— — — —— — —=—
—
—— —
verfahren und damit dem jetzt durch die Verhältnisse gebotenen plan— mäßigen Vorgeben auf diesem Gebiet enigegenstehl, beseitigt werden. Damit wird auch eine Verbilligung in der Verwaltung erreicht, weil dann planmäßig gearbeitet werden kann.
Der vorliegende Entwun
legungen auch chne Annag
zweckmäßiger Um legungen
(Gesetzsamml. S. 329);
2 in der Propin; Schlegwig⸗ die Teilung der Gemeinheiten Zusammenlegung der Grundstücke für die Provinz Schleswig Holstein mit usnahme der Kreijses Herzogtum Lauenburg, vom 1 7. August 1876 (Gesetzsamml. S. 377), eingeführt in Lauenburg durch 5 9 des Gesetzek, schiedener preußtscher Gesetze auf den Kreis Herzogtum Lauenburg, vom 25. Februar 18.8 (Gesetzlsamml. S. 97);
3. in der Provinz Hannober das Gesetz über die Zusammenlegung 1842 (Paunoversche Gesetzsamml. Abt. I S. 141) mit den dieses abändernden und ergänzenden Gesetzen, inésbesondere dem Gesetze zur Ergän 1842 über die Zusammenlegung der Grundstücke vom 12. Oktober 1893 (Hannoversche GesetzsammJ. Abt.! S 369) und Gesetz treffend Abänderung des Gesetzes über die Zusammenlegung der Grund- 12. Oktoher 1853 zur Ergänzung jenes zannopersche Gesetzsamml.
Ablösung der Seivituten,
der Grundstücke vom 30. Juni
stücke, und das Gesetz vom Gesetz's vom 8. November 1858 (
S. 433);
4. im Regieryngebezirk Cassel die Königliche Verordnung, be⸗ treffend die Ablösung der Seivpituten, die Teilung schaften und die Zusammenlegung der Grundstücke für das ehemalige (Gesetzsamml. S. eingeführt in Tenjénigen durch das Gesetz vom 24. Dezember 1866 der preußischen Monarchie vereinigten gierungsbezurk Cassel und zum Hinter— landtreis des Reg erungsbezirks Wiesbaden gehören, durch Königliche Verordnung, betreffend die Ablösung der Serivituten, die Teilung der
ud die Zusammenlegur 9 2. September 1867 (Gesersamml. mont durch das Gesetz vom
Kurfürstentum Hessen, vom
1
(Gesetzsamml. S. d76) mit
Gebieistetlen, welche zum R
Gemeinschaften und
tümer Walreck und Pyr (Gesetzsamml. . 291;
h. im Regierungebezirk Wiesbaden betreffend die Güterkonsolidation baden mit Ausnahme den tember 1867 (Gesetzlamml. S. Gesetzen, namentlich dem
wesen bei der Gütertonsplidation im Regierungebezirk Wiesbaden, mit Ausnahme des Kreises Biedenkopf und der durch die ss (Gesetzsamml. S. 193) mit dem Regierungsbezirk Wiesbaden vereinigten Gemeinden, vom 21. März 1887 (Gesetziamml. S. 61) und dem Gesetz, Vorschriften über das Konsolidasionsperfa des Grundbuchs während desselben im Re vom 4. August 1904 (Gesetzsamml. S. 191);
6. in der Rheinprovinz das Gesetz, Zusammenlegung der Giunkstücke in den Bezirken de
und das Kosten
Kreisordnung vom 7. Juni
6
Ehrenbreitstein, vom 5. April 1869 (Gesetzsamm. S Gesetz benteffend die Zuf mmenlegung der Grundstücke geblete des rheinischen Mechts,
S. 156) und das Geseß,
legunge und Gemeinheits teilungsgesetzen, vom
samml. S. 285);
7. in Hohenzollern das Gesetz,
samml. S. 143)
8. für Neuvorpommern und Rügen ist ein die Umlegung der Grundstücke regelndes Gesetz seither überhaupt noch nicht erlassen; dort gilt hoch die alte schwedische Verordnung über die Umlegung der sgri intermisti vom 18. November pommerschen Landesurkunden ujw.
Alle diese Sätze stimmen in den Hauptgrundsätzen miteinander überein. Es hat daher kene Bedenken, Umlegungsverfahren in einem einhetiichen Gesetz für das Staatsgebiet zusammen iu fassen,
auf diesem Gebiete schon
gestellt hat.
Zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfs ist noch folgendes
zu bemerken:
Die Voraussetzungen für die Einleitung von Umlegungen sind nach den vorgenannten Gesetzen verschieden. Antrag, und zwar von den Eigentümern der Hätste der beteiligten Grundstücke, nach Größe und Reinertrag berechnet, verlangt, zum Teil ist auch eine Mitwirkung des Kreistages vorg sehen. aussetzungen sollen jür die relnen Umleg sammenlegungen, in der Provinz Hannover als Verkoppelungen, im Regierungsbezirk Wiesbaden als Konsolidationen bezeichnet werden,
fortfallen (3 7.
Neben diesem eine felbständige Maßregel darstellenden Umlegungs—⸗ verfahren kommen wirtschaftliche Umlegungen auch noch als Folge der Ablösung von Grunddienstbarkliten, namentlich der Aufhebung von Hütungsrechten, vor (sogen. Spezialseparationen oder Gemeinheits⸗ teilungen). Für das aufzuhebende Recht dieser Art kann der Regel nach Landabfindung von den einzelnen belasteten Grundstücken ver— langt werden, und da diese in witrtschaftlicher Lage gewährt werden muß, kann sie nur bei einer gleichzestigen Umlegung der Fel ausgewiesen werden. Es würde mit den Absichten des vorliegenden Gesetzeniwurfs, das Umlegungeverfahren einheitlich zu regeln und die Beieillgten gegen unwirischastliche legungen zu sichern, nicht zu vereinigen sein, wenn die Möglichkeit bestehen bliebe, die Umlegung noch in anderer Weise als durch das in dem Entwurfe geregelte Versahren herheizuführen. durch die Borschrisfi des 5 16 zwar vorgesehen, daß, wenn ein Um— legungsperfahren eingeleitet wird, in seinem Verlauf auch die die zu⸗ gezogenen Giurdstücke belastenden Rechte aufgehoben werden müssen; es soll aber nicht mehr umgetehrt möglich sein, durch Beantragung der Aufhebung derartiger Rechte eine wirtschaftliche Umlegung heibei— zuführen. Im übrigen vergl. die zuheben ist, daß der Ausdruck Feldmark (Gemarkung) den Gegensatz zu der in 5 2 behandelten Ortslage biktet. mark braucht sich nicht mit der der politischen Gemeinde oder der
Katastergemarkung zu decken.
. 3u 5 Negelmäßtg soll sich die Umleg
g meinschaftlich zu begrbesten.
in sich geschlossenen Siedlungsobjekt zusammiengelegt werden sollen.
f will daher die Einleitung neuer Um⸗ wn er Beteiligten zulassen, diesen aber mög⸗ lichste Sicherung gegen die Einleitung nicht wirtschafrlicher oder un Zagleich will er aber auch eine größere Uchersichtlichkeit ber den für die mwirtschaf lichen Umlegungen geltenden Richte zustand und eine größere Einheitlichteit in den anzu— wendenden Vorschriften herstellen vertretung wiederholt ausgesprochenen Wunsch erfüllen. Zurzeit sind sür die Umlegung maßgebend:
l. in den alten prenßischen Propinzen d'e Gemeinheit teilun ordnung vom 7. Jum 1821 (Gesetzsamml. S. 53) mit einer Anzahl sie ergänzender und abändernder Porschriften und namentlich des Ge— setz, ben effend die Ausdehnung der Gemein hentstei ungkordnung vom . Juni 1821 auf die Zulammenlegung von Grundstücken, welche einer gemeinschaf lichen Benutzeng nicht unterliegen, vem
betreffend die
dem Kreise Herzogtum betreffend die Ausdehnung ver⸗
zung des Gesetzes vom 30. Juni
der Gemein⸗
13. Mai 186
Grundstücke, die Fürsfen⸗ Januar 1869 bie Königliche Verordnung, Negierun sbezink Vinterlandfreises,
. abändernden
belreffend Aenderung der n und die Berichtigung rungsbezirk Wiesbaden,
betreffend die wirtschaftlie Justizse nats 14) jnwie das m Geitungs⸗ 24. Mai 1885 (Gesetzsamml betreffend Abänderung von Z sammen— Mai 1913 (Gesetz⸗
betreffend die Zusammenlegung der Grundstücke, Ablösung der Seipituten und Teilung der Gemein— beiten für die Hohenzollernschen Lande, vom 23. Mat 1885 (Gesetz⸗
1772 (Tahnert, Sammlung der Supplementband 2 S. 524).
die Vorschriften fü Einheitlichk in
im Inter ess Förderung der inneren Kolonisation, als dringendes Bedürfnis heraus
ramentlich
Durchgehends wird ein
ungen, die zum Teil als Zu—
unzeitgemäße Um⸗
Es wird daher
Erläuterung zu § 23. Hervor⸗
Die Grenze der Feld.
ung auf eine ganze Feldmark er⸗ strecken, doch steht auch nichts enigesen, mehrere Feldmarken oder auch nur Teile pon solchen oder Teile von verschiedenen Feldmarken dear Für die Abgrenzung des der Umlegung zu unterwerfenden Ezäbiets sollen lebiglich wirtschaftliche Erwägungen maßgebend sein. Dies gilt namentlich, wenn Moor. und Oed— ländereien durch Genossenschaften in Acker, Wiese, Weide oder Holzung umgewandelt und dann mit Hilfe des Umlegungsverfahrens zu einem
Besitzes eingetreten ist.
1 . 5 94 2 . werden, sorgen die das Verfahren beherrschenden Grundsägze der gleichs und der Billigkeit.
Umlegung bedürftig ist, dürfen solche Teilumlegungen nicht ausgeführ Fällen dieser Art soll die Teilumlegung überhaupt nicht zulässig sein Zu 58 3.
Aufhebung von Weide⸗ und ähnlichen Rechten verlan C
führbar ist. Zu § 4.
*
heit zu geben, thte
deshalb vielleicht nicht zu ihrer Kenntnis kommen. Zu § 5.
des Verfahrens, so soll eine Nachpröfung der erbobenen Einwendungen durch die Landwirtschaftékammer und den Regierungepräsidenten ein— sfreten. Die erstere wird sich dabet über die allgemeinen landwirt⸗
zu äufern, der letztere zu prüfen haren, oh etwa aus allgemeinen Rücksichlen, z. B. wegen der zeitigen Finanzlage der Gemeinde, das Versahren besser einstweilen nicht eingeleitet wird. Diese gutachtlichen Aeuße rungen werden in der Regel lediglich auf Grund der über die Terminsveihandlungen aufgenommenen Niederschrift sowte des von der Landestulturbebörde bereits beschafflen oder noch zu beschaffenden M terials und also ohne Anstellung neuer örtlicher Ermittlungen abgegeben werben können. Zu § 6.
Die Spruchlammer des Landeskulfuramts hat in allen Fällen über die endgültige Einleitung des Verfahrens zu beschließen. Wenn Einwendungen überhaupt nicht oder nur von einer Minderheit der Beteiligen erhoben worden sind, wird daß Verfahren in der Regel ohne weiteres eingeleitet weren tönnen. Hat jedoch die Mehrheit widersprochen, so hat die Spruchkammer auf Grund der nach § 5 angestellten besonderen Ermittlungen zu erwägen, daß es nicht Auf⸗ gabe der Verwaltung ist, unter allen Umständen eine Umlegung herbeiführen zu müssen, daß diese vielmehr, wenn gewichtige Gründe dagegen spiechen, zu unterbleiben hat. Bei der Beurteilung der⸗ artiger Gegengtünde wird sie sich aber vor Augen zu halten haben, daß der Besitz an Grund und Boden nicht nur Rechte gewährt, sondern auch Pflichten in sich schließt. Diese Pflichten besteben der Allgemeinheit gegenüber darin, daß der Boden möglichst ausgenutzt werden muß, um vom Ausland unabhängig zu werden, den Nachbarn gegenüber darin, daß diesen nicht die Möglichkeit verichränkt werden
und dadurch zu erhöhten Erträgen zu gelangen. Ueber die Beschwerde gegen den Beschluß der Spruchkammer des Landeskulturamts hat der Minister für Landwirtschafi, Domänen und Forsten und nicht eiwa das Oberlaubeskulturamt zu entscheiden, weil für die Einleitung neuer Umiegungen weniger Erwägungen recht— licher Art als Gesichtzpunkte der Zweckmäßigieit und der Leistungs—« sährgkeit der Beteiligten sowie de Umstand entscheidend ein wird, ob genügend Personal zur Veifügung steht und oh die entstehenden Kosten aufgebracht werden können. Hierüber hat aber nur der Minister den ersorderlichen Ueberblick.
Zu § 7. Geringfügige Aenderungen des Umlegungsbezirks können dadurch entstehen, daß nachträglich einzelne Grundstücke zugezogen oder aus— geschlossen werden, z. B. behufs Grenzbegradigung, Anlegung von Wegen und Gräben und dergleichen mehr.
Zu 5 8. Kesten für das Vorverfahren können von den Beteiligten nicht erhoben werden, weil sie auf die Einleitung des Verfahrens, ab⸗— gesehen von dem voraussichtlich seltenen Falle des 5 3 Satz ?, keinen
Einfluß baben. Zu S5 9 flg.
In den §§3 9 flg. ist borzugsweise das materielle Umlegungs⸗ recht auf der Grundlage der seisherigen Gesetzgebung geregelt, und zwar einheitlich für den ganzen Staat. Die selther bestehen gen Vor— schriften haben sich in der Hauptsache durchaus bewährt; sie konnten daher im wesentlichen beibehalten werden und bedurften nur in Einzel—
heiten der Ergänzung oder Abänderung.
Die Umlegung soll sich auch auf solce Grundstücke erstrecken können, die früher bereits einer Umlegung unterwerfen gewesen sind. Regelmäßig wird ein Bedürfnis hierfür nur dann vorhanden sein, wenn durch Anlage von Kanälen usw. die Bewirtschaftung erschwert worden it. Es kann aber auch eine wiederbolte Umlegung dadurch
ᷣ Zu § 9. Die Vorschrift zählt diejenigen Grundstücke auf, die wegen ihrer Beschaffenheit oder Nutzungtart von der Umlegung aucsgeschlossen bleiben sollen, es sei denn, daß ihr Eigentümer ihrer Zuziehung Hervorzuheben ist, daß in einzelnen Gebiets⸗
ausdrücklich zustimmt. Waldungen
ersorderlich weiden, daß durch unnirtichaftliche Teilungen der früher aufgewiesnen Pläne erneut eine starke Zersplitterung des größeren mit Zustimmung lvergl. S 22 der Gem. Teil O
Eigentümers de vom 13. Mai 1867 für das vor⸗ fürstentum Hessen, 5 3 des Gesetzes vom 2 ; Verkoppelun gegesetzes Artikel 11 1b und vom 28. Mai 1913 (Gesetzamml. S. 285) rbeinischen Rechts
Schon bisher wurde das in ländlichen Feldmarken schwebende Umlegungeversahren vielfach auf die Ortelage oder Teile der Orte lage auf gedehnt, namentlich zu dem Zweck, um die Ausgänge aus dem Dorfe u verbreitern oder zu vermehren. Es bedurste des aber der Zestimmung aller Beteiligten; trotz des dringen dsten Bedürsnisses mußte die Maßregel oft unterbleiben, weil vielleicht nur einer wider— sprach. Der Entwurf will auch hier Grleichterung schaffen, indem er die Entscheidung der Mehrbeit der Beteiligten überläßt. Die Auf— gaben der Umlegung innerhalb des Ortsbereich sind zwar andere als in der freien Feltmart, die Hwecke werden aber durch die Beschaffen— beit des Umlegungsgegenstandes von selbst eng begrenzt; es bedarf daher nicht ihrer näheren Festlegung im Gesctz D für, aß die Beteiligten nicht durch die Maßnahmen der Behö den geschädigt
68 Aus⸗
Hohenzollern, für Hannover) Art kel IIIa des Gesetz ist diese auch für das Wehiet des wehemahigen Justizsenats Ehrenbreitstein füher vorhandene Ausnahmebestimmung beseitigt worden. Gehiene aufrechtzuerhalten, nicht abzusehben,
Schon durch und für den Sie jetzt noch für einige
lassung vor. rundstücke eine ange—
liegt keine Veran h ä warum nicht auch für messene Entschädigung sobte gewährt werden können.
die Zuztehung an sich ausgeschlossener Grundstücke war an die Zustimmung aller Beteiligten geknüpft. verstehen ist, war zweifelhaft. tümer des Grundstücks einwilligt.
hierunter zu Es wild genügen, wenn der Gigen⸗
Die Umlegung tann auch dann zweckmäßig sein, wenn durch die Anlage von Wegen. Kanälen, Durchstichen usw., z. B. bei der Aus— führung größerer Meljoratiensunternehmungen, die Grundstücke einer noch nicht umgelegten Feldmark unwirtichaftlich duichschnitten sind.
Die Voischriften entsprechen im wesentlichen Wenn nicht besonders hervorgehoben ist, daß die Teilnehmer ihre Abfindung in der gehörigen Entfernung ausge müssen, so beruht das darauf, daß Lage und Entfernung anerkannter maßen wertbeeinflussende Eigenschaften sind und diese schon nach Abs. J („Land von gleichem Werte“) zu berücksichtigen sind.
Vie Voischriften dieses Paragraphen sollen auch im Regierungs— bezirk Wiestaden, Anwendung finden. die „Güterkonsolidation“ durch di
sen erhalten Für dig len Fall gibt Abs. 3 die Möglichkeit, die Umlegung auf die durch Ereignisse der gedachten Art mitielkar oder unmitteltar be— 44 3 1 . * 65 . n. 2 ö. * c 9. troffenen Grundsücke einzuschränten. Wenn eine ganze Feldmark der
Dort ist das Verfahren für
werden, weil dadurch die Grreichung des höheren Zieles — die Um . . 6 . Instruktion vom 2. Januar 1830
legung der ganzen Feldmark — beeinträchtigt werden würde. In
Dieses Verfahren geltenden namentlich dadurch ab, daß e erlosungsbezirke“ vorsieht.
Vie Vorschriften der Instruktion sind seit dem Inkrafttreten des Gesetzes wom 21. März 1857 zum Teil besettigt, im übrigen aber jast durchgängig tatsächlich außer Gebrauch gekommen. finden nicht merr statt. teilungsbezirk“! genannte
weicht von dem im übrigen Staatsgebiet
; 9 RBidur In Satz 2 wird den Beteiligten das Recht gegeben, ihrerseits ie , n, auf Anstellung der erforderlichen Emittlungen zu dringen, wenn etwa die Lander kelturbehörde nicht von Amts wegen das Eisorderliche ver— anlassen sollte. Das kann auch von Bedeutung werden, wenn die Veriosungen rdings gewöhnlich „Zu⸗ — erlosangsbezirk“ einen wesentlichen Teil einer Bedeutung verloren. Zu einer gesetzlichen Beibehaltung solcher Bezirke liegt keine Veranlassung mehr vor. Wert darauf, daß nach den vorstehend angegebenen Grundsätzen ver⸗ fahren wird, so können sie das duich eine Vereinbarung auf Grund des § 19 Abs. 1 letzter Satz des Gesetzes über Landeskulturbehörden vom 3. Juni 1919 erieichen.
1 ge wird. Der Zeitpunkt Fer Inangriffnahme der Umlegung bleibt dessenungeachtet nach wie vor dem Ermessen der Landeskulturbehörde überlassen, die stets zu prüfen haben wird, inwiewest die Ausführung jeder einzelnen Umlegung mit der durch die Interessen der allgemeinen Landeskultur gebotenen planmäßigen Umlegung größerer Bezirke vereinbar und mit den jeweils zur Verfügung stehenden Arbeitskräften aus—
nit hat der ne
Legen die Beteiligten
r
Unter den Beteiligten, die der Kommissar in einem Termine zu hören hat, können in diesem Zeitpunkt des VerfahrenJ nur die— jenigen verstanden werden, die auf Grund der Grundsteuermutterrolle oder ähnlicher Nachweise als Beteiligte ermittelt sind. Zweck des Termins, der innerhalb des Umlegungsbeztites orer in dessen Nähe stattfinden soll, ist, de Beteiligten über das Wesen dez Umleguüngt— verfahrens, die für seine Durchführung maßgebenden Grundsätze und insbesondere auch über die voraussichtlich enistehenden Kasten und die Art ihrer Ausbringung eingehen aufzut läten. Da die Landes kultur⸗ behörden über die Kosten, die in den von ihnen bearbeiteten Um—
Die Vorschrift ist dem
S§z 6 des rheinischen Zusammenlegunge⸗ gesetzes vom 24. Mai 1885
in der Fassung des Gesetzesß vom 28. Mai 198153 entnommen und findet sich in der gleichen oder ähnlichen Weise fast in allen übrigen Umlegungsgesetzen.
Aßs. 1 und 2 entsprechen dem he , . Zu dem i 959 8ischr:; 9. j zie Voischrift bezweckt die Klarstellung, daß vorübergehende Nachteile nicht durch Land, sondern durch Geld, ausgeglichen werden sollen. neue gesetzliche Vorschrift, aber nicht neues Recht; er gibt nur das wieder, ö. in der Rechtsprechung des Oberlandes kulturgerichts ständig festgehalten ist.
ist auch der Kunstdünger zu rechnen.
Abs. 3 enthält zwar eine
legungssachen entstanden sind, genaue Aufzeichnungen machen, kann es in den meisten Fällen nicht schwer sein, den Beteiligten an der Hand von Bejspielen in bieser Beziehung zutreffende Aufklärung zu geben. Eine Abstimmung findet nicht statl; ben Beteiligten ist nur Gelegen⸗ . ö Die seitherigen Gesetze zählen un allgemeinen die Arten von
Anlagen im einzelnen auf, die als gemeinschaftlich ausgewiesen werden ö Ihr Kreis ist in manchen Beziehungen zu eng gezogen. zt daher grundsätlich alle Antagen zu, die dem wirtschajt—
lichen Bedürfnis der Teilnehmer wird in den messten Ges Hi ran will der
Bedenken und Einwendungen vorzubringen. Vor dem Termin soll jedem Beteiligten eine Abschrift der Bekanntmachung durch die Po“ zugesandt werden, well er z. B. häufig vorkommt, daß die Eigentümer ihre Grundstücke veipachtet kaben, selbst aher in ent— . h fernten Orten wor nen; eine nur orte übliche Bekanntmachung würde Als Beitragepflicht en der Wert der Teilnahmerechte zugrunde itwurf nichts ändern; er hebt aber hervor, tragepflicht nur für solche Anlagen besteht von anderen, namentlich also Kommunalverbänden, hergestellt werden r Dahin gehören z. B. Wege, die auch für den durchgebenden Verkehr in einer über das wirtfchaftliche hinausgehenden Breite angelegt werden. Der gleiche Beitragsmaßstab oll auch für die Neben- und Folge⸗ Wenn Teilnebmer von der Aufbringung en Nehen⸗ oder Folgeeinrichtunge koften befreit werten sollen, so ist dies in den Auseinandersetzungsplan oder einen Falls diese von den Bereiligten nicht anerkannt werden, ist darüber gemäß § 23 des Gesetzes über Landes⸗ uni 1519 (Gesetzsamml.
entsprechen.
Etwaige Einwendungen müssen im Termine mündlich vorgebracht werden. Vor dem Termine bei dem Kommissar schriftlich angebrachte Eingaben bleiben unberücksichtigt, wenn nicht die Widersprechenden im Teimine erscheinen und den Inhalt ihrer Eingabe mündlich wiederholen. Von den in diesem Termine Nichterschienenen oder Nichtverhan delnden wizd angenommen, daß sie einen Widerspruch icht erheben wollen. Verbleibt trotö der Eiörierungen mit den Beteiligten die Mehrheit bei ihrem Widerspruche gegen die Ginleitung
dürfnis der Beteiligten
einrichtungsfosten gelten. Anteils an
9a ** 5 rr Nachtrag vazn aufzunehmen.
. über. d ? 1 ,, schaftlichen Betriebs, und Absjatzverhältnisse der betroffenen Feldmark anturbebörden
Wegen des Beitragsmaßstabes für die vom Staate zu erhebenden sogenannten Regulierungskosten vergl. unten zu §
um klarzustellen, daß auch solche Personen, die Nichtteiln-hmer eines Verfahrens sind, der Verlegung bestehender Anlagen wenn erhebliche Nachteile zu befürchten sind, z. B. Personen, die in Nachbargemeinden wohnen oder zu Grundstücken, di en, Wege⸗ ufw. Rechte haben.
Die Vorschrift ist erforderlich, oder Einziehung nur widersprechen
nicht dem Ver⸗ fahren unterlie
Diese Vorschrift ist dem 5 9 des Gesetzes vom 4. August 1904, betreffend Aenderung zur Vorschrift über d Berichtigung Regierungsbezirk Wies baden (Gesetzsamml. S. Bet ihrer Zweckmäßigkeit empfiehlt es sich, sie allgemein einzuführen. Wie die Erfahrung gelehrt hat, stellt sich häufig erst gelegentlich der daß dringende wirtschaftliche Inten⸗ essen seine Abänderung in Beziehung auf gemeinschaftliche Anlagen, ondere das Wege⸗ und Grabennetz, nötig machen. daß der Plan endgültig festaestellt ist, darf insoweit einer Abänderung Innerhalb dieser Grenzen, die im Interesse der Rechtssicherheit nicht wetter gesteckt weiden durften, war der Landet= kulturbehörde die Befugnis zu Abänderungen vorzubehalten.
on folidattons verfahren während desselben entnommen.
Grundbuchs
Ausführung des Planes heraus, Ver Umstand,
nicht hinderlich sein.
darf, durch das Umlegungsperfahren zu erleichterter Wirtschaftsweise Vie hier vorgeschlagenen Bestimmungen geben das geltende Recht h mit der Emschränkung, daß die Vienstbarteitsablösung oder Gemein heitsteilung unterbleiben soll, wenn davon keine Förderung ar Die unbedingte Verpflichtung zur Dienstbarkeitsʒablösung hat sich namentlich bel Fischereirechten als die Fischereiablösung ist daher nicht selten,
wieder, jedoch
der Landeskultur zu erwarten ist.
unzweckmäßig erwiesen; entgegen dem gesetzlichen Gebot, unterhlieben. das Gesetz mit den Eifordernissen der Landeskultur in Einklang. Vie bisherigen Vorschristen finden sich: 5 142 G. T. O. 1821 und § 1 1 C O. sür die Rheinprovinz und Neuvorpommern und 51 Ab. 2 des Zus. Ges. für Ehren⸗ breitstein; S 4 Satz 2, 5 6 der G. der G. T. O. für Wiesbaden; 5 3 A Schleswig-Holstein; 5 8 der G. T. O. für Hohenzollern; 5 1 Abf. 4 des Zus. Ges. für die Rheinprovlnz; 5 e ĩ 8. Nopember 1856 für Hannover.
Abs. 4 Zuf. Ges. 1872; 5 4 der G. T.
für Cassel; 5 30 Abf
26, 5 5 der
7 des Weideablös. Ges. vom
Die Vorschrift gibt lediglich geltendes Recht wieder.
das geltende Recht mit dem Zusatz wieder, de die nach Abs. 3 aufgeschobene Sonderung zeendigung der Umlegung vornehmen kann. Fortdauer der Zuständigkeit für die Sonderung nach dem Erlöschen nach dem geltenden Ste findet aber im Gesetz keinen zweifel sie ans drücklich an⸗
; orschrift gibt daß die Umlegungeb
übrigen Zustä angenommen. sich daher,
zuertennen.
Zu § 19.
Auch bier wird lediglich geltendes Recht wiedergegeben; nur ist die Lari! vergeschene Verzfrsang von 5 oe mit Nücktcht auf die durch as B. G. B. allgemein eingeführte Festsetzung des Imsfußes auf den
—
geseßlichen Zinsfuß festgelegt worden.
6418
2
Zu § 20.
Sachlich wiederholt die hier vorgeschlagene Bestimmung ledigli das geltende Recht; nur ist sie übersichtlicher und klarer gefa Wegen deä Zinsfußes vergl. Erläuterung zu § 189
& ᷣG0 Zu 5 21.
Die Vorschrift entspricht dem geltenden Recht und ist
genemmen, um dieses Recht festzustsllen.
2 8 95 Zu § 22.
Diese Verschrift we sie zum Maßstab f
5
.
zweiter Linie und ausnahmsweise
x
einzelnen Teilnehmer von der Umlegung haben. ; ;
sie vertkilen die Kossen grundsätzlich ze des Vorteils, us hilfsweise 1
rel 16 Abf.
Gesetze verfahren umgekehrt: und in erster Linie nach der Größ ber Auseinandersetung hat; nur g Teilnahmerechte zugrunde A
a ue gelegt (Ar 1850 vbd. 5 2 Zus. Ges. 1872; § 29 proyinz und Neuporvommern vb. 33
Hohenzollern; § 20 Zus. Ges. Rheinprovinz;
8
2887). Eine Ausnahme macht nur § 61 Verkopp. Ges. Han oper.
Daß der Vorteil der einzelnen keinen greisbaren Maßstab
kann, bedarf keines Beweiseß. Die Uebung der r
behörden hat diesen prakttisch
abgelehnt. Die Umlegungsbehörde muß
Dies ermöglicht der Abs. 2
Die Vorschrift bezieht sich nur auf die dem Staat zu ersetzenden, die sogenannten Regulierungekosten; wegen ö
Folgeemrichtungs« und Nebenkösten vergl.
1
1. Untersuchungssachen.
2. Aufgebote, Verlüst. und Fundsachen, Zustellungen n. dergl.
3. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2e.
4. Verlysung ꝛc. von Wertpapieren.
h. Kommanditgesellschaften auf Aktien u. Aktiengesellschaften,
8 ** dlich ist, daß durch das neue Gesetz alle
Wenn auch selbstverst i Vorschristen
entgegenftehenden ö J ⸗ empfichlt (s sich doch, dieses im vorliegenden Falle besondens aus— zu prechen und dadurch zum Ausdruck zu bringen, daß ein Zurückgreifen auf die vielen fiüheren Sondergeseke weder erforderlich noch zulassig sist. Es mußte aber davon abgesehen werden, die fortfallenden Vor= schriften im einzelnen aufzuzählen. d mit Bor für die Gemeinheitsteilungen und für das Verfahren vielfach eng verbunden; insoweit bleiben sie aber in Geltung.
aufgehoben
Diese sind mit den Vorschriften
Eine erschöpfende eil aufgehoben ist,
läufigkeiten mit sich bringen.
Wie schon in der Begründung zu § 1 hervorgehoben, muß die Möglichkeit beseitigt werden, Umlegungen in anderer als der durch den vorliegenden Entwurf vorgesehenen Weise herbei
Nach geltendem Recht ist dem Antrag auf Abts chmäßig belastenden ö rechen, wenn er von einem Berechtigten, der nicht zur Ge⸗ zehört, gestellt wird, rw Besitzer detz vierten Teiles der Ackerlämdereien, die bei einer Ge⸗ meinheitsteilung durch den Umtausch betroffen werden, mit der gesuchten Separation einvperstanden sind (Verordnung vom 28. Gesetzsamml. S
icht von dem geltenden Recht darin ab, daß ür die Kostenverteilung in erster
. . ö , Linie den Wert der Teilnahmerechte nimmt (Abs. . . chte, insbesondere Wei 1 ickliat, die die Grundstücke te, ins besondere Wei
deren Forensen oder wenn die
ein jeder von
3 Erg. Ges. 2. März ässig sein, wenn die hm ohne eine gleichzeitige Umlegung der vom *iroffenen Grundstücke, also etwa duich stücks, gewährt werden kann. sten erfährt hierdurch
reitstein; 33
285 8 — 6
Ueberweisung
bständigen Grun 1 T* k artigen Dienst barfeiten
dar eine Ei ei wünschte Uml Am ragsrecht.
136einandersetzungs⸗ öllig unbrauchbaren Maßstab auch aber imstande sein,
r . . er Teilnahmer
wird aber höher einzuschätz n. j er bezeichneten Art,
en, nur no
Zudem kommen ablösbare Rechte zumal solche, die einem einzelnen Berechtigten zuste
Artikel Vl
⸗ 6 ö zusammengefaßten Vorschriften
über Umlegung Holzungen
3 üulbringung 2
din dert g eile
8 ge fals, . wier hey SG B.
reiß ein Renger ung dz
zubehalten. Die hier geregelte Umlegung dient einem 1 Zweck; sie soll Hechwasserschäden verhüten und . n 3 . Famentlich die ÄAufforsfung ermöglschen und hat beson 6 36 Fällen nicht in Betracht kommende sachliche , nn ĩ. 23 setzungen. Die Votschriften bedürfen nur insoweit. 3. Ae . . als die Zulässigkeit der Umlegung nicht mehr, wie im a ö. eines Mehrbenzantrags bedarf Daher wird eine rn, ger geschlagen, die die Ss 5 und. 6. a.. q. O. ö. . schriften des gegenwärtigen Entwarfs über das Vorverfahren möglichf in Einklang bringt. ö Zu S 208. . i Aus denselben Gründen, aus denen 5 27 den . 44 2 Gesetzes vom 28. Mai 1913 aufrecht erhält, sollen 34 §8 28 die Ümlegungsvorschriften des w. unberührt bleiben. Zu 8 26. . . Wenn in einem Umlegunge.« uf w. Verfahren an Stele . Grund und Boden Geldenischädigung gegeben wird. hat . kulturbehsrde dafür zu sorgen, daß diese Ten Linglichen , . des Grund und Bodens nicht entzogen ,,,, darf den Grundstückseigentümern erst ausgehändigt wer en, nac 2 die durch das Ausscheiden kes Grundstücks aus der Pfandhaft . fg älerte Sicherheit wier erbergestelit ist e oder . . Gläubiger in die Auszahlung willigen. Die Ferelung 4 dem sogenannten Verwendungẽ verfahren, das nach der, , Gefetzgebung im all zemeinen bei Beträgen bon 60, . . e,, Gesetzes vom 12. August 1905 (Gesetzsamml. S3 333) . , von 150 Ss und darüber eine Benachrichtigung des Haan n. ) . vorschreibt. Die entstehenden Weitläufigkeiten und Kosten 4. . ö mehr im richtigen Verhältnis zu dieser Summe. Sie soll des hall
auf 300 A heraufgesetzt werden.
/
den sin
K
Die hier vorgeschlagene Vo schrift ist ahnlichen . anderer Gesttze (3. B. dem Artikel Vi Gietz vom 1. . m s, GJ ß . 63 8 pe Heis Gesetzßl. S. 75) nachgebildet. Sie trägt dem Umstande Hhiechnung, kaß in Gesetzen, jz. B. im 8 12 des Oderge setzes vam ¶ UU. IMI j 156 111 el. 611, * ; ö . * ĩ ö 12. August 19605, auf bestimmte Umlegungegesetze verniesen . 6 230 Sie foll außer Zweifel siellen, daß an Stelle der Verschtiften. u die é wird, die an deren Stelle getretenen Vorschriften dieses
die verwiesen wir Gesetzes anzuwen
/ — —
8. Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaften.
8 19 6 . RNiederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten. 2 — 2
8. Unfall. und Invaliditäts ꝛc. Versicherunz. 5
Bankausweise.
*
1 Unter uthn lthzen.
[i107 831] Fahner slu chtserklärung.
In der Untersuchangs ache gegen den VMrus ke tler ni jedꝛ ich hn beet vom II Eis. Rtl Ref. Jaf. R. 52 wegen Fahnen fl chi wird auf Grund der S8§ 69 ff. Dea Mil. Srraf⸗Ges Buchs sowle der S5 356, 360 der Mil. Strafgtrichtzordug. der He⸗ n. hierdurch für fahnenflüchtig er⸗ ark.
Frankftert a. SD., den 26. Januar 1920.
Abwicklung stelle brß früh. Gerichts
der 5. Dioiston. — 111 g 823 / 18.
Illo7 sa) Gr lehia n s ber Fahnen flucht 8er flärnng. Vie gegen den Pionter Johann irnten on dec Ptlon Compagnie 233 wegen Fahren flacht unter em 25. September
1919 eilefsene Fahnenfluchtgertidrung ist
eil digt. 6 ö ca teimitz, den 23. Jan uar 1920.
Gericht der 32 Klein 'n Reickswehr⸗Brig.
Dr. Or lob, Käegz erchtaret.
2) Aujgehote, Ver⸗ lust und Fundsachen, Zustellungen i. dergl.
IG S341 Zwang eherstein Im Wege der Zwangsh
aun g.
derftei gert wer en has iu
vom Gächönba wn senthehez
Kerl, Kartenhlait 2., Varzelle 64s / 12, 2a tz qm groß, Grun dhstruerm utte: rolle Art. 3150, Nutzungswert 11 760 4, Ge- bäude ste aer rolle Nr. 3160, Giunbstücz ert
209 900 6. — 85 K 40 19 WBerltu, den 33 Januar 1930.
Amtsgericht Berlin Mitte. Abteilung 86.
Illo? sz] Zwangvernste
gerung.
Im Wege ber Zwangshbollstreckung soll'n am zd März Rz, Vormittags 19puhr, an ber Gerichtsstelle, Brunnen. platz, Zimmer Nr. 30, 1 Treppe, ver- stetgert werben die kn Grundbuche bon Läbaß Band 15 Blatt 348 und 549
g e ler Eigentümer am 3. Leirm be
. * e , P 7 315, dem Tage der Eintragung des Ver.
steigerungz vern;erks: der ar gnn Jules Joachim in Herlia) eingetragenen (Grund stücke: Holjun gen an der Käacaugftnße in
der GGemorkunl Läbarz Bielt 548, Farten
3/37 und 1574/33. 49 Kartenblait 1 Va z · Len- He 5 8, 8 a 58 qm greß. Rem; ert⸗ da Blitt 5I86 G06 Vir., wlatt 548: oM Tir, Grundsieuermutterrolle Art. S3]
blatt 1 Parzellen 161
z / 9a 164m griß, Rlat. h
be mw. A t. 582 Berlin, den 20 Jarnar 1920. Mnntzgerlcht Berlin⸗ Wedding.
107832 Zwangsverstelgerung.
Im Wege ber JZyangsnollstreckung soll bab . ] an 29. RMüärz 18920, Vormitiags eine Leistung zu be
tasell 92 96 Rn, r . K jtsstelle, Brunnen. sch eine oder einen Fenruerungsschen
2 z wn, 99 30, 1 Treppe, versieigert
hr, an der Gert
t git. 550 (ngetragener Hrtsgertcht tümer am 3. Deze nm her Ta R gerungtzdermerkt Berl n ein.
ite gssoherr e.
1 ; 7. . 3 iblungtsperre bin sichtlich der chreidung der H osotgen
e, 19 a 10 qu aror ; * iche, 1915 eit. E Nr. 2 955 647
nd steuermutte
, , ,, Serlin bett Reinertrag O08 Tlr., Ger
3 20. ann 19230 d prptentisen * Berlin, den 20. Januar 1930. irn ch w, D R 16; richt Berlin Wedding. —
Sen re nn Ne. Joi o? ; 196 pierre ü ta ; böerschreibungen Nen. 4 668 tat! Hie Stücke 3 O32 912 ris 3 932918 di
her i- 1000 * in
ernde Rrunhstück
ebot solgender Sc ge lm elch in. Sberfarnst dt, 9 oper shreibun aan 3 9 ch ba r, n. Gn bDbel ln Dung n
Rudolyb D üsseldorf vom 21.3 Hob etz haben beantragt: 1 die Attieneeselischaft Sch rat
1 . 3 Adterdrauer t &
, Bren hop en ira
TDi x 28 s d L Cor rYä't S Unit gericht Se
streckung soll om T8. Mäö6rz Tozc., Bor mittags
wine⸗ münder Stt. 61 belrgene, an Grundbuche
ute Band 77 Blatt Nr. 2391 (eigaetzagener Eigen⸗ fümer am 23. Mai 1919, dem Tage der Giatragung des Versteige rung vermerks: Kaufmann Fall GSiennbheimmn zu Berlin) eingetragene Grundstück. Borer wohnge ˖ bä jide mit lik in S hren flügel. Doppel- quergehä kde und 2 Höfen, Gemarkung
ärung der Urkunden er d
nhl einers. 16
richt zu 272 862/19.
Kznrtit, 6. 1 20. lerhur ufgefordert, sie innerhalb Grster Siaatz anwalt. hier h umich gufzef . h
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eutschen Reichs
der Baer Van hä i er⸗
2 2, 1031 355 und
* gr . — betr. 4 0 Pfanhbriefe,
ß Se Gerte B68 siatt 8 63 S826 Ich: ig
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Sahlun gztzee re,
7384, 7193 129 oi 7193131, 731 6tz3 o97 und 8 05485,
x Nry. 543 814, 397 726 1 387 775, 3 706166, 8 307 229 und 190 305 926,
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jan den gekommenen Schu . prrzenttgen Aue 528 ; 1916 5 285 912, 53
der angehl ich a ver ch elbun gen : Devtschen Reich, von zit. O girn. S 794 126 und 10 288 572 über . 10060 6 und Lit. D Ne. 6578 677 über 5600 Æ verboten, an einen anderen In⸗ ohen gendzn irn Aulrcig⸗
—
62465 760, 56 106234772, 15 162165
Antragste ler eiue
alg dle oben zenan An ingbesonderr neus
elftung zu bewt Zingscheine oder eln me ker außzugehbtti. — 1I54. F. 1326. 19. ö Cx 9 *
Januar 19230. Amtggerlcht Berlin-Mitte. Abteil ung 154.
Zahlungs sor rr. des Aagust Sch ppel in
besonderr neue Jinzschtine oder einen Er
nenerungsschein auszugehen. — 83. Ber lin, Den 22. ant ar 1920.
KLruttzgericht Berlin⸗N
Sah ln ng sher n.
Latrag bet Landwirt Hrrmann ⸗ Reich o sck lden
itte. Abteilung 85. ! ; ae Berlin, der
Elsporf wird de r ig in Verla hetreffz zebilch abhanden arkommernen ; der h yryrntigen Arletde dez eich Lit C. Rr. S80 661 über is per hoten, an einen mmderen In⸗ agenanntey Antragfteller wirken, mntzbesonde e neue
5. Gtettin, hen 13. Januar 1920.
Auf Antrag Oberwelsßhach i. Th ; schalden ver valtung in Hertsn betreffs der ä gt lich abhanden gekommenen S huly— vaichteibungen der 5 projeutigen Anlrthe reg an leihe) Nrn. 1 367 043 und 138701 über e
griche lbun Bürger veretu U. G. Teirr.
Wu if grher ung. Won den Stammektien des Katbolischen Bärgerdereinßz zu Vier sind folgende
a8 den oh
3. Bank 2. ; irhas ee, 10. Verschiedene Bekanntmachungen. 11. Privatanzeigen. g. ert ss er,. . derboten, an einen anderen Zn haber Stück, verloren gegangen: Nr. ,, ber genannten Aatragsteller eine 36 47. 48. 64, 733. 9, K, 10, . bewirken, ins besonderꝛ 136, 162. 175, 150, 181, 182, 292 . oder einen Grneuerungast 220, 229, 234, 22n, 2580, 283 252. 52*, — 154. F. 1972. 19. * 3 Jo06, 359, 357, 375, 392, 327, 411. den 23 Tanuar 1920. Ferner fuld folarnde Petoritstgakfien Ber . ert, Aricttung 164. ale verloren gamelbet worden:; Nr. II63, ö 138 und 179. . Pie Jateressnt'n werden gemäß 5 19
ö
tes Statuts aufgefordert, dit se Q lumen stfern oder ihre etwaigen Rechte aa denselben geltend zu machen.
ist ausgehoben. 53 3 , , , 1370 Trier, den 21 Janucr 1820. 17 *. 21 8
is gericht Berlin-
Ver Vorst ind dez Kat holiscen Bürgervereint.
Mirte.
er bie 8M siosi3g) Bekanr n a nag,
3
au gehoben. — Ha / gigen Deutschen zteichs auleihz über je 5000 4 ad in Verlut geraten.
TBieist ock (Do ff.), den 265. Januar 1820.
19
—— —
(107859 Unfsg et ygt.
ie tommen: St. 10 40 Per von uns unterm 1. Ayril 1814
e
541 204 über t 2000 auf das Leben den
den 27. 1 20 Vorsch oss Gußad Khtlinp in irrt. Abtllung Ly. Vor sch of, dern nt v
e.. aner 5 36 20 . ö s 3 Grkennungtdienli. Wr. 4620. S833, 1st akrkanden gekommen, Ves
Schu ldemühl, geb. am 29. Stptemher
25] Beta ntetmn chung. gegenwãrtige Inhaber des 6 wurd gekommen: bo Deussche aufgefordert, sich bine S EVschen
Ne L075 218 n bei uns ju melden, wörigenfalls der
enerungsschein. Schein für kraftlos erklärt und eine
(107867 Die Police II 26 S2 der vormaltgen
1. 20. Deutschen Milttärdienst⸗ und Lebens⸗ , Abteilung 7. BVersicherunge-Anfalt a. G. in Hannober dienst., r. 48. 20. über ( 000, — Versicherun gs summe, auf . da Leben des Herrn Joparn Joey. Heine. 16n*; Bauanternebmer und Arichttekt in ruck
heulen, etzt woynbaft kn Hamborn Man xlob, lautend, tit angeblich abhanden gekommen. Alle Personen, welche Ausprüche aut dieler Versicherung zu haben glauben, werden
2 Monate von heute ab bei Vaꝛameldunßz hreg Verlustetz bel uns geltend zu machen.
31. Deiember 1919 ist der Wwe Banner, den 26. Jaruar 1920. ia Vöhrum, Kretz Peine, am Deutsche Mitttändienst Versicherung Babnhofe tu Vöhrum eine braune Leder, Zweign ederlafsung Hanngoher reise ache mit folgenden Wertpapieren: der Berlinischen Lebens. Ven sicherungt⸗ 1) Vier Stück- Essener Stadtaun leihe Gesellschaft.
C
XIII G 2250 und 35898 zu je 1000 Æ, r iI974* gen D 2805 und 1432 . e 560 . ö. lo? od] lun gebot.
der Deynchen RNeichtanleihe; *.. 5 e g, 3 85 gh in Fraufkfart . M. ist der don un auf G2 86 8'0 zu 000 K nur dle int. 6 ausgeslellte NUrnsicherungesch in 6 kö an n Sachien liche Mijttrilungen erhitte ig , , * unter bem Akten zelchtn 4) 48s20 an mich. s bobo abhanzen gr tom nern. er d. Hildesheim, den 9. Jan nucr 1920. Ver Erste Stcatean walt. zu melden, wöhrlgenfalls die Urkunde für
Herrn Metzgermelster Karl Nanning er
Nr. 610 zö0 vom 22. 16. 1968 über
habtr der Urkunde wird aufgefordert, sich binnen 2 Manaten ab heute bei unt
Gef ch laßt. kraftlos erklärt und neu angefertigt werden
Die am 27. stovember 1919 von dem wird. . ⸗ unter zeickneten Gericht anceordnete Zah, Stettla, den 26. Januar 1820. lunggsperte äber die angeblich abhanden ; i ne g,, , n, . Gesellschaft zu Siettin. Buchstahe Q XII. Auggabt 6 g w zer. 1669 über 7000 1 vom 1. März 19907 , , ,. wird auf Ant ag de Vorsitzen den den Frreit⸗ ausschuss⸗z des Rreiseg Grimmen, da diesem die Uikunde wieder zugegangen ist, auf ⸗
Germano, Lebeng. Versicherungt ⸗ Altit n=
Der Kaufmann Gail aner in Stettin, Hohernzollernstratke 26, vertreten urch die RNechtzanwälte Justiztar? Dr. Lewin und Kallmann in Stettia, hat da; Aufgebot eines ange blich verloren gegangenen Wechsels
— —
gat vol chen Bollwerk Ib, und angenommen hon dern Auatraafteller, zablkat am 21. Mär 1820, über 10 860 , ver sehen wit Vellgtto an
in Stellin, beantragt. Ver beziehungs .
4 1 vom 24. Dejrmber 19189, auggesttllt ia Amtaaer cht. Akt. 1. Steilin vom Kaufmann Franz Block,
die vommersche vLandeg. Genofsenschaft kaffe