Aer Kezugnpreis beträgt unierteljährlich 18. Alle Kostanstalten nehmen Bestellung au; für Berlin außer den Rostanstalten und Teitungzuertrieben für Kelbstahholer
auch die Geschäftsstelle 8Ww. 48, Wilhelmstraße 32.
Einzelne AUnmmern kosten 80 Bf.
S6.
die
5 — 3
Anzeigenpreis für den Naum einer 5 gespultenen Einheita-⸗ F zeile LS 0, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 2, 5 0 . Außerdem mird auf den Anzeigenpreis ein Ceurrungs- zuschlag non S0 u. z. erhoben. Anzeigen nimmt an:
Geschäftsstelle des Reichs- und Atnatnanzeigers, Berlin 8S8W. 18, Wilhelmstraße Nr. 32.
ö — m M Xc. Reichsbankgirokonto. Berlin, Montag, den 12. April Ahends — — ü / 2
Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich. Ernennungen ꝛc.
Verordnung, betreffend die Aufhebung der am 19 März 1920 für den Bezirk Groß Berlin und die Provinz Brandenburg auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichs verfassung zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit getroffenen weiteren Maßnahmen.
Verordnung, betreffend die Hei n
5 ö kasse in den Bereich aufbau.
1
j M 166rn * bernahme
end eb * Folonias an pt. des Reichsministeriums für Wieder—
Erste Beilage:
Bekanntmachungen, betreffend Tarifverträge. .
Betrieb der Zuckerfahriken des deutschen Zollgebiets im Monat Februar 1920 und in der Zeit vom 1. September 1919 bis 29. Februar 1920.
Rühenverarbeitung und Inlandgverkehr mit Zucker im Fehrnar
Preußen.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Gesetz, betreffend die einstweilige Regelung der Staatshaushalls⸗ ausgaben für das Jahr 19270. . .
Erlaß, betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungs— U verfahrens beim Ausbau der Hoch⸗ und Niederspannungs⸗ netze der Brandenburgischen Kreiselektrizitätswerke.
Erlaß, betreffend Abänderung der Tagesbeträge der Kataster⸗ beamten für auswärtige ö
Erlaß, betreffend Aenderung des Tariss für die Gebühren der Kreisärzte sowie des Tarifs für die Gebühren der Chemiker für gerichtliche und medizinalpolizeiliche Verrichtungen.
Aufhebung einetz Handelsverbots. — Handels verbote.
Amtliches.
Deutsches Reich.
Der Leiter des Büros des Reichspräsidenten, Gesandter Dr. Riezler, ist auf seinen Antrag in den einstweiligen Ruhe⸗ stand 1 worden.
Im Reichsfinanzministerium find der Obermarlneinten⸗ dantur sekretär Look und der Obermilitärintendantursekretär Jogsch zu Geheimen expedierenden Sekretären ernannt worden.
Verordnung des Reichspräsidenten, betreffend die Aufhebung der am 19. nnn, 1920 für den Bezirk Groß Berlin und die Provinz Brandenburg auf Grund des Artikels 438 Abs. Z der Reich sperfassung zur Wieder⸗ herstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit getroffenen weiteren Maßnahmen.
Vom AN. März 1920.
standenen Produktionskosten.
nahmen und ausgaben der Preusischen Zentralgenossenschaftskaffe für das Rechnungsjahr 1920 wird die Preußische Staatzregierung er
Arti kel ir
In den §5 8 und 10 der im Artikel 1 genannten Verordnung
fällt die Erwähnung des 5 5 der Verordnung fort. Artikeln
Für die Tonne Oelfrächte mittlerer Art und Güte der heimi—
ö.. Ernte 1920 sind den Erzeugern mindestens folgende Preife zu
zahlen: Raps . ,, 9 300 Mark
Rübsen J Hederich (Ackersenf) Ravisonn. 1400 Votter =. 1800
J KJ
nd x 8 9 .
Hanfsamen 1 ö * * 5. . 3 . *. 1 * 1 600 8 nt nner, . Senfsaat ö 1 800 '
tikel nn Die endgültige Festsetzung der Preis⸗ erfolgt bis zum Beginne der Ernte unter enfsyrcchender Berkcksichtigung der biz dahin ent—
Arti kel v. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 1. April 1920. Der Reichswirtschaftsminister. Schmidt.
Bektanntmachung, betreffend Uebernahme der Kolonialhauptkasse in den Bereich des Reichsministeriums für Wiederaufbau.
Die Kolonialhauptkafse in Berlin M. 8, Mauerstr. 45/46, nimmt neben ihren bisherigen dienstlichen Obliegenheiten die Geschäfte einer Zentraltasse des Reichs ministeriums für Wieder— aufbau wahr und führt vom 15 April 1920 ab den Namen Wiederqufbauhauptlasse Kolonialhauptkaffe)“, als Telegramm⸗ anschrift die Abkürzung „Wahk“.
Berlin, den 6. April 1920.
Der Reichsminister für ,
J. V.: Müller. Preußen. Gesetz, betreffend die einstweilige Regelung der Staatshaushaltsausgaben 73r das
echnungsjahr 1920. Vom 31. März 1920.
Die verfassunggebende Preußische Landesversammlung . heute das . Gesetz beschlossen, das hiermit ver⸗
ündet wird:
1 Bis zur gesetzlichen geststedn des Staatshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1920 und des Haushalts der Vewwaltungsein.
ch hebe die am 19. März 19220 für den Bezirk Groß! Berlin und die Provinz Brandenburg auf Grund des Artikels 45 Abs. 2 der Reichs verfassung zur Wiederherstellung der öffent⸗ lichen Ordnung und Sicherheit getroffenen weiteren Maßnahmen
treten mit der ortsüblichen Bekanntmachung dieser Aufhebungs⸗ verordnung durch den Inhaber der vollziehenden Gewalt außer Kraft.
Berlin, den . März 1920. , . ö 3. vor . 1 . . ; ö , t werden. Au
Der Reichs prãsident. y,, ö. e, ,,, des . 56
Ebert. ; und 3 und des g 5 des Gesetzes vom 35. September 1866 (Hefetz.
* Der Neichswehrminister. sammlung S. 667) mit der Maßgabe Anwendung, daß die Wechsel
Dr. Geßler.
w
Verordnung, können sämtlich oder tei lmeise auf ausländische oder auch nach einem betref fenh bie Preise für Delsaaten der Ernte 1920. n , n Wertverhältnisse gleichzeitig auf in⸗ und aussländische
Vom 1. April 1920. en. des Wertverhältnisses und der näheren . für
Auf Grund der die wirtschaftliche Demohilmachung be⸗
treffend die Auflösung des Reichsministeriums für wirtschaftlichet
nach Maßgabe des Erlasses, be⸗ werdender Schatzanweisungen oder Wechsel bestimmt sind, bal die
ef, Befugnisse wird nach Maßg j . der . . i e nr . .
; ; ; sministers age dor der Fälligkeit zur Verfügung zu halten. Die
Demobilmachung, vom 26. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 438 Verzinsung oder Umlaufzeit der neuen Schusdpapiere darf nicht vor
dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung oder Umlaufzeit der einzulösenden Schatzanweisungen oder Wechsel aufhört.
angeordnet, was folgt: Artikel l.
der Verordnung über die Preise für landwirtschaftliche un if ö er S gt. und Nutzvieh vom 15. Jult 1919 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 647) wird aufgehoben.
mächtigt, für die Mongte April, Mai und Juni 1920 alle Ausgaben zu leisten, die zur Erhaltung gesetzlich bestehender Einrichtungen oder zur Durchführung 5 beschlossener Maßnahmen erforder- lich sind, ferner die rechtlich zu erfüllen und endlich Bauten und Beschaffungen fe gen, für hiermit auf. ier fe . , . . en. V Die auf Grund der Verordnung vom 19. März 1919 von steltgefunden haben, sowie unter den gleichen Voraussetzungen Bei. dem ihckt der vollziehenden Gewalt erteisten Weisungen hilfen zu Bauten und Beschaffungen weiter zu gewähren.
Verstärkung der Betriebsmittel der Generalstaatskasse nach Anord. nung des Finanzministers bis auf Höhe von fünf Milliarden Mark
mittels Unterschrift zweier Mitglieder der Hauptverwaltung Staatsschulden ausgestellt werden.
weisbarer, durch die Nachwirkungen des Krieges und durch die Aus⸗
egründeten Verpflichtungen des Staates
§ 2. (h. Für das Rechnungsjahr 1929 können zur vorübergehenden
E) Schatzanweisungen, etwa zugehörige Zinsscheine und Wechsel
ährungen sowie im Auslande zahlbar gestellt werden. Die Fest⸗
ahlungen im Auslande bleibt dem Finanzminister überkassen. (3) Sbatzanweisungen und Wechsel, die zur Einlösung fällig
83. Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Befriedigung unab⸗
e; e, — b .
*
Postscheckkonto: Berlin 41821. 1920.
führung des Friedensbertrags herborgerufener Bedürfnisse nötigenfalls Garantien zu Lasten des Staates zu übernehmen.
. § 4. Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes be⸗ auftragt. . 8 5 Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft. Berlin, den 31. März 1920. Die Preußische Staatsregierung. Braun. Fischbeck. Haenisch. am Zehnhoff. Oeser. Lüdemann.
Erlaß
der Preußischen Staatsregierung, betreffend Anwendung des verein achten Enteignungsverfahrens bei dem u sbau der Hoch- und Nieder spannungsnetze der Brandenburgischen Krei setektrizitätgwerke—
Vom 2. März 1920.
Nachdem den Brandenburgischen Kreiselektrizitätswerken, 6 mit . Ha n, in Spandau ö. König⸗ lichen Erlaß vom 20. Dezember iz be iehungsweise durch Erlaß des Staatsministeriumß vom 14. November 1916 das Rechl der Enteignung von Grundeigentum zur Ausführung von Anlagen für die Leitung und Verteilung des elektrischen Stromes innerhalb der Krelse Osthavelland, Westhavelland, Ruppin, Ostprignitz und Zauch⸗Belzig verliehen worden ist, wird auf Grund des § 1 der . betreffend ein ver⸗ einfachtes Enteignungsverfahren, vom J. September 1914 Gesetzsamml. S. 159) in der Da fung der Verordnungen vom 25. eytember 1915 Gesetzsamml. S. 141) und 15. ÄAugust 1918 (Gesetzlamml. S. 144 bestimmt, daß das vereinfachte Enteignungsverfahren nach den 6 dieser Verord⸗ nungen bei der Enteignung oder dauernben Be chränkung von Grundeigentum zum Zwecke der Leitung und Verteilung des 1 Stromes in den vorgenannten Kreisen Anwen ung
det.
Berlin, den 2. März 1920.
Die Preußische Staatsregierung.
Hir fch. Braun. Haenisch. Süde kum.
Heine. Oeser. Stegerwald.
Finanzministerium. Abänderung
der Tagesbeträge der Katasterbeamten für auswärtige Amts geschäfte.
In Rücksicht auf die eingetretene Steigerung der Eisen⸗ bahnfahrkosten werden die den Katasterbeamten bei der Er⸗ ledigung von Amts geschäften außerhalb des Katasteramts zu⸗ stehen den Tagesheträge in Abänderung der Verfügung vom
X Oktober v. J. — JI. 20525, J. 19438 in. Min. ⸗Gl. S. 422) anderwell wie folgt festgesetzt 6
— ——— —— —
für die Zeit vom
1. Oktober 1919 bis 1. März 29. Februar 1920 ab
1920 AÆ 553 Rr. 1 der Geschäfts⸗ anweisung ö. a. Zone L: für die Amtägeschäfte in der Gemarkung, in der sich der Amts— sitz des Katasteramts befindet.. 6 4 6 4 im übrigen. Nd 9,5 MS 10
b. Zone ,, C. Zone III..
B. 5 13 Nr. 1 der anweisun
w 17 oder 20 AM 20 oder 30 4 ö 265 oder 30 S6 40 oder 45
e 1 V.
a. Zone I; wie bel Aà a. ö 6 6 6 46
k 9,5 S 10 4 b. 1 . 13.5 oder 16 6 17 0der 25.4 C. Zone III..
. ö. ; 118 oder 23 S z0 oder 35
ie Katasterlandmesser erhalten die niedrigeren Tagesbeträge den Zone II oder III in denjenigen Katasteramtsbezirken, 4 . auch die Katasterkontrolleure die niedrigeren Beträge erhalten.
Berlin, den 1. April 1920. Der Finanzmini
2
er. Koßwig
An sämtliche Regierungen und an die Direktion Verwaltung der direkten en in Berlin. .
Ministerium des Innern.
Die Preußische Staatsregierung hat den Regierungsrat Dr. von Kraufe in Querfurt zum Landrat ernannt. Ihm ist als solchem das Landrats ramt im Kreise Querfurt übertragen
worden.