1920 / 22 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 27 Jan 1920 18:00:01 GMT) scan diff

tümers ist das zur Bewirtschaftung des enteigneten Grundstücks nicht unbedingt erforderliche Zubehör von der Enteignung auszuschließen. Das gleicke gült von einer auf dem Grundstücke gehaltenen Stamm-

(2) Rechte an dem Grundstücke sind ven der Enteignung aus⸗ hlossen, wenn der Unternehmer G6 1 Abf. 1 Nr. J bis 3) die Ausschließung beantragt. Gegenüber einem Pächter oder Mieten des Grundstücks ist der Unternehmer berechtigt, an Stelle des Verpächters

er Vermieters in das Vertragsverhäl tnis einzutreten; macht er von diesem Rechte Gebrauch, so gelten die für den Fall der freiwilligen 8 tßerung maßgebenden Vorschriften entsprechend. §5 4

( Die Entschädigung für das enteignete Grundstück erfolgt nach Wahl des Entschädigungsberechtigten in Geld oder in Rentenhriefen.

(2) Für die Entschäbigung gelten die Vorschriften der 55 8 Abs. 2, 9, 10 Abs. 2, 11 und 13 des Enteignungsge setzes.

(3) Haben rie im 5 11 des Enteignungsgesetzes bezeichne len Nebenberechtigten ihr Recht erst erwoaben, nachdem dem Eigentümer der Beschluß (5 I) zugestellt worden ift, so steht ihnen ein Anspruch

1 Enischädigung nicht zu, wenn ihnen der Beschluß zur Zeit des Er⸗ werbes bekannt war. 5 5. Soweit in diesem Gesetze für das Gmteignungverfahren die riften des Enteignungsgesetzes für anwendbar erklärt werden, tt an des Regiernngspräsidenten und des Bezizksausschussses der Präsident des Landeskulturamts und on Stelle des Ministers der öffentlichen Arbeiten der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Die Zuständigkeit des ständigen Ausschusses (6 15 Abs. 2 des Neichssiedlungsgesetzes) bleibt unberührt. 5 6. Für die Feststellung der Entschädigung gelten die Vorschriften der bis 30 des Gagteignungsgesetzes mit folgenden Maßgaben ent

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2. Die Erklärungen des Unternehmers über die Ausübung der ihm nach 5 3 Abs. 2 zustehenden Befugnisse sind dem

Kommissar gegenüber spätestens in dem Termine G 25 des

Enteignungsgesetzes) abzugeben;

In dem Gutachten sz 28 des Enteignungsgesetzes) ist der

ö. des Grundstücks und des Zubehörs genau sestzu⸗

stellen;

D

grunde gelegt ist. Auch Rechte an dem Grundstücke von der Enteignung ausgeschlossen sind und ob der Unternehmer in ein bestehendes Pacht⸗ oder Mietverhältnis eintritt 6 3 Abs. 2);

5. Hinsichtsich der Entscheidung über die Entschädigung (6 30 des Enteignungsgesetzes) tritt an Stelle des Rechtswegs der Antrag auf mündliche Verhandlung vor der Spruchkammer des Landeskulturamts. Der Antrag ist binnen einem Monat nach Zustellung der Entscheidung bei der Spruchkammer zu stellen. Der Spruchkammer treten für diese Entscheidung zwei richterliche Mitglieder hinzu, die nebst zwei Stell⸗ pertretern aus den Richtem des Oberlandesgerichtsbezirkes, in dem das Landeskulturant seinen Sitz hat, durch gemein⸗ schaftliche Verfügung des Justizministers und des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten zu berufen sind. Die Spruchkammer ist beschlußfähig. wenn der Vonsitzende der sein Stellvertreter, zwei richterliche und vier wei ere Mitglieder anwesend sind.

Gegen den Beschluß der Spruchkammer ist binnen zwei Wochen Beschwerde an das Oberlandeskulturamt zulässig.

§ 7.

I) Die Enteignung des Grundstücks wird auf Antrag des Unter⸗ nehmers von dem Präsidenten des Landeskulturamts ausgesprochen, wenn nachgew esen wird, daß die vereinbarte oder sestgestellte Entschäbigungssumme (65 26. 29 des Enteignungsgesetzes) rechts⸗ gültig gejahlt oder hinterlegt ist. .

(2) Die Enteignungserklärung schließt die Einweisung in den Hesitz in sich.

§ 8.

() Vor der Uebernahme dez Grundstücks durch den Unternehmer hat der Präsident des Landeskulturamts auf Antrag durch einen Kommissar, erforderlichenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, seststellen zu lassen, inwieweit an dem Grundstück und dem Zubehör seit der Erstattung des Gutachtens Aenderungen eingetreten sind, die eine Berichligung des Beschlusses über die Entschädigung erforderlich machen. Gegebenenfalls ist die Entscheidung, über die Entschädigung abzuändern. Ueber diese Aenderung beschließt der Präsident. des Tandeskulturamts, im Falle des 51 Abs. 1 Nr. T der ständige Ausschuß.

() Der Beschluß ist vorläufig vollstreckhar, .

(G3) Die Vorschriften der 85 25. 30 des Enteignungsgesetzes in Verbindung mit 5 6 Nr. 5 dieses Gesetzes gelten entsprechend.

§ 9.

(1) Die Vollziehung und die Wirkungen der Enteignung richten

sich im übrigen nach den S5 33, 36 bis 38, 44 bis 49 des Enteignungs-

esetzes und den Artikeln 35 bis 41 des Ausführungsgesetzes zum ,, über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 25. September 1899 (Gesetzsamml. S. 291).

(2) Desgleichen gelten unbeschadet des 5 1 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes der . 2 und unbeschadet des 5 29 des Reichssiedlungsgesetzes der S 43 des , n, . es entsprechend.

(3) Auf die Ladungen und Zustellungen finden die für das Ver— fahren vor der Spruchkammer des Landeskulturamts maßgebenden Vorschriften Anwendung. g

10.

Bei bewohnten Grundstücken muß dem abziehenden Wohn— berechtigten für eine angemessene, nicht unter drei Monaten zu be— messende Frist eine ausreichende Wohnung belassen werden. Der Umfang des Wohnrechts ist auf Antrag des Wohnberechtigten oder des Unternehmers vom Präsidenten des Landeskulturamts zu regeln.

§ 11.

(I) Als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen im Sinne des §8 1 des Reichssiedlungsgesezes gilt auch das Kulturamt.

(2) Stellt das Kulturamt oder eine von der Landeszentralbehörde als e ,, Siedlungsunternehmen bezeichnete öffentliche Be= hörde oder Anstalt für einen Dritten den Antrag nach 5 1 Abs. 1 dieses Gesetzes, so tritt der Dritte in alle aus dem Enteignungs— verfahren sich ergebenden Rechte und Pflichten des Siedlungsunten⸗

nehmens ein. Zweiter Abschnitt.

Beschaffung von Pachtland für Iandwirtschaft« liche Arbeiter (85 X bis 24 des Reichssiedlungs gesetzes) . 5 12.

() Der Vorsteher des Kulturamts erläßt die Anordnungen nach f 20 des Reichssiedlungsgesetzes durch Beschluß gemäß 5 21 des Ge= ö . Landeskulturbehörden rom 3. Juni 19515 Gesetzsamml.

. (2) Wird eine solche Anordnung erlassen, sind di = gemeinden oder Gutsbezirke . * a r . 23 hegen angemefsene Entschädigung zur Pacht oder sonstigen Nutzung zu ,, . Das den Arbeitern zur Verfügung zu stellende Land muß

nach Beschaffenheit und örtlicher Lage dazu geeignet sein. In dem Ueberlassungs vertrage darf den Arbeitern eine Arbei lichtung gegenüber einem bestimmten Arbeitgeber nicht auferlegt werden.

§ 13. (19 Fär die Zwangspachtung gelten bie Vorschriften der 85 1,ů 2 dieses Gesetzes entsprechend. k —ͤ . 2) Nach Anstellung der erforbdersichen Ermittlungen erläßt auf

Antrag der Gemeinde der Präsident des Landeskulturamts einen Be— sched, der die Zwangspachtung für eine bestimmte Zeit gegen Zahlung eines jährlicken Pachtzinses ausspricht und die sonstigen Machlbedin⸗ gungen festsetzt.

(3) Mangels Einigung der Beteiligten gilt der Pachtvertrag mit der Zustellung des Bescheids an den Zwangsvervpächter unter den darin festgesetzten Bedingungen alls geschlossen.

(4) Bei Streit der Beteiligten gelten die V Nr 5 Abf. 1, 2 entsprechend.

Dritter Abschnitt. Landlieferungsverbänd« S 12 des Reichssiedlungsgesetzes). . .

(I) In jeder der Provinzen Ostpreußen, Brandenburg, Pommern, (I., In jeder Provinzen X) ö 8.7 DOberschlesien. Niederschlesien, Sachsen und Schleęswig⸗Holstein werden die Eigentümer der großem Güter zu einem Vandlieferungsverbande

6 3 ö C8 8 riften des § 6

zusammengeschlossen. E) In den späteren Restgebieten der Provinzen Westpreußen und Posen können die Eigentümer der großen Güter zu einem Land—

lieferungsverbande zusamengeschlossen oder insgesamt oder teilweise benachbarten Landlieferungsverbänden angeschlossen werden.

(3) In jeder der Provinzen Hannover, Westfalen, Hess und in der Rheinprovinz können die Eigentümer der woßen 1 scilcher Kreise, auf deren landwirtschaftliche Nutzfläche die Vornus⸗ setzung des § 12 Abs. 1 des Reichssiedlungsgese zutrifft, zu einem Landl ieferynngsveibande zusammengeschlossen werden. ö. 4 . Landl ieferungsbeiband ist eint Körperschaft des öffent⸗ lichen Rechtzes.

§ 15.

(1) Auf Anordnung des Ministers für Lanbwintschrißt, Domänen umd Forsten stellt der Präsident des Landes kulturamts ein Verzeichnis der zum Landlieferungsverbande zusammenzuschließenden Güter, kreis- weise geordnet, auf und läßt durch einen Kommissar die Verbands⸗ mitglieder kreisweise zusammenberufen und für jeden Kreis aus der Mitte der Veibandsmitglieder einen Veibandsperordneten und einen Stellvertreter wähllen. Die Anordnung des Ministers und die Be— nennung des Konunissars sind in den Amtsblättern der Provinz be— kannt zu machen.

( Stan kreise weiden nach näherer Beslimmmung der Aus führungsworschriften einem benachbarten Landkreise zugeteilt.

(3) Bei der Wahl hat jedes Verbandsmigglied für je angefangene 200 Hektar landwirtschaftlicher Nuctzsläche eine Stianme. Mehr alt fünf Stimmen darf kein Mitglied führen.

() Die Versammlung der Verbandsverordneten bildet die Ver⸗ bands ver sammlung. nn

(I) Die Verbandsverordneten sind unverzüglich zu sammenzurufen, um über die Satzung des Verbandes Beschluß zu ö,. die der Kommissar zu entwerfen und der Versammlung zur Beschlußfassung zu unterbreiten hat. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußsähig,

(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

. F811. 9. Kommt ein Beschluß über die Satzung nicht zustande, so ist innerhalb zwei Wochen eine zweite Versammlung der Verbands— berordneten anzuberaumen, in der die Satzung erneut zur Beschluß⸗ fassung vorzulegen ist. Verläuft auch diese Versammlung ergebnis— 2 o e der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten ie Satzung.

(2) Das gleiche gilt, wenn die beschlossene Satzung nicht die vorgeschriebene Genehmigung findet und bei erneuter Verhandlung die Anstände nicht beseitigt werden.

§ 18. Die Sctzung ist durch die Amtsblätter der Provinz bekannt zu machen. Durch die Genehmigung oder durch den Erlaß der Satzung entsteht der Verband. an

S8 19. Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über

L den Namen und den Sitz des Verbandes;

2. das Verhältnis der Teilnahme an den Nutzungen und Lasten sowie am Stimmrechte; ;

3, die Aufstellung des Haushaltplanz und die Feststellung und Entlastung der Nechnung;

4 die Zusammensetzüng und die Wahl des Vorstan des, die Be⸗ fugnisse des Vorstandes und, wenn ber Vorstand aus mehreren Mit— gliedern besteht auch die sei nes e, m,. die en, für den fe der Vorstandsmitglieder und die Beurkundung ihrer Be⸗

üsse;

J die Bildung eines Ausschusses;

h. die , rn. und die ö. für die Zusammenberufung der Verbandsversammlung und des Ausschusses und die Beurkundung ihrer Beschlüsse;

7. die Gegenstände, die der Beschlußfassung der Verbandsver⸗ sammlung und des Ausschusses unterliegen sollen;

ö . Voraussetzungen für das Ausscheiden der Verbands⸗ mitglieder;

9. die Auflösung und die Liquidation des Verbandes;

19. die Form sür die Bekanntmachungen des Verbandes;

1I. die öffentlichen Blätter, in welche die Bekanntmachungen auf⸗— zunehmen sind, soweit sie nach dem Gesetze, der Satzung oder den , der Verbandsorgane durch öffentliche Blätter zu ergehen

. 5 2.

Der Sabung ist ein Verzeichnis der beteiligten Güter mit Angabe der jeweiligen Eigentümer beizufügen. Das Verzeichnis ist auf dem laufenden zu erhalten.

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§ 21. Satzungsänderungen önnen von der Verbandsversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Sie bedürfen der Genehmi⸗ gung des Ministers für Landwirtschaft, Domäne und Forsten und sind nach 5 18 bekannt zu machen. 2

5§5 D. (M Der Verband muß einen Vorstand haben. Dieser kann aus . Person bestehen oder aus mehreren, von denen eine den Worsitz ührt.

(2) Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außer—⸗ gerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 3 Umfang er Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. Er führt die Verwaltung des Ver— bandes, sofern nicht einzelne Geschäfte durch die Satzung dem Vor— sitzenden des Verbandes, dem Ausschuß oder der Verbandsbersammlung iber g e n sitzende des V

Vorsitzen 8 Vorstandes, der sich als solcher ausweist bedarf zur Vertretung des Vorstandes dor Gerichten . , öffentlichen Behörden keiner besonderen Vollmacht.

. S 23.

() Der Vorstand hat die Verband wersammlung einzuberufen sobald das Interesse des Verbandes es erfordert . 2. der Verband sverordneten es unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt. C Die Verbandewersammlung kann auch pon der Aufsichtsbe horde einberufen werden.

. sedem Jahre ist mindestens eine Verhandewersammlung rufen. 24

3 Für die Verhindlichkeiten des Verbandes haftet sein Vermögen. Soweit daraus (Mläubiger des Verbandes nicht befriedigt 6 re, e. ö 5 * . . n,. werden, die rstande na m in stgesetzten Teil =

2 tzung fest gesetzten Teil nahme

einzu

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§ 25.

(ö) Die Verbandslasten sind öffentliche Lasten. Sie haften auf den beteiligten Grundstücken in dem dem Teilnahmeverhältnis en: sprechendem Umfange.

2) Die ausgeschiedenen Verbandsmitglieder bleiben für die bis zu ihrem Austritt umgelegten Beiträge verhaftet.

2

5 26 zie Satzung bestimmt, daß und in welchen Weise denjenigen Ver. tgl andern, die freiwillig geeignetes Siedlungsland zum an en Preise (8 13 Abs. 1. des Rechssiezlungsgesetzes) bereitstelle:

s Vorausleistung auf die auf sie entfallenden Verbandebeiträge

§ 27.

Haben seit dem 29. Januar 1919 Verbandsmitglieder selber in größerem Umfange neue Ansiedlungen unter Mitwirkung der Landes. kulturbebörden begründet und hierzu mindestens ein Drittel der lam— wirsschaftlichen Nutzfläche ihrer Verbandsgrund stücke zum angemessenen Preise (8 13 Abf. J des Reichssiedlungsgesetzs) bereitgestellt, so muß shnen das in der Weise angerechnet werden, daß die ihnen verbleibenden Grundstücke künftig von Verbamslasten befreit sind. Ven dem Er— werbe dieser Grundstücke durch Enteignung soll möglichst abgesehen werden 6 16 Abs. 2 des Reiche siedlungsgesetzes); dies ist auf An. trag der Eigentümer in dem der Satzung beigefügten Güterverzeichnis 8 W zu vermerken.

§ W.

Rückständige Beiträge können beige trieben werden. Die zuftändige Vollstreckungsbehörde wird durch die Aufsichtsbehörde bestimmt.

(I) Ueber Streitigkeiken wegen der Zugehörigkeit zum Land⸗ lieferung berbande beschließt die Spruchkammer des Landeskulturamts: gegen deren Beschluß ist binnen zwei Wochen Beschwerde an das DOberlandeskulturamt zu lässig.

(2) Gegen die . und Veranlagung zu den Verbands—⸗ lasten steht dem Inanspruchgenommenen binnen vier Wochen der Ein, spruch zu. Ueber den Cinspruch beschließt der Vorstand. Gegen den Beschluß kann binnen zwei Wochen Beschwerde bei der Spruchkammer des Landes kultnromts erhoben werden, gegen deren Beschluß ist binnen zwei Wechen weitere Beschwerde beim Oberlandeskulturamt zulässig.

§ 30.

(I) Der Vorstand steht unter der Aufsicht des Staates. Die Auf⸗ sicht wird vom Oberpräsidenten ausgeübt. Gegen Entscheidungen des Obewpräsidenten ist nur die Beschwerde an den Minister für Land- wirlschaft, Domänen und Forsten zulässig. . (2 Die Aufsichtebehörbe ist befugt, hre Anordnungen unmittelbar durchzusetzen.

5 31.

Die Aufsichtsbehörde ist befugt, Mitglieder des Vorstandes, die sich einer groben Pflichtverletzung schuldig machen oder zur Führung der Geschaäͤfte ungeeignet sind, ihres Amtes zu entsetzen. Die auf Amtsentsetzung lautende Verfügung kann binnen zwei Wochen durch Klage bei dem Oberverwaltungsgericht angefochten werden. Bis zut Entscheidung über die Klage bleibt das Vorstandsmitglied von den Amtsgeschäften enthoben.

8 32.

Der Aufsichtsbehärde muß auf Verlangen Einsicht in die Akten des Verbandes gewährt und Abschrift des Haushaltplans und des Rechnun i li , sowie der Verhandlungen des Vorstandes, des Ausschu es und der Verbandsversammlung überreicht werden. Sie ift befugt, außerordentliche Prüfungen der Verbandskasse und der ge- samten Verbandsperwaltung zu veranlassen und an den Versamm—⸗ lungen des Vorstandes sowie an den Sitzungen der Verbands versammlung und des Ausschusses persönlich ober durch Beauftragte teilzunehmen

33.

* Unterläßt oder verweigert es der Verband, die ihm gesetz⸗ oder satzungsmäßig obliegenden Leistungen und Ausgaben in den Haushaltsplan aufzunehmen oder außerordentlich zu genehmigen, so kann die Aufsichtsbehörde unter Anführung der Gründe die Auf— nahme in den Haushaltsplan oder die Feststellung der außerordent⸗ e. Ausgaben und die Einziehung der erforderlichen Beiträge ver⸗ ügen.

(2) Gegen die Verfügung steht dem Verbande binnen zwei Wochen die Beschwerde an die Spruchkammer des Landeskulturamts und gegen deren Entscheidung binnen zwei Wochen die weitere Be— schwerde an das Oberlandeskulturamt zu.

Vierter Abschnitt. Schlußvorschriften.

8 34.

( Der Präsident des Landeskulturamts kann den Vorsteher eines Kulturamts oder einen anderen Beamten der Landeskultur— behörde mit der Führung von Verhandlungen beauftragen, die den Erwerb von Grundstücken im Bezirke des Landeskulluramts zur Schaffung neuer Ansiedlungen oder ar Hebung bestehender Klein⸗ betriebe * 1 Abs. J des Reichssiedlungsgesetzes) zum Gegenstande haben. Vor dem beauftragten Beamten kann auch die Auflassung der bezeichneten Grundstücke erklärt werden.

(23) Die von dem Beamten beurkundeten Verträge und auf⸗ genommenen Verhandlungen stehen den gerichtlichen Urkunden und Verhandlungen gleich, wenn sie in der für die Gerichte vorgeschrie⸗ benen Form aufgenommen und unter Bezugnahme auf den erteilten Auftrag als Siedlungssachen bezeichnet werden.

8 35.

Zur Abperäußerung von Teilen einer Ansiedlungs oder Zukaufs— ell. (8 1 Abs. 1 des Reichssiedlungsgesetzes) ist die Genehmigung des räsi denten des Landeskulturamts e ee, Der gleichen Ge—

nehmigung bedarf die Teilung eines Grundstücks, das zu einer An= siedlungs⸗ oder Zukaufsstelle gehört. Die Verfügungsbeschränkungen bedürfen zu ihrer Wirksamleit der Eintragung im Grundbuche. Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen des Vorstehers des Kulturamts.

§ 36. ((M Bei der Besiedlung von Gütern oder Domänen soll das Siedlungsunternehmen die dort in Familienwohnungen wohnenden oder daselbst länger als zwei Jahre beschäftigten land und forst virt⸗ schaftlichen Arbeiter und Angestellten auf Wunsch nach Möglichkeit in Eigen., oder Pachtstellen ansiedeln.

(). Werden die Arbeiter und Angestellten infolge der Besiet lung von Gütern oder Domänen vorübergehend oder ir längere Zemt arbeitslos, so hat ihnen das Siedlungsunternehmen, sofern sie nicht nach Abs. 1 angesiedelt werden oder . ihnen nicht angemessene Arbeit nachgewiesen werden kann, bis zu einem halben Jahre eine Unterstützung zu gewähren, die nicht weniger betragen darf als drei— viertel des entgangenen Arbeitsverdienstes. Wird ein Wohnungs— wechsel notwendig, so hat das Siedlungsunternehmen den vor— e ie Arbeitern und Angestellten die Kosten des Umzugs zu ersetzen.

3) Ueber die Ansprüche nach Abs. 2 entscheidet die Spruchkammer des Landeskusturamts. Gegen den Beschluß der Spruchkammer ist binnen zwei Wochen Beschwerde an das Oberlandeskulturamt zuslässig. Die Hälfte der dem Siedlungsunternehmen hieraus erwachsenden Kosten werden aus der Staatskasse erstattet.

! 539.

(1) Für jede Provinz ist ein Ausschuß für Siedlungswefen Provinzialsiedlungs ausschuß einzurichten. Er besteht aus dem Průsiden ten des Landeskulturgmts als Vorsitzendem, aus Vertretern der am Siedlungswesen beteiligten Bebörden und Körperschaften und aus Vertxauensleuten der Ansiedler und der alten Besitzer der Pro⸗ vinz G 1 Al. 2. des Reichssiedlungsgesetzesös. Die Vertrauensleu le werden vom en ,, und von der Landwirtschafts kammer der Provinz je zur Hälfte gewählt.

(2) Der Präsident des Landeskulturamts kann außerdem Per⸗ sonen, die im Siedlungswesen besonders erfahren sind, bis zu einem

im Verwaltungszwangsverfahren

Viertel der gewãhlten Mitglieder in den Provimzialsiedlungsausschuß

berufen.

3) Die näheren Bestimmungen über die Siedlungsausschüsse er läßt der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

§ 38.

Der 57 Abs. 2 des Gesetzes, n. die Beförderung der Errichtung von Rentengütern, vom 7. Juli 1891 (Gesetzsamml. S. 219) in der Fassung des z 6 des Gesekes zur Förderung der An. sier lung 3 8. Mai 1916 (Gesetzsamml. S. 51 wird dahin ab- geandert, daß:

1. die Worte in Zeile 2 und 3 einer Körperschaft oder Anstalt

des fentlichen Rechtes“ gestrichen werden;

2. folgender Absatz hinter dem 2. Absatz eingeschaltet wird:

Das gleiche gilt ausnahmsweise, wenn die Hypothek keine Abtra hypothek, dem willkürlichen Kündigungsrechte des Gläubigers a au die Dauer von nindestens 19 Jahren entzogen ist. In diesem Falle beträgt die Rentenbankrente,

a) falls 314 prozentige Rentenbriefe als Abfindung oder als Darlehen gegeben sind, 5 vom Hundert des Nennwerts der Rentenbriefe und des zur Ergänzung gegebenen baren Geldes oder,

b) falls 4prozentige Rentenbriefe als Abfindung oder als Dar. lehen gegeben sind, 55 vom Hundert des Nennwerts der Rentenbriefe und des zur Ergänzung gegebenen baren Geldes.

Der Rentengutsbesitzer hat dann die Rentenbankrente von 5 vom Hundert während einer Tilgungsperiode von 36 Jahren oder e Rentenbankrente von 5yz vom Hundert während einer Tilgungs . periode von 332i Jahren zu entrichten. Die Minister für Land- müschaft, Domänen und Forsten und der Finanzen stellen in Aus führung dieser Bestimmung Tabellen auf, aus denen sich ergibt, welche Summen im Falle des 8 23 des Gesetzes über die Errichtung von Rentenbanken vom 2. Mär 1830 (Gesetzsamml. S. 112] in den verschledenen Jahren der beiden Tilgungverioden zur Ablösung von Rentenbeträgen erforderlich sind.

§ 39.

Die Verordnung. betreffend das gesetzlicke Vorkaustzreckt an land. und forstwirtschaftlichen Besitzungen, vom 24. Dezember 1918 (Gesetz samml. 1919 S. 3) wird aufgehoben.

40.

Das Gesetz tritt am Tage 36. Verkündung in Kraft. Die zu⸗ ständigen Minister führen das Gesetz aus.

Berlin, den 15. Dezember 1919.

Siegel. Die Preußische Staatsregierung. Hirsch. Fifchbe ck. Braun. G nRdekum. Heinat. am Zehnhoff. Deser. Steger wald.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Zu Berginspekoren sind ernannt: der Gerichte ass ssor Dr. jur. Ebel beim Ober bergamt in Cleusthal und der Gerichta—⸗ assessor a. D. Schnell bei den Oberharzer Berg⸗ und Hütten⸗ werken in Clausthal.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.

Der bisherige ordentliche Professor an der Technischen Hochschule in Dresden Dr. von Mises ist zum *dentlichen FProfessor in der philosophischen Fakultät der Friedrich⸗Wil⸗ helme⸗-Universität zu Berlin ernannt worden.

Die Wahl des bisherigen Direktors des städtischen Sophien⸗Lyseums in Berlin Dr. Wacke 63 Direktor des stäbtischen Sonhien⸗Lyzeums nebst Studiengnstalt in Berlin ist namens der Preußischen Staalsregierung bestäligt worden.

Betanntm achung.

Die Landes aufnahme ist seit dem 30. September 1919 autz dem Militärverbande ausgeschieden.

Die unentgeltliche Abgabe von Karten zu militä ichen Zwecken, zum Vienstgebrauch oder zum Gebrauch sür Be hörden, Justitute usw. hat mit dem 380. September 1919 auf— gehört. Die bisherigen Preise für Karten bleiben bis zur Ausgabe eines neuen Pieisverzeichnisses der Kartenwerke in zer st. Vom 1. Oktober ab wird aber zur Deckung der (Je stehungs⸗ und Vertriebe kosten ein Teuerungszuschlag von 25 pC. erhoben.

Berlin, den 24. Januar 1920.

Preußische Landes aufnahme. J. V.: Hellwig.

Betanntm achung.

Gemäß 8 46 des Kommnnalabgahengesetzes vom 14. Juli 1893 (6.35. S. 162) wird hiermit bekanntgegeben, daß ein im laufenden Sieuerjahre zu den Kommunalah aben einschätz⸗ barer Reinertrag aus dem HBetrlebsjahre 1918,19 bei der Nom b— bau sen⸗-Wernigeroder Eisenbahn Gesellschaft bezüg⸗ lich ihrer preußischen Strecke nicht erzielt worden ist.

Magdehurg, ben 23. Januar 1920.

Der Eisenbahnkommissar. Somm er.

Bekanntmachung.

Dem Metzaermeister Heinrich Angelkort in Herbern ist unter Aufhebung meiner Veriügung vom 16. Schiember 1919

Ir 4989 1 der Handel mit Lebensmitteln jeglicher Art, ins besondere

mit Fleischwaren, wieder gestattet worden. Lüdinghausen, den 17. Jar ucr 1920. Der Landrat. Graf von Westphalen.

Bekanntmachung.

Dem Metzger Robert Gter, Kleine Flurstroße 12 wohnhast, ist dug, Versugung Ter Polizeiperwaltung wegen Unzuverläfsigleit jeder Handel mil Nahrungs- und Genußmitteln und mit 5nstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs untersagt worden. Die Kosten dieser Bekanntmachung hat Eter zu tragen.

Barmen, den 22. Januar 1920.

Tie Polizeiverwaltung. J. V.: Dr. Markull.

——

Bekanntmachung.

Dem Metzger * ugo Uhlenbusch, Rödiger⸗ Straße 14 wohn! aft, ist durch Verfügung der Pelijewerwaltung vom 3. Januar 194. wegen Unzuverlässigkeit jeder Hande! mit Rahrungs⸗— und Genußmittein sowie mit sämtlichen sonstigen Gegenständen worden. Die Kosten dieser Bekanntmachung hat U. zu tragen

Barmen, den 22. Januar 1920.

drängte sich gestern nachmittag, als der Minister das Kriminal⸗

des täglichen Bedarfs untersagt

Sekanntmachnng.

Personen vom Handel vom 23. Sptember 1815 (RGB. S. 605) habe ich dem Schankwirt Mar Asche gen. Alch enger, In⸗ baber der Scha kwirtschaft Monbijou, Jägerstr. 18, durch Verfügung vom beutigen Tage den Handel mit Gegen ständen des vräglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handels betrieb untersagt.

Berlin, den 22. Januar 1920. B. 2. W. 9. 20.

Der Polizeipräsident zu Berlin. Abt. W. J. B.: Dr, MW el ß.

Bekanntmachung.

Der Hökereilnhaberin Em ma Rasch, geb. Raudonatb, hier, Triangel 3, ist durch Verfünung vom heutigen Tage auf Grund der Verordnung des Bundesrats zur Fernhaltung umuperlässiger Personen vom Handel vom 25. September 1915 der Handel mit Lebensmitteln und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Herstellung und Verkauf von Trinkbranntwein aus Brennspiritus un tersagt worden Königsberg, den 19. Januar 1920.

Der Polizeipräsident. Schwartz.

(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

Aichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Ausschuß des Reichsrats sür Volkswirtschaft hielt heute eine Sitzung.

Auf den Reiche finanzminister Eraberger ist gestern nach⸗ mittag ein Revolverattentat verübl worden. Nach der von „Wolffs Telegraphenbüro“ veibreiteten amtlichen Meldung

gerichte gebäude in Moabit durch den Ausgang Raibe⸗ nowersiroße verlassen und bereits den Wagen bestiegen haue, ein jung‘ Mensch an den Wagen heran, fragte, oh der Mi— nister Eizberger im Wagen sei, und gab auf die bejahende Ant⸗ mort mehrere Schüsse auf ihn ab. Ein Geschoß prallte an der Uh kette des Mininers ab, durch den zweiten van außen her durch die Wagenscheibe abgegebenen Schuß warde der Mi⸗ nister in der Gegend der rechten Schulter nerleßt. Dem sofort zugreif⸗nden Polizeibeamten gelang es, den Atten⸗ täter festzunehmen. Der 20 jaͤhrige junge Mensch, der den Eindruck eines Sechzehnjährigen macht, ist der srühere Fähnrich, jetzige Schüler Oltwig von Hirschfeld aus Berlin. Er gibt an, er sei zu der Uebervugung gekommen, daß Erz⸗ berger ein Schädling sei und beleitigt werden müsse. Diese Ueberzeugung habe sich durch das Rnhören der heutigen Ge— richlisverhandlung in ihm gestärkt, und er sei deshalo zur Aus⸗ führung der Tat geschritten. Er stellt ausdrücklich in Abrede, den Plan detz Alt mats auf Eczberger mit irgend jemand be⸗ sprochen oder unter der Emnwirtung anderer gehandelt zu haben. Der Minister hat sich nach dem Attentat sofort zu einem Arzt begeben, der eine genaue Untersuchung der Wunde vornahm,

Veil tzung gibt zu irgendwelchen KHesorgnissen keine Veranlassung.

Der Herr Reichspräsident hat dem Reichsminister Erz berger das nachstehende Telegramm zugehen laßen:

Soeben erhalte ich die Nachricht von dem ruchlosen Anschlag gegen Sie. Ich wünsche von Heizen, daß Se die Folgen dieser verabscheuungt würdigen Tat glücklich überwinden und Ihre schwere, verantworlungsvolle Tätigteit bald wieder aufnehmen können. Reichspräsident Ebert.

pollt sch n Rechte be aubt, daß Ihr nicht Eure Stemme At könnt; sie versuchen nun Eure Gesinnung, Euer Fühlen und Dinten zu verwirren durch eine üble Propaganda. Seid vor ihnen ar der Hut, vor

Deu isch getastet ist. 15 Jahren die Aufforderung einer ungerecht fertigten Abstimm ung an Euch herantritt, dann dürft Ihr Euren Willen, den Ihr jo oft, ungebört von der großen Welt, schon jetzt aur gesprochen haht, laut und einmüng vor aller Welt vrkünden, daß Ihr als Deutsche ge— boren seid und auch als Deutsche sterben wollt, Kinder Deutsche sind und bleiben sollen. sind deutsch und im merdar!

schlossene

schon in haft und zäh verteidigt babt. von uns KR Euer Schicksal gilt, werden alle Deutschen aller Parteien schützend die Hand üher Euch halten, Deulsche an der Saar! In aller Trauer und Not aber soll das der erlösende und erhebende Gedanke sein, daß Euer Schicksal so zu einem unzerre ßbaren Bande wird, das alle Deuischen in der ganzen Welt umschlingt. Guer Schicksal ist das Schicksal eines jeden Deutschen. Wir find ein Volk, nichts kann uns trennen!

die ergab, daß die Kugel in der rechten Schulter steckt. Die

preußen, Ostpreußen, ; Danzig ist, wie „Wolffs Telegraph nbüro“ mitteilt, um acht Tage verschoben worden.

Die Mitglieder des Reichskabinetts haben dem Reichsminister Erzberger ihre Entrüstung über den Vorfall zum Ausdruck gehrachl.

Der engl sche Geschäftsträger Lord Kilmarnock und der itallenische Geschäfist äger Graf Aldrodcandi di Mares⸗ cotti hoben sich nach dem Befinden des verwundelen Reichs⸗ finanzministers erkundigt. Der österreichische Staatskanzler Dr. Renner hat dem Minister Erzberger telegraphisch seine Teilnohme aus gesprochen.

Nach einer Mitteilung des den Reichsfinanzminister be⸗ handelnden Arztes, Unioersitässprofessors Plesch an die „Ger⸗ mania“ kann an eine Entfernung der Kugel zurzeit nicht ge⸗ dacht werden. Der Zusand des Patienten erheischt für die

bare Lebentzgefahr nicht besteht. Nach Anlegung des Ver⸗ bandes wurde Erzberger nach seiner Wohnung geschoffi.

Die Reichsregierung erläßt anläßlich des Attentats folg nde Kundgebung: Auf den Reiche finanzminister Erzberger ist beim Verlassen des Moabiter Gerichtsgebäudes ein Mordanschlag verübt worden. Ein

niit zu übersehen. Die Reichsregierung sleht erschüttert und in tiefster Empörung vor dieser verbrecheri chen Ausschreitung des politischen Kampfes, der eing ihrer Mitglieder mitten in der Durchführung rer ihm anvertrauten schwier asten Aufgaben bei- nahe zum Opfer gefallen wäre. Sie hängt den Attentäter an die Rockschbße keiner Partei. Sie stellt aber vor aller Welt sest, daß die blutige Tat unmöglich gewesen wäre ohne die sinnlose und verantwortungsiose Hetze, die seit Monaten und in den letzten Tagen erst recht gegen den Ne chefinanzminister getrieben worden ist. Sie sieht es als das größte Unglück unseres Volkes an, daß die schwerste Schicksaleprüfung Deutschland in einer geistigen Versassung irint, aus der heraus solcke Schan aten erwachsen können. Sie hat die einzige Hoffnung, daß die Schüsse in Moabni eine allgemeine Auf rüttelung bewirken möchten, damin den besinnungslosen Hetzern, in welchem Lager sie steh n mögen, klar werde, vor weichem Abgrund wir alle steben. Die Hieichsregierung wird nicht nur ihre Muglieder, sondern jeden Voltegenossen gegen Gewalttat und Vergewaltigung schützen. Sie iust unter dem Cindruck des vergossenen Blutes alle Deunschen auf, mit ihr diesen Schutz zu übernehmen, vor Verbrechen gegen den einzelnen und das ganze Volk!

Berlin, den 245. Januar 1920.

Die Reichsregierung.

Bauer. Schiffer. Bell. Dr, David. Geller.

Giesbert s. Koch. Müller. Noske. Schlicke. Schmidt.

Anläßlich des Inkrafttretens der Friedens bestimmungen über das Saarbecken hielt die Saarländeroereinigung in Berlin am Sonnabendabend eine stark besuchte Versammlung ab, in der laut Melbung des „Wolffschen Telegraphenbüres“ inter

Die Polizeiverwaltung. J. V.: Dr. Markull.

nächsten Tage die größe Schommg, wenn auch eine unmittel⸗

Schuß hat ihn verwundet, die Gefährlichkeit der Verletzungen ist noch

größter Begeisterung einmütig folgende Entschließung ge⸗ saßt wurde:

Wir vergessen Guch nicht! Wir zedenken in dieser

f c j r. J schweren Stunde, da die unerhört harten und jedem Rechte ter 6 3 , , , , m, , Selbstbestimmung eines Volkes hohnsprechenden Bestimmungen des Friedensvertrags von Versailles über die Londe an der Saar in Wirtsam keit Brüder und Schwestern. unsere kerndeutsche ? Rheins und alle Freunde der Saarlande die heilige Versicherung, daß es nicht einen Augenblick im deutschen Lande vergessen werden soll, daß dort Menschen, in deren Adern kein anderes But pulst als deutsches, in deren Gedanken keine anderen Regungen zutage treten können als solche, die von deutscher Kultur und deuncher Gesinnung Zeugnis ablegen, daß diese unvermischt deutschen Männer, Frauen und Kinder auf 15 Jabce hinaus unter fremder, von ihnen nicht ge— wünschter Herrschaft leben müssen. Daß dies Euch Landsleuten an der Saar siets bewußt Freunde des Saargebiets rechts des Rheins in diesen Jahren Eairer zwangsweisen politischen Abtrennung von uns die herzlichsten hindungen mit Euch pflegen. Fühlen, rliche Grenzen, die von Staatsmännern errichtet wurden, die leile von em wahren Cbarakter der Saarlande nichts wissen oder ihn bewußt zum Zwecke der Annexion des Landes geflissentlich verdunkelten.

mit den Gefüblen tiesster T auer unserer In treuer Liebe und Anhänglichteit an geben alle Saarländer rechts des

treten,

Heimat

sei und bleibe, wollen wir Saarländer und

6 Ver⸗

Denn deutsch ist unser gemeinsa

und das kann nicht verhindert werden durch willtürl

1

Fremde Herren sind über Euch gesetzt; sie haben Euch Gurer

ihrem Schmeicheln und Drohen. Bedentt. daß Versailles die Be⸗

selbst der Cäch übelwollende Vertrag von Vers stimmungen enthält, daß Eure Zugehörigkeit zum

en Reiche während der 18 Jahre nicht an⸗ br bleibt Deutsche. Und wenn dann in

und daß Eure h Saarländer bleiben deutsch! Heute und

auch die nächsfte Zukunft bringen mag, ge⸗ Einigkeit dem andringenden Geaner egenüber ist die beste Abwebr und der beste, icherste Schutz Eures Deutschtums, das Ihr diesem einen Jahre Eurer Not so herz- Seid aber dessen versicert, daß auch Treue vergolten wird. Wo es

Wir

Was

Guch Treue um

einmütig alle Deutschen über Euch

Wie von zuständiger Seite dem „Wolffschen Telegraphen⸗

büro“ mitgeteilt wird, wird die Ausmehlungsgquote für KBrotgetreide vom 1. Februar an von 84 Prozent auf 30 Prozent heraufgesetzt. ; ftug 96 Prozent) Gleichzeitig ist, . Brotgetrelde zu verbessern, eine große Druschaktien in Angriff genommen, für die hereit iegende Kohlen zur Verfügung ge⸗ stellt worden sind Rollen nach den Verwendung gebieten. der Anlieferung ijst bereits zu verzeichnen. der Brotration findet nicht statt, ist auch vorlaufig nicht beabsichtigt.

(die frühere Ausmah lunge quote bꝛ⸗ um die Anlieferung von

Die Kohlen sind zum Teil bereits im Ein tleines Ansteigen Eine Herabsetzung

Pren ßen.

Die NRö5umung der abzutretenden Gebiete in West⸗ Oberschlesien, Memel und

Die Raamung der Zone von Allen⸗ stein beginnt daher erst am 30. Januar, der Abstimmungs⸗ bez rke Marienwerder uno Oberschlesien erst am 31. Januar. Der Vormarsch der Polen in Wenpreußen kommt hierdurch. am 31. Januar auf der Linie hart südlich Berent zum Stehen. Die Räumung des abzutretenden Gebietes südlich des Feei⸗ staates wird stait wie bisher zum 4, e st zum 6. Februar vollzogen sein. Bis zum Eintreffen der Ententetruppen, das ist bis zum 9. Februar, verbleiben kleine Deta? emenis Richs⸗ wehr truppen zur Unterstützung der Sicherheilspoltiei im Fꝛei⸗ staataeblet. Das Generalkommando verläßt wanzig am 31. Januar und sielelt nach Köslin über. In Danzig ver⸗ bleibt nur noch ein Nachkommanvo unter Führung des Ober sl⸗ leutnants Stapff.

Das Generalkommando des 6. Armeekorpß teilt mit, daß die Räumung des oberschlesischen Abstimmung⸗ gebiets 5 Tage später, als vorgesehen, beginnt. Die er ste Zone muß somlt am 31. Januar um 7 Uhr Vormittass, Die seyte Zone am 10. Februar um 7 Uhr Vormittags von allen deutschen Truppen geräumt sein.

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Auf der Generalversammlung des Alten Berg— arbeiterverbandes in Bochum wurde eine Ent— schließung angenommen, in der die Delegierten Oberschlesiens, darunter zehn Vertreter polnischen Namens, Einspruch erheben gegen die Abtrennung des südlichen Teiles von Oberschlesien durch einen Machtspruch, der dem arbeitenden Volk das Selbstbestimmunogzrecht nimmt. An alle oherschlesischen Arbeiter mird bie Mahnung gerichtet, von ihrem Abstimmungsrecht Gebrauch zu machen, und die Bera⸗ albeiter⸗Jaternatio ale um ihre Unterstützung im Kampfe sür die Revision detäz Friedensvertrages gebeten.

Gestern mittag ist die internationale Kommission, bestehend aus den Gesandten in Kopentzagen Sir Charles Merling und Paul Claudel, dem schwedischen Kammen herrn von Sybow und dem norwegischen Telegraphendireltor Heftye in Flensburg eingetrofsen. Wie „Wolffs Telegraphenbüto“ meldet, wurde sie von den dort schon anwesenden Mitgliedern der Kommission sowe den höch nen Offizieren der Besatzungs⸗ truppen empsangen. Vor dem Bahnhof hatte eine französische Ehtienkompagnie mit der Musitkapelle der f anzösischen Alpen⸗ säger Aufstellung genommen. Französische und englische Marinetruppen bildeien bis zum Flensburger Hof, dem Quartier der Kommission, Spalier. Bals nach Abzug der Truppen, die an der Spalierbildung teilgenommen hatten, lam es zu kleinen Ausichreitungen. Einer Anzahl von Dänen, wesche Danebrogs schwenkten, wurden diese von Deutschen entrissen und ins Wasser geworfen. Die Deutschen gaben an, durch