1920 / 35 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 11 Feb 1920 18:00:01 GMT) scan diff

ö . 26 13 Satz 1 y, , betreffend eine vor- äufige Landarbeitsordnung, vom 24. Januar 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. in erhält folgende Fassung: en,. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, ist eine zu erlassen und an sichtbarer Stelle auszu— ngen.

VIII. Soneit in anderen Gesetzen und Verordnungen und in Tarifverträgen Aibeiteran eschüsse und Angestelltenausschüsse genannt werden, treten an ihre Stelle in Betrieben, die unter S I dieses Geseßtzes fallen, die Betriehsräte oder nach . der §§ 6 und 8. die Arbeiterräte oder Angestelltenräte, in Betrieben, Ne unter g. 2 fallen, die Betriebeobleute, sowie in Betrieben, die unter 558 G, 66 fallen, die dort genannten Vertretungen.

Wenn bis 31. De * on da

Wenn bis zum 31. De ember 1 s im S 72 vorgesehene Gesetz üben die Betriebsbilanz nicht besteht, ist dem Beh ick ee eine zen Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs enisprechende Bilanz und Gewinn⸗ und Verlustrechnung voizulegen.

; ; 196.

Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die ö üer die Betriebsräte außer Kraft.

Mit Voll iehung der ersten Wahl nach Inkrafttreten dieses Gesetzes hören die vorhandenen Betriebsiäte, die für Betriebe er— richteten Arbeiterräte und die Arbeiter- und Angestell tenausschüsse zu bestehen auf. ;

Berlin, den 4. Februar 1920

Der Reichspräsident. Ebert.

Der Reichsarbeitsminister. Sch lick e.

Wahlordnung zum Betriebsrätegesetz.) Vom 5. Februar 1920.

Auf Grund des 5 25 des Betriebs rätegesetzes vom 4 Fe— bruar 1920 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 147) wind mit Zestimmung eines aus achtundewar zig Mitgliedern bestehend en Ausschusses der verfassunggebend en Deutschen Nationalversammlung folgente Wahlordnung erlassen:

I. Die Wahl des Betrieb sratèé, Arbeiter und Ang estellten rats

(65 15 bis 26 des Gesetzes). A. Allgemeine Bestimmungen.

1. t Leitung der Wahl. Fristberechnung.

Der Betriebsrat wird in der Weise gewählt, daß die Arbeiter und Angestell ten ihre Vertreter im Betriebsrat se besonders wählen.

Die Arbeiter und Angestel tenräte werden in der Weise gebildet, baß zu den Arbeiter und Angestellten mitgliedern der Betiieberäte Ergänzung mitglieder hinzutreten. Die Zähl der Mitglie er der einzelnen Arbester, und Angestelltenräte wird nech den gleichen Grund— sätzen bestimmt, nach denen sich die Zahl der Müglieder des Betriebs— rait hemißt (58 15, 16 des Gesetzes).

Die Leitung der Wahl liert in der Hand des Wahlvorstandes G5 23, 102 des Gesetzes).

Die Vorsd rsften des Bürgerlschen Gesetzbuchs über die Berechnung von Fꝛisten (565 186 bis 193) finden entspiechende Anwendung.

B. Vorbereitung der Wahl.

5 2. Wählerlist en.

Der Wahlvorstand hat für jede Wahl eine Liste der Wahl⸗ berechtigten, getrennt nach den Grüppen der Arbeiter und Angestellten, aufzustellen. Vorhandene xisten (Krankentassenlisten, Lohnlisten) können benutzt werden. 83

Wahlausschreiben?).

Der Wablvorstand hat spälestens 203) Tage vor dem letzten . der Stimmabgabe (5 10 Abs. 1) ein Wahlausschreiben zu erlassen.

Im Wahlausschrelben ist die Zahl der von j⸗der Arbeitnehmer gruppe (Arbeiter und Angestellt'5 zu wählenden Betriebsralsmit- glieder und Ergänzungsmitglieder zu veiöffenilichen, anzugeben, wo die Wählerliste zur Ei sicht ausliegt, daß Ei sprüche gegen die Wählerliste zur Vermeidung des Ausschlusses binnen 3 Tagen nach dem ersten Tage des Aushanges (Abs. 3) ) bim Vorsitzenden des Wahlvorstandes anzubringen sind, und zur Einreichung von Vor— schlage listen für jede Grunpe von Betrieheraté mitgliedern mit dem

inweis darauf aufzufordern, daß nur solche Vorschlagslisten berück— ichtigt werden, die spätestens eine Woche nach dem eisten Tage des ushanges (Abs. 3) ö. bei dem Wahlvorstand , n. und daß die Stimmabgabe an die zugelasseren Vorschlagslisten gebunden ist. Ferner ist anzugeben, wo die Vorschlageslisten nach ihrer Zulgssun (S 6) zur Einsicht der Wähler ausliegen, wo die Wähler den Wahl umschlag (59 Abf.“) empfangen sowie wenn ) und wo 5 10 Abs. I) sie den Wahlumschlag mit, ihꝛiem Stimmzettel abgeben können. Endlich ist im Wabhlausschreiben mitzuteilen, wo die Wahlordnung zur Ei sicht ausliegt. Das Wahlausschreiben muß die Adresse des Vorsitzenden angeben. ine Abschrift oder eln Abdruck des Wahlausschreibens ist an einer oder mehreren geeigneten, allen Wahlberechtigten zugänglichen Stellen, vie der Wahlvorstand bestimmt, bis zum letzten Tage der

9 Nach z 18 Abs. 1 des Gesetzes über Betriebgräte sind die Mit- lieder der Betricheréte in unmittelbarer und gebeimer Wabl nach den undsaͤtzen der Verhältniswahl zu wählen. Ueber die Grundsätze und

die Duichführung einer solchen Wabl finden sich kurze Ausführ ngen in

den Vorbemerkungen zu den Musterwablo dnungen pie Organe der Kranken kassen enn ab nr für das Deutsche . 1913 S. 23 333. Aus füh lichere Varlegnngen finden sich B. in: Dr,. Schul; Die Rah) insbesondere die Verhältniswahl, in der 6 Versicherung Berlin 1913. Vllaa von Franz Vahlen: Dr. Schulz „Die Ungül'igkeit von Verbältnit - wahnnt Sonderabdruck aus der Monateschrist für Arheitei⸗ und Ange. stelltenversicherung, IV. Jahrgang. Heft 3. Berlin 1916, Verlga von Julius Syprin zer. In 3 erichesnt; Br. Schulz ‚„Wabl und Aufgaben der Bet jebsräte“ Be lin 1920, Verlag von Julius Springer.

Einigen sich die Wahlberechtigten auf eine gem insame Vgrschlagsliste 6 8 Abs. 2 Satz 1), die sie entsprechend dem Stänkeverhälinis Ftwa vor band ner Gruppen aufstellen können, so werden alle Schwierigkeiten, die im Wesen der Veihältnis wahl liegen, vermieden. Eine Stimmabgabe findet dann über aupt nicht stäͤtt C 8 Abf. Y. In diesem Falle ist aber * ,, von in eln bei Fortfall der zunächst gewählten

chwe rt. En Muster für das Wahlausschreiben ist im Anb ang unter Nr. l abgedruckt.

3) Mit Einschluß des letzten Tages der Stimmabgabe steht hiernach ür die eigentliche Wahl ein Zeit aum en drei Wochen zur Verfügung. Diese 3 it reicht aber auch bequem aus. Beispiel für die Frist berechnung: Letzter Tag der Stimmangabe: WB. März 1920, Aushang des Wahl⸗ ausschreibens: 2. März 1926. .

9. fi iele für die Fristberechnung: Erster Tag des Aushanges: äiz 1

2 M ; Ende der Einspruchsfrist: 5. März 1920. Ende dei L stenesnreichungefrift: 5. NMäcz 1820.

3 Die Wahl ist F istwahl und kann an mehre en Tagen stattfinden. In B trieben, in denen ein Teil der A (bei r 1egelmäßig werktags aus wärts a! beitet, aber üben den Son atag im Orte des etriebz, anwesend ist, empfiehlt es sich, die Wah auf mebrere Tage in der Weise zu ver— legen. daß darunter ein Sonntag ist.

! Stimmabgabe (5 10 Abs. 1) ober bis zu bem Tage, an dem bekannt⸗ gemacht wird, daß eine Stimmabgase nicht Hatifin et G 8 Abs. 2), auszuhändigen und in lesbarem Zusiand zu erhalten.

; 5 4. Entscheidung von Einsprüchen gegen die Wählerltste.

ist vom Wahlvorstand mit Beschleunigung zu entsche iden. Wild der Emspruch für begrundet erachtet, so ist die Wäblerliste enter chend zu berichtigen. Die Ent⸗ scheidung ist dem Beschwerdesührer vor dem Beginne der für die Stimmabg be gesetzten Frist (6 10 Ubs. 1) mitzuteilen; sie kann nur mit einer Anfechtung der Wahl im ganzen ang sochten werden.

tunlicher

68 5. Vorschlagslisten.) Listenvertreter.

Jede Voisck lageliste soll wenigstens doppelt soviel wählbare Be— werber nennen, wie von der in Betracht kommenden Arbeitnehmer— gruppe (Arbeiter Angesttllte) Betriebsrat mitglieder und Er gäzungtz— mitglieder zu wählen sind. Hierbei sollen die verschiedenen Berufs. gruhp n der im Beniebe beichättigten männlichen und welblichen Arbe tnehmer nach Möglichteit berücksichtigt werden. Die einzelnen Bewerher sind unte fortlaufender Nummer oder in sonst ertennbarer Reihenfolge aufiuführen und nach Familien, un Vor (Ro )namen, Beruf und Wohnort zu bezeichnen. Ihre schriftliche Zustimmung zur Aufnahme in die Liste ist beizufügen.

Die Vorschlagslisten müssen von mindestens drei Wablberechtigten untenschrieben sein. Ist nicht einer der Unterzeichner ausdrücklich als Vertreter der Vorschlagsliste bezeichnet, so kann jeder Unterzeichner als Listenvernneter angesehen werden. Der Listen vertreter ist berechtigt und veipflichtet, dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes die zu. Be— seitigung von Anständen erforderlichen Eiklärungen abzugeben. Unser— zeichnet ein Wähler mehr als eine Vorschlagliste, so wird sein Name nur au der zuerst eingereichten Vorschlagsliste gezählt und auf den übrigen Listen gestrichen. Sind mehrere Voischlagslisten, die von demselben Wahlberechtigten unterzeichnet sind, gleichzei ig eingereicht, so gilt die Unterschrist auf derjenigen Liste, welche der Unterzeichner binnen einer ihm gesetzien Frist von höchstens zwei Tagen best immt. Unterläßt dies der Unterzeichner, so entschendet das Los. Weist eine Vorschlagt—

liste infolge der Streichung nicht mehr die vorgeschriebene . von

Unterschristen auf, so ist dem Listenvertreter die Beschaffung der fehlenden Unterschriften binnen einer ihm zu setzenden Frist anheim zugeben. Sind alle Unterschriften gestrichen, so ist die Vorschlagsliste ungültig (5 7 Abs. 1).

Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist unzulässig.

8 6. Bezeichnung und Prüfung der Vorschlagslisten. Der Wahlvorstand hat die eingereichten Vorschlagslisten nach

zu versehen, sie ju prüfen und, soweit die Listen nicht ungüntig sind (5 7 Abs. 1 Satz 1), Anssände umgebend dem Listenvertreter (86 5 Ab. 2 Satz 2 und 3) mitzuteilen. Zur Beseitigung der An⸗ stände ist eine Frist zu setzen. Spätestens drei Tage vor dem Be⸗ . der für die Stimmabgabe gesetzten Frist ?) sind die zugelass nen

orschlagslisten in geeigneter Weise zur Einsicht der Beteiligten aus⸗ zulegen oder auszuhängen. Solange dies nicht geschehen ist, kann eine Vorschlageliste durch eine von allen Unterjeichnern der Liste unterschrietene Erklärung zurückgenommen werden.

Wird eine Zustimmungserklärung trotz Beanstandung (Abs. 1, Satz 1, 2) feitens des Wahlvorstandes nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, so wird der Name des betreffenden Bewerbers auf der Liste gestrichen.

5 7. Ungültige Vorschlagslisten.

Die Vorschlagélisten sind ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden, oder wenn sie nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften tragen. Ungültig sind auch Vorschlagslisten, auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge (55 Abs. 1 Satz 3) aufgeführt sind, wenn der Mangel nicht recht rechtzeitig (5 6 Satz z) beseitigt wird.

Ist ein vorgeschlagener Bewerber nicht in der im 5 Abs. . Satz 3 bestimmten Weise bezeichnet, und kommt der Listen vertreter der Aufforderung des Wahlvorslandes, die Liste zu ergänzen, nicht rechtzeitig nach (5 6 Sotz 2), so kann der Name des unpoll⸗ ständig Bezeichneten gestrichen werden.

8 8. Fehlen gültiger Vorschlagslisten. Wahl ohne Stimmabgahe.

Wird für die Wahl der Arbeiter⸗ oder der Angestellten mitglieder keine gültige Vorschlageliste eingereicht, so hat der Wahlvorstand dies sofort bekanntzumachen (8 3 Abs. 3) und zur Einreichung von Vor⸗ schlagslisten eine Nachfrist bit zum Ablauf des auf diese Bekannt« machung folgenden Tages zu setzen. ) Wird auch dann eine gültige Vorschlagsliste nicht eingereicht, so hat der Wahlvorstand in derselben Weise, wie dies bei dem Wahiausschreiben geschehen ist (5 3 Abs. 3), betkanntzumachen, daß eine Stimmabgabe nicht statifindet.

Wird für die Wahl der Aibeiter, oder der Angesielltenmitglieder nur einne Vorschlagsliste zuge assen, so gelten die in ihr gätlig ver⸗ zeichneten Bewerber in der Reihenfolge der Liste als gewählt. Abs. ] Saß 2 findet entsprechende Anwendung.

C. Stimmabgabe.

9. Stimmzettel und Wahlumschläge.

Der Wäbler darf seine Stimme nur für eine der zugelassenen Voischlan t listen (56) abgeben. Der Stimmzettel muß die OSrdnungs⸗ nummer der zugelassenen Vorschlagslisten enthalten. An Stelle oder neben der Ordnungsnummer können in den Stimmzetteln ein oder me rere?) Namen der in einer zugelassenen Vorschlagsliste ein⸗ etragenen Bewerber aufgeführt werden; Stimm iettel, die unter . sind, die Namen aus verschiedenen Vorschlagslisten enthalten oder deren Inhalt zweifelhaft ist, oder die eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber allen Bewerbern enthalten oder die mit einem Kennzeichen veisehen sind, sind ungültig.

Der Wähler hat seinen Silimmzeitel in einem Wahlumschlag abzugeben. Die Mahlumschläge sind vom Arbeitg ber zu beschaffen und mit der Aufschrist oder dem Vordirck zu veisehen; „Wahl zum Betriebsrat fur (Bejeichnung des Betriebs). Die Wahlumschläge sind den Wahlberechtigten nech näherer Bestimmung des Wahlvor⸗ standes zur Verfügung zu stellen. g ,

Befinden sich in einem Wahlumschlage mehrere Stimmzettel, so werden sie wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einsach gezaͤhlt, andernfals als ungültig angesehen. ;

§8 10. Abgabe der Stimmzettel g. Der Wähler hat den seinen Stimmzettel enthaltenden Wahl umschlag verschlossen oder offen an einem der für die Stimmabgabe

) Ein Muster für die Vorschlagsliste ist im Anhang unter Nr. 3 adgedrunt.

) In der Regel ist der erste Name in der Liste zu verwenden. Wo dieser mit dem Namen einer anderen Liste übereinstimmt, sind ein oder mehrere, jeden Zweifel ausschließende Namen zu verwenden.

Beispiel für die Fristbe echnung: Erster Tag der Stimmabgabe: 21. März 1929, Auslegung der Vorschlagslisten: Spaͤtestens 18. März 1920, früh mit Benieb beginn.

9 Ein Muster für diese Bekanntmachung ift im Anbang unter Nr. 2 abgedruckt. .

) Enthält ein Stimmzettel nur Namen, die auf mehreren Vorschlags⸗

zettel abgegeben ist, der Stimmzettel wäre daher ungültig.

9) Vgl. 5 3 Anmerkung 6.

der Re henfolge ihres Einganges mit Ordnun, snummern und Namen?)“

listen wi deitehren, so läßt sich nicht eik nnen, für welche Liste der Sümm⸗

Ueber Einspräüche gegen die Wählerliste (65 2, 3 Abs. 2)

l

festgesetzten Tage bei der von dem Wablvorstande bezeichneten Stelle unter Nennung seines Namens abzugeben.

De mit der Enigegennahme cer Wahlumschläge und Stimm- zett l betrause Perso“ hat den Wablumschlag in Gegenwart des Wählers in einen dazu aufagestellten Kasten zu stecken und die Stimm abgabe in der Wählerliste zu vermerken.

Der Stimmzenelkasten muß vom Wahlvorstande verschlossen und so eingerichtet sein, daß die hineingeschobenen Umschläge mit den Stimmzetteln nicht herausgenommen weiden können, obne daß der Kasten geöffnet wird.

Sind Arbeiter⸗ und Angestelltenmitglieder zu wählen, so hat die Abgabe der Stimmzettel getrennt für beide Aibeitnehmergruppen zu ersolgen.

D. Feststellung des Wahlergebnisses. 5314 Im allgemeinen.

Das Wablergebnis wird durch den Wahlvorstand spätestens am dritten Tage nach dem Abschluß der Stimmabgabe festgestellt.

§ 12.

Berechnung der jeder Vorschlagsliste zugefallenen timmenzahl.

Nach Oeffnung des Stimmzettelkastens oder der mehreren Kästen durch den Wehlvorstand werden die Stimmzettel aus den Wahl- umschlägen entnommen und die auf jede Voischligsliste entfallenen Stimmen zusammen gezählt. Dabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. gig

Verteilung der Mitaliederstellen auf die Vorschlagslisten.

Die den einzelnen Vorschlags isten zugefallenen Stimmenzahlen (S 12) werden in einer Reihe neheneinandergestellt und sämtlich durch 1ẽ 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teil;jahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen. Die Teilung ist fortzuführen, bis anzunehmen ist, daß höhere Zahlen, als aus den früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen n Betracht kommen, nicht mehr entstehen. :

Unter den so gefundenen Zahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, als Betriebsrats und Er änzungsmitglieder zu wählen sind. Jede Vorschlagsliste eibält so viele Miigliedersitze zugeteilt, als Höchstzahlen auf sie entfallen. Wenn eine Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, welcher dieser Voischlagslisten die nächste Stelle zukommt.

Wenn eine Vorschlagsliste weniger Bewerher enthält, als Höchst⸗ zahlen auf sie entf illen, so gehen die äberschüssigen Stellen auf die Höchst⸗ahlen der anderen Vorschlagslisten über.

514

Verteilung der Bewerber innerhalb der Vor- schlagslisten.

Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der einzelnen Vor⸗ schlagslisten bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Benennung. Würde eine Person wegen ihrer Benennung auf mehreren Von chlags—⸗ lißen mehrfach gewählt sein, so gilt sie als gewählt auf Grund der Lifte, auf der ihr die größte Höchstzah! zufällt; bei gleichen Höchst⸗ ahlen entscheid't das Los. Bei den anderen kisten tritt on Stelle es bereits als gewählt gelten den Bewerbers der nächstbenannte Beweiber. 56 9.

Ersatzmitglieder.

Als Ersatzmitglieder der gewählten Mitglieder gelten die auf den einzelnen Vorschlagslisten jeweilig den gewählten fol enden Be werber mit der Maßgabe. daß die derselben Liste angebörenden Er— gaͤnzungsmitglieder zugleich für den Betriebsrat die ersten Ersatz⸗ mitglieder sind. zi

Nieberschrift des Wahlvorstandes.

So weit eine Stimmabgabe nach den S5 9, 19 stattgefunden hat, stellt der Wahlvorstand in einer Niederschrift die Gesamt⸗ zahl der seitens jeder Arbeitnehmergruppe abgegebenen ültigen Stimmen, die J, Liste zugefallene Stiminenzabl, 6 berechneten Höchstzahlen, deren Vertellung auf die Listen, die Zahl der für ungültig erklärten Stimmen und die Namen der von jeder Arbeitnehmergruppe gewähl en Betriebsratsmitglieder und Ergänzungs⸗ mitglieder fest .

Entsprechend ist zu verfahren, wenn die Wahl nach 5 8 Abs. 2

Satz 1 ohne Stimmabgabe stattgefunden hat. Die Niederschrift f vom Wahlvorstande zu unterschreiben.

5 17. Mitteilung an die Gewählten).

Der Wahlvorstand ben chrichtigt die gewählten Betriebsrats⸗ mitglieder und Ergänzungsmitglieder schriftlich von der auf sie ent- fallenen Wahl. Eiklärt der Gewählte nicht binnen einer Wo he, daß er die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen.

Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so gilt an seiner Stelle der in der gleichen Vorschlagsliste nach ihm vorgeschlagene noch nicht Gewählte als gewählt.

§ 18.

Bekanntmachung des Wahlergebnisses).

Sobald die Namen der Gewählten endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch, zweiwöchigen Aushang an derienigen Stelle, an welcher das Wahlausschreiben angeheftet gewesen ist, bekanntzumachen.

PH. Anfechtung und Ungültigleit der Wahl. § 19. Im allgemeinen.

Die Gültigkeit der Wahlen kann wäbrend der Dauer des Aug⸗ hangtz (3 18) angefochten werden. Anfechtungen sind bei den in 3, 54, 103 des 6 angegebenen Stellen anzubringen.

EGntscheidungen des fech tung der Wahl im ganzen angefochten werden.

Ist die ganze Wahl ungültig, so ist alsbald ein neues Wahl⸗ verfahren einzuleiten.

§ 20.

Ungültigkeit der Wahl.

Die Wahl ist ungültig, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlve fahren verstoßen und weder eine nachträgliche C gäniung mönlich noch nachgewiesen ist, daß durch den Verstoß das Wahl⸗ ergebnis nicht verändert werden konnte.

§ 21. Ungültige Wabl einer Person.

Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl . . war und auch die Wählbarkeit nicht inzwischen erlangt ha

——

Jon. Muster für die Niederschrift sowie Beispiele für die Ermittlung des Wahle gebnisses sind im Aushang unter Ni. 4 abgedruckt.

Ein Muster für die Mitteilung ist im Anhang unter Nr. 6 abgedruckt.

Ein Master fü. diese Bekanntmachung ist im Anhang unter Nr. 7 abgedruckt.

(Fortsetzung in der Zweiten Beilage.

ahlvorstands können nur mit einer An⸗

Zweite Beilage

Berlin, Mittwoch, den 11. Februar

(Fortsetzung aus der Ersten Beilage.)

Ungültig ist die Wahl einer Person, von der oder zu deren sten von Dritten die Wahl rechtswidrig (zu vergleichen insbe— ere 107 bis 109, 240, 339 des Reichestrafgesetzbuchs) oder h Gewährung oder Versprechung von Geschenken beeinflußt worden sei denn, daß dadurch das Wahlergebnis nicht verändert werden ite.

§5 17 Abs. 2 gilt entsprechend.

F. Schlußbestimmung. § 22. Aufbewahrung der Wahlagkten. Kosten.

Die Wahlakten werden von den Betriebsräten und bis zur Be— gung ihrer Amtsdauer aufbewahrt.

Die sächlichen Kosten (Beschaffung der Wahlordnung, der Wahl— chläge, der erforderlichen Stimmzettelkästen usp.) trägt der Be⸗ psunternehmer.

Sonderhestimmungen für den Fall der Wahl des Betriebsrats in gemeinsamer Wahl aller Arbeitnehmer (G 19 des Gesetzes). i) § 23. Allgemeine Bestimmung. Die §§ 1 bis 22 finden entsprechende Anwendung, soweit sich t aus den folgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben. 5 24. Bildung des Betriebsrats. Der Betriebsrat wird in der Weise gewählt, daß die Arbeiter Angestellten die Mitglieder des Betriebsrats und die Erfah- Hieder in gemeinsamer Wahl wählen. § 26. Wahlausschreiben. Im Wahlausschreiben (8 3) ist auch hier die Zahl der zu . Betriebsratsmitglieder und Ergänzungemitglieder getrennt den Gruppen der Arbeiter und Angestel ten zu veröffentlichen. 26. Vorschlagslisten. Bei der Aufstellung der Vorschlagelisten (5 5) ist zu beachten, sede Arbeitnehmergruppe im Betrlebsrat gemäß S§s 15, 16 des ttzes vertreten sein muß. : ö

Verteilung der Mitgliederstellen. Auf die Vorschlagslisten werden zunächst die Arbeitersitze nebst inzungs mitgliedern. sodann in gefonderter Rechnung die An— sllltensitze nebst Ergänzunasmitgliedern verteilt. Jede Vorschlagt⸗ erhält soviel Mitgliedersitze von jeder Arbeitnehmergrappe zu— lt, als bei der gesonderten Berechnung Höchstzahlen auf sie ent— !

J. 8 28. rteilung der Bewerber innerhalb der einzelnen Vorschlagslisten.

Bei Verteilung der Arbeitersitze sind nur die der Arbeitergruppe, der Verteilung der Angestelltensitze nur die der Ängestelltengruppe einzelnen Liste zugehörlgen Bewerber zu berücksichtigen (5 14 der hlordnung).

RI. Die Wahl des Gesamtbetriebsrats (S 54 des Gesetzes). 5 29. Leitung der Wahl, Fristberechnung.

Der Gesamtbetriebsrat wird in der Weise gewählt, daß alle eitermitglieder und alle Angestelltenmitglieder der einzelnen Be— bsräte zwecks Wahl ihrer Vertreter für den Gesamtbetriebsrat je n. Wahlkörper bilden. . Die Leitung der Wahl in jedem Wahlkörper liegt in der Hand Wahlvorstandes (3 54 des Gesetzes). § 1 Abs. 4 der Wahlordnung findet entsprechende Anwendung.

S 30.

Wahlausschreiben. Ort und Zeit der Wahl sind innerhalb jedes Wahlkörpers, etwa Tage vor der Wahl, allen Wahlberechtigten schriftlich mitzuteilen. Mitteilung muß die Zahl der zu wählenden Mitglieder angeben ' zur Einreichung von Vorschlagslisten mit dem Hinweis darauf ordern, daß nur solche Vorschlagslisten berücksichtigt werden, die ju einem bestimmten, etwa eine Woche nach dem Absendungs⸗ des Wahlausschreihens liegenden Tage, bei dem Vorsitzenden des hlvorstandes eingerescht werden und daß, die Stimmabgabe an Vorschlagslisten gebunden ist. Das Wahlausschreiben muß die esse des Vorsitzenden des Wahlvorstandes enthalten.

Vorschlagslisten. Die 55 5 bis 8 der Wahlordnung finden entsprechende An— dung, jedoch ( . . . G5 mit der Maßgabe, daß nur die einfache Zahl von Gesamt— iebsratsmitgliedern zu benennen ist und zwei Unterschriften unter PVorschlagẽlisten genügen, S6 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Auslegung die sstliche Mitteilung der Vorschlagslisten an die Wahlberechtigten

Der Mitteilung ist der Wahlumschlag beizufügen. ; § 32. Durchführung der Wahl.

Die §§ 9 bis 14, 16 bis 22 finden entsprechende Anwendung. Für die Wahl ist ein Zeitpunkt Festzujetzen. Zur Abstimmung chtigt sind alle Wähler, die sich bis zum Abschluß der Stimm abe eingefunden haben. Ersatzmitglieder (3 15 der Wahlordnung) werden nicht gewählt. Im Wahltermin kann jede Vorschlagsliste durch ihre Unter— mer zurückgenommen werden, wenn keiner der im Wahltermin ienenen Wähler widerspricht, und es können neue Voischlagslisten pstellt und zurückgenommen werden. Auch über die neu auf— ellten Vorschlagslisten kann abgestimmt werden.

EI. Die Wahl des Betriebsausschusses G6 27 des Gesetzes). 8 33.

Die Wahl des Betriebsausschusses findet in der zu diesem Zwecke unmenberufenen Betriebsratssitzung (53 29 des Gesetzes) unter der ung des ältesten Betriebsratsmitglieds statt. Dieser hat in der ung zur Einreichung von Vorschlagslisten mit dem Hinweis 1 K daß die Stimmabgabe an die Vorschlagslisten nden ist.

Ein Master für die Niederschrift sowie Beispiele für die Berechnung. f bierscbnisse in diesem Falle sind im Anhang unter Nr. 5 ab

Es genügen zwei Unterschriften unter den Vorschlagslisten. Ein= gereichte Vorschlagslisten können von den Unterzeichnern wieder zurück⸗ genommen werden. .

Die Wahl ist öffentlich.

Die Verteilung der Gewählten auf die Vorschlagslisten findet nach 55 13, 14 der Wahlordnung statt.

Vie 5§§ 19, 20, 21 Abs. J und 2 finden entsprechende An⸗ wendung; die Frist zur Anfechtung läuft von der Wahl ab.

EV. Die Wahl des Betriebsobmanns (G 58 des Gesetzes). § 34.

Der Betriebsobmann wird unter der Leitung des ältesten Arbeit⸗ nehmers des Betriebs als Wahlleiter in geheimer Wahl nach dem . der Mehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet

as Los.

SWG 19, 26, 21 Abs. 1 und 2 finden entsprechende Anwendung. Die Frist zur Anfechtung läuft von der Wahl ab.

Sind zwei Betriebsobleute zu wählen, so ist Wahlleiter je der älteste Arbeitnehmer der betteffenden Gruppe.

Berlin, den 5. Februar 1920.

Der Reichsarbeitsminister. Schlicke.

Anhang.

Jawiewelt der Wahlvorstand von den folgenden Mustern Ge— brauch machen will, bleibt ihm überlassen.

J. Muster zum Wahlausschreiben (6 3 der Wahlordnung).

n,, = M nne mm,, . ö

Wahlausschreiben

für die Wahl des Betriebsrats (Arbeiterrats und Angestelltenrats) für (Bezeichnung des Betriebs).

Gemäß 5 1 des Betriebsrätegesetzes vom ...... ,,, sind von den mindestens 18 Jahre alten im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen männlichen und weiblichen Arbeitern und Angestellten des Betriebs zusammen ... ... Betrtiebsratsmitglieder zu wählen; hiervon entfallen auf die Arbeiter . . .... Mitglieder,

auf die Angestellten . . . . . . Mitglieder.

Zwecks Bildung des Arbeiterrats treten zu den Arbeitermitgliedern des Wetrte besrgtz⸗z⸗ Ergänzungsmitglieder, zwecks Bi dung des Angestelltenrats treten zu den Angestelltenmitgliedern des Betriebtzrats . Ergänzungsmitglieder hinzu.

Wählbar sind unter den Voraussetzungen der §§ 20, 21 des Betriebsrätegesetzes alle mindestens 24 Jahre alten reichsangehörtgen Wahlberechtigten. Gemäß § 3 Abs. 1 der Wahlordnung werden die Wahlberechtigten aufgefordert, bis zum .. . ... Vorschlagslisten für jede der beiden Gruppen von Betriebsratsmitgliedern (Arteiter und Angestellte) bei dem unterzeichneten Vorsitzenden des Wahlvorstands, k (Name), ...... (Ort), . .. .. . (Straße) einzureichen. Vorschlagslisten, die später eingehen oder die nicht von mindestens 3 Wahlberechtigten unterzeichnet sind, sind ungültig.

Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt soviel wählbare Be⸗ werber benennen, wie Betriebtratsmitglieder und Ergänzungsmitglieder zu wählen sind. Die einzelnen Bewerber sind unter fortlaufender Vummer oder in sonst erkennbarer Reihenfolge aufzuführen und nach ö und VorlRuf⸗)namen, Beruf und Wohnort zu be— zeichnen.

Die zugelassenen Vorschlagslisten weiden vom ... ... bis zum tin don , m n,, zur Einsicht der Wähler ausliegen.

Die Wöählerliste liegt vom . . .... 6 , täglich gon . , zur Einsicht aus. Einsprüche gegen die Wählerliste sind zur Venmeidung des Aus⸗ schlusses spätestens am ...... bei dem unterzeichneten Vorsitzenden

des Wahlvorstands anzubringen.

Die Stimmabgabe über die zugelassenen Vorschlagslisten findet an benen, . k V statt. Jeder Wahlberechtigte darf nur für eine der zu— gelassenen Vorschlagslisten stimmen. Der Wähler, der von seinem Wahlrecht (Gebrauch machen will, hat seinen Stimmzettel an einem der oben bezeichneten Tage während der Zeit von . .. bis . . . Uhr in einem Wahlumschlag ahzugeben, den er ) . . .. erhalt.

Ein Abdruck der Wahlordnung liegt bis zum Schlusse der Stimmabgabe täglich von . . . bis .. . Uhr in . ...... zur Ein⸗ sicht aus. ö

Vorsitzender. J. und 2. Beisitzer.

2. Muster für die Bekanntmachung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung.

Hüsnn, . i /-) Nach frisst

für die Einreichung von Vorschlagslisten zur Wahl des Betriebsrats (Arbeiterrats und Angestelltenrats) ;

, (Bezeichnung des Betriebes). Durch Wahlausschreiben vom ..... ...... sind die Wahl⸗ berechtigten aufgefordert worden, für die Wahl des Betriebsrats (Arbeiterrats und Angestelltenrats) bis zum .. .... Vorschlags⸗

16 bei dem unterzeichneten Voisitzenden des Wahlvorstandes einju— reichen.

Da eine gültige Vorschlagellste bis zu dem oben angegebenen Tage nicht eingegangen ist, wird die Frist zur Einreichung von Vor— schlagslisten gemäß 5 8 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung bis zum . verlängert.

Der Wahlvorstand. Vorsitzender. .

(9 3. B. an den Auslegungsstellen der Vorschlagslisten während der Zeit ihrer Auslegung.

im Deutschen NReichsanzeiger und Preußischen Staatsanzelger.

1920.

3. Muster zur Vorschlagsliste (6 5 der Wahlordnung).

Vorschlagsliste. ; Als Betriebgratsmitglieder und Ergänzungsmitglieder für.... HJ (Bezeichnung des Betriebs) seitens der Arbeiter, An= gestellten ) werden vorgeschlagen:

Wohnort

Lfd. Familien⸗ ͤ 6 (bei größeren Orten tr. und Vor (Kus name Beruf Streß kund Haug. ; P nummer)

H ; J P J 55554. wd JI . H Listenvertreter. Je J ö.

4. Muster zur Berechnung des Wahlergebnisses und für die Niederschrift (5 16 Abs. 1 und 5 der Wahlordnung).

özᷣzd h ö Von dem unterzeichneten Wahlvorstand für die Wahl des Be⸗ triebsrats (Arbeiterrats und Angestelltenrats) für .. ...... ....

(Bezeichnung des Betriebs) wurde heute nach Oeffnung des Stimm- zettelkastens (der Stimmzettelkasten) auf Grund der aus den Wahl- umschlägen entnommenen Stimmzettel folgendes festgestellt:

Es sind für die Arbeitergruppe (Angestelltengruppe)?) insgesamt 210 gültige Stimmzettel abgegeben worden. 20 Stimmzettel wurden für ungültig erklärt. Von den 240 gültigen Stimmzetteln sind 120 auf Liste 1, 80 auf Liste I, 40 auf Liste III entfallen. Zu wählen sind: 6 Betriebsratsmitglieder und 1 Ergänzungsmitglied 35. Als Be— werber sind benannt auf

Liste 1 Liste I Liste III 1. A 1 1. R 2. B 2. M 2. S 3. G 3. N . * 4. 0 4. U 5. R 5 F . 5. F z. 0 5. W 2. 9 usw. usw. 8. H 29 10. K

Die auf die einzelnen Listen entfallenen Stimmenzahlen werden durch 1, 2, 3, 4 ulw. geteilt! Das Ergebnis zeigt folgende Tafel. In ihr sind die für die Stellenverteilung in Betracht kommenden 7 Höchstzahlen mit den rechtsstehenden, ihre Reihenfolge bezeichnenden Ziffern versehen.

Liste Lste Il Liste III 1 120 1 86 2 40 4 2. 60 3 46 5 26 3. 16 5 26 154 4. 36 7 26 16

Die Reihenfolge der auf allen Vorschlagslisten vorhandenen Höchstzahl 40 ist durch das Los (vygI. 5 13 Abs. 2 Satz 3 der Wahl⸗ ordnung) bestimmt worden. Zu diesem Zwecke sind gleiche Zettel mit den Aufschriften , II, III geschnitten, vermengt und dann verdeckt gezogen worden. Bei Auslosung der Reihenfolge der Höchstzahl 40 wurde zuerst der Zettel mit der Zahl 1II, dann mit der Zahl J und schließlich der mit der Zahl 11 gezogen ). Hiernach sind gewählt:

aus Liste JI: 3 Betriebsratsmitglieder (3, 8, O) und das Er⸗ gänzungsmitglied für den Arbeiterrat (D),

II: 2 Betriebsratsmitglieder (L, M),

III: 1 Betriebsrats mitglied (R).

Die auf die gewählten Mitglieder jeder Liste folgenden Bewerber treten der Reihenfolge nach als Ersatzmitglieder für die auf ihrer Liste jetzt oder später ausfallenden Mitglieder ein.

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, 5 4 2 2

Vorsitzender.

. ,

1. und 2. Beisitzer.

5. Muster zur Berechnung des Wahlergebnisses und für die Niederschrift bei gemeinsamer Wahl des Betriebsrats (85 23 bis 28 der Wahlordnung).

WJ den J Von dem unterzeichneten Wahlvorstande für die Wahl des Be⸗ triebsrats (Arbeiterrats und Angestelltenrats) für .. . .. ......

(Bezeichnung des Betriebs) wurde heute nach Oeffnung des Stimm⸗ zettelkastens auf Grund der aus den Wahlumschlägen entnommenen Stimmzettel folgendes festgestellt:

Es sind insgesamt 266 gültige Stimmzettel abgegeben) worden. 10 Stimmzettel wurden für ungültig erklärt. Von den 266 gültigen ,, sind 130 auf Liste 1, 80 auf Liste II, 50 auf Liste III entfallen.

Zu wählen sind 7 Betriebsratsmitglieder, davon: 6s Arbeitermitglieder und 1 Angestellten mitglied, ferner für den Arbeiterrat: 1ẽ Ergänzungsmitglied, für den Angestelltenrat: 2 Ergänzungsmitglieder.

) Das Unzutreffende ist durchzustreichen.

) Unzutreffendes ist zu durchstreichen. Ist nur eine Arbeitnehmer- gruppe vorhanden, so ist eine entsprechende Aenderung geboten. Sind beide AMöbeitnehmergruppen vorhanden, so ist für die Berechnung je 1 For mular für jede Gruppe zu benutzen.

3) Dies ist möglich, z. B. wenn vorhanden sind 280 Arbeitnehmer, darunter 25 Angestellte, der Rest Arbeiter. Dann besteht der Betriebsrat aus 7 Mitaliedern, darunter 6 Arheitern, der Arbeiterrat aus 7 Mit- . Es ist also für den Arbeiterrat ein Ergänzungsmitglied zu wählen.

Y Die Teilung ist fortzusetzen, bis anzunehmen ist, daß höhere Zahlen, als aus den früheren Reihen für die Stellenverteilung in Betracht kommen,. nicht mehr entstehen.

5) Die an 2. oder 3. Stelle ausgeloste Liste fällt mit der auf mehrere Listen entfallenen gleichen Höchstzah! nicht ohne weiteres aus, sondern tritt nur hinter die zuvor ausgelost« Liste. Dies ist hier der Fall, wo alle 3 Höchstzahlen 40 unter die Zahl der zu wählenden Personen fallen. Die . ausgeloste Liste fällt dann aus, wenn alle Mitgliederstellen verteilt ind.

3) „Dem Beispiel liegt folgende Berechnung zugrunde: Der Betrieb hat 280 Arbeitnehmer, davon 25 Angestellte und 255 Arbeiter. Der Be= triebsrat zählt daher 7 Mig mn, darunter einen Angestellten. Der rg fan hat ebenfalls 7 M G 15, idß des Gesetzes ]

glieder, der Angestelltenrat 3 Mitglieder.

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