1920 / 26 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 31 Jan 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Ind dergleichen treten. Emyer be losen 8 9 As. 2, darf eine Wartezeit nicht . das gleiche gilt für die im 5 5 Abf. 2 bez. ichneten ei der Reockkehr in ihren früberen Webnort.

Führung des Haushalts cines Giwertelofen nölig Familienmitglieder zu bekande ln. Der aeschier ehe

des Erwerbslosen rechnen 1u von ihm ganz oder in der Hauptsache unterhalten worden sind. er Familie nzuschlag kann werden, in dessen verpflegt wird. Frreichen in

in diesen

einer

der Arbeit dle in ihrer von Arbeitsstunden so erkalten die Arbeit ehmer, arbeite verdienstes (Doypelmochenarbestsverd ienstes)

erreichen, Erw rbolosenunterütz ng in Höb el ͤ erbslosenunter⸗ a in Höbe des fehlenden Betr jedoch an A beitsverdienst .

Ab inszeit; F 65 finde mit der Maß a*e Anwendung, daß die Be— dür keit nicht zu vräsen ist. Die Ärbengeber sind verpflichtet nber den Arbeitéberdienst Auskunft zu geben und auf Er ordern der Geineinden oder Gemeindeve binde die Trrechnung und Auszahlung er Unter ũtzung kostenlos zu besorgen. Im Falle eineg Hesonderen Ver srfn sses kann die Landeszentralbebö de mit Ermäctigung des Reichsarbeitsministers und des Reicksministers der Fir nnzen den Sunderisatz ron 70 bis auf 60 hexrabsetzen.

Dle Unterststtz engen der Gemeinden und Gemelndeverbände bürfen nur r bie sechs Wochentage gewährt wer en und ohne Familien · zusc ge wder daz einundeinhalbfache des Oetslohns noch rte für die einzelnen Orte nach Maßgabe ihrer Zugel oiigkeit zu den Orte klassen vorgeschricbenen Höchstsäne übeisteigen. Wo für linzelne Dite die vorgeschtiebenen Höchstsätze in einem Mißperhältnisse zu ben Kosten der Lebenchaltung st hen. können durch Bestimmung der Londes zentral. bebörden diese Höchstlätze is zum „inundeln k albfachen Orislohn, jedoch nicht über die Höchstsätze der Klasse A hinaus, erhöht weiden?

ö Höchstsätze betragen unbeschadet der Vorschrift im Abs. 1

Sctz . in den Orten der Ortaklassen 1. mänp'iche Personen ( B 0 Lu. R 3 über 21 Jahre.. 966 3,50 4, * darunter 9 8 9 . 4, 25 2, 60 * 2. weibliche Per sonen a)s über 21 Jahre, sofern sie nicht in kem Haushalt eines anderen d b) über 21 Jahre, sofern sie in bem Haushalt eines anderen leben J 69 3 4,25 3,50 3,00 2, 50 *. e nter nnn, . pod öh ne gogo ,.

Die Familienzuschläge, die ein Crrenmbsloser e hält, dürfen ins⸗ gesamt daz Anderttzalbfack? der ihm gewährten Unterstüßung, im einzelnen folgende Säte nicht übersteigen;

in den Orten der Ortsklassen

für A R 0 Du. F 3 den Ehegatten ‚— 28 2,60 125 200 1,75 6, b) die Kinder und sonslige unter⸗

stũützungsberechtigie Angehörige. J.75 1B785 1 1,25 ..

Maßgeblich für die Einreihung der nzelnen Orte in die Oxrts— klaßsen A bis K ist das Ortsklassenver tzniz, wie es fuͤr die Ge⸗ währung von Wohnungbyeldzuschüssen für die Neichsbeamten jewe ilig aufgestellt ist.

Wenn ein Erwerbsloser elne Arbeltestelle anrimmt, in der er zu vollem Verdienst erst nach Angewöhnung der erlorderlichen Ferligkeit elangen kann, ist die G meinde des letzten Wohnorts berechtigt, aug Mitteln der Eiwerbzlosenfürsorge einen Zuschuß für die Dauer von 6 Wochen zu gewähren, sofern der verdiente Lohn den hisherigen Betrag der Erwerbslofenuntersfützung einschließlich der Familien. kel b rr nicht um 1 Mark werktäglich übersteigt. Der Zaschuß darf en Unterschled zwischen dem Lohne und der um 1 Mart werltäglich vermehrten Unterslützung nicht überschreiten.

In den Orlen der Ortsllassen A und B sind die Gemelnden (Gemeindeverbände) ermächtigt, den ECiwerbslosen, die das 18. Lebens⸗ ahr vollendet und an minrdestens 60 Tagen der vorhergebenden drei

donate die volle Eiwerbslosenunterstützung bezogen haben, in der Zeit vom 1. November 1919 big zum 31. März 1920 aus Mitteln der Erwerbs osensürsorge eine Winierbeihilte ju gewähren. Der Monatsbetrag der Beihilfe ist bei Erwerbslosen mit zuschlags— berechtigten Familienangehörigen gleich dem vierfachen Tagessatze der Unterstützung einschließlich der Famiisenzuschläge, bei Len übisgen Erwerb sosen gleich dem dreifachen Tagessatze der Unteistützung. Die Winterbeihilse wird monalswelse gewährt, sie soll in der Regel in Sad leistungen bestehen.

Sowelt bei einem Erwerbslosen die Voraussetzungen für die Zahlung der Winterbeihilfe nicht während des ganzen Monats ge— geben sind, wird ein entsprechender Bruchteil der Winterhęihilfe ge währt. Für dle Bemessung detz Braͤchteils wird der Monat zu 26 Tagen berechnet.

Die Landes zentralkehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in Fällen besonderen Verürfnisses zulassen, daß die Winter beihl fe auch in Orten gewähri wird, die nicht zu den Ortsklassen A oder B gehören.

00 3,00 ,

. § 10. Die Gemeinden oder Gemeindeberbände können die Erwerbs— n,, von weiteren Voraussetzungen (Teilnahm« an den der llgemeinbildung dienenden Veranstaltungen fachlicher Ausbildung, am Befuch, von Werlstätten und Lehrkarsen und derglelchen), ins⸗ besor dere sür Jugendliche, al härgig machen. Sie tönnen bestimmte A schließungsgründe für den Bezug der Erw erbslosenfürsorge Mißbrauch der Einrichtung, Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften und dergleichen) festsetzen.

8 1 Klelneter Besitz (Sporgroschen, Wohnungseinrichlungen) darf für (ie Beurtellung der Vedürftigkelt nicht in Betracht gezogen werden.

§ 12.

Unterstützungen, die der GCiwerkslose auf Grund elgener ober freenet Vorforge bezie nt, sewie Neutenbe üge dürfen für die Beurtei- lung der Bedürftigkeit nur zu zwei Dꝛitteln ihres Betrags in Be— tracht gesogen wenden.

. von Spargroschen und dergleichen sind voll anzurechnen.

12a. Ist ein Erwerhaloser ö. Grund der Reichsversicherung zur or bung oder Aaftechterhaltung einer Ve sicherung gegen Krauk— ent bei einer Krankenkasse, knappschaftlichen Krankenkasse oder Ersatz

asse berech igt, so hat die Gemeinde die Welterversicherung in der

biöherigen Mitgliederklasse oder Lohnstufe berbeizusühren. Sie bat zu diesem Zweck- die erforderlichen Meldungen binnen zwel Wochen nach Beginn und Ende der Unterstüßkung zu bewirken und die vollen Be träge für den Erwerbslosen zu zahlen. ,

Versäumt es die Gemeinde und verlierl dadurch der Erwerbslose den Anspreüch auf Krankenhilfe, so hat die Gemeinde ihrerseiis dem e, n die gleiche oder eine gleichwertige Krankenhilfe zu

ewahren.

/ Kann die Gemelnde die ärztliche Behandlung selbst nicht be schaffen. so hat, sie dem Erperbslosen dasür sechs Achtel des gesetz ˖ lichen Krankengeldes zu gewähren. .

Für Kriegtteilnehmer sowie für die teilweise fe gesetzt 1 n Personen Personen, die zur sind, sind wie oder ge lebende Ehegatte eines werbslosen und die bei ihm , , dessen Famsliennätgliedern, wenn sie leiche gilt für unehelicke Kinder sowie für Stief⸗ und ] , . ; Fällen an denjenigen ausgezahlt Haushalt das geiiennt lebende Familienmitglied

Kalenderwoche oder Kalenderdoy

. 31 ; d od doppelwoche Arbeitnehmer in folge vorůberg hender Ginstellung oder n me Arbeits sfätte ohne Uehrarbelt übliche Zaht nicht und sreten deswegen Lohn verkürzungen ein, sofein 79 vom Hundert des Wochen den Unterstützungs—⸗ betrag der Woche Dopresweche) bei gän licher Crwerkssosigkein nicht

jedoch an A. und Erwerbe lg senunterstützung zusammen nicht mehr als den Belrag des bin herigen Arbelteverdtenstes bei voller

Cærßkun fis

§5 12. 38

ö Die Gemelnde kann mit der Allgemelnen Ortekrankenkasse sbres

Bezüketz oder e nei ar deren Krant niasse (6 225 der Reid eveisiche⸗ ungtork nung), die in ihrem Bezirte den Sitz hat, Leistungen denen der Allemeinen Ortétrentenfass? mindestens gleich—⸗ wertig sind, vereinbaren, daß kei der Kasse alle von der Gemeinde ju unterstützenden Emwwerhelosen veisichert neiden, auch wenn sie nicht dem zur freiwilligen Versicherung oder Weiterveisicherung nach der Reiche ver cherung beiechti ten Personenkieie angehören.

Als Grundlohn gilt der Beireg der Unteistützung, die dem Erweibslosen für seine Persen zu zahlen ist, sewein er den Höchst— betrag des Grundlohns bei der Kasse nicht übersteigt. 5 122 Abs. 1 Satz 2 gilt entspischend.

Die Leistungen der Kasse bessimmen sich nach den aleicken Grund sätzen wie für Veisicherungspflichtige. Streit über Leistungen wird im Spruchverfabren nach der Reichsversichrungsordnung enischieden.

Die Verschriften der t 214 der Neicht vorsicherungs ordnung gelten nicht, soweit danach dem Erwerbe losen neben den Ansprüchen nach Abs. 3 Ansprüche gegen eine andere Kesse zusteben würden.

Hängt der Eiweib eines Rechtcs nac der. Neicksversichen ung oder ker Satzung einer Krankentasse, kpappschastlichen Kranken kosse oder Ersatzkasse davon ab, daß (ine Wartezeit bel einer Kosse zurückgelegt ist oder während eines bestimmten Zeitiaums eine Veisicherung von bestimmter Vauer bestanden hat, so fleht die Versicherung nech A s. 1

knappichaftlichen Krankenkosse oder Ersoatzlasse gleich. mendesters sechs Monaten nach § 1419 der Neichsversicherungs ordnung çilt als Wartezeit im Sinne dieser Vorschrift.

Ein Ausscheiden aus den Kasse wegen Wegfalls der Erwerbslosen⸗ unterstützung steht dem Autscheiden wegen Eiwerbslosigkeit im Sinne des 5 214 der Reiche versicherungko dnung, aber nicht dem Ausscheiden gus der veisicherungepflich igen Beschäsfligung im Sinne des § 313 der Meicht versicherungt ordnung glesch.

Hat eine Gemeinde vor dem 15. April 1919 Vereinbgrungen mit

gemeinen entsprechen, Feihältnisse für die Zwischenzeit nicht zu beanstanden.

5 120.

Erwerbslose, bei denen die Gemeinde dle weitere Versicherung nach sz 12a richt herheiführen kann, weil det geschästliche Verkehr mit der zuständigen Kasse infolge Besctzung deutschen Gebiets durch eine feindliche Macht verhindert oder wesentzich erschwert ist, werden hei der für den Gemeindebezirk zuständigen Allg meinen Orte kranken

lrankenkasse veisichert. 5 12 Abs. 2 bis ba gilt enispecchend. § 124. Auch wo ein. Gemeinde eine Vereinbarung mit zner Kraylen= kasse nach 5 12 getroffen hat, ist ein Eiwerbesloler er den Vor— ausetzungen des 12a genügt, nach dieser Vorschilf zu versichern,

trzien der Vereinbarung oder nach em späͤteren Begin der Eiweibs« luserunterstützung beantragt und nicht der Fall des 5 120 volliegt. Wird der Antrag nicht oder nicht rechtzeitig geslellt oder war der

Grweibslose nach S 120 veisichent, so kann er die Veisicherung bei

einer früheren Kasse bei Beendigung der Ven sicherung nach 12h oder 12e in glöicher Weise fortsetzen oder aufrechterhalten, wie wenn er bis dahin Mitglied, der rühcren Kasse gewesen wäre, sofern er binnen drei Wochen seinen Wiererbeitrist zu dieser Kasse erklärt.

In den Fälien bes Abs. 2 kann die siühere Kasse den Eiwerbs. losen ärztlich : „ersuchen lassen. Für eine Eikraykung, die beim Wedenrbeitritt ber is besteht, hat er inen Anspruch nur gegen die nach 12b rd 12 zuständige Kasse. Auf ihren oder seinen Antrag erhält er ie Leistungen don der früheren Kasse. Geschieht es auf seinen Ar rag, so hat die srübere Kasse der nach 12 b oder 120 zuständigen 1irnen elner Woche den Eintritt des Veisicherungs⸗ falls mstzutellen. Viese Kasse a rer siüheren ihre Aufwendung in vollem Umfang zu ersctzen Seieit über Ersatzausprüche wird un Spꝛruchverfahren 2ach der Nejc srersicherungsordnung entschleden.

5 126.

gegenüber Reich und Staat angercchnet.

Neben Krankengeld und Krankenhautpflege, di⸗ Erwerbslosen gewährt wird, erhält er nur die Zuschläge für Familien⸗ mltglieder nach 5 9 Abs. 1.

in vollem Üümfang wellergemährt.

§5 12g. Die Erwerbe losenunterslüßung ist der Pfändung nicht unter worfen. .

13. Für die Durchführung der Erwerbssosenfürsorge sind Fürsorge— augschüsse zu errichten, zu denen Veitreter der Arheigeber und Aibeit« nehmer in gleicher Zahl hinzugezogen werden müssen.

gelegenheiten der Erwerbslosenfürso ge.

aultig.

ö Die Fürsorgeausschỹsse sind veryflichtet, in engster Zusam men- beit mit den Arbeits ak welsen dora hinjum inen, daß den unter, stätzten Eiwerbslosen mit tunlic ster Beschldeunigung geeignete Arbelt (F 8) vermittelt wird. Hierzu sind inebesondere alle eine längere

ein hindurch Unterstützten . . Neichsarbeitsmiristerß der zuständigen Zentral-

te Betwendunge fähigkeit namhast zu machen. § 14. Auf Antrag einer Arbeltnek merorganisation lst die Ausiahlung

der betreffenden Organisation zu übertragen, falls sie 1. ihren Mitgliedern satzungsgemäß eine (Arbeitslosen MUnterstützung gewährt, 2. ausreichende Gewähr dafür bietet, daß die Auszahlung der Unsterstützung und die Kontrolle der Arbeitslosen ordnungs⸗ mäßig ersolgt.

15.

Der Reichsarbeilsminister ist ermächtigt, zur Unterssützung von Maßnahmen, die geelgnet sind, den Abbau der Gr é erbslosenfürsorge zu fördern, inébesondere zur Beschaffung von Albeitsgelegenheit fur die Erwerbs losen, Darlehen oder Zuschüsse aus Mitteln der Erwerbs— losenfürsorge zu bewilligen. Die Zuschüsse bestimmen sich in ihrer . nach der deb der Personen, die durch diese Maßnabmen de

rwerbslosenfürsorge entzogen oder ferngebalten werden. Sie sollen nach den Grundsätzen des 8 4 Abs. I auf das Reich, das Land und die Gemeinde (den Gemeindeverband) verteist werden.

Der Reichsarbeitsminister ist ermächtigt, diese Befugnisse ganz oder zum Teil auf andere Stellen zu übertragen.

Erwerbslosen⸗

der Kosten durch Veimlttlung der höheren Verwalsungebebörden bei den Landetzentralbehörden zu stellen. Diese melden die Anforderungen sowie Anhäge auf Bewilligung für jeden Monat bis zum 15. des folgenden Monass beim Reicht kanzler (Neicheschtzamt) an.

Der Relchtkanzler (Reicheschetzamt) hat einzelnen Bundesstaaten auf Ansuchen Vorschüsse auf den Bedarf eines Monats zu gewähren.

61564.

Der Vorstand der Gemeinde ist befugt, für die Nichtbefolgung der Vorschtiften dieser Verordnung oder fer auf Grund der Big ordnung erlassenen Beschlüsse der Gemeinde Ordnungestrafen zugunsten

der Gemeindekasse bis zu ein bundertfünffig Mark festzusetzen. Dies

einer Kasse getroffen, die den Vorschriften von Abs. 1 bis 6 im all,. so sind die Laraus entstandenen Versicherungs⸗

sosse oder, wenn eine solche nicht bestebt, bei der zustär digen Land—

wenn er es bei der Gemeinde binnen drei Wochen na dem Inktaft⸗

Die Fürlorgegutf üsse en ischeiden über Sireltigkelten in An. Ueber Beschwerden entscheidet die Kommunalaussichtsbehörde end—⸗

eines bestimmten 6. nach näherer

e ober der entspiechenden Behörde unter Angabe ihrer

der Eiwerbs osenrnterssützung und die Kontrolle rer Erwerbslosen

5§5 16. Gemelnden und Gemelndeverkände haben Anträge auf Erstattung

und deren Veioidnung erlassen.

gllt entsprechend für den Gemeindeverband, soweit er Träger der Erwerbe losen ürsorge ist. 31

Dle Landeszentralbehörde kann Ausführungsvorschriften zu dieser Die Landeszentralbehörde oder die von ihr bezeid nete St, lle tann bestimmen, daß für einheitliche mirtschafts⸗ gebiete der gleiche von ihr sestzusetzende Ortstohn zu gelten bat. In

gleicher Weise kann bestimmt werden, daß der nach s 9 Abs. 4 und 5 für einen Ort eines einheitlichen Wirtschastegebiets geliende Höchstsatz

auch für andere Orte dieses Gebiets zu gelten hat.

einer Versicherung auf Grund der Neicherensicherung oder bei einer Die Zeit von beschl ossen:

bis einschl. 5 Oktober betiägt ... ö

n 0 d b 3

In den Fällen e §8§ 123 kis 124 werden c, non der Ge. melnde zu zahlenden Heträge ald Kosten der EiwergKiosenfürsorge

dem erkrankten

S 18. Diese Verordnung tritt 9 Ausnahme des 57 am 1. Februar 1920 in Kraft. 8 7 irltt am 1. April 1920 in Kraft. Berlin, den 26 Januar 1920 Der Reichsa beitsminister. Sch llicke.

Bekanntmachung über Abrechnungsstellen im Scheckverkehr, Vom 26. Januar 1920.

Auf Grund des § 12 Abs 2 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (Reichs Gesetzbl. S. 71) hat der Reichsrat

Die Abrechnungestelle bei der Reiche bankstelle in Plauen ist Abrechnungsstelle im Sinne des Scheckgesetzes.

Berlin, den 26. Januar 1920

Der Reichs wirtschaftsminister. J. V.: Dr. Hirsch.

w

Bekanntmachung.

Das Reichswirtschaflsministerium hat für grüne Zicho⸗ rienwurzeln der Einte 1920 folgendes festgelegt:

Der hene für Lieferungen vom 21. Seplember 4 ö S d46,

füt frühere Lieferungen bis zum 20 Sep- ; tember einschl. ist ein Aufschlag von höchstens . JJ MS 3, zu zahlen; für Lie selungen nach dem B. Oktober tritt ein Abschlag von... . 6 2, ein. Dle genannten Pieise verstehen sich für 100 kg reine Ware, frei Darrhof.

Das Verfütterungsverbot für Zichorienwurzeln (siehe Bekannt machungen von tz. 4. 1916 und 8. 6. 1917) besteht nach wie vor Danach dürfen grüne oder gedarrte Zichorjenwurzeln nicht . und nicht zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Kaffee⸗Ersatz m tteln verwandt werden.

Berlin W. 9, Pottzhamer Platz 3, den 28. Januar 1920.

Rohstoff⸗Verteilungsstelle der Kaffee Ersatz⸗Industrie G. m. b. H. Lange. Ehwe.

Bekanntmachung.

In Abänttrung der Bekanntmachung vom 24 Oktober 1919 (Reichs arzeiger 2566 vom 7. November 1919) wied auf Grund des 5 2 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst vom 23. Januar 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 46 ff.) hestimmt:

1 Beim Absatz der Gemüsekonsecven in luftdiht⸗ verschlossenen Behältnissen aus der Ernte 1919 an die Großhändler dürfen die Kisten einschließlich Eisenhand zum Selbstkostenpreise ber Fabtilen abzüglich 1,50 S6 je Kiste in Rech ing gestellt werden.

2) Beim Absatz an die Kleinhändler dürien die Kisten ein schließlich Eisenband zu dem Selhstkostenprelse der Fabriken abzüglich 2,50 AM in Rechnung gestellt werden.

3) Beim Absatz von Gemüsekonserven in Kisten an die Ver⸗ braucher dürfen die Kisten einschließlich Eisenband zum Selbst—

§ 12. kostenpreise der Fabriken, abzüglich 3,50 „S, in Rechnung gestellt Erwerbslosen, die Erwerbelsosenunteistftzung beziehen und nicht iter die 88 123 bis 12 fallen, wird hei Erkrankung die Uaterstützung

werden.

Die Korserpenfahriken sind verpflichtet, vor jedem Agkauf von Kisten, die für die Versendung von Gemüsckonserven benutzt werden sollen, unsere wenehmigung einzuholen.

Braunschming den 20. Januar 1920.

Gemüsekonserven⸗Krlegegesellschaft mit beschränkter Haflung, in Liquidation. Di Kanter.

Prensßen.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Der Berginspeklor Ludwig ist von dem Steinkohlenberg⸗ werk Sulzbach hei Saarbrücken an das Bergreoler Naumburg (Saale) versetzt worden.

Ministerinm für Landwirtschaft, Domänen und For sten.

Der Kulturamtsselrelär Ritter aus Ratibor ist zum Ge⸗ heimen exvevterenden Sekretär und Kalkulator im Miagisterium für Land wirtschaft, Domänen und Forsten ernonnt worden.

Die Oberförsserstelle Weßkallen im Rezgierungs— bezirk Gumbinnen ist zum 1. Mal 1920 zu besetzen; Be⸗ werbungen müssen bis zum 1. März eingehen.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Versetzt sind: Die Regiernngsbaumeister des Eisenbahn⸗ baufachs Kriesel, bisher in Lissa (Posen) als Vorstand des Eisenbahn⸗Betrlebsamts 1 nach Glogau und Metz, bisher in Senftenberg (Lausitz , zum Eisenbahn⸗RBetriebsamt 2 nach Dortmund und der Eisenbahnoerkehrsinsp ktoe Kirste, bie her 9 , . als Vorstand des Eisenbahn⸗Verkehrsamts 1 nach

res lau. .

Oberverwaltungsgericht.

Bei dem Preußischen Oberverwaltungs gericht ist angestellt worden: Der Major a. D. Dziobek als (rp dierender Sekretär und Registrator in der Stellung als Bibloihelar.

*

Akademie der Wissenschaften.

Die Preußische Akatemie der Wissenschaften hat den Ge⸗ heimen Bergrat, Professor Dr Bücking aus Heidelberg zum korespondierenden Müglied ihrer phystkalisch⸗mathemanschen Klasse gewählt.

Ver srdnung über den Bezug von Kohlen auf Hausbrand⸗ bezugsscheine.

Auf Grund des 81 Absatz? der Verorbnung des Kohlen⸗

brandbezugs cheine vom 25. November 1919 J. Rr. L 4488 19

wird hiermit angeordnet: ö . § 1.

Vom 1. Februar 1920 ab dürfen für Grundstücke, in welchen sich Zentra heizungsanlagen befinden, weitere 10 vo der im Bezugeschein sestgesetzten Gesamttohlenmenge zur Verwendung für die Zential—⸗ beizung abgegeben und entnommen werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung

a. auf Behörden und die im 5 59 der Verordnung des Kohlenvercandes Groß Berlin über die Koblenv rieilung

für Hausbrand, Kleingewerbe und Landwirtschast in Groß Berlin vom 6. März 1919 gleichgestellten Verhraucher sowie

auf Kirchen, Kapellen, Synagogen, vnd zwar ohne Unlerschied, ob rie Belieserung dleser Verbraucher auf Zentral heisungs ober Ofenbrandber 48schein sfrosa Be ugsschein) erfolgt. b. Auf Mußseen, Theater, Konzertsäle, Lichtspielhäuser und ähnliche Vergnügungsstälten.

.

8 2. Diese Verordnung tritt mlt dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.

Berlin, den 29 Januar 1920.

Der Kohlenverband Groß Berlin. Wermuth.

(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Ausschuß des Reichsrats sür innere Verwallung owie die vereinigten Ausschüsse für auswärtige Angelegen⸗ eiten, für Volkswirtschaft, für Hacshalt und Rech ungswesen,

k Rchtepflege und für Durchführung des Frledensverliags

lelten heute Sitzungen.

Der Reichsminister Dr. David hat dem „Wolffschen Telegraph enbü o“ zufolge im Auftrage des Reichs rats nach— stehendes Schreiben an den Reiche finanzminister Erzberger richtet:

. Der Reichsrat hal mich in selner gesirigen Sit rn Ferm stragt, die berzlichste Anteilnahme an dem gegen Sie verübten verhrechecischen Anschlage auszusprechen. Wir hoffen und wünscken von ganzem . daß Ihre gesunde Natur auch die augenblitstche ernste komplikalson rasch übe winden wird. Die Bevollmächtteen sprechen Ihnen ihre besten Wünsche für eine wühr Gene sung ug nad gehen sich der Hoff nung hin, Sie recht bald in alter Frische wieder be— grüßen zu können. ö

r

Reglement für die Volksabstimmung in Schlesmig.

Nachstehend wird das Reglement für dic d olks⸗ . den Vorsitz nde n . die Internatior at Kommission 4 Stellvertreter.

abstimmung in Schleswig, festgesetzt von der gemäß dem Friedensvertrag vom 28. Juni 1919 ernannten Inter—

Tage der Ausweisung ihren Wohnsitz hatten.

ö

1 . (Mann oder Frau) Stimmrecht, die verbandes Groß Berlin üher den Bezug von Kohlen auf Haus⸗ e

nationalen Kommission, mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die deutsche Regierung gegen die Grenzen der Abstimmungs⸗

zonen (5 1) in einer Reihe von Punkten Einwendungen ge⸗

macht hat, da die Grenzführung teils ungenau war, teils mit

den Bestimmungen des ul stand, daß jedoch diese Einwendungen bei der endgültigen Fassung nicht berüchsichtigt worden sind. Abschnitt L. Die Grenzen des 11.

Dle Grenzen des Abstimmungegeblets, die in dem Friedens.

vertrage und der dem Vertrage beigehefteten Karte nur in Haupt⸗

zügen angegeben sind, sind in näherer Keschreibung folgende: . Nordgrenze: die jetzige Grenze zwischen Deutschland und Dänemark. 2 I. Südgrenze: a. der ersten Zone. Die Südgrenze der ersten Zone geht südlich der Insel Alsen, solgt der mit eien Linie der Flengburger Föhrde, verläßt die Föhrde bei der Mündung der Au, die an der Kupfermühle voꝛrbeifließt, fol w darauf der Südgrenze der Gemeinde Kollund, teilt, ., sie der Krusau folgt, die Gemeinden Kupfermühle und 1usau, folgt der Sübgrenze der Gemeinden Norderschmedeby und Bau bls zu einem Punkt nördlich von Niebuuns, teilt darauf die Gemeinden Bau und Fröslee zwischen Hof Wal— demarstoft und der Gemeinde Pattburg, ö. der Südgrenze de: Gemeinden Fröslee, Kracklund, ggebek, teilt, indem sie Scheidebek folgt, die Gemeinde Jündewatt, folgt der Südgrenze der Gemeinden Nenz und Lüdeisbolm, teill, indem sie der Süderau solgt, folgende Gemeinden: Grünbof, Seih, Böglum und Uberg, . folgt der Südgrenze der Gemeinden Südfeld und Ruttebüll, teilt, indem sie der Widau folgt, die Gemeinden Ruttebüllerkoog und Friedrichenkooz und erreicht die Rordsee nördlich von Siel sost, worauf sie durch diese nördlich der Insel Sylt verläuft. b. der zweiten Zone.

Die Südgrenze der zweiten Zone folgt der Südgrenze der nach.

stehenden Gemeinden: Bockholm, Ningsberg, Munkbrarup, Orbüll, Forst Glücksburg. ö (gehört zum Schloßbezirk Glücksburg) Twedt, Tarup,

Jarplund, Muntwolstrup, Juhlschau, Deversee, . Barderup, Haurup, Gioßenwiehe, Tostruy, Schobull, Sladi Flensburg, Sillerup, tellt darauf die Gemeinde Jörl unmittelbar südöstlich der Ortschaft

Stjeglund und geht weiter bis zur Grenze der Gemeinde

Ostenau,

folgt darauf der Südgrenze der nachstehenden Gemeinden; Ostenau, Schardebüll, Löwenstedt, Enge, Joldel und“), Sande. Go de und, Stiedesand, N erbriek, Störterwerkerkoog, Knorburg, Wawvgard, Soholm, Fahretoft,

worauf sie süblich der Inseln Föhr und Amrum und nördlich der Inseln Oland und Langeneß verläuft.

) Jedoch so. daß Kolkerbeide außerhalb des Abstimmungsgebiets liegt.

Friedensvertrags nicht im Einklang . 1 ! . . ö. jede für ihr Gebiet die Oberanfeächt über die Vorbereitungen für

ö

. 1 .

ö

. 1

sind, können ihr Stimmrecht nicht ausüben.

Berechligte am 1. Januar 1919 seinen Wohrnsitz die demgemäß ibr Stimmrecht in einer in der eisten Abstimmuggs— zone be egenen Gemeinde auszuüben hätten, aber spitestens am 1. No— vember 1919 nach einer anderen Gemeinde dieser Zone verzogen sind, sollen jedoch in der letzteren Gemende stimmen.

halb des Abstimmungsgebietes, übt er sein Stimmrecht in der Geburts. gemeinde aus.

die in einer Zone geboren sind, aber h sitz haben, üben das Stimmrecht in der Zone aus, in der sie am 1. Ja⸗ nuar 1919 ihren Wohnsitz hatten.

mehrere Abstimmungsausschüsse für solche Peisonen gebildet werden,

Abschnitt N. ö Stimmrecht.

2. Nach dem Worktlaut des 6 hat sede Person

a) spätesteng am 10. Januar 1920 (Tag des Inkrafttretens des Friedens vertrages) 20 Jahre alt ist und .

b) entweder in dem Gebiet geboren ist, in dem nach den Bestimmungen des Friedensvertrages eine Abstim nung statlfinden foll (Abstimmungsgebietj, oder in diesem Ge— biet seit einem vor dem 1. Januar 1900 liegen en Zeit punkt ihren Wohnsitz hat oder von den de itschen Be börden von dort ausgewiesen worden ist, ohne dort ihren Wohnsitz beibehalten zu haben, d. h. den Wohnsitz, der vor dem 1. Januar 1900 erworben war.

Personen, die wegen Geisteskrankheit oder schwäche entmündigt

Abschnitt III. Ausübung des Stimm rechts. 8 Das Stimmrscht wird in der Gemeinde . atte.

in der der Personen,

Hatte der Berechtigte am 1. Januar 1919 keinen Wohnsitz inner—

Ausgewiesene Personen stimmen in der Gemeinde, in der sie am

Personen,

Niemand kann in beiden Abstimmunzszonen stimmen. Wohn⸗

in einer anderen ihren

Niemand kann in mehr als einem Abstimmungebezirk stimmen.

Abschnitt IV. Ahstim mungsbehörben.

a. Kontrollkommission.

§ 4.

Um unter der Internationalen Kommission die Abstimmung zu beaussichtigen, weren besondere Kontrollkommissionen gebildet, je eine für die nachstehenden Gebiete:

a. Kreis Haderslehen (mit Sitz in Hadersleben),

b. Kreis Apenrade und die in der ersten Zone belegenen Teile des Kreises Flensburg (mit Sitz in Apencade),

C. Kreis Sonde burg (init Sitz in Sonderburg),

4. der Teil des Kreises Tondern, der in der ersten Zone liegt (inlt Sitz in Tondern),

s. Sladt Flensburg (mit Sitz in Flensburg),

f. der übrige Teil der zweiten Zone (mit Sitz in Lech.

Als Voisitzender fungiert in der ersten Zone der von der Internationalen Kommission einersetzte Landrat, mit Sitz in der Stadt, in der die Kontrollkonrission ihren Sitz hat. In der Stadt Flensburg ungiert der 2ugesetzte Oberbürgermeister als Vor⸗ sitzender, im feigen Teil der zweislen Zone eine von der Inter- natlonalen Kom- ion besonders ernannte . siehe s .

Außerdem beieht jede Konto kommifsion aus 4 Mitgliedern, die von der I'nnmrnatiorglen Kommission aus der Zahl der stimm⸗ berechtigten Personen den Gebietz ernannt werden. Von diesen er⸗ veret die Internet iouase CKommission ein Mitglied zum stellvertreten⸗ ines zum Schriftfübrer. Außerdem ernennt

Die Kontrestk: zunission, an deren Sitzungen Mndestens 4 Mit— glieder teilnebmen riissen, faßt ihre Beschlüsse mit i3Facher Stiminen⸗ niehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des fun- gierenden Vorsitzan zen.

Die Kom missionen, die bis

. n Tage der Abslimmung, enn⸗ schließlich des Abstimmungstages,

änlich jzusammentrelen, führen

die Abstimmung und die Vornahme der Abstimmung. Sie haben insbesondere die Aufgabe, darüber zu wachen und dafür Sorge zu tragen, daß dieses Reglement befolgt wird. und daß die ihnen unter— geornneten Abstimmungsbehörden ihre Tätigkeit in gehöriger Weise ung üben.

Der Vorsitzende und die Mitglieder jeder Kontrollkommission erhalten Vergülungen, deren Höhe später von der Internationalen Kommission sestgesetzt wird.

b. Ab stim mung sausschüsfe.

55. ö Zum Jwecke der Abstimmung wlrd das Absiammungsgebiet in ezurke eingeteilt. Die Bezirke bessehen, mit den Ausnahmen, die durch die Be— stimmungen in 5 7“, Arsatz 2 und § 8, Absatz 2 bedingt sind, II auf dem Lande auß jeder Gemeinde, jedem selbständigen Guts und Forstbezirk und jedem Flecken, 2) in den Städten aus denjenlgen Bezirken, in die die Stadt bei den letzten Gemeindewahlen eingeteilt war.

8 6.

Für jeden Abstimmungsbezirk wird ein Abstimmungsausschuß ge— bilde Aus der Zahl der Mitglieder des Aasschusses ernennt die Kontrolltommission eines zum Voisitzenden und eines zum stellvertresenden Vorsitzenden? der A sschuß wählt seltst ein Mirglied zum Schriftführer und eines zu d ssen Stelloertretet.

Die isglieder der Abstimmungsaussch isse erhalten Pergütungen, deren Höhe später von der Internationalen Kommlssion festgesetzt wird.

§ 7.

Auf dem Lande bilden die gerählten Gemeindevertreter, wo solche vorhanden sind, den Abstimmungeaunschuß des Bezirks, jedoch mit der Maßgabe, daß nach der Enischei ung durch das Los zwei Personen ausschelten, an deren Stelle die Kontrollkommijsion zwei andere Mit glieder ernennt, wobei darauf Bedacht zu nehinen ist, daß beide Par⸗ leten im Ausscheß vertreten werden. War dies bereits der Fall, so lönnen die durch das Los ausgeschiedenen Personen wieder zu Mit- gliedern ernannt we den.

In Ger einden ohne Gemelndevertrekung und in selbständigen Guts und Forstbezirten werden vie Mitglieder des Abstimmungs.« ausschusses von der Kontrollkommission in der Zahl, die die Kom- misfion bestimmt, ernannt. Hierbei ist dafür Sorge zu tragen, daß möglichst beige Parteien in den Ausschüssen vertreten sind. In aleicher We se werden Abimmungsausschüsse für jeden Teil von Gememden gebildet, die duch die Zonengrenzen geteinl werden, jedoch mit der Maßgabe, daß die Konttolltommission Gemeinzeteile., die in der ersten Zone liegen, sofern es zweckmäßig erscheint, mit einer Nachbar⸗ gemeinde veibinden kann.

5

In den Städten bestehen die Abstimmungsaußschässe aus 6 Per sonen, von denen 4 von der Stadtverordneten rsammiung in der Stadt Flens urg dom Magistrat aus der Zahl der Stimmberech tigten der einz'tlten Bezirke g'wählt und 2 von der Kontrollkom— mission ernannt werden. Bei der Wahl wie bet der Ernennung sollen beide Parteien gleichmäßlg berücksichtigt werern.

In den Siädlen jollen in gleicher Wöise und nach näberer Be— stimmung der Kontrollkommissionen für die ganze Siadt ein oder

die im Abstimmungsgebiet gegoren sind, aver in diesem keinen Wohnsitz haben, oder die ausgewiesen worden sind.

3 8. J. Eg Iiegt anf dem Lande den Gemelndevertretungen und den Verwaltungen der Flecken, in den Städten den Stadtverordneten versammlungen in der Stadt Flensburg dem Magin rat ob, die in den 857 und ß erwäbnten Auslofungen und Wahlen späteslens am 14. Janüar 1920 vo zunebmen und dasür Sorge Yu tragen daß unmittelbar nach ibrer Äbbaltung die Kontrolltemmijssienen Mit teilung von dem Ausfall erbalten. Die Mitteilung erfolgt telegrapbisch oder fe ephonisch und gleichzeitig auf schriftlichem Wege. II. Möglichst bald wach Empfang der unter 1 eiwäbnten Mit— teilung, spätestens aber am 17. Januar 1920 hahen die Kontroll⸗ kommissionen die ihnen gemäß 7 erster Absatz und § 8 ob- liegenden Gnennungen vorzugehen wie auch die Vorsitzenden der dort erwähnten Ausschüsse ihre Stellvertreter zu ernennen. Sofern alle Mitglieder ene Uusschusses gemäß 5 7 zweiter Absaß von der Kontrollkoumisston zu ernennen sind, sollen die Vor= sitzenden, ibre Stellvertreter car die übrigen Mitglieder des Aus—= schusses ebensallh unverzüglich, sätestens aber an dem im vorigen Absatz erwähnten Tage ernannt wert en. ẽI0. Die Absiimmungsausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichbeit entscheldet die Stimme des fungierenden Vorsitzenden. ö.

8

Die Abstimmungkausschässe ollen sich spätestens am 12. Januar 1920 konstrtusert haken.

Auf der Fonstituierenden Verfammlung hat jeder Aus scküß einen Sch ififührer und einen Stellvertreter für diesen zu wählen und zu bestimmen, in welchem Lokal die Listea des Bezirkes angeserttgt werden soilen und die Abstimmung stattfinden soll. Der Worsitzende hat dafür Sorge zu tragen, daß die Kontrollkommifsion auf die in § 91 vorgeichrlebene Weise umgehend ven dieser Wahl und den ge— troffenen Bestimmungen Mitteilung erhält.

Abschnitt V. ,,,, Li sten.

Dle Abstimmungsausschüsse haben als Grundlage der Volka— abstim mung Abstimmungslisten auszustellen, in denen der volle Name, Geburtstag, jahr und ort sowie der Wohnsitz (in ten Städten unter Angabe von Straße und Hausnummer) jeder siimm berechtigten Person anzugeben sind.

Die Abstimmungklisten, für die von der Internationalen Kom- mission Formulare ausgearbeitet sind, werden für die verschiedenen Arten von Stimmberechtigten derart aufgestellt, daß besonvere Listen ausgefertigt werden für: 3

I) Personen, die in dem Abstimmungsgebtet geboren find und dort ihren Wohnsitz haben, .

2) Personen, die in diesem Gebiet geboren sind, aber dort keinen Wohnsitz haben, .

s) Personen, die, ohne im Abstimmungg ebtet geboren zu sein. seit einem vor dem 1. Januar 1900 liegenden Zeitpunkt dort ihren Wohnsitz haben,

Personen, die, ohne in diesem Gebiet geboren zu sein, vor

dem 1. Januar 1900 dort ihren Wohnsitz hatten und von deutschen Behörden von dort ausge viesen worden sind.

Personen, die unter die unter 1) aufgeführte Kategorie fallen, werden in den Listen aufgeführt, ohne daß es eines Antrags bedarf. Jedoch haben sie sich seibst darüber zu vergewissern, daß sie in den Listen aufgesühit sind.

Personen, die unter die unter 2), 3) und aufgeführten Kate— gorien fallen, haben spätestens an dem ere vor dem Tage, wo die Abstimmungölisten gemäß § 14 fertig vorliegen sollen, einen schrift⸗ lichen Antrag bei dem Abstimmungsausschuß zu stiellen, bei dem sie nach den Bestimmungen dez 5 8 ihre Stimme abgeben sollen. In diesem Antrage baben sie abgeseben von einer Feutlichen Angabe ihrer Adresse zum Nachweis ihres Stimmrechts . möglich unter Beifügang von Urkunden, Geburtstag und jahr, Gehurtgort und gegenwärtijen Wohnsitz meteuteilen.

ußerdem ist mitzuteilen: /

von den unter 3) genannten Personen: wo im Abst!lmmungsgebiet sie seit einem vor dem 1. Januar 18900 liegenden Zeupunkt ihren Wohnsitz haben,

von den unter 4) genannten Personen: i6r Wohnsitz im Abstim⸗ mungsgebiet vor dem 1. Januar 1900 und Austlärungen über die Ausweisung.

. Die so gegebenen Auskünfte sind in die Abstümmungslisten ein

zutragen.

5§5 13.

Der Abstlmmungtausschuß entscheihet darüber, ob Personen stimmberechtigt siad. Zum Anhalt fär die Entscheidung soll der Ausschuß Häuslisten, Standesiegister und Kirchenbücher einsehen lossen. Sofery eine Person, die ihre Aufnahme in die Abstimmungg. listen beansprächt, nicht als stimmberechtigt angesehen wird, wird ihr dies unter Angabe des Grundes sofort scheistlich mitgeteilt, worauf sie weitere Beweise für die Stimnmbered zung beizubringen hat.

Sosern Personen, die unter die in S 12 inter 2, 3) uad 4) ge⸗ nannten Kategorien fallen, als stimmberechtigt angesebean werden, erhalten sie schrijtlthe Mitteilung darüber, daß und unter welcher Nummer sie in der Abstimnaungeliste aufgeführt sind.

5 14.

I. In der ersten Abstimmungszone sollen die Lokale, in denen die Lislen aufgestellt werden, vem 21. Januar 1620 bis zum 2tz. Je nuar 1920 (beide Tage einschließlich täglich von 10 bis 12 Uhr vormittags und von 4 he 6 Uhr nachmittags geöffnet sein. Min—⸗ destens die Hälfte der Mitglieder des Abstimmung ausschusses sall während der an egebenen Zeit im Lokale jugegen sein, um Unträge (gl. 5 12 Absatz 4) entgegenzunehmen.

Sobald die Listen am 26. Januar 1920 fertig vorliegen, teilen dle Abstimmungsausschüsse dies tel graphisch und schristlich der Ken— . mit, dle darüber der Internationalen Kommission erich te

Vom 2A. Januar bis zum 30. Jannar 1920 (beide Tage ein⸗ schließlich) werden die Abstimmuneslisten für die erste Zone zur öffentlichen Einsi ht täglich von 8 bis 127 Uhr vormiltags und von 3 bis 7 Uhr nachmittags ausgelegt. Ebenso sind alle Anträge und die nach 5 12 diesen beigefügten Urkunden wenn möglich in derselhen Neihenfolge, in der die beireffenden Personen in den Listen aufgeführt sind, auszulegen. Am 30. Januar 1920 7 Uhr nachmittags werden die Listen eingezogen und von den anwesenden Mitgli-dern des Ab— stimmungsausschusses unterschrieben.

Mindestens die Hälfie der Mitglieder der Abstimmungs aug. ausschüsse solleh in der festgesetzten Zei im Lokale zugegen sein, um Einsprüche entgegenzunehmen.

II. Für eie zweite Zone werden späͤter entsp echende Vestim mungen erlassen werden.

Abschnitt VI.

Auslegung der Haus und Anmel tunftspflickt der Bebör 16

Im Abstimmungsgeblet müssen die Behörden die Haus, und Anmeivelisten ver Jahre 1899 bis 1919 einschließ lich zur öffentlichen Einsicht auslegen, und die Standesämter und Firchenbehörden sind verpflichtet, auf Wunsch jeder 20 Jahre alter Herson unentgeltlich Auskünfte und Auszüge aus dem Standesregister bezw. den Kirchea—⸗ büchern zu erteilen.

Die Haus, und Anmeldelisten sollen von dem Tage, an dem die Abstimmungsbehörden die Äufstellung der E sten beginnen, bis zu denn letzten Tag an dem Einsprüche eingereicht werden können, lägei d pon 9 Uhr vormittags bis 3 Uhr nachmittags ausgelegt werden. In derselben Zrit haben die Standesbeamten und Kirchenbehörden die erbetenen Üuskünste uns Auszüge zu erteilen,

e liste n. Aus

E n.

In den Flecken werden die Abstimmungsausschüsse in der gleichen Weise gebildet werden (ygl. 8 8, 1. Absatz!.

1

Ebenso sind die Wählerlisten der letzten Gemeindewahlen in derm

oben angegebenen Zeitraume offentlich auszulegen.