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Deutscher N Preußischer
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und
ichsanzeiger
anzeiger.
Der Gezugsprris befrägl nierteljährlich 1 . ; Allr Hostanstalten nehmen Krstrllung an; für Berlin außer den Nostanstalten und Zeitungs ar frirbrn sür Arlbstabholer
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n! lag u n SO n.
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Verlin 8W. 48. Wilhelmstraße Nr. 32.
Ane geuprels für den Raum iner 3 gespaltenen Einheits rile I, 65 90 M, einer 3 gespaltenen Ein units e Aäaterdem wid auf den Ane genpreis ein Ce. erunga-=
. erhohrn. Anzeigen nimmt an: Ges jästsstele des leichs⸗ un
4.
Ataats anzeigers,
auch die He chästs elle 8w. 48, Withelmstraße Einzelne Uummern kosten so Bt. 853
Reichsbankgirokonto.
AM 27. Berlin, Montag, den 2. Fehruar Abends. Postscheckkonto: Berlin A181. E DY2P. . — — d d e , r n en — Inhalt des amtlichen Teiles: Erg f nzung . ö n, nen, der Augsführunggsbestlmmungen zur Vergrd⸗ Kunden de. ...... . y, Ernenmmgen c. her n es Reich. nung ah. r die Ausfuhr von Kunsdwerken, am 30. Jun 1919 fad un nah i ffend Grenuaturerteilungen. vom 11. Dezember 1919. . e n oder zu durch strelchen Verordnung über das Ausscheiden aus dem Beurlaubtenstande. Vom 27. Jimnuar 182. , nn mn, wn nr n,, Ergänzung der Aus sührungsbestimmungen zur Veror dnan z Über Auf Grund des 5 5 der Verordrurg über bie Aus fuhr ij Wohnsig oder die Ausfuhr von Kanstwerken vom PEI. Dezember 1919. von Kut siwerlen vom 11 Dezemher 1919 (Neis s Gesetzbl. Name ö nn Straße und Aufentbarteort, Bęetanntmachung, betreff n Aufhebung ber Bekanntmachung, S. 1561) bestimme ich in Ergänzung meiner Auzführungs— der Firma Haut nummer e n ef. betr effend Beflau been hebungen ür vom bestimmungen vom gl ichen Tage fol zen deg: ederlassung
22. September 1916. Verordnung liber E. le ichterung der Anzelgepflicht noch 3 18 der Reichsabgabenordnung. Verordnung über die Emichlung und den Betrleb von Au— lagen zur Herstellung von Vleifarben und anderen Blei= wwe bin dun gen.
Bekanntmachung über das Blelmerkblatt. Belanntmachung über die Dien stanweisung für die ärztliche Aatei suchung von Vleiarbeitern.
Bekanntmachung, betreffend Druchp aplerpreife. Druckfehlerberichtigungen zur Reichs abgabenordnung. Anzeige, betreffend die Ausgabe der J.ummer 17 des Relcht⸗ Gesetzblatts.
Preu ßen. (Er ste Beilage.)
Ernennungen und sonstlge Personalveränderungen. Bekanntmachung, betreffend die Ziehung der 2. Klasse der 16. Preußisch⸗Süddeutschen (241. Preußischen) Klassenlotterle. r nntmachung, betreffend die Eintragungen in das Staats- (schulbbuch und in das Reichsschulbbuch. mt. betreffend die Erteilung einer Marlscheiber⸗ konzession. . Bglannimgchungen der Lander aufnahme über bie Ausgabe von Neubearbeitungen von Kartenpbfätsern. Bekanntmachung des setzung von Brikeltprelsen. Be kann smachung der Kehler slelle Groß Berlin über 6 etzung i. Briketspreisen in den Landkreisen Teltow und Nieder arnim.
Außfhebungen von Handels verboten. — Handels verbote.
Amtliches. Deutsches Reich.
Bei der Reichs bank ist ernannt: der biekerige Rank— Tworstand Dade in Köslin zum Bankessessor und Zweiten Vor. standa beamten der Reicht banksielle daselbst.
Dem Königlich norwegischen Konsul in Duisburg Ernst Raechling, dem Königlich norwegsschen Pigekonsul in Buig— burg Hans von Fuchs, dem , en . in Bremen PBilheim Holsing und dem finnischen Vi konsul in Lübeck ohannes Christian Fehling ist namens des Reichs das Tequatur erteilt worden.
Verordnung ber das Ausscheiden aus dem Beurlaubtenstanbe.
Auf Grund des ? 1 des Gesetzes über die Bildung einer Mäufigen Reich wehr vom 6. Marz 1919 (Reichs Geseßbl. ü 29h) sowie des 3 1 des Gefttzes über die Bildung einer Frläufigen Reichemar ine vom 16. April 1515 (Reichs Gesetzbl. 431 werden olle dem Beurlaubten san de ange õrlgen ffizlere, . Unteroffizlere, Mannschaflen und Mn itär⸗ äamien, die sich nicht mehr im altiven ien ster hästnis be—= den, hiermit aus jedem Militärverhältnig enflassen vor⸗ PFehaltlich der Regelung ihrer Ver sorzunggzansprüͤche. . Die Get assung dug dem altiven Dlenssoen bästnig hat in Hukunft nicht 3 urch Un ber fählung in den Beurlaubfer⸗ and, sondern durch die Entlassung aus je dem Militãrver haltuis
erfolgen. . verg e
Gleichzeitig werden alle Offiziere z. D zu den R ffizleren übergesührt, und zwar mit der ö. zum ferneren gen der ihn en zustehenden oder verliehenen Uniform. Durch 1. . wird an ihren Pensiongwherhältnssten nichts ndert. . Vie Verträge der in ber vorlqdufigen Reichswehr und der läußgen Reichsmarine ange stellte⸗ Angehörigen des Be⸗ L äbtr standes und Offi ere z. D. bleiben durch vorste hende uimnung unberührt. in Stellen des Reichs haut halts verwendeten An⸗ 1 des Benn lan blenflandes und Offiziere 3. D. bleiben bit herigen Gebührnissen in die sen Stellen, big ihre g daraus besenders ver jügt worden sst.
Kohler verbandes Groß Berlin über Fest⸗
über Erleichterungen der Anzeigepflicht nach 5 189
Es ist verbolen Kun stwer fe, die in dae Verzeschnis national wertvoller Kimstwerte eingetragen sind, in diesen lden G hielte, teile Deuisch ands zu verbringen, die von srmden Mächten y, sind oder auf Grund des Fiiedensvertrags zur Vor⸗— beteitung einer Abstimmung noch besetzt werden.
Berlin, den A. Januar 1920.
Der Reicht minister deg Innern. Koch.
Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Sgekanntmachung der K. R. A, betreffend Bestandgerhebung für Schmier⸗
mittel, vom 22. September 1916
(Nr. Vst. J. 100,9. 16. K R. A.).
Vom 27. Januar 1920.
Auf Grund der die wirtschasiliche Demobllmeckung be—⸗ täeffen den Hejugnlsse wird rach Maßgabe des Erlasses, be⸗ treffend Auflösung kes Neichsminssterlume, für mwirtschaftliche Demobilmachung, vom 26. Aptil 1919 Reiche - Ge], I. S. 488) angeordnet, was folgt h
Einziger Artikel.
Die Pelanntmachung der . N. A. Nr. Bst. J. 109 9. It, be- 1916 litt mit dem Tage der Verkündung dieser Belannt machung außer Kraft.
Beilin, den 27. Januar 1920.
Der Reich; wirtsch aftsminister. Schmidt.
Ver or duunga
der Reichsabgabenerdnung. Vom V. Ja uar 1920.
Für bie Kunkenveiz ichmisse nach 8 183 der Abgaben— ordnung werden bis auf weiieres solgende Cr leichterungen gewährt:
§ 1.
Das Verzeichnis ber Kunden nach dem Stande bom 30. Juni 1919 (6 189 zer Abgabenorbnung) kann, soweit es sich um Guthaben und laufende Konten hantelt, auf die Kunden beschrank werden, deren Gutheben am 30. Jant 1318 mehr als dreslausend Mark bett agen hat Kunden, die bel dem Anzeiger flichtigen Wertiacken (Wer papiere, Geld oder Kosibarkelten ein veischsossencs Depot oder ein Schsieß— fach haben, sind in das Verzeichnis sämtlich aufzunehmen. Das Ver= zeichnis ist bis zum 1. Mal 1920 einzurelchen.
5§ 2. 3e, nr. werden nur einmal im Jahre erfordert; sie nd für eds Jahr bis zum 1 Mai des päch en Jahres einzureichen. ällt das Geschäsisjahr nicht mit dem Kaltnd rsahre jufammen, fo das Zuganghberzelchnis spätestens bis zum Ablauf des vierten onats nach Schluß des Geschäftejahres einzureichen.
53. Sewelt es sich um Guthas en ofer laufende Konten handelt, baben die Zugangeverzeichnisse olle Kunden un um fassen, deren Gut? haben oder Konto im letzen Geschäftsahr einen Zinsertrag von mehr als sechtig Mart aüfweist, mit Ausnahme der Kunden, die schon in einem siüher n Verz ichnis aufgeff bet sind und ihr Konto oder Guthaben jeittem belbehalten haken. Ven den Jinfen dirsen
tovisionen und sonstige Nebenkosten somwie auf den Zinsen ruhende teuern nicht abgezogen werden.
Kunden, die bel dem Anzeigepflichtigen Wertsachen (Wertxyaplere, Geld ober Kostbarkeiten, ein verschlosfsenes Der oi ode ein E 6 fach haben, sind in Tas Zugan gsverzeichnig aufzunehmen, sowelt sie während des abgelaufenen Geschãfts ahi g. bei
ei dem ersten Zugangs⸗ verzeichnis in der Zeit sei dem IJ. ; f .
Juli 1919, hinzugetrelen sind.
d § 4.
Jeder Kunde braucht in demielben Perzelchnigs auch bei mehr— facher Geschäftsbeziehung nur einmal aufgeführt zu werden.
5 5. Das Landekfinanzamt kann einem An eeigepflichtigen, der den Be⸗ sllmmungen der Ss 1 bis 4 nicht genügt, die in dieser Verordnung vorgesehenen Erleichterungen entziehen.
8 6. Vorbrucke für die a f, nach anlsegendem Muster werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Di- erforderliche Zahl ist unver⸗ züglich dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den N. Januar 19290.
in, den 21. Januar 1920. Reichs prãsident. Der Reichs wehrminister. b Nos ke. 94
Ebert.
treffend Bestandserheb ng für Schmiermiltel, vom 22. September
Bemerkungen:.
der Konts hat.
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verbi Vom A.
— ———
Stoffen als
a. auf Kleihütt n, auch
nd Gemischen, deren beträgt. enthalten.
oder ber packt, so gelten
Die Räume, in denen die hergestellt, befördert oder verp und so eingerichtet sein, daß in Luftwechsel stattfindet.
Wege oder miade lens aber einmal 16 saugen gründlich zu 6 t sind jeden Tal nach Schluß
richtung zum Arsaugen
licher Absaugevor richtungen
mindestens zweimal
ährlich mit wenn sie mlt einer a
waschbaren
ransmissionen, Tren
engelaänder Verunreinigungen
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und fonstigen Werk eu sältig zu ben, 9
wirksam verhindert werden.
Der Relchtzminister der Finanzen. J er 3
sein, die
oder die das B
Sie muüssen mit elnem ebenen,
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Zur erlich teren Auffindung bei Rückfragen. 3 8 183 bf. 3 A. . Kunde im Sinne der Ays. 1, 2 .
ant Wertsachen ( ertpapiere, Geld oder Kostbakeiten), blofs 4 Depot, ein Schließfach, ein Gäalhaben oder ein laufendes
rönung
ndungen. Januar 1920.
5 2. im § 1 Abf. 1 ckt werden, müss
ihnen ein ausie
e e 9 2 e e ag
wer Bbꝛi ein ver
über bie Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Hleifarben und anderen Blei—
Auf Grund des s 1209 der Gewerhtorduung werden mit JZastimmung des R icharats folgende Vorschriften ber die Gin= richtung und ben Beirleh bon Anlagen zur Hersiellung von BVleifarben und anberen Bleiverbindungen erlassen:
§5 1.
Die nachste henden Vorschriflen gelten für alle Anlagen, in denen Bleifarben oder andere n, leisulsat, Massiket, Glätte, Menn ig. Bleifuperopyd, englisches Gelk, Neapel Gels Hielzucker usw) ober Gemische von ihnen mit anderen zupt- oder Nebenerzeugnis berge stellt werden.
Die Voischriften finden keine Anwendung wenn in ihnen Stoffe der im Abf. 1 bezeichneten Art hergestellt werden, b. auf Betriebe, in denen nur solche blelhaltige Farben, die bareits mit Oel oder Firnis ang -rieben sind, imfieinan der oder mit anderen nicht bleihaltigen Stoffen gemischt, weit er⸗= verarbeinet oder verpackt werden. e- auf die Herstellung von solchen bielhaltigen Farben, Stoffen 6. It weniger als 1 Hundertieil ei ausschließlich als Bleiglanz⸗=
Für die Betrizbe bes Maler-, Anstrelcher, Täncher⸗ Weihbin der⸗= vnd. Läcki rergewerbeg und für Betriebe, in denen Mal
en (Bleiweiß, Bleichromat,
aler⸗, An-
treicher⸗, Tuüncher⸗, Weißbinder⸗ und Xickiererarbeiten irn Zuammmen—⸗ ö., mit einem anderen Gewerbebetrieb ausgeführt werten, bewer det es bel den Bestimmungen der Bekanntmachung des Neichtkanzlergz vom 27. Juni 1905 (Meicht Gesetz ! l. S. boö). Werden die im Abs. I bezeichncklen Stoffe in besonderen, von
der übrigen Anlage völlig s , Abteilungen . gemischt sten die Vorschristen nur fär hlese Al.
und für die darin ständig eder vorübergehend beschäftigien Per fanen.
ese Ableilungen
bezeichneten Stoffe n geräumig, hoch ischeader, besi diger
festen und dichten Fußboden ver hen seis, der eine leichte Beseilig 1 des Staubes auf fe achtem durch Absaugen gestattet. Der Fußboden ist nach Bedarf,
auf feuchtem Wege oder dur
Ab⸗
wa vorhandene Schlenen ode Reken
ükmilch angestt ö
Bekleldung
oder mit einem Oel farbenanslriche ver ? , ö . sehen sin
alle 65 dochen, . Weise gründlich z ie Handgilffe und Stlele der Schaufeln, S täglich nach Schlu
ie Oefen, äh reer usw. sind hon Staub und sonst! ö. halten und nach Bedarf, mindesteng e.
ch geeignete
e, in denen M Bleisulfat oder andere Ble per biadungen durch käuben oder Eihltzen von Blei oder! Bleiverbi werden müssen mit (iner mechanischen
der Arbeit sorgsältig zu reinigen. In jedem der im Abs. 1 J Räume muß eniweder eine V es Staubes oder elne ö.
,,,. Schlau k sein. Di zulãssig. unschädlich niederzuschlagen, so daß er nicht in die in den Almungèberrich der Arbelter gelangen kann. Vit Wände mäsen eine ebene und bichte 8
dor pfstlle der Wasser⸗ e
Benutzung beweg Der . ge n
ibeusraume oder berflũche haben und n werzen oder, cheln, Fllesen usw. mindesteng zweimal Leitungen,
u reinigen. aten, Nührstangen der Arbeit lorg⸗
k Das Eintreten bleihaltigen Staubes sowle bleihalti 34 r . dur ; . und
ti , Ver , Zer⸗
va u keneind im Inngon der Apharaiur ,,,,
der Außenluft erhalt. Arbeitgräunme, wel gegen das