Bekanntmachung,
betreffend den Beitritt Polens Berner vom 13. Novem ber 1908.
Vom 31. März 1920.
h zur revidierten internationalen Urheberrechtsübereinkunft
Nach einer Mitteilung der Schweizerischen Regierung ist die Polnische Regierung der am 13. November 1908 zu Berlin geschlossenen revidierten Berner Uebereinkunft zum Schutze von
Werken der Literatur und Kunst (Reichs⸗Gesetzbl. 1910 S. 965)
beigetreten. Berlin, den 381. März 1920. Der Reichs minister des Auswärtigen. J. A.: von Stockhamm ern.
Verordnung über den Verkehr mit Süßigkeiten.
Vom 10. April 1920.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur 22 Mai 1916 reich
kern? w 246 Sicherung der Volkgernährung vom js Angust Ih / Neichs⸗
Gesetzbl. S. 401)
Gesetzbl. S. Sed) wird verordnet:
S 1.
Die gewerbliche Verarbeitung von Zucker zu Süßigkeiten ist nur
zulässig, soweit der
Zucker von der Reichszuckerstelle, der Zucker⸗
Zuteilungsstelle für daz Deutsche Süßigkeiten⸗Gewerbe in Würzburg,
Der Kakay.Wirtschaftestelle in Berlin oder einem Kommunalverbande
von Süßigkeiten gewerbe mäßig her⸗
für diesen Zweck zugeteilt ist. Es dürsen nur die Arten
gestellt oder eee werden, für die im 52? oder gemäß den 5 4, 5
Höchstpreise festgesetzt sind. . zusehen ist, ent scheldet die Reichszuckerstelle endgültig.
§ 2.
Beim Verkaufe von Süßigkeiten in⸗ und ausländischer Herkunft dürfen folgende Preise für loö Kilogramm Reingewicht nicht über—
schritten werden:
b ein Erzeugnis als Süßigteit an
Die Herstellerpreise gelten a der Fabrik., die Großhandelgpreise Station (Bahn, Post oder Schiff) des Empfängers ein.
Befindet sich die gewerbliche Niederlassun die Verkaujstelle des Kleinhändlers an demselben Orte,
3. Station (Bahn, Post oder Schiff) schlicßen die Versendung bis zur
des Verkäufers und
Beim Ver⸗ kaufe durch ; den Her⸗ Beim Ver Beim Ver⸗ steller, so⸗ kauf an den kauf an den weit nicht! Klein; er⸗ unmittelbar bändler so⸗ braucher, an Kl in ⸗ . beim abgeseben händler zerkaufe vom . oder Ver⸗ durch den des Ver ⸗ braucher Heisteller kaufs durch verkauft an Ver⸗ den Her⸗ wird braucher steller Her G Kleinhan r, 23 K — Mark Mark Marl A. Rar amelbonbons und Dragees: Gruppe JI. Walzen und Schnitt⸗ bonbons mit Geschmackzusatz ohne äure sowle gewöhnliche Husten⸗ onbons, auch in Stangen und anderen Formen (eingewickelt und uneingewickelt), ferner Dragees mit Geschmachtusatz ohne Saͤure 2534 2814 3520 Gruppe 11. Wolsen⸗ u. Schnitt⸗ onbons mit Geschmackzusgtz und äure (mindestens 750. Gramm uf je 100 Kilogramm), unge—⸗ lte Plastikbonbong mit ¶ Ge⸗ . er rene g und Säure sowie essere Hustenbonbons, ferner Dragees gefüllt oder mit Säure oder He ne n, sowie folche Dragees, die Handarbeit w 2658 2855 3680 Gruppe II. Bonbons der ; . j hen r. in ach. em Papier, ferner gefüllte JJ , , ago R Konservekonfekt: Gruppe l. . Konserve⸗ konsekt, unkandierte Fondants mit nnn, n, , 2481 2753 3440 Gruppe 1I. Konservekonfekt mit Pfefferminzgeschmacck. 2626 2920 3610 C. Fondants und Deffertfondants: Gruppe J. Einfache, schmelzende, ein, oder doppel iarbige gegossene kandlerte Fondants. ... 3487 3810 4680 Gruppe II. Ueberzogene und gefüllte, schmelzende sowie über · zogene Pfefferminzfondants 3728 4135 5080 Gruppe III. Ueberzogene oder lafierte Dessertfondants mit andel, Nuß, Likbr⸗ oder Fruchteremhnw c . 3983 4420 bad PD. Komprimate: Gruppe. Il. Schlichte Komprimate 2827 3110 3800 Gruppe II. Pfefferminzkompri⸗ mate (mindestens 1 Kilogramm (, , . auf je 100 Kilo⸗ gramm Zucker) in Papierpackungen 3950 4340 5280 E. Tärkischer Honig: In Stanniolpapierpackung . N24 3025 3760 F staudierte Agarwaren: Mit Fruchigeschmakhkckc. 307 3416 4240 G. Weiche Schaumzuckerwaren: ö . a * Ge⸗ mackzusatz in Halbkugelform zu 56 Stück auf 1 Kilogramm . 3292 3650 4480 HI. Harte Schaumzuckerwaren: Gruppe J. Einfach bemalt, ohne e 36 4 ñ be . ; z 3664 40665 5040 ruppe II. Einfach bemalt, m zern w 3860 4290 5320 Gruppe III. Bemalt mit Spritz⸗ arbeit und Zierrat!. ... 4425 4910 6080
Lieferung durch den Verkäufer frei Verkaufestelle oder Lager des Klein⸗ händlers zu erfolgen.
packung ein. der Verpackung von Karamelbonbons in Blechdosen und Gläsern mit einem Fassungs vermögen von nicht weniger als zwei Kilogramm der Selbstkostenpreis dieser Verpackungen und allgemein der Selbstkosten⸗ preis von Umkisten (Versandtisten) in Rechnung gestellt werden. Der Verkäufer ist auf Verlangen des Käufers verpflichtet, diese Ver⸗ packungsmittel, wenn fie in gebranchsfähigem Zustand sind, gegen Erstattung von zwei Dritteln des berechneten Betragz ist der Käufer Kleinhändler, packungsmittel im gebrauchsfähigen
6 der Verpackungsmittel hat der Käufer zu tragen.
von ihnen zugeteilten Zucker hergestellt werden (61 Abs. I), eine Verhrauchtzregelung einzuführen; ; niedrigere als die im § 2 genannten Preise festzusetzen.
24. Dezember 1919,
oder feilgehalten werden, oder in
r ger ne. ö. die jur Verarbeitung gelangten Stoffe und über die Vorräte zu erteilen.
ber dte Einzichtungen und Geschäftsverhältnisse, die durch
Sämtliche Preise schließen die Kosten der handelsüblichen Ver, Neben dem Hersteller und Großhandelspreise kann bei
zurück unehmen; so ist ihm bei Rückgabe dieser Ver⸗ Zustand der hierfür in Rechnung Die Kosten für die Rück⸗
estellte Betrag voll zurückzuerstatten.
§ 4. Die Kommunalverbände haben für Süßigkeiten, die aus dem
sie haben für diese Süßigkeiten
Aus Zucker, der von einem Kommunalverhande zugeteilt wird, dürfen diesenigen Arten von 9 die der erhöhten Umsatz⸗ steuer unterliegen (5 15 zu II Nr. 32 des Umsatzsteuergesetzes vom Reichs ⸗Gesetzbl. S. 2157), nicht hergestellt werden; der Absatz der Süßigttiten außerhalb des Kommunalverbandes, der den Zucker zugeteilt hat, ist verboten.
8 B.
Die Reichszuckerstelle kann weitere Bestimmungen über den Ver- kehr mit Süßigkeiten erlassen und Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. Sie kann int besondere auf Antrag die Herftellung anderer als der im 8 2 bezeichneten Arten von Süßlg⸗ keiten genehmigen und Höchstpreise dafür festsetzen.
5 6. Die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung 6 nf Prelse find Höchsspreise im Sinne des Gesetzes, betreffend öchstpreise.
1
Die Beauftragten der Reichs zuckerstelle, der Landeszentralbehörden und der von ihr bestimmten Stellen 9. die Beamten der Polizei sind befugt, in die Räume, in denen üßigkeiten hergestellt, gelagert denen Süßigkeiten zu vermuten sind, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäfts⸗ aufzeichnungen einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben zur Unter⸗ suchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen.
Pie Knternehmer sowie die bon ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den im Abs. 1 genannten Per⸗ sonen Auskunft, insbesondere über das Verfahren bei der
§ 8. Die im 5]? genannten Personen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterslatfung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, , . ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegen heit zu beobachten und sich der Mittelung oder Verwertung der Geschästs und Be⸗ triebsgeheimnisse zu enthalten.
9. in 96 , de, bergestellt oder feil⸗·
In den Räumen, erordnung auszuhängen.
gehallen werden, ist ein Abdtuck dieser
§ 10. Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unter
nehmer ober Leller sich in. Befolgung der Pflichten unzuverlässig . die buen durch diese Vervrdnung oder auf Grund dieser
erordnung auferlegt sind.
Gegen die , n,. ist Beschwerde zulässig. schwerde' entsche det dle höhere Verwaltungöbehbrde endgültig. Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.
je Landes zentralhehörden hbestlmmen, wer als 1 Be⸗ hörde und als hoͤhere Verwaltungs behörde anzusehen ist.
Die
zu der
klassen 20 vH der vollen Tabaksteuer sätze für Zigaretten wird jedoch nicht unter den Betrag von S7 M
für tausend Stück, für
Neber die Be⸗ .
Als Satz 2 wird folgende Vorschrift angefügt: . Für die nach dem 26. April 1920 gelieferten Kartoffeln beträgt der Zuschlag 5 Mark für den Zentner . 3. Hinter 57 wird als § 7a folgende Vorschrift eingefügt; „Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. ö Artikel 2. Diese Verordnung tritt hinsichtlich des Artikel 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 20. Dezember 1919, im übrigen mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 14. April 1920. Die Reichs regierung. Muller.
Bekanntmachung erorhnung vom 19. März 1920 über weitere Ermäßigungen der Tabaksteuer.
Die Ermäßigung der Tabaksteuer beträgt für die Zeit vom
1. Mai biz zum 30. September 1920 für Zigarren 75 vH,
sür Zigaretten in den fünf höchsten Steuerklassen 50 vH und für feingeschnittenen Rauchiabak in den beiden obersten Steuer⸗ Die Tabaksteuer
feingeschnittenen Rauchtahak nicht unter ben Betrag von 32 S6 für ein Kilogramm ermäßigt. Berlin, den 15. April 1920. Der Reichsminister der Finanzen. Wirth.
Bekanntmachung
über die Anmeldung von Rechten oder Beteiligungen
an öffentlichen Unkernehmungen oder Konzessionen
in den ehemaligen deutschen Schutzgebieten in
Afrika und der Südsee aus Anlaß der Durch—
führung der Bestimmungen der Artikel 123 und 260 des Friedensvertrages.
Auf Grund der 88 1 und 4 des Gesetzes über Ent— eignungen und Entschädigungen aus Anlaß des Friedens⸗ vertrages zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten vom 31. August 1919 (eichs⸗Gesetzbl, S. 1527) wird felgendes bestimmt:
1) Alle Rechte oder Betelligungen deutscher Reichsangehöriger
sowie Anwartschaften deutscher Reichtangehöriger auf Rechte oder Beteiligungen an öffentlichen Unternehmungen oder Kon—=
zefflonen in den ehemaligen deulschen Schutzgebieten in Afrika ö
und der Südsee find bis zum 1b. Mal 1920 anzumel zen. Biese Besslmmung findet auch auf die Uebereinkommen An—⸗ wendung, die mit deutschen Reichtangebörigen wegen führung oder Betrieb der öffe ] beutschen Schußgebieten in Afrika und der Südses abgeschlossen worden sind, sowie auf Unterkonzessionen oder Abschlüsse, die
mlt deutschen Reichsangehörigen im Verfolg dieser Ueberein⸗ ö.
kommen gelatigt worden 2. Pie Rechte und Beteiligungen find auch dann anzumelden, wenn sie noch nicht ausgeübt worden sinz, 2) ee, , oder Anwartschaften. Dle Anmeldung hat bei d Wiederaufbau in Berlin W., Wil helmstraße 62, zu erfolgen. 8) has ggf e en werden gemäß § 10 Nr. 2 und 3 und
11 Rr. 2 des Gesetzet über Enteignungen und Ent ichädi⸗ . zungen aus Anlaß des Friedenspertrages zwischen Deutschland
und den alliierten und assozilerten Mächten vom 31. August
1519 (Reichs. Gesetzbl. S. 1527) bei Vorsätzlichkeit, sofern .
zehntausend Mark oder mil einer dieser Strafen wird bestraft J. wer den Vorschriften im S 1, 5 4 Abs. 2 oder den auf Grund der S§ 4, 8 erlassenen Bestimmungen zuwider
handelt,
A. wer der Vorschrift im 57 Abs. 1 zuwider den Eintritt in die Räume, die Befichtlgung, die CGinsicht in die Geschäfts⸗ aufzeichnungen oder die Eninahme von Proben verweigert oder die gemäß 5 7 Abf. 2 von ihm erforderte Auskunft ulcht erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. wer der Vorfchrift des § 8 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Ve wertung von Geschäfts, oder Betriebsgebeimnissen sich nicht enthãlt,
4. wer den im § 9 vor ö ushang unterläßt.
Neben der Strafe kann . inziehung der Gegenstände erkannt
ob sie dem Täter gehören oder nicht. § 12. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Mit dem gleichen Zeltpunkt tritt die Verordnung über den Verkehr it Sißiakelten vo 38. Dezember 1918 Reichs Gesetzbl. S. 1471) mit Süßigkeiten vom 7. Betrember old Weich- Geseßbl. S. idr) außer Kraft. Berlin, den 10 April 1920.
Der ,, Ernährung und Landwirtschaft.
: Dr. Heinriei.
Verordnung ur Ergänzung der Verordnung über Zahlung von , für Brotgetreide, Gerste und Kartoffeln vom 18. 9 (Reich s⸗Gesetzbl. 3. .
Vom 14. April 1920.
6 Grund des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetz ge ug für die Zwecke der Uebergangewirts aft vom 1I7. April 1319 (Reichs⸗Gesetzbl. S 394) wird von dem Reichs⸗
miniflerium mit Zustimmung des Reichsrats und des von der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung gewählten Aus schusseã folgendes verordnet:
Artikel 1.
In der Verordnung über Zahlung von Ablieferungsprämien für * etrelde, Gerste und Kartoffeln vom 18. Dezember 19819 Reichg⸗ Gefetzbl. S. 1990) werden folgende Aenderungen vor—⸗
genommen: . J. Im 5 2 werden die Worte „zur Deckung der Prãmien gestrichen; hinter den Worien „46 50 Mark“, werden die Worte und vom 3. Mai jg20 ab um 145,6 Mark‘ und, binter den Worten 31. Dezember 1915. die Worte und einen Durchschnitte⸗ satz von 120 Rark für den Doppelzentner des zur Selbstwirtschaft für die 1 nach dem 2. Mat 19203 eingefügt. 2. § 4 werden folgende Aenderungen vorgengmmen: Ver Eingang des Satzes 1 erhält folgende Fassung: . „Für die nach dem 31. Dejember 1919 gelieferten
so hat die
für Ernaͤhrung und Landwirtschaft von dem Empfänger ....
§ 11. Mit Gefängnis bis zu cinem Jahre und mit Geldstrafe bis zu
—
werden, auf die sich die strafbare n , bezieht, ohne Unterschied,
nicht nach allgemelnen Strafgesetzen eine höhere Strafe ver⸗
wirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld— . strafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit einer dieser
n bei Fahrlässigkeit mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.
Artikel 260 Absatz ? Satz 2 des
echte, Be⸗ in der dem Wiedergut⸗ , . Bestimmung des
Nr. J dieser . bezeichneten teiligungen und Anwartschaften, die machungsausschuß auf Grund der
nd, zu verzichten. Berlin, den 14. April 1920. Der Reichs minister für Wiederaufbau. J. V.: Müller.
Bekanntmachung. Luf Grund des 8
arlehnskassenscheine im Betrage von N 786 hoo 000 ausgegeben waren. Hiervon befinden sich
13 666 0389 613 4M im freien Verkehr. Berlin, den 14. April 1920. Der Reichaminister der Finanzen. J. A.: Brückner.
Belanntmachung Nr. J 80 äber Regelung des Absatzes für Juteerzenu gnisse. Vom 13. April 1920.
Mit Zustimmung der Reichsstelle auf Grund des 8 1 der Verordnung f er wirtschaftliche Maß⸗ nahmen für die Uebergangswirtschaft auf dem Textllgebiet vom 1. Februar 1919 e er t 174 und des 82 der Bekanntmachung über Befungnisse der Reichsstelle Textilwirtscha geblete vom gleichen Tage angeordnet:
(Reichs gesetzblatt 175) wird folgendes
einzelnen Webereien von ihrer Gesamter zeugung autführen dürfen. Bis auf weiteres beträgt dieser Anteil; 2b Prozent für Textilit⸗ und Depaerzeugnisse, . reine Fasererzeugnisse.
§ 2. Die Webereien haben pünktlich spätestens bis zum b. eines jeden
Kartoffeln ist nach näherer Bestimmung des Reichsministers
Monats der Reichswirtschaftssteile für Jute auf vorgeschriebenem Formblatt zu melden:
und die beiden folgenden Monate,
sst, zugunften der alltterten und assostierten Mächte sowohl in 6 eigenen Namen wie in dem seiner Angehö 5 auf alle
. , zu Übergebenden Llste etwa nicht verzeichnet
§ 18 Abl. 4 des Darlehnskassengesetzes vom 4. August 1914 (Meichs gesetzʒblatt Seite 340) wird hiermit . allgemeinen Kenntnis gebracht, daß am 81. März 1920
ö. Textilwirtschaft und
für und der Reiche wirtschaftsstellen auf dem Textil-
5§5 1. . Die Reichtwirtschaftsstelle für Jute setzt den Antell fest, den di
1) die voraussichtliche Warenerzeugung für den laufenden und
Aus⸗ . öffentlichen Arbeiten in den früberen
kel wee Bubeber bel Hdechte, Betelligungen dem Reichsministerzum für ö
Ez wird darauf hingewiesen, daß Deutschland nach . Friedens vertrages genötigt
sämtliche getätigten Inlandsverkäufe und die genehmigten Auslandesvertäuse, 3) die Gesamterzeugung des vorhergehenden Monats, 4) den Absatz des vorhergehenden Monats getrennt nach In⸗ lands ⸗ und Auslandsabfatz. 6 3.
Neberschreiten die genehmigten Auslandsverkäufe den im 8 1 für den Auslandsabsatz festgesetzten Anteil, so ist der dem Inland vor⸗ enthaltene Anteil in den folgenden Monaten vorweg im Inlande , sobald es die auf Grund der vorliegenden Meldungen dem Auslande gegenüber eingegangenen Verpflichtungen zulassen.
Die Reichsroirtschaftestelle für Jute kann Ausnahmen von dleser Bestimmung genehmigen. .
Ist die Deckung dringenden Inlandsbedarfs an Jutewaren im freien Markte nicht möglich, so kann der Bedarf unter Angabe der ablehnenden Fabriken bem. Händler bel der Reichswirtschaftsstelle für Jute angemeldet werden. Diese wird nach Möglichkeit Lieferer betanntgeben. z
.
Bei Verkäufen an Jutewarenhändler haben die Webereien im
Schlußschein ausdrücklich i vermerken, ob die Ware zur weiteren Veräußerung ins Ausland oder zur stimmt ist. Ueber Waren, die zur Veräußerung ins Ausland beftimmt sind, sind besondere Schlußscheine zu erteilen. Bei Ein holung der Genehmigung zur Veräußerung ins Ausland hat der Händler den Schlußschein jwecks Kontrolle der für die Ausfuhr zu4 gebilligten Gesamtmenge dem Antrage beizufügen.
§ 6. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu
15 000 M oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer die im 5 2 dleser Bekanntmachung vorgeschriebene Meldung nicht oder
unrichtig erstattet, oder wer seine nach S8 1 und 3 dieser Verordnung für den Autlandsabsatz festgeseßten Anteile obne besondere Genehmi⸗ gung der Reichswirtschaftestelle für Jute überschreitet,
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag der Reich wirtschafts⸗ stelle für Jute ein. 56
ö. Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in aft.
Berlin, den 183. April 1920.
Reichswirtschaftsstelle für Jute. Der Vorsitzende: Hoffmann.
—
Druckfehlerberichtigung.
In dem Gesetze vom 1. April 1920, betreffend Aende⸗ rung des Gesetzes über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867 und des Konsulatsgehührengesetzes vom 17. Mai 1910 (Reicht⸗CGesetzbl. S. 465 Nr 74 des Reichtanzeigere), ist im 8§ 3 hinter 18a Handels sachen“ ein . zu 6. Die punktierte Linie hinter dem Worte „Handels sachen“ und die Zahlen 6 und 12 sind zu strei chen.
Als neue Zeile ist darunter zu setzen Mark Mark
„Auskünfte in Handels sachen.. 6 a *.
w
GSekanntmachung, betreffend Berichtigung der im Reichsanzeiger Nr. 67 vom 30. März 1920 veröffentlichten Zu⸗ sammenstellung derjenigen Waren, zu deren Aus⸗ fuhr es am 28. Febrüar 1920 einer Augfuhrbewilli⸗ gung nicht bedurfte.
In der im Reichsanzeiger Nr. 67 vom 30. März 1920 veröffentlichten Zusammenfstellung derjenigen Waren, zu deren Aus fuhr es am 28. Februar 1920 einer Ausfuhrbewilligung nicht bedurfte, sind die Waren des 7. Abschnitts des Zolltarifs Kautschukwaren) als ausfuhrfrei bezeichnet. Die Waren des „Abschnitts sind von der Ausfuhrfreiliste zu streichen. Zu ihrer Ausfuhr bedurfte es auch am 28. Februar 1920 einer Aus fuhrbewilligung.
Berlin, den 15. April 1920.
Der Reichs wirtschaftsminister.
* A. :— F l ach.
Berichtigung.
In dem im Reichtzanzeiger Rr. 76 in der 1. Beilage ver⸗ oͤffnllichten Beirieb der Zuckerfahriten des Deutschen Reichs muß es unter II. „Es sins gewonnen Verbrauchszucker“ in Spalte „zu sam men“ oberste Zahl heißen:
nicht W0 424, sondern 290 442.
Berlin, den 16. April 1920.
Der Präsident des Statistischen Reichsamts. De lb rück.
— —
Berichtigung
u der Bekanntmachung vom 14. April 1920, betreffend die erordnung über die Verwendung des Mehrerlöses aus den Häuten von Schlachtvieh und Schlachtpferden vom 26. November 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1903). Dle Ssio des Häutezuschlages für den Zentner Lebend⸗ gewicht betragen für Rinder, ausgenommen Kaͤlber, 85, 20 6. Berlin, den 16. April 1920. Relchsfleischstelle, Verwaltungtabteilung. Der Vorsitzende. von Oster tag.
— —
Genehmigungsurkunde.
Auf Grund des 8 795 des Hürgerlichen Gesetzbuchs und des Arilkels 67 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bücger⸗ lichen Gesetzbuch vom j7. Juli 1899 wird hiermit der Provinz Sberhessen die Genehmigung zur Ausgabe von Schuldverschreihungen auf den Inhaber nebst zu⸗ gehörigen Zinsscheinen bis zum Betrage von
10000000 S6
in Worten: Zehn Millionen Mark, erteilt zur Beschaffung der Mittel fur Erweiterung und Neuanlage der elektrischen Ueberlandzentrale der Provinz Oberhessen. Die Schuldverschreibungen sind mit jährlich 41, Hundert, fällig in halbjährigen Raten am 1. A il und J. Oktober jeden Jahres zu verzinsen und nach dem elne ee n Tilgunggplan durch Auslosung oder Rückkauf der Schuldoer⸗ schreibungen vom 1. April 1926 an mit 1 vom Hundert zu⸗ siglich Zinsersparnis zu tilgen. Vom 1. April 1930 an bleibt er Probinz auch eine verstarkte Tilgung oder die Rückzahlung des ganzen Anlehens vorbehalten.
Vorstehende Genehmigung wird vorhehaltlich der Rechte
vom
Verwertung im Inlande be⸗
Dritter erteilt. Die Befrlebigung der Inl verschreibungen wird vom Staate nicht gew Darmstadt, den 9. April 1920.
Hessisches Gesamtministerlum. Ulrich.
k
Bekanntmachung.
Gemäß Verfügung des Kreigamts Gießen von heute jst Metzger Ludwig Emil Schäfer zu Wie seg wieder zum Handel mit Vieb, Fleisch und Fleischwaren zu gelassen.
Gießen, den 14. April 1920.
Kreis amt Gießen.
der
J. V.: Welßcker.
Dle von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 74 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter Nr. 7428 ein Gesetz über beschränkte Auskunft aus dem Strafregister und die Tilgung von Strafvermerken, vom 9. April 1920, unter
Nr. 7429 ein Gesetz zur Ausführung des Art kels 13 Abs. 2 der Versassung des Deutschen Reichs, vom 8. April 1920, unter Nr. 7430 eine Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Polens zur revidierten Berner internationalen Urheberrecht⸗ . vom 13. November 1908, vom 31. März 1920, unter Nr. 7451 eine Verordnung über den Verkehr mit Süßig⸗ keiten, vom 10. April 1920, und unter ö
Nr. 7432 eine Verordnung zur Ergänzung der Verordnung uber Zahlung von Ablieferungsprämien sür Brotgetreide, Gerste und Kartoffeln vom 18. Dezember 1919 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 1990), vom 14. April 1920.
Berlin, den 16. Aptil 1920.
Postzeitungs amt. Krüůüer
Prenößen.
Der AÜktiengesellschaft „Siemens“ Elektrische Betriebe in Oldenburg i Gr. wird auf Grund des Ge⸗ setzes vom 11. Juni 1874 m , . Seite 221 hiermit das Recht verliehen, für die Hochspannun sleitung von der Uphuserklappe bei Marienwehr (Landkreis Emden) nach Norderney Teile von den in der Gemarkung Marienwehr be⸗ legenen Grunbstücken Kartenblatt (Flur) 2 Parzellen Nr. 38, 38, 41 und 42 nötigenfalls im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten.
Berlin, den 7. April 1920.
Namens der Preußischen Staatsregierung: Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: von Meyeren.
Der Minister des Innern.
J. A.: Meister.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. J n nent
Der Minister der öffentlichen Arbeiten. J. A.: Bredow.
Auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. WI) wird der Stadt Herne im Regierungsbezirk Arng⸗ berg hierdurch das Recht verliehen, zur Erweiterung des Südfriedhof die Parzellen Gemarkung Herne Flur 16 Nr. 12 und 34/9 im Wege der Enteignung zu erwerben. Berlin, den 18. April 1920. Im Namen der Preußischen Staatsregierung. Zugleich fur die Miniser der öffentlichen Arbeiten / und für Volkswohlfahrt: Der Minister des Innern. Severing.
Miniterium für Handel und Gewerbe. Bei dem Berggewerbegericht in Dortmund ist der Berg⸗ inspektor Langebeckmann in Essen zum Stellvertreter des Vorsitzenden unter gleichzeitiger Hetrauung, mit dem stell⸗ vertreienden Vorsitz der Kammer Essen H dieses Gerichts er⸗ nannt worden.
Ministeri um des Innern.
Der elsaß⸗lothringische Kreigdirektor Ott in Gersfeld ist zum preußischen Regierungsrat ernannt worden.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und FJorsten.
Die Gartenbauschule für Frauen zu Wittenher bei Tharau im Kreise Preußisch Eylau, , Königsberg, wird hiermit auf Grund der Bestimmungen über die Autblldung staatlich geprüfter Gärtnerinnen und von Lehrerinnen für Kleingartenbau vom 24 August 1918 wider⸗ ruflich die Berechtigung verliehen, Gärtnerinnen aus⸗ zubilden, die einer staatlichen Abgangsprüäfung unterzogen werden. w
Der biaherige Kreistierarzt Dr. Wiemann, früher in Oppeln, ist zum Regierungs⸗ und Veterindrrat ernannt. Ihm ist unter Belassung in seiner Stellung als veter inär tech nischer . n. im Landwirtschaftsminssterium die Stelle des Regierung und Veterlaärcaltz bei der Regierung in Wieg⸗ baden übertragen worden.
Ministerium für Volkawohlfahrt. BSetkanntmachung.
Die Diphtherie⸗Heilsera mit den Kontrollnummern 20053 bis 2044 einschließlich, geschrieben: „Zweitausenddrei bis e n,, auß den Höchster Farbwerken, 362
is 366 einschließlich, geschrleben: „Dreidunber zweinndsechzig der Merckschen Fabrik in „Fünß⸗
bis e d , ,, aus Darmstadt, 544 bis einschließlich, geschrieben:
hundertvierundvierzig bis fünfhundertsechsundfünfzig“, aus dem
Serumlaboratorium Ruete⸗CEnoch in Hamburg, 131 bis 154
einschließlich, geschrieben: „Einhunderteinunddreißig bis ein⸗
kkonsistorlums der
hundertvierundfünfzig“ aus den Behringwerken in Marburg, 223 bis V7 einschließlich geschrieben: „Zweihundertdreiund⸗ zwanzig bis Zweihundertstebenunddreißig“, aus dem Sächsischen Serumwerk in Dres den sind, soweit f. nicht bereits früher wegen Abschwächung 2c. eingezogen sind, vom 1. April d. J. ab wegen Ablaufs der siaatlichen Gewährdauer zur Ein⸗ ziehung bestimmt. Berlin, den 9. April 1920. Der Minister für Volkswohlfahrt J. A.: Gottstein.
Sekanntm achung.
Die Tetanus⸗Sera mit den Kontrollnummern 1019 bis 1055 einschließzlich, geschrieben; „Eintaulendzehn bis eintausend⸗ dreiundfün zig“, nüigz den Höchster Farbwerken in Höchst a. Mam; 57] bis 55h einschließlich, geschrieben: „Fünfhundert⸗ einundsiebzig bis sechshundertfünfundfünfzig⸗ aus den Behring⸗ werten in Marburg (Lahn); 80 bis 115 einschließlich, ge—= schrieben: ‚Neunzig bis einhundertfünfzehn“ aus dem Sachfischen Serumwerk in Dresden; 1, geschrieben: „Eins“ aus dem ,n . Instilut L. W. Gans in Oberursel find wegen Ablaufs ber staatlichen Gewägrdauer vom 1. April d. J. ab zur Einziehung bestimmt.
Berlin, den 10. April 1920.
Der Minister für Volkswohlfahrt. J. A.: Gottstein.
——
Bekanntmachung.
Die Meningokokken⸗(Genickstarre) Sera mit den Kentroll ummern 26 bis 37 einschließlich, geschrieben: Sechs⸗ undzwanzig bis siebenunddreißig⸗ aus den Höchster Farbwerken in Höchst a Man, 15 bis 17 einschließlich, geschrieben: „Drei⸗ zehn bis siebzehn“ aus der chemischen Fabrik C. Merck in Darmstadt find vom 1. April d. J ab wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer zur Einziehung bestimmt.
Berlin, den 10. April 1920.
Der Minister für Volkswohlfahrt. J. A.: Go ttst ei n.
Ministeri um für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.
Das Staatsministerium hat auf Grund des 8 5 des Ge⸗ setzes zur vorläufi en Ordnung der Staatsgewalt in Preußen vom XV. März 1919 (Gesetzsimml. S. 583) an Stelle der aus⸗ geschledenen Minister Dr. Südekum und Heine, die Minister Fischbeck und Se vering zur Wahrnehmung der Rechte des Königs als Trägers des landesherrlichen Kirchenre giments bestimmt.
Evangelischer Oberkirchenrat.
Der bisherige Präsident des Direktoriums und des Ober⸗ . Kirche Augsburgischen Bekenntnisses in Straßburg, Ministerialrat Freiherr von der Goltz, zurzeit in Danzig, sst zum Präsidenten des Evangelischen allt nl! der Prodrinz Sachsen ernannt worden.
Sekanntmachun g.
Meine Anordnung vom 3. Jan aar 1920, durch welche den Eheleuten Karl Dworak in Habinghorst der Handel mit Tabakwaren, Lebengmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen hh, ,, e. unter sagt worden ist, hebe ich hierdurch mit Wirkung vom 10. . 1820 ab wieder auf.
Dortmund, den 6. April 1920.
Der Landrat. J. V.: Frhr von Puttkam er.
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Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger 6 vom Handel vom 23. September 1818 ( GBI. S. 663) abe ich dem Schankwirt Arthur Bauer sowie seiner Ehefrau, Gertrud Bauer, geb, Wüllez, Berlin, Steinmetzstr. 13, Nestantant Pallasstr. 17, durch Verfügung vom . . . andel is w n n . des täg⸗ ichen Bedarfs wegen Unzuverlässigte bezu die se Handelsbetrieb unt ersagt. k
Berlin O. 27, den 8. April 1920. Der Polizeipräsident. Abteilung WM. J. V.: Dr. Weiß.
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Beianntmachun g. Auf Grund der Bekanntmachung zur r nn, unzuverlässiger Personen vom Handel vom 25. September 1918 (RGBl. S. 6609) abe ich dem Schantwirt Waldemar Hespe Berlin W. 8, Franzbsische tr. 52, Restaurant Schlemm eller, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegen- st nden des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässtgleit in bezug auf diesen Handelsbetrieb un tersagt. Berlin O. , den 10. April 1920.
Der Polizelprästdent. Abtellung M. J. V.: Dr. Weiß. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung un ves g sonen vom bandel vom 28. September 1810 6 1. S. )
gekannt nah ung. Fabe ich den Schankwirten Marzgl Wienen, Berlin
Halen ee, Hektorstraße 3, Georg Wilde, Cha rltotten- burg, Feitschestraße 56 (Inhaber der Pergolesen, ö z 1 z und dem Schankwirt en Bien mn 3
al harlottenburg, Fitschestraße b6 (Inhaber der ; erlaubnis für die Pergolese ), 16 Ver fügung vom heutigen . den Handel mit Gegenständen des täglichen Be darfs wegen Umuberlässigkeit in being auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Berlin, den 13. April 1920.
Der Palizeipraäͤsident. Abteilung W. J. V.: Dr. Weiß.
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Bekanntmachung.
Auf Grund der FS§ 1 und 2 der Bekanntmachung vom 23. Sey⸗ tember 19165 habe ah mit Wirkung vom 16. April d. J. dem aändler Herm ann Ruschaeyer in Scharnebeck den andel nit Gegenständen des täglichen Bedarfs jeder Art, insbesondere Nahrungsmirteln, wegen