1920 / 81 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 17 Apr 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Das Tarlfregifler und die Registerakten können im Reichgarbeits⸗ ministerium, Berlin N M. 6, Luisen straße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarhwertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministerlums verbindlich ist, können don den Vertrageparteien einen Abdruck des Tartspertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 6. April 1920.

Der Registerführer.

Pfeiffer.

Betanntmachung.

Unter dem 6. April 1920 ist anf Blatt 874 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Verein schlesischer Fachphotographen in Breslau und der Breslauer Gruppe von Angestellien der Photographie im Verband der Lithographen, Steindrucker und verwandten Berufe am 8. Juli 1919 abgeschlossene Tarif⸗ vertrag nebst Nachtrag vom 15. Dezember 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arheitsbedingungen im photographischen Gewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Breslau für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Februar 1920.

Der Reichaarbeitszminister. Y M.: Dr. Gittz ler.

Das Tarlfregister und die Registerakten önnen im Relchtarbeits⸗ ministerium, Berlin Nw. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Warifbertrag infolge ber Ertlärung des RNeichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifpertrags gegen Erstaltung der Kosten verlangen.

Berlin, den 6. April 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 6. April 1920 ist auf Blatt 872 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen den Firmen A. W. Mackensen, Maschinen⸗ fahrit und Eisengießerei, W. Hering, Maschinenfabrik und Eisengleßerel in Schöningen, Maschinenfabrit und Eisengießerei Kadach und Braunsberg, G. m. b. H., Fuchs C Braunsberg G. m. b. H., Braunschweigische Ele ktricitäts⸗Betriebsgesellschaft m. b H., der Arbeilsgemeinschaft freier Angestellten verbände, dem Gewerkschaftsbund der Angestellten und dem Gewerkschafts⸗ bund kaufmännischer Angestelltenverbände am 15. November 1919 abgeschlossene Tarifoertrag zur Regelung der Ge⸗ halts⸗ und Anstellnungsbedingungen für die kaufmännischen und iechnischen Angestellten in der Metallindustrie wird gemäß 8 2 her Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Schöningen sowie die Ortschaften Offleben, Alversdorf, Hoiersdorf, Söllingen, Esheck, Twiflingen, Runstedt, Trendelhusch und Bübdenstedt für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verhindlich⸗ keit beginnt mit dem 1. März 1920. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachfarifverträge in Gellung sind. Falls künftig für einen Zweig der Metall⸗ inzußete ein besonderer Fachtarifoerlrag für allgemein ver⸗ bindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der allge⸗ meinen Verbindlichkeit aus dem Geltungsbereich des allge⸗ meinen Tarifoertrags aus.

Der Reichsarbeitsmminister. J. A.: Dr. Sitzler.

Datz Tarlfregister und die Registerakten können im Relchsarbeittz= ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße zs / 4, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeilsministeriums verbindlich it können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarispertrags gegen Erstättung der Kosten verlangen.

Berlin, den 6. April 1920.

Der Registerfübrer. Pfeiffer.

Bekanntmachung. Unter dem 6. April 1920 ist auf Blatt 876 des Tarif⸗ registers eingefragen worden:

Der zwischen dem Reichsverhand des Deutschen Tiefbau gewerbetz E. V., Bezirkagruppe VII, dem Arbeitgeberverband für das Maurer- und Zimmergewerbe des Kreises Neuhaldens⸗ leben, hem Veutschen Bauarbeiterverband, Zweigverein Neu—⸗ haldensleben, und dem Zentralverband ber Zimmerleute Deutsch⸗ lands, Zahlstelle Neuhutdensleben, am 18. April 1919 abge⸗ schlossen, Tarifvertrag zur Regeling der Lohn⸗ und Ar⸗ besttzbedingungen für die gewerblichen Arbeiter im Baugewerbe wird gemäß 52 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗(6zesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Orte Neuhaldens⸗ leben, Althalbene leben, Bodendorf, Süplingen, Bülsiringen, Satuelle, Born, Planken, Büllen, Neuenhofe. Paxförde, Dön⸗ steot, Aldens leben, Wedringen, Hillersleben, Vahldorf, Hunditz⸗ burg für allgemein verbindlich erllärt. Die allgemeine Ver⸗ bindlichkeit heginnt mit dem 1. Februar 1920. Sie erfaßt nicht das Arbeitsverhälluitz von Arbeisern, die in einem Be⸗ triebe, der nicht Baubetrieb ist, dauernd mit Ausbesserungs⸗ arbeiten beschästigt sind.

Der Reichs arbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.

Mat Tarffregister und die Regislerakten können im Reichsarbeitg ministeiium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33 / 84, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeltgeber und Wheitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Gitlärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertrage parteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er— staͤttung der Kosten verlangen.

Berlin, den 6. April 1820.

Der Registerführer. Pfeiffer.

gektkanntmachung.

Unter dem 7. April 1920 ist auf Blatt 884 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der jwischen dem Arbeitgeberverband Berliner Damen⸗ wäschefabrilanten in Berlin Charlottenhurg, dem Arbeitnehmer⸗ verband der Wäsche⸗ und Schürzen-⸗Industrie, dem Gewerk— schafisbund der Angestellten und dem Zentralverband der An— gestelllen am 1. Dezember 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts- und Arssellungsbedingungen für die kausmännischen Angestellten der Fabrikations- und Engros⸗

betriebe der Damenwäsche⸗Industrie sowle für die Zeichner, Pauser, Stecher, Kalkulatoren und Direktricen in diesen Betrieben wird gemäß 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Zweckverbandes Groß Berlin für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Ol⸗

tober 1919. Der Reichsarbheitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.

Das Tarifregister und dle Registerakten können im Reichsarbetts= ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 3334, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbettgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er— stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 7. April 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter hem 7. April 1920 ist auf Blatt 80 Ifo. Nr. 2 detz Tarifregisters eingetragen worden:

Der zwischen der Gesellschaft für Chirurgiemechanik S. V. und dem Zentralverband der Angestellten, Bezirk Groß Berlin, abgeschlossene, am 1. Oktober 1919 in Kraft getretene Tarif⸗ vertrag zur Ergänzung des allgemein verbindlichen Tarif⸗ vertrages vom 17. April 1919 für die in der Chirurgie⸗ mechanik im Gebiete des Zweckverbandes Groß Berlin be⸗ schäftigten kaufmännischen Angestellten wird für den gleichen Berufskrels und das gleiche Tarifgebiet gemäß § 2 der Ver⸗ ordnung vom 253. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Oktober 1919.

Der Reichtarbeitsminister. J. M d, Gihler.

Das Tarifregister und die Registergkten können im Reicht arbeltsministerium, Berlin NW. h, . 33/34, Zimmer l6öl, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifpertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck detäz Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 7. April 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung. Unter dem 7. April 1920 ist auf Blatt 812 lfd. Nr. 2 des Tarifregisters, betreffend den Tarifvertrag vom 1I. Oktoher 1919 für die kaufmännischen Angestellten und

Werkmeister im Gewerbe und Handel, ausschließlich des Banl⸗ gewerbes, für den Amtsgerichtsbezirk Riesa eingetragen worden. Die am 3. Februar 1920 geiroffene Vereinbarung zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrage vom 11. Oktober 191 wird für denselben Berufskreis und das gleiche Tarifgebiet mit . Wirkung vom 1. Januar 1920 ebenfalls für allgemein ver

bindlich erklärt. . Der Reichsarheits minister. J. A.: Sitzer.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reich! arbeit n lte , Berlin NV. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 166, während der regelmäßigen Pienststunden eingesehen werden. .

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Torlfvertrag infolge . der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verhindlich ist, können von den Vertrage parteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. .

Berlin, den 7. April 1320.

Der Registerführer.

Pfeiffer.

——

Bekanntmachung.

Unter dem 7. April 1920 ist auf Blatt 890 des Taris⸗ registers eingetragen worden: . . Der zwischen dem Zentralverband der Angestellten, Siz Berlin, der Vereinigung der Beamten und Angestellten der Reichtzunfalloersicherung und dem Arbeitgeberverband deutscher Beruf genossenschaften unter Beitritt des Reiche verbandes dentscher Angestellten und des Gewerkschaftsbundes der Ange⸗ stellten am 14. November 1919 abgeschlessene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen sür die Angestellten der Berufsgenossenschaften mit Ausnahme der Geschäftsführer und der technischen Aufssichtsbeamten wird für diesen Berufgkreis gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. De⸗ jember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) im Gebiet des Deutschen Reichs für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Ver bindlichkeit beginnt mit dem J. Januar 1920. Durch die Ver bindlicherklärung werden die Vorschristen der Reichs ver siche⸗ rungtzorbnung über die Genehmigung der Dienstordnungen der einzelnen HBerufsgenossenschaften durch die RVirnstaufsichte⸗ behörde nicht berührt. ö Der Reicharheitsminlster. J. V.: Geib.

Dag Tarifregister und die Registeratten können k. Reichs arbeite miniflerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33.54 Zimmer 1566 während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifyertrag infolge der Erklärung des Reichtzarbeitsministeriums verhindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarispertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 7. April 1920

Der Registerführer. Pfeiffer.

Prenßen. Ministerium des Innern. Ja der Woche vom 4. April bitz 10. April 1920 auf. Grund der über Wohlfahrispflege während des Krieges genehmigte öffentliche Sammlungen.

Bunbegralsverorbnung vom 15. Februar 1917

——

Stelle an die

gell und Bezirk,

3 n. J. e . Gu fördernber Wohlfahrtszwech a6 ir n. in denen daß Unternehmen 5 deß Unternehmers 9 Men ausgeführt wird hdeichsverband zur Unterstützung Unterstützung deutscher Veteranen und Der Reichsverband Bis 31 Dejember 1920 * Preußen. deutscher Veteranen und Kriegs- Kriegebeschädigter Sammlung Lon Geldspenden beschädigter, Vaterlandsspende, mittels Aufrufe, Sammellisten und E. V, Berlin Zeitungsmitteil ungen. Berlin, den 14. April 1920. . Der Minister detz Imern. J. A.: Graeser. ü

Nichtamtliches. lFortsetzung aus dem Hauptblatt.] Deutsche Nationalversammlung. 163. Sitzung vom 16. April 1920, Nachmittags 1 Uhr. (Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger.) *)

Ein Gesuch des Oberreichsanwalts um Genehmigung der Nationalversammlung zur strafrechtlichen Verfolgung des Ab⸗— geordneten Br (U. Soz.) wegen Landesverrats und Verrats militärischer Geheimnisse wird an den Geschäftsordnungs— ausschuß überwiesen.

Auf der Tagesordnung stehen zunächst Anfragen.

Auf Anfrage des Abg. v. Gräfe (Dnat.) wegen Fahr⸗ preisermäßigung auf den Eisenbahnen für Studierende zwischen dem Heimatort und der Hochschule erwidert Geheimrat Vo gel vom Reichsverkehrsministeriumt

Zur Deckung der ungeheuren Ausfälle der Cisenbahnen müssen grundsätzlich alle Benutzer der Bahnen gleichmäßig herangezogen werden. Eine Ausnahme zugunften der Studierenden ist leider nicht möglich, sie würde Berufungen anderer Kreise heworrufen. Die Reisekosten machen im übrigen gegenüber den göhtiegenen Unterhaltungskosten der Studierenden nur einen verschwindenden Bruchteil aus.

Drei Anfragen von Abgeordneten der Deutschen Volks— partei werden ohne Verlesung Für erledigt erklärt, da noch keiner der Anfragenden anwesend sist. Präsident Fehrenbach bemerkt infolgedessen: Ich bittt mir aus, daß keine Vorwürfe mehr erhoben werden, wenn kein Vertreter der Regierung zur Beantwortung da ist. (Heiterkeit. )

Auf An frage des Abg. Dr. Böhm e-Magdeburg (Dem.) wegen der Absichten des Renchswirtschaftsministeriums, den Viehhandel und die Viehwirtschaft unter eine Art sozialisierter Kommunalwirtschaft zu stellen, was das Fleischergewerbe und den Viehhandel vernichten würde, erwidert ein Vertreter des Reichswirtschaftsministers, daß nur ein un— verbindlicher Referentenentwurf über eine Neugestaltung der Fleischversorgung vorliege, der den amtlichen Fachkreisen zur Kritik und zu Gegenvorschlägem zugegangen sei; sobald bestimmie Vorschläge vorlägen, würden sie der öffentlichen Kritik unter— breitet und mit den Fachkreisen verhandelt werden.

Auf eine Anfrage des Abg. Bergmann (Zentr.) wegen Ueberlassung von Maschinen. und Lederbeständen der Leder

) Mit Ausnahme der Reden der Herren Minister, die im Wort= laut wiedergegeben werden.

verarbeitenden Militärwerkstätten an das Schuhmacherhand war J erwidert Geheimrat Dr. Böhme, daß ein großer Teil der Be⸗ kleidungsämter noch für die Reichswehr und die Sicherheit polizei zu arbeiten habe, daß aber die Verwertung der Maschinen der übrigen Aemter in die Wege geleitet sei. Der Wirtschafts⸗ verband der früher stillgelegten Schuhfabriken habe jedoch trotz mehrmaliger Aufforderung noch keine Listen über die benötigten Maschinen eingereicht. Eine Abgabe von Schuhzeugleder käme

bei der Knappheit der Bestände nicht in Betracht., .

Auf eine Anfrage des Abg. Jungnickel Soz ) erklärt ein Bertreter der Regierung, daß mit dem sächsischen Wirtschaftsministerium Verhandlungen wegen Versorgung der notleidenden Bevölkerung im Erzgebirge mit Schuhwerk, Wäsche und Bekleidungsgegenständen im Gange seien. Nötigenfalls würde eine Hilfsaktion einzuleiten sein. .

Auf 3 Anfrage des Abg. Deglerk Dnat.) wegen Benachteiligung der in den einstweiligen Ruhestand versetzten unmittelbaren Staatsbeamten Preußens infolge der Verreich⸗ lichung der Eisenbahnen und des Steuerwesens erklärt Geheimer Regierungsrat Kühlm ann, es sei zutreffend, daß das Gesetz, betreffend die Pensionierung von Reichsbeamten. infalge Jer Umgestaltung des Staatswesens sowohl in grundsätzlicher Be⸗ zehung wie hinsichtlich des Maßes der den Beamten gewährten Vergünstigungen von der prenßischen Verordnung, betreffend die einstweilige Versetzung der Staatsheamten in den Ruhestand, abweiche. Diese Abweichung sei von der Nationglversammlung gebilligt worden. Nach dem Gesetz, betreffend die Verreichlichung der Staatgeisenbahnen, trete das Reich jedoch gegenüber den in seinen Dienst übernommenen Beamten in die Verpflichtungen ein, die sonst den Ländern obliegen würden. Ebenso sollten die Landesfinanzbeamten als Reichsbeamte sich nicht schlechter stehen, als wenn sie im Landesdienst verblieben wären. ;

Abg. D. Mumm (Dnat) fragt nach der Durchführung des Gesetzes über weibliche Angestellte in Schank⸗ und Gast⸗ wirtschaften. Ein Stellen vermitiler aus Bad Ems habe an den Genfer Verband der Hotel- und Restauragtionsangestellten ein Schreiben gerichtet, in dem es heiße: Brauche sechs schöne, französisch sprechende Servierfräulein. Wir haben französische Befatzung mit feinen Offizieren“. Der Genfer Verband habe auf diese Anfrage unter Hinweis auf arbeitslose Kellner, die für ihr deutsches Vaterland gekämpft haben, würdig geantwortet.

Regierungsrat Dr. Frhr. b. Massenbach: Das Gesetz bietet keine Handhabe, um gegen den Stellenvermittler Dittmar vorzugehen. Die Landesregierungen sind schon vor längerer Zeit ersucht worden, dem Reichswirtschaftsministerium die Bestimmungen wie sie in Aus führung des Gesetzes über weibliche Angestellte in Gast⸗ und Schank⸗

wirtschaften bestanden haben, zur Kennthiis zu bringen. Dieses Er⸗ suchen wird demnächst erneuert werden.

Auf eine Anfrage des Abg, Dr. Költz sch (Dnat.) wegen des Religionsunterrichts an sächsischen Schulen erklärt Unter⸗ staatssekretär Schulz:

Nach einer Mitteilung der sächsischen Regierung hat diese der Volkskammer einen Gesetzentwurf vorgelegt, durch den das Uebergangs—⸗ gesez für das Volksschulwesen am 22. 6 1919 dahin abgeändert wird, daß der Meligionsunterricht nicht nur bis zum 1. April 1e, sondern bis zum Inkrafttreten des in Artikel 145 der Reichsberfassung vor—

esehenen Meichsgesetzes erteilt weiden soll. Dieser Gesetzentwurf ist bis zum 1. April d. J. nicht beraten worden und würde voraussichtlich in der Volkäkammer keine Mehrheit gefunden haben. Infolgedessen ist bestimmt worden, daß vom 1. April ab Religionsunterricht in der allgemeinen Volksschule nicht erteilt wird. Auf Einspruch des Reichs⸗ ministers des Innern hat jedoch die sächsische Regierung im Verord— nungswege bestimmt, daß, der Religionsunterricht einstweilen weiter erteist wird. Daß das sächsische Unterrichtzministerium die Bezirks⸗ chulämter angewiesen hätte, die Schulkinder für Ostern 1920 ohne

ücksicht auf ihre Konfession in Einheitsschulen zu sammeln, ist un⸗ zutreffend.

Abg. D. Mum m (Dnat beschwert sich darüber, daß, ent— gegen der Reichsverfassung, in Sachsen Gefahr bestehe, bestehende evangelische Festtage als landeskirchliche Feiertage zu befeitigen.

Geheimrat Frhr. vx. Wel ser: Die Reichsgesetzgebung hat es an . vermieden, die Frage zu regeln, 41 6. als gesetz⸗ liche Feiertage festzulegen seien. Es sei nicht gesagt, daß die früher anerkannten Feiertage für alle Zeit festgelegt seien.

Abg. D. Mumm ; Ist der Reichsleitung bewußt, daß diese Dar⸗ legungen mit der . derer, auf deren Veranlassung in der Reichsverfassung gesagt ist: Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage dle ben als . der Anubeitsruhe und der seelischen Erhebung . geschützt vollkommen im Widerspruch steht?

Geheimrat Frhr. vx. Wel ser: Ich kenne die Ansichten der be—⸗ treffenden Herren leider nicht.

Es folgt die zweite Lesung des Gesetzentwurfs über ein Enteignungsrecht der Gemeinden bei Aufhebung oder Ermäßigung von Rayonbeschränkungen.

Der 24. Ausschuß läßt darüber durch den Abg. Soll⸗ mann (Soz.) mündlichen Bericht erstatten:

Die Vorlage bezweckt die Erleichterung der Verwendung des Festungsgeländes für Zwecke des gemeinnützigen Siedlungs. und Wohnungswesens sowie zur Schaftung von grünen Anlagen und kleinen Gärten. Die Enteignung solh gegen Cintschädigung erfolgen. Der Ausschuß hat den 51 dahin erweitert, daß mit Zustimmung des Reichs⸗ arbeitsministers das Enteignungsrecht ausnahmsweise auch für andere emeinnützige oder öflentliche Zwecke verliehen werden kann. Der Entwurf nimmt die Grundstücke im Eigentum des Reiches oder eines Landes vom Geltungsbereich des Gesetzes aus. Der Ausschuß hatte diese Bestimmung gestrichen; deren Wiederherstellung wird aber heute vom Ausschuß selbst beantragt, um die sofortige Annahme der Vonlage noch heute zu ermöglichen. Die Entschädigung soll nach dem Werke bemessen werden, den das Grundstück am 1. August 1914 hatte.

Ohne weitere Erörterung wird die Vorlage nach den Ausschußvorschlägen im einzelnen angenommen und sofort auch in dritter Lesung endgültig verabschiedet.

Das Haus geht über zur zweiten Beratung der Vorlage, betreffend die Grundschulen und Aufhebung der Vor— schulen, auf Grund des Berichtes des 25. Ausschusses. Referent ist Abg. Bruckhoff (Dem.).

Abg. D. Mumm (Dnat) beantragt, die Beratung aus⸗ zusetzen, um den Beratungen der großen Reichsschulkonferenz nicht vorzugreifen. Im Ausschuß sei für die Ablehnung des gleichen Antrages nur der formelle . geltend gemacht worden, daß die Vorlage ihm zur Beratung überwiesen worden sei. Das Haus dürfe nicht präjudizielle Entscheidungen treffen in Fragen, die dieser Konferenz zur Erledigung überwüesen seien. Das beziehe sich auch auf die Privatschulen.

Der Antrag wird gegen die Stimmen der Deutschnationalen abgelehnt, es wird in die Beratung eingetreten. S Llautet nach den Ausschußvorschlägen:

. Die Volksschule ist in den vier untersten Jahrgängen als die für alle gemeinsame Grundschule, auf der sich auch das mittlere und höhere Schulwesen aufbaut, einzurichten. Die Vorschriften der Artikel 146 Abs. 2 und 134 der Verfassung des Deutschen Reiches gelten auch für die Grundschule.

Die Grundschulklassen (-stufen) sollen unter voller Wahrung ihrer wesentlichen Aufgabe als Teile der Volksschule nach Lehrziel, Lehrplan und Ungerrichtsbetrieb so gestaltet werden, daß sie mach ersolgreichem Besuch ihrer obersten Klasse (Stufe) zugleich die aus⸗ reichende Vorbildung für den unmittelbaren Eintritt in eine mittlere oder höhere Lehranstalt gewährleisten.

Durch die Landeszentralbehörden kann zugelassen werden, daß noch weitere Jahrgänge einer Volksschule als Grundschule eingerichtet werden und daß dabei der Lehrplan, das Lehrziel und der Unterrichts— betrieb aller Grundschulklassen entsprechend geändert wird.“

Ein Antrag der Mehrheitsparteien will den beiden letzten Absätzen folgende Fassung geben:

„Die Grundschulklassen (stufen) sollen unter voller Wahrung threr wesentlichen Aufgabe als Teile der Volksschule zugleich die ausreichende Vorbildung für den unmittelbaren Eintritt in eine mittlere oder höhere Lehranstalt gewährleisten. ;

Für besondere , können die Landeszentralbehärden zulassen, daß noch weitere Jahrgänge einer Volksschule als Grundschulklassen eingerichtet werden.“

Der Referent . aus, daß die Regierung durchaus damit einverstanden ist, daß durch die Beschlüsse zu diesem Gesetz der Reichsschulkonserenz nicht vorgegriffen werden soll. Ein besonderes Unterrichtsministerium wurde als oberste Instanz für notwendig erklärt. Die Bezugnahme auf die angeführten Ver⸗ fassungsartikel sei nur deswegen vom Ausschuß hinzugefügt worden, um zu bekräftigen, daß auch die Grundschule konfessionell eingerichtet werden kann. In 8 2, der die alsbaldige. Auf⸗ hebung oder den Abbau der bestehenden öffentlichen und privaten Vorschulen und Vorschulklassen in Uebereinstimmung mit der Verfassung vorschreibt, ist zu weiterer Milderung der dadurch entstehenden Härten der Zusatz gemacht worden, daß eventuell aus öffentlichen Mitteln eine Entschädigung zu gewähren oder sonst ein Ausgleich zu schaffen ist. Nach 3 4 soll Privatunterricht für einzelne Kinder oder gemeinsamer Privatunterricht für Kinder mehrerer , die sich zu diesem Zwecke zusammenschließen, an Stelle des Besuches der Grundschule nur ausnahmsweise in besonderen Fällen zulässig sein.

Von den Unabhängigen ist, eine andere Fassung des 8 1 in den ersten beiden Absätzen wie folgt vorgeschlagen:

„Die Volksschule ist in den acht unteren Jahrgängen für alle Volksklassen die gemeinsame Grundschule, auf der sich das mittlere und höhere Schulwesen aufbaut. Sie ist ihrer Bedeutung ent⸗ sprechend einzurichten.

Die bestehenden öffentlichen Vorschulen und Vorschulklassen sind mit Beginn des neuen Schuljahres aufzuheben. Für private Vorschulen und Vorschulklassen gilt die gleiche Vorschrift.“

Den 8§4 wollen die Unabhängigen Sozialdemokraten durch

folgende Fassung ersetzen:

„Privakunkerrichh für einzelne Kinder darf an Stelle des Unterrichts der Grundschule nur dann in Ausnahmefällen zugelassen werden, wenn die Zulassung der Ausnahme in sehr großer körperlicher Gebaechlichkeit oder in geistigem Uwermögen der Schulpflichtigen begründet ist.“ ;

. Abg. Hellmann (Soz.): Eine , , die nur die ersten vier Schuljahre umfaßt, ist für uns das Minimum, was wir verlangen. Wir hoffen, daß uns das kommende Reichs schulgesetz eine mindestens sechsjährige Grundschule bringen wird. Ich frage die Regierung, ob und wann die Reichsschulkonferenz zustande kommen wird. Ferner frage ich, wie es mit dem in Aussicht gestellten Gesetz betreffend die Aenderung der Lehrerbildung steht. Wenn wir bald zu einer wirklich fruchtbaren Weiterentwicklung in der Richtung der sozialen Einheitsschule kommen wollen, so stehen wir ganz im Einklang mit der Haltung, die der Deutsche Lehrerverein, der über 130 000 Mitglieder zählt, einnimmt. Der Abschaffung der Vor⸗ schulen stimmen wir aus vollstem Herzen zu. 6 und alle Freunde der Volksschule erwarten positiv von dem Grundschulgesetz fe auch Großes und Gutes für die Volksschule, weil dadurch alle Fürsorge, alles das, was unser armes Volk und unsere zer— rütteten Finanzen noch aufbringen können, für die Hebung des Ge⸗ samtniveaus der allgemeinen Volksbildung, jetzt durch das Gesetz auf die Volksschule konzentriert wird. Schon dadurch wird sich ein segenspoller Umschwung in der Beurteilung und Behandlung der Volksschule im deutschen Volke durchsetzen. Hoffentlich werden wir bald zur vollen Ausgestaltung der Volksschule zur Einheits⸗ schule kommen.

Abg. Rheinländer Zentr.): Das Gesetz über die Grund⸗ schule wird der Grundstein für ein schönes, herrliches Gebäude sein. Die Menschheitsfrage ist eine Erziehungsfrage. Die innere Läute⸗ rung ist eine Voraussetzung für die Wiederaufrichtung unseres Volkes. Unseren Kindern wollen wir ein starkes, freies, großes Deutschland aufbauen, es soll ihr gelobtes Land sein. Unsere Jugend ist im Kriege berwildert, die Kriminalverbrechen der Jugend haben erschrecken zugenommen, deshalb müssen wir die Erziehungsfrage in die Hand nehmen. Nicht nur an die wirtschaftliche und finanzielle Aufrichtung müssen wir denken, sondern vor allem an die Wieder⸗ aufrichtung der Menschen, an die seelische und sittliche Erneuerung. Die Demokratie würde nur eine halbe Demokratie sein, wenn sie nicht auch Kulturdemokratie sein wollte. Wir haben kein Geld mehr für Vergnügungen und müssen in geistigen Freuden unsere Erholung finden. Wenn wir es mit der Kulturdemokratie ehrlich meinen, müssen wir dieses Problem so schnell wie möglich lösen. (Sehr richtig! im Zentrum.) Das Grundschulgesetz enthält den sozialen Gedanken und den Gedanken der Privatschulen, also den Ge⸗ danken der Unterrichtsfreiheit. Endlich ist Klarheit geschaffen über die Bedeutung der Grundschule. Die Grundschule ist nicht gleich— bedeutend mit der Simultanschule, sonst hätten wir dieses Gesetz ab⸗ lehnen müssen. Die christliche Schule ist für uns eine unantastbare Säule der Erziehung, die Grundschule als Simultanschule wäre uns unannehmbar. Diesem Gedanken entspricht unser Antrag. Die Volksschule hat aufgehört, das Aschenbrödel zu sein, sie ist ht in organische Verbindung mit den mittleren und höheren Schulen bis zur Hochschule hinauf gebracht worden, und auch das arme Kind kann nach seinen Kräften diesen Weg gehen. Der Mechanismus unseres Schulwesens fängt allmählich an, ein Organismus zu werden. Bisher standen alle Schularten unvermittelt nebeneinander und wurden nicht einmal durch die Zentrale zusammengehalten, nun sollen sie einen Organismus bilden, ein einheitliches Gebäude, belebt von einer inneren Kraft zur Emporbildung des ganzen deut⸗ schen Volkes im Sinne des christlich deutschen Kulturideals. Die or⸗ ganische Verbindung von Grundschule und Gymnasium bringt diese beiden Schulkategorien, die sich früher gegenüberstanden, einander näher. Wir hoffen, daß sie sich verstehen und Hand in Hand ar⸗ beiten werden. Die Einheitsschule entspricht durchaus den An— schauungen der katholischen Christen. Sie haben sich ohne Unter— schied des Standes zusammengefunden und die Schule als Kind der Kirche betrachtet. Diese hat die Kinder der Reichen wie der Armen ,, und n,, erzogen. Wir freuen uns, da allgemein dieser soziale Gedanke in die Schule Eingang finden soll, daß die Kinder nicht mehr nach dem Geldbeutel der Eltern eingeteilt werden sollen. Schmerzlich berührt uns nur das Schicksal vieler blühender Privatschulen, namentlich der . höheren Mädchen⸗ schulen. Aus ihnen sind Tausende von Müttern in 3 Zucht

und Sitte hervorgegangen. Tüchtige überzeugungstreue Lehrerinnen

sind in ihnen herangebildet worden zum Segen für viele. Wenn diesen Schulen die starkbevölkerten unteren Klassen genommen

werden, die das Defizit der schwächer besuchten oberen Klassen deckten, so muß diesen Schulen ein anderweitiger Ausgleich gesichert sein. Wir müssen verlangen, daß unsere künftige Schule konfessionell eingerichtet wird, Kirche und Schule gehören zusammen. Wir sreuen uns, daß wir trotz der vielen Sorgen der Gegenwart in der Nationalversammlung doch noch Zeit finden, uns mit diesem Schul⸗ gedanken zu beschäftigen und für unsere Jugend zu sorgen, Hoffen wir, daß es unserm Volke zum Segen gereicht. (Beifall im Zentrum.)

Abg;. Dr. Köl tz sch⸗(Dnat.): Die Antwort auf die Anfrage tegen der sächsischen Schulgesetzgebung in Sachen des Religionsunterrichts hat uns nicht befriedigt. Dem 81 dieses Gesetzes legen wir grundsätz⸗ liche Bedeutung bei. Die Vorschulen bestehen ja nicht überall, aber wo sie vorhanden sind, haben sie sich doch als eine naturgemäße Einrichtung bewährt. Ebenso haben wir schwere Bedenken gegen die Beseitigung der Privatschulen. Staatsmonopole haben immer etwas Mißliches. Aus der Privatschule erwächst ein gesunder Wettbewerb, der auch der Staatsschule nur nützlich sein kann. Ueber den Begriff der Grundschule verbreitet der Entwurf zr geringe Klarheit. Vor allem wollen wir auch das Elternrecht gewahrt sehen. Im Sinne der Eltern aber liegt es, daß keine Schule ohne Religionsunterricht bestehen kann, wenn sich wahrer religiöser Geist mit der Erziehung verbinden soll. (Beifall rechts.)

Abg. Dr. Külz (Dem): Wir stimmen dem Gesetz gern zu, denn es ist ein notwendiger, wesentlicher Schritt vorwärts auf dem Wege zur

Einheitsschule. Die vollendetste Form der Einheitsschule ist im reli—

giösen Sinne nicht zu schaffen, mühelos zu erreichen ist nur das Ziel der nationalen und sozialen Einheitsschule, wenn man den ernsthaften Willen dazu mitbringt. Standesschulen, Familienschulen und andere überlebte ö haben keinen Raum in der jetzigen Schulgesetz= gebung; je schneller wir diese Hemmungen beseitigen, um so eher werden sich die Segnungen dieses Gesetzes verwirklichen. Bis zur Schulkonfe— renz konnen wir nicht warten, sie hat auch gar nicht über das Ob zu ent⸗ scheiden, sondern nur über das Wie. Die Grundschule muß so aufge—⸗ baut sein, daß sie in organischer Fühlung mit den mittleren und höheren Schulen stehl. Den Antrag der äußersten Linken auf achtjährige Grund— schulen lehnen wir ab. Die Folgerung der Grundschule ist die Auf⸗ hebung der Vorschule. Gewiß bedeutet ihre Aufhebung eine gewisse Beschränkung des Elternrechts, aber auch das Elternrecht hat seine Grenze in der Rücksicht auf die Allgemeinheit. Es handelt sich hier um die erste praktische Ausführung der schulpolitischen Grundsätze der Verfassung. Die Grundschule spll nicht nur Grundschule sein in päda⸗ gogischem Sinne, sondern sie soll auch den Grund legen zur sozialen und nationalen Einheit. (Beifall links.)

Abg. Dr. Runkel (D. V): Es ist sehr bedauerlich, daß dieses wichtige Gesetz jetzt in wenig Wochen durchgepeitscht wird: wir hätten schon vor einem Jahre mit dem Einheilsbau der Schule anfangen können und sollen, dann wären wir heute ein gut Stück weiter. Ver geblich habe ich in der Kommission die Regierung gefragt, wie sie sich den weiteren Ausbau der Schule denkt, Denn wenn man zu einem (he— bäude den Grund legt, muß man doch wissen, welches Gebäude darauf errichtet werden soll. Das Verhässnis der Grundschule zu den höheren Schulen ist nicht geregelt; das Problem ist, ob die höhere Schule zugunsten der Grundschule ein Schuljahr abgeben soll. Der heute von den Mehrheitsparteien eingebrachte Antrag zu S1 bringt jetzt plötzlich, was ich in der Kommissionsberatung unausgesetzt zu erkämpfen suchte: der Antrag schaltet den Hinweis auf Lehrplan, Lehrziel und Unterricht s— methrde erfreulicherweise wieder aus. Die einheitliche Methode wäte

ja der Tod für das innere Leben der Schule. Die Püvatschulen einfach unmöglich zu machen, wäre ein Unrecht; es muß ein Weg gesucht werden, ihnen die Fortexistenz zu sichern. Daß die Vorschulen, guch die Privat= schulen, aufhören müssen, ist ja eine Forderung der Verfassung und also selbstverständlich; der Lehrerschaft wird man aber in ihren berechtigten Wünschen entgegenkommen milssen. Der Hilfsschulen hat das Geseß nicht gedacht. Wir wünschen die Einschnltung, daß auf die ilfsschul⸗ klassen 5 keine Anwendung findet. Wir stimmen dem Gesetze zu als dem ersten großzügigen Versuch, zur Einheitsschule zu kommen. .

Abg. Kunert (Q. Soz.) begründet den Antrag seiner Freunde, den Enkwurf in der mitgeteilten Weise umzugestalten. Er verweist dabei darguf, daß der Unterstaatssekretär Schulz als pädagogischer Schriftsteller eine sechsjährige Grundschule und sowohl. die, volle Unentgeltlichteit des Unterrichts als; die volle Weltlichkeit der Schule gefordert, jetzt aber alle diese Prinzipien aufgegeben hat. Dem Gesetz werde seine Partei zustimmen.

Abg. Beuermann (D. V): In den einklassigen Schulen haben wir schon heute vier bis fünf Stufen. Jetzt werden durch die vier Grundschulklassen die ersten vier Schuljahre zu wirklich gesonderten Abteilungen. Durch die anderen Schulklassen würden sich also noch zwei oder drei weitere Abteilungen notwendig machen. Was gedenkt die Reichsregierung zur Umgestaltung der Landesschulen zu tun?

Unterstaatssekretär Schu l;: Ich kann vom Standpunkt der Regierung aus mit großer Freude konstatieren, daß sich irgendwelche weittragenden Gegensätze gegen den Grundgedanken des Gesetzes im Hause nicht bemerkbar gemacht haben, sondern daß eine weitgehende Uebereinstimmung aller Parteien sich gezeigt hat. Auch die Unab⸗ hängige Partei wird dem Gesetze zustimmen. Das ist sehr erfreulich und zeigt, daß das Gesetz im wesentlichen auf dem richtigen Wege ist. Wo Gegensätze aufgetreten sind, spielen sie nur eine untergeordnete Rolle. Die Religionsfrage hat mit diesem Gesetze gar nichts zu tun. Die Frage des Religionsunterrichts, der Konfessionsschule ist durch die Verfassung geregelt oder wird, soweit es noch nicht geschehen ist, durch ein Reichsgesetz geregelt werden. Auch was die Methodik betrifft, so hat sie mit diesem Schulgesetz nichts zu tun, sondern ist Sache der Landesgesetzgebung. De Abg. Kunert hat, eine längere Dauer der Grundschule gewünscht und sich auf meine Stellungnahme berufen. Ich stehe noch auf derselben Auffassung, daß die Dauer der Grundschule ine längere sein soll. Aber es kommt bei diesem Gesetz nicht auf meine persönliche Auffassung an, sondern darauf, was durch die Gesetzgebung zu erreichen und durchzusetzen ist; da muß man auf weitergehende Wünsche verzichten. Auch die Frage der Lehrerbildung hat mit dem Gesetz nichts zu tun. Das Lehrerbildungsgesetz liegt dem Kabinett vor und wird an den Reichsrat gebracht werden. Auch die Frage der Privatschulen hat eigentlich mit diesem Gesetz nichts zu tun. Die Privatschulen haben ihre Daseinsberechtigung durch die Verfassung ge— währleistet bekommen. Nur die privaten Vorschulen sollen nicht be⸗ stehen bleiben. Die Gründe, die wir bei der Einbringung des Ge—⸗ fetzes angeführt haben, gelten auch heute noch. An der Einberufun der Reichsschulkonferenz für den 7. bis 17. April sind wir leider dur den Kapp-Putsch verhindert worden. Sie sollte nun unmittelbar nach Schluß der Nationalversammlung stattfinden, doch erscheint es besser, sie erst unmittelbar nach der Wahl stattfinden zu lassen, Mit den Er⸗ gebnissen der Reichsschulkonferenz glauben wir den nötigen Rückhalt zu gewinnen, um den Ausbau der Reichsschulgesetzgebung zu beginnen.

In der Abstimmung wird 8 1 mit dem Antrag der Mehr⸗ heitsparteien und dem Antrag Runkel betreffs der Hilfsschul— klassen unter Ablehnung sämtlicher übrigen Anträge an⸗ genommen.

Hei 82 tritt .

Abg. Mum m (Dnat,) für die Vorschulklassen der Privatschulen ein, ohne welche die Privatschulen vielfach gar nicht bestehen könnten.

Abg. Frau Schmitz (Zentr) macht auf die Wichtigkeit des Privatschulwesens für die höhere weibliche Bildung aufmerksam. Fast die Hälfte des höheren weiblichen Unterrichts werde in Privatschulen erteilt.

F 2 wird unverändert angensgmmen.

S5. 3 bestimmt, daß entbehrlich gewordene Vorschullehrer öffentlicher Schulen auch gegen ihren Willen an Volksschulen oder mittlere und höhere Schulen versetzt werden können.

Abg. Dr. Oberfohren (Dnat.) bekämpft diese Bestimmung und beantragt, daß die Versetzung nur mit Zustimmung der Vor— schullehrer erfolgen dürse.

Abg. Frau Brönner (Dem) ist für Aufrechterhaltung der Ausschußfassung, da es sich, um keine Minderung wohlerworvener Rechte handle, weil eine Gehalteentschädigung kraft Gefetzes ausge— schlossen sei. .

Abg. v. De lb rück (Dnat); Die Bestimmung verletzt aber ein durch die Verfassung verbrieftes Recht. Es liegt im Interesse unseres' eigenen Ansehens, auf sie zu verzichten.

Reichsminister des Innern Koch: Meine Damen und Herren! Ich kann Sie nur dringend bitten, im Interesse der Finanzen Deutschlands den von deutschnationaler Seite gestellten Antrag abzu— lehnen. (Sehr richtig! bei den Dtisch. Dem) Der Herr Aba. v. Delbrück hat aufgeführt, daß es in Danzig früher Ge— pflogenheit gewesen wäre, Lehrer nur an eine bestimmte Schule zu berufen, daß man sich aber nachher entschlossen habe, um eine größere Bewegungsfreiheit zu haben und die städtischen Finanzen zu schonen, die Urkunde so zu gestallen, daß man in der Lage sei, die Lehrer auch an eine andere Schule, etwa eine Volksschule, zu versetzen. Wenn der Antrag der Deutsch-Nationalen Partei heute angenommen wird, dann fallen diese Vorsichtsmaßnahmen, die der Herr Abg. v. Delbrück als kluger Oberbürgermeister früher getroffen hat, in sich zusammen, well man nun nachträglich diesen Lehrern ein Recht gibt, das man ihnen in der Berufungeurkunde aus— drücklich genommen hat. (Sehr gut! bei den Otsch. Dem.) Es ist durchaus falsch, wenn man den Städten und den sonst Be⸗ teiligten, die bei der Berufung eines Lehrers an eine Volksschule klug und vorsichtig sich ausdrücklich das Recht gesichert haben, den Lehrer auch an eine Volksschule zu versetzen, nach dem Antrage der Deutsch⸗Nationalen Partei diese Vorsichtsmaßnahme nachträglich zu⸗

nichte macht. Wir sind genötigt, diesen Antrag abzulehnen, wenn wir

uns nicht schwer schädigen wollen.

Ich weise aber noch auf folgendes hin. Es ist nicht richtig, daß, wenn die Städte eine derartige Vorsichtsmaßnahme nicht getroffen haben, dann eine Versetzung des Lebrers nach dem geltenden Recht unmöglich sei. Herr Abg. v. Delbrück, eine solche Maßnahme pflegen die Städte zu treffen, um ihrerseits die Versetzungsmöglschkeit in der Hand zu behalten. Darüber hinaus hat aber nach der ganz fest⸗ stehenden Rechtsprechung in Preußen der Staat das Recht, auch in solchen Fällen eine Verfetzung vorzunehmen. (Sehr richtig! bei den Dtsch. Dem.). Der gesetzliche Zustand in Preußen ist also ganz allgemein der, daß jeder Vorschullehrer sich die Versetzung an eine Volksschule gefallen lassen muß. So liegt die Sache. Und nun kommt hier ein Antrag, der unz in einem Augenblick, wo wir finanziell auf das zußerste belastet sind, zwingen will, Personen die Möglichkeit zu gebeg, sich einer guten, ordentlichen und ehrlichen Arbeit zu entzieben. Das können wir nicht mitmachen.

Es wird der Nationalversammlung so häufig der Vorwurf gemacht, voerschwenderisch zu arbeiten, meines Grachtens durch⸗ aus nilt Unrecht. Wir haben hiet fortwährend vor ben