1
§ 17. Die Verpflicktung darf jeweilig nur auf die naten und när insoweit ausgerprochen wer en, als dem Arbeitgeber infolge der besonderen Veihältn
Dauer von 3 Mo⸗ ihre Durchführung isse seines Betriebs
möglich ist oder durch A belts reckung (z 12, möglich gemacht werden kann. Ist eine Arbeitestreckung i folge der Ganstellung von Aibeit⸗
nebmern erforkerlich, so har der Bescheid des D schasses dem Asbtitzeber eine angemessene Frist Betr ebg zu gewähren.
mobil machungeaus⸗ zur Einrichtung des
Der Bescheid des Demobilmachungsausschusses ist aufzuheben,
wenn die Uamöglichk it seiner Duichführung (Ab
1 eintritt.
Der Besche d wird mit der Zustellurg an den Arbeitgeber wirk-
sam Er kann von den Beteiligtin
binnen fünf Tagen im Wege
der Besckwerde an den Demobilmachunge komm ssar oder ein? andere von der Landeszentra behörde bestimmte Demobilmachungebebörde anw
gefochten werden. Der Demobilmachu gs kommi mobilmachungsbehörde entscheidet endgültig. § 18.
ssar oder die De⸗
Hat der Demobllmachungtaussckuß von der ibm nach 5 16
zusseh nden Befugnitz Gebrauch gemacht, so ist, rflichlet, bie in dem Bescheide bestimmte Anzahl ihm zur Arbeitgaufnabme meldenden Personen el §z 16 in Betracht kommen und sich nach Voibi wůurdig eit für s Bie Gingestellt'en sind angemessen i beschäst
er Arbeitgeber ver⸗ derjenigen sich bei nzustellen, die nach (dung, Vertrauengs⸗
und körretlicher Beschaffen heit für seinen Bet ieb eignen.
igen. Sie sind zur
Leistung aller derj' nigen Vienste verpflichtet, die ihnen bill igerweise zugemutet werden kö nen, und erbalten eine Veigülung, die derjenigen
enüpricht, die den onreren Anheitn-bmern d, unter sonst gleichen Verhaͤltnissen gewährt wird.
des Betriebs oder Büros
§5 19. Die Einstellung bat für die Dauer des Inkraftbleihens des nach
§ 16 ergangenen «e cheits zu erfolgen. Währe die Arbeinnehmersabl nicht vermindert werden. unter Verletzung dieser Vorschtiften finden die S5 14 und 15 eutsprech ende Anwendung.
Nach Ablauf der im Bescheie des Demohbil fest a s . Zeit (6 17 A6s. 1
(5 17 wer en, Käündsgungen zu diesem
nd dieser Zeit darf Bei Enslassungen Bestimmungen der
machungtausschusses
Sotz 1) oder nach seiner Aushebung 2) können Cntlassungen der Eincestellten vorgenommen Zeitpunkt sind auch dann statthaft,
wenn sie ju diesem Termine nach sonstisen gesetz lichen Vorschriften
unzulässtJ wären. Die Kündigungs yrist b trãg eien Menat. Bel teilweiser Aufhebung des Arbeitgeber die ju Ent asenden aus der Zahl der
t in diesem Falle Bescheids kann der Eingestellten (6 18)
guswänlen unter Berücksichtigugg der Vorschriften des 5 13 dieser
Vero daung.
§ 2. Lehnt der Arbeitgeber die Ginstellung eines sich nach 5 18 Meldenben ab, so stehen biesem keine weiteren Ansprüche gegen den
Arbell geber zu. . . die sich der Verpflichtung zur E
in schulbbaster Welle entztehen, können auf Antrag det emobllaachungsatschufses pon dem zuständigen Sch
des gea⸗ ausschusse (5 22) für jede nicht besetzte bis u zehnlausend Mark belegt werden. vom nn, , ,, für vollstreckbar vird dann wie Gemeindeabgaben beigetrieben.
die bl benenf bischadigter Arbeltnehier zu verwenden.
Awbeitsst
i,. 6 m. . rien n erührt. . im Sinne der vorstehe
des . von diesen AlL wichtiger Grund
einn nach 5 18 zorsitzenden ich ungs⸗ elle mit einer Buße
Die festgesetzte Buße lann
erklärt werden und Ihr Betrag ist an
auptfürsorgestelle der Kriege beschädigten, und Kriegshinter⸗ 9 ga. é zu jahlen und von dieser im Inteiesse .
riegg⸗
5 21. l stßen Bestim mungen Über die Gründe einer Auflösung 8 r Hatun einer Kündigungsfrist werden
nden Bestimmungen
gilt r nicht der bel Vtangel an Kohlen oder Mohmaterial ver⸗
ursachte Zwang zur vorll
5 22.
ergehen ben Betriebselnstellung.
ur Streltlgkelten, die aus der Anwendung Lleser Verordnung
a fre, ist der im S 16
der Verordnung über Tarlsverträge, Ar⸗
beilet, und Ang stelltenaueschèzsse und Schlichtung von Arbeits streltig.
leiten vom 25. Feiember 1918 (Reichs. Gesetzbl.
Echlichtunggaugschuß suständ ig, und iwar a. sschließ! ich,
ch auf Wirderelnstellung S 3 Kis 8 Ab; Fortsetzusg oder Grnauetun ) ha Iz, 19) erhoben wrd. Dle örtliche Zuständigleit
des . oder Büros bestimmt.
Anspru
1466) vorgesehene oweit ein
1. 6 11 eber an
des Di enstverhältnisses (55 10, 12 und
wird durch den Sitz
st eine Verweigerung der Wiebereinstellung oder elne fristlose
Kändigung aus einem lösung des ber igt nin. enn au un r nd der Kanne g, ein geiichtli dle Auesetzung des BVerfahreng zur Entscheldung von elaer der nimmt seinen Fortgang, wenn n Giellung deg Autrags auf Autsetzung gewiesen ist oder Re eine rechter raftige vorliegt, wonach Berechtigung zur fristlo neint fl.
5 28. Dag Nerfahren vor dem Schlichtun den Vorschtiten der Verordnung, vom 28. Dehe Maßgabe, daß auch einzelne Aibeitnehmer den anrufen tönnen.
Verweigerung der
Grunde erfolgt, der nach dem Gesetze zur Auf⸗ Vienstver bl n iffes obne Ginhaltung einer Küwndigungsfrist so hat der Echlichtungsausschuß dat Verfahren auszusetzen, Wiedereinstellung oder auf 8 Verfahren anhängig ist oder erbelführung einer gerichtiichen Parteien beantragt wird. Das Veifahren cht binnen vier Wochen seit der die Grhebung der Klage nach erichtliche Gntscheidung
en Entlassung ver⸗
ausschusse richtet sich nach
mber 1913 mit der Schlichtung austschuß
Wird der Anspruch auf i mr oder Erneuerung des Dienst⸗
verbältniss s (Bz 16, 27 und 13. 19) in erbind
363 S oder § O5 Abs. 3 des 66 9 94 , über die Berechti Anspräche sowohl auf Grund dieser Verordnung
Beirieborategeseßetg aushu sprechen.
. lt n lei durch Giellung von Unträgen und Teil
dandlungen söadern. §5 25
Der Demobllm komm ar kann einen Schiedesp uch sür 1 erklären.
ung mit einem Ein—⸗
etriebzrätegesetzes erhoben,
gung der erhobenen als auf Grund des
5 24. obllmachungekommissact kann be6 Streitigkeiten nach er, . und das Verfahren wie eine
nahme an den Ver⸗
nach 5 22 ergangenen
Gin dahingehender Antrag
ĩ maß von einer der 1 zweler Wochen gestellt werden.
. der rbeitaebmern betrifft Wie ereinzust lenden oder gus gen a t endgůlttz.
de
Gch ede spruch die Wiedereinstell ung oder kaun der Demobllmachungekommissar die Weiterzubeschäf igenden bestimmen. Seine
ü Falle des g 23 Abs. 2 die Gntscheldung des Echlichtungs.
ntlassun] von
aueschusffez dahin, daß sowobl der Anspruch aus dieser Verordnung
als au ͤ Verbindlicherklärung diz Schiedespruchs dte
der aus dem Beirtergrätegesetze gerechtfertigt ist,ů olge, daß die
so hat die Weiter⸗
beschäftigung des Aczeitnehmerg rach den Bestlmmungen des Betriebs-
rätegese zes Kanzafia en hat. r gc Ab! e . 8 87 Abs. 3 des
atschädigung ist von dem seine vertraaliche Ber gütung ,
Betrifft der Ech edsspruch auch
nehmer, die im Berirk eines anderen beschã ftigt
Demob!
der Landeszentralßbebörde oder dem Staatskommlssar für Betrifft der Schiedsspruch auch Arbeitsverhaͤltnisse einer anderen Lan deszentral⸗
achung zu. 66 ick unck u . die im Bezirk
ebörde oder eines anderen Stagtekommissars beschäftigt sind, so feen die in Abs. 1 und 2 b eichsarb
dem
nister zu.
In diesem Falle der Welterbeschlftigung durch den Arbeitgeber zetrseberätegesetzes) als nicht , eine gezahlte A belt chmer zurückjue
gilt eine bereits
aiten oder auf
en. rbeitsvvmerhältnisse solcher Arbeit
lmachungskommissars
sind, so ftehen die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Befugnisse
Demobtll⸗
für Demobllmachun ezeichneten Lee f
so gezien zwischen en 1 ahgeschloßsen, die dem Intkalt des Schiedsspruchs und,
eine Regelung nicht vorsteht, den Dienstverträgen gleichartiger Arbeit Juni, den * feht tarlfvertra7 vom 9. September 919 fur die kaufmännischen und
J
Ist ein Schiedsspruch nach Abs. 1 bis 3 für verbindlich erklärt, Arbeitgebern und „nehmern Dienstverträge als soweit dieser
nehmer entsprechen.
l
sprechend r r 2 F 17 J. J 1 ö 5 vor KRA 6 * kommissar für Demobilmochung oder eln Vertreter des Reichsarbeiig⸗ ministers an die Stelle des Demohilmachungskommissars.
S. 99
,,, handelt.
Lieferwerk zu st len sind, erfolgt di Herechnun es darf eine Füllgebühr von 0, 69 Æ für 100 werden.
anderet ergibt, bei r , in Gewebesäcken (Jate, ein Ausschlag von 12
26.
Der Demobilmachungstommissar ist befugt, im Falle der Ver⸗ letzung von Vorschristen dieser Verordnung durch den Schlichtung? autschuß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den Schlichtun sausschuß zu rückzuverweisen.
5 27. Ist im Falle des 5 27 Abs. 4 der Verordnung vom 23. De-
zember 1918 ein Schiedespruch nicht zustande gekommen, o kann der Demobll machun gs kommiss ir nach erneuter Verhandlung des Schlichtungs⸗ autzschusses einen Schiedsspruch Befugnis eines unparteiischen Vorsitzenden. so scheidet er für die fraglichen Verhandlungen aus.
herbeiführen. Vierbei hat er die Ist ein solcher vorhanden,
Verordnung tritt ent⸗
dem Falle des 8 25 Abs. 3 dieser der Staats⸗
ein Vertreter der Landeszentralbehörde oder
In
5§ 28. Bei Streitigkeiten über Löhne, Gehälter oder sonstige Arbeits—
bedingungen st hen dem Demobilmochungskommissar (Lindes;entral⸗ behörde, Staa lskomm ssar für Demobilinachung, Reichs arbei swigister) ebenfalls die Besugnisse aus den 85 24 bis 27 dieser Verordnung zu. Er kann auch die nach 5 20 der Verorenung vom 23. Dezember 1918 an die Stelle des Schlichtungsausschusses tretende Schlichtungs⸗ stelle anrufen.
5§ 29. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft
und an die Stelle der Verordnung vom 3. September 1919 (Reichs⸗ Geseßbl. S. 1600).
Berlin, den 12. Februar 1920. Der Reichs arheltaminister. J. B.: Geib.
w
Verordnung über künstliche Düngemittel.
Vom 11. Februar 1920. Auf Grund der Verordnung üher Kelegsmaßnahmen zur
Slscherung der Volksernährung oom 22 Mai 1916 (Reichs— Gesetzbl. S. 401) bezw. 18 August 1917 (Reicht⸗Gesetzbl. S. 823) sowie auf Grund des 5§ 10 der Verordaung über n,
)
Düngemiitel vom 3. August 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. wird verordnet:
Artikel 1. Die Verordnung über künstliche Düngemittel vom 3. August
F erhält folgende Fassung: Die Pöchssprelse gelten mlt Ausnahme von Thomasphosphat-
mehl und Kalkstickstoff für lose verladene Ware ohne Verpackung.
Mit Ausnahme von Superphosphat, Kalkstickstoff, Biutmehl,
Horn nehl, Knochenmehl und Thomasphotphatmehl dürfen die in der anliegenden Llste enthaltenen Düngemittel, sofern die Lieferung nicht in Käufers Säcken erfolgt, nur dann in Säcken geliefert werden, wenn es sich um Stückgut oder um Teillieferung in einer Waggon—⸗
Käufers Säcken, die frel
Bei Lieferung in Säcken, auch in brutto für netto;
Außerdem darf, soweit sich aus der , . ö 1 aumwolle usm.
fachen Paplersäcken ein Ausschlag von 4 „ für 100 Kilogramm be rechnet werden. Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 11. Februar 1920. . Der Reichs wirtschastsminister. J. A.: Herm es. e-.
Bekanntmachung.
Der Zentralausschuß der Angestelltenverbände
Kötlins hat beantragt den Tarifoertrag (Schledsspruch) vom 23. September 1919 zur Regelung der Gehalts⸗ und An—⸗ tellungsbedingungen der kausmännischen und technischen Ange⸗ tellten gemäß 2 der Verordnung vom 2B. Deiemher 1918 Reicht⸗Gesetzbl. S. 1466) für das Gebiet der Stadt Köslin für allgemein verbindlich zu erklären.
Ginwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 25. Februar 1920 erhoben werden und find unter Nummer 4 Bp R. 477 an das Reichtzarbeits ministerium, Berlin, Luisenstraße 38 zu richten.
Berlin, den 31. Januar 1920.
ö Der Relchsarbeita min ster. J. N.: Dr. Bu sse.
Bekanntmachung.
Der unter Nr. 6 des „Dentschen Reich ganjeigers“ vom 8. Januar 1920 verffentliche Antrag auf Verbindlich⸗ keitserklärun . nachstehend an . Tarifvertrã e:
1) den Rahmentarifvertrag vom 28. Juni 1919 und den Spezial⸗ tarifvertrag vom 2. Juli 1919 für die kaufmännischen und techn ischen Angeslellten in der Schokoladen⸗, Zuckeiwaren⸗ und Kekeindustrie für den Stadt und Lan kreis Herford,
7 den Rahmentarifveitrog vom 3. Juli 1919 und den Spezial tarsfvertrag vom 26. Juli 1118 für die kaufmännischen und technischen
Angestellten in der Textfltndustrie für die Stadt Herford,
3) den Rahmentarifvertiag vom 3. Juli 1918 und den Spezial tarifbertrag vom 159. Juli 19195 für die taufmännischen Angestellten im in r kann für die Stadt Herford,
6) den Rab mentarifvertrag vom 25. Juni 1919 und den Spezial- tarifvertrag vom 11. Juli 1919 für die kaufmänntschen Angestellten, Weikmelster und Hilfsmelster in der Betleidungshranche für die Stadt Herford,
b) den Rahmen und Spezialtarifvertrag vom 29 Jali 1919 für die kaufmännischen und techutschen Angestellten in der Möbelfabrikation
für die Stadt Herford, .
6) den Rahmen. und den Spezialtarifvertrag vom 29 Joll 1919 für die kaufmännischen und sechaischen , w,, der Buch, at gf, und Cieindruckerelen der Papierverarbeltung und Kartonnage⸗ abrikation für die Stadt Herford, .
7) den Rahmentarifvertra, vom 28. Juni 1919 und den Spezial⸗ tarifvertrag vom 21. Jali 1919 für die kanfmännischen und technischen
Angestelten in der Metallindustrie für die Stabt Herford—
ist gegenstandslos geworden für die
1
tarifvertrag vom 1.
8) den Rahmentarifvertrag vom 25. Juri 1919 und den Spezial- September 1919 sür die kaufmännischen und
technischen Angestellten ber Gemischti dustrie für die Stadt Her sord,
g) den Rahmentarifoertrag vom 2. Juni 1919 und den Spezial ⸗
technischen Angestellten der Korb mwöhelindustrie für die Start Herford,
1
0) den Tarsfpertrag vom 10 Oktober 1919 nebst Anlage A für
die kaufmännischen und technischen Angestellten der Kreisverwaltung
Herford sür Stadt und Kreis Herford.
.
ö
1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 999) in der Fassung der Verordnungen vom 7. Februar I919, 13. Mär 1919. 12. Jull 1919. v. August 1919 12. Noobember 1919 und 8. Dezember 1919 (Reichs Gesetzbl. 8 171, 306, 644, 1421, 14265, 1426, 18809, 1982) wird wie folgt geändert:
ilogramm berechnet
ür 100 Kilogramm, in haltbaren mehr⸗
.,.
. 1 1
—
Berlin, den 2. Feb uar 1920. Der Reichs arheilsminister. J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung.
Der Verein selbständiger Kaufleute E. V. in Gelsenkirchen, der Zentraloerband der An estellten in Gelsenkerchen, der Gewerkschaftsbund ktauf⸗ männischer Angestellt nverbände, Ortsgruppe Geisen⸗ kirchen, und der Gewerkschaftsbund der Angestellten, Ortsgruppe Gelslenkirchen, haben beantragt im Anschluß an de für allzem in ve bigdlich erklärten, auf Matt 35 des Tarifreginers eingetragenen Tarifvertrag vom 23. März 1919 den zwischen ihnen am 30. Da ember 1919 ab reschlossenen Tarifvertrag zur Reielung der Ghatts⸗ und Anstellunas⸗ bedin zungen der kaufmännischen Angestellten im Handel mit
Ausnahme der Leben mittel⸗ und Papierwarengeschäste gemäß
3 2 der Verordaung vom 23. Dezember 1918 (yteichs⸗Gesetz⸗ blatt Seite 1456) für den Stadtkreis Gelsenkirchen gleichfalls für allgemein verbigdlich zu erklären.
Einwendun en geen diesen Antrag können bis zum 25. Februar 1920 erhoben werden und sind unter Nammer L. B. E. 608 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 2 Februar 1920.
Der Reichsarheitsminister. J. A.: Dr. Busse.
—
. Bekanntmachung. Gemäß Beschluß des Kreisausschusses des Kreises Gießen vom 5. Februar 19 ist Adolf Stiebel von Allendorf a. d. Lum da wieder zum Handel mit Vieh zugelassen. Gießen, den 6. Februar 1920. Sälgamt Gießen. J. V.: Wel cker.
er
Bekanntmachung.
Dem Händler Wilhelm Miede Ne 4 in Steinbergen wird auf Grund der Bekanntmachang vom 23. September 1915 der Viehhandel wegen Unzuverläsiskeit un tersagt.
Bückeburg, den 8. Februar 1920.
Der Landrat. von Hinüber.
———
GSekanntmachung.
Dem Händler Kar! Ahrens in Wismar ist wegen Be— teiligung am Schleichhandel auf Geund der Bekanntmachung zur Fer haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep—⸗ tember 1915 in Verbindung mit 5 4 der Verordnung vom 24. Juni 1916 äber den Handel mit Lebens, und Futtermitteln die unterm 25. November 1919 erteilte Handelserlaubnis durch Be⸗ schluß vom 19. Januar 1920 wieder entzogen worden.
Wigmar, den 9. Februar 1920.
Der Vorsitzende der zur Entscheidang über die Erteilung und Ent— ziehung der Erlaubnis sowie über Re Untersagung des Handels er⸗ richteten Stelle. Baller staedt.
a. . 7 . eee, oe.
Prenkhze n.
Ministerium des Innern. Der elsahlsthenzischt Regierungsamtmann Dr. Freiherr von Preuschen it zum preuß schen Regierungsrat ernannt worden.
Bekanntmachung über Festsetzung von Kokspreisen.
Unter Aufhebung der durch die Bekanntmachungen des Koh'enverhanzes Glioß Berlin vom 14. und 21. Januar 1920 festgesetzten Höchstpreise für Koks werden auf Grund der He⸗ kanntmachung des Bundesrats über Errichtang von Preis prüfungtzstellen und die Versorgungsregelnng vom 25. Sep⸗ tember / 4 November 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 607 und 728) in Verbindung mit der Anordnung der Landesentralbehörden über die Errichtung des Kohlenverhandes Groß Uerlin vom 21. Augast 1917 für die Stadtkreise Berlin, Charlottenhurg, Neukölln, Berlin⸗Schöneberg, Berlin⸗Lichtenberg, Berlin⸗ Wilmersdorf sowie die Landkrelse Teltow und Niederbarnim mit Geaehmigung der Staatlichen Verteilungsstelle für Groß Berlin die Preise für Koks wie folgt festgesetzt:
5 1. Preise für Küchen- und Ofenbrand. Es dürfen für Koks, Gaskoks gebrochen folgende Preise
nicht Üüberschrltten werden; 1) bei Selbsiabholung ab Lager. M 16,50 je Zentner,
2) bei Lieferung frei Erdgeschoß oder
ö 8 2. preise für Kokslieferungen an das Klein gewerbe sowie für Zentralhelzungs, und Warm wasserbereitungsanlagen in Fuhren nicht unter
30 Zentner.
Es dürfen folgende Prelse nicht überschritten werden: 1) Gaskoks, grob. d 0 16,15 je Zentner,
2) Gaskots, ebrochen J 14, 3 Hr elch oder Lichtenberger 9 ;
J 4) Oberschiesischer Schmelikokksc. . 17.0.
b) Niederschlesischer Schmelzkols .. . 2205.
Die Preise gelten für Lieferungen frei Keller. Sie ermäßigen sich, soweil der Koks von dem auf den Hof des Grundstücks gefabrenen Wagen durch den Wagenführer ohne Mitwirkung anderer Arbeiter abgeworfen wird, um 19 3 je Zentner, soweit der Koks auf dem Siraßendamm vor den Grundstück des Verbrauchers abgeworfen wird, um 18 3 je Zentner, bei Selbstabholung durch den Verbraucher um 55 * je Jentner, bei Lieferung ganzer Waggonladungen an Er— zeugungsstelle im Gebiet des Kohlenverbandes sowie frei Waggon aller Bahnhöfe im Gebiet des Koblenverbandes um 75 4 je Zentner.
§ 3.
Die Prejisfestsetzungen der 85 1 und 2 finden auf all. festf e §88 1 : e seit d 1. Februar 19290 ausgeführten Kokslieserungen Anwendung. — 4
ö. § 4. Die in 53 1 und 2 festgeset ken Preise gelten mit der M
daß, bills duch die Reich gesetzgebung eine dahingehende 3 elung getroffen wird, die Kohlenhändler veipflichtet sind außer⸗ ordentliche Gewinne ganz oder teilweise abzust hren. Als außer. ordentliche Gewinne gelten Gewinne aus Verkäufen alter Bestaͤnde k die zu den bor dem J. Februar 1920 geltenden
e sen bezo zen im 85 ,. 6 und zu den im 8§ 1 und 3 festgesetzten Preise ab. 5 5
Zuwiderbandlungen gegen die Bestimmun en di
dlunge ger eser it⸗
machung unterliegen der Beftrafung gemäß 964) 8, , .
, es , . über die Girichtung von Preis
üsungsstellen und die Versorgungsrege 3. September an
4. Nopember 1915. J ,,, Berlin, den 16. Februar 1920.
Der Kohlen gerband (roß Verlin. Wermuth.
Bekanntmachung.
ö Me ne An erden ung vom 7. November 1919 — Relchganzeiger
⸗ 263 — betreffend Schließung des Schlöchtereiben iebs deg
Schlachters Kiene in Moh rtirch⸗Osterholz, hebe ich
hiermit auf. — Die Kosten dieser Bekanntmachung trägt Kiene. Schleswig, den 12. Februar 1929.
Der Landrat. Werther.
— —
9 Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundetratsperordnung vom 23. September 1915 pHetresend die Fernhaltung unzuberlässiger Personen vom Hendel (RGBl. S. 603), haben wir dem Händler Marrin Brüning in Dortmund, Mäkischestraße Nr. 8, durch Verfügung vom heutigen Tag den Hanzel mit Lebensmitteln akler Art sowie mit sonstigen Gegen ständen des täglichen Be— darfs wegen Unzuverläfsickeit in bezug auf diesen Handels belrieb untersagt. Die Unter sagung wirkt für das Reich ss eblet. — Die . ö,, Bekanntmachung dieser V rsägung im Deutschen
eichsanzeliger und im amtlichen Kreisbl ind von dem Betroffene ö g chen Kreisblatt sind von dem Betroffenen
Dortmund, den 10. Februar 1920.
Lebentmittelpolizeiamt. J. A. Schwarz.
—
. Bekanntmachung. uf Grund der Bundesrats verordvung vom 23. September betreff end die Fernhaitung unzuverlaͤssiger . habe sch dem Kaufmonn David aufer von hier, Hochfstr. dl. durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mi Gegen ständen des jäglichen Bedarfs, in sbes. mit 8!ga— retten, wegen Unzuvenlässigkeit in bejug auf diesen Hande benrieb untersagt. — Die Kesten der Veiöff nilichung dit ser Retannt— machung in den vorgeschriebenen amtlichen Blättern trägt Hauer.
Gelsenkirchen den 11. Februar 1920. .
Der Oberbürgermeister. J. V.: Sprenger.
—
Bekanntmachung. Dem Schankwirt Richard Dzienezuk, hier, Alb . t ert⸗ straße 9, ist durch Verfüsung vom heutigen Tag? auf Grund des UL der Verordnung des Bundesrats zur Fernhaltung unzuverlãssiger ersonen vom Handel vom 23. September 1915 der Handel mit ebensmitteln und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs, inebesondere die bgabe von Speifen und Getränken im Gastwirtschaftsgewerbe, wegen , und Abgabe von Schnaps aus Bꝛennspitituß unter“ agt worden. Königtberg, den 7. Februar 1920. Polizeiprä sidium, Wucherstelle.
——
GSetanntmachung. Dem Metz germeister Heinrich Jochemzs in Langen bochum, Herktenersttaße 50, ist auf. Grund der Bundeßrattz⸗ verorbnung vom 25. September 1915 (RGB. S. 603) und der Aus fübrungsanweisung vom 27. Sptember 1315 der Handel mit Lebensmitteln und sonstigen Gegenständen dez täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelebetrieb u ntersagt worden. Jochems hat dle durch das . verarsachten baren Auslagen, insbesondere die Gebühren ür die in 5 1 der obengenannten Verordnung vorgeschri öffen ? — genan ng vorgeschriebene offent liche Bekanntmachung, zu erstatten. hen: Reckiinghaufen, den 11. Februar 1920. Der Landrat. Dr. Klausener. Bekanntmachung.
Das Lekal Et Kaufmann und Restaurateurs Richard Wilhelm hier, Stolbecker Straße 23, haben wir wegen Unzuver⸗
Nitsch.
läsigkeit des Inhabers bis auf weiseres geschlossen, weil i dem Lokal aus Hrennspiritus hergestellter en, geschäntt worden ist. Tilsit, den 10 Februar 1920. S tadtpolizeiverwaltung. Meyer.
Nichtamtliches.
Deuntsches Reich.
Der Ausschuß des Reichsrats für Steuer und Zoll— wesen sowie die vereinigten Ausschüsse für Volt wirtschast, für Rechtspflege und für Durchsührung des Friedensvertrags hielten heute Sitzungen.
Der bisherige Königlich bulgariche Geschäftsträger a. i. Christo Kaneff ist von hier abberufen worden und hat Berlin bereiss verlassen. His zum Eintreffen seineös Nachfolgers werßen die Geschäfte der Gesandtschaft von dem Legationa— sekrelär Gheorgiew geführt.
—
Bekanntlich hat sich an der Aufstellung der Aus⸗ lieferungsliste auch Polen beleiligt, das darin nicht weni er als 51 Personen ein«s Kriegsverbrechens beschuldigt. Daß Polen einen derartigen Schritt tun würde, wurde, wie Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, in der polnischen Presse n letzter Zeit schon verschlebentlich angekündigt. Diese Nach—
rihten erschienen aber zunächst kaum glaubhaft, da Pol'n in
ugunsten des anderen Teils zurückzusühren sinh.
Zeit vor dem Inkrafttreten des Vertrags begangenen Handlungen militärischen, politischen oder nationalen Charakters resilos amnestiert werden sollten. Zum Ueverfluß ist aber bei den Verhandlun gen, die zum Abschluß des Vertrags führten, gerade die Frage der Ausdehnung auf deutsche Militärs und Beamte, die sich während des Krieges in Kongreßpolen befanden, iwischen den deulschen und den polnischen Unterhändlern eingehend, und zwar unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Auslieferungsbestimmungen des Fri⸗densvertrags, erörtert worden. Die polnschen Delegierten, Unter staatsselretänc von Wroblewski, Landta gabgeordneier Dr. Diam and und Landtag abgeordneter Korfanty, haben damals gegenüber den deuischen Unterhändlern, dem Ministerialdireklor von
schwer gewesen, das Einverständnis ihrer Regierung zu einer derartig weitgehrn den Hestimmung zu erzielen, aber es sei lanen schließlich doch gelungen. Als Beisprel eines Amnestie—= falles wurde da zei gerade der Fall des jetzt auf der Aus—
ihre Regierung ursprünglich seine Auslieferung habe verlangen wollen. Et restand sonach bei Um terzeick nung Fes Vertrags, wie die deulschen Unterhändler jederzeit eidlich erhärten können, volla und cusdrücklches Einverstandnis dalüher, daß Pelen durch Artikel 6 des Verlrags auf das ihm nach Artikel 238 des Friedengvertrags zustehen de Recht verzichtt.
. An sich wären zwar Falle gemeinen Verbrechen
von
denkbar, die durch den Amaestlevertrag nicht gedeckt sein 91 ;. , 1 1 * ,, ! 3 ö J würden. Onwohl die polnijche Aus ieferungsliste die von der
polnischen Regierung erhobenen Beschuldigungen nur ganz oberflächlich und mit summarischea Schlagworten bezeichnet, geht deraus doch mit aller Dertlichkeit hervor, daß sich zum mindesten die Mehrzahl der Beschuldigungen nicht auf gemeine Straftaten, so dern auf polit sche und miltärische Maßnahmen bezieht. Ea braucht nur darauf hingewiesen zu werden, daß guf, der Lsste z, B. der General von Beseler und der er vähnte frühere Verwallungschef von Kries etscheinen, denen Plünte—⸗ rung, Erpessung und Zerstörung von Fabriken vorgeworfen werben. Die deutsche Regie rung fieht sich hier also einem offen⸗ baren Vertragshruch gegenüber. hierbei unter dem Diuck der Entente gehandelt hat, kann dahingestellt bleiben. kelt von seinen Verbünbeten begeben haben, daß es den Ge— horsam vor deren Weisungen Über die Pflicht der Vertragstreus
gestrichen,
po nischen Auslieferungaline gegenüber vorgezeichnet: hier brauchen die den übrigen Ententestaaten gegenüber in Betracht kommenden Erwägungen nicht angestellt zu werden, hier gilt nicht das Angebot in der bekannten deusschen Note vom 25. Januar, hier kann es nur eine unbedingte Ablehnung aus Rechtsgründen geben.
Von belgischer Seite wird, dem „Walffschen Tele⸗ grophenbürs“ zufolge, darauf hinge wiesen, daß in der Bekaant⸗ machung des belgischen Oberkommissarß für die Kreise Eupen und Malmedy vom 1. Februar, betreffend die geforderte Loya litäta erklärung der Beamten, u. a. noch folgende Ste llea enthalten waren:
. Ven Ausstellern der Lovalitätgerklärung entsteht durch die etwaige durch den Friedengvertrag vorgesehene Piotesterklärung gegen den politiichen Wechsel Eupen und Malmedy keinerlei Nachteil.
„„ Sämtliche auf Grund der deutschen und preußtschen Ve— stimmungen, der Beschlüsse der Gemeindeverbände und Gemeinden sowie auf sonstige Weise den Beamten gewährleisteten Rechte werden ausrechleihalten.
Eine für die Zukunft unseres Wirtschafts lebens außer⸗ ordentlich bedeutunge delle Besprechung vereinigte gestern in Essen Mitglieder der Reichs⸗ und Staattzregierung und anderer Behörden mit Vertretern der Unternehmer, Arbeiter und Angestellten des Bergbaues und der Eisen— indu strie. Es handelte sich um die Frage, wie dle d ingend notwendige Vermehrung der Kshlenförderung hethei⸗ geführt wa den kann.
Wie „Wolffs Telegrarphenbüro“ berichtet, legte der Reicht⸗ kanzler Bauer in eindringlicher Weise dar, daß vermehrte Arbeit das einzige Mittel sei, das Volk aus Armut und Elend zu retten.
werden, weil nicht hinreichend Kohle versügbar sei. Die Kohle sei der Schlüssel für unsere ganze wirtschaftliche Stellung. Es müsse
wieder erreicht werde. as lasse
—; ö ! sich nicht anders erreichen als indem länger alg 7 Stunden gearbeitet werde.
Ob das Vol
Bedeutung sei aber im Augenbsick, daß es gelinge, die jährliche Koblenerzeugung um 40 bis 50 Millionen Tonnen zu steigern. sei die Auffassung der Regierung, der ganzen Volksgem inschaft. Nach dem DNteicho kan ler legte Herr Satin nes dar, daß die Mehr⸗ förderung von s0 Ptillionen Ton nen Kohle eine tägliche Mehrarbeit von 11 Stunden beanspruche. Diese müßten sich an die reguläre Schicht anschließen. Jede Tonne mehrerzeügter Kohle mache knappen und teuren Schifftraum frei für die Beförderung von Getreide und anderen Lebentmitteln. Die Frage der Ueberstun den sei aber gleichzeitig eine Frage besserer Ernährung, die sofort in die Wege geleitet werden müsse. Ferner müßten auch die Trangportaibetter n Gisenbahnen,
sodaß eine geregelte Abfuhr möglich wäre. Die Ueberarbeiten sollten nicht mit 25 Prozent, sondern mit 100 Prozent Zuschlag auf die big⸗ herigen Sätze bejahlt werden. In der Brolversorgung seien die Untertagearbeiter mit den Selbstve sorgern glelch ju stellen, sie
4 Pfund Fett geliefert belommen. Herr Stinnes machte weiter ein gehende Vorschläge über die Verwendung der durch Ueberslunden ge— wonnenen Kohlen zum Besten unserer Vollzwirtschaft. Die Ver— treter der Gewersschetten Im busch und Husemann forderten vor allem bessere Ernährung für den Bergmann und erkrärten, daß die Duichsführung der geforderten Ueberstunden gegenwärtig eine zu große Belastunge probe für die Organisa ionen dai stelle. Gegen= über dem Einwand, daß die anderen Berufe zuerst, die Arbeits. zeit verlängern sollten, entgegnete der Eisenbahnminister Oeser, doß der Bergbau vorangehen müsse, weil er gegenwärtig die wichligste Indusrie sei. Es handele sich bier um keine Arbeitgeber⸗
aller Form auf seine sich aus den Artikeln 228 bis 2680 des Friedensvertrages ergebenden Rechte verzichtet hat. Der deutsch⸗
Sim son und dem Grafen Lerchenfeld, erklärt, es sei
lie fer ungs iste stehenden früheren Verwalsungzchefs von Kries erwähnt, von dem die polnischen Delegierten erzählten, daß
Ob und inwieweit Polen
Sollte es sich so weit in die Ahhängig⸗
stellt, so hätte es sich damit selbst aus der Liste der Staaten h mit denen Verträge geschlossen werben konnen. Jedenfalls ist der Standpunkt der Deutschen Regierung der
Leider könnte heute aber nur in recht bescheidenem Maße gearbeitet die oberste Aufgabe der n, , sein, daß die Friedenserzeugung 0
länger arbeiten solle, sei eine Frage der Zukunst. Von einschneldender
Vas
Wasserstraßen, Umschlaaplätzen usw. entspreckend länger arbeiten,
müßten also zu normalen Jr landspreisen 24 Pfund Biot und
polnische Amnestievertrag vom 1. Oktober 1919 bestim mt minister Gisbert. Wenn dle Regierung ins Rubrgebiek komme, nämlich im Artikel 6, daß jeder vert agschlißende Teil volle St affreiheit für alle vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages begangenen gerichtlich oxer disziplina n isch strasbaren Handlungen ge⸗ währt, die auf eine militärische politische oder natlonale Getätigung Schon de Wortlaut dieser Bestimmung stellt es außer Zweifel daß . alle auf dem Gesamtgebiet der beiden Staalen zu irgend einer
yum bie Bergleute um erhöhte Kohlenerjeugung zu bitten, so sei das
ein geschichtliche! Ereigni. Gelinge es nicht, des Kohlen— mangels Herr ju werden, so gehe das ganze Volk u⸗ grunde. Auch die Gisenbahner müßten länger arbeiten. Der
Jeeichswirtschaftsminister ließ durch den Abgeordneten Osterroth
erklären, daß ihm kein Opfer zu groß sei, um die Kohblen⸗ förderung zu steigern. Er sei sofort zu Verhandlungen bereit,
wie eine bessere Ernährung berbeigeführt werden könne. Bei der weiteren Erörterung, an der sich Reichsarbeilsminist'! Schlicke, die Abgeordneten Steger, Hue, Sachse und Assessor von Löwenstein, . Antonier. Geweitschaftesekretär Spiegel, Generalleutnant Freiherr von Wasser, Oberbergrat Schulz⸗Briesen und Geheimer Bergrat Benholt (oom Handelsministerium) beteiligten, wurde dat Für und Wider eingehend besprochen mit dem schließzlichen Ergebnis,
daß über die Frage der Ueberarbeit sofort Verhandlungen in der Arbeitggemeinschaft statifinden sollen. Der Reiche⸗ kanzler Bauer ließ im Schlußwort keinen Zweisel darüber, daß die Re üerung die Frage der Mehrarbeit ju
regeln gejwun gen sei, wenn es zu keiner Verständigung komme. Der Reicheke nmissar Gevering, der die Besprechuag leitete, konnte zum Schluß feststellen, daß volle Einmütigkeit bestehe in dem Willen, dem deuischen Volke durch den Wiederausbau des Wittschaftslebens zu einer besseren Zukunft zu verhelfen.
JFJorm und das Maß der notwendigen Mehrarbeit werden be⸗ reits margen aufgenommen.
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Zwischen Vertretern der Landwirtschaft und Ver⸗ tretern des Deutschen Städtetages fand gestern eine mehrstündige Verhandlung über die Gestaltung der Er⸗ nährungs wirtschaft für das Wirtschafts jahr
1920 41 statt. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, wurden Re Mängel der hisherigen Zwanäswirtschaft eingehend
erörtert und Maßnahmen für deren Aostellung in den Grundzügen besprochen, ins besondere der Abschluß von Verträgen zwischen Grzeugerorganisationen und den Städten zur Deckung des not— wendigsten Nahrungabedarfz. Zur welteren Präfung wurde eine sommissign, zu gleichen Veilen bestehend aus Vertretern der La ndwirtschaft und des Stäytetags, eingesetzt die bereits morgen ihre Verhaadlungen aufnehmen und mit Rücksicht auf 81 14215 H Horw C 7 666 6 9
die Driaglichkeit der Sache mit äußerster Beschleunigung be⸗ enden wird. Jehenfalls wollen Städte und Landwittschaft den ernstlichen Versuch machen, in dieser das ganze Land berühren⸗ den Ernährungzflage Hand in Hand zu arbeiten.
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GBahern.
Der Staatsvertrag zwischen Bayern und Coburg über die Vereinigung Cohurgs mit Bayern ist gestern ver— öffentlicht worden. Wie „Wolffs Telegraphenbäro“ meldet, wird danach dag Gebiet des Freistaats Coburg mit dem Gebiet des Freistaats Bayern zu eiagem elnheitlschen Gebiet vereinigt. Die Staatshoheitszrechte über daz Gebiet von Coburg göhen mit der Vereiaigung auf Bayern über. Das Gebiet des Freistaals Coburg mti Ausgahme des Amts Königeberg wird dem Kreise Oberfranken, das Amt Königa⸗
berg dem Kreise U terfranken angegliedert Die Städte Coburg, Neustadt und Rodach bleiben unmittelbar. An der
der Vereizigung Coburgs mit Bayern folgenden Landta swahl in Bayern neh men die blahrrigen coburgischen Landes eile vach den in Bayern geltenden Bedingungen teil. Bis zu diesem Zeitpunkt ordnet die coburgisch Landegzversammlung drei Mit— gileber in den bayernchen 8indiag ab, die in diesem Sitz und Stimme und die gleichen Rechte wie die hayerischen Sandtage⸗ abgeorbueten genießen. Die bayrrische Verfassung tritt mit dem Tage der Vereinigung im Geblete des Freistaates Coburg von selbst in Kraft. Die Aufhebung der Vandgerichts⸗ und Ohberlandesgerichtsgemeinschaft mit Preußen und den thürinai⸗ schen Staaten ist herbeizuführen. Dle Reichsregierung soll ersucht werden, in das Reichsgesetz ber die Vereinigun Cobürgs mit Bayern eine Bestimmung des Inhalts 1 zunehmen, daß der Zeitpunkt des Jakrafttretens des Reichtz⸗ gesetßes durch Verordzung der bayerischen Regierung fesigeietzt wird. Im ührigen regelt der Higattz‚yertrag die inneren An⸗ gelegenhetten im Justizwesen, im Wohlfahrtswesen und Schul⸗ vesen usw.
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Mecklenburg⸗Schmerin. Die „Mecklenhargische Hettung.“ meldet, duß der Herzog ohaen Albrecht zu gestern nachmittag
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Mecklenburg Uhr auf Schloß Wllligrad im 65. Lebensjahr sanft ent⸗
. 41 schlafen ist.
Oe sterreich.
In der Länderkonfezenz gaben bei der Abstimmung lzer den Vartrag des Landeshauptmann von Vorarlherg Dr. Ender „Bundesstaat oder Einheits staat?“ die nach Ländern und Parteien vorgenommen wurde, die Vertreter der Chrifllich Sozialen und deutsch⸗feeiheitlichön Parteien sämtlich vorbehalllos h Stimmen für den Bundesstaat ah. Von den
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sozialdemokratischen Vertretern erklätten sich die Delegierten von Steiermark, von Wien und Nieherösterrelch für den Junde s staat. Der sozialdemokratt che Vertreter Oberöst⸗rreichs Gruber erklärte, daß die Mehrheit ber oberösterrelchischen Parteigenossen für den Einhelte staat siinmen. Wann aber ein Hundesstaat na bem Willen der Mehrheit geschaffen werden solle erklärten h auch die sozialdemskraflschen Abgeordneten Ob erösterreichs damit einver standen. Die sozial)emokratischen Vertreter von Salzburg, Tirol, Kärnten und Vorarlberg sprachen sich sür den Einheitsstaat mit Schaffung von eigenen Verwaltungtz⸗ gebitten aus. — Nach einer Melhung des „Wiengr Telegraphen⸗or⸗ respondenz Bürsas“ heschäftigte sich in Fürstenfeld eine von der Gozialdematratischen Partei einberufene Versamm⸗ lung mit der Frage des Anschlusses Westungarns an ODesterreich. Der Unter staatssekretär Dr. Eisler führte aus, das in der ungarischen Note enthaltene Anerhieten müsse mit Entrüslung zurückgemiesen werden, da dir darin enthaltenen WVersprechungen wertlas seien, denn der Friedensvertrag von Neuslly verpflichte Ungarn, nach Oesterresch Lebensmittel zu liefern und den frrtien Vebensmittelverkehr zu gewährleisten.
rankrei ch.
Der Präsident Poincars hat gestern in Verdun sein letzte offizielle Rede gehalten und hierbei, wie „Wolff * graphenbüro“ meldet, gesagt:
Man habe im Friedensvertrag Deutschland keine 433
oder Arbennehmerfrage, sondern um eine Angelegenheit des ganzen Volkes. Mit Nachdruck unterstrich dielen Gedanken der Reichspost⸗
entschädigung auferlegt. Man habe nicht einmal von ihm die erstattung . Kriege kosten verlangt. Um si ai 6
Amerikag aunzuschlleßen, habe man ihm nur die Fahlung der Militär
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Die Ve handlungen in der Arbeitsgemeinschaft über die
(. 1 * ! ö. 7.