C .
Bewirtschaftende Stelle Bewirtschaftete Nahrungsmittel
Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabtetlung, G. m. b. H, Berlin W. 35, Potsdamer Str. 30.
Futtermittel aller Art (außer Gerste und Hafer), im einzelnen: Zuckerhaltige Futtermittel; Melasse, Trockenschnitzel Zuckerschnitzel, Häcksel⸗ masse, Torfmelasse, Kleiemelasse, Me⸗
lassedickschlempe.
Kleie: Weizen., Gerste⸗, Haferkleie.
Kraftfuttermittel: Runkelrübensamen, Kanariensamen, Spreu, Reinlgungs—⸗ abfälle der Mühlen, Spelzschalen.
Abfälle der Müllerei, wie Buchweizen ⸗ schalen, Buchweijenkleie, Fußmehl, Erdnußklese, Haferspelzen, Gersten⸗ speljen, Haferschlamm, Hirseschalen, Relskleie und -⸗spelzen, Reisfuttermehl, Kakaoschalen, Erbsenschalen, Erbsen⸗ kleie, Maisabfälle.
Abfälle der Stärkefabrikation und des Gaͤrungsgewerbeg, wie Kartoffelpülpe, Getreldetreber, Kartoffelschlempe, Rüũ⸗ benschlempe, Biertreber, Trub und Gelder, Hopfentreber, Malzkeime, Malistaub, Maisschlempe.
Oelkuchen aller Art und Oelmehl.
Tierische Produkte und Abfälle, wie Tierkörpermehl, Heringsmehl, Fisch- futtermehl, Fischkuchen, Blutmehl, Fettgrieben, Leimgallerte.
Brennesselblätter, Kleehülsen, Zucker· rübenblätter, Kartoffelkraut, Stroh-
mehl.
ie rn f ft Pansenmischfutter, eidehäcksel, Heidemehl, Tierkörver⸗ melassefutter, Blutmelassefutter, Obst⸗ trestermehl, Strohkraftfutter, Stroh⸗ zellstoffutter.
Hilfsstoffe: Torfstreu, Torfmehl, Torf⸗ soden, kohlensaurer Futterkalk, Chlor⸗ kalztum.
Düngemittel aller Art.
Roggen⸗
Neberwachungtstelle für Ammoniakdünger, Berlin W. 9, Potädamer Platz 7. Mineralölversorgungs⸗ gesellschaft, Betrlebstoffabteilung, Berlin W. 2, en , Str. 11712.
ineralölversorgungs⸗ gesellschaft, Berlin 8W. 68, Markgrafenstr. bb. Reichsausschuß für pflanzliche und lierische Oele und Fette, Berlin NW. 7, Unter den Linden 68a.
Benzin, Benzol, Benzolspiritus, Toluol.
Kerzen, Paraffin, Ozokrat und Ceresin so= wie hie Ersatzstoffe obiger 3
Sämtliche tierischen und pflanzlichen Oele und Fette sowie deren . e, u. a. Oel und Fettsäuren. Olein, Glyzerin und Seife über 10 . Del⸗ saͤmereien und Oelfrüchte, Stearin und Stearinpech, Kopale, Cumaronharz, Karnauba wachs, Japanwachs.
Chemlkalten . G. Schwefel, Schwefelkles, Schwefelsckure,
Berlin W., Karbid. Genthiner Str. 33 34.
Reichsarbeltsgemeins GChrmie, Zentralstelle
für Aetzkalten und Soda,
Berlin W. 9, Eichhornstr. 4 II. Chlorkommission, Berlin W. 10, Bendlerstr. I7. Zentralstelle für Petroleumverteilung, Berlin NW. 6, Schtffbauerdamm 14. Neichstextil· Akt. Ges. in Liquidation, Berlin W. bo, Nürnberger Platz 1. Textilnotstands. versorgung, G. m. b. H., Herlin, Kronenstr. H0 / 62. Kautschuk⸗ Abrechnungestelle Berlin W. 15, Kurfürstendamm 52. Altleder⸗Verwertungẽ⸗ stelle m. b. H., Berlin. Reichsstelle für Schuh⸗ versorgung, Berlin W. 8, Kronenstr. 5052. Bund der Eisenwaren⸗ Großhändler Deutsch⸗ lands, Berlin W. 8, Friedrichstr. II. M aschinen⸗ und Geräte Beschaff unge stelle, G. m. b. H. Berlin W, Blumeshof 6. Ackerbau⸗Gesellschaft m. b. . Berlin W. 35, Potsdamer Str. 118. Seidenvenwertungs⸗ gesellschaft m. b. H., Berlin W. 30, Viktoria⸗Lalse Platz 8. Wei ,,
m. b. H. Berlin NV. 7, Neue Wilhelmstr. 2. Vereinigung des Woll⸗ handels, Leipzig. Reichswehrministerium, Berlin W. Wilhelmstr. 101.
Fein⸗ und Kristallsodg, kalzinierte Soda, kaustische Soda (Aetznatron), Aetzkali, kauftische Lauge (Natronlauge), Kalt- lauge und Pofttasche, Abfallauge.
Chlor ( Chlorgas, Chlor, flüssig), Chlor ⸗ kalk, Chlorate.
Gasol, Petroleum, Destillate, Festbenzin.
Garne, Gewebe jeder Art, Web⸗, Wirk- und Strickwaren außer Selde und Papiergeweben.
Garne, Gewebe jeder Art, Web, Wirk- und Strickwaren außer Seide und Papiergeweben.
Gummi, Rohkautschuk. synthetischer Kaut= schuk, Guttapercha, Balata, Altgummi, Regenerat, Vulkanisiermaterlal.
Altleder.
Schuhe, Stiefel, Schuhmacherbedarfs⸗ artikel, Schuhgarne.
Sohlennägel, Absatzeisen sowie alle Schuh⸗ . . Metall. h
Landwirtschaftliche Gerte,
Fuhrwerke.
Maschinen,
Sämereien.
Seide und Kunstseide, Seidenlumpen.
Seidenabfãlle,
Wein.
Filz, Haare, Tlerhaare.
Pferde.
Verordnung über Mischfutter. Vom 8. April 1920. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur
Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 401), 18. August 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. S23),
wird verordnet:
ö
81 Die Herstellung von Mischfutter bedarf, außer zum Verbrauch in der eigenen Wirtschaft, der Genehmigung des Reichsministers für Er⸗ nährung und Landwirtschaft. Das gleiche gilt für den Absatz von aus- ländischem Mischfutter durch den Einführenden.
Der Reichsminister für Ernährung und LSandwirtschaft kann für bestimmte Arten von Mischfutter die Genehmigung allgemein erteilen. Soweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, wird die Genehmigung nur einzelnen auf Antrag von Fall zu Fall erteilt. In diesem Falle kann die Genehmigung an Bedingungen geknüpft, be⸗ friftet oder auf eine bestimmte Menge beschränkt werden. Die Ge— nehmigung kann zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich Um⸗ stände ergeben, die die Versagung der Genehmigung rechtfertigen.
8§8 3. ; Der Antrag auf Genehmigung ist von dem Hersteller bei Misch-
e, . das aus dem Ausland eingeführt wird, von dem Einführenden zu stellen.
Will ein anderer als der Hersteller das Mischfutter unter seinem Namen oder seiner Firma in den Verkehr bringen, so ist der Antrag von diesem zu stellen.
8 4. Im Falle des 52 Abs. 2 ist die Erteilung der Genehmigung unter Angahe der Bezeichnung e6. Mischfutters, des Nährstoffgehalts des Mischfutters, der handelsüblichen Bezeichnung der Gemengteile, des
Namens des Herstellers oder des Einführenden und des Datums und
der Geschäftsnummer der Genehmigungsurkunde im Reichsanzeiger zu der
veröffentlichen. Gleiches gilt im Falle der Zurücknahme Genehmigung.
Im Falle des 8 3 Abs. 2 ist an Stelle des Namens des Herstellers der Name desjenigen zu veröffentlichen, welcher das Mischfutter unter
seinem Namen oder seiner Firma in den Verkehr bringen will.
. 85. Die Veräußerung von Mischfutter oder die Nebergabe an Dritte m Iwecke der Veräußerung ist nur zulässig, fofern nach 8 1 die Her tellung oder der Absatz genehmigt ist.
86.
Bei jeder gewerhsmäßigen Veräußerung oder bei der Uebergabe an Dritte zum Zwecke einer solchen Veräußerung ist dem Erwerber sowie demjenigen, welchem das Mischfutter zum Zwecke der gewerbs- mäßigen Veraͤußerung übergeben wird, von dem anderen Teile eine
schriftliche Bescheinigung auszuhändigen, die in Uebereinstimmung mit
dem Inhalt der Genehmigung hthalten muß: 1. die Yezeichnung des Mischfutters, 2. die Angabe des Nährstoffgehalts des Mischfuttens, 3. die handelsübliche Bezeichnung der Gemengteile, 4. ö. . und die Geschästsnummer der Genehmigungè⸗ urkunde.
Soweit für bestimmte Arten von Mischfutteg die e, , , lich
allgemein erteilt wird G 2 Abf. I), beschränkt sich die Angabepf auf die im Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vorgeschriehenen Angaben.
Der Verkäufer haftet dafür, daß das Mischfutter frisch und unver⸗
doꝛrben ist, wie für zugesicherte Eigenschaften.
Abf. 1 Rr. 1 bis vorgeschrlebenen Angaben enthält. findet entspyeche nde An ng. .
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für den Geschäfte— berelch. des Reichswehr und des Reichtschatzministeriums, soweit diese Mischfutter stellen oder herstellen lassen.
§ 9.
Der Reichsminister für Ernährung und Kantzwirtschaft trifft die Bestimmungen zur e ü ee, ee. er Verordnung. Er kann Ausnahmen von den chriften dieser Zuwviderhandlungen gegen die jun, Aus führung dieser Verordnung ge⸗ troffenen Bestimmmgen mit Gefcingnis bis gu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu er, . Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft werden, un fich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden können.
§ 1.
Me Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Gesdstrafe bis zu zehntousend Mark oder mit einer dieser Strafen wind bestraft:
L wer ohne die nach 1 erforderliche Genehmigung Mischfutter herstellt oder ändisches. Mischfutter als Ein führender ab⸗ keft. oder wer ben ihm bei Erteilung der Genehmigung auf⸗ erlegten Bedingungen zuwiderhandelt;
2 wer der BVorschrift im s 5 nnvider Mischfutter veräußert oder an Dritte zum Zwecke der Veräußerung übergiht;
3. wer den chriften im 5 58 über die Vemflichtung Fur Aug handigung der schriftlichen Bescheinigung Mnriderhandelt;
4. wer den Vonschriften im 5
Kennzeichnung zuwiderhandelt.
7 Über die Anbringung einer
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt
werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Untenschied,
ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ H. -
Diese Verordming tritt mit dem Tage der Verkündung in. Rrgft.
— Mischfutter, das von der Reichsfultermittelstelle, Geschcfts⸗
abteilung, G. m. b. H. (Bezugsverei nigung der deutschen Landwirte)
vber den Landesfuttermittelstellen vor dem 1. August 170 hergestellt
wirh, finden die Vorschriften dieler Verordnung bis zum 530. =
tember 1920 keine Anwendung. as gleiche gilt für Mischfutter, das
von den den Landesfuttermittelstellen nachgeordneten öffentlichen Futter
mittelverteilungöstellen vor dem 1. August 192390 heygestellt wird; jedoch
sind diese an die Anordnungen der TLandesfuttermittelstellen oder, wo solche nicht bestehen, der Tandeszentralbehörde gebunden.
Berlin, den 8. April 1920. . Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Dr. Hermes.
—
Ausführnngsbestim mungen zu der Verordnung über Mischfutter.
Vom 8. April 1920.
Auf Grund des 9 der Verordnung über Mischfurter vom 8. April 19520 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 491) wird bestimmt: Artikel l.
Zur Herstellung von Mischfutter dürfen nur Stoffe verwendet werden, die organische und mineralische Nährstoffe in einer vom Tier⸗ körper verwertbaren Form enthalten und, innerhalb der durch den prak⸗ tischen Gebrauch festgesetzten Grenze verfüttert, auch keine schädlichen Wirkungen äußern. .
Als Mischfutter gelten auch, Futterwürzen, Viehpulvder, Mast⸗ pulver, Cierlegepu ver und ähnliche Mischungen. z
Die bei der Mischung vemwendeten Gemengtejle müssen handels⸗ übliche Beschaffenheit besißen und rein und underdorhen sein, es sei denn, daß sie durch eine besondere Art des Verfahrens 63. B. Trocknen, Rösten, Backen) für Futterzwecke wieder vemwendbar gemacht werden.
Artikel z. ö !
Allgemein ehmigt wird die Vermischung von Melasse m
einem gen, key . 1 der Verordnung über Mischfutter. In
diefem Falle kann Torfmull zur Herstellung von Mischfutter verwendet
werden.“ Die Bezeichnung des Mischfutters muß die Art des Trägers deutlich erkennen lassen.
§ 6 Abs. 2
phoshorsaure⸗ Kalk bis 2 vom Hundert des
Dem nach Ab . 1 hergestellten dn n,, . Kochsalz . 5 ischfutters zugesetz werden. Dieser Zusatz ist in der Bescheinigung und der Kennzeichnung anzugeben. Artikel 3.
Zur Herstellung von Mischfutter sollen in der Regel nicht mehr als drei verschiedene Gemengteile verwendet werden. Ein Zusgstz von Kochsalz oder phosphorsaurem Kalk bis 2 vom Hundert des Misch⸗ futters wird nicht als Gemengteil im Sinne des Satz. 1 angerechnet. Diefer Zusatz ist jedoch im Antrag, in der Bescheinigung und der Rennzeicknung anzugeben.
Artikel 4.
Der Antrag auf Genehmigung muß enthalten: die Bezeichnung, unter der das Mischfutter in den Verkehr gebracht werden soll, hie Angabe des Rährstoffgehalts deg Mischfutters, die handelsübliche Bezeichnung der Gemengteile, die Angabe des Mischungsverhältnisses, 5. die Zweckbestimmung des Mischfutters, ; ; die Angabe, ob die Genehmigung auf eine bestimmte ö oder Menge beschränkt oder unbegrenzt erteilt werden soll. Schwankt' der Rährstoffgebalt der einzelnen Gemengteil, des
Deutschen Landwirtschaftsrate
§ 7. Wird , das Mischfutter in Verpackungen geliefert, so muß außer ⸗ dem am diesen eine Kennzeichnung angehracht sein, wesshe die in 56
r Vemendumg in den ihnen unterstellten Betrieben her ⸗ e, ger, Gandel zchenmiker vorgenommen werden.
ordnung an und vorschreiben, daß daß neben der Strafe die Gegenstände, auf bie
futter entftehenden Koften ist für die Dauer der Genehmigung jährlich im voraus, und
Möscffutters, so genügt die Angabe der oberen und unteren Grenze des Nähastoffgehalts. Dem Ankrag guf Genehmigung det Herstellung von Mischfutter ist eine genaue Beschreibung des Mischwerfahrens beizufügen.
Wilt jemand Gemengteile mischen, die nicht rein und unverdorben sind, durch eine besondere Art des Verfahrens Gz. B. Trocknen, Rösten,
Backen), aber für Futterzwecke wieder verwenzbar gemacht werden
Fönnen, so hat er dies in keinem Antrag unter Angabe der Beschaffen⸗
heit der Gemengteile anzuzeigen. Artikel zs.
Außer den im Artikel 4 aufgestellten Erfordernissen muß der Antrag noch nachstehende Angaben enthalten:
L. ob und seit wann der Antragsteller eine im Handels register eingetragene Firma e - —
2. ob ler vor dem 1. August 1914 Mischfutter hergeftellt oder
in den Verkehr gebracht hat, . 3. ob er im Befitz einer Erlaubnis zum Handel mit. Lebens- und Futtermitteln auf Grund der Verordnung über den andek mit Lebeng⸗ und Futtermitteln vom 24. Juni 1916 steichtGesetzbl. S. Ho!) ist, gegebenenfalls, we Stelle die Erlaubnis erteilt hat. Artikel 6.
Der Reichtminister für Ernährung und Landwirhschaft kann jeder= zeit die unentgeltliche Einsendung von Proben der Gemengteile ver- kangen gleichvick oh dicke für die Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung der Herstellung oder nach erteilter Genehmigung zum Zwecke Err h n ffn benötigt werden. gum Zwecke der Nach⸗ prüfung kann auch die unentgeltliche Cinsendung von ben des Misch⸗
Die Entnahme ö, ,. der Gemengteile und des Mischfutters hat nach den benghme⸗Vorschriften zu erfolgen, die der vom eleitete Auäschuß für Handel sgebräuche nit Vertretern der landwirtfchaftlichen Verhuchsstationen und des Futtermittelhandels pereinbart hat.
Artikel ⁊.
Die Angeben ber den Nährstoffgehal Art. 4 Abs. 1 Nr. Y mühssen auf Lntersuchungen beruhen, die von einer denfschen flgatlichtn oder unter öffentlicher Uufsicht ste henden landwirtschaftlichen Versuchs. station oder bon einem deutschen öffentlichen, vom einer Handelskammer
futters verlangt werden.
Ver der Untersuchung müsfen die vom Verbande landwirtsschaftlicher
Versuchsstationen im Peu tschen Reiche aufgestellten Untersuchun g=
methoden beachtet werden. .
Artikel 8.
Sir bie Gnhcheitunm fer cinen Antrag auf Genchnzighng st fn
Nechnung des Meichsmimnifteriums fü Ernährung un Londwirtschaft
Referat Mischfutter) auf das Postschechkonko Berlin NW.]
Nr. 76 545 gebührenfrei ein Betrag von zweihundert Mark zu ent= richten. Die Entscheldung ergeht erst nach Eingang dieses Betrags. Der Reichzsminsfter für Ernährung und Landwirtschaft kann in be— sonderen Fällen den Betrgg ermäßigen.
Zur Veckung der durch die Neberwachung des Verkehrs mit Misch⸗
zwar am J. Icnuar eines jeden Kalenderjahrs, ein Betrag von einhundert Mark zu entrichten. Die erste Zahlung ist am 1. Janugt den Tag der Genehmigung folgenden Kalender jahrs zu leisten. 2
Artikel 9.
Mit Gefänmhks bis zu einem Jahre und mit Gesdstraße bis zu earn, G. e. oder mit ner dieser Strafen wird bestwaft wer der
Verpflichtung im Art. 2 Abs. 1 Satz 3 nicht nach⸗ kommt,
2. wer die im Art. 4 Abs. 4 vorgeschriehene Anzeige untẽrläßt,
3. wer den Vorschriften im Art. 6 Abs. 2. Art. 7 Abs. A zuwlderhandelt. ö
Neben der Strafe kann auf Ginziehammg der Gegenstände erkannt
ob sie dem Täter gehören oder ni, Berlin, den 8. April 1920.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Dr. Herm es.
Verordnung äber den Absatz inländischer Futtermittel Vom 8. April 1920.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗ Gefetzbl. S. 401), 18. August 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 823). des 3 A der Verordnung über Futtermittel vom 10. Januar 1918 Reichs . Gesetzbl. S. W), des g 8 der Verordnung über die Errichtung einer Reichsfuttermittelstelle vom B. Juli 1915 (Rei esetzbl. S. 455), des 3 19 der Verordnung Über Oel⸗ früchte und daraus gewonnene Erzeugnisse vom 16. August 1919 Reichs ⸗Gesetzbl. S. 1439), des 8 ] der Bekanntmachung über die Verwertung von. Tierkörpern und. Schlachtabfällen vom 29. Juni 1916 Reichs-Gesetzbl. S. 631). 17. August 1917 Reichs Gesetzbl. S. 715), und des 8 7 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugnissen, insbeson—⸗ dere Knochenfetten und anderen fetthaltigen Stoffen vom 15. Februar 1917 Reichs ⸗Gesetzll. S. 137), 3. Mai 1917 Reichs⸗Gesetzbl. S. 305), wird folgendes bestimmt:
Arti kel J
8 Die Verordnung über Futtermittel vom 19. Jamtar 1918 (Reichs- Gesetzöl S. 23) und die hierzu erlassenen af , , . werden vorbeheltlich der Vorfchrift im Abs. 2. aufgehoben. Für die Entscheidung von Styeitigkeiten, die sich aus der Anwen⸗
dung des 7 der im Abs. 1 bezeichneten Verordnung ergeben bleiben
die dort genanntzen Schiedsgerichte zuständig. ; 5 2 Die Verordnung über die Errichtung einer Reichsfuthermittelstelle
vom 2. Juli 1915 (Reichs⸗Gefetzbl. S. 455) tritt mit der Maßgabe
außer Kraft, daß die auf Grund des 7 dieser Verordnung von den dandeszentralbehörden eingerichteten besondenen Vermittlungsstellen E
werken, auf die sich die strasbare , m, bezieht. obne lntenschied.
nun ihrer Aufhebung durch die Landeszentralbehörden bestehen bleiben. Die Guledigung der laufenden Geschäfte der Reichsfuttermittelstelle erfolgt durch den Reichsminister für Ernährung und Landmwärtschaft.
Wo in Vorschriften, die ü Ermãcht 5 Bundesrats zu wir 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S über eine vereinfachte Jorm der Gesetzgebung für die Zwecke der Ueber⸗ gangswirtschaft vom 17. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 394) ergangen find, die Reichfuttermitte stelle gencunt ist, tritt an ihwe r . Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
63
1. In § 3 Abs. 2 der Verordnung über Oelfrüchte und darqus gewonnene Erzeugnisse vom 16. August 19519 (Reichs ⸗Gesetzb S. 1439) werden die Worte „und untezliegen den Vorschriften der über Futtermittel vom 10. Januar 1918 (Reichs-⸗Gesetzbl. S. 23 gestrichen. —
2. 5 3 Abs. 3 der in Nr. 1 genannten Verordnung erhält folgende
Fassung: „Die den Oelsaaterzeugern auf Grund des § 1 zu
zerordnung )
auf Grund des 3 des Gesetzes über die chaftlichen Maßnahmen usw. vom 327) oder auf Grund des Gesetzesʒs
J
stehenden Mengen an Oelfrüchten, die von ihnen hieraus ge⸗
wonnenen Erzeugnisse mit Ausnahme der
Futtermittel
Rückstaͤnde) und das ihnen nach 3 3 zustehende Oel dürfen Don ihnen nur in der eigenen Watschaft verwandt oder an Famillenangehörige und an die Angehörigen ihrer Wirt⸗
schaft einschließlich. des Gesindes, der Naturalberechtigten und der in ihrem Betriebe beschäftjgten Angestellten und zum eigenen Verbrauch abgegeben werden.“
rbeiter
3. 5 16 Abf. I Nr. 2 der in Rr. 1 genannten Verordnung erhält
folgende r r V2. r bie ihm nach 8 1 Abs. ? Nr. 1 und 2 zustehenden Mengen an Oelfrüchten oder die von ihm hieraus onnenen Erzeugnisse mit Ausnahme der Futtermittel
Rückstände)
oder die ihm nach 5 2 zustehenden Mengen Oel an andere als die im 3 3 Abf. 3 bezeichneten Personen oder an diese Versonen zi anderen Zwecken als zum eigenen Verbrauch
5 4. 4 der Bekanntmachung über die Verwertung von Tierkörpern
und Schlachtabfällen vom 29. Juni 1916 (Reichs-⸗Gesetzbl. S. 31),
17. August 1917 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 715), ærhält folgende Dassg.
„Hinfichtlich der gewonnenen Fette bleiben dle Vor⸗
schriflen der Verordnung über den Verkehr mit Knochen,
Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 13. April 1916
Meichs · Gesezbl. S. A6 in Verbindung mit der Verordnun
äber Ausdehnung der Vorschriften ufw. vom Lö. Mai 191 Meichs⸗Gesetzbl. S. 409) unberührt.
58 1. In der Bekanntmachung Knochenerzeugnissen, insbesondere Knochenfetten und anderen f a,. Stoffen, vom 16. Februar 19717 (Reichs⸗Gesetzl. S, 24 J. Mai 5j (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 3 65), werden im 8 3 der Abs. im d Satz 1 die Worte „oder 2. gestrichen.
zur Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugnissen, insbesondere Knochensetten und enderen fetthaltigen Stoffen, bom 16. Februar 191 k S. 140, 14. Dezember 1917 Nei setzbl. S. NM), wird gestrichen.
Artikel II.
S 6 der Bekanntmachung, betreffend K —
Diese Verordnung trätt mit dem Tage der Verkltndung in Kraft.
Berlin, den 8. April 1920.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirkschaft. Dr. Hermes.
Die Kaliprü fungsstelle hat in ihrer Sitzng vom
21. Januar 1920 enischieden;
gesellschaft, zu Dietlas (Rhöngebirge) wird für ihr Kaltwerk Schacht N vom 1. August 1919 ab eine end⸗ gültige Beteiligungsziffer in. Höhe von 48071 Tau⸗ fendsteln, imbeschadet der auf Grund deg 8 S4 der Vorschriften zur Durchführung des Gesetzez über die Regelung der Kali⸗ wirtschaft vom 18 Jull 1919 vorzunehmenden Aenderungen, gewährt. Sie entspricht W,.5 vom Hundert der durchschnitt⸗ lichen Beteiligungsziffer aller Werke. wird gemäß 5 82 8. a. O. für das fünfte Jahr seit Antreffen des Kalilagers, d. h. vom 1. Aagust 1919 bis zum 31. Juli 1920, um zehn vom Hundert gekürzt. Berlin, den 31. März 1920. Siegel ) Die Kaliprüfungsstelle. Heckel.
Vorstehende
herz ; am 8. April 1920 zugestellt worden. J. A.: Köhler. GSekanntmachung.
Dem Kaufmann Ludwig Warth in Tjen gen ist die unterm 31. Jull 1919 erteilte Ec Lgaubnis zum Handel mit Tabakwaren wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf den Handels- betrieb entzogen worden.
Waldshut, den 8. April 1920.
Bad. Bezirksamt. Straub.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangenbe Nummer 70 des Reich s⸗Gesetzblatts enthält unter
Rr. 7414 ein Gesetz ber Lie Besteuerung der Reichsbank für das Jahr 1919, vom 31. März 1920, unter
Nr. TMI5 eine Verordnung des Reichapräsidenten auf Grund des Ärükels 43 Abs. 2 der Reichtzverfaffung, vom 10. April 1920, unter
Nr. 7416 eine Verordnung des Reichs präsidenten auf Grund des Artikels 43 äber die Durchführung der Reich s⸗ verfassung und die zur Wiederhen stellung der offen llichen Sicher⸗ heit und Ordnung in Sachsen⸗-Gotha erforderlichen Maßnahmen, vom 10. April 1920, unter
Nr. 7II7 eine Verordnung des Reichs ypräsidenten auf Grund des Artikels 48 Ab. 2 der Reichs verfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherhell und Ord⸗ nung nötigen Maßnahmen, vom 11. April 1920, unter Nr. 7418 eine Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Walenzeichen auf der inter⸗ nafionalen Messe in Frankfurt a. M. vom 6. April 1920, und unter
Nr. 7419 eine Bekanntmachung, betreffend das Außerkraft⸗ treten der sz 1 und 2 des Augsührungsgesetzts zum riedent⸗ vertrage vom 31. August 1919 (GRelchs⸗ Gesetzbl. S. 1530) gegenüber dem Serbisch⸗Kroatisch Slowenischen Staate, vom 7. April 1920.
Berlin, den 12. April 1920.
Postzeitungs amt.
Krüer.
Diese Beteiligungsziffeer J tHwir . gung hiff furter Allee 2965, habe ich
Entscheldung ist den Kaliwerken Groß- ro von Sachfen, A.⸗G., in Dietlas (Rhöngebirge)
Den Kaliwerken Großherzog von Sachsen, Aktien⸗ erg, .
Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 7Is72 des Reichs⸗Gesetzblatts enthalten: Nummer 71 unter Nr. 7420 eine Verordnung, betreffend Neufassung der Ausfährungzbestimmungen zur Verordnung, betreffend die Ver— wertung von Militärgul, vom 23. Mai 1919 (Reichs⸗Gesetzb! S. 478), vom 31. März 1920; Nuüwmmer 72 unter Nr. 7421 eine Mischfutter, 8. April 1920, Nr. 7422 Aus führungsbestimmungen zu der Verorbnung über Mischfutter, vom 8. April 1920, Nr. 7433 eine Verordnung über den Absaß inländischer
Verordnung über vom
Futtermitiel, om 8. April 1920.
Berlin, den 13. April 1920.
Postzeilungs amt. Krü er.
Preußen.
Finanzministerium.
Der Geheime Oberfinanzrat und vortragende Rat im 1 Schönbach und der Abteilungsdirigent im Finanzministerium Geheime Dberfinanzrat Sachs sind zu Wirklichen Geheimen Oberfinanzräten ernannt worden.
Ministerium für Volkswohlfahrt. Bekanntmachung.
Infolge weiterer Prelastelgerung auf dem Arzneimittel⸗ mark! hat sich der Herr Reichs minister des Innern veranlaßt gesehen, eine vierte Ausgabe der Deutschen Arznei⸗ taxe 1920 zu veranstalten. Jn ihr sind die unverändert ge⸗ bllebenen Abschnitte A bis O0 der bisherigen Aus gabe weg— gelassen worden. Sie führt die Bezeichnung „Deutsche Arzue⸗ taxe 1920. Vierte, abgeänderte Ausgahe der Abschnitte P bis F, Amtliche Ausgabe“. Ich bestimme, daß diese Ausgabe mit Wirkung vom 15. April 1820 ab für das Pr eußische
5. ; Staatsgebiet in Kraft tritt. iber den Verkehr mit ,.
Die neue amtliche Ausgabe der Arzueitare erscheint im Verlage der Weidmannschen Buchhandlung in Berlin SW. 68,
Zimmerstraße 94; sie ist zum Ladenpreise von 6 S606 sür ein
Stück zu beziehen.
Nneberschreitungen der Taxe unterliegen der Bestrafung
nach 5 148 Abf. J Ziffer 8 der Gewerbeordnung für das
Deutsche Reich. (Fassung vom 26. Juli 1900, Reich⸗Gesetzb!.
S. 8 fa)
Berlin, den 12. April 1920. Der Preußische Minister für Volkswohlfahrt. J. A.: Gottstein.
1
Sekanntmachnn g.
Dem Vertreter Georg Mietz, Pankow Mendel⸗ strahe 44, habe ich die Wiederaufnahme des durch Ver⸗ ( 12. März 1920 untersagten Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs auf Grund dez 3 2 Ab. 2 der Bundegratgberorbnung vom 23. September 1915 (RG Bl. S. 603)
durch Verfügung vom heutigen Tage gestattet.
Verfügung vom 2. Stück Nr. 201919 unters
Berlin CG. 2, den 8. April 1920. Der Polizeipräsident. Abteilung M. J. VB.: Dr. Weiß.
Sekanntmachnng. Dem Schankwirt Karl Koschade in Berltn, Frank die Wiederaufnahme Des dur Mal 1919 (R. M. Nr. 104 1819) Amtsblatt agten Handels mit Gegenständen 2 Abs. 2 der Bundesrats⸗
des täglichen Bedarfs auf Grund des Abs. GBl. S. 603) durch Ver⸗
verorbnung vom 23. September 1916 fügung vom heutigen Tage ge st att et. Berlin, den 9. April 1920. Der Polizeipräsident. Abteilung WT. J. V.: Dr. Weiß.
Sekanntmachun g.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlãssiger ersonen vom Handel vom 23. September 1915 (R. G. Bl. S. 663) abe ich dem Geschäftsführer Bernhard Bartels in
Berlin, Novalisstr. s, R e st aurant Ottis⸗Dtele durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit n bezug auf diesen Handelsbetrieb unter sagt.
Berlin O. 27, den 7. April 1920.
Der Poltzeiprasident. Abteilung M. J. V.: Dr. Weiß.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Rummer 14 der Kreußischen Gesetzsamm lung enthalt unter
Nr. 11 869 eine Verordnung, betreffend die Wieder⸗ herstellung der gelegentlich der Plünderung des Gerichts gebãudet in Altona zerstörten oder abhanden gekommenen Grundbücher des Amtsgerichts in Altona, vom 8. März 19820, unter
Rr. II S760 eine Verordnung zur Abänderung der Ver⸗ ordnung, betreffend die Gewährung von Reisekosten an Beamte der Augeinandersetzungs behörden, der Ansiedlungs kommission und der Mellorationsbaunerwaltung und an die im Forst⸗ einrichtungsbüro des Ministeriums für Landwirtschaft, Domänen und Forsten heschäftigten Vermesfungabeamten, For tgeometer und Zeichner, vom 235. September 1911 (Gesetzlamml. S. 210, sowie der Verordnung, betreffend die Gewährung von Reise⸗ kosten an Beamte der Meliorationsbauverwaltung, vom 9. Juli 1912 (Gesetzsamml. S. 206), vom 24. März 1920, unter
Nr. 11 871 eine Verorbnung über die Genehmigung von Grunderwerb durch außerpreußische juristische Personen, vom 2. März 1920, und unter
Nr. 11 873 eine Bekanntmachung des Ministers Land⸗ wirtschaft, Domänen und Forsten, betreffend Verleihung der Reltoralsverfaffung und des Promotlong rechts an die Land⸗ wirtschaftliche Hochschule zu Bonn⸗ Poppelsdorf, vom 8. April 1920.
Berlin, den 12. April 1920.
Gesetzsammlungs amt. Krüů er.
(Gortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.
ministers Reichsrats wurde den Entwürfen einer Verordnung zur
J m m mmm mn
Aichlamtliches.
Dentsches Reich.
In der am 18. April 1920 unter dem Vorfttz des Reichs⸗
Dr.
Darß chgehaltenen Vollsitzung des
Ergänzung der Verordnung über Zahlung von Ablieferungs⸗
prämien für Verordnung,
Brotgetreide, Gerste und Kartoffeln und einer betreffend Aenderung der Verordnung über künst⸗
liche Düngemittel, zugestimmt. Die vereinigten Ausschüsse des Reich srats für Volks⸗ wirtschaft, für Rechtspflege und für Haushalt und Nechnungs⸗
wesen hielten
Gestern
heute eine Sitzung.
früh erfolgte laut Meldung des „Wo ffschen Tele⸗
graphenbüros“ die weitere Besetzung des Kreises Kangu
bis zur Linie Hanau — Friedberg, völkerung war trotz der begreiflichen Erregung, in der
befand, sehr
Die Hallung der Be⸗ sie sich
zurückhaltend. Die Franzosen verhafteten sofort
die grüne Lolizei und transportierten sie nach Griesheim. Sie beschlagnahmten sämtliche Waffen, die zur Ausrüstung von
Einwohnerwehren und
waren, und
zu polizeilichen Zwecken gesammelt
beschlagnahmten au erdem 5 Pferde. In der
verlaffenen Kaserne erbrachen sie sämtliche Schränke und Türen und erklärten alle Lebensmittel, die sie vorfanden, für beschlag⸗
nahmt. Die division und
Besatzungstruppen gehören der vierten Kavallerie⸗ der 37. Infanteriedivision an.
—
Das Reichsarbeitsministerium hat unter dem
10. Januar d. J. die nachstehenden Bestimmungenz
ur 86 1
Ausführung des S 15 der Reichsverordnung über Erwerbslosenfürsorge erlassen:
L Allgemeines.
II Der Kreis der Maßnahmen, die der Förderung nach 5 H unter- liegen, ist grundsätz lich nicht beschränkt. Die Förderumn soll sich in erster Linie auf Maßnahmen erstrecken, die dem Neuhau des Wirt⸗
s n, dienen fe
nahmen, denen ein volkswirtschaftlicher Wert
t, sind grundsätzlich nicht zu unterstützen.
Y. Empfänger der Förderung sind in erster Linie Körperschaften des offentlichen Rechtes, neben ihnen gemeinnühige Organisationen, ausnahmswei se auch Unlernehmungen, die auf Erwerb gerichtet sind.
ergrif
) Maßnahmen, die e, ,. auch ohne Förderung nach 5 15 werden, dilrfen sie nicht :
Die Förderung darf nicht
ier das unerläßliche Maß hinausgehen. 4 Wo der Zweck des 5 15 mit Darlehen erreicht werden kann,
dürfen Zuschüsse nicht Enverb gerichtet find, so Darlehen sollen amortisabel
zinc ich sein. Semeinde
Die besondere
. werden. Unternehmungen, die auf regelmäßig nur Darlehen erhalten. Die und därsen langfristig und gering ber⸗ Als vechtlicher Träger des Darlehens ist regelmäßig die wählen, in denen Bezirk ber Darlehensnehmer seinen
ö hat. 5 kann auch in anderen Formen geschehen. 8 ö 2
in dem gegebenen Umfange eine Haftung auf die
ittel der Erwerbslosenstürsorge übernommen werden. ) Die Zuschüsse sollen regelmäßig den Betrag der Erwerhslosenm- unterftũtzung der burch die Maßnahme nachweicbar ershart wird, nicht
re, ,. ö
sollen vegellnãßig höchf
Ausnahmen sind nur zulässi
wo der Zweck des § 16 mit sß nicht erreicht werden kann und der besondere volks- Tert der Maßnahme außer Frage steht. Die Zuschüsse
tens die Dauer von 6 Monaten gewährt
Die Darlehen müssen jn einem amgeme ssenen Ve rh mnisse u ber emrwarlefen Grspamis an Erwerbslosenunterstützung stehen.
is an Erwerbe osenun
Der . ung der Ermsparnis sind 9 Personen, die bereits als Cwerbslose unterstützt worden sind
zugrunde zu zunehmen ist,
des Arbeitsmar
fallen winden.
in besonderen Ausnahmefüllen sie ohne die fraglichen M
e n,, , g.
andere, von denen an⸗ ahmen nach der Lage enunterstützung nher n-
N Wenn mehrere dẽnder Wer wemn mebrere Gemeinden (Gemeinde verbãnde) durch dieselbe Maßnahme eine Enllastung von Ewoerbs- losenunters erfahren, derteilt sich der Anteil an den Zuschüssen,
der 4 rn
werden.
1 Neichsordnung obliegt nach der Zahl esenfünsorge entzogen oder ferngehalten
II. Schaffung von . , , . mit Mitteln
der Erwe
rb§hlosemfürsorge (Motstandsarbeiten“).
H Für den Gegenstand der Arbeiten und ihre Träger gelten die
örderung verdienen Arbeiten, die von
h 4 1ẽ1èẽöund 2. Besondere emden Rohstoffen und won Kohle unabhängig sind und die Förderung
k Nohstoffe e. von 6 nag, g' rkbeilen sommen guch Arbeitsgeno .
23 2 reichende
Als Träger von r wenn ö aus tungs ähigkeit di ignete
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Trager der Arbeiten sind nnter Umständen auch gemeinnühige Ar
nachweis
e. 2) Körperschaflen des . .
n Rechtes fallen die Arbeiten wegel= hren, aber Vorsorge dafür treffen,
daß ein unangemessener Gewinn des Unternehmers nicht entsteht. 3) Arbeitskrãfte dürsen nur vom öffentlichen Arbeit snachweis ent-
Der Arbeitsnachtweis darf nur Arbeitskräfte ver⸗
mitteln, die erwerbesos find. ausnahmeweise auch s di Lage des Arbeitomarktes ,, der . 2
wurden ¶ G. werden. keine andern
losen eines in ande ve ku
mehreren der Atheit
Daf n . e,, nm. dafür , e es. beschäftigt werden .
Arbeit ingend ver — 1 des Arbei bonachweises
wenn er ihnen andere Arbeit
chreiben, in mit der Natur
Mtr.
rn e n, Te e chung
abguwandern.
der Natur der Arbeit irgend verträgt, muß die ᷣ Alkord oder Prämien-