1920 / 35 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 11 Feb 1920 18:00:01 GMT) scan diff

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8 34.

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsfüßlung können in einer Geschäftsordnung, die sich der Betriebsrat selbst gibt, getroffsu werden.

8 5

Die Mitglieder der Betriebsräte und ihre Stellvertreter ver⸗ walten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. (Notwendige Ver⸗ säumnis von Arbeitszeit darf eine Minderung der Entlohnung oder Gebaltszahlun w nicht zur Folge haben. Vertragsbeftimmungen, die dieser Vorschrift zuwiderlaufen, sind nichtig.

S 36. Dit durch die Geschäftsführnng entstehenden nomwendigen Kosten, einschließlich etwaiger Aufwandsentschädigungen trägt der Arbeitgeber,

sgęfern nicht durck Tarifvertrag etwas anderes bestimmt ist. Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat er die nach Umfang und Besckaffenheit des Betriebs und der gesetzlichen Aufgaben des Betrieb sratz erforderlichen Räume und Geschäftsbedürf⸗ nisse zur Verfügung zu stellen.

5 N. Die Erhebung und Leistung von Beiträgen der Arbeitnehmer für 5 14 ö or jo ßen rYIfrefürraon is 11136 irgendwelche Zwecke der Betrieb sderttetungen ist unzulässig. § 38

Auf die Geschäfteführung, des, Betriebsansschusses finden die 3 = bis 37. auf zie Geschäftsführung des Arbeiterrats und des Arwestelltenrats der g 26 Satz 1, die s§5 28 bis 37 entspreckende Anwendung. z. Erlöschen der Mitgliedschaft.

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Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch Niederlegung,

wr een, nen. n , , Mer fn , de 3p

e, Beendigung des Arbei tevertrags oder durch Verlust der Wähl⸗ arkeit.

Auf Antrag des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer kann Ter Rezirkewirtschaftsrat oder, solange ein solcher nicht besteht, zer Schlichtungsausschuß das Er— 1 der e,, , 4e. , wegen gröblicher Ver⸗ etzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen.

e * g,. der Mitgliedschaft im Betriebsrat hat das Er— löschen der Mitgliedschaft im Arbeiter⸗ und Angestelltenrate zur Folge. 5 40.

Scheidet ein Mitglied aus, so tritt ein Ersatzmiiglied nach den Bestimmungen der Wahlordnung ein. Dies gilt auch für das Ein— . der Ersatzmitglieder als Stellvertreter für zeitweilig verhinderte Mitgliedern.

6 Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht ge— wählten, aber noch wählbaren Personen derjenigen Wahlvorschlags— listen entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören.

. .

Auf Antrag des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeilnehmer kann der Bezirkswirtschaftsrat poder, solange ein solcher nicht besteht, der Sc lichtungsgusschuß 5e Auflösung des Betriebsrats wegen gröblicher Verletzung seiner gesetz⸗ lichen Pflichten beschließen.

§ 4.

Sobald die Gefamtzahl der Behriebaratsmitglieder und Ersatz⸗ mitglieder unter die borschriftsmäßige Zahl der Belriebsratsmitglieder (8S§5 15, 16 sinkt, ist zu einer Neuwahl zu schreiten.

Das gleiche gilt im Falle des 3 41 sowie beim Rücktritt des samten Bere r als. Ein Gintreten von Ersatzmitgliedern G 40 —— in den Fällen dieses Absatzes nicht statt. r

§ 43.

Ist eine Neuwahl des gesamten Betriebsrats nohwendig, so bleiben die Mitglieder des alten Betriebsrats so lange im Amte, bis der neue gebildet ist. ; . .

m Falle des 8 41 kann der Bezirkswirtschaftsrat oder, solange ein 66 nicht besteht, der Sch ichtungsausschuß einen vorläufigen Beiriebsrat berufen. 2 .

34. Auf das Grlöschen der Mitgliedschaft im Arbeiterrat und An—= gestelltenrate finden die 58 39 bis 41 entsprechende Anmgndung; Das Grlöschen der Mitgliedschastt im Arbeiterrat der Un. gestelltenrate hat das Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat zur Folge. . inkt die Zahl der Ergänzungsmitglieder und ber Grsatzmit⸗· glieder für sie unter die 8er, Zahl (G6 15 Abs. H, so findet dennoch keine Neuwahl stgtt. . . Ist der Arbeitertat oder Angestelltentat aufgelöst der zurück getteken, so findet eine Neuwahl der gleichzeitig dem Betriebsrat angehörlgen Mitglieder und der Ergänzungs mitglieder in der bit⸗ herigen Ge enr für den Rest der Wahlzeit des Betriebsrats statt. 8 5 findet enzsprechende Anwendung.

4. Betriebs versammlung.

45.

Die Betriebsversammlung geht aus den Arbeitnehmern des Betrꝛębs. g . ĩ 36 en nach der Natur ober der Größe des Betriebs eine gleich⸗ zeitige Versammlung aller Arbeitnehmer nicht stattfinden, so hat die . der Betriebeversammlung in Teilversammlungen zu er⸗

gen.

86. Der Vorsitzende des Betriebsrats ist berechtigt und auf Verlangen bes Arbeitgebers oder auf Verlangen don mindestens einem Viertel der wah lbetechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsverfamm⸗ lung einzuberufen. . a gen Versammlungern. die auf Verlangen des Acheitgebers statt⸗= ist diefer zu benachrichtigen. Er hat das Recht. in dier erfammlungen zu erscheinen oder sich bertreten zu lassen und felbst ober durch feine Vertreter an den Verhandlungen ohne Stimm recht n beteiligen.

Betriebs verfammlung findet grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit ftatt; soll in dringenden Fällen hierven abgewichen werden, so ist die üunmung des Arbeitgebers erforderlich.

§ 4. . An den Betriebsversammlungen kann je ein Beauftragter der im Betriebe vertretenen wirttchaftlicen Vereinigungen der Arbeitnehmer mit beratender Stimme teilnehmen. 8 48. Die Betriebsbersammlung kann, Wünscke und. Anträge an den Setr e eat r e G ruf men iber Umgelegentetten derhandeln, die zu ihrem Geschäftskreis gehören.

. 8 4. Auf die Betriebsbersammlung der., Arbeiker und der Angestellten finden die Bestimmungen der ss 45 bis 48 entsprechende Anwendung.

B. Gesamtbetriebsrat.

§ 50. .

Befinden sich innerhalb einer Gemeinde der. wärtschaftlich

ammenhängender. nahe beie nander liegender Gemeinden mehrere

12 oder ee dem g . e , n,. 4 .

er Ham eines Eigentümers, so kann durch übereinstimmend e

der Cinzelbetrießsrte die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats neben ben Einzelbetriebsräten erfolgen.

8 51. .

Anstatt eines Gesamtbettiebergts kann mist den gleicken Voraus

U. ein gemelnsamet Betriebsrat errichtet werden, der an die elle der Einzelbetriebsräte tritt.

Die wahlberechtigten Arbeitnehmer eines jeden der .

*

Klössenen Bett ebe lönnen durch einn Mehrhe tebesch der sä—⸗ zens sechs Wochen vor Ablauf der Wahlzeit des gemeinsamen Be— triobtrals zu fassen ift aus der Bexeini gung ausscheiden. De Erricktung ines gemeinfamen Bett ebsraks muß nnter den Poranefetzungen des Abs. 1 für Niesen gen Betriebe erfolgen, für die eine Betrlebsbertretung nach den 885 1, 2. 6 nicht zu errichten wäre.

§5 52.

Ein Einzelbetricbsrat der der Arbeitgeber kann beantragen. daß an die Stelle des Gesamtbetriebsrats ein oder mehrere gemeinsame Be⸗ triebsräte treten, wenn hierdurch ohne Schädigung der Interessen der Arbeitnehmer eine wesentliche Vereinsachung Ces Geschäftsganges ein—= treten würde. Ueber den Antrag enischeidet, wenn nicht übeteinstim— mende Beschlüsse der Einzelbetriebsräte zustande kommen, der Bezirks⸗ wirtschaftsrat oder, solange ein solcher nech nicht besteht, der Schlich—⸗ tungs ausschuß.

Die wahr berechtigten Arbeitnehmer eines jeden der zusammen⸗ geschlossenen Betriebe können durch einen Mehrheitsbeschlaß, der spä—⸗ Kstens sechs Wochen vor Ablauf der Wahlzeit des gemeinsamen Be⸗ triesrats zu fassen ist, Cie Auflösung beantragen. Ueber den Antrag entscheidet, wenn nicht übereinstimmende Beschlüsse in allen Be— trieben gefaßt werden, der Bezirkswirtschaf tsrat oder, solange ein solcher noch nicht besteht, der Schlichtungsausschuß.

§ 33. . Die Bestimmungen der 5§5 50 bis 62 finden auf die Betriebe der Gemeinden und Gemein everbande Anwendung, auch wenn sie nicht nach dem Betriebs zweck zusammengehören, auf die Betriebe anderer öffent⸗ y Körperschaften nur, soweit sie dem gleichen Dienstzweig an⸗ ten.

Zur Wahl des Gesamlbetriebsrats bilden alle Arbeitermitglieder und alle Angestelltenmitglieder der einzelnen Betriebsräte je einen Wahlkörper. Jeder dieser Wahlkörper wählt unter der Leitung der drei ältesten Vorsitzenden der Einzelbetriebstäte aus seiner Mitte in geheimer Wahl, nach den Grund ätzen det Verhältniswahl, die auf ihn entfallenden Mitglieder des Gesamtbetriebsratß. Mitg iedetzahl und dr, , des Gesamtbetriebsrats bemißt sich nach den S8 15 um 16.

Eine Bildung von besonderen Arbeiterräten und Angestelltenräten innerhalb des Gesamtbetriebsrats ö 6 nicht statt.

§ 56. Auf die Geschäftsführung des Gesamtbetriebsrats finden die SS 26 bis 37 entsyrechende Anwendung.

Die Wahl des Gesamtbetriebsrais erfolgt auf die Dauer von einem Jahre. = .

De S5 37. 41 bis G firden auf das Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamibetriebsrat (ntsprechende Anwendung.

Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Gesamibetriebsrate hat das Ausscheiden des Mitglieds aus dem Einzelbetriebsrate zur Folge. Das geiche gilt im umgekehrten Falle. .

In beiden Fällen tritt an die Stelle des Ausgeschichenen sein Ersatzmitglied im Einzelbetriebs ate,

96.

In Betrieben mit Gesamtbetriebstäten kreten an die Stelle der Betriebepersammlung die Betriebsbersammlungen der einzelnen Be⸗ triebe.

C. Betriebs ohmann.

Det Betriebsobmann (z wird von den wahlberechtigten Arbeit nehmern des Betriebs aus Hrer Mitte in gehe mer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit auf t ie Dauer von einem Jahre gewählt. Wieder⸗ wahl ist zulässig. . . .

Auf die Lr, des Betriebsobmanns finden die ss M bis 21. 23 bis 2B entsprechende Anwendung, jedoch 5 2 mit der Maßgabe, haß an die Stelle des Wah vorstandes ein Wahlleiter tritt und die wier⸗ wöchige Frist des 5 23 Abf. J auf eine Woche abgekürzt wird.

8 39. .

Auf die Geschäftsführung des Betriebsobmanns finden die 88 26,

35 bis 37 entsprechende Anwendung.

60. Auf das Erlöschen der Stellung als Betriebsobmann finden 8

Abf. 1 und 2, 453 entsprechende Anwendung. D. Sonderynertretungen.

§ 61.

Bei den Unternehmungen und Verwaltungen bes Reichs, der Länder und der Gemeindeverbände, die sich über einen größeren Teil des Reichs oder Landesgebiets cher über mehrere Gemeindehegirke er= strecken, wird die Bildung von Einzel- und Gesamkbetrichsräten sowie die Abgrenzung ihrer Befugnisse gegeneinarder in Anlehnung an den Aufbau der Unternehmung oder Verwaltung im Verordnungöwege geregelt. . ;

; i. Verordnung wird erlassen von der jeweils zuständigen Reichs. oder Landesregierung ö. n, ,, mit den beteiligten wirtschaft⸗ lichen Vereinigungen der Arbeitnehmer.

Diese Verordnung kann auch festsetzen, welche Bestandteile der Unternehmung oder Verwaltung als besondere Betriebe im Sinne des §z 9 Abs. 2 anzusehen sind. 5

Gin Betciebsrat ist nicht zu errichten ober hört zu bestehen auf, wenn feiner Errichtung oder seiner Tätigkeit nach der Natur des Be⸗ triebs besondere Schwierigkeiken entgegenstehen und auf Grund eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrags eine andere Ver⸗ tretung det Ackeitnehmer des Betriebs besteht oder errichtet wird. Diese 2 ö. 3 fi ien Gesetze dem Betriebsrat über⸗ tragenen Aufgaben und Befugnisse. .

; Bei Ablauf eines solchen Tarifvertrags bleibt die nack Abf. 1 errichtete Vertretung so lange in Tätigkeit, bis ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen und für allgemein verbindlich erklärt oder ein gesetzlicher Betriebsrat gewählt ist.

Ist ein Antrag guf Erklärung der allgemeinen Derbiudlichkeit eines Tarifvertrags gestellt, so kann das Reichsarbeitsministerium auf Antrag der Antragsberechtigten C 3 der. Verordnung vom 23. De⸗

mber 1918, Reichs-Gefetzbl. S. 1456) die Aussetzung der Wahl der Betriebs rãte innerhalb des Gellungsbereichs des Tarifvertrags bis zur Entscheidung über die Verbindlichkeit anordnen.

5 64.

Beirifft der Tarifvertrag nicht sämtliche Arbeitnehmer des Be briebẽ e n fir e mdr Tur den Tarl ertrag unde nen Arbeit. nehmer zwecks Wahrnehmwng ihrer Interessen eine Betriebsvertretung nach Maßgabe dieses Gesetzes errichtet.

8 66. ;

Besteht in einem Betriebe, für den ein Betriebsrat errichtet ist. fũt die . Betrieb angehörigen öffentlichen Bramten eine Beam ten- vertretung (Beamtenrat, Beamtenqueschuß). so können in gemeinsamen Angelegenheiten, welche in den Aufgabenkreis sewohl des Betrieberats wie auch der Beamtenvertretung fallen. Betriebsrat und Beamtender⸗ trelung zu gemeinsamer Beratung zusammentreten. J

Den Vorfitz führt für jede gemeinsame Sitzung abwechselnd der Vorsißende des Betriebsrats und der der Beamtenvertretung. Die . und die = der Tagesordnung erfolgen durch beide Vorsitzende gemeinsam. ö. l .

Die Reicksregierung kann für die öffenllichen Behörden und Be— triebe ves Reichs sowie für die öffentsich- rechtlichen Körperschaften, die hinsichtlich des Denstverhältnisses ihrer Begmten der Reichsaufsicht untersiegen, die LandesregiernngLen Fönnen für die öffentlichen Be⸗ hörden und die Betriebe der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für die öffentlich⸗rechtlichen Körperschaften, die hinsichtlich der Dienstverhältnisse ihrer Beamten der Landesaufsicht unterliegen, nähere Vorschriften erlassen.

II. Aufgaben und Befugnisse der Betriebsvertretungen. A. Betriebsrat.

; 8 66. Det Betriebsrat hal die Aufgabe:

1. in Hetrichen mit wirtschaftlichen Zwecken die Betriebsleitung

durch Rat zu unterstützen um dadurch mit ihr für einen mög— sickst boben Stand und für möglichste Wirtschaftlichkeit der Beiriebsleistungen zu sorgen;

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in Betrieben mit wirischaftlichen Zwecken an der Einführung neuer Arbeitsmethoden fördernd mitzuarbeiten; /. den Betrieb vor Erschülterungen zu bewahren, insbesondere vorbehaltlich der Befugniffe der witrtschaftlichen Ver⸗ einigungen der Arbeiter und Angestellten ( 8) bei Streitig⸗ keiten des Betriebsrats, der Arbeitnehmerschaft, einer Gruppe oder eines ihrer Teile mit dem Arbeitgeber, wenn durch Ver⸗ handlungen keine Einigung zu erzielen ist. den Schlichtung? ausschuß oder eine vereinbarte Einigungs- oder Schiedsstelle anzurufen; .

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4. darüber zu wachen, daß die in Angelegenheiten des gesamten

Betriebs von den Beteiligten anerkannten Schiedssprüche eines Schlichtümgsausschusses oder einer vereinbarten Eini-= gungs- oder Schiedsstelle durchgeführt werden:

5. für die Arbeitnehmer gemeinsame Dienstvorschriften und Aenderungen derselben im Rahmen der geltenden Tarifver⸗= 36 nach Maßgabe des 5 75 mit dem Arbeitgeber zu verein⸗

ren;

6. das Einvernehmen innerhalb der Arbeitnehmerschaft sowie wischen ihr und dem Arbeitgeber zu fördern und für Wahrung der Vereinigungsfrelheit der Arbeitnehmerschaft einzutreten;

.Beschwerden des Arbeiter⸗ und Angestelltenrats entgegen⸗ zunehmen und auf ihre. Abstellung in gemeinsamer Ver— handlung mit dem Arbeitgeber hinzuwirken; ö

8. auf die Bekämpfung der Unfall⸗ und Gesundheirsgefahren im Betriebe zu achten, die Gewerbeaufsichtsbeamten und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen bei dieser Be= kämpfung durch Anregungen, Beratung und Auskunft. zu en,. sowie auf die Durchführung der gewerbepolizei⸗ lichen Bestimmungen und der Unfallverhütungsvorschriften hinzuwirken;

J. an der Verwaltung von Pensionskassen und Werkswohnungen sowie sonstiger Betrlebswohlfahrtseinrichtungen mitzu⸗ wirken; bei letzteren jedoch nur, sofern nicht bestehende, für die Verwaltung maßgebende Satzungen oder bestehende Ber fügungen von Todes wegen entgegenstehen oder eine ander-, weitige Vertretung der e n. vorsehen.

§ 67. .

Auf Betriebe, die positischen, gewerkschaftlichen, misitärischen, konfessionellen, wissenschaftlichen strebungen dienen, * 866 Ziffer 1 und 2 keine Anwendung, so⸗ weit die Eigenart dieser Bestrcbungen es bedingt.

68. . Bei der rr , . Aufgaben hat der Betriebsrat dahin zu wirken, daß von beiden Seiten Forderungen und Maßnahmen unter⸗ lassen werden, die das Gemeininteresse schadigen. § 6g. Die Ausführung der gemeinsam mit der Beklriebsleikung ge⸗ faßten Beschlüsse übernimmt die Betriebsleitung. Ein Eingriff in die Betriebsleitung durch selbständige Anordnungen steht dem

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Betriebsrat nicht zu.

8 76.

In Unternehmungen, für die ein Aufsichtsrat besteht und nicht auf Grund anderer Gesetze eine gleichartige Vertretung der Arbeit. nehmer im AÄufsichtsrate dorgesehen ist, werden nach Maßgabe eines besonderen hierüber zu m . Gefetzes ein oder zwei Betriebs⸗ ratsmitglieder in den . entsandt, um die * und Forderungen der Arbeitnehmer sowie deren Ansichten und Wünsche hinsichtlich der Organisation des Betriebs zu vertreten. Die Ver⸗ treter haben in allen Sitzungen des Aufsichtsrats Sitz und Stimme, erhalten jedoch keine andere Vergütung als eine Aufwandsentschädi-= hung. ie sind verpflichtet, über die ihnen gemachten vertraulichen Angaben Stillschweigen zu bewahren

§ 71.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Betriebsrat in Be krieben mit mirtschaftlichen Zwecken das Recht, vom Arheitgeber zu verlangen, daß er dem Betriebsausschuß, eder, wo ein solcher t besteht, dem Betriebsrat, foweit dadurch keine Betriebs. oder Ge⸗ schäftsgeheimnisse gefährdet werden und gesetzliche , nicht entgegenstehen, über alle den Dienstvertrag und die Tätigkeit der Arbeitnehmer berührenden Betriebsvorgänge Aufschluß gibt. und die Lohnbücher und die zur Durchführung von bestehenden Tarif— derträgen erforderlichen Unterlagen n . . . Ferner hat der Arbeitgeber viertelsährlich einen Bericht über die Lage und den Gang des Unternehmeng und des Gewerbes im allgemeinen und über die Leistungen des Betriebs und den zu er⸗ wartenden Arbeitsbedarf im besonderen zu erftatten. . Die Mitglieher des Betriebsausschusses oder des Betriebarats ind verpflichtet, über die ihnen vom Arbeitgeber gemachten vertrau— lichen Angaben Stillschweigen zu bewahren. .

5 72. ö

In Betrieben, deren Unternehmer zur Führung von Handels büchern verpflichtet sind und die in der Regel mindeslens 300 Arbeit⸗ nehmer oder 50 Angestellle im Betriebe beschäftigen, können die Be⸗ triebsräte verlangen, daß den Betriebsausschüffen oder, wo solche „icht bestehen, den Betriebsräten alljährlich vom J. Januar 1871 ab nach Maßgabe eines hierüber zu 4 Gesetzes eine Betriebs⸗ bilanz und eine Betriebs⸗Gewinn und Verlustrechnung für das vera flossene Geschäftsjahr spätestens sechs Montae nach Ablauf des Ge—⸗ schäftejahrs zur Einsichtnah me vorgelegt und erläutert wird.

Die Mitglieder des Betriebsausschufses odet des Betriebsrats find h. ichtet, über die ihnen vom Arbeitgeber gemachten vertrau— lichen Angaben Stillschweigen zu bewahren.

§ 73. Die 38 70 und TR finden auf die im 8 67 genannten Betriebe keine Anwendung, soweit die Eigenart des Betriebs es bedin Von der Veppflichtung der 70 und 72 können ter⸗ nehmungen oder Betriebe auf ihren Antrag durch die Reichsregie⸗ rung befreit werden, wenn wichtige Staatsinteressen dies erfordern. den Fällen der Abf. 1 und 2 hat der Betriebgausschuß und. o ein folchet nicht besteht, der Betrirbsrat das Recht. ein Anssichtsrat besteht, Anträge und Wänsche hinfichtlich der Arzem = nehmerverhältnisse und der Organisation des Betriebs an den Auf sichtsrat zu bringen und sie durch einen oder zwei Beauftragte im Aufsichtsrate zu vertreten. Der Vorfitzende des Auffichtsrats ha baldmöglichst eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand auf Hie Tagesordnung zu setzen. In dieser Sitzung haben die Vertreter des Belriebsrats beratende und beschließende Stimme.

5 74.

Wird infolge von Erweiterung, Einschtänkung oder Stillegung des Betriebs oder infolge von Einführung neuer Teck niken oder neuer Be⸗ triebs oder Arbeits metheden die Einstellung oder die Entlassung einer größeren Zahl von Arbeitnehmern erforderlich, fo ist der Arbeitgeber verpflichtet, * mit dem Betriebsrat, an deffen Stelle, wenn dabei ber trauliche Mitteilungen gemacht werden müssen, der etrea vorhandene Betriebausschuß tritt, möglichst längere Zeit vorher über Art und Rmfang der erferderlichen Eünstellungen und Entlasfungen un über

Lie Vermeidung von Härten bei letzteren ins Benehmen zu setzen.

Der Betriebsrat oder der Betriebsdueschuß kann eine entsprechente Mitteilung an die , , . ach

: t oder einen von dirser be⸗ zeichneten Arbeitsnachweis verlangen.

8 S.

Sollen gemäß 5 66 Ziffer 5 gemeinsame Dienstoorschriften ver⸗ einbart werden, so hat det. Arbeitgeber den Entwur seweit die Be⸗ stimmungen nicht auf Tarifvertrag beruhen, dem Betriebsrat vorzu— legen. Kommt über den Entwarf keine Einigung zustande, so können belde Teile den Schlichtungsausschuß anrufen, der ine bindende Ent. scheidung trifft. Die Verkindlickkeit der Entscheidung erstreckt sich nicht auf die Daner der Arbeitszeit. ö Entsprechend ist bei Aenderungen der Dienstvorschriften zu ver— ahren. ;

.

künstlerischen und ähnlichen Be⸗

. A

*

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Erfolgt die Kündigung fristlos ans einem Grunde, der mach dem

76 Bee Bete rn m, é ; ; ; e * Der Betriebsrat kann in Betrieben mit über Hundert Arbeit Gesetze zur Kündigung des Dienstwerhältnisses ohne Einhaltung einer

ne ern on einem Tage oder mehreren Tagen der Woche eine regel= aßig? Sieckstunde einrichten, in welcher die Arheitnehmer Wünsche ä, Veschhrersen vorbringen können. Soll die Sprechstunde inner— ald der Arbeitszeit liegen, so ist dies mit dem Arbeitgeber zu ver⸗ ein daren.

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Gin von dem Betriebsrat bestimmtes Mitglied ist bei Unfall äkersuchungen, die dom Arbeitgeber, dem Bewerbegufsichtsbeantten oder sonstigen in Betracht kommenden Stellen im Belriebe vorge—= nommen werden, zuzuziehen.

B. Arbeiterrat und Angestelltenrat. § 7XS. Der Arbeiterrat und der Angestelltenrat oder, wo ein solcher nicht desteht. der Betriebsrat hat die Aufgabe, 3 ö

L. darüber zu wachen, daß in dem Betriebe die zugunsten der Arbeitnehmer gegebenen gesetzlichen Vorschriften und die maßgebenden Tarifverträge sowie die von den Beteiligten anerkamten Schiedssprüche eines Schlichtungsausschuffes oder einer vereinbarten Cinigungs⸗ oder Schiedsstelle durch⸗ . werden; vweit eine tarifvertragliche Regelung nicht . im Be⸗ nehmen mit den beteiligten wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitnehmer dei dei Regelung der Löhne und sonstigen Arbeits verhäl tnisse mitzuwirken, namentlich auch bei der Festsetzung der Akkord und Stücklohmsätze oder der für ihre Festsetzung maßgebenden Grund sätze,

bei der Einführung neuer Löhnungsmethoden, bei der Festsetzung der Arbeitszeit, inshesondere bei Ver⸗ längerungen und a . der regelmäßigen Arbeits; eit, bei der Regelung des Urlaubs der Arbeitnehmer und bei Erledigung von Beschwerden über die Ausbildung Und Behandlung der Lehrlinge im Betriebe; ö. 3. Re Arbeitsordnung oder sen , ne hen fen für eine X Gruppe der Arbeitnehmer im Rahmen der geltenden Tarif⸗ verträge nach Maßgabe des § 80 mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren;

4. Beschwerden zu untersuchen und auf ihre Abstellung in ge⸗

mneinsamer Verhandlung mit dem Arbeitgeber hinzuwirken;

5. in Streitfällen den Ge gt ne ch oder eine ver⸗

einbarte Einigungs⸗ oder Schiedsstelle anzurufen, wenn der

Betrꝛebsrgt die Anrufung ablehnt;

65. auf die Bekämpfung der Unfall⸗ und Gesundheitsgefghren seiner Gruppe im Betriebe zu achten, die Gewerbeanfsichts= beamten und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen dei dieser Bekämpfung durch Anregungen, Beratung und Auskunft zu unterstützen sowie auf die Durchführung der gewerbepollzeilichen Bestimmungen und der Unfallverhütungs⸗ vorschriften hinzuwirken;

J. bei Kriegs und Unfallheschãdigten für eine ihren Kräften und 1 entsprechende Beschäftigung durch Rat, An⸗ regung. Schutz und Vermittlung bei dem Arbeitgeber und den Mitarbei nehmern tunlichst Sorge zu tragen;

soweit eine tar vertragliche Regelung nicht besteht. nach Maßgabe der 85 81 bis 83 mit dem Arbeitgeber Richt= linien über die Einstellung von Arbeitnehmern der Gruppe in den Betrieb zu vereinbaren;

3. nach Maßgabe der 88 84 bis 90 bei Entlassungen von

Arbeitnehmern der Gruppe mitzuwirken.

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ö 78. Auf den Arheiterrak und n lien eta finden die S 68 und 69 entsprechende Anwendung.

V. ;

Sollen gemäß 5 78 Ziffer 3 Acheitsordnungen oder sonstige Dienstvorschrifte für eine 3 der Arbeitnehmer vereinbart werden, so findet 8 B entsprechende Anwendung.

Die im 8 139 Ziffer 4 der Gewerbeordnung vorgesehene Fest setzung von Strafen erfolgt durch den Arbeitgeber gmeinsam mit 2 . oder Angestelltenrat. In Streitfällen entscheidet er Schli

Ist die geltende Arbeitsorhnung dor dem J. Jannar 1919 er⸗ laffen, so ist binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine neue Acheitsordnung zu erlassen.

8 81.

Die gemäß 5 73 Ziffer 8 vereinbarten Richtlinien müssen die Bestimmung enthalten, daß die Einstellung eines Arbeitnehmers nicht von seiner politischen, militärischen, konfessionellen oder gewerkschaft⸗ lichen Betätigung, von der de, , oder Nichtzugehörigkeit zu einem politischen, konfessionellen oder beruflichen Verein oder einem militärischen Verband abhängig gemacht werden darf. Sie dürfen nicht bestimmen, daß die Ginftellung von der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht 2 sein soll. .

Die Vorschriften des Abs. 1 gelten nicht 6 die im 5 67 ge⸗ nannten Betriebe, soweit die Gigenart ihrer 8 3 es bedingt.

Einstellungen, die auf einer gesetzlichen, tarifvertraglichen oder durch Schiedsspruch eines Schlichtungsausschusses oder einer verein- barten Einigungs oder Schiedsstelle auferlegten Verpflichtung be⸗ ruhen, gehen den Richtlinien in jedem Falle vor. ;

Im Rahmen der Richtlinien hat üͤber die Einstellung des ein= zelnen Arbeitnehmers der , allein ohne Mitwirkung oder Aufsicht des Arbeiterrats oder Angestelltenrats zu entscheiden.

XR.

S

Wird gegen die vereinbarten Richtlinien verstoßen, so kann der Arbeiterrat oder Angestelltenrat binnen fünf. T nach Kenntnis von dem Verstoße, jedoch nicht später als vierzehn Tage nach dem Dienstantritt, Ein spruch erheben. ; ;

Die Gründe für den k und die Beweisunterlagen sind vom Arbeiterrat oder Angestelltenrat bei den Verhandlungen mit dem re e vorzubringen.

Wird bei diesen Verhandlu eine Einigung nicht erzielt, so Kinn der Arbeiterrat oder Angestelltenrat binnen drei Tagen nach Beendigung der Verhandlungen den zuständigen Schlichtungsausschuß oder eine vereinbarte Schiedsstelle anrufen.

Der Einspruch gegen die Einstellung und die Anrufung des Schlichtun schusses oder der Schiedsstelle hat keine aufschiebende oder auflösende Wirkung.

85

. 68 Ueber den Einspruch wird im

Kündigungefrist berechtigt, so kann der Einspruch auch darauf gestützt werden, daß ein solcher Grund nicht vorliegt.

5 85. Das Necht des Einspruchs nach 5 81 Ziffer 1 gilt nicht für die im 67 genannten Betriebe, soweit die Eigenart ihrer Be⸗ strebungen es bedingt. Das Recht deg Einspruchs besteht nicht L hei Entlasfungen, die auf einer gesetzlichen oder tarifvertrag⸗ lichen oder durch Schiedsspruch eines Schlichtungsausschusses oder einer vereinbarten Einigungs⸗ oder Schiedastelle auf⸗ erlegten Verpflichtung beruhen; 2. hei Entlassungen, die durch ini oder teilwese Still⸗ legung des Betriebs erforderlich werden.

. 8 86.

Bei der Anrufung müssen die Gründe des Einspruchs dargelegt und die Beweise ihrer Berechtigung vorgebracht werden. EGrachtet der Arbeiterrat oder Angestelltenrat die Anrufung für begründet, so hat er zu versuchen, durch Verhandlungen eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Gelingt diese Verständigung binnen einer Woche nicht, so kann der Arbeiter oder Angestell tenrat Mer der betroffene Arbeitnehmer binnen weiteren fünf Tagen den Schlich⸗ tungsausschuß anrufen.

Im Falle des 5 t Abs. 2 hat der Schlichtungsausschuß das Verfahren auszufetzen, wenn auf Grund der Kündigung ein gericht liches Verfahren anhängig ist oder die Ausfetzung des Verfahrens

zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung von einer der

Partelen beantragt wird. Das Verfahren nimmt seinen Fortgang wenn nicht binnen vier Wochen seit der Stellung des Antrags auf Aussetzung die Erhebung der Klage nachgewiesen ist oder wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt, wonach die Berech. e, zur fristlosen Entlassung verneint ist.

Der Einspruch gegen die Kündigung und die Anrufung des

Schlichtung ausschuffes haben keine aufschiebende Wirkung. ; 87.

Neber den Ein uch (6 8.4 wird im gesetzlichen Schlichtungs⸗ derfahren endgültig entschieden. 46 . Geht die Entscheidung dahin, daß der Einspruch gegen die Kün— digung gerechtfertigt ist, so ist zugleich für den 6 9. der Arbeit⸗ geher die Weiterbeschaf tigung ablehnt, ihm eine Entschädigungs⸗ pflicht aufzuerlegen. Die Entschädigung bemißt sich nach der Zahl der Jahre, während derer der Arbeitnehmer in dem Betrieb ins gesamt beschäftigt war, und darf für jedes Jahr bis zu einem Zwölftel des letzten Jahresarbeitsverdienstes festgefetzt werden, jedoch im ganzen nicht über sechs Zwölftel hinausgehen. Dabei ist sowohl auf die wirtschaftliche 5 des Arbeitnehmers als auch auf die wirt= schaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers emessene Rücksicht zu nehmen. Die Entscheidung schafft Recht . dem beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Innerhalb dreier Tage nach Kenntnis von dem Eintritt der Rechtskraft der im Schlichtungsverfahren ergangenen Entscheidung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mündlich oder durch Aufgabe *. Post zu erklären, ob er die Weiterbeschäftigung oder die Ent⸗ chädigung wählt. Erklärt er sich nicht, so gilt die Weiterbeschäftigung als ehnt. ae 58

Der Arbeitgeber ist im Falle der Weiterbeschäftigung ver⸗ pflichtet, dem Arbeitnehmer, falls inzwischen die Entlaffung erfolgt war, für die Zeit zwischen der 2 n und der Weiterbeschäftigung Sohn oder Gehalt zu gewähren. 5 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Arbeitgeber kann ferner öffentlich rechtliche Leistungen, die der Arbeitnehmer aus Mitteln der Erwerbslosen⸗ oder Armenfürsorge in der Zwischenzeit erhalten bat, Er Anrechnung bringen und muß diese Beträge der leistenden Stelle zurückerstatten.

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§5 85 Der Arbeitnehmer ist e nn,. fals er inzwischen einen neuen Dienstver abgeschlossen hat. die Weiterbeschäftigung bei dem früheren Arbeitgeber zu verweigern. Er hat hierüber unverzüglich nach Empfang der im ö 87 Abs. 3 vorgesehenen Erklärung des ö geber, spätestens aber eine Woche nach Kenntnis der Rechtskraft der im Schlichtungsversahren ergangenen Entscheidung dem Arbeitgeber mündlich oder durch Aufgabe zur Post eine Erklärung abzugeben. Grklärt er sich nicht, so erlischt das Recht der Verweigerung. ö er von seinem Verweigerungsrechte Gebrauch, so ist ihm, falls in= zwischen die Entlassung erfolgt war, Lohn oder Gehalt nur für die Zeit zwischen der Entlasfung und dem Eintritt der Rechtskraft der im Schlichtungs verfahren ergangenen Entscheidung zu gewähren. § 88 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 90.

Wird in den Fällen der S5 8! bis 8) die Einhaltung der Fristen durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert, so findet Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach näherer Vor⸗ schrift der Ausführungsbestimmungen statt.

C. Gesautbetriebsrat. § 91.

Besteht neben Einzelbetriebsräten ein Gesamtbetriebsrat, so stehen ersteren die Obliegenheiten und Befugnisse der Betriebsräte nur hinsichtlich der Einzelbetriebe zu, die sie vertreten.

Der Gesamtbetriebsrat ift für bie een ene, Ang ene hn mehrerer Einzelbetriebe und für die Angelegenheiten des gesamten Betriebs oder Unternehmens zuständig.

D. Betriebs obmann. 5 X. Der Beiriebsobmann hat die Aufgaben und Befugnisse, di § 66, 5 78 ö. Ibis 7 und den 71, 77 dem a n n , rat und Angestelltenrat) zustehen. . Die §§ 67 bis 69 finden entsprechende Anwendung.

HTV. Entscheidung von Streitigkeiten. 5 93. * Bezirkswirtschaftsrat entscheidet bei Streifigkei ten über

die Notwendigkeit der Errichtung, die Bildung und Zu— sammensetzung einer en mm , im Sinne dieses

vereinbarten Richtlinien votliegt, so kann darin zuglei

echtskraft der Entscheidung unter Einhaltung der gesetz= Die Entscheidung schafft i

* . 8 84 *

1 e. im 3. , , d. i des 22 ers binnen fünf Tagen nach der Kündigung Einspruch e r indem sie den Arbeiter⸗ oder Angestelltenrat. anrufen: ö 1. wenn der begründete Verdacht vorliegt; daß die Kündigung wegen der Jugebörigkeit zu einem bestimmten Geschlechte, wegen politischer, militärischer, konfessioneller (der gewerk⸗ schaftlicher Betätigung oder wegen Zugehörigkeit oder Nicht⸗ zugehötigkeit zu einem politischen, konfessionellen oder be⸗ . Verein odet einem militärischen Verband erfolgt j 2. wenn die Kündigung ohne Angabe von Gründen erfolgt ist; 3. wenn die Kündigung deshalb erfolgt ist, weil der Arbeit⸗ nehmer sich weigerte, dauernd andere Arbeit, als die bei der

Einstellung vereinbarte, zu verrichten; 4. wenn die 5 sich als eine unbillige, nicht durch das Verhalten des Arbeitnehmers oder durch die Verhältnisse

des Betriebs bedingte Härte darstellt.

Gesetzes !. .

Wahsberechtigung oder Wählbarkeit eineg Arbeitnehmers; SGwnrichtung, Zuständigkeit und Geschäftsführung der Be— triebsvertretungen und der Betriebsversammlung;

* bee, eit von Geschäftsführungskosten der Betriebs- Ertretungen;

alle. Streitigkeiten, die sich aus den in diesem Gesetze vorge⸗ schriebenen He nr ergeben. 4.

S D

1

9.

Bei Unternehmungen oder , die sich über den Bezirk einez Bezirkswirtschaftsrats hinaus erstrecken oder die binsichtlich der dienstlichen Verhältnisse ihrer Arbeitnehmer einer Landesaufsicht unter. ö. wird bon der Landesregierung der Landeswirtschafts rat oder ein Bezirks wirtsckaftsrat für zuständig erklärt. Sofern die Unternehmung oder Verwaltung sich über den Bezirk eines Landes binaus erstreckt oder hinsichtlich der dienstlichen Verhältnisse ihrer Arbeitnehmer der Auf⸗ sicht des Reichs untersteht, entscheidet der Reichswirtschaft rat.

V. Schutz- und Strasbestimmungen. 5 95.

Den Arbeitgebern und ihren Vertretern ist untersagt, ihre Arbeit. nehmer in der Ausübung des Wahlrechts zu den Bekriebsvertretungen

oder in der Uebernahme und Ausübung der gesetzlichen Betriebsver⸗

tretung zu beschränken oder sie deswegen zu benachteiligen.

J 7 7

8 96. . Zur Kündigung des Dienftverhältnisses eines Mitalieds einer Be—= triebspertretung oder zu seiner Versetzung in einen anderen Betrieb bedarf der Arbeitgeber der Zustimmung der Betriebsvertretung.

Die Zustimmung ist nicht erforderlich: ;

L. Fei Entlassungen, die auf einer gesetzlichen oder tarifvertrag⸗ lichen oder durch Schiedsspruch eines Schlicktungsausschusses oder einer vereinbarten Einigungs⸗ oder Schiedsstelle auf⸗ erlegten Verpflichtung beruhen;

2. bei Entlassungen, die durch Stillegung des Betriebes er⸗ forderlich sind;

bei fristlosen Kündigungen aus einem Grunde, der nach dem Gesetze zur Kündigung des Dienstverhältnisses ohne Ein= haltung einer , , . berechtiat.

Im Falle des Abs. 2 Ziffer 3 ist der Einspruch nach Maßgabe des S 84 Abs. 2. und 5 86 Abf. 2 statthaft.

Wird eine fristlose Kündigung Abs. 2 Ziffer Y Lurch rechts. kräftiges gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Schlichtungs⸗ ausschusses für ungerechtfertigt erklärt. so gilt die Kündiaung als vom Arbeitgeber zurückgenommen. 3 89 findet entsprechende Anwendung.

§ RN. Ist die Zustimmung der Bekriebsvertretung erforderlich und wird sie versagt, so ist der Arbeitgeber berechtigt, den Schlichtungsausschuß anzurufen, der durch seinen Spruch die fehlende Zustimmung der Be⸗ triebsvertretung ersetzen kann. Er darf die Zustimmung nicht ersetzen wenn er festttellt, daß die Kündigung als ein Verstoß gegen die im XS auferlegten Pflichten anzusehen ist. Bis zur Entscheidung des Schlichtung ausschusses ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeit⸗ nehmer weiter in seinem Betriebe zu beschäftigen. 3 383. Auf die in' den 88 , 63 bezeichneten Vertretungen finden die Be⸗=

stimmungen der Ss bis 97 entsprechende Anwendung.

Auf die Vetröebsobleute finden sie mit der Maßgabe Anwendung. daß an die Stelle der Betriebsvertretung die Mehrheit der wahl⸗ berechtigten Arbeitnehmer des Betriebes tritt.

5 99.

Arbeitgeber oder ihre Vertreter, die der Vorschrift des 5 5, auch soweit fie im S 968 für anwendbar erklärt ist. vorsätzlich zum derhandeln. werden mit Geldstrafe bis zu zweitaufend Mark eder mit Haft bestraft.

Die gleiche Strafe trifft Arbeitgeber oder ihre Vertreter, die den Vorschriften des 8 23 Abs. 2 und 3 vorsätzlich zuwiderhbandeln.

Ebenso werden Arbeitgeber oder ihre Vertreter bestraft. die es vorsätzlich unterlassen, der Betriebsvertretung gemäß den S5 71, 72 Aufschkuß zu geben, Bericht zu erstatten, die Lohnbücher, die zur Durch= führung von bestehenden Tarifverträgen erforderlichen Unterlagen, die Bilanz oder die Gewinn. und Verlustrechnung vorzulegen oder zu er— läutern, oder die diesen Verpflichtungen vorsätzlich nicht rechtzeitig nachkommen. ; .

Wer unter Verletzung der ihm nach den 88 71, 72 obliegenden Pflichten zum Zwecke der Täuschung und in der Absicht den Arbeit⸗ nehmern Schaden zuzufügen, in den Darstellungen, Berichten und Uebersichten über den Vermögensstand des Unternehmens bestimmte falsche Tatsachen angibt oder Ta . richtige Tatfachen unterdrückt. wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.

. Die Strafverfolgung tritt mur auf Antrag der Betriebsvertretung ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zuläfsig.

§ 100.

Wer unbefugt vertrauliche Angaben, Betriebs oder Geschäfts geheimnisse offenbart, die ihm als Angehörigen einer Betriebs⸗ dertretung bekanntgeworden und als solche be eichnet worden sinz, wird mil Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Haft

2 ;

zer die Tat in der Absicht begeht, sich oßer einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder dem AMobeitgeber Schaden zuzufügen, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Neben der Gefängnisstrafe kann auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden. Sind mildernde Umstände ed er e, so tritt aus schließlich die Geldftrafe ein. Neben der Strafe kann auf die Ein⸗

ziehung der durch die strafbare Handlung erlangten Vorteile erkannt

werden.

Die Verfolgung tritt nur guf Antrag des Unternehmers ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.

VL. Ausführungs- und Uebergangsbestimmungen. § 101.

Der Reichsarbeitsminister ist befugt. mit Zustimmung des Reichsrats und eines aus ach tan ran i Mitgliedern bestehenden Ausschusses des Reichstags Ausführungsbestimmungen zu diesem Ge⸗ setze zu erlassen. 6.

§ 10.

Bei der ersten Wahl, die spätestens sechg Wochen nach Inkraft⸗ keten dieses Gesetzes einzuleiten ist, erfüllt die im s 23 Abf. 1 dem Betriebsrat zugewiesene Aufgabe der Arbeiterausschuß, der die Be⸗= stellung des Wahlvorstandes in einer von seinem Von sitzenden an= zuberaumenden gemeinsamen Sitzung mit dem emwa vorhandenen An⸗ gestelltenausschusse vorzunehmen hat. Ist ein Arbeiterausschuß nicht dorhanden, so tritt an seine Stelle der Angeste ll tenansschuß.

Kommt der m , oder Angestell tenausschuß seiner Verpflichtung nicht nach eder ist ein Arbeiterausschuß oder An= gestelltenausschuß nicht vorhanden, so ist das im 5 23 Abs. 2 be⸗ zeichnete Verfahren einzuschlagen.

Für die erste Wahl des Betriebgobmanns hat der Arbeitgeber den ältesten wahlberechtigten Arbeitnehmer zum Wahlleiter zu be⸗ stellen G6 58 Abs. 9Y.

103. Solange gesnkerir haf nicht bestehen. bestimmt die

, eine andere Stelle für den Fall des 8 93 als atz. Solange Landeswirtschaftsi und Reichswirtschaftérat nicht hefleßen, hat für die Fälle bes 8 9e Satz 1 die Landesregierung, im ührigen die Reichsregierung eine andere nicht beteiligte Sill. zu bestimmen.

104. Gleichzeitig mit dem gi bach in dieses Gesetzes treten folgende Aenderungen in Kraft: . L Die r J big 14 der Verordnung über Tarifverträge, Arbeiter- und Angestell senausschüsse und Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten vom 23. Dezember 1918 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 1456) werden auf-

I. Der 8 10 der zu 1 genannten BVererdnung erhalt folgende

Fass ung:

Für die Unternehmnngen und Verwaltungen des Reichs und der Länder fönnen ö errichtet werden. Die . erfolgt durch Verordnung der Reichsregierung für die Reichsverwaltungen, durch solche der Landes regierungen für die Landesverwaltungen.

III. Die S5 W ff. der zu J genannten Verordnung werden dahin geänzert, daß überall an die Stelle der Arbeiterausschüsse und An— . hüsse in Betrieben, die unter § 1 dieses Gesetzes fallen,

ie Betriebsräte der nach Maßgabe der 55 6 und 78 die Arbeiter . räte oder e e e, dern und in Betrieben, die unter 8 2 fallen die Betriebsgobleute, sowie daß an die Stelle der Vertretungen nach Ss 12 der Verordnung die nech ss 62, 63 des Gesetzes treten.

IV. Der § 134 a2 Abs. 2 und der 8 13. Abf. 3 der Ge—= werbeordnung werden dahin geändert, daß als derjenige, der die Ar. beitsordnung und Nachträge zu derselben erläßt, der Arbei ; u.

etriebs ·

sammen mit dem Betriebsrat gilt. Als Unterschrift des rats . dieienige des Vorsitzenden. Die 134 d und 134 h der Gewerbeordnung werden auf . Der 5 13540 Ats. 1 der Gewerbeordnung erhält folgende Jassung: . Die Arbeitsordnurg sowie e. r, zu derselben 1

ist binnen drei Tagen nach dem Erlaß in zwei Ausfertigungen der unteren Verwaltungsbehörde , .

. ö * 11 . 1