Wo die Entlohnung nach der Arbeitsleistung nicht vorgeschrieben
wind, kann der Zuschuß an die Bedingung geknüpft werden, daß ein bestimmtes Maß an Arbeitsleistung am Arbeitstag erreicht wird.
D Für die Bemeffung der Darlehen und Zuschüsse, die im Rahmen der vorstehenden Beringungen zur Unterstützung von Notstandsarbeiten aus Mitteln der Erwerbslosenfürsorge gewährt werden, gesten die Ziffern 1 4—5 mit der Maßgabe der folgenden Grüns sätze:
a) Die Berechnung der tatsächlichen Ersparnis an Erwerbslosen— unterstützung kann dadurch vereinfacht werden, daß für alle Arbeitskräfte von einem einheitlichen Satze der Erwerbgosen— unterstützung ausgegangen wird, der dem Unterstützungssatze
eines männlichen Erwerbslosen über 21 schlägen für 2 Angehörige entspricht.
b) Die Berechnung der tatsächlichen Ersparnis an Erwerbslosen— unterstützung kann dadurch vereinfacht werden, daß für Arbeits⸗ kräfte, die in Orten von verschiedener Teuerungsklasse unterstützt werden, oder werden würden, eine einheitliche Klasse zugrunde gelegt wird, und zwar die Klasse des Ortes, der für die Mehrzahl der Arbestekräfte zuständig ist, soweit sich das nicht ermitteln läßt, der Ort der mittleren Teuerungsklasse.
c) Der Zuschuß, der auf den Arbeitstag eines Arbeiters d 1 3) entfällt, darf die Hälfte des Bruchteils von dem Gesamt— aufwande des Unternehmens, der auf den Arbeitstag eines Arbeiters entfällt, regelmäßig nicht überschreiten.
Jahre mit den 3
d) Soweit die tatsächliche Ersparnis an Erwerbslosenunterstützung überschritten werden muß (1 Y, ist der Mehrbetrag regelmäßig
als Darlehen zu gewähren. Juschüsse dürfen das Doppelte der Ersparnis jedenfalls nicht übersteigen.
e) Bis zur Dauer von 6 Monaten kann der Zuschuß, der nach den vorstehenden Grundsätzen erwartet werden kann, fest zugesichert werden, wenn das Unternehmen nur unter dieser Voraussetzung begonnen oder fortgeführt werden kann. Die Zusicherung gilt nur, soweit alles geschieht, um die erforderliche Zahl anrechen⸗ barer Arbeitskräfte heranzuziehen.
HI. Verfahven.
I) Eine Maßnahme kann nur nach 5 15 gefördert werden, wenn sie als der Förderung würdig und bedürftig anerkannt worden ist.
27) Die Anerkennung geschieht auf Antrag. Der Antrag muß die Maßnahme, die nach 5 15 gefördert werden soll, und Art und Umfang der beantragten Förderung genau bezeichnen und muß im einzelnen erkennen lassen, daß den Bedingungen zu 1' und II dieser Grundsätze genügt wird. Er muß die nötigen Unterlagen geben für die Abschätzung der Arbeitskräfte, die durch die Maßnahmen der Erwerbslosenfürsorge entzogen oder ferngehalten werden, und des Zeitraums, für den die Ent⸗ lastung der Erwerbslosenfürsorge vorgesehen ist.
Soweit es sich um die Unterstützung von Arbeiten mit Mitteln der Ewwerbslosenfürsorge handest (M, ist ein ordnungsmäßiger Krsten⸗ anschlag vorzulegen. lassen, wieviel Arbeitstage anrechenbarer Arbeitskräfte für das Unter— nehmen angesetzt werden.
3) Die Gemeinde (der Gemeindeverband), die an dem Aufwand nach dem § 15, 4. Abs. J beteiligt werden soll, muß vor der Anerkennung gehört werden, wenn der Antrag nicht von ihr ausgeht.
4) Der Reichsarbeitsminister ist für die Anerkennung zuständig,
wenn a) ein Zuschuß gewährt werden soll, der das Eineinhalbfache der Ersparnis übersteigt,
b) die Förderung fich auf einen längeren Zeitraum als 9 Mongte
erstrecken soll . ö
c) ein . uscht ausnahmsweise nach II Ziffer 7e zugesichert werden soll,
d) ein privates Unternehmen gefördert werden soll,
e) die Maßnahme sich in ihrer Durchführung auf den Bereich
mehrerer Länder erstreckt,
' das Reich selbst als Träger des Unternehmens in Frage kommt.
Im übrigen ist die Landeszentralbehörde für die Anenkennung zuständig, doch erstreckt sich ihre Ermächtigung bis auf weiteres nur nsoweit, ls die Zuschüsse in ihrer Summe die Hälfte der Erwerbs- sosenunterstützung nicht übersteigen, die in dem gleichen Abschnitt des Jahres 1919 in dem Lande gezahlt worden ist.
Auch soweit der Reichsarbeitsminister für die Anerkennung gu⸗
ständig ist, ist der Antrag an die Landegzentralbe hörde zu richten. Die Landeszentralbehörde prüft ihn vor und veicht ihn mit einem kurzen Gutachten an den Reichsarbeitsminister weiter.
5) Die Landeszentralbehörde kann die Anerkennung von Maß nahmen, für die ein Zuschuß bis zur Höhe von 1099 090 ½a vorgesehen ist, auf andere Stellen übertragen. Für diese Stellen gilt die Be · schränkung, die im letzten Absatz der Iffer 4 für die Landeszentral⸗ behörde ausgesprochen ist, entsprechend. J
6) Die Landeszentralbehörde überreicht dem Reichsarbeitsminister bis zum 10. jeden Monats eine Nachweisung über die Maßnahmen, die im vergangenen Monat pon ihr anerkannt worden sind, und, üher die Förderungen nach 5 15, die in dem vergangenen Monat tatzächlich durchgeführt worden sind. Nähere Bestimmungen über die Art der Abrechnung bleiben vorbehalten.
IV. Zei spunkt des Inkrafttretens.
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1920 in Kraft. Ausnahmsweise darf, eine Maßnahme der produktiven Erwerbglbsenfürsorge rückwirkend für den Zeitraum vom 28. Oktober 1919 bis zum 31. Dezember 1919 anerkannt werden. Diese An- erkennung ist bis auf weiteres dem Reichsarbeitsminister vorbehalten. Maßnahmen, die als Notstandsarbei len nach dem letzten System unter⸗ stützt werden konnten, dürfen keinesfalls vor dem 1. Januar 1920 unter- stützt werden.
Im Anschluß an diese Bestimmungen werden nachstehend die Erläuterungen des Reichsarbeitsmini⸗ steriums zu den Ausführungsbestim mungen veröffentlicht:
Der Kreis der Maßnahmen, die nach dem 5 15 gefördert werden können, ist, wie sich aus 11 der Bestimmungen ergibt, in keiner Weise begrenzt. Es bleibt der praktischen Erfahrung vorbehalten, auf welchem Wege ein Abbau der Grwerbslosenfürsorge am wirksamsten mit den n der Erwerbslosenfürsorge unterstützt werden kann. Es kann den Landeszentralbehörden nur empfohlen werden, jeder Anregung, die den vorliegenden Bestimmungen genügt, nachzugehen, und ich darf zugleich bitten, mich über alle Erfahrungen, die auf dem Gebiete der produktiven Erwerbshosenfürsorge gesammelt werden, auf dem laufenden zu halten. Ich hoffe, es wird sich die Möglichkeit bieten, diese Er⸗ fahrungen in geeigneter Form auch den übrigen beteiligten Stellen bekanntzugeben. — .
i a chnitt 1 der vorstebenden Bestimmungen gilt für alle Formen der produktiven Erwerbslosenfürsorge, ebenso der Abschnitt II mit den Einschränsfungen, die sich aus seinem Inhalt ergeben. Dagegen bezieht sich der Abschnitt IL und der verbleibende Teil des Abschnitts 1I1 nur auf diejenige Form der produktiven Erwerbs losenfürsorge, die zunächst jedenfalls von der größten praktischen Bedeutung ist, Auf. die „Notstandsarbeiten“, die wie bisher mit Zuschüssen des Reichs, der Länder und der Gemeinden, — aber auf anderer Grundlage als bisher — gefördert werden. w .
Das Charakteristische für die neue Form dieser Förderung liegt darin, daß nicht bestimmte Teilbeträge des Gesam taufwandes ( Ueber⸗ teuerung“) A6 Zuschüsse gewährt werden, sondern, daß die Höhe der Zuschüsse von der Zahl der beschäftigten Erwerbslosen und von der Dauer ihrer Beschäfti⸗ gung abhängig gemacht wird. Durch diese Regelung soll ein Anreiz e r fen werden, solche Arbeiten bereitzustellen, bei denen neben der allgemeinen volkswirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens die Beschäftigung zahlreicher Erwerbgloser an erfter Stelle stehl.
3 der Berechnungsart der Zuschüffe sei erläuternd noch folgendes bemerkt: !
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—
—
Mie] .
Der Kostenanschlag muß insbesondere erkennen
—— —
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zu einem Wohnungsbau aus Reichsmitteln gewährt wird.
stützte Arbeit weiterzuführen, so steht dem grundsätzlich nichts im Wege.
Ausführungsbestimmungen festgelegten Voraussezungen die Anerkennung
heit des Deutschtums in den Abstimmungsgebieten gefährdet werden kann.
Grundlage für die Berechnung der Zuschüsse usw. bildet die Er⸗ sparnis an Erwerbslkosenunterstützung. Im übrigen ergibt sich ein Bild von de aufwand
durch Berechnung der Kosten für den Arbeitstag
eines Erwerbslosen I 70.
Steht also beispielsweise fest, daß ein Notstandsunternehmen
einen Gesamtkostenaufwand von 200 006 S erfordert und daß zur
Erledigung der Arbeiten 50 Erwerbslose 200 Arbeitstage lang be schäftigt werden müssen, so ergibt sich ein Kostenaufwand von 200 060 M
geteilt durch 50 X 200, al 20 M auf Arbeiter und Tag. Die Hälfte hiervon, also 10 Mn, kann nach Ziffer I1 7 der anliegenden Ausführungsbestimmungen für den Arbeitstag jedes Erwerbslosen im
Höchstfalle als Zuschuß bewilligt werden. In aller Regel darf der Zuschuß aber zugleich die tatsächliche Ersparnis um Erwerbslosen—⸗ unterstützung nicht überschreiten; steht dem Unternehmen jedoch eine hervorragende volkswirtschaftliche Bedeutung zu, so kann gemäß en ö.
bis
———
der Vorschrift unter II Ziffer 3, also die Beschäftigung Erwerbséloser uw, die vom Arbeitsnachweis hierfür vermittelt werden. Daß daneben Vorarbeiter, Meister und Angestellte anderer Art noch beschäftigt
werden, die nicht den Kreisen der Erwerbslosen entnommen sind, wird nicht immer zu vermeiden sein. Zu erstreben ist aber auch hier die Einstellung Erwerbsloser. Insbesondere wird auch auf die Beschäftigung erwerbsloser Kopfarbeiter Gewicht zu legen sein. Anrechnungsf hig für die Berechnung von Zuschüssen sind lediglich die Arbeitstage der vom Arbeitsnachweis überwiesenen Eiwerbslosen usw., und es wird deshalb die Führung besonderer Lohnlisten für Erwerbslose zu fordern sein. Regelmäßig werden Notstandsarbeiten dieser Art nur dann in Angriff zu nehmen sein, wenn mit einer fortgesetzten Zuführung von Erwerbslosen zu rechnen ist. Liegen die Verhältnisse jedoch in einem besonderen Falle so, daß ein augenblicklicher Notstand besteht, EGrwerbs⸗ lose unterzubringen, aber die Möglichkeit eines Versagens des Nach⸗ schubes ins Auge gefaßt werden muß, und daß unter diesen Umständen das Risiko des Beginns der Arbeit nicht eingegangen werden kann, so kann ausnahmsweise gemäß II Ziffer 7e für die Dauer von 5 Monaten der vorausberechnete Zuschuß durch Entscheidung des Reichs⸗ arbeitsministeriums fest zugesagt werden, also auch für den Fall, daß keine Erwerbslosen bei dem Unternehmen Beschäftigung finden. Diese Zusicherung gilt aber nur, soweit alles geschieht, um die erforder⸗ liche Zahl Erwerbsloser heranzuziehen; eine strenge Kontrolle hierüber muß vorbehalten bleiben. Dabei stehen Erwerbslose aus entfernten örtlichen Bezirken den zunächst in Frage kommenden Erwerbslosen völlig geich. Soweit Zuschüsse nicht unbedingt erforderlich sind, soll die Förde⸗ rung durch Gewährung von Darlehen erfolgen. Dabei wird für die Bestellung der nötigen Sicherheit Sorge zu tragen sein. Um die Finanzverwalkungen des Reichs und der Länder don den Arbeiten zu entlasten, die mit der Verwaltung dieser Darlehen verbunden sein würden, ist die Bedingung zu stellen. daß die Verwaltung in die Hände der. beteiligten Gemeinden gelegt wird, ihre. Aufgabe wird also die Beitreibung der ausbedungenen Zinsen und Rückzahlungen sein müssen. Die Entscheidung, daß eine Maßnahme durch Zuschüsse oder Dar. lehen gesördert wenden soll, erfolgt in der Form einer An erkennung“ (Abschnitt III. Dieser Ausdruck ift gemählt, um Vewvechslungen mit den nach dem bisherigen Verfahren bei Notstands⸗ arbeiten erteilten „Feststellungsbescheidenꝰ zu vermeiden. In die An⸗ erkennung wird regelmäffig die Bedingung aufzunehmen sein, daß die Vorschriften der Ausführungswerordnung in allen Punkten genau zu beachten sind und daß die Rückforderung der Zuschüse oder Darlehen vorbehalten bleibt für den Fall, daß eine Kontrolle schwerwiegende Zuwiderhandlungen gegen die Ausführungäbestimmungen ergeben sollte, oder daß sich nachträglich herausstellt, daß die Gewährung der Förderung auf Grund unznutveffender Angaben des Antragstellers erfolgt ist. . Die Beendigung der nach den früheren Grundsätzen in Angriff genommenen Notstandsarbeiten und das Abrechnungsbe fahren bleiben durch die hier in Rede stehenden Bestimmungen unberührt. Unter
9
— ——
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keinen Umständen darf eine Verquickung der beiden Notstandsaktionen
miteinander stattfinden. Chenso soll die produktive Enverbslosen⸗ fürsorge grundsätzsich dann nicht eingreifen, wenn nach den demmächst zu erwarlenden Bestimmungen des Reichsrats ein Teuerungszuschuß
Es ist deshalb auch ausgeschlossen, daß eine nach den fnüheren Grundsätzen begonnene Notstandsarbeit etwa gleichzeitig noch aus Mitteln des neuen Fonds unterstützt wird. Handelt es sich aber darum, eine bis zu einem gewissen Zeitpunkte aus dem früheren Fonds unter—
Es bedarf dazu jedoch der Vorlage eines neuen Projektes, das den Vorschniften unter III Ziffer 1 und 2 der Ausführungsbestimmungen entspricht. Alsdann kann unter Umständen bei Erfüllung der in den
des weiterzuführenden Teiles des Unternehmens als Notstandsarbeit im Sinne der neuen Grundsätze erfolgen.
Eine Ergänzung dieser Ausführungsanweisung darf ich mür vor⸗ behahten, ebenso behalte ich mir die ständige Anpassung der anliegenden Bestimmungen an die Erfahrungen vor, die sich in der praktischen Durchführung der produktiven Erwerbslosenfürsorge ergeben.
Pren ßen.
Der Deutsche Ausschuß für Westpreußen und die Zentralstelle der deutschen Arbeits gemeinschaften des westpreußischen Abstimm ungsgebiets haben vor⸗ gestern, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, folgende Ent— schließung gefaßt:
Dle am Montag, 12. April, in Marienburg versammelten Ver— treter der politischen Parteien der vier Kreise des westpreußischen Ab— stimmungsnebietes bedauern die Vorgänge, die sich im Reiche am 13. Mäcz 1920 und in der Folgezeit abgespielt haben. Sie bedauern sie besonders deswegen, weil durch derartige Vorkommnisse die Ein⸗
Die Vertreter der politischen Parteien des westpreußischen Ab— stimmungsgehiets von den Veutschnationalen bis zu den Mehrheits— sozlalisten bitten deswegen ihre Brüder im Reiche, bei ihren politi— schen Erwägungen und Handlungen immer wieder an die Abstim⸗ mungsgebiete zu denken. Die Einheitsfront des Deutschtums im westpreußischen Abstimmungsgebiet ist nicht durchbrochen. Wie früher, so stehen auch hegte die Parteien des weslpreußischen Abstimmungs gebietes in den von ihnen gegründeten Arbeitsgemeinschaften zusammen. Sie vertreten den Standpunkt, daß die Ereignisse im Reiche und in Ostpreußen die Arbeit der Westpreußen on innerhalb wie außer⸗ halb des Abstimmungsgebietes niemals stören werden und dürfen. Die politischen Parteken des wertpreußischen Abstimmungsgebietes hitten deswegen noch mehr als bisher alle Westpreußen, für ihre Heimat, das westpreußische Abstimmungsgebiet, zu arbeiten. Wenn die Westpreußen einig sind, kann dieses Abstimmungsgebiet Deutschland niemals perloren gehen. Die Wesipreußen des Abstimmungsgebietes waren cinig, sind einig und werden weiter einig sein. Ste hoffen, daß die Westpreußen im Reiche ihre alte Heimat nicht vergessen werden.
Parlamentarische Nachrichten.
Wegen Ausbleibens bezw. verspäteten Eingangs der Stenogramme von Reden der Herren Minister werden die Berichte über die 159. und 1660. Sitzung der Deutschen Nationalversammlung erst in der nächsten Nummer d. Bl. veröffentlicht werden.
m Verhältnis des Zuschusses zu dem Gesamt—
Funst und Wiffenschaft.
Laut Meldung des.. T. B. aus Kopenhagen hat die Königlich dänische Gefellschaft der Wissen⸗ schaften in ihrer letzten Sitzung folgende Gelehrte aufgenommen: In die hi torischphilosophische Klass : Fr. Andreas, Professor
an der Uniyeisität Göttingen; Jon Arnim, Professor an der Universität Frankfurt Main). Ja die naturwissenschaftlich⸗mathe⸗ matische Klasse: Albert Ginst ein, Professor am Kaiser⸗
Wilhelm In titut in Berlin; Max Planck, Professor an der Uaiversität Berlin; C. Wie Sem ann, Professor an der Universitaͤt Erlangen; R. Wil städter, Professor an der Universität München.
Eine gemeinschaftlich Tagung für Denkmalpflege und Heimatschutz soll in di'sem Jahre, und zwar in Eisenach vom 22. bis 24. Seytember, wieder stattfinden. Es ist die dritte gemeisame Tagung der beiden großen deutschen Körperschaften, deren Ziele sich im Schutz deutschen Kulturgutes, deutscher Ueberlieferungen und deutscher Natur begegnen. Hauptgegenstand der Beratung am ersten Tage soll der Seemannschen Kunstchronik“ zufolge sein: Die Stellung des Reichs zu Denkmalpflege und Heimatschutz. Es handelt sich dabei um die wichtige Frage, inwieweit im Aaschluß an § 1590 der Reichs⸗ verfassung unter den veränzerten Verhältnissen eine Reichsgesetzgebung für Denkmalpflege und Heimatschutz Platz zu greifen hat, ferner um Festsetzung des Verchältuisses von Staat und Kirche zur Denkmal pflege, um Enteignungsfragen und dergleichen. Ein zweiter wichtiger Gegenstand der Verhandlung wird sein: Gefährdung des deutschen Käansthesitzes und gesetzliche Maßnahmen dagegen. Hier handeit es sih um Kritik und Durchsicht des Ausfuhroerbots vom 11. Dezember 1919, der Listen usw., gegebenenfalls Aufstellung von Richtiinien für das Gesetz, das nach Artitel 7 demnächst erlassen werden muß
Weiter wird verhandelt werden die Frage der Erhaltung und Ver- wendung ehemals fürstlicher Schlösser und Gärten mit Rücksicht auf
Denkmalpflege und Heimatschutz. Der letzte Verhandlungsgegenstand, der bisher feststeht, soll HeungtschutBz und Siedlungsfragen sein. Hauptberichter ist der Professor Dr. Fuchs (Tübtngen).
Theater und Mußtk. Kammerspiele des Deutschen Theaters.
Da Frau Thimig, die feingeistige Darstellerin von Goethes Stella“ am früheren Königlichen Schauspielhause, jetzt den Reinhardtbühnen angehört, lag der Gedanke nahe, auch Goethes Jugendwerk auf eine dieser Bühnen . verpflanjen. Es geschah gestern im Kammerspielhause unter Max Reinhardts persön⸗ licher Leitung mit schönstem Gelingen. In Stella“ suchte
Frage der Doppelehe abzufinden, die auch Dichter unferer Tage in der sowohl humoristisch wie ernst behandelten Geschichte vom Grafen von Gleichen heschäftigt hat. Man gab, Stella“ gestern in der einen Parallel fall zur Gleichenschen Doppelehe bildenden, nicht traaisch ausgehenden Urfassung, welche das in Goethes jugendlichem Kopfe entstandene Bild der verzeihenden und entsagenden Liebe eines r an weihlichen Herzens, ihrer Abfindung mit dem Geschehenen und der Versöhnung mit der Nebenbuhlerin, ganz rein wiedergibt. Die vom Schauspielhause gewählte tere Bearbeitung, die den Stoff den herrschenden bürgerlichen Anschauungen entsprechend ummobelte, soll gelegentlich auch auf der Kammerspielbühne nach folgen. In Mittelpunkt der ge Jö stand, wie im Schauspielhause, die Stella der Frau Thimig. Das Liebenswerte einer durch Schmerz geläuterten und geadelten Seele leuchtete aus jedem ihrer Worte hervor. Aber auch Agnes Straub schuf als Cäcilte eine durch Zurückhaltung und Feinempfinden ausgezeichnete, besonders auch durch hre Schlichtheit eindrucksvolle Leistung. Als Fernando, dessen schwacher Charakter so viel Unheil stiftet, vermied Raul Aslan glücklich die Gefahr, in unmännliche Weinerlichkeit zu verfallen und war be⸗ strebt, das Gewinnende im Wesen dieses Mannes so stark wie möglich hervortreten zu lassen. Die Damen Kasten (Luise), Schlegel (Aennchen), Kupfer (Postmeisterin) sind von den Inhabern der kleineren Rollen mit besonderer Anerkennung zu nennen. Schlichte, aber sehr stimmungsvolle Bühnenbilder gaben der Handlung den rechten Rahmen. Der Beifall am Schluß war stark und herzllͤch.
Im Opernhause wird morgen, Donnerstag, Madame Butterfly', mit den Damen von Catopol, Birkenström und den Derren Köichner, Armster, Lücke, Stock, Philipp, Bachmann und . besetzt, aufgeführt. Dirigent ist Dr. Carl Besl. Anfang 6 ö.
Im Schauspielhause wird morgen „Der Kronprinz“ in bekannter Besetzung wiederholt. Spielleiter ist Dr. Reinhard Bruck. Anfang 6e Uhr.
Der Musikzirektor Adolf Göttmann, der langjährige, verdienstvolle Leiter des Berliner Tonkünstlervereinz, hat nach 25jähriger ehrenamtlicher Tätigkeit den Vorsitz niedergelegt. An seine Stelle ist der Komponist Arnold Gbel getreten.
Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten und Zweiten Beilage.)
1 w
Theater. Opernhaus. (Unter den Linden.) Donnerstag: 77. Dauer- bezugsborstellung. Madame Butterfly. Anfang 6 Uhr. Freitag: Der Barbier von Sevilla. Anfang 74 Uhr.
Sch ausgielhaus. (Am Gendarmenmarkt. Donnerst.: S0. Dauer. bezugsborstellung. Friedrich der Große. J. Teil: Der Kronprinz.
Anfang 64 Uhr. Freitag: Die Räuber. Anfang 6 Uhr.
Familiennachrichten.
Gestorben; Hr. Major 4. D. Victor yon Crousaz (Nieder Thal. , ö . 3 i . , , geb. Jaetbs, Cassel — Frau Geheime Justtzrat Elise Gregor, geb. Felsch (Breslau) se Greg
Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol. Charlottenbura—
Verantwortlich für den Anzeigenteil: Der Vorsteher der Geschäftzstelle Rechnungsrat Meng erng in Berlin.
Verlag der Geschäftsstelle(Menagerinc in Berlin. Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlaasanstalt Berlin. Wilhelmstraße 32. .
Acht Beilagen
. leinschließlich Börsenbeilage) und Erste Zweite, Dritte und Vierte Zentral- Handelsreaister⸗ Beilage. sowie eine Zusammeu stelluug der im 1. Vierteljahr 1920 im Dentschen Reichs. und Preußischeu Stagtsanzeiger“ unter Nr. X des öffentlichen Anzeigers darch gerichtliches Aufgebot
behufs Kraftlosertlaruug aufgerufenen Wertpapiere (S 2 ; ö ta ats und Kommunalnapiere, Rentenbriefe, Aktien, .
Obligationen, Pfandhrjefe, Spott et enz er tisttat e, Vose dc bn.
Goethe, von einem selbsterlebten Herzenszwiespalt ausgehend, mit der
. 6 . (. . 1
zn
1m * 28.
Amt liches. FFortsetzung aus dem Haupkblah] Dentsches Reich.
Bekanntmachung.
Die Bielefelder Kaufmannschaft des Einzel— handels E. V. hat beantragt, den zwischen ihr, der Arbeitsgemeinschaft der Angestellten und dem Zentralverband der Angestellten, Ortsgruppe Bielefeld, an Stelle des allgemein verbindlichen? Tarif— vertrags vom 27. März 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag vom 5. Dezember 1919 zur Regelung der Gehalts- und An⸗ stellungs bedingungen der kaufmännischen Angestellten des Einzel⸗ handels gemäß 8 2 der Verordnung vom 33. De jember 1918 für den Stadt- und Landkꝛreis
——
Reichs ⸗Gesetzbl. S. 1456) Bielefeld für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum . Mai 1920 erhoben werden und sind unter Jummer LB. R. 3924 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Lussen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 7. April 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung.
Der Gewerkschaftsbhund kaufmännischer An— gestellten verbände, der Gewerkschaftsbund' der An— gestellten und der Zentralverband der Angestellten in Bonn haben beantragt, den zwischen ihnen und dem Arbeitgeberverband für kaufmännische Betriebe E. B. in Bonn am 11. Februar 1920 abgeschlossenen Nachtrag zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 31. August 1919 zur Regelung der Gehalts- und Anstellungzz— bedingungen der kaufmännischen Angestellten im Ginzelhandel gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichtz⸗ Gesetzbl, S. 1456) für den Stadibezirk Bonn gleichfallz für
allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 30. April 1920 erhoben werden und sind unter Nummer B. R. 3833 an das Reichtzarbeiteministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. Berlin, den 7. April 1920. Der Reichs arbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
1
Bekanntmachung.
Der Deutsche Bauarbeiterverband, Zweigverein Küstrin, hat beantragt, den zwischen ihm und dem Ärbeit— geberverband für das Baugewerbe zu Küstrin am B. Februar 1920 abgeschlossenen Nachtrag, betreffend Teuerungszuschläge, zu dem allgemein verbindlichen Tarif⸗ vertrag vom 1I7. April 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der gewerblichen Arbeiter im Baugewerbe gemäß 5 2 der Verordnung vom X. Dezember 1918 Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Tarifgebiet des Tarifvertrags vom 17. April 1919 für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 30 April 1920 erhoben werden und sind unter Nummer L. B. E. 3616 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 7. April 1920.
Der Reichsarbestsminister. J. M: Dr Bnsse.
Bekanntmachung.
Der Deutsche Transportarbeiterband, Sitz Berlin, hat beantragt, den zwischen dem Deutschen Transportarbeiterverband, Verwaltungsstelle
lens burg, und dem Arbeitgeberverband E. V.
lens burg am 16. Januar 1920 abgeschlossenen Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits bedingungen für die im Kohlenhandel beschäfligten Kutscher und Arbeiter emäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs—⸗ er l. S. 1466) für das Gebiet der Stadt Flensburg für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 30. April 1920 erhoben werden und sind unter Nummer L B. R. 3510 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten.
Berlin, den 7. April 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Bu se.
Sekanntmachun g.
Der Deutsche Transportarbeiterverband, Sitz Berlin, hat beantragt, den zwischen dem Deutschen Trans portarbeiterverband, Verwaltungsstelle Flena—⸗ burg, und dem Arbeitgeberverband E. V. Flensburg am 20. Januar 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits bedingungen der Kutscher und Arbeiter in Holzhandlungen gemäß 8
der Stadt Flensburg für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 80. April 1920 erhoben werden und sind J. B. R. 3512 an das Reichsarbeitgministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 7. April 1920.
Der Reichsarbeittminister. J. A.: Dr. Busse.
— —
2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs- Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet
unter Nummer
Erste Beilage
Deutschen Neichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger.
Berlin, Mittwoch, den 14 April
18245.
Bekanntmachung.
Der Ortsverband Berlin der Arbeitgeber in den Transport-, Handels- und Verkehrsgewerben in Zerlin hat beantragt, den zwischen ihm, dem Verein der Fouragehändler Berlins und dem Deutschen Transportarbziterverband, Ortsverwaltung Berlin, am 13. Februar 1920 abgeschlossenen Nachtrag zu dem all⸗ gemein verbindlichen Tarifvertrag vom 11. August 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die im Groß Berliner Fouragehandel beschäftigten Kulscher und Ar— beiter gemäß 5 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Tarifgebiet des Tarif— vertrages vom 11. August 1919 ebenfalls für allgemein ver⸗ bindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 30 April 1920 erhoben werden und sind unter Nummer l. B. R. 3769 an das Reichtzarbeits ministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 7. April 1920
Der Reichsarhbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung.
Der Zentralverein Deutscher Rheder E. V. in Ham burg hat beantragt, die zwischen ihm, dem Zentral— verband der Maschinisten und Heizer sowie Be— rufsgenossen Deutschlands und dem Deutschen Transportarbeiter-Verband, Reichsabteilung See— leute am 5. März 1920 abgeschlossene Zusatz vereinbarung zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrage vom 27. Ok tober 1919 zur Regelung der Arbeite bedingungen für die Be— satzungen der deutschen Seeschlepper und Seeleichter leinschließ— lich der Bergungsfahrzeuge) gamäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 30. April 1920 erhoben werden und sind unter Nummer . B. R. 3547 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 7. April 1920.
Der Reichs arbeitsminifter. J. A.: Dr. Busse.
ct
Bekanntmachung.
Der Verband der Lithographen, Ste indrucker und verwandten Berufe, Mitgliedschaft München, hat be⸗ antragt, die zwischen ihm und dem Süddeutschen Photo⸗ graphenverein E. V. am 2. März 1920 abgeschlossene Ver⸗ einbarung zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrage vom 28. April 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitg⸗ bedingungen im Photographiegewerbe gemäß 8 2 der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichg⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Städte München und Pasing für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 30 April 1920 erhoben werden und fnd unter Nummer I. B. K. 4036 an das Reichsarbeitsministerium, straße 33, zu richten.
Berlin, den 7. April 1920.
Der Reich arbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung.
Der Zentralverband der Angestellten, der Ge— werkschaflsbund der Angestellten, Ortsgruppe Hildesheim, der Bund der technischen Angestellten und Beamten, der Deutsche Werkmeisterverband, Bezirksverein Hildesheim, und der Deutschnationale Handlungsgehilfen-Verband, Ortsgruppe Hildes⸗ heim haben beantragt, den zwischen ihnen, dem In— dustriellen Arbeitgeberverband für Hildesheim und Umgegend und dem Verband der weiblichen Handels- und Büroangestellten, Ortsgruppe Hildes—⸗ heim, abgeschlossenen Nachtrag vom 13. Februar 1920 zu dem allgemein verbindlichen Tarffvertrag vom 14. Juni 1919 und Nachtragstarifvertrag vom 17. Dezember 1919 zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen und technischen Angestellten in der In⸗ dustrie gemäß 8 2 der Verordnung vom 236. Dezember 18918 (Reicht ⸗Geseßbl. S. 1456) für den Stadtbezirk Hildesheim gleichfalls für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 1. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer J. B. E. 4135 an das Reichtzarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 7. April 1920.
Der Reichs arbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
—
Bekanntmachung.
Der Reichsverband land⸗ und , icher Fach- und Körperschaftsbeamten, Berlin, hat beantragt, den zwischen der Vereinigung der land- und e, , . Arbeitgeberverbände für die
rovinz Sachsen und Anhalt und dem Reichsver— band Deutscher Gutsbeam ten, Bezirksverein Provinz Sach sen und Anhalt, am 18. August 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalt⸗ und Anstellungs—⸗ bedingungen für die Angestellten in der Land⸗ und Forstwirt⸗ schaft und ihrer Nebenbeiriebe gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 1456) für das
Gebiet der Provinz Sachsen und des Freistaates Anhalt für
zu erllären
allgemein verbindli
Berlin, Luisen⸗
2 * —
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 5. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 4124 an das Reichsarbeitz ministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. Berlin, den 7. April 1920. Der Neichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Bu s se.
—
Bekanntmachung.
Der Zentralausschuß Südlausitzer Industrieller und kaufmännischer Vereinigungen in Zittau i. Sa hat beantragt, im Anschluß an den allgemein verbindlichen Tarifvertrag rom 12 Juli 1919 den zwischen ihm, dem Gewerkschafts bund der Angestellten, dem Gewerk— schaftsbund taufmännischer Angestelltenverbände und der Arbeitsgemeinschaft freier Angestellten verbände am 29. Februar 1920 abgeschlossenen Tarif— vertrag zur Regelung der Gehalts- und Anstellun bedingungen für die kaufmännischen und technischen An— gestellten in der Industrie ind im Großhandel gemäß § 2 der Verordnung vom 25. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Amtshauptmannschaften Zittau und Löbau für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwenbungen gegen biesen Antrag können bis 1. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer J. B. R. 5780 an das Reichsarbeitsminislerium, Berlin, Euiser straße 33, zu richten.
Berlin, den 9. April 1920.
Der Reichsarbeitz minister.
J. A: Dr. n fe.
* 1 zum
Bekanntmachung.
Der Allgemeine Arbeitgeber-Verband für Meißen und Umgebung E V., die Arbeits gemeinschaft freier Angestelltenverbände und der Gewerkschaftsbund kaufmännischer Angestelltenverbände haben beantragt, die zwischen ihnen am 9. Januar / 4. Februar 1920 abgeschlossenen Aenderungen zu dem allgemein verbindlichen Tarifoer⸗ trag vom 20. August 1919 zur Regelung der Arbeits bedin⸗ ann der kaufmännischen und technischen Angeslellten sämt— icher Betriebe einschließlich des Großhandels, des Fuhrgewerbes, der Zeitungsbetriebe sowie des Kleinhandels ausschließlich des Baugewerbes gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Meißen ebenfalls für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 1. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer L. B. R 4192 an das Reichsarbeitsministerinm, Berlin, Luisen straße 33 zu richten.
Berlin, den 9. April 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Bu sse.
Sekanntmachung.
Unter dem 23. März 1920 ist auf Blatt 837 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:
Der zwischen dem Verein der Industriellen von Minden und Umgegend dem Bund der technischen Beamten und An⸗ gestellten, Zweigverein Minden, und dem Deutschen Werkmeister⸗ verband, Bezirksverein Minden, am 25. August 1919 abge⸗ schlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der technischen Angestellten und Werk—⸗ meister im Bau⸗ und Maschinenfach, Vermessunaswesen, Elektrotechnik und in sonstigen Fabr kbetrieben, jedoch mit Aus⸗ nahme des Baugewerbes und der Tabakindustrie, wird emäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichtz⸗ gn wel S. 1456) für das Gebiet der Orte Minden⸗Stadt, Barkhausen, Porta, Neesen und Leteln für allgemein ver⸗ bindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15 Januar 1920. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsz⸗ verträge, für die besendere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls künftig für einzelne industrielle Betriebszweige ein be⸗ sonderer Fachtarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen Verb ndlich— keit aus dem Geltungsbereich des allgemeinen Tarifver⸗
trags aus. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler. Das Tarffregister und die Registerakten können im Reichsarbeits. ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 3334, Zimmer 161,
während der regelmäßigen Dien ststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarishertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 23. März 1920. Der Registerführer. Pfeiffer.
Sekanntmachung.
Unter dem 25 März 1920 ist auf Blatt 836 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:.
Das zwischen dem Chemnitzer Bezirksverband Deutscher Meta. dus er, dem Zentralverband der Angestellten, Orts⸗ gruppe Chemnitz, dem Gewerkschaftsbund kaufmännischer An⸗ gestelltenver bände, Ortsgruppe Chemnitz, und dem Gewerkschafts⸗ bund der Angeseellten, n n, nn. Chemnitz, am . Dezember 1919 abgeschlossene Tarifab kom men zur Rege⸗ lung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen für die kauf⸗ männischen Angestellten in der Metallindastrie wird gemäß 8 2der Verordnung vom 25. Dezember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Chemnitz und der Vororte Schönau, Neustadt, Siegmar und Harthau für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. No⸗
vember 1919. ö Der Reichsarbeitsminister.
J. A.: Dr. Sitzler.