8 15 mässen die Erklärung enthalten, welchem . schlag ihre Reststimmen zuzurecknen sind. Die Erklärung muß späte⸗

§ 24 ( wie 21 des Vorentwurfs A.

ens am siebenten Tage dor dem Wahltag beim Wahßseit ö um einen Verbant swahl vorschlag handelt, beim G ee, n ,