1920 / 25 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 30 Jan 1920 18:00:01 GMT) scan diff

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de S. 1456) für das Gebiet der Provinz Schlesien und des drtutschen Teils der Provinz Posen für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. Februar 1920 erhoben werden und sind unter Num mer J. B. E. 474 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 23. Januar 1920.

Der Reichsarbeilsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Arbeitgeberverband für das Baugewerhe Altenburger Ostkreis E. V., Sitz Altenburg S.⸗A, beantragt, den zwischen ihm, dem Deutschen Bau— diterverband, Zweigverein Meuselwitz, und dem tralverband der Zimmerleute und verwandten ufsgenossen Deuischlands, Zahlstelle Meusel⸗ 53, ahgeschlossenen, am 24. April 1919 in Kraft getretenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeüsbedin⸗ gungen der gewerblichen Arbeiter im Baugewerbe gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗HResetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Orte Bockwitz, Brossen, Bunau⸗ roda, Crlmitzschau, Faltenhain, Heufendorf, Surdorf, Kriebitzsch, Langendorf, Leesen, Lobus, Loitzsch, Meuselwitz, Mumsdorf, Nißma, Oelsen, Penkwitz, Pflichtendorf, Alt und Neu Poder⸗ schau, Prehlitz, Rusendorf, Sabissa, Schnauderhainichen, Sprossen, Staschwitz, Stockhausen, Wintersborf, Wuitz, Würch⸗ witz, Zettweil, Zipsendorf und Spora für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Februar 1920 erhoben werden und sind unter Nummer J. B. R. 7315 an das Reichsarbeitsmlnisterium, Berlin, Luisenstraße 33 zu richten.

Berlin, den 23. Januar 1920.

Der Reichsarheilsminister. J r. Bun

Bekanntmachung.

Der Verband der Zentralheizun gsindustrie E. V., Ortsgruppe Dresden, die Arbeitgebervereinigung für das Dresdner Gas- und Wasserleitung« gewerbe, die Klempner- und Installateurinnung zu Dresden und der Deutsche Metallarbeiterverband, Ver⸗ waltungsstelle Dresden, haben beantragt, den zwischen ihnen am 1. Oktober 1919 abgeschlossenen Tarifverirag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeltsbedingungen für die gewerb⸗ lichen Arbeiter in der Zentralheizungs⸗, Gas⸗ und Wasser⸗ leitungsindustrie und im Klempner⸗ und Jnustallateurgewerbe gemäß 5 2 der Verorbnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für has Gebiet der Stapt Dres den und der Amtshauptmannschaften Dres den⸗Altstadt und Dres den⸗Neustadt für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Februar 1920 erhoben werden und sind unter Nummer J. B. R. 564 an das Reichtzarheitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 24. Januar 1920.

Der Reichs arbeits minister. J. A.: Dr. Busse.

2

Betkanntmachung.

Der in Nummer 131 und 177 des „Deutschen Reichs⸗ anzeigers“ vom 11. Juni 1919 und 7. August 1919 veröffent⸗ lichte Antrag, den Tarifpertrag vom 22. Februar 1919 und den Nachtragsvertrag vom 25. Juni 1919 für die Kleinbäckereien Düsseldorfs für allgemein verbindlich zu erklären, ist infolge Kündigung des Tarifvertrages gegen⸗ stan dslos geworden.

Berlin, den 26. Januar 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung,

In Abänderung der Bekanntmochung vom 24. Oktober 1919 (Reichsanzeiger 2566 vom 7. November 1919) wird auf Grund des 3 2 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst vom 253. Januar 1918 (Reicha⸗Gesetzbl. S. 46 ff.) bestimmt: . ; ö

1 Bein Absatz der Gemüsekenserven in luftdicht verschlossenen Behältnissen aus der Einte 19819 an die Großhändler dürfen die Kisten einschließlich Eisenband zum Selbstkostenpreise der Fabriken abzüglich 1,50 M je Kiste in Rechnung gestellt werden.

2) Beim Absatz an die Kleinhändler dürfen die Kisten einschließ, lich Lisenband zu dem Selbftkostenpreise der Fabriken abzüglich 250 * in Rechnung gestellt werden.

3) Beim Absatz von Gemüsetonserven in Kisten an die Ver⸗ hraucher dürfen die Kisten einschließlich Eisenband zum Selbstkosten⸗ preise der Fabriken abzüglich 350 M in Rechnung gestellt werden.

Die Konservenfabriten sind verpflichtet, vor jedem Ankauf von Kisten, die für die Versendung von Gemüsekonserven benutzt werden sollen, unfere Genehmigung emnzuholen.

Braunschweig, den 20. Januar 1920.

Gemüselonserven⸗Kriegagesellschaft mit beschränkter Haftung, in Liquidation. Dr. Kanter.

Aus führungsvorschriften.

§ 1.

Auf Grund des 5 2 der Bekanntmachung der Reichsregierung vom 185. 11. 19 (Reichs⸗Gesetzbl. 1 und der im Reichsanzeiger vom 21. 11. 19 Nr. 267 bekannt gegebenen Bestimmung det Reichs. ministers für Wiederaufbau veröffentlicht der Verband der im Ausland geschädigten Inlandsdeutschen G. V. die nachfolgenden Ausführungsvorschtiften. .

Grundlegend für die Arbeit des Verbandes sind die in Nr. 267 des BVeutschen Reichsanzeigers vom 21. 11. 19 veröffentlichten Nicht linien für die Gewährung von Vorschüssen, Beihilfen und Unter⸗ stũtzungen für Schäden Deuischer im Auslande aus Aulaß des Krieges“.

Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Geseßzbl.

Papier⸗, Pappen⸗, JZellstoff⸗ und Holzstoffindustrie gemäß 8 2

———

§ 2. ;

Der Verband ist zuständig für alle Anmeldungen von Inlands- deutschen (Firmen oder Einzelversonen), welche am 1. Juli 1914 ihren Wohnsitz eder ständigen Aufenthalt im Inland, h. in dem damaligen Cabiete des Deutschen Reichs emschließlich der Schutz⸗

gebie te, gehabt haben.

2

8 3. Anmeldungen von Auslands deutschen sind an den „Bund der

Auslandsdeutschen', Berlin W. 10, Rauchstraße 23, zu richten. Als Auslandedeutsche gelten alle Deutschen, welche 1. am 1. Juli 1914 Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt

außerhalb des damaligen Reichsgebiets gehabt haben, 2. welche nach diesem Zeitpuntt Wohnsitz oder Aufenthalt im Auslande gehabt haben oder zurzeit dort

aben. Deutsche, die ihren Wohnsitz Ausland gehabt haben oder haben - von Inlands⸗ und Auslandsdeutschen

zugleich im Inland und ferner Interessengemeinschaften haben die Wahl, ob ie ihre

Anmeldung bei dem Bund der Auslandsdeutschen oder dem Verband

der Inlandsdeutschen einreichen wollen.

Inlands deutsche, welche Schäden nur wegen anmelden wollen, haben sich an den Bund der Auslandsdeutschen zu wenden.

5 4

Das Verfahren bezieht sich lediglich auf Ersatz für Schäden, die im Ausland, d. h. außerhalb des im 5 2 genannten Reichsgebiets, aus

Anlaß des Krieges entstanden sind.

Der Verband ist also insbesondere nicht zuständig für Schäden,

die entstanden sind: a) innerhalb per deutschen Schutzgebiete,

b) innerhalb derjenigen Gebiete des Deutschen Reichs, die auf

Grund des Friedensvertrags abgetreten sind.

33 Die Hauptstelle des Verbandes befindet sich in Belin W. 35, Pots amerstraße 28 (Telegrammanschrift: Inlandsdeutsche), 5 An die Hauptstelle sind lediglich Anfragen grundsätzlicher Art zu richten.

Anmeldungen sind nicht an die Hauptstelle, sondern an die

Zweigstellen des Verhandes zu richten.

56. Die Zuständigkeit der Zweigstellen des Verbandes ergibt sich aus

der beiliegenden Liste. Maßgebend ist der Wohnsitz des Antragstellers.

Abweichungen von dieser Zuständigkeit sind nur aus sachlichen Gründen guf besonderen, an die Hauptstelle des Verbandes zu richtenden Antrag julässig. Stehen mehrere Antragsteller, die in verschiedenen Bezirken wohnen, in bezug auf den Gegenstand der Anmeldung in Interessengemeinschaft, so haben sie sich über die gemein⸗ same Anmeldung bei einer der in Betracht kommenden Zweigstellen zu einigen. Können sie sich nicht einigen, so regelt die Hauptstelle des Verbandes die Zuständigkeit.

§ 7.

Vordrucke für die Anmeldungen find von den Zweigstellen zu beziehen. Die Anmeldungen müssen auf den von dem Verband ausgegebenen Vyꝛdꝛucken eingereicht werden. Die genaue Befolgung

5

der in dem Vordruck gegebenen Vorschriften ist wesentliche Voraus⸗

setzung für eine schnelle Erledigung des Antrages.

Macht oder veranlaßt der Geschädigte wissentlich oder grob fahr⸗ lässig falsche Angaben über Umfang oder Entstehung des Schadens, so wird die Gewährung von Vorschüssen, Beihllfen oder Unterstützungen versagt. (5 12 der Richtlinien.)

59. Der Verband gibt ein Merkblatt heraus, welches eine eingehende

Anleitung für die Ausfüllung des Fragebogens und die Sachdarstellung enthält und uber alles in der Sache Wissenswerte unterrichtet.

5§5 10.

Urkunden, auf welche in der Anmeldung Bezug genommen wird, sind in beglaubigter Abschrift beizulegen. Es genügt Beglaubigung durch eine Amtsstelle, die ein öffentliches Siegel führt. Vorlegung der Urschrift kann verlangt werden. Eine besondere Verwahrung

findet nur bei Urkunden statt, deren Vorlegung der Verband aus-

drücklich verlangt hat. § 11.

Bei den Zweigstellen bes Verbandes oder den ihnen unter stehenden Prüfungsstellen findet mit möglichster Beschleunigung eine Vorprüfung der eingereichten Anmeldungen statt. Die Zweigstellen und Prüfungsstellen haben die von dem Gesamtvorstand deß Ver⸗ bandes aufgestellten Grundsätze zu befolgen. Jede Prüfungsstelle ist berechtigt, Ergänzungen und Erläuterungen des Antrages zu verlangen und vom Antragsteller die Vorlegung von Bewensmitteln, ins⸗ besondere Urkunden und Geschäftsbüchern zu verlangen, auch Zeugen und Sachverständige zu hören.

In besonderen Fällen kann der Verband auch bei dem Vor⸗ sitzenden der Spruchkommission sofortige Vernehmungen duich Er⸗ suchen des zuständigen Gerichts oder Abnahme von eidesstattlichen Versicherungen beantragen. Die hierdurch entstehenden Kosten gelten als Kosten der Spruchkommission.

5§5 12.

Sobald der Spruch der amtlichen Spruchkommission, durch welche die . der bewilligten Zahlung festgesetzt wird, rechtskräftig geworden ist, erhält die Hauptstelle des Verbandes von der Sprꝛuch⸗ kommission eine Bescheinigung über die Rechtskraft des Spruches.

Der Verband Übersendet diese Bescheinigung nebst einer be- fristeten Zahlungsanweifung dem Antragsteller. Dieser hat die auf dem Schein vorgedruckle Quittung zu vollziehen, seine Unterschrift beglaubigen zu lassen und kann dann gegen Aushändigung der Urkunde binnen der bestimmten Frist die Auszahlung bei der ihm genannten Zahlstelle verlangen. -

Zinsen werden vom 1. Januar 1920 bis zu dem in der An⸗ weisung benannten Tage berechnet. Wird die Auszahlung bis zu diesem Tage nicht verlangt, so wird weitere Verzinsung nicht gewährt.

§ 13.

Sofort nach Mitteilung des Spruches kann der Antragsteller durch eine mit polizeilicher Beglaubigung seiner Unterschrift versehene Gingabe an die Spruchkommission erklären, entweder daß er auf Rechtsmittel verzichte und sofortige Auszahlung erbitte, oder daß er unter Vorbehalt weiterer Ansprüche die sofortige Auszahlung des ihm bewilligten Betrags beantrage. ö

Es wird darauf aufmeiksam gemacht, daß gemäß 10 und 11 der Bekanntmachung vom 15. 11. 19 der Spruch dem Antragsteller durch eingeschriekenen Brief zugestellt wird und daß der Antragsteller nur binnen 2 Wochen nach der Zustellung Beschwerde bei der Spruch⸗ tommission einlegen kann.

ö Da es sich bezüglich der . und Beihilfen nur um ein vorläufiges Verfahren handelt, ist jeder Antragsteller, der eine Zahlung als Vorschuß oder als Beihilfe erhält, verpflichtet, den empfangenen Betrag ganz oder zu einem entsprechenden Teil zurückzugewähren, sofern sich später ergeben sollte, daß der Schade überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Höhe wirktich eingetreten ist.

5 15. . . Alle bei dem Verfahren beteiligten Personen find zur Geheim- haltung der Verhandlungen und der dabei zu ihrer Kenntnis ge⸗

langenden Verhälinisse der Antragsteller veipflichtet. . . r. Ergebnis der Auskünfte und Ermittlungen darf auch nicht

zu steuerlichen Zwecken verwendet werden. Berlin, am N. Januar 1920.

Verband der im Ausland geschädigten Inlandsdeutschen E. V. Correns. Weck.

stãndigen

und im

Internierung

Tiste der Zweigstellen

* * * 58. N! Ort Büro Bezirt

1 Königsberg Lastadienstr. Osspreußen, Westpreußen östlich

i. Pr. Polens

2 Berlin W. 35, Pots. Berlin, Brandenburg, Pommern, damerstr. 28 Westpreußen westlich Polens, Posen außer Kreis Fraustadt, : Sachsen außer den Regierungs⸗ bezirken Erfurt und Merseburg und den Kreisen Schleusingen und

Ziegenrück

3 Breslau Neadorfstr. 83 Schlesien und Kreis Fraustadt

Lübeck Handels. Lübeck. Mecklenburg und oeldenb. lammer Provinz Lübeck 5 Hamburg. 11 Börse Hamburg und Schleswig⸗Holstein 6 Bremen Knochen hauer⸗ Bremen, Oldenburg und Wilhelms⸗ . stra ße 45 haven ö 7 Hannover Brühlstr. 1 Provinz Hannover außer Wilhelms (Handels⸗ haven), Braunschweig, Lippe und . kammer) Waldeck (außer Arolsen) S8 Barmen Fuchsstr. 4 Westfalen und unbesetzter Teil der Rheinprovinz außer Kreis ! Wetzlar . Cöln Handels. Besetzter Teil der Rheinprovinz kammer und Birkenfeld 10 rn, Neckar Hessen, Hessen⸗Nassau (außer a. M. straße 161 Schmalkalden), Kreis Wetzlar und Arolsen

. Inselstr. 51 Sachsen, Anhalt, Thüringen, Re⸗

11 Leipzig : Thü gierungsbezirke Merseburg und

Erfurt, Kreise Schleusingen und ; Ziegenrück 175 München Handels. Dhber⸗ und Niederbayern, Schwaben ĩ kammer und Neuburg 13 Nürnberg Handels. Müttel⸗, Ober und Unterfranken, tammer Oberpfalz, Regensburg und ͤ Coburg 14 Stuitgart Handels Württemberg und Hohenzollern⸗ Fammer Sigmaringen 15 Mannheim Handels. Bezirk der Handelskammern Mann⸗ kammer heim und Heidelberg, Rheinpfal⸗ 16 Karlsruhe Kaiserstr. 201 Uebriges Gebiet von Baden. t. B. Handelg⸗ kammer)

Vorentschädigung der Auslandsdentschen.

Gemäß § 2 der Bekannimachung vom 15. Nov. 1919 über die Anmeldung von Schäden erläßt der „Bund der Auslandsdeutschen E. V.“ Berlin W. 10, Rauchstr. 26, folgende Vorschriften:

1. Auslandsdeutsche, d. h. deutsche Staatsangehörige, die noch nach dem 1. Juli 1914 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Auslande hatten, können nunmehr ihre infolge des Krieges im Auslande erliltenen Schäden zwecks Erlangung von Vorschüssen, Bei⸗ hilfen und Unterstützungen beim B anmelden (s. 2.).

Ausland bedeutet jedes Gebtet außerhalb des deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 1. August 1914.

Bedingung ist deut sche Staatsangehsrigkeit, Wohn, sitz oder dauernder Aufenthalt im Auslande nach dem 1. Jul 1514 und Entstehung des Schadens im Auslande als Krieg sfolge. Staatenlose frühere Deutsche können ebenfalls bein Bunde anmelden.

2. Die Anmeldung muß auf besonderem Fragebogen erfolgen, der durch die zußäändigen Ortsgruppen des ‚Bundes der Auslandsdeutschen C. V.“ ju beziehen ist. Wo keine Ortsgruppe besteht, wende man sich an den Bund der Aublandsdeutschen, Abt. Entschädigung! Berlin W. 10, Rauchstr. 23, welcher die Zusendung durch die zustaͤndige Ortsgruppe veranlassen wird.

3. Der ausgefüllte Fragebogen wird bei derselben Orts- gruppe eingereicht, durch die der Antragsteller ihn bejogen hat; Einsendung an den Bund, Abt., Entschädigung“, ist ebenfalls zulässig. Die Ortsgruppen gehen bereitwilligst Auskunft.

4. Alle weiteren Veröffentlichung en erfolgen im Reiche. anzeiger und im „Nachrichtenblatt des Bundes der Auslandsdeutschen C. V.“ (Postzeitungsliste Seite 222).

5. Nicht zu ständig ist der Bund. für die unter a bis g genannten Deutschen, die sich vielmehr an die angegebenen Adressen zu wenden haben: ;

a) FInlandsdeutsche beachten die Bekanntmachung des Verbandes der im Ausland geschädigten Inlandsdeutschen“ in der gleichen Nummer des Reschsanzeigers;

b Kolonialdeut sche: Reichekolonialministerium, Berlin w, Wil bel mstraße 72; V

e) Tfingtaudeutsche: Admiralität, Kiautschou⸗Abteilung, Berlin W., Königin Augusta⸗Ufer 42; .

4) für Schaden an Bord von Seeschiffen: (so weit nicht nach 5 8 der Richtlinien eine Berücksichtigung im Vorentschädigungsverfahren in Betracht kommt) Reichs⸗ wirtschafts ninisterlum, Berlin W. 15, Kurfürsten damm 193.194; ö .

e Eigentümer deutscher Kauffahrteischiffe: Reichswirschaftsministerium, Berlin W., Kurfürsten⸗ damm 193194, ö. ;

h GlIsaß⸗Lothringer, soweit sie ihren Schaden in den früher zum Deutschen Reich gehörigen Reichs anden erlitten haben: Reichsministerium des Innern (Abtlg. Elsaß⸗ Lothringen), Berlin W., Wilhelmstr. 72

g) für Schaden in den bisher deutschen, jetzt von Polen besetzten Landesteilen; Das preußische Ministerium des Innern, Berlin W., Unter den Linden 72/73.

Berlin W. 10, Rauchstr. B, den 29. Januar 1920.

Bund der Aueslandadeutschen E. V. Pe ter. Schaller. Bebhard.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 15716 des Reich s⸗Gesetzblatts enthalten unter:

Nummer 15 unter

Nr. 7258 das Gesetz, betreffend den deutsch⸗polnischen Vertrag über die vorläufige Regelung von Beamtenfragen, vom 23. Januar 1920 und unter .

Nr. 7259 das Gesetz, betreffend die Gewährung von Straffreiheit an Personen aus den Abstimmungs gebieten sowie die Abänderung des deutsch⸗polnischen Vertrags über die vor⸗ läufige Regelung von Beamtenfragen vom 9. November 1919, vom 23. Januar 1920;

Num mer 16 unter

Nr. 7260 eine Verordnung, betreffend Fuhrkosten der Reichs beamten, vom 3. Januar 1920, unter Nr. 7261 eine Verorbnung über die Aenderung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 17. Januar 1920, unter

Nr. 7262 eine Bekanntmachung, betreffend die Rafffikation

des Friedens vertrags zwischen Teutschland und den alliierten

und assoziierten Mächten, vom 26. Januar 1920, und unter Nr. 7263 eine Anordnung, betreffend das Verbot der Aus suhr, Veräußerung oder Verpfändung aus ländischer Wert⸗ papiere, vom 26. Januar 1920. Berlin, den 28. Januar 1920.

Postzeitungs amt. Krüer.

Bren ßen.

NMinisteri um für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Der Oekonomierat Holtmann⸗Hamerle ist zum Direktor des Landgesiüts Warendorf ernonnt worden.

Ministerium für Wissen schaft, Kunk und Volksbildung.

Der Direktorialassistent bei den staatlichen Museen in Berlin Professor Dr. Regling ist zum Kustos bel diesen Museen ernannt worden.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Aus früheren Verlosungen und aus der Restlündigung der 4 i1sa zinsigen Prioritätsobligationen (J. Emission) der ehemaligen Braunschweigischen Eisenbahn⸗ gesellschaft sind nachstehende Obligationen rückständig:

Aus der Kündigung

zum 1. April 1913 zu 1500 M Nr. 2554, zum 1. April 1914 zu 1500 M Nr. 2887, zum 1. April 1915 zu 1500 S Nr. 16590, zum 1. April 1917 zu 3000 SJ Nr. 175, zum 1. April 1918 zu 1500 6 Nr. 2614, zu 300 6 Nr. 7138, 7139, 7141, 10 213, 10 215, 10 249, 10 250.

Sie werden wiederholt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß ihre Verzinsung mit dem 31. März des Jahres ihrer Verlosung oder ihrer Kündigung aufgehört hat und gemäß 57 des Priwilegs vom 16. Juli 1874 jeder Anspruch aus

ihnen erlischt, wenn sie 10 Jahre lang alljährlich einmal

öffentlich aufgerufen und dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Einlösung vorgelegt sein werden. Die Einlösung der Obligationen hat nach den Vorschriften der 85 1 bis 3 der Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapiialflucht vom 24. Oktober 1919 (RGBl. S. 1820) zu erfolgen. Nichtbankiers haben daher den Wertpapieren ein vom Finanzamt bestätigtes Stückeverzeichnis (8 3 der Verordnung) beizufügen.

Berlin, den 22. Januar 1920.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung.

Dem Schankwirt Max Bierkant in Cbarletten burg, Wilmertzdorferstraße 115/116, habe ich die Wieder- aufnabme des durch Verfügung vom 27. September 1919 R. A. Nr. 230 Amtsblatt Stuck 41) untersagten Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs auf Grund des 5 Ab. 2 der Bundesrats verordnung vom 23. September 1915 (RGBl. S. 605) durch Verfügung vom heutigen Tage gestattet.

Berlin O. 27, den 22. Januar 1920.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. VB.: Dr. We i ß.

1

Bekanntmachung.

Dem Schuhwaren händler Adolf Fischel in Bonn, Wenzel⸗ gasse 12, Inhaber der Firma Gebrüder Fischel in Bonn, Wen zel⸗ gasse 17, dabe ich auf Grund des 8 1 der Bundesrats verordnung dom 235. Scpt mber 1915 (RGBl. S. 6os) die Ausübung des Sandelszewerbes mit Schuhen und Schuhwaren aller Art unt ersagt.

Bonn, den 26. Januar 1920.

Die Orlepolizeibehrde. Der Bürgermeister. J. V.: Piehl.

——

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, babe ich dem Metzgermeister Kar! Kaäampfert von hier, Wilhelminenstr. 177, den Handel mit Gegenständen des räglichen Bedarfs, insbesondere mit Fleisch und Fleischwaren wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unter ag t. Die Kosten der Bekanntmachung in den vor eschriebenen a i Blättern trägt Kämpfert.

Gelsenkirchen, den 24. Januar 1920.

Der Oberbürgermeister. J. V.: Sieglar.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, babe ich dem Händler Wilhelm Greitemejer von hier, Ueckendorferffr. Nr. 141, den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, in sbes. mit Lebensmitteln, wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Die Kosten der Bekannimachung in den vorgeschriebenen amtlichen Blättern trägt Greitemeier.

Gelsenkirchen, den 26. Januar 1920.

Der Oberbürgermeister. J. V.: Sprenger.

Bekanntmachung.

Dem Kaufmann Karl Zander hier, Borchertstraße 18, ist burch Verfüsung vom heutigen Tage auf Grund der Verordnung des Bundesrats zur an,, unzuperlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 der Handel mit Lebensmitteln und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs,

insbesondere de Abgabe von Speisen und Getränken im Gastwirtschaftsgse werbe wegen Verkaufs von Trink⸗

branntwein aus Brennspiritus un tersagt worden. Königsberg i. Pr., den 23. Januar 1920. Der Polizeipräsident. Lüb bring.

1

Temperatur 364, Puls 88.

.

Sekanntm ach nn g.

Dem Sosef Stahl aus Niederbadamar habe

ich auf Grund der Bekanntmachung zur n,, . unzuverlässiger

Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603)

den Handel mit Gegenständen des täglichen Be⸗

darfs, insbesondere Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art, rohen Naturerzeugnissen, . und k sewie den Aufkauf von Hafer unter⸗ agt. Limburg, den 23. Januar 1920. Der Landrat. Schellen.

(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage)

Aichtamtliches.

Deuntsches Reich.

In der am 29. Januar 1920 unter dem Vorsitz des Reichs ministers Dr. David abgehaltenen Vollsitzung des Reichsrats wurde dem Entwurf einer Verordnung, betreffend Abänderung des Kaligesetzes vom 19. Juli 1919 zugestimmt.

Der Ausschuß des Reichsrats für Rechtepflege sowie der Ausschuß für innere Verwaltung hielten heute Sitzungen.

Die gestrige Sitzung der Ständigen Valuta⸗ kommission, die im Reichs finanzmin isterium

Vorsitz des Unterstaatssekretärs Dr. Schröder sattfand, be⸗

unter dem

schäftigte sich laut Meldung des „Wolffschen Telegraphen⸗ büros“ mit der schwierigen Loge des Deyvisenmarkts und mit

der von angesehenen Persönlichkeiten verschiedener Länder ihren Regierungen gegebenen Anregung, eine internationale Finanzkonferenz einzuberufen. Die Entschließungen der Ständigen Valutakommission werden ohne Verzug bekann gegeben werden.

Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, erklärte Professor Dr. Plesch gestern nachmittag nach seinem Besuche beim Reichs finanzminister Erzberger:

Der Krantheitszustand ist als absolut normal zu bezeichnen. Die Körperfunktionen sind tadellos. Die fte haben sich gehoben. Es besteht die Hoffnung, daß Miner Erzberger seine Tatigkeit baldigst wieder aufnehmen kann.

Bayern.

In der gestrigen Sitzung des Landtages wurde laut

r eee, r==·=·· =

nugarn.

Die ung arische Fried ensdelegation hat der Friedens⸗ konferenz eine Note Überreicht, in der um Fristver länge⸗ rung für die Erteilung der Antwort der ungarischen Friedens⸗ delegation bis zum 12. Februar ersucht wird.

Tschecho⸗Slowakei.

Der Finanzminister legte gestern der Nationalver⸗ sammlung einen Regierungsenlwurf über eine Pirämien— staatsanleihe vor, die bis Ende 1960 durch Verlosung vom 1. Februar 1922 ab zurückgezahlt und mit viereinhalb vo verzinst wird. Ferner wurde der Nationalversammlung ein w , über die Errichtung einer Aktienzettel bank vorgelegt. Im Motivenbericht heißt es. dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge, daß die politische Klugheit es er⸗ sordere, der Zettelbank die Form einer Aktiengesellschaft zu geben, jedoch mit dem Vorbehalt, daß sie nicht für immer eine Aktiengesellschaft bleiben müßte. Für die Ausarbeitung der Statuten dieser Bank wird die Antizipierung der Einführung der Frankenwährung notwendig sein.

Südslawien.

Das Blatt „Domovina“ meldet, daß der serbische

Ministerrat das Ultimatum in der Adriafrage ab⸗

gelehnt habe.

Die Südslawen haben in Spalato eine Massen⸗ versammlung abgehalten, bei der zahlreiche Reden gehalten wurden. Der „Times“ zufolge wurden die Redner von Rufen unterbrochen wie: Krieg mit Italien! Auf nach dem Isonzo! Nieder mit Italien! Weg mit dem Londoner Vertrag! Es lebe das vereinigte Südslawien! Nach der Versammlung demon⸗ strierte die Menge in den Straßen und am Hafen. Die Polizei konnte nicht verhindern, daß von einem italienischen Passagierdampfer die Flagge heruntergeholt und die Fenster⸗ schetben des italien ischen Klubs eingeschlagen wurden. Es wurden auch zwei italienische Läden geplündert.

Großbritannien und Irland. Wie der „Globe“ meldet, ist der Admiral von Reuter

freigelassen worden und befindet sich bereits auf dem Wege

Bericht des „Wolffschen Telegraphenbüros“ ein Antrag ein⸗

stimmig angenommen, der u. a. besagt:

Der Landtag fordert, daß die bevorstehende Verreichlichung des Verkehrswesens auf der Grundlage einer weitgehenden Dezentralisation geschieht. Er verlangt, daß Bayern als größtem süddeutschen Ver⸗ kehrẽ gebiet die größte Selbständigkeit erhalten bleibt. Er erhebt Anspruch darauf, daß an der Spitze der ba yerischen Landesregierung für das bayerische Eisenbabn und Ser e . je ein Landesamt als Vertretung der Reichspost und des Reichs verkehrsministeriums mit baverischen Beamten ausgestattet wird. Der Landtag richtet an die bayerische Staatsreglerung die Aufforderung, allen Versuchen, die für Bayern so wichtige Dezentralisation des Verkehrswesens zu ver⸗ r oder einzuschränken, mit aller Entschiedenheit entgegen⸗ zutreten.

Danzig.

Der stellvertretende Oherpräsident Förster hat, wie, Wolffs

Telegraphenbüro“ meldet, eine Vergrdnung erlassen, nach der Tat ist es seit Eröffnung der Friedenskon ferenz das erste Maj,

daß ihr von seiten des Obersten Rates

der die Ein⸗ und Aus fuhr von Waren nach⸗ bezw. aus

den künftigen Gebieten der Freistadt Danzig der Genehmigung

bedarf. Sie ist aber nicht erforderlich für Waren, die aus dem Deutschen Reich oder den nach dem Friedensvertrag an Polen fallenden deulschen Gebiets teilen eingeführt werden.

Oesterreich.

Die mit Vertretern der ungarischen Regierung über die Regelung des wirtschaftlichen Verkehrs

Verhandlungen haben, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, zu einem Uebereinkommen geführt, das vor allem die Be⸗ stimmung über die Freiheit des Durchfuhrverkehrs und über den Veredelungsverkehr enthält. Das Uebereintommen, das

noch der Genehmigung der beiderseitigen Regierungen bedarf,

ist bis 30. April 1920 befristet. Es enthält einen Kompensa⸗ lionsverirag, worin die Freigabe einer Reihe von Waren vor⸗ gesehen ist; außerdem ist im Abkommen ein Vorverständnis 3 Abwickelung der bisherigen Kompensationsverträge erzie

Im Finanzausschuß erklärte gestern der Staatt—⸗ sekretär Br. Reisch obiger Quelle zufolge:

Die Regierung wird selbsiverständlich mit allen Kräften auf die Schaffung einer neuen Notenbank hinwnken, doch ist sie diesbezüglich von ausländischer Kreditgewährung abhängig. Die Verhandlungen über die ausländischen Kredite sind nicht nn,. Die Verhandlungen über den holländischen Kredit sind noch nicht ab⸗ geschlossen, weil vorher Verhandlungen mit der Reparationekom⸗

mission notwendig sind, die wahrscheinlich gelegentlich der Pariser

Reise des Staatssekretärs für Finanzen abgeschlossen werden sollen. Diese Reise steht auch mit dem Kredit auf der Basis des Tabakmonopols in Zusammenhang. Die Regierung verhandelt mit einem Konsortium über eine innere Anleihe in Form einer Prämienanleihe, die im Febrnar oder März durchgeführt werden soll und bestimmt ist, das Budgetdefizit zu decken.

Der Redner kündigte dann die baldige Unterbreitung der Vorlage wegen Erhöhung der direkten und indirekten Steuern und Gebühren an. Die österreichische Regierung habe mit der n, . Regierung ein Ueberemkommen über die Behandlung

er beiderseitigen Siaatsangehörigen bezüglich ihrer im anderen Staate gelegenen Vermögensschaften abgeschlossen.

In der Haushaltsdebatte der niederösterreichischen Landesversammlung kritisierte der Deutschnationale Birn⸗

aum er schärfstens den St. Germainer Friedensvertrag und

betonte die unbedingte Notwendigkeit des Anschlusses an Deutschland. Man müsse unentwegt festhalten an dem deuischen Charakter des Landes Niederösterreich. Der Sozial⸗ demokrat Ofenböck besprach die westungarische Frage und verwies auf die Drangsalierungen der westungarischen Be⸗ völkerung durch die Budbapester Regierung. Er sprach die Hoffnung einer baldigen Durchführung des Anschlusses aus.

zwischen Oesterre ich und Ungarn geführten und bisher abgeschlossenen

——— ———

nach Deutschland.

Die Blätter veröffentlichen ein von bekannten Gewerk⸗ schafts- und Arbeiterführern, darunter Bowerman und Clynes, unterzeichnetes Manifest, in dem, laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ sofortiger vollständiger Friede mit Sowjetrußland gefordert und erklärt wird, daß die Unterzeichner ihr möglichstes tun werden, um sich dem Eintritt Großbritanniens in irgendeinen Krieg gegen die Bolschewisten zu widersetzen und daß sie nicht der Ansicht sind, daß sich die Arbeiterpartei, wenn sie zur Macht kommen sollte, durch mili⸗ tärische Geheimabkssmmen gebunden fühlen werde.

Frankreich.

Gestern nachmittag wurde der deutsche Geschäftsträger in Paris, Miniser Dr. Mayer, vom Ministerpräsidenten und Minister für Auswärtige Angelegenheiten Millerand am

Quai d'Orsay zur Ueberreichuung seines Beglaubigungs⸗ schreibens empfangen. Die Antwort der serbisch⸗ kroatisch⸗slowe⸗

nischen Regierung auf die Note der bedeutendsten alliierten Mächte vom 20. Januar hat laut Meldung der „Agence Havas“ folgenden Wortlaut:

Die Regierung des. Königreichs der Serben, Kroaten und Slo⸗ wenen betrachtet die Mitteilung vom 20. Januar als einen freund⸗ schafllichen Vorschlag und nicht als einen kategorischen Befehl. In

daß zer sten oder irgendeiner der darin vertretenen Mächte offiziell Vorschläge zugehen. Es wäre. indes unverständlich, wenn. die königliche Regierung plötzlich verpflichtet würde, innerhalb einiger Tage auf eine Reihe von Vorschlägen zu antworten, von denen die Bestimmung ihres Volkes und der Friede Europas abhängen. Die königliche Re en. hält sich für berechtigt, von den alltierten und assoziierten Mächten die unerläßliche Frist zu verlangen zur sorgfältigen Prüfung von so wichtigen Vorschlaͤgen, wie sie ihr bier zum ersten Male unterbreitet werden. Auch hält sie sich für berechtigt, alle Ab- änderungen vorzuschlagen, die das allgemeine Interesse und die Be⸗ sorgnis eingeben, freundschaftliche Beziehungen zu den benachbarten Staaten zu begründen und gufrechtznerhalten. Was ven Inhalt dieser Vorschläge betrißst, so ersucht die königliche Reglerung zu beachten, daß sie nicht voll mit den Grundsätzen der freien Selbstbestimmung und Unabhängigkeit der Völker, wie sie von der Frieden skonferenz proklamiert wurden, und auch nicht mit den Wänschen der Be— völkerung, wie mit den geographischen und wirtschaftlichen Bedin⸗ gungen Übereinstimmen, die vor mehr als einem Jahre den inter⸗ essierten Ländern unterbreitet wurden. Die königliche Regierung, die im höchsten Maße von dem Wunsche beseelt ist, die gegenwärtig be⸗ stehenden Schwierigteiten in freundschaftlichem Geiste zu lösen, erbietet sich, die Lösung entweder einem Schiedsgericht oder einem Plebiscit zu unterstellen. Sie ist zur Annahme des einen oder anderen Vorgehens bereit. Aber sie kann nicht verstehen, daß ein zwischen drei Maͤchten ohne ihre Metarbeit abgeschlossener Veitrag, dessen Bestimmungen ihr nie mitgetellt wurden, auf sie angewendet werden könnte. Was den Vorschlag einer kategorischen Annahme oder Nichtannahme selbst betrifft, so ist die ,. Regierung ge⸗ zwung n, ju bemerken, daß sie ihn nicht in seiner Gesamthelt an⸗ nehmen kann. Die Regierung rechnet auf den Geist der Gerechtigkeit und Billigkeit der Mächte, die ihr die Mitteilung vom 79. Januar zugehen ließen, daß sie sie ermächtigen, ihnen die Abänderungs— vorschläge zu unterbreiten, wie sie sich aus der Notwendigkeit ergeben, den Frieden in der Adria zu sichern. Die königliche Regierung siebt sich auch genötigt, ö,, nn daß die Vorschläge vom 26. Ja. nuar keine Sicherheit bieten für die Räumung der Städte Fiume und Zara, aus denen unabhängige Staaten gebildet werden sollen. Mehr noch haben die kürzlichen Ereignisse, von denen das eine kaum von vorgestern datiert, bewiesen, daß die Kommandanten der regulären und irregulären Truppen, welche die in Frage stehenden Gebiete besetzt halten, entschlossen sind, sich nicht an die Weisungen zu halten, die ihnen zugegangen find, oder die ihnen von der Regierung, von der sie abhängen, gegeben werden könnten. Die serbische Regierung hat während des ganzen Krieges gegenüber den Alliierten beständig eine treue Haltung an den Tag gelegt. Sie hat für den Erfolg der emeinsamen Sache kein Opfer gescheut, und seit Einstellung der

eindseligkeiten hat sie Beweise eines Geistes größter Mäßigung an den Tag gelegt. Selbst unter den heikelsten Umständen bleibt sie geneigt, über die bestehenden Schwierigkeiten in demselben freund- schaftlichen und versöhnlichen Geiste zu verhandeln.

Der Verwaltungsrat der internationalen Organi⸗ sation der Arbeit hat über den Antrag eines polnischen ee re g. n, nen 563 De . prüfen zu assen, dahin entschieden, daß diese Frage im Einvernehmen dem Völkerbund geprüft werden solle. ; 21

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